§ 8 Abs. 6 KZG. Der Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ ist dahingehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze ist es denkbar, dass ein in verschiedenen Kantonen tätiges Ehepaar bei einem gemeinsamen Arbeitspensum von 100 % höhere Kinderzulagen erhält als ein ausschliesslich im Kanton Aargau tätiges Ehepaar. Damit ist eine Gleichbehandlung der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet (Erw. 3c und f).
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