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SST.2026.128

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2026.128

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-08-27 · Deutsch AG
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Über- prüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mitunter des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Dem Dispositiv widersprechend erwog die Vorinstanz auf ein gesamthaftes gewerbsmässiges Handeln und mass sie die Strafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl auch als Ganzes zu. Bei gewerbsmässigem Handeln liegt ein Kollektivverbrechen im Sinne einer rechtlichen Handlungseinheit vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Würde man anders entscheiden und die gewerbsmässigen Delikte in vollendete und versuchte aufteilen, würde dies zu einer Erhöhung der Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips führen, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Blosse Versuche können beim Kollektivdelikt nicht verschuldenserhöhend wirken, weil sie gegenüber den vollendeten Taten ein Minus darstellen (vgl. bereits BGE 105 IV 157 E. 2). Eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten kommt nur dann in Betracht, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom

27. Juni 2024 E. 4.2.3). Die erfolgte dreifache Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls erweist sich damit als gesetzwidrig und ist von Amtes wegen zu einem Schuldspruch wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls zu ändern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat weiter in den Erwägungen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. V/2.7 S. 44 f.), ohne dies im Dispositiv festzuhalten. Nach ständiger Recht-

- 4 - sprechung des Bundesgerichts ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2025 vom

29. Oktober 2025 E. 3.4), was entsprechend nachzuholen ist.

E. 2.1 Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2020 wegen Fahrens ohne Haftpflicht- versicherung sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Es handelt sich dabei um Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Diese Vorstrafen liegen bereits mehr als sechs Jahre zurück. Weitere Umstände, welche die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe infrage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Es kann somit nicht gesagt werden, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine Geldstrafe sei ge- eignet, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen.

E. 2.3.1 Hinsichtlich des aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).

- 5 - Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020 gewerbs- und teilweise bandenmässig sechs Diebstähle begangen. Vier davon waren sog. Einbruchdiebstähle in Gewerbegebäude, einer an seinem Arbeitsort zum Nachteil seines Lehrbetriebs und einer in ein unverschlossenes Fahrzeug. Er hat mitunter diverse Gegenstände sowie Bargeld entwendet. Die Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 21'807.21 (vorinstanzliches Urteil E. III/4.3.2). In einem Fall ist es beim Versuch geblieben, wobei der Alarm ausgelöst wurde. Mithin ist die Nichtvollendung nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Die Delikts- summe ist im Vergleich zum mittleren verfügbaren Einkommen der Privat- haushalte in der Schweiz von monatlich rund Fr. 6'789.00 für das Jahr 2020 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November

2022) und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge nicht unerheblich, dies auch in Relation zu seinem damaligen Nettoeinkommen als Lehrling von monatlich Fr. 1'000.00. Das Ausmass des gewerbsmässigen Diebstahls ist insgesamt leicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat die vier Einbruchdiebstähle in Gewerbegebäude zusammen mit B._____ und den Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug zusammen mit B._____ und C._____ bandenmässig begangen. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2). Entweder nutzten sie ungesicherte Schwachstellen aus, hängten ein gekipptes Fenster aus, entriegelten für die Nacht einen Notausgang oder öffneten bloss ein unverschlossenes Fahrzeug. Auch wenn Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der (teilweise) bandenmässig begangenen Diebstähle letztlich nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen ist, ist der – nebst der Gewerbsmässigkeit – weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Neutral wirken sich die rein monetären Beweggründe aus, da diese beim (gewerbsmässigen) Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und jedem Vermögens- delikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er befand sich damals zwar noch in der Lehre, hatte aber einen monatlichen Lehrlingslohn von netto Fr. 1'000.00. Er konnte sich selbst nicht erklären, weshalb er mitgemacht hat. Denn es fehle ihm an nichts (Untersuchungsakten [UA] act. 688). Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation

- 6 - oder bloss unter dem Druck anderer Personen oder Bandenmitglieder gehandelt hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2, teilweise i.V.m. Ziff. 3 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] erfassten Delikts- beträge und Handlungsweisen – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe (zumindest teilweise) erfüllt worden sind – von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Verbindungs- busse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.

E. 2.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen im Bereich der leichten Kriminalität auf (siehe vorstehend). Er hat aus den Verurteilungen nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom

23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Der Beschuldigte hat sich, wenn auch gegen die beiden Mitbeschuldigten bereits ermittelt wurde, aus eigenem Antrieb der Polizei gestellt und war umfassend geständig. Mithin hat er vor Kenntnis der gesamten Aktenlage ein Geständnis abgelegt. Er hat zur Aufklärung sowie Vereinfachung des Strafverfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Noch vorhandenes Deliktsgut hat er der Polizei oder den Geschädigten übergeben. Soweit nicht mehr vorhanden oder Gegenstände beschädigt waren, hat er den Geschädigten den Schaden umfassend und weiter auch denjenigen für das Fenster bei der D._____ AG in Liquidation, von dessen Vorwurf der Sachbeschädigung er freigesprochen wurde, da die Aufbruchspuren auch von einem früheren Einbruch stammen könnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/1.3), ersetzt (vgl. VA act. 863 ff.). Überdies hat sich der Beschuldigte

– zumindest gemäss Angabe der Verteidigung – persönlich bei den ihm bekannten Geschädigten entschuldigt (VA act. 977). Zwar fällt eine Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB zufolge Wiedergutmachung bezüglich des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls bereits aufgrund

- 7 - der Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausser Betracht. Überdies wäre aus generalpräventiver Sicht gerade bei gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl – anders als bei einzelnen Diebstählen – eine Strafbefreiung auch bei voller materieller Wiedergutmachung grundsätzlich nicht ange- zeigt, da dies ein falsches Signal an andere Diebe senden würde, dass keine weiterreichenden Konsequenzen als Schadenersatz drohen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3 mit Verweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Das Geständnis, die persönliche Entschuldigung und die geleistete Wiedergutmachung, die als Ausdruck nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue zu werten sind, sind jedoch innerhalb des qualifizierten Strafrahmens erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und studiert. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheits- entzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen), zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Insgesamt überwiegen die positiven Umstände deutlich, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von sechs Monaten straf- mindernd zu berücksichtigen, so dass sich die dem Verschulden und persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe auf 18 Monate reduziert.

E. 2.3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Seit sich der Beschuldigte am 28. Juni 2020 aus eigenem Antrieb gestellt hat, sind bis zur Berufungsverhandlung am 27. August 2026 mehr als sechs Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt zu lange gedauert. Allein mehr als 5 Jahre entfallen auf die Zeit bis zur Anklageerhebung am

25. Juli 2025. Die Erstellung der achtseitigen Anklageschrift gegen den Beschuldigten war angesichts der Akten (3 Bundesordner) leicht über- durchschnittlich und daher auch entsprechend zeitaufwändig. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb, sowie aus Gründen

- 8 - faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit können dabei andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Zu berücksichtigen ist weiter die Mehrzahl von drei Mitbeschuldigten, die in unterschiedlicher Zusammensetzung eine Vielzahl von Delikten begangen haben. Wenn es auch nachvollziehbar erscheint, dass sich bei einem Wechsel des fallführenden Staatsanwalts der neue Staatsanwalt zunächst einlesen muss und ihm diesbezüglich selbstredend kein Vorwurf gemacht wird, lässt sich dadurch eine mögliche Verlängerung des Verfahrens objektiv nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3). Die erstinstanzliche Hauptver- handlung fand rund 5 ½ Monate nach Eingang der Anklage am 8. Januar 2026 statt. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten gut 4 Monate später am 19. Mai 2026 zugestellt. Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte somit weniger als 1 Jahr. Die Berufungserklärung erfolgte am 5. Juni 2026, die Berufungsverhandlung fand am 27. August 2026 statt. Mithin hat das Obergericht innert gut 2 ½ Monaten und damit in weit weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Das gerichtliche Verfahren bis und mit Obergericht hat nur gerade rund 13 Monate und damit vergleichsweise sehr kurz gedauert, was zumindest teilweise die überlange Zeitdauer des Untersuchungsverfahrens zu kompensieren vermag. Insgesamt hat das Verfahren auch unter Berücksichtigung mehrerer Mitbeschuldigter, des erhöhten Koordinationsaufwands und des leicht überdurchschnittlichen Aktenumfangs dennoch zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 18 Monaten um 4 Monate auf 14 Monate recht- fertigt. Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung ge- stützt auf Art. 48 lit. e StGB, sind mit Blick auf die Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) doch noch keine zwei Drittel vergang- en und erscheint das Strafbedürfnis auch sonst nicht deutlich vermindert.

E. 2.3.4 Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für den gewerbs- und teil- weise bandenmässigen Diebstahl unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten sein Bewenden.

- 9 -

E. 2.4.1 Der Beschuldigte hat die aufgrund des Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten teilweise vor den beiden obgenannten Strafbefehlen vom 15. Mai 2020 und 25. Juni 2020 begangen, so dass ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt und die Geldstrafe als teilweise Zusatzstrafe zu den vorgenannten Strafbefehlen auszusprechen ist. Der Beschuldigte hat den am 22. April 2020 begangenen Hausfriedens- bruch vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 mitunter wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen begangen (Ersturteil). Gemäss Vorinstanz gelte dies auch für die «Voll- endung» der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, da der Beschuldigte die Waffen vor geraumer Zeit gekauft habe. Damit setzt sich die Vorinstanz in Widerspruch zu ihrem festgestellten und auf der Anklage basierenden Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 28. Juni 2020 die Waffen besessen hat (vorinstanzliches Urteil E. IV/6). Mithin geht es nicht um den Erwerb. Es liegt nur hinsichtlich des am 15. Mai 2020 begangenen Haus- friedensbruchs ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, für den eine Geld- strafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. Der Beschuldigte hat danach weiter zwischen 20. Mai 2020 und 26. Mai 2020 zwei Hausfriedensbrüche sowie den mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

25. Juni 2020 mitunter wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen begangen. Es liegt insoweit ein weiterer Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass für diese vor dem 25. Juni 2020 begangenen Straftaten eine weitere Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte am

28. Juni 2020 und damit nach den beiden Strafbefehlen begangen. Es wäre an sich etappenweise vorzugehen. Konkret wäre zunächst die vor dem zeitlich ersten Ersturteil begangene Straftat zu beurteilen und eine Zusatzstrafe festzusetzen. Dieses Vorgehen wäre für die vor dem zeitlich zweiten Strafbefehl begangenen Straftaten zu wiederholen. Schliesslich wäre für die nach diesen Strafbefehlen begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine unabhängige Geldstrafe auszusprechen und diese um die beiden Zusatzgeldstrafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Wie zu zeigen sein wird, kann dies vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch unterbleiben, da allein für die unabhängig auszusprechende Geldstrafe eine Geldstrafe von

- 10 - 90 Tagessätzen auszusprechen ist, wie die Vorinstanz insgesamt ausgesprochen hat (siehe dazu unten).

E. 2.4.2 Hinsichtlich der mit einer unabhängigen Geldstrafe zu ahndenden Wider- handlung gegen das Waffengesetz ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (BGE 150 II 519 E. 4.2). In Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Widerhandlung gegen das Waffengesetz entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Strafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1 betr. den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung). Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe erwirbt oder besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Erwerb sowie Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zugrunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Erwerb sowie Besitz auch das Mitführen, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens.

- 11 - Der Beschuldigte hat anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Juni 2020 drei Schmetterlingsmesser, zwei Springmesser und einen Schlagring mit integriertem Messer zuhause besessen. Es handelt sich dabei zwar nicht um Schusswaffen und damit um besonders gefährliche Waffen. Ein Schlagring (BGE 113 IV 60) und ein Schmetterlingsmesser gelten aber als gefährliche Waffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.27/2003 vom

27. Februar 2003 E. 4.4.2 mit Verweis auf BGE 118 IV 142), was entsprechend auch für Springmesser gilt. Der Beschuldigte gab an, es seien Sammelobjekte gewesen und er habe diese nie in der Öffentlichkeit getragen (UA act. 544). Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch bereits der Besitz strafbar und ist das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands neutral zu berücksichtigen. Hinweise auf eine besondere Verwerflichkeit des Handelns liegen nicht vor. Zu beachten ist jedoch namentlich die Mehrzahl an Waffen, die der Beschuldigte ganz bewusst im Besitz gehabt hat. Mithin ist die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Waffengesetz in quantitativer Hinsicht nicht unerheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfassten Waffen und Handlungsweisen von einem knapp noch leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen.

E. 2.4.3 Zu dieser Geldstrafe von 150 Tagessätzen kämen die beiden Zusatzgeld- strafen dazu. Dies kann jedoch unterbleiben, da auch unter Berück- sichtigung der sich leicht strafmindernd auswirkenden Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) eine höhere als die von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlech- terungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass eine mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots einhergehende Straf- reduktion von der deutlich höheren gedanklichen Gesamtgeldstrafe und nicht etwa von der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe oder der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2).

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E. 2.4.4 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem aktuellen Nebeneinkommen des Beschuldigten von Fr. 785.00 und dem Umstand, dass er Student ist und von seinem Vater finanziell unterstützt wird (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), ist die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Regelmindesttagessatz von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB) festzusetzen.

E. 2.4.5 Beim bedingten Strafvollzug und der auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzten Probezeit hat es bereits aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden.

E. 2.5 Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögens- delikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Das Bundesgericht hat die Obergrenze der Verbindungs- strafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgesetzt (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Obergericht hätte die Verbindungsbusse vorliegend auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 sein Bewenden. Entgegen dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz ist die Verbindungsbusse nicht als Zusatzstrafe zu den beiden obgenannten Strafbefehlen auszusprechen, denn bei einer ausgesprochenen Verbindungsbusse und Übertretungsbussen gelangt nicht das Asperationsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 3.2.1), womit feststeht, dass diesbezüglich auch kein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegen kann.

- 13 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 67 Tage festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, Probezeit zwei Jahre, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 und als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen.

E. 3.1 Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollständig. Das Dispositiv wird zwar von Amtes wegen um die bereits durch die Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots ergänzt und der Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls präzisiert. Der angefochtene Entscheid wird dadurch aber nur unwesentlich abgeändert (vgl. sogar hinsichtlich einer minder schweren rechtlichen Qualifikation der Tat: Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 10.3.4), ohne dass es für den Beschuldigten hinsichtlich der von ihm einzig angefochtenen Strafzumessung zu einem günstigeren Entscheid führen würde (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Mithin liegt diesbezüglich mangels Antrags auch kein Obsiegen des Beschuldigten vor. Dem Beschuldigten sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) deshalb vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 3.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario).

- 14 -

E. 3.3 Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen. Diese Vorwürfe stehen aber mit dem Schuldspruch wegen (gewerbs- und teilweise bandenmässigen) Diebstahls in sehr engem sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind – soweit sie neben den Mitbeschuldigten den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil betreffen – ihm unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 3.4 Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

E. 4 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 67 Tage Freiheits- strafe, und als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.

E. 5 [in Rechtskraft erwachsen]

E. 5.1 Die Zivilklage der E._____ AG wird abgewiesen.

E. 5.2 Die Zivilklage der F._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 16 -

E. 5.3 Die Zivilklage der D._____ AG in Liquidation wird auf den Zivilweg verwiesen.

E. 6 [in Rechtskraft erwachsen]

E. 6.1 Das beschlagnahmte Pitbike […] wird dem Mitbeschuldigten B._____ herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Staatsanwaltschaft herausverlangt, trifft sie die sachgemässen Verfügungen.

E. 6.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen:

- Laserpointer

- Messer Butterfly (klein)

- Messer Butterfly (gross) [silberfarbig]

- Messer Butterfly (gross) [schwarz/grau]

- Schlagring mit integriertem Messer

- Messer [schwarz/silberfarbig, Metall/Holz]

- Messer [schwarz/grau, Metall/Kunststoff]

- Laptop HP Probook + 2 Ladekabel (1)

- DeWalt Kiste (8)

- Bildschirm Acer + 1 Standfuss (15)

- Inbusschlüsselsatz (28)

- Tankkarte G._____ AG (40)

- Schlüsselbund (44)

- Portemonnaie (46)

- Navi (56)

- Inbusschlüsselsatz (58) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 7.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.2 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

- 17 -

E. 7.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'748.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Sie werden mit dem beschlagnahmten Bargeld von Fr. 700.00 verrechnet.

E. 7.4 Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

E. 7.5 [in Rechtskraft erwachsen] Der E._____ AG, der F._____ GmbH und der D._____ AG in Liquidation werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.128 (ST.2025.46; StA.2023.2365) Urteil vom 27. August 2026 Besetzung Oberrichter Fedier, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Cadenazzo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, […] Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw.; Strafzumessung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Juli 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehr- facher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom

8. Januar 2026 vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklage- ziffer 1.1.1) frei und des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffern 1.1.1 bis 1.1.4, 1.2.1), des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffer 1.1.1), des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffer 1.3), des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Haus- friedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Vermögenswerte und die Zivilklagen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2026 beantragte der Beschuldigte, es sei in Anwendung von Art. 53 StGB sowie in Feststellung einer besonders schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer Bestrafung abzusehen, eventualiter sei der Beschuldigte als Zusatzstrafe zu den erwähnten Strafbefehlen zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu verurteilen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 27. August 2026 statt. Die Staats- anwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Über- prüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mitunter des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, des versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Dem Dispositiv widersprechend erwog die Vorinstanz auf ein gesamthaftes gewerbsmässiges Handeln und mass sie die Strafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl auch als Ganzes zu. Bei gewerbsmässigem Handeln liegt ein Kollektivverbrechen im Sinne einer rechtlichen Handlungseinheit vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Würde man anders entscheiden und die gewerbsmässigen Delikte in vollendete und versuchte aufteilen, würde dies zu einer Erhöhung der Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips führen, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Blosse Versuche können beim Kollektivdelikt nicht verschuldenserhöhend wirken, weil sie gegenüber den vollendeten Taten ein Minus darstellen (vgl. bereits BGE 105 IV 157 E. 2). Eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten kommt nur dann in Betracht, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom

27. Juni 2024 E. 4.2.3). Die erfolgte dreifache Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls erweist sich damit als gesetzwidrig und ist von Amtes wegen zu einem Schuldspruch wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls zu ändern (Art. 404 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Vorinstanz hat weiter in den Erwägungen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. V/2.7 S. 44 f.), ohne dies im Dispositiv festzuhalten. Nach ständiger Recht-

- 4 - sprechung des Bundesgerichts ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2025 vom

29. Oktober 2025 E. 3.4), was entsprechend nachzuholen ist. 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2020 wegen Fahrens ohne Haftpflicht- versicherung sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Es handelt sich dabei um Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Diese Vorstrafen liegen bereits mehr als sechs Jahre zurück. Weitere Umstände, welche die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe infrage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Es kann somit nicht gesagt werden, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine Geldstrafe sei ge- eignet, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen. 2.3. 2.3.1. Hinsichtlich des aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).

- 5 - Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020 gewerbs- und teilweise bandenmässig sechs Diebstähle begangen. Vier davon waren sog. Einbruchdiebstähle in Gewerbegebäude, einer an seinem Arbeitsort zum Nachteil seines Lehrbetriebs und einer in ein unverschlossenes Fahrzeug. Er hat mitunter diverse Gegenstände sowie Bargeld entwendet. Die Deliktssumme beläuft sich auf Fr. 21'807.21 (vorinstanzliches Urteil E. III/4.3.2). In einem Fall ist es beim Versuch geblieben, wobei der Alarm ausgelöst wurde. Mithin ist die Nichtvollendung nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände erfolgt. Die Delikts- summe ist im Vergleich zum mittleren verfügbaren Einkommen der Privat- haushalte in der Schweiz von monatlich rund Fr. 6'789.00 für das Jahr 2020 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November

2022) und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge nicht unerheblich, dies auch in Relation zu seinem damaligen Nettoeinkommen als Lehrling von monatlich Fr. 1'000.00. Das Ausmass des gewerbsmässigen Diebstahls ist insgesamt leicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat die vier Einbruchdiebstähle in Gewerbegebäude zusammen mit B._____ und den Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug zusammen mit B._____ und C._____ bandenmässig begangen. Dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2). Entweder nutzten sie ungesicherte Schwachstellen aus, hängten ein gekipptes Fenster aus, entriegelten für die Nacht einen Notausgang oder öffneten bloss ein unverschlossenes Fahrzeug. Auch wenn Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der (teilweise) bandenmässig begangenen Diebstähle letztlich nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen ist, ist der – nebst der Gewerbsmässigkeit – weitere Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Neutral wirken sich die rein monetären Beweggründe aus, da diese beim (gewerbsmässigen) Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst werden und jedem Vermögens- delikt immanent sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hingegen das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er befand sich damals zwar noch in der Lehre, hatte aber einen monatlichen Lehrlingslohn von netto Fr. 1'000.00. Er konnte sich selbst nicht erklären, weshalb er mitgemacht hat. Denn es fehle ihm an nichts (Untersuchungsakten [UA] act. 688). Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation

- 6 - oder bloss unter dem Druck anderer Personen oder Bandenmitglieder gehandelt hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2, teilweise i.V.m. Ziff. 3 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] erfassten Delikts- beträge und Handlungsweisen – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe (zumindest teilweise) erfüllt worden sind – von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Verbindungs- busse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 2.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen im Bereich der leichten Kriminalität auf (siehe vorstehend). Er hat aus den Verurteilungen nicht die genügenden Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom

23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Der Beschuldigte hat sich, wenn auch gegen die beiden Mitbeschuldigten bereits ermittelt wurde, aus eigenem Antrieb der Polizei gestellt und war umfassend geständig. Mithin hat er vor Kenntnis der gesamten Aktenlage ein Geständnis abgelegt. Er hat zur Aufklärung sowie Vereinfachung des Strafverfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Noch vorhandenes Deliktsgut hat er der Polizei oder den Geschädigten übergeben. Soweit nicht mehr vorhanden oder Gegenstände beschädigt waren, hat er den Geschädigten den Schaden umfassend und weiter auch denjenigen für das Fenster bei der D._____ AG in Liquidation, von dessen Vorwurf der Sachbeschädigung er freigesprochen wurde, da die Aufbruchspuren auch von einem früheren Einbruch stammen könnten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/1.3), ersetzt (vgl. VA act. 863 ff.). Überdies hat sich der Beschuldigte

– zumindest gemäss Angabe der Verteidigung – persönlich bei den ihm bekannten Geschädigten entschuldigt (VA act. 977). Zwar fällt eine Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB zufolge Wiedergutmachung bezüglich des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls bereits aufgrund

- 7 - der Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausser Betracht. Überdies wäre aus generalpräventiver Sicht gerade bei gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl – anders als bei einzelnen Diebstählen – eine Strafbefreiung auch bei voller materieller Wiedergutmachung grundsätzlich nicht ange- zeigt, da dies ein falsches Signal an andere Diebe senden würde, dass keine weiterreichenden Konsequenzen als Schadenersatz drohen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3 mit Verweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Das Geständnis, die persönliche Entschuldigung und die geleistete Wiedergutmachung, die als Ausdruck nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue zu werten sind, sind jedoch innerhalb des qualifizierten Strafrahmens erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig und studiert. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheits- entzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen), zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Insgesamt überwiegen die positiven Umstände deutlich, so dass es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von sechs Monaten straf- mindernd zu berücksichtigen, so dass sich die dem Verschulden und persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe auf 18 Monate reduziert. 2.3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Seit sich der Beschuldigte am 28. Juni 2020 aus eigenem Antrieb gestellt hat, sind bis zur Berufungsverhandlung am 27. August 2026 mehr als sechs Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt zu lange gedauert. Allein mehr als 5 Jahre entfallen auf die Zeit bis zur Anklageerhebung am

25. Juli 2025. Die Erstellung der achtseitigen Anklageschrift gegen den Beschuldigten war angesichts der Akten (3 Bundesordner) leicht über- durchschnittlich und daher auch entsprechend zeitaufwändig. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb, sowie aus Gründen

- 8 - faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit können dabei andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Zu berücksichtigen ist weiter die Mehrzahl von drei Mitbeschuldigten, die in unterschiedlicher Zusammensetzung eine Vielzahl von Delikten begangen haben. Wenn es auch nachvollziehbar erscheint, dass sich bei einem Wechsel des fallführenden Staatsanwalts der neue Staatsanwalt zunächst einlesen muss und ihm diesbezüglich selbstredend kein Vorwurf gemacht wird, lässt sich dadurch eine mögliche Verlängerung des Verfahrens objektiv nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3). Die erstinstanzliche Hauptver- handlung fand rund 5 ½ Monate nach Eingang der Anklage am 8. Januar 2026 statt. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten gut 4 Monate später am 19. Mai 2026 zugestellt. Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte somit weniger als 1 Jahr. Die Berufungserklärung erfolgte am 5. Juni 2026, die Berufungsverhandlung fand am 27. August 2026 statt. Mithin hat das Obergericht innert gut 2 ½ Monaten und damit in weit weniger als zwölf Monaten entschieden (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO). Das gerichtliche Verfahren bis und mit Obergericht hat nur gerade rund 13 Monate und damit vergleichsweise sehr kurz gedauert, was zumindest teilweise die überlange Zeitdauer des Untersuchungsverfahrens zu kompensieren vermag. Insgesamt hat das Verfahren auch unter Berücksichtigung mehrerer Mitbeschuldigter, des erhöhten Koordinationsaufwands und des leicht überdurchschnittlichen Aktenumfangs dennoch zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 18 Monaten um 4 Monate auf 14 Monate recht- fertigt. Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung ge- stützt auf Art. 48 lit. e StGB, sind mit Blick auf die Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) doch noch keine zwei Drittel vergang- en und erscheint das Strafbedürfnis auch sonst nicht deutlich vermindert. 2.3.4. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für den gewerbs- und teil- weise bandenmässigen Diebstahl unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten sein Bewenden.

- 9 - 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte hat die aufgrund des Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten teilweise vor den beiden obgenannten Strafbefehlen vom 15. Mai 2020 und 25. Juni 2020 begangen, so dass ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt und die Geldstrafe als teilweise Zusatzstrafe zu den vorgenannten Strafbefehlen auszusprechen ist. Der Beschuldigte hat den am 22. April 2020 begangenen Hausfriedens- bruch vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 mitunter wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen begangen (Ersturteil). Gemäss Vorinstanz gelte dies auch für die «Voll- endung» der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, da der Beschuldigte die Waffen vor geraumer Zeit gekauft habe. Damit setzt sich die Vorinstanz in Widerspruch zu ihrem festgestellten und auf der Anklage basierenden Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 28. Juni 2020 die Waffen besessen hat (vorinstanzliches Urteil E. IV/6). Mithin geht es nicht um den Erwerb. Es liegt nur hinsichtlich des am 15. Mai 2020 begangenen Haus- friedensbruchs ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, für den eine Geld- strafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. Der Beschuldigte hat danach weiter zwischen 20. Mai 2020 und 26. Mai 2020 zwei Hausfriedensbrüche sowie den mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

25. Juni 2020 mitunter wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen begangen. Es liegt insoweit ein weiterer Fall retrospektiver Konkurrenz vor, so dass für diese vor dem 25. Juni 2020 begangenen Straftaten eine weitere Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte am

28. Juni 2020 und damit nach den beiden Strafbefehlen begangen. Es wäre an sich etappenweise vorzugehen. Konkret wäre zunächst die vor dem zeitlich ersten Ersturteil begangene Straftat zu beurteilen und eine Zusatzstrafe festzusetzen. Dieses Vorgehen wäre für die vor dem zeitlich zweiten Strafbefehl begangenen Straftaten zu wiederholen. Schliesslich wäre für die nach diesen Strafbefehlen begangene Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine unabhängige Geldstrafe auszusprechen und diese um die beiden Zusatzgeldstrafen zu addieren (vgl. BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). Wie zu zeigen sein wird, kann dies vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch unterbleiben, da allein für die unabhängig auszusprechende Geldstrafe eine Geldstrafe von

- 10 - 90 Tagessätzen auszusprechen ist, wie die Vorinstanz insgesamt ausgesprochen hat (siehe dazu unten). 2.4.2. Hinsichtlich der mit einer unabhängigen Geldstrafe zu ahndenden Wider- handlung gegen das Waffengesetz ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das gestützt auf Art. 107 Abs. 1 BV erlassene Waffengesetz hat zum Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern. Es soll sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die Sicherheit von Menschen und Eigentum gewährleisten (BGE 150 II 519 E. 4.2). In Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Widerhandlung gegen das Waffengesetz entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Strafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1 betr. den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung). Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe erwirbt oder besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Erwerb sowie Besitz einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zugrunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Erwerb sowie Besitz auch das Mitführen, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens.

- 11 - Der Beschuldigte hat anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Juni 2020 drei Schmetterlingsmesser, zwei Springmesser und einen Schlagring mit integriertem Messer zuhause besessen. Es handelt sich dabei zwar nicht um Schusswaffen und damit um besonders gefährliche Waffen. Ein Schlagring (BGE 113 IV 60) und ein Schmetterlingsmesser gelten aber als gefährliche Waffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.27/2003 vom

27. Februar 2003 E. 4.4.2 mit Verweis auf BGE 118 IV 142), was entsprechend auch für Springmesser gilt. Der Beschuldigte gab an, es seien Sammelobjekte gewesen und er habe diese nie in der Öffentlichkeit getragen (UA act. 544). Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist doch bereits der Besitz strafbar und ist das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstands neutral zu berücksichtigen. Hinweise auf eine besondere Verwerflichkeit des Handelns liegen nicht vor. Zu beachten ist jedoch namentlich die Mehrzahl an Waffen, die der Beschuldigte ganz bewusst im Besitz gehabt hat. Mithin ist die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Waffengesetz in quantitativer Hinsicht nicht unerheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfassten Waffen und Handlungsweisen von einem knapp noch leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen. 2.4.3. Zu dieser Geldstrafe von 150 Tagessätzen kämen die beiden Zusatzgeld- strafen dazu. Dies kann jedoch unterbleiben, da auch unter Berück- sichtigung der sich leicht strafmindernd auswirkenden Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) eine höhere als die von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlech- terungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass eine mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots einhergehende Straf- reduktion von der deutlich höheren gedanklichen Gesamtgeldstrafe und nicht etwa von der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe oder der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2).

- 12 - 2.4.4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem aktuellen Nebeneinkommen des Beschuldigten von Fr. 785.00 und dem Umstand, dass er Student ist und von seinem Vater finanziell unterstützt wird (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), ist die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Regelmindesttagessatz von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB) festzusetzen. 2.4.5. Beim bedingten Strafvollzug und der auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzten Probezeit hat es bereits aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden. 2.5. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögens- delikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Das Bundesgericht hat die Obergrenze der Verbindungs- strafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgesetzt (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Das Obergericht hätte die Verbindungsbusse vorliegend auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 sein Bewenden. Entgegen dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz ist die Verbindungsbusse nicht als Zusatzstrafe zu den beiden obgenannten Strafbefehlen auszusprechen, denn bei einer ausgesprochenen Verbindungsbusse und Übertretungsbussen gelangt nicht das Asperationsprinzip, sondern das Kumulationsprinzip zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 3.2.1), womit feststeht, dass diesbezüglich auch kein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegen kann.

- 13 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 67 Tage festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, Probezeit zwei Jahre, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 und als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. 3. 3.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollständig. Das Dispositiv wird zwar von Amtes wegen um die bereits durch die Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots ergänzt und der Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls präzisiert. Der angefochtene Entscheid wird dadurch aber nur unwesentlich abgeändert (vgl. sogar hinsichtlich einer minder schweren rechtlichen Qualifikation der Tat: Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 10.3.4), ohne dass es für den Beschuldigten hinsichtlich der von ihm einzig angefochtenen Strafzumessung zu einem günstigeren Entscheid führen würde (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Mithin liegt diesbezüglich mangels Antrags auch kein Obsiegen des Beschuldigten vor. Dem Beschuldigten sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) deshalb vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario).

- 14 - 3.3. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen. Diese Vorwürfe stehen aber mit dem Schuldspruch wegen (gewerbs- und teilweise bandenmässigen) Diebstahls in sehr engem sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind – soweit sie neben den Mitbeschuldigten den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil betreffen – ihm unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. 3.4. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger ausgangsgemäss selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

- 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.1.1) freigesprochen.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2, teilweise i.V.m. Ziff. 3 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung];

- des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 67 Tage Freiheits- strafe, und als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Mai 2020 sowie der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.

5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Zivilklage der E._____ AG wird abgewiesen. 5.2. Die Zivilklage der F._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 16 - 5.3. Die Zivilklage der D._____ AG in Liquidation wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Das beschlagnahmte Pitbike […] wird dem Mitbeschuldigten B._____ herausgegeben. Wird der Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Staatsanwaltschaft herausverlangt, trifft sie die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen:

- Laserpointer

- Messer Butterfly (klein)

- Messer Butterfly (gross) [silberfarbig]

- Messer Butterfly (gross) [schwarz/grau]

- Schlagring mit integriertem Messer

- Messer [schwarz/silberfarbig, Metall/Holz]

- Messer [schwarz/grau, Metall/Kunststoff]

- Laptop HP Probook + 2 Ladekabel (1)

- DeWalt Kiste (8)

- Bildschirm Acer + 1 Standfuss (15)

- Inbusschlüsselsatz (28)

- Tankkarte G._____ AG (40)

- Schlüsselbund (44)

- Portemonnaie (46)

- Navi (56)

- Inbusschlüsselsatz (58) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

- 17 - 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'748.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Sie werden mit dem beschlagnahmten Bargeld von Fr. 700.00 verrechnet. 7.4. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 7.5. [in Rechtskraft erwachsen] Der E._____ AG, der F._____ GmbH und der D._____ AG in Liquidation werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann