Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Schuldspruch der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und damit einhergehend gegen das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil der Vorinstanz ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG i.V.m. Art. 11 AIG) schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, D._____ habe als kosovarischer Staatsangehöriger lediglich über ein von der Schweiz ausgestelltes Schen- gen-Besuchervisum verfügt, welches nicht zur Arbeitsaufnahme berech- tige. D._____ habe in Kenntnis und im Auftrag des Beschuldigten für die C._____ AG mit deren Fahrzeug einen Transportauftrag (Abholung von
- 5 - Rädern in Zürich) ausgeführt. Eine solche Tätigkeit sei üblicherweise ent- geltlich und stelle auch einmalig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar. Als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer sei der Beschuldigte verantwortliches Organ und damit Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 AIG. Eine Bewilligung sei nicht beantragt worden. Da der Beschuldigte zumindest von einem touristischen Aufenthalt ausgegan- gen sei, jedoch keine Abklärungen zum Status getroffen habe, habe der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.
E. 2.2 Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen dagegen vor, D._____ habe sich am 9. November 2023 legal als Tourist in der Schweiz aufgehalten und die Abholung sowie der Transport der acht Räder seien eine einmalige, unentgeltliche Gefälligkeit gewesen, die auf die Initiative von D._____ erfolgt sei. Eine solche Gefälligkeit könne nicht als Beschäfti- gung eines Arbeitnehmers oder als grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne von Art. 117 AIG qualifiziert werden, zumal diese Bestimmung der Sanktionierung von Schwarzarbeit diene und es an der hierfür erforderli- chen Intensität und Qualität des Verhaltens fehle. Das Vorgehen begründe zudem kein faktisches Arbeitsverhältnis und sei auch nicht mit professio- nellen, grenzüberschreitenden Dienstleistungen vergleichbar. Selbst wenn der Tatbestand als erfüllt erachtet würde, sei das Verhalten jedenfalls ge- ringfügig und nach Art. 52 StGB nicht strafwürdig. Insgesamt sei deshalb der objektive Tatbestand von Art. 117 AIG nicht erfüllt und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen freizusprechen.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweist in ihrer Berufungsantwort auf den angefochtenen Entscheid.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG wird bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Ar- beitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
E. 3.1.2 Der Begriff des Arbeitgebers ist weit zu verstehen: Erfasst wird, wer jeman- den eine Tätigkeit ausüben lässt, die unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fällt (ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2025, N 1 zu Art. 117 AIG; VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2024, N 4 zu Art. 117 AIG). Bei juristischen Personen haben grund- sätzlich ihre verantwortlichen Organe für die begangenen strafbaren Hand- lungen einzustehen. Der strafrechtliche Organbegriff umfasst alle
- 6 - Personen, die im Rahmen der Gesellschaftstätigkeit eine selbstständige Entscheidungsbefugnis haben (MAURER, in: Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], Kommentar zum StGB, JStG und OBG sowie in Auszügen zum SVG, BetmG und AIG – mit weiteren Erlassen, 22. Aufl. 2026, N 3 zu Art. 117 AIG).
E. 3.1.3 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich er- folgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Nach gefestigter Praxis ist der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG weit zu verstehen (BGE 128 IV 170 E.
E. 3.1.4 In subjektiver Hinsicht setzt Art. 117 Abs. 1 AIG voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Arbeitgeber muss danach wissen, dass die ausländische Person, die er beschäftigen will, nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (VET- TERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N 10 zu Art. 117 AIG). Zu beachten ist, dass dem Arbeitgeber nach Art. 91 AIG eine Sorgfaltspflicht zukommt. Die- ser hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz besteht. In der Regel wird der Arbeitgeber somit um die fehlende Arbeitsbewilligung wissen (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N 12 zu Art. 117 AIG).
E. 3.2.1 Unbestrittenermassen verfügte D._____ als kosovarischer Staatsangehö- riger zum Tatzeitpunkt über keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz (UA act. 40; UA act. 64 F/A 61). Ebenfalls ist unbestritten und erstellt, dass er am 9. November 2023 mit einem Lieferwagen und Garagenkontrollschild der C._____ AG bei der B._____ AG in Zürich acht Kompletträder abholte und diese anschliessend zur C._____ AG zurücktransportierte (UA act. 60
f. F/A 22 ff.; UA act. 61 F/A 29; vorläufige Berufungsbegründung Ziff. 1). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons
- 7 - Solothurn; UA act. 36). Er ist aufgrund seiner selbständigen Entschei- dungsbefugnis betreffend den Einsatz von Personen für betriebliche Zwe- cke als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG zu qualifizieren.
E. 3.2.2 Der hier ausgeführte Transportauftrag stellt eine im Arbeits- bzw. Dienst- leistungsmarkt typischerweise entgeltlich erbrachte Leistung dar, welche als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 117 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AIG zu qualifizieren ist. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sowie D._____ den Transport als "Gefälligkeit" oder "Spontanentscheid" darstellen. Uner- heblich ist insbesondere, dass gemäss den Angaben von D._____ keine Gegenleistung vereinbart bzw. ausgerichtet wurde (UA act. 64 F/A 55 ff.), er sich für den Transport auf eigene Initiative meldete bzw. ihn von sich aus anbot (UA act. 61 F/A 31 f.) und er den Transport angeblich nur einmal durchgeführt hat (UA act. 64 F/A 58), auch wenn dies in Würdigung des Umstands, dass D._____ während der Transportfahrt in Arbeitskleidung der C._____ AG auftrat (UA act. 44), nicht ganz nachvollziehbar erscheint. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit objektiv dem Betrieb des Beschuldigten zugutekam und betrieblich veranlasst war (BGE 110 Ib 63 E. 4. b). Der Beschuldigte bestätigte selbst, dass der Lieferant am Morgen angerufen und nach dem Abholzeitpunkt gefragt habe. Er und seine Mitarbeitenden hätten dafür keine Zeit gehabt (UA act. 71 F/A 25).
E. 3.2.3 Eine ausnahmsweise nicht bewilligungspflichtige Hilfeleistung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht fällt vorliegend ausser Betracht (Spescha, a.a.O., N. 3 zu Art. 11 AIG). Zwischen dem Beschuldigten und D._____ bestand kein besonders enges Näheverhältnis: D._____ bezeichnete den Beschul- digten als entfernten Bekannten (UA act. 59 F/A 10), und der Beschuldigte selbst gab an, ihn lediglich flüchtig zu kennen (UA act. 68 f. F/A 8). Bei einem betrieblich notwendigen Reifentransport ist ohnehin nicht ersichtlich, worin dabei eine sittliche Pflicht liegen könnte. Soweit der Beschuldigte gel- tend macht, ein strafwürdiges Verhalten müsse nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die Intensität und Qualität eines eintägigen Probeeinsatzes überschreiten, ist festzuhalten, dass sich diese Rechtspre- chung ausschliesslich auf Schnuppereinsätze im Rahmen eines Anstel- lungsverfahrens bezieht. Die entsprechenden Grundsätze lassen sich daher nicht auf die vorliegende Situation übertragen, in welcher der Be- schuldigte D._____ – den er für einen Touristen hielt – wegen akuter Per- sonalknappheit einsetzte (vgl. BGE 137 IV 297 E. 1.5.2).
E. 3.2.4 Indem der Beschuldigte als Arbeitgeber D._____ ohne erforderliche aus- länderrechtliche Arbeitsbewilligung für den betriebsbezogenen Trans- portauftrag beizog bzw. dessen Einsatz zuliess, ist der objektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG erfüllt.
- 8 -
E. 3.2.5 Für den subjektiven Tatbestand ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Mög- lichkeit einer fehlenden Erwerbsberechtigung erkannte und einen Verstoss gegen Art. 117 Abs. 1 AIG zumindest in Kauf nahm, indem er den Arbeits- einsatz zuliess. Der Beschuldigte räumte ein, den ausländerrechtlichen Status von D._____ nicht gekannt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dieser sei Tourist. Gerade weil der Beschuldigte von einem Touristen- status ausging, musste ihm klar sein, dass keine Arbeitsberechtigung vor- lag respektive vorliegen könnte. Indem der Beschuldigte den Einsatz in Auftrag gab bzw. zuliess, nahm er die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf. Nach der Rechtspre- chung zum Eventualvorsatz (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1) ist das Unterlas- sen gebotener Abklärungen in einer offensichtlich bewilligungsrelevanten Konstellation als Inkaufnahme zu würdigen. Soweit der Beschuldigte vor- bringt, die rigide Anwendung der Norm führe dazu, dass ein ausländischer Arzt in einer akuten Notfallsituation nicht mit medizinischem Rat zur Seite stehen dürfe, verkennt er, dass hier keine Notfallsituation mit einer Bedro- hung von Leib und Leben vorlag; eine betriebliche Personalknappheit in einer Autogarage ist damit nicht vergleichbar. Zusammenfassend handelte der Beschuldigte (mindestens) eventualvor- sätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG erfüllt ist.
E. 3.3.1 Der Beschuldigte beantragt, es sei für den Fall einer Verurteilung gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Zur Begründung macht er geltend, der Schutzzweck von Art. 117 AIG liege in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und deren negativen Auswirkungen auf das Gemeinwesen (insbesondere Sozialversicherungen und Steuern). Das vorliegend zu be- urteilende Verhalten stehe mit solcher Schwarzarbeit in keinem Zusam- menhang, gefährde den Wirtschaftsstandort Schweiz nicht und zeitige keine Auswirkungen auf die schweizerischen Sozialversicherungen.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Die Bestimmung erfasst nach der Bot- schaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (vgl. Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion
- 9 - verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom
10. August 2017 E. 5.2). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insge- samt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich er- scheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom
10. August 2017 E. 5.2).
E. 3.3.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt. Zwar war der Arbeitseinsatz zeitlich kurz und es ist keine ausbeuterische Kons- tellation ersichtlich. Die Tatfolgen sind insgesamt als eher leicht einzustu- fen. Dies genügt jedoch nicht, um von einer Bestrafung abzusehen. Die Bestimmung greift nur, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind und das Verhalten im Quervergleich zum Regelfall insgesamt als un- erheblich erscheint, sodass offensichtlich keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das ist hier zu verneinen: Der Umstand, dass der Einsatz nicht als klassi- sche "Schwarzarbeit" im Sinne einer länger dauernden oder systemati- schen Umgehung von Abgaben erschien, lässt das Strafbedürfnis nicht dahinfallen. Der Tatbestand von Art. 117 AIG schützt gerade auch die Ein- haltung der ausländerrechtlichen Bewilligungsordnung und die arbeitgeber- seitigen Kontrollpflichten. Bei der Würdigung des Verschuldens sind zudem sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten einschliesslich der Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 135 IV 130 Regeste). Hin- sichtlich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 2.2.1) verwiesen werden. Insbesondere fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass die Tat während laufender Probezeiten bedingter Freiheitsstrafen begangen wurde, was gegen eine geringfügige Schuld spricht. Im Ergebnis liegt daher kein derart geringfügiger Fall vor, dass von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen wäre.
E. 3.4 Der Beschuldigte ist somit wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen, zumal keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.
E. 4.1 Der dem Beschuldigten mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte be- dingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht wider- rufen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
E. 4.2 Der dem Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
16. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht widerrufen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 5.
E. 5.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 3'112.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 5.2 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen. 6.
E. 5.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen – unter Einbezug einer Verbindungsbusse – ausgesprochen. Es kann zur Begründung voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 2.2.1) verwiesen werden. Eine Reduktion kommt unter keinem Titel in Frage, zumal die vorliegende Straftat während laufender Probezeiten von bedingten Freiheitsstrafen begangen wurde.
E. 5.4 Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 230.00 fest. Eine Ver- änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine Auswirkung auf die Höhe des Tagessatzes hätte (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'800.00 abzüglich eines Pauschalabzugs für Versicherungen, Steuern etc. von 20%), ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte vor Obergericht
- 11 - dieselben Einkommensverhältnisse angegeben hat (vgl. Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 3). Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 13'800.00 (60 Tagessätze x Fr. 230.00). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten u.a. trotz einer Vorstrafe, wel- che gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB zu würdigen war, den bedingten Straf- vollzug (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 3). In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es dabei. Ebenfalls zu belassen ist es – in Würdigung der beiden Vorstrafen – bei der angeordneten Probezeit von 3 Jahren.
E. 5.5 Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptge- wicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbin- dungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsbusse auf 20% der schuldange- messenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 149 IV 324 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 230.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 11 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 6 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bzgl. seiner beiden Vorstrafen ver- warnt und die Probezeit um jeweils ein Jahr verlängert. In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Teil V E. 2) zu verweisen.
E. 6.1 Die Anklagegebühr sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 2'300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 6.2 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...]
- 14 - Mitteilung nach Rechtskraft an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Perner
E. 7.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge
- 12 - gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom
10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit der Berufung vollumfänglich. Dem Beschul- digten sind die Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend vollum- fänglich aufzuerlegen.
E. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 8 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präju- diziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf.
E. 9 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Beschäftigung von Auslän- derinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 34 und Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 13'800.00, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 11 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt.
- 13 - 3. Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2026.40 (ST.2025.135; STA.2023.6173) Urteil vom 1. September 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Perner Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Kosovo, [...] verteidigt durch Advokat Nicolas Roulet, [...] Gegenstand Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 4. August 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG. Sie legte ihm folgenden Sachverhalt zur Last und stellte folgende Anträge: "I. Zu Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Der Beschuldigte hat als Arbeitgeber vorsätzlich bzw. zumindest eventual- vorsätzlich einen Ausländer beschäftigt, der in der Schweiz nicht zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war (Art. 117 Abs. 1 AIG), indem er folgendes tat: Der Beschuldigte beschäftigte am 9. November 2023 als Inhaber der C._____ AG, in: [...], den kosovarischen Staatsangehörigen D._____, geb. tt.mm.1984, ohne dass dieser über eine gültige Arbeitsbewilligung ver- fügte, was der Beschuldigte wusste oder zumindest in Kauf genommen hatte. Im Rahmen seiner Tätigkeit holte D._____ gleichentags mit dem Lie- ferwagen der C._____ AG, [...] (Autokennzeichen), bei der B._____ AG in: [...], acht Kompletträder für den Beschuldigten ab, wobei er auf seinem Rückweg auf der Autobahn A1, Fahrbahn Bern, bei [...] durch die Kantons- polizei Aargau kontrolliert wurde. II. Anträge
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagess- ätzen zu je CHF 230.00 zu verurteilen.
3. Es seien die dem Beschuldigten mit Urteilen des Kantonsgerichts Ba- sel-Landschaft vom 14. Juni 2022 (Freiheitsstrafe von 22 Monaten) und des Gerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 16. Mai 2023 (Freiheitsstrafe von 6 Monaten) gewährten bedingten Strafvollzüge in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht zu widerrufen. Stattdessen sei der Beschul- digte zu verwarnen.
4. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten (inkl. einer Anklagegebühr) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." 2. Am 25. September 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksge- richt Zofingen mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Bezirksgericht Zofingen erliess gleichentags folgendes Urteil: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG i.V.m. Art. 11 AIG.
- 3 - 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 230.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 13'800.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB sowie Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 verurteilt. 3.2. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen voll- zogen. 4. 4.1. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte be- dingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht wi- derrufen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 4.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel- Stadt, Einzelgericht, vom 16. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht widerrufen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 1'500.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte hat allfällige ihm durch das Strafverfahren entstandene weitere Kosten selbst zu tragen." 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2026 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge:
- 4 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. September 2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei A._____ vom Vorwurf der Be- schäftigung einer ausländischen Person ohne Bewilligung freizuspre- chen.
2. Unter o/e-Kostenfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberu- fung. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 12. März 2026 eine "vorläufige" Berufungsbe- gründung ein. 3.4. Mit Verfügung vom 16. März 2026 wurde das mündliche Berufungsverfah- ren angeordnet. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 17. März 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Am 1. September 2026 fand die Verhandlung vor Obergericht mit Befra- gung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Schuldspruch der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und damit einhergehend gegen das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteil der Vorinstanz ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG i.V.m. Art. 11 AIG) schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, D._____ habe als kosovarischer Staatsangehöriger lediglich über ein von der Schweiz ausgestelltes Schen- gen-Besuchervisum verfügt, welches nicht zur Arbeitsaufnahme berech- tige. D._____ habe in Kenntnis und im Auftrag des Beschuldigten für die C._____ AG mit deren Fahrzeug einen Transportauftrag (Abholung von
- 5 - Rädern in Zürich) ausgeführt. Eine solche Tätigkeit sei üblicherweise ent- geltlich und stelle auch einmalig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar. Als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer sei der Beschuldigte verantwortliches Organ und damit Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 AIG. Eine Bewilligung sei nicht beantragt worden. Da der Beschuldigte zumindest von einem touristischen Aufenthalt ausgegan- gen sei, jedoch keine Abklärungen zum Status getroffen habe, habe der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. 2.2. Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen dagegen vor, D._____ habe sich am 9. November 2023 legal als Tourist in der Schweiz aufgehalten und die Abholung sowie der Transport der acht Räder seien eine einmalige, unentgeltliche Gefälligkeit gewesen, die auf die Initiative von D._____ erfolgt sei. Eine solche Gefälligkeit könne nicht als Beschäfti- gung eines Arbeitnehmers oder als grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne von Art. 117 AIG qualifiziert werden, zumal diese Bestimmung der Sanktionierung von Schwarzarbeit diene und es an der hierfür erforderli- chen Intensität und Qualität des Verhaltens fehle. Das Vorgehen begründe zudem kein faktisches Arbeitsverhältnis und sei auch nicht mit professio- nellen, grenzüberschreitenden Dienstleistungen vergleichbar. Selbst wenn der Tatbestand als erfüllt erachtet würde, sei das Verhalten jedenfalls ge- ringfügig und nach Art. 52 StGB nicht strafwürdig. Insgesamt sei deshalb der objektive Tatbestand von Art. 117 AIG nicht erfüllt und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen freizusprechen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweist in ihrer Berufungsantwort auf den angefochtenen Entscheid. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG wird bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Ar- beitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. 3.1.2. Der Begriff des Arbeitgebers ist weit zu verstehen: Erfasst wird, wer jeman- den eine Tätigkeit ausüben lässt, die unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fällt (ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 6. Aufl. 2025, N 1 zu Art. 117 AIG; VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2024, N 4 zu Art. 117 AIG). Bei juristischen Personen haben grund- sätzlich ihre verantwortlichen Organe für die begangenen strafbaren Hand- lungen einzustehen. Der strafrechtliche Organbegriff umfasst alle
- 6 - Personen, die im Rahmen der Gesellschaftstätigkeit eine selbstständige Entscheidungsbefugnis haben (MAURER, in: Donatsch/Heimgartner [Hrsg.], Kommentar zum StGB, JStG und OBG sowie in Auszügen zum SVG, BetmG und AIG – mit weiteren Erlassen, 22. Aufl. 2026, N 3 zu Art. 117 AIG). 3.1.3. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich er- folgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Nach gefestigter Praxis ist der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG weit zu verstehen (BGE 128 IV 170 E. 4.1 [damals noch in Bezug auf das ANAG]). Die Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) umschreibt die bewilligungs- pflichtige, erwerbsorientierte unselbständige Erwerbstätigkeit. Dazu zählt auch eine nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübte Tä- tigkeit sowie u.a. die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant oder als Volontärin oder Volontär (Art. 1a Abs. 1 und 2 VZAE). Die in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbrachte Dienstleistung, z.B. die Kinderbetreuung durch die ausländische Grossmutter, ist demgegen- über nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG zu qualifizieren (SPESCHA, a.a.O. N 3 zu Art. 11 AIG). 3.1.4. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 117 Abs. 1 AIG voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Arbeitgeber muss danach wissen, dass die ausländische Person, die er beschäftigen will, nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (VET- TERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N 10 zu Art. 117 AIG). Zu beachten ist, dass dem Arbeitgeber nach Art. 91 AIG eine Sorgfaltspflicht zukommt. Die- ser hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz besteht. In der Regel wird der Arbeitgeber somit um die fehlende Arbeitsbewilligung wissen (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., N 12 zu Art. 117 AIG). 3.2. 3.2.1. Unbestrittenermassen verfügte D._____ als kosovarischer Staatsangehö- riger zum Tatzeitpunkt über keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz (UA act. 40; UA act. 64 F/A 61). Ebenfalls ist unbestritten und erstellt, dass er am 9. November 2023 mit einem Lieferwagen und Garagenkontrollschild der C._____ AG bei der B._____ AG in Zürich acht Kompletträder abholte und diese anschliessend zur C._____ AG zurücktransportierte (UA act. 60
f. F/A 22 ff.; UA act. 61 F/A 29; vorläufige Berufungsbegründung Ziff. 1). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons
- 7 - Solothurn; UA act. 36). Er ist aufgrund seiner selbständigen Entschei- dungsbefugnis betreffend den Einsatz von Personen für betriebliche Zwe- cke als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG zu qualifizieren. 3.2.2. Der hier ausgeführte Transportauftrag stellt eine im Arbeits- bzw. Dienst- leistungsmarkt typischerweise entgeltlich erbrachte Leistung dar, welche als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 117 AIG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AIG zu qualifizieren ist. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sowie D._____ den Transport als "Gefälligkeit" oder "Spontanentscheid" darstellen. Uner- heblich ist insbesondere, dass gemäss den Angaben von D._____ keine Gegenleistung vereinbart bzw. ausgerichtet wurde (UA act. 64 F/A 55 ff.), er sich für den Transport auf eigene Initiative meldete bzw. ihn von sich aus anbot (UA act. 61 F/A 31 f.) und er den Transport angeblich nur einmal durchgeführt hat (UA act. 64 F/A 58), auch wenn dies in Würdigung des Umstands, dass D._____ während der Transportfahrt in Arbeitskleidung der C._____ AG auftrat (UA act. 44), nicht ganz nachvollziehbar erscheint. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit objektiv dem Betrieb des Beschuldigten zugutekam und betrieblich veranlasst war (BGE 110 Ib 63 E. 4. b). Der Beschuldigte bestätigte selbst, dass der Lieferant am Morgen angerufen und nach dem Abholzeitpunkt gefragt habe. Er und seine Mitarbeitenden hätten dafür keine Zeit gehabt (UA act. 71 F/A 25). 3.2.3. Eine ausnahmsweise nicht bewilligungspflichtige Hilfeleistung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht fällt vorliegend ausser Betracht (Spescha, a.a.O., N. 3 zu Art. 11 AIG). Zwischen dem Beschuldigten und D._____ bestand kein besonders enges Näheverhältnis: D._____ bezeichnete den Beschul- digten als entfernten Bekannten (UA act. 59 F/A 10), und der Beschuldigte selbst gab an, ihn lediglich flüchtig zu kennen (UA act. 68 f. F/A 8). Bei einem betrieblich notwendigen Reifentransport ist ohnehin nicht ersichtlich, worin dabei eine sittliche Pflicht liegen könnte. Soweit der Beschuldigte gel- tend macht, ein strafwürdiges Verhalten müsse nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die Intensität und Qualität eines eintägigen Probeeinsatzes überschreiten, ist festzuhalten, dass sich diese Rechtspre- chung ausschliesslich auf Schnuppereinsätze im Rahmen eines Anstel- lungsverfahrens bezieht. Die entsprechenden Grundsätze lassen sich daher nicht auf die vorliegende Situation übertragen, in welcher der Be- schuldigte D._____ – den er für einen Touristen hielt – wegen akuter Per- sonalknappheit einsetzte (vgl. BGE 137 IV 297 E. 1.5.2). 3.2.4. Indem der Beschuldigte als Arbeitgeber D._____ ohne erforderliche aus- länderrechtliche Arbeitsbewilligung für den betriebsbezogenen Trans- portauftrag beizog bzw. dessen Einsatz zuliess, ist der objektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG erfüllt.
- 8 - 3.2.5. Für den subjektiven Tatbestand ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die Mög- lichkeit einer fehlenden Erwerbsberechtigung erkannte und einen Verstoss gegen Art. 117 Abs. 1 AIG zumindest in Kauf nahm, indem er den Arbeits- einsatz zuliess. Der Beschuldigte räumte ein, den ausländerrechtlichen Status von D._____ nicht gekannt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dieser sei Tourist. Gerade weil der Beschuldigte von einem Touristen- status ausging, musste ihm klar sein, dass keine Arbeitsberechtigung vor- lag respektive vorliegen könnte. Indem der Beschuldigte den Einsatz in Auftrag gab bzw. zuliess, nahm er die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf. Nach der Rechtspre- chung zum Eventualvorsatz (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1) ist das Unterlas- sen gebotener Abklärungen in einer offensichtlich bewilligungsrelevanten Konstellation als Inkaufnahme zu würdigen. Soweit der Beschuldigte vor- bringt, die rigide Anwendung der Norm führe dazu, dass ein ausländischer Arzt in einer akuten Notfallsituation nicht mit medizinischem Rat zur Seite stehen dürfe, verkennt er, dass hier keine Notfallsituation mit einer Bedro- hung von Leib und Leben vorlag; eine betriebliche Personalknappheit in einer Autogarage ist damit nicht vergleichbar. Zusammenfassend handelte der Beschuldigte (mindestens) eventualvor- sätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG erfüllt ist. 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte beantragt, es sei für den Fall einer Verurteilung gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Zur Begründung macht er geltend, der Schutzzweck von Art. 117 AIG liege in der Bekämpfung von Schwarzarbeit und deren negativen Auswirkungen auf das Gemeinwesen (insbesondere Sozialversicherungen und Steuern). Das vorliegend zu be- urteilende Verhalten stehe mit solcher Schwarzarbeit in keinem Zusam- menhang, gefährde den Wirtschaftsstandort Schweiz nicht und zeitige keine Auswirkungen auf die schweizerischen Sozialversicherungen. 3.3.2. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Die Bestimmung erfasst nach der Bot- schaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (vgl. Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2063). Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion
- 9 - verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom
10. August 2017 E. 5.2). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insge- samt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich er- scheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2017 vom
10. August 2017 E. 5.2). 3.3.3. Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt. Zwar war der Arbeitseinsatz zeitlich kurz und es ist keine ausbeuterische Kons- tellation ersichtlich. Die Tatfolgen sind insgesamt als eher leicht einzustu- fen. Dies genügt jedoch nicht, um von einer Bestrafung abzusehen. Die Bestimmung greift nur, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind und das Verhalten im Quervergleich zum Regelfall insgesamt als un- erheblich erscheint, sodass offensichtlich keinerlei Strafbedürfnis besteht. Das ist hier zu verneinen: Der Umstand, dass der Einsatz nicht als klassi- sche "Schwarzarbeit" im Sinne einer länger dauernden oder systemati- schen Umgehung von Abgaben erschien, lässt das Strafbedürfnis nicht dahinfallen. Der Tatbestand von Art. 117 AIG schützt gerade auch die Ein- haltung der ausländerrechtlichen Bewilligungsordnung und die arbeitgeber- seitigen Kontrollpflichten. Bei der Würdigung des Verschuldens sind zudem sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten einschliesslich der Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 135 IV 130 Regeste). Hin- sichtlich der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 2.2.1) verwiesen werden. Insbesondere fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass die Tat während laufender Probezeiten bedingter Freiheitsstrafen begangen wurde, was gegen eine geringfügige Schuld spricht. Im Ergebnis liegt daher kein derart geringfügiger Fall vor, dass von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen wäre. 3.4. Der Beschuldigte ist somit wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen, zumal keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 230.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Sie hat auf den Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichts
- 10 - Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 sowie des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2023 gewährten bedingten Strafvollzugs verzich- tet und den Beschuldigten diesbezüglich verwarnt und die Probezeit um jeweils ein Jahr verlängert (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 4 und Teil V E. 1). 4.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Beschäfti- gung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung. Er äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs wegen Beschäftigung von Auslände- rinnen und Ausländern ohne Bewilligung nicht zur Strafzumessung und be- anstandet insbesondere nicht die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen. 5. 5.1. Für den Tatbestand der Beschäftigung von Ausländerinnen und Auslän- dern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG ist eine Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen. 5.2. Die Vorinstanz hat vorliegend auf eine Geldstrafe als mildere Sanktion er- kannt (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 3). Einem Wechsel der Sanktionsart steht das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, wes- halb es bei einer Geldstrafe zu bleiben hat. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen – unter Einbezug einer Verbindungsbusse – ausgesprochen. Es kann zur Begründung voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 2.2.1) verwiesen werden. Eine Reduktion kommt unter keinem Titel in Frage, zumal die vorliegende Straftat während laufender Probezeiten von bedingten Freiheitsstrafen begangen wurde. 5.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 230.00 fest. Eine Ver- änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche eine Auswirkung auf die Höhe des Tagessatzes hätte (monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'800.00 abzüglich eines Pauschalabzugs für Versicherungen, Steuern etc. von 20%), ist nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte vor Obergericht
- 11 - dieselben Einkommensverhältnisse angegeben hat (vgl. Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 3). Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 13'800.00 (60 Tagessätze x Fr. 230.00). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten u.a. trotz einer Vorstrafe, wel- che gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB zu würdigen war, den bedingten Straf- vollzug (vorinstanzliches Urteil Teil IV E. 3). In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es dabei. Ebenfalls zu belassen ist es – in Würdigung der beiden Vorstrafen – bei der angeordneten Probezeit von 3 Jahren. 5.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptge- wicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbin- dungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsbusse auf 20% der schuldange- messenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 149 IV 324 E. 1.3; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 230.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 11 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bzgl. seiner beiden Vorstrafen ver- warnt und die Probezeit um jeweils ein Jahr verlängert. In Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil Teil V E. 2) zu verweisen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge
- 12 - gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom
10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit der Berufung vollumfänglich. Dem Beschul- digten sind die Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend vollum- fänglich aufzuerlegen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präju- diziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Beschäftigung von Auslän- derinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 34 und Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 230.00, d.h. Fr. 13'800.00, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 11 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt.
- 13 - 3. Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gewährte be- dingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht wider- rufen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 4.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
16. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht widerrufen. Gestützt auf Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 3'112.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen. 6. 6.1. Die Anklagegebühr sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 2'300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...]
- 14 - Mitteilung nach Rechtskraft an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Perner