Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Berufung ist auch zulässig gegen selbständige nachträgliche Ent- scheide (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Erhebung eines Rechtsmittels durch eine private Partei setzt voraus, dass diese über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids verfügt (Art. 382 Abs. 1 StPO).
- 5 - Vorliegend erscheint vorab fraglich, ob der Gesuchsteller ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Beurteilung der Frage hat, ob ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Januar 2012 die zutreffende Anzahl Haft- tage an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde, befindet er sich doch mitt- lerweile im Vollzug einer zeitlich unbefristeten Verwahrung. Indessen hat die Frage, ob der Gesuchsteller die schuldangemessene Strafe unter Ein- bezug der ausgestandenen Untersuchungshaft und des Strafvollzugs be- reits verbüsst hat, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit po- tenzielle Auswirkungen auf die Vollzugssituation sowie auf einen allfälligen Entscheid betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64a StGB. Insoweit ist ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Soweit der Gesuchsteller jedoch nicht nur die Aufhebung des angefochte- nen Urteils, sondern darüber hinaus die Feststellung verlangt, die Vo- rinstanz habe unangemessen entschieden und eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen, verfügt er von vornherein über kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse. Die beantragten Feststellungen gin- gen in der ebenfalls beantragten Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und der Rückweisung des Verfahrens auf. Soweit der Gesuchsteller schliesslich Erwägung 3 des angefochtenen Ent- scheids anficht, ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten, da durch ein Rechtsmittel lediglich Anpassungen des Urteilsdispositivs, nicht aber der Begründung eines Entscheids beantragt werden können (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a m.H.).
E. 1.2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist jedoch zu beach- ten, dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht einge- treten ist. Sollte sich dieser Nichteintretensentscheid als rechtsfehlerhaft erweisen, läge ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, der zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen würde. Auf die im Berufungsverfahren gestellten materiellen Anträge ist da- her nicht einzutreten.
E. 1.3 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung insoweit einzutreten, als der Gesuchsteller die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung be- antragt.
- 6 -
E. 2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- 10 -
E. 2.2 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
E. 2.3 Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten vor Obergericht selbst zu tragen.
E. 2.4 Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren keine Verletzung von Art. 89 Abs. 6 StGB bzw. des darin enthaltenen Gebots der Gesamtstrafen- bildung geltend macht, kann er sich nicht auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung berufen, wonach eine verurteilte Person unter bestimmten Um- ständen auch nach Eintritt der Rechtskraft noch die nachträgliche Bildung einer gesetzlich gebotenen Gesamtstrafe verlangen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_944/2008 vom 22. April 2009 E. 2.2 f.; BGE 147 IV 108 E. 2.2). Selbst in einem solchen Nachverfahren könnte sodann lediglich eine unbe- wusst unterlassene Gesamtstrafenbildung nachgeholt werden. Hingegen wären weder die Rechtmässigkeit der früheren Verurteilungen noch die An- gemessenheit der ausgesprochenen Strafen neu zu prüfen; vielmehr wäre das Gericht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an die früheren Urteilsfeststellungen gebunden. Eine Korrektur der tatrichterlichen Entscheidung wäre aufgrund der Rechtskraft der Vorentscheidungen selbst bei offensichtlichen Fehlern in der Wahl oder Bemessung der Sanktion aus- geschlossen (BGE 147 IV 108 E. 2.2.4).
E. 2.5 Das Bezirksgericht Baden ordnete in seinem Urteil vom 28. Januar 2012 die Rückversetzung sowie den Vollzug der noch ausstehenden Reststrafe von 258 Tagen an. Den sinngemässen Einwand des Gesuchstellers, diese Reststrafe sei unter Berücksichtigung bereits ausgestandener Haft oder be- reits vollzogenen Strafvollzugs falsch berechnet worden, hätte er mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen jenes Urteil erheben müssen. Für die nun verlangte nachträgliche inhaltliche Korrektur eines rechtskräftigen Urteils besteht keine Rechtsgrundlage. Beizufügen ist, dass die Dauer der mit dem Verfahren ST.2011.112 zusammenhängenden Untersuchungshaft unbe- strittenermassen zutreffend ermittelt und an die Freiheitsstrafe von 20 Jah- ren angerechnet wurde.
- 8 -
E. 2.6 Auch aus den vom Gesuchsteller angerufenen Literaturstellen ergibt sich nichts zu seinen Gunsten (CHRISTOPH METTLER/NICOLAS SPICHTIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 51 StGB mit Hinweis auf PHILIPPE RUEDIN, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, S. 78). Diese Stellen betreffen den Fall, dass ein Gericht es im Dispositiv versäumt hat, die ausgestan- dene Untersuchungshaft an die ausgefällte Sanktion anzurechnen. Für eine solche Konstellation, in der die Dauer der ausgestandenen Haft unbe- stritten ist, wird vertreten, die Strafvollzugsbehörden könnten diesen Man- gel formlos beheben, indem sie die Untersuchungshaft gleichwohl anrech- nen. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine unterlassene Anrechnung ausgewiesener Untersuchungshaft, sondern um die nachträgliche Abände- rung der in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen Feststellung, wo- nach eine Reststrafe von 258 Tagen zu vollziehen sei.
E. 2.7 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 8. Ap- ril 2026 nicht eingetreten.
E. 2.8 Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Einwand des Gesuchstellers auch materiell als unbegründet erweisen würde. Aus der vom Gesuchsteller erwähnten Verfügung der Vollzugsbehörde vom 18. Juli 2006 lässt sich nicht genau entnehmen, von welcher Summe der darin aufgeführten Freiheitsstrafen auszugehen ist. Je nach Berech- nungsweise ergibt sich ein Wert von 764 Tagen (bei Umrechnung mit 30 Tagen pro Monat zuzüglich 14 Tagen Gefängnis) oder von 774 Tagen (bei Umrechnung mit 30.44 Tagen pro Monat zuzüglich 14 Tagen Gefängnis). An diese Strafe anzurechnen sind die ausgestandene Untersuchungshaft von 451 Tagen (268 + 183 Tage) sowie die Vollzugsdauer zwischen dem
23. Mai 2006 (Strafbeginn) und dem 24. Juli 2006 (bedingte Entlassung) von 62 Tagen, mithin insgesamt 513 Tage. Die im Urteil des Bezirksge- richts Baden vom 28. Januar 2012 angenommene Reststrafe von 258 Ta- gen setzt eine Gesamtdauer von 771 Tagen voraus. Der Gesuchsteller sel- ber rechnet mit 779 Tagen, wobei er die Gefängnisstrafe offenbar irrtümlich mit 19 statt mit 14 Tagen einsetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint die im Urteil angenommene Reststrafe jedenfalls nachvollziehbar. Die vom Ge- suchsteller verlangte erneute Anrechnung von 521 Tagen Freiheitsentzug liefe demgegenüber darauf hinaus, den bereits ausgestandenen Freiheits- entzug ein zweites Mal zu berücksichtigen.
- 9 -
E. 3.1 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 560.00 wer- den dem Gesuchsteller auferlegt.
E. 3.2 Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten vor Vorinstanz selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 11 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Zwick
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.144 (NA.2026.17) Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Zwick Verurteilter / A._____, Gesuchsteller z.Zt.: […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Gegenstand Anrechnung der Untersuchungshaft
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte A._____ mit Urteil vom 28. Januar 2012 unter anderem wegen Mordes, mehrfachen, teilweise versuchten und qualifizierten Raubs und versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Zudem ordnete es eine strafvollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 StGB an. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 1243 Tagen wurde dem Beschuldigten (heutiger Gesuchsteller) gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem widerrief es die bedingte Entlassung, die A._____ mit Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juli 2006 gewährt worden war, ordnete die Rückversetzung an und erklärte die restliche Freiheitsstrafe von 258 Tagen für vollstreckbar. A._____ befindet sich mittlerweile im Vollzug einer nachträglich angeord- neten Verwahrung (vgl. Urteil 7B_840/2025 des Bundesgerichts vom
25. Februar 2026). 1.2. Nachdem A._____ am 15. April 2015 beim Bezirksgericht Baden den sinn- gemässen Antrag gestellt hatte, das Urteil vom 28. Januar 2012 insofern abzuändern, als für die neu auszufällenden Delikte und die Reststrafe ge- mäss Rückversetzungsentscheid eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB zu bilden sei, verfügte der vormalige Verfahrensleiter des Be- zirksgerichts Baden am 3. März 2016, dass der Strafvollzug für den Verur- teilten (heutiger Gesuchsteller) «bis zur gesetzlichen Höchstdauer der an- geordneten Strafart zu vollziehen sei», unter Hinweis darauf, dass eine Überschreitung der Höchststrafe trotz des widersprüchlichen Wortlauts in Ziff. 5 des Urteils vom 28. Januar 2012 unzulässig wäre, was die Vollzugs- behörde entsprechend zu berücksichtigen habe. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. April 2026 stellte A._____ beim Bezirksgericht Baden ein «nachträgliches Gesuch» mit folgendem Antrag: Es sei im Urteil vom 28.01.2012, ST.2011.112, gegen A._____ geb. tt.mm.1985, zugunsten des Verurteilten nachträglich zu den Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 eine Korrektur vorzunehmen, und die bereits verbüsste Strafzeit (521 Tage) aus den Jahren 2004 bis 2006, zu den in Dispositivziffer 4 aufgeführten 1243 Tagen dazuzählen i.S.v. Art. 49, 51, 89 Abs. 6 StGB. 2.2. Mit Verfügung vom 14. April 2026 überwies die Verfahrensleiterin des Be- zirksgerichts Baden das Verfahren zuständigkeitshalber an das
- 3 - Obergericht des Kantons Aargau mit der Begründung, dass ein Revisions- gesuch bei dieser Instanz einzureichen sei. 2.3. Mit Schreiben vom 15. April 2026 teilte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts der vorinstanzlichen Verfahrensleiterin mit, es sei nicht er- sichtlich, dass es sich bei der Eingabe von A._____ um ein Revisionsge- such handle und es lägen auch offensichtlich keine Revisionsgründe vor. Entsprechend wies der Kammerpräsident die Eingabe von A._____ an das Bezirksgericht Baden zurück zur prozesskonformen Erledigung. 2.4. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Baden ein Verfahren betreffend einen selbständigen nachträglichen Entscheid nach Art. 363 ff. StPO und trat auf das Gesuch von A._____ mit Entscheid vom 26. Mai 2026 nicht ein, unter Kostenfolgen zu dessen Lasten. 2.5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 wandte sich A._____ erneut an die Verfah- rensleiterin des Bezirksgerichts Baden mit dem Ersuchen, die Sache zu überprüfen und seine Begehren gutzuheissen, worauf ihn diese um Klärung bat, ob er mit seiner Eingabe habe Berufung ergreifen wollen oder nicht. 2.6. Am 15. Juni 2026 erklärte A._____ beim Obergericht Berufung. Neben dem Antrag auf Beizug bzw. Berücksichtigung verschiedener von ihm einge- reichter Unterlagen stellte er in der Sache folgende Anträge: 1. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Die Sachverhaltsziffer 3 des angefochtenen Urteils sei zu vervollständigen sowie zu be- richtigen, dies unter Beizug und deren Sinnmässigkeit der Beweisanträgeziffern 12 und 13 hierzu. 3. Nach der Berichtigung und der Vervollständigung der vorgenannten Sachverhaltsziffer 3, sei eine Rechtsverweigerung sowie Rechtsverzögerung von der Vorinstanz festzustellen. 4. Es sei ein Verfahrenshindernis (Gültigkeitsvorschrift) von der Vorinstanz missachtet wor- den – Fehlen einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b i.V.m. Art. 131 StPO. 5. Unter Beizug der Beweisanträgeziffern 17, 13 und 12 hierzu, sei eine Unangemessenheit (vorzunehmende einfache «Korrektur») von der Vorinstanz festzustellen.
- 4 - 6. Mitauch unter Beizug der Beweisanträgeziffern 9 und 13 hierzu, sei die rechtskräftige ma- terielle Entscheidung mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28.01.2012, betreffend der Strafzumessung festzustellen: a) Urteilsdispositivziffer 2, dass der Verurteilte unter Anwendung von Art. 40 und 49 StGB zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird – und diese gleichartigen Strafarten sodann mit 20 Jahren das Höchstmass erreichten, und diese auch nicht überschritten werden dürfen – was von Amteswegenhalberkeit zur Anwendung von Art. 51 StGB führt (Das Gericht rechnet die «Untersuchungshaft», die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an.). b) Urteilsdispositivziffer 5, dass unter Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückver- setzung der bedingten Entlassung mit Verfügung des DVI – Abteilung Strafrecht vom 18.07.2006, angeordnet wird – was von Amteswegenhalberkeit zur Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB führt – wiederum die Anwendung von Art. 49 StGB vorgibt. Sodann sei die Urteilsdispositivziffer 4 zu «korrigieren» dies i.S.v. – (BGer 6B_944/2008 E. 2.3; Schwarzenegger+Ruedin Diss. 78; BGE 102 IV 153 E. 3; BSK StGB I – Mett- ler/Spichtin Art. 51 N. 30 und 40), unter dem Beizug der Beweisanträgeziffer 10 hierzu, seien die ersichtlichen verbüssten 521 Tage Strafzeit zu den aufgeführten 1243 Tagen da- zuzuzählen, d.h. ein Total von 1764 Tagen seien dem rechtskräftig Verurteilten auf die 20- jährige Freiheitsstrafe anzurechnen gemäss Art. 51 StGB. Im Falle, dass das Berufungsgericht nicht selbst eine «Korrektur» vornimmt, sei die Sache dafür zur unverzüglichen «Korrektur»-Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Aufgrund, dass die Sache von Amteswegenhalberkeit zu erfolgen hatte, sei die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren. 2.7. Mit Verfügung vom 23. Juni 2026 ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Berufungsverfahren an. 2.8. In ihrer Berufungsantwort vom 24. Juni 2026 beantragt die Staatsanwalt- schaft die kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung ist auch zulässig gegen selbständige nachträgliche Ent- scheide (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Erhebung eines Rechtsmittels durch eine private Partei setzt voraus, dass diese über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids verfügt (Art. 382 Abs. 1 StPO).
- 5 - Vorliegend erscheint vorab fraglich, ob der Gesuchsteller ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Beurteilung der Frage hat, ob ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Januar 2012 die zutreffende Anzahl Haft- tage an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde, befindet er sich doch mitt- lerweile im Vollzug einer zeitlich unbefristeten Verwahrung. Indessen hat die Frage, ob der Gesuchsteller die schuldangemessene Strafe unter Ein- bezug der ausgestandenen Untersuchungshaft und des Strafvollzugs be- reits verbüsst hat, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit po- tenzielle Auswirkungen auf die Vollzugssituation sowie auf einen allfälligen Entscheid betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64a StGB. Insoweit ist ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Soweit der Gesuchsteller jedoch nicht nur die Aufhebung des angefochte- nen Urteils, sondern darüber hinaus die Feststellung verlangt, die Vo- rinstanz habe unangemessen entschieden und eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen, verfügt er von vornherein über kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse. Die beantragten Feststellungen gin- gen in der ebenfalls beantragten Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und der Rückweisung des Verfahrens auf. Soweit der Gesuchsteller schliesslich Erwägung 3 des angefochtenen Ent- scheids anficht, ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten, da durch ein Rechtsmittel lediglich Anpassungen des Urteilsdispositivs, nicht aber der Begründung eines Entscheids beantragt werden können (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a m.H.). 1.2. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten um- fassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist jedoch zu beach- ten, dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht einge- treten ist. Sollte sich dieser Nichteintretensentscheid als rechtsfehlerhaft erweisen, läge ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO vor, der zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen würde. Auf die im Berufungsverfahren gestellten materiellen Anträge ist da- her nicht einzutreten. 1.3. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung insoweit einzutreten, als der Gesuchsteller die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung be- antragt.
- 6 - 2. 2.1. In der Sache macht der Gesuchsteller geltend, das Bezirksgericht Baden habe ihm im Urteil vom 28. Januar 2012 eine Strafzeit von 521 Tagen, die er zwischen 2004 und 2006 verbüsst habe, zu Unrecht nicht an die neu ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. Er verlangt, dass ihm diese 521 Tage nachträglich zusätzlich auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Nach seiner Darstellung ergibt sich diese Zahl daraus, dass sich die insge- samt zu vollziehenden Strafen gemäss Verfügung der Vollzugsbehörde über die bedingte Entlassung vom 18. Juli 2006 auf 25 Monate und 19 Tage bzw. 779 Tage belaufen hätten. Nach Abzug der in dieser Verfügung er- wähnten Reststrafe von 258 Tagen verblieben seiner Auffassung nach 521 Tage, die er tatsächlich verbüsst habe und die ihm gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen seien (vgl. zur Berechnung des Gesuchstellers sein Schrei- ben vom 10. November 2025 an das Amt für Justizvollzug, S. 7). Nicht mehr Streitgegenstand ist demgegenüber die Frage, ob das Bezirks- gericht Baden im Urteil vom 28. Januar 2012 gestützt auf Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe hätte bilden müssen. Der Gesuchsteller führt viel- mehr selber aus, das Amt für Justizvollzug habe mit Verfügung vom 3. März 2016 die Höchstdauer von 20 Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt und das Vollzugsende auf den 1. September 2028 festgelegt. 2.2. Die Vorinstanz trat auf das sinngemäss gleichlautende Begehren des Ge- suchstellers nicht ein. Sie begründete dies damit, ein rechtskräftiges Straf- urteil entziehe sich grundsätzlich jeder nachträglichen inhaltlichen Korrek- tur durch das erstinstanzliche Gericht. Eine Berichtigung nach Art. 83 Abs. 1 StPO komme nur bei redaktionellen Versehen, namentlich Schreib- oder Rechnungsfehlern, in Betracht; diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Antrag des Gesuchstellers ziele nicht auf die Korrektur ei- nes blossen Rechenfehlers, sondern auf die nachträgliche Berücksichti- gung früher verbüsster Freiheitsstrafen aus den Jahren 2004 bis 2006. Für eine solche Änderung der Strafzumessung gemäss Urteil des Bezirksge- richts Baden vom 28. Januar 2012 fehle eine gesetzliche Grundlage. Eine entsprechende Rüge hätte der Gesuchsteller im Anschluss an das dama- lige Urteil mit dem ordentlichen Rechtsmittel vorbringen müssen. Revisi- onsgründe mache er weder geltend noch wäre das Bezirksgericht für deren Beurteilung zuständig. 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht Baden in seinem Urteil vom
28. Januar 2012 methodisch nicht korrekt vorging. Bereits nach der damals geltenden Rechtslage hätte es für die neu zu beurteilenden Delikte und für die nach der Rückversetzung zu vollziehende Reststrafe von 258 Tagen in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB eine
- 7 - Gesamtstrafe bilden müssen. Weder aus dem Dispositiv noch aus den Er- wägungen jenes Urteils ergibt sich jedoch, dass die ausgefällte Freiheits- strafe von 20 Jahren als Gesamtstrafe zu verstehen wäre, welche die Rest- strafe im Rückversetzungsverfahren mitumfasst. Der damalige Verfahrensleiter erläuterte das Urteil in seiner Verfügung vom
3. März 2016 sinngemäss dahin, dass die Freiheitsstrafe von 20 Jahren als Gesamtstrafe zu verstehen sei, welche die Reststrafe im Rückversetzungs- verfahren einschliesst. Nach Darstellung des Gesuchstellers passte die Vollzugsbehörde ihre Berechnung der Vollzugsdauer in der Folge in die- sem Sinne an. 2.4. Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren keine Verletzung von Art. 89 Abs. 6 StGB bzw. des darin enthaltenen Gebots der Gesamtstrafen- bildung geltend macht, kann er sich nicht auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung berufen, wonach eine verurteilte Person unter bestimmten Um- ständen auch nach Eintritt der Rechtskraft noch die nachträgliche Bildung einer gesetzlich gebotenen Gesamtstrafe verlangen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_944/2008 vom 22. April 2009 E. 2.2 f.; BGE 147 IV 108 E. 2.2). Selbst in einem solchen Nachverfahren könnte sodann lediglich eine unbe- wusst unterlassene Gesamtstrafenbildung nachgeholt werden. Hingegen wären weder die Rechtmässigkeit der früheren Verurteilungen noch die An- gemessenheit der ausgesprochenen Strafen neu zu prüfen; vielmehr wäre das Gericht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an die früheren Urteilsfeststellungen gebunden. Eine Korrektur der tatrichterlichen Entscheidung wäre aufgrund der Rechtskraft der Vorentscheidungen selbst bei offensichtlichen Fehlern in der Wahl oder Bemessung der Sanktion aus- geschlossen (BGE 147 IV 108 E. 2.2.4). 2.5. Das Bezirksgericht Baden ordnete in seinem Urteil vom 28. Januar 2012 die Rückversetzung sowie den Vollzug der noch ausstehenden Reststrafe von 258 Tagen an. Den sinngemässen Einwand des Gesuchstellers, diese Reststrafe sei unter Berücksichtigung bereits ausgestandener Haft oder be- reits vollzogenen Strafvollzugs falsch berechnet worden, hätte er mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen jenes Urteil erheben müssen. Für die nun verlangte nachträgliche inhaltliche Korrektur eines rechtskräftigen Urteils besteht keine Rechtsgrundlage. Beizufügen ist, dass die Dauer der mit dem Verfahren ST.2011.112 zusammenhängenden Untersuchungshaft unbe- strittenermassen zutreffend ermittelt und an die Freiheitsstrafe von 20 Jah- ren angerechnet wurde.
- 8 - 2.6. Auch aus den vom Gesuchsteller angerufenen Literaturstellen ergibt sich nichts zu seinen Gunsten (CHRISTOPH METTLER/NICOLAS SPICHTIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 51 StGB mit Hinweis auf PHILIPPE RUEDIN, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, S. 78). Diese Stellen betreffen den Fall, dass ein Gericht es im Dispositiv versäumt hat, die ausgestan- dene Untersuchungshaft an die ausgefällte Sanktion anzurechnen. Für eine solche Konstellation, in der die Dauer der ausgestandenen Haft unbe- stritten ist, wird vertreten, die Strafvollzugsbehörden könnten diesen Man- gel formlos beheben, indem sie die Untersuchungshaft gleichwohl anrech- nen. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine unterlassene Anrechnung ausgewiesener Untersuchungshaft, sondern um die nachträgliche Abände- rung der in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen Feststellung, wo- nach eine Reststrafe von 258 Tagen zu vollziehen sei. 2.7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 8. Ap- ril 2026 nicht eingetreten. 2.8. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Einwand des Gesuchstellers auch materiell als unbegründet erweisen würde. Aus der vom Gesuchsteller erwähnten Verfügung der Vollzugsbehörde vom 18. Juli 2006 lässt sich nicht genau entnehmen, von welcher Summe der darin aufgeführten Freiheitsstrafen auszugehen ist. Je nach Berech- nungsweise ergibt sich ein Wert von 764 Tagen (bei Umrechnung mit 30 Tagen pro Monat zuzüglich 14 Tagen Gefängnis) oder von 774 Tagen (bei Umrechnung mit 30.44 Tagen pro Monat zuzüglich 14 Tagen Gefängnis). An diese Strafe anzurechnen sind die ausgestandene Untersuchungshaft von 451 Tagen (268 + 183 Tage) sowie die Vollzugsdauer zwischen dem
23. Mai 2006 (Strafbeginn) und dem 24. Juli 2006 (bedingte Entlassung) von 62 Tagen, mithin insgesamt 513 Tage. Die im Urteil des Bezirksge- richts Baden vom 28. Januar 2012 angenommene Reststrafe von 258 Ta- gen setzt eine Gesamtdauer von 771 Tagen voraus. Der Gesuchsteller sel- ber rechnet mit 779 Tagen, wobei er die Gefängnisstrafe offenbar irrtümlich mit 19 statt mit 14 Tagen einsetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint die im Urteil angenommene Reststrafe jedenfalls nachvollziehbar. Die vom Ge- suchsteller verlangte erneute Anrechnung von 521 Tagen Freiheitsentzug liefe demgegenüber darauf hinaus, den bereits ausgestandenen Freiheits- entzug ein zweites Mal zu berücksichtigen.
- 9 - 3. 3.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Gesuchstellers ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 ff. Ge- bührD) vollumfänglich aufzuerlegen. Das – zumindest sinngemäss gestellte – Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist abzuweisen. Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Privatklägerschaft vor (Art. 136 StPO). Auch kann der Gesuchsteller keinen entsprechenden Anspruch direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ableiten, war seine Berufung doch von Anfang an aussichtslos und beinhaltet die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin keine definitive Be- freiung von den Verfahrenskosten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_786/2025 vom 22. Juni 2026 E. 6.3 mit Hinweisen). Der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. Da der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist, erweisen sich auch die vorinstanzliche Kostenregelung und die Entschädigungsfolgen als korrekt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 416 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1). Unbehelflich ist der Einwand des Gesuchstellers, die Vorinstanz hätte ihm gestützt auf Art. 130 lit. b StPO i.V.m. Art. 131 StPO einen amtlichen Ver- teidiger bestellen müssen. Im vorliegenden nachträglichen Verfahren stand von vornherein keine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zur Beurteilung, sondern allein die Frage des Eintretens auf ein offensicht- lich unzulässiges Begehren. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- 10 - 2.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 2.3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten vor Obergericht selbst zu tragen. 3. 3.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 560.00 wer- den dem Gesuchsteller auferlegt. 3.2. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten vor Vorinstanz selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 11 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Zwick