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SST.2026.176

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2026.176

Ag Strafgericht · 2026-08-04 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Be- rufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).

E. 2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräf- tiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid ein- getretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesproche- nen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner

- 3 - Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechts- kräftigen Strafbefehl vom 30. Oktober 2024. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsa- chen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erach- tet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses Sys- tem missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Ein- sprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Ver- fahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Dul- dung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsge- such als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Per- son darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfah- ren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schüt- zenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäum- nisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Ver- fahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

E. 3.1 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe sich zwischen Juni und Oktober 2024 aufgrund eines schweren Sturzes und einer Verletzung im Bereich der Bandscheibe in ärztlicher Behandlung befunden. Ihm seien starke Schmerzmedikamente verschrieben worden. Er sei ausdrücklich da- rauf hingewiesen worden, dass er während der Einnahme dieser Medika- mente kein Motorfahrzeug lenken dürfe. Aufgrund der Verletzung sei er zu- dem in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt gewesen. Aus diesen ob- jektiven medizinischen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, die Kon- trollschilder persönlich beim Strassenverkehrsamt abzugeben. Diese Um- stände seien im Strafverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft hätte die vorhandenen ärztlichen Unterlagen berücksichtigen oder ergän- zende medizinische Abklärungen vornehmen müssen. Dies sei unter-

- 4 - blieben; dadurch sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Des Weiteren fehle es an einem schuldhaften Verhalten. Ein objektiv unmögli- ches Verhalten könne strafrechtlich nicht als schuldhafte Pflichtverletzung gewertet werden. Die ärztlichen Unterlagen dokumentierten eindeutig, dass er während des fraglichen Zeitraums weder fahrfähig noch ausrei- chend mobil gewesen sei (vgl. Revisionsgesuch S. 1 ff.).

E. 3.2 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als rechtsmiss- bräuchlich. Sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers betreffen Umstände, die ihm von Anfang an bekannt waren. So führt er selbst aus, dass die «vorhandenen ärztlichen Unterlagen» nicht berücksichtigt worden seien. Er hätte diese Unterlagen und weitere ihm bekannte Umstände ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Schüt- zenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise darüber entschieden, ob der Gesuchsteller die Tatbestände erfüllt hat. Was der Ge- suchsteller aber in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfah- ren nachholen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Insoweit der Gesuchsteller di- verse Verfahrensmängel bzw. Verletzungen von Verfahrensrechten mo- niert, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie das Recht auf ein faires Verfahren, so kann er daraus im Revisionsverfah- ren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Revision kann sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage richten. Verfahrensverstösse bzw. Verfah- rensmängel sind nicht mittels Revision korrigierbar (Urteile des Bundesge- richts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.1; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Damit wird der sinngemässe Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Einstellung des Voll- zugsbefehls vom 2. Juli 2026) gegenstandslos.

E. 4.1 Insofern der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen. Einerseits war sein Revisionsbegehren offensichtlich unzulässig, mithin aussichtslos (vgl.

- 5 - Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits belegt der Gesuch- steller nicht, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

E. 4.2 Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfah- rens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zü- rich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO; § 18 GebührD). Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 6 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Zwick

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.176 (STA.2024.5339) Beschluss vom 4. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Zwick Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden STA.2024.5339 vom 30. Oktober 2024

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, mehrfachen Ungehorsams des Schuld- ners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Si- cherheitsgurte durch den Fahrzeugführer gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 660.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Der Gesuchsteller reichte am 24. September 2025 ein Revisionsgesuch ein, worauf das Obergericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 nicht ein- trat. 3. Der Gesuchsteller gelangte am 10. Juli 2026 erneut mit einem Revisions- gesuch an das Obergericht. Er beantragt, der Strafbefehl sei aufzuheben, eventualiter sei das Strafverfahren zur vollständigen Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass sein verfas- sungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es sei ihm vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 101 ff. StPO zu gewähren. Sämtliche Kosten und Gebühren seien dem Staat aufzuerlegen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Be- rufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräf- tiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid ein- getretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesproche- nen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner

- 3 - Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechts- kräftigen Strafbefehl vom 30. Oktober 2024. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsa- chen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erach- tet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses Sys- tem missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Ein- sprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Ver- fahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Dul- dung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsge- such als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Per- son darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfah- ren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schüt- zenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäum- nisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Ver- fahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe sich zwischen Juni und Oktober 2024 aufgrund eines schweren Sturzes und einer Verletzung im Bereich der Bandscheibe in ärztlicher Behandlung befunden. Ihm seien starke Schmerzmedikamente verschrieben worden. Er sei ausdrücklich da- rauf hingewiesen worden, dass er während der Einnahme dieser Medika- mente kein Motorfahrzeug lenken dürfe. Aufgrund der Verletzung sei er zu- dem in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt gewesen. Aus diesen ob- jektiven medizinischen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, die Kon- trollschilder persönlich beim Strassenverkehrsamt abzugeben. Diese Um- stände seien im Strafverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft hätte die vorhandenen ärztlichen Unterlagen berücksichtigen oder ergän- zende medizinische Abklärungen vornehmen müssen. Dies sei unter-

- 4 - blieben; dadurch sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Des Weiteren fehle es an einem schuldhaften Verhalten. Ein objektiv unmögli- ches Verhalten könne strafrechtlich nicht als schuldhafte Pflichtverletzung gewertet werden. Die ärztlichen Unterlagen dokumentierten eindeutig, dass er während des fraglichen Zeitraums weder fahrfähig noch ausrei- chend mobil gewesen sei (vgl. Revisionsgesuch S. 1 ff.). 3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als rechtsmiss- bräuchlich. Sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers betreffen Umstände, die ihm von Anfang an bekannt waren. So führt er selbst aus, dass die «vorhandenen ärztlichen Unterlagen» nicht berücksichtigt worden seien. Er hätte diese Unterlagen und weitere ihm bekannte Umstände ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Schüt- zenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise darüber entschieden, ob der Gesuchsteller die Tatbestände erfüllt hat. Was der Ge- suchsteller aber in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfah- ren nachholen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Insoweit der Gesuchsteller di- verse Verfahrensmängel bzw. Verletzungen von Verfahrensrechten mo- niert, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie das Recht auf ein faires Verfahren, so kann er daraus im Revisionsverfah- ren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Revision kann sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage richten. Verfahrensverstösse bzw. Verfah- rensmängel sind nicht mittels Revision korrigierbar (Urteile des Bundesge- richts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.1; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Damit wird der sinngemässe Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Einstellung des Voll- zugsbefehls vom 2. Juli 2026) gegenstandslos. 4. 4.1. Insofern der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen. Einerseits war sein Revisionsbegehren offensichtlich unzulässig, mithin aussichtslos (vgl.

- 5 - Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits belegt der Gesuch- steller nicht, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. 4.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfah- rens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zü- rich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO; § 18 GebührD). Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 6 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Zwick