Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen die Qualifi- kation des Diebstahls als gewerbsmässig, die Schuldsprüche wegen zwei Diebstahlshandlungen (Anklageziffern 1.9 sowie 1.11) sowie mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, die Nichtqualifikation einzelner Diebstahlshandlungen sowie einer weiteren Sachbeschädigung als geringfügig, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Soweit der anwaltlich vertretene Beschuldigte in seiner Berufungs- begründung zusätzliche Freisprüche hinsichtlich zweier weiterer Dieb- stahlshandlungen (Anklageziffern 1.2 und 1.3) beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).
- 4 -
E. 1.3 Die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Antrag des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung nicht notwendig.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 10. Januar 2025 als erstellt erachtet, er habe zwischen dem 16. Juni 2024, ca. 22:00 Uhr, und dem
17. Juni 2024, ca. 13:00 Uhr, den vollständig umfriedeten Vorgarten an der Q-Strasse 10 in R._____ betreten und zwei Fahrräder mit einem Gesamtwert von Fr. 1'800.00 entwendet und sich dadurch des Diebstahls schuldig gemacht (Anklageziffer 1.9). Die Einvernahme sei zwar vor dem Entscheid über ein abgekürztes Verfahren erfolgt, aber ohne, dass inhaltlich auf ein solches Verfahren Bezug genommen worden sei. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Geständnis in der Schlusseinvernahme vom
10. Januar 2025 als einziges Beweismittel sei lediglich im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch und bringt im Wesentlichen vor, es habe sich um eine regulär durchgeführte Einvernahme gehandelt.
E. 2.1.2 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch, wenn das abgekürzte Verfahren vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_242/2022 vom
20. Juni 2024 E. 2.2.1).
E. 2.1.3 Der Beschuldigte hat am 9. Dezember 2024 Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens gestellt, worin er für den Fall der Zustimmung um
- 5 - die Durchführung einer zeitnahen Einvernahme ersucht hat (Unter- suchungsakten [UA] act. 721). Dieser Antrag ging am 10. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft Baden ein. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten noch am selben Tag zur Schlusseinvernahme auf den
10. Januar 2025 vorgeladen (UA act. 714). Aus dem Protokoll der Schlusseinvernahme ergeben sich keine Hinweise auf das abgekürzte Verfahren (UA act. 696 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 hiess die Staatsanwaltschaft Baden den Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gut (UA act. 722), welches am 4. März 2025 gescheitert ist (UA act. 723). Angesichts der zeitlichen Abfolge von Antrag, Vorladung sowie Ein- vernahme besteht zumindest eine Unklarheit, ob die Schlusseinvernahme im Zusammenhang mit dem beantragten abgekürzten Verfahren erfolgt ist oder nicht. Nachdem die Staatsanwaltschaft, obschon sie am Tag der erfolgten Zustellung des Antrags entsprechend dem Ersuchen des amtlichen Verteidigers sogleich vorgeladen hat und dies nicht klargestellt hat, kann sich diese Unklarheit nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Soweit der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme im Hinblick auf das beantragte abgekürzte Verfahren Aussagen gemacht bzw. Geständnisse abgelegt hat, sind diese nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz Teile dieser Einvernahme nach wie vor gelten lassen will, kann er doch auch unabhängig vom beantragten abgekürzten Verfahren aussagen bzw. Geständnisse ablegen oder allgemein Umstände, die sonst nicht bewiesen wären, anerkennen.
E. 2.1.4 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indi-
- 6 - zien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
E. 2.1.5 Der Beschuldigte hat weiter in der polizeilichen Einvernahme vom
26. September 2024 zu Beginn auf Vorhalt von insgesamt 15 Tatvorwürfen
– darunter auch desjenigen gemäss Anklageziffer 1.9 – ausgeführt, er gebe sämtliche Vorwürfe zu (UA act. 660 Fragen 7 f.). Der gesamte Vorhalt erstreckt sich auf zwei Seiten. Auf den später erfolgten, konkreten Vorhalt in dieser Einvernahme hat er sinngemäss ausgeführt, er könne sich nicht daran erinnern (UA act. 668 Fragen 54 ff.). Angesichts dieser Umstände bestehen für das Obergericht erhebliche Zweifel an dem in dieser Einver- nahme einleitend global geäusserten Geständnis. Aus der Strafanzeige lassen sich keine Hinweise auf die Täterschaft entnehmen (UA act. 414 ff.). Das Auffinden eines der zwei entwendeten Fahrräder rund 100 m von einem Einfamilienhaus (UA act. 668 Frage 56, 691), in das er später ein- gedrungen ist (Anklageziffer 1.10), ist ein schwaches Indiz, dass die beiden Taten zusammenhängen könnten. Nachdem keine weiteren Indizien oder Beweise für seine Täterschaft vorliegen, bestehen nicht nur abstrakte oder theoretische, sondern nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Er ist vom Vorwurf des Diebstahls (Anklageziffer 1.9) freizusprechen.
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat mitunter gestützt auf die Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 10. Januar 2025 sowie die nachfolgenden Bezahlungen mit einer entwendeten Kreditkarte als erstellt erachtet, er habe sich am 6. Juli 2024, zwischen 18:30 Uhr und 19:30 Uhr, durch eine unverschlossene Eingangstür Zutritt zu einem Ge- schäftshaus an der S-Strasse in T._____ verschafft, ein Apple iPhone, einen Laptop Lenovo […], ein Ladegerät, ein Apple iPad, sowie eine Computermaus Logitech zum Nachteil mehrerer Personen und diverse Karten, Bargeld und Kleidungsstücke zum Nachteil von B._____ im Gesamtwert von Fr. 4'505.00 entwendet und dadurch mehrfachen Diebstahl begangen (Anklageziffer 1.11). Später habe der Beschuldigte mit der zuvor entwendeten Kreditkarte von B._____ gleichentags um 19:34 Uhr sowie 19:35 Uhr Waren im Wert von je Fr. 27.60 im Lebensmittelgeschäft «C._____» in Winterthur und um 19:38 Uhr Waren im Wert von Fr. 38.50 in einem Kiosk bezahlt und sich dadurch des mehrfachen geringfügigen
- 7 - betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Geständnis in der Schlusseinvernahme vom
10. Januar 2025 sei lediglich im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbar. Die weiteren Beweise würden nicht für einen Nachweis der Täterschaft genügen, auch nicht hinsichtlich des Bezugs mit der entwendeten Kreditkarte. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch und bringt im Wesentlichen vor, es habe sich um eine regulär durchgeführte Einvernahme gehandelt. Weiter sei die entwendete Kreditkarte kurz darauf dreimal verwendet worden, so dass eine Übergabe unwahrscheinlich sei. Die Videoaufnahme im Lebensmittelgeschäft stimme mit dem Signalement des Beschuldigten überein. Er habe mit der Kreditkarte Waren bezogen. Die Täterschaft des Beschuldigten sei damit für diese Taten erstellt.
E. 2.2.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3 sowie 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig (Art. 147 Abs. 1 StGB; BGE 150 IV 188 E. 4.8 f.; BGE 129 IV 315 E. 2).
E. 2.2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die fraglichen Gegenstände sowie Vermögenswerte entwendet wurden. Weiter ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen (mehrfachen) Hausfriedensbruchs erstellt, dass der Beschuldigte sich unberechtigt Zutritt zu diesem Geschäftshaus verschafft hat. Umstritten ist die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Entwendung der fraglichen Gegenstände sowie Vermögenswerte und des Gebrauchs der entwendeten Kreditkarte.
- 8 -
E. 2.2.4 Hinsichtlich der Aussagen bzw. Geständnisse des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 10. Januar 2025 (UA act. 702 Fragen 38 f. und UA act. 703 Fragen 44 ff.) kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Die Unklarheit, ob die Schlusseinvernahme im Zusammenhang mit dem beantragten abgekürzten Verfahren erfolgt ist oder nicht, kann sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Diese sind nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar.
E. 2.2.5 Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht dennoch erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditkarte von B._____ für die Einkäufe verwendet und kurz zuvor diese Kreditkarte samt den weiteren Gegenständen sowie Vermögenswerten entwendet hat: Gestützt auf die Wiedererkennung des Beschuldigten anhand von Bildern der Überwachungskameras der Geschäfte (UA act. 192, 594 und 690) durch einen Polizisten (UA act. 450), die sich aus diesen Überwachungs- kameras sowie des Beschuldigten in den Untersuchungsakten befindlichen Fotos (UA act. 192, 594, 690) und den persönlichen Eindruck, den sich das Obergericht an der Berufungsverhandlung vom Aussehen des Beschul- digten machen konnte, steht fest, dass es sich bei der Person, die bei der Verwendung der Kreditkarte im Lebensmittelgeschäft sowie im Kiosk abgebildet ist (UA act. 477 ff.), um ihn handelt. Sodann ist gestützt auf die Fotografien der Abbuchungen der entsprechenden Zahlungen des Geschädigten (UA act. 477 und 479 f.) in Kombination mit den Angaben aus dem Polizeirapport (UA act. 446, 448 ff.), der Übereinstimmung der mit der Kreditkarte bezahlten Gegenstände mit den auf der Videoaufnahme zu sehenden Gegenständen (UA act. 451) sowie die aus dem Geschäftshaus entwendete Kreditkarte von B._____ (UA act. 452) erstellt, dass der Beschuldigte bei diesen Zahlungen von zweimal Fr. 27.60 und einmal Fr. 38.50 die Kreditkarte von B._____ mit den Endziffern «[…]» verwendet hat. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht an die mit der Kreditkarte getätigten Einkäufe erinnere (VA act. 96), erweist sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, zumal den Aufnahmen des Beschuldigten beim ersten Bezahlvorgang im Lebensmittelgeschäft zu entnehmen ist, dass er mit dem Verkaufspersonal ohne den Anschein einer Beeinträchtigung seiner Sinne interagieren konnte (UA act. 478). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte, der bei nachgewiesener Täterschaft die rechtliche Würdigung nicht in Frage stellt, hat sich des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 9 - Weiter ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte auch die frag- lichen Gegenstände sowie Vermögenswerte, worunter sich die Kreditkarte von B._____ befunden hat, zuvor aus dem Geschäftshaus entwendet hat, zumal aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Haus- friedensbruchs erstellt ist, dass er sich unberechtigt Zutritt zu diesem Ge- schäftshaus verschafft hat. Es liegt ohnehin komplett ausserhalb einer ver- nünftigen Betrachtungsweise, dass eine Drittperson nach der Entwendung der Kreditkarte in T._____ diese innerhalb von wenigen Minuten bis maximal rund einer Stunde an den Beschuldigten weitergegeben oder er diese zufällig gefunden hätte und nach Winterthur zum Einkaufen mit dieser Kreditkarte gefahren wäre. Es wäre überdies zu erwarten, dass der Beschuldigte dies auch entsprechend selbst ausgesagt hätte, wäre er auf entsprechende Weise in den Besitz der Kreditkarte gekommen. Es handelt sich dabei um eine von der Verteidigung vorgebrachte, bloss theoretische Möglichkeit, für die keine Hinweise vorliegen. Es liegen weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte, der bei nachgewiesener Täterschaft die rechtliche Würdigung nicht in Frage stellt, hat sich des mehrfachen Diebstahls schuldig gemacht.
