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SST.2025.74

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.74

Ag Strafgericht · 2026-04-01 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 24. Juli 2024 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vor- geworfene Straftat der Schreckung der Bevölkerung schuldlos begangen habe. Es sei eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.

E. 2 Das Bezirksgericht Aarau stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2024 fest, dass der Beschuldigte den Straftatbestand der Schreckung der Bevölke- rung zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen habe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und ent- schied über die beschlagnahmten Gegenstände. Die Verfahrenskosten so- wie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurden auf die Staats- kasse genommen.

E. 2.1 Gemäss Art. 258 StGB wird mit Strafe bedroht, wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt. Der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung schützt das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und nicht – wie bei einer Drohung – individuelle Rechtsgüter (BGE 145 IV 433). Der Begriff der «Bevölkerung» im Sinne dieses Straftatbestands meint die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebiets. Er erfasst darüber hinaus die Gesamtheit der Personen, die sich, als Reprä- sentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig an einem be- stimmten Ort befinden, etwa in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Ver- kehrsmittel oder in einem Sportstadion; nicht aber Personen, mit welchen der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist, beispielsweise 290 «Face- book»-Freunde (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4). Der objektive Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung ist nur erfüllt, wenn die Bevölkerung tatsäch- lich in Schrecken versetzt worden ist. Strafbar ist jedoch bereits der Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 2.2 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf der Ereignisse, wie er in der Anklage der Staatsanwaltschaft umschrieben wird, grundsätzlich nicht (vgl. Berufungsbegründung, S. 2). Aktenmässig ist erstellt, dass der Be- schuldigte in der Nacht vom 27. auf den 28. Mai 2024 von seinem Wohnort

- 4 - in Q._____ aus auf seinen zwei öffentlich zugänglichen und für jedermann einsehbaren Instagram-Profilen eine Story mit folgendem Inhalt gepostet hat: 16 JUNI FÜR PALESTINA WERDE ALLI UMBIN GE WO GEGE MECH SIND SCHWÖRE AUF ALLAH JETZT STERBET NED LÜT US PALESTINA SONDERN DIE SIETE SO DA- FÜR ZUESTÄNDIG GIS ISCH ALU TÖT E ICH EGAL WER ALLI VO DE STRASSE CHÖ- MET WERDE LUEGE DAS ES GRATIS PIZZA HET AU WENN ICH 2000-5000FR US- GEBE MIR EGAL GELD SPIELT KEI ROLEX MEH BLUTIGSTE TAG FÜR SCHWIE Z. Zudem hat der Beschuldigte spätestens am 28. Mai 2024 um 05.45 Uhr einen öffentlichen Live-Stream auf Instagram gestartet, worin er geschrie- ben hat: AB JETZT WENN ICH El BULLE IN Q._____ GSEH OB IM ZIVI AUTO ODER NED ENDI JAHR ISCH FERTIG FÜR DICH. Der Beschuldigte hat zudem auf seinen öffentlichen Instagram-Profilen, mutmasslich ebenfalls in der Zeit vom 27. und 28. Mai 2024 oder wenige Tage zuvor, weitere Storys unter anderem mit folgendem Inhalt gepostet: IHR SCHAFFETS NIE ABER DIE LÜT WO MECH FESTNEHMET UND DRISCHLAHNT EUCHE TO D ISCH GSCHREBE SCHWÖRE UF GOTT 21 JUNI WÖT JEDE GSEH WER GEGE MECH ISCH WIRD ST ER BE AU KOLLEGE MELDE EUCH KRANK ODER GLND FREIWILLIG IH KNAST MIR SIND SE HR BE WA F NNET ICH STERBE FÜR PALESTINA AUTOMATISCHE WA FFE HERR L HAN IM FILM GSEH BIN GLAUB WIEDER BEHINDERT SOLLET MOL AU GO SCHAFFE GO 40H DIE WOCHE ZVIEL WEEN ICH CHOME SCHAFFET IHR 80H IHR HÜND FLATTERE ALLI UND PEDOS DE TO T ODER IHR GÖND IS USLAND FEIWILLIG JAGE EUCH BI GOTT ENTFOLGET ALU INFLUENCER FOTZENE WO KEI EIER HEND NUR GELD WÖND JETZT DIE CHÖNET SCHWANZ LUTSCHE ODER BECHÖMED EN FLÄTTER VU MIR IHR HUERSÖHN ES STERBET MENSCH IHR TANZET LIEBER.

E. 2.3 Der Beschuldigte hat zum Tatzeitpunkt zwei Instagram Accounts geführt, welche auf einen ähnlichen Benutzernamen gelautet haben (B._____ und C._____). Seine Profile sind öffentlich zugänglich gewesen, weshalb seine Beiträge durch eine unbeschränkte und nicht nachverfolgbare Anzahl von Personen haben eingesehen werden können. Mithin war der Zugriff nicht nur für Personen möglich, die der Beschuldigte als «Freunde» oder «Follo- wer» akzeptiert hatte, sondern durch jedermann. Die obgenannten Äusse- rungen, bei denen es sich augenscheinlich um Androhungen handelte, sind vom Beschuldigten entweder in einem oder in beiden seiner öffentlichen Accounts publiziert worden. Bereits aus dem Inhalt seiner Androhungen ist erkennbar, dass der Beschuldigte damit nicht nur seine Freunde und Follo- wer hat ansprechen und erreichen wollen. Vielmehr haben sich seine

- 5 - Beiträge an einen offenen Empfängerkreis gerichtet. Die Androhungen im öffentlich zugänglichen Instagram-Profil des Beschuldigten, wonach er un- ter anderem am 16. Juni 2024 alle töten werde, er sehr bewaffnet sei oder alle – auch seine Kollegen – am 21. Juni sterben werden, waren auch ohne Weiteres geeignet, eine Vielzahl von Personen als Repräsentanten der All- gemeinheit in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob durch diese Androhungen neben dem Bruder des Beschuldigten effek- tiv noch weitere Personen in Angst und Schrecken versetzt worden sind, ist ausweislich der Akten jedoch nicht erstellt. Soweit die Staatsanwalt- schaft vorbringt, dass die Polizisten durch die Androhung «AB JETZT WENN ICH EI BULLE IN Q._____ GSEH OB IM ZIVI AUTO ODER NED ENDI JAHR ISCH FERTIG FÜR DICH» in Angst und Schrecken versetzt worden seien (vgl. Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 1; VA act. 791), kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ein einzelner Polizist als Repräsentant der Polizei gel- ten kann und sodann eine Drohung gegen die Bevölkerung vorliegen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3.1), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass ein Polizist durch die Androhungen des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken ver- setzt worden ist. Vielmehr haben die Polizisten erst durch die Notrufmel- dung des Bruders des Beschuldigten von der Androhung Kenntnis erhalten und sind erst auf seine Meldung hin ausgerückt (UA act. 506 ff.). Auch hin- sichtlich des Live-Streams, welcher lediglich von einem bis sechs Personen verfolgt worden ist, ist aufgrund fehlender Hinweise und der tiefen Zuschau- erzahl keine tatsächliche Schreckung eines grossen Personenkreises nachweisbar (Video HNJU0956.MP4 in UA act. 560). Wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, ist der Taterfolg mit Blick darauf, dass der Tatbestand keine individuellen Rechtsgüter schützt (siehe oben), nicht bereits dadurch eingetreten, dass sein Bruder durch seine Androhungen und seine Nach- richten in Angst und Schrecken versetzt worden ist und dieser deshalb schliesslich die Polizei informiert hat (vgl. Berufungsbegründung, S. 3). Auch wenn sich unter den vorliegenden Umständen nicht erstellen lässt, dass der Taterfolg der Schreckung der Bevölkerung effektiv eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob ein strafbarer Versuch vorliegt, was voraussetzt, dass der Beschuldigte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt. Ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz mithin kei- nen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger, ja gar ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier klar nicht gegebenen Fäl- len, vorsätzlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezem- ber 2016 E. 2.4.2 sowie 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; BGE 115 IV 221). Indem der Beschuldigte auf öffentlich zugänglichen Ins- tagram-Profilen mit Amokläufen gedroht hat und augenscheinlich auch

- 6 - wollte, dass seine Äusserungen von einer grossen Anzahl von ihm bekann- ten oder unbekannten Personen zur Kenntnis genommen werden, hat er zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dadurch eine Vielzahl von Personen als Repräsentanten der Allgemeinheit in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit liegt ein strafbarer Versuch der Schre- ckung der Bevölkerung vor. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine erkennbar. Jedoch hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der (versuchten) Schreckung der Bevölkerung im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB befunden, was die Vorinstanz gestützt auf das psychi- atrische Gutachten festgestellt hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in die- sem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er hat eine versuchte Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldlos begangen.

E. 2.4.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO und das forensisch- psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 26. Juni 2024 (UA act. 27 ff.) eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf eine Massnahme zu verzichten, eventualiter sei anstelle einer stationären eine ambulante Mas- snahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (Berufungserklärung, S. 3; Berufungsbegründung, S. 4 f.). Im Wesentlichen führt er zur Begründung aus (vgl. VA act. 788), dass der Gutachter lediglich von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit zur Verübung gravierender Tathandlungen ausgegan- gen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Strafandrohung bei der Schreckung der Bevölkerung drei Jahre Freiheitsstrafe betrage, die stationäre Mass- nahme jedoch bis zu fünf Jahre andauern könne, sei eine stationäre Mas- snahme als unverhältnismässig zu beurteilen. Sodann gehe aus dem The- rapieverlaufsbericht hervor, dass nächstens die Vollzugsstufe 7 umgesetzt werde, weshalb davon auszugehen sei, dass eine ambulante Massnahme möglich wäre (Berufungsbegründung, S. 5).

E. 2.4.2 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter vo- raus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer

- 7 - Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutach- tung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür beste- hen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jah- ren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am we- nigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

E. 2.4.3 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde am 11. Juni 2024 und 17. Juni 2024 durch Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiat- risch untersucht (UA act. 28). Darauf gestützt hat er mit Datum vom

26. Juni 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (UA act. 27 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfälti- gen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollzieh- bar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an.

E. 2.4.4 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Schreckung der Be- völkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit hat er ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine An- lasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch stellt er weder die schwere psychische Erkrankung, deren Zusammenhang zu der von ihm begangenen Tat noch sein Behandlungsbedürfnis in Frage (vgl. Berufungs- begründung, S. 2 ff.; VA act. 787 f.).

- 8 -

E. 2.4.5 Der Gutachter Dr. med. D._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; UA act. 72 und 85). Diese Diag- nose wurde auch in den Therapieverlaufsberichten der Klinik E._____ vom

24. November 2025 und 30. März 2026 bestätigt. Gemäss Gutachter leide der Beschuldigte an einem floriden und ausgedehnten Wahnsystem mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn sowie einem Grös- sen- und Sendungswahn. Dies verunmögliche ihm eine realitätsgerechte Wahrnehmung der ihn umgebenden Lebenswirklichkeit weitgehend, was sich lebenspraktisch – trotz der relativ kurzen Dauer der Symptomatik – bereits durch gravierende Beeinträchtigungen seiner psychosozialen Teil- habe ausgewirkt habe (UA act. 85 f.). Aufgrund dieser Entwicklung sei so- wohl hinsichtlich der Intensität der Symptome seiner schizophrenen Stö- rung als auch hinsichtlich seiner Einordnung in die Gesamtgruppe der Per- sonen mit einer psychischen Störung von einem schweren Ausprägungs- grad auszugehen. Beim Beschuldigten sei zum Begutachtungszeitpunkt und auch zukünftig von einer hohen Gefahr der Verübung von Gewalttaten auszugehen, wobei diese wesentlich an die bei ihm zum Gutachtungszeit- punkt bestehende psychotische Störung gebunden sei (UA act. 87). Die wesentlichen individuellen Risikofaktoren würden in seiner fortbestehen- den floriden wahnhaften Symptomatik begründet liegen, wodurch er sich auch weiterhin in erheblichem Masse von verschiedenen Institutionen und Personen verfolgt und bedroht erlebe, auf der anderen Seite bei sich aber auch besondere übernatürliche «Fähigkeiten» wahrnehme, die es ihm er- lauben würden, sich gegen die vermeintlichen «Verfolger» gegebenenfalls effektiv zur Wehr setzen zu können. Darüber hinaus werde das von ihm ausgehende Risiko auch durch seine störungsbedingte Neigung zu einer affektiven Hineinsteigerung in die psychotische Symptomatik mit konseku- tiv auftretender emotionaler Erregung und einer Zunahme der formalen Denkstörungen zusätzlich gesteigert. Ein weiterer bedeutsamer individuel- ler Risikofaktor bestehe in der gegenwärtig vollständig fehlenden Einsicht des Beschuldigten in die Natur seiner Störung, deren Behandlungsbedürf- tigkeit und ihrer Beziehung zu seinem delinquenten Verhalten (UA act. 88). Gemäss den aktenkundigen Therapieverlaufsberichten zeige der Beschul- digte im Vergleich zum Gutachtungszeitpunkt inzwischen zwar vordergrün- dig ein gewisses Krankheitsverständnis bezüglich seiner schizophrenen Grunderkrankung, jedoch könne er die Tragweite seiner Erkrankung immer noch nicht erfassen. Es bestehe weiterhin eine reduzierte Krankheitsein- sicht sowie eine extrinische Medikamentencompliance, indem sich der Be- schuldigte gegenüber einer antipsychotischen Depotmedikation ablehnend zeige. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte auch über seine Überzeugung berichtet, wonach er auch ohne Medikamente psychopatho- logisch stabil sein könne, da sich sein psychotischer Zustand auch im Ge- fängnis ohne antipsychotische Medikamente etwas reduziert habe (in bei- den Therapieverlaufsberichten, S. 7 f.). Gemäss Gutachter sei beim Be- schuldigten aufgrund der fortbestehenden virulenten Risikofaktoren in

- 9 - einem kurz- bis mittelfristigen Zeitraum von einer mittelgradigen bis hohen Wahrscheinlichkeit der Verübung von einem ähnlichen Delikt wie die An- lasstat auszugehen. Für die Verübung gravierenderer Tathandlungen, also etwa Delikte mit physischer Gewaltausübung gegen Dritte, wobei als Opfer insbesondere Polizisten, aber auch beliebige andere Personen der Öffent- lichkeit in Betracht kommen würden, sei von einer mittelgradigen Wahr- scheinlichkeit auszugehen (UA act. 88). Die bestehende schizophrene Stö- rung könne grundsätzlich durch eine psychiatrische Behandlung gebessert oder geheilt werden. Wie im Gutachten vorgesehen (UA act. 89), konnte beim Beschuldigten, der sich seit dem 30. April 2025 im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug in der Klinik E._____ befindet, das bestehende schizo- phrene Störungsbild durch die psychiatrische Behandlung gebessert wer- den und es konnte aufgrund des Abklingens seiner Symptomatik eine Er- probung unter progredienten Freiheitsgraden mit den daraus resultieren- den zunehmenden psychosozialen Belastungen vorgenommen werden. So konnten aufgrund seiner therapeutischen Fortschritte sowie der anhalten- den Stabilität am 10. September 2025 die Ausgangsstufe (nachfolgend AS) 3 (1:1 begleitete Ausgänge innerhalb des Klinikareals), am 15. Oktober 2025 die AS 4 (begleitete Gruppenausgänge innerhalb des Klinikareals), am 15. Dezember 2025 die AS 5 (1:1 begleitete Ausgänge ausserhalb des Klinikareals) und am 23. Februar 2026 die AS 6 (begleitete Gruppenaus- gänge ausserhalb des Klinikareals) umgesetzt werden. Gemäss den The- rapieverlaufsberichten sei auch weiterhin von einer Therapiefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. In Bezug auf die Therapiewilligkeit sei beim Beschuldigten jedoch immer noch von einer extrinischen Motivation auszu- gehen. Gemäss Gutachter sei sowohl hinsichtlich der zu erwartenden The- rapieentwicklung als auch der Wahrscheinlichkeit des dadurch reduzierten Rückfallrisikos ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet. Die Anordnung einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Therapie sei zum Gutachtenszeitpunkt zur Senkung des Delinquenzrisikos bereits deswegen nicht ausreichend gewesen, weil der Beschuldigte jede psychiatrische The- rapie ablehne und daher hinsichtlich der Durchführung notwendiger Be- handlungsmassnahmen keine hinreichende Compliance zeigen würde. Auch sei beim weiteren Fortbestehen des floriden Wahnsystems jederzeit mit wahnbedingten, auch gefährlichen oder delinquenten Fehlhandlungen durch den Beschuldigten zu rechnen, die im Setting einer ambulanten The- rapie nicht hinreichend präventiert werden könnten, weswegen eine statio- näre Unterbringung nicht zuletzt auch aus Sicherheitsgründen unverzicht- bar sei (UA act. 90). Dass eine stationäre Massnahme immer noch geeig- net und erforderlich ist, ergibt sich letztlich auch aus den aktuellen Thera- pieverlaufsberichten. Denen zufolge sei bei Fortführung der Behandlung im etablierten Setting von einem geringen Rückfallrisiko für Straftaten im Sinne der Anlasstat auszugehen (in beiden Therapieverlaufsberichten, S. 10). Bei einer unmittelbaren Entlassung in ein unstrukturiertes Setting wäre zum jetzigen Zeitpunkt jedoch von einer ungünstigen Legalprognose für die erneute Begehung von Straftaten im Sinne der Anlasstat

- 10 - auszugehen. Die Massnahme- und Behandlungsbedürftigkeit zur Verbes- serung der Legalprognose seien nach wie vor eindeutig gegeben. Das ak- tuelle Behandlungssetting sei als zweckmässig und geeignet zu erachten und sollte weitergeführt werden (Therapieverlaufsbericht vom 30. März 2026, S. 11). Nach dem Gesagten ist eine stationäre Massnahme augen- scheinlich als geeignet und erforderlich zu betrachten. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig im engeren Sinne. Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regel- mässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behand- lung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Dem Beschuldigten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit er die Anordnung einer stationären Mass- nahme deshalb als unverhältnismässig beurteilt, da er im Rahmen seines vorzeitigen Massnahmenvollzugs grosse Fortschritte gemacht habe und er nächstens in die AS 7 kommen werde, weshalb eine ambulante Mass- nahme möglich wäre (Berufungsbegründung, S. 5). Entgegen dem Be- schuldigten besteht gemäss Gutachter für ähnliche dem Anlassdelikt ent- sprechende Handlungen eine mittelgradige bis hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verübung. Eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit bestehe nur für die Verübung gravierenderer Tathandlungen, wie die physische Gewalt- ausübung gegen Dritte (UA act. 81 und 88). Bei diesen gravierenderen Tat- handlungen handelt es sich um die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, namentlich die physische und psychische Integrität Dritter. Bei der Gefähr- dung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Aus- mass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Ge- fährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Da der Beschuldigte vorliegend mehrfach Amokläufe und Todesdrohungen ausgesprochen hat und gemäss Gutachter ohne Be- handlung eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Ausfüh- rung eines Gewaltdelikts gegenüber Dritten besteht, rechtfertigt sich der verhältnismässig schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, um die hochwertigen Rechtsgüter Dritter präventiv zu schützen. Auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht wird festgehalten, dass bei einer Entlas- sung zum jetzigen Zeitpunkt in ein mitunter unstrukturiertes Setting von ei- ner ungünstigen Prognose auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund er- scheint die Anordnung einer stationären Massnahme, neben deren Eig- nung und Erforderlichkeit (siehe Ausführungen oben), durchwegs auch als verhältnismässig im engeren Sinne.

E. 2.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer sta- tionären therapeutischen Massnahme erfüllt. Die Berufung des Beschuldig- ten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

- 11 - 3.

E. 3 Mit Berufungserklärung vom 28. März 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung freizusprechen und es sei von einer Massnahme abzusehen. Eventualiter sei anstelle einer stati- onären Massnahme eine ambulante therapeutische Massnahme anzuord- nen.

E. 3.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens – auch wenn erst- instanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass anstelle des Vorwurfs der schuldlosen Schreckung der Bevölkerung eine schuldlose versuchte Schreckung der Bevölkerung festgestellt wird. Im Übrigen unterliegt der Be- schuldigte mit seiner Berufung. Mithin wurde der Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

E. 3.2 Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und eine angemessene Dauer für eine Nachbe- sprechung, mit gerundet Fr. 2'500.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 4 Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 375 StPO; BOMMER, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 375 StPO), zumal eine Auferle- gung aus Billigkeitsgründen vorliegend nicht angezeigt erscheint.

E. 4.1 Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die versuchte Schreckung der Bevölkerung schuldlos begangen. Auch wenn formell weder eine Einstellung noch ein Freispruch erfolgt, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die erstinstanzlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 419 StPO analog; vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

E. 4.2 Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstin- stanzliche Verfahren ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).

- 12 - Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht aufer- legt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

E. 5 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die versuchte Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldlos begangen hat. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches und die Erstellung eines DNA-Profils (Art. 257 StPO) wird verzichtet. 4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben:

- Mobiltelefon Nokia TA-1534

- Mobiltelefon Apple iPhone

- Notebook Asus, schwarz, inkl. Ladekabel

- Notebook Lenovo Idea Pad 1, grau, inkl. Ladekabel

- SONY Play Station 5, weiss, samt Controller

- Verpackung mit Notiz Allah Akhbar

- Schachtel, Buch, Poster, CD von RAF CAMORA

- Tiefschutz Outshock Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

E. 5.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

- 13 -

E. 5.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 6.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen.

E. 6.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'223.25 aus- zurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 14 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.74 (ST.2024.169; StA.2024.5228) Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Comiotto Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Haldemann, […] Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person; Massnahme

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 24. Juli 2024 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vor- geworfene Straftat der Schreckung der Bevölkerung schuldlos begangen habe. Es sei eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Das Bezirksgericht Aarau stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2024 fest, dass der Beschuldigte den Straftatbestand der Schreckung der Bevölke- rung zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen habe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und ent- schied über die beschlagnahmten Gegenstände. Die Verfahrenskosten so- wie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurden auf die Staats- kasse genommen. 3. Mit Berufungserklärung vom 28. März 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung freizusprechen und es sei von einer Massnahme abzusehen. Eventualiter sei anstelle einer stati- onären Massnahme eine ambulante therapeutische Massnahme anzuord- nen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 1. April 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben, sondern hat dem Bezirksgericht Aarau am 24. Juli 2024 einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO unterbreitet, weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft von der Schuldunfähigkeit des Be- schuldigten auszugehen sei. Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO ist ein vom ordentlichen Verfahren abzugrenzendes selbstständiges, be- sonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhal- tens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurtei- lenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). In einem sol- chen Verfahren erfolgt – anders als im ordentlichen Verfahren gemäss

- 3 - Art. 328 ff. StPO – formell auch kein Freispruch. Es geht mithin in diesem Verfahren nicht um die Strafbarkeit der betreffenden Person, sondern da- rum, sie zu bessern und die Allgemeinheit vor einer erhöhten Rückfallge- fahr, die sich aus einer psychischen Störung ergibt, zu schützen. Der Beschuldigte beantragt im Hauptstandpunkt einen Freispruch und da- mit einhergehend den Verzicht auf eine Massnahme. Im Eventualstand- punkt beantragt er eine ambulante anstatt einer stationären Massnahme. Der Umstand, dass vorliegend kein ordentliches Strafverfahren, sondern aufgrund der gutachterlich erstellten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten das Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO durchgeführt worden ist, führt nicht dazu, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftat- bestände keinen Freispruch beantragen könnte, namentlich wenn er seine Täterschaft oder die Tatbestandsmässigkeit bestreitet. Auch im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Tä- terschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob die be- troffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB vorliegt (BGE 147 IV 93 E. 1.3.5). 2. 2.1. Gemäss Art. 258 StGB wird mit Strafe bedroht, wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt. Der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung schützt das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und nicht – wie bei einer Drohung – individuelle Rechtsgüter (BGE 145 IV 433). Der Begriff der «Bevölkerung» im Sinne dieses Straftatbestands meint die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebiets. Er erfasst darüber hinaus die Gesamtheit der Personen, die sich, als Reprä- sentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig an einem be- stimmten Ort befinden, etwa in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Ver- kehrsmittel oder in einem Sportstadion; nicht aber Personen, mit welchen der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist, beispielsweise 290 «Face- book»-Freunde (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4). Der objektive Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung ist nur erfüllt, wenn die Bevölkerung tatsäch- lich in Schrecken versetzt worden ist. Strafbar ist jedoch bereits der Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf der Ereignisse, wie er in der Anklage der Staatsanwaltschaft umschrieben wird, grundsätzlich nicht (vgl. Berufungsbegründung, S. 2). Aktenmässig ist erstellt, dass der Be- schuldigte in der Nacht vom 27. auf den 28. Mai 2024 von seinem Wohnort

- 4 - in Q._____ aus auf seinen zwei öffentlich zugänglichen und für jedermann einsehbaren Instagram-Profilen eine Story mit folgendem Inhalt gepostet hat: 16 JUNI FÜR PALESTINA WERDE ALLI UMBIN GE WO GEGE MECH SIND SCHWÖRE AUF ALLAH JETZT STERBET NED LÜT US PALESTINA SONDERN DIE SIETE SO DA- FÜR ZUESTÄNDIG GIS ISCH ALU TÖT E ICH EGAL WER ALLI VO DE STRASSE CHÖ- MET WERDE LUEGE DAS ES GRATIS PIZZA HET AU WENN ICH 2000-5000FR US- GEBE MIR EGAL GELD SPIELT KEI ROLEX MEH BLUTIGSTE TAG FÜR SCHWIE Z. Zudem hat der Beschuldigte spätestens am 28. Mai 2024 um 05.45 Uhr einen öffentlichen Live-Stream auf Instagram gestartet, worin er geschrie- ben hat: AB JETZT WENN ICH El BULLE IN Q._____ GSEH OB IM ZIVI AUTO ODER NED ENDI JAHR ISCH FERTIG FÜR DICH. Der Beschuldigte hat zudem auf seinen öffentlichen Instagram-Profilen, mutmasslich ebenfalls in der Zeit vom 27. und 28. Mai 2024 oder wenige Tage zuvor, weitere Storys unter anderem mit folgendem Inhalt gepostet: IHR SCHAFFETS NIE ABER DIE LÜT WO MECH FESTNEHMET UND DRISCHLAHNT EUCHE TO D ISCH GSCHREBE SCHWÖRE UF GOTT 21 JUNI WÖT JEDE GSEH WER GEGE MECH ISCH WIRD ST ER BE AU KOLLEGE MELDE EUCH KRANK ODER GLND FREIWILLIG IH KNAST MIR SIND SE HR BE WA F NNET ICH STERBE FÜR PALESTINA AUTOMATISCHE WA FFE HERR L HAN IM FILM GSEH BIN GLAUB WIEDER BEHINDERT SOLLET MOL AU GO SCHAFFE GO 40H DIE WOCHE ZVIEL WEEN ICH CHOME SCHAFFET IHR 80H IHR HÜND FLATTERE ALLI UND PEDOS DE TO T ODER IHR GÖND IS USLAND FEIWILLIG JAGE EUCH BI GOTT ENTFOLGET ALU INFLUENCER FOTZENE WO KEI EIER HEND NUR GELD WÖND JETZT DIE CHÖNET SCHWANZ LUTSCHE ODER BECHÖMED EN FLÄTTER VU MIR IHR HUERSÖHN ES STERBET MENSCH IHR TANZET LIEBER. 2.3. Der Beschuldigte hat zum Tatzeitpunkt zwei Instagram Accounts geführt, welche auf einen ähnlichen Benutzernamen gelautet haben (B._____ und C._____). Seine Profile sind öffentlich zugänglich gewesen, weshalb seine Beiträge durch eine unbeschränkte und nicht nachverfolgbare Anzahl von Personen haben eingesehen werden können. Mithin war der Zugriff nicht nur für Personen möglich, die der Beschuldigte als «Freunde» oder «Follo- wer» akzeptiert hatte, sondern durch jedermann. Die obgenannten Äusse- rungen, bei denen es sich augenscheinlich um Androhungen handelte, sind vom Beschuldigten entweder in einem oder in beiden seiner öffentlichen Accounts publiziert worden. Bereits aus dem Inhalt seiner Androhungen ist erkennbar, dass der Beschuldigte damit nicht nur seine Freunde und Follo- wer hat ansprechen und erreichen wollen. Vielmehr haben sich seine

- 5 - Beiträge an einen offenen Empfängerkreis gerichtet. Die Androhungen im öffentlich zugänglichen Instagram-Profil des Beschuldigten, wonach er un- ter anderem am 16. Juni 2024 alle töten werde, er sehr bewaffnet sei oder alle – auch seine Kollegen – am 21. Juni sterben werden, waren auch ohne Weiteres geeignet, eine Vielzahl von Personen als Repräsentanten der All- gemeinheit in Angst und Schrecken zu versetzen. Ob durch diese Androhungen neben dem Bruder des Beschuldigten effek- tiv noch weitere Personen in Angst und Schrecken versetzt worden sind, ist ausweislich der Akten jedoch nicht erstellt. Soweit die Staatsanwalt- schaft vorbringt, dass die Polizisten durch die Androhung «AB JETZT WENN ICH EI BULLE IN Q._____ GSEH OB IM ZIVI AUTO ODER NED ENDI JAHR ISCH FERTIG FÜR DICH» in Angst und Schrecken versetzt worden seien (vgl. Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 1; VA act. 791), kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ein einzelner Polizist als Repräsentant der Polizei gel- ten kann und sodann eine Drohung gegen die Bevölkerung vorliegen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3.1), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass ein Polizist durch die Androhungen des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken ver- setzt worden ist. Vielmehr haben die Polizisten erst durch die Notrufmel- dung des Bruders des Beschuldigten von der Androhung Kenntnis erhalten und sind erst auf seine Meldung hin ausgerückt (UA act. 506 ff.). Auch hin- sichtlich des Live-Streams, welcher lediglich von einem bis sechs Personen verfolgt worden ist, ist aufgrund fehlender Hinweise und der tiefen Zuschau- erzahl keine tatsächliche Schreckung eines grossen Personenkreises nachweisbar (Video HNJU0956.MP4 in UA act. 560). Wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, ist der Taterfolg mit Blick darauf, dass der Tatbestand keine individuellen Rechtsgüter schützt (siehe oben), nicht bereits dadurch eingetreten, dass sein Bruder durch seine Androhungen und seine Nach- richten in Angst und Schrecken versetzt worden ist und dieser deshalb schliesslich die Polizei informiert hat (vgl. Berufungsbegründung, S. 3). Auch wenn sich unter den vorliegenden Umständen nicht erstellen lässt, dass der Taterfolg der Schreckung der Bevölkerung effektiv eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob ein strafbarer Versuch vorliegt, was voraussetzt, dass der Beschuldigte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt. Ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz mithin kei- nen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger, ja gar ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier klar nicht gegebenen Fäl- len, vorsätzlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezem- ber 2016 E. 2.4.2 sowie 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; BGE 115 IV 221). Indem der Beschuldigte auf öffentlich zugänglichen Ins- tagram-Profilen mit Amokläufen gedroht hat und augenscheinlich auch

- 6 - wollte, dass seine Äusserungen von einer grossen Anzahl von ihm bekann- ten oder unbekannten Personen zur Kenntnis genommen werden, hat er zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dadurch eine Vielzahl von Personen als Repräsentanten der Allgemeinheit in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit liegt ein strafbarer Versuch der Schre- ckung der Bevölkerung vor. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine erkennbar. Jedoch hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der (versuchten) Schreckung der Bevölkerung im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB befunden, was die Vorinstanz gestützt auf das psychi- atrische Gutachten festgestellt hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in die- sem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er hat eine versuchte Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldlos begangen. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO und das forensisch- psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 26. Juni 2024 (UA act. 27 ff.) eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf eine Massnahme zu verzichten, eventualiter sei anstelle einer stationären eine ambulante Mas- snahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (Berufungserklärung, S. 3; Berufungsbegründung, S. 4 f.). Im Wesentlichen führt er zur Begründung aus (vgl. VA act. 788), dass der Gutachter lediglich von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit zur Verübung gravierender Tathandlungen ausgegan- gen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Strafandrohung bei der Schreckung der Bevölkerung drei Jahre Freiheitsstrafe betrage, die stationäre Mass- nahme jedoch bis zu fünf Jahre andauern könne, sei eine stationäre Mas- snahme als unverhältnismässig zu beurteilen. Sodann gehe aus dem The- rapieverlaufsbericht hervor, dass nächstens die Vollzugsstufe 7 umgesetzt werde, weshalb davon auszugehen sei, dass eine ambulante Massnahme möglich wäre (Berufungsbegründung, S. 5). 2.4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter vo- raus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer

- 7 - Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutach- tung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen be- gangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür beste- hen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jah- ren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Sucht- stoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am we- nigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 2.4.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde am 11. Juni 2024 und 17. Juni 2024 durch Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiat- risch untersucht (UA act. 28). Darauf gestützt hat er mit Datum vom

26. Juni 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (UA act. 27 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfälti- gen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollzieh- bar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an. 2.4.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Schreckung der Be- völkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit hat er ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine An- lasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch stellt er weder die schwere psychische Erkrankung, deren Zusammenhang zu der von ihm begangenen Tat noch sein Behandlungsbedürfnis in Frage (vgl. Berufungs- begründung, S. 2 ff.; VA act. 787 f.).

- 8 - 2.4.5. Der Gutachter Dr. med. D._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; UA act. 72 und 85). Diese Diag- nose wurde auch in den Therapieverlaufsberichten der Klinik E._____ vom

24. November 2025 und 30. März 2026 bestätigt. Gemäss Gutachter leide der Beschuldigte an einem floriden und ausgedehnten Wahnsystem mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn sowie einem Grös- sen- und Sendungswahn. Dies verunmögliche ihm eine realitätsgerechte Wahrnehmung der ihn umgebenden Lebenswirklichkeit weitgehend, was sich lebenspraktisch – trotz der relativ kurzen Dauer der Symptomatik – bereits durch gravierende Beeinträchtigungen seiner psychosozialen Teil- habe ausgewirkt habe (UA act. 85 f.). Aufgrund dieser Entwicklung sei so- wohl hinsichtlich der Intensität der Symptome seiner schizophrenen Stö- rung als auch hinsichtlich seiner Einordnung in die Gesamtgruppe der Per- sonen mit einer psychischen Störung von einem schweren Ausprägungs- grad auszugehen. Beim Beschuldigten sei zum Begutachtungszeitpunkt und auch zukünftig von einer hohen Gefahr der Verübung von Gewalttaten auszugehen, wobei diese wesentlich an die bei ihm zum Gutachtungszeit- punkt bestehende psychotische Störung gebunden sei (UA act. 87). Die wesentlichen individuellen Risikofaktoren würden in seiner fortbestehen- den floriden wahnhaften Symptomatik begründet liegen, wodurch er sich auch weiterhin in erheblichem Masse von verschiedenen Institutionen und Personen verfolgt und bedroht erlebe, auf der anderen Seite bei sich aber auch besondere übernatürliche «Fähigkeiten» wahrnehme, die es ihm er- lauben würden, sich gegen die vermeintlichen «Verfolger» gegebenenfalls effektiv zur Wehr setzen zu können. Darüber hinaus werde das von ihm ausgehende Risiko auch durch seine störungsbedingte Neigung zu einer affektiven Hineinsteigerung in die psychotische Symptomatik mit konseku- tiv auftretender emotionaler Erregung und einer Zunahme der formalen Denkstörungen zusätzlich gesteigert. Ein weiterer bedeutsamer individuel- ler Risikofaktor bestehe in der gegenwärtig vollständig fehlenden Einsicht des Beschuldigten in die Natur seiner Störung, deren Behandlungsbedürf- tigkeit und ihrer Beziehung zu seinem delinquenten Verhalten (UA act. 88). Gemäss den aktenkundigen Therapieverlaufsberichten zeige der Beschul- digte im Vergleich zum Gutachtungszeitpunkt inzwischen zwar vordergrün- dig ein gewisses Krankheitsverständnis bezüglich seiner schizophrenen Grunderkrankung, jedoch könne er die Tragweite seiner Erkrankung immer noch nicht erfassen. Es bestehe weiterhin eine reduzierte Krankheitsein- sicht sowie eine extrinische Medikamentencompliance, indem sich der Be- schuldigte gegenüber einer antipsychotischen Depotmedikation ablehnend zeige. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte auch über seine Überzeugung berichtet, wonach er auch ohne Medikamente psychopatho- logisch stabil sein könne, da sich sein psychotischer Zustand auch im Ge- fängnis ohne antipsychotische Medikamente etwas reduziert habe (in bei- den Therapieverlaufsberichten, S. 7 f.). Gemäss Gutachter sei beim Be- schuldigten aufgrund der fortbestehenden virulenten Risikofaktoren in

- 9 - einem kurz- bis mittelfristigen Zeitraum von einer mittelgradigen bis hohen Wahrscheinlichkeit der Verübung von einem ähnlichen Delikt wie die An- lasstat auszugehen. Für die Verübung gravierenderer Tathandlungen, also etwa Delikte mit physischer Gewaltausübung gegen Dritte, wobei als Opfer insbesondere Polizisten, aber auch beliebige andere Personen der Öffent- lichkeit in Betracht kommen würden, sei von einer mittelgradigen Wahr- scheinlichkeit auszugehen (UA act. 88). Die bestehende schizophrene Stö- rung könne grundsätzlich durch eine psychiatrische Behandlung gebessert oder geheilt werden. Wie im Gutachten vorgesehen (UA act. 89), konnte beim Beschuldigten, der sich seit dem 30. April 2025 im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug in der Klinik E._____ befindet, das bestehende schizo- phrene Störungsbild durch die psychiatrische Behandlung gebessert wer- den und es konnte aufgrund des Abklingens seiner Symptomatik eine Er- probung unter progredienten Freiheitsgraden mit den daraus resultieren- den zunehmenden psychosozialen Belastungen vorgenommen werden. So konnten aufgrund seiner therapeutischen Fortschritte sowie der anhalten- den Stabilität am 10. September 2025 die Ausgangsstufe (nachfolgend AS) 3 (1:1 begleitete Ausgänge innerhalb des Klinikareals), am 15. Oktober 2025 die AS 4 (begleitete Gruppenausgänge innerhalb des Klinikareals), am 15. Dezember 2025 die AS 5 (1:1 begleitete Ausgänge ausserhalb des Klinikareals) und am 23. Februar 2026 die AS 6 (begleitete Gruppenaus- gänge ausserhalb des Klinikareals) umgesetzt werden. Gemäss den The- rapieverlaufsberichten sei auch weiterhin von einer Therapiefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. In Bezug auf die Therapiewilligkeit sei beim Beschuldigten jedoch immer noch von einer extrinischen Motivation auszu- gehen. Gemäss Gutachter sei sowohl hinsichtlich der zu erwartenden The- rapieentwicklung als auch der Wahrscheinlichkeit des dadurch reduzierten Rückfallrisikos ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet. Die Anordnung einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Therapie sei zum Gutachtenszeitpunkt zur Senkung des Delinquenzrisikos bereits deswegen nicht ausreichend gewesen, weil der Beschuldigte jede psychiatrische The- rapie ablehne und daher hinsichtlich der Durchführung notwendiger Be- handlungsmassnahmen keine hinreichende Compliance zeigen würde. Auch sei beim weiteren Fortbestehen des floriden Wahnsystems jederzeit mit wahnbedingten, auch gefährlichen oder delinquenten Fehlhandlungen durch den Beschuldigten zu rechnen, die im Setting einer ambulanten The- rapie nicht hinreichend präventiert werden könnten, weswegen eine statio- näre Unterbringung nicht zuletzt auch aus Sicherheitsgründen unverzicht- bar sei (UA act. 90). Dass eine stationäre Massnahme immer noch geeig- net und erforderlich ist, ergibt sich letztlich auch aus den aktuellen Thera- pieverlaufsberichten. Denen zufolge sei bei Fortführung der Behandlung im etablierten Setting von einem geringen Rückfallrisiko für Straftaten im Sinne der Anlasstat auszugehen (in beiden Therapieverlaufsberichten, S. 10). Bei einer unmittelbaren Entlassung in ein unstrukturiertes Setting wäre zum jetzigen Zeitpunkt jedoch von einer ungünstigen Legalprognose für die erneute Begehung von Straftaten im Sinne der Anlasstat

- 10 - auszugehen. Die Massnahme- und Behandlungsbedürftigkeit zur Verbes- serung der Legalprognose seien nach wie vor eindeutig gegeben. Das ak- tuelle Behandlungssetting sei als zweckmässig und geeignet zu erachten und sollte weitergeführt werden (Therapieverlaufsbericht vom 30. März 2026, S. 11). Nach dem Gesagten ist eine stationäre Massnahme augen- scheinlich als geeignet und erforderlich zu betrachten. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig im engeren Sinne. Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regel- mässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behand- lung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Dem Beschuldigten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit er die Anordnung einer stationären Mass- nahme deshalb als unverhältnismässig beurteilt, da er im Rahmen seines vorzeitigen Massnahmenvollzugs grosse Fortschritte gemacht habe und er nächstens in die AS 7 kommen werde, weshalb eine ambulante Mass- nahme möglich wäre (Berufungsbegründung, S. 5). Entgegen dem Be- schuldigten besteht gemäss Gutachter für ähnliche dem Anlassdelikt ent- sprechende Handlungen eine mittelgradige bis hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verübung. Eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit bestehe nur für die Verübung gravierenderer Tathandlungen, wie die physische Gewalt- ausübung gegen Dritte (UA act. 81 und 88). Bei diesen gravierenderen Tat- handlungen handelt es sich um die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, namentlich die physische und psychische Integrität Dritter. Bei der Gefähr- dung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Aus- mass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Ge- fährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Da der Beschuldigte vorliegend mehrfach Amokläufe und Todesdrohungen ausgesprochen hat und gemäss Gutachter ohne Be- handlung eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Ausfüh- rung eines Gewaltdelikts gegenüber Dritten besteht, rechtfertigt sich der verhältnismässig schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, um die hochwertigen Rechtsgüter Dritter präventiv zu schützen. Auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht wird festgehalten, dass bei einer Entlas- sung zum jetzigen Zeitpunkt in ein mitunter unstrukturiertes Setting von ei- ner ungünstigen Prognose auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund er- scheint die Anordnung einer stationären Massnahme, neben deren Eig- nung und Erforderlichkeit (siehe Ausführungen oben), durchwegs auch als verhältnismässig im engeren Sinne. 2.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer sta- tionären therapeutischen Massnahme erfüllt. Die Berufung des Beschuldig- ten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

- 11 - 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens – auch wenn erst- instanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass anstelle des Vorwurfs der schuldlosen Schreckung der Bevölkerung eine schuldlose versuchte Schreckung der Bevölkerung festgestellt wird. Im Übrigen unterliegt der Be- schuldigte mit seiner Berufung. Mithin wurde der Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 3.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und eine angemessene Dauer für eine Nachbe- sprechung, mit gerundet Fr. 2'500.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die versuchte Schreckung der Bevölkerung schuldlos begangen. Auch wenn formell weder eine Einstellung noch ein Freispruch erfolgt, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die erstinstanzlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 419 StPO analog; vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 375 StPO; BOMMER, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 375 StPO), zumal eine Auferle- gung aus Billigkeitsgründen vorliegend nicht angezeigt erscheint. 4.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstin- stanzliche Verfahren ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).

- 12 - Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht aufer- legt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die versuchte Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldlos begangen hat. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches und die Erstellung eines DNA-Profils (Art. 257 StPO) wird verzichtet. 4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben:

- Mobiltelefon Nokia TA-1534

- Mobiltelefon Apple iPhone

- Notebook Asus, schwarz, inkl. Ladekabel

- Notebook Lenovo Idea Pad 1, grau, inkl. Ladekabel

- SONY Play Station 5, weiss, samt Controller

- Verpackung mit Notiz Allah Akhbar

- Schachtel, Buch, Poster, CD von RAF CAMORA

- Tiefschutz Outshock Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

- 13 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'223.25 aus- zurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 14 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto