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SST.2026.216

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2026.216

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-09-08 · Deutsch AG
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2025 vom 29. Juli 2026 ist einzig noch über die Kosten und Entschädigungen für das Obergerichts- verfahren und das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden.

E. 2.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts erweist sich die Berufung der Staatsanwalt- schaft, womit diese entgegen dem erstinstanzlichen Urteil einen Schuld- spruch bezüglich des Vorwurfs der Fälschung von Wertzeichen verlangt hatte, als unbegründet. Entsprechend sind die obergerichtlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 -

E. 2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Ausgangsge- mäss hat der Verteidiger des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten für das ober- gerichtliche Verfahren. Mit Kostennote vom 26. August 2025 machte der Verteidiger des Beschul- digten für das Verfahren SST.2024.95 und SST.2025.178 (1. April 2024 bis

26. August 2025) einen Aufwand von 16 Stunden zu Fr. 250.00, 41 Kopien zu Fr. 2.00, Spesen und Auslagen von Fr. 31.70 sowie 0 % Mehrwertsteuer geltend (SST.2025.178: act. 37 ff.; vgl. auch Kostennote vom 3. September 2024 act. 104 ff. in SST.2024.95). Nicht zu entschädigen sind die in der Kostennote aufgeführten Aufwände für die Fristerstreckungsgesuche und die Kenntnisnahme deren Bewilligungen (15.07.2024: 10 Minuten; 02.08.2024: 10 Minuten; 15.08.2024: 10 Minuten [grundsätzliche Selbst- verursachung]) sowie die Terminabsprache für die obergerichtliche Ver- handlung (03.07.2024: 10 Minuten [Kanzleiaufwand]). Unter Berücksichti- gung des Regelstundenansatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie einer Entschädigung von Fr. 0.50 pro kopierte Seite (§ 13 AnwT) resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'731.40 (15.33h x Fr. 240.00 + 41 x Fr. 0.50 + Fr. 31.70).

E. 3.1 Die erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

E. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für die Berufungsverfahren SST.2024.95 und SST.2025.178 eine Ent- schädigung von Fr. 3'731.40 auszurichten.

E. 3.3 Die Gerichtskasse Rheinfelden wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzli- che Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'578.05 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 6 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner

E. 4 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2026.216 (ST.2023.16; STA.2022.4840) Urteil vom 8. September 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1963, von Allschwil, […] verteidigt durch Advokat Daniel Albietz, […] Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2023 bzw. mit dessen Berichtigung vom 17. Februar 2023 wegen Fälschung von amtlichen Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG) zu einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. März 2024 vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wert- zeichen frei, zog die Vignette ein und sprach seinem Verteidiger eine Ent- schädigung von Fr. 3'578.00 zu. 3. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Oberge- richt des Kantons Aargau den Beschuldigten mit Urteil SST.2024.95 vom

3. September 2024 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00. 4. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 3. September 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 5. Das Obergericht erkannte mit Urteil SST.2025.178 vom 24. September 2025: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Fälschung amtlicher Wertzeichen ge- mäss Art. 245 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheits- strafe, verurteilt.

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3. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'128.00, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Daniel Albietz für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'438.80 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'154.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. 6. Das Bundesgericht sprach den Beschuldigten mit Urteil 6B_878/2025 vom

29. Juli 2026 vom Vorwurf der Fälschung von Wertzeichen frei. Es wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an das Obergericht zurück. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2025 vom 29. Juli 2026 ist einzig noch über die Kosten und Entschädigungen für das Obergerichts- verfahren und das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden. 2. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts erweist sich die Berufung der Staatsanwalt- schaft, womit diese entgegen dem erstinstanzlichen Urteil einen Schuld- spruch bezüglich des Vorwurfs der Fälschung von Wertzeichen verlangt hatte, als unbegründet. Entsprechend sind die obergerichtlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - 2.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Ausgangsge- mäss hat der Verteidiger des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten für das ober- gerichtliche Verfahren. Mit Kostennote vom 26. August 2025 machte der Verteidiger des Beschul- digten für das Verfahren SST.2024.95 und SST.2025.178 (1. April 2024 bis

26. August 2025) einen Aufwand von 16 Stunden zu Fr. 250.00, 41 Kopien zu Fr. 2.00, Spesen und Auslagen von Fr. 31.70 sowie 0 % Mehrwertsteuer geltend (SST.2025.178: act. 37 ff.; vgl. auch Kostennote vom 3. September 2024 act. 104 ff. in SST.2024.95). Nicht zu entschädigen sind die in der Kostennote aufgeführten Aufwände für die Fristerstreckungsgesuche und die Kenntnisnahme deren Bewilligungen (15.07.2024: 10 Minuten; 02.08.2024: 10 Minuten; 15.08.2024: 10 Minuten [grundsätzliche Selbst- verursachung]) sowie die Terminabsprache für die obergerichtliche Ver- handlung (03.07.2024: 10 Minuten [Kanzleiaufwand]). Unter Berücksichti- gung des Regelstundenansatzes von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie einer Entschädigung von Fr. 0.50 pro kopierte Seite (§ 13 AnwT) resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'731.40 (15.33h x Fr. 240.00 + 41 x Fr. 0.50 + Fr. 31.70). 3. 3.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird vom angeklagten Vorwurf der Fälschung von Wert- zeichen freigesprochen. Entsprechend sind auch die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Art. 429 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Verteidiger des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 3 StPO) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz setzte die Parteientschä- digung auf Fr. 3'578.05 fest (vorinstanzliches Urteil E. 6.3). Dagegen wur- den von keiner Seite Einwendungen vorgebracht und es ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern diese Entschädigung nicht korrekt festgesetzt worden

- 5 - wäre. Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen gemäss Art. 245 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 4 NSAG von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Die sichergestellte Vignette wird eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Die erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für die Berufungsverfahren SST.2024.95 und SST.2025.178 eine Ent- schädigung von Fr. 3'731.40 auszurichten. 3.3. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzli- che Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'578.05 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 6 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner