Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene Beschwerdeführer war als Maschinenwart angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. November 2020 stürzte er beim Duschen in der Badewanne und verletzte sich dabei. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte für diesen Nichtberufsunfall ihre Leistungspflicht und richtete vorübergehende Leistungen aus. Mit Verfügung vom 20. August 2021 stellte sie ihre Leistungen per 16. Mai 2021 ein, da der status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ab.
E. 2.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
- 3 -
E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163 mit Hinwei- sen).
E. 2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom
25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im So- zialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. B., Praktischer Arzt, vom 13. August 2021. Die- ser führte in seiner Beurteilung aus, die LWS-Beschwerden sowie die im MRI vorgefundenen und operierten Befunde seien ausschliesslich degene- rativer Natur und nicht Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereig- nisses vom 11. November 2020. Zur Begründung gab er an, anlässlich der Erstuntersuchung seien eine Druckdolenz occipital, eine Schwellung am Ellbogen rechts und eine Bewegungseinschränkung sowie eine Druckdo- lenz über dem Beckenkamm (ohne Seitenangabe) festgestellt worden. Die
- 4 - gestellte Diagnose einer Kontusion der LWS sei (bei fehlenden diesbezüg- lichen Befunden) nicht nachvollziehbar. Im MRI, welches 13 Tage nach dem geltend gemachten Ereignis erstellt worden sei, sei im Bereich der gesamten abgebildeten knöchernen LWS und in den Teilen des Sacrums kein Hinweis auf eine Traumatisierung der Wirbelsäule oder der Iliosakral- gelenke ersichtlich. Einzig auf der Höhe der oberen LWS finde sich über den Dornfortsätzen LWK1/2 ein subkutanes Ödem als möglicher Hinweis auf eine dort erfolgte Kontusion. Im Bereich der unteren Segmente finde sich kein Hinweis auf eine Traumatisierung. Als Ursache für die Beschwer- den zeigten sich sowohl im MRI als auch intraoperativ Einengungen der Intervertebralforamina infolge von Spondylarthrosen, welche ausschliess- lich vorbestehend seien und nicht Folge oder Teilfolge des geltend ge- machten Ereignisses sein könnten. Durch das geltend gemachte Ereignis wären vorübergehende Beschwerden während bis zu vier Wochen anzu- nehmen gewesen. Organisch strukturelle, unfallbedingte Läsionen seien aufgrund der vorhandenen Dokumentation auszuschliessen (VB 55).
E. 3.2 Dr. med. B. nahm am 31. März 2022 sodann zu den vom Beschwerdeführer geklagten Hüftbeschwerden Stellung. Zusammengefasst führte er aus, echtzeitlich seien weder unfallbedingte Befunde noch Beschwerden von Seiten beider Hüftgelenke dokumentiert. Im Röntgenbild von Anfang Feb- ruar 2021 fänden sich eine Coxarthrose beidseits mit Mehrsklerosierung am Pfannendach und "osteophytäre Ausziehungen rechts mehr als links". Dieser Befund habe sich "im Röntgen" der Uniklinik Q. vom 3. August 2021 bestätigt. Es handle sich um einen ausschliesslich degenerativen Befund einer leichten Coxarthrose beidseits. In der gesamten vorliegenden Doku- mentation seien keine Hinweise auf eine Verletzung der Hüftgelenke vor- handen (VB 89).
E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 2.3).
E. 4.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
- 5 - gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein- holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis; Urteil des Bundesge- richts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.2.2).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er leide seit dem Unfaller- eignis insbesondere an Beschwerden in den Hüften und im unteren Teil des Beckens. Ferner habe seine Wirbelsäule operiert werden müssen. Ge- mäss den Aussagen seines behandelnden Arztes Dr. med. C. seien die Beschwerden auf den Unfall vom 11. November 2020 zurückzuführen.
E. 5.2 Dr. med. C., Facharzt für Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom
14. Juni 2021 zusammengefasst aus, die unfallbedingten akuten Rücken- schmerzen seien seit dem operativen Eingriff vom 26. November 2020 re- gredient. Neu aufgetreten seien persistierende Beckenschmerzen. Eine Beckenübersichtsaufnahme vom 1. Februar 2021 zeige eine mässige Ver- schmälerung des Hüftgelenksspaltes beidseits sowie kranial eine leicht ver- mehrte Pfannendachsklerosierung, vereinbar mit einer mässiggradigen Coxarthrose (VB 53).
E. 5.3 Betreffend das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide seit dem Unfallereignis an Beschwerden an Wirbelsäule, Hüfte und Be- cken, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädi- gung rechtsprechungsgemäss nicht bereits als durch ein Ereignis verur- sacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (beweisrechtlich unzulässige sogenannte "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation; BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Die Begründung des Kreis- arztes, weshalb die Hüftbeschwerden nicht unfallkausal seien, leuchtet ohne Weiteres ein: In der Bildgebung seien keine Anhaltspunkte für eine Traumatisierung der Wirbelsäule oder der Iliosakralgelenke erkennbar ge- wesen. Ursächlich für die Beschwerden seien jedoch Einengungen der In- tervertebralforamina infolge von Spondylarthrosen. Diese seien wiederum ausschliesslich vorbestehend und somit nicht Folge oder Teilfolge des Un- fallereignisses (Beurteilung vom 13. August 2021 [VB 55 S. 2]; vgl. auch die nachträgliche kreisärztliche Stellungnahme vom 31. März 2022 [VB 89 S. 2]). In den übrigen Akten finden sich keine ärztlichen Berichte, die der Beurteilung des Kreisarztes entgegenstehen würden. Entgegen der Auffas-
- 6 - sung des Beschwerdeführers gilt dies auch für die Berichte des behandeln- den Arztes Dr. med. C.: Im Bericht vom 14. Juni 2021 führte dieser aus, die "unfallbedingten akuten Rückenschmerzen" seien seit dem operativen Ein- griff vom 26. November 2020 regredient. Zur Ursache der "neu aufgetrete- nen Beckenschmerzen" machte er hingegen keine Angabe (VB 53 S. 2; ebenso wenig im Bericht vom 4. März 2021 [VB 24 S. 2] oder im OP-Bericht vom 26. November 2020 [VB 42]). Auf die nachvollziehbare Beurteilung des Kreisarztes, wonach der status quo sine (spätestens) vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht wor- den sei und die darüber hinaus persistierenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Ereignis stünden, kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
4. Februar 2022 vorgenommene Leistungseinstellung per 16. Mai 2021 nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2022.104 / pm / BR Art. 90 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer war als Maschinenwart angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. November 2020 stürzte er beim Duschen in der Badewanne und verletzte sich dabei. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte für diesen Nichtberufsunfall ihre Leistungspflicht und richtete vorübergehende Leistungen aus. Mit Verfügung vom 20. August 2021 stellte sie ihre Leistungen per 16. Mai 2021 ein, da der status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2022 (Da- tum Postaufgabe) bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde, welche diese am 10. März 2022 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht über- wies. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 16. Mai 2021 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 21. April 2022 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. November 2020 mit Einsprache- entscheid vom 4. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 76) zu Recht per 16. Mai 2021 eingestellt hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
- 3 - 2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163 mit Hinwei- sen). 2.3. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom
25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im So- zialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe- gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. B., Praktischer Arzt, vom 13. August 2021. Die- ser führte in seiner Beurteilung aus, die LWS-Beschwerden sowie die im MRI vorgefundenen und operierten Befunde seien ausschliesslich degene- rativer Natur und nicht Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereig- nisses vom 11. November 2020. Zur Begründung gab er an, anlässlich der Erstuntersuchung seien eine Druckdolenz occipital, eine Schwellung am Ellbogen rechts und eine Bewegungseinschränkung sowie eine Druckdo- lenz über dem Beckenkamm (ohne Seitenangabe) festgestellt worden. Die
- 4 - gestellte Diagnose einer Kontusion der LWS sei (bei fehlenden diesbezüg- lichen Befunden) nicht nachvollziehbar. Im MRI, welches 13 Tage nach dem geltend gemachten Ereignis erstellt worden sei, sei im Bereich der gesamten abgebildeten knöchernen LWS und in den Teilen des Sacrums kein Hinweis auf eine Traumatisierung der Wirbelsäule oder der Iliosakral- gelenke ersichtlich. Einzig auf der Höhe der oberen LWS finde sich über den Dornfortsätzen LWK1/2 ein subkutanes Ödem als möglicher Hinweis auf eine dort erfolgte Kontusion. Im Bereich der unteren Segmente finde sich kein Hinweis auf eine Traumatisierung. Als Ursache für die Beschwer- den zeigten sich sowohl im MRI als auch intraoperativ Einengungen der Intervertebralforamina infolge von Spondylarthrosen, welche ausschliess- lich vorbestehend seien und nicht Folge oder Teilfolge des geltend ge- machten Ereignisses sein könnten. Durch das geltend gemachte Ereignis wären vorübergehende Beschwerden während bis zu vier Wochen anzu- nehmen gewesen. Organisch strukturelle, unfallbedingte Läsionen seien aufgrund der vorhandenen Dokumentation auszuschliessen (VB 55). 3.2. Dr. med. B. nahm am 31. März 2022 sodann zu den vom Beschwerdeführer geklagten Hüftbeschwerden Stellung. Zusammengefasst führte er aus, echtzeitlich seien weder unfallbedingte Befunde noch Beschwerden von Seiten beider Hüftgelenke dokumentiert. Im Röntgenbild von Anfang Feb- ruar 2021 fänden sich eine Coxarthrose beidseits mit Mehrsklerosierung am Pfannendach und "osteophytäre Ausziehungen rechts mehr als links". Dieser Befund habe sich "im Röntgen" der Uniklinik Q. vom 3. August 2021 bestätigt. Es handle sich um einen ausschliesslich degenerativen Befund einer leichten Coxarthrose beidseits. In der gesamten vorliegenden Doku- mentation seien keine Hinweise auf eine Verletzung der Hüftgelenke vor- handen (VB 89). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 2.3). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
- 5 - gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Ein- holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis; Urteil des Bundesge- richts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.2.2). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er leide seit dem Unfaller- eignis insbesondere an Beschwerden in den Hüften und im unteren Teil des Beckens. Ferner habe seine Wirbelsäule operiert werden müssen. Ge- mäss den Aussagen seines behandelnden Arztes Dr. med. C. seien die Beschwerden auf den Unfall vom 11. November 2020 zurückzuführen. 5.2. Dr. med. C., Facharzt für Neurochirurgie, führte in seinem Bericht vom
14. Juni 2021 zusammengefasst aus, die unfallbedingten akuten Rücken- schmerzen seien seit dem operativen Eingriff vom 26. November 2020 re- gredient. Neu aufgetreten seien persistierende Beckenschmerzen. Eine Beckenübersichtsaufnahme vom 1. Februar 2021 zeige eine mässige Ver- schmälerung des Hüftgelenksspaltes beidseits sowie kranial eine leicht ver- mehrte Pfannendachsklerosierung, vereinbar mit einer mässiggradigen Coxarthrose (VB 53). 5.3. Betreffend das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide seit dem Unfallereignis an Beschwerden an Wirbelsäule, Hüfte und Be- cken, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädi- gung rechtsprechungsgemäss nicht bereits als durch ein Ereignis verur- sacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (beweisrechtlich unzulässige sogenannte "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation; BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Die Begründung des Kreis- arztes, weshalb die Hüftbeschwerden nicht unfallkausal seien, leuchtet ohne Weiteres ein: In der Bildgebung seien keine Anhaltspunkte für eine Traumatisierung der Wirbelsäule oder der Iliosakralgelenke erkennbar ge- wesen. Ursächlich für die Beschwerden seien jedoch Einengungen der In- tervertebralforamina infolge von Spondylarthrosen. Diese seien wiederum ausschliesslich vorbestehend und somit nicht Folge oder Teilfolge des Un- fallereignisses (Beurteilung vom 13. August 2021 [VB 55 S. 2]; vgl. auch die nachträgliche kreisärztliche Stellungnahme vom 31. März 2022 [VB 89 S. 2]). In den übrigen Akten finden sich keine ärztlichen Berichte, die der Beurteilung des Kreisarztes entgegenstehen würden. Entgegen der Auffas-
- 6 - sung des Beschwerdeführers gilt dies auch für die Berichte des behandeln- den Arztes Dr. med. C.: Im Bericht vom 14. Juni 2021 führte dieser aus, die "unfallbedingten akuten Rückenschmerzen" seien seit dem operativen Ein- griff vom 26. November 2020 regredient. Zur Ursache der "neu aufgetrete- nen Beckenschmerzen" machte er hingegen keine Angabe (VB 53 S. 2; ebenso wenig im Bericht vom 4. März 2021 [VB 24 S. 2] oder im OP-Bericht vom 26. November 2020 [VB 42]). Auf die nachvollziehbare Beurteilung des Kreisarztes, wonach der status quo sine (spätestens) vier Wochen nach dem Unfallereignis erreicht wor- den sei und die darüber hinaus persistierenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Ereignis stünden, kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
4. Februar 2022 vorgenommene Leistungseinstellung per 16. Mai 2021 nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier