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SST.2025.8

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.8

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2025-12-02 · Deutsch AG
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Aufgrund der Anträge des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche des Raufhandels, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder zu überprüfen. Angefochten und bei einem Schuldspruch zu überprüfen sind sodann die Strafzumessung sowie die Nichtanordnung einer nicht obligatorischen Lan- desverweisung. Hinsichtlich des Schuldspruchs des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand sowie hinsichtlich der Höhe der der amtlichen Verteidigerin zugesprochenen Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren ist das vo- rinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Vorfall vom 22. Dezember 2021: Raufhandel

E. 1.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sich am 22. Dezember 2021 um ca. 12:40 Uhr an der Q-Strasse in R._____ an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Ehefrau D._____ und der Tochter C._____ einerseits, und den Nachbarn E._____ und dessen Ehefrau F._____ andererseits beteiligt habe. Der Beschuldigte habe sich anlässlich der Auseinandersetzung nicht nur gewehrt und habe nicht nur die Streitenden auseinanderhalten wollen. Im Rahmen des Rauf- handels habe er stattdessen E._____ mit beiden Armen umklammert und in das Treppenhaus gezogen, wobei D._____ und C._____ auf diesen und seine Ehefrau F._____ eingeschlagen und sie weggestossen hätten. E._____ habe seinerseits gegen das Gesicht des Beschuldigten geschla- gen und D._____ die Treppe hinuntergestossen. F._____ habe versucht, ihrem Ehemann zu helfen bzw. diesen in die Wohnung zu ziehen, worin die Vorinstanz keine strafbare Beteiligung am Raufhandel gesehen hat. In der Folge der Auseinandersetzung hätten der Beschuldigte und E._____ di- verse Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe einen offenen Nasen- beinbruch ersten Grades, eine nicht dislozierte Fraktur des Os zygomati- kums (kleiner Schädelknochen des Gesichtsschädels), eine Rissquetsch- wunde an der Augenbraue rechts und eine rechtsseitige Hüftkontusion da- vongetragen. E._____ hätte eine intraartikuläre Basisfraktur Phalanx

- 5 - proximalis des kleinen Fingers an der linken Hand, ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma, eine Thorax-Kontusion und ein stumpfes Abdomentrauma er- litten. D._____ (mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

11. Mai 2022, UA act. 49), C._____ (mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 31. Mai 2022 im separaten Jugendstrafverfahren, wobei ein Verweis ausgesprochen worden ist), und E._____ (mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. November 2023) wurden hinsichtlich des genannten Vorfalls rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt. Hingegen wurde F._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. November 2023 rechtskräftig freigesprochen.

E. 1.1.2 Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch des Raufhandels. Er macht einerseits geltend, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. In der Anklage stehe nur, dass er E._____ mit beiden Armen umklammert und ins Treppenhaus gezogen habe. Es sei aber unklar, wie fest und wo genau am Körper das Umklammern erfolgt sein solle und ob es sich um einen Angriff oder eine Abwehrreaktion des Beschuldigten ge- handelt habe bzw. wie dies ins Geschehen einzuordnen sei. Nicht in der Anklage enthalten sei insbesondere der Vorwurf, der Beschuldigte habe E._____ am kleinen Finger verletzt. Es bleibe damit unklar, wie sich der Beschuldigte am Raufhandel beteiligt haben solle und in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass er nur einen Angriff abgewehrt habe. Anderer- seits wird geltend gemacht, dass der Sachverhalt aufgrund der wider- sprüchlichen Aussagen von E._____ und F._____ nicht erstellt werden könne. Der Beschuldigte sei hochgegangen, ihm sei aufgemacht worden und direkt ein Stein ins Gesicht geschlagen worden, woraufhin er ohnmäch- tig geworden sei. Er habe niemanden gepackt oder geschlagen. Es sage auch etwas aus, dass D._____ den Strafbefehl akzeptiert habe, es könne sein, dass sie die Verletzungen bei E._____ verursacht habe (Berufungs- begründung S. 3 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 f.). In tatsächlicher Hinsicht ist damit vom Beschuldigten – wie von sämtlichen beteiligten Personen – unbestritten geblieben, dass es am 22. Dezember 2021 zur Mittagszeit zu einer nachbarschaftlichen Streitigkeit aufgrund von Lärm aus der Wohnung der Familie E. und F._____ gekommen ist, nach- dem Lärm zuvor bereits öfter ein Streitthema gewesen war. Der Beschul- digte ist in den oberen Stock gegangen, um sich über den Lärm zu be- schweren. Im Anschluss an das Klopfen ist es zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung gekommen, wobei der Beschuldigte, D._____, C._____, E._____ und F._____ anwesend gewesen sind. Dies kann damit als erstellt gelten.

- 6 - Bestritten und zu prüfen ist hingegen, von wem die tätliche Auseinander- setzung ausgegangen ist bzw. wer sich an dieser aktiv beteiligt hat und wie die Verletzungen des Beschuldigten und E._____ entstanden sind. Die Aussagen zwischen der Familie A. und D._____ und der Familie E. und F._____ gehen hierzu diametral auseinander.

E. 1.1.3.1 Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel betei- ligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Perso- nen. Strafbar macht sich, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu för- dern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Tatbe- stand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt demgegenüber anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat (zur Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel: BGE 152 IV 64 E. 3.2). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körper- verletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verant- wortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Er- folg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn eine Person sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, dies jedoch ausschliesslich abweh- rend oder trennend, d.h. ausschliesslich Schläge austeilt, um sich zu schüt- zen, andere zu verteidigen oder Streitende zu scheiden (BGE 131 IV 150 E. 2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2022 vom 22. Novem- ber 2023 E. 3.3.1). Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tat- bestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverlet- zungsfolge (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b).

- 7 -

E. 1.1.3.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage auf- drängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach er- folgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

E. 1.1.4 Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsäch- licher Hinsicht insbesondere gestützt auf die Verletzungsbilder des Be- schuldigten und E._____ sowie nach einer Würdigung sämtlicher Aussa- gen davon aus, dass es zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinander- setzung gekommen ist, an welcher sich der Beschuldigte mindestens durch das Umklammern und in den Gang Ziehen von E._____ aktiv beteiligt hat.

E. 1.1.5 Einerseits liegen zu den am 22. Dezember 2021 entstandenen Verletzun- gen von E._____ und dem Beschuldigten ärztliche Berichte des Kan- tonsspitals Aarau vor. Bei E._____ wurde namentlich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma festge- stellt, weswegen er im Kantonsspital Aarau für 24 Stunden, d.h. bis zum

23. Dezember 2021, neurologisch überwacht worden ist (UA act. 110 ff.). Zudem wurde eine intraartikuläre Basisfraktur Phalanx proximalis des klei- nen Fingers an der linken Hand festgestellt. E._____ hatte die linke Hand gemäss eigenen Angaben bereits vor dem 22. Dezember 2021 gebrochen und operiert. Aufgrund der am 22. Dezember 2021 entstandenen Verlet- zungen musste jedoch eine sogenannte geschlossene Reposition vorge- nommen werden und er hat für 6 Wochen eine Schiene tragen müssen (UA act. 99, 104, 109, 110 ff.) und danach eine Ergotherapie wahrgenommen (UA act. 97, 103 f.). Daneben wurden bei ihm weiter eine Thorax-Kontusion (UA act. 71) und ein stumpfes Abdomentrauma festgestellt (vgl. insbeson- dere der Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 29. Dezember 2021 [UA act. 110 ff.]). Aufgrund der Verletzungen war E._____ vom 22. Dezem- ber 2021 bis zum 14. Januar 2022 zu 100% arbeitsunfähig (UA act. 106). Dass diese Verletzungen unmittelbar beim Eintreffen der Polizei am

22. Dezember 2021 am Tatort festgestellt und dokumentiert werden

- 8 - konnten (vgl. UA act. 170) belegt, dass diese beim Raufhandel oder zumin- dest unmittelbar danach entstanden sind. Beim Beschuldigten konnte ein offener Nasenbeinbruch ersten Grades festgestellt werden, wobei auch eine blutende Wunde auf der Nase sichtbar war. Zudem hatte er eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue. Diese Wunde musste genäht werden und die Verletzungen mussten mit einer antibiotischen Therapie (Co-Amoxicillin für 7 Tage) behandelt wer- den. Weiter wurde eine nicht dislozierte Fraktur des Os zygomatikums (klei- ner Schädelknochen des Gesichtsschädels), eine nicht dislozierte Fraktur der 6. Costae sowie eine Hüftkontusion rechts festgestellt (vgl. insbeson- dere Ambulanter Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 22. De- zember 2021 [UA act. 125 ff.]). Der Beschuldigte war aufgrund der genann- ten Verletzungen vom 22. bis 27. Dezember 2021 zu 100% arbeitsunfähig. Auch beim Beschuldigten konnte die Polizei bei ihrem Eintreffen Fotoauf- nahmen seiner Verletzungen erstellen (UA act. 169). Dies belegt, dass die Verletzungen beim Raufhandel oder zumindest unmittelbar danach ent- standen sind. Die Verletzungen von E._____ sowie des Beschuldigten sind nicht zu ba- gatellisieren. Aufgrund der Verletzungsbilder wird deutlich, dass weder die

– weitgehend übereinstimmend geschilderte – Version des Tatgeschehens der Familie A. und D._____ noch diejenige der Ehegatten E. und F._____ zutreffen kann.

E. 1.1.6 Es besteht einerseits die weitestgehend übereinstimmende Version der Ehegatten E. und F._____.

E. 1.1.6.1 E._____ hat in seinen insgesamt vier Einvernahmen im Wesentlichen an- gegeben, dass er am 22. Dezember 2021 nach dem Aufstehen gerade am Zähneputzen gewesen sei. Er habe plötzlich ein hartes Klopfen bzw. Schla- gen an der Wohnungstüre gehört. Seine Kinder hätten Angst bekommen. Seine Frau habe noch gesagt, es sei sicher der unter ihnen wohnhafte Nachbar. Er habe mit der Zahnbürste im Mund die Türe aufgemacht. Es seien der Beschuldigte, seine Frau und seine Tochter vor der Türe gestan- den. Er sei vom Beschuldigten an der linken Schulter gepackt, nach draussen gezogen und sodann mit beiden Armen umklammert worden. Die Tochter und die Frau des Beschuldigten hätten ihn – unter anderem mit Schuhen – geschlagen. Ausserdem sei er gekratzt worden und es sei eine Glasflasche geworfen worden. Die Zahnbürste sei draussen im Gang zu Boden gefallen. Seine Frau, die ihm zu Hilfe geeilt sei, sei sodann mit Schlägen und Schuhen traktiert worden. Er selber habe den Beschuldigten weder angefasst noch getreten oder mit einem Stein geschlagen. Er habe Angst um seine Hand gehabt wegen der Operation und habe sich aufgrund

- 9 - der Umklammerung gar nicht wehren können. Angesprochen auf die Ver- letzungen des Beschuldigten, erwiderte er, dass er vermutlich von seiner Tochter oder Frau von einem Schuh getroffen worden sei oder, dass nach- dem er und seine Frau in die Wohnung geflohen seien, zwischen den Fa- milienmitgliedern des Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei noch et- was passiert sei (UA act. 176 ff., 217 ff., GA act. 398 f., Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 13 ff.). Seine Angaben waren dabei grundsätzlich in sich stimmig und konstant. Inkonstante Angaben hat er jedoch dazu ge- macht, ob der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung umgefallen sei. In seiner ersten Einvernahme vom Tattag hatte er noch angegeben, dass der Beschuldigte irgendwie umgefallen sei und seine Frau ihn (E._____) nach drinnen habe ziehen können (UA act. 176 f.). Konträr dazu gab er in den weiteren Einvernahmen an, dass der Beschuldigte nie umge- fallen sei (UA act. 218, GA act. 399). Es handelt sich dabei jedoch in An- betracht der hektischen und dynamischen Situation nicht um einen grund- legenden und entscheidenden Widerspruch. Festzuhalten ist hingegen, dass E._____ die Verletzungen des Beschuldigten nicht schlüssig erklären kann. Dass der Beschuldigte von seiner Frau oder Tochter von einem Schuh getroffen worden sei bzw. nachträglich noch etwas zwischen den Familienmitgliedern passiert sei, überzeugt nicht, worauf nachfolgend noch eingegangen wird.

E. 1.1.6.2 F._____ hat grundsätzlich die Ausführungen ihres Ehemannes bestätigt. Sie hat in ihren drei Einvernahmen zusammengefasst ausgeführt, sie habe immer lauter werdende Trittgeräusche bei der Wohnungstüre wahrgenom- men. Ihr Mann sei am Zähneputzen gewesen und habe sodann die Türe geöffnet. Als sie lautes Geschrei von ihrem Mann gehört habe, sei sie auch zur Türe gegangen. Mutter, Tochter und der Beschuldigte hätten auf ihren Mann eingeschlagen. Zudem habe der Beschuldigte ihren Mann in den Schwitzkasten genommen bzw. ihn umklammert. Während sie ihren Mann in die Wohnung habe ziehen wollen, sei sie von der Mutter und Tochter geschlagen und gekratzt worden. Sie und ihr Mann hätten nichts Strafbares gemacht und woher der Beschuldigte seine Verletzungen habe, wisse sie nicht (UA act. 227 f., GA act. 396 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Ihre Schilderungen sind in sich grundsätzlich schlüssig und kon- stant und stimmen mit den Aussagen ihres Ehemannes überein. Allerdings erklären sie nicht, wie sich der Beschuldigte die Verletzungen zugezogen hat. Insbesondere hat sie konstant ausgesagt, den Beginn der Auseinan- dersetzung nicht gesehen zu haben, womit es mit ihren Aussagen überein- stimmen würde, dass diese durch E._____ verursacht worden sind.

E. 1.1.6.3 Insgesamt vermögen die Aussagen der Ehegatten E. und F._____ auf- grund der fehlenden Erklärung der Verletzungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen, auch wenn sie ansonsten grundsätzlich schlüssig sind.

- 10 -

E. 1.1.7 Demgegenüber vermögen jedoch auch die im Wesentlichen übereinstim- menden Aussagen der Familie A. und D._____ nicht zu überzeugen und passen insbesondere nicht mit den Verletzungsbildern zusammen.

E. 1.1.7.1 Der Beschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme vom 17. Januar 2022

zusammengefasst angegeben, er habe bei seinen Nachbarn alleine und in

ruhiger Verfassung an die Türe geklopft, um zu sagen, dass diese etwas

leiser sein sollen. E._____ und F._____ hätten ihn nach Öffnung der Türe

unvermittelt angegriffen. Er sei von E._____ mit einem Stein ins Gesicht

geschlagen worden, wodurch er ohnmächtig geworden sei. In der rechten

Hand hätte E._____ den Stein gehabt und in der linken Hand ein Küchen-

messer. Als er zu sich gekommen sei, habe er zudem Scherben gesehen.

Am Boden liegend, sei er von F._____ getreten worden. Seine herbeige-

eilte Frau und Tochter hätten versucht, die Nachbarn von ihm fernzuhalten.

E._____ habe dabei seine Frau die Treppe runtergestossen. Er wisse nicht,

woher die Verletzungen von E._____ stammen würden; vielleicht habe die-

ser sich selber geschlagen (UA act. 191 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 22. November 2023 hat der Beschuldigte die Aus-

sage zur Sache verweigert (GA act. 402). Anlässlich der Befragung an der

Berufungsverhandlung hat er seine bisherigen Aussagen zwar weitestge-

hend bestätigt, jedoch hat es hierbei einige Unstimmigkeiten gegeben. So

hat er neu angegeben, dass E._____ die Hände an seinem Hals gehabt

habe, als er am Boden gewesen sei. Zudem sprach er nicht mehr von sei-

ner Frau und Tochter, die herbeigeeilt seien, sondern von seinen Kindern

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Seine Aussagen wirkten in bei-

den Einvernahmen hinsichtlich des Verhaltens der Nachbarn aggravierend.

So hat er angegeben, dass E._____ sofort mit einem Messer und einem

Stein gekommen sei und er und F._____ sodann auch noch fünf bis sechs

Flaschen auf ihn geworfen hätten, was bereits rein logistisch nicht nach-

vollziehbar erscheint, da E._____ die linke Hand kurz zuvor operiert hatte

und er somit kaum in beiden Händen etwas gehalten haben dürfte. Zudem

ist nicht schlüssig, weshalb der Beschuldigte seine Ehefrau in der Einver-

nahme anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erwähnt hat, soll diese

doch gemäss seinen ersten Aussagen die Treppe runtergestossen worden

sein. Dass er dies erneut ausgeführt hätte, wäre zu erwarten gewesen. Am

augenscheinlichsten ist auch bei seinen Aussagen die Tatsache, dass er

die Verletzungen von E._____ nicht erklären kann.

E. 1.1.7.2 C._____ hat in ihren drei Einvernahmen grundsätzlich die Aussagen ihres Vaters gestützt. So hat sie ausgeführt, der Vater sei alleine hochgegangen. Sie habe dann von oben Lärm und das Zerbrechen von Glas gehört und sei mit der Mutter hochgerannt, der Vater sei am Boden gewesen und habe

- 11 - geblutet. Der Nachbar und dessen Frau hätten auf ihn eingeschlagen. Sie habe versucht, den Nachbarn und seine Frau wegzustossen, habe diese aber nicht getreten oder mit einem Schuh geschlagen oder gekratzt. Ihre Mutter habe auch versucht, den Nachbarn wegzustossen. Dieser habe die Mutter dann die Treppe runtergestossen. Allenfalls habe ihr Vater den Nachbarn gekratzt, als er am Boden gewesen sei (UA act. 181 ff., 210 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Diese Version ist in sich grundsätz- lich schlüssig. Neu brachte sie anlässlich der Berufungsverhandlung vor, E._____ habe den Beschuldigten mit beiden Händen gewürgt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was auch der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung neu angegeben hatte und was auf eine Absprache der Aus- sagen hindeutet. Zur Herkunft der Verletzungen von E._____ hat sie aus- geführt, sie vermute, dass der Nachbar und seine Ehefrau sich ihre Verlet- zungen selber zugezogen hätten, sie hätte lautes Geschrei von ihnen ge- hört, als sie und ihre Eltern nach unten gegangen seien (UA act. 211). Diese Erklärung ist wiederum nicht nachvollziehbar, worauf nachfolgend noch eingegangen wird.

E. 1.1.7.3 D._____ hat in ihren ersten zwei Einvernahmen zusammengefasst ange- geben, dass ihr Mann aufgrund des Lärms hochgegangen sei. Sie sei in der Küche gewesen und habe einen Aufprall gehört. Sie sei daraufhin nach oben gerannt und habe ihre Tochter gerufen. Ihr Mann sei auf dem Boden gelegen und habe geblutet. Der Nachbar und seine Frau hätten ihren Mann geschlagen. Sie habe versucht, E._____ wegzustossen. Dieser habe sie sodann die Treppe hinuntergestossen. Sie habe nichts Strafbares gemacht (UA act. 201 ff., GA act. 392 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie faktisch keine Aussagen gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Auch ihre Aussagen sind für sich genommen grundsätzlich schlüs- sig. Sie stützt die Aussagen ihres Ehemannes, wobei auch sie keinerlei Erklärung für die Verletzung von E._____ liefert.

E. 1.1.7.4 Zu den Aussagen der Familienmitglieder A. und D._____ ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass D._____ ihren Strafbefehl ohne eine Einsprache akzeptiert hat, von ihnen nicht schlüssig hat erklärt werden können. D._____ hat stets abgestritten, sich am Raufhandel anders als abwehrend beteiligt zu haben. Es ist somit unklar, weshalb sie den Strafbefehl nicht – wie auch ihr Ehemann – angefochten hat. Sämtliche Familienmitglieder ha- ben diesbezüglich angegeben, sich nicht abgesprochen zu haben, bzw. nicht einmal zu wissen, ob D._____ bestraft worden ist (D._____ GA act. 392, C._____ Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Beschuldigter Proto- koll Berufungsverhandlung S. 18). Dies wirkt nicht schlüssig, da der Be- schuldigte sich insbesondere darauf berufen hat, dass er und seine Ehefrau in administrativen Belangen eine Übersetzung durch die Kinder benötigen würden. Zudem wäre bei einer Verwicklung dreier Familienmitglieder in

- 12 - einen derartigen Vorfall ein Gespräch über die strafrechtlichen Konsequen- zen zu erwarten. Entgegen der Verteidigung kann dennoch nicht ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass D._____ die Verletzungen von E._____ im Alleingang verursacht hat. Sie selbst, wie auch der Beschul- digte und die Tochter hatten dies konsequent abgestritten, obwohl dies nach ihrem rechtskräftigen Schuldspruch nicht mehr notwendig gewesen wäre. Hätte D._____ die Verletzungen von E._____ verursacht, wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Ehegatten E. und F._____ dies entspre- chend geschildert hätten und nicht den Beschuldigten als Verursacher ge- nannt hätten. Nicht nachvollziehbar erscheint weiter die Tatsache, dass C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung faktenwidrig angegeben hat, im Jugendstrafverfahren nicht verurteilt worden zu sein (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 7 ff.). Die Gründe hierfür – ob Unwissenheit oder bewusste Lüge – müssen jedoch offenbleiben. Dass die Aussagen des Beschuldigten eine deutliche Beschönigungsten- denz des eigenen Verhaltens enthalten, zeigen zudem die Aussagen sei- ner Tochter C._____. So hatte der Beschuldigte selbst angegeben, dass er ganz normal geklopft habe, obwohl ihn die Nachbarn wütend gemacht hät- ten (UA act. 191). C._____ hat dagegen angegeben, dass ihr Vater sich im Allgemeinen leicht provozieren lasse. Ihn habe es öfters gestört, dass die Nachbarn Lärm machen, worauf er häufig geschrien habe und der Nachbar deshalb Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm etwas antue oder wütend werde. Der Nachbar habe sich deshalb nie blicken lassen und sei vor ihrem Vater stets «abgehauen» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Auch hatten die Ehegatten E. und F._____ eindrücklich geschildert, dass der Beschuldigte die Tür fast eingetreten hätte und ihre Kinder Angst bekommen hätten. In Anbetracht dieser Ausführungen scheint nicht nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte in ruhiger Gemütslage in den oberen Stock gegangen ist. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass der Beschuldigte in aufgebrachter Stimmung an die Tür der Ehegatten E. und F._____ ge- klopft hat. Ebenfalls ist unter Würdigung dieser Aussagen von C._____ nicht nachvollziehbar, dass die Nachbarn absichtlich Lärm gemacht hätten, um den Beschuldigten zu ärgern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.).

E. 1.1.8 Es bestehen zusammengefasst grundsätzlich zwei konträre Versionen der Geschehnisse. Bei beiden Familien war aufgrund der zeitlichen Verhält- nisse bis zum Eintreffen der Polizei eine Absprache möglich, zumal die Pat- rouille erst rund 22 Minuten nach dem Anruf eingetroffen ist (UA act. 156). Von der ausgerückten Polizeipatrouille der Kantonspolizei Aargau konnten diverse Gegenstände festgestellt und dokumentiert werden (UA act. 152 ff. Polizeirapport 4. April 2022). Einerseits wurde eine gelbe Zahnbürste im Abfalleimer in der Wohnung der Familie E. und F._____ gefunden (vgl. UA act. 160, Foto 172). D._____ hatte in ihrer ersten Einvernahme angegeben,

- 13 - dass E._____ ein gelbes Messer in der Hand gehabt habe (UA act. 202). Bei dem beschriebenen Messer dürfte es sich um die fragliche Zahnbürste gehandelt haben, zumal keine weiteren gelben Gegenstände oder Messer gefunden worden sind. Es ist gestützt auf diese Aussage und die Beobach- tungen der Polizei, dass E._____ Zahnpasta um den Mund gehabt habe (vgl. UA act. 170), davon auszugehen, dass er gerade am Zähneputzen gewesen ist, als der Beschuldigte – mit oder ohne seine Frau und Tochter

– an die Tür geklopft hat und er sodann mit der Zahnbürste an die Tür ge- kommen ist. Dass die Zahnbürste im Abfalleimer und nicht am Boden vor der Wohnungstür gefunden worden ist, vermag daran nichts zu ändern. Ei- nerseits hätte D._____ das gelbe «Messer» nicht erwähnen können, hätte er sich nicht ausserhalb der Wohnung befunden. Andererseits sind auf den Fotoaufnahmen auch weisse Spuren am Boden vor der Wohnungstüre zu erkennen, wo die Zahnbürste runtergefallen sein dürfte. Entgegen dem Be- schuldigten wäre es auch nicht zu erwarten gewesen, dass E._____ die Zahnbürste, wenn er diese vor dem Öffnen der Tür abgelegt hätte, in den Abfall geworfen hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Zahnbürste nach- träglich weggeworfen worden ist. Weiter wurden zwei faustgrosse Steine beim Eingang der Familie E. und F._____ (UA act. 167) gefunden. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass diese keine ersichtlichen Blutspuren enthalten, obwohl beim Beschuldigten damit angeblich blutende Wunden verursacht worden sind. Auch hatte C._____ mehrfach angegeben, der Stein, mit dem der Vater geschlagen worden sei und der danach im Flur am Boden gewesen sei, sei bemalt ge- wesen (UA act. 185, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Der beschrie- bene Stein passt somit nicht zu den gefundenen Steinen. Insgesamt muss deshalb offenbleiben, ob von E._____ ein Stein eingesetzt worden ist, da hierauf nicht bereits deshalb geschlossen werden kann, weil solche im Ein- gangsbereich lagen. Schliesslich wurden vor dem Wohnungseingang Scherben einer zerbro- chenen Glasflasche (UA act. 166) festgestellt. Diesbezüglich bleibt unklar, wer die Glasflasche zu welchem Zweck eingesetzt hat, zumal keiner der Beteiligten angegeben hat, von einer Glasflasche getroffen worden zu sein und diesbezüglich nicht zu erkennen wäre, dass Verletzungen entstanden sind. Es ist jedoch zu erwähnen, dass im Eingangsbereich der Wohnung der Familie E. und F._____ noch eine ganze, zu den Scherben passende, Rivella-Flasche festgestellt worden ist (UA act. 168), was den Schluss zu- lässt, dass diese von den Ehegatten E. und F._____ eingesetzt worden ist. Nicht glaubhaft ist bei der Würdigung der Fotoaufnahme jedoch die Aus- sage des Beschuldigten, es seien fünf bis sechs Glasflaschen gewesen, die geworfen worden seien, da dies nicht zur festgestellten Menge Scher- ben passt, was wiederum die Aggravierungstendenz in den Aussagen be- legt.

- 14 -

E. 1.1.9 Gestützt auf die diametral abweichenden Aussagen und die vorliegenden Beweismittel kann nicht bis ins letzte Detail geklärt werden, was vorgefallen ist. Für das Obergericht steht jedoch fest, dass keine der geschilderten Ver- sionen der Wahrheit entspricht, zumal sie mit den Verletzungsbildern des Beschuldigten und von E._____ nicht übereinstimmen. Wie genau es zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, muss letztlich offenblei- ben. Ebenso, ob der Beschuldigte zunächst alleine hochgegangen ist oder direkt in Begleitung seiner Ehefrau und Tochter. Jedoch ist, wie ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn aufgebracht an die Wohnungstüre der Nachbarn geklopft hat und dass die Auseinan- dersetzung von ihm ausgegangen ist, zumal sie auch vor der Wohnung der Nachbarn stattgefunden hat, wo der Beschuldigte sie aufgesucht hat und nicht aufgesucht worden ist. Beide Gruppen geben an, sich die Verletzungen der jeweils anderen nicht erklären zu können, bzw., dass diese nachträglich selbst zugefügt worden seien. Das aber ist nicht schlüssig. Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinanderset- zung gekommen ist, bei der die erstellten Verletzungen entstanden sind. Insbesondere ist aufgrund der Verletzungen davon auszugehen, dass keine der beiden Parteien rein passiv geblieben ist und «nur» einen (an- fänglich) eindeutig einseitigen Angriff abgewehrt hat. Eine Selbstzufügung, eine Verletzung durch Dritte oder gar eigene Familienmitglieder erscheint sowohl beim Beschuldigten als auch bei E._____ als realitätsfremd und liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Unter Berücksichti- gung der zitierten, ärztlich festgestellten Verletzungen des Beschuldigten und E._____ bestehen mit Blick auf deren Schweregrad, Lokalisationen und zeitlicher Verortung keine Zweifel, dass nicht nur niederschwellig auf- einander eingewirkt worden ist. Frakturen, Kontusionen und ein Schädel- Hirn-Trauma – notabene Verletzungen bei beiden Streitparteien – ereignen sich nicht ohne gröberes gegenseitiges tätliches Einwirken. Gestützt auf das Verletzungsbild kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte seinen Kontrahenten E._____ umfasst und in den Gang gezogen hat, was zur Tho- rax-Kontusion (Prellung des Brustkorbs) passt. Ausgeschlossen ist dage- gen, dass die Ehefrau und Tochter des Beschuldigten bei E._____ die Ver- letzungen ohne Mithilfe des Beschuldigten verursacht haben, nachdem die- ser den Beschuldigten ohnmächtig geschlagen hat. Der Beschuldigte hat zumindest durch das Festhalten zu den Verletzungen beigetragen. Auch wenn der genaue Tatbeitrag von E._____ nicht geklärt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch er auf den bereits länger im Raum stehen- den Nachbarschaftskonflikt reagiert hat und auf den Beschuldigten – allen- falls gar mit einem Stein – eingeschlagen hat und somit nicht einseitig an- gegriffen worden ist. Spätestens als die Ehefrau und Tochter sowie F._____ dazugekommen sind, hat die vom Tatbestand des Raufhandels geforderte wechselseitige Auseinandersetzung stattgefunden, auch wenn

- 15 - nicht erstellt werden kann, wer genau welche Tathandlung vorgenommen und welche Verletzung eines anderen verursacht hat. Sofern gemäss dem Beschuldigten der Anklagegrundsatz verletzt sein soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Sein Beitrag zum Raufhandel wurde mit dem Umklammern und Ziehen ins Treppenhaus beschrieben, damit die Ehefrau (und Tochter) auf E._____ einschlagen konnten. Somit handelt es sich gemäss umschriebenem Sachverhalt gerade nicht um eine Abwehrre- aktion oder ein schlichtendes Verhalten. Die Verletzung des Fingers von E._____ durch den Beschuldigten wird in der Anklage nicht erwähnt. Es kann jedoch auch offenbleiben, ob der Beschuldigte diese verursacht hat. Es steht zweifelsfrei fest, dass diese beim Raufhandel entstanden ist, wo- bei keine Rolle spielt, wer die Verletzung konkret verursacht hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Beschuldigte hat sich durch das Umklammern und Ziehen in den Gang von E._____ nicht rein passiv verhalten. Er hat bei seiner aktiven Beteili- gung den Entschluss gefasst bzw. mindestens in Kauf genommen, an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehr als zwei Personen teilzunehmen, womit er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Bei den von E._____ erlittenen Verletzungen handelt es sich nicht um blosse Tätlichkeiten, womit auch die objektive Strafbarkeits- bedingung erfüllt ist. Vorliegend sind keine Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 1.2 Vorfall vom 14. Mai 2022 (Anklageziffer 2 und 3)

E. 1.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2022 um 20.08 Uhr in Lenzburg mit einem Peugeot 308 SW (Kennzeichen AG [...]) auf der S-Strasse Richtung R._____ gefahren sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestanden habe. Ebenso sei die Befristung für den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen.

E. 1.2.2 Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von beiden Vorwürfen frei- zusprechen. Er macht geltend, dass nicht erstellt sei, dass der

- 16 - Versicherungsschutz im Tatzeitpunkt abgelaufen gewesen sei, womit es am objektiven Tatbestand fehle. Auf die Aussage der Mitarbeiterin der Ver- sicherungsgesellschaft, G._____, in der E-Mail vom 30. Mai 2022 (UA act. 255.7) könne nicht abgestellt werden, da das Konfrontationsrecht des Be- schuldigten verletzt worden sei und diese deshalb nicht verwertbar sei. Zu- dem sei das rechtliche Gehör diesbezüglich nicht gewährt worden. Auch sei es unterlassen worden, die Versicherungspolicen einzuholen, welche Aufschluss über die Dauer der Versicherung gegeben hätten. Zudem fehle es am subjektiven Tatbestand beider Tatbestände, da der Beschuldigte ge- dacht habe, der Versicherungsschutz bestehe für 5 Jahre bzw., dass sich die ursprüngliche Befristung automatisch verlängere. Er habe davon aus- gehen dürfen, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder noch gül- tig seien und habe nicht beabsichtigt, ohne gültigen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu fahren (Berufungsbegründung S. 6, Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 25).

E. 1.2.3 Gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahr- zeug führt. Der Fahrzeugausweis bzw. die Kontrollschilder gelten dabei als nicht mehr vorhanden, wenn der Führer sich zwar noch im Besitz des Aus- weisdokumentes bzw. der Kontrollschilder befindet, diese aber bereits ab- gelaufen oder durch behördliche Verfügung entzogen worden sind (vgl. GI- GER, in: OF-Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N. 2 zu Art. 96 SVG). Weiter wird gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Wer nach Ablauf der provisorischen Immatrikulation wei- terhin mit dem betreffenden Motorfahrzeug im Verkehr zirkuliert, macht sich nach Art. 96 Abs. 2 SVG strafbar. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm klar ergibt, ist nicht nur vorsätzliche Tatbegehung, sondern auch Fahrlässigkeit strafbar (vgl. GIGER, in: OF-Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N. 13 und 16 zu Art. 96 SVG)

E. 1.2.4 Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Gestützt auf den per 16. Mai 2022 erstellten Versicherungsnachweis (UA act. 255.8) ist erstellt, dass die Versicherungsdeckung des Beschuldigten bis zum 31. März 2022 befristet gewesen ist. Damit ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass im Tatzeitpunkt vom 14. Mai 2022 seit rund 1.5 Mo- naten kein Versicherungsschutz mehr bestanden hat. Ob die E-Mail der Mitarbeiterin der Versicherungsgesellschaft vom 30. Mai 2022 (UA act.

