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SST.2026.109

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2026.109

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-09-01 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

E. 2.2.1 Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.2.2 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das

- 4 - vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteile des Bundesgerichts 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2; 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1).

E. 2.3.1 Der Beschuldigte traf F._____ am Abend des 9. Mai 2025 in Aarau. Auf seinen Wunsch kam es am 10. Mai 2025 um Mitternacht zu einem weiteren Treffen in Lenzburg. Zu diesem von ihm initiierten Treffen erschien der Beschuldigte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 9 cm bewaffnet. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung ist der Beschuldigte sodann mit dem Messer auf F._____ losgegangen. Er griff F._____ mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer an, führte zunächst eine schlagartige Bewegung gegen dessen Gesicht aus und wirkte anschliessend mehrfach mit dem Messer gegen dessen Oberkörper ein. F._____ erlitt eine Schnittwunde an der Oberlippe, zwei Stichwunden und eine tangential verlaufende Schnittwunde im Schulterbereich sowie eine Stich-/Schnittwunde unterhalb der Achselhöhle und eine weitere an der Flanke. Es gelang F._____ schliesslich, die Messerhand des Beschuldigten zu kontrollieren und das Messer einem Kollegen zuzuwerfen. Der Beschuldigte setzte anlässlich seines Angriffs ein Messer mit einer

- 5 - Klingenlänge von 9 cm unkontrolliert gegen vitale Körperregionen ein. Auch wenn keine tödliche Verletzung eintrat, war das Vorgehen objektiv geeignet, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. Der Beschuldigte legte eine sehr hohe Gewaltbereitschaft an den Tag. Er handelte zudem nicht spontan im Rahmen einer augenblicklichen Eskalation vor Ort. Vielmehr begab er sich bereits bewaffnet zu dem von ihm selbst veranlassten Treffen, was von einem planmässigen Vorgehen zeugt. Der Beschuldigte handelte aus Anlass einer von F._____ geäusserten Beschimpfung bzw. Beleidigung seiner Mutter und Schwester sowie teilweise auch seiner eigenen Person (UA act. 415; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 9). Dass sich der Beschuldigte hiervon derart in Wut versetzen liess, dass er das Leben von F._____ seinem Vergeltungsbedürfnis unterordnete, zeugt von einer erheblichen Missachtung fremden menschlichen Lebens und wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Er wäre weder gehalten gewesen, ein Treffen mit F._____ zu arrangieren, noch daran gehindert gewesen, auf die verbale Auseinandersetzung in anderer, insbesondere gewaltfreier Weise zu reagieren. Stattdessen entschloss er sich, das Treffen zu organisieren, bewaffnet mit einem Messer zu erscheinen und gegen F._____ Gewalt anzuwenden. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das Leben von F._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldens- gesichtspunkten seine Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung von einem schweren Tatverschulden auszugehen, wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 14 Jahren als angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend handelt es sich um einen vollendeten tauglichen Versuch. Der Beschuldigte setzte das von ihm mitgeführte Messer mehrfach unkontrolliert gegen F._____ ein und stellte sein aggressives Verhalten auch nach der Entwaffnung nicht ein. Denn selbst nachdem er durch die anwesenden Personen von F._____ getrennt worden war, warf er mindestens einen Stein in Richtung dessen Kopf. Der Beschuldigte liess aus eigenem Antrieb von der Tatausführung nicht ab.

- 6 - Von weiteren Angriffshandlungen konnte er vielmehr erst dadurch abgehalten werden, dass F._____ ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhielt. Dass der Taterfolg schliesslich ausblieb, ist dem Zufall, der erfolgreichen Gegenwehr von F._____ sowie dem Eingreifen Dritter zu verdanken. Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod ist jedoch gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 50% strafmildernd zu berücksichtigen, sodass die Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 7 Jahre festzusetzen ist.

E. 2.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist allerdings als Normalfall anzusehen und somit neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch Reue. Dass er nach wie vor behauptet, er habe lediglich aus Notwehr gehandelt und er sei zuerst angegriffen worden, ist neutral zu werten. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und ging im Zeitpunkt der Tat keiner Erwerbstätigkeit nach. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern er von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus.

E. 2.4 Zusammengefasst ist für die versuchte vorsätzliche Tötung eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszusprechen.

E. 2.5 Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft (10. Mai 2025 – 24. Juli 2025) sowie der vorzeitige Strafvollzug (25. Juli 2025 – 1. September 2026) von insgesamt 480 Tagen sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe

- 7 - anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB, Art. 236 Abs. 4 StPO).

E. 3.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 15 GebührD).

E. 3.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 3'245.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 3.3 Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'858.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00, Kosten der Gutachten des IRM und des KSA, der Blutentnahmen sowie des DNA-Profils von Fr. 9'474.50) zu tragen.

E. 3.4 Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'257.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 4 [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

E. 5 [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Messer wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 6.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 6.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'245.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 9 -

E. 7.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'858.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'257.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Schürch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2026.109 (ST.2025.210; StA.2025.4681) Urteil vom 1. September 2026 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Schürch Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2007, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Loeb, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 7. Oktober 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. 2. Mit Urteil vom 8. Januar 2026 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 48a Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (10. Mai 2025 – 24. Juli 2025) sowie der vorzeitige Strafvollzug (25. Juli 2025 – 8. Januar 2026) von insgesamt 244 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum. Die Eintragung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informations- system wird angeordnet. 5. Der beschlagnahmte Gegenstand (Messer) wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Er ist zu vernichten. 6. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 sowie den Auslagen von CHF 9'558.50 (inkl. Kosten der Gutachten des IRM und des KSA, der Blutentnahmen sowie des DNA-Profils von CHF 9'474.50), insgesamt CHF 12'558.50, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 7. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'300.00 zu bezahlen. 8. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Patrick Loeb, die richterlich auf CHF 19'257.70 (inkl. MWSt. von CHF 1'443.00) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert wer-den, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 3 - 9. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers F._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Zivil- und Strafkläger F._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen. und beschloss: Der Beschuldigte geht zur Sicherung des Strafvollzugs in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 3. Mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 7 Jahre. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 1. September 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren. 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das

- 4 - vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteile des Bundesgerichts 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2; 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte traf F._____ am Abend des 9. Mai 2025 in Aarau. Auf seinen Wunsch kam es am 10. Mai 2025 um Mitternacht zu einem weiteren Treffen in Lenzburg. Zu diesem von ihm initiierten Treffen erschien der Beschuldigte mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 9 cm bewaffnet. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung ist der Beschuldigte sodann mit dem Messer auf F._____ losgegangen. Er griff F._____ mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer an, führte zunächst eine schlagartige Bewegung gegen dessen Gesicht aus und wirkte anschliessend mehrfach mit dem Messer gegen dessen Oberkörper ein. F._____ erlitt eine Schnittwunde an der Oberlippe, zwei Stichwunden und eine tangential verlaufende Schnittwunde im Schulterbereich sowie eine Stich-/Schnittwunde unterhalb der Achselhöhle und eine weitere an der Flanke. Es gelang F._____ schliesslich, die Messerhand des Beschuldigten zu kontrollieren und das Messer einem Kollegen zuzuwerfen. Der Beschuldigte setzte anlässlich seines Angriffs ein Messer mit einer

- 5 - Klingenlänge von 9 cm unkontrolliert gegen vitale Körperregionen ein. Auch wenn keine tödliche Verletzung eintrat, war das Vorgehen objektiv geeignet, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. Der Beschuldigte legte eine sehr hohe Gewaltbereitschaft an den Tag. Er handelte zudem nicht spontan im Rahmen einer augenblicklichen Eskalation vor Ort. Vielmehr begab er sich bereits bewaffnet zu dem von ihm selbst veranlassten Treffen, was von einem planmässigen Vorgehen zeugt. Der Beschuldigte handelte aus Anlass einer von F._____ geäusserten Beschimpfung bzw. Beleidigung seiner Mutter und Schwester sowie teilweise auch seiner eigenen Person (UA act. 415; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 9). Dass sich der Beschuldigte hiervon derart in Wut versetzen liess, dass er das Leben von F._____ seinem Vergeltungsbedürfnis unterordnete, zeugt von einer erheblichen Missachtung fremden menschlichen Lebens und wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Er wäre weder gehalten gewesen, ein Treffen mit F._____ zu arrangieren, noch daran gehindert gewesen, auf die verbale Auseinandersetzung in anderer, insbesondere gewaltfreier Weise zu reagieren. Stattdessen entschloss er sich, das Treffen zu organisieren, bewaffnet mit einem Messer zu erscheinen und gegen F._____ Gewalt anzuwenden. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das Leben von F._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldens- gesichtspunkten seine Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung von einem schweren Tatverschulden auszugehen, wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 14 Jahren als angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend handelt es sich um einen vollendeten tauglichen Versuch. Der Beschuldigte setzte das von ihm mitgeführte Messer mehrfach unkontrolliert gegen F._____ ein und stellte sein aggressives Verhalten auch nach der Entwaffnung nicht ein. Denn selbst nachdem er durch die anwesenden Personen von F._____ getrennt worden war, warf er mindestens einen Stein in Richtung dessen Kopf. Der Beschuldigte liess aus eigenem Antrieb von der Tatausführung nicht ab.

- 6 - Von weiteren Angriffshandlungen konnte er vielmehr erst dadurch abgehalten werden, dass F._____ ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhielt. Dass der Taterfolg schliesslich ausblieb, ist dem Zufall, der erfolgreichen Gegenwehr von F._____ sowie dem Eingreifen Dritter zu verdanken. Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod ist jedoch gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 50% strafmildernd zu berücksichtigen, sodass die Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 7 Jahre festzusetzen ist. 2.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist allerdings als Normalfall anzusehen und somit neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch Reue. Dass er nach wie vor behauptet, er habe lediglich aus Notwehr gehandelt und er sei zuerst angegriffen worden, ist neutral zu werten. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und ging im Zeitpunkt der Tat keiner Erwerbstätigkeit nach. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern er von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. 2.4. Zusammengefasst ist für die versuchte vorsätzliche Tötung eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszusprechen. 2.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 f. StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft (10. Mai 2025 – 24. Juli 2025) sowie der vorzeitige Strafvollzug (25. Juli 2025 – 1. September 2026) von insgesamt 480 Tagen sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe

- 7 - anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB, Art. 236 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 15 GebührD). 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 3'245.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'858.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00, Kosten der Gutachten des IRM und des KSA, der Blutentnahmen sowie des DNA-Profils von Fr. 9'474.50) zu tragen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'257.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

- 8 - Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 480 Tagen (10. Mai 2025 bis 1. September 2026) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Messer wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'245.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 9 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'858.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'257.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Schürch