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SST.2025.90

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.90

Ag Strafgericht · 2026-06-04 · Deutsch AG
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs und damit einhergehend die Strafzumessung, die vorinstanzlich angeordnete Verwendung und Nichtherausgabe des beschlagnahmten Bargeldes von Fr. 73'000.00 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Urkun- denfälschung, wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Diese Punkte sind somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 3 -

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen betrügerischen Kon- kurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte D._____, E._____ und F._____ dazu veranlasst hat, eine bereits getilgte respektive eine nicht bestehende Forderung gegen ihn in Betreibung zu setzen. Der Beschuldigte habe die vorgetäuschten Schulden anschlies- send anerkannt, indem er auf einen Rechtsvorschlag verzichtet habe, dies in Kenntnis des ihm bevorstehenden Zwangsvollstreckungsverfahrens. Zu- dem habe der Beschuldigte anlässlich des Zwangsvollstreckungsverfah- rens ein Darlehensguthaben über Fr. 500'000.00 vorsätzlich verschwiegen.

E. 2.2 Des betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläu- biger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögens- werte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorge- täuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein aus- gestellt worden ist. Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstre- ckungsverfahren richtet. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können (BGE 103 IV 227 E. 1c; Urteil des Bun- desgerichts 6B_806/2025 vom 5. März 2026 E. 3.1). Die Tatbestandsvari- ante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen er- weckt, so, wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Ein- druck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er le- diglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1). Die Auskunftspflicht des Schuldners gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend und erfasst auch Vermögenswerte, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners un- pfändbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangsvoll- streckung unterliegt oder nicht, kommt dem Betreibungs- oder Konkursamt zu, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom

11. Juli 2024 E. 3.2.3; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläu- biger zu Verlust kommen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über

- 4 - den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (Urteile des Bundesge- richts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betrügerische Konkurs und Pfändungsbetrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. der Vorsatz muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_806/2025 vom 5. März 2026 E. 3.1). Sind Tathandlungen vor der Eröff- nung eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens begangen worden, so muss der Täter wissen, dass in absehbarer Zeit mindestens möglicher- weise ein Zwangsvollstreckungsverfahren droht oder ein solches bereits im Gange ist und dass durch die Handlung mindestens möglicherweise das eigene Vermögen zum Schaden der Gläubiger vermindert wird. Dabei muss er die fraglichen Handlungen trotz dieses Wissens mit Willen bzw. Inkaufnahme vornehmen (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafrecht,

E. 2.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Urteil vom

13. September 2016 des Obergerichts Aargau (SST.2016.131) zu einer Er- satzforderung gegenüber dem Kanton in der Höhe von Fr. 500'000.00 ver- pflichtet worden ist. Mit Schreiben der Obergerichtskasse vom 29. Novem- ber 2016 wurden dem Beschuldigten zwei Möglichkeiten zur Tilgung der Ersatzforderung unterbreitet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Arrestlegung der beschlagnahmten Vermögenswerte die einzig verblei- bende Massnahme zur Sicherung der Forderung sei, sollte keiner der bei- den Vorschläge zustande kommen (UA act. 1.1 62 f.). Mit Schreiben vom

6. Dezember 2016 teilte der damalige amtliche Verteidiger der Oberge- richtskasse mit, dass sich der Beschuldigte in den Ferien befinde. Er werde diesem nach dessen Rückkehr das Angebot der Obergerichtskasse unter- breiten und sich anschliessend wieder bei der Obergerichtskasse melden. Nach erneuter Aufforderung der Obergerichtskasse vom 1. März 2017 (UA act. 1.1 64 f.) erklärte der Verteidiger mit Schreiben vom 10. März 2017, dass zwischenzeitlich weitere Forderungen an den Beschuldigten heran- getragen worden seien, wovon zumindest eine völlig unerwartet und in sub- stanzieller Höhe sei, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich sei, der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zuzustimmen. Der Ent- scheid über die Stellung der Gläubiger habe daher im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu ergehen (UA act. 1.1 66 f.). Dieses Schreiben an die Obergerichtskasse erfolgte, nachdem der Beschuldigte nach eigenen Aussagen verschiedene Gläubiger kontaktiert und sie darüber informiert hatte, dass durch die Obergerichtskasse wohl ein Zwangsvollstreckungs- verfahren gegen ihn eingeleitet werde. Er wies diese Personen darauf hin,

- 5 - dass sie ihre Forderungen mittels Einleitung einer Betreibung geltend ma- chen müssten, wenn sie diese nicht verlieren wollten. Zum Zeitpunkt dieser Handlungen betreffend die (vorgetäuschten) Forderungen von D._____, E._____ und F._____ ging der Beschuldigte sodann – nach eigenen Aus- sagen – zweifelsfrei davon aus, dass ihn ein Zwangsvollstreckungsverfah- ren erwarten würde (GA act. 278 f.).

E. 2.3.1.1 Der Beschuldigte macht hinsichtlich der Forderung von D._____ über Fr. 209'000.00 geltend, dass diese von ihm im Zwangsvollstreckungsverfahren anerkannte Forderung im Zeitpunkt der Betreibung am 7. März 2017 effek- tiv bestanden habe und somit nicht bloss vorgetäuscht gewesen sei (Plä- doyer S. 8). Unbestritten ist, dass der Lamborghini gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 2011 zum Kaufpreis von Fr. 209'000.00 von D._____ an den Beschuldigten übergeben worden ist (UA act. 1.2 20 f.; GA act. 280). Damit steht fest, dass D._____ die ihm obliegende vertragliche Leistung erbracht hat. Um- stritten ist hingegen, ob der Kaufpreis in der Folge bezahlt worden ist. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er den Lamborghini im Jahr 2011 zwar erhalten habe, der Kaufpreis jedoch unbezahlt geblieben und von D._____ bis 2017 nie eingefordert worden sei, lässt sich mit den nachfol- genden Tatsachen nicht vereinbaren: Der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt G._____, reichte am 21. Mai 2013 (UA act. 1.2 16) bei der Steuerbehörde eine Selbstanzeige im Namen des Beschuldigten ein, in welcher der Lambor- ghini als Vermögenswert aufgeführt wurde. Folgt man der Logik des Be- schuldigten, wonach er den Lamborghini zwar erhalten, diesen aber nie bezahlt habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche noch be- stehende Kaufpreisschuld im Rahmen der Selbstanzeige nicht ebenfalls deklariert worden ist, können Schulden doch von den Aktiven abgezogen werden (Art. 13 Abs. 1 StHG i.V.m. § 52 StG/AG). Nach der Aufforderung des kantonalen Steueramts, nähere Angaben unter anderem zu dem bis- lang nicht versteuerten Lamborghini zu machen (UA act. 1.2 31 ff.), erklärte Rechtsanwalt G._____, der Kauf des Lamborghinis sei mit Bargeld bezahlt worden; der Lamborghini sei im Jahr 2012 aufgrund eines Motorschadens verlustreich wieder verkauft worden, ebenfalls im Rahmen eines Barge- schäfts (UA act. 1.2 35). Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz geltend gemacht hat, es könne sein, dass er gegenüber Rechtsanwalt G._____ fal- sche Angaben gemacht habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Es han- delt sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dass der Kaufpreis für den Lamborghini bezahlt worden ist, ergibt sich auch daraus, dass bereits am Tag der Fahrzeugübergabe, dem 1. Juli 2011, Fr. 110'000.00 auf das Konto von D._____ einbezahlt worden sind (act. 5.3

- 6 - 14). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, der Lamborghini habe Fr. 209'000.00 und nicht Fr. 110'000.00 gekostet, es fehle an Bele- gen, wonach die Einzahlung ihm zuzurechnen sei und die Zahlung lasse sich deshalb weder dem relevanten Kaufpreis noch dem Lamborghini zu- ordnen (Berufungsbegründung S. 7), vermag dies nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist die Einzahlung von Fr. 110'000.00 am 1. Juli 2011 ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Kauf- preiszahlung mit der an diesem Tag erfolgten Fahrzeugübergabe gestan- den hat. Zwar steht nicht fest, wer die Einzahlung vorgenommen hat. Das spielt für die (teilweise) Tilgung der Forderung aber auch keine Rolle. An- gesichts der zeitlichen Übereinstimmung mit der Fahrzeugübergabe und der Höhe des Betrags liegt ein Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf je- denfalls auf der Hand, zumal kein anderer Grund für diese Zahlung ersicht- lich ist. Dafür, dass der Kaufpreis aus dem Autoverkauf beglichen worden ist, spricht sodann der Umstand, dass eine entsprechende Forderung in den Steuererklärungen von D._____ der Jahre 2013-2015 nicht deklariert wor- den ist (UA act. 6.1 28; 38 und 49). Das wäre aber zu erwarten gewesen, nachdem D._____ den Lamborghini im Jahr 2010 noch als Vermögenswert deklariert hatte (UA act. 6.1 69 und 74). Insgesamt ist die Beweislage aufgrund der erstellten Übergabe des Lam- borghinis an den Beschuldigten, dessen Selbstanzeige bei den Steuerbe- hörden, der Einzahlung von Fr. 110'000.00 auf das Konto von D._____ am Tag des Fahrzeugverkaufs sowie der fehlenden Forderung in der Steuer- erklärung von D._____ erdrückend. Damit steht für das Obergericht zwei- felsfrei fest, dass die von D._____ im Zwangsvollstreckungsverfahren ge- gen den Beschuldigten geltend gemachte Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Lamborghinis im Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahr 2017 gar nicht mehr bestanden hat. D._____ hat die gegen den Beschuldigten eingeleitete Betreibung denn auch wieder zurückgezogen und wurde für sein Handeln gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB rechtskräftig verurteilt.

E. 2.3.1.2 Betreffend die Forderung von E._____ und F._____ über Fr. 48'830.00 ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten geblieben, dass E._____, die Mutter des Beschuldigten, und F._____, ihr Lebenspartner, den Be- schuldigten am 28. März 2017 für einen Betrag in der Höhe von Fr. 48'830.00 betrieben haben und der Beschuldigte diese Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren sodann anerkannt hat. Ebenfalls erstellt ist, dass diese Betreibung auf eine vorgängige Aufforderung des Beschul- digten zurückzuführen ist: Der Beschuldigte hat die beiden zur Betreibung motiviert, ihnen die entsprechenden Betreibungsformulare gebracht und sie aufgefordert, die Betreibung einzuleiten (Berufungsbegründung S. 12).

- 7 - Gegen das Bestehen einer realen Forderung spricht zunächst deren feh- lende wirtschaftliche Plausibilität. Mit der Vorinstanz bleibt angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse von E._____ schleierhaft, aus welchen eige- nen Mitteln sie die Rechnungen des Beschuldigten in dieser Höhe begli- chen haben soll (vgl. vorinstanzliches Urteil III E. 2.2.2.2). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, aus dem Umstand, dass E._____ und F._____ von ei- ner eher knappen Rente gelebt hätten, lasse sich nicht ableiten, die geltend gemachten Zahlungen hätten nicht aus diesem Einkommen bestritten wer- den können. Sodann macht er hinsichtlich des Vermögens von F._____ geltend, Geldmittel in einem Depot oder in Form von Anleihensobligationen hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz ohne Weiteres kurzfristig liquidiert und zur Tilgung der fraglichen Verbindlichkeiten herangezogen werden können. Damit vermag er nicht zu überzeugen. Bereits die eher knappen Renteneinkünfte lassen es wenig naheliegend erscheinen, dass aus den laufenden Einkünften beider angeblichen Gläubiger Mittel in der Höhe von fast Fr. 50'000.00 aufgebracht worden sein sollen. Selbst wenn F._____ daneben Teile seiner Vermögenswerte liquidiert hätte, wofür es jedoch keine konkreten Anzeichen gibt und was somit nicht glaubhaft er- scheint, würde dies nicht erklären, weshalb dann auch E._____ als Gläubi- gerin der behaupteten Forderung aufgetreten ist. Tatsächlich wurde die an- gebliche Forderung weder in den Steuererklärungen von E._____ für die Jahre 2013 bis 2016 (UA act. 6.2 100; UA act. 6.2 154 i.V.m. act. 6.2 172; UA act. 6.2 192 i.V.m. act. 6.2 213; UA act. 6.2 234) noch in denjenigen von F._____ (UA act. 6.3 89 ff.; UA act. 6.3 182 ff.; UA act. 6.3 247 ff.) ausgewiesen, was aber aufgrund der Höhe der Forderung zu erwarten ge- wesen wäre, wenn diese tatsächlich bestanden hätte. Insgesamt steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass die von E._____ und F._____ im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahr 2017 gar nicht bestanden hat. E._____ und F._____ haben die gegen den Beschuldigten eingeleitete Betreibung denn auch wieder zurückgezogen und wurden für ihr Handeln gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB rechtskräftig ver- urteilt (UA act. 1.1 341 ff.).

E. 2.3.1.3 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verheimlichung eines Darlehens ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. November 2010 H._____ ein unbefristetes Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.00 ge- währt hat (UA act. 5.1.1 62). Anlässlich der im Zwangsvollstreckungsver- fahren durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2017 hat der Beschuldigte jedoch kein Darlehen deklariert bzw. auf die Frage, ob er sonstige Guthaben habe, mit «keine» geantwortet (UA act. 1.2 159). Insofern der Beschuldigte geltend macht, dass das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes vom 27. Juni 2017 nicht verwertet werden dürfe, kann

- 8 - ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam ge- macht worden ist (UA act. 1.2 157 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Ver- mögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffe- nen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Während im Strafprozess aus dem Schweige- recht grundsätzlich keine Nachteile oder strafrechtliche Schuldindizien ab- geleitet werden dürfen, statuiert Art. 222 SchKG für das Konkursverfahren eine strikte gesetzliche Auskunftspflicht; ein Schweigerecht besteht dort nicht. Zwar hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen, nicht aber das Recht, im Konkursverfahren zum Nachteil der Gläubiger Vermögenswerte arglistig zu verheimlichen (Urteile des Bundesgerichts 6B_999/2022 vom

15. Mai 2023 E. 2.3; 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4). Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht pauschal jede Aussage verweigert hat, sondern zu verschiedenen Fragen inhaltlich Stellung genommen und diese etwa mit «ja», «nein», «keine» oder «kei- nes» beantwortet hat. Wollte er demgegenüber überhaupt keine Angaben machen, hat er dies ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, namentlich mit dem Hinweis, er mache «keine Aussage». Damit hat er selbst zwischen (kurzen) inhaltlichen Antworten und einer Aussageverweigerung unter- schieden. Unter diesen Umständen kann seine Antwort «keine» auf die Frage nach sonstigen Guthaben nicht als blosse Aussageverweigerung verstanden werden, sondern ist nach ihrem objektiven Sinngehalt als in- haltliche Verneinung zu verstehen. Die Deutung des Beschuldigten, mit «keine» sei jeweils nicht eine inhaltliche Verneinung, sondern «keine Ant- wort» gemeint gewesen, findet im Protokoll keine Stütze (UA act. 1.2 157 ff.). Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel daran, dass das H._____ gewährte Darlehen im Zeitpunkt der konkursamtlichen Befragung des Beschuldigten noch bestanden hat und vom Beschuldigten deshalb hätte deklariert werden müssen, was er nicht getan hat. Es trifft zwar zu, dass es für die Rückzahlung des Darlehens keines Belegs von H._____ bedurft hatte. Bei einem Darlehensbetrag von Fr. 500'000.00 erscheint eine Tilgung ohne schriftlichen Beleg oder Quittung jedoch als wenig plausibel, zumal der Beschuldigte keine Angaben dazu macht, was mit dem ihm an- geblich zurückbezahlten Geld passiert ist. Aus den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich sodann, dass H._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass er das Darle- hen nicht persönlich zurückbezahlt habe, es jedoch als Sicherstellung be- zahlen werde. In der Folge wurde H._____ vom Konkursamt aufgefordert, das Darlehen zurückzuzahlen. Gegen den Zahlungsbefehl hat er Rechts- vorschlag erhoben. Im Rahmen des anschliessenden Rechtsöffnungsver- fahrens hätte H._____ gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen

- 9 - müssen, dass das Darlehen bereits zurückbezahlt worden ist. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Mit Entscheid vom 18. September 2020 wurde die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 676'041.65 nebst Zins erteilt. Zwischen der Konkursmasse des Beschuldigten und H._____ wurde am 25. September 2020 sodann ein Vergleich abgeschlossen, in welchem H._____ die Forderung in der Höhe von Fr. 676'041.65 vorbehaltlos und bedingungslos anerkannt hat. Mithin hat H._____ den Rechtsöffnungsent- scheid vom 18. September 2020 nicht angefochten und auch keine Aber- kennungsklage eingereicht, sondern einen Vergleich mit der Konkurs- masse abgeschlossen und die Forderung beglichen (GA act. 49 ff.; Ein- gabe des Beschuldigten vom 12. Mai 2026, Beilage 1-3). Vor diesem Hin- tergrund erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, das Darlehen habe gar nicht mehr bestanden, als offensichtlich unglaubhafte Schutzbe- hauptung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Befragung von H._____ durch das Obergericht zu neuen und entscheidwesentlichen Erkenntnissen führen könnte, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldig- ten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO).

E. 2.3.2 Zusammengefasst ist für das Obergericht mit der Vorinstanz (vgl. vor- instanzliches Urteil III. E. 2.2.2.1 ff.) zweifelsfrei erstellt, dass die Forderun- gen von D._____ im Umfang von Fr. 209'000.00 sowie E._____ und F._____ im Umfang von Fr. 48'830.00 vorgetäuscht waren und der Be- schuldigte die Geltendmachung dieser Forderungen veranlasst und die Forderungen anerkannt hat. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte anlässlich seiner konkursamtlichen Befragung das von ihm an H._____ ge- währte Darlehen im Umfang von Fr. 500'000.00 verheimlicht hat.

E. 2.4 Die Täuschung über die Forderungen von Fr. 209'000.00 und Fr. 48'830.00 erfolgte im Wissen um die bevorstehende Zwangsvollstreckung, während die Verheimlichung der Darlehensforderung von Fr. 500'000.00 nach der Konkurseröffnung vom 30. Mai 2017 stattfand. Der Beschuldigte hat betref- fend die vorgetäuschten Forderungen in der Absicht gehandelt, den «Er- lös» aus dem Eintreiben dieser fiktiven Forderungen anschliessend wieder zurückzuerlangen. Bezüglich des Darlehens über Fr. 500'000.00 gab der Beschuldigte sodann bewusst nicht vollständig Auskunft und verheimlichte die Forderung, um diese dem Zugriffsrecht des Kantons als Gläubigerin zu entziehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1 f.). Der Beschuldigte hat den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand in mehreren selbständigen Tathandlungen des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs so- mit mehrfach erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in die- sem Punkt als unbegründet. Er ist wegen mehrfachen betrügerischen

- 10 - Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2020 – zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keinen expliziten Antrag hinsichtlich der Strafzumessung gestellt. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens kommt vorliegend – wie zu zeigen sein wird – für die einzelnen betrügerischen Konkurse und Pfändungsbetrüge einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.5. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten im Jahr 2017 begangen, mithin bevor das Bezirksgericht Bremgarten am 24. Okto- ber 2019 ein Urteil gefällt und in der Folge das Obergericht des Kantons Aargau am 1. September 2020 den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt hat, und ebenfalls bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. September 2024, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 1. September 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt worden ist. Folglich handelt es sich um einen Fall retro- spektiver Konkurrenz und für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts vom 1. September 2020 auszusprechen.

- 11 - Enthält – wie vorliegend – das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom

1. September 2020 die schwerste Straftat (qualifizierte Widerhandlung ge- gen das SpoFöG), ist diese als Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.6. Hinsichtlich der Einzelstrafe, die für den betrügerischen Konkurs vom

27. Juni 2017 durch Verheimlichen des Darlehens von Fr. 500'000.00 fest- zusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der betrügerische Konkurs und Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ge- schützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2025, 6B_812/2025 vom 5. März 2026 E. 3.1; 6B_157/2025 vom

15. Januar 2026 E. 2.2.1). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner konkurs- amtlichen Befragung das von ihm an H._____ gewährte Darlehen im Um- fang von Fr. 500'000.00 verheimlicht. Mithin hat er den falschen Eindruck erweckt, umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben. Mit dem Verheimlichen dieses hohen Vermögenswerts hat er die betroffenen Rechtsgüter in besonders schwerwiegender Weise gefährdet. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral aus- wirkt. Das besonders hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, ist hingegen erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, seine tat- sächliche Vermögenslage offenzulegen; innere oder äussere Umstände, die ihn daran hätten hindern können, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seine Vermögensverhältnisse vollständig offen- zulegen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit ein- hergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tat- bestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs erfassten Handlungsweisen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden

- 12 - und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszuge- hen. Da diese Einzelstrafe in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusam- menhang mit der Grundstrafe ist, rechtfertigt sich in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Erhöhung der Grundstrafe von 57 Monaten um 24 Mo- nate. 3.7. Die Einsatzstrafe wäre für die weiteren betrügerischen Konkurshandlungen

– die aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens ebenfalls mit ei- ner Freiheitsstrafe zu bestrafen wären – angemessen weiter auf eine hy- pothetische Gesamtstrafe zu erhöhen. Dies kann vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, dem- zufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechte- rungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Selbst bei grosszügiger Berücksichtigung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots – wie etwa der vom Beschuldigten beantragten Re- duktion von mindestens 3 Monaten – würde eine Zusatzstrafe resultieren, welche die von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten deutlich übersteigen würde; zumal auch nicht von einer po- sitiven Täterkomponente auszugehen ist, insbesondere unter Berücksich- tigung der Vorstrafe des Beschuldigten sowie seiner vollständig fehlenden Einsicht und Reue. Somit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Zusatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 3.8. Bei einer – wie vorliegend – retrospektiven Konkurrenz bestimmt die ge- danklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zu- satzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGE 145 IV 377 E. 2.4.1). Da die rechtskräftige Grundstrafe bereits 4 Jahre und 9 Monate beträgt, über- schreitet die hypothetische Gesamtstrafe die gesetzliche Obergrenze für einen (teil-)bedingten Vollzug von 3 Jahren bereits deutlich. Vorliegend kommt somit einzig ein unbedingter Strafvollzug in Betracht. 3.9. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 130 Tagen (25. April 2017 bis 1. September 2017) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

E. 4 Aufl. 2019, N. 75 f. zu Art. 163 StGB).

E. 4.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie in Anwen- dung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

1. September 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

E. 4.2 Die Untersuchungshaft von 130 Tagen (25. April 2017 bis 1. September

2017) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 4.3 Nach Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vermutet, dass der Besitzer einer bewegli- chen Sache auch deren Eigentümer ist. Diese Vermutung kann zwar durch den Nachweis einer abweichenden Berechtigung widerlegt werden; vorlie- gend ist die Behauptung des Beschuldigten, beim Bargeld handle es sich um das Vermögen des nicht im selben Haushalt wohnenden I._____ sowie der K._____ AG, jedoch nicht stichhaltig. Die vor Vorinstanz eingereichte handschriftliche Quittung – wonach der Darlehensnehmer «J._____» dem Beschuldigten einen Betrag in der Höhe von Fr. 50'000.00 als Rückzahlung eines Darlehens zuhanden des Darle- hensgebers I._____ ausbezahlt haben will – vermag keinen tauglichen Be- weis dafür zu erbringen, dass es sich dabei (teilweise) um das beim Be- schuldigten beschlagnahmte Geld handelt, zumal beim Beschuldigten ein erheblich höherer Betrag gefunden und beschlagnahmt worden ist. Im Üb- rigen ist auch gar nicht ersichtlich, weshalb ein Schuldner eine derart hohe Darlehensschuld ohne schriftliche Vollmacht oder anderweitige Autorisie- rung an einen nicht berechtigten Dritten auszahlen sollte. Der Beschuldigte ging – soweit bekannt – keiner treuhänderischen Tätigkeit nach, die eine solche Abwicklung im geschäftlichen Verkehr erklären würde. Selbst wenn eine entsprechende Zahlung erfolgt wäre, bleibt ungeklärt, weshalb der Be- schuldigte danach das Bargeld nicht umgehend an I._____ weitergeleitet, sondern über mehr als einen Monat hinweg bei sich zuhause – unbeschrif- tet – unter dem Teppich bzw. auf dem Küchenschrank, ohne jegliche

- 14 - Sicherheitsmassnahme aufbewahrt haben sollte. Auch seine weiteren Aus- führungen, wonach die restliche Bargeldsumme – ebenfalls unter dem Tep- pich bzw. auf dem Küchenschrank gelagert – der K._____ AG gehören sollte, sind als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Be- schuldigte konnte denn auch weder nachvollziehbar erklären, wo genau er mit diesem Geld das vermeintliche Baumaterial oder die Verpflegung der Arbeiter gekauft haben will, noch konnte er eine einzige Quittung für eine solche Zahlung einreichen (UA act. 4.1; vgl. vorinstanzliches Urteil V. E. 4). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und den im geschäftlichen wie auch im privaten Verkehr geltenden Usanzen, einen derart hohen Betrag an fremdem Bargeld unbeschriftet, ohne jegliche Unterlagen sowie ohne – zumindest nicht geltend gemachte – konkrete Pläne oder verbindliche Ver- einbarung bezüglich einer zukünftigen Rückgabe über Wochen hinweg bei sich zuhause für einen Dritten aufzubewahren. Dass der Beschuldigte be- reits früher eigenes Geld in namhaften Umfang bei sich zuhause aufbe- wahrt hatte, ergibt sich demgegenüber aus seiner Selbstanzeige bei der Steuerbehörde vom 21. März 2013, wo es um Fr. 93'000.00 gegangen ist (UA act. 1.2 30 und 35). Das beschlagnahmte Bargeld ist zur Deckung der erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten, wozu auch die vom Beschuldigten zurückzuerstat- tenden Entschädigungen der amtlichen Verteidigung gehören (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Rückforderung der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers – mithin im Umfang der teilweisen Aufer- legung der vorinstanzlichen sowie der vollumfänglichen Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten – ist direkt mit dem beschlagnahmten Bargeld zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1). Soweit danach ein Überschuss verbleibt, fällt dieser ange- sichts des eröffneten Konkurses nicht an den Beschuldigten persönlich, sondern an das Konkursamt T._____.

E. 5.1 Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen auf Verlangen herausgegeben:

- Diverse Packungen «Kyani Sunrise» gemäss Anklage

- Diverse Gebrauchsutensilien gemäss Anklage

- Diverse Blister Pos. 46

- Blister Yallo Pos. 39

- Blister M Budget Mobile Pos. 23

- Diverse Blister Pos. 22

- Mobiltelefon Samsung Pos. 36

- Diverse Blister Pos. 20

- Notizzettel «PIN/PUK» Pos. 11

- Blister Yallo Pos. 3

- Mobiltelefon Nokia Pos. 46

- 2 USB Sticks Pos. 46

- 17 -

- Mobiltelefon Black Berry Pos. 38

- USB Stick C._____ Pos. 37

- Mobiltelefon Samsung Pos. 31

- Mobiltelefon Nokia Pos. 35

- Mobiltelefon Huawei Pos. 34

- Mobiltelefon iPhone mit Hülle Pos. 33

- Mobiltelefon Samsung Pos. 4

- Unterlagen betr. K._____ AG, Mietvertrag Z., Unterlagen betr. B._____, Aufstellung For- derung E._____, 2 Darlehensverträge Pos. 6

- Diverse handschriftliche Notizen von A._____ Pos. 15

- Übergabebestätigung vom 02.08.2016 betreffend den B._____ HD sowie diverse Unter- lagen Pos. 30 Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vor- liegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen.

E. 5.2 Folgende beschlagnahmten Dokumente werden freigegeben und innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils an das Konkursamt T._____ zur sach- gemässen Verwendung geschickt:

- Schuldbriefe betr. Liegenschaft V._____ im Original, samt Zustellschreiben Notar Pos. 3

E. 5.3 Folgende beschlagnahmte Unterlage wird freigegeben und innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils an D._____ ausgehändigt:

- Kaufvertrag B._____ Pos. 11

E. 5.3.1 Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die vorinstanzliche Kostenverlegung unter Berücksichtigung der erstinstanzlich ergangenen und im Berufungs- verfahren nicht angefochtenen Freisprüche zu 50 % auferlegt, was sich als sachgerecht erweist und keiner Korrektur bedarf. In diesem Umfang sind die Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Bargeld (siehe oben) zu verrechnen.

E. 5.3.2 Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dominic Frey, im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 25'892.55 sowie die dem aktuellen amtlichen Verteidiger, Rechts- anwalt Andreas Josephsohn, im erstinstanzlichen Verfahren zugespro- chene Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'655.15 sind nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Die amtlichen Entschädigungen sind aus der Staatskasse auszurich- ten und im Umfang der Rückerstattungspflicht des Beschuldigten mit dem beschlagnahmten Bargeld (siehe oben) zu verrechnen.

E. 5.4 Über folgende Gegenstände wird separat mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 2. Oktober 2024 betreffend AA._____ entschieden:

- Schwarzer Ordner «AB._____» Pos. 3

- Weisser Ordner «V._____» Pos. 1

E. 5.5 Die beschlagnahmten illegalen Substanzen und nicht zugelassenen Heil- mittel werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 6 Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 73'000.00 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 442 Abs.

- 18 - 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. 7.1 und 7.3) sowie der vom Beschuldigten zurückzuerstattenden Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigung (Ziff. 7.2 und 7.4) verwendet. Der Restbetrag ist dem Konkursamt T._____ nach Rechtskraft des Verfah- rens auszuzahlen.

E. 7.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt und sind mit dem beschlagnahmten Bargeld zu verrechnen.

E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'020.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert bzw. mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet.

E. 7.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 14'349.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte, entsprechend zu Fr. 7'174.50, auferlegt und in diesem Umfang mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet.

E. 7.4.1 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsan- walt Dominic Frey, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'892.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte im Betrag von Fr. 12'946.30 zurückgefordert bzw. mit dem beschlagnahmten Bargeld ver- rechnet.

E. 7.4.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'655.15 – abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 6'000.00 – somit noch Fr. 9'655.15 auszurichten.

- 19 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte der Gesamthono- rarnote im Betrag von Fr. 7'827.60 zurückgefordert bzw. mit dem beschlag- nahmten Bargeld verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 20 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Schürch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.90 (ST.2020.49; StA.2017.43) Urteil vom 4. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Schürch Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1965, von Birrwil, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, […] Gegenstand Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 11. September 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie Urkundenfälschung. 2. Mit Urteil vom 2. Oktober 2024 stellte der Gerichtspräsident des Bezirksge- richts Bremgarten fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Er sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Anklageziffer I.2 und der Urkundenfälschung ge- mäss Anklageziffer I.3 frei. Er verurteilte ihn wegen mehrfachen betrügeri- schen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Anklageziffer I.1 als Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 1. September 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Sodann regelte er die Einzie- hung und Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände und Ver- mögenswerte und entschied über die Verfahrenskosten und Entschädigun- gen. 3. Mit Berufungserklärung vom 2. April 2025 focht der Beschuldigte das vo- rinstanzliche Urteil teilweise an. Er beantragte einen Freispruch vom Vor- wurf des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von Fr. 73'000.00 sowie eine angemessene Entschädigung und eine angemes- sene Genugtuung zzgl. 5% Zins ab mittlerem Verfall. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 4. Juni 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungs- betrugs und damit einhergehend die Strafzumessung, die vorinstanzlich angeordnete Verwendung und Nichtherausgabe des beschlagnahmten Bargeldes von Fr. 73'000.00 sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der Urkun- denfälschung, wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Diese Punkte sind somit nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 3 - 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen betrügerischen Kon- kurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte D._____, E._____ und F._____ dazu veranlasst hat, eine bereits getilgte respektive eine nicht bestehende Forderung gegen ihn in Betreibung zu setzen. Der Beschuldigte habe die vorgetäuschten Schulden anschlies- send anerkannt, indem er auf einen Rechtsvorschlag verzichtet habe, dies in Kenntnis des ihm bevorstehenden Zwangsvollstreckungsverfahrens. Zu- dem habe der Beschuldigte anlässlich des Zwangsvollstreckungsverfah- rens ein Darlehensguthaben über Fr. 500'000.00 vorsätzlich verschwiegen. 2.2. Des betrügerischen Konkurses oder Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläu- biger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögens- werte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorge- täuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein aus- gestellt worden ist. Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstre- ckungsverfahren richtet. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können (BGE 103 IV 227 E. 1c; Urteil des Bun- desgerichts 6B_806/2025 vom 5. März 2026 E. 3.1). Die Tatbestandsvari- ante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen er- weckt, so, wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Ver- mögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Ein- druck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er le- diglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1). Die Auskunftspflicht des Schuldners gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend und erfasst auch Vermögenswerte, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners un- pfändbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangsvoll- streckung unterliegt oder nicht, kommt dem Betreibungs- oder Konkursamt zu, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom

11. Juli 2024 E. 3.2.3; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläu- biger zu Verlust kommen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über

- 4 - den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (Urteile des Bundesge- richts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betrügerische Konkurs und Pfändungsbetrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. der Vorsatz muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_806/2025 vom 5. März 2026 E. 3.1). Sind Tathandlungen vor der Eröff- nung eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens begangen worden, so muss der Täter wissen, dass in absehbarer Zeit mindestens möglicher- weise ein Zwangsvollstreckungsverfahren droht oder ein solches bereits im Gange ist und dass durch die Handlung mindestens möglicherweise das eigene Vermögen zum Schaden der Gläubiger vermindert wird. Dabei muss er die fraglichen Handlungen trotz dieses Wissens mit Willen bzw. Inkaufnahme vornehmen (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Aufl. 2019, N. 75 f. zu Art. 163 StGB). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Urteil vom

13. September 2016 des Obergerichts Aargau (SST.2016.131) zu einer Er- satzforderung gegenüber dem Kanton in der Höhe von Fr. 500'000.00 ver- pflichtet worden ist. Mit Schreiben der Obergerichtskasse vom 29. Novem- ber 2016 wurden dem Beschuldigten zwei Möglichkeiten zur Tilgung der Ersatzforderung unterbreitet. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Arrestlegung der beschlagnahmten Vermögenswerte die einzig verblei- bende Massnahme zur Sicherung der Forderung sei, sollte keiner der bei- den Vorschläge zustande kommen (UA act. 1.1 62 f.). Mit Schreiben vom

6. Dezember 2016 teilte der damalige amtliche Verteidiger der Oberge- richtskasse mit, dass sich der Beschuldigte in den Ferien befinde. Er werde diesem nach dessen Rückkehr das Angebot der Obergerichtskasse unter- breiten und sich anschliessend wieder bei der Obergerichtskasse melden. Nach erneuter Aufforderung der Obergerichtskasse vom 1. März 2017 (UA act. 1.1 64 f.) erklärte der Verteidiger mit Schreiben vom 10. März 2017, dass zwischenzeitlich weitere Forderungen an den Beschuldigten heran- getragen worden seien, wovon zumindest eine völlig unerwartet und in sub- stanzieller Höhe sei, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich sei, der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zuzustimmen. Der Ent- scheid über die Stellung der Gläubiger habe daher im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu ergehen (UA act. 1.1 66 f.). Dieses Schreiben an die Obergerichtskasse erfolgte, nachdem der Beschuldigte nach eigenen Aussagen verschiedene Gläubiger kontaktiert und sie darüber informiert hatte, dass durch die Obergerichtskasse wohl ein Zwangsvollstreckungs- verfahren gegen ihn eingeleitet werde. Er wies diese Personen darauf hin,

- 5 - dass sie ihre Forderungen mittels Einleitung einer Betreibung geltend ma- chen müssten, wenn sie diese nicht verlieren wollten. Zum Zeitpunkt dieser Handlungen betreffend die (vorgetäuschten) Forderungen von D._____, E._____ und F._____ ging der Beschuldigte sodann – nach eigenen Aus- sagen – zweifelsfrei davon aus, dass ihn ein Zwangsvollstreckungsverfah- ren erwarten würde (GA act. 278 f.). 2.3.1.1. Der Beschuldigte macht hinsichtlich der Forderung von D._____ über Fr. 209'000.00 geltend, dass diese von ihm im Zwangsvollstreckungsverfahren anerkannte Forderung im Zeitpunkt der Betreibung am 7. März 2017 effek- tiv bestanden habe und somit nicht bloss vorgetäuscht gewesen sei (Plä- doyer S. 8). Unbestritten ist, dass der Lamborghini gemäss Kaufvertrag vom 1. Juli 2011 zum Kaufpreis von Fr. 209'000.00 von D._____ an den Beschuldigten übergeben worden ist (UA act. 1.2 20 f.; GA act. 280). Damit steht fest, dass D._____ die ihm obliegende vertragliche Leistung erbracht hat. Um- stritten ist hingegen, ob der Kaufpreis in der Folge bezahlt worden ist. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er den Lamborghini im Jahr 2011 zwar erhalten habe, der Kaufpreis jedoch unbezahlt geblieben und von D._____ bis 2017 nie eingefordert worden sei, lässt sich mit den nachfol- genden Tatsachen nicht vereinbaren: Der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt G._____, reichte am 21. Mai 2013 (UA act. 1.2 16) bei der Steuerbehörde eine Selbstanzeige im Namen des Beschuldigten ein, in welcher der Lambor- ghini als Vermögenswert aufgeführt wurde. Folgt man der Logik des Be- schuldigten, wonach er den Lamborghini zwar erhalten, diesen aber nie bezahlt habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die angebliche noch be- stehende Kaufpreisschuld im Rahmen der Selbstanzeige nicht ebenfalls deklariert worden ist, können Schulden doch von den Aktiven abgezogen werden (Art. 13 Abs. 1 StHG i.V.m. § 52 StG/AG). Nach der Aufforderung des kantonalen Steueramts, nähere Angaben unter anderem zu dem bis- lang nicht versteuerten Lamborghini zu machen (UA act. 1.2 31 ff.), erklärte Rechtsanwalt G._____, der Kauf des Lamborghinis sei mit Bargeld bezahlt worden; der Lamborghini sei im Jahr 2012 aufgrund eines Motorschadens verlustreich wieder verkauft worden, ebenfalls im Rahmen eines Barge- schäfts (UA act. 1.2 35). Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz geltend gemacht hat, es könne sein, dass er gegenüber Rechtsanwalt G._____ fal- sche Angaben gemacht habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Es han- delt sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dass der Kaufpreis für den Lamborghini bezahlt worden ist, ergibt sich auch daraus, dass bereits am Tag der Fahrzeugübergabe, dem 1. Juli 2011, Fr. 110'000.00 auf das Konto von D._____ einbezahlt worden sind (act. 5.3

- 6 - 14). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, der Lamborghini habe Fr. 209'000.00 und nicht Fr. 110'000.00 gekostet, es fehle an Bele- gen, wonach die Einzahlung ihm zuzurechnen sei und die Zahlung lasse sich deshalb weder dem relevanten Kaufpreis noch dem Lamborghini zu- ordnen (Berufungsbegründung S. 7), vermag dies nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist die Einzahlung von Fr. 110'000.00 am 1. Juli 2011 ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Kauf- preiszahlung mit der an diesem Tag erfolgten Fahrzeugübergabe gestan- den hat. Zwar steht nicht fest, wer die Einzahlung vorgenommen hat. Das spielt für die (teilweise) Tilgung der Forderung aber auch keine Rolle. An- gesichts der zeitlichen Übereinstimmung mit der Fahrzeugübergabe und der Höhe des Betrags liegt ein Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf je- denfalls auf der Hand, zumal kein anderer Grund für diese Zahlung ersicht- lich ist. Dafür, dass der Kaufpreis aus dem Autoverkauf beglichen worden ist, spricht sodann der Umstand, dass eine entsprechende Forderung in den Steuererklärungen von D._____ der Jahre 2013-2015 nicht deklariert wor- den ist (UA act. 6.1 28; 38 und 49). Das wäre aber zu erwarten gewesen, nachdem D._____ den Lamborghini im Jahr 2010 noch als Vermögenswert deklariert hatte (UA act. 6.1 69 und 74). Insgesamt ist die Beweislage aufgrund der erstellten Übergabe des Lam- borghinis an den Beschuldigten, dessen Selbstanzeige bei den Steuerbe- hörden, der Einzahlung von Fr. 110'000.00 auf das Konto von D._____ am Tag des Fahrzeugverkaufs sowie der fehlenden Forderung in der Steuer- erklärung von D._____ erdrückend. Damit steht für das Obergericht zwei- felsfrei fest, dass die von D._____ im Zwangsvollstreckungsverfahren ge- gen den Beschuldigten geltend gemachte Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Lamborghinis im Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahr 2017 gar nicht mehr bestanden hat. D._____ hat die gegen den Beschuldigten eingeleitete Betreibung denn auch wieder zurückgezogen und wurde für sein Handeln gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB rechtskräftig verurteilt. 2.3.1.2. Betreffend die Forderung von E._____ und F._____ über Fr. 48'830.00 ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt und unbestritten geblieben, dass E._____, die Mutter des Beschuldigten, und F._____, ihr Lebenspartner, den Be- schuldigten am 28. März 2017 für einen Betrag in der Höhe von Fr. 48'830.00 betrieben haben und der Beschuldigte diese Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren sodann anerkannt hat. Ebenfalls erstellt ist, dass diese Betreibung auf eine vorgängige Aufforderung des Beschul- digten zurückzuführen ist: Der Beschuldigte hat die beiden zur Betreibung motiviert, ihnen die entsprechenden Betreibungsformulare gebracht und sie aufgefordert, die Betreibung einzuleiten (Berufungsbegründung S. 12).

- 7 - Gegen das Bestehen einer realen Forderung spricht zunächst deren feh- lende wirtschaftliche Plausibilität. Mit der Vorinstanz bleibt angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse von E._____ schleierhaft, aus welchen eige- nen Mitteln sie die Rechnungen des Beschuldigten in dieser Höhe begli- chen haben soll (vgl. vorinstanzliches Urteil III E. 2.2.2.2). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, aus dem Umstand, dass E._____ und F._____ von ei- ner eher knappen Rente gelebt hätten, lasse sich nicht ableiten, die geltend gemachten Zahlungen hätten nicht aus diesem Einkommen bestritten wer- den können. Sodann macht er hinsichtlich des Vermögens von F._____ geltend, Geldmittel in einem Depot oder in Form von Anleihensobligationen hätten entgegen der Auffassung der Vorinstanz ohne Weiteres kurzfristig liquidiert und zur Tilgung der fraglichen Verbindlichkeiten herangezogen werden können. Damit vermag er nicht zu überzeugen. Bereits die eher knappen Renteneinkünfte lassen es wenig naheliegend erscheinen, dass aus den laufenden Einkünften beider angeblichen Gläubiger Mittel in der Höhe von fast Fr. 50'000.00 aufgebracht worden sein sollen. Selbst wenn F._____ daneben Teile seiner Vermögenswerte liquidiert hätte, wofür es jedoch keine konkreten Anzeichen gibt und was somit nicht glaubhaft er- scheint, würde dies nicht erklären, weshalb dann auch E._____ als Gläubi- gerin der behaupteten Forderung aufgetreten ist. Tatsächlich wurde die an- gebliche Forderung weder in den Steuererklärungen von E._____ für die Jahre 2013 bis 2016 (UA act. 6.2 100; UA act. 6.2 154 i.V.m. act. 6.2 172; UA act. 6.2 192 i.V.m. act. 6.2 213; UA act. 6.2 234) noch in denjenigen von F._____ (UA act. 6.3 89 ff.; UA act. 6.3 182 ff.; UA act. 6.3 247 ff.) ausgewiesen, was aber aufgrund der Höhe der Forderung zu erwarten ge- wesen wäre, wenn diese tatsächlich bestanden hätte. Insgesamt steht für das Obergericht zweifelsfrei fest, dass die von E._____ und F._____ im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beschuldigten geltend gemachte Forderung im Zeitpunkt der Geltendmachung im Jahr 2017 gar nicht bestanden hat. E._____ und F._____ haben die gegen den Beschuldigten eingeleitete Betreibung denn auch wieder zurückgezogen und wurden für ihr Handeln gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB rechtskräftig ver- urteilt (UA act. 1.1 341 ff.). 2.3.1.3. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verheimlichung eines Darlehens ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. November 2010 H._____ ein unbefristetes Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.00 ge- währt hat (UA act. 5.1.1 62). Anlässlich der im Zwangsvollstreckungsver- fahren durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2017 hat der Beschuldigte jedoch kein Darlehen deklariert bzw. auf die Frage, ob er sonstige Guthaben habe, mit «keine» geantwortet (UA act. 1.2 159). Insofern der Beschuldigte geltend macht, dass das Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes vom 27. Juni 2017 nicht verwertet werden dürfe, kann

- 8 - ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam ge- macht worden ist (UA act. 1.2 157 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Ver- mögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffe- nen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Während im Strafprozess aus dem Schweige- recht grundsätzlich keine Nachteile oder strafrechtliche Schuldindizien ab- geleitet werden dürfen, statuiert Art. 222 SchKG für das Konkursverfahren eine strikte gesetzliche Auskunftspflicht; ein Schweigerecht besteht dort nicht. Zwar hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen, nicht aber das Recht, im Konkursverfahren zum Nachteil der Gläubiger Vermögenswerte arglistig zu verheimlichen (Urteile des Bundesgerichts 6B_999/2022 vom

15. Mai 2023 E. 2.3; 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4). Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht pauschal jede Aussage verweigert hat, sondern zu verschiedenen Fragen inhaltlich Stellung genommen und diese etwa mit «ja», «nein», «keine» oder «kei- nes» beantwortet hat. Wollte er demgegenüber überhaupt keine Angaben machen, hat er dies ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, namentlich mit dem Hinweis, er mache «keine Aussage». Damit hat er selbst zwischen (kurzen) inhaltlichen Antworten und einer Aussageverweigerung unter- schieden. Unter diesen Umständen kann seine Antwort «keine» auf die Frage nach sonstigen Guthaben nicht als blosse Aussageverweigerung verstanden werden, sondern ist nach ihrem objektiven Sinngehalt als in- haltliche Verneinung zu verstehen. Die Deutung des Beschuldigten, mit «keine» sei jeweils nicht eine inhaltliche Verneinung, sondern «keine Ant- wort» gemeint gewesen, findet im Protokoll keine Stütze (UA act. 1.2 157 ff.). Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel daran, dass das H._____ gewährte Darlehen im Zeitpunkt der konkursamtlichen Befragung des Beschuldigten noch bestanden hat und vom Beschuldigten deshalb hätte deklariert werden müssen, was er nicht getan hat. Es trifft zwar zu, dass es für die Rückzahlung des Darlehens keines Belegs von H._____ bedurft hatte. Bei einem Darlehensbetrag von Fr. 500'000.00 erscheint eine Tilgung ohne schriftlichen Beleg oder Quittung jedoch als wenig plausibel, zumal der Beschuldigte keine Angaben dazu macht, was mit dem ihm an- geblich zurückbezahlten Geld passiert ist. Aus den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich sodann, dass H._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass er das Darle- hen nicht persönlich zurückbezahlt habe, es jedoch als Sicherstellung be- zahlen werde. In der Folge wurde H._____ vom Konkursamt aufgefordert, das Darlehen zurückzuzahlen. Gegen den Zahlungsbefehl hat er Rechts- vorschlag erhoben. Im Rahmen des anschliessenden Rechtsöffnungsver- fahrens hätte H._____ gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen

- 9 - müssen, dass das Darlehen bereits zurückbezahlt worden ist. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Mit Entscheid vom 18. September 2020 wurde die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 676'041.65 nebst Zins erteilt. Zwischen der Konkursmasse des Beschuldigten und H._____ wurde am 25. September 2020 sodann ein Vergleich abgeschlossen, in welchem H._____ die Forderung in der Höhe von Fr. 676'041.65 vorbehaltlos und bedingungslos anerkannt hat. Mithin hat H._____ den Rechtsöffnungsent- scheid vom 18. September 2020 nicht angefochten und auch keine Aber- kennungsklage eingereicht, sondern einen Vergleich mit der Konkurs- masse abgeschlossen und die Forderung beglichen (GA act. 49 ff.; Ein- gabe des Beschuldigten vom 12. Mai 2026, Beilage 1-3). Vor diesem Hin- tergrund erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, das Darlehen habe gar nicht mehr bestanden, als offensichtlich unglaubhafte Schutzbe- hauptung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Befragung von H._____ durch das Obergericht zu neuen und entscheidwesentlichen Erkenntnissen führen könnte, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Beschuldig- ten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.3.2. Zusammengefasst ist für das Obergericht mit der Vorinstanz (vgl. vor- instanzliches Urteil III. E. 2.2.2.1 ff.) zweifelsfrei erstellt, dass die Forderun- gen von D._____ im Umfang von Fr. 209'000.00 sowie E._____ und F._____ im Umfang von Fr. 48'830.00 vorgetäuscht waren und der Be- schuldigte die Geltendmachung dieser Forderungen veranlasst und die Forderungen anerkannt hat. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte anlässlich seiner konkursamtlichen Befragung das von ihm an H._____ ge- währte Darlehen im Umfang von Fr. 500'000.00 verheimlicht hat. 2.4. Die Täuschung über die Forderungen von Fr. 209'000.00 und Fr. 48'830.00 erfolgte im Wissen um die bevorstehende Zwangsvollstreckung, während die Verheimlichung der Darlehensforderung von Fr. 500'000.00 nach der Konkurseröffnung vom 30. Mai 2017 stattfand. Der Beschuldigte hat betref- fend die vorgetäuschten Forderungen in der Absicht gehandelt, den «Er- lös» aus dem Eintreiben dieser fiktiven Forderungen anschliessend wieder zurückzuerlangen. Bezüglich des Darlehens über Fr. 500'000.00 gab der Beschuldigte sodann bewusst nicht vollständig Auskunft und verheimlichte die Forderung, um diese dem Zugriffsrecht des Kantons als Gläubigerin zu entziehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1 f.). Der Beschuldigte hat den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand in mehreren selbständigen Tathandlungen des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs so- mit mehrfach erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in die- sem Punkt als unbegründet. Er ist wegen mehrfachen betrügerischen

- 10 - Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2020 – zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keinen expliziten Antrag hinsichtlich der Strafzumessung gestellt. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens kommt vorliegend – wie zu zeigen sein wird – für die einzelnen betrügerischen Konkurse und Pfändungsbetrüge einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.5. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten im Jahr 2017 begangen, mithin bevor das Bezirksgericht Bremgarten am 24. Okto- ber 2019 ein Urteil gefällt und in der Folge das Obergericht des Kantons Aargau am 1. September 2020 den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt hat, und ebenfalls bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. September 2024, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 1. September 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt worden ist. Folglich handelt es sich um einen Fall retro- spektiver Konkurrenz und für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Ober- gerichts vom 1. September 2020 auszusprechen.

- 11 - Enthält – wie vorliegend – das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom

1. September 2020 die schwerste Straftat (qualifizierte Widerhandlung ge- gen das SpoFöG), ist diese als Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 3.6. Hinsichtlich der Einzelstrafe, die für den betrügerischen Konkurs vom

27. Juni 2017 durch Verheimlichen des Darlehens von Fr. 500'000.00 fest- zusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der betrügerische Konkurs und Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ge- schützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2025, 6B_812/2025 vom 5. März 2026 E. 3.1; 6B_157/2025 vom

15. Januar 2026 E. 2.2.1). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner konkurs- amtlichen Befragung das von ihm an H._____ gewährte Darlehen im Um- fang von Fr. 500'000.00 verheimlicht. Mithin hat er den falschen Eindruck erweckt, umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben. Mit dem Verheimlichen dieses hohen Vermögenswerts hat er die betroffenen Rechtsgüter in besonders schwerwiegender Weise gefährdet. Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral aus- wirkt. Das besonders hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, ist hingegen erheblich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, seine tat- sächliche Vermögenslage offenzulegen; innere oder äussere Umstände, die ihn daran hätten hindern können, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seine Vermögensverhältnisse vollständig offen- zulegen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit ein- hergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tat- bestand des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs erfassten Handlungsweisen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden

- 12 - und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszuge- hen. Da diese Einzelstrafe in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusam- menhang mit der Grundstrafe ist, rechtfertigt sich in Anwendung des Aspe- rationsprinzips eine Erhöhung der Grundstrafe von 57 Monaten um 24 Mo- nate. 3.7. Die Einsatzstrafe wäre für die weiteren betrügerischen Konkurshandlungen

– die aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens ebenfalls mit ei- ner Freiheitsstrafe zu bestrafen wären – angemessen weiter auf eine hy- pothetische Gesamtstrafe zu erhöhen. Dies kann vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch unterbleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, dem- zufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechte- rungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Selbst bei grosszügiger Berücksichtigung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots – wie etwa der vom Beschuldigten beantragten Re- duktion von mindestens 3 Monaten – würde eine Zusatzstrafe resultieren, welche die von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten deutlich übersteigen würde; zumal auch nicht von einer po- sitiven Täterkomponente auszugehen ist, insbesondere unter Berücksich- tigung der Vorstrafe des Beschuldigten sowie seiner vollständig fehlenden Einsicht und Reue. Somit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Zusatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 3.8. Bei einer – wie vorliegend – retrospektiven Konkurrenz bestimmt die ge- danklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zu- satzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGE 145 IV 377 E. 2.4.1). Da die rechtskräftige Grundstrafe bereits 4 Jahre und 9 Monate beträgt, über- schreitet die hypothetische Gesamtstrafe die gesetzliche Obergrenze für einen (teil-)bedingten Vollzug von 3 Jahren bereits deutlich. Vorliegend kommt somit einzig ein unbedingter Strafvollzug in Betracht. 3.9. Die im vorliegenden Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft von 130 Tagen (25. April 2017 bis 1. September 2017) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass das beim Beschuldigten beschlag- nahmte Bargeld in Höhe von Fr. 73'000.00 zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet werde.

- 13 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Herausgabe des beschlag- nahmten Bargeldes an den Berechtigten. Er macht im Wesentlichen gel- tend, dass dieses Geld nicht ihm, sondern I._____ bzw. dessen Firma ge- höre. Er habe das Geld nur bei sich zuhause «gelagert» und müsste es, wenn es nicht diesem herausgegeben werde, dem wahren Eigentümer zu- rückbezahlen. Das sichergestellte Bargeld im Umfang von Fr. 50'000.00 sei ein zurückgezahltes Darlehen der Firma «J._____» zuhanden von I._____ gewesen und die restliche Bargeldsumme gehöre der K._____ AG, die ihm übergeben worden sei, damit er Zahlungen für die Firma vornehmen, Ar- beitnehmern das Essen und Trinken bezahlen sowie im Baumarkt Material einkaufen könne (Berufungsbegründung S. 25). 4.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können u.a. Vermögenswerte einer be- schuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von u.a. Verfahrenskosten gebraucht werden. Ist die Be- schlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über die Verwendung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO kann das Gericht Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlag- nahmten Vermögenswerten verrechnen. 4.3. Nach Art. 930 Abs. 1 ZGB wird vermutet, dass der Besitzer einer bewegli- chen Sache auch deren Eigentümer ist. Diese Vermutung kann zwar durch den Nachweis einer abweichenden Berechtigung widerlegt werden; vorlie- gend ist die Behauptung des Beschuldigten, beim Bargeld handle es sich um das Vermögen des nicht im selben Haushalt wohnenden I._____ sowie der K._____ AG, jedoch nicht stichhaltig. Die vor Vorinstanz eingereichte handschriftliche Quittung – wonach der Darlehensnehmer «J._____» dem Beschuldigten einen Betrag in der Höhe von Fr. 50'000.00 als Rückzahlung eines Darlehens zuhanden des Darle- hensgebers I._____ ausbezahlt haben will – vermag keinen tauglichen Be- weis dafür zu erbringen, dass es sich dabei (teilweise) um das beim Be- schuldigten beschlagnahmte Geld handelt, zumal beim Beschuldigten ein erheblich höherer Betrag gefunden und beschlagnahmt worden ist. Im Üb- rigen ist auch gar nicht ersichtlich, weshalb ein Schuldner eine derart hohe Darlehensschuld ohne schriftliche Vollmacht oder anderweitige Autorisie- rung an einen nicht berechtigten Dritten auszahlen sollte. Der Beschuldigte ging – soweit bekannt – keiner treuhänderischen Tätigkeit nach, die eine solche Abwicklung im geschäftlichen Verkehr erklären würde. Selbst wenn eine entsprechende Zahlung erfolgt wäre, bleibt ungeklärt, weshalb der Be- schuldigte danach das Bargeld nicht umgehend an I._____ weitergeleitet, sondern über mehr als einen Monat hinweg bei sich zuhause – unbeschrif- tet – unter dem Teppich bzw. auf dem Küchenschrank, ohne jegliche

- 14 - Sicherheitsmassnahme aufbewahrt haben sollte. Auch seine weiteren Aus- führungen, wonach die restliche Bargeldsumme – ebenfalls unter dem Tep- pich bzw. auf dem Küchenschrank gelagert – der K._____ AG gehören sollte, sind als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Be- schuldigte konnte denn auch weder nachvollziehbar erklären, wo genau er mit diesem Geld das vermeintliche Baumaterial oder die Verpflegung der Arbeiter gekauft haben will, noch konnte er eine einzige Quittung für eine solche Zahlung einreichen (UA act. 4.1; vgl. vorinstanzliches Urteil V. E. 4). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und den im geschäftlichen wie auch im privaten Verkehr geltenden Usanzen, einen derart hohen Betrag an fremdem Bargeld unbeschriftet, ohne jegliche Unterlagen sowie ohne – zumindest nicht geltend gemachte – konkrete Pläne oder verbindliche Ver- einbarung bezüglich einer zukünftigen Rückgabe über Wochen hinweg bei sich zuhause für einen Dritten aufzubewahren. Dass der Beschuldigte be- reits früher eigenes Geld in namhaften Umfang bei sich zuhause aufbe- wahrt hatte, ergibt sich demgegenüber aus seiner Selbstanzeige bei der Steuerbehörde vom 21. März 2013, wo es um Fr. 93'000.00 gegangen ist (UA act. 1.2 30 und 35). Das beschlagnahmte Bargeld ist zur Deckung der erst- und zweitinstanzli- chen Verfahrenskosten, wozu auch die vom Beschuldigten zurückzuerstat- tenden Entschädigungen der amtlichen Verteidigung gehören (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), zu verwenden (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Rückforderung der Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers – mithin im Umfang der teilweisen Aufer- legung der vorinstanzlichen sowie der vollumfänglichen Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten – ist direkt mit dem beschlagnahmten Bargeld zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.1). Soweit danach ein Überschuss verbleibt, fällt dieser ange- sichts des eröffneten Konkurses nicht an den Beschuldigten persönlich, sondern an das Konkursamt T._____. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des obergericht- lichen Verfahrens, die auf Fr. 4'000.00 festzusetzen sind (§ 15 GebührD) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem be- schlagnahmten Bargeld (siehe oben) zu verrechnen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kosten- note – angepasst an den Regelstundenansatz in der Höhe von Fr. 220.00 und ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung – mit Fr. 9'020.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen

- 15 - (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Ent- schädigung ist mit dem beschlagnahmten Bargeld (siehe oben) zu verrech- nen. 5.3. 5.3.1. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die vorinstanzliche Kostenverlegung unter Berücksichtigung der erstinstanzlich ergangenen und im Berufungs- verfahren nicht angefochtenen Freisprüche zu 50 % auferlegt, was sich als sachgerecht erweist und keiner Korrektur bedarf. In diesem Umfang sind die Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Bargeld (siehe oben) zu verrechnen. 5.3.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dominic Frey, im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 25'892.55 sowie die dem aktuellen amtlichen Verteidiger, Rechts- anwalt Andreas Josephsohn, im erstinstanzlichen Verfahren zugespro- chene Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'655.15 sind nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Die amtlichen Entschädigungen sind aus der Staatskasse auszurich- ten und im Umfang der Rückerstattungspflicht des Beschuldigten mit dem beschlagnahmten Bargeld (siehe oben) zu verrechnen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO).

- 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Urkundenfälschung freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfän- dungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie in Anwen- dung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

1. September 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft von 130 Tagen (25. April 2017 bis 1. September

2017) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Dem Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen auf Verlangen herausgegeben:

- Diverse Packungen «Kyani Sunrise» gemäss Anklage

- Diverse Gebrauchsutensilien gemäss Anklage

- Diverse Blister Pos. 46

- Blister Yallo Pos. 39

- Blister M Budget Mobile Pos. 23

- Diverse Blister Pos. 22

- Mobiltelefon Samsung Pos. 36

- Diverse Blister Pos. 20

- Notizzettel «PIN/PUK» Pos. 11

- Blister Yallo Pos. 3

- Mobiltelefon Nokia Pos. 46

- 2 USB Sticks Pos. 46

- 17 -

- Mobiltelefon Black Berry Pos. 38

- USB Stick C._____ Pos. 37

- Mobiltelefon Samsung Pos. 31

- Mobiltelefon Nokia Pos. 35

- Mobiltelefon Huawei Pos. 34

- Mobiltelefon iPhone mit Hülle Pos. 33

- Mobiltelefon Samsung Pos. 4

- Unterlagen betr. K._____ AG, Mietvertrag Z., Unterlagen betr. B._____, Aufstellung For- derung E._____, 2 Darlehensverträge Pos. 6

- Diverse handschriftliche Notizen von A._____ Pos. 15

- Übergabebestätigung vom 02.08.2016 betreffend den B._____ HD sowie diverse Unter- lagen Pos. 30 Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vor- liegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 5.2. Folgende beschlagnahmten Dokumente werden freigegeben und innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils an das Konkursamt T._____ zur sach- gemässen Verwendung geschickt:

- Schuldbriefe betr. Liegenschaft V._____ im Original, samt Zustellschreiben Notar Pos. 3 5.3. Folgende beschlagnahmte Unterlage wird freigegeben und innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils an D._____ ausgehändigt:

- Kaufvertrag B._____ Pos. 11 5.4. Über folgende Gegenstände wird separat mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 2. Oktober 2024 betreffend AA._____ entschieden:

- Schwarzer Ordner «AB._____» Pos. 3

- Weisser Ordner «V._____» Pos. 1 5.5. Die beschlagnahmten illegalen Substanzen und nicht zugelassenen Heil- mittel werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 73'000.00 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 442 Abs.

- 18 - 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. 7.1 und 7.3) sowie der vom Beschuldigten zurückzuerstattenden Entschädigungen der amtlichen Ver- teidigung (Ziff. 7.2 und 7.4) verwendet. Der Restbetrag ist dem Konkursamt T._____ nach Rechtskraft des Verfah- rens auszuzahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt und sind mit dem beschlagnahmten Bargeld zu verrechnen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'020.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert bzw. mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet. 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 14'349.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte, entsprechend zu Fr. 7'174.50, auferlegt und in diesem Umfang mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet. 7.4. 7.4.1. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsan- walt Dominic Frey, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'892.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte im Betrag von Fr. 12'946.30 zurückgefordert bzw. mit dem beschlagnahmten Bargeld ver- rechnet. 7.4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'655.15 – abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 6'000.00 – somit noch Fr. 9'655.15 auszurichten.

- 19 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte der Gesamthono- rarnote im Betrag von Fr. 7'827.60 zurückgefordert bzw. mit dem beschlag- nahmten Bargeld verrechnet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 20 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Schürch