Erwägungen (85 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wird in Bezug auf folgende Anklagepunkte von Schuld und Strafe freige- sprochen:
- Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) o Anklageziffer 1 in Bezug auf Vertragsunterlagen und Vollmacht.
E. 1.1 Am 2. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und beantragte, er sei mit einer bedingten Freiheits- strafe von neun Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 6'000.00 zu bestrafen.
E. 1.2 Am 14. November 2023 fand vor dem Bezirksgericht Muri gemeinsam mit dem im Konnex geführten Strafverfahren ST.2023.35 (SST.2025.62 im obergerichtlichen Verfahren) des Mitbeschuldigten C._____ die Hauptver- handlung mit Befragung beider Beschuldigten statt. Am 21. November 2023 fällte das Bezirksgericht Muri folgendes Urteil:
E. 1.3 Gegen das am 4. Dezember 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 die Berufung an. Der be- gründete Entscheid wurde ihm am 12. Februar 2025 zugestellt. 2.
E. 2 Der Beschuldigte ist schuldig:
- des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB): o Anklageziffer 1 in Bezug auf Rücknahmequittung; o Anklageziffern 2; 3 und 4.
E. 2.1 Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2025 beantragte der Beschul- digte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Ersatzforderung sei abzuweisen.
E. 2.2 Mit Anschlussberufung vom 21. März 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 6'000.00 zu verurteilen.
E. 2.3 Am 8. April 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie im vorlie- genden sowie im gemeinsam geführten Strafverfahren des Mitbeschuldig- ten C._____ (SST.2025.62) die Anklage vertrete.
E. 2.4 Der Beschuldigte reichte am 12. Mai 2025 vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.
E. 2.5 Mit Berufungsantwort vom 16. Juni 2025 beantragte die Oberstaatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussbe- rufung.
- 4 -
E. 2.6 Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie des im gemeinsam geführten Strafverfahren SST.2025.62 Mitbeschuldigten C._____ fand am 27. Mai 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte richtet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzli- chen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkun- denfälschung, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung beschränkt. Nicht angefochten sind der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung gemäss Anklageziffer I.1 betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht, die Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Ersatz- forderung sowie die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil, unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, in Rechtskraft erwachsen und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte erhebt auch im Berufungsverfahren verschiedene Rügen betreffend die Zuständigkeit der involvierten Strafverfolgungsbehörden und beantragt gestützt darauf die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). Soweit er die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaft als Anklä- gerin sowie des vorinstanzlichen Kollegialgerichts in Frage stellt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 1.3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die einschlägigen Ver- fügungen, namentlich jene betreffend Gerichtsstandsanerkennung (UA act. 1a), sind nicht angefochten worden. Sodann ist weder ersichtlich noch wird substanziert dargetan, inwiefern dem Beschuldigten aus der gemeinsamen Beurteilung mit dem Mitbeschuldigten C._____ vor Bezirksgericht Muri ein rechtlicher Nachteil erwachsen sein sollte. Mit der Vorinstanz ist daher fest- zuhalten, dass sowohl die Kantonale Staatsanwaltschaft beziehungsweise im Berufungsverfahren die Oberstaatsanwaltschaft als auch das erstin- stanzlich befasste Kollegialgericht zuständig waren. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.
- 5 - 3.
E. 3.1 Dem Beschuldigten wird mit Anklage vom 2. Mai 2023 im Wesentlichen vorgeworfen, im Zeitraum von März 2017 bis Oktober 2017 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ Kreditbetrügereien begangen zu haben. Dabei soll er jeweils in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG (heute: F._____ AG), einer Partnergarage der G._____ AG, von C._____ gefälschte bzw. verfälschte Kreditanträge für verschiedene Personen ein- gereicht und diesem nach Genehmigung die Kreditsumme oder die damit finanzierten Fahrzeuge unter Fälschung von Urkunden übergeben haben, wobei er selbst jeweils einen Teil der Kreditsumme für sich einbehalten habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt im Kern in den vier zur An- klage erhobenen Vorfällen – auf die Besonderheiten der Einzelfälle ist im Rahmen der einzelnen Tatvorwürfe einzugehen – gestützt auf die Aussa- gen des Mitbeschuldigten C._____ sowie die edierten Vertragsunterlagen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung sowohl gegen die vorinstanzli- che Beweiswürdigung als auch gegen die rechtliche Würdigung als Betrug bzw. Urkundenfälschung. Entsprechend ist nachfolgend auf die einzelnen Anklagesachverhalte einzugehen, wobei – dem Aufbau der Anklage fol- gend – die einzelnen Anklageziffern jeweils unter dem Gesichtspunkt des Betrugs und der Urkundenfälschung zu prüfen sind.
E. 3.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom
27. August 2020 E. 4.3). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2).
- 6 - Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Ausfüh- rungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom
23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft be- gangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2).
E. 3.3 Anklageziffer I.1 (Seat Ateca)
E. 3.3.1 Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss ei- nes Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und H._____ zur Finanzie- rung eines Seat Ateca erwirkt. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Geschäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte die ihm von C._____ überreichten Vertragsunterlagen eingereicht, ohne H._____ vorher identifiziert zu haben. Die nach Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme von Fr. 28'000.00 habe der Beschuldigte im Um- fang von Fr. 23'000.00 C._____ überwiesen, Fr. 5'000.00 habe er für sich behalten. Sodann habe er am 19. Juni 2017 auf einer Rücknahmequittung wahrheitswidrig bestätigt, das Fahrzeug von C._____ zurückübernommen zu haben, obwohl dieses C._____ nie übergeben worden sei. Ausserdem habe er dem Mitbeschuldigten Fr. 41'000.00 in bar übergeben. Am selben Tag habe er sodann denselben Seat Ateca für Fr. 46'340.00 an I._____ verkauft. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grösstenteils nicht be- zahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei und wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 22'491.45 entstan- den sei.
- 7 -
E. 3.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 28. März 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Ateca zwischen der G._____ AG und H._____ zustande gekommen ist (UA act. 13). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Rückübernahmequittung erstellt, dass der Be- schuldigte C._____ gegenüber bescheinigt hat, das Fahrzeug am 17. Juni 2017 gegen Auszahlung von Fr. 41'000.00 zurückübernommen zu haben (UA act. 532 und 534 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist gestützt auf den edierten Leasingvertrag erstellt, dass das Fahrzeug am 17. Juni 2017 für Fr. 46'340.00 an die J._____ AG bzw. I._____ verkauft und am
23. Juni 2017 erstmals eingelöst worden ist (UA act. 539 im Verfahren SST.2025.62).
E. 3.3.3 Betrug
E. 3.3.3.1 Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keine mehr als un- tergeordnete Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zu- sammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit einhergehend über das mit der Kredit- vergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat.
E. 3.3.3.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Täu- schung ist vorwegzunehmen, dass entgegen dem Dafürhalten des Be- schuldigten (vgl. Berufung Rz. 74) im Umstand, dass die Anklage mit der G._____ AG lediglich die juristische, nicht jedoch die natürliche Person nennt, welche von den beiden Beschuldigten getäuscht worden sein soll, keine Verletzung des Anklagegrundsatzes begründet liegt. Es ist zwar zu- treffend, dass nur die für eine juristische Person handelnden natürlichen Personen getäuscht werden können. Die Anklage umschreibt jedoch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung, nämlich den im Zusammenwirken mit C._____ bewerkstelligten Abschluss eines Kreditver- trags zwischen der G._____ AG und H._____, sowohl in zeitlicher und ört- licher Hinsicht hinreichend konkret. Welche für die Bank handelnde natür- liche Person letztlich konkret getäuscht wurde, lässt sich sodann ohne Wei- teres dem Kreditvertrag (UA act. 13) entnehmen. Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Angaben genau, «wessen er angeklagt ist» (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2) und konnte sich somit wirksam verteidigen. Damit ist der Um- grenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes Genüge ge- tan.
- 8 -
E. 3.3.3.3 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine un- richtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergan- gene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. C._____ hat im parallel geführten Strafverfahren eingestanden, dass der unter dem Namen seines Cousins H._____ beantragte Kredit tatsächlich für ihn selbst bestimmt gewesen sei (vgl. die Aussagen von C._____ an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung GA act. 522 f. und GA act. 1530 im Verfahren SST.2025.62). Dass durch die Beantragung des Kredits auf den Namen von H._____ die Bank letztlich über die Person des Vertragspartners getäuscht wurde, stellt auch der Beschuldigte nicht in Ab- rede. Er bestreitet jedoch, an der Täuschung (vorsätzlich) mitgewirkt zu ha- ben. Zwar habe er den Kreditantrag sowie die ihm vom Beschuldigten über- gebenen Dokumente der Bank eingereicht. Entgegen der Anklage habe er H._____ – oder eine Person, von der er ausgegangen sei, dass es sich um ihn handle – mindestens einmal identifiziert (vgl. Berufung Ziff. 33 f.; Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 16). Für das Obergericht bestehen hin- gegen bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass jeden- falls im Hinblick auf die Einreichung des Kreditantrags für den Seat Ateca (bewusst) keine korrekte Identitätsprüfung erfolgt ist. Einerseits bestreiten sowohl C._____ als auch H._____ selbst, dass Letz- terer jemals bei der E._____ AG persönlich vorstellig geworden sei (GA act. 522; UA act. 1020.6 im Verfahren SST.2025.62). Anderseits führte auch der Beschuldigte in seinem Schreiben an die G._____ AG vom
17. April 2018 aus, es sei möglich, dass die Ausweisdokumente von Ver- mittlungspersonen – wie C._____ eine war (UA act. 234) – vorgelegt wor- den seien (UA act. 20). Dass dem tatsächlich so gewesen ist, belegt schliesslich die Tatsache, dass die eingereichte und vom Beschuldigten mit dem Stempel «ab Original kopiert» versehene Ausweiskopie von H._____ vom 6. März 2017 datiert (UA act. 9), während der Kreditantrag am
28. März 2017 unterzeichnet worden ist (UA act. 8). Hätte der Beschuldigte H._____ tatsächlich identifiziert, ist nicht erklärbar, weshalb der Kreditan- trag erst Wochen später unterzeichnet worden sein sollte. Nichts daran än- dert der Umstand, dass er für H._____ bereits einen Kreditantrag für einen VW Phaeton eingereicht hatte (vgl. UA act. 491 im Verfahren SST.2025.62), zumal auch dieser Antrag erst am 24. März 2017 unter- zeichnet worden ist. Nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte keinerlei Verdachtsmo- mente hinsichtlich eines möglichen Betrugs geschöpft haben will (UA act. 277). Da es zumindest ungewöhnlich anmutet, dass eine Person mit einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'900.00 (vgl. UA act. 8)
- 9 - innerhalb von rund zwei Wochen zwei Kredite für zwei Fahrzeuge in Höhe von gesamthaft Fr. 42'500.00 beantragt, hätte dieser zweite Vertrag umso mehr nach einer (erneuten) Überprüfung verlangt. Dass es der Beschul- digte trotz der fragwürdigen Umstände unterlassen hat, die Identität des Antragsstellers (erneut) zu überprüfen, legt vielmehr nahe, dass der Be- schuldigte bewusst darauf verzichtet hat. Gestützt darauf ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte die von C._____ erhaltenen Unterlagen für den Kredit der Bank eingereicht hat, ohne den Antragssteller gehörig zu überprüfen. Damit hat er nicht nur seine Pflichten als Partnergarage der G._____ AG verletzt, sondern die Täu- schung auf diese Weise erst ermöglicht, zumal C._____ selbst den Antrag wegen des Identifikationserfordernisses nicht hätte einreichen können. Da die Täuschung aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses für die Bank nicht durchschaubar war (vgl. dazu nachfolgend zum Arglisterforder- nis) hat der Beschuldigte einen wesentlichen Tatbeitrag zum Betrug geleis- tet und ist – vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen – als Mittäter zu verurteilen.
E. 3.3.3.4 Nebst der Täuschung über die Person des Vertragspartners und folglich dessen Bonität bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die Beschuldigten die Bank auch über den Verwendungszweck des Kredits ge- täuscht haben. Der vom Beschuldigten eingereichte Antrag betraf einen Objektkredit zum Kauf des darin angegebenen Autos. Während C._____ zugegebenen hat, dass ein Verkauf des Fahrzeugs an H._____ nie beab- sichtigt war und der Kredit von vornherein der Liquiditätsbeschaffung diente, wird Entsprechendes vom Beschuldigten bestritten (vgl. die Aussa- gen der beiden Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom
14. März 2022; UA act. 1005). C._____ gab bereits im Untersuchungsverfahren zu Protokoll, man habe für den Kreditantrag ein beliebiges Fahrzeug aus dem Showroom der E._____ AG ausgewählt. Eine Auslieferung des Seat Ateca sei jedoch we- der geplant gewesen, noch sei eine solche je erfolgt (UA act. 887 und 1005). Die in den Akten befindlichen Übergabe- sowie Rücknahmebestäti- gungen habe er nur unterzeichnet, weil der Beschuldigte ihn darum für die Buchhaltung gebeten habe (UA act. 531 f.; GA act. 524). Auf diese Aussa- gen des Mitbeschuldigten C._____ ist nicht nur deshalb abzustellen, weil nicht ersichtlich ist, weshalb er sich zu Unrecht selbst (zusätzlich) belasten sollte. Vielmehr erscheint diese Version – ganz im Gegensatz zu jener des Beschuldigten, wonach das Fahrzeug am 7. Mai 2017 dem Beschuldigten übergeben und am 19. Juni 2018 wieder zurückgebracht worden sei – auch angesichts der weiteren Begleitumstände als die einzig glaubhafte.
- 10 - Einerseits mutet bereits der Umstand, dass H._____ innerhalb von zwei Wochen zwei kreditfinanzierte Autos kaufen wollte, ungewöhnlich an, was dem Beschuldigten zumindest hätte auffallen müssen (vgl. oben). Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Fahrzeug nie auf H._____, sondern erst auf I._____ eingelöst wurde, obwohl im Kreditantrag als Datum für die erste Inverkehrsetzung des Fahrzeugs der 28. März 2017 aufgeführt wurde (UA act. 8 sowie UA act. 539 im Verfahren SST.2025.62). Es erscheint daher auch nicht zufällig, dass sich der Beschuldigte angeblich nicht mehr daran erinnert, wie C._____ das Fahrzeug beim Beschuldigten ohne Kennzei- chen abgeholt haben soll (UA act. 249). Eine weitere Auffälligkeit ergibt sich daraus, dass sowohl die Übergabequittung des VW Phaeton als auch diejenige des Seat Ateca vom 7. Mai 2017 datieren, mithin der Beschul- digte am gleichen Tag gleich zwei Fahrzeuge abgeholt haben soll, was kaum plausibel erscheint und ebenfalls darauf hindeutet, dass die Bestäti- gungen erst nachträglich erstellt wurden (UA act. 522 und 532 im Verfahren SST.2025.62). Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich hierbei um einen «copy-paste-Fehler» handelt, wie es der Beschuldigte auch an anderer Stelle geltend macht (vgl. Berufungsbegründung Rz. 38), so lässt sich bei vernünftiger Betrachtungsweise noch immer nicht erklären, weshalb der Beschuldigte einen Neuwagen nur wenige Wochen nach dem Verkauf gegen Auszahlung des Kreditbetrags ohne spezifische Vorkomm- nisse oder Beanstandungen zurückübernommen haben soll. Ein solches Vorgehen widerspricht nicht nur generell jeder wirtschaftlichen Logik, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, er habe auf das Fahrzeug Abschreibun- gen in Höhe von 10-15 % machen müssen (UA act. 249), sondern ist spe- ziell in der Situation des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, zumal er an- lässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gab, er sei um jedes verkaufte Fahrzeug froh gewesen (UA act. 277). Vor diesem Hintergrund kann es deshalb kaum dem Zufall geschuldet sein, dass er exakt am Tag der Rück- nahme des Seat Ateca einen Leasingvertrag über dasselbe Fahrzeug mit I._____ abschloss, wobei das Fahrzeug als «fabrikneu» und ohne die vom Beschuldigten behauptete Abschreibung zum Preis von Fr. 46'340.00 ver- kauft wurde (UA act. 544 im Verfahren SST.2025.62). Angesichts dieser unauflösbaren Ungereimtheiten sowie der widersprüchlichen und lücken- haften Aussagen des Beschuldigten verbleiben letztlich für das Obergericht keine Zweifel daran, dass weder eine Übergabe noch eine Rückübernahme des Fahrzeugs erfolgt ist und eine solche von vornherein auch nie geplant war, sondern der Kredit lediglich der Liquiditätsbeschaffung diente.
E. 3.3.3.5 Die Täuschung muss arglistig sein. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt Arglist nicht nur dann vor, wenn der Täter auf ein Lügengebäude, be- trügerische Machenschaften oder eine eigentliche Inszenierung zurück- greift (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2), sondern auch, wenn er sich bloss darauf beschränkt, falsche Informationen zu liefern, de- ren Überprüfung nicht oder nur schwer möglich ist oder vernünftigerweise
- 11 - nicht verlangt werden kann, oder wenn er das Opfer davon abhält, eine Überprüfung vorzunehmen, oder unter den gegebenen Umständen voraus- sieht, dass es gestützt auf ein besonderes Vertrauensverhältnis darauf ver- zichten wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Der Beschuldigte hat der G._____ AG einen auf H._____ lautenden Kredi- tantrag inkl. Ausweiskopie und Lohnabrechnungen eingereicht und dadurch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dass er die Iden- tität des Antragsstellers überprüft habe und dass der Kredit der Finanzie- rung eines Fahrzeugs diene, getäuscht. Unabhängig davon, ob die Unter- schriften auf den Kreditanträgen und Formularen nun echt oder gefälscht waren, ergibt sich die Arglist der Täuschung sowohl aus den besonderen Machenschaften, die die beiden Beschuldigten im Hinblick auf den Ab- schluss und die Auszahlung der Kreditsumme betrieben haben, als auch aus der Ausnützung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Bank und der E._____ AG. Während C._____ die für den Kreditantrag erforderlichen Unterlagen sowie Unterschriften von seinem Cousin erhältlich gemacht bzw. gefälscht hat, hat der Beschuldigte auf der Ausweiskopie bestätigt, diese vom Original kopiert zu haben und den Kreditantrag samt diesen Un- terlagen eingereicht. Aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen der vom Beschuldigten geführten E._____ AG und der Bank war dem Beschuldigten bewusst, dass die Bank die von ihm wahrheitswidrig bescheinigte Identi- tätsprüfung nicht weiter hinterfragen würde. Da die Unterlagen und der Kre- ditantrag an sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Betrug erkennen liessen, war es der Bank aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses letztlich nicht möglich, den dahinterstehenden Identitätsbetrug zu erkennen. Dieses Ver- trauen hat der Beschuldigte skrupellos ausgenutzt, was bereits an sich Arg- list begründet (vgl. BGE 147 IV 73 E. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.2).
- 12 -
E. 3.3.3.6 Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung, welche die Täu- schung in den Hintergrund treten liesse, liegt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht vor (vgl. Berufungsbegründung Rz. 119 ff.). Zwar hat das Bundesgericht eine solche angenommen in einem Fall, in dem eine Bank Kleinkredite allein gestützt auf die von den Kreditgesuchstellern ge- lieferten Informationen gewährt, ohne rechtfertigende Unterlagen zu ver- langen oder diesbezüglich Überprüfungen vorzunehmen, um damit, in der Optik der Bank, die Akquisition von Kunden nicht zu behindern. In einer solchen Situation mangle es an einem Vertrauensverhältnis, so dass grundsätzlich falsche Informationen, die überprüft werden können, nicht zu einer arglistigen Täuschung führten, auch wenn die Praxis der Bank dem potentiellen Kreditnehmer bekannt sei, der daher das Ausbleiben jeglicher Überprüfung seiner Informationen annehme (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.3 mit Hinweis auf BGE 107 IV 169 E. 2c = Pra 71 Nr. 23; sowie Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 470, aber übersetzt in Pra 2020 Nr. 70). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich jedoch insofern von jenen gemäss der zitierten Rechtsprechung, als dass entgegen den Vorbringen des Beschuldigten gerade nicht ersichtlich ist, dass die Bank ihre Sorgfalts- pflichten im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Prüfungsobliegenhei- ten vernachlässigt hätte. Gemäss Art. 27a KKG hat der gewerbsmässig tä- tige Kreditgeber vor Vertragsschluss die Kreditfähigkeit des Konsumenten zu prüfen. Im Zentrum steht dabei die Verifizierung der finanziellen Verhält- nisse des Konsumenten anhand dessen Angaben sowie weiterer Doku- mente wie Lohnausweise oder Betreibungsregisterauszüge. Zwar ist eine formelle Delegation dieser Prüfungspflicht an Dritte mittels Vereinbarung – wie sie namentlich die vom Beschuldigten angeführte VSB08 vorsieht, im Anwendungsbereich des KKG nicht vorgesehen und würde dem Schutz- zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Dennoch scheint ein Beizug Dritter bei der Datenerhebung nicht gemeinhin ausgeschlossen, solange die Ver- antwortung für die eigentliche Bonitätsprüfung beim Kreditinstitut verbleibt. Dass die Bank diese Aufgabe unzulässigerweise an den Beschuldigten de- legiert hätte, wird gerade nicht geltend gemacht, zumal der Beschuldigte selbst ausgeführt hat, die Bank und nicht er habe über die Kreditvergabe entschieden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Die G._____ AG durfte sich ausserdem grundsätzlich auf die Angaben des Konsumen- ten zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen, so- lange diese nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 KKG). Dass die vom Beschuldigten eingereichten Anträge auf einer nicht ordnungsgemässen Identifikation beruhten und (insbesondere in den nach- folgenden Anklageziffern) die Unterschriften und beigelegten Dokumente gefälscht waren, war für die G._____ AG unter keinen Umständen vorher- sehbar. Zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. der E._____ AG, für die er agierte, bestand lange vor dem Tatzeitpunkt eine Geschäftsbeziehung,
- 13 - die auf gleichgelagerten Interessen beruhte. Aufgrund des darauf fussen- den Vertrauensverhältnisses sowie der Tatsache, dass man grundsätzlich beim Abschluss eines Vertrags auf ein Minimum an Ehrlichkeit des Ver- tragspartners vertrauen darf (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.2), bestand für die Bank keinerlei Veranlassung, weder am Verwendungszweck des Kredits noch an der vom Beschuldigten bescheinigten Identitätsprüfung zu zwei- feln. Der Beschuldigte wusste, dass die Bank keine erneute Identitätsprü- fung durchführen würde, was er bewusst ausgenutzt hat. Es ist daher nicht von einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung auszuge- hen.
E. 3.3.3.7 Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Er- füllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kre- dits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Zahlung von Fr. 28'000.00 an die E._____ AG als Kredit zur Finanzierung des Seat A- teca, womit sie eine schadensgleiche Vermögensverminderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlitt (BGE 102 IV 84 E. 4). Dass der Beschuldigte später dennoch gewisse Kreditraten beglich, und der ef- fektive Schaden der Bank letztlich geringer ausfiel, ändert daran nicht, zu- mal bereits eine vorübergehende Vermögensgefährdung genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N. 206 zu Art. 146 StGB). Damit sind auch die Tatbestands- merkmale des Irrtums, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2).
- 14 - Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 127 ff.) ist auch der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung er- forderliche Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition gegeben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2.6). Anders als der Beschuldigte anzunehmen scheint, liegt die schädigende Vermögensdisposition nicht erst in der Auszahlung der Darlehensvaluta begründet, sondern bereits im Abschluss des Darlehensvertrags, zumal sich die G._____ AG damit zur Auszahlung einer Summe verpflichtete, während ihr Rückforderungsan- spruch von Beginn an derart gefährdet war, so dass eine schadensgleiche Vermögensverminderung vorlag (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Ohne den vom Beschuldigten eingereichten Kreditantrag und die damit einhergehen- den Falschangaben sowie in Kenntnis der wahren Sachlage wäre die Bank diese Verpflichtung zweifelsohne nicht eingegangen, weshalb das Verhal- ten des Beschuldigten letztlich kausal für den Schaden der Bank war. Oh- nehin ist jedoch irrelevant, ob nun der Beschuldigte selbst (wovon ange- sichts des Wortlauts in der Anklageschrift auszugehen ist) oder C._____ den unterzeichneten Kreditantrag eingereicht hat, zumal dem Beschuldig- ten das Verhalten von C._____ infolge Mittäterschaft anzurechnen ist (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10).
E. 3.3.3.8 Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irr- tum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu ver- anlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom
6. November 2019 E. 2.1.1). Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das Vorhaben des Mitbeschuldigten C._____, die G._____ AG hinsichtlich des Vertragspartners zu täuschen, wusste und daran wissentlich sowie willentlich mitgewirkt hat. Wie bereits im Zusam- menhang mit der Täuschungshandlung ausgeführt, ist aufgrund der Ge- samtwürdigung der Indizien davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C._____ von vornherein geplant hatten, den Kredit nicht für die Finanzie- rung eines Autos zu verwenden (vgl. oben). Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte in den Tatplan seines Komplizen eingeweiht und damit wissent- lich und willentlich daran mitgewirkt hat. Auch die Schädigung der Bank hat er damit zumindest in Kauf genommen, zumal der Beschuldigte davon aus- gehen musste, dass C._____ nicht kreditwürdig war, ansonsten er für den Erhalt des Kredits kaum über die Person des Vertragspartners hätte täu- schen müssen. In der Konsequenz war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er seinem Komplizen damit zu einem Kredit verhalf, der ihm eigentlich nicht zustand. Da ausserdem nicht davon auszugehen ist, dass der
- 15 - Beschuldigte das mit seinem Handeln verbundene enorme Reputationsri- siko ohne entsprechende Gegenleistung auf sich genommen hätte, ist für das Obergericht im Sinne der Anklage erstellt, dass er zumindest einen Teil der ausbezahlten Kreditsumme für sich selbst einbehalten hat. Deshalb so- wie aufgrund des Umstands, dass er den Seat Ateca damit quasi zweimal verkaufen konnte, handelte der Beschuldigte sodann mit Bereicherungsab- sicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.
E. 3.3.4 Urkundenfälschung (Rücknahmequittung)
E. 3.3.4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung im Zusam- menhang mit der in den Akten liegenden Rückübernahmequittung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4.3). Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch für das Obergericht erstellt ist, dass weder eine Übergabe noch eine Rückübernahme des Seat Ateca stattge- funden hat, erweist sich die vom Beschuldigten erstellte Rückübernahme- bestätigung zwar als echte, jedoch unwahre Urkunde (vgl. UA act. 534 im Verfahren SST.2025.62). Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig noch die Frage, ob dieser Rückübernahmequittung erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zukommt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 64 ff.). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde wiedergegebene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schrift- stück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allge- meingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Drit- ten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Aus- stellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhält- nis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Der Sinn und Zweck einer Rechnung oder Quittung wie im Falle der vorlie- genden Rücknahmebestätigung ist zwar im Wesentlichen beweistechni- scher Natur und nicht die Gewährleistung gegenüber Dritten, dass der In- halt der Quittung der Wahrheit entspricht. Der Quittung an sich kommt da- her grundsätzlich kein erhöhter Beweiswert im Sinne einer Falschbeurkun- dung zu (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2c = Pra 85 Nr. 135; BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). Allerdings hat der Beschuldigte die fragliche Rückübernah- mequittung in der Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG als Beleg für deren Buchhaltung erstellt, welche dadurch verfälscht wird. Aufgrund der objektiven Zweckbestimmung der Quittung für die Buchhaltung einer juristischen Person kommt ihr unter den konkreten Umständen ein erhöhter
- 16 - Beweiswert zu (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 sowie BGE 129 IV 130 E. 2.3, wonach das Rückdatieren von Geschäftsvorgängen auf Buchhaltungsbe- legen den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt), weshalb der objek- tive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt ist.
E. 3.3.4.2 Der Beschuldigte hat vorsätzlich sowie mit Täuschungs- bzw. Vorteilsab- sicht gehandelt. Nachdem erstellt ist, dass ein Verkauf des von der G._____ AG finanzierten Seat Ateca weder geplant gewesen ist noch je- mals stattgefunden hat (vgl. oben), lässt sich der Zweck der vom Beschul- digten angefertigten Rückübernahmequittung einzig in der Vertuschung der zweckwidrigen Verwendung des Kredits erklären. Er wusste deshalb so- wohl um die objektive Unwahrheit der Urkunde als auch um deren Zweck- bestimmung als Buchhaltungsbeleg, deren Verfälschung seine Absicht war. Darüber hinaus sollte mit der Rückübernahmequittung der Verkauf desselben Fahrzeugs an I._____ ermöglicht werden, weshalb er auch mit Vorteilsabsicht handelte. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
E. 3.3.5 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.1. des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig gemacht.
E. 3.4 Anklageziffer I.2 (Seat Alhambra)
E. 3.4.1 In Anklageziffer I.2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und L._____ zur Finanzierung ei- nes Seat Alhambra erwirkt zu haben. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Geschäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe der Beschul- digte die ihm von C._____ überreichten Antragsunterlagen sowie die Aus- weiskopie der G._____ AG eingereicht, im Wissen darum, dass die Unter- schriften gefälscht waren und ohne L._____ identifiziert zu haben. Zusätz- lich soll der Beschuldigte den Seat Alhambra künstlich mit Zubehör ausge- stattet haben, um einen höheren Kreditbetrag zu erwirken. Die eingereichte Rechnung Nr. 15037 sei deshalb ebenfalls gefälscht, da darin ein höherer Kaufpreis als tatsächlich angebracht ausgewiesen worden sei. Die nach Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme von Fr. 45'000.00 habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 41'900.00 C._____ überwiesen, den Rest habe er für sich behalten. Ausserdem habe er dem Beschuldigten eine Provision in Höhe von Fr. 2'000.00 bezahlt. Das Fahrzeug, das C._____ nie übergeben worden sei, habe der Beschuldigte zum Preis von Fr. 42'900.00 an die Garage S._____ in T._____ verkauft, von wo es wie- derum an M._____ verkauft worden sei, der es schliesslich eingelöst habe.
- 17 - Um dieses Geschäft zu verschleiern, habe der Beschuldigte einen Kaufver- trag, lautend auf M._____ als Käufer und der E._____ AG als Verkäuferin, gefälscht. Ausserdem habe er eine Rückübernahmequittung gefälscht, auf welcher er bescheinigt habe, dass das Fahrzeug von L._____ zurückge- nommen worden sei. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grössten- teils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 39'631.45 ent- standen sei.
E. 3.4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 28. Juni 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa zwi- schen der G._____ AG und L._____ zustande gekommen ist (UA act. 60). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Rückübernahmequit- tung erstellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber bescheinigt hat, das Fahrzeug am 22. August 2017 gegen Auszahlung von Fr. 41'900.00 in bar zurückübernommen zu haben (UA act. 561 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich geht aus dem von der Garage S._____ edierten Kaufvertrag hervor, dass am 12. Juli 2017 ein Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa an N._____ verkauft und anschliessend auf M._____ eingelöst wurde (UA act. 90; UA act. 566 im Verfahren SST.2025.62).
E. 3.4.3 Betrug
E. 3.4.3.1 Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht auch bezüglich des Ankla- gesachverhalts gemäss Anklageziffer I.2. keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Ver- wendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat.
E. 3.4.3.2 Hinsichtlich der Täuschung über die Person des Vertragspartners sowie den Verwendungszweck des Kredits kann grundsätzlich auf die vorstehen- den Ausführungen im Zusammenhang zu Anklageziffer I.1. verwiesen wer- den. Das Tatvorgehen der beiden Beschuldigten unterschied sich bezüg- lich des Kreditantrags für den Seat Alhambra einzig dahingehend, als dass C._____ zugegeben hat, die Unterschriften auf den Antrags- und Vertrags- unterlagen gefälscht und dem Beschuldigten gefälschte Lohnabrechnun- gen eingereicht zu haben (vgl. GA act. 525). Im Übrigen ergeben sich aus der Dokumentation zum Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa zahlreiche Ungereimtheiten, welche sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten nicht bereinigen lassen. So ist erstellt, dass dasselbe Fahrzeug, für welches der Beschuldigte im Namen von
- 18 - L._____ einen Kreditantrag eingereicht und am 28. Juni 2017 bewilligt er- halten hat, jedoch nie auf diese eingelöst wurde, mit Kaufvertrag vom
E. 3.4.3.3 Davon ausgehend, dass eine Auslieferung des Fahrzeugs an L._____ zu keinem Zeitpunkt geplant war, ist für das Obergericht erstellt, dass der Be- schuldigte die G._____ AG auch über den Preis des Fahrzeugs getäuscht hat, indem er auf dem Kreditantrag sowie der Rechnung vom 19. Juli 2017 zusätzliches Zubehör hinzugefügt hat (vgl. UA act. 556 f. im Verfahren SST.2025.62). Denn wenn ein Verkauf des Fahrzeugs zu keinem Zeitpunkt geplant war, ergibt auch das Aufführen des Zubehörs nur deshalb einen Sinn, um damit den Kreditbetrag zusätzlich zu erhöhen. Dass es sich dabei um eine Standardausstattung des Fahrzeugs gehandelt haben soll, wie der Beschuldigte geltend macht, ist indessen aufgrund der in den Akten befind- lichen Offerte widerlegt (vgl. UA act. 471 ff. im Verfahren SST.2025.62). Darin werden Standardausstattung und Mehrausstattung im Einzelnen auf- geschlüsselt. Aus diesem Formular wird deutlich, dass sämtliche der auf der Rechnung als Zubehör aufgeführten Positionen im Wert von Fr. 3'900.00 (Aussenlackierung, Kindersitze, Anhängerkupplung, Fahrer- sitz, Full Link, Seitenairbags hinten, Fahrerassistenzpaket, Fernlichtassis- tent) als Mehrausstattung geführt werden und somit nicht zur Standardaus- stattung gehören. Damit hat der Beschuldigte die Bank auch bezüglich des Fahrzeugpreises getäuscht.
E. 3.4.3.4 In Bezug auf das Arglisterfordernis sowie eine diese allfällig ausschlies- sende Opfermitverantwortung der Bank kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen im Zusammenhang mit Anklageziffer I.1. verwiesen werden (vgl. oben). Ergänzend dazu ist das Arglisterfordernis im Zusammenhang mit Anklageziffer I.2. jedoch bereits deshalb erfüllt, da unbestritten und damit erstellt ist, dass C._____ die Unterschriften auf den Antrags- und Vertrags- dokumenten gefälscht hat (vgl. Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62). Eine Täuschung unter Verwendung gefälschter Urkunden ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echt- heit von Urkunden vertraut werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.2.3.4 mit Verweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Die Fälschungen waren für die Bank als solche nicht zu er- kennen, weshalb auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverant- wortung vorliegt.
E. 3.4.3.5 Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Er- füllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kre- dits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Überweisung von Fr. 45'000.00 an die E._____ AG als Kredit zur Finanzierung des Seat Al- hambra, womit bei der G._____ AG eine schadensgleiche Vermögensver- minderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingetreten
- 20 - ist. Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, der irrtumsbe- dingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Ein- zelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2).
E. 3.4.3.6 In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Be- trachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das Vorhaben des Mitbeschuldigten C._____, die G._____ AG hinsichtlich des Vertragspartners zu täuschen, wusste und daran wissentlich sowie willent- lich mitgewirkt hat. Es ist auch unter Anklageziffer I.2. für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ von vornherein ge- plant hatte, den Kredit nicht für die Finanzierung eines Autos zu verwenden (vgl. oben). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in den Tatplan seines Komplizen eingeweiht und damit wissentlich und willentlich daran mitge- wirkt hat. Ob er zusätzlich darüber in Kenntnis war, dass die Unterschriften auf den Antrags- und Vertragsunterlagen gefälscht waren, ist hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs (vgl. dazu jedoch bezüglich Urkundenfälschung unten) nicht von Relevanz, zumal das Arglisterfordernis unabhängig davon erfüllt ist (vgl. oben). Da der Beschuldigte sodann davon ausgehen musste, dass C._____ selbst nicht kreditwürdig war, hat er auch die Schädigung der Bank zumindest in Kauf genommen (vgl. dazu oben). In der Konsequenz war dem Beschul- digten auch bewusst, dass er seinem Komplizen damit zu einem Kredit ver- half, der ihm eigentlich nicht zustand. Sodann ist gestützt auf die edierten Kontoauszüge der E._____ AG erstellt, dass der Beschuldigte C._____ vom ausbezahlten Kreditbetrag von Fr. 45'000.00 nur Fr. 41'900.00 ausbe- zahlte (UA act. 475 und 562 ff. im Verfahren SST.2025.62), mithin einen Teil des Geldes für sich selbst einbehielt. Entsprechend handelte der Be- schuldigte auch mit Bereicherungsabsicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.
- 21 -
E. 3.4.4 Urkundenfälschung
E. 3.4.4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Antrags- und Vertragsunterlagen, der Vollmacht sowie der Rückübernahmebestäti- gung der Urkundenfälschung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4). Während hinsichtlich der Übergabe- und Rücknahmebestä- tigung in UA act. 560 f. im Verfahren SST.2025.62 vollumfänglich auf die Ausführungen zu Anklageziffer I.1 verwiesen werden kann (vgl. oben), ist hinsichtlich der Antrags- und Vertragsunterlagen zwar erstellt, dass die ent- sprechenden Unterschriften von C._____ gefälscht waren (vgl. E. 6 des Ur- teils des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62). Der Beschuldigte be- streitet indessen, von der Fälschung gewusst und damit wissentlich sowie willentlich unechte Urkunden verwendet zu haben (vgl. Berufungsbegrün- dung Rz. 56).
E. 3.4.4.2 Der Urkundenfälschung macht sich nicht nur strafbar, wer eine Urkunde selbst fälscht oder verfälscht, sondern auch, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Indem der Be- schuldigte das Kreditantragsformular sowie den Kreditvertrag mit der von C._____ gefälschten Unterschrift von L._____ der G._____ AG eingereicht hat, hat er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung ohne Weite- res erfüllt. In subjektiver Hinsicht geht das Obergericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Unter- schriften auf den Antrags- und Vertragsunterlagen gefälscht waren und er, indem er sie dennoch der Bank einreichte, die entsprechenden unechten Urkunden zumindest eventualvorsätzlich zur Täuschung gebrauchte. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Betrug ergibt (vgl. oben), geht das Obergericht davon aus, dass der Kredit tatsächlich nie zur Finan- zierung eines Fahrzeugs, sondern lediglich zur Geldbeschaffung bestimmt war. Entsprechend war ihm auch bewusst, dass L._____ in Tat und Wahr- heit gar kein Fahrzeug kaufen wollte. Sodann führte er anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage hin aus, er wisse nicht, ob L._____ von den Verträgen gewusst habe. C._____ sei mit einer Vollmacht gekommen, habe das Auto abgeholt und eine Übernahme unterschrieben (GA act. 1510). Entsprechend war es dem Beschuldigten letztlich gleichgültig, ob die Unterschriften nun gefälscht waren oder nicht, zumal ein Fahrzeugverkauf ohnehin nicht geplant war. Entsprechend han- delte der Beschuldigte hinsichtlich der Täuschung zumindest eventualvor- sätzlich.
- 22 - Hinsichtlich der Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Be- trugs verwiesen werden (vgl. oben). Der Beschuldigte wusste, dass C._____ nicht kreditwürdig war und er ihm durch Täuschung zu einem Kre- dit verhelfen würde, der ihm ansonsten verwehrt bliebe. Ausserdem ver- schaffte er sich selbst bzw. der E._____ AG dadurch einen Vorteil, indem er das betreffende Fahrzeug zweimal verkaufen und einen Teil der Kredit- summe einbehalten konnte.
E. 3.4.5 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.2 des Betrugs sowie der (mehrfachen) Urkundenfälschung schuldig ge- macht.
E. 3.5 Anklageziffer I.3 (Mini Cooper)
E. 3.5.1 In Anklageziffer I.3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, er habe gemeinsam mit C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags für die Finanzierung eines Mini Coopers zwischen L._____ und der G._____ AG erwirkt. Das Fahrzeug habe C._____ dem Beschuldigten am
E. 3.5.2 In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 21. Juli 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines Mini Coopers zwischen der G._____ AG und L._____ zustande gekommen ist und der E._____ AG in diesem Zusammenhang ein Betrag von Fr. 24'000.00 ausbezahlt worden ist (UA act. 98). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten befindlichen Kaufverträge erstellt, dass C._____ das fragliche Fahrzeug am 24. Mai 2017 gegen Anzahlung von Fr. 1'000.00 zum Preis von Fr. 16'850.00 bei der U._____ erworben, am 15. Juli 2017 der E._____ AG für Fr. 20'000.00 weiterverkauft und am 3. August 2017 bei der U._____ abgeholt hat (vgl. UA act. 570 und 577.1 im Verfahren SST.2025.62). In den Akten befindet sich sodann eine
- 23 - Übergabebestätigung, in welcher C._____ der E._____ AG bescheinigt, das Fahrzeug zuhanden von L._____ abgeholt zu haben (UA act. 576 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist erstellt, dass der fragliche Mini Cooper am 3. August 2017 auf ein C._____ gehörendes Unternehmen ein- gelöst worden ist (UA act. 577 im Verfahren SST.2025.62).
E. 3.5.3 Betrug
E. 3.5.3.1 Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht bezüglich des Anklagesa- chverhalts gemäss Anklageziffer I.3. keinerlei Zweifel daran, dass der Be- schuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwen- dungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat.
E. 3.5.3.2 Der zur Anklage erhobene Sachverhalt, insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte einen Kredit für ein Fahrzeug beantragt hat, welches gar nie in den Besitz der E._____ AG gelangt war und dieses letztlich für den Beschuldigten bestimmt war, ist bereits gestützt auf die in den Akten be- findlichen Vertragsdokumente im Wesentlichen erstellt (vgl. oben, wonach das Fahrzeug bei der U._____ erst am 3. August 2017 abgeholt und an- schliessend auf das Unternehmen von C._____ eingelöst wurde). Das Tat- vorgehen der beiden Beschuldigten stimmt von diesem Umstand abgese- hen in den wesentlichen Zügen mit jenem gemäss Anklageziffer I.2 über- ein. Insofern der Beschuldigte wie bereits im Zusammenhang mit den An- klageziffern I.1 und I.2 wiederum Abrede stellt, an der Täuschung bewusst mitgewirkt zu haben, kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (vgl. oben).
- 24 - Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufung Rz. 40 ff.) bei vernünftiger Betrachtungs- weise kein legitimer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte von C._____ einen Gebrauchtwagen kaufen sollte, um ihn sogleich via Kredit an die Partnerin desselben weiterzuverkaufen. Zwar sind sogenannte «Sale & Lease Back»-Geschäfte bei Fahrzeugen zur Liquiditätsbeschaf- fung nicht generell unüblich. In der vorliegenden Konstellation vermag es jedoch das Vorgehen der Beschuldigten nicht zu legitimieren, da das an- geblich verkaufte Fahrzeug nicht ins Eigentum der Kreditgeberin, sondern an den eigentlichen Kreditnehmer überging, was dem Beschuldigten auch bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung auf den Namen von L._____ be- wusst war. Das gewählte Vorgehen der beiden Beschuldigten, d.h. die Be- antragung eines Kredits für ein in Dritteigentum stehendes Auto auf fal- schen Namen lässt sich daher bei vernünftiger Betrachtungsweise nur da- mit erklären, dass die Beschuldigten durch Täuschung über die Person des Vertragspartners einen Kredit ertrügen wollten, was letztlich auch so ge- schehen ist.
E. 3.5.3.3 Der Beschuldigte hat anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
24. Februar 2020 zugegeben, von den als Kredit ausbezahlten Fr. 24'000.00 den Betrag von Fr. 4'000.00 abzüglich der Provision des Be- schuldigten für sich einbehalten zu haben (UA act. 246). Dass C._____ tat- sächlich eine Provision vom Beschuldigten erhalten haben soll, erscheint zweifelhaft, zumal C._____ solches bestreitet (GA act. 1499) und anders als bei den anderen Fahrzeugen keine entsprechende Vereinbarung exis- tiert und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte eine solche entrichten sollte, zumal C._____ kein Auto der E._____ AG verkauft hatte. Unabhängig davon ist gestützt auf die Kaufverträge jedenfalls erstellt, dass der Beschuldigte der G._____ AG absichtlich einen zu hohen Verkaufspreis angeben und sie diesbezüglich ebenfalls getäuscht hat.
E. 3.5.3.4 Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Er- füllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kre- dits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Auszahlung eines Kredits in Höhe von Fr. 24'000.00 an die E._____ AG zur Finanzierung ei- nes Mini Coopers, womit bei der G._____ AG eine schadensgleiche Ver- mögensverminderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingetreten ist. Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Feb- ruar 2022 E. 6.2).
- 25 -
E. 3.5.3.5 In subjektiver Hinsicht kann wiederum auf die entsprechenden Ausführun- gen zu Anklageziffer I.1 und I.2. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich folglich auch hinsichtlich Anklageziffer I.3 des Betrugs schuldig ge- macht.
E. 3.5.4 Urkundenfälschung Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung kann betreffend die Kre- ditantragsunterlagen im Wesentlichen auf die Ausführungen im Zusam- menhang mit Anklageziffer I.2 verwiesen werden, zumal C._____ auch diesbezüglich zugegeben hat, dass er die entsprechenden Unterschriften von L._____ gefälscht hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Für das Obergericht bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschul- digte die G._____ AG über ihren Vertragspartner zumindest eventualvor- sätzlich getäuscht hat. Zudem ist gestützt auf die Aussage des Beschuldig- ten erstellt, dass er zumindest einen Teil des Kreditbetrags für sich einbe- halten hat (vgl. UA act. 246), weshalb er auch mit Vorteilsabsicht gehandelt hat. Was den vom 15. Juli 2017 datierenden Ankaufvertrag für den Mini Cooper (UA act. 570 im Verfahren SST.2025.62) sowie die vom 2. August 2017 datierende Übernahmebestätigung in UA act. 576 (Verfahren SST.2025.62) anbelangt, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Betrug davon auszugehen, dass diese lediglich der Vertuschung dien- ten und somit fingiert waren. Das zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass C._____ das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag erst am 3. August 2017 bei der U._____ abgeholt (UA act. 577.1 im Verfahren SST.2025.62) und es glei- chentags auf sein Unternehmen eingelöst hat. Es ist damit erstellt, dass es nie in den Besitz der E._____ AG gelangt ist und diese folglich daran kein Eigentum begründet hat. Da der Beschuldigte dadurch sein Vorgehen in den Geschäftsbüchern der E._____ AG als legitim erscheinen und sich dadurch selbst begünstigen wollte, handelte er auch diesbezüglich mit Vor- teilsabsicht.
E. 3.5.5 Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.3. des Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung strafbar gemacht.
E. 3.6 Anklageziffer I.4 (Seat Alhambra)
E. 3.6.1 In Anklageziffer I.4 wird dem Beschuldigten schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, er habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und AA._____ zur Finanzierung eines Seat Alhambra erwirkt. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Ge- schäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe
- 26 - der Beschuldigte die ihm von C._____ überreichten Vertragsunterlagen eingereicht, ohne AA._____ vorher identifiziert zu haben. Ausserdem habe er im Kreditantrag einen viel höheren Wert des Fahrzeugs angegeben und die Bank damit auch diesbezüglich getäuscht. Die nach der Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme in Höhe von Fr. 61'300.00 habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 51'900.00 C._____ in bar ausbezahlt, Fr. 10'000.00 habe er für sich behalten. Zur Verschleierung seiner Machen- schaften habe er mittels Übergabebescheinigung vom 1. Oktober 2017 so- wie Rückübernahmebestätigung vom 2. November 2017 wahrheitswidrig bestätigt, das Fahrzeug an AA._____ übergeben und anschliessend wieder zurückgekauft zu haben. Tatsächlich habe er das fragliche Fahrzeug be- reits Mitte September 2017 an AB._____ verkauft, welcher es am 15. Sep- tember 2017 eingelöst habe. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grösstenteils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 61'300.00 entstanden sei. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 12. September 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Alhambra zwischen der G._____ AG und AA._____ zustande gekommen ist (UA act. 163). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Übergabebestätigung sowie die Rückübernahmebestätigung erstellt, dass C._____ der E._____ AG gegen- über bescheinigt hat, das Fahrzeug am 1. Oktober 2017 übernommen und am 2. November 2017 wieder zurückgegeben zu haben (UA act. 587 und 589 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist gestützt auf den Leasing- Vertrag erstellt, dass dasselbe Fahrzeug am 13. September 2017 an die J._____ AG bzw. AB._____ verkauft worden ist (UA act. 594 im Verfahren SST.2025.62).
E. 3.6.2 Betrug Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht auch bezüglich des Ankla- gesachverhalts gemäss Anklageziffer I.4 keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Ver- wendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass der mittels Kredit angeblich an AA._____ verkaufte und ihr bzw. C._____ am 1. Oktober 2017 übergebene Seat Alhambra mit der Stammnum- mer B._____ mit Leasingvertrag vom 13. September 2017 an AB._____ verkauft worden war, ist bereits gestützt auf die in den Akten befindlichen Vertragsdokumente erstellt (vgl. UA act. 163 und UA act. 594 im Verfahren SST.2025.62). Darüber hinaus hat C._____ auch in Bezug auf diesen Kre- dit zugegeben, dass er die Unterschriften von AA._____ auf den Antrags-
- 27 - und Vertragsdokumenten gefälscht hat (GA act. 1537). Das Tatvorgehen der beiden Beschuldigten stimmt in den wesentlichen Zügen mit jenem ge- mäss den vorangehenden Anklageziffern überein, wobei der Beschuldigte im Berufungsverfahren wiederum geltend macht, es sei in Bezug auf die identische Stammnummer zu einer Verwechslung gekommen und bestrei- tet, an der Täuschung bewusst mitgewirkt zu haben. Dabei ist auch in die- sem Fall eine Verwechslung der Stammnummern zumindest auf der Über- sowie Rückgabequittung ausgeschlossen, zumal das Fahrzeug am
E. 3.6.3 Urkundenfälschung Auch hinsichtlich der Urkundenfälschung kann im Wesentlichen auf die ent- sprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit den voranstehenden Anklageziffern verwiesen werden (vgl. oben). Das gilt sowohl hinsichtlich der Verwendung der von C._____ gefälschten Antrags- und Vertragsdoku- mente als auch der Erstellung der Übernahme- sowie Rückübernahmequit- tung. Bei Letzteren ist wiederum davon auszugehen, dass sie der Vertu- schung der betrügerischen Machenschaften dienten, da das Fahrzeug am
13. September 2017 und damit vor der angeblichen Übergabe an C._____ bzw. AA._____ am 1. Oktober 2017 an AB._____ bzw. die J._____ AG ver- kauft wurde (UA act. 603 im Verfahren SST.2025.62) und es sich beim Ar- gument, dass eine Verwechslung des Fahrzeugs bzw. der Stammnummern vorliege, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung handelt.
E. 3.6.4 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.4 wegen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gemacht.
- 28 -
4. Strafzumessung
E. 4.1 Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestra- fen. Die Vorinstanz hat eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte hat sich in seiner Berufung zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Freisprüche geäussert. Die Staatsanwaltschaft fordert indes- sen mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 6'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
E. 4.2 Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen vollzogen.
- 3 -
E. 4.2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Sind im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Ver- schuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantwor- ten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer glei- chen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vor- werfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Tä- terkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf (BGE 135 IV 191 E. 3.2).
E. 4.2.2 Die in Frage stehenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen März 2017 bis Oktober 2017 und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten Sanktionsrechts per 1. Januar 2018 ereignet. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der so- genannten konkreten Methode eine umfassende Beurteilung des Sachver- halts nach altem und neuem Recht vorzunehmen, um festzustellen, wel- ches Recht insgesamt für den Beschuldigten das mildere darstellt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; BGE 135 IV 113 E. 2.2).
- 29 - Mit dem neuen Recht wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während aArt. 34 StGB Geldstrafen bis 360 Tagessätze zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vor- teil als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. Im konkreten Fall wäre – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – bereits für den schwersten Betrug, der zur Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist, verschuldens- bedingt eine Strafe auszufällen, die 180 Tagessätze übersteigt. Obwohl aus spezialpräventiven Gesichtspunkten der nicht vorbestrafte Beschul- digte einer Geldstrafe zugänglich wäre, müsste nach neuem Recht deshalb zwingend eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Da der damit einherge- hende Eingriff in die Rechte des Beschuldigten intensiver ausfällt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2), erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als mil- der, weshalb die Strafzumessung – entgegen der Vorinstanz – nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht vorzunehmen ist.
E. 4.3.1 Die Einsatzstrafe ist für den Betrug gemäss Anklageziffer I.4 als – bei glei- chem abstraktem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat auszufällen. Wer einen Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist ge- mäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indi- ziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (Urteil des Bundes- gerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG, einer Partnergarage der G._____ AG, im Zusammenwirken mit C._____ mittels gefälschter Antragsunterlagen die Auszahlung eines Kre- dits in Höhe von Fr. 61'300.00 erwirkt. Dabei handelt es sich um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Der Taterfolg ist in Relation zum weiten Straf- rahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten De- liktssummen als nicht mehr leicht einzustufen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbege- hung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Be- schuldigten aus. Zwar ist unklar, von welchem der beiden Beschuldigten die Initiative für den Betrug ausging. Fest steht jedoch, dass der Betrug gegenüber der G._____ AG nur deshalb erst möglich war, weil der
- 30 - Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und der E._____ AG, dessen Geschäftsführer er war, gezielt ausnutzte, um den Abschluss der Kreditverträge und die Auszahlung des Geldes zu bewirken. Dadurch ist nicht nur der Tatbeitrag des Beschuldigten im Vergleich zu jenem von C._____ als gleichwertig anzusehen. Der Beschuldigte hat vom erbeuteten Kredit mit rund Fr. 10'000.00 zwar den im Vergleich zu seinem Komplizen wesentlich geringeren Anteil für sich beansprucht. Jedoch darf dabei nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte auch daraus, dass er das Fahr- zeug doppelt verkaufen konnte, einen nicht zu unterschätzenden monetä- ren Vorteil zog. Andererseits hat er den beantragten Kreditbetrag und damit den Deliktsbetrag zusätzlich erhöht, indem er dem entsprechenden Fahr- zeug weiteres Zubehör hinzufügte, was von einer erheblichen Gier zeugt. Der Umstand, dass die Täuschung nicht nur unter Zuhilfenahme von ge- fälschten Urkunden, sondern auch unter Ausnützung eines Vertrauensver- hältnisses bewerkstellig wurde, zeugt von einem erheblichen Mass an Heimtücke und Skrupellosigkeit. Damit ist sein Verhalten über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hin- ausgegangen. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hinge- gen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügte, zu be- rücksichtigen, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass sich der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht in einer akuten Bedrängnis befand. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das durch die Betrugs- handlungen betroffene Vermögen der G._____ AG zu respektieren, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Ein- satzstrafe von 300 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszugehen.
E. 4.3.2 Diese Einsatzstrafe ist für die drei weiteren Betrüge sowie die Urkundenfäl- schungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
- 31 - Der Beschuldigte hat die G._____ AG bei den weiteren Betrugshandlungen auf weitgehend identische Weise, d.h. im Zusammenwirken mit C._____ um Fr. 28'000.00 (Anklageziffer I.1), Fr. 45'000.00 (Anklageziffer I.2) und Fr. 24'000.00 (Anklageziffer I.3) betrogen. Auch bei diesen Deliktsbeträgen ist von einem nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen. Was die Art und Weise der Tatbegehung als auch seine Motive und das damals verfügbare Mass an Entscheidungsfreiheit anbelangt, kann im We- sentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zur Festsetzung der Ein- satzstrafe verwiesen werden (vgl. oben). Insbesondere ist dem Beschuldig- ten auch hinsichtlich Anklageziffer I.2 und I.3, nicht jedoch Anklageziffer I.1 vorzuwerfen, dass er die Bank durch zusätzliches Zubehör auf der Rech- nung zusätzlich hinsichtlich des Werts des Fahrzeuges täuschte, um dadurch die Auszahlung eines höheren Kreditbetrag zu erreichen, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tat- begehungen in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe jeweils auch hinsichtlich der weiteren Betrüge von einem je- weils nicht mehr leichten Tatverschulden und – abhängig von den Delikts- beträgen – Einzelstrafen von 180 bis 240 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzel- nen Betrugshandlungen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vor- satz jeweils von Neuem fasste – ein gewisser sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldanteil der Betrugs- handlungen geringer zu veranschlagen ist. Andererseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, dass es zu einer Vielzahl von insgesamt vier Be- trugshandlungen gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erschiene eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Betrugstatbestände auf deutlich mehr als 360 Tagessätze angemessen. Da jedoch die Strafobergrenze bei 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6), ist eine darüber hinausgehende Erhöhung der Einsatzstrafe nicht möglich. Aus demselben Grund scheidet auch eine weitere Erhöhung aufgrund der Urkundenfälschungen aus. Es bleibt somit bei einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen, zumal sich die Täterkomponente neutral aus- wirkt (siehe dazu sogleich).
E. 4.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der heute 54- jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall dar- stellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Dies kann sich zwar nicht zu seinen Las- ten auswirken, da sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss (vgl.
- 32 - Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminde- rung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Im Übrigen ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.
E. 4.5 Das Bundesgericht hat die Grundsätze zum Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zu- sammenfassung der Rechtsprechung) und des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen wer- den. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Februar 2020 aufgenommen. Das Strafverfahren hat bis zum Abschluss des Berufungs- verfahrens mehr als sechs Jahre gedauert. Mit Blick darauf, dass es sich um ein gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu führendes Straf- verfahren gehandelt hat und zahlreiche Vorwürfe zu untersuchen waren, ist jedoch noch nicht von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB auszugehen, zumal es sich bei den Betrügen und Urkundenfälschungen, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, um Ver- brechen handelt und zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sind. Rund drei Jahre sind auf das Untersuchungsverfahren bis zur Anklageer- hebung entfallen. Darin kann entgegen den Ausführungen des Beschuldig- ten jedoch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden. Von den Untersuchungsbehörden kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeit- spannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfah- renshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3).
- 33 - Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um mehrere ab- zuklärende und zu beurteilende Vorfälle handelte, andererseits, dass diese mit dem gegen den Mitbeschuldigten C._____ geführten und zum Teil um- fangreicheren und komplexeren Strafverfahren eng verknüpft waren, was die Dauer des Untersuchungsverfahrens bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt. Verletzt ist das Beschleunigungsgebot jedoch angesichts der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Namentlich hat die Ausfertigung des erstinstanzlichen begründeten Urteils mehr als ein Jahr in Anspruch genommen. Damit ist die in Art. 84 Abs. 4 StPO für die Ausfertigung des begründeten Urteils vorgesehene Frist von drei Monaten um fast das Vier- fache überschritten worden. Diese Dauer war auch in Anbetracht der An- zahl der zu behandelnden Vorwürfe und deren Komplexität zu lange (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Das vorinstanzliche Verfahren hat damit insgesamt zu lange gedauert. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzu- stellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1) und ihr ist mit einer Strafreduktion von 90 Tagessätzen Rech- nung zu tragen. Da bereits die Einsatzstrafe für den schwersten Betrug auf 300 Tagessätze festgesetzt worden ist, die Gesamtstrafe unter Berücksich- tigung der Strafen für die weiteren Betrüge und Urkundenfälschungen je- doch deutlich über das (damalige) Höchstmass von 360 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre, ist die mit der Verletzung des Beschleunigungsge- bots vorzunehmende Strafreduktion von der zumindest gedanklichen Ge- samtstrafe abzuziehen, womit es trotz Verletzung des Beschleunigungsge- bots bei 360 Tagessätzen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2).
E. 4.6 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier schulpflichtiger Kinder. Er verdient eigenen Angaben zufolge als Geschäftsführer und im Handelsre- gister eingetragener Verwaltungsratspräsident der F._____ AG monatlich netto Fr. 7'600.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von pra- xisgemäss 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsausla- gen sowie eines Abzugs für seine Unterstützungspflichten von 40 % ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 120.00. Ein weiterer Abzug für die
- 34 - hohe Anzahl Tagessätze rechtfertigt sich nicht, ist beim Beschuldigten doch von günstigen finanziellen Verhältnissen auszugehen, zumal bei seinem Einkommen kein Gewinnanteil aus der – nach eigenen Angaben gut lau- fenden und ihm gehörenden F._____ AG – angenommen worden ist und auch die Vorinstanz von einem höheren Einkommen ausgegangen ist.
E. 4.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch wenn aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung im Zusammenwirken mit C._____ und dem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist ihm keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Den bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung kann vorliegend mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu sogleich) angemessen Rechnung getragen werden, so dass die Geldstrafe mit der Vorinstanz bedingt bei einer Probezeit von zwei Jah- ren (Art. 44 Abs. 1 StGB) auszusprechen ist.
E. 4.8 Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen, zumal gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat – hier: eines geringfü- gigen Betrugs gemäss Art. 172ter StGB – und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der bloss untergeordneten Bedeutung der Verbin- dungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgespro- chenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungs- busse auf Fr. 6'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 50 Tage festzusetzen.
- 35 -
E. 4.9 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbin- dungsbusse von Fr. 6'000.00 zu bestrafen. 5.
E. 5 Die Forderung der Zivilklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 5.1 Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sind meh- rere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmäs- sig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist insofern gut- zuheissen, als dass der Beschuldigte zu einer deutlich höheren Geldstrafe, wenn auch nicht einer Freiheitsstrafe, sowie einer höheren Verbindungs- busse verurteilt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die gesamten auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungs- verfahren aufzuerlegen.
E. 5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 5.3 Fällt das Obergericht als Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Ankla- gepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex
- 36 - ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist erstinstanzlich zwar von einem Vorwurf der Urkunden- fälschung freigesprochen worden, was im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben ist. Dieser Anklagevorwurf steht jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf, für welchen der Be- schuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin waren sämtliche Untersu- chungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig, weshalb dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.
E. 5.4 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im erstinstanz- lichen Verfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Anklageziffer I.1 betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB [in der bis Ende 2017 geltenden Fassung], Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
- 37 - zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 43'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 6'000.00, ersatzweise 50 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt.
5. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Ersatzforderung zugunsten des Staates wird abgesehen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin G._____ AG wird auf den Zivilweg verwie- sen. 7.
E. 6 Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Ersatzforderung des Staates wird abgewiesen.
E. 7 Der Beschuldigte hat seine Kosten selber zu tragen.
E. 7.1 Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfäng- lich auferlegt.
E. 7.2 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.
E. 7.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
E. 7.4 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Ver- urteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 38 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert
E. 8 Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 130.00 Zwischentotal Fr. 1'330.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 2'050.00 Total Fr. 3'380.00
E. 12 Juli 2017 durch die Garage S._____ an N._____ verkauft und am 4. Juli 2017 eingelöst wurde (UA act. 88). Gleichzeitig soll genau dieses Fahrzeug am 19. Juli 2017, d.h. nachdem es bereits auf jemand anderen eingelöst worden war, C._____ übergeben und am 22. August 2017 wieder vom Be- schuldigten zurückgekauft worden sein (UA act. 88 sowie UA act. 560 f. im Verfahren SST.2025.62). Dass es sich dabei um ein anderes Fahrzeug handeln soll und auf den Dokumenten die Stammnummer verwechselt wor- den sei, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Berufung Rz. 38), ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Die Stammnummer auf dem Kreditantrag für L._____ wurde von Hand eingetragen (UA act. 56). Eine automatische Übernahme durch einen Computer oder ein einfaches Her- auskopieren aus einem anderen Dokument erscheint demnach ausge- schlossen. Ausserdem führte der Beschuldigte aus, eine solche Verwechs- lung sei nur möglich, wenn das Fahrzeug noch nicht eingelöst sei (UA act. 267; GA act. 541). Da das Fahrzeug nachweislich am 4. Juli 2017 auf M._____ eingelöst wurde (UA act. 88), wäre eine Verwechslung für die da- nach erstellten Rechnungen, namentlich jene an die G._____ AG vom
19. Juli 2017 (auf welcher zudem das Kennzeichen von M._____ aufgeführt wurde, vgl. UA act. 556 im Verfahren SST.2025.62) sowie jene an M._____ vom 6. September 2017 (UA act. 565 im Verfahren SST.2025.62) auch nach den Aussagen des Beschuldigten nicht mehr möglich. Ohnehin blieb der Beschuldigte auch auf die Frage, weshalb es zwei Rechnungen mit un- terschiedlichem Datum für das fragliche Fahrzeug von der E._____ AG an M._____ gibt (UA act. 565 und 568 im Verfahren SST.2025.62), obwohl nicht die E._____ AG, sondern die Garage S._____ das Fahrzeug verkauft hat, eine Antwort schuldig (UA act. 566 ff. im Verfahren SST.2025.62). Angesichts dieser Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den objektiven Beweismitteln bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel an den Aussagen von C._____, wonach der auf den Namen von L._____ beantragte Kredit von vornherein nicht zur Finanzierung eines Au- tos angedacht war und weder eine Übergabe- noch eine Rückübertragung stattgefunden hat (vgl. GA act. 525). Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der angefertigten Rechnungen an M._____ sowie der Übergabe- und Rück- übernahmebestätigungen einzig darin zu erkennen, den Betrug nachträg- lich zu vertuschen. Hinzu kommt, dass aufgrund der edierten Kontoaus- züge des Geschäftskontos der E._____ AG erstellt ist, dass C._____ der Betrag von Fr. 41'900.00 in drei Tranchen ausbezahlt worden ist (UA act. 562 ff. im Verfahren SST.2025.62). Damit besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kredit wiederum für C._____ bestimmt war und die Be- schuldigten die Bank folglich auch über die Person ihres Vertragspartners getäuscht haben.
- 19 -
E. 15 September 2017 bereits eingelöst wurde. Sodann bleibt auch in diesem Fall unklar, weshalb der Beschuldigte einen Neuwagen nach wenigen Wo- chen nach der Übergabe wieder zurückkaufen sollte. Es bestehen mithin keine im Vergleich zu den vorstehenden Anklagesachverhalten relevante Umstände, welche eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen würden. Es kann somit hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass auch in dieser Konstellation da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte die G._____ AG auch hinsicht- lich des Kaufpreises des angeblich finanzierten Autos getäuscht hat, um mehr Geld zu erhalten, indem er diverses Zubehör hinzugefügt hat. Im kon- kreten Fall ergibt sich dieser Umstand bereits aus der im Vergleich zur Kre- ditsumme von Fr. 61'300.00 wesentlich tieferen Fahrzeugrechnung an AB._____ bzw. die J._____ AG (vgl. UA act. 603 und act. 612 im Verfahren SST.2025.62).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.59 (ST.2023.34; STA.2023.137) Urteil vom 27. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1971, von Wil SG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Becker, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 2. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und beantragte, er sei mit einer bedingten Freiheits- strafe von neun Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 6'000.00 zu bestrafen. 1.2. Am 14. November 2023 fand vor dem Bezirksgericht Muri gemeinsam mit dem im Konnex geführten Strafverfahren ST.2023.35 (SST.2025.62 im obergerichtlichen Verfahren) des Mitbeschuldigten C._____ die Hauptver- handlung mit Befragung beider Beschuldigten statt. Am 21. November 2023 fällte das Bezirksgericht Muri folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird in Bezug auf folgende Anklagepunkte von Schuld und Strafe freige- sprochen:
- Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) o Anklageziffer 1 in Bezug auf Vertragsunterlagen und Vollmacht. 2. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB): o Anklageziffer 1 in Bezug auf Rücknahmequittung; o Anklageziffern 2; 3 und 4. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 21'600.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 verurteilt. 4.2. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen vollzogen.
- 3 - 5. Die Forderung der Zivilklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Ersatzforderung des Staates wird abgewiesen. 7. Der Beschuldigte hat seine Kosten selber zu tragen. 8. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 1'200.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 130.00 Zwischentotal Fr. 1'330.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 2'050.00 Total Fr. 3'380.00 1.3. Gegen das am 4. Dezember 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 die Berufung an. Der be- gründete Entscheid wurde ihm am 12. Februar 2025 zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2025 beantragte der Beschul- digte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Ersatzforderung sei abzuweisen. 2.2. Mit Anschlussberufung vom 21. März 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 6'000.00 zu verurteilen. 2.3. Am 8. April 2025 teilte die Oberstaatsanwaltschaft mit, dass sie im vorlie- genden sowie im gemeinsam geführten Strafverfahren des Mitbeschuldig- ten C._____ (SST.2025.62) die Anklage vertrete. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 12. Mai 2025 vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.5. Mit Berufungsantwort vom 16. Juni 2025 beantragte die Oberstaatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung und die Gutheissung der Anschlussbe- rufung.
- 4 - 2.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten sowie des im gemeinsam geführten Strafverfahren SST.2025.62 Mitbeschuldigten C._____ fand am 27. Mai 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte richtet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzli- chen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkun- denfälschung, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung beschränkt. Nicht angefochten sind der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung gemäss Anklageziffer I.1 betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht, die Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Ersatz- forderung sowie die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil, unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, in Rechtskraft erwachsen und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte erhebt auch im Berufungsverfahren verschiedene Rügen betreffend die Zuständigkeit der involvierten Strafverfolgungsbehörden und beantragt gestützt darauf die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). Soweit er die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaft als Anklä- gerin sowie des vorinstanzlichen Kollegialgerichts in Frage stellt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 1.3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die einschlägigen Ver- fügungen, namentlich jene betreffend Gerichtsstandsanerkennung (UA act. 1a), sind nicht angefochten worden. Sodann ist weder ersichtlich noch wird substanziert dargetan, inwiefern dem Beschuldigten aus der gemeinsamen Beurteilung mit dem Mitbeschuldigten C._____ vor Bezirksgericht Muri ein rechtlicher Nachteil erwachsen sein sollte. Mit der Vorinstanz ist daher fest- zuhalten, dass sowohl die Kantonale Staatsanwaltschaft beziehungsweise im Berufungsverfahren die Oberstaatsanwaltschaft als auch das erstin- stanzlich befasste Kollegialgericht zuständig waren. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.
- 5 - 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklage vom 2. Mai 2023 im Wesentlichen vorgeworfen, im Zeitraum von März 2017 bis Oktober 2017 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ Kreditbetrügereien begangen zu haben. Dabei soll er jeweils in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG (heute: F._____ AG), einer Partnergarage der G._____ AG, von C._____ gefälschte bzw. verfälschte Kreditanträge für verschiedene Personen ein- gereicht und diesem nach Genehmigung die Kreditsumme oder die damit finanzierten Fahrzeuge unter Fälschung von Urkunden übergeben haben, wobei er selbst jeweils einen Teil der Kreditsumme für sich einbehalten habe. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt im Kern in den vier zur An- klage erhobenen Vorfällen – auf die Besonderheiten der Einzelfälle ist im Rahmen der einzelnen Tatvorwürfe einzugehen – gestützt auf die Aussa- gen des Mitbeschuldigten C._____ sowie die edierten Vertragsunterlagen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des mehrfachen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung sowohl gegen die vorinstanzli- che Beweiswürdigung als auch gegen die rechtliche Würdigung als Betrug bzw. Urkundenfälschung. Entsprechend ist nachfolgend auf die einzelnen Anklagesachverhalte einzugehen, wobei – dem Aufbau der Anklage fol- gend – die einzelnen Anklageziffern jeweils unter dem Gesichtspunkt des Betrugs und der Urkundenfälschung zu prüfen sind. 3.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom
27. August 2020 E. 4.3). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2).
- 6 - Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Pla- nung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Ausfüh- rungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom
23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft be- gangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 3.3. Anklageziffer I.1 (Seat Ateca) 3.3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss ei- nes Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und H._____ zur Finanzie- rung eines Seat Ateca erwirkt. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Geschäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte die ihm von C._____ überreichten Vertragsunterlagen eingereicht, ohne H._____ vorher identifiziert zu haben. Die nach Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme von Fr. 28'000.00 habe der Beschuldigte im Um- fang von Fr. 23'000.00 C._____ überwiesen, Fr. 5'000.00 habe er für sich behalten. Sodann habe er am 19. Juni 2017 auf einer Rücknahmequittung wahrheitswidrig bestätigt, das Fahrzeug von C._____ zurückübernommen zu haben, obwohl dieses C._____ nie übergeben worden sei. Ausserdem habe er dem Mitbeschuldigten Fr. 41'000.00 in bar übergeben. Am selben Tag habe er sodann denselben Seat Ateca für Fr. 46'340.00 an I._____ verkauft. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grösstenteils nicht be- zahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei und wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 22'491.45 entstan- den sei.
- 7 - 3.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 28. März 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Ateca zwischen der G._____ AG und H._____ zustande gekommen ist (UA act. 13). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Rückübernahmequittung erstellt, dass der Be- schuldigte C._____ gegenüber bescheinigt hat, das Fahrzeug am 17. Juni 2017 gegen Auszahlung von Fr. 41'000.00 zurückübernommen zu haben (UA act. 532 und 534 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist gestützt auf den edierten Leasingvertrag erstellt, dass das Fahrzeug am 17. Juni 2017 für Fr. 46'340.00 an die J._____ AG bzw. I._____ verkauft und am
23. Juni 2017 erstmals eingelöst worden ist (UA act. 539 im Verfahren SST.2025.62). 3.3.3. Betrug 3.3.3.1. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keine mehr als un- tergeordnete Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zu- sammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit einhergehend über das mit der Kredit- vergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. 3.3.3.2. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Täu- schung ist vorwegzunehmen, dass entgegen dem Dafürhalten des Be- schuldigten (vgl. Berufung Rz. 74) im Umstand, dass die Anklage mit der G._____ AG lediglich die juristische, nicht jedoch die natürliche Person nennt, welche von den beiden Beschuldigten getäuscht worden sein soll, keine Verletzung des Anklagegrundsatzes begründet liegt. Es ist zwar zu- treffend, dass nur die für eine juristische Person handelnden natürlichen Personen getäuscht werden können. Die Anklage umschreibt jedoch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung, nämlich den im Zusammenwirken mit C._____ bewerkstelligten Abschluss eines Kreditver- trags zwischen der G._____ AG und H._____, sowohl in zeitlicher und ört- licher Hinsicht hinreichend konkret. Welche für die Bank handelnde natür- liche Person letztlich konkret getäuscht wurde, lässt sich sodann ohne Wei- teres dem Kreditvertrag (UA act. 13) entnehmen. Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Angaben genau, «wessen er angeklagt ist» (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2) und konnte sich somit wirksam verteidigen. Damit ist der Um- grenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes Genüge ge- tan.
- 8 - 3.3.3.3. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine un- richtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergan- gene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. C._____ hat im parallel geführten Strafverfahren eingestanden, dass der unter dem Namen seines Cousins H._____ beantragte Kredit tatsächlich für ihn selbst bestimmt gewesen sei (vgl. die Aussagen von C._____ an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung GA act. 522 f. und GA act. 1530 im Verfahren SST.2025.62). Dass durch die Beantragung des Kredits auf den Namen von H._____ die Bank letztlich über die Person des Vertragspartners getäuscht wurde, stellt auch der Beschuldigte nicht in Ab- rede. Er bestreitet jedoch, an der Täuschung (vorsätzlich) mitgewirkt zu ha- ben. Zwar habe er den Kreditantrag sowie die ihm vom Beschuldigten über- gebenen Dokumente der Bank eingereicht. Entgegen der Anklage habe er H._____ – oder eine Person, von der er ausgegangen sei, dass es sich um ihn handle – mindestens einmal identifiziert (vgl. Berufung Ziff. 33 f.; Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 16). Für das Obergericht bestehen hin- gegen bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass jeden- falls im Hinblick auf die Einreichung des Kreditantrags für den Seat Ateca (bewusst) keine korrekte Identitätsprüfung erfolgt ist. Einerseits bestreiten sowohl C._____ als auch H._____ selbst, dass Letz- terer jemals bei der E._____ AG persönlich vorstellig geworden sei (GA act. 522; UA act. 1020.6 im Verfahren SST.2025.62). Anderseits führte auch der Beschuldigte in seinem Schreiben an die G._____ AG vom
17. April 2018 aus, es sei möglich, dass die Ausweisdokumente von Ver- mittlungspersonen – wie C._____ eine war (UA act. 234) – vorgelegt wor- den seien (UA act. 20). Dass dem tatsächlich so gewesen ist, belegt schliesslich die Tatsache, dass die eingereichte und vom Beschuldigten mit dem Stempel «ab Original kopiert» versehene Ausweiskopie von H._____ vom 6. März 2017 datiert (UA act. 9), während der Kreditantrag am
28. März 2017 unterzeichnet worden ist (UA act. 8). Hätte der Beschuldigte H._____ tatsächlich identifiziert, ist nicht erklärbar, weshalb der Kreditan- trag erst Wochen später unterzeichnet worden sein sollte. Nichts daran än- dert der Umstand, dass er für H._____ bereits einen Kreditantrag für einen VW Phaeton eingereicht hatte (vgl. UA act. 491 im Verfahren SST.2025.62), zumal auch dieser Antrag erst am 24. März 2017 unter- zeichnet worden ist. Nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte keinerlei Verdachtsmo- mente hinsichtlich eines möglichen Betrugs geschöpft haben will (UA act. 277). Da es zumindest ungewöhnlich anmutet, dass eine Person mit einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 5'900.00 (vgl. UA act. 8)
- 9 - innerhalb von rund zwei Wochen zwei Kredite für zwei Fahrzeuge in Höhe von gesamthaft Fr. 42'500.00 beantragt, hätte dieser zweite Vertrag umso mehr nach einer (erneuten) Überprüfung verlangt. Dass es der Beschul- digte trotz der fragwürdigen Umstände unterlassen hat, die Identität des Antragsstellers (erneut) zu überprüfen, legt vielmehr nahe, dass der Be- schuldigte bewusst darauf verzichtet hat. Gestützt darauf ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte die von C._____ erhaltenen Unterlagen für den Kredit der Bank eingereicht hat, ohne den Antragssteller gehörig zu überprüfen. Damit hat er nicht nur seine Pflichten als Partnergarage der G._____ AG verletzt, sondern die Täu- schung auf diese Weise erst ermöglicht, zumal C._____ selbst den Antrag wegen des Identifikationserfordernisses nicht hätte einreichen können. Da die Täuschung aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses für die Bank nicht durchschaubar war (vgl. dazu nachfolgend zum Arglisterforder- nis) hat der Beschuldigte einen wesentlichen Tatbeitrag zum Betrug geleis- tet und ist – vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen – als Mittäter zu verurteilen. 3.3.3.4. Nebst der Täuschung über die Person des Vertragspartners und folglich dessen Bonität bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die Beschuldigten die Bank auch über den Verwendungszweck des Kredits ge- täuscht haben. Der vom Beschuldigten eingereichte Antrag betraf einen Objektkredit zum Kauf des darin angegebenen Autos. Während C._____ zugegebenen hat, dass ein Verkauf des Fahrzeugs an H._____ nie beab- sichtigt war und der Kredit von vornherein der Liquiditätsbeschaffung diente, wird Entsprechendes vom Beschuldigten bestritten (vgl. die Aussa- gen der beiden Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom
14. März 2022; UA act. 1005). C._____ gab bereits im Untersuchungsverfahren zu Protokoll, man habe für den Kreditantrag ein beliebiges Fahrzeug aus dem Showroom der E._____ AG ausgewählt. Eine Auslieferung des Seat Ateca sei jedoch we- der geplant gewesen, noch sei eine solche je erfolgt (UA act. 887 und 1005). Die in den Akten befindlichen Übergabe- sowie Rücknahmebestäti- gungen habe er nur unterzeichnet, weil der Beschuldigte ihn darum für die Buchhaltung gebeten habe (UA act. 531 f.; GA act. 524). Auf diese Aussa- gen des Mitbeschuldigten C._____ ist nicht nur deshalb abzustellen, weil nicht ersichtlich ist, weshalb er sich zu Unrecht selbst (zusätzlich) belasten sollte. Vielmehr erscheint diese Version – ganz im Gegensatz zu jener des Beschuldigten, wonach das Fahrzeug am 7. Mai 2017 dem Beschuldigten übergeben und am 19. Juni 2018 wieder zurückgebracht worden sei – auch angesichts der weiteren Begleitumstände als die einzig glaubhafte.
- 10 - Einerseits mutet bereits der Umstand, dass H._____ innerhalb von zwei Wochen zwei kreditfinanzierte Autos kaufen wollte, ungewöhnlich an, was dem Beschuldigten zumindest hätte auffallen müssen (vgl. oben). Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Fahrzeug nie auf H._____, sondern erst auf I._____ eingelöst wurde, obwohl im Kreditantrag als Datum für die erste Inverkehrsetzung des Fahrzeugs der 28. März 2017 aufgeführt wurde (UA act. 8 sowie UA act. 539 im Verfahren SST.2025.62). Es erscheint daher auch nicht zufällig, dass sich der Beschuldigte angeblich nicht mehr daran erinnert, wie C._____ das Fahrzeug beim Beschuldigten ohne Kennzei- chen abgeholt haben soll (UA act. 249). Eine weitere Auffälligkeit ergibt sich daraus, dass sowohl die Übergabequittung des VW Phaeton als auch diejenige des Seat Ateca vom 7. Mai 2017 datieren, mithin der Beschul- digte am gleichen Tag gleich zwei Fahrzeuge abgeholt haben soll, was kaum plausibel erscheint und ebenfalls darauf hindeutet, dass die Bestäti- gungen erst nachträglich erstellt wurden (UA act. 522 und 532 im Verfahren SST.2025.62). Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich hierbei um einen «copy-paste-Fehler» handelt, wie es der Beschuldigte auch an anderer Stelle geltend macht (vgl. Berufungsbegründung Rz. 38), so lässt sich bei vernünftiger Betrachtungsweise noch immer nicht erklären, weshalb der Beschuldigte einen Neuwagen nur wenige Wochen nach dem Verkauf gegen Auszahlung des Kreditbetrags ohne spezifische Vorkomm- nisse oder Beanstandungen zurückübernommen haben soll. Ein solches Vorgehen widerspricht nicht nur generell jeder wirtschaftlichen Logik, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, er habe auf das Fahrzeug Abschreibun- gen in Höhe von 10-15 % machen müssen (UA act. 249), sondern ist spe- ziell in der Situation des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, zumal er an- lässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gab, er sei um jedes verkaufte Fahrzeug froh gewesen (UA act. 277). Vor diesem Hintergrund kann es deshalb kaum dem Zufall geschuldet sein, dass er exakt am Tag der Rück- nahme des Seat Ateca einen Leasingvertrag über dasselbe Fahrzeug mit I._____ abschloss, wobei das Fahrzeug als «fabrikneu» und ohne die vom Beschuldigten behauptete Abschreibung zum Preis von Fr. 46'340.00 ver- kauft wurde (UA act. 544 im Verfahren SST.2025.62). Angesichts dieser unauflösbaren Ungereimtheiten sowie der widersprüchlichen und lücken- haften Aussagen des Beschuldigten verbleiben letztlich für das Obergericht keine Zweifel daran, dass weder eine Übergabe noch eine Rückübernahme des Fahrzeugs erfolgt ist und eine solche von vornherein auch nie geplant war, sondern der Kredit lediglich der Liquiditätsbeschaffung diente. 3.3.3.5. Die Täuschung muss arglistig sein. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt Arglist nicht nur dann vor, wenn der Täter auf ein Lügengebäude, be- trügerische Machenschaften oder eine eigentliche Inszenierung zurück- greift (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2), sondern auch, wenn er sich bloss darauf beschränkt, falsche Informationen zu liefern, de- ren Überprüfung nicht oder nur schwer möglich ist oder vernünftigerweise
- 11 - nicht verlangt werden kann, oder wenn er das Opfer davon abhält, eine Überprüfung vorzunehmen, oder unter den gegebenen Umständen voraus- sieht, dass es gestützt auf ein besonderes Vertrauensverhältnis darauf ver- zichten wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Der Beschuldigte hat der G._____ AG einen auf H._____ lautenden Kredi- tantrag inkl. Ausweiskopie und Lohnabrechnungen eingereicht und dadurch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dass er die Iden- tität des Antragsstellers überprüft habe und dass der Kredit der Finanzie- rung eines Fahrzeugs diene, getäuscht. Unabhängig davon, ob die Unter- schriften auf den Kreditanträgen und Formularen nun echt oder gefälscht waren, ergibt sich die Arglist der Täuschung sowohl aus den besonderen Machenschaften, die die beiden Beschuldigten im Hinblick auf den Ab- schluss und die Auszahlung der Kreditsumme betrieben haben, als auch aus der Ausnützung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Bank und der E._____ AG. Während C._____ die für den Kreditantrag erforderlichen Unterlagen sowie Unterschriften von seinem Cousin erhältlich gemacht bzw. gefälscht hat, hat der Beschuldigte auf der Ausweiskopie bestätigt, diese vom Original kopiert zu haben und den Kreditantrag samt diesen Un- terlagen eingereicht. Aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen der vom Beschuldigten geführten E._____ AG und der Bank war dem Beschuldigten bewusst, dass die Bank die von ihm wahrheitswidrig bescheinigte Identi- tätsprüfung nicht weiter hinterfragen würde. Da die Unterlagen und der Kre- ditantrag an sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Betrug erkennen liessen, war es der Bank aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses letztlich nicht möglich, den dahinterstehenden Identitätsbetrug zu erkennen. Dieses Ver- trauen hat der Beschuldigte skrupellos ausgenutzt, was bereits an sich Arg- list begründet (vgl. BGE 147 IV 73 E. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.2).
- 12 - 3.3.3.6. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung, welche die Täu- schung in den Hintergrund treten liesse, liegt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht vor (vgl. Berufungsbegründung Rz. 119 ff.). Zwar hat das Bundesgericht eine solche angenommen in einem Fall, in dem eine Bank Kleinkredite allein gestützt auf die von den Kreditgesuchstellern ge- lieferten Informationen gewährt, ohne rechtfertigende Unterlagen zu ver- langen oder diesbezüglich Überprüfungen vorzunehmen, um damit, in der Optik der Bank, die Akquisition von Kunden nicht zu behindern. In einer solchen Situation mangle es an einem Vertrauensverhältnis, so dass grundsätzlich falsche Informationen, die überprüft werden können, nicht zu einer arglistigen Täuschung führten, auch wenn die Praxis der Bank dem potentiellen Kreditnehmer bekannt sei, der daher das Ausbleiben jeglicher Überprüfung seiner Informationen annehme (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.3 mit Hinweis auf BGE 107 IV 169 E. 2c = Pra 71 Nr. 23; sowie Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 470, aber übersetzt in Pra 2020 Nr. 70). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich jedoch insofern von jenen gemäss der zitierten Rechtsprechung, als dass entgegen den Vorbringen des Beschuldigten gerade nicht ersichtlich ist, dass die Bank ihre Sorgfalts- pflichten im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Prüfungsobliegenhei- ten vernachlässigt hätte. Gemäss Art. 27a KKG hat der gewerbsmässig tä- tige Kreditgeber vor Vertragsschluss die Kreditfähigkeit des Konsumenten zu prüfen. Im Zentrum steht dabei die Verifizierung der finanziellen Verhält- nisse des Konsumenten anhand dessen Angaben sowie weiterer Doku- mente wie Lohnausweise oder Betreibungsregisterauszüge. Zwar ist eine formelle Delegation dieser Prüfungspflicht an Dritte mittels Vereinbarung – wie sie namentlich die vom Beschuldigten angeführte VSB08 vorsieht, im Anwendungsbereich des KKG nicht vorgesehen und würde dem Schutz- zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Dennoch scheint ein Beizug Dritter bei der Datenerhebung nicht gemeinhin ausgeschlossen, solange die Ver- antwortung für die eigentliche Bonitätsprüfung beim Kreditinstitut verbleibt. Dass die Bank diese Aufgabe unzulässigerweise an den Beschuldigten de- legiert hätte, wird gerade nicht geltend gemacht, zumal der Beschuldigte selbst ausgeführt hat, die Bank und nicht er habe über die Kreditvergabe entschieden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Die G._____ AG durfte sich ausserdem grundsätzlich auf die Angaben des Konsumen- ten zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen, so- lange diese nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 KKG). Dass die vom Beschuldigten eingereichten Anträge auf einer nicht ordnungsgemässen Identifikation beruhten und (insbesondere in den nach- folgenden Anklageziffern) die Unterschriften und beigelegten Dokumente gefälscht waren, war für die G._____ AG unter keinen Umständen vorher- sehbar. Zwischen ihr und dem Beschuldigten bzw. der E._____ AG, für die er agierte, bestand lange vor dem Tatzeitpunkt eine Geschäftsbeziehung,
- 13 - die auf gleichgelagerten Interessen beruhte. Aufgrund des darauf fussen- den Vertrauensverhältnisses sowie der Tatsache, dass man grundsätzlich beim Abschluss eines Vertrags auf ein Minimum an Ehrlichkeit des Ver- tragspartners vertrauen darf (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.2), bestand für die Bank keinerlei Veranlassung, weder am Verwendungszweck des Kredits noch an der vom Beschuldigten bescheinigten Identitätsprüfung zu zwei- feln. Der Beschuldigte wusste, dass die Bank keine erneute Identitätsprü- fung durchführen würde, was er bewusst ausgenutzt hat. Es ist daher nicht von einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung auszuge- hen. 3.3.3.7. Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Er- füllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kre- dits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Zahlung von Fr. 28'000.00 an die E._____ AG als Kredit zur Finanzierung des Seat A- teca, womit sie eine schadensgleiche Vermögensverminderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlitt (BGE 102 IV 84 E. 4). Dass der Beschuldigte später dennoch gewisse Kreditraten beglich, und der ef- fektive Schaden der Bank letztlich geringer ausfiel, ändert daran nicht, zu- mal bereits eine vorübergehende Vermögensgefährdung genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N. 206 zu Art. 146 StGB). Damit sind auch die Tatbestands- merkmale des Irrtums, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2).
- 14 - Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 127 ff.) ist auch der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung er- forderliche Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition gegeben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2.6). Anders als der Beschuldigte anzunehmen scheint, liegt die schädigende Vermögensdisposition nicht erst in der Auszahlung der Darlehensvaluta begründet, sondern bereits im Abschluss des Darlehensvertrags, zumal sich die G._____ AG damit zur Auszahlung einer Summe verpflichtete, während ihr Rückforderungsan- spruch von Beginn an derart gefährdet war, so dass eine schadensgleiche Vermögensverminderung vorlag (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Ohne den vom Beschuldigten eingereichten Kreditantrag und die damit einhergehen- den Falschangaben sowie in Kenntnis der wahren Sachlage wäre die Bank diese Verpflichtung zweifelsohne nicht eingegangen, weshalb das Verhal- ten des Beschuldigten letztlich kausal für den Schaden der Bank war. Oh- nehin ist jedoch irrelevant, ob nun der Beschuldigte selbst (wovon ange- sichts des Wortlauts in der Anklageschrift auszugehen ist) oder C._____ den unterzeichneten Kreditantrag eingereicht hat, zumal dem Beschuldig- ten das Verhalten von C._____ infolge Mittäterschaft anzurechnen ist (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10). 3.3.3.8. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irr- tum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu ver- anlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom
6. November 2019 E. 2.1.1). Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das Vorhaben des Mitbeschuldigten C._____, die G._____ AG hinsichtlich des Vertragspartners zu täuschen, wusste und daran wissentlich sowie willentlich mitgewirkt hat. Wie bereits im Zusam- menhang mit der Täuschungshandlung ausgeführt, ist aufgrund der Ge- samtwürdigung der Indizien davon auszugehen, dass der Beschuldigte und C._____ von vornherein geplant hatten, den Kredit nicht für die Finanzie- rung eines Autos zu verwenden (vgl. oben). Damit ist erstellt, dass der Be- schuldigte in den Tatplan seines Komplizen eingeweiht und damit wissent- lich und willentlich daran mitgewirkt hat. Auch die Schädigung der Bank hat er damit zumindest in Kauf genommen, zumal der Beschuldigte davon aus- gehen musste, dass C._____ nicht kreditwürdig war, ansonsten er für den Erhalt des Kredits kaum über die Person des Vertragspartners hätte täu- schen müssen. In der Konsequenz war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er seinem Komplizen damit zu einem Kredit verhalf, der ihm eigentlich nicht zustand. Da ausserdem nicht davon auszugehen ist, dass der
- 15 - Beschuldigte das mit seinem Handeln verbundene enorme Reputationsri- siko ohne entsprechende Gegenleistung auf sich genommen hätte, ist für das Obergericht im Sinne der Anklage erstellt, dass er zumindest einen Teil der ausbezahlten Kreditsumme für sich selbst einbehalten hat. Deshalb so- wie aufgrund des Umstands, dass er den Seat Ateca damit quasi zweimal verkaufen konnte, handelte der Beschuldigte sodann mit Bereicherungsab- sicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist. 3.3.4. Urkundenfälschung (Rücknahmequittung) 3.3.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung im Zusam- menhang mit der in den Akten liegenden Rückübernahmequittung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4.3). Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auch für das Obergericht erstellt ist, dass weder eine Übergabe noch eine Rückübernahme des Seat Ateca stattge- funden hat, erweist sich die vom Beschuldigten erstellte Rückübernahme- bestätigung zwar als echte, jedoch unwahre Urkunde (vgl. UA act. 534 im Verfahren SST.2025.62). Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig noch die Frage, ob dieser Rückübernahmequittung erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung zukommt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 64 ff.). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde wiedergegebene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftli- che Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schrift- stück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allge- meingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Drit- ten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Aus- stellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhält- nis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Der Sinn und Zweck einer Rechnung oder Quittung wie im Falle der vorlie- genden Rücknahmebestätigung ist zwar im Wesentlichen beweistechni- scher Natur und nicht die Gewährleistung gegenüber Dritten, dass der In- halt der Quittung der Wahrheit entspricht. Der Quittung an sich kommt da- her grundsätzlich kein erhöhter Beweiswert im Sinne einer Falschbeurkun- dung zu (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2c = Pra 85 Nr. 135; BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). Allerdings hat der Beschuldigte die fragliche Rückübernah- mequittung in der Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG als Beleg für deren Buchhaltung erstellt, welche dadurch verfälscht wird. Aufgrund der objektiven Zweckbestimmung der Quittung für die Buchhaltung einer juristischen Person kommt ihr unter den konkreten Umständen ein erhöhter
- 16 - Beweiswert zu (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 sowie BGE 129 IV 130 E. 2.3, wonach das Rückdatieren von Geschäftsvorgängen auf Buchhaltungsbe- legen den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt), weshalb der objek- tive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt ist. 3.3.4.2. Der Beschuldigte hat vorsätzlich sowie mit Täuschungs- bzw. Vorteilsab- sicht gehandelt. Nachdem erstellt ist, dass ein Verkauf des von der G._____ AG finanzierten Seat Ateca weder geplant gewesen ist noch je- mals stattgefunden hat (vgl. oben), lässt sich der Zweck der vom Beschul- digten angefertigten Rückübernahmequittung einzig in der Vertuschung der zweckwidrigen Verwendung des Kredits erklären. Er wusste deshalb so- wohl um die objektive Unwahrheit der Urkunde als auch um deren Zweck- bestimmung als Buchhaltungsbeleg, deren Verfälschung seine Absicht war. Darüber hinaus sollte mit der Rückübernahmequittung der Verkauf desselben Fahrzeugs an I._____ ermöglicht werden, weshalb er auch mit Vorteilsabsicht handelte. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 3.3.5. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.1. des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig gemacht. 3.4. Anklageziffer I.2 (Seat Alhambra) 3.4.1. In Anklageziffer I.2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und L._____ zur Finanzierung ei- nes Seat Alhambra erwirkt zu haben. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Geschäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe der Beschul- digte die ihm von C._____ überreichten Antragsunterlagen sowie die Aus- weiskopie der G._____ AG eingereicht, im Wissen darum, dass die Unter- schriften gefälscht waren und ohne L._____ identifiziert zu haben. Zusätz- lich soll der Beschuldigte den Seat Alhambra künstlich mit Zubehör ausge- stattet haben, um einen höheren Kreditbetrag zu erwirken. Die eingereichte Rechnung Nr. 15037 sei deshalb ebenfalls gefälscht, da darin ein höherer Kaufpreis als tatsächlich angebracht ausgewiesen worden sei. Die nach Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme von Fr. 45'000.00 habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 41'900.00 C._____ überwiesen, den Rest habe er für sich behalten. Ausserdem habe er dem Beschuldigten eine Provision in Höhe von Fr. 2'000.00 bezahlt. Das Fahrzeug, das C._____ nie übergeben worden sei, habe der Beschuldigte zum Preis von Fr. 42'900.00 an die Garage S._____ in T._____ verkauft, von wo es wie- derum an M._____ verkauft worden sei, der es schliesslich eingelöst habe.
- 17 - Um dieses Geschäft zu verschleiern, habe der Beschuldigte einen Kaufver- trag, lautend auf M._____ als Käufer und der E._____ AG als Verkäuferin, gefälscht. Ausserdem habe er eine Rückübernahmequittung gefälscht, auf welcher er bescheinigt habe, dass das Fahrzeug von L._____ zurückge- nommen worden sei. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grössten- teils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 39'631.45 ent- standen sei. 3.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 28. Juni 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa zwi- schen der G._____ AG und L._____ zustande gekommen ist (UA act. 60). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Rückübernahmequit- tung erstellt, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber bescheinigt hat, das Fahrzeug am 22. August 2017 gegen Auszahlung von Fr. 41'900.00 in bar zurückübernommen zu haben (UA act. 561 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich geht aus dem von der Garage S._____ edierten Kaufvertrag hervor, dass am 12. Juli 2017 ein Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa an N._____ verkauft und anschliessend auf M._____ eingelöst wurde (UA act. 90; UA act. 566 im Verfahren SST.2025.62). 3.4.3. Betrug 3.4.3.1. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht auch bezüglich des Ankla- gesachverhalts gemäss Anklageziffer I.2. keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Ver- wendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. 3.4.3.2. Hinsichtlich der Täuschung über die Person des Vertragspartners sowie den Verwendungszweck des Kredits kann grundsätzlich auf die vorstehen- den Ausführungen im Zusammenhang zu Anklageziffer I.1. verwiesen wer- den. Das Tatvorgehen der beiden Beschuldigten unterschied sich bezüg- lich des Kreditantrags für den Seat Alhambra einzig dahingehend, als dass C._____ zugegeben hat, die Unterschriften auf den Antrags- und Vertrags- unterlagen gefälscht und dem Beschuldigten gefälschte Lohnabrechnun- gen eingereicht zu haben (vgl. GA act. 525). Im Übrigen ergeben sich aus der Dokumentation zum Seat Alhambra mit der Stammnummer aaa zahlreiche Ungereimtheiten, welche sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten nicht bereinigen lassen. So ist erstellt, dass dasselbe Fahrzeug, für welches der Beschuldigte im Namen von
- 18 - L._____ einen Kreditantrag eingereicht und am 28. Juni 2017 bewilligt er- halten hat, jedoch nie auf diese eingelöst wurde, mit Kaufvertrag vom
12. Juli 2017 durch die Garage S._____ an N._____ verkauft und am 4. Juli 2017 eingelöst wurde (UA act. 88). Gleichzeitig soll genau dieses Fahrzeug am 19. Juli 2017, d.h. nachdem es bereits auf jemand anderen eingelöst worden war, C._____ übergeben und am 22. August 2017 wieder vom Be- schuldigten zurückgekauft worden sein (UA act. 88 sowie UA act. 560 f. im Verfahren SST.2025.62). Dass es sich dabei um ein anderes Fahrzeug handeln soll und auf den Dokumenten die Stammnummer verwechselt wor- den sei, wie der Beschuldigte geltend macht (vgl. Berufung Rz. 38), ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Die Stammnummer auf dem Kreditantrag für L._____ wurde von Hand eingetragen (UA act. 56). Eine automatische Übernahme durch einen Computer oder ein einfaches Her- auskopieren aus einem anderen Dokument erscheint demnach ausge- schlossen. Ausserdem führte der Beschuldigte aus, eine solche Verwechs- lung sei nur möglich, wenn das Fahrzeug noch nicht eingelöst sei (UA act. 267; GA act. 541). Da das Fahrzeug nachweislich am 4. Juli 2017 auf M._____ eingelöst wurde (UA act. 88), wäre eine Verwechslung für die da- nach erstellten Rechnungen, namentlich jene an die G._____ AG vom
19. Juli 2017 (auf welcher zudem das Kennzeichen von M._____ aufgeführt wurde, vgl. UA act. 556 im Verfahren SST.2025.62) sowie jene an M._____ vom 6. September 2017 (UA act. 565 im Verfahren SST.2025.62) auch nach den Aussagen des Beschuldigten nicht mehr möglich. Ohnehin blieb der Beschuldigte auch auf die Frage, weshalb es zwei Rechnungen mit un- terschiedlichem Datum für das fragliche Fahrzeug von der E._____ AG an M._____ gibt (UA act. 565 und 568 im Verfahren SST.2025.62), obwohl nicht die E._____ AG, sondern die Garage S._____ das Fahrzeug verkauft hat, eine Antwort schuldig (UA act. 566 ff. im Verfahren SST.2025.62). Angesichts dieser Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den objektiven Beweismitteln bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel an den Aussagen von C._____, wonach der auf den Namen von L._____ beantragte Kredit von vornherein nicht zur Finanzierung eines Au- tos angedacht war und weder eine Übergabe- noch eine Rückübertragung stattgefunden hat (vgl. GA act. 525). Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der angefertigten Rechnungen an M._____ sowie der Übergabe- und Rück- übernahmebestätigungen einzig darin zu erkennen, den Betrug nachträg- lich zu vertuschen. Hinzu kommt, dass aufgrund der edierten Kontoaus- züge des Geschäftskontos der E._____ AG erstellt ist, dass C._____ der Betrag von Fr. 41'900.00 in drei Tranchen ausbezahlt worden ist (UA act. 562 ff. im Verfahren SST.2025.62). Damit besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kredit wiederum für C._____ bestimmt war und die Be- schuldigten die Bank folglich auch über die Person ihres Vertragspartners getäuscht haben.
- 19 - 3.4.3.3. Davon ausgehend, dass eine Auslieferung des Fahrzeugs an L._____ zu keinem Zeitpunkt geplant war, ist für das Obergericht erstellt, dass der Be- schuldigte die G._____ AG auch über den Preis des Fahrzeugs getäuscht hat, indem er auf dem Kreditantrag sowie der Rechnung vom 19. Juli 2017 zusätzliches Zubehör hinzugefügt hat (vgl. UA act. 556 f. im Verfahren SST.2025.62). Denn wenn ein Verkauf des Fahrzeugs zu keinem Zeitpunkt geplant war, ergibt auch das Aufführen des Zubehörs nur deshalb einen Sinn, um damit den Kreditbetrag zusätzlich zu erhöhen. Dass es sich dabei um eine Standardausstattung des Fahrzeugs gehandelt haben soll, wie der Beschuldigte geltend macht, ist indessen aufgrund der in den Akten befind- lichen Offerte widerlegt (vgl. UA act. 471 ff. im Verfahren SST.2025.62). Darin werden Standardausstattung und Mehrausstattung im Einzelnen auf- geschlüsselt. Aus diesem Formular wird deutlich, dass sämtliche der auf der Rechnung als Zubehör aufgeführten Positionen im Wert von Fr. 3'900.00 (Aussenlackierung, Kindersitze, Anhängerkupplung, Fahrer- sitz, Full Link, Seitenairbags hinten, Fahrerassistenzpaket, Fernlichtassis- tent) als Mehrausstattung geführt werden und somit nicht zur Standardaus- stattung gehören. Damit hat der Beschuldigte die Bank auch bezüglich des Fahrzeugpreises getäuscht. 3.4.3.4. In Bezug auf das Arglisterfordernis sowie eine diese allfällig ausschlies- sende Opfermitverantwortung der Bank kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen im Zusammenhang mit Anklageziffer I.1. verwiesen werden (vgl. oben). Ergänzend dazu ist das Arglisterfordernis im Zusammenhang mit Anklageziffer I.2. jedoch bereits deshalb erfüllt, da unbestritten und damit erstellt ist, dass C._____ die Unterschriften auf den Antrags- und Vertrags- dokumenten gefälscht hat (vgl. Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62). Eine Täuschung unter Verwendung gefälschter Urkunden ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echt- heit von Urkunden vertraut werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.2.3.4 mit Verweis auf BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Die Fälschungen waren für die Bank als solche nicht zu er- kennen, weshalb auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverant- wortung vorliegt. 3.4.3.5. Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Er- füllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kre- dits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Überweisung von Fr. 45'000.00 an die E._____ AG als Kredit zur Finanzierung des Seat Al- hambra, womit bei der G._____ AG eine schadensgleiche Vermögensver- minderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingetreten
- 20 - ist. Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, der irrtumsbe- dingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Ein- zelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). 3.4.3.6. In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Be- trachtungsweise keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das Vorhaben des Mitbeschuldigten C._____, die G._____ AG hinsichtlich des Vertragspartners zu täuschen, wusste und daran wissentlich sowie willent- lich mitgewirkt hat. Es ist auch unter Anklageziffer I.2. für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit C._____ von vornherein ge- plant hatte, den Kredit nicht für die Finanzierung eines Autos zu verwenden (vgl. oben). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte in den Tatplan seines Komplizen eingeweiht und damit wissentlich und willentlich daran mitge- wirkt hat. Ob er zusätzlich darüber in Kenntnis war, dass die Unterschriften auf den Antrags- und Vertragsunterlagen gefälscht waren, ist hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs (vgl. dazu jedoch bezüglich Urkundenfälschung unten) nicht von Relevanz, zumal das Arglisterfordernis unabhängig davon erfüllt ist (vgl. oben). Da der Beschuldigte sodann davon ausgehen musste, dass C._____ selbst nicht kreditwürdig war, hat er auch die Schädigung der Bank zumindest in Kauf genommen (vgl. dazu oben). In der Konsequenz war dem Beschul- digten auch bewusst, dass er seinem Komplizen damit zu einem Kredit ver- half, der ihm eigentlich nicht zustand. Sodann ist gestützt auf die edierten Kontoauszüge der E._____ AG erstellt, dass der Beschuldigte C._____ vom ausbezahlten Kreditbetrag von Fr. 45'000.00 nur Fr. 41'900.00 ausbe- zahlte (UA act. 475 und 562 ff. im Verfahren SST.2025.62), mithin einen Teil des Geldes für sich selbst einbehielt. Entsprechend handelte der Be- schuldigte auch mit Bereicherungsabsicht, weshalb auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt ist.
- 21 - 3.4.4. Urkundenfälschung 3.4.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Antrags- und Vertragsunterlagen, der Vollmacht sowie der Rückübernahmebestäti- gung der Urkundenfälschung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4). Während hinsichtlich der Übergabe- und Rücknahmebestä- tigung in UA act. 560 f. im Verfahren SST.2025.62 vollumfänglich auf die Ausführungen zu Anklageziffer I.1 verwiesen werden kann (vgl. oben), ist hinsichtlich der Antrags- und Vertragsunterlagen zwar erstellt, dass die ent- sprechenden Unterschriften von C._____ gefälscht waren (vgl. E. 6 des Ur- teils des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62). Der Beschuldigte be- streitet indessen, von der Fälschung gewusst und damit wissentlich sowie willentlich unechte Urkunden verwendet zu haben (vgl. Berufungsbegrün- dung Rz. 56). 3.4.4.2. Der Urkundenfälschung macht sich nicht nur strafbar, wer eine Urkunde selbst fälscht oder verfälscht, sondern auch, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Indem der Be- schuldigte das Kreditantragsformular sowie den Kreditvertrag mit der von C._____ gefälschten Unterschrift von L._____ der G._____ AG eingereicht hat, hat er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung ohne Weite- res erfüllt. In subjektiver Hinsicht geht das Obergericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Unter- schriften auf den Antrags- und Vertragsunterlagen gefälscht waren und er, indem er sie dennoch der Bank einreichte, die entsprechenden unechten Urkunden zumindest eventualvorsätzlich zur Täuschung gebrauchte. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Betrug ergibt (vgl. oben), geht das Obergericht davon aus, dass der Kredit tatsächlich nie zur Finan- zierung eines Fahrzeugs, sondern lediglich zur Geldbeschaffung bestimmt war. Entsprechend war ihm auch bewusst, dass L._____ in Tat und Wahr- heit gar kein Fahrzeug kaufen wollte. Sodann führte er anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage hin aus, er wisse nicht, ob L._____ von den Verträgen gewusst habe. C._____ sei mit einer Vollmacht gekommen, habe das Auto abgeholt und eine Übernahme unterschrieben (GA act. 1510). Entsprechend war es dem Beschuldigten letztlich gleichgültig, ob die Unterschriften nun gefälscht waren oder nicht, zumal ein Fahrzeugverkauf ohnehin nicht geplant war. Entsprechend han- delte der Beschuldigte hinsichtlich der Täuschung zumindest eventualvor- sätzlich.
- 22 - Hinsichtlich der Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand des Be- trugs verwiesen werden (vgl. oben). Der Beschuldigte wusste, dass C._____ nicht kreditwürdig war und er ihm durch Täuschung zu einem Kre- dit verhelfen würde, der ihm ansonsten verwehrt bliebe. Ausserdem ver- schaffte er sich selbst bzw. der E._____ AG dadurch einen Vorteil, indem er das betreffende Fahrzeug zweimal verkaufen und einen Teil der Kredit- summe einbehalten konnte. 3.4.5. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.2 des Betrugs sowie der (mehrfachen) Urkundenfälschung schuldig ge- macht. 3.5. Anklageziffer I.3 (Mini Cooper) 3.5.1. In Anklageziffer I.3 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, er habe gemeinsam mit C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags für die Finanzierung eines Mini Coopers zwischen L._____ und der G._____ AG erwirkt. Das Fahrzeug habe C._____ dem Beschuldigten am
15. Juni 2017 für Fr. 20'000.00 verkauft. Der Beschuldigte habe wiederum den Kreditantrag eingereicht, ohne L._____ zu identifizieren sowie im Wis- sen darum, dass C._____ ihre Unterschrift auf den Dokumenten gefälscht habe. Ausserdem habe er im Kreditantrag einen viel höheren Wert des Fahrzeugs angegeben und die Bank damit auch diesbezüglich getäuscht. Die nach Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme habe der Beschuldigte im Betrag von Fr. 20'000.00 an C._____ weitergeleitet und Fr. 4'000.00 für sich behalten. C._____ habe den Mini Cooper anschlies- send mit einer gefälschten Vollmacht abgeholt und auf seine Firma P._____ AG eingelöst. C._____ habe in der Folge die Kreditraten gröss- tenteils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 21'309.85 entstanden sei. 3.5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 21. Juli 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines Mini Coopers zwischen der G._____ AG und L._____ zustande gekommen ist und der E._____ AG in diesem Zusammenhang ein Betrag von Fr. 24'000.00 ausbezahlt worden ist (UA act. 98). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten befindlichen Kaufverträge erstellt, dass C._____ das fragliche Fahrzeug am 24. Mai 2017 gegen Anzahlung von Fr. 1'000.00 zum Preis von Fr. 16'850.00 bei der U._____ erworben, am 15. Juli 2017 der E._____ AG für Fr. 20'000.00 weiterverkauft und am 3. August 2017 bei der U._____ abgeholt hat (vgl. UA act. 570 und 577.1 im Verfahren SST.2025.62). In den Akten befindet sich sodann eine
- 23 - Übergabebestätigung, in welcher C._____ der E._____ AG bescheinigt, das Fahrzeug zuhanden von L._____ abgeholt zu haben (UA act. 576 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist erstellt, dass der fragliche Mini Cooper am 3. August 2017 auf ein C._____ gehörendes Unternehmen ein- gelöst worden ist (UA act. 577 im Verfahren SST.2025.62). 3.5.3. Betrug 3.5.3.1. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht bezüglich des Anklagesa- chverhalts gemäss Anklageziffer I.3. keinerlei Zweifel daran, dass der Be- schuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Verwen- dungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. 3.5.3.2. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt, insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte einen Kredit für ein Fahrzeug beantragt hat, welches gar nie in den Besitz der E._____ AG gelangt war und dieses letztlich für den Beschuldigten bestimmt war, ist bereits gestützt auf die in den Akten be- findlichen Vertragsdokumente im Wesentlichen erstellt (vgl. oben, wonach das Fahrzeug bei der U._____ erst am 3. August 2017 abgeholt und an- schliessend auf das Unternehmen von C._____ eingelöst wurde). Das Tat- vorgehen der beiden Beschuldigten stimmt von diesem Umstand abgese- hen in den wesentlichen Zügen mit jenem gemäss Anklageziffer I.2 über- ein. Insofern der Beschuldigte wie bereits im Zusammenhang mit den An- klageziffern I.1 und I.2 wiederum Abrede stellt, an der Täuschung bewusst mitgewirkt zu haben, kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (vgl. oben).
- 24 - Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. Berufung Rz. 40 ff.) bei vernünftiger Betrachtungs- weise kein legitimer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte von C._____ einen Gebrauchtwagen kaufen sollte, um ihn sogleich via Kredit an die Partnerin desselben weiterzuverkaufen. Zwar sind sogenannte «Sale & Lease Back»-Geschäfte bei Fahrzeugen zur Liquiditätsbeschaf- fung nicht generell unüblich. In der vorliegenden Konstellation vermag es jedoch das Vorgehen der Beschuldigten nicht zu legitimieren, da das an- geblich verkaufte Fahrzeug nicht ins Eigentum der Kreditgeberin, sondern an den eigentlichen Kreditnehmer überging, was dem Beschuldigten auch bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung auf den Namen von L._____ be- wusst war. Das gewählte Vorgehen der beiden Beschuldigten, d.h. die Be- antragung eines Kredits für ein in Dritteigentum stehendes Auto auf fal- schen Namen lässt sich daher bei vernünftiger Betrachtungsweise nur da- mit erklären, dass die Beschuldigten durch Täuschung über die Person des Vertragspartners einen Kredit ertrügen wollten, was letztlich auch so ge- schehen ist. 3.5.3.3. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
24. Februar 2020 zugegeben, von den als Kredit ausbezahlten Fr. 24'000.00 den Betrag von Fr. 4'000.00 abzüglich der Provision des Be- schuldigten für sich einbehalten zu haben (UA act. 246). Dass C._____ tat- sächlich eine Provision vom Beschuldigten erhalten haben soll, erscheint zweifelhaft, zumal C._____ solches bestreitet (GA act. 1499) und anders als bei den anderen Fahrzeugen keine entsprechende Vereinbarung exis- tiert und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte eine solche entrichten sollte, zumal C._____ kein Auto der E._____ AG verkauft hatte. Unabhängig davon ist gestützt auf die Kaufverträge jedenfalls erstellt, dass der Beschuldigte der G._____ AG absichtlich einen zu hohen Verkaufspreis angeben und sie diesbezüglich ebenfalls getäuscht hat. 3.5.3.4. Die arglistige Täuschung der beiden Beschuldigten hatte zur Folge, dass die G._____ AG sowohl über die Person des Vertragspartners, dessen Er- füllungswillen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts im Verfahren SST.2025.62) als auch über den Verwendungszweck des beantragten Kre- dits irrte. Infolge dieses Irrtums verpflichtete sie sich zur Auszahlung eines Kredits in Höhe von Fr. 24'000.00 an die E._____ AG zur Finanzierung ei- nes Mini Coopers, womit bei der G._____ AG eine schadensgleiche Ver- mögensverminderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingetreten ist. Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale des Irrtums, der irrtumsbedingten Vermögensverfügung sowie des Schadens erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Feb- ruar 2022 E. 6.2).
- 25 - 3.5.3.5. In subjektiver Hinsicht kann wiederum auf die entsprechenden Ausführun- gen zu Anklageziffer I.1 und I.2. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich folglich auch hinsichtlich Anklageziffer I.3 des Betrugs schuldig ge- macht. 3.5.4. Urkundenfälschung Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung kann betreffend die Kre- ditantragsunterlagen im Wesentlichen auf die Ausführungen im Zusam- menhang mit Anklageziffer I.2 verwiesen werden, zumal C._____ auch diesbezüglich zugegeben hat, dass er die entsprechenden Unterschriften von L._____ gefälscht hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Für das Obergericht bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschul- digte die G._____ AG über ihren Vertragspartner zumindest eventualvor- sätzlich getäuscht hat. Zudem ist gestützt auf die Aussage des Beschuldig- ten erstellt, dass er zumindest einen Teil des Kreditbetrags für sich einbe- halten hat (vgl. UA act. 246), weshalb er auch mit Vorteilsabsicht gehandelt hat. Was den vom 15. Juli 2017 datierenden Ankaufvertrag für den Mini Cooper (UA act. 570 im Verfahren SST.2025.62) sowie die vom 2. August 2017 datierende Übernahmebestätigung in UA act. 576 (Verfahren SST.2025.62) anbelangt, ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Betrug davon auszugehen, dass diese lediglich der Vertuschung dien- ten und somit fingiert waren. Das zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass C._____ das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag erst am 3. August 2017 bei der U._____ abgeholt (UA act. 577.1 im Verfahren SST.2025.62) und es glei- chentags auf sein Unternehmen eingelöst hat. Es ist damit erstellt, dass es nie in den Besitz der E._____ AG gelangt ist und diese folglich daran kein Eigentum begründet hat. Da der Beschuldigte dadurch sein Vorgehen in den Geschäftsbüchern der E._____ AG als legitim erscheinen und sich dadurch selbst begünstigen wollte, handelte er auch diesbezüglich mit Vor- teilsabsicht. 3.5.5. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.3. des Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung strafbar gemacht. 3.6. Anklageziffer I.4 (Seat Alhambra) 3.6.1. In Anklageziffer I.4 wird dem Beschuldigten schliesslich zusammengefasst vorgeworfen, er habe gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ den Abschluss eines Kreditvertrags zwischen der G._____ AG und AA._____ zur Finanzierung eines Seat Alhambra erwirkt. Dabei soll er von vornherein gewusst haben, dass ein Verkauf nie geplant gewesen sei und das Ge- schäft einzig der Geldbeschaffung dienen sollte. Zu diesem Zweck habe
- 26 - der Beschuldigte die ihm von C._____ überreichten Vertragsunterlagen eingereicht, ohne AA._____ vorher identifiziert zu haben. Ausserdem habe er im Kreditantrag einen viel höheren Wert des Fahrzeugs angegeben und die Bank damit auch diesbezüglich getäuscht. Die nach der Genehmigung des Kredits ausbezahlte Kreditsumme in Höhe von Fr. 61'300.00 habe der Beschuldigte im Umfang von Fr. 51'900.00 C._____ in bar ausbezahlt, Fr. 10'000.00 habe er für sich behalten. Zur Verschleierung seiner Machen- schaften habe er mittels Übergabebescheinigung vom 1. Oktober 2017 so- wie Rückübernahmebestätigung vom 2. November 2017 wahrheitswidrig bestätigt, das Fahrzeug an AA._____ übergeben und anschliessend wieder zurückgekauft zu haben. Tatsächlich habe er das fragliche Fahrzeug be- reits Mitte September 2017 an AB._____ verkauft, welcher es am 15. Sep- tember 2017 eingelöst habe. C._____ habe in der Folge die Kreditraten grösstenteils nicht bezahlt, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wodurch der G._____ AG schliesslich ein Schaden in Höhe von Fr. 61'300.00 entstanden sei. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Vertragsdokumente erstellt, dass am 12. September 2017 ein Kreditvertrag zur Finanzierung eines der E._____ AG gehörenden Seat Alhambra zwischen der G._____ AG und AA._____ zustande gekommen ist (UA act. 163). Ausserdem ist gestützt auf die in den Akten liegende Übergabebestätigung sowie die Rückübernahmebestätigung erstellt, dass C._____ der E._____ AG gegen- über bescheinigt hat, das Fahrzeug am 1. Oktober 2017 übernommen und am 2. November 2017 wieder zurückgegeben zu haben (UA act. 587 und 589 im Verfahren SST.2025.62). Schliesslich ist gestützt auf den Leasing- Vertrag erstellt, dass dasselbe Fahrzeug am 13. September 2017 an die J._____ AG bzw. AB._____ verkauft worden ist (UA act. 594 im Verfahren SST.2025.62). 3.6.2. Betrug Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht auch bezüglich des Ankla- gesachverhalts gemäss Anklageziffer I.4 keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die G._____ AG im Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ sowohl über die Person des Vertragspartners und damit über das mit der Kreditvergabe verbundene Ausfallrisiko als auch über den Ver- wendungszweck des Kredits arglistig getäuscht hat. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt, insbesondere der Umstand, dass der mittels Kredit angeblich an AA._____ verkaufte und ihr bzw. C._____ am 1. Oktober 2017 übergebene Seat Alhambra mit der Stammnum- mer B._____ mit Leasingvertrag vom 13. September 2017 an AB._____ verkauft worden war, ist bereits gestützt auf die in den Akten befindlichen Vertragsdokumente erstellt (vgl. UA act. 163 und UA act. 594 im Verfahren SST.2025.62). Darüber hinaus hat C._____ auch in Bezug auf diesen Kre- dit zugegeben, dass er die Unterschriften von AA._____ auf den Antrags-
- 27 - und Vertragsdokumenten gefälscht hat (GA act. 1537). Das Tatvorgehen der beiden Beschuldigten stimmt in den wesentlichen Zügen mit jenem ge- mäss den vorangehenden Anklageziffern überein, wobei der Beschuldigte im Berufungsverfahren wiederum geltend macht, es sei in Bezug auf die identische Stammnummer zu einer Verwechslung gekommen und bestrei- tet, an der Täuschung bewusst mitgewirkt zu haben. Dabei ist auch in die- sem Fall eine Verwechslung der Stammnummern zumindest auf der Über- sowie Rückgabequittung ausgeschlossen, zumal das Fahrzeug am
15. September 2017 bereits eingelöst wurde. Sodann bleibt auch in diesem Fall unklar, weshalb der Beschuldigte einen Neuwagen nach wenigen Wo- chen nach der Übergabe wieder zurückkaufen sollte. Es bestehen mithin keine im Vergleich zu den vorstehenden Anklagesachverhalten relevante Umstände, welche eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen würden. Es kann somit hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass auch in dieser Konstellation da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigte die G._____ AG auch hinsicht- lich des Kaufpreises des angeblich finanzierten Autos getäuscht hat, um mehr Geld zu erhalten, indem er diverses Zubehör hinzugefügt hat. Im kon- kreten Fall ergibt sich dieser Umstand bereits aus der im Vergleich zur Kre- ditsumme von Fr. 61'300.00 wesentlich tieferen Fahrzeugrechnung an AB._____ bzw. die J._____ AG (vgl. UA act. 603 und act. 612 im Verfahren SST.2025.62). 3.6.3. Urkundenfälschung Auch hinsichtlich der Urkundenfälschung kann im Wesentlichen auf die ent- sprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit den voranstehenden Anklageziffern verwiesen werden (vgl. oben). Das gilt sowohl hinsichtlich der Verwendung der von C._____ gefälschten Antrags- und Vertragsdoku- mente als auch der Erstellung der Übernahme- sowie Rückübernahmequit- tung. Bei Letzteren ist wiederum davon auszugehen, dass sie der Vertu- schung der betrügerischen Machenschaften dienten, da das Fahrzeug am
13. September 2017 und damit vor der angeblichen Übergabe an C._____ bzw. AA._____ am 1. Oktober 2017 an AB._____ bzw. die J._____ AG ver- kauft wurde (UA act. 603 im Verfahren SST.2025.62) und es sich beim Ar- gument, dass eine Verwechslung des Fahrzeugs bzw. der Stammnummern vorliege, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung handelt. 3.6.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer I.4 wegen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gemacht.
- 28 -
4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestra- fen. Die Vorinstanz hat eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 ausgesprochen. Der Beschuldigte hat sich in seiner Berufung zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Freisprüche geäussert. Die Staatsanwaltschaft fordert indes- sen mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 6'000.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4.2. 4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Sind im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Ver- schuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantwor- ten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, so führt das zunächst zu einer glei- chen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vor- werfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Tä- terkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf (BGE 135 IV 191 E. 3.2). 4.2.2. Die in Frage stehenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen März 2017 bis Oktober 2017 und damit noch vor Inkrafttreten des revidierten Sanktionsrechts per 1. Januar 2018 ereignet. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der so- genannten konkreten Methode eine umfassende Beurteilung des Sachver- halts nach altem und neuem Recht vorzunehmen, um festzustellen, wel- ches Recht insgesamt für den Beschuldigten das mildere darstellt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2; BGE 135 IV 113 E. 2.2).
- 29 - Mit dem neuen Recht wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während aArt. 34 StGB Geldstrafen bis 360 Tagessätze zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vor- teil als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. Im konkreten Fall wäre – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – bereits für den schwersten Betrug, der zur Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist, verschuldens- bedingt eine Strafe auszufällen, die 180 Tagessätze übersteigt. Obwohl aus spezialpräventiven Gesichtspunkten der nicht vorbestrafte Beschul- digte einer Geldstrafe zugänglich wäre, müsste nach neuem Recht deshalb zwingend eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Da der damit einherge- hende Eingriff in die Rechte des Beschuldigten intensiver ausfällt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4.2.2), erweist sich das neue Recht vorliegend nicht als mil- der, weshalb die Strafzumessung – entgegen der Vorinstanz – nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht vorzunehmen ist. 4.3. 4.3.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug gemäss Anklageziffer I.4 als – bei glei- chem abstraktem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat auszufällen. Wer einen Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist ge- mäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indi- ziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (Urteil des Bundes- gerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____ AG, einer Partnergarage der G._____ AG, im Zusammenwirken mit C._____ mittels gefälschter Antragsunterlagen die Auszahlung eines Kre- dits in Höhe von Fr. 61'300.00 erwirkt. Dabei handelt es sich um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Der Taterfolg ist in Relation zum weiten Straf- rahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten De- liktssummen als nicht mehr leicht einzustufen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbege- hung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Be- schuldigten aus. Zwar ist unklar, von welchem der beiden Beschuldigten die Initiative für den Betrug ausging. Fest steht jedoch, dass der Betrug gegenüber der G._____ AG nur deshalb erst möglich war, weil der
- 30 - Beschuldigte das Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und der E._____ AG, dessen Geschäftsführer er war, gezielt ausnutzte, um den Abschluss der Kreditverträge und die Auszahlung des Geldes zu bewirken. Dadurch ist nicht nur der Tatbeitrag des Beschuldigten im Vergleich zu jenem von C._____ als gleichwertig anzusehen. Der Beschuldigte hat vom erbeuteten Kredit mit rund Fr. 10'000.00 zwar den im Vergleich zu seinem Komplizen wesentlich geringeren Anteil für sich beansprucht. Jedoch darf dabei nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte auch daraus, dass er das Fahr- zeug doppelt verkaufen konnte, einen nicht zu unterschätzenden monetä- ren Vorteil zog. Andererseits hat er den beantragten Kreditbetrag und damit den Deliktsbetrag zusätzlich erhöht, indem er dem entsprechenden Fahr- zeug weiteres Zubehör hinzufügte, was von einer erheblichen Gier zeugt. Der Umstand, dass die Täuschung nicht nur unter Zuhilfenahme von ge- fälschten Urkunden, sondern auch unter Ausnützung eines Vertrauensver- hältnisses bewerkstellig wurde, zeugt von einem erheblichen Mass an Heimtücke und Skrupellosigkeit. Damit ist sein Verhalten über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hin- ausgegangen. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend ist hinge- gen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügte, zu be- rücksichtigen, zumal weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass sich der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht in einer akuten Bedrängnis befand. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das durch die Betrugs- handlungen betroffene Vermögen der G._____ AG zu respektieren, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Ein- satzstrafe von 300 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszugehen. 4.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die drei weiteren Betrüge sowie die Urkundenfäl- schungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
- 31 - Der Beschuldigte hat die G._____ AG bei den weiteren Betrugshandlungen auf weitgehend identische Weise, d.h. im Zusammenwirken mit C._____ um Fr. 28'000.00 (Anklageziffer I.1), Fr. 45'000.00 (Anklageziffer I.2) und Fr. 24'000.00 (Anklageziffer I.3) betrogen. Auch bei diesen Deliktsbeträgen ist von einem nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen. Was die Art und Weise der Tatbegehung als auch seine Motive und das damals verfügbare Mass an Entscheidungsfreiheit anbelangt, kann im We- sentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zur Festsetzung der Ein- satzstrafe verwiesen werden (vgl. oben). Insbesondere ist dem Beschuldig- ten auch hinsichtlich Anklageziffer I.2 und I.3, nicht jedoch Anklageziffer I.1 vorzuwerfen, dass er die Bank durch zusätzliches Zubehör auf der Rech- nung zusätzlich hinsichtlich des Werts des Fahrzeuges täuschte, um dadurch die Auszahlung eines höheren Kreditbetrag zu erreichen, was ver- schuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tat- begehungen in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe jeweils auch hinsichtlich der weiteren Betrüge von einem je- weils nicht mehr leichten Tatverschulden und – abhängig von den Delikts- beträgen – Einzelstrafen von 180 bis 240 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den einzel- nen Betrugshandlungen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vor- satz jeweils von Neuem fasste – ein gewisser sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldanteil der Betrugs- handlungen geringer zu veranschlagen ist. Andererseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, dass es zu einer Vielzahl von insgesamt vier Be- trugshandlungen gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erschiene eine Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Betrugstatbestände auf deutlich mehr als 360 Tagessätze angemessen. Da jedoch die Strafobergrenze bei 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6), ist eine darüber hinausgehende Erhöhung der Einsatzstrafe nicht möglich. Aus demselben Grund scheidet auch eine weitere Erhöhung aufgrund der Urkundenfälschungen aus. Es bleibt somit bei einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen, zumal sich die Täterkomponente neutral aus- wirkt (siehe dazu sogleich). 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der heute 54- jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall dar- stellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Dies kann sich zwar nicht zu seinen Las- ten auswirken, da sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss (vgl.
- 32 - Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminde- rung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Im Übrigen ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 4.5. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zum Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zu- sammenfassung der Rechtsprechung) und des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen wer- den. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde im Februar 2020 aufgenommen. Das Strafverfahren hat bis zum Abschluss des Berufungs- verfahrens mehr als sechs Jahre gedauert. Mit Blick darauf, dass es sich um ein gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu führendes Straf- verfahren gehandelt hat und zahlreiche Vorwürfe zu untersuchen waren, ist jedoch noch nicht von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis im Sinne von Art. 48 lit. e StGB auszugehen, zumal es sich bei den Betrügen und Urkundenfälschungen, für welche der Beschuldigte verurteilt wird, um Ver- brechen handelt und zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sind. Rund drei Jahre sind auf das Untersuchungsverfahren bis zur Anklageer- hebung entfallen. Darin kann entgegen den Ausführungen des Beschuldig- ten jedoch noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden. Von den Untersuchungsbehörden kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men. Dabei können Zeiten intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeit- spannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfah- renshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3).
- 33 - Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um mehrere ab- zuklärende und zu beurteilende Vorfälle handelte, andererseits, dass diese mit dem gegen den Mitbeschuldigten C._____ geführten und zum Teil um- fangreicheren und komplexeren Strafverfahren eng verknüpft waren, was die Dauer des Untersuchungsverfahrens bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt. Verletzt ist das Beschleunigungsgebot jedoch angesichts der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens. Namentlich hat die Ausfertigung des erstinstanzlichen begründeten Urteils mehr als ein Jahr in Anspruch genommen. Damit ist die in Art. 84 Abs. 4 StPO für die Ausfertigung des begründeten Urteils vorgesehene Frist von drei Monaten um fast das Vier- fache überschritten worden. Diese Dauer war auch in Anbetracht der An- zahl der zu behandelnden Vorwürfe und deren Komplexität zu lange (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Das vorinstanzliche Verfahren hat damit insgesamt zu lange gedauert. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Ver- letzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzu- stellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1) und ihr ist mit einer Strafreduktion von 90 Tagessätzen Rech- nung zu tragen. Da bereits die Einsatzstrafe für den schwersten Betrug auf 300 Tagessätze festgesetzt worden ist, die Gesamtstrafe unter Berücksich- tigung der Strafen für die weiteren Betrüge und Urkundenfälschungen je- doch deutlich über das (damalige) Höchstmass von 360 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre, ist die mit der Verletzung des Beschleunigungsge- bots vorzunehmende Strafreduktion von der zumindest gedanklichen Ge- samtstrafe abzuziehen, womit es trotz Verletzung des Beschleunigungsge- bots bei 360 Tagessätzen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2). 4.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier schulpflichtiger Kinder. Er verdient eigenen Angaben zufolge als Geschäftsführer und im Handelsre- gister eingetragener Verwaltungsratspräsident der F._____ AG monatlich netto Fr. 7'600.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von pra- xisgemäss 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsausla- gen sowie eines Abzugs für seine Unterstützungspflichten von 40 % ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 120.00. Ein weiterer Abzug für die
- 34 - hohe Anzahl Tagessätze rechtfertigt sich nicht, ist beim Beschuldigten doch von günstigen finanziellen Verhältnissen auszugehen, zumal bei seinem Einkommen kein Gewinnanteil aus der – nach eigenen Angaben gut lau- fenden und ihm gehörenden F._____ AG – angenommen worden ist und auch die Vorinstanz von einem höheren Einkommen ausgegangen ist. 4.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch wenn aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung im Zusammenwirken mit C._____ und dem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist ihm keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Den bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung kann vorliegend mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu sogleich) angemessen Rechnung getragen werden, so dass die Geldstrafe mit der Vorinstanz bedingt bei einer Probezeit von zwei Jah- ren (Art. 44 Abs. 1 StGB) auszusprechen ist. 4.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen, zumal gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat – hier: eines geringfü- gigen Betrugs gemäss Art. 172ter StGB – und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der bloss untergeordneten Bedeutung der Verbin- dungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgespro- chenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungs- busse auf Fr. 6'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 50 Tage festzusetzen.
- 35 - 4.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbin- dungsbusse von Fr. 6'000.00 zu bestrafen. 5. 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sind meh- rere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmäs- sig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'000.00. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist insofern gut- zuheissen, als dass der Beschuldigte zu einer deutlich höheren Geldstrafe, wenn auch nicht einer Freiheitsstrafe, sowie einer höheren Verbindungs- busse verurteilt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die gesamten auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungs- verfahren aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Fällt das Obergericht als Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Ankla- gepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex
- 36 - ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist erstinstanzlich zwar von einem Vorwurf der Urkunden- fälschung freigesprochen worden, was im Berufungsverfahren unange- fochten geblieben ist. Dieser Anklagevorwurf steht jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf, für welchen der Be- schuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin waren sämtliche Untersu- chungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig, weshalb dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. 5.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im erstinstanz- lichen Verfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Anklageziffer I.1 betreffend Vertragsunterlagen und Vollmacht) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB [in der bis Ende 2017 geltenden Fassung], Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
- 37 - zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 43'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 6'000.00, ersatzweise 50 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt.
5. [in Rechtskraft erwachsen] Von einer Ersatzforderung zugunsten des Staates wird abgesehen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin G._____ AG wird auf den Zivilweg verwie- sen. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfäng- lich auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'380.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 7.4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Ver- urteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 38 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert