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SST.2026.147

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2026.147

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-08-18 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

- 3 -

E. 2.2.1 Hinsichtlich des aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Die Beschuldigte hat im Zeitraum vom 10. Februar 2016 bis 28. Juli 2025 in mehreren Kantonen gewerbs- und bandenmässig eine Serie von 15 Einbruchdiebstählen in Privatwohnungen begangen. Sie hat mitunter Schmuck sowie Bargeld entwendet. Die Deliktssumme beläuft sich auf mehr als Fr. 640'000.00. In drei Fällen ist es beim Versuch geblieben, wobei die Täterinnen in zwei Fällen auf Bewohner gestossen und geflüchtet sind. Mithin ist die Nichtvollendung nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Die deliktische Tätigkeit wurde letztlich erst durch die Verhaftung der Beschuldigten am 28. Juli 2025 mit anschliessender Versetzung in Untersuchungshaft gestoppt. Das Ausmass des gewerbsmässigen Diebstahls ging insgesamt erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus. Die Beschuldigte hat als Teil einer ausländischen Bande in teilweise unter- schiedlicher Zusammensetzung, darunter zusammen mit B._____, gehandelt. Je an einem Einbruch haben sich C._____ sowie D._____ beteiligt. Sie haben über Jahre hinweg gezielt sich lohnend erscheinende Ziele ausgesucht. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2). Auch wenn das Ausmass des von der Beschuldigten bandenmässig begangenen Diebstahls letztlich nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen ist, ist der – nebst der Gewerbsmässigkeit – weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Selbst wenn die Beschuldigte – wie sie neu vor Obergericht ausgesagt hat – auf der untersten Stufe einer weitaus grösseren internationalen Bande ge- wesen sein sollte (Protokoll, S. 3 ff.), könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wer sich auf einer tiefen Hierarchiestufe ohne Mitbestimmungsrecht befindet und relativ wenig verdient, kann innerhalb eines Verbrechernetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4). Im Übrigen kann eine höhere hierarchische Stellung zu

- 4 - einer Straferhöhung führen, dies bedeutet allerdings nicht, dass bei Perso- nen, die auf einer niedrigeren Hierarchiestufe tätig sind, immer eine Straf- minderung vorzunehmen ist (vgl. für den Handel mit Betäubungsmitteln: Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). Die Beschuldigte hat sich hinsichtlich ihres Handelns und ihrer Motivlage mehrfach auf ihre Situation als in Italien in einem Camp ansässige Roma berufen. Es ist jedoch nicht einsichtig, weshalb das Verschulden der Beschuldigten geringer sein soll, bloss weil sie der Roma angehört und über eine mangelnde Bildung verfüge (siehe zum Ganzen vorinstanzliches Plädoyer des privat mandatierten Verteidigers: VA act. 177; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 13 f.). Es ist nicht dargetan, inwieweit dieser Umstand die heute zu beurteilende Delinquenz beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2), zumal die Beschuldigte vor Vorinstanz ausgesagt hat, dass sie bei einer Rückkehr eine alte Stelle wieder haben könnte (VA act. 160). Neutral wirken sich die rein monetären Beweggründe aus, da diese beim (gewerbsmässigen) Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und jedem Vermögens- delikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit, über das die Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. In Italien hat sie Teilzeit gearbeitet (VA act. 175). Dass die Beschuldigte unter dem Druck eines Mannes, mit dem sie während einiger Monate fremdgegangen sei, gehandelt habe (VA act. 157), ist eine blosse Schutzbehauptung. Im Widerspruch dazu sei gemäss ihrer ersten Aussage der Erlös aus den Diebstählen noch für ihre kranke Tante bestimmt gewesen (Unter- suchungsakten act. 1304; so auch noch der privat mandatierte Verteidiger vor Vorinstanz: VA act. 176). Vor Obergericht führte sie wiederum dem widersprechend aus, dass sie von Leuten, insbesondere einer Person aus dem Camp in Q._____, genötigt worden sei (Protokoll, S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass ihr Ehemann mit der minderjährigen Tochter und der Nichte – offenbar ohne weiteres – das Camp wechseln konnte (Protokoll, S. 9, 12). Ein Handeln in schwerer Bedrängnis liegt nicht vor (vgl. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.4.1; BGE 147 IV 249 E. 2.1). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen oder Bandenmitglieder gehandelt hätte. Sie hat den aus ihrer Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom

18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1).

- 5 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und lit. b StGB erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Aus Vergleichen zu anderen Urteilen kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vergleiche mit anderen Urteilen sind vor dem Hinter- grund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzu- messungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.5.4 mit Verweis auf BGE 135 IV 191 E. 3.1 f.).

E. 2.2.2 Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die Sachbeschädigungen sowie die Hausfriedensbrüche, für welche aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre – was denn auch die Beschuldigte selber beantragt hat –, und die sich stark straferhöhend auswirkende Täterkomponente (siehe nachstehend) angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Hausfriedens- brüche sowie Sachbeschädigungen ist deutlich hervorzuheben, dass es sich dabei nicht um blosses «Beigemüse» handelt (Protokoll, S. 14 f.), sondern sich diese auch unter Berücksichtigung des engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs zum gewerbs- sowie bandenmässigen Diebstahl massgeblich straferhöhend ausgewirkt hätten. Denn die Beschuldigte verletzte die Privatsphäre sämtlicher Geschädigter aufs Gröbste und traf diese in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig. Diese Folgen der Straftat sind für die Geschädigten vielfach gravierender als der auch vorliegend mit rund Fr. 21'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2) nicht unerhebliche Sachschaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dies kann jedoch unterbleiben, da eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten auszu- sprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be- anstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).

- 6 -

E. 2.2.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen fallen erheblich straf- erhöhend ins Gewicht. Die Beschuldigte wurde in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 22. Dezember 2022 wegen gemeinschaft- lichen Wohnungsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hinzu kommen in Italien nicht weniger als 14 Verurteilungen, darunter acht wegen Diebstahls sowie eine wegen versuchten Raubs sowie Körperverletzung, zu (meist bedingten) Freiheits- strafen von mehreren Monaten bis zu viermal einem Jahr. Mithin hat die Beschuldigte mit erschreckender Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit diverse Rechtsgüter wie das Vermögen, aber auch Leib und Leben verletzt. Die Beschuldigte war zwar teilweise geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen, da sie entweder «auf frischer Tat» erwischt wurde oder ihre DNA-Spur sichergestellt werden konnte. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihr sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Sie ist verheiratet, hat fünf Kinder, wovon eine Tochter mit 13 Jahren noch minderjährig ist, und war arbeitstätig (VA act. 157 f.). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen), zumal die Trennung von ihrer Tochter eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen ist (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Für sich alleine kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.4). Die insgesamt deutlich negative Täterkomponente würde sich ohne Geltung des Verschlechterungsverbots im Umfang von sechs Monaten straferhöhend auswirken.

- 7 -

E. 2.3 Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 387 Tagen (28. Juli 2025 bis 18. August 2026) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).

E. 3.1 Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

E. 3.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 387 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

E. 3.3 Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

- 8 - Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich je eines Vorwurfs der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs eingestellt. Diese stehen aber mit dem Schuldspruch wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls in sehr engem sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind der Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, voll- umfänglich aufzuerlegen.

E. 3.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'086.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom

10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 3.5 Die Beschuldigte hat die Parteikosten für ihre zusätzlich privat mandatierte Wahlverteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss selbst zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 4 [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.

E. 5 [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 6 [in Rechtskraft erwachsen]

E. 6.1 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten herausgegeben:

- 1 Brecheisen, oranger Griff

- 1 Schraubenzieher, schwarz/gelb

- 1 schwarze Socke, […]

- 1 schwarze Mütze (Beret)

- 1 Schraubenzieher, roter Griff

- 1 Haarband/-gummi, Blumenmuster/weiss

- 1 Herrensocke «[…]», schwarz

- 1 Brecheisen, schwarz

- 1 Schraubendreher, Gr. 8

- 1 Schraubendreher, 25mm

- 2 Baseballcap «[…]», weiss und grau

- 1 Schirmstirnband «[…]», beige

- 1 Sonnenhut, weiss

- 1 Regenschirm «[…]», blau

- 2 Damenhemden

- 1 Paar Damensocken, lachsfarben

- 1 Damenbluse «[…]», Tropical-Muster

- 1 Sneaker «[…]», schwarz/weiss

- 1 Paar Schuhe «[…]», grün

- 2 Klebebandrollen

- 10 -

- 1 Rolle Abfallsäcke, weiss

- 2 Lip Gloss «[…]», pink

- 1 Paar Handschuhe, schwarz und Leder

- 1 Baseballcap, pink

- 1 Stoffbeutel «[…]»

- 1 Paar Handschuhe, schwarz

- 1 Paar Herrensocken «[…]»

- 1 PET-Schablone

- 1 Sonnenbrille «[…]»

- 1 Sonnenbrille «[…]», weiss

- 1 Fingerring «[…]», gold-/silberfarben Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen.

E. 6.2 Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'203.40 wird zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an […] ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 7.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'745.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 7.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'138.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'700.00) werden der Beschuldigten auferlegt. Sie werden mit dem beschlagnahmten Bargeld von Fr. 108.15 sowie Euro 7.30 verrechnet.

E. 7.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'086.55 auszurichten.

- 11 - Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 7.5 Die Beschuldigte hat die Parteikosten für die privat mandatierte Wahl- verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.147 (ST.2025.269; StA.2021.9403) Urteil vom 18. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1980, von Serbien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, […] Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw.; Strafzumessung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 26. November 2025 Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehr- facher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. 2. Das Bezirksgericht Aarau stellte das Verfahren mit Urteil vom 26. Februar 2026 in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.1) sowie des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2.1) ein, sprach die Beschuldigte im Übrigen gemäss Anklage schuldig, verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten, verwies sie unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2026 beantragte die Beschuldigte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 18. August 2026 statt. Die Beschul- digte beantragte neu eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 5 Jahre, maximal eine solche von 4 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

- 3 - 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Die Beschuldigte hat im Zeitraum vom 10. Februar 2016 bis 28. Juli 2025 in mehreren Kantonen gewerbs- und bandenmässig eine Serie von 15 Einbruchdiebstählen in Privatwohnungen begangen. Sie hat mitunter Schmuck sowie Bargeld entwendet. Die Deliktssumme beläuft sich auf mehr als Fr. 640'000.00. In drei Fällen ist es beim Versuch geblieben, wobei die Täterinnen in zwei Fällen auf Bewohner gestossen und geflüchtet sind. Mithin ist die Nichtvollendung nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Die deliktische Tätigkeit wurde letztlich erst durch die Verhaftung der Beschuldigten am 28. Juli 2025 mit anschliessender Versetzung in Untersuchungshaft gestoppt. Das Ausmass des gewerbsmässigen Diebstahls ging insgesamt erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinaus. Die Beschuldigte hat als Teil einer ausländischen Bande in teilweise unter- schiedlicher Zusammensetzung, darunter zusammen mit B._____, gehandelt. Je an einem Einbruch haben sich C._____ sowie D._____ beteiligt. Sie haben über Jahre hinweg gezielt sich lohnend erscheinende Ziele ausgesucht. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2). Auch wenn das Ausmass des von der Beschuldigten bandenmässig begangenen Diebstahls letztlich nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen ist, ist der – nebst der Gewerbsmässigkeit – weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Selbst wenn die Beschuldigte – wie sie neu vor Obergericht ausgesagt hat – auf der untersten Stufe einer weitaus grösseren internationalen Bande ge- wesen sein sollte (Protokoll, S. 3 ff.), könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wer sich auf einer tiefen Hierarchiestufe ohne Mitbestimmungsrecht befindet und relativ wenig verdient, kann innerhalb eines Verbrechernetzes eine wichtige und unabdingbare Rolle spielen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4). Im Übrigen kann eine höhere hierarchische Stellung zu

- 4 - einer Straferhöhung führen, dies bedeutet allerdings nicht, dass bei Perso- nen, die auf einer niedrigeren Hierarchiestufe tätig sind, immer eine Straf- minderung vorzunehmen ist (vgl. für den Handel mit Betäubungsmitteln: Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). Die Beschuldigte hat sich hinsichtlich ihres Handelns und ihrer Motivlage mehrfach auf ihre Situation als in Italien in einem Camp ansässige Roma berufen. Es ist jedoch nicht einsichtig, weshalb das Verschulden der Beschuldigten geringer sein soll, bloss weil sie der Roma angehört und über eine mangelnde Bildung verfüge (siehe zum Ganzen vorinstanzliches Plädoyer des privat mandatierten Verteidigers: VA act. 177; Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 13 f.). Es ist nicht dargetan, inwieweit dieser Umstand die heute zu beurteilende Delinquenz beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2), zumal die Beschuldigte vor Vorinstanz ausgesagt hat, dass sie bei einer Rückkehr eine alte Stelle wieder haben könnte (VA act. 160). Neutral wirken sich die rein monetären Beweggründe aus, da diese beim (gewerbsmässigen) Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und jedem Vermögens- delikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit, über das die Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. In Italien hat sie Teilzeit gearbeitet (VA act. 175). Dass die Beschuldigte unter dem Druck eines Mannes, mit dem sie während einiger Monate fremdgegangen sei, gehandelt habe (VA act. 157), ist eine blosse Schutzbehauptung. Im Widerspruch dazu sei gemäss ihrer ersten Aussage der Erlös aus den Diebstählen noch für ihre kranke Tante bestimmt gewesen (Unter- suchungsakten act. 1304; so auch noch der privat mandatierte Verteidiger vor Vorinstanz: VA act. 176). Vor Obergericht führte sie wiederum dem widersprechend aus, dass sie von Leuten, insbesondere einer Person aus dem Camp in Q._____, genötigt worden sei (Protokoll, S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass ihr Ehemann mit der minderjährigen Tochter und der Nichte – offenbar ohne weiteres – das Camp wechseln konnte (Protokoll, S. 9, 12). Ein Handeln in schwerer Bedrängnis liegt nicht vor (vgl. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.4.1; BGE 147 IV 249 E. 2.1). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen oder Bandenmitglieder gehandelt hätte. Sie hat den aus ihrer Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit ihr Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom

18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1).

- 5 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und lit. b StGB erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Aus Vergleichen zu anderen Urteilen kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vergleiche mit anderen Urteilen sind vor dem Hinter- grund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in strafzu- messungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.5.4 mit Verweis auf BGE 135 IV 191 E. 3.1 f.). 2.2.2. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um die Sachbeschädigungen sowie die Hausfriedensbrüche, für welche aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre – was denn auch die Beschuldigte selber beantragt hat –, und die sich stark straferhöhend auswirkende Täterkomponente (siehe nachstehend) angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Hausfriedens- brüche sowie Sachbeschädigungen ist deutlich hervorzuheben, dass es sich dabei nicht um blosses «Beigemüse» handelt (Protokoll, S. 14 f.), sondern sich diese auch unter Berücksichtigung des engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs zum gewerbs- sowie bandenmässigen Diebstahl massgeblich straferhöhend ausgewirkt hätten. Denn die Beschuldigte verletzte die Privatsphäre sämtlicher Geschädigter aufs Gröbste und traf diese in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig. Diese Folgen der Straftat sind für die Geschädigten vielfach gravierender als der auch vorliegend mit rund Fr. 21'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2) nicht unerhebliche Sachschaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dies kann jedoch unterbleiben, da eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten auszu- sprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu be- anstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).

- 6 - 2.2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen fallen erheblich straf- erhöhend ins Gewicht. Die Beschuldigte wurde in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 22. Dezember 2022 wegen gemeinschaft- lichen Wohnungsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hinzu kommen in Italien nicht weniger als 14 Verurteilungen, darunter acht wegen Diebstahls sowie eine wegen versuchten Raubs sowie Körperverletzung, zu (meist bedingten) Freiheits- strafen von mehreren Monaten bis zu viermal einem Jahr. Mithin hat die Beschuldigte mit erschreckender Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit diverse Rechtsgüter wie das Vermögen, aber auch Leib und Leben verletzt. Die Beschuldigte war zwar teilweise geständig. Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund der klaren Beweislage weitgehend zwecklos gewesen, da sie entweder «auf frischer Tat» erwischt wurde oder ihre DNA-Spur sichergestellt werden konnte. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Es ist bei ihr sodann auch keine nachhaltige Einsicht oder aufrichtige Reue ersichtlich, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Sie ist verheiratet, hat fünf Kinder, wovon eine Tochter mit 13 Jahren noch minderjährig ist, und war arbeitstätig (VA act. 157 f.). Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen), zumal die Trennung von ihrer Tochter eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen ist (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Für sich alleine kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.4). Die insgesamt deutlich negative Täterkomponente würde sich ohne Geltung des Verschlechterungsverbots im Umfang von sechs Monaten straferhöhend auswirken.

- 7 - 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 387 Tagen (28. Juli 2025 bis 18. August 2026) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzu- erlegen. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote – jedoch angepasst an den massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) sowie an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit Fr. 3'745.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

- 8 - Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich je eines Vorwurfs der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs eingestellt. Diese stehen aber mit dem Schuldspruch wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls in sehr engem sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind der Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, voll- umfänglich aufzuerlegen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'086.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom

10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.5. Die Beschuldigte hat die Parteikosten für ihre zusätzlich privat mandatierte Wahlverteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss selbst zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe

- der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.1);

- des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2.1).

2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und lit. b StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

- 9 - 3. 3.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 387 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten herausgegeben:

- 1 Brecheisen, oranger Griff

- 1 Schraubenzieher, schwarz/gelb

- 1 schwarze Socke, […]

- 1 schwarze Mütze (Beret)

- 1 Schraubenzieher, roter Griff

- 1 Haarband/-gummi, Blumenmuster/weiss

- 1 Herrensocke «[…]», schwarz

- 1 Brecheisen, schwarz

- 1 Schraubendreher, Gr. 8

- 1 Schraubendreher, 25mm

- 2 Baseballcap «[…]», weiss und grau

- 1 Schirmstirnband «[…]», beige

- 1 Sonnenhut, weiss

- 1 Regenschirm «[…]», blau

- 2 Damenhemden

- 1 Paar Damensocken, lachsfarben

- 1 Damenbluse «[…]», Tropical-Muster

- 1 Sneaker «[…]», schwarz/weiss

- 1 Paar Schuhe «[…]», grün

- 2 Klebebandrollen

- 10 -

- 1 Rolle Abfallsäcke, weiss

- 2 Lip Gloss «[…]», pink

- 1 Paar Handschuhe, schwarz und Leder

- 1 Baseballcap, pink

- 1 Stoffbeutel «[…]»

- 1 Paar Handschuhe, schwarz

- 1 Paar Herrensocken «[…]»

- 1 PET-Schablone

- 1 Sonnenbrille «[…]»

- 1 Sonnenbrille «[…]», weiss

- 1 Fingerring «[…]», gold-/silberfarben Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'203.40 wird zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an […] ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'745.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'138.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'700.00) werden der Beschuldigten auferlegt. Sie werden mit dem beschlagnahmten Bargeld von Fr. 108.15 sowie Euro 7.30 verrechnet. 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'086.55 auszurichten.

- 11 - Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.5. Die Beschuldigte hat die Parteikosten für die privat mandatierte Wahl- verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann