opencaselaw.ch

SST.2026.82

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2026.82

Ag Strafgericht · 2026-04-21 · Deutsch AG
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 4. März 2025 wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00.

E. 2 Der Gesuchsteller erhob am 14. März 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. März 2025. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2025 wurde das Verfahren wegen unentschuldigten Nichterscheinens des Beschuldigten zur Hauptver- handlung und damit einhergehender Rückzugsfiktion der Einsprache abgeschrieben. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben, womit der Strafbefehl vom 4. März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Der Gesuchsteller gelangte am 24. März 2026 mit einem Revisionsgesuch an das Bezirksgericht Baden, das das Revisionsgesuch in der Folge an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuchsteller beantragt, der Strafbefehl sei aufzuheben, das Verfahren sei einzustellen und sämtliche Verfahrens- kosten seien der B._____ AG aufzuerlegen, eventualiter vom Staat zu tragen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom

30. September 2021 E. 3.1).

- 3 - Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. März 2025. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässig- keiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

E. 3.1 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er die B._____ AG mehrfach über den Standort des [gemäss Strafbefehl von der Sachentziehung betroffenen] Fahrzeugs informiert habe, das Fahrzeug sich seit 2024 unverändert am gleichen Standort befinde und er die B._____ AG mehrfach aufgefordert habe, das Fahrzeug abzuholen, was diese unterlassen habe. Daraus ergebe sich, dass er keine Pflicht- verletzung begangen habe, die Verantwortung für die unterlassene Abholung beim Leasinggeber liege und der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt somit unvollständig bzw. unrichtig festgestellt worden sei. Somit lägen neue, erhebliche Tatsachen sowie Beweismittel vor, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien und geeignet seien, zu einem Freispruch bzw. zur Einstellung des Verfahrens zu führen (vgl. Revisionsgesuch).

- 4 -

E. 3.2 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei den Vorbringen des Gesuchstellers handelt es sich weder um neue Tatsachen noch um neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO. Dass die B._____ AG durch den Gesuchsteller über den Standort des Fahrzeugs informiert worden war und daher wusste, wo sich das Fahrzeug befand, wurde bereits im Strafbefehl vom 4. März 2025 thematisiert. Die Staatsanwaltschaft hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls somit Kenntnis dieser Tatsachen, weshalb sie nicht als revisionsrechtlich neu gelten. Nicht ersichtlich ist daher, was der Gesuchsteller aus der eingereichten Kopie seines Briefs an die B._____ AG vom 14. Dezember 2024, worin er ihr den Standort des Fahrzeugs mitgeteilt hat, ableiten will. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit diesen Umständen auseinander- gesetzt, wie dem Strafbefehl vom 4. März 2025 entnommen werden kann. Sie hat insbesondere dargelegt, weshalb der Gesuchsteller trotz dieser Umstände den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt hat. Es fehlt somit an einem zulässigen Revisionsgrund. Das Revisionsgesuch ist zudem rechtsmissbräuchlich. Der Gesuchsteller hätte seine Vorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt, die rechtliche Würdigung sei falsch vorgenommen und ihm seien die Verfahrenskosten zu Unrecht auferlegt worden, ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend machen können. Nachdem er gegen den Strafbefehl vom 4. März 2025 Einsprache erhoben hatte, blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, weshalb die Einsprache als zurück- gezogen galt (vgl. Art. 356 Abs. 4 StPO). Wäre er zur Hauptverhandlung erschienen, so hätte der zuständige Gerichtspräsident nach Abnahme und Würdigung der Beweise darüber entschieden, ob sich der Gesuchsteller der Sachentziehung schuldig gemacht hat. Insbesondere war vorgesehen, den Gesuchsteller einzuvernehmen; er hätte sich dabei zum Tatvorwurf äussern können. Der Gesuchsteller bestätigte den Empfang der Verfügung vom 9. April 2025, der Vorladung sowie der Verfügung vom 8. Juli 2025, womit sein Dispensationsgesuch abgewiesen wurde, jeweils unter- schriftlich. Er wusste somit um den Termin der Hauptverhandlung. Ihm war auch bewusst, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Haupt- verhandlung die Einsprache als zurückgezogen gilt, da ihm die Säumnis- folgen mehrfach ausdrücklich angedroht worden sind. Das Revisions- verfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittel- verfahren. Der Gesuchsteller hätte seine Rügen im Einspracheverfahren vorbringen können, wenn er an der Hauptverhandlung erschienen wäre. Was er im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen und ausführen können, wie insbesondere eine falsche Sachverhaltsfeststellung bzw. rechtliche Würdigung, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl.

- 5 - BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3).

E. 4.1 Insofern der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen. Einerseits war sein Revisionsbegehren offensichtlich unzulässig, mithin aussichtslos (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits belegt der Gesuch- steller nicht, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

E. 4.2 Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens von Fr. 800.00 (§ 18 GebührD) zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […]

- 6 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Zwick

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.82 (STA.2025.1128) Beschluss vom 21. April 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Zwick Gesuchsteller / A._____, Verurteilter […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden STA.2025.1228 vom 4. März 2025

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 4. März 2025 wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 140.00. 2. Der Gesuchsteller erhob am 14. März 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. März 2025. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 31. Juli 2025 wurde das Verfahren wegen unentschuldigten Nichterscheinens des Beschuldigten zur Hauptver- handlung und damit einhergehender Rückzugsfiktion der Einsprache abgeschrieben. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben, womit der Strafbefehl vom 4. März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Gesuchsteller gelangte am 24. März 2026 mit einem Revisionsgesuch an das Bezirksgericht Baden, das das Revisionsgesuch in der Folge an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuchsteller beantragt, der Strafbefehl sei aufzuheben, das Verfahren sei einzustellen und sämtliche Verfahrens- kosten seien der B._____ AG aufzuerlegen, eventualiter vom Staat zu tragen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom

30. September 2021 E. 3.1).

- 3 - Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. März 2025. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässig- keiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er die B._____ AG mehrfach über den Standort des [gemäss Strafbefehl von der Sachentziehung betroffenen] Fahrzeugs informiert habe, das Fahrzeug sich seit 2024 unverändert am gleichen Standort befinde und er die B._____ AG mehrfach aufgefordert habe, das Fahrzeug abzuholen, was diese unterlassen habe. Daraus ergebe sich, dass er keine Pflicht- verletzung begangen habe, die Verantwortung für die unterlassene Abholung beim Leasinggeber liege und der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt somit unvollständig bzw. unrichtig festgestellt worden sei. Somit lägen neue, erhebliche Tatsachen sowie Beweismittel vor, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien und geeignet seien, zu einem Freispruch bzw. zur Einstellung des Verfahrens zu führen (vgl. Revisionsgesuch).

- 4 - 3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei den Vorbringen des Gesuchstellers handelt es sich weder um neue Tatsachen noch um neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO. Dass die B._____ AG durch den Gesuchsteller über den Standort des Fahrzeugs informiert worden war und daher wusste, wo sich das Fahrzeug befand, wurde bereits im Strafbefehl vom 4. März 2025 thematisiert. Die Staatsanwaltschaft hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls somit Kenntnis dieser Tatsachen, weshalb sie nicht als revisionsrechtlich neu gelten. Nicht ersichtlich ist daher, was der Gesuchsteller aus der eingereichten Kopie seines Briefs an die B._____ AG vom 14. Dezember 2024, worin er ihr den Standort des Fahrzeugs mitgeteilt hat, ableiten will. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit diesen Umständen auseinander- gesetzt, wie dem Strafbefehl vom 4. März 2025 entnommen werden kann. Sie hat insbesondere dargelegt, weshalb der Gesuchsteller trotz dieser Umstände den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt hat. Es fehlt somit an einem zulässigen Revisionsgrund. Das Revisionsgesuch ist zudem rechtsmissbräuchlich. Der Gesuchsteller hätte seine Vorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt, die rechtliche Würdigung sei falsch vorgenommen und ihm seien die Verfahrenskosten zu Unrecht auferlegt worden, ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend machen können. Nachdem er gegen den Strafbefehl vom 4. März 2025 Einsprache erhoben hatte, blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, weshalb die Einsprache als zurück- gezogen galt (vgl. Art. 356 Abs. 4 StPO). Wäre er zur Hauptverhandlung erschienen, so hätte der zuständige Gerichtspräsident nach Abnahme und Würdigung der Beweise darüber entschieden, ob sich der Gesuchsteller der Sachentziehung schuldig gemacht hat. Insbesondere war vorgesehen, den Gesuchsteller einzuvernehmen; er hätte sich dabei zum Tatvorwurf äussern können. Der Gesuchsteller bestätigte den Empfang der Verfügung vom 9. April 2025, der Vorladung sowie der Verfügung vom 8. Juli 2025, womit sein Dispensationsgesuch abgewiesen wurde, jeweils unter- schriftlich. Er wusste somit um den Termin der Hauptverhandlung. Ihm war auch bewusst, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Haupt- verhandlung die Einsprache als zurückgezogen gilt, da ihm die Säumnis- folgen mehrfach ausdrücklich angedroht worden sind. Das Revisions- verfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittel- verfahren. Der Gesuchsteller hätte seine Rügen im Einspracheverfahren vorbringen können, wenn er an der Hauptverhandlung erschienen wäre. Was er im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen und ausführen können, wie insbesondere eine falsche Sachverhaltsfeststellung bzw. rechtliche Würdigung, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen (vgl.

- 5 - BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3). 4. 4.1. Insofern der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen. Einerseits war sein Revisionsbegehren offensichtlich unzulässig, mithin aussichtslos (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits belegt der Gesuch- steller nicht, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. 4.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens von Fr. 800.00 (§ 18 GebührD) zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […]

- 6 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Zwick