E. 2.2.6 Die Voraussetzungen für die Annahme von teilweise bloss geringfügigen Diebstählen im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Diese Bestimmung gilt für Straftaten, die sich subjektiv nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richten, deren Grenzwert nach der Rechtsprechung bei Fr. 300.00 liegt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 3d-f). Der Wille des Beschuldigten richtete sich vorliegend nicht auf einen «gerin- gen Vermögenswert», sondern auf ein Erwerbseinkommen (siehe nach- stehend). Auch bei den Fällen, in denen der Beschuldigte entweder nichts gefunden hat oder aufgrund einer verschlossenen Tür nicht eindringen konnte und insoweit jeweils ein versuchter Diebstahl vorliegt, wäre keine Geringfügigkeit gegeben. Dass der Beschuldigte den «point of no return» noch nicht überschritten hat, da er immer noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Wohnung nicht zu betreten, wenn sie nicht verschlossen gewe- sen wäre, ist vorliegend komplett abwegig. Analog zu Taschendiebstählen ist auch bei Diebstählen aus Fahrzeugen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne konkrete Gegenindizien von einem Eventualvorsatz auf einen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 300.00 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). Er hätte auch in diesen Fällen alles Wertvolle genommen, was er gefunden hätte. Somit erweisen sich die erst nach der Berufungserklärung beantragten Freisprüche ohnehin auch materiell als unbegründet. Art. 172ter Abs. 1 StGB entfiele denn ohnehin für alle Delikte, die in direktem Zusammenhang zu gewerbsmässigem Handeln (siehe nachstehend) stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3).
- 10 -
E. 2.2.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Beschuldigte hat zwischen dem 21. Mai 2024 und dem 16. Juli 2024, mithin während fast zwei Monaten, einen Deliktsbetrag mit einem damali- gen Wert von mehreren Fr. 1'000.00 erbeutet. Er hat damit Alkohol und Drogen gekauft (VA act. 91). Im Vergleich zu seinem Einkommen pro Wo- che von Fr. 20.00 bzw. pro Monat von rund Fr. 80.00 neben kostenloser Kost und Logis ist von einem namhaften Beitrag an die Kosten der Lebens- gestaltung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2024 vom
26. September 2025 E. 1.3.3). Die soziale Gefährlichkeit besteht gerade dann, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände – wie vorliegend – geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Von Bagatellkriminalität kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte hat somit in knapp zwei Monaten bis zu seiner Verhaftung sieben vollendete und fünf versuchte Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von mehreren Fr. 1'000.00 begangen. Es ist angesichts der aufgewendeten Zeit, der Häufigkeit der Einzelakte innert vergleichsweise kurzer Zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Es liegt zumindest eine neben- berufliche Tätigkeit vor (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).
- 11 -
E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, der Beschuldigte habe sich am
16. Juli 2024, zwischen ca. 20:10 Uhr und 20:15 Uhr, durch Einschlagen der Fensterscheibe Zutritt zu einem Schrebergartenhäuschen verschafft, wobei er beim Durchsuchen überrascht worden und geflohen sei. Es sei ein Sachschaden samt Austauschkosten von ca. Fr. 500.00 entstanden. Er habe sich dadurch der Sachbeschädigung schuldig gemacht (Anklage- ziffern 3.2 i.V.m. 1.12). Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung und bringt dagegen im Wesentlichen vor, es seien zur Schadenssumme keine Abklärungen gemacht worden. Es sei von einem Schaden von weniger als Fr. 300.00 auszugehen.
E. 2.3.2 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung schuldig (Art. 144 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 115 IV 26 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom
20. November 2020 E. 3.1 sowie 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 305).
E. 2.3.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die Fensterscheibe beschädigt hat, um einen Diebstahl zu versuchen. Umstritten ist, ob Geringfügigkeit vorliegt.
E. 2.3.4 Im Allgemeinen ist bei Zerstörung oder Verlust einer Sache der Verkehrs- wert zu ersetzen, das heisst die Kosten, die für eine Wiederbeschaffung am Markt aufgewendet werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1462/2017 vom 8. August 2018 E. 1.3.4 sowie 6B_1121/2013 vom
6. Mai 2014 E. 2.3). Der Schaden umfasst vorliegend die Kosten für eine Reparatur des Fensters am Schrebergarten, worunter neben dem reinen Materialwert auch der Arbeitsaufwand fällt. Gesamthaft ist somit von einem Sachschaden von mehr als Fr. 300.00 auszugehen (vgl. auch Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 1. August 2024, wo von einem Sachschaden von Fr. 500.00 ausgegangen wurde). Ohnehin gilt Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Bagatelldelinquenz, nicht aber bei – wie vorliegend – Sachbeschä- digungen des gewerbsmässigen (Einbruch-) Diebstahls (BGE 123 IV 113 E. 3g). Der Normgehalt von Art. 172ter Abs. 2 StGB wirkt sich auf die not- wendigen Sachbeschädigungen als Begleitdelikte des gewerbsmässigen (Einbruch-) Diebstahls aus, da ein solcher erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung schuldig.
- 12 - Ebenso wäre auch hinsichtlich der Sachbeschädigung durch Aufwuchten der Kasse eines Hofladens nicht von Geringfügigkeit auszugehen gewesen (Anklageziffern 3.1 i.V.m. 1.1), womit es aber aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat.
E. 3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 24. Mai 2024 wegen mehrfachen Diebstahls sowie rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom
29. Mai 2024 wegen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Mai 2024 zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 7. Juni 2024 wegen Diebstahls sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 28. Juni 2024 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 24. Mai 2024 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 wegen mehrfachen Diebstahls sowie rechts- widrigen Aufenthalts unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 7. Juni 2024 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Soweit es sich nicht um eigentliche Vorstrafen handelt, hat der Beschuldigte völlig unbeein- druckt während laufendem Strafverfahren weiterdelinquiert. Er hat sich weder durch bedingte Geldstrafen, die widerrufen werden mussten, noch unbedingte Geldstrafen beeindrucken lassen. Der Beschuldigte ist illegal eingereist, auf sein Asylgesuch wurde rechtskräftig nicht eingetreten, ist ledig und hat keine Kinder. Es liegen keine stabilen Verhältnisse vor.
- 13 - Angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der fehlenden Warnwirkung von bedingten sowie unbedingten Geldstrafen, dem damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiter- delinquieren und der massiven Ausweitung der deliktischen Tätigkeit in qualitativer sowie quantitativer Hinsicht steht es ausser Frage, dass als an- gemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3), was denn auch der Beschuldigte selber beantragt hat.
E. 3.3.1 Der Beschuldigte hat die aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten zwischen dem 21. Mai 2024 und dem 16. Juli 2024 begangen und damit teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 wegen mehrfachen Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (Ersturteil; siehe vorstehend). Es liegt damit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, so dass für die vor dem 10. Juli 2024 begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl und für die nach diesem Ersturteil begangenen Straftaten eine unabhängige Freiheitsstrafe auszusprechen ist und diese beiden zu addieren sind (vgl. BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls ist zu beachten, dass bei gewerbsmässigen Straftaten die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten sind, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil der Straftat eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 377; Urteil des Bundesgerichts 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4). Da der Beschuldigte die letzte Tat des gewerbsmässigen Diebstahls am 16. Juli 2024 und damit nach dem Strafbefehl vom 10. Juli 2024 begangen hat, ist die Strafe für diesen nicht als Zusatzstrafe, auch nicht aufgeteilt in Tatgruppen, sondern als Einheit zusammen mit den weiteren nach dem Ersturteil begangenen Straftaten zuzumessen. Vorliegend handelt es sich bei den vor dem Ersturteil begangenen Straf- taten qua Strafrahmen beim (mehrfachen) Diebstahl der rechtskräftigen Grundstrafe um die schwerste Straftat. Die Zusatzstrafe ist die ausgehend von der Grundstrafe (d.h. der Freiheitsstrafe gemäss obgenanntem Straf- befehl) um die neuen Straftaten asperierte gedankliche Gesamtstrafe ab- züglich der Grundstrafe. Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vor- liegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbil-
- 14 - dung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
E. 3.3.2 Hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussen- stehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Neben der freien Willensbetätigung wird insbesondere die Privatsphäre des Hausrechtsinhabers geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.4). Der Beschuldigte hat sich am 17. Juni 2024 um ca. 02:20 Uhr Zutritt zur Liegenschaft an der S-Strasse in T._____ durch die unverschlossene Hauseingangstür verschafft, beim Durchsuchen ist er schliesslich im Schlafzimmer auf D._____ sowie E._____ gestossen und hat nach deren Erwachen die Flucht ergriffen (Anklageziffer 1.10). Er ist am 22. Mai 2024 um 02:50 Uhr durch die je unverschlossene Eingangstür in eine Wohnung des Mehrfamilienhauses an der U-Strasse 24 in V._____ eingedrungen und beim Durchsuchen auf F._____ getroffen und hat die Flucht ergriffen (Anklageziffer 1.4). Er ist zwischen 28. Mai 2024 ca. 22:30 Uhr und 29. Mai 2024 6:00 Uhr in den Vorraum zum Einfamilienhaus an der W-Strasse 3 in X._____ durch die unverschlossene Eingangstüre eingedrungen und ist, da die Hauseingangstür verschlossen gewesen ist, wieder gegangen (An- klageziffer 1.6). Er ist am 12. Juni 2024 um ca. 20:30 Uhr durch die unver- schlossene Eingangstür ins Mehrfamilienhaus am Y-Weg in Z._____ eingedrungen, wurde beim Entwenden einer Umhängetasche von G._____ angesprochen und hat die Flucht ergriffen (Anklageziffer 1.7). Er ist am
12. Juni 2024 um ca. 21:35 Uhr in eine offenstehende Garage eines Einfamilienhauses an der QQ-Strasse 29 in QR._____ eingedrungen und hat den unverschlossenen BMW durchsucht (Anklageziffer 1.8). Er ist am
6. Juli 2024 zwischen ca. 18:30 Uhr und 19:30 Uhr durch die unverschlossene Eingangstür in das Geschäftshaus an der S-Strasse in T._____ eingedrungen und hat die Räumlichkeiten durchsucht (Anklageziffer 1.11). Der Beschuldigte ist nicht nur unberechtigt in die Liegenschaft von D._____ sowie E._____, als diese geschlafen haben, eingedrungen, sondern überdies in deren Schlafzimmer, worauf diese erwacht sind. Er hat damit nicht nur die freie Willensbetätigung sowie insbesondere die Privatsphäre der Geschädigten aufs Gröbste verletzt, sondern diese auch gravierend und nachhaltig in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Es sind – ohne Bedrohung oder Verwendung von Waffen – kaum schwerere Verletzungen des Hausrechts denkbar. Unter
- 15 - Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen im Rahmen des Tatbestands des Hausfriedensbruchs ist von einem äusserst gravierenden Taterfolg auszugehen. Es ist hinsichtlich der Verletzung des Hausrechts von F._____ von einem vergleichsweise knapp noch leichten bis mittelschweren Taterfolg und bei den weiteren Hausfriedensbrüchen (Vorraum, Innenbereich eines Mehrfamilienhauses, Garage, Geschäfts- haus) von einem noch leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte ist durch unverschlossene Eingangs- türen oder in eine offene Garage eingedrungen. Verschuldenserhöhend ist das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Zwar konsumierte er in dieser Zeit nach eigenen Angaben Alkohol sowie Kokain. Eine eigentliche Alkohol- oder Drogensucht, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hätte einschränken können, wurde weder festgestellt noch sind Hinweise auf eine solche ersichtlich. Der alleinige Umstand, dass er Drogen konsumiert, lässt nicht auf eine Sucht schliessen, zumal von Entzugserscheinungen wie aufgrund der Haft nichts bekannt ist und er auf Suchtabhängigkeit angesprochen nur Rauchen erwähnt hat (UA act. 97). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt. Auch die Be- urteilung von Zuständen, die durch andere psychotrope Substanzen her- vorgerufen worden sind, muss sich im Wesentlichen an einer nach- weisbaren Psychopathologie im Rahmen einer umfassenden Handlungs- analyse orientieren. Wegen unterschiedlicher Gewöhnung und erheblicher inter- und intraindividueller Wirkungsunterschiede sind Blutserumskonzen- trationen allein in der Regel kein geeignetes Mass für die mögliche foren- sisch relevante Beeinträchtigung des psychischen Zustands zum Tatzeit- punkt. Zu berücksichtigen sind etwa die Persönlichkeitsstruktur des Täters, sein Verhalten vor, während oder nach der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Es sind keine Bewusstseinsstörungen aktenkundig. Der Beschuldigte war in der Lage, Bargeld aus einer Ablage der Dunstabzugshaube zu finden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Willensfreiheit und die Privatsphäre der Geschädigten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1).
- 16 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Hausfriedensbruch geschützten Objekte und erfassten Handlungsweisen hinsichtlich der Liegenschaft von D._____ sowie E._____ von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise knapp noch mittelschweren bis schweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Hinsichtlich der Wohnung von F._____ ist von einem vergleichsweise knapp noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten und der weiteren Hausfriedensbrüche von einem vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – je von einer Einzelstrafe von 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der mehrfache Hausfriedensbruch teilweise in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Grundstrafe steht. Dennoch ist der Gesamtschuld- beitrag dieser Hausfriedensbrüche nicht vollständig zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte – neben zwei Diebstählen in Fahrzeuge sowie einem in eine Wohnung, allerdings wohl ohne Strafantrag – das Hausrecht anderer Personen teilweise gravierend verletzt hat. Die Grundstrafe von 5 Monaten ist angemessen um 18 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 3.3.3 Hinsichtlich der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Missachtung der Eingrenzung schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung (BGE 147 IV 253 E. 2). Der Beschuldigte hat die ihm mit Verfügung des Migrationsamts des Kan- tons Thurgau vom 28. Mai 2024 auferlegte Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Kreuzlingen zwischen 8. Juni 2024 und 10. Juli 2024 durch Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt 16-mal missachtet. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Missachtung der Eingrenzung über ein nicht unerhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Missachtung der Eingrenzung erfassten Verhaltensweisen hinsichtlich der beiden
- 17 - Aufenthalte in Zürich von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Hinsichtlich der 11 Aufenthalte in Winterthur ist von einem vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von je 3 Monaten Freiheitsstrafe und des Aufenthalts in Romanshorn, Konstanz sowie Weinfelden je von einem vergleichsweise leichten Verschulden und
– bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von je 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Missachtungen der Eingrenzung in einem gewissen Zusammenhang zu den weiteren Straftaten stehen, da jene teilweise zur Begehung dieser Straftaten begangen wurde. Der Gesamtschuldbeitrag ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal mit der Missachtung der Eingrenzung ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die Grundstrafe ist angemessen um 12 Monate auf 35 Monate zu erhöhen.
E. 3.3.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Verurteilungen des Beschuldigten (siehe vorstehend) wurden entweder bereits als Vorstrafen bei der Grundstrafe berücksichtigt oder es handelt sich um die Grundstrafe selbst, so dass sich diese nicht nochmals straf- erhöhend auswirken können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1259/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4). Der Beschuldigte war zwar teilweise geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen, da er entweder «auf frischer Tat» erwischt wurde, seine DNA-Spur sichergestellt oder er über eine Videoaufnahme identifiziert werden konnte. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist – aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts – ar- beitslos. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsent- zug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen
– die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.
- 18 -
E. 3.3.5 Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots
wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025
vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022
E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.
Nach der ersten Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft Kreuz-
lingen am 17. Juli 2024 und der Verfahrensübernahme am 11. November
2024 hat die Staatsanwaltschaft Baden am 25. März 2025 Anklage erho-
ben. Die Hauptverhandlung fand am 22. Mai 2025 statt. Die Vorinstanz hat
zwar die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4) für eine Ver-
letzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei einem
weder besonders schwierigen noch komplexen Fall – der Sachverhalt war
aufgrund der weitgehend erdrückenden Beweislage und der gestützt
darauf erfolgten Geständnisse erstellt oder unbestritten – massgebliche
Frist zwischen der Anklageerhebung und der angesetzten erstinstanzlichen
Hauptverhandlung von sechs Monaten eingehalten. Sie hat jedoch die
Ordnungsfrist, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete
Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl.
Art. 84 Abs. 4 StPO), deutlich überschritten. Die Zustellung des begrün-
deten Urteils vom 22. Mai 2025 ist erst sechseinhalb Monate später am
10. Dezember 2025 erfolgt. Nachdem sich der Beschuldigte durchgehend
in Haft – seit 31. Juli 2024 im vorzeitigen Strafvollzug – befunden hat, liegt
eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung
des Beschleunigungsgebots vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach
Berufungserklärung vom 24. Dezember 2025 fand zwar die Berufungs-
verhandlung am 24. September 2026 statt und das Urteil wurde dem
Beschuldigten nach mündlicher Eröffnung wenige Tage später vollständig
begründet zugestellt, so dass das Berufungsverfahren rund neun Monate
und somit weit weniger als zwölf Monaten gedauert hat (vgl. Art. 408 Abs. 2
StPO). Dies vermag aber vorliegend die nicht mehr bloss leichte Verletzung
des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch die Vor-
instanz nicht zu kompensieren. Der Verletzung des Beschleunigungs-
gebots ist nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv mit einer Straf-
reduktion von 1 Monat auf 34 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
E. 3.3.6 Von dieser gedanklichen Gesamtstrafe von 34 Monaten ist die rechtskräf- tige Grundstrafe von 5 Monaten abzuziehen, was für die vor dem 10. Juli 2024 begangenen Straftaten zu einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 von 29 Monaten führt.
- 19 -
E. 3.4.1 Für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
10. Juli 2024 (Ersturteil) begangenen Straftaten, für welche aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine unabhängige (Gesamt-) Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe ist für die nach dem 10. Juli 2024 begangenen Straftaten qua Strafrahmen für den gewerbsmässigen Diebstahl festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 21. Mai 2024 bis 16. Juli 2024 und damit während fast zwei Monaten in mehreren Kantonen gewerbsmässig zwölf Diebstähle begangen. Davon waren – teilweise überschneidend – fünf sog. Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen, je einmal in ein Geschäftshaus, eine Garage, ein Ladenlokal sowie ein Schrebergarten und viermal in ein Fahrzeug. Er hat mitunter diverses Bargeld, elektronische Geräte sowie Kleider entwendet. Die Deliktssumme beläuft sich auf mehrere Fr. 1'000.00. Fünfmal ist es beim Versuch geblieben, da er entweder nichts für ihn Wertvolles vorgefunden hat, die Räumlichkeit verschlossen gewesen ist oder er auf Bewohner gestossen ist. Mithin waren die Nichtvollendungen nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Neben dem erzielten Deliktserlös ist auch der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös wesentliches Merkmal der objektiven Tat- schwere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 124). Der Beschuldigte hätte bei den bloss versuchten Diebstählen, aber auch bei den vollendeten Dieb- stählen alle weiteren, allfällig vorhandenen Vermögenswerte wie elektro- nische Geräte oder Bargeld behändigt. Mithin war das gewerbsmässige Handeln des Beschuldigten auf die Erlangung weiterer Fr. 1'000.00 und da- mit eine Diebesbeute in der Grössenordnung von über Fr. 10'000.00 ge- richtet. Die deliktische Tätigkeit wurde zudem erst durch die Verhaftung des Beschuldigten am 16. Juli 2024 mit anschliessender Versetzung in Unter- suchungshaft gestoppt, nachdem er sich vorher weder durch gegen ihn laufende Strafverfahren noch durch die zeitweisen vorläufigen Festnahmen oder durch mehrere Strafbefehle von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Das Ausmass des gewerbsmässigen Diebstahls ging insgesamt leicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus.
- 20 - Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte ist – dem Anschein nach eher planlos
– in unverschlossene Objekte eingedrungen oder hat mit einer Metallstange eine Kasse aufgewuchtet. Die psychischen Folgen und die schwere Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten ist Einbruchdiebstählen immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs und damit nicht bei der Beurteilung des Diebstahls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom
25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt für den Sachschaden, der durch die Sachbeschädigung abgegolten wird. Neutral wirken sich die mitunter monetären Beweggründe aus, da diese beim (gewerbsmässigen) Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und jedem Vermögens- delikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen (siehe vorstehend). Er war weder süchtig noch sind Be- wusstseinsstörungen aktenkundig. Es liegt keine eigentliche Beschaffungs- kriminalität vor. Er erhielt kostenlos Kost sowie Logis und Fr. 21.00 pro Woche. Mithin haben ihn keine finanziellen Probleme geplagt. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom gewerbsmässigen Diebstahl erfassten Deliktsbeträge und Handlungsweisen von einem in Relation zum weiten Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheits- strafe auszugehen.
E. 3.4.2 In Bezug auf die Sachbeschädigung ergibt sich Folgendes: Schutzzweck des Tatbestands der Sachbeschädigung bildet die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.7.2). Der Beschuldigte hat am 16. Juli 2024 zwischen ca. 20:10 Uhr und 20:15 Uhr die Fensterscheibe der Eingangstür zu einem Schrebergarten an der QS-Strasse in QT._____ eingeschlagen. Der Sachschaden von mehr als Fr. 300.00 liegt leicht über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter
- 21 - Abs. 1 StGB, aber noch deutlich unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.00 für die Annahme eines hohen Schadens gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), was dennoch nicht zu bagatellisieren ist. Es ist allerdings unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Sachschäden von einem vergleichsweise geringen Taterfolg auszugehen. Dass Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Sachbeschädigungen des gewerbsmässigen (Einbruch-) Diebstahls keine Anwendung finden würde (siehe vorstehend), ändert daran nichts. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat die Fensterscheibe eingeschlagen. Verschuldens- erhöhend ist hingegen wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Sachbeschädigung erfassten Verhaltensweisen und Sachschäden von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemes- senen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Sachbeschädigung in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl steht. Entsprechend geringer ist der mit der Sachbeschädigung einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um ½ Monat auf 19 ½ Monate zu erhöhen.
E. 3.4.3 Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht bzw. die freie Willensbetätigung und die Privatsphäre des Hausrechtsinhabers (siehe vorstehend). Der Beschuldigte hat sich am 16. Juli 2024 zwischen ca. 20:10 Uhr und 20:15 Uhr Zugang zum Schrebergarten verschafft (siehe vorstehend), beim Durchsuchen ist er auf H._____ getroffen und hat die Flucht ergriffen. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen im Rahmen des Tatbestands des Hausfriedensbruchs ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat das Fenster der Eingangstür eingeschlagen. Verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (siehe vorstehend).
- 22 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Hausfriedensbruch erfassten Handlungsweisen und geschützten Objekte von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzel- strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Hausfriedensbruch in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl sowie zur Sachbeschädigung steht. Entsprechend geringer ist der mit dem Haus- friedensbruch einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um ½ Monat auf 20 Monate zu erhöhen.
E. 3.4.4 Hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut ist die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N. 7 zu Vorbemerkungen zu Art. 115-120e AIG). Der Beschuldigte ist am 7. März 2024 über mehrere Drittstaaten mit der Bahn von Deutschland herkommend ohne Ausweis sowie Visum und somit ohne gültige Einreisepapiere in die Schweiz eingereist (vgl. Strafbefehl vom
24. Mai 2024), wofür er neben mehrfachem Diebstahl wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (UA act. 43 ff.). Er hat, nachdem auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er weggewiesen wurde, die Schweiz nicht verlassen (vgl. Strafbefehl vom
28. Juni 2024), wofür er neben Sachbeschädigung sowie Hausfriedens- bruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde (UA act. 56 ff.). Er hat die Schweiz nach wie vor nicht verlassen (vgl. Strafbefehl vom 10. Juli 2024), wofür er neben mehrfachem Diebstahl wegen rechtswidrigen Aufenthalts für die Zeit seit 29. Juni 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (UA act. 64 ff.). Beim rechtswidrigen Aufenthalt handelt es sich um ein Dauerdelikt. Eine Verurteilung erfasst nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bis zum Urteilszeit- punkt und bewirkt dessen Zäsur. Fehlt es an einem neuen Tatentschluss, ist bei der Strafzumessung darauf zu achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden an- gemessen ist und die im Gesetz angedrohte Höchststrafe nicht überschrei- tet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3 f.). Der Beschuldigte wurde bereits zweimal für die Zeit bis 10. Juli 2024 und somit für rund vier Monate rechtswidrigen Aufenthalts gesamthaft umgerechnet zu 8 Monaten verurteilt, wobei der rechtswidrige Aufenthalt in keinem der Urteile das Hauptdelikt dargestellt hat, sondern einmal war er mit zwei Delikten mit einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren und einmal mit drei Delikten mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zusammen. Die Summe der wegen dieses
- 23 - Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen kann angesichts dieser Umstände nicht mehr als einen Drittel mit 2 2/3 Monaten ausmachen. Der rechts- widrige Aufenthalt für die Dauer vom 11. Juli 2024 bis 16. Juli 2024 umfasst weitere Tage. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerf- lichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus- gegangen. Er handelte – angesichts der einschlägigen Vorstrafen – mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berück- sichtigen, über das der Beschuldigte, der zum Zwecke der Verübung von Straftaten in der Schweiz verblieben ist, verfügt hat (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom rechtswidrigen Aufenthalt erfassten Handlungsweisen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzel- strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Bei einer gesamthaften Dauer von rund 4 ½ Monaten und einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Gesamtverschulden entspricht dies in der Summe 3 2/3 Monaten, was angemessen erscheint und die angedrohte Höchststrafe bei weitem nicht überschreitet. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der rechtswidrige Aufenthalt in einem gewissen Zusammenhang zu den weiteren Straftaten steht, da jener teilweise zur Begehung dieser Straftaten begangen wurde. Der Gesamtschuldbeitrag ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal mit dem rechtswidrigen Aufenthalt ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die Einsatzstrafe ist angemessen um ½ Monat auf 20 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 3.4.5 Hinsichtlich der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei den vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 begangenen Missachtungen der Eingrenzung – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er durch Benutzung der öffentlichen Verkehrs- mittel die ihm auferlegte Eingrenzung nochmals zweimal missachtet hat. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Missachtung der Eingrenzung erfassten Verhaltensweisen hinsichtlich der beiden weiteren Aufenthalte in Winterthur von einem vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von je 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Missachtungen der Eingrenzung in einem gewissen Zusammenhang zu den weiteren Straftaten stehen, da jene teilweise zur Begehung dieser Straftaten begangen wurden. Die Einsatzstrafe ist angemessen um ½ Monat auf 21 Monate zu erhöhen.
- 24 -
E. 3.4.6 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Bei den Verurteilungen des Beschuldigten (siehe vorstehend) handelt es sich hinsichtlich der nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 begangenen Straftaten um eigentliche Vorstrafen. Er ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Er hat aus den Verurteilungen nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zur Täterkomponente bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 1 Monat auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
E. 3.5 Bei einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz – wie vorliegend – sind für die Prüfung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs (Art. 42 f. StGB) sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren (BGE 145 IV 377 E. 2.4.1). Die Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten ist zur Zusatzstrafe von 29 Monaten zu addieren, was eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 51 Monaten bzw. 4 ¼ Jahren ergibt. Bei einer solchen Freiheitsstrafe fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 801 Tagen (16. Juli 2024 bis 24. September 2026) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).
E. 3.6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretungen zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt ausgehend von weiteren Schuldsprüchen wegen bloss geringfügigen Vermögensdelikten ebenfalls eine Busse von Fr. 2'000.00, wobei er die Strafzumessung unabhängig von der rechtlichen Würdigung anfechte.
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E. 3.6.2 Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen – geringfügige Sachbeschädigung (Beschädigung einer Kasse mit einer Metallstange), den mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Verwendung der entwendeten Kreditkarte zum Einkauf von Waren im Wert von Fr. 27.60, Fr. 27.60 sowie Fr. 38.50), die mehrfache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (40 Fahrten ohne gültigen Fahrausweis zwischen 19. April 2024 und 15. Juli 2024) sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Besitz von ca. 1 g Kokaingemisch und vom 29. Mai 2024 bis am 19. Juni 2024 täglicher Konsum von ca. 0.5 g bis 1 g Kokaingemisch) – ist eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 3.6.3 Der Beschuldigte hat die Übertretungen zwischen dem 19. April 2024 und dem 15. Juli 2024 begangen und damit teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 29. Mai 2024 mitunter wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 7. Juni 2024 mitunter wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt wurde. Es liegt damit auch hinsichtlich der Übertretungen ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Busse als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden Strafbefehlen auszusprechen ist. Es wäre damit an sich etappenweise vorzugehen. Konkret wären zunächst die vor dem zeitlich ersten Strafbefehl vom 29. Mai 2024 (Ersturteil) begangenen Über- tretungen zu beurteilen und eine zu addierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen wäre für die vor dem zeitlich zweiten Strafbefehl vom 7. Juni 2024 zu wiederholen. Für die nach diesem zeitlich zweiten Strafbefehl be- gangenen Übertretungen wäre eine unabhängige Busse auszusprechen. Schliesslich wären diese Bussen zu addieren. Dies kann vorliegend auf- grund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben, da eine Herab- setzung auch dann nicht infrage kommt, wenn die neue Busse als teilweise Zusatzstrafe zu den genannten Strafbefehlen auszufällen ist. Allein mit Blick auf den täglichen Konsum des Beschuldigten über 23 Tage ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt, deren Konsum gegenüber dem einmaligen Konsum von Cannabis nicht
- 26 - privilegiert werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungs- verbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einzelstrafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich daher die Mehrzahl an Konsumhandlungen aus. Es rechtfertigt sich somit die Einsatzstrafe für Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Die von der Vorinstanz für alle Übertretungen ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.00 erweist sich als sehr mild und kann, auch wenn die Busse als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden Strafbefehlen auszusprechen ist, unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 24. Mai 2024 kein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, da es sich bei der dort ausge- sprochenen Busse von Fr. 300.00 um eine Verbindungsbusse handelt. Bei einer ausgesprochenen Verbindungsbusse und Übertretungsbussen gelangt nicht das Asperationsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 3.2.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von einem praxisgemäss als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.2.1 sowie E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c sowie lit. d StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wendet sich einzig gegen die Dauer der Landes- verweisung und beantragt eine Reduktion auf 5 Jahre. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Dauer auf 15 Jahre.
- 27 -
E. 4.2 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungs- kriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen, sowie 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2).
E. 4.3 Der Beschuldigte hat mit dem gewerbsmässigen Diebstahl sowie Diebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch mehrere Katalogtaten begangen und wird mitunter dafür zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren verurteilt. Der Beschuldigte bekundet durchgehend Probleme damit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie in quantitativer Hinsicht stattgefunden. Er ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter. Für ein künftiges Wohlverhalten liegen angesichts des völlig unbeirrten, teilweise einschlägigen Weiterdelin- quierens trotz bereits mehrfach erfolgter Verurteilungen erhebliche Zweifel vor. Es kann der hiesigen Gesellschaft nicht zugemutet werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin (gewerbsmässig) Diebstähle, Sachbe- schädigungen sowie Hausfriedensbrüche begeht und damit die Privat- sphäre sowie das Sicherheitsgefühl der übrigen Menschen empfindlich beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2026 vom 26. Mai 2026 E. 4.4.5). Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung – eine ausländerrechtliche Wegweisung ist bereits vor Monaten erfolgt – ist angesichts dieses erheblichen Rückfallrisikos sehr hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Landesverweisung – entgegen dem Beschuldigten – bei der Straf- zumessung nicht zu berücksichtigen, was angesichts des Charakters als sichernde Massnahme und nicht als (Neben-) Strafe keine unzulässige Doppelbestrafung darstellt (zur Publikation vorgesehenes Urteil des
- 28 - Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Demgegenüber ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sehr gering. Er ist illegal eingereist. Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten. Er weist überhaupt keinen Bezug zur Schweiz auf. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips erweist sich – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren als angemessen.
E. 5.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren und als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 29. Mai 2024 sowie des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 7. Juni 2024 zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
E. 5.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 801 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
- 31 -
E. 5.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich
- 29 - jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom
7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Verfahren wurde hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2 i.V.m. 1.9) eingestellt und der Beschuldigte wurde hinsicht- lich des Vorwurfs des Diebstahls (Anklageziffer 1.9) freigesprochen. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldig- ten zu 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 5.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'922.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom
10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 8'030.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 6 Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
E. 7 [in Rechtskraft erwachsen]
E. 7.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 40.00 zu bezahlen.
E. 7.2 Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen.
E. 8.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
E. 8.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'165.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 8'686.90 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 9.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'497.70 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10, d.h. mit Fr. 9'448.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
E. 9.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'922.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird zu 9/10 mit Fr. 8'030.00 vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 32 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.2 (ST.2025.57; StA.2024.7276) Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Algerien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simeon Stäheli, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch usw.
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 25. März 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Haus- friedensbruchs, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Missachtung der Eingrenzung, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage, mehrfacher Widerhandlung gegen das Personen- beförderungsgesetz gemäss Art. 57 PBG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 stellte das Bezirksgericht Baden das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2 i.V.m. 1.9) ein, sprach den Beschuldigten des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG und der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig, verurteilte ihn als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes und entschied über die Zivilforderungen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Dezember 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage sowie zweier Diebstahlshandlungen (Anklage- ziffern 1.9 und 1.11) frei und des Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Missachtung der Eingren- zung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen und für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.
- 3 - 3.2. Mit Anschlussberufung vom 19. Januar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9. März 2026 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 18. März 2026 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte neu zusätzliche Freisprüche von den Vorwürfen zweier weiterer Diebstahls- handlungen (Anklageziffern 1.2 und 1.3). 3.5. Der Beschuldigte reichte am 26. März 2026 eine Anschlussberufungs- antwort und die Staatsanwaltschaft am 8. April 2026 eine Berufungsantwort mit Antrag auf Abweisung der Berufung ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am
24. September 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen die Qualifi- kation des Diebstahls als gewerbsmässig, die Schuldsprüche wegen zwei Diebstahlshandlungen (Anklageziffern 1.9 sowie 1.11) sowie mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, die Nichtqualifikation einzelner Diebstahlshandlungen sowie einer weiteren Sachbeschädigung als geringfügig, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Soweit der anwaltlich vertretene Beschuldigte in seiner Berufungs- begründung zusätzliche Freisprüche hinsichtlich zweier weiterer Dieb- stahlshandlungen (Anklageziffern 1.2 und 1.3) beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ausgeschlossen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).
- 4 - 1.3. Die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Antrag des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung nicht notwendig. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 10. Januar 2025 als erstellt erachtet, er habe zwischen dem 16. Juni 2024, ca. 22:00 Uhr, und dem
17. Juni 2024, ca. 13:00 Uhr, den vollständig umfriedeten Vorgarten an der Q-Strasse 10 in R._____ betreten und zwei Fahrräder mit einem Gesamtwert von Fr. 1'800.00 entwendet und sich dadurch des Diebstahls schuldig gemacht (Anklageziffer 1.9). Die Einvernahme sei zwar vor dem Entscheid über ein abgekürztes Verfahren erfolgt, aber ohne, dass inhaltlich auf ein solches Verfahren Bezug genommen worden sei. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Geständnis in der Schlusseinvernahme vom
10. Januar 2025 als einziges Beweismittel sei lediglich im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch und bringt im Wesentlichen vor, es habe sich um eine regulär durchgeführte Einvernahme gehandelt. 2.1.2. Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch, wenn das abgekürzte Verfahren vor der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht scheitert (BGE 144 IV 189 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_242/2022 vom
20. Juni 2024 E. 2.2.1). 2.1.3. Der Beschuldigte hat am 9. Dezember 2024 Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens gestellt, worin er für den Fall der Zustimmung um
- 5 - die Durchführung einer zeitnahen Einvernahme ersucht hat (Unter- suchungsakten [UA] act. 721). Dieser Antrag ging am 10. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft Baden ein. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten noch am selben Tag zur Schlusseinvernahme auf den
10. Januar 2025 vorgeladen (UA act. 714). Aus dem Protokoll der Schlusseinvernahme ergeben sich keine Hinweise auf das abgekürzte Verfahren (UA act. 696 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 hiess die Staatsanwaltschaft Baden den Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gut (UA act. 722), welches am 4. März 2025 gescheitert ist (UA act. 723). Angesichts der zeitlichen Abfolge von Antrag, Vorladung sowie Ein- vernahme besteht zumindest eine Unklarheit, ob die Schlusseinvernahme im Zusammenhang mit dem beantragten abgekürzten Verfahren erfolgt ist oder nicht. Nachdem die Staatsanwaltschaft, obschon sie am Tag der erfolgten Zustellung des Antrags entsprechend dem Ersuchen des amtlichen Verteidigers sogleich vorgeladen hat und dies nicht klargestellt hat, kann sich diese Unklarheit nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Soweit der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme im Hinblick auf das beantragte abgekürzte Verfahren Aussagen gemacht bzw. Geständnisse abgelegt hat, sind diese nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz Teile dieser Einvernahme nach wie vor gelten lassen will, kann er doch auch unabhängig vom beantragten abgekürzten Verfahren aussagen bzw. Geständnisse ablegen oder allgemein Umstände, die sonst nicht bewiesen wären, anerkennen. 2.1.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indi-
- 6 - zien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.1.5. Der Beschuldigte hat weiter in der polizeilichen Einvernahme vom
26. September 2024 zu Beginn auf Vorhalt von insgesamt 15 Tatvorwürfen
– darunter auch desjenigen gemäss Anklageziffer 1.9 – ausgeführt, er gebe sämtliche Vorwürfe zu (UA act. 660 Fragen 7 f.). Der gesamte Vorhalt erstreckt sich auf zwei Seiten. Auf den später erfolgten, konkreten Vorhalt in dieser Einvernahme hat er sinngemäss ausgeführt, er könne sich nicht daran erinnern (UA act. 668 Fragen 54 ff.). Angesichts dieser Umstände bestehen für das Obergericht erhebliche Zweifel an dem in dieser Einver- nahme einleitend global geäusserten Geständnis. Aus der Strafanzeige lassen sich keine Hinweise auf die Täterschaft entnehmen (UA act. 414 ff.). Das Auffinden eines der zwei entwendeten Fahrräder rund 100 m von einem Einfamilienhaus (UA act. 668 Frage 56, 691), in das er später ein- gedrungen ist (Anklageziffer 1.10), ist ein schwaches Indiz, dass die beiden Taten zusammenhängen könnten. Nachdem keine weiteren Indizien oder Beweise für seine Täterschaft vorliegen, bestehen nicht nur abstrakte oder theoretische, sondern nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Er ist vom Vorwurf des Diebstahls (Anklageziffer 1.9) freizusprechen. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz hat mitunter gestützt auf die Aussage bzw. das Geständnis des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 10. Januar 2025 sowie die nachfolgenden Bezahlungen mit einer entwendeten Kreditkarte als erstellt erachtet, er habe sich am 6. Juli 2024, zwischen 18:30 Uhr und 19:30 Uhr, durch eine unverschlossene Eingangstür Zutritt zu einem Ge- schäftshaus an der S-Strasse in T._____ verschafft, ein Apple iPhone, einen Laptop Lenovo […], ein Ladegerät, ein Apple iPad, sowie eine Computermaus Logitech zum Nachteil mehrerer Personen und diverse Karten, Bargeld und Kleidungsstücke zum Nachteil von B._____ im Gesamtwert von Fr. 4'505.00 entwendet und dadurch mehrfachen Diebstahl begangen (Anklageziffer 1.11). Später habe der Beschuldigte mit der zuvor entwendeten Kreditkarte von B._____ gleichentags um 19:34 Uhr sowie 19:35 Uhr Waren im Wert von je Fr. 27.60 im Lebensmittelgeschäft «C._____» in Winterthur und um 19:38 Uhr Waren im Wert von Fr. 38.50 in einem Kiosk bezahlt und sich dadurch des mehrfachen geringfügigen
- 7 - betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Geständnis in der Schlusseinvernahme vom
10. Januar 2025 sei lediglich im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und gestützt auf Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbar. Die weiteren Beweise würden nicht für einen Nachweis der Täterschaft genügen, auch nicht hinsichtlich des Bezugs mit der entwendeten Kreditkarte. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch und bringt im Wesentlichen vor, es habe sich um eine regulär durchgeführte Einvernahme gehandelt. Weiter sei die entwendete Kreditkarte kurz darauf dreimal verwendet worden, so dass eine Übergabe unwahrscheinlich sei. Die Videoaufnahme im Lebensmittelgeschäft stimme mit dem Signalement des Beschuldigten überein. Er habe mit der Kreditkarte Waren bezogen. Die Täterschaft des Beschuldigten sei damit für diese Taten erstellt. 2.2.2. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3 sowie 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig (Art. 147 Abs. 1 StGB; BGE 150 IV 188 E. 4.8 f.; BGE 129 IV 315 E. 2). 2.2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die fraglichen Gegenstände sowie Vermögenswerte entwendet wurden. Weiter ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen (mehrfachen) Hausfriedensbruchs erstellt, dass der Beschuldigte sich unberechtigt Zutritt zu diesem Geschäftshaus verschafft hat. Umstritten ist die Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich der Entwendung der fraglichen Gegenstände sowie Vermögenswerte und des Gebrauchs der entwendeten Kreditkarte.
- 8 - 2.2.4. Hinsichtlich der Aussagen bzw. Geständnisse des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 10. Januar 2025 (UA act. 702 Fragen 38 f. und UA act. 703 Fragen 44 ff.) kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Die Unklarheit, ob die Schlusseinvernahme im Zusammenhang mit dem beantragten abgekürzten Verfahren erfolgt ist oder nicht, kann sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Diese sind nach dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens nicht verwertbar. 2.2.5. Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht dennoch erstellt, dass der Beschuldigte die Kreditkarte von B._____ für die Einkäufe verwendet und kurz zuvor diese Kreditkarte samt den weiteren Gegenständen sowie Vermögenswerten entwendet hat: Gestützt auf die Wiedererkennung des Beschuldigten anhand von Bildern der Überwachungskameras der Geschäfte (UA act. 192, 594 und 690) durch einen Polizisten (UA act. 450), die sich aus diesen Überwachungs- kameras sowie des Beschuldigten in den Untersuchungsakten befindlichen Fotos (UA act. 192, 594, 690) und den persönlichen Eindruck, den sich das Obergericht an der Berufungsverhandlung vom Aussehen des Beschul- digten machen konnte, steht fest, dass es sich bei der Person, die bei der Verwendung der Kreditkarte im Lebensmittelgeschäft sowie im Kiosk abgebildet ist (UA act. 477 ff.), um ihn handelt. Sodann ist gestützt auf die Fotografien der Abbuchungen der entsprechenden Zahlungen des Geschädigten (UA act. 477 und 479 f.) in Kombination mit den Angaben aus dem Polizeirapport (UA act. 446, 448 ff.), der Übereinstimmung der mit der Kreditkarte bezahlten Gegenstände mit den auf der Videoaufnahme zu sehenden Gegenständen (UA act. 451) sowie die aus dem Geschäftshaus entwendete Kreditkarte von B._____ (UA act. 452) erstellt, dass der Beschuldigte bei diesen Zahlungen von zweimal Fr. 27.60 und einmal Fr. 38.50 die Kreditkarte von B._____ mit den Endziffern «[…]» verwendet hat. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht an die mit der Kreditkarte getätigten Einkäufe erinnere (VA act. 96), erweist sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, zumal den Aufnahmen des Beschuldigten beim ersten Bezahlvorgang im Lebensmittelgeschäft zu entnehmen ist, dass er mit dem Verkaufspersonal ohne den Anschein einer Beeinträchtigung seiner Sinne interagieren konnte (UA act. 478). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte, der bei nachgewiesener Täterschaft die rechtliche Würdigung nicht in Frage stellt, hat sich des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
- 9 - Weiter ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte auch die frag- lichen Gegenstände sowie Vermögenswerte, worunter sich die Kreditkarte von B._____ befunden hat, zuvor aus dem Geschäftshaus entwendet hat, zumal aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Haus- friedensbruchs erstellt ist, dass er sich unberechtigt Zutritt zu diesem Ge- schäftshaus verschafft hat. Es liegt ohnehin komplett ausserhalb einer ver- nünftigen Betrachtungsweise, dass eine Drittperson nach der Entwendung der Kreditkarte in T._____ diese innerhalb von wenigen Minuten bis maximal rund einer Stunde an den Beschuldigten weitergegeben oder er diese zufällig gefunden hätte und nach Winterthur zum Einkaufen mit dieser Kreditkarte gefahren wäre. Es wäre überdies zu erwarten, dass der Beschuldigte dies auch entsprechend selbst ausgesagt hätte, wäre er auf entsprechende Weise in den Besitz der Kreditkarte gekommen. Es handelt sich dabei um eine von der Verteidigung vorgebrachte, bloss theoretische Möglichkeit, für die keine Hinweise vorliegen. Es liegen weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte, der bei nachgewiesener Täterschaft die rechtliche Würdigung nicht in Frage stellt, hat sich des mehrfachen Diebstahls schuldig gemacht. 2.2.6. Die Voraussetzungen für die Annahme von teilweise bloss geringfügigen Diebstählen im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Diese Bestimmung gilt für Straftaten, die sich subjektiv nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richten, deren Grenzwert nach der Rechtsprechung bei Fr. 300.00 liegt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 3d-f). Der Wille des Beschuldigten richtete sich vorliegend nicht auf einen «gerin- gen Vermögenswert», sondern auf ein Erwerbseinkommen (siehe nach- stehend). Auch bei den Fällen, in denen der Beschuldigte entweder nichts gefunden hat oder aufgrund einer verschlossenen Tür nicht eindringen konnte und insoweit jeweils ein versuchter Diebstahl vorliegt, wäre keine Geringfügigkeit gegeben. Dass der Beschuldigte den «point of no return» noch nicht überschritten hat, da er immer noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Wohnung nicht zu betreten, wenn sie nicht verschlossen gewe- sen wäre, ist vorliegend komplett abwegig. Analog zu Taschendiebstählen ist auch bei Diebstählen aus Fahrzeugen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne konkrete Gegenindizien von einem Eventualvorsatz auf einen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 300.00 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3). Er hätte auch in diesen Fällen alles Wertvolle genommen, was er gefunden hätte. Somit erweisen sich die erst nach der Berufungserklärung beantragten Freisprüche ohnehin auch materiell als unbegründet. Art. 172ter Abs. 1 StGB entfiele denn ohnehin für alle Delikte, die in direktem Zusammenhang zu gewerbsmässigem Handeln (siehe nachstehend) stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3).
- 10 - 2.2.7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.w.H.). Der Beschuldigte hat zwischen dem 21. Mai 2024 und dem 16. Juli 2024, mithin während fast zwei Monaten, einen Deliktsbetrag mit einem damali- gen Wert von mehreren Fr. 1'000.00 erbeutet. Er hat damit Alkohol und Drogen gekauft (VA act. 91). Im Vergleich zu seinem Einkommen pro Wo- che von Fr. 20.00 bzw. pro Monat von rund Fr. 80.00 neben kostenloser Kost und Logis ist von einem namhaften Beitrag an die Kosten der Lebens- gestaltung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2024 vom
26. September 2025 E. 1.3.3). Die soziale Gefährlichkeit besteht gerade dann, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände – wie vorliegend – geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Von Bagatellkriminalität kann daher keine Rede sein. Der Beschuldigte hat somit in knapp zwei Monaten bis zu seiner Verhaftung sieben vollendete und fünf versuchte Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von mehreren Fr. 1'000.00 begangen. Es ist angesichts der aufgewendeten Zeit, der Häufigkeit der Einzelakte innert vergleichsweise kurzer Zeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Es liegt zumindest eine neben- berufliche Tätigkeit vor (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).
- 11 - 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, der Beschuldigte habe sich am
16. Juli 2024, zwischen ca. 20:10 Uhr und 20:15 Uhr, durch Einschlagen der Fensterscheibe Zutritt zu einem Schrebergartenhäuschen verschafft, wobei er beim Durchsuchen überrascht worden und geflohen sei. Es sei ein Sachschaden samt Austauschkosten von ca. Fr. 500.00 entstanden. Er habe sich dadurch der Sachbeschädigung schuldig gemacht (Anklage- ziffern 3.2 i.V.m. 1.12). Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung und bringt dagegen im Wesentlichen vor, es seien zur Schadenssumme keine Abklärungen gemacht worden. Es sei von einem Schaden von weniger als Fr. 300.00 auszugehen. 2.3.2. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung schuldig (Art. 144 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 115 IV 26 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom
20. November 2020 E. 3.1 sowie 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 305). 2.3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die Fensterscheibe beschädigt hat, um einen Diebstahl zu versuchen. Umstritten ist, ob Geringfügigkeit vorliegt. 2.3.4. Im Allgemeinen ist bei Zerstörung oder Verlust einer Sache der Verkehrs- wert zu ersetzen, das heisst die Kosten, die für eine Wiederbeschaffung am Markt aufgewendet werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1462/2017 vom 8. August 2018 E. 1.3.4 sowie 6B_1121/2013 vom
6. Mai 2014 E. 2.3). Der Schaden umfasst vorliegend die Kosten für eine Reparatur des Fensters am Schrebergarten, worunter neben dem reinen Materialwert auch der Arbeitsaufwand fällt. Gesamthaft ist somit von einem Sachschaden von mehr als Fr. 300.00 auszugehen (vgl. auch Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 1. August 2024, wo von einem Sachschaden von Fr. 500.00 ausgegangen wurde). Ohnehin gilt Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Bagatelldelinquenz, nicht aber bei – wie vorliegend – Sachbeschä- digungen des gewerbsmässigen (Einbruch-) Diebstahls (BGE 123 IV 113 E. 3g). Der Normgehalt von Art. 172ter Abs. 2 StGB wirkt sich auf die not- wendigen Sachbeschädigungen als Begleitdelikte des gewerbsmässigen (Einbruch-) Diebstahls aus, da ein solcher erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung schuldig.
- 12 - Ebenso wäre auch hinsichtlich der Sachbeschädigung durch Aufwuchten der Kasse eines Hofladens nicht von Geringfügigkeit auszugehen gewesen (Anklageziffern 3.1 i.V.m. 1.1), womit es aber aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 24. Mai 2024 wegen mehrfachen Diebstahls sowie rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom
29. Mai 2024 wegen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Mai 2024 zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 7. Juni 2024 wegen Diebstahls sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 28. Juni 2024 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 24. Mai 2024 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 wegen mehrfachen Diebstahls sowie rechts- widrigen Aufenthalts unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 7. Juni 2024 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen bedingt gewährten Vollzugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Soweit es sich nicht um eigentliche Vorstrafen handelt, hat der Beschuldigte völlig unbeein- druckt während laufendem Strafverfahren weiterdelinquiert. Er hat sich weder durch bedingte Geldstrafen, die widerrufen werden mussten, noch unbedingte Geldstrafen beeindrucken lassen. Der Beschuldigte ist illegal eingereist, auf sein Asylgesuch wurde rechtskräftig nicht eingetreten, ist ledig und hat keine Kinder. Es liegen keine stabilen Verhältnisse vor.
- 13 - Angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der fehlenden Warnwirkung von bedingten sowie unbedingten Geldstrafen, dem damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiter- delinquieren und der massiven Ausweitung der deliktischen Tätigkeit in qualitativer sowie quantitativer Hinsicht steht es ausser Frage, dass als an- gemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3), was denn auch der Beschuldigte selber beantragt hat. 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte hat die aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten zwischen dem 21. Mai 2024 und dem 16. Juli 2024 begangen und damit teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 wegen mehrfachen Diebstahls sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (Ersturteil; siehe vorstehend). Es liegt damit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, so dass für die vor dem 10. Juli 2024 begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl und für die nach diesem Ersturteil begangenen Straftaten eine unabhängige Freiheitsstrafe auszusprechen ist und diese beiden zu addieren sind (vgl. BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls ist zu beachten, dass bei gewerbsmässigen Straftaten die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten sind, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil der Straftat eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 377; Urteil des Bundesgerichts 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4). Da der Beschuldigte die letzte Tat des gewerbsmässigen Diebstahls am 16. Juli 2024 und damit nach dem Strafbefehl vom 10. Juli 2024 begangen hat, ist die Strafe für diesen nicht als Zusatzstrafe, auch nicht aufgeteilt in Tatgruppen, sondern als Einheit zusammen mit den weiteren nach dem Ersturteil begangenen Straftaten zuzumessen. Vorliegend handelt es sich bei den vor dem Ersturteil begangenen Straf- taten qua Strafrahmen beim (mehrfachen) Diebstahl der rechtskräftigen Grundstrafe um die schwerste Straftat. Die Zusatzstrafe ist die ausgehend von der Grundstrafe (d.h. der Freiheitsstrafe gemäss obgenanntem Straf- befehl) um die neuen Straftaten asperierte gedankliche Gesamtstrafe ab- züglich der Grundstrafe. Bilden bereits die jeweiligen Strafen – so wie vor- liegend – Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbil-
- 14 - dung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.3.2. Hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussen- stehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können (BGE 146 IV 320 E. 2.3). Neben der freien Willensbetätigung wird insbesondere die Privatsphäre des Hausrechtsinhabers geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5.4). Der Beschuldigte hat sich am 17. Juni 2024 um ca. 02:20 Uhr Zutritt zur Liegenschaft an der S-Strasse in T._____ durch die unverschlossene Hauseingangstür verschafft, beim Durchsuchen ist er schliesslich im Schlafzimmer auf D._____ sowie E._____ gestossen und hat nach deren Erwachen die Flucht ergriffen (Anklageziffer 1.10). Er ist am 22. Mai 2024 um 02:50 Uhr durch die je unverschlossene Eingangstür in eine Wohnung des Mehrfamilienhauses an der U-Strasse 24 in V._____ eingedrungen und beim Durchsuchen auf F._____ getroffen und hat die Flucht ergriffen (Anklageziffer 1.4). Er ist zwischen 28. Mai 2024 ca. 22:30 Uhr und 29. Mai 2024 6:00 Uhr in den Vorraum zum Einfamilienhaus an der W-Strasse 3 in X._____ durch die unverschlossene Eingangstüre eingedrungen und ist, da die Hauseingangstür verschlossen gewesen ist, wieder gegangen (An- klageziffer 1.6). Er ist am 12. Juni 2024 um ca. 20:30 Uhr durch die unver- schlossene Eingangstür ins Mehrfamilienhaus am Y-Weg in Z._____ eingedrungen, wurde beim Entwenden einer Umhängetasche von G._____ angesprochen und hat die Flucht ergriffen (Anklageziffer 1.7). Er ist am
12. Juni 2024 um ca. 21:35 Uhr in eine offenstehende Garage eines Einfamilienhauses an der QQ-Strasse 29 in QR._____ eingedrungen und hat den unverschlossenen BMW durchsucht (Anklageziffer 1.8). Er ist am
6. Juli 2024 zwischen ca. 18:30 Uhr und 19:30 Uhr durch die unverschlossene Eingangstür in das Geschäftshaus an der S-Strasse in T._____ eingedrungen und hat die Räumlichkeiten durchsucht (Anklageziffer 1.11). Der Beschuldigte ist nicht nur unberechtigt in die Liegenschaft von D._____ sowie E._____, als diese geschlafen haben, eingedrungen, sondern überdies in deren Schlafzimmer, worauf diese erwacht sind. Er hat damit nicht nur die freie Willensbetätigung sowie insbesondere die Privatsphäre der Geschädigten aufs Gröbste verletzt, sondern diese auch gravierend und nachhaltig in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Es sind – ohne Bedrohung oder Verwendung von Waffen – kaum schwerere Verletzungen des Hausrechts denkbar. Unter
- 15 - Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen im Rahmen des Tatbestands des Hausfriedensbruchs ist von einem äusserst gravierenden Taterfolg auszugehen. Es ist hinsichtlich der Verletzung des Hausrechts von F._____ von einem vergleichsweise knapp noch leichten bis mittelschweren Taterfolg und bei den weiteren Hausfriedensbrüchen (Vorraum, Innenbereich eines Mehrfamilienhauses, Garage, Geschäfts- haus) von einem noch leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte ist durch unverschlossene Eingangs- türen oder in eine offene Garage eingedrungen. Verschuldenserhöhend ist das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Zwar konsumierte er in dieser Zeit nach eigenen Angaben Alkohol sowie Kokain. Eine eigentliche Alkohol- oder Drogensucht, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hätte einschränken können, wurde weder festgestellt noch sind Hinweise auf eine solche ersichtlich. Der alleinige Umstand, dass er Drogen konsumiert, lässt nicht auf eine Sucht schliessen, zumal von Entzugserscheinungen wie aufgrund der Haft nichts bekannt ist und er auf Suchtabhängigkeit angesprochen nur Rauchen erwähnt hat (UA act. 97). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt. Auch die Be- urteilung von Zuständen, die durch andere psychotrope Substanzen her- vorgerufen worden sind, muss sich im Wesentlichen an einer nach- weisbaren Psychopathologie im Rahmen einer umfassenden Handlungs- analyse orientieren. Wegen unterschiedlicher Gewöhnung und erheblicher inter- und intraindividueller Wirkungsunterschiede sind Blutserumskonzen- trationen allein in der Regel kein geeignetes Mass für die mögliche foren- sisch relevante Beeinträchtigung des psychischen Zustands zum Tatzeit- punkt. Zu berücksichtigen sind etwa die Persönlichkeitsstruktur des Täters, sein Verhalten vor, während oder nach der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Es sind keine Bewusstseinsstörungen aktenkundig. Der Beschuldigte war in der Lage, Bargeld aus einer Ablage der Dunstabzugshaube zu finden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Willensfreiheit und die Privatsphäre der Geschädigten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1).
- 16 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Hausfriedensbruch geschützten Objekte und erfassten Handlungsweisen hinsichtlich der Liegenschaft von D._____ sowie E._____ von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise knapp noch mittelschweren bis schweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Hinsichtlich der Wohnung von F._____ ist von einem vergleichsweise knapp noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten und der weiteren Hausfriedensbrüche von einem vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – je von einer Einzelstrafe von 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der mehrfache Hausfriedensbruch teilweise in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Grundstrafe steht. Dennoch ist der Gesamtschuld- beitrag dieser Hausfriedensbrüche nicht vollständig zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte – neben zwei Diebstählen in Fahrzeuge sowie einem in eine Wohnung, allerdings wohl ohne Strafantrag – das Hausrecht anderer Personen teilweise gravierend verletzt hat. Die Grundstrafe von 5 Monaten ist angemessen um 18 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.3.3. Hinsichtlich der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Missachtung der Eingrenzung schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung (BGE 147 IV 253 E. 2). Der Beschuldigte hat die ihm mit Verfügung des Migrationsamts des Kan- tons Thurgau vom 28. Mai 2024 auferlegte Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Kreuzlingen zwischen 8. Juni 2024 und 10. Juli 2024 durch Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel insgesamt 16-mal missachtet. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Missachtung der Eingrenzung über ein nicht unerhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Missachtung der Eingrenzung erfassten Verhaltensweisen hinsichtlich der beiden
- 17 - Aufenthalte in Zürich von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Hinsichtlich der 11 Aufenthalte in Winterthur ist von einem vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von je 3 Monaten Freiheitsstrafe und des Aufenthalts in Romanshorn, Konstanz sowie Weinfelden je von einem vergleichsweise leichten Verschulden und
– bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von je 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Missachtungen der Eingrenzung in einem gewissen Zusammenhang zu den weiteren Straftaten stehen, da jene teilweise zur Begehung dieser Straftaten begangen wurde. Der Gesamtschuldbeitrag ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal mit der Missachtung der Eingrenzung ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die Grundstrafe ist angemessen um 12 Monate auf 35 Monate zu erhöhen. 3.3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Verurteilungen des Beschuldigten (siehe vorstehend) wurden entweder bereits als Vorstrafen bei der Grundstrafe berücksichtigt oder es handelt sich um die Grundstrafe selbst, so dass sich diese nicht nochmals straf- erhöhend auswirken können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1259/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4). Der Beschuldigte war zwar teilweise geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen, da er entweder «auf frischer Tat» erwischt wurde, seine DNA-Spur sichergestellt oder er über eine Videoaufnahme identifiziert werden konnte. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihm sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist – aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts – ar- beitslos. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsent- zug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen
– die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.
- 18 - 3.3.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Nach der ersten Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft Kreuz- lingen am 17. Juli 2024 und der Verfahrensübernahme am 11. November 2024 hat die Staatsanwaltschaft Baden am 25. März 2025 Anklage erho- ben. Die Hauptverhandlung fand am 22. Mai 2025 statt. Die Vorinstanz hat zwar die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun- desgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4) für eine Ver- letzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall – der Sachverhalt war aufgrund der weitgehend erdrückenden Beweislage und der gestützt darauf erfolgten Geständnisse erstellt oder unbestritten – massgebliche Frist zwischen der Anklageerhebung und der angesetzten erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sechs Monaten eingehalten. Sie hat jedoch die Ordnungsfrist, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), deutlich überschritten. Die Zustellung des begrün- deten Urteils vom 22. Mai 2025 ist erst sechseinhalb Monate später am
10. Dezember 2025 erfolgt. Nachdem sich der Beschuldigte durchgehend in Haft – seit 31. Juli 2024 im vorzeitigen Strafvollzug – befunden hat, liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach Berufungserklärung vom 24. Dezember 2025 fand zwar die Berufungs- verhandlung am 24. September 2026 statt und das Urteil wurde dem Beschuldigten nach mündlicher Eröffnung wenige Tage später vollständig begründet zugestellt, so dass das Berufungsverfahren rund neun Monate und somit weit weniger als zwölf Monaten gedauert hat (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Dies vermag aber vorliegend die nicht mehr bloss leichte Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch die Vor- instanz nicht zu kompensieren. Der Verletzung des Beschleunigungs- gebots ist nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv mit einer Straf- reduktion von 1 Monat auf 34 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 3.3.6. Von dieser gedanklichen Gesamtstrafe von 34 Monaten ist die rechtskräf- tige Grundstrafe von 5 Monaten abzuziehen, was für die vor dem 10. Juli 2024 begangenen Straftaten zu einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 von 29 Monaten führt.
- 19 - 3.4. 3.4.1. Für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom
10. Juli 2024 (Ersturteil) begangenen Straftaten, für welche aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine unabhängige (Gesamt-) Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Einsatzstrafe ist für die nach dem 10. Juli 2024 begangenen Straftaten qua Strafrahmen für den gewerbsmässigen Diebstahl festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 21. Mai 2024 bis 16. Juli 2024 und damit während fast zwei Monaten in mehreren Kantonen gewerbsmässig zwölf Diebstähle begangen. Davon waren – teilweise überschneidend – fünf sog. Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen, je einmal in ein Geschäftshaus, eine Garage, ein Ladenlokal sowie ein Schrebergarten und viermal in ein Fahrzeug. Er hat mitunter diverses Bargeld, elektronische Geräte sowie Kleider entwendet. Die Deliktssumme beläuft sich auf mehrere Fr. 1'000.00. Fünfmal ist es beim Versuch geblieben, da er entweder nichts für ihn Wertvolles vorgefunden hat, die Räumlichkeit verschlossen gewesen ist oder er auf Bewohner gestossen ist. Mithin waren die Nichtvollendungen nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Neben dem erzielten Deliktserlös ist auch der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös wesentliches Merkmal der objektiven Tat- schwere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 124). Der Beschuldigte hätte bei den bloss versuchten Diebstählen, aber auch bei den vollendeten Dieb- stählen alle weiteren, allfällig vorhandenen Vermögenswerte wie elektro- nische Geräte oder Bargeld behändigt. Mithin war das gewerbsmässige Handeln des Beschuldigten auf die Erlangung weiterer Fr. 1'000.00 und da- mit eine Diebesbeute in der Grössenordnung von über Fr. 10'000.00 ge- richtet. Die deliktische Tätigkeit wurde zudem erst durch die Verhaftung des Beschuldigten am 16. Juli 2024 mit anschliessender Versetzung in Unter- suchungshaft gestoppt, nachdem er sich vorher weder durch gegen ihn laufende Strafverfahren noch durch die zeitweisen vorläufigen Festnahmen oder durch mehrere Strafbefehle von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Das Ausmass des gewerbsmässigen Diebstahls ging insgesamt leicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus.
- 20 - Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte ist – dem Anschein nach eher planlos
– in unverschlossene Objekte eingedrungen oder hat mit einer Metallstange eine Kasse aufgewuchtet. Die psychischen Folgen und die schwere Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten ist Einbruchdiebstählen immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs und damit nicht bei der Beurteilung des Diebstahls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom
25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt für den Sachschaden, der durch die Sachbeschädigung abgegolten wird. Neutral wirken sich die mitunter monetären Beweggründe aus, da diese beim (gewerbsmässigen) Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und jedem Vermögens- delikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen (siehe vorstehend). Er war weder süchtig noch sind Be- wusstseinsstörungen aktenkundig. Es liegt keine eigentliche Beschaffungs- kriminalität vor. Er erhielt kostenlos Kost sowie Logis und Fr. 21.00 pro Woche. Mithin haben ihn keine finanziellen Probleme geplagt. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom gewerbsmässigen Diebstahl erfassten Deliktsbeträge und Handlungsweisen von einem in Relation zum weiten Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheits- strafe auszugehen. 3.4.2. In Bezug auf die Sachbeschädigung ergibt sich Folgendes: Schutzzweck des Tatbestands der Sachbeschädigung bildet die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.7.2). Der Beschuldigte hat am 16. Juli 2024 zwischen ca. 20:10 Uhr und 20:15 Uhr die Fensterscheibe der Eingangstür zu einem Schrebergarten an der QS-Strasse in QT._____ eingeschlagen. Der Sachschaden von mehr als Fr. 300.00 liegt leicht über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter
- 21 - Abs. 1 StGB, aber noch deutlich unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.00 für die Annahme eines hohen Schadens gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), was dennoch nicht zu bagatellisieren ist. Es ist allerdings unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Sachschäden von einem vergleichsweise geringen Taterfolg auszugehen. Dass Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Sachbeschädigungen des gewerbsmässigen (Einbruch-) Diebstahls keine Anwendung finden würde (siehe vorstehend), ändert daran nichts. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat die Fensterscheibe eingeschlagen. Verschuldens- erhöhend ist hingegen wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Sachbeschädigung erfassten Verhaltensweisen und Sachschäden von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemes- senen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Sachbeschädigung in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl steht. Entsprechend geringer ist der mit der Sachbeschädigung einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um ½ Monat auf 19 ½ Monate zu erhöhen. 3.4.3. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht bzw. die freie Willensbetätigung und die Privatsphäre des Hausrechtsinhabers (siehe vorstehend). Der Beschuldigte hat sich am 16. Juli 2024 zwischen ca. 20:10 Uhr und 20:15 Uhr Zugang zum Schrebergarten verschafft (siehe vorstehend), beim Durchsuchen ist er auf H._____ getroffen und hat die Flucht ergriffen. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen im Rahmen des Tatbestands des Hausfriedensbruchs ist von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat das Fenster der Eingangstür eingeschlagen. Verschuldenserhöhend ist hingegen wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (siehe vorstehend).
- 22 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Hausfriedensbruch erfassten Handlungsweisen und geschützten Objekte von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzel- strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Hausfriedensbruch in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl sowie zur Sachbeschädigung steht. Entsprechend geringer ist der mit dem Haus- friedensbruch einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um ½ Monat auf 20 Monate zu erhöhen. 3.4.4. Hinsichtlich des rechtswidrigen Aufenthalts ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut ist die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N. 7 zu Vorbemerkungen zu Art. 115-120e AIG). Der Beschuldigte ist am 7. März 2024 über mehrere Drittstaaten mit der Bahn von Deutschland herkommend ohne Ausweis sowie Visum und somit ohne gültige Einreisepapiere in die Schweiz eingereist (vgl. Strafbefehl vom
24. Mai 2024), wofür er neben mehrfachem Diebstahl wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (UA act. 43 ff.). Er hat, nachdem auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er weggewiesen wurde, die Schweiz nicht verlassen (vgl. Strafbefehl vom
28. Juni 2024), wofür er neben Sachbeschädigung sowie Hausfriedens- bruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde (UA act. 56 ff.). Er hat die Schweiz nach wie vor nicht verlassen (vgl. Strafbefehl vom 10. Juli 2024), wofür er neben mehrfachem Diebstahl wegen rechtswidrigen Aufenthalts für die Zeit seit 29. Juni 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde (UA act. 64 ff.). Beim rechtswidrigen Aufenthalt handelt es sich um ein Dauerdelikt. Eine Verurteilung erfasst nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands bis zum Urteilszeit- punkt und bewirkt dessen Zäsur. Fehlt es an einem neuen Tatentschluss, ist bei der Strafzumessung darauf zu achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden an- gemessen ist und die im Gesetz angedrohte Höchststrafe nicht überschrei- tet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3 f.). Der Beschuldigte wurde bereits zweimal für die Zeit bis 10. Juli 2024 und somit für rund vier Monate rechtswidrigen Aufenthalts gesamthaft umgerechnet zu 8 Monaten verurteilt, wobei der rechtswidrige Aufenthalt in keinem der Urteile das Hauptdelikt dargestellt hat, sondern einmal war er mit zwei Delikten mit einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren und einmal mit drei Delikten mit einem Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zusammen. Die Summe der wegen dieses
- 23 - Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen kann angesichts dieser Umstände nicht mehr als einen Drittel mit 2 2/3 Monaten ausmachen. Der rechts- widrige Aufenthalt für die Dauer vom 11. Juli 2024 bis 16. Juli 2024 umfasst weitere Tage. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerf- lichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus- gegangen. Er handelte – angesichts der einschlägigen Vorstrafen – mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berück- sichtigen, über das der Beschuldigte, der zum Zwecke der Verübung von Straftaten in der Schweiz verblieben ist, verfügt hat (siehe vorstehend). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom rechtswidrigen Aufenthalt erfassten Handlungsweisen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzel- strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Bei einer gesamthaften Dauer von rund 4 ½ Monaten und einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Gesamtverschulden entspricht dies in der Summe 3 2/3 Monaten, was angemessen erscheint und die angedrohte Höchststrafe bei weitem nicht überschreitet. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der rechtswidrige Aufenthalt in einem gewissen Zusammenhang zu den weiteren Straftaten steht, da jener teilweise zur Begehung dieser Straftaten begangen wurde. Der Gesamtschuldbeitrag ist allerdings nicht zu vernachlässigen, zumal mit dem rechtswidrigen Aufenthalt ein anderes Rechtsgut geschützt wird. Die Einsatzstrafe ist angemessen um ½ Monat auf 20 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4.5. Hinsichtlich der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei den vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 begangenen Missachtungen der Eingrenzung – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er durch Benutzung der öffentlichen Verkehrs- mittel die ihm auferlegte Eingrenzung nochmals zweimal missachtet hat. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Missachtung der Eingrenzung erfassten Verhaltensweisen hinsichtlich der beiden weiteren Aufenthalte in Winterthur von einem vergleichsweise leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von je 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Missachtungen der Eingrenzung in einem gewissen Zusammenhang zu den weiteren Straftaten stehen, da jene teilweise zur Begehung dieser Straftaten begangen wurden. Die Einsatzstrafe ist angemessen um ½ Monat auf 21 Monate zu erhöhen.
- 24 - 3.4.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Bei den Verurteilungen des Beschuldigten (siehe vorstehend) handelt es sich hinsichtlich der nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 begangenen Straftaten um eigentliche Vorstrafen. Er ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Er hat aus den Verurteilungen nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Im Übrigen kann auf die Erwägungen zur Täterkomponente bei der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 1 Monat auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 3.5. Bei einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz – wie vorliegend – sind für die Prüfung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs (Art. 42 f. StGB) sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren (BGE 145 IV 377 E. 2.4.1). Die Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten ist zur Zusatzstrafe von 29 Monaten zu addieren, was eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 51 Monaten bzw. 4 ¼ Jahren ergibt. Bei einer solchen Freiheitsstrafe fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 801 Tagen (16. Juli 2024 bis 24. September 2026) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Übertretungen zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt ausgehend von weiteren Schuldsprüchen wegen bloss geringfügigen Vermögensdelikten ebenfalls eine Busse von Fr. 2'000.00, wobei er die Strafzumessung unabhängig von der rechtlichen Würdigung anfechte.
- 25 - 3.6.2. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen – geringfügige Sachbeschädigung (Beschädigung einer Kasse mit einer Metallstange), den mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Verwendung der entwendeten Kreditkarte zum Einkauf von Waren im Wert von Fr. 27.60, Fr. 27.60 sowie Fr. 38.50), die mehrfache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG (40 Fahrten ohne gültigen Fahrausweis zwischen 19. April 2024 und 15. Juli 2024) sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Besitz von ca. 1 g Kokaingemisch und vom 29. Mai 2024 bis am 19. Juni 2024 täglicher Konsum von ca. 0.5 g bis 1 g Kokaingemisch) – ist eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.6.3. Der Beschuldigte hat die Übertretungen zwischen dem 19. April 2024 und dem 15. Juli 2024 begangen und damit teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 29. Mai 2024 mitunter wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 300.00 sowie mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 7. Juni 2024 mitunter wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt wurde. Es liegt damit auch hinsichtlich der Übertretungen ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, so dass die Busse als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden Strafbefehlen auszusprechen ist. Es wäre damit an sich etappenweise vorzugehen. Konkret wären zunächst die vor dem zeitlich ersten Strafbefehl vom 29. Mai 2024 (Ersturteil) begangenen Über- tretungen zu beurteilen und eine zu addierende Strafe festzusetzen. Dieses Vorgehen wäre für die vor dem zeitlich zweiten Strafbefehl vom 7. Juni 2024 zu wiederholen. Für die nach diesem zeitlich zweiten Strafbefehl be- gangenen Übertretungen wäre eine unabhängige Busse auszusprechen. Schliesslich wären diese Bussen zu addieren. Dies kann vorliegend auf- grund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben, da eine Herab- setzung auch dann nicht infrage kommt, wenn die neue Busse als teilweise Zusatzstrafe zu den genannten Strafbefehlen auszufällen ist. Allein mit Blick auf den täglichen Konsum des Beschuldigten über 23 Tage ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt klar schwerer, zumal es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt, deren Konsum gegenüber dem einmaligen Konsum von Cannabis nicht
- 26 - privilegiert werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungs- verbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einzelstrafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich daher die Mehrzahl an Konsumhandlungen aus. Es rechtfertigt sich somit die Einsatzstrafe für Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Die von der Vorinstanz für alle Übertretungen ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.00 erweist sich als sehr mild und kann, auch wenn die Busse als teilweise Zusatzstrafe zu den beiden Strafbefehlen auszusprechen ist, unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 24. Mai 2024 kein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt, da es sich bei der dort ausge- sprochenen Busse von Fr. 300.00 um eine Verbindungsbusse handelt. Bei einer ausgesprochenen Verbindungsbusse und Übertretungsbussen gelangt nicht das Asperationsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 3.2.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend von einem praxisgemäss als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.2.1 sowie E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c sowie lit. d StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wendet sich einzig gegen die Dauer der Landes- verweisung und beantragt eine Reduktion auf 5 Jahre. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Dauer auf 15 Jahre.
- 27 - 4.2. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungs- kriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat. Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen. Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen, sowie 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2). 4.3. Der Beschuldigte hat mit dem gewerbsmässigen Diebstahl sowie Diebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbruch mehrere Katalogtaten begangen und wird mitunter dafür zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren verurteilt. Der Beschuldigte bekundet durchgehend Probleme damit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Es hat eine massive Steigerung hin zu Verbrechen sowie in quantitativer Hinsicht stattgefunden. Er ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter. Für ein künftiges Wohlverhalten liegen angesichts des völlig unbeirrten, teilweise einschlägigen Weiterdelin- quierens trotz bereits mehrfach erfolgter Verurteilungen erhebliche Zweifel vor. Es kann der hiesigen Gesellschaft nicht zugemutet werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin (gewerbsmässig) Diebstähle, Sachbe- schädigungen sowie Hausfriedensbrüche begeht und damit die Privat- sphäre sowie das Sicherheitsgefühl der übrigen Menschen empfindlich beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2026 vom 26. Mai 2026 E. 4.4.5). Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung – eine ausländerrechtliche Wegweisung ist bereits vor Monaten erfolgt – ist angesichts dieses erheblichen Rückfallrisikos sehr hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Landesverweisung – entgegen dem Beschuldigten – bei der Straf- zumessung nicht zu berücksichtigen, was angesichts des Charakters als sichernde Massnahme und nicht als (Neben-) Strafe keine unzulässige Doppelbestrafung darstellt (zur Publikation vorgesehenes Urteil des
- 28 - Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Demgegenüber ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sehr gering. Er ist illegal eingereist. Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten. Er weist überhaupt keinen Bezug zur Schweiz auf. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips erweist sich – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren als angemessen. 5. 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte obsiegt einzig hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls (Anklageziffer 2 i.V.m. 1.9), während er im Übrigen unterliegt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt sowohl hinsichtlich der Erhöhung der Freiheitsstrafe als auch der Dauer der Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 10'165.70 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten samt anteiliger Mehrwertsteuer von Fr. 237.80 zu 7/8 mit Fr. 8'686.90 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich
- 29 - jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom
7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Verfahren wurde hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2 i.V.m. 1.9) eingestellt und der Beschuldigte wurde hinsicht- lich des Vorwurfs des Diebstahls (Anklageziffer 1.9) freigesprochen. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldig- ten zu 9/10 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'922.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom
10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 8'030.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 2 i.V.m. 1.9) eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls (Anklageziffer 1.9) freigesprochen.
- 30 - 4. Der Beschuldigte ist schuldig
- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB;
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;
- des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG; [in Rechtskraft erwachsen]
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. [in Rechtskraft erwachsen] 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. Juli 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren und als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 29. Mai 2024 sowie des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 7. Juni 2024 zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 801 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
- 31 - 6. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 40.00 zu bezahlen. 7.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 10'165.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 8'686.90 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'497.70 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10, d.h. mit Fr. 9'448.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'922.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird zu 9/10 mit Fr. 8'030.00 vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 32 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann