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VBE.2024.504

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2024.504

Ag Versicherungsgericht · 2025-09-11 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Kostengutspra- che für den gymnasialen Lehrgang an der C._____, Q._____, mit Verfü- gung 4. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) zu Recht ab- gelehnt hat.

- 3 -

E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnah- men erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beste- hen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruf- licher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18abis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden.

E. 2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzli- che Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus- bildung ihren Fähigkeiten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV unter anderem die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsge- setz (BBG) sowie der Besuch einer Mittel- Fach- oder Hochschule (lit. a und b).

E. 2.3 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbil- dung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berück- sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ein- zelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliede- rungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilas- pekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognos- tisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so- dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der kon- kreten Eingliederungsmassnahme stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen

- 4 - Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungs- ziel (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 527; BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 26 ff. zu Art. 8 IVG).

E. 2.4 Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliede- rungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person

– bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise ob- jektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; SILVIA BUCHER, Eingliederungs- recht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 Rz. 124 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 5 und I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen sein. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen be- treffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichti- gen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. ge- stellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. Septem- ber 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).

E. 3.1 Vorab ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein zur Maturität führender Lehr- gang ist und die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen eines späteren (und noch nicht feststehenden) Medizinstudiums (oder ei- nes anderen bestimmten Studiums) standhalten könnte, für die Frage der persönlichen Eignung nicht ausschlaggebend ist. Die Maturität ermöglicht nämlich nicht nur dann eine berufliche Eingliederung, wenn ein Hochschul- studium folgt (vgl. die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung; Urteil des Bundesgericht 9C_131/2022 vom

12. September 2022 E. 3.2.).

E. 3.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hochgradi- gen Schwerhörigkeit einer angepassten Schulumgebung bedarf (vgl. etwa

- 5 - Beschwerde S. 9 oben; VB 74). Die Beschwerdeführerin äussert im We- sentlichen die Ansicht, die C._____ sei ihrer Hörbeeinträchtigung besser als die Lernsituation an der B._____ angepasst, da die Schulklassen im fraglichen Lehrgang deutlich kleiner seien und Prüfungen rasch und mehr- mals wiederholt werden könnten (Beschwerde S. 14 f.).

E. 3.3 Gemäss telefonischer Angabe der Bereichsleiterin Matura der C._____ ge- genüber der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2024 sei die C._____ nicht auf Hörbehinderungen spezialisiert (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Es hätten bereits Schülerinnen oder Schüler mit einer Hörbeein- trächtigung die C._____ besucht, wenn auch "nicht oft". Die Problematik sei den Lehrern bekannt und es sei "gut gegangen". Es gäbe gewisse Fä- cher im Einzelunterricht und die Klassen seien relativ klein. Es würden so- dann weniger Lektionen und weniger Fächer als in herkömmlichen Mittel- schulen angeboten und die Fächer seien weitgehend nach Stärken und In- teressen wählbar (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Die Bereichslei- terin Matura der C._____ gab anlässlich des Telefonats vom 14. März 2024 ferner an, die Klassengrösse variiere zwischen 8 und 15 Schülern, je nach gewähltem Fach (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Die genaue Klas- sengrösse der jeweiligen Fächer ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die zuständige Coaching-Person des Dienstes D._____ äusserte im Be- richt vom 31. Juli 2024 die Ansicht, durch kleine Klassen und weniger Fä- cher sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Beschwerdeführerin einen erfolgreichen Abschluss an der C._____ erreichen könne. Ein weiterer Fak- tor, welche einen erfolgreichen Abschluss "unterstützen" würde sei der Um- stand, dass Prüfungen wiederholt werden könnten (VB 157 S. 3). Der Rektor der B._____ gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, für die Schule sei es schwierig abzuschätzen, inwiefern die schlechten Leis- tungen der Beschwerdeführerin auf ihre Beeinträchtigung zurückzuführen sei und wie sehr es an den kognitiven Fähigkeiten fehle. Er schliesse nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in einem "engeren Setting" ("kleinere Klasse [jetzt 17 SchülerInnen] weniger Fächer, mehr Zeit") in der Lage wäre, die Matura zu erlangen (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 21 f.).

E. 3.4 Aufgrund des oben Ausgeführten bestünde die Möglichkeit, dass die Be- schwerdeführerin auch an der C._____ eine Klasse mit 15 Schülern besu- chen müsste, weshalb es fraglich wäre, ob nicht bereits bei einer solchen Klassengrösse Schwierigkeiten beim Folgen des Unterrichts entstehen könnten. Gemäss Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin fiel es letz- terer unter anderem aufgrund einer "grosse[n]" Klasse mit 20 Schülern schwer, dem Unterricht zu folgen, weshalb sehr viel Nacharbeit und Stütz- unterricht notwendig geworden sei, um den Lerninhalt verarbeiten zu kön- nen (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 18). Gemäss Rektor der B._____

- 6 - wäre gar bereits eine Klasse mit 17 Schülern zu gross. Der Unterricht an der C._____ erfolgt sodann in englischer Sprache (VB 130; Protokoll per

4. Dezember 2024 S. 17), womit im Vergleich zu einem deutschsprachigen Gymnasium gar ein zusätzliches Hindernis vorliegt, hatte die Beschwerde- führerin gemäss eigener Aussage doch bereits am E._____ in deutscher Sprache Mühe, "komplexen Themen und Wörtern ("unmögliches Lippenle- sen […])" folgen zu können (Beschwerde S. 3). Die Beschwerdeführerin äussert sodann die Ansicht, die Kosten an der C._____ würden wesentlich tiefer liegen als die Kosten der B._____ oder eines anderen Lehrganges (Beschwerde S. 16). Bereits aufgrund des Um- standes, dass auch an der C._____ theoretisch bis zu 15 Schüler in einer Klasse unterrichtet werden, lässt sich jedoch auch nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten, ob Stützunterricht oder ein Schriftdolmetscher (mit den damit einhergehenden Kosten) allenfalls erneut notwendig werden könnten (vgl. diesbezüglich auch die Angaben der Mutter der Beschwerde- führerin im Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 18 unten).

E. 3.5 Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Lehrgang an der C._____ eine geeignete Eingliederungsmassnahme in Bezug auf die Beeinträchti- gung der Beschwerdeführerin darstellt, gestützt auf die Aktenlage nicht be- antwortet werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen ist. Dabei kann sie gegebenenfalls, wie in der angefochtenen Verfügung angekündigt, auch weitere Abklärungen dazu tätigen, ob die Be- schwerdeführerin grundsätzlich den Belastungen einer Mittelschule ge- wachsen ist, bzw. ob sie hierfür subjektiv geeignet ist. Die Beschwerdegegnerin wird bei ihren Abklärungen ebenfalls zu berück- sichtigen haben, dass die Kosten (ohne Berücksichtigung allfälliger zusätz- licher Unterstützungsmassnahmen wie Stützunterricht oder Schriftdolmet- schen) des Lehrgangs an der C._____ weit höher liegen als an der B._____. Ausweislich der Akten beliefen sich die Kosten alleine der Schu- lung an der C._____ von April 2024 bis Juni 2026 auf Fr. 61'300.00 (zu- sätzlich würden "ca. CHF 4'200.-" für Prüfungen anfallen; vgl. VB 130). Im Vergleich dazu hätten die Kosten für die B._____ gemäss der aktenkundi- gen Schulgeldliste (gültig ab 1. August 2021) Fr. 3'200.00 pro Quartal (zu- züglich einer Gebühr für ausserkantonale Schüler von Fr. 500.00 pro Quar- tal sowie einer Administrationsgebühr von Fr. 250.00 sowie die Kosten der Maturitätsprüfung von Fr. 250.00) Fr. 59'700.00 betragen (VB 71 S. 1 f.; vgl. VB 75 S. 1; 72 S. 1). Die Kosten des gesamten Lehrgangs an der B._____ wären somit tiefer ausgefallen als die Schulung von April 2024 bis Juni 2026 an der C._____.

- 7 -

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist.

E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

4. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 8 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2024.504 / pm / GM Art. 115 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. September 2024)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 2006 geborene Beschwerdeführerin leidet an einem Geburtsgebrechen (Ziff. 446 GgV-ED; Angeborene Hochtonschwerhörigkeit beidseits). Auf- grund dessen wurden ihr diverse Leistungen (unter anderem Hilflosenent- schädigung/Hilfsmittel/medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Am 30. August 2019 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin für eine "erste Berufsberatung" an (VB 48). Die Beschwerdegegnerin erteilte am 11. Mai 2021 Kostengutspra- che für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 16. August 2021 bis zum

31. Juli 2025 am Gymnasium der B._____ (VB 75). In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin im April 2024 an das Gymnasium an der C._____, Q._____, und beantragte im Januar/Februar 2024 hierfür eine Kostengut- sprache (vgl. Beschwerde S. 4) (VB 131 S. 1). Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (VB 147) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2024 eine Übernahme der Kosten des Privatgymnasi- ums an der C._____ ab (VB 158). 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 4. September 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ausbildungskosten des gym- nasialen Lehrgangs an der C._____ zuzüglich Reisekosten ab April 2024 im gesetzlichen Rahmen zu übernehmen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Kostengutspra- che für den gymnasialen Lehrgang an der C._____, Q._____, mit Verfü- gung 4. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) zu Recht ab- gelehnt hat.

- 3 - 2. 2.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnah- men erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beste- hen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruf- licher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18abis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden. 2.2. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzli- che Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus- bildung ihren Fähigkeiten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV unter anderem die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsge- setz (BBG) sowie der Besuch einer Mittel- Fach- oder Hochschule (lit. a und b). 2.3. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbil- dung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berück- sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ein- zelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliede- rungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilas- pekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognos- tisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so- dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der kon- kreten Eingliederungsmassnahme stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen

- 4 - Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungs- ziel (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 527; BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 26 ff. zu Art. 8 IVG). 2.4. Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliede- rungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person

– bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise ob- jektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; SILVIA BUCHER, Eingliederungs- recht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 Rz. 124 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 5 und I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen sein. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen be- treffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichti- gen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. ge- stellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. Septem- ber 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3). 3. 3.1. Vorab ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein zur Maturität führender Lehr- gang ist und die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen eines späteren (und noch nicht feststehenden) Medizinstudiums (oder ei- nes anderen bestimmten Studiums) standhalten könnte, für die Frage der persönlichen Eignung nicht ausschlaggebend ist. Die Maturität ermöglicht nämlich nicht nur dann eine berufliche Eingliederung, wenn ein Hochschul- studium folgt (vgl. die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung; Urteil des Bundesgericht 9C_131/2022 vom

12. September 2022 E. 3.2.). 3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hochgradi- gen Schwerhörigkeit einer angepassten Schulumgebung bedarf (vgl. etwa

- 5 - Beschwerde S. 9 oben; VB 74). Die Beschwerdeführerin äussert im We- sentlichen die Ansicht, die C._____ sei ihrer Hörbeeinträchtigung besser als die Lernsituation an der B._____ angepasst, da die Schulklassen im fraglichen Lehrgang deutlich kleiner seien und Prüfungen rasch und mehr- mals wiederholt werden könnten (Beschwerde S. 14 f.). 3.3. Gemäss telefonischer Angabe der Bereichsleiterin Matura der C._____ ge- genüber der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2024 sei die C._____ nicht auf Hörbehinderungen spezialisiert (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Es hätten bereits Schülerinnen oder Schüler mit einer Hörbeein- trächtigung die C._____ besucht, wenn auch "nicht oft". Die Problematik sei den Lehrern bekannt und es sei "gut gegangen". Es gäbe gewisse Fä- cher im Einzelunterricht und die Klassen seien relativ klein. Es würden so- dann weniger Lektionen und weniger Fächer als in herkömmlichen Mittel- schulen angeboten und die Fächer seien weitgehend nach Stärken und In- teressen wählbar (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Die Bereichslei- terin Matura der C._____ gab anlässlich des Telefonats vom 14. März 2024 ferner an, die Klassengrösse variiere zwischen 8 und 15 Schülern, je nach gewähltem Fach (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Die genaue Klas- sengrösse der jeweiligen Fächer ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die zuständige Coaching-Person des Dienstes D._____ äusserte im Be- richt vom 31. Juli 2024 die Ansicht, durch kleine Klassen und weniger Fä- cher sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Beschwerdeführerin einen erfolgreichen Abschluss an der C._____ erreichen könne. Ein weiterer Fak- tor, welche einen erfolgreichen Abschluss "unterstützen" würde sei der Um- stand, dass Prüfungen wiederholt werden könnten (VB 157 S. 3). Der Rektor der B._____ gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, für die Schule sei es schwierig abzuschätzen, inwiefern die schlechten Leis- tungen der Beschwerdeführerin auf ihre Beeinträchtigung zurückzuführen sei und wie sehr es an den kognitiven Fähigkeiten fehle. Er schliesse nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in einem "engeren Setting" ("kleinere Klasse [jetzt 17 SchülerInnen] weniger Fächer, mehr Zeit") in der Lage wäre, die Matura zu erlangen (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 21 f.). 3.4. Aufgrund des oben Ausgeführten bestünde die Möglichkeit, dass die Be- schwerdeführerin auch an der C._____ eine Klasse mit 15 Schülern besu- chen müsste, weshalb es fraglich wäre, ob nicht bereits bei einer solchen Klassengrösse Schwierigkeiten beim Folgen des Unterrichts entstehen könnten. Gemäss Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin fiel es letz- terer unter anderem aufgrund einer "grosse[n]" Klasse mit 20 Schülern schwer, dem Unterricht zu folgen, weshalb sehr viel Nacharbeit und Stütz- unterricht notwendig geworden sei, um den Lerninhalt verarbeiten zu kön- nen (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 18). Gemäss Rektor der B._____

- 6 - wäre gar bereits eine Klasse mit 17 Schülern zu gross. Der Unterricht an der C._____ erfolgt sodann in englischer Sprache (VB 130; Protokoll per

4. Dezember 2024 S. 17), womit im Vergleich zu einem deutschsprachigen Gymnasium gar ein zusätzliches Hindernis vorliegt, hatte die Beschwerde- führerin gemäss eigener Aussage doch bereits am E._____ in deutscher Sprache Mühe, "komplexen Themen und Wörtern ("unmögliches Lippenle- sen […])" folgen zu können (Beschwerde S. 3). Die Beschwerdeführerin äussert sodann die Ansicht, die Kosten an der C._____ würden wesentlich tiefer liegen als die Kosten der B._____ oder eines anderen Lehrganges (Beschwerde S. 16). Bereits aufgrund des Um- standes, dass auch an der C._____ theoretisch bis zu 15 Schüler in einer Klasse unterrichtet werden, lässt sich jedoch auch nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten, ob Stützunterricht oder ein Schriftdolmetscher (mit den damit einhergehenden Kosten) allenfalls erneut notwendig werden könnten (vgl. diesbezüglich auch die Angaben der Mutter der Beschwerde- führerin im Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 18 unten). 3.5. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Lehrgang an der C._____ eine geeignete Eingliederungsmassnahme in Bezug auf die Beeinträchti- gung der Beschwerdeführerin darstellt, gestützt auf die Aktenlage nicht be- antwortet werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen ist. Dabei kann sie gegebenenfalls, wie in der angefochtenen Verfügung angekündigt, auch weitere Abklärungen dazu tätigen, ob die Be- schwerdeführerin grundsätzlich den Belastungen einer Mittelschule ge- wachsen ist, bzw. ob sie hierfür subjektiv geeignet ist. Die Beschwerdegegnerin wird bei ihren Abklärungen ebenfalls zu berück- sichtigen haben, dass die Kosten (ohne Berücksichtigung allfälliger zusätz- licher Unterstützungsmassnahmen wie Stützunterricht oder Schriftdolmet- schen) des Lehrgangs an der C._____ weit höher liegen als an der B._____. Ausweislich der Akten beliefen sich die Kosten alleine der Schu- lung an der C._____ von April 2024 bis Juni 2026 auf Fr. 61'300.00 (zu- sätzlich würden "ca. CHF 4'200.-" für Prüfungen anfallen; vgl. VB 130). Im Vergleich dazu hätten die Kosten für die B._____ gemäss der aktenkundi- gen Schulgeldliste (gültig ab 1. August 2021) Fr. 3'200.00 pro Quartal (zu- züglich einer Gebühr für ausserkantonale Schüler von Fr. 500.00 pro Quar- tal sowie einer Administrationsgebühr von Fr. 250.00 sowie die Kosten der Maturitätsprüfung von Fr. 250.00) Fr. 59'700.00 betragen (VB 71 S. 1 f.; vgl. VB 75 S. 1; 72 S. 1). Die Kosten des gesamten Lehrgangs an der B._____ wären somit tiefer ausgefallen als die Schulung von April 2024 bis Juni 2026 an der C._____.

- 7 - 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

4. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 8 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier