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SST.2026.60

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2026.60

Ag Strafgericht · 2026-04-15 · Deutsch AG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.60 (SST.2024.212) Beschluss vom 15. April 2026 Besetzung Oberrichter Cotti, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Jacober Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin i.V. Zwick Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts SST.2024.212 vom

25. November 2024

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Gesuchsteller mit Urteil vom 15. Mai 2024 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.00, ersatzweise einen Tag Freiheitsstrafe. 2. Auf Berufung des Gesuchstellers hin bestätigte das Obergericht,

3. Kammer, mit Urteil vom 25. November 2024 das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg. 3. Der Gesuchsteller gelangte am 26. Februar 2026 mit einem Revisions- gesuch an das Obergericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei freizusprechen und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Revisionsgesuch). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. Soweit der Gesuchsteller unzulässige Anforderungen an die Handlungen des Obergerichts stellt (Revisionsgesuch S. 2 und 4 Ziff. 4), ist darauf nicht einzugehen. 3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1).

- 3 - 4. 4.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, es liege ein Schreiben von B._____ vor, der bestätige, das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben; er selbst sei nicht gefahren. Dieses Beweismittel habe er erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vorlegen wollen, weil er B._____ keinem aus seiner Sicht «nicht rechtsstaatlichen» Verfahren habe aussetzen wollen. Das Hauptverfahren sei zudem nicht korrekt geführt worden, weil der Beschuldigte mit der Person gemäss Führerausweis gleichgesetzt worden sei (vgl. Revisions- gesuch). 4.2. 4.2.1. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden, können neue Behauptungen und Beweise bereits im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Auf dem Weg der Revision können keine früheren prozessualen Versäumnisse nachgeholt werden, insbesondere darf das im Berufungs- verfahren geltende Novenverbot nicht umgangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2025 vom 2. März 2026 E. 3.2.). Der Gesuchsteller hätte das Schreiben von B._____ bereits im Verfahren vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg einreichen können und müssen. Daran ändert nichts, dass er den Zeugen nach eigenen Angaben keinem fehlerhaft geführten Verfahren habe aussetzen wollen. Soweit der Gesuchsteller einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass der Gerichts- präsident nicht zwischen ihm als «biologischem Menschen» und dem Beschuldigten unterschieden habe, sind seine Vorbringen im Übrigen weiterhin unbehelflich. Es kann insoweit auf Erwägung 2 des Urteils des Obergerichts vom 25. November 2024 verwiesen werden. 4.2.2. Der Gesuchsteller hat nach eigener Darstellung eine entscheidwesentliche Tatsache bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung verschwiegen, um zu verhindern, dass dem angeblichen Lenker seines Fahrzeugs noch Straf- verfolgung droht. Damit nahm er in Kauf, selbst verurteilt zu werden, um nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ein Revisionsgesuch zu stellen. Er beruft sich damit auf die Revision, um Ziele zu erreichen, die vom Zweck dieses Rechtsinstituts nicht erfasst werden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.61/2002 vom

16. Mai 2003 E. 3.4). 4.3. Soweit der Gesuchsteller im Eintritt der Verfolgungsverjährung als solcher einen Revisionsgrund erblickt (vgl. Revisionsgesuch S. 3 und 4 Ziff. 5), ist

- 4 - darauf hinzuweisen, dass das Ende der Verfolgungsverjährung keine neue Tatsache darstellt, da sie nicht vor dem Entscheid eingetreten ist (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). 4.4. Soweit der Gesuchsteller weitere formelle Mängel des erstinstanzlichen Hauptverfahrens rügt, namentlich die falsche Schreibweise seiner Person sowie eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Revisionsgesuch S. 3 f. Ziff. 4), kann er daraus im Revisionsverfahren ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Verfahrensverstösse bzw. Verfahrensmängel sind nicht mittels Revision korrigierbar (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteile des Bundes- gerichts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.1; 6B_986/2013 vom

11. Juli 2014 E. 4.1). 5. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO und zudem rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit wird der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (aufschiebende Wirkung) gegenstandslos. 6. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens von Fr. 800.00 (§ 18 GebührD) zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

- 5 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Cotti Zwick