- 17 - 255.7) verwertbar ist, kann entgegen dem Beschuldigten offenbleiben. Auch wenn der Versicherungsnachweis dem zuständigen Polizeibeamten von ihr mit derselben E-Mail zugestellt worden ist, ist nicht ersichtlich, in- wiefern dieser Versicherungsnachweis eine Wertung von ihr enthalten würde, zumal es sich um einen Systemauszug handelt. Sofern sich der Be- schuldigte auf ein angebliches Schreiben bezieht, in welchem eine Versi- cherungsdeckung von 5 Jahren erwähnt worden sei, ist von einer Schutz- behauptung auszugehen, da er dieses Schreiben nicht einreichen konnte. Weiter befinden sich im Bericht der Kantonspolizei Aargau betreffend die Anhaltung und Kontrolle vom 14. Mai 2022 Fotos der Kontrollschilder sowie des Fahrzeugausweises des fraglichen Fahrzeugs (UA act. 255.6). Einer- seits ist auf dem Kontrollschild auf der rechten Seite der rote Aufkleber, welcher auf die Befristung hindeutet, erkennbar. Auf jenem sieht man im Hintergrund das mehrmals klein gedruckte zweistellige Ablaufjahr (konkret «22») und darüber gut sichtbar den Verfallmonat (konkret «3»). Anderer- seits kann dem im Fahrzeugausweis rot eingefärbten Feld entnommen wer- den, dass dessen Gültigkeit bis zum 31. März 2022 befristet gewesen ist. Es ist damit auch erstellt, dass deutlich ersichtlich war, dass sowohl der Fahrzeugausweis als auch die Kontrollschilder nicht mehr gültig waren. Der Beschuldigte durfte – insbesondere gestützt auf die auffälligen roten Markierungen – nicht darauf vertrauen, dass die Versicherungsdeckung noch bestand, sowie der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder noch gültig waren. Dass der Beschuldigte die roten Markierungen wahrgenom- men hat, hat er selbst angegeben: «Die Zahl drei habe ich gesehen aber die kleine 22 nicht. Ich habe das nicht verstanden, dass es nur ein Jahr gültig ist» (UA act. 255.15). Sofern es sich tatsächlich um ein mangelndes Verständnis gehandelt haben sollte, vermag dies nichts an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu ändern. Der Führer eines Motorfahrzeugs hat sich darüber zu vergewissern, dass der obligatorische Versicherungs- schutz vorhanden ist. Es steht also in seiner Verantwortung, den Ablauf des Versicherungsschutzes im Auge zu halten und rechtzeitig um Verlängerung besorgt zu sein. Wer in Unkenntnis, ob die Befristung noch besteht, oder nicht, ein Fahrzeug lenkt, nimmt einen Verstoss gegen die genannten Tat- bestände billigend in Kauf. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 1.3 Vorwurf vom 13. März 2023 (Zusatzanklage vom 14. Juni 2023)

E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – neben dem nicht mehr angefoch- tenen Schuldspruch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – des Führens

- 18 - eines Motorfahrzeugs ohne (Wechsel)Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 13. März 2023 um 21.45 Uhr auf der Seonerstrasse in Lenzburg einen VW Touran ohne das erforderliche Wechselschildpaar AG [...] geführt hat.

E. 1.3.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 13. März 2023 gefahren zu sein. Hin- gegen wendet er ein, er habe nicht absichtlich ohne die Wechselschilder fahren wollen, sondern habe schlicht vergessen, diese zu montieren, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Berufungsbegründung S. 6, Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 25).

E. 1.3.3 Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau (UA act. 21 ff. Dossier Zusatzanklage ST.2023.104) wurde der Beschuldigte anlässlich einer stehenden Strassenverkehrskontrolle aufgrund fehlender Kontrollschilder angehalten. Es ist damit erstellt, dass diese nicht montiert waren. Aus welchem Grund dies nicht der Fall war, ist unerheblich, zumal der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden kann (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1228/2019 vom 10. Dezem- ber 2019 E. 2) und beim Beschuldigten vorliegend zumindest von Fahrläs- sigkeit auszugehen ist. Ohnehin gehört es jedoch zu den Pflichten eines Motorfahrzeugführers, sich darüber zu vergewissern, dass die notwendi- gen Kennzeichen montiert sind. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün- det und ist abzuweisen.

E. 2 Strafzumessung

E. 2.1 Der Beschuldigte hat sich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 750.00, ersatzweise 48 Tage

- 19 - Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Gerichts- präsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für die Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährten bedingten Vollzugs hat sie verzichtet. Stattdessen hat sie den Beschuldigten verwarnt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – er sei für das anerkannte Fahren in fahrunfä- higem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Geld- strafe in angemessener Höhe zu verurteilen. Für den Fall weiterer Schuldsprüche hat er keine Ausführungen machen lassen (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 23 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der dem Be- schuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und der Beschuldigte sei als Gesamtstrafe mit der Wider- rufsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer unbe- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 750.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.

E. 2.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.4 Für den Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) und das Fahren in fahrunfähi- gem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist alternativ eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Dasselbe gilt für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG in der seit 1. Juli 2023 geltenden und für den Beschuldigten milderen Fassung, weil im Falle einer Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend eine zu- sätzliche Geldstrafe auszusprechen ist, vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB), wobei in leichten Fällen eine Geldstrafe auszuspre- chen ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist, wie dem aktuellen Strafregistereintrag entnommen werden kann, mehrfach und im Sinne von Aggressionsdelikten einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

- 20 - vom 15. Juni 2016 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 300.00 ver- urteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2017 wurde er wegen wiederholten Tätlichkeiten (begangen am Ehegat- ten), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung (begangen als Ehegatte) und Drohung zu einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom

21. Oktober 2020 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Sofern der Beschuldigte vor Vo- rinstanz noch (teilweise erfolgreich) vorgebracht hatte, dass diese Strafbe- fehle (grösstenteils) nichtig seien, da sie dem Beschuldigten nicht übersetzt worden seien (GA act. 410 f.), wurde dies vor Obergericht nicht mehr gel- tend gemacht und verfängt auch nicht, womit auf sämtliche im Strafregister eingetragenen Verurteilungen abgestellt werden kann. Weder die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die bedingt ausge- sprochene Freiheitsstrafe konnten den Beschuldigten davon abhalten, er- neut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Vielmehr hat er komplett unbeeindruckt davon noch während laufender Probezeit des letzt- genannten Urteils vom 21. Oktober 2020 die vorliegend zu prüfenden De- likte begangen. Zudem sind seither zwei weitere Urteile ergangen (siehe nachfolgend) und es ist aktuell ein neues Strafverfahren hängig, wobei der Beschuldigte seine Schuld bereits eingeräumt hat (Protokoll Berufungsver- handlung S. 23 f.). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Urteils des Gerichtspräsidiums vom 21. Oktober 2020 ins- gesamt 93 Tage in Haft verbracht hat (aktueller Strafregisterauszug, siehe dazu auch unten zum Widerruf). Gemäss der von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufungsbegründung eingereichten Verfügung des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 15. November 2024 hat der Beschuldigte mindes- tens 27 Tage vor dem 4. Februar 2020 in Haft verbracht. Dass die ausge- standene Haft von nicht unerheblicher Dauer bei ihm keinerlei Verhaltens- änderung bewirkt hat, ist besonders eindrücklich. Damit liegt es auf der Hand, dass sich der Beschuldigte von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffällig- keit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dies gilt namentlich auch für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haft- pflichtversicherung, zumal es sich nicht um einen leichten Fall handelt (siehe dazu nachfolgend).

- 21 - Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder kommt gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG nur eine Busse in Betracht.

E. 2.5.1 Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat, nämlich den Raufhandel gemäss Art. 133 StGB festzusetzen. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzu- messung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raufhandels schützt in ers- ter Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zwei- ter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Am 22. Dezember 2021 um ca. 12.41 Uhr ist es im Mehrfamilienhaus an der Q-Strasse in R._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, seiner Ehefrau D._____ und der Tochter C._____ ei- nerseits, und den Nachbarn E._____ und dessen Ehefrau F._____ ande- rerseits gekommen. Der genaue Ablauf lässt sich nicht mehr eruieren (siehe dazu im Einzelnen oben). Es ist jedoch von einem dynamischen und unberechenbaren Tatgeschehen auszugehen, welches auch nicht nur sehr kurz gedauert hat. Zudem ist zumindest eine Glasflasche zerbrochen und sind sowohl der Beschuldigte als auch E._____ nicht unerheblich verletzt worden, was – obwohl nicht direkt zu berücksichtigen – auf eine gewisse Gefährlichkeit der Auseinandersetzung schliessen lässt. Obwohl der Rauf- handel in einem Mehrfamilienhaus – und damit nicht in der Öffentlichkeit – stattgefunden hat und somit nicht unbestimmt viele Drittpersonen hätten dazustossen oder involviert werden können, wäre es ohne Weiteres mög- lich gewesen, dass eine oder mehrere Personen, die in einer der zwei wei- teren Wohnungen im Mehrfamilienhaus leben, oder Besucher (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, 12, 15) in die tätliche Auseinandersetzung ver- wickelt worden wären. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass die noch kleinen Kinder der Ehegatten E. und F._____ die Auseinanderset- zung hautnah mitbekommen haben und zu schreien begonnen haben. Sie hätten ebenfalls unabsichtlich in das dynamische Geschehen involviert werden können. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Schlägereien ist nach dem Gesag- ten von einer nicht mehr leichten abstrakten Gefährdung auszugehen. Das Motiv der tätlichen Auseinandersetzung war ein bereits längere Zeit andauernder Nachbarschaftsstreit zwischen den beiden Familien, wobei es insbesondere um Lärmbelästigungen ging. Differenzen hätten aber

- 22 - offensichtlich auf eine andere Art und Weise ausgetragen werden können. Namentlich hätte die Verwaltung oder Gemeinde zu Rate gezogen werden können. Indem der Beschuldigte in aufgebrachter Gemütslage an die Woh- nungstür der Familie E. und F._____ geklopft hat, hat er die Auseinander- setzung ins Rollen gebracht bzw. diese geradezu gesucht. Insbesondere hat er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Denn je leichter es für ihn ge- wesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten bzw. diesen nicht aus- zulösen und damit von einer von seiner Beteiligung ausgehenden abstrak- ten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Ja- nuar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 2.5.2 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr für die weiteren Straftaten, für welche Frei- heitsstrafen auszufällen sind, angemessen zu erhöhen.

E. 2.5.2.1 Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ergibt sich Folgendes: Beim Tatbestand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/ HEIMGARNTER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Die Vorinstanz ist von einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.583 mg/l und damit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ausge- gangen, was im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten worden ist (vgl. act. 21 ff. Dossier Zusatzanklage ST.2023.104). Mithin wurde der Grenz- wert für das Vorliegen einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft (siehe Verordnung der Bundesversamm- lung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13) nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung zur Atemalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenes Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkohol- konzentration bzw. Atemalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vorder- grund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der

- 23 - Blutalkoholkonzentration oder Atemalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Atemalkoholkonzentration bei der Verschuldens- bemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich be- reits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Atemalkohol- konzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Atemalko- holkonzentration bzw. Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.25 mg/l oder – wie vorliegend – mit 0.583 mg/l lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beein- trächtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultie- rende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszu- messung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte ist der Polizei-Patrouille, welche den Beschuldigten an- gehalten hat, in erster Linie aufgefallen, weil er keine Nummernschilder an seinem Fahrzeug montiert hatte und nicht etwa durch eine unsichere Fahr- weise. Aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs wurden in der Folge aber Atemalkoholtests durchgeführt. Konkrete Feststellungen, welche Rückschlüsse auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erlauben wür- den, sind nicht aktenkundig. Der Beschuldigte hat beabsichtigt, mit seinem Fahrzeug von Lenzburg, wo er auch sogleich angehalten worden ist, bis an seinen Wohnort in R._____, welcher rund […] km entfernt liegt, zu fahren. Zwar handelt es sich um eine kurze Strecke, jedoch ist diese nicht als ge- fahrlos zu betrachten. Auch um 21.45 Uhr sind weitere Verkehrsteilnehmer sowie auch Fussgänger zu erwarten. Zudem führt die Strecke auch durch Wohnquartiere, wo aufgrund der Dunkelheit eine unverminderte Aufmerk- samkeit notwendig war, was für eine anspruchsvolle Fahrt spricht. Entspre- chend schwer wiegt nach dem Gesagten die aus der Trunkenheitsfahrt re- sultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat hinsichtlich seiner Fahrt über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend aus- wirkt. So hatte er selbst angegeben, dass er nach der Arbeit «ja nicht viel getrunken» habe. Er habe gedacht, es sei noch in Ordnung (vgl. UA act. 21 ff.). Der Beschuldigte hat jedoch keinerlei Massnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass er noch fahrfähig war. Weiter hätte er sich auch ohne Weiteres anders organisieren können und entweder das Trinken vor seiner Rückfahrt unterlassen können oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi nach Hause fahren können. Bei dieser Entscheidung wa- ren insbesondere Bequemlichkeitsfaktoren massgebend. Der Beschuldigte hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehan- delt. Da er selbst angibt, kein Alkoholproblem gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21), ist auch nicht von einer verminderten Ent- scheidungsfreiheit auszugehen. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die

- 24 - Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschul- den (siehe oben). Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszuge- hen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Zu- sammenhang zum Raufhandel besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 5 Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe.

E. 2.5.2.2 Hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversiche- rung ergibt sich Folgendes: Die obligatorische Haftpflichtversicherung für Fahrzeuglenkende in der Schweiz übernimmt die Kosten, wenn Personen, Tiere oder Sachen durch das Fahrzeug des Versicherten zu Schaden kommen. Die Haftpflichtversi- cherungsdeckung ist Voraussetzung für die Erteilung des Fahrzeugauswei- ses (Art. 11 Abs. 1 SVG). Entsprechend bedeutsam ist die Haftpflichtversi- cherung beim Lenken eines Fahrzeugs zur Sicherstellung der Kostende- ckung bei Schäden. Der Beschuldigte ist am 14. Mai 2022 mit seinem Fahrzeug gefahren, ohne über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu verfügen (Anklageziffer 2). Zwar hat es sich bei der Fahrstrecke – soweit dies be- kannt ist – um eine eigentliche Kurzstrecke innerhalb seines Wohnortes R._____ gehandelt. Seine Versicherungsdeckung war jedoch bereits am

31. März 2022 abgelaufen, mithin 1.5 Monate zuvor. Es hat sich somit um eine nicht zu bagatellisierende Dauer ohne Versicherungsschutz gehan- delt, in der dem Beschuldigten dies hätte auffallen müssen. Zudem gab es eindeutige Hinweise auf die befristete Geltungsdauer der Haftpflichtversi- cherung, namentlich die roten Markierungen auf den Kontrollschildern und im Fahrzeugausweis, die der Beschuldigte hätte beachten müssen und können. Insgesamt ist – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Haftpflichtversiche- rung – noch von einer knapp leichten Gefährdung des geschützten Rechts- guts auszugehen. Der Beschuldigte hat die Fahrt ohne äusserlichen Anlass angetreten und hat die Strecken aus Bequemlichkeit mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Auch hat er sich aus Bequemlichkeit nicht um die Sicherstellung der Versiche- rungsdeckung gekümmert, was er ohne Weiteres hätte tun können. Vom Tatbestand ist bereits die fahrlässige Begehung umfasst, der Beschuldigte hat jedoch mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, was verschuldens- mässig schwerer wiegt. Der Beschuldigte verfügte weiter über ein hohes

- 25 - Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversi- cherung von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen. Ange- messen erscheint damit eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Zusam- menhang zum Raufhandel und kein besonders enger Zusammenhang zur Trunkenheitsfahrt besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe.

E. 2.5.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Deliktszeitraum über drei Vorstrafen verfügt (siehe oben). Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Vorstrafen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), wes- halb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte wurde seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Feb- ruar 2024 wegen Sachbeschädigung, Fahrens ohne Berechtigung und Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2024 wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 65 Tagen verurteilt. Auch wenn hinsichtlich dieser neuen Urteile einzig das Fahren ohne Berechti- gung und die Verkehrsregelverletzung nach den vorliegenden Delikten be- gangen worden sind, zeugen auch diese neuen Urteile insgesamt von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz des Beschuldigten. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe hängig ist, wobei der Beschuldigte seine diesbezügli- che Schuld gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung bereits einge- standen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Das Nachtatverhalten wirkt sich insgesamt straferhöhend aus. Der Beschuldigte hat sich einzig hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geständig gezeigt. Diesbezüglich haben jedoch ohnehin eindeu- tige Beweise vorgelegen. Die übrigen Delikte hat er abgestritten. Sein Ab- streiten kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich ein Be- schuldigter nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von

- 26 - Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Tä- ter möglich ist, scheidet vorliegend jedoch aus. Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 46-jährigen Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen volljährigen Kindern zusammen. Er geht seit kurzer Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in seiner Autogarage nach, die als Einzelfirma ausgestaltet ist. Von dem Einkommen könnten er und seine Familie – gemeinsam mit einem Teil des Lehrlingseinkommens der Tochter

– gemäss eigenen Angaben leben. Gesundheitlich geht es ihm gut (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Diese persönlichen Umstände be- gründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend auswirkt. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist um 1 Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Dem Beschuldigten ist vorliegend eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist unbedingt auszusprechen: Er ist mehrfach und zum Teil im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft (siehe dazu oben). Er hat aus den früher ausgesprochenen, teilweise ho- hen, bedingten Geldstrafen und sogar der bedingten Freiheitsstrafe sowie insbesondere auch der ausgestandenen Haft von mindestens 93 Tagen of- fenbar keine Lehren gezogen, was sich erheblich negativ auf seine Prog- nosestellung auswirkt. Auch das vorliegende Strafverfahren hat bei ihm of- fenbar keine Wirkung gezeigt, hat er doch weiter einschlägig delinquiert und wurde er in der Zwischenzeit erneut verurteilt – wobei jedoch nur der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Feb- ruar 2024 auf einem Delikt während laufendem Strafverfahren basiert – und

- 27 - ist zusätzlich ein neues Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hängig, wobei der Beschuldigte seine Schuld einräumt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Diese Faktoren wirken sich insgesamt merklich negativ auf die Prognosestellung aus. Weiter ist beim Beschuldigten keinerlei aufrichtige Reue oder nachhaltige Einsicht zu erkennen, zumal er den Grossteil der Delikte auch noch im Be- rufungsverfahren bestreitet, und sich in zahlreiche Ausflüchte und Beschul- digungen anderer Personen oder Behörden begibt. Er übernimmt damit keine Verantwortung für sein Handeln. Er hat einzig das Fahren in fahrun- fähigem Zustand eingestanden, welches ohnehin beweismässig klar er- stellt war. Soweit er überhaupt Reue äussert, ist von einer reinen Tatfol- genreue auszugehen. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe sein Alkoholprob- lem in den Griff bekommen, hat anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geklärt werden können, ob überhaupt ein Problem bestanden hat, welches ausschlaggebend für die Delinquenz des Beschuldigten gewesen ist und ob der Beschuldigte dieses allfällige Problem in den Griff bekommen hat. Der Beschuldigte selbst hat angegeben, nie ein Alkoholproblem gehabt zu haben, er habe in den letzten sieben Jahren ca. ein bis zwei Mal Alkohol getrunken (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Auch wurden keinerlei Nachweise für die angebliche Abstinenz des Beschuldigten eingereicht. Im Übrigen liegt auch kein Nachweis für ein positives verkehrspsychologi- sches Gutachten bzw. positive Aussichten auf eine Wiedererlangung des Führerausweises des Beschuldigten vor. Sofern der Beschuldigte vor- bringt, er werde den Ausweis wieder erhalten (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 20 f.), kann ihm somit nicht gefolgt werden, zumal dies zum jetzigen Zeitpunkt offenkundig noch nicht feststeht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen beson- deren Bemerkungen Anlass. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden voll- jährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. In der Vergangenheit hat es diverse Vorfälle von häuslicher Gewalt von ihm gegenüber seiner Ehefrau gegeben (siehe unter anderem den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2017 wegen u.a. Drohung sowie wie- derholten Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehegattin), woraufhin er zeitweise aus der Familienwohnung verwiesen worden ist. Im Zeitpunkt der Beru- fungsverhandlung haben zwar die Ehefrau D._____ und die Tochter C._____ angegeben, dass das Verhältnis zum Beschuldigten (wieder) gut sei. Ob dies zutrifft, ist letztlich aber nicht entscheidend, denn der Beschul- digte hat bereits im Zeitpunkt der Delikte wieder mit seinen Familienange- hörigen zusammengelebt, was ihn offenbar nicht von der mehrfachen De- linquenz hat abhalten können und sich somit nun auch nicht positiv auf die Prognosestellung auswirken kann.

- 28 - Eine gewisse Stabilisierung ist in den beruflichen bzw. wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten zu erblicken. Nachdem er und seine Familie zahlreiche Jahre von der Unterstützung der Sozialhilfe gelebt haben, hat er nun offenbar eine selbstständige berufliche Tätigkeit aufgebaut. Er führt eine Autogarage und gibt an, von diesem Einkommen leben zu können. Auch wenn unklar ist, wie hoch sein Einkommen ist, er geht von netto Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'200.00 im Monat aus, wobei er jedoch relativ hohe Schulden von ca. Fr. 35'000.00 bei seinem Bruder für den Aufbau der Ga- rage angehäuft habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 bzw. 26), ist im Aufbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine positive Entwicklung zu sehen. Allein diese positive berufliche Entwicklung vermag die negativen Faktoren jedoch nicht aufzuwiegen. Angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des unbe- irrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeiten und der fehlen- den aufrichtigen Reue und nachhaltigen Einsicht des Beschuldigten ist ihm bei einer Gesamtbetrachtung trotz einzelner positiver Umstände eine ei- gentliche Schlechtprognose zu stellen. Damit ist die Freiheitsstrafe unbe- dingt auszusprechen.

E. 2.7 Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgelegt, somit fan- den sämtliche vorliegend zu prüfenden Delikte in der Probezeit statt. Aufgrund der dem Beschuldigten zu stellenden Schlechtprognose (siehe dazu oben), wäre der bedingte Vollzug grundsätzlich zu widerrufen, da da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte erneute Delikte verüben wird, und es wäre mit der neu auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Gesamt- freiheitsstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Gemäss aktuellem Strafre- gisterauszug hat der Beschuldigte jedoch bereits 93 Tage Haft verbüsst, welche an diese bedingte Freiheitsstrafe anzurechnen seien. Damit hat er bereits die vollständige Strafe – und zusätzliche 3 Tage – verbüsst, womit sowohl ein Widerruf als auch eine Gesamtstrafenbildung entfällt.

E. 2.8.1 Die Vorinstanz hat für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG eine Übertretungsbusse von Fr. 300.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte ist am 14. Mai 2022 ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschilder gefahren und am 13. März 2023 hatte er die grundsätzlich vorhandenen Wechselkontrollschilder nicht montiert. Bei der

- 29 - ersten Fahrt ist zu berücksichtigen, dass er die Kontrollschilder bzw. den Fahrzeugausweis nicht einfach vergessen hat, sondern diese gar nicht gül- tig existiert haben, wobei der Beschuldigte über ein hohes Mass an Ent- scheidungsfreiheit hinsichtlich der Fahrt und der Überprüfung des Auswei- ses und der Kontrollschilder verfügt hat. Hinsichtlich der zweiten Fahrt dürfte der Beschuldigte das Montieren der an sich vorhandenen Wechsel- kontrollschilder schlicht vergessen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er seinen Pflichten als Fahrzeugführer nicht nachgekommen ist. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.00, die sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 befindet, als dem noch vergleichsweise leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 2.8.2 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 300.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 3 Tage festzusetzen.

E. 3 Landesverweisung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat von einer nicht obligatorischen Landesverweisung ge- mäss Art. 66abis StGB abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung die Anordnung ei- ner nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Der Be- schuldigte stelle eine offensichtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Anschlussberufungsbegründung S. 2, Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 26). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung. Er macht geltend, dass er aufgrund seiner familiären Verhältnisse und seinem langen Aufenthalt ein hohes privates Interesse am Verbleib habe und das öffentliche Interesse am Verweis nicht hoch sei, da seine Delikte nicht sehr gewichtig seien und von ihm keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe. Damit sei eine Landesverweisung unverhältnismässig (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 25 f.).

E. 3.2 Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verwei- sen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung).

- 30 - Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen mit der Schweiz und dem Heimatland. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_284/2026 vom 9. Juli 2026 E. 1.1.1).

E. 3.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Syrien und verfügt in der Schweiz über einen Ausweis F (vorläufig aufgenommen). Er ist am 28. Mai 2014 im Alter von 34 Jahren mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in die Schweiz eingereist und hat am 6. Juni 2014 einen Asylantrag gestellt (MIKA-Akten S. 23). Die Einreise erfolgte aufgrund des Krieges in Syrien. Der Beschuldigte ist in Syrien geboren und aufgewachsen und hat sein ganzes vorheriges Leben dort verbracht. Er hat demnach seine prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie den ersten Teil seines Erwachsenenlebens in Syrien verbracht und ist mit Kultur und Sprache in Syrien bestens ver- traut. Die sprachliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich demgegenüber als unterdurchschnittlich, benötigte er anlässlich der Berufungsverhandlung doch eine Dolmetscherin. Wie erwähnt (oben) ver- fügt der Beschuldigte zudem über zahlreiche Strafregistereinträge in der Schweiz, was gegen eine geglückte Integration in die Schweizer Rechts- und Werteordnung spricht. Dennoch ist er aufgrund seiner Anwesenheits- dauer von über 11 Jahren in der Schweiz nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er lebt ge- meinsam mit seiner Ehefrau und den beiden volljährigen Kindern (Jahr- gänge 2004 und 2006) in einem gemeinsamen Haushalt in R._____ (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den voll- jährigen Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Massgebend ist aufgrund der Volljährigkeit der Kinder jedoch insbe- sondere noch die Beziehung zur Ehefrau. Die Landesverweisung würde die Ehefrau sowie auch die volljährigen Kinder des Beschuldigten direkt

- 31 - betreffen. Zu beachten ist jedoch, dass die Familie im Jahr 2014 gemein- sam in die Schweiz eingereist ist; sowohl die Ehefrau als auch die Kinder sind damit bestens mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in Syrien vertraut. Der Ehefrau stünde es frei, den Beschuldigten nach Syrien zu begleiten. Es wäre ihr aber auch möglich, in der Schweiz zu bleiben und einer Berufstätigkeit nachzugehen, was sie bisher nicht tut. Der Kontakt zum Beschuldigten könnte mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen im Heimatland oder von der Landesverweisung nicht betroffenen Drittländern aufrechterhalten bleiben. Die volljährigen Kinder haben hier seit der Einreise die Schule besucht, sprechen mittlerweile gut Deutsch und sind in einer Berufsausbildung bzw. haben eine solche in Aussicht und sind damit in der Schweiz entsprechend stark verwurzelt. Für sie würde ein Le- ben in Syrien damit erwartungsgemäss einen grossen Einschnitt bedeuten. Ihnen stünde es aber aufgrund ihrer Volljährigkeit frei, in der Schweiz zu bleiben. Der Beschuldigte hat ausgeführt, dass er das Thema Landesver- weisung noch nicht mit seiner Frau und den Kindern besprochen habe (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.), womit die konkrete Umsetzung of- fenbleiben muss. Diesbezüglich ist immerhin zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohnehin be- reits eine gewisse Entfremdung zur Ehefrau und den Kindern einstellen wird, da während des Freiheitsentzugs des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark er- schwert sein wird. In Bezug auf die familiären Beziehungen ist ebenfalls relativierend zu erwähnen, dass der Beschuldigte, wie erwähnt, mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2017 unter an- derem wegen wiederholten Tätlichkeiten und mehrfacher Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen worden ist und diesbezüglich auch zeitweise aus der ehelichen Wohnung verwiesen worden ist. Auch wenn beide Ehegatten anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben haben, die Beziehung sei nun gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 19), wird sich unter diesen Umständen zeigen müssen, ob die Ehe im Fall einer Landesverweisung Bestand hat. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldig- ten ist als mangelhaft zu bezeichnen. Er verfügt in der Schweiz über keine sozialen Kontakte. Es fehlen vertiefte Beziehungen. Sein soziales Bezie- hungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, was nicht für eine besonders gute In- tegration spricht. In der Schweiz ist der Beschuldigte zudem weder in einem Verein aktiv, noch ist sonst ein besonderes Engagement für die Gesell- schaft ersichtlich. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten befindet sich aktuell maximal in der Entstehungsphase. Er und seine Familie waren von der Einreise in die Schweiz bis vor kurzem, sprich für rund 10 Jahre, von der Sozialhilfe abhängig, wofür sich erhebliche Schulden angehäuft

- 32 - haben dürften, von denen noch nichts zurückgezahlt worden ist. Der Be- schuldigte geht nun einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einer Autoga- rage nach, wobei er hierfür über keine besondere Ausbildung verfügt. Er verdient gemäss eigenen Angaben dabei netto Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'200.00 im Monat, wobei er jedoch relativ hohe Schulden von ca. Fr. 35'000.00 bei seinem Bruder für den Aufbau der Garage angehäuft habe (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 20 bzw. 26). Im Aufbau der selbstständigen Erwerbs- tätigkeit ist zwar eine positive Entwicklung zu sehen, dennoch wird sich weisen müssen, ob diese eine nachhaltige Lebensgrundlage für die Familie bilden kann, sodass keine staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wird dadurch relativiert, dass er in Syrien gute Chancen auf eine Reintegration hat. Er lebte bis zum Alter von 34 Jahren in Syrien und beherrscht sowohl Arabisch als auch Kurdisch. Zudem ist er bestens mit der Kultur seines Heimatlandes vertraut. Beruflich erscheint eine Integration ebenfalls mög- lich. Er kann seine Tätigkeit in einer Autogarage oder eine andere unge- lernte Tätigkeit auch dort ausüben. Dass die Wirtschaftslage in seinem Her- kunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Die soziale Rein- tegration des Beschuldigten erscheint aufgrund der Verbundenheit mit der Kultur ohne Weiteres möglich und zumutbar. Dies auch, wenn er angibt, in Syrien keine Angehörigen mehr zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung ver- mögen in der Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland zu erleich- tern. Notwendig ist dies aber nicht. Der Beschuldigte leidet weder an ge- sundheitlichen Problemen, die einer Wegweisung in sein Heimatland ent- gegenstünden, noch sind irgendwelche Gründe ersichtlich, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstünden. Damit erscheint eine soziale und berufliche Integration unter den vorliegenden Umständen bei entspre- chender Anstrengung als durchaus möglich. Insoweit sich eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der dortigen Situation mit Blick auf die Sicherheit und Menschenrechte in Syrien aktuell als nicht durchführbar erweisen sollte, so stellt dies kein definitives Vollzugshindernis dar. Vielmehr werden allfällige Vollzugshindernisse aufgrund der Situation in Syrien, die sich rasch ändern kann, nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe durch die Vollzugsbehörden zu prüfen sein (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_284/2026 vom

9. Juli 2026 E. 1.1.2). Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten in sprachli- cher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz als un- terdurchschnittlich. Angesichts der relativ langen Aufenthaltsdauer des Be- schuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmit- telpunkt hat und insbesondere seiner echten gelebten familiären Bezie- hung zu seiner Ehefrau – sowie daneben auch den volljährigen Kindern –

- 33 - ist dennoch von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre.

E. 3.4 In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vor- liegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was die Schwere seines Verschuldens widerspiegelt. Er hat hochstehende Rechtsgüter, nämlich die Individualinteressen der Opfer von Schlägereien bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Verkehrssicherheit und damit Leib und Leben der weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet. Er hat damit insbesondere eine Gleichgültigkeit an der Unversehrtheit anderer Personen manifestiert. Der Beschuldigte ist – nebst den vorliegend beurteilten Straftaten – bereits mehrfach verurteilt worden (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es handelt sich um eine breite Palette an Delikten (mehrfacher Hausfriedensbruch, wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen (beides zum Nachteil der Ehegat- tin), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, mehrfache Sach- beschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, Fahren ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln und Dieb- stahl). Zu beachten ist weiter, dass weitere sechs Strafbefehle gegen den Beschuldigten vorliegen (MIKA-Akten S. 38 f., 54 f., 239 f., 242 f., 250 f., 338 f.), mit welchen er jeweils zu einer Busse verurteilt worden ist und die deshalb nicht im Strafregister aufgeführt werden. Auch wenn nicht sämtli- che begangenen Delikte schwer wiegen, ist vorliegend insbesondere auch die Mehrzahl an Delikten zu berücksichtigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Mehrzahl von Vorstrafen dazu führen, dass ein Landesverweis ausgesprochen wird, selbst wenn das neue Delikt für sich genommen nicht so gewichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.3). Sämtliche bisherigen Bestra- fungen haben den Beschuldigten nicht von der weiteren Delinquenz abhal- ten können und es hat bei ihm im Gegenteil eine Steigerung der Delinquenz stattgefunden. Auch die vorliegend beurteilten Straftaten hat er erneut wäh- rend laufender Probezeit begangen. Er zeigt ein nicht unerhebliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Weiter kann, wie ausgeführt (oben), beim Beschuldigten nicht von einer aufrichti- gen Reue und nachhaltigen Einsicht ausgegangen werden. Ihm ist hinsicht- lich seiner Legalbewährung eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er stellt somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insgesamt besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten.

- 34 -

E. 3.5 Grundsätzlich erscheinen die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz zwar als erheblich, dies insbesondere auf- grund seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Beziehung zu seiner Ehefrau und auch zu den volljährigen Kindern. Allerdings ist ihm eine ei- gentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt auszusprechen ist. Er stellt eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insgesamt überwiegen die hohen Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung diejenigen des Be- schuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, weshalb eine Lan- desverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen ist. Vorliegend er- scheint aufgrund der nicht unerheblichen Schwere des Verschuldens und dem hohen Interesse der Öffentlichkeit an einer Wegweisung einerseits und dem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz eine Landesverweisung für die Dauer von

E. 5 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB;

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwach- sen];

- des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung ge- mäss Art. 96 Abs. 2 SVG;

- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG.

- 36 - 2. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'770.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'136.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'866.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 37 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.8 (ST.2022.136; STA.2021.9993) Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____ geboren am tt.mm.1979, von Syrien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B._____, […] Gegenstand Raufhandel usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 12. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ge- gen den Beschuldigten Anklage wegen Raufhandels, Führens eines Mo- torfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder (GA act. 304 ff.). Am

14. Juni 2023 erhob sie Zusatzanklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Kontrollschilder (Dossier Zusatzanklage ST.2023.104). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurden die Verfahren ST.2022.136 und ST.2023.104 vereinigt und unter der Nummer ST.2022.136 weitergeführt (GA act. 317 f.). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg fällte am 22. November 2023 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB;

- des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG;

- des Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG und Art. 18 VVV;

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung vom

15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; sowie

- des fahrlässigen Nichtanbringens von Wechselschildern gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 60 Ziff. 2 Abs. 2 VVV und Art. 14 Abs. 1 VVV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 10.00, d.h. CHF 1'800.00, und einer Busse von CHF 750.00, ersatzweise 48 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtpräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für die Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht wider- rufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

- 3 - 6. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.00 sowie den Auslagen von CHF 36.00, insgesamt CHF 836.00, zu bezahlen. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 7. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 2'300.00 zu bezahlen. 8. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldig- ten, B._____, die richterlich auf CHF 5'866.15 (inkl. MWSt von CHF 419.40) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeit- punkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2024 beantragte der Beschul- digte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 23. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 9 Monaten (als Gesamtstrafe inkl. Widerrufsstrafe), einer unbe- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 750.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Weiter sei der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom

21. Oktober 2020 für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und der Beschuldigte gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. August 2025 vorgängig zur Beru- fungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 12. November 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahmen des Beschuldigten sowie der Zeuginnen C._____ und D._____ sowie der Auskunftspersonen E._____ und F._____ fand am 2. Dezember 2025 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte seine Anträge dahingehend präzisiert, dass der Schuldspruch wegen Fahrens in

- 4 - angetrunkenem Zustand nicht mehr angefochten werde bzw. die Berufung diesbezüglich zurückgezogen werde und der Beschuldigte hierfür mit einer bedingten Geldstrafe in angemessener Höhe zu bestrafen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 ff.). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Anträge des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche des Raufhandels, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder zu überprüfen. Angefochten und bei einem Schuldspruch zu überprüfen sind sodann die Strafzumessung sowie die Nichtanordnung einer nicht obligatorischen Lan- desverweisung. Hinsichtlich des Schuldspruchs des Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand sowie hinsichtlich der Höhe der der amtlichen Verteidigerin zugesprochenen Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren ist das vo- rinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.1. Vorfall vom 22. Dezember 2021: Raufhandel 1.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sich am 22. Dezember 2021 um ca. 12:40 Uhr an der Q-Strasse in R._____ an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Ehefrau D._____ und der Tochter C._____ einerseits, und den Nachbarn E._____ und dessen Ehefrau F._____ andererseits beteiligt habe. Der Beschuldigte habe sich anlässlich der Auseinandersetzung nicht nur gewehrt und habe nicht nur die Streitenden auseinanderhalten wollen. Im Rahmen des Rauf- handels habe er stattdessen E._____ mit beiden Armen umklammert und in das Treppenhaus gezogen, wobei D._____ und C._____ auf diesen und seine Ehefrau F._____ eingeschlagen und sie weggestossen hätten. E._____ habe seinerseits gegen das Gesicht des Beschuldigten geschla- gen und D._____ die Treppe hinuntergestossen. F._____ habe versucht, ihrem Ehemann zu helfen bzw. diesen in die Wohnung zu ziehen, worin die Vorinstanz keine strafbare Beteiligung am Raufhandel gesehen hat. In der Folge der Auseinandersetzung hätten der Beschuldigte und E._____ di- verse Verletzungen erlitten. Der Beschuldigte habe einen offenen Nasen- beinbruch ersten Grades, eine nicht dislozierte Fraktur des Os zygomati- kums (kleiner Schädelknochen des Gesichtsschädels), eine Rissquetsch- wunde an der Augenbraue rechts und eine rechtsseitige Hüftkontusion da- vongetragen. E._____ hätte eine intraartikuläre Basisfraktur Phalanx

- 5 - proximalis des kleinen Fingers an der linken Hand, ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma, eine Thorax-Kontusion und ein stumpfes Abdomentrauma er- litten. D._____ (mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

11. Mai 2022, UA act. 49), C._____ (mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 31. Mai 2022 im separaten Jugendstrafverfahren, wobei ein Verweis ausgesprochen worden ist), und E._____ (mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. November 2023) wurden hinsichtlich des genannten Vorfalls rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt. Hingegen wurde F._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. November 2023 rechtskräftig freigesprochen. 1.1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch des Raufhandels. Er macht einerseits geltend, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei. In der Anklage stehe nur, dass er E._____ mit beiden Armen umklammert und ins Treppenhaus gezogen habe. Es sei aber unklar, wie fest und wo genau am Körper das Umklammern erfolgt sein solle und ob es sich um einen Angriff oder eine Abwehrreaktion des Beschuldigten ge- handelt habe bzw. wie dies ins Geschehen einzuordnen sei. Nicht in der Anklage enthalten sei insbesondere der Vorwurf, der Beschuldigte habe E._____ am kleinen Finger verletzt. Es bleibe damit unklar, wie sich der Beschuldigte am Raufhandel beteiligt haben solle und in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass er nur einen Angriff abgewehrt habe. Anderer- seits wird geltend gemacht, dass der Sachverhalt aufgrund der wider- sprüchlichen Aussagen von E._____ und F._____ nicht erstellt werden könne. Der Beschuldigte sei hochgegangen, ihm sei aufgemacht worden und direkt ein Stein ins Gesicht geschlagen worden, woraufhin er ohnmäch- tig geworden sei. Er habe niemanden gepackt oder geschlagen. Es sage auch etwas aus, dass D._____ den Strafbefehl akzeptiert habe, es könne sein, dass sie die Verletzungen bei E._____ verursacht habe (Berufungs- begründung S. 3 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 f.). In tatsächlicher Hinsicht ist damit vom Beschuldigten – wie von sämtlichen beteiligten Personen – unbestritten geblieben, dass es am 22. Dezember 2021 zur Mittagszeit zu einer nachbarschaftlichen Streitigkeit aufgrund von Lärm aus der Wohnung der Familie E. und F._____ gekommen ist, nach- dem Lärm zuvor bereits öfter ein Streitthema gewesen war. Der Beschul- digte ist in den oberen Stock gegangen, um sich über den Lärm zu be- schweren. Im Anschluss an das Klopfen ist es zu einer tätlichen Auseinan- dersetzung gekommen, wobei der Beschuldigte, D._____, C._____, E._____ und F._____ anwesend gewesen sind. Dies kann damit als erstellt gelten.

- 6 - Bestritten und zu prüfen ist hingegen, von wem die tätliche Auseinander- setzung ausgegangen ist bzw. wer sich an dieser aktiv beteiligt hat und wie die Verletzungen des Beschuldigten und E._____ entstanden sind. Die Aussagen zwischen der Familie A. und D._____ und der Familie E. und F._____ gehen hierzu diametral auseinander. 1.1.3. 1.1.3.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel betei- ligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Perso- nen. Strafbar macht sich, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu för- dern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Tatbe- stand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt demgegenüber anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat (zur Abgrenzung zwischen Angriff und Raufhandel: BGE 152 IV 64 E. 3.2). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körper- verletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verant- wortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Er- folg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn eine Person sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, dies jedoch ausschliesslich abweh- rend oder trennend, d.h. ausschliesslich Schläge austeilt, um sich zu schüt- zen, andere zu verteidigen oder Streitende zu scheiden (BGE 131 IV 150 E. 2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1115/2022 vom 22. Novem- ber 2023 E. 3.3.1). Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tat- bestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverlet- zungsfolge (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b).

- 7 - 1.1.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage auf- drängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach er- folgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 1.1.4. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsäch- licher Hinsicht insbesondere gestützt auf die Verletzungsbilder des Be- schuldigten und E._____ sowie nach einer Würdigung sämtlicher Aussa- gen davon aus, dass es zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinander- setzung gekommen ist, an welcher sich der Beschuldigte mindestens durch das Umklammern und in den Gang Ziehen von E._____ aktiv beteiligt hat. 1.1.5. Einerseits liegen zu den am 22. Dezember 2021 entstandenen Verletzun- gen von E._____ und dem Beschuldigten ärztliche Berichte des Kan- tonsspitals Aarau vor. Bei E._____ wurde namentlich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma festge- stellt, weswegen er im Kantonsspital Aarau für 24 Stunden, d.h. bis zum

23. Dezember 2021, neurologisch überwacht worden ist (UA act. 110 ff.). Zudem wurde eine intraartikuläre Basisfraktur Phalanx proximalis des klei- nen Fingers an der linken Hand festgestellt. E._____ hatte die linke Hand gemäss eigenen Angaben bereits vor dem 22. Dezember 2021 gebrochen und operiert. Aufgrund der am 22. Dezember 2021 entstandenen Verlet- zungen musste jedoch eine sogenannte geschlossene Reposition vorge- nommen werden und er hat für 6 Wochen eine Schiene tragen müssen (UA act. 99, 104, 109, 110 ff.) und danach eine Ergotherapie wahrgenommen (UA act. 97, 103 f.). Daneben wurden bei ihm weiter eine Thorax-Kontusion (UA act. 71) und ein stumpfes Abdomentrauma festgestellt (vgl. insbeson- dere der Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 29. Dezember 2021 [UA act. 110 ff.]). Aufgrund der Verletzungen war E._____ vom 22. Dezem- ber 2021 bis zum 14. Januar 2022 zu 100% arbeitsunfähig (UA act. 106). Dass diese Verletzungen unmittelbar beim Eintreffen der Polizei am

22. Dezember 2021 am Tatort festgestellt und dokumentiert werden

- 8 - konnten (vgl. UA act. 170) belegt, dass diese beim Raufhandel oder zumin- dest unmittelbar danach entstanden sind. Beim Beschuldigten konnte ein offener Nasenbeinbruch ersten Grades festgestellt werden, wobei auch eine blutende Wunde auf der Nase sichtbar war. Zudem hatte er eine Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue. Diese Wunde musste genäht werden und die Verletzungen mussten mit einer antibiotischen Therapie (Co-Amoxicillin für 7 Tage) behandelt wer- den. Weiter wurde eine nicht dislozierte Fraktur des Os zygomatikums (klei- ner Schädelknochen des Gesichtsschädels), eine nicht dislozierte Fraktur der 6. Costae sowie eine Hüftkontusion rechts festgestellt (vgl. insbeson- dere Ambulanter Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 22. De- zember 2021 [UA act. 125 ff.]). Der Beschuldigte war aufgrund der genann- ten Verletzungen vom 22. bis 27. Dezember 2021 zu 100% arbeitsunfähig. Auch beim Beschuldigten konnte die Polizei bei ihrem Eintreffen Fotoauf- nahmen seiner Verletzungen erstellen (UA act. 169). Dies belegt, dass die Verletzungen beim Raufhandel oder zumindest unmittelbar danach ent- standen sind. Die Verletzungen von E._____ sowie des Beschuldigten sind nicht zu ba- gatellisieren. Aufgrund der Verletzungsbilder wird deutlich, dass weder die

– weitgehend übereinstimmend geschilderte – Version des Tatgeschehens der Familie A. und D._____ noch diejenige der Ehegatten E. und F._____ zutreffen kann. 1.1.6. Es besteht einerseits die weitestgehend übereinstimmende Version der Ehegatten E. und F._____. 1.1.6.1. E._____ hat in seinen insgesamt vier Einvernahmen im Wesentlichen an- gegeben, dass er am 22. Dezember 2021 nach dem Aufstehen gerade am Zähneputzen gewesen sei. Er habe plötzlich ein hartes Klopfen bzw. Schla- gen an der Wohnungstüre gehört. Seine Kinder hätten Angst bekommen. Seine Frau habe noch gesagt, es sei sicher der unter ihnen wohnhafte Nachbar. Er habe mit der Zahnbürste im Mund die Türe aufgemacht. Es seien der Beschuldigte, seine Frau und seine Tochter vor der Türe gestan- den. Er sei vom Beschuldigten an der linken Schulter gepackt, nach draussen gezogen und sodann mit beiden Armen umklammert worden. Die Tochter und die Frau des Beschuldigten hätten ihn – unter anderem mit Schuhen – geschlagen. Ausserdem sei er gekratzt worden und es sei eine Glasflasche geworfen worden. Die Zahnbürste sei draussen im Gang zu Boden gefallen. Seine Frau, die ihm zu Hilfe geeilt sei, sei sodann mit Schlägen und Schuhen traktiert worden. Er selber habe den Beschuldigten weder angefasst noch getreten oder mit einem Stein geschlagen. Er habe Angst um seine Hand gehabt wegen der Operation und habe sich aufgrund

- 9 - der Umklammerung gar nicht wehren können. Angesprochen auf die Ver- letzungen des Beschuldigten, erwiderte er, dass er vermutlich von seiner Tochter oder Frau von einem Schuh getroffen worden sei oder, dass nach- dem er und seine Frau in die Wohnung geflohen seien, zwischen den Fa- milienmitgliedern des Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei noch et- was passiert sei (UA act. 176 ff., 217 ff., GA act. 398 f., Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 13 ff.). Seine Angaben waren dabei grundsätzlich in sich stimmig und konstant. Inkonstante Angaben hat er jedoch dazu ge- macht, ob der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung umgefallen sei. In seiner ersten Einvernahme vom Tattag hatte er noch angegeben, dass der Beschuldigte irgendwie umgefallen sei und seine Frau ihn (E._____) nach drinnen habe ziehen können (UA act. 176 f.). Konträr dazu gab er in den weiteren Einvernahmen an, dass der Beschuldigte nie umge- fallen sei (UA act. 218, GA act. 399). Es handelt sich dabei jedoch in An- betracht der hektischen und dynamischen Situation nicht um einen grund- legenden und entscheidenden Widerspruch. Festzuhalten ist hingegen, dass E._____ die Verletzungen des Beschuldigten nicht schlüssig erklären kann. Dass der Beschuldigte von seiner Frau oder Tochter von einem Schuh getroffen worden sei bzw. nachträglich noch etwas zwischen den Familienmitgliedern passiert sei, überzeugt nicht, worauf nachfolgend noch eingegangen wird. 1.1.6.2. F._____ hat grundsätzlich die Ausführungen ihres Ehemannes bestätigt. Sie hat in ihren drei Einvernahmen zusammengefasst ausgeführt, sie habe immer lauter werdende Trittgeräusche bei der Wohnungstüre wahrgenom- men. Ihr Mann sei am Zähneputzen gewesen und habe sodann die Türe geöffnet. Als sie lautes Geschrei von ihrem Mann gehört habe, sei sie auch zur Türe gegangen. Mutter, Tochter und der Beschuldigte hätten auf ihren Mann eingeschlagen. Zudem habe der Beschuldigte ihren Mann in den Schwitzkasten genommen bzw. ihn umklammert. Während sie ihren Mann in die Wohnung habe ziehen wollen, sei sie von der Mutter und Tochter geschlagen und gekratzt worden. Sie und ihr Mann hätten nichts Strafbares gemacht und woher der Beschuldigte seine Verletzungen habe, wisse sie nicht (UA act. 227 f., GA act. 396 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Ihre Schilderungen sind in sich grundsätzlich schlüssig und kon- stant und stimmen mit den Aussagen ihres Ehemannes überein. Allerdings erklären sie nicht, wie sich der Beschuldigte die Verletzungen zugezogen hat. Insbesondere hat sie konstant ausgesagt, den Beginn der Auseinan- dersetzung nicht gesehen zu haben, womit es mit ihren Aussagen überein- stimmen würde, dass diese durch E._____ verursacht worden sind. 1.1.6.3. Insgesamt vermögen die Aussagen der Ehegatten E. und F._____ auf- grund der fehlenden Erklärung der Verletzungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen, auch wenn sie ansonsten grundsätzlich schlüssig sind.

- 10 - 1.1.7. Demgegenüber vermögen jedoch auch die im Wesentlichen übereinstim- menden Aussagen der Familie A. und D._____ nicht zu überzeugen und passen insbesondere nicht mit den Verletzungsbildern zusammen. 1.1.7.1. Der Beschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme vom 17. Januar 2022 zusammengefasst angegeben, er habe bei seinen Nachbarn alleine und in ruhiger Verfassung an die Türe geklopft, um zu sagen, dass diese etwas leiser sein sollen. E._____ und F._____ hätten ihn nach Öffnung der Türe unvermittelt angegriffen. Er sei von E._____ mit einem Stein ins Gesicht geschlagen worden, wodurch er ohnmächtig geworden sei. In der rechten Hand hätte E._____ den Stein gehabt und in der linken Hand ein Küchen- messer. Als er zu sich gekommen sei, habe er zudem Scherben gesehen. Am Boden liegend, sei er von F._____ getreten worden. Seine herbeige- eilte Frau und Tochter hätten versucht, die Nachbarn von ihm fernzuhalten. E._____ habe dabei seine Frau die Treppe runtergestossen. Er wisse nicht, woher die Verletzungen von E._____ stammen würden; vielleicht habe die- ser sich selber geschlagen (UA act. 191 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2023 hat der Beschuldigte die Aus- sage zur Sache verweigert (GA act. 402). Anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung hat er seine bisherigen Aussagen zwar weitestge- hend bestätigt, jedoch hat es hierbei einige Unstimmigkeiten gegeben. So hat er neu angegeben, dass E._____ die Hände an seinem Hals gehabt habe, als er am Boden gewesen sei. Zudem sprach er nicht mehr von sei- ner Frau und Tochter, die herbeigeeilt seien, sondern von seinen Kindern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Seine Aussagen wirkten in bei- den Einvernahmen hinsichtlich des Verhaltens der Nachbarn aggravierend. So hat er angegeben, dass E._____ sofort mit einem Messer und einem Stein gekommen sei und er und F._____ sodann auch noch fünf bis sechs Flaschen auf ihn geworfen hätten, was bereits rein logistisch nicht nach- vollziehbar erscheint, da E._____ die linke Hand kurz zuvor operiert hatte und er somit kaum in beiden Händen etwas gehalten haben dürfte. Zudem ist nicht schlüssig, weshalb der Beschuldigte seine Ehefrau in der Einver- nahme anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erwähnt hat, soll diese doch gemäss seinen ersten Aussagen die Treppe runtergestossen worden sein. Dass er dies erneut ausgeführt hätte, wäre zu erwarten gewesen. Am augenscheinlichsten ist auch bei seinen Aussagen die Tatsache, dass er die Verletzungen von E._____ nicht erklären kann. 1.1.7.2. C._____ hat in ihren drei Einvernahmen grundsätzlich die Aussagen ihres Vaters gestützt. So hat sie ausgeführt, der Vater sei alleine hochgegangen. Sie habe dann von oben Lärm und das Zerbrechen von Glas gehört und sei mit der Mutter hochgerannt, der Vater sei am Boden gewesen und habe

- 11 - geblutet. Der Nachbar und dessen Frau hätten auf ihn eingeschlagen. Sie habe versucht, den Nachbarn und seine Frau wegzustossen, habe diese aber nicht getreten oder mit einem Schuh geschlagen oder gekratzt. Ihre Mutter habe auch versucht, den Nachbarn wegzustossen. Dieser habe die Mutter dann die Treppe runtergestossen. Allenfalls habe ihr Vater den Nachbarn gekratzt, als er am Boden gewesen sei (UA act. 181 ff., 210 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Diese Version ist in sich grundsätz- lich schlüssig. Neu brachte sie anlässlich der Berufungsverhandlung vor, E._____ habe den Beschuldigten mit beiden Händen gewürgt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was auch der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung neu angegeben hatte und was auf eine Absprache der Aus- sagen hindeutet. Zur Herkunft der Verletzungen von E._____ hat sie aus- geführt, sie vermute, dass der Nachbar und seine Ehefrau sich ihre Verlet- zungen selber zugezogen hätten, sie hätte lautes Geschrei von ihnen ge- hört, als sie und ihre Eltern nach unten gegangen seien (UA act. 211). Diese Erklärung ist wiederum nicht nachvollziehbar, worauf nachfolgend noch eingegangen wird. 1.1.7.3. D._____ hat in ihren ersten zwei Einvernahmen zusammengefasst ange- geben, dass ihr Mann aufgrund des Lärms hochgegangen sei. Sie sei in der Küche gewesen und habe einen Aufprall gehört. Sie sei daraufhin nach oben gerannt und habe ihre Tochter gerufen. Ihr Mann sei auf dem Boden gelegen und habe geblutet. Der Nachbar und seine Frau hätten ihren Mann geschlagen. Sie habe versucht, E._____ wegzustossen. Dieser habe sie sodann die Treppe hinuntergestossen. Sie habe nichts Strafbares gemacht (UA act. 201 ff., GA act. 392 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie faktisch keine Aussagen gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Auch ihre Aussagen sind für sich genommen grundsätzlich schlüs- sig. Sie stützt die Aussagen ihres Ehemannes, wobei auch sie keinerlei Erklärung für die Verletzung von E._____ liefert. 1.1.7.4. Zu den Aussagen der Familienmitglieder A. und D._____ ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass D._____ ihren Strafbefehl ohne eine Einsprache akzeptiert hat, von ihnen nicht schlüssig hat erklärt werden können. D._____ hat stets abgestritten, sich am Raufhandel anders als abwehrend beteiligt zu haben. Es ist somit unklar, weshalb sie den Strafbefehl nicht – wie auch ihr Ehemann – angefochten hat. Sämtliche Familienmitglieder ha- ben diesbezüglich angegeben, sich nicht abgesprochen zu haben, bzw. nicht einmal zu wissen, ob D._____ bestraft worden ist (D._____ GA act. 392, C._____ Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Beschuldigter Proto- koll Berufungsverhandlung S. 18). Dies wirkt nicht schlüssig, da der Be- schuldigte sich insbesondere darauf berufen hat, dass er und seine Ehefrau in administrativen Belangen eine Übersetzung durch die Kinder benötigen würden. Zudem wäre bei einer Verwicklung dreier Familienmitglieder in

- 12 - einen derartigen Vorfall ein Gespräch über die strafrechtlichen Konsequen- zen zu erwarten. Entgegen der Verteidigung kann dennoch nicht ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass D._____ die Verletzungen von E._____ im Alleingang verursacht hat. Sie selbst, wie auch der Beschul- digte und die Tochter hatten dies konsequent abgestritten, obwohl dies nach ihrem rechtskräftigen Schuldspruch nicht mehr notwendig gewesen wäre. Hätte D._____ die Verletzungen von E._____ verursacht, wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Ehegatten E. und F._____ dies entspre- chend geschildert hätten und nicht den Beschuldigten als Verursacher ge- nannt hätten. Nicht nachvollziehbar erscheint weiter die Tatsache, dass C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung faktenwidrig angegeben hat, im Jugendstrafverfahren nicht verurteilt worden zu sein (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 7 ff.). Die Gründe hierfür – ob Unwissenheit oder bewusste Lüge – müssen jedoch offenbleiben. Dass die Aussagen des Beschuldigten eine deutliche Beschönigungsten- denz des eigenen Verhaltens enthalten, zeigen zudem die Aussagen sei- ner Tochter C._____. So hatte der Beschuldigte selbst angegeben, dass er ganz normal geklopft habe, obwohl ihn die Nachbarn wütend gemacht hät- ten (UA act. 191). C._____ hat dagegen angegeben, dass ihr Vater sich im Allgemeinen leicht provozieren lasse. Ihn habe es öfters gestört, dass die Nachbarn Lärm machen, worauf er häufig geschrien habe und der Nachbar deshalb Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm etwas antue oder wütend werde. Der Nachbar habe sich deshalb nie blicken lassen und sei vor ihrem Vater stets «abgehauen» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Auch hatten die Ehegatten E. und F._____ eindrücklich geschildert, dass der Beschuldigte die Tür fast eingetreten hätte und ihre Kinder Angst bekommen hätten. In Anbetracht dieser Ausführungen scheint nicht nach- vollziehbar, dass der Beschuldigte in ruhiger Gemütslage in den oberen Stock gegangen ist. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass der Beschuldigte in aufgebrachter Stimmung an die Tür der Ehegatten E. und F._____ ge- klopft hat. Ebenfalls ist unter Würdigung dieser Aussagen von C._____ nicht nachvollziehbar, dass die Nachbarn absichtlich Lärm gemacht hätten, um den Beschuldigten zu ärgern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). 1.1.8. Es bestehen zusammengefasst grundsätzlich zwei konträre Versionen der Geschehnisse. Bei beiden Familien war aufgrund der zeitlichen Verhält- nisse bis zum Eintreffen der Polizei eine Absprache möglich, zumal die Pat- rouille erst rund 22 Minuten nach dem Anruf eingetroffen ist (UA act. 156). Von der ausgerückten Polizeipatrouille der Kantonspolizei Aargau konnten diverse Gegenstände festgestellt und dokumentiert werden (UA act. 152 ff. Polizeirapport 4. April 2022). Einerseits wurde eine gelbe Zahnbürste im Abfalleimer in der Wohnung der Familie E. und F._____ gefunden (vgl. UA act. 160, Foto 172). D._____ hatte in ihrer ersten Einvernahme angegeben,

- 13 - dass E._____ ein gelbes Messer in der Hand gehabt habe (UA act. 202). Bei dem beschriebenen Messer dürfte es sich um die fragliche Zahnbürste gehandelt haben, zumal keine weiteren gelben Gegenstände oder Messer gefunden worden sind. Es ist gestützt auf diese Aussage und die Beobach- tungen der Polizei, dass E._____ Zahnpasta um den Mund gehabt habe (vgl. UA act. 170), davon auszugehen, dass er gerade am Zähneputzen gewesen ist, als der Beschuldigte – mit oder ohne seine Frau und Tochter

– an die Tür geklopft hat und er sodann mit der Zahnbürste an die Tür ge- kommen ist. Dass die Zahnbürste im Abfalleimer und nicht am Boden vor der Wohnungstür gefunden worden ist, vermag daran nichts zu ändern. Ei- nerseits hätte D._____ das gelbe «Messer» nicht erwähnen können, hätte er sich nicht ausserhalb der Wohnung befunden. Andererseits sind auf den Fotoaufnahmen auch weisse Spuren am Boden vor der Wohnungstüre zu erkennen, wo die Zahnbürste runtergefallen sein dürfte. Entgegen dem Be- schuldigten wäre es auch nicht zu erwarten gewesen, dass E._____ die Zahnbürste, wenn er diese vor dem Öffnen der Tür abgelegt hätte, in den Abfall geworfen hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Zahnbürste nach- träglich weggeworfen worden ist. Weiter wurden zwei faustgrosse Steine beim Eingang der Familie E. und F._____ (UA act. 167) gefunden. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass diese keine ersichtlichen Blutspuren enthalten, obwohl beim Beschuldigten damit angeblich blutende Wunden verursacht worden sind. Auch hatte C._____ mehrfach angegeben, der Stein, mit dem der Vater geschlagen worden sei und der danach im Flur am Boden gewesen sei, sei bemalt ge- wesen (UA act. 185, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Der beschrie- bene Stein passt somit nicht zu den gefundenen Steinen. Insgesamt muss deshalb offenbleiben, ob von E._____ ein Stein eingesetzt worden ist, da hierauf nicht bereits deshalb geschlossen werden kann, weil solche im Ein- gangsbereich lagen. Schliesslich wurden vor dem Wohnungseingang Scherben einer zerbro- chenen Glasflasche (UA act. 166) festgestellt. Diesbezüglich bleibt unklar, wer die Glasflasche zu welchem Zweck eingesetzt hat, zumal keiner der Beteiligten angegeben hat, von einer Glasflasche getroffen worden zu sein und diesbezüglich nicht zu erkennen wäre, dass Verletzungen entstanden sind. Es ist jedoch zu erwähnen, dass im Eingangsbereich der Wohnung der Familie E. und F._____ noch eine ganze, zu den Scherben passende, Rivella-Flasche festgestellt worden ist (UA act. 168), was den Schluss zu- lässt, dass diese von den Ehegatten E. und F._____ eingesetzt worden ist. Nicht glaubhaft ist bei der Würdigung der Fotoaufnahme jedoch die Aus- sage des Beschuldigten, es seien fünf bis sechs Glasflaschen gewesen, die geworfen worden seien, da dies nicht zur festgestellten Menge Scher- ben passt, was wiederum die Aggravierungstendenz in den Aussagen be- legt.

- 14 - 1.1.9. Gestützt auf die diametral abweichenden Aussagen und die vorliegenden Beweismittel kann nicht bis ins letzte Detail geklärt werden, was vorgefallen ist. Für das Obergericht steht jedoch fest, dass keine der geschilderten Ver- sionen der Wahrheit entspricht, zumal sie mit den Verletzungsbildern des Beschuldigten und von E._____ nicht übereinstimmen. Wie genau es zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, muss letztlich offenblei- ben. Ebenso, ob der Beschuldigte zunächst alleine hochgegangen ist oder direkt in Begleitung seiner Ehefrau und Tochter. Jedoch ist, wie ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn aufgebracht an die Wohnungstüre der Nachbarn geklopft hat und dass die Auseinan- dersetzung von ihm ausgegangen ist, zumal sie auch vor der Wohnung der Nachbarn stattgefunden hat, wo der Beschuldigte sie aufgesucht hat und nicht aufgesucht worden ist. Beide Gruppen geben an, sich die Verletzungen der jeweils anderen nicht erklären zu können, bzw., dass diese nachträglich selbst zugefügt worden seien. Das aber ist nicht schlüssig. Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinanderset- zung gekommen ist, bei der die erstellten Verletzungen entstanden sind. Insbesondere ist aufgrund der Verletzungen davon auszugehen, dass keine der beiden Parteien rein passiv geblieben ist und «nur» einen (an- fänglich) eindeutig einseitigen Angriff abgewehrt hat. Eine Selbstzufügung, eine Verletzung durch Dritte oder gar eigene Familienmitglieder erscheint sowohl beim Beschuldigten als auch bei E._____ als realitätsfremd und liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Unter Berücksichti- gung der zitierten, ärztlich festgestellten Verletzungen des Beschuldigten und E._____ bestehen mit Blick auf deren Schweregrad, Lokalisationen und zeitlicher Verortung keine Zweifel, dass nicht nur niederschwellig auf- einander eingewirkt worden ist. Frakturen, Kontusionen und ein Schädel- Hirn-Trauma – notabene Verletzungen bei beiden Streitparteien – ereignen sich nicht ohne gröberes gegenseitiges tätliches Einwirken. Gestützt auf das Verletzungsbild kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte seinen Kontrahenten E._____ umfasst und in den Gang gezogen hat, was zur Tho- rax-Kontusion (Prellung des Brustkorbs) passt. Ausgeschlossen ist dage- gen, dass die Ehefrau und Tochter des Beschuldigten bei E._____ die Ver- letzungen ohne Mithilfe des Beschuldigten verursacht haben, nachdem die- ser den Beschuldigten ohnmächtig geschlagen hat. Der Beschuldigte hat zumindest durch das Festhalten zu den Verletzungen beigetragen. Auch wenn der genaue Tatbeitrag von E._____ nicht geklärt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch er auf den bereits länger im Raum stehen- den Nachbarschaftskonflikt reagiert hat und auf den Beschuldigten – allen- falls gar mit einem Stein – eingeschlagen hat und somit nicht einseitig an- gegriffen worden ist. Spätestens als die Ehefrau und Tochter sowie F._____ dazugekommen sind, hat die vom Tatbestand des Raufhandels geforderte wechselseitige Auseinandersetzung stattgefunden, auch wenn

- 15 - nicht erstellt werden kann, wer genau welche Tathandlung vorgenommen und welche Verletzung eines anderen verursacht hat. Sofern gemäss dem Beschuldigten der Anklagegrundsatz verletzt sein soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Sein Beitrag zum Raufhandel wurde mit dem Umklammern und Ziehen ins Treppenhaus beschrieben, damit die Ehefrau (und Tochter) auf E._____ einschlagen konnten. Somit handelt es sich gemäss umschriebenem Sachverhalt gerade nicht um eine Abwehrre- aktion oder ein schlichtendes Verhalten. Die Verletzung des Fingers von E._____ durch den Beschuldigten wird in der Anklage nicht erwähnt. Es kann jedoch auch offenbleiben, ob der Beschuldigte diese verursacht hat. Es steht zweifelsfrei fest, dass diese beim Raufhandel entstanden ist, wo- bei keine Rolle spielt, wer die Verletzung konkret verursacht hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Beschuldigte hat sich durch das Umklammern und Ziehen in den Gang von E._____ nicht rein passiv verhalten. Er hat bei seiner aktiven Beteili- gung den Entschluss gefasst bzw. mindestens in Kauf genommen, an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehr als zwei Personen teilzunehmen, womit er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Bei den von E._____ erlittenen Verletzungen handelt es sich nicht um blosse Tätlichkeiten, womit auch die objektive Strafbarkeits- bedingung erfüllt ist. Vorliegend sind keine Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 1.2. Vorfall vom 14. Mai 2022 (Anklageziffer 2 und 3) 1.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2022 um 20.08 Uhr in Lenzburg mit einem Peugeot 308 SW (Kennzeichen AG [...]) auf der S-Strasse Richtung R._____ gefahren sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug bestanden habe. Ebenso sei die Befristung für den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. 1.2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von beiden Vorwürfen frei- zusprechen. Er macht geltend, dass nicht erstellt sei, dass der

- 16 - Versicherungsschutz im Tatzeitpunkt abgelaufen gewesen sei, womit es am objektiven Tatbestand fehle. Auf die Aussage der Mitarbeiterin der Ver- sicherungsgesellschaft, G._____, in der E-Mail vom 30. Mai 2022 (UA act. 255.7) könne nicht abgestellt werden, da das Konfrontationsrecht des Be- schuldigten verletzt worden sei und diese deshalb nicht verwertbar sei. Zu- dem sei das rechtliche Gehör diesbezüglich nicht gewährt worden. Auch sei es unterlassen worden, die Versicherungspolicen einzuholen, welche Aufschluss über die Dauer der Versicherung gegeben hätten. Zudem fehle es am subjektiven Tatbestand beider Tatbestände, da der Beschuldigte ge- dacht habe, der Versicherungsschutz bestehe für 5 Jahre bzw., dass sich die ursprüngliche Befristung automatisch verlängere. Er habe davon aus- gehen dürfen, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder noch gül- tig seien und habe nicht beabsichtigt, ohne gültigen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu fahren (Berufungsbegründung S. 6, Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 25). 1.2.3. Gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahr- zeug führt. Der Fahrzeugausweis bzw. die Kontrollschilder gelten dabei als nicht mehr vorhanden, wenn der Führer sich zwar noch im Besitz des Aus- weisdokumentes bzw. der Kontrollschilder befindet, diese aber bereits ab- gelaufen oder durch behördliche Verfügung entzogen worden sind (vgl. GI- GER, in: OF-Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N. 2 zu Art. 96 SVG). Weiter wird gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorge- schriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Wer nach Ablauf der provisorischen Immatrikulation wei- terhin mit dem betreffenden Motorfahrzeug im Verkehr zirkuliert, macht sich nach Art. 96 Abs. 2 SVG strafbar. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm klar ergibt, ist nicht nur vorsätzliche Tatbegehung, sondern auch Fahrlässigkeit strafbar (vgl. GIGER, in: OF-Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N. 13 und 16 zu Art. 96 SVG) 1.2.4. Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. Gestützt auf den per 16. Mai 2022 erstellten Versicherungsnachweis (UA act. 255.8) ist erstellt, dass die Versicherungsdeckung des Beschuldigten bis zum 31. März 2022 befristet gewesen ist. Damit ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass im Tatzeitpunkt vom 14. Mai 2022 seit rund 1.5 Mo- naten kein Versicherungsschutz mehr bestanden hat. Ob die E-Mail der Mitarbeiterin der Versicherungsgesellschaft vom 30. Mai 2022 (UA act.

- 17 - 255.7) verwertbar ist, kann entgegen dem Beschuldigten offenbleiben. Auch wenn der Versicherungsnachweis dem zuständigen Polizeibeamten von ihr mit derselben E-Mail zugestellt worden ist, ist nicht ersichtlich, in- wiefern dieser Versicherungsnachweis eine Wertung von ihr enthalten würde, zumal es sich um einen Systemauszug handelt. Sofern sich der Be- schuldigte auf ein angebliches Schreiben bezieht, in welchem eine Versi- cherungsdeckung von 5 Jahren erwähnt worden sei, ist von einer Schutz- behauptung auszugehen, da er dieses Schreiben nicht einreichen konnte. Weiter befinden sich im Bericht der Kantonspolizei Aargau betreffend die Anhaltung und Kontrolle vom 14. Mai 2022 Fotos der Kontrollschilder sowie des Fahrzeugausweises des fraglichen Fahrzeugs (UA act. 255.6). Einer- seits ist auf dem Kontrollschild auf der rechten Seite der rote Aufkleber, welcher auf die Befristung hindeutet, erkennbar. Auf jenem sieht man im Hintergrund das mehrmals klein gedruckte zweistellige Ablaufjahr (konkret «22») und darüber gut sichtbar den Verfallmonat (konkret «3»). Anderer- seits kann dem im Fahrzeugausweis rot eingefärbten Feld entnommen wer- den, dass dessen Gültigkeit bis zum 31. März 2022 befristet gewesen ist. Es ist damit auch erstellt, dass deutlich ersichtlich war, dass sowohl der Fahrzeugausweis als auch die Kontrollschilder nicht mehr gültig waren. Der Beschuldigte durfte – insbesondere gestützt auf die auffälligen roten Markierungen – nicht darauf vertrauen, dass die Versicherungsdeckung noch bestand, sowie der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder noch gültig waren. Dass der Beschuldigte die roten Markierungen wahrgenom- men hat, hat er selbst angegeben: «Die Zahl drei habe ich gesehen aber die kleine 22 nicht. Ich habe das nicht verstanden, dass es nur ein Jahr gültig ist» (UA act. 255.15). Sofern es sich tatsächlich um ein mangelndes Verständnis gehandelt haben sollte, vermag dies nichts an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu ändern. Der Führer eines Motorfahrzeugs hat sich darüber zu vergewissern, dass der obligatorische Versicherungs- schutz vorhanden ist. Es steht also in seiner Verantwortung, den Ablauf des Versicherungsschutzes im Auge zu halten und rechtzeitig um Verlängerung besorgt zu sein. Wer in Unkenntnis, ob die Befristung noch besteht, oder nicht, ein Fahrzeug lenkt, nimmt einen Verstoss gegen die genannten Tat- bestände billigend in Kauf. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 1.3. Vorwurf vom 13. März 2023 (Zusatzanklage vom 14. Juni 2023) 1.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – neben dem nicht mehr angefoch- tenen Schuldspruch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – des Führens

- 18 - eines Motorfahrzeugs ohne (Wechsel)Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 13. März 2023 um 21.45 Uhr auf der Seonerstrasse in Lenzburg einen VW Touran ohne das erforderliche Wechselschildpaar AG [...] geführt hat. 1.3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 13. März 2023 gefahren zu sein. Hin- gegen wendet er ein, er habe nicht absichtlich ohne die Wechselschilder fahren wollen, sondern habe schlicht vergessen, diese zu montieren, womit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Berufungsbegründung S. 6, Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 25). 1.3.3. Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau (UA act. 21 ff. Dossier Zusatzanklage ST.2023.104) wurde der Beschuldigte anlässlich einer stehenden Strassenverkehrskontrolle aufgrund fehlender Kontrollschilder angehalten. Es ist damit erstellt, dass diese nicht montiert waren. Aus welchem Grund dies nicht der Fall war, ist unerheblich, zumal der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden kann (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1228/2019 vom 10. Dezem- ber 2019 E. 2) und beim Beschuldigten vorliegend zumindest von Fahrläs- sigkeit auszugehen ist. Ohnehin gehört es jedoch zu den Pflichten eines Motorfahrzeugführers, sich darüber zu vergewissern, dass die notwendi- gen Kennzeichen montiert sind. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Führens eines Motorfahr- zeugs ohne Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegrün- det und ist abzuweisen.

2. Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte hat sich des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von insgesamt Fr. 750.00, ersatzweise 48 Tage

- 19 - Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Gerichts- präsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für die Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährten bedingten Vollzugs hat sie verzichtet. Stattdessen hat sie den Beschuldigten verwarnt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – er sei für das anerkannte Fahren in fahrunfä- higem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Geld- strafe in angemessener Höhe zu verurteilen. Für den Fall weiterer Schuldsprüche hat er keine Ausführungen machen lassen (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 23 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der dem Be- schuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und der Beschuldigte sei als Gesamtstrafe mit der Wider- rufsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer unbe- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 750.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinwei- sen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Für den Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) und das Fahren in fahrunfähi- gem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist alternativ eine Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Dasselbe gilt für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG in der seit 1. Juli 2023 geltenden und für den Beschuldigten milderen Fassung, weil im Falle einer Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend eine zu- sätzliche Geldstrafe auszusprechen ist, vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB), wobei in leichten Fällen eine Geldstrafe auszuspre- chen ist. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist, wie dem aktuellen Strafregistereintrag entnommen werden kann, mehrfach und im Sinne von Aggressionsdelikten einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

- 20 - vom 15. Juni 2016 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 300.00 ver- urteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2017 wurde er wegen wiederholten Tätlichkeiten (begangen am Ehegat- ten), Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung (begangen als Ehegatte) und Drohung zu einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom

21. Oktober 2020 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Sofern der Beschuldigte vor Vo- rinstanz noch (teilweise erfolgreich) vorgebracht hatte, dass diese Strafbe- fehle (grösstenteils) nichtig seien, da sie dem Beschuldigten nicht übersetzt worden seien (GA act. 410 f.), wurde dies vor Obergericht nicht mehr gel- tend gemacht und verfängt auch nicht, womit auf sämtliche im Strafregister eingetragenen Verurteilungen abgestellt werden kann. Weder die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die bedingt ausge- sprochene Freiheitsstrafe konnten den Beschuldigten davon abhalten, er- neut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Vielmehr hat er komplett unbeeindruckt davon noch während laufender Probezeit des letzt- genannten Urteils vom 21. Oktober 2020 die vorliegend zu prüfenden De- likte begangen. Zudem sind seither zwei weitere Urteile ergangen (siehe nachfolgend) und es ist aktuell ein neues Strafverfahren hängig, wobei der Beschuldigte seine Schuld bereits eingeräumt hat (Protokoll Berufungsver- handlung S. 23 f.). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Urteils des Gerichtspräsidiums vom 21. Oktober 2020 ins- gesamt 93 Tage in Haft verbracht hat (aktueller Strafregisterauszug, siehe dazu auch unten zum Widerruf). Gemäss der von der Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufungsbegründung eingereichten Verfügung des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 15. November 2024 hat der Beschuldigte mindes- tens 27 Tage vor dem 4. Februar 2020 in Haft verbracht. Dass die ausge- standene Haft von nicht unerheblicher Dauer bei ihm keinerlei Verhaltens- änderung bewirkt hat, ist besonders eindrücklich. Damit liegt es auf der Hand, dass sich der Beschuldigte von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffällig- keit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dies gilt namentlich auch für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haft- pflichtversicherung, zumal es sich nicht um einen leichten Fall handelt (siehe dazu nachfolgend).

- 21 - Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder kommt gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG nur eine Busse in Betracht. 2.5. 2.5.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat, nämlich den Raufhandel gemäss Art. 133 StGB festzusetzen. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzu- messung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raufhandels schützt in ers- ter Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zwei- ter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Am 22. Dezember 2021 um ca. 12.41 Uhr ist es im Mehrfamilienhaus an der Q-Strasse in R._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, seiner Ehefrau D._____ und der Tochter C._____ ei- nerseits, und den Nachbarn E._____ und dessen Ehefrau F._____ ande- rerseits gekommen. Der genaue Ablauf lässt sich nicht mehr eruieren (siehe dazu im Einzelnen oben). Es ist jedoch von einem dynamischen und unberechenbaren Tatgeschehen auszugehen, welches auch nicht nur sehr kurz gedauert hat. Zudem ist zumindest eine Glasflasche zerbrochen und sind sowohl der Beschuldigte als auch E._____ nicht unerheblich verletzt worden, was – obwohl nicht direkt zu berücksichtigen – auf eine gewisse Gefährlichkeit der Auseinandersetzung schliessen lässt. Obwohl der Rauf- handel in einem Mehrfamilienhaus – und damit nicht in der Öffentlichkeit – stattgefunden hat und somit nicht unbestimmt viele Drittpersonen hätten dazustossen oder involviert werden können, wäre es ohne Weiteres mög- lich gewesen, dass eine oder mehrere Personen, die in einer der zwei wei- teren Wohnungen im Mehrfamilienhaus leben, oder Besucher (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, 12, 15) in die tätliche Auseinandersetzung ver- wickelt worden wären. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass die noch kleinen Kinder der Ehegatten E. und F._____ die Auseinanderset- zung hautnah mitbekommen haben und zu schreien begonnen haben. Sie hätten ebenfalls unabsichtlich in das dynamische Geschehen involviert werden können. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Schlägereien ist nach dem Gesag- ten von einer nicht mehr leichten abstrakten Gefährdung auszugehen. Das Motiv der tätlichen Auseinandersetzung war ein bereits längere Zeit andauernder Nachbarschaftsstreit zwischen den beiden Familien, wobei es insbesondere um Lärmbelästigungen ging. Differenzen hätten aber

- 22 - offensichtlich auf eine andere Art und Weise ausgetragen werden können. Namentlich hätte die Verwaltung oder Gemeinde zu Rate gezogen werden können. Indem der Beschuldigte in aufgebrachter Gemütslage an die Woh- nungstür der Familie E. und F._____ geklopft hat, hat er die Auseinander- setzung ins Rollen gebracht bzw. diese geradezu gesucht. Insbesondere hat er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Denn je leichter es für ihn ge- wesen wäre, sich aus dem Raufhandel rauszuhalten bzw. diesen nicht aus- zulösen und damit von einer von seiner Beteiligung ausgehenden abstrak- ten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Ja- nuar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.5.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr für die weiteren Straftaten, für welche Frei- heitsstrafen auszufällen sind, angemessen zu erhöhen. 2.5.2.1. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ergibt sich Folgendes: Beim Tatbestand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/ HEIMGARNTER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Die Vorinstanz ist von einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.583 mg/l und damit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ausge- gangen, was im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten worden ist (vgl. act. 21 ff. Dossier Zusatzanklage ST.2023.104). Mithin wurde der Grenz- wert für das Vorliegen einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol pro Liter Atemluft (siehe Verordnung der Bundesversamm- lung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13) nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung zur Atemalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenes Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkohol- konzentration bzw. Atemalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vorder- grund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der

- 23 - Blutalkoholkonzentration oder Atemalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Atemalkoholkonzentration bei der Verschuldens- bemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich be- reits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Atemalkohol- konzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Atemalko- holkonzentration bzw. Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.25 mg/l oder – wie vorliegend – mit 0.583 mg/l lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beein- trächtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultie- rende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszu- messung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte ist der Polizei-Patrouille, welche den Beschuldigten an- gehalten hat, in erster Linie aufgefallen, weil er keine Nummernschilder an seinem Fahrzeug montiert hatte und nicht etwa durch eine unsichere Fahr- weise. Aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs wurden in der Folge aber Atemalkoholtests durchgeführt. Konkrete Feststellungen, welche Rückschlüsse auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erlauben wür- den, sind nicht aktenkundig. Der Beschuldigte hat beabsichtigt, mit seinem Fahrzeug von Lenzburg, wo er auch sogleich angehalten worden ist, bis an seinen Wohnort in R._____, welcher rund […] km entfernt liegt, zu fahren. Zwar handelt es sich um eine kurze Strecke, jedoch ist diese nicht als ge- fahrlos zu betrachten. Auch um 21.45 Uhr sind weitere Verkehrsteilnehmer sowie auch Fussgänger zu erwarten. Zudem führt die Strecke auch durch Wohnquartiere, wo aufgrund der Dunkelheit eine unverminderte Aufmerk- samkeit notwendig war, was für eine anspruchsvolle Fahrt spricht. Entspre- chend schwer wiegt nach dem Gesagten die aus der Trunkenheitsfahrt re- sultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat hinsichtlich seiner Fahrt über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend aus- wirkt. So hatte er selbst angegeben, dass er nach der Arbeit «ja nicht viel getrunken» habe. Er habe gedacht, es sei noch in Ordnung (vgl. UA act. 21 ff.). Der Beschuldigte hat jedoch keinerlei Massnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass er noch fahrfähig war. Weiter hätte er sich auch ohne Weiteres anders organisieren können und entweder das Trinken vor seiner Rückfahrt unterlassen können oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi nach Hause fahren können. Bei dieser Entscheidung wa- ren insbesondere Bequemlichkeitsfaktoren massgebend. Der Beschuldigte hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehan- delt. Da er selbst angibt, kein Alkoholproblem gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21), ist auch nicht von einer verminderten Ent- scheidungsfreiheit auszugehen. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die

- 24 - Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschul- den (siehe oben). Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszuge- hen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Zu- sammenhang zum Raufhandel besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine Er- höhung der Einsatzstrafe um 5 Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe. 2.5.2.2. Hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversiche- rung ergibt sich Folgendes: Die obligatorische Haftpflichtversicherung für Fahrzeuglenkende in der Schweiz übernimmt die Kosten, wenn Personen, Tiere oder Sachen durch das Fahrzeug des Versicherten zu Schaden kommen. Die Haftpflichtversi- cherungsdeckung ist Voraussetzung für die Erteilung des Fahrzeugauswei- ses (Art. 11 Abs. 1 SVG). Entsprechend bedeutsam ist die Haftpflichtversi- cherung beim Lenken eines Fahrzeugs zur Sicherstellung der Kostende- ckung bei Schäden. Der Beschuldigte ist am 14. Mai 2022 mit seinem Fahrzeug gefahren, ohne über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu verfügen (Anklageziffer 2). Zwar hat es sich bei der Fahrstrecke – soweit dies be- kannt ist – um eine eigentliche Kurzstrecke innerhalb seines Wohnortes R._____ gehandelt. Seine Versicherungsdeckung war jedoch bereits am

31. März 2022 abgelaufen, mithin 1.5 Monate zuvor. Es hat sich somit um eine nicht zu bagatellisierende Dauer ohne Versicherungsschutz gehan- delt, in der dem Beschuldigten dies hätte auffallen müssen. Zudem gab es eindeutige Hinweise auf die befristete Geltungsdauer der Haftpflichtversi- cherung, namentlich die roten Markierungen auf den Kontrollschildern und im Fahrzeugausweis, die der Beschuldigte hätte beachten müssen und können. Insgesamt ist – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Haftpflichtversiche- rung – noch von einer knapp leichten Gefährdung des geschützten Rechts- guts auszugehen. Der Beschuldigte hat die Fahrt ohne äusserlichen Anlass angetreten und hat die Strecken aus Bequemlichkeit mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Auch hat er sich aus Bequemlichkeit nicht um die Sicherstellung der Versiche- rungsdeckung gekümmert, was er ohne Weiteres hätte tun können. Vom Tatbestand ist bereits die fahrlässige Begehung umfasst, der Beschuldigte hat jedoch mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, was verschuldens- mässig schwerer wiegt. Der Beschuldigte verfügte weiter über ein hohes

- 25 - Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversi- cherung von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen. Ange- messen erscheint damit eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Zusam- menhang zum Raufhandel und kein besonders enger Zusammenhang zur Trunkenheitsfahrt besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe. 2.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Deliktszeitraum über drei Vorstrafen verfügt (siehe oben). Diese sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinen Vorstrafen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), wes- halb sie nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte wurde seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Feb- ruar 2024 wegen Sachbeschädigung, Fahrens ohne Berechtigung und Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2024 wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 65 Tagen verurteilt. Auch wenn hinsichtlich dieser neuen Urteile einzig das Fahren ohne Berechti- gung und die Verkehrsregelverletzung nach den vorliegenden Delikten be- gangen worden sind, zeugen auch diese neuen Urteile insgesamt von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz des Beschuldigten. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe hängig ist, wobei der Beschuldigte seine diesbezügli- che Schuld gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung bereits einge- standen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Das Nachtatverhalten wirkt sich insgesamt straferhöhend aus. Der Beschuldigte hat sich einzig hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geständig gezeigt. Diesbezüglich haben jedoch ohnehin eindeu- tige Beweise vorgelegen. Die übrigen Delikte hat er abgestritten. Sein Ab- streiten kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich ein Be- schuldigter nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von

- 26 - Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Tä- ter möglich ist, scheidet vorliegend jedoch aus. Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 46-jährigen Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen volljährigen Kindern zusammen. Er geht seit kurzer Zeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in seiner Autogarage nach, die als Einzelfirma ausgestaltet ist. Von dem Einkommen könnten er und seine Familie – gemeinsam mit einem Teil des Lehrlingseinkommens der Tochter

– gemäss eigenen Angaben leben. Gesundheitlich geht es ihm gut (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Diese persönlichen Umstände be- gründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend auswirkt. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist um 1 Monat auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Dem Beschuldigten ist vorliegend eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist unbedingt auszusprechen: Er ist mehrfach und zum Teil im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft (siehe dazu oben). Er hat aus den früher ausgesprochenen, teilweise ho- hen, bedingten Geldstrafen und sogar der bedingten Freiheitsstrafe sowie insbesondere auch der ausgestandenen Haft von mindestens 93 Tagen of- fenbar keine Lehren gezogen, was sich erheblich negativ auf seine Prog- nosestellung auswirkt. Auch das vorliegende Strafverfahren hat bei ihm of- fenbar keine Wirkung gezeigt, hat er doch weiter einschlägig delinquiert und wurde er in der Zwischenzeit erneut verurteilt – wobei jedoch nur der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Feb- ruar 2024 auf einem Delikt während laufendem Strafverfahren basiert – und

- 27 - ist zusätzlich ein neues Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hängig, wobei der Beschuldigte seine Schuld einräumt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Diese Faktoren wirken sich insgesamt merklich negativ auf die Prognosestellung aus. Weiter ist beim Beschuldigten keinerlei aufrichtige Reue oder nachhaltige Einsicht zu erkennen, zumal er den Grossteil der Delikte auch noch im Be- rufungsverfahren bestreitet, und sich in zahlreiche Ausflüchte und Beschul- digungen anderer Personen oder Behörden begibt. Er übernimmt damit keine Verantwortung für sein Handeln. Er hat einzig das Fahren in fahrun- fähigem Zustand eingestanden, welches ohnehin beweismässig klar er- stellt war. Soweit er überhaupt Reue äussert, ist von einer reinen Tatfol- genreue auszugehen. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe sein Alkoholprob- lem in den Griff bekommen, hat anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geklärt werden können, ob überhaupt ein Problem bestanden hat, welches ausschlaggebend für die Delinquenz des Beschuldigten gewesen ist und ob der Beschuldigte dieses allfällige Problem in den Griff bekommen hat. Der Beschuldigte selbst hat angegeben, nie ein Alkoholproblem gehabt zu haben, er habe in den letzten sieben Jahren ca. ein bis zwei Mal Alkohol getrunken (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Auch wurden keinerlei Nachweise für die angebliche Abstinenz des Beschuldigten eingereicht. Im Übrigen liegt auch kein Nachweis für ein positives verkehrspsychologi- sches Gutachten bzw. positive Aussichten auf eine Wiedererlangung des Führerausweises des Beschuldigten vor. Sofern der Beschuldigte vor- bringt, er werde den Ausweis wieder erhalten (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 20 f.), kann ihm somit nicht gefolgt werden, zumal dies zum jetzigen Zeitpunkt offenkundig noch nicht feststeht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen beson- deren Bemerkungen Anlass. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden voll- jährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. In der Vergangenheit hat es diverse Vorfälle von häuslicher Gewalt von ihm gegenüber seiner Ehefrau gegeben (siehe unter anderem den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2017 wegen u.a. Drohung sowie wie- derholten Tätlichkeiten zum Nachteil der Ehegattin), woraufhin er zeitweise aus der Familienwohnung verwiesen worden ist. Im Zeitpunkt der Beru- fungsverhandlung haben zwar die Ehefrau D._____ und die Tochter C._____ angegeben, dass das Verhältnis zum Beschuldigten (wieder) gut sei. Ob dies zutrifft, ist letztlich aber nicht entscheidend, denn der Beschul- digte hat bereits im Zeitpunkt der Delikte wieder mit seinen Familienange- hörigen zusammengelebt, was ihn offenbar nicht von der mehrfachen De- linquenz hat abhalten können und sich somit nun auch nicht positiv auf die Prognosestellung auswirken kann.

- 28 - Eine gewisse Stabilisierung ist in den beruflichen bzw. wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten zu erblicken. Nachdem er und seine Familie zahlreiche Jahre von der Unterstützung der Sozialhilfe gelebt haben, hat er nun offenbar eine selbstständige berufliche Tätigkeit aufgebaut. Er führt eine Autogarage und gibt an, von diesem Einkommen leben zu können. Auch wenn unklar ist, wie hoch sein Einkommen ist, er geht von netto Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'200.00 im Monat aus, wobei er jedoch relativ hohe Schulden von ca. Fr. 35'000.00 bei seinem Bruder für den Aufbau der Ga- rage angehäuft habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 bzw. 26), ist im Aufbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine positive Entwicklung zu sehen. Allein diese positive berufliche Entwicklung vermag die negativen Faktoren jedoch nicht aufzuwiegen. Angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des unbe- irrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeiten und der fehlen- den aufrichtigen Reue und nachhaltigen Einsicht des Beschuldigten ist ihm bei einer Gesamtbetrachtung trotz einzelner positiver Umstände eine ei- gentliche Schlechtprognose zu stellen. Damit ist die Freiheitsstrafe unbe- dingt auszusprechen. 2.7. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 wurde dem Beschuldigten für eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgelegt, somit fan- den sämtliche vorliegend zu prüfenden Delikte in der Probezeit statt. Aufgrund der dem Beschuldigten zu stellenden Schlechtprognose (siehe dazu oben), wäre der bedingte Vollzug grundsätzlich zu widerrufen, da da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte erneute Delikte verüben wird, und es wäre mit der neu auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Gesamt- freiheitsstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Gemäss aktuellem Strafre- gisterauszug hat der Beschuldigte jedoch bereits 93 Tage Haft verbüsst, welche an diese bedingte Freiheitsstrafe anzurechnen seien. Damit hat er bereits die vollständige Strafe – und zusätzliche 3 Tage – verbüsst, womit sowohl ein Widerruf als auch eine Gesamtstrafenbildung entfällt. 2.8. 2.8.1. Die Vorinstanz hat für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG eine Übertretungsbusse von Fr. 300.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte ist am 14. Mai 2022 ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschilder gefahren und am 13. März 2023 hatte er die grundsätzlich vorhandenen Wechselkontrollschilder nicht montiert. Bei der

- 29 - ersten Fahrt ist zu berücksichtigen, dass er die Kontrollschilder bzw. den Fahrzeugausweis nicht einfach vergessen hat, sondern diese gar nicht gül- tig existiert haben, wobei der Beschuldigte über ein hohes Mass an Ent- scheidungsfreiheit hinsichtlich der Fahrt und der Überprüfung des Auswei- ses und der Kontrollschilder verfügt hat. Hinsichtlich der zweiten Fahrt dürfte der Beschuldigte das Montieren der an sich vorhandenen Wechsel- kontrollschilder schlicht vergessen haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er seinen Pflichten als Fahrzeugführer nicht nachgekommen ist. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.00, die sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 befindet, als dem noch vergleichsweise leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.8.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 300.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 3 Tage festzusetzen.

3. Landesverweisung 3.1. Die Vorinstanz hat von einer nicht obligatorischen Landesverweisung ge- mäss Art. 66abis StGB abgesehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung die Anordnung ei- ner nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Der Be- schuldigte stelle eine offensichtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (Anschlussberufungsbegründung S. 2, Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 26). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung. Er macht geltend, dass er aufgrund seiner familiären Verhältnisse und seinem langen Aufenthalt ein hohes privates Interesse am Verbleib habe und das öffentliche Interesse am Verweis nicht hoch sei, da seine Delikte nicht sehr gewichtig seien und von ihm keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe. Damit sei eine Landesverweisung unverhältnismässig (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 25 f.). 3.2. Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verwei- sen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung).

- 30 - Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen mit der Schweiz und dem Heimatland. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_284/2026 vom 9. Juli 2026 E. 1.1.1). 3.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Syrien und verfügt in der Schweiz über einen Ausweis F (vorläufig aufgenommen). Er ist am 28. Mai 2014 im Alter von 34 Jahren mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in die Schweiz eingereist und hat am 6. Juni 2014 einen Asylantrag gestellt (MIKA-Akten S. 23). Die Einreise erfolgte aufgrund des Krieges in Syrien. Der Beschuldigte ist in Syrien geboren und aufgewachsen und hat sein ganzes vorheriges Leben dort verbracht. Er hat demnach seine prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie den ersten Teil seines Erwachsenenlebens in Syrien verbracht und ist mit Kultur und Sprache in Syrien bestens ver- traut. Die sprachliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich demgegenüber als unterdurchschnittlich, benötigte er anlässlich der Berufungsverhandlung doch eine Dolmetscherin. Wie erwähnt (oben) ver- fügt der Beschuldigte zudem über zahlreiche Strafregistereinträge in der Schweiz, was gegen eine geglückte Integration in die Schweizer Rechts- und Werteordnung spricht. Dennoch ist er aufgrund seiner Anwesenheits- dauer von über 11 Jahren in der Schweiz nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er lebt ge- meinsam mit seiner Ehefrau und den beiden volljährigen Kindern (Jahr- gänge 2004 und 2006) in einem gemeinsamen Haushalt in R._____ (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den voll- jährigen Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Massgebend ist aufgrund der Volljährigkeit der Kinder jedoch insbe- sondere noch die Beziehung zur Ehefrau. Die Landesverweisung würde die Ehefrau sowie auch die volljährigen Kinder des Beschuldigten direkt

- 31 - betreffen. Zu beachten ist jedoch, dass die Familie im Jahr 2014 gemein- sam in die Schweiz eingereist ist; sowohl die Ehefrau als auch die Kinder sind damit bestens mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in Syrien vertraut. Der Ehefrau stünde es frei, den Beschuldigten nach Syrien zu begleiten. Es wäre ihr aber auch möglich, in der Schweiz zu bleiben und einer Berufstätigkeit nachzugehen, was sie bisher nicht tut. Der Kontakt zum Beschuldigten könnte mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen im Heimatland oder von der Landesverweisung nicht betroffenen Drittländern aufrechterhalten bleiben. Die volljährigen Kinder haben hier seit der Einreise die Schule besucht, sprechen mittlerweile gut Deutsch und sind in einer Berufsausbildung bzw. haben eine solche in Aussicht und sind damit in der Schweiz entsprechend stark verwurzelt. Für sie würde ein Le- ben in Syrien damit erwartungsgemäss einen grossen Einschnitt bedeuten. Ihnen stünde es aber aufgrund ihrer Volljährigkeit frei, in der Schweiz zu bleiben. Der Beschuldigte hat ausgeführt, dass er das Thema Landesver- weisung noch nicht mit seiner Frau und den Kindern besprochen habe (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 21 ff.), womit die konkrete Umsetzung of- fenbleiben muss. Diesbezüglich ist immerhin zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohnehin be- reits eine gewisse Entfremdung zur Ehefrau und den Kindern einstellen wird, da während des Freiheitsentzugs des Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark er- schwert sein wird. In Bezug auf die familiären Beziehungen ist ebenfalls relativierend zu erwähnen, dass der Beschuldigte, wie erwähnt, mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Juni 2017 unter an- derem wegen wiederholten Tätlichkeiten und mehrfacher Drohungen zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen worden ist und diesbezüglich auch zeitweise aus der ehelichen Wohnung verwiesen worden ist. Auch wenn beide Ehegatten anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben haben, die Beziehung sei nun gut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 und 19), wird sich unter diesen Umständen zeigen müssen, ob die Ehe im Fall einer Landesverweisung Bestand hat. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldig- ten ist als mangelhaft zu bezeichnen. Er verfügt in der Schweiz über keine sozialen Kontakte. Es fehlen vertiefte Beziehungen. Sein soziales Bezie- hungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, was nicht für eine besonders gute In- tegration spricht. In der Schweiz ist der Beschuldigte zudem weder in einem Verein aktiv, noch ist sonst ein besonderes Engagement für die Gesell- schaft ersichtlich. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten befindet sich aktuell maximal in der Entstehungsphase. Er und seine Familie waren von der Einreise in die Schweiz bis vor kurzem, sprich für rund 10 Jahre, von der Sozialhilfe abhängig, wofür sich erhebliche Schulden angehäuft

- 32 - haben dürften, von denen noch nichts zurückgezahlt worden ist. Der Be- schuldigte geht nun einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einer Autoga- rage nach, wobei er hierfür über keine besondere Ausbildung verfügt. Er verdient gemäss eigenen Angaben dabei netto Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'200.00 im Monat, wobei er jedoch relativ hohe Schulden von ca. Fr. 35'000.00 bei seinem Bruder für den Aufbau der Garage angehäuft habe (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 20 bzw. 26). Im Aufbau der selbstständigen Erwerbs- tätigkeit ist zwar eine positive Entwicklung zu sehen, dennoch wird sich weisen müssen, ob diese eine nachhaltige Lebensgrundlage für die Familie bilden kann, sodass keine staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wird dadurch relativiert, dass er in Syrien gute Chancen auf eine Reintegration hat. Er lebte bis zum Alter von 34 Jahren in Syrien und beherrscht sowohl Arabisch als auch Kurdisch. Zudem ist er bestens mit der Kultur seines Heimatlandes vertraut. Beruflich erscheint eine Integration ebenfalls mög- lich. Er kann seine Tätigkeit in einer Autogarage oder eine andere unge- lernte Tätigkeit auch dort ausüben. Dass die Wirtschaftslage in seinem Her- kunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Die soziale Rein- tegration des Beschuldigten erscheint aufgrund der Verbundenheit mit der Kultur ohne Weiteres möglich und zumutbar. Dies auch, wenn er angibt, in Syrien keine Angehörigen mehr zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung ver- mögen in der Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland zu erleich- tern. Notwendig ist dies aber nicht. Der Beschuldigte leidet weder an ge- sundheitlichen Problemen, die einer Wegweisung in sein Heimatland ent- gegenstünden, noch sind irgendwelche Gründe ersichtlich, die dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstünden. Damit erscheint eine soziale und berufliche Integration unter den vorliegenden Umständen bei entspre- chender Anstrengung als durchaus möglich. Insoweit sich eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der dortigen Situation mit Blick auf die Sicherheit und Menschenrechte in Syrien aktuell als nicht durchführbar erweisen sollte, so stellt dies kein definitives Vollzugshindernis dar. Vielmehr werden allfällige Vollzugshindernisse aufgrund der Situation in Syrien, die sich rasch ändern kann, nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe durch die Vollzugsbehörden zu prüfen sein (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_284/2026 vom

9. Juli 2026 E. 1.1.2). Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten in sprachli- cher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz als un- terdurchschnittlich. Angesichts der relativ langen Aufenthaltsdauer des Be- schuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmit- telpunkt hat und insbesondere seiner echten gelebten familiären Bezie- hung zu seiner Ehefrau – sowie daneben auch den volljährigen Kindern –

- 33 - ist dennoch von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. 3.4. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vor- liegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was die Schwere seines Verschuldens widerspiegelt. Er hat hochstehende Rechtsgüter, nämlich die Individualinteressen der Opfer von Schlägereien bzw. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Verkehrssicherheit und damit Leib und Leben der weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet. Er hat damit insbesondere eine Gleichgültigkeit an der Unversehrtheit anderer Personen manifestiert. Der Beschuldigte ist – nebst den vorliegend beurteilten Straftaten – bereits mehrfach verurteilt worden (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es handelt sich um eine breite Palette an Delikten (mehrfacher Hausfriedensbruch, wiederholte Tätlichkeiten und Drohungen (beides zum Nachteil der Ehegat- tin), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügung, mehrfache Sach- beschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, Fahren ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln und Dieb- stahl). Zu beachten ist weiter, dass weitere sechs Strafbefehle gegen den Beschuldigten vorliegen (MIKA-Akten S. 38 f., 54 f., 239 f., 242 f., 250 f., 338 f.), mit welchen er jeweils zu einer Busse verurteilt worden ist und die deshalb nicht im Strafregister aufgeführt werden. Auch wenn nicht sämtli- che begangenen Delikte schwer wiegen, ist vorliegend insbesondere auch die Mehrzahl an Delikten zu berücksichtigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Mehrzahl von Vorstrafen dazu führen, dass ein Landesverweis ausgesprochen wird, selbst wenn das neue Delikt für sich genommen nicht so gewichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.3). Sämtliche bisherigen Bestra- fungen haben den Beschuldigten nicht von der weiteren Delinquenz abhal- ten können und es hat bei ihm im Gegenteil eine Steigerung der Delinquenz stattgefunden. Auch die vorliegend beurteilten Straftaten hat er erneut wäh- rend laufender Probezeit begangen. Er zeigt ein nicht unerhebliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Weiter kann, wie ausgeführt (oben), beim Beschuldigten nicht von einer aufrichti- gen Reue und nachhaltigen Einsicht ausgegangen werden. Ihm ist hinsicht- lich seiner Legalbewährung eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er stellt somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insgesamt besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten.

- 34 - 3.5. Grundsätzlich erscheinen die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz zwar als erheblich, dies insbesondere auf- grund seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Beziehung zu seiner Ehefrau und auch zu den volljährigen Kindern. Allerdings ist ihm eine ei- gentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt auszusprechen ist. Er stellt eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insgesamt überwiegen die hohen Interessen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung diejenigen des Be- schuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, weshalb eine Lan- desverweisung nach Art. 66abis StGB auszusprechen ist. Vorliegend er- scheint aufgrund der nicht unerheblichen Schwere des Verschuldens und dem hohen Interesse der Öffentlichkeit an einer Wegweisung einerseits und dem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angemessen. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und es wird eine nicht obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersicht- lich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen.

4. Kosten und Entschädigungen 4.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom

13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig, dass anstatt der vo- rinstanzlich ausgesprochenen Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 750.00 eine Übertretungsbusse von Fr. 300.00 ausgesprochen wird. Dies ist jedoch allein darauf zurückzuführen, dass in Gutheissung der An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist und damit die Möglichkeit einer Verbindungsbusse ent- fällt. Es kann damit in diesem ohnehin untergeordneten Punkt nicht von einem Obsiegen des Beschuldigten ausgegangen werden. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten denn auch abzuweisen und die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Damit sind dem

- 35 - Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 StPO; § 15 GebührD). 4.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfah- ren gestützt auf die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote mit gerundet Fr. 3'770.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 4.4. Die der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren zugespro- chene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungs- verfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB;

- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwach- sen];

- des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung ge- mäss Art. 96 Abs. 2 SVG;

- des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrzeugausweis und/oder Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG.

- 36 - 2. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'770.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'136.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'866.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 37 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen