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SST.2025.32

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.32

Ag Strafgericht · 2026-01-20 · Deutsch AG
Sachverhalt

gemäss Anklageziffer 1.3.1 erstellen. 3.5.9. Einem abgehörten Gespräch zwischen D._____ und dem Beschuldigten vom 28. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte bei D._____ erkundigt, wie die «Lage wegen der anderen Sache» bei ihm sei, worauf dieser mit «äh… gut» antwortet. Der Beschuldigte erklärt dann D._____, dass er an jenem Abend nicht könne, da er Gäste habe, aber er am nächsten Morgen vorbei kommen könne. D._____ meint darauf, dass er vielleicht «diesen Kleinen […] mit dem Trottinett» hinschicken werde. Der Beschuldigte weist D._____ an, dass dieser (der Kleine mit dem Trottinett) «150 Franken» für ihn mitnehmen soll. D._____ entgegnet «gut…50… wenn du mir 50 von der Schuld wegnimmst, werde ich dir 50 beim nächsten Mal erledigen» (BO 6 act. 2025). Der Beschuldigte selbst erklärte vor Vo- rinstanz, dass es bei diesem Gespräch um Schulden gegangen sei, welche D._____ bei ihm wegen einer Flasche «Jack» gehabt habe (act. 3027). Zwar spricht der Beschuldigte in diesem Gespräch von 150 Franken. Auf- grund des Gesprächsverlaufs sowie dem bekannten und erstellten Drogen- handel zwischen den beiden (vgl. oben) ist jedoch auszuschliessen, dass es sich dabei tatsächlich um Schweizer Franken gehandelt hat, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte dringend und ausgerechnet von D._____ 150 Franken gebraucht hätte. Auch ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschuldigte D._____ oder einen seiner Läufer nicht an jenem Abend hätte empfangen können, da eine Übergabe von Fr. 150.00 für eine angebliche Schuld ohne weiteres auch im Beisein von Gästen in einer Bar getätigt werden könnte. Entsprechend ergibt sich aus dem Gespräch, dass der Beschuldigte von D._____ 150 Gramm Kokaingemisch erwerben wollte. Unklar und nicht gänzlich nachvollziehbar ist, was D._____ mit dem Satz «Gut … 50… wenn du mir 50 von der Schuld wegnimmst, werde ich dir 50 beim nächsten Mal erledigen» meinte. Die Vorinstanz und auch die

- 16 - Anklage gehen offenbar davon aus, dass damit der Grammpreis gemeint sei (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2.5). Diese Interpretation erscheint in diesem Zusammenhang wenig überzeugend. Der genaue Grammpreis ist in diesem Zusammenhang allerdings auch von untergeordneter Bedeu- tung und es kann offenbleiben, zu welchem Preis D._____ diese 150 Gramm Kokain verkaufen wollte. Erstellt ist immerhin, dass der Be- schuldigte Anstalten traf, von D._____ 150 Gramm Kokain zu erwerben, womit der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.2 erstellt ist. 3.6. Nach dem oben Dargelegten ist der in Anklageziffer 1 angeklagte Sachver- halt vollständig erstellt. Der Beschuldigte hat Kokaingemisch im Umfang von 2'524 Gramm von D._____ erworben, für weitere 250 Gramm Kokain- gemisch Anstalten zu deren Erwerb getroffen und 1 Gramm Kokainge- misch für Fr. 100.00 an L._____ verkauft. Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten erworbenen Kokaingemischs ist unbekannt. Das bei seiner Verhaftung bei E._____, einem Läufer von D._____, gefundene Kokaingemisch mag einen Hinweis darauf liefern, dass das von D._____ vertriebene Kokain mit mindestens 82 % Reinheits- gehalt einen überdurchschnittlichen Reinheitsgrad aufwies, wenn man in Betracht zieht, dass der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Kokain im Jahr 2021 gemäss der Statistik der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2021 Cocain und Heroin) bei Grössenmengen zwischen 100 bis 1000 Gramm 78.5 % betrug. Auf jeden Fall liegen keine Hinweise für speziell stark gestrecktes Kokain vor, weshalb von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat demnach reines Kokain im Umfang von 1'981.34 Gramm (2524 Gramm x 0.785) erworben, für weitere 196.25 Gramm reines Kokain (250 Gramm x 0.785) Anstalten zu deren Er- werb getroffen und weitere 0.785 Gramm reines Kokain (1 Gramm x 0.785) verkauft. Die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt erweist sich so- mit als unbegründet. Er ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Dem Beschuldigten werden in Anklageziffer 2 mehrfache Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fas- sung] vorgeworfen. Am 31. Mai 2023 habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon iPhone insgesamt fünf Videoaufnahmen aufbewahrt, welche verschiedenste Formen von Gewaltausübungen gegen erwachsene Perso- nen beinhalten, denen jedoch keine schutzwürdige kulturelle oder wissen- schaftliche Relevanz beigemessen werden könne.

- 17 - 4.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Be- schuldigte macht mit Berufung geltend, dass in Bezug auf den Vorwurf der Gewaltdarstellungen bei seiner Einvernahme vom 16. August 2023 eine fehlerhafte Rechtsbelehrung erfolgt sei. Entsprechend sei die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (Berufungsbegründung, S. 6 ff.). 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte muss zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm ver- ständlichen Sprache darauf hingewiesen werden, dass (a) gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (b) er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, (c) er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und (d) er einen Übersetzer ver- langen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt. Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2). 4.3.2. Es ist zutreffend, dass anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom

16. August 2023 der konkrete Tatvorhalt fehlt (BO 7 act. 2322 ff.). Der all- gemeine Tatvorwurf betraf das Verfahren wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Frage 10 kommt der Einver- nehmende auf Zufallsfunde bzw. Videos zu sprechen, ohne konkret den Tatvorwurf «Gewaltdarstellungen» zu nennen. In Frage 11 wird dem Be- schuldigten zumindest rudimentär der Vorwurf gemacht, dass es um Vi- deos mit Gewaltdarstellungen gehe. Ab diesem Moment war dem Beschul- digten auch klar, was ihm konkret vorgeworfen wird, nämlich, dass auf sei- nem Mobiltelefon Videos mit Gewaltdarstellungen gefunden wurden. Dem Beschuldigten war es demnach ab diesem Zeitpunkt möglich, sich gegen diesen konkreten Vorwurf zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3). Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO, welche zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führen würde, liegt demnach nicht vor. Selbst wenn von einer Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 16. August 2023 auszugehen wäre, so würde dies nicht zu einem Freispruch vom Vor- wurf der mehrfachen Gewaltdarstellungen führen. Spätestens mit der An- klage war dem Beschuldigten ohne Zweifel bewusst, was ihm vorgeworfen

- 18 - wird, der entsprechende Tatvorwurf wurde ihm schliesslich auch anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vorgehalten. Da hinsichtlich der inkrimi- nierten Gewaltdarstellungen auf dem iPhone des Beschuldigten objektive Beweismittel vorliegen, kommt es letztlich aber auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2023 überhaupt nicht an. 4.3.3. Die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Videos mit Ge- waltdarstellungen befinden sich in den Akten (BO 7 act. 2321, 2336 bis 2339). Wenn jemand Videos auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat, ist davon auszugehen, dass er diese bewusst besitzt, er diese Aufnahmen an- dernfalls gelöscht hätte. Der Beschuldigte bringt auch nichts vor, was dafür sprechen könnte, dass er von diesen Videos nichts gewusst hätte, zumal diese Videos derart schwerwiegende Gewaltausübungen zeigen, welche unmöglich vom Beschuldigten haben übersehen werden können. 4.3.4. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung nicht explizit gegen die rechtli- che Würdigung der Vorinstanz. Diese ist denn auch korrekt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jah- ren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von Schuldsprü- chen nur wegen den anerkannten Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz – eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Berufungsbegründung, S. 10). 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

- 19 - 5.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Während für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt, da keine mildernden Umstände vorliegen, welche eine Un- terschreitung des unteren Strafrahmens oder einen Strafartenwechsel er- lauben würden, sehen die Tatbestände der Gewaltdarstellungen und Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als Strafe alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist im aktuellen Strafregisterauszug mit zwei Strafen ver- zeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

22. Februar 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das AIG und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit sowie Beschäftigung von Auslän- dern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. September 2022 wurde er wegen Geldwä- scherei zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt. Weder die erste unbedingte Geldstrafe noch die spätere bedingte Geldstrafe haben den Beschuldigten davon abgehalten, wiederholt und ins- besondere in viel schwerwiegenderem Ausmass straffällig zu werden. Un- ter dem Aspekt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz erwiese sich eine weitere Geldstrafe nicht mehr als zielführend, weshalb für sämtli- che vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufäl- len ist. 5.5. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzuset- zen. Es handelt sich dabei um die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat hinsichtlich der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG er- fassten Widerhandlungen zwischen Januar und Juli 2021 insgesamt 1'981.34 Gramm reines Kokain von D._____ zum Weiterverkauf erworben und für weitere 196.25 Gramm reines Kokain hat er Anstalten zum Erwerb

- 20 - getroffen. Im Jahr 2023 ist sodann ein Weiterverkauf von 0.785 Gramm rei- nem Kokain erstellt. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sol- len aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Fol- gen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich bei der öffentlichen Ge- sundheit nicht um ein Individualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäubungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der betreffenden Drogenkonsumenten bewir- ken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qualifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst die Art und Menge der Drogen. Kokain ist eine harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026) hat der Beschuldigte um mehr als das 120-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei re- gelmässigem Konsum. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium ab- zustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungs- element komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine – wie vorliegend – erhebliche Drogenmenge von mehr als zwei Kilo- gramm darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Der Beschuldigte war nicht bloss ein Kleindealer auf unterster Hierarchie- stufe, sondern auf einer mindestens mittleren hierarchischen Stellung im Handel des besagten Kokains tätig, was bereits die Lieferungen vom

20. Juni 2021 und 1. Juli 2021 von je einem Kilogramm Kokaingemisch zei- gen. Mithin ist ihm mit Blick auf die mitunter grossen Mengen Kokain eine wichtige und unabdingbare Rolle im Drogenhandel zugekommen, was ei- nen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag und sich

- 21 - innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Der Beschuldigte hat aus rein monetären Motiven gehandelt. So gab er an, selbst über ein (legales) Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'600.00 und seine Freundin über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'000.00 verfügt zu haben; dies bei totalen monatlichen Ausgaben von Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 und Betreibungen in der Höhe von Fr. 200'000.00 (BO 1 act. 17 und 20). Gleichzeitig wurde im Jahr 2022 ein Porsche Panamera, angeblich von sei- ner Freundin, zum Preis von Fr. 21'500.00 gekauft, ohne dass der Beschul- digte oder seine Freundin über relevantes Vermögen verfügt hätten (vgl. hierzu unten). Sodann hat der Beschuldigte in einem abgehörten Gespräch seiner Freundin gegenüber gesagt, dass er nicht sagen könne, dass er nie mehr etwas anfassen würde [gemeint in Bezug auf Drogen], da er mit ei- nem Lohn von Fr. 4'000.00 nicht leben könne (BO 5 act. 1530 f.). Entspre- chend wird deutlich, dass er sich mit dem Drogenhandel einen höheren Lebensstandard finanziert hat, als dies mit seinem Einkommen möglich ge- wesen wäre. Die rein monetären Gründe, aus denen der nicht kokainab- hängige Beschuldigte über mehrere Monate hinweg einen intensiven Dro- genhandel betrieben hat, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hin- weis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Erheblich verschul- denserhöhend wirkt sich sodann das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Der Beschuldigte führte zwar aus, früher Kokain konsumiert zu haben, jedoch mit der Schwangerschaft seiner Freundin mit dem ersten gemeinsamen Kind (geboren am tt.mm.

2021) damit aufgehört zu haben (BO 1 act. 21). Entsprechend konsumierte er im Tatzeitpunkt keine Drogen mehr, und seine Entscheidungsfreiheit wurde nicht von einer Drogenabhängigkeit eingeschränkt. Der Beschul- digte hat sich bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschie- den, um an Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung da- gegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Dro- genmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem mittel- schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszugehen.

- 22 - 5.6. 5.6.1. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte (Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Gewaltdarstellungen) angemessen zu erhöhen. Jedoch hat nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vo- rinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sein Bewenden hat, auch wenn diese nicht mehr schuldangemessen tief erscheint, zumal sich die Täterkomponente (siehe dazu sogleich) nicht zu Gunsten des Beschul- digten auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom

18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschul- digten Person abgeändert werden darf). 5.6.2. Hinsichtlich der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen bzw. – soweit die vorliegenden Straftaten vorher verübt worden sind – das mit der neuen Tatbegehung einhergehende negative Nachtatverhalten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.1), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe bzw. der Nachtat nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dür- fen die Vorstrafe und die Nachtat nicht wie ein eigenständiges Delikt ge- würdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb die Straferhöhung nur in leichtem Umfang erfolgt. Den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz hat der Beschuldigte auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar sein gutes Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig ein- sichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens ei- nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemal- koholkonzentration mit Berufung nicht mehr angefochten hat, ist in erster Linie auf die Beweislage zurückzuführen und nicht auf eine nachhaltige Ein- sicht und aufrichtige Reue. Insoweit mit der Anerkennung dieser Schuldsprüche eine Erleichterung des Strafverfahrens einhergegangen ist, rechtfertigt sich dennoch, dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die persönliche und beruflichen Situation des Beschuldigten wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente neutral aus. Der Beschuldigte hat aus sei- ner ersten Ehe einen inzwischen volljährigen Sohn und mit seiner aktuellen Freundin zwei minderjährige Kinder. Er arbeitet zu 40 % in der Bar seiner

- 23 - Ex-Ehefrau (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede sozial integrierte, in einem familiären Umfeld ein- gebettete und arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater von minderjährigen Kindern ist, führt je- doch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Straf- empfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, welche hier nicht vorliegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren zwar leicht, in einer Gesamt- betrachtung sind die Täterkomponenten jedoch noch knapp neutral zu wer- ten. 5.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von Gesetzes wegen ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen (31. Mai 2023 bis

29. August 2023) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. 6.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. September 2022 gewährten be- dingten Vollzugs (Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00) und führt dazu aus, dass von einer guten Legalprognose auszugehen sei (Beru- fungsbegründung, S. 10). 6.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verur- teilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaus- sichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.). Der Beschuldigte hat während der Probezeit Kokain an eine Drittperson verkauft (vgl. Anklageziffer 1.2) und sich damit eines Vergehens schuldig gemacht. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Vorstra- fen haben ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. So- dann zeigt sich der Beschuldigte in Bezug auf den Drogenhandel gänzlich uneinsichtig. Aufgrund seiner Äusserung gegenüber seiner Freundin, dass

- 24 - er mit einem Lohn von Fr. 4'000.00 nicht leben könne und er von daher nicht sagen könne, dass er nie mehr etwas [gemeint Drogen] anfassen würde (BO 5 act. 1530 f.), ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschul- digte erneut straffällig werden wird. Der Beschuldigte hat offensichtlich jah- relang über seinen finanziellen Verhältnissen gelebt und aufgrund seiner Äusserungen und seiner Uneinsichtigkeit betreffend den Drogenhandel ist nicht davon auszugehen, dass er sich ohne weiteres mit einem niedrigeren Lebensstandard abfinden können wird. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte heute zwar mit seiner neuen Freundin zwei Kinder (Jahr- gänge 2021 und 2025) hat; jedoch hat er auch bereits einen volljährigen Sohn aus erster Ehe. Weder der älteste Sohn noch das ältere minderjäh- rige Kind mit seiner neuen Freundin haben ihn davon abgehalten, deliktisch tätig zu werden, mithin ist in der gegenwärtigen Familiensituation kein sta- bilisierender Faktor auszumachen. Auch die berufliche Situation hat sich nicht so verändert, dass dieser Umstand eine Schlechtprognose entfallen lassen könnte. In einer Gesamtwürdigung ist daher von einer schlechten Legalprognose auszugehen und der dem Beschuldigten mit Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 22. September 2022 für die Geldstrafe von 210 Ta- gessätzen à Fr. 50.00 gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 10'500.00 ist zu bezahlen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Lan- des verwiesen, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystems (SIS). Der Beschuldigte macht mit Berufung primär geltend, dass aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz keine Katalogtat für eine Landesverwei- sung vorliege. Im Übrigen macht er einen persönlichen Härtefall geltend, wobei die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus- falle. Er kümmere sich derzeit ganztags um seine Tochter N._____ und sei seit mehreren Jahren nicht mehr negativ aufgefallen, entsprechend gering sei die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Si- cherheit (Berufungsbegründung, S. 10 f.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden.

- 25 - 7.3. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er hat eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 7.4. 7.4.1. Der heute 46-jährige Beschuldigte (Jahrgang 1979) ist in der Schweiz ge- boren (MIKA-Akten, act. 1; BO 1 act. 13). Zwischen 1982 und 1991 habe er bei seinen Grosseltern in Serbien gelebt (Protokoll Vorinstanz, act. 3029; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Mit 12 Jahren ist er wieder in die Schweiz gekommen (MIKA-Akten, act. 2) und hat hier auch die Schulen besucht, eine Lehre als Servicefachangestellter und anschliessend die Wir- tefachprüfung und die Lehrmeisterprüfung gemacht (BO 1 act. 15 f.). Von 2005 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2023 war der Beschuldigte Ge- schäftsführer der Bar «Q._____» in U._____ (Protokoll Vorinstanz, act. 3029). Inzwischen arbeite er an den Wochenenden in der von seiner Ex-Frau geführten Bar und verdiene netto ca. Fr. 1'600.00 (Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 3). Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C (MIKA-Akten, act. 210; Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 4). Der Beschuldigte hat somit den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, wo er auch meistens arbeitstätig war und seinen fakti- schen Lebensmittelpunkt hat. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt. Mit seiner Ex-Frau hat er einen inzwischen volljährigen Sohn (Protokoll Be- rufungsverhandlung, S. 2). Er ist seit einigen Jahren mit einer Schweizerin mit serbischen Wurzeln (vgl. Familienbüchlein, BO 1 act. 220 f.) zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2021 und 2025), wel- che beide über den Schweizer Pass verfügen (Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 3). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten

- 26 - familiären Beziehung zu seiner Partnerin und den Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldig- ten erweist sich als durchschnittlich: Nebst seiner Familie, welche seine serbische Ex-Frau sowie seine jetzige Freundin mit ihrer serbischen Fami- lie sowie seine drei Kinder umfasst, ist über sein soziales Umfeld nichts bekannt. Über Freizeitbeschäftigungen, welche über seine Familie hinaus- geht, ist ebenfalls nichts bekannt. Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht er- sichtlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte verfügt zwar über einen Berufsab- schluss und führte für längere Zeit als Geschäftsführer ein Lokal. Er hat jedoch Schulden von über Fr. 200'000.00 resp. sogar Fr. 280'000.00 (BO 1 act. 20; Protokoll Vorinstanz, act. 3029 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Über (legales) Vermögen verfügt er nicht. 7.4.2. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Deutsch und Serbisch (BO 1 act. 13). Seine Eltern sind nach der Pensionierung des Vaters wieder nach Serbien gezogen, zudem leben noch ein Cousin und eine Tante in Serbien. Zu seiner Mutter habe er eine sehr gute Beziehung. Er gehe ein bis zwei Mal pro Jahr nach Serbien. Zuletzt sei er im September [2025] zu Ferien- zwecken in Serbien gewesen (BO 1 act. 13; Protokoll Vorinstanz, act. 3031; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Diesbezüglich ist festzu- halten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. In der Schweiz würden neben seinem Bruder noch Tanten und Cousins wohnen (BO 1 act. 14; Protokoll Vorinstanz, act. 3031). Aufgrund der Tatsache, dass er einen Teil seiner Kindheit in Serbien verbracht hat, wiederholt und regelmässig in Serbien war und mit seiner Freundin und den Kindern zu- meist serbisch spricht (vgl. Gesprächsprotokolle Audioüberwachung am Wohnort, BO 5 act. 1503 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), kann davon ausgegangen werden, dass er mit der dortigen Sprache und auch Kultur bestens vertraut ist. Eine Reintegration in Serbien erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesunde Beschuldigte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) teilweise in Serbien aufgewachsen ist, fliessend serbisch spricht und mit der dortigen Kultur vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reinteg- rationschancen als intakt zu qualifizieren sind. Sodann ist zu

- 27 - berücksichtigen, dass der Beschuldigte offenbar selbst Absichten hegt(e), in einigen Jahren zurück nach Serbien zu gehen, was sich aus dem abge- hörten Gespräch vom 30. April 2023 ergibt, wo er ausführte, in 2 bis 3 Jah- ren nach «unten zu kehren» (BO 1 act. 186; Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 5). 7.4.3. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und seine Freundin und Kindsmutter direkt be- treffen. Sowohl seine Freundin, welche auch die serbische Nationalität be- sitzt, als auch die beiden gemeinsamen Kinder verfügen zwar über das Schweizer Bürgerrecht, haben aber dennoch Beziehungen zu Serbien. In der Familie wird primär Serbisch gesprochen. Beide Kinder (Jahrgänge 2021 und 2025) befinden sich zudem noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es ihnen durchaus zuzumuten wäre, die Schweiz gemein- sam mit dem Beschuldigten zu verlassen. Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte angegeben, nicht zu wissen, ob seine Freundin mit ihm die Schweiz verlassen würde, sie hätten nicht darüber gesprochen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Würde der Beschul- digte die Schweiz bei einer Landesverweisung alleine verlassen, würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten und da- mit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Aus- mass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Be- suchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht be- troffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5) erscheint zwar denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5), hätte aber nicht die Qualität und Intensität der bisher gelebten engen Beziehung. Es ist jedoch diesbezüglich auch zu beachten, dass die jüngste Tochter erst während des vorliegenden Strafverfahrens und nach Anklageerhebung und somit zu einem Zeitpunkt, als bereits eine Landesverweisung im Raum stand, gezeugt worden ist. Die Freundin hat unter diesen Umständen die durch eine allfällige Landesverweisung entstehenden Herausforderungen somit teilweise in Kauf genommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe des Be- schuldigten eine gewisse Entfremdung zu seiner Freundin und insbeson- dere den Kindern einstellen wird, da während des Freiheitsentzugs die tat- sächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. Ohnehin werden die Töchter in dieser Zeit anderweitig betreut werden müssen als durch den Beschuldigten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zufolge der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» gilt. Er ist hier

- 28 - sprachlich und sozial eingebunden, auch wenn die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration nicht als mustergültig erscheint. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen zwei minderjährigen Kindern und der Freundin, ist von einem hohen privaten Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 7.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Straftaten zu einer Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren verurteilt (siehe dazu oben). Auch wenn noch schwe- rere Fälle des Drogenhandels denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat gilt, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungs- mittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverwei- sung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffent- lichen Sicherheit daher rigoros bzw. besonders streng. Auch der EGMR, in dessen Praxis der Drogenhandel als Geissel der Menschheit verstanden wird, akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz ange- sichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentli- chen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Mas- sstab angelegt wird. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Re- gel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; vgl. zum Ganzen: Ur- teile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4, 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 sowie 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Der im Tatzeitpunkt selbst nicht kokainabhängige Be- schuldigte wollte mit dem Drogenhandel seine finanzielle Situation aufbes- sern, da ihm sein legal erwirtschaftetes Einkommen nicht genügte (siehe dazu oben). Er hat damit den für sich einfachsten Weg gewählt, an Geld zu gelangen. Er hat insgesamt mit mehr als 2 Kilogramm reinem Kokain ge- handelt und Anstalten dazu getroffen. Er befand sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder unter dem Druck von Drittpersonen. Ent- sprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung seiner Ab- nehmer. Hinsichtlich der Katalogtat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist beim Beschuldigten weder eine nachhal- tige Einsicht noch eine aufrichtige Reue auszumachen. Vielmehr weist er

- 29 - auch anlässlich der Berufungsverhandlung jegliches tatbestandliche Han- deln von sich. Die nunmehr begangenen Katalogtaten stellen eine Fortsetzung der bisher ergangenen Verurteilungen dar. Er verfügt über zahlreiche Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug und MIKA-Akten). Zudem ist ein weiteres Ver- fahren hängig. Es ist mehr als zweifelhaft, ob das vorliegende Strafverfah- ren zu einem nachhaltigen Umdenken geführt hat. Ist – wie vorliegend mit der öffentlichen Gesundheit – ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht denn auch das Rückfallrisiko für die Annahme eines hohen öffentlichen In- teresses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3 mit Hin- weisen). Mithin ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände eine schlechte Legalprognose zu stellen. Angesichts der begangenen schweren Straftaten, der schlechten Legal- prognose des Beschuldigten und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsord- nung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist. 7.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall zwar zu bejahen ist. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und in Anbetracht der sehr getrüb- ten Legalprognose überwiegen jedoch die sehr hohen öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz. Gemäss der aus dem Ausländer- recht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gege- ben ist, denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Inte- resse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche aus- serordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb des Landes zu verweisen. 7.7. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat schon früher Probleme damit bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wobei eine massive Steigerung der Delinquenz stattgefunden hat. Für die neu begangenen Straftaten wird er zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Hinsichtlich seiner Legalbewährung muss dem

- 30 - Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Entspre- chend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschul- digten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint bei einer Gesamt- würdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren angemessen. 7.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unver- hältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der be- schlagnahmten Barschaften im Umfang von Fr. 7'501.75 sowie des be- schlagnahmten Porsche Panamera angeordnet. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Einziehungen. Auf- grund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes sei den Einziehungen die Grundlage entzogen. Zudem sei C._____, die Freundin des Beschuldigten, die Besitzerin des Porsche Panamera, weshalb er dieser herauszugeben sei (Berufungsbegründung, S. 11 f.). 8.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlang- ten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmun- gen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). 8.3. Sowohl die Barschaften im Umfang von Fr. 7'501.75 wie auch der Porsche Panamera sind gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen: In Bezug auf das sichergestellte Bargeld von Fr. 6'950.00 und EUR 590.00 (insgesamt Fr. 7'501.75), welches sich im Totenkopf-Portemonnaie

- 31 - befunden hatte, hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass die umfas- sende und starke Kontamination der geprüften Noten (vgl. act. 360 ff.) stark darauf hinweist, dass diese Barmittel vom Kokainhandel herrühren. Hinge- gen wies der im Tresor aufgefundene «Bund 2», welcher Banknoten im Wert von Fr. 1'600.00 umfasste und gemäss den Aussagen des Beschul- digten seinem Sohn gehörte (vgl. act. 2008), eine weit geringere Kontami- nation mit Kokain auf (act. 362). Es ist daher davon auszugehen, dass der «Bund 1» resp. das Bargeld aus dem Totenkopf-Portemonnaie aus dem Kokainhandel herrührt und es ist deshalb gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Betreffend den beschlagnahmten Porsche Panamera erklärte der Beschul- digte, dass dieser seiner Freundin C._____ gehören würde (vgl. BO 6 act. 1984 und Berufungsbegründung). Als Halterin ist C._____ eingetragen (BO 2 act. 329) und laut Kaufvertrag hat C._____ den Porsche Panamera am 17. August 2022 für Fr. 21'500.00 erworben (BO 2act. 568). Da C._____ weder über massgebliches Vermögen (vgl. Steuerveranlagung 2020 und 2021, BO 2 act. 444 und 456) noch über ein entsprechend hohes Einkommen (vgl. Bankunterlagen, BO 2 act. 468 ff.) verfügt hat, ist jedoch nicht ersichtlich, womit sie den Kauf des Porsches für Fr. 21'500.00 hätte finanzieren können. Sie selbst hat keine Aussagen dazu gemacht (vgl. BO 2 act. 577 ff.). Der Beschuldigte erklärte in Bezug auf die Finanzierung des Porsches, dass die Eltern von C._____ ihr ausgeholfen hätten (BO 6 act. 2008) bzw. dass sowohl seine als auch ihre Eltern Geld gegeben hät- ten (Protokoll Vorinstanz, act. 3028), ohne jedoch konkrete Dokumente zu liefern, welche dies bestätigen würden. Diese Aussagen sind denn auch als Schutzbehauptungen zu werten, zumal unter den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich ist, weshalb sich C._____ weigern sollte, entsprechende Aussagen zu tätigen, wenn sie denn zutreffen würden. Ohnehin weist die starke Kontamination mit Kokain an zahlreichen Stellen im Fahrzeug (BO 2 act. 405) darauf hin, dass der Porsche Panamera regelmässig vom Be- schuldigten, u.a. zwecks seines Drogenhandels, benutzt worden ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in einem abgehörten Gespräch seiner Freundin gegenüber geäussert hat, dass er nun beweisen müsse, woher er das Geld für das Auto gehabt habe. Er müsse sich diesbezüglich etwas ausdenken (BO 5 act. 1508). Er selbst verfügte gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00, hatte kein Vermö- gen, jedoch Betreibungen von über Fr. 140'000.00 (BO 1 act. 27). Entspre- chend bestehen keine Zweifel darüber, dass das Geld für den Kauf des Porsche Panamera aus den Drogengeschäften des Beschuldigten her- rührte. Dieser ist entsprechend gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ebenfalls einzuziehen und zu verwerten. 8.4. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die eingezogenen Vermögenswerte (Barschaften und Verwertungserlös des Porsche Panamera) gemäss

- 32 - Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien (vorinstanzliches Urteil, E. 6.9). Nachdem vorliegend eine Einzie- hung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, weil die Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, kommt eine Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten eigentlich nicht in Frage. Dies würde in fun- damentalem Widerspruch zum Grundsatz, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. oben), stehen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist allerdings die vorinstanzliche Anordnung, dass die eingezogenen Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden sind, zu übernehmen. 8.5. Die Vorinstanz hat das beschlagnahmte iPhone 12 Pro, auf welchem sich fünf inkriminierte Videoaufnahmen mit Gewaltdarstellungen befunden ha- ben, gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Gegenstände, welche Gewaltdarstellungen enthalten, werden eingezogen (Art. 135 Abs. 3 StGB). Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Zu beachten ist jedoch, dass eine Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV darstellt und daher stets dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit untersteht (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einzie- hung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegen- stand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Gegenstand grund- sätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Lö- schung der verbotenen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die verbotenen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erfor- derlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf ge- löschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vor- handen sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zu- rückgesetzt werden, so dass die verbotenen Daten nicht mehr wiederher- gestellt werden können. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Her- ausgabe des iPhone 12 Pro beantragt oder der Einziehung und Vernich- tung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzun- gen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigen- tumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und un- terstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nachdem dieser Punkt

- 33 - jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vo- rinstanzlich angeordneten Einziehung des Mobiltelefons. Die Staatsanwalt- schaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 9. 9.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerle- gen. 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Mit Kostennote vom 20. Januar 2026 macht dieser einen Aufwand von insgesamt 34.33 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 174.40 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer geltend. Diese Kostennote ist in verschiedenen Punkten anzupassen: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz und somit noch vor Übergang der Verfahrensleitung er- folgte Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren vor Oberge- richt geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungs- gericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung, entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Entsprechend ist der geltend gemachte Aufwand vor der Berufungserklä- rung am 3. Februar 2025 nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen und die Kostennote um 1 Stunde und 10 Minuten zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und die in diesem Zusammen- hang gemachten «Kopien an Klient». Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_11/2025 vom

25. Februar 2026 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Sodann ist ein Gesuch um Fris- terstreckung – vorliegend geltend gemacht am 11. April 2025 und 5. Mai 2025 – eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend stan- dardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche

- 34 - Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regel- mässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Folglich ist der geltend gemachte Aufwand um weitere 50 Minuten zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsverhandlung ist an die effektive Dauer anzupassen. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden inkl. Reisezeit und Nachbesprechung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.6 f.). Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 29.83 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 174.40 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Im Gesamtbetrag ergibt dies eine auf Fr. 7'285.00 gerundete Entschädigung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Be- schuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Nach- dem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 9.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 18'545.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 35 -

- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

- des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB;

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen];

- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV [in Rechtskraft erwachsen];

- des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qua- lifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wird dem Beschul- digten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Sep- tember 2022 für die Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 10'500.00 ist zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4. 4.1. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB wird der beschlagnahmte Porsche Pan- amera, weiss, Stamm-Nr. bbb eingezogen und verwertet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Der Verwer- tungserlös ist der Obergerichtskasse abzuliefern und wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 36 - 4.2. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB werden die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 7'501.75 eingezogen. Diese Vermögenswerte sind der Obergerichtskasse abzuliefern und wer- den zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Bildgalerie des beschlagnahmten iPhone 12 Pro wird unter Kostenfolge für den Beschuldigten auf einen externen Datenspeicher (mit Ausnahme der deliktischen fünf Videoaufnahmen) gespiegelt sowie der externe Da- tenspeicher danach an den Beschuldigten herausgegeben. Der externe Datenspeicher kann vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Mitteilung der erfolgten Spiegelung auf Voranmeldung bei der von der Staatsanwaltschaft genannten Stelle abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der externe Datenspeicher vernichtet. 5.2. Das iPhone 12 Pro wird nach der erfolgten Spiegelung der Fotos eingezo- gen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.3. Das beschlagnahmte Portemonnaie und die Versicherungsunterlagen wer- den dem Beschuldigten zurückgegeben. Die Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der vorinstanzlichen Ge- richtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'285.00 auszurichten.

- 37 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 22'476.40 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'545.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Dispositivziffer 1 Alinea 1 und 2 des angefochtenen Entscheids), gegen das Strafmass (Dispositivzif- fer 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4), die Landesverweisung (Dispositiv- ziffer 5), den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Disposi- tivziffer 6) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffer 9). Nicht angefoch- ten und demnach nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in an- getrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration (Disposi- tivziffer 1 Alinea 3 bis 5) sowie der Entscheid über das beschlagnahmte iPhone 12 Pro, das Portemonnaie und die Versicherungsunterlagen (Dis- positivziffern 7 und 8).

E. 2.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt.

E. 2.2 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wird dem Beschul- digten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

E. 2.3 Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Sep- tember 2022 für die Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 10'500.00 ist zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4.

E. 2.4 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft die Vor- gabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung «unverzüglich» anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzulei- ten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), nicht eingehalten hat, so führt dies nicht unmittelbar zur Unverwertbarkeit der Zufallsfunde. Vielmehr ist vorliegend zu prüfen, ob Art. 278 Abs. 3 StPO in der vorliegenden Konstellation eine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift darstellt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Zufallsfunde vor ihrer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bereits verwendet wurden oder nicht. Nach Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 6. Dezember 2022 wurden bis zur Einleitung des Genehmigungsver- fahrens am 19. Januar 2023 keine weiteren Ermittlungshandlungen vorge- nommen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags formell das Ver- fahren gegen den Beschuldigten (BO 1 act. 133). Ebenfalls am 19. Januar 2023 wurde dem Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmi- gung der zugesicherten Anonymität gestellt (BO 2 act. 673 ff.) und am

20. Januar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um die Genehmigung einer Überwachung (rückwirkende Teilnehmeridentifikation) betreffend den Beschuldigten (BO 3 act. 680). Sämtliche Ermittlungshand- lungen, welche den Beschuldigten betrafen, erfolgten damit erst mit Eröff- nung des Verfahrens gegen den Beschuldigten am 19. Januar 2023, wobei das Genehmigungsgesuch betreffend den Zufallsfund gleichentags und damit fristgerecht eingereicht worden ist.

- 6 - Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten wurden auch zuvor keine Er- mittlungen in Bezug auf den Beschuldigten durchgeführt. Es trifft zwar zu, dass von der Kantonspolizei Zürich am 19. November 2022 ein Rapport den Beschuldigten betreffend erstellt wurde. Im Rapport wurde zusammen- geführt, was sich aus den genehmigten Überwachungen von D._____ in Bezug auf den Beschuldigten ergeben hat und welcher Tatbestand vom Beschuldigten erfüllt sein könnte. Diese Zusammenstellung ist denn auch notwendig, um überhaupt aufzuzeigen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt und die Straftat eine Schwere aufweist, welche eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 278 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, dass gegen den Beschuldigten ermittelt worden sei, da man vor- handene RTI-Daten abgeglichen habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 3), so ergibt sich aus dem Polizeirapport unmissverständlich, dass die Ermitt- lungen sowie die Auswertungen der technischen Massnahmen gegen die Auskunftspersonen (D._____, E._____, O._____) zur Erkenntnis geführt habe, dass der Beschuldigte bei dieser Gruppe wohl grössere Mengen Ko- kain bezogen und verkauft habe (BO 2 act. 602). Entsprechend wurden ge- rade nicht Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt, sondern die Er- mittlungen und die Auswertungen der RTI-Daten betrafen die Zielpersonen der genehmigten Überwachung. Soweit der zuständige polizeiliche Sach- bearbeiter im Rahmen der Erstellung des Polizeirapports Systemabfragen betreffend die Personalien des Beschuldigten sowie eine Anfrage bei der Einwohnergemeinde W._____ betreffend dessen Meldeadresse tätigte, so sind das einfache Abklärungen, welche die Polizei zur Vervollständigung ihres Rapports ohne weiteres tätigen durfte und dient dies schliesslich auch im Genehmigungsverfahren zur Identifizierung des Beschuldigten. Damit ist nach dem eben Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass die Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht verwendet worden sind. Die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat, ist demnach als blosse Ord- nungsvorschrift zu verstehen. Deren Verletzung, sofern überhaupt eine vor- liegt (siehe oben), hat nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge. Damit sind sowohl die beigezogenen Abhörprotokolle der im Kanton Zürich geführten Strafuntersuchung mit dem Aktionsnamen «CENTAR» wie auch sämtliche Folgebeweise verwertbar und die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Daran ändert im Übrigen auch nichts, wenn man davon ausgehen würde, dass die Staatsanwaltschaft bereits früher, nämlich aufgrund des an der Einvernahme von D._____ vom 30. August 2021 gemachten Vorhalts, wo- nach der Beschuldigte von einem Läufer von D._____ «ein ganzes Stück erhalten habe» (vgl. Berufungsbegründung, S. 3), vom Zufallsfund

- 7 - Kenntnis erhalten hätte. Denn wie oben ausgeführt, wurden zu keinem Zeit- punkt vor der Genehmigung relevante Ermittlungen getätigt.

E. 3.1 Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Last gelegt. Er habe zwischen Dezember 2020 und Juli 2021 von einer serbischen Gruppierung, geleitet von D._____ (genannt «P._____»), grös- sere Mengen Kokaingemisch erworben. Im selben Zeitraum habe der Be- schuldigte zusammen mit besagtem Lieferanten mehrfach Vorkehrungen zum Erwerb von grösseren Kokainmengen getroffen. Konkret habe die Gruppierung dem Beschuldigten total 2'524 Gramm Kokaingemisch (Rein- menge 2'069.68 Gramm Kokain) geliefert und für weitere 250 Gramm Ko- kaingemisch (Reinmenge 205 Gramm Kokain) habe der Beschuldigte Vor- kehrungen getroffen. Die Übergaben hätten vorwiegend in der Bar «Q._____» in U._____ stattgefunden, deren Betreiber der Beschuldigte ge- wesen sei. Nebst D._____ hätten auch verschiedene «Läufer», darunter E._____ und O._____, das Kokain überbracht. Das Ziel des Beschuldigten habe darin bestanden, das erworbene Kokain gewinnbringend an zahlreiche unbekannte Abnehmer zu verkaufen, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die zu veräussernde erhebliche Kokain- menge geeignet gewesen sei, die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen zu gefährden.

E. 3.2 Die Vorinstanz sah die in Anklageziffer 1 geschilderten Sachverhalte als erstellt an und verurteilte den Beschuldigten entsprechend wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte streitet jegliche Beteiligung an einem Drogenhandel durchwegs ab (vgl. Protokoll Vorinstanz, act. 3025: Protokoll Berufungsver- handlung, S. 5).

E. 3.3 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden

- 8 - sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indi- zien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.4.1 Die Kantonspolizei Zürich hat unter dem Aktionsnamen «CENTAR» eine grössere Ermittlung gegen eine balkanstämmige Gruppierung, welche im Betäubungsmittelhandel tätig war, geführt. Dass D._____ mit Kokain handelte, ergibt sich unmissverständlich aus ei- nem abgehörten Gespräch, in welchem er bestätigt, «das Weisse» zu ver- kaufen bzw. «die Jungs» das jeweils verteilen würden und er nur das Geld einsammle. Er verkaufe 20 Stück in 1.5 Monaten (BO 1 act. 159). Aus den zahlreichen abgehörten Telefongesprächen und aus Gesprächen im abgehörten BMW X3 von D._____ («P._____») ergab sich weiter, dass ein «A._____» ebenfalls in Verbindung zum Drogenhandel stehen könnte (vgl. BO 1 act. 160 und 166; BO 6 act. 2011, 2012, 2017 und 2021). So- dann wurden auch mehrfach persönliche Telefongespräche zwischen D._____ («P._____») und dem Beschuldigten abgehört (BO 2 act. 615, 619, 622 f., 628, 634; 636 f.; BO 6 act. 2025). In gewissen Gesprächen wurde «A._____» im Zusammenhang mit dem «Q._____» erwähnt (BO 1 act. 160; BO 6 act. 2015 und 2022). Weiter wurde das Fahrzeug von D._____ am 20. Juni 2021 und 1. Juli 2021 in der Nähe der Bar «Q._____» in U._____ lokalisiert (BO 6 act. 1998 f.).

E. 3.4.2 O._____, ein Läufer von D._____, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Januar 2025 in einem abgekürzten Verfahren rechtskräf- tig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Beilage der Verfügung des Obergerichts vom 28. November 2025). Ihm wurde in der Anklage, was von O._____ auch anerkannt wurde (vgl. Einvernahme vom 31. Oktober 2024, Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft), u.a. vorgeworfen, am 20. Juni 2021 für D._____ ein Kilogramm Kokain an «A._____» vom Club «Q._____» in U._____

- 9 - geliefert zu haben, wonach D._____ um 16:07 Uhr ebenfalls dorthin gefah- ren sei und einen Teil des Kaufpreises abgeholt habe (Anklageziffer 1.4.6). Ebenso sei er am 1. Juli 2021 mit D._____ nach U._____ gefahren, wo er nach 20:34 Uhr ein Kilogramm [Kokain] an A.B._____ verkauft und eine Teilzahlung erhalten habe (Anklageziffer 1.5.1).

E. 3.4.3 E._____, ein weiterer Läufer von D._____, wurde im Frühling 2021 verhaf- tet. Die auf ihm gefundenen Säckchen mit Kokaingemisch wiesen einen Reinheitsgehalt zwischen 82 bis 87 % auf (BO 6 act. 1968 und 1976 ff.). Er wurde erstinstanzlich mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. Au- gust 2021 u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz verurteilt (BO 6 act. 1970 ff.).

E. 3.4.4 Der Beschuldigte erklärte, D._____ als Gast in seiner Bar «Q._____» in U._____, von welcher er seit 2005 bis zur Konkurseröffnung Geschäftsfüh- rer war (Protokoll Vorinstanz, act. 3029), gekannt zu haben (Protokoll Vo- rinstanz, act. 2025). Beim direkten Gespräch mit ihm (vgl. BO 6 act. 2025) sei es lediglich um Schulden von Fr. 150.00 gegangen, welche D._____ bei ihm wegen einer Flasche «Jack» gehabt habe (Protokoll Vorinstanz, act. 3027). Er glaube, O._____ zu kennen. Dieser sei mit «P._____» bei ihm gewesen. Einen E._____ kenne er nicht (Protokoll Vorinstanz, act. 3026). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er kenne D._____ nur als «P._____». Sodann kenne er O._____ als Gast aus seiner Bar (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f.).

E. 3.4.5 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Mai 2023 wurde beim Beschul- digten ein Portemonnaie «Totenkopf» beschlagnahmt (BO 1 act. 290 ff.). Darin befand sich Bargeld in Höhe von Fr. 6'950.00 und EUR 590.00. Eine Auswertung ergab, dass dieses Bargeld umfassend mit Kokain kontami- niert war (BO 2 act. 360 ff.). Ebenso ergab ein Abstrich der Handflächen des Beschuldigten anlässlich seiner Festnahme vom 31. Mai 2023 ein positives Resultat auf Kokain (BO 1 act. 142), während der Drogen- und Alkoholtest des Beschuldigten negativ ausfiel (BO 1 act. 141). Weiter ergab eine Untersuchung des vom Beschuldigten gefahrenen Fahr- zeugs – Porsche Panamera AG aaa – auf Betäubungsmittel, dass dieses an zahlreichen Stellen (Kofferraumboden, Kofferraumseitenverkleidung links, Tür hinten links, Rückbank Sitzfläche links/rechts, Mittelkonsole hin- ten, Fahrertüre, Fahrersitz, Lenkrad und Schaltknauf, Mittelkonsole/Abla- gefach vorne, Beifahrertüre, Beifahrersitz, Handschuhfach und die

- 10 - Armaturen Beifahrerseite) mit Betäubungsmitteln, vornehmlich Kokain, kontaminiert waren (BO 2 act. 402 ff.). Der Beschuldigte erklärte diese Werte so, dass er das Geld in der Bar er- halten habe und wenn dieses kontaminiert gewesen sei, dann sei es auf die anderen Noten und auch auf seine Hände gegangen (BO 6 act. 2009; Protokoll Berufungsverhandlung, act. 3027). Ebenso sei es dann in das Auto gelangt (BO 6 act. 2009) resp. erklärte er vor Vorinstanz, dass er einst einen Bekannten von Serbien nach Wien mitgenommen und es sich an der Grenze herausgestellt habe, dass dieser Kokain dabeigehabt habe (Proto- koll Vorinstanz, act. 3027). Auffallend ist, dass er die letzte Erklärung, dass ein Kollege mit seinem Auto Drogen geschmuggelt habe, vor Obergericht nicht mehr erwähnte, sondern sich wieder auf den Standpunkt stellte, dass es keine andere Erklärung für die Kontaminierung des Autos gebe, als dass es durch Berührungen mit dem kontaminierten Geld aus der Bar entstan- den sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f.).

E. 3.4.6 Aus aufgezeichneten Gesprächen aus der Audioüberwachung am Wohnort des Beschuldigten ergeben sich sodann zahlreiche Hinweise, dass er in den Kokainhandel involviert gewesen ist. So spricht er am 29. August 2023 nach seiner Haftentlassung mit seiner Freundin und erzählt ihr, dass offen- bar ein Albaner aus Z._____ zu sieben Jahren verurteilt worden sei und dieser mit Gras, und nicht mit Kokain, gehandelt habe. «P._____» sei auch einvernommen worden und wenn er sage, dass er es ihm [dem Beschul- digten] gebracht habe, dann sei er am Arsch (BO 5 act. 1504). Ebenso er- klärte er seiner Freundin, dass es im Q._____ noch mehr gehabt habe, was von einem «T._____» habe weggeräumt werden müssen. Wenn sie noch einmal im «Q._____» auf die Suche gehen würden, würden sie es finden und er sei am Arsch (BO 5 act. 1509). Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Bar «Q._____» am 4. April 2023 wurden keine relevanten Gegen- stände, die auf einen Drogenhandel hinweisen würden, gefunden (BO 1 act. 262 ff.). Die vom Beschuldigten gemachten Aussagen sprechen jedoch stark dafür, dass sich in der Bar «Q._____» illegale Substanzen befunden haben, welche nicht gefunden worden sind. Sodann erklärte der Beschul- digte im selben Gespräch mit seiner Freundin, dass er viele Nachrichten auf WhatsApp gelöscht habe, da er etwas geahnt habe, und diese Lö- schungen hätten nicht mehr Rückgängig gemacht werden können (BO 5 act. 1510). Dies ist wiederum ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschul- digte in illegale Machenschaften verstrickt war, ansonsten kein Anlass be- standen hätte, diese Nachrichten zu löschen. In einem weiteren Gespräch mit seiner Freundin erwähnt der Beschuldigte, dass man mit «Gras» auch gut verdienen könne. Aber im Moment fasse er nichts an. Auf die Anmerkung seiner Freundin, dass er für immer nichts [anfassen soll], meinte der Beschuldigte, dass er nicht sagen würde für

- 11 - immer, denn er könne nicht mit einem Lohn von vier Tausend leben (BO 5 act. 1530 f.). Dies ist wiederum ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte mit Drogen gehandelt und dabei ein erhebliches Einkommen erzielt hat. Sodann zeigen zahlreiche Gespräche, welche der Beschuldigte direkt mit D._____ geführt hat (vgl. BO 2 act. 615, 619, 622 f., 628, 634) eindeutig auf, dass der Kontakt über eine rein oberflächliche Gastbeziehung, wie dies der Beschuldigte geltend macht, hinausgegangen ist. Namentlich wird in einem Telefongespräch vom 16. April 2021 offenbar über die Verhaftung von E._____ gesprochen (BO 2 act. 636).

E. 3.5 Stunden inkl. Reisezeit und Nachbesprechung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.6 f.). Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 29.83 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 174.40 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Im Gesamtbetrag ergibt dies eine auf Fr. 7'285.00 gerundete Entschädigung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 3.5.1 In einem abgehörten Gespräch zwischen D._____ und einem weiteren Mann («H._____») vom 2. Februar 2021 (BO 6 act. 2011) geht es offenbar darum, wie viel Geld D._____ hat. D._____ erklärt H._____, dass es noch Schulden gebe, die nicht «eingesammelt» worden seien. Er müsse noch bei A._____ holen und zwar «10». Aus einem späteren Gespräch zwischen D._____ und O._____ vom 29. Juni 2021 (BO 1 act. 167) wird sodann er- sichtlich, dass D._____ «es» dem Beschuldigten jeweils für «50» gegeben hat. Im vorliegenden Zusammenhang mit Kokain weist das zweifellos da- rauf hin, dass der Beschuldigte pro Gramm Kokaingemisch Fr. 50.00 be- zahlt hat. Dass es sich bei den erwähnten «10» um Fr. 10'000.00 handeln dürfte, ist aufgrund des Kontextes des Drogenhandels ebenfalls erstellt. Entsprechend ist gemäss Anklageziffer 1.1.1 davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem 2. Februar 2021 zu einem unbekannten Zeitpunkt von D._____ resp. von einem seiner Läufer 200 Gramm Kokaingemisch für

- 12 - den Preis von Fr. 10'000.00 erhalten hat, und D._____, entsprechend sei- ner Vorgehensweise (vgl. BO 1 act. 159), die Schuld später eingetrieben hat resp. der Beschuldigte das Kokain ohne sofortige Bezahlung bezogen hatte.

E. 3.5.2 In einem abgehörten Telefongespräch zwischen D._____ und dem Be- schuldigten am 4. Februar 2021 (BO 2 act. 615) fragt der Beschuldigte D._____, ob dieser «herkomme», was D._____ bestätigt. Vom Beschuldig- ten wird er sodann aufgefordert, «nicht mit leeren Händen zu kommen». Im Anschluss an dieses Gespräch telefonierte D._____ mit E._____ und gab ihm den Auftrag, nach R._____ zu A._____ zu fahren (BO 2 act. 616). In einem abgehörten Gespräch zwischen D._____ und E._____ vom 5. Feb- ruar 2021 (BO 6 act. 2012) erkundigt sich D._____, wie viel Geld «A._____» am Abend zuvor E._____ gegeben habe, ob es «1200» gewe- sen seien, was von E._____ bestätigt wird. Da nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um anderweitige Geschäfte als um Drogenhandel mit Kokain- gemisch handeln könnte und E._____ als Läufer für D._____ in seinem Drogenhandel fungierte, muss der Bezahlung von Fr. 1'200.00 durch den Beschuldigten eine Lieferung von mindestens 24 Gramm Kokaingemisch (bei einem Grammpreis von Fr. 50.00, vgl. oben) vorangegangen sein. Ent- sprechend ist der Erwerb von 24 Gramm Kokaingemisch Anfang Februar 2021 gemäss Anklageziffer 1.1.2 erstellt.

E. 3.5.3 In einem abgehörten Gespräch mit «H._____» vom 5. März 2021 (BO 6 act. 2015) erklärt D._____, dass in diesen letzten zwei Tagen u.a. «A._____» […] «Q._____» einen «100er» genommen habe. «Dieser Kleine» habe noch und noch mitgenommen/gebracht. Dies, nachdem der Beschuldigte im direkten Gespräch mit D._____ tags zuvor Letzteren ge- fragt hat, wann «denn dieser Dummkopf» ankomme, worauf D._____ ihm mitteilt, dass dieser in 10 Minuten losfahren werde (BO 2 act. 622 f.). Dar- aus wird ersichtlich, dass am 4. März 2021 ein Läufer von D._____ («der Kleine», mutmasslich E._____) 100 Gramm Kokaingemisch für Fr. 5'000.00 an den Beschuldigten geliefert hat, womit auch der angeklagte Sachverhalt in Anklageziffer 1.1.3 erstellt ist.

E. 3.5.4 In einem Gespräch vom 12. Juni 2021 um 4:48 Uhr zwischen D._____ und seiner Freundin erklärt er dieser, dass ihm «A._____» gestern Geld gege- ben habe. Er habe ihn gefragt, ob er (A._____) zum gleichen Preis möchte, worauf dieser gesagt habe, jawohl er wolle und er (D._____) habe ihm (A._____) 200 Gramm von «Rijads» Ware gegeben. A._____ schulde ihm «10 000» (BO 6 act. 2021). Es ist daher zweifellos erstellt, dass D._____ dem Beschuldigten kurz vor diesem Gespräch 200 Gramm Kokaingemisch für Fr. 10'000.00 verkauft hat.

- 13 - Soweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, da sich das «gestern» in der in den frühen Morgenstunden des

12. Juni 2021 geführten Gesprächs offensichtlich auf den 10. Juni 2021 be- ziehe (Berufungsbegründung, S. 5 f.), so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar legt insbesondere auch das am 9. Juni 2021 geführte Gespräch, in welchem D._____ sagte, dass er «morgen, bei A._____» (BO 6 act. 2017) den Schluss nahe, dass er tatsächlich am 10. Juni 2021, und nicht wie in der Anklage geschrieben am 11. Juni 2021, beim Beschuldigten vorbeige- gangen ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ungenauigkeit, die nicht von entscheidender Bedeutung ist, zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten (Kauf von 200 Gramm Kokaingemisch für Fr. 10'000.00 von D._____ um den 11. Juni 2021 herum) ihm angelastet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2). Darüber hinaus ist, da der genaue Zeitpunkt nicht bekannt ist, auch nicht gänzlich auszuschlies- sen, dass die tatsächliche Übergabe nach Mitternacht, und damit am

11. Juni 2021, stattgefunden hat. Dem Beschuldigten war es jedoch auf- grund der Anklage ohne weiteres möglich, sich gegen die vorgeworfene Handlung zu verteidigen, unabhängig davon, ob die Lieferung nun am

10. Juni oder am 11. Juni 2021 erfolgt ist (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht gegeben und der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.4 ist erstellt.

E. 3.5.5 In einem überwachten Gespräch vom 20. Juni 2021 um 20:07 Uhr erklärt D._____ einer Person namens «I._____», dass er das «Weisse» (in die- sem Zusammenhang klar Kokain gemeint) verkaufe, aber eigentlich gar nicht arbeite, sondern seine Jungs «es» (das Kokain) herumtragen und ver- teilen. Er selbst gehe nur vorbei und sammle das Geld ein. So habe an jenem Morgen einer ein «ganzes Stück» zu «A._____ […], diesem Q._____» gebracht und er sei jetzt zu ihm gegangen und er habe ihm das Geld gegeben (BO 2 act. 643 f.). Die Überwachung des BMW X3 von D._____ hat sodann ergeben, dass dieser am 20. Juni 2021 von 16:06 Uhr bis 17:37 Uhr in U._____ in der Nähe der Bar «Q._____» des Beschuldig- ten parkiert war (BO 6 act. 1999). Aufgrund des Telefongesprächs sowie des Aufenthalts von D._____ in der Nähe der Bar «Q._____» in U._____ bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass am 20. Juni 2021 morgens ein Läufer dem Beschuldigten ein Kilogramm Kokain in die Bar «Q._____» gebracht und D._____ die entsprechende Bezahlung abends persönlich beim Beschuldigten abgeholt hat. Kommt hinzu, dass O._____ den in seiner Anklage gemachten Vorwurf, am 20. Juni 2021 für D._____ ein Kilo Kokain an den Beschuldigten geliefert zu haben, anerkannt hat (vgl. Einvernahme von O._____ betr. Anklageziffer 1.4.6 der Anklage im abge- kürzten Verfahren gegen O._____; Beilage der Staatsanwaltschaft zur

- 14 - Berufungsantwort vom 18. Juni 2025). Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.5 ist somit erstellt.

E. 3.5.6 D._____ führte am 28. Juni 2021 um 21:07 Uhr ein (abgehörtes) Gespräch mit «J._____», «K._____» und «O._____», in welchem es offenbar um eine kommende Lieferung geht, welche in den nächsten Tagen ankommen sollte. D._____ erklärte den anderen drei, dass er «ein Stück an A._____, ein halbes an euch…» geben werde (BO 2 act. 649). Am 1. Juli 2021 par- kierte der überwachte BMW X3 von D._____ von 20:34 Uhr bis 21:33 Uhr erneut in U._____ in der Nähe der Bar «Q._____» des Beschuldigten (BO 6 act. 1998). Aufgrund der bekannten Vorgeschichte zwischen D._____ und dem Beschuldigten sowie dem bereits genügend belegten Kokainhandel, bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich beim «Stück» für den Beschuldigten um ein Kilogramm Kokain gehandelt hat. Da D._____ am 28. Juni 2021 eine Lieferung von Kokain in den nächsten Ta- gen erwartete, lässt sein Aufenthalt in U._____ am 1. Juli 2021 nur den Schluss zu, dass zu diesem Zeitpunkt die Übergabe des Kokains stattfand. Zudem anerkannte O._____ anlässlich seiner Einvernahme den Vorwurf, am 1. Juli 2021 zusammen mit D._____ ein Kilogramm Kokain an den Be- schuldigten verkauft zu haben (vgl. Einvernahme von O._____ betr. Ankla- geziffer 1.5.1 der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen O._____; Bei- lage der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort vom 18. Juni 2025). In Würdigung dieser Sachlage ist der Anklagesachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.1.6 erstellt.

E. 3.5.7 Auf dem überwachten Telefonanschluss des Beschuldigten konnte am

22. April 2023 um 18:29 Uhr ein Gespräch des Beschuldigten mit L._____ abgehört werden, in welchem L._____ dem Beschuldigten eine Frage stel- len wollte. So habe er von ihm (dem Beschuldigten) tags zuvor «1» [erhal- ten] und schulde ihm (dem Beschuldigten) «100». Darauf erwiderte der Be- schuldigte, dass sie am Telefon nicht darüber sprechen könnten und er es ihm erkläre, «wenn er komme» (BO 3 act. 868). Anlässlich der vorinstanz- lichen Befragung erklärte der Beschuldigte, dass er L._____ kenne und ihm einmal ein bisschen «Gras», welches er bei sich trug, gegeben habe (act. 3026). Aufgrund der Stückangabe «1» sowie des genannten Preises von «100» ist unter den gegebenen Umständen, u.a. dem erwiesenen Dro- genhandel des Beschuldigten (vgl. hierzu die Erwägungen oben), davon auszugehen, dass L._____ vom Beschuldigten 1 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 100.00 erworben hat, was zudem dem Grammpreis von Kokaingemisch entspricht und nicht dem Grammpreis von Cannabis (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 31 und N. 70 zu Art. 2 BetmG, wonach der Gassenpreis 2021 für 1 Gramm Kokain zwi- schen Fr. 80.00 bis Fr. 100.00 und derjenige für Marihuana zwischen Fr. 6.00 bis Fr. 20.00 lag), womit die Aussage des Beschuldigten, dass er

- 15 - L._____ «Gras» abgegeben habe, als Schutzbehauptung zu werten ist. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 erstellt.

E. 3.5.8 Am 19. Dezember 2020 konnte ein Gespräch zwischen D._____, «J._____» und «O._____» im überwachten PW Smart abgehört werden, in welchem D._____ «J._____» erklärt, dass ihm morgen «dieser A._____, wenn wir ins Q._____ gehen, etwa 50 Gramm Gras geben» werde und er ihm (dem Beschuldigten) «100 Gramm Weisses bringe». Für Fr. 4'000.00 könne der Beschuldigte ihm einen kroatischen Pass organisieren (BO 6 act. 2022). Aufgrund dieses Gesprächs ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte von D._____ 100 Gramm Kokain («Weisses») erwerben wollte. Im Gegenzug stellte der Beschuldigte D._____ einen gefälschten kroatischen Pass für Fr. 4'000.00 in Aussicht. Nachdem keine Hinweise für eine tatsächliche Übergabe dieser 100 Gramm Kokain vorliegen, lässt sich lediglich ein Anstaltentreffen zu deren Erwerb und damit der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.1 erstellen.

E. 3.5.9 Einem abgehörten Gespräch zwischen D._____ und dem Beschuldigten vom 28. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte bei D._____ erkundigt, wie die «Lage wegen der anderen Sache» bei ihm sei, worauf dieser mit «äh… gut» antwortet. Der Beschuldigte erklärt dann D._____, dass er an jenem Abend nicht könne, da er Gäste habe, aber er am nächsten Morgen vorbei kommen könne. D._____ meint darauf, dass er vielleicht «diesen Kleinen […] mit dem Trottinett» hinschicken werde. Der Beschuldigte weist D._____ an, dass dieser (der Kleine mit dem Trottinett) «150 Franken» für ihn mitnehmen soll. D._____ entgegnet «gut…50… wenn du mir 50 von der Schuld wegnimmst, werde ich dir 50 beim nächsten Mal erledigen» (BO 6 act. 2025). Der Beschuldigte selbst erklärte vor Vo- rinstanz, dass es bei diesem Gespräch um Schulden gegangen sei, welche D._____ bei ihm wegen einer Flasche «Jack» gehabt habe (act. 3027). Zwar spricht der Beschuldigte in diesem Gespräch von 150 Franken. Auf- grund des Gesprächsverlaufs sowie dem bekannten und erstellten Drogen- handel zwischen den beiden (vgl. oben) ist jedoch auszuschliessen, dass es sich dabei tatsächlich um Schweizer Franken gehandelt hat, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte dringend und ausgerechnet von D._____ 150 Franken gebraucht hätte. Auch ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschuldigte D._____ oder einen seiner Läufer nicht an jenem Abend hätte empfangen können, da eine Übergabe von Fr. 150.00 für eine angebliche Schuld ohne weiteres auch im Beisein von Gästen in einer Bar getätigt werden könnte. Entsprechend ergibt sich aus dem Gespräch, dass der Beschuldigte von D._____ 150 Gramm Kokaingemisch erwerben wollte. Unklar und nicht gänzlich nachvollziehbar ist, was D._____ mit dem Satz «Gut … 50… wenn du mir 50 von der Schuld wegnimmst, werde ich dir 50 beim nächsten Mal erledigen» meinte. Die Vorinstanz und auch die

- 16 - Anklage gehen offenbar davon aus, dass damit der Grammpreis gemeint sei (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2.5). Diese Interpretation erscheint in diesem Zusammenhang wenig überzeugend. Der genaue Grammpreis ist in diesem Zusammenhang allerdings auch von untergeordneter Bedeu- tung und es kann offenbleiben, zu welchem Preis D._____ diese 150 Gramm Kokain verkaufen wollte. Erstellt ist immerhin, dass der Be- schuldigte Anstalten traf, von D._____ 150 Gramm Kokain zu erwerben, womit der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.2 erstellt ist.

E. 3.6 Nach dem oben Dargelegten ist der in Anklageziffer 1 angeklagte Sachver- halt vollständig erstellt. Der Beschuldigte hat Kokaingemisch im Umfang von 2'524 Gramm von D._____ erworben, für weitere 250 Gramm Kokain- gemisch Anstalten zu deren Erwerb getroffen und 1 Gramm Kokainge- misch für Fr. 100.00 an L._____ verkauft. Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten erworbenen Kokaingemischs ist unbekannt. Das bei seiner Verhaftung bei E._____, einem Läufer von D._____, gefundene Kokaingemisch mag einen Hinweis darauf liefern, dass das von D._____ vertriebene Kokain mit mindestens 82 % Reinheits- gehalt einen überdurchschnittlichen Reinheitsgrad aufwies, wenn man in Betracht zieht, dass der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Kokain im Jahr 2021 gemäss der Statistik der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2021 Cocain und Heroin) bei Grössenmengen zwischen 100 bis 1000 Gramm 78.5 % betrug. Auf jeden Fall liegen keine Hinweise für speziell stark gestrecktes Kokain vor, weshalb von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat demnach reines Kokain im Umfang von 1'981.34 Gramm (2524 Gramm x 0.785) erworben, für weitere 196.25 Gramm reines Kokain (250 Gramm x 0.785) Anstalten zu deren Er- werb getroffen und weitere 0.785 Gramm reines Kokain (1 Gramm x 0.785) verkauft. Die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt erweist sich so- mit als unbegründet. Er ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB wird der beschlagnahmte Porsche Pan- amera, weiss, Stamm-Nr. bbb eingezogen und verwertet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Der Verwer- tungserlös ist der Obergerichtskasse abzuliefern und wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 36 -

E. 4.2 Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB werden die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 7'501.75 eingezogen. Diese Vermögenswerte sind der Obergerichtskasse abzuliefern und wer- den zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 4.3.1 Der Beschuldigte muss zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm ver- ständlichen Sprache darauf hingewiesen werden, dass (a) gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (b) er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, (c) er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und (d) er einen Übersetzer ver- langen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt. Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2).

E. 4.3.2 Es ist zutreffend, dass anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom

16. August 2023 der konkrete Tatvorhalt fehlt (BO 7 act. 2322 ff.). Der all- gemeine Tatvorwurf betraf das Verfahren wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Frage 10 kommt der Einver- nehmende auf Zufallsfunde bzw. Videos zu sprechen, ohne konkret den Tatvorwurf «Gewaltdarstellungen» zu nennen. In Frage 11 wird dem Be- schuldigten zumindest rudimentär der Vorwurf gemacht, dass es um Vi- deos mit Gewaltdarstellungen gehe. Ab diesem Moment war dem Beschul- digten auch klar, was ihm konkret vorgeworfen wird, nämlich, dass auf sei- nem Mobiltelefon Videos mit Gewaltdarstellungen gefunden wurden. Dem Beschuldigten war es demnach ab diesem Zeitpunkt möglich, sich gegen diesen konkreten Vorwurf zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3). Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO, welche zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führen würde, liegt demnach nicht vor. Selbst wenn von einer Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 16. August 2023 auszugehen wäre, so würde dies nicht zu einem Freispruch vom Vor- wurf der mehrfachen Gewaltdarstellungen führen. Spätestens mit der An- klage war dem Beschuldigten ohne Zweifel bewusst, was ihm vorgeworfen

- 18 - wird, der entsprechende Tatvorwurf wurde ihm schliesslich auch anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vorgehalten. Da hinsichtlich der inkrimi- nierten Gewaltdarstellungen auf dem iPhone des Beschuldigten objektive Beweismittel vorliegen, kommt es letztlich aber auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2023 überhaupt nicht an.

E. 4.3.3 Die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Videos mit Ge- waltdarstellungen befinden sich in den Akten (BO 7 act. 2321, 2336 bis 2339). Wenn jemand Videos auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat, ist davon auszugehen, dass er diese bewusst besitzt, er diese Aufnahmen an- dernfalls gelöscht hätte. Der Beschuldigte bringt auch nichts vor, was dafür sprechen könnte, dass er von diesen Videos nichts gewusst hätte, zumal diese Videos derart schwerwiegende Gewaltausübungen zeigen, welche unmöglich vom Beschuldigten haben übersehen werden können.

E. 4.3.4 Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung nicht explizit gegen die rechtli- che Würdigung der Vorinstanz. Diese ist denn auch korrekt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Die Bildgalerie des beschlagnahmten iPhone 12 Pro wird unter Kostenfolge für den Beschuldigten auf einen externen Datenspeicher (mit Ausnahme der deliktischen fünf Videoaufnahmen) gespiegelt sowie der externe Da- tenspeicher danach an den Beschuldigten herausgegeben. Der externe Datenspeicher kann vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Mitteilung der erfolgten Spiegelung auf Voranmeldung bei der von der Staatsanwaltschaft genannten Stelle abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der externe Datenspeicher vernichtet.

E. 5.2 Das iPhone 12 Pro wird nach der erfolgten Spiegelung der Fotos eingezo- gen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 5.3 Das beschlagnahmte Portemonnaie und die Versicherungsunterlagen wer- den dem Beschuldigten zurückgegeben. Die Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der vorinstanzlichen Ge- richtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 6.

E. 5.4 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Während für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt, da keine mildernden Umstände vorliegen, welche eine Un- terschreitung des unteren Strafrahmens oder einen Strafartenwechsel er- lauben würden, sehen die Tatbestände der Gewaltdarstellungen und Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als Strafe alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist im aktuellen Strafregisterauszug mit zwei Strafen ver- zeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

22. Februar 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das AIG und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit sowie Beschäftigung von Auslän- dern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. September 2022 wurde er wegen Geldwä- scherei zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt. Weder die erste unbedingte Geldstrafe noch die spätere bedingte Geldstrafe haben den Beschuldigten davon abgehalten, wiederholt und ins- besondere in viel schwerwiegenderem Ausmass straffällig zu werden. Un- ter dem Aspekt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz erwiese sich eine weitere Geldstrafe nicht mehr als zielführend, weshalb für sämtli- che vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufäl- len ist.

E. 5.5 Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzuset- zen. Es handelt sich dabei um die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat hinsichtlich der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG er- fassten Widerhandlungen zwischen Januar und Juli 2021 insgesamt 1'981.34 Gramm reines Kokain von D._____ zum Weiterverkauf erworben und für weitere 196.25 Gramm reines Kokain hat er Anstalten zum Erwerb

- 20 - getroffen. Im Jahr 2023 ist sodann ein Weiterverkauf von 0.785 Gramm rei- nem Kokain erstellt. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sol- len aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Fol- gen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich bei der öffentlichen Ge- sundheit nicht um ein Individualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäubungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der betreffenden Drogenkonsumenten bewir- ken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qualifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst die Art und Menge der Drogen. Kokain ist eine harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026) hat der Beschuldigte um mehr als das 120-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei re- gelmässigem Konsum. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium ab- zustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungs- element komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine – wie vorliegend – erhebliche Drogenmenge von mehr als zwei Kilo- gramm darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Der Beschuldigte war nicht bloss ein Kleindealer auf unterster Hierarchie- stufe, sondern auf einer mindestens mittleren hierarchischen Stellung im Handel des besagten Kokains tätig, was bereits die Lieferungen vom

20. Juni 2021 und 1. Juli 2021 von je einem Kilogramm Kokaingemisch zei- gen. Mithin ist ihm mit Blick auf die mitunter grossen Mengen Kokain eine wichtige und unabdingbare Rolle im Drogenhandel zugekommen, was ei- nen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag und sich

- 21 - innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Der Beschuldigte hat aus rein monetären Motiven gehandelt. So gab er an, selbst über ein (legales) Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'600.00 und seine Freundin über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'000.00 verfügt zu haben; dies bei totalen monatlichen Ausgaben von Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 und Betreibungen in der Höhe von Fr. 200'000.00 (BO 1 act. 17 und 20). Gleichzeitig wurde im Jahr 2022 ein Porsche Panamera, angeblich von sei- ner Freundin, zum Preis von Fr. 21'500.00 gekauft, ohne dass der Beschul- digte oder seine Freundin über relevantes Vermögen verfügt hätten (vgl. hierzu unten). Sodann hat der Beschuldigte in einem abgehörten Gespräch seiner Freundin gegenüber gesagt, dass er nicht sagen könne, dass er nie mehr etwas anfassen würde [gemeint in Bezug auf Drogen], da er mit ei- nem Lohn von Fr. 4'000.00 nicht leben könne (BO 5 act. 1530 f.). Entspre- chend wird deutlich, dass er sich mit dem Drogenhandel einen höheren Lebensstandard finanziert hat, als dies mit seinem Einkommen möglich ge- wesen wäre. Die rein monetären Gründe, aus denen der nicht kokainab- hängige Beschuldigte über mehrere Monate hinweg einen intensiven Dro- genhandel betrieben hat, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hin- weis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Erheblich verschul- denserhöhend wirkt sich sodann das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Der Beschuldigte führte zwar aus, früher Kokain konsumiert zu haben, jedoch mit der Schwangerschaft seiner Freundin mit dem ersten gemeinsamen Kind (geboren am tt.mm.

2021) damit aufgehört zu haben (BO 1 act. 21). Entsprechend konsumierte er im Tatzeitpunkt keine Drogen mehr, und seine Entscheidungsfreiheit wurde nicht von einer Drogenabhängigkeit eingeschränkt. Der Beschul- digte hat sich bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschie- den, um an Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung da- gegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Dro- genmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem mittel- schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszugehen.

- 22 -

E. 5.6.1 Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte (Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Gewaltdarstellungen) angemessen zu erhöhen. Jedoch hat nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vo- rinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sein Bewenden hat, auch wenn diese nicht mehr schuldangemessen tief erscheint, zumal sich die Täterkomponente (siehe dazu sogleich) nicht zu Gunsten des Beschul- digten auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom

18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschul- digten Person abgeändert werden darf).

E. 5.6.2 Hinsichtlich der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen bzw. – soweit die vorliegenden Straftaten vorher verübt worden sind – das mit der neuen Tatbegehung einhergehende negative Nachtatverhalten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.1), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe bzw. der Nachtat nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dür- fen die Vorstrafe und die Nachtat nicht wie ein eigenständiges Delikt ge- würdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb die Straferhöhung nur in leichtem Umfang erfolgt. Den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz hat der Beschuldigte auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar sein gutes Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig ein- sichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens ei- nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemal- koholkonzentration mit Berufung nicht mehr angefochten hat, ist in erster Linie auf die Beweislage zurückzuführen und nicht auf eine nachhaltige Ein- sicht und aufrichtige Reue. Insoweit mit der Anerkennung dieser Schuldsprüche eine Erleichterung des Strafverfahrens einhergegangen ist, rechtfertigt sich dennoch, dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die persönliche und beruflichen Situation des Beschuldigten wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente neutral aus. Der Beschuldigte hat aus sei- ner ersten Ehe einen inzwischen volljährigen Sohn und mit seiner aktuellen Freundin zwei minderjährige Kinder. Er arbeitet zu 40 % in der Bar seiner

- 23 - Ex-Ehefrau (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede sozial integrierte, in einem familiären Umfeld ein- gebettete und arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater von minderjährigen Kindern ist, führt je- doch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Straf- empfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, welche hier nicht vorliegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren zwar leicht, in einer Gesamt- betrachtung sind die Täterkomponenten jedoch noch knapp neutral zu wer- ten.

E. 5.7 Bei einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von Gesetzes wegen ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen (31. Mai 2023 bis

29. August 2023) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 6.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt.

E. 6.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'285.00 auszurichten.

- 37 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.

E. 7.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 22'476.40 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.2 Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'545.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli

E. 7.3 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er hat eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

E. 7.4.1 Der heute 46-jährige Beschuldigte (Jahrgang 1979) ist in der Schweiz ge- boren (MIKA-Akten, act. 1; BO 1 act. 13). Zwischen 1982 und 1991 habe er bei seinen Grosseltern in Serbien gelebt (Protokoll Vorinstanz, act. 3029; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Mit 12 Jahren ist er wieder in die Schweiz gekommen (MIKA-Akten, act. 2) und hat hier auch die Schulen besucht, eine Lehre als Servicefachangestellter und anschliessend die Wir- tefachprüfung und die Lehrmeisterprüfung gemacht (BO 1 act. 15 f.). Von 2005 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2023 war der Beschuldigte Ge- schäftsführer der Bar «Q._____» in U._____ (Protokoll Vorinstanz, act. 3029). Inzwischen arbeite er an den Wochenenden in der von seiner Ex-Frau geführten Bar und verdiene netto ca. Fr. 1'600.00 (Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 3). Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C (MIKA-Akten, act. 210; Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 4). Der Beschuldigte hat somit den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, wo er auch meistens arbeitstätig war und seinen fakti- schen Lebensmittelpunkt hat. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt. Mit seiner Ex-Frau hat er einen inzwischen volljährigen Sohn (Protokoll Be- rufungsverhandlung, S. 2). Er ist seit einigen Jahren mit einer Schweizerin mit serbischen Wurzeln (vgl. Familienbüchlein, BO 1 act. 220 f.) zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2021 und 2025), wel- che beide über den Schweizer Pass verfügen (Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 3). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten

- 26 - familiären Beziehung zu seiner Partnerin und den Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldig- ten erweist sich als durchschnittlich: Nebst seiner Familie, welche seine serbische Ex-Frau sowie seine jetzige Freundin mit ihrer serbischen Fami- lie sowie seine drei Kinder umfasst, ist über sein soziales Umfeld nichts bekannt. Über Freizeitbeschäftigungen, welche über seine Familie hinaus- geht, ist ebenfalls nichts bekannt. Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht er- sichtlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte verfügt zwar über einen Berufsab- schluss und führte für längere Zeit als Geschäftsführer ein Lokal. Er hat jedoch Schulden von über Fr. 200'000.00 resp. sogar Fr. 280'000.00 (BO 1 act. 20; Protokoll Vorinstanz, act. 3029 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Über (legales) Vermögen verfügt er nicht.

E. 7.4.2 Die Muttersprache des Beschuldigten ist Deutsch und Serbisch (BO 1 act. 13). Seine Eltern sind nach der Pensionierung des Vaters wieder nach Serbien gezogen, zudem leben noch ein Cousin und eine Tante in Serbien. Zu seiner Mutter habe er eine sehr gute Beziehung. Er gehe ein bis zwei Mal pro Jahr nach Serbien. Zuletzt sei er im September [2025] zu Ferien- zwecken in Serbien gewesen (BO 1 act. 13; Protokoll Vorinstanz, act. 3031; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Diesbezüglich ist festzu- halten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. In der Schweiz würden neben seinem Bruder noch Tanten und Cousins wohnen (BO 1 act. 14; Protokoll Vorinstanz, act. 3031). Aufgrund der Tatsache, dass er einen Teil seiner Kindheit in Serbien verbracht hat, wiederholt und regelmässig in Serbien war und mit seiner Freundin und den Kindern zu- meist serbisch spricht (vgl. Gesprächsprotokolle Audioüberwachung am Wohnort, BO 5 act. 1503 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), kann davon ausgegangen werden, dass er mit der dortigen Sprache und auch Kultur bestens vertraut ist. Eine Reintegration in Serbien erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesunde Beschuldigte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) teilweise in Serbien aufgewachsen ist, fliessend serbisch spricht und mit der dortigen Kultur vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reinteg- rationschancen als intakt zu qualifizieren sind. Sodann ist zu

- 27 - berücksichtigen, dass der Beschuldigte offenbar selbst Absichten hegt(e), in einigen Jahren zurück nach Serbien zu gehen, was sich aus dem abge- hörten Gespräch vom 30. April 2023 ergibt, wo er ausführte, in 2 bis 3 Jah- ren nach «unten zu kehren» (BO 1 act. 186; Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 5).

E. 7.4.3 Die Landesverweisung des Beschuldigten würde auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und seine Freundin und Kindsmutter direkt be- treffen. Sowohl seine Freundin, welche auch die serbische Nationalität be- sitzt, als auch die beiden gemeinsamen Kinder verfügen zwar über das Schweizer Bürgerrecht, haben aber dennoch Beziehungen zu Serbien. In der Familie wird primär Serbisch gesprochen. Beide Kinder (Jahrgänge 2021 und 2025) befinden sich zudem noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es ihnen durchaus zuzumuten wäre, die Schweiz gemein- sam mit dem Beschuldigten zu verlassen. Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte angegeben, nicht zu wissen, ob seine Freundin mit ihm die Schweiz verlassen würde, sie hätten nicht darüber gesprochen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Würde der Beschul- digte die Schweiz bei einer Landesverweisung alleine verlassen, würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten und da- mit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Aus- mass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Be- suchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht be- troffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5) erscheint zwar denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5), hätte aber nicht die Qualität und Intensität der bisher gelebten engen Beziehung. Es ist jedoch diesbezüglich auch zu beachten, dass die jüngste Tochter erst während des vorliegenden Strafverfahrens und nach Anklageerhebung und somit zu einem Zeitpunkt, als bereits eine Landesverweisung im Raum stand, gezeugt worden ist. Die Freundin hat unter diesen Umständen die durch eine allfällige Landesverweisung entstehenden Herausforderungen somit teilweise in Kauf genommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe des Be- schuldigten eine gewisse Entfremdung zu seiner Freundin und insbeson- dere den Kindern einstellen wird, da während des Freiheitsentzugs die tat- sächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. Ohnehin werden die Töchter in dieser Zeit anderweitig betreut werden müssen als durch den Beschuldigten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zufolge der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» gilt. Er ist hier

- 28 - sprachlich und sozial eingebunden, auch wenn die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration nicht als mustergültig erscheint. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen zwei minderjährigen Kindern und der Freundin, ist von einem hohen privaten Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

E. 7.5 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Straftaten zu einer Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren verurteilt (siehe dazu oben). Auch wenn noch schwe- rere Fälle des Drogenhandels denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat gilt, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungs- mittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverwei- sung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffent- lichen Sicherheit daher rigoros bzw. besonders streng. Auch der EGMR, in dessen Praxis der Drogenhandel als Geissel der Menschheit verstanden wird, akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz ange- sichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentli- chen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Mas- sstab angelegt wird. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Re- gel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; vgl. zum Ganzen: Ur- teile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4, 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 sowie 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Der im Tatzeitpunkt selbst nicht kokainabhängige Be- schuldigte wollte mit dem Drogenhandel seine finanzielle Situation aufbes- sern, da ihm sein legal erwirtschaftetes Einkommen nicht genügte (siehe dazu oben). Er hat damit den für sich einfachsten Weg gewählt, an Geld zu gelangen. Er hat insgesamt mit mehr als 2 Kilogramm reinem Kokain ge- handelt und Anstalten dazu getroffen. Er befand sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder unter dem Druck von Drittpersonen. Ent- sprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung seiner Ab- nehmer. Hinsichtlich der Katalogtat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist beim Beschuldigten weder eine nachhal- tige Einsicht noch eine aufrichtige Reue auszumachen. Vielmehr weist er

- 29 - auch anlässlich der Berufungsverhandlung jegliches tatbestandliche Han- deln von sich. Die nunmehr begangenen Katalogtaten stellen eine Fortsetzung der bisher ergangenen Verurteilungen dar. Er verfügt über zahlreiche Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug und MIKA-Akten). Zudem ist ein weiteres Ver- fahren hängig. Es ist mehr als zweifelhaft, ob das vorliegende Strafverfah- ren zu einem nachhaltigen Umdenken geführt hat. Ist – wie vorliegend mit der öffentlichen Gesundheit – ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht denn auch das Rückfallrisiko für die Annahme eines hohen öffentlichen In- teresses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3 mit Hin- weisen). Mithin ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände eine schlechte Legalprognose zu stellen. Angesichts der begangenen schweren Straftaten, der schlechten Legal- prognose des Beschuldigten und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsord- nung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist.

E. 7.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall zwar zu bejahen ist. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und in Anbetracht der sehr getrüb- ten Legalprognose überwiegen jedoch die sehr hohen öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz. Gemäss der aus dem Ausländer- recht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gege- ben ist, denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Inte- resse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche aus- serordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb des Landes zu verweisen.

E. 7.7 Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat schon früher Probleme damit bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wobei eine massive Steigerung der Delinquenz stattgefunden hat. Für die neu begangenen Straftaten wird er zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Hinsichtlich seiner Legalbewährung muss dem

- 30 - Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Entspre- chend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschul- digten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint bei einer Gesamt- würdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren angemessen.

E. 7.8 Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unver- hältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

E. 8.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der be- schlagnahmten Barschaften im Umfang von Fr. 7'501.75 sowie des be- schlagnahmten Porsche Panamera angeordnet. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Einziehungen. Auf- grund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes sei den Einziehungen die Grundlage entzogen. Zudem sei C._____, die Freundin des Beschuldigten, die Besitzerin des Porsche Panamera, weshalb er dieser herauszugeben sei (Berufungsbegründung, S. 11 f.).

E. 8.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlang- ten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmun- gen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1).

E. 8.3 Sowohl die Barschaften im Umfang von Fr. 7'501.75 wie auch der Porsche Panamera sind gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen: In Bezug auf das sichergestellte Bargeld von Fr. 6'950.00 und EUR 590.00 (insgesamt Fr. 7'501.75), welches sich im Totenkopf-Portemonnaie

- 31 - befunden hatte, hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass die umfas- sende und starke Kontamination der geprüften Noten (vgl. act. 360 ff.) stark darauf hinweist, dass diese Barmittel vom Kokainhandel herrühren. Hinge- gen wies der im Tresor aufgefundene «Bund 2», welcher Banknoten im Wert von Fr. 1'600.00 umfasste und gemäss den Aussagen des Beschul- digten seinem Sohn gehörte (vgl. act. 2008), eine weit geringere Kontami- nation mit Kokain auf (act. 362). Es ist daher davon auszugehen, dass der «Bund 1» resp. das Bargeld aus dem Totenkopf-Portemonnaie aus dem Kokainhandel herrührt und es ist deshalb gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Betreffend den beschlagnahmten Porsche Panamera erklärte der Beschul- digte, dass dieser seiner Freundin C._____ gehören würde (vgl. BO 6 act. 1984 und Berufungsbegründung). Als Halterin ist C._____ eingetragen (BO 2 act. 329) und laut Kaufvertrag hat C._____ den Porsche Panamera am 17. August 2022 für Fr. 21'500.00 erworben (BO 2act. 568). Da C._____ weder über massgebliches Vermögen (vgl. Steuerveranlagung 2020 und 2021, BO 2 act. 444 und 456) noch über ein entsprechend hohes Einkommen (vgl. Bankunterlagen, BO 2 act. 468 ff.) verfügt hat, ist jedoch nicht ersichtlich, womit sie den Kauf des Porsches für Fr. 21'500.00 hätte finanzieren können. Sie selbst hat keine Aussagen dazu gemacht (vgl. BO 2 act. 577 ff.). Der Beschuldigte erklärte in Bezug auf die Finanzierung des Porsches, dass die Eltern von C._____ ihr ausgeholfen hätten (BO 6 act. 2008) bzw. dass sowohl seine als auch ihre Eltern Geld gegeben hät- ten (Protokoll Vorinstanz, act. 3028), ohne jedoch konkrete Dokumente zu liefern, welche dies bestätigen würden. Diese Aussagen sind denn auch als Schutzbehauptungen zu werten, zumal unter den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich ist, weshalb sich C._____ weigern sollte, entsprechende Aussagen zu tätigen, wenn sie denn zutreffen würden. Ohnehin weist die starke Kontamination mit Kokain an zahlreichen Stellen im Fahrzeug (BO 2 act. 405) darauf hin, dass der Porsche Panamera regelmässig vom Be- schuldigten, u.a. zwecks seines Drogenhandels, benutzt worden ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in einem abgehörten Gespräch seiner Freundin gegenüber geäussert hat, dass er nun beweisen müsse, woher er das Geld für das Auto gehabt habe. Er müsse sich diesbezüglich etwas ausdenken (BO 5 act. 1508). Er selbst verfügte gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00, hatte kein Vermö- gen, jedoch Betreibungen von über Fr. 140'000.00 (BO 1 act. 27). Entspre- chend bestehen keine Zweifel darüber, dass das Geld für den Kauf des Porsche Panamera aus den Drogengeschäften des Beschuldigten her- rührte. Dieser ist entsprechend gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ebenfalls einzuziehen und zu verwerten.

E. 8.4 Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die eingezogenen Vermögenswerte (Barschaften und Verwertungserlös des Porsche Panamera) gemäss

- 32 - Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien (vorinstanzliches Urteil, E. 6.9). Nachdem vorliegend eine Einzie- hung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, weil die Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, kommt eine Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten eigentlich nicht in Frage. Dies würde in fun- damentalem Widerspruch zum Grundsatz, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. oben), stehen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist allerdings die vorinstanzliche Anordnung, dass die eingezogenen Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden sind, zu übernehmen.

E. 8.5 Die Vorinstanz hat das beschlagnahmte iPhone 12 Pro, auf welchem sich fünf inkriminierte Videoaufnahmen mit Gewaltdarstellungen befunden ha- ben, gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Gegenstände, welche Gewaltdarstellungen enthalten, werden eingezogen (Art. 135 Abs. 3 StGB). Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Zu beachten ist jedoch, dass eine Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV darstellt und daher stets dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit untersteht (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einzie- hung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegen- stand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Gegenstand grund- sätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Lö- schung der verbotenen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die verbotenen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erfor- derlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf ge- löschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vor- handen sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zu- rückgesetzt werden, so dass die verbotenen Daten nicht mehr wiederher- gestellt werden können. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Her- ausgabe des iPhone 12 Pro beantragt oder der Einziehung und Vernich- tung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzun- gen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigen- tumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und un- terstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nachdem dieser Punkt

- 33 - jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vo- rinstanzlich angeordneten Einziehung des Mobiltelefons. Die Staatsanwalt- schaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen.

E. 9.1 Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerle- gen.

E. 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Mit Kostennote vom 20. Januar 2026 macht dieser einen Aufwand von insgesamt 34.33 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 174.40 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer geltend. Diese Kostennote ist in verschiedenen Punkten anzupassen: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz und somit noch vor Übergang der Verfahrensleitung er- folgte Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren vor Oberge- richt geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungs- gericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung, entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Entsprechend ist der geltend gemachte Aufwand vor der Berufungserklä- rung am 3. Februar 2025 nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen und die Kostennote um 1 Stunde und 10 Minuten zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und die in diesem Zusammen- hang gemachten «Kopien an Klient». Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_11/2025 vom

25. Februar 2026 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Sodann ist ein Gesuch um Fris- terstreckung – vorliegend geltend gemacht am 11. April 2025 und 5. Mai 2025 – eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend stan- dardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche

- 34 - Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regel- mässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Folglich ist der geltend gemachte Aufwand um weitere 50 Minuten zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsverhandlung ist an die effektive Dauer anzupassen. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt

E. 9.3 Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Be- schuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Nach- dem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 9.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 18'545.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 10 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 35 -

- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

- des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB;

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen];

- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV [in Rechtskraft erwachsen];

- des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qua- lifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.32 (ST.2024.20; StA.2022.9397) Urteil vom 20. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A.B._____, geboren am tt.mm.1979, von Serbien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 29. Januar 2024 An- klage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewaltdarstellungen, mehrfa- chen Fahrens ohne Berechtigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit quali- fizierter Atemalkoholkonzentration. Sie beantragte die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten sowie den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. September 2022 bedingt ausgesprochenen Strafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00. Weiter sei der Beschuldigte für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu ver- weisen, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Der beschlagnahmte Personenwagen Porsche Panamera sei einzuziehen und zu verwerten und, wie das beschlagnahmte Bargeld, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2. Das Bezirksgericht Aarau folgte ausnahmslos den Anträgen der Staatsan- waltschaft und verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 13. Juni 2024 gemäss Anklage, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, verwies ihn für die Dauer von 8 Jahren des Landes, unter Aus- schreibung im SIS, und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und Barschaften. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Besitzes von Ge- waltdarstellungen. Er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessät- zen à Fr. 50.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf sei zu verzichten und es sei keine Landesverweisung anzuordnen. Der beschlagnahmte Personenwa- gen sei der Eigentümerin C._____ herauszugeben. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 2. Juni 2025 vorgängig zur Berufungsverhand- lung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 18. Juni 2025 bean- tragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beru- fung.

- 3 - 3.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 nahm der Beschuldigte Stellung zur Beru- fungsantwort der Staatsanwaltschaft. 4. Mit Verfügung vom 14. November 2025 wurde das Urteil des Bezirksge- richts Dietikon DH240026-M/U vom 10. Januar 2025 sowie die dazugehö- rige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

12. November 2024 betreffend den Mitbeschuldigten O._____ beigezogen und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. 5. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 beantragte der Beschuldigte die Befra- gung von O._____ anlässlich der Berufungsverhandlung, was mit Verfü- gung vom 8. Januar 2026 einstweilen abgewiesen wurde. 6. Die Berufungsverhandlung fand am 20. Januar 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche we- gen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Dispositivziffer 1 Alinea 1 und 2 des angefochtenen Entscheids), gegen das Strafmass (Dispositivzif- fer 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4), die Landesverweisung (Dispositiv- ziffer 5), den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Disposi- tivziffer 6) sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffer 9). Nicht angefoch- ten und demnach nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in an- getrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration (Disposi- tivziffer 1 Alinea 3 bis 5) sowie der Entscheid über das beschlagnahmte iPhone 12 Pro, das Portemonnaie und die Versicherungsunterlagen (Dis- positivziffern 7 und 8). 2. 2.1. Der Beschuldigte bringt mit Berufung in erster Linie vor, dass aufgrund der Verletzung des Fairnessgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 EMRK) sowie der Verletzung von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach personelle Zufallsfunde unverzüglich dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen seien, sämtliche beigezogene Abhörprotokolle der im Kanton Zürich ge- führten Strafuntersuchung mit dem Aktionsnamen «CENTAR» absolut

- 4 - unverwertbar seien. Die erlangten Folgebeweise seien daher ebenfalls un- verwertbar (Berufungsbegründung, S. 2 bis 4). 2.2. Gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung die- ser Person erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft ordnet unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) zu betrachten (Urteil des Bundes- gerichts 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5). Bei der Auslegung von Art. 278 Abs. 3 StPO ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist also denkbar, dass die Fallbearbeiter der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwa- chung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Un- verzüglichkeit ist deshalb weit auszulegen. Entscheidend ist, dass das Ge- nehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder dem Beschuldig- ten vorgehalten werden. Zumindest dann, wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht verwendet wurde, ist die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwa- chung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift zu ver- stehen. In diesem Fall hat deren Verletzung somit nicht die Unverwertbar- keit des Beweises zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 7B_44/2024 vom

14. Juli 2025 E. 4.1.2 f. mit weiteren Hinweisen). 2.3. Vorliegend ist es in der Tat so, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der Polizei am 19. November 2022 einen Rapport betreffend den Beschuldig- ten zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellt hat (Bundesordner [BO] 2 act. 600 ff.). Im Rapport wurde zusammengeführt, was sich aus den geneh- migten Überwachungen von D._____ in Bezug auf den Beschuldigten er- geben hat und welcher Tatbestand vom Beschuldigten erfüllt sein könnte. Der Rapport wurde zuhanden der Staatsanwaltschaft verfasst u.a. mit den Anträgen, gegen den Beschuldigten sei ein Verfahren zu eröffnen und der Zufallsfund sei genehmigen zu lassen. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass die Staatsanwaltschaft frühestens am 19. November 2022 von den Zufallsfunden Kenntnis erlangt hat. Am 28. November 2022, und damit knapp eine Woche nach dem Erstellungsdatum des Polizeirapports, er- suchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um die Verfahrensübernahme, da dem Polizeirapport vom

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19. November 2022 zu entnehmen sei, dass die dem Beschuldigten vorzu- werfenden Tathandlungen im Raum Buchs/Suhr/Aarau stattgefunden hät- ten (BO 6 act. 1926). Am 6. Dezember 2022 übernahm die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau das Verfahren (BO 6 act. 1928) und eröffnete am

19. Januar 2023 formell das Verfahren gegen den Beschuldigten (BO 1 act. 133). Gleichentags wurde das Gesuch um Genehmigung eines perso- nellen Zufallsfunds aus einer Überwachung gestellt (BO 2 act. 595 ff.), wel- ches mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2023 gutgeheissen wurde (BO 2 act. 662 ff.). Die Verzögerung zwischen der Kenntnisnahme des Zufallsfundes durch die Staatsanwaltschaft und der Einleitung des Genehmigungsverfahrens liegt in der vorliegenden Konstellation in der Übernahme durch eine andere Staatsanwaltschaft begründet. Die das Verfahren übernehmende Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau musste sich zuerst ein Bild über die Akten verschaffen, weshalb bei einer verstrichenen Zeitdauer zwischen der Kenntnisnahme des Zufallsfundes frühestens am 19. November 2022 und der Einleitung des Genehmigungsverfahrens am 19. Januar 2023, mithin zwei Monate später, von keiner Verletzung von Art. 278 Abs. 3 StPO aus- zugehen ist. 2.4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft die Vor- gabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung «unverzüglich» anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzulei- ten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), nicht eingehalten hat, so führt dies nicht unmittelbar zur Unverwertbarkeit der Zufallsfunde. Vielmehr ist vorliegend zu prüfen, ob Art. 278 Abs. 3 StPO in der vorliegenden Konstellation eine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift darstellt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Zufallsfunde vor ihrer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bereits verwendet wurden oder nicht. Nach Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 6. Dezember 2022 wurden bis zur Einleitung des Genehmigungsver- fahrens am 19. Januar 2023 keine weiteren Ermittlungshandlungen vorge- nommen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags formell das Ver- fahren gegen den Beschuldigten (BO 1 act. 133). Ebenfalls am 19. Januar 2023 wurde dem Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmi- gung der zugesicherten Anonymität gestellt (BO 2 act. 673 ff.) und am

20. Januar 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um die Genehmigung einer Überwachung (rückwirkende Teilnehmeridentifikation) betreffend den Beschuldigten (BO 3 act. 680). Sämtliche Ermittlungshand- lungen, welche den Beschuldigten betrafen, erfolgten damit erst mit Eröff- nung des Verfahrens gegen den Beschuldigten am 19. Januar 2023, wobei das Genehmigungsgesuch betreffend den Zufallsfund gleichentags und damit fristgerecht eingereicht worden ist.

- 6 - Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten wurden auch zuvor keine Er- mittlungen in Bezug auf den Beschuldigten durchgeführt. Es trifft zwar zu, dass von der Kantonspolizei Zürich am 19. November 2022 ein Rapport den Beschuldigten betreffend erstellt wurde. Im Rapport wurde zusammen- geführt, was sich aus den genehmigten Überwachungen von D._____ in Bezug auf den Beschuldigten ergeben hat und welcher Tatbestand vom Beschuldigten erfüllt sein könnte. Diese Zusammenstellung ist denn auch notwendig, um überhaupt aufzuzeigen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt und die Straftat eine Schwere aufweist, welche eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 278 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, dass gegen den Beschuldigten ermittelt worden sei, da man vor- handene RTI-Daten abgeglichen habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 3), so ergibt sich aus dem Polizeirapport unmissverständlich, dass die Ermitt- lungen sowie die Auswertungen der technischen Massnahmen gegen die Auskunftspersonen (D._____, E._____, O._____) zur Erkenntnis geführt habe, dass der Beschuldigte bei dieser Gruppe wohl grössere Mengen Ko- kain bezogen und verkauft habe (BO 2 act. 602). Entsprechend wurden ge- rade nicht Ermittlungen gegen den Beschuldigten geführt, sondern die Er- mittlungen und die Auswertungen der RTI-Daten betrafen die Zielpersonen der genehmigten Überwachung. Soweit der zuständige polizeiliche Sach- bearbeiter im Rahmen der Erstellung des Polizeirapports Systemabfragen betreffend die Personalien des Beschuldigten sowie eine Anfrage bei der Einwohnergemeinde W._____ betreffend dessen Meldeadresse tätigte, so sind das einfache Abklärungen, welche die Polizei zur Vervollständigung ihres Rapports ohne weiteres tätigen durfte und dient dies schliesslich auch im Genehmigungsverfahren zur Identifizierung des Beschuldigten. Damit ist nach dem eben Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass die Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht verwendet worden sind. Die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft «unverzüglich» die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat, ist demnach als blosse Ord- nungsvorschrift zu verstehen. Deren Verletzung, sofern überhaupt eine vor- liegt (siehe oben), hat nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge. Damit sind sowohl die beigezogenen Abhörprotokolle der im Kanton Zürich geführten Strafuntersuchung mit dem Aktionsnamen «CENTAR» wie auch sämtliche Folgebeweise verwertbar und die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Daran ändert im Übrigen auch nichts, wenn man davon ausgehen würde, dass die Staatsanwaltschaft bereits früher, nämlich aufgrund des an der Einvernahme von D._____ vom 30. August 2021 gemachten Vorhalts, wo- nach der Beschuldigte von einem Läufer von D._____ «ein ganzes Stück erhalten habe» (vgl. Berufungsbegründung, S. 3), vom Zufallsfund

- 7 - Kenntnis erhalten hätte. Denn wie oben ausgeführt, wurden zu keinem Zeit- punkt vor der Genehmigung relevante Ermittlungen getätigt. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Last gelegt. Er habe zwischen Dezember 2020 und Juli 2021 von einer serbischen Gruppierung, geleitet von D._____ (genannt «P._____»), grös- sere Mengen Kokaingemisch erworben. Im selben Zeitraum habe der Be- schuldigte zusammen mit besagtem Lieferanten mehrfach Vorkehrungen zum Erwerb von grösseren Kokainmengen getroffen. Konkret habe die Gruppierung dem Beschuldigten total 2'524 Gramm Kokaingemisch (Rein- menge 2'069.68 Gramm Kokain) geliefert und für weitere 250 Gramm Ko- kaingemisch (Reinmenge 205 Gramm Kokain) habe der Beschuldigte Vor- kehrungen getroffen. Die Übergaben hätten vorwiegend in der Bar «Q._____» in U._____ stattgefunden, deren Betreiber der Beschuldigte ge- wesen sei. Nebst D._____ hätten auch verschiedene «Läufer», darunter E._____ und O._____, das Kokain überbracht. Das Ziel des Beschuldigten habe darin bestanden, das erworbene Kokain gewinnbringend an zahlreiche unbekannte Abnehmer zu verkaufen, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die zu veräussernde erhebliche Kokain- menge geeignet gewesen sei, die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen zu gefährden. 3.2. Die Vorinstanz sah die in Anklageziffer 1 geschilderten Sachverhalte als erstellt an und verurteilte den Beschuldigten entsprechend wegen qualifi- zierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte streitet jegliche Beteiligung an einem Drogenhandel durchwegs ab (vgl. Protokoll Vorinstanz, act. 3025: Protokoll Berufungsver- handlung, S. 5). 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden

- 8 - sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indi- zien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügen- den Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4. 3.4.1. Die Kantonspolizei Zürich hat unter dem Aktionsnamen «CENTAR» eine grössere Ermittlung gegen eine balkanstämmige Gruppierung, welche im Betäubungsmittelhandel tätig war, geführt. Dass D._____ mit Kokain handelte, ergibt sich unmissverständlich aus ei- nem abgehörten Gespräch, in welchem er bestätigt, «das Weisse» zu ver- kaufen bzw. «die Jungs» das jeweils verteilen würden und er nur das Geld einsammle. Er verkaufe 20 Stück in 1.5 Monaten (BO 1 act. 159). Aus den zahlreichen abgehörten Telefongesprächen und aus Gesprächen im abgehörten BMW X3 von D._____ («P._____») ergab sich weiter, dass ein «A._____» ebenfalls in Verbindung zum Drogenhandel stehen könnte (vgl. BO 1 act. 160 und 166; BO 6 act. 2011, 2012, 2017 und 2021). So- dann wurden auch mehrfach persönliche Telefongespräche zwischen D._____ («P._____») und dem Beschuldigten abgehört (BO 2 act. 615, 619, 622 f., 628, 634; 636 f.; BO 6 act. 2025). In gewissen Gesprächen wurde «A._____» im Zusammenhang mit dem «Q._____» erwähnt (BO 1 act. 160; BO 6 act. 2015 und 2022). Weiter wurde das Fahrzeug von D._____ am 20. Juni 2021 und 1. Juli 2021 in der Nähe der Bar «Q._____» in U._____ lokalisiert (BO 6 act. 1998 f.). 3.4.2. O._____, ein Läufer von D._____, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Januar 2025 in einem abgekürzten Verfahren rechtskräf- tig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (Beilage der Verfügung des Obergerichts vom 28. November 2025). Ihm wurde in der Anklage, was von O._____ auch anerkannt wurde (vgl. Einvernahme vom 31. Oktober 2024, Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft), u.a. vorgeworfen, am 20. Juni 2021 für D._____ ein Kilogramm Kokain an «A._____» vom Club «Q._____» in U._____

- 9 - geliefert zu haben, wonach D._____ um 16:07 Uhr ebenfalls dorthin gefah- ren sei und einen Teil des Kaufpreises abgeholt habe (Anklageziffer 1.4.6). Ebenso sei er am 1. Juli 2021 mit D._____ nach U._____ gefahren, wo er nach 20:34 Uhr ein Kilogramm [Kokain] an A.B._____ verkauft und eine Teilzahlung erhalten habe (Anklageziffer 1.5.1). 3.4.3. E._____, ein weiterer Läufer von D._____, wurde im Frühling 2021 verhaf- tet. Die auf ihm gefundenen Säckchen mit Kokaingemisch wiesen einen Reinheitsgehalt zwischen 82 bis 87 % auf (BO 6 act. 1968 und 1976 ff.). Er wurde erstinstanzlich mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. Au- gust 2021 u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz verurteilt (BO 6 act. 1970 ff.). 3.4.4. Der Beschuldigte erklärte, D._____ als Gast in seiner Bar «Q._____» in U._____, von welcher er seit 2005 bis zur Konkurseröffnung Geschäftsfüh- rer war (Protokoll Vorinstanz, act. 3029), gekannt zu haben (Protokoll Vo- rinstanz, act. 2025). Beim direkten Gespräch mit ihm (vgl. BO 6 act. 2025) sei es lediglich um Schulden von Fr. 150.00 gegangen, welche D._____ bei ihm wegen einer Flasche «Jack» gehabt habe (Protokoll Vorinstanz, act. 3027). Er glaube, O._____ zu kennen. Dieser sei mit «P._____» bei ihm gewesen. Einen E._____ kenne er nicht (Protokoll Vorinstanz, act. 3026). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er kenne D._____ nur als «P._____». Sodann kenne er O._____ als Gast aus seiner Bar (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f.). 3.4.5. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Mai 2023 wurde beim Beschul- digten ein Portemonnaie «Totenkopf» beschlagnahmt (BO 1 act. 290 ff.). Darin befand sich Bargeld in Höhe von Fr. 6'950.00 und EUR 590.00. Eine Auswertung ergab, dass dieses Bargeld umfassend mit Kokain kontami- niert war (BO 2 act. 360 ff.). Ebenso ergab ein Abstrich der Handflächen des Beschuldigten anlässlich seiner Festnahme vom 31. Mai 2023 ein positives Resultat auf Kokain (BO 1 act. 142), während der Drogen- und Alkoholtest des Beschuldigten negativ ausfiel (BO 1 act. 141). Weiter ergab eine Untersuchung des vom Beschuldigten gefahrenen Fahr- zeugs – Porsche Panamera AG aaa – auf Betäubungsmittel, dass dieses an zahlreichen Stellen (Kofferraumboden, Kofferraumseitenverkleidung links, Tür hinten links, Rückbank Sitzfläche links/rechts, Mittelkonsole hin- ten, Fahrertüre, Fahrersitz, Lenkrad und Schaltknauf, Mittelkonsole/Abla- gefach vorne, Beifahrertüre, Beifahrersitz, Handschuhfach und die

- 10 - Armaturen Beifahrerseite) mit Betäubungsmitteln, vornehmlich Kokain, kontaminiert waren (BO 2 act. 402 ff.). Der Beschuldigte erklärte diese Werte so, dass er das Geld in der Bar er- halten habe und wenn dieses kontaminiert gewesen sei, dann sei es auf die anderen Noten und auch auf seine Hände gegangen (BO 6 act. 2009; Protokoll Berufungsverhandlung, act. 3027). Ebenso sei es dann in das Auto gelangt (BO 6 act. 2009) resp. erklärte er vor Vorinstanz, dass er einst einen Bekannten von Serbien nach Wien mitgenommen und es sich an der Grenze herausgestellt habe, dass dieser Kokain dabeigehabt habe (Proto- koll Vorinstanz, act. 3027). Auffallend ist, dass er die letzte Erklärung, dass ein Kollege mit seinem Auto Drogen geschmuggelt habe, vor Obergericht nicht mehr erwähnte, sondern sich wieder auf den Standpunkt stellte, dass es keine andere Erklärung für die Kontaminierung des Autos gebe, als dass es durch Berührungen mit dem kontaminierten Geld aus der Bar entstan- den sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f.). 3.4.6. Aus aufgezeichneten Gesprächen aus der Audioüberwachung am Wohnort des Beschuldigten ergeben sich sodann zahlreiche Hinweise, dass er in den Kokainhandel involviert gewesen ist. So spricht er am 29. August 2023 nach seiner Haftentlassung mit seiner Freundin und erzählt ihr, dass offen- bar ein Albaner aus Z._____ zu sieben Jahren verurteilt worden sei und dieser mit Gras, und nicht mit Kokain, gehandelt habe. «P._____» sei auch einvernommen worden und wenn er sage, dass er es ihm [dem Beschul- digten] gebracht habe, dann sei er am Arsch (BO 5 act. 1504). Ebenso er- klärte er seiner Freundin, dass es im Q._____ noch mehr gehabt habe, was von einem «T._____» habe weggeräumt werden müssen. Wenn sie noch einmal im «Q._____» auf die Suche gehen würden, würden sie es finden und er sei am Arsch (BO 5 act. 1509). Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Bar «Q._____» am 4. April 2023 wurden keine relevanten Gegen- stände, die auf einen Drogenhandel hinweisen würden, gefunden (BO 1 act. 262 ff.). Die vom Beschuldigten gemachten Aussagen sprechen jedoch stark dafür, dass sich in der Bar «Q._____» illegale Substanzen befunden haben, welche nicht gefunden worden sind. Sodann erklärte der Beschul- digte im selben Gespräch mit seiner Freundin, dass er viele Nachrichten auf WhatsApp gelöscht habe, da er etwas geahnt habe, und diese Lö- schungen hätten nicht mehr Rückgängig gemacht werden können (BO 5 act. 1510). Dies ist wiederum ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschul- digte in illegale Machenschaften verstrickt war, ansonsten kein Anlass be- standen hätte, diese Nachrichten zu löschen. In einem weiteren Gespräch mit seiner Freundin erwähnt der Beschuldigte, dass man mit «Gras» auch gut verdienen könne. Aber im Moment fasse er nichts an. Auf die Anmerkung seiner Freundin, dass er für immer nichts [anfassen soll], meinte der Beschuldigte, dass er nicht sagen würde für

- 11 - immer, denn er könne nicht mit einem Lohn von vier Tausend leben (BO 5 act. 1530 f.). Dies ist wiederum ein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte mit Drogen gehandelt und dabei ein erhebliches Einkommen erzielt hat. Sodann zeigen zahlreiche Gespräche, welche der Beschuldigte direkt mit D._____ geführt hat (vgl. BO 2 act. 615, 619, 622 f., 628, 634) eindeutig auf, dass der Kontakt über eine rein oberflächliche Gastbeziehung, wie dies der Beschuldigte geltend macht, hinausgegangen ist. Namentlich wird in einem Telefongespräch vom 16. April 2021 offenbar über die Verhaftung von E._____ gesprochen (BO 2 act. 636). 3.5. Aufgrund des soeben Ausgeführten liegen eine Mehrzahl starker Indizien vor, welche bereits für sich, zumindest aber in ihrer Gesamtheit unzweifel- haft für eine Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel mit Kokain sprechen. Dass es sich bei «A._____» in den überwachten Gesprächen von D._____ um den Beschuldigten handelt, erscheint unter den gegebe- nen Umständen als erstellt. «A._____» wurde wiederholt im Zusammen- hang mit dem «Q._____», der Bar des Beschuldigten, genannt. D._____ hielt sich nachweislich, und dies wird vom Beschuldigten auch anerkannt (Protokoll Vorinstanz, act. 3027), mehrfach in der Bar des Beschuldigten auf. Dass es sich dabei um einen anderen «A._____» im «Q._____» han- deln könnte (Protokoll Vorinstanz, act. 3025), erscheint ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, wenn man sich vor Augen führt, dass der Beschuldigte Angst hatte, dass D._____ in seiner Einvernahme sagen könnte, dass er «es ihm (dem Beschuldigten) gebracht» habe (vgl. BO 5 act. 1504). Das Obergericht hat insgesamt keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte am Drogenhandel mit Kokain beteiligt hat, wie ihm dies in der Anklageschrift vorgeworfen wird und worauf im Folgenden im Einzelnen einzugehen ist. 3.5.1. In einem abgehörten Gespräch zwischen D._____ und einem weiteren Mann («H._____») vom 2. Februar 2021 (BO 6 act. 2011) geht es offenbar darum, wie viel Geld D._____ hat. D._____ erklärt H._____, dass es noch Schulden gebe, die nicht «eingesammelt» worden seien. Er müsse noch bei A._____ holen und zwar «10». Aus einem späteren Gespräch zwischen D._____ und O._____ vom 29. Juni 2021 (BO 1 act. 167) wird sodann er- sichtlich, dass D._____ «es» dem Beschuldigten jeweils für «50» gegeben hat. Im vorliegenden Zusammenhang mit Kokain weist das zweifellos da- rauf hin, dass der Beschuldigte pro Gramm Kokaingemisch Fr. 50.00 be- zahlt hat. Dass es sich bei den erwähnten «10» um Fr. 10'000.00 handeln dürfte, ist aufgrund des Kontextes des Drogenhandels ebenfalls erstellt. Entsprechend ist gemäss Anklageziffer 1.1.1 davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem 2. Februar 2021 zu einem unbekannten Zeitpunkt von D._____ resp. von einem seiner Läufer 200 Gramm Kokaingemisch für

- 12 - den Preis von Fr. 10'000.00 erhalten hat, und D._____, entsprechend sei- ner Vorgehensweise (vgl. BO 1 act. 159), die Schuld später eingetrieben hat resp. der Beschuldigte das Kokain ohne sofortige Bezahlung bezogen hatte. 3.5.2. In einem abgehörten Telefongespräch zwischen D._____ und dem Be- schuldigten am 4. Februar 2021 (BO 2 act. 615) fragt der Beschuldigte D._____, ob dieser «herkomme», was D._____ bestätigt. Vom Beschuldig- ten wird er sodann aufgefordert, «nicht mit leeren Händen zu kommen». Im Anschluss an dieses Gespräch telefonierte D._____ mit E._____ und gab ihm den Auftrag, nach R._____ zu A._____ zu fahren (BO 2 act. 616). In einem abgehörten Gespräch zwischen D._____ und E._____ vom 5. Feb- ruar 2021 (BO 6 act. 2012) erkundigt sich D._____, wie viel Geld «A._____» am Abend zuvor E._____ gegeben habe, ob es «1200» gewe- sen seien, was von E._____ bestätigt wird. Da nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um anderweitige Geschäfte als um Drogenhandel mit Kokain- gemisch handeln könnte und E._____ als Läufer für D._____ in seinem Drogenhandel fungierte, muss der Bezahlung von Fr. 1'200.00 durch den Beschuldigten eine Lieferung von mindestens 24 Gramm Kokaingemisch (bei einem Grammpreis von Fr. 50.00, vgl. oben) vorangegangen sein. Ent- sprechend ist der Erwerb von 24 Gramm Kokaingemisch Anfang Februar 2021 gemäss Anklageziffer 1.1.2 erstellt. 3.5.3. In einem abgehörten Gespräch mit «H._____» vom 5. März 2021 (BO 6 act. 2015) erklärt D._____, dass in diesen letzten zwei Tagen u.a. «A._____» […] «Q._____» einen «100er» genommen habe. «Dieser Kleine» habe noch und noch mitgenommen/gebracht. Dies, nachdem der Beschuldigte im direkten Gespräch mit D._____ tags zuvor Letzteren ge- fragt hat, wann «denn dieser Dummkopf» ankomme, worauf D._____ ihm mitteilt, dass dieser in 10 Minuten losfahren werde (BO 2 act. 622 f.). Dar- aus wird ersichtlich, dass am 4. März 2021 ein Läufer von D._____ («der Kleine», mutmasslich E._____) 100 Gramm Kokaingemisch für Fr. 5'000.00 an den Beschuldigten geliefert hat, womit auch der angeklagte Sachverhalt in Anklageziffer 1.1.3 erstellt ist. 3.5.4. In einem Gespräch vom 12. Juni 2021 um 4:48 Uhr zwischen D._____ und seiner Freundin erklärt er dieser, dass ihm «A._____» gestern Geld gege- ben habe. Er habe ihn gefragt, ob er (A._____) zum gleichen Preis möchte, worauf dieser gesagt habe, jawohl er wolle und er (D._____) habe ihm (A._____) 200 Gramm von «Rijads» Ware gegeben. A._____ schulde ihm «10 000» (BO 6 act. 2021). Es ist daher zweifellos erstellt, dass D._____ dem Beschuldigten kurz vor diesem Gespräch 200 Gramm Kokaingemisch für Fr. 10'000.00 verkauft hat.

- 13 - Soweit der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, da sich das «gestern» in der in den frühen Morgenstunden des

12. Juni 2021 geführten Gesprächs offensichtlich auf den 10. Juni 2021 be- ziehe (Berufungsbegründung, S. 5 f.), so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar legt insbesondere auch das am 9. Juni 2021 geführte Gespräch, in welchem D._____ sagte, dass er «morgen, bei A._____» (BO 6 act. 2017) den Schluss nahe, dass er tatsächlich am 10. Juni 2021, und nicht wie in der Anklage geschrieben am 11. Juni 2021, beim Beschuldigten vorbeige- gangen ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ungenauigkeit, die nicht von entscheidender Bedeutung ist, zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten (Kauf von 200 Gramm Kokaingemisch für Fr. 10'000.00 von D._____ um den 11. Juni 2021 herum) ihm angelastet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2). Darüber hinaus ist, da der genaue Zeitpunkt nicht bekannt ist, auch nicht gänzlich auszuschlies- sen, dass die tatsächliche Übergabe nach Mitternacht, und damit am

11. Juni 2021, stattgefunden hat. Dem Beschuldigten war es jedoch auf- grund der Anklage ohne weiteres möglich, sich gegen die vorgeworfene Handlung zu verteidigen, unabhängig davon, ob die Lieferung nun am

10. Juni oder am 11. Juni 2021 erfolgt ist (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht gegeben und der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.4 ist erstellt. 3.5.5. In einem überwachten Gespräch vom 20. Juni 2021 um 20:07 Uhr erklärt D._____ einer Person namens «I._____», dass er das «Weisse» (in die- sem Zusammenhang klar Kokain gemeint) verkaufe, aber eigentlich gar nicht arbeite, sondern seine Jungs «es» (das Kokain) herumtragen und ver- teilen. Er selbst gehe nur vorbei und sammle das Geld ein. So habe an jenem Morgen einer ein «ganzes Stück» zu «A._____ […], diesem Q._____» gebracht und er sei jetzt zu ihm gegangen und er habe ihm das Geld gegeben (BO 2 act. 643 f.). Die Überwachung des BMW X3 von D._____ hat sodann ergeben, dass dieser am 20. Juni 2021 von 16:06 Uhr bis 17:37 Uhr in U._____ in der Nähe der Bar «Q._____» des Beschuldig- ten parkiert war (BO 6 act. 1999). Aufgrund des Telefongesprächs sowie des Aufenthalts von D._____ in der Nähe der Bar «Q._____» in U._____ bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass am 20. Juni 2021 morgens ein Läufer dem Beschuldigten ein Kilogramm Kokain in die Bar «Q._____» gebracht und D._____ die entsprechende Bezahlung abends persönlich beim Beschuldigten abgeholt hat. Kommt hinzu, dass O._____ den in seiner Anklage gemachten Vorwurf, am 20. Juni 2021 für D._____ ein Kilo Kokain an den Beschuldigten geliefert zu haben, anerkannt hat (vgl. Einvernahme von O._____ betr. Anklageziffer 1.4.6 der Anklage im abge- kürzten Verfahren gegen O._____; Beilage der Staatsanwaltschaft zur

- 14 - Berufungsantwort vom 18. Juni 2025). Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1.5 ist somit erstellt. 3.5.6. D._____ führte am 28. Juni 2021 um 21:07 Uhr ein (abgehörtes) Gespräch mit «J._____», «K._____» und «O._____», in welchem es offenbar um eine kommende Lieferung geht, welche in den nächsten Tagen ankommen sollte. D._____ erklärte den anderen drei, dass er «ein Stück an A._____, ein halbes an euch…» geben werde (BO 2 act. 649). Am 1. Juli 2021 par- kierte der überwachte BMW X3 von D._____ von 20:34 Uhr bis 21:33 Uhr erneut in U._____ in der Nähe der Bar «Q._____» des Beschuldigten (BO 6 act. 1998). Aufgrund der bekannten Vorgeschichte zwischen D._____ und dem Beschuldigten sowie dem bereits genügend belegten Kokainhandel, bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich beim «Stück» für den Beschuldigten um ein Kilogramm Kokain gehandelt hat. Da D._____ am 28. Juni 2021 eine Lieferung von Kokain in den nächsten Ta- gen erwartete, lässt sein Aufenthalt in U._____ am 1. Juli 2021 nur den Schluss zu, dass zu diesem Zeitpunkt die Übergabe des Kokains stattfand. Zudem anerkannte O._____ anlässlich seiner Einvernahme den Vorwurf, am 1. Juli 2021 zusammen mit D._____ ein Kilogramm Kokain an den Be- schuldigten verkauft zu haben (vgl. Einvernahme von O._____ betr. Ankla- geziffer 1.5.1 der Anklage im abgekürzten Verfahren gegen O._____; Bei- lage der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort vom 18. Juni 2025). In Würdigung dieser Sachlage ist der Anklagesachverhalt gemäss Anklage- ziffer 1.1.6 erstellt. 3.5.7. Auf dem überwachten Telefonanschluss des Beschuldigten konnte am

22. April 2023 um 18:29 Uhr ein Gespräch des Beschuldigten mit L._____ abgehört werden, in welchem L._____ dem Beschuldigten eine Frage stel- len wollte. So habe er von ihm (dem Beschuldigten) tags zuvor «1» [erhal- ten] und schulde ihm (dem Beschuldigten) «100». Darauf erwiderte der Be- schuldigte, dass sie am Telefon nicht darüber sprechen könnten und er es ihm erkläre, «wenn er komme» (BO 3 act. 868). Anlässlich der vorinstanz- lichen Befragung erklärte der Beschuldigte, dass er L._____ kenne und ihm einmal ein bisschen «Gras», welches er bei sich trug, gegeben habe (act. 3026). Aufgrund der Stückangabe «1» sowie des genannten Preises von «100» ist unter den gegebenen Umständen, u.a. dem erwiesenen Dro- genhandel des Beschuldigten (vgl. hierzu die Erwägungen oben), davon auszugehen, dass L._____ vom Beschuldigten 1 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 100.00 erworben hat, was zudem dem Grammpreis von Kokaingemisch entspricht und nicht dem Grammpreis von Cannabis (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 31 und N. 70 zu Art. 2 BetmG, wonach der Gassenpreis 2021 für 1 Gramm Kokain zwi- schen Fr. 80.00 bis Fr. 100.00 und derjenige für Marihuana zwischen Fr. 6.00 bis Fr. 20.00 lag), womit die Aussage des Beschuldigten, dass er

- 15 - L._____ «Gras» abgegeben habe, als Schutzbehauptung zu werten ist. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 erstellt. 3.5.8. Am 19. Dezember 2020 konnte ein Gespräch zwischen D._____, «J._____» und «O._____» im überwachten PW Smart abgehört werden, in welchem D._____ «J._____» erklärt, dass ihm morgen «dieser A._____, wenn wir ins Q._____ gehen, etwa 50 Gramm Gras geben» werde und er ihm (dem Beschuldigten) «100 Gramm Weisses bringe». Für Fr. 4'000.00 könne der Beschuldigte ihm einen kroatischen Pass organisieren (BO 6 act. 2022). Aufgrund dieses Gesprächs ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte von D._____ 100 Gramm Kokain («Weisses») erwerben wollte. Im Gegenzug stellte der Beschuldigte D._____ einen gefälschten kroatischen Pass für Fr. 4'000.00 in Aussicht. Nachdem keine Hinweise für eine tatsächliche Übergabe dieser 100 Gramm Kokain vorliegen, lässt sich lediglich ein Anstaltentreffen zu deren Erwerb und damit der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.1 erstellen. 3.5.9. Einem abgehörten Gespräch zwischen D._____ und dem Beschuldigten vom 28. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte bei D._____ erkundigt, wie die «Lage wegen der anderen Sache» bei ihm sei, worauf dieser mit «äh… gut» antwortet. Der Beschuldigte erklärt dann D._____, dass er an jenem Abend nicht könne, da er Gäste habe, aber er am nächsten Morgen vorbei kommen könne. D._____ meint darauf, dass er vielleicht «diesen Kleinen […] mit dem Trottinett» hinschicken werde. Der Beschuldigte weist D._____ an, dass dieser (der Kleine mit dem Trottinett) «150 Franken» für ihn mitnehmen soll. D._____ entgegnet «gut…50… wenn du mir 50 von der Schuld wegnimmst, werde ich dir 50 beim nächsten Mal erledigen» (BO 6 act. 2025). Der Beschuldigte selbst erklärte vor Vo- rinstanz, dass es bei diesem Gespräch um Schulden gegangen sei, welche D._____ bei ihm wegen einer Flasche «Jack» gehabt habe (act. 3027). Zwar spricht der Beschuldigte in diesem Gespräch von 150 Franken. Auf- grund des Gesprächsverlaufs sowie dem bekannten und erstellten Drogen- handel zwischen den beiden (vgl. oben) ist jedoch auszuschliessen, dass es sich dabei tatsächlich um Schweizer Franken gehandelt hat, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte dringend und ausgerechnet von D._____ 150 Franken gebraucht hätte. Auch ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschuldigte D._____ oder einen seiner Läufer nicht an jenem Abend hätte empfangen können, da eine Übergabe von Fr. 150.00 für eine angebliche Schuld ohne weiteres auch im Beisein von Gästen in einer Bar getätigt werden könnte. Entsprechend ergibt sich aus dem Gespräch, dass der Beschuldigte von D._____ 150 Gramm Kokaingemisch erwerben wollte. Unklar und nicht gänzlich nachvollziehbar ist, was D._____ mit dem Satz «Gut … 50… wenn du mir 50 von der Schuld wegnimmst, werde ich dir 50 beim nächsten Mal erledigen» meinte. Die Vorinstanz und auch die

- 16 - Anklage gehen offenbar davon aus, dass damit der Grammpreis gemeint sei (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.4.2.5). Diese Interpretation erscheint in diesem Zusammenhang wenig überzeugend. Der genaue Grammpreis ist in diesem Zusammenhang allerdings auch von untergeordneter Bedeu- tung und es kann offenbleiben, zu welchem Preis D._____ diese 150 Gramm Kokain verkaufen wollte. Erstellt ist immerhin, dass der Be- schuldigte Anstalten traf, von D._____ 150 Gramm Kokain zu erwerben, womit der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.2 erstellt ist. 3.6. Nach dem oben Dargelegten ist der in Anklageziffer 1 angeklagte Sachver- halt vollständig erstellt. Der Beschuldigte hat Kokaingemisch im Umfang von 2'524 Gramm von D._____ erworben, für weitere 250 Gramm Kokain- gemisch Anstalten zu deren Erwerb getroffen und 1 Gramm Kokainge- misch für Fr. 100.00 an L._____ verkauft. Der Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten erworbenen Kokaingemischs ist unbekannt. Das bei seiner Verhaftung bei E._____, einem Läufer von D._____, gefundene Kokaingemisch mag einen Hinweis darauf liefern, dass das von D._____ vertriebene Kokain mit mindestens 82 % Reinheits- gehalt einen überdurchschnittlichen Reinheitsgrad aufwies, wenn man in Betracht zieht, dass der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Kokain im Jahr 2021 gemäss der Statistik der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2021 Cocain und Heroin) bei Grössenmengen zwischen 100 bis 1000 Gramm 78.5 % betrug. Auf jeden Fall liegen keine Hinweise für speziell stark gestrecktes Kokain vor, weshalb von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat demnach reines Kokain im Umfang von 1'981.34 Gramm (2524 Gramm x 0.785) erworben, für weitere 196.25 Gramm reines Kokain (250 Gramm x 0.785) Anstalten zu deren Er- werb getroffen und weitere 0.785 Gramm reines Kokain (1 Gramm x 0.785) verkauft. Die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt erweist sich so- mit als unbegründet. Er ist wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Dem Beschuldigten werden in Anklageziffer 2 mehrfache Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fas- sung] vorgeworfen. Am 31. Mai 2023 habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon iPhone insgesamt fünf Videoaufnahmen aufbewahrt, welche verschiedenste Formen von Gewaltausübungen gegen erwachsene Perso- nen beinhalten, denen jedoch keine schutzwürdige kulturelle oder wissen- schaftliche Relevanz beigemessen werden könne.

- 17 - 4.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Be- schuldigte macht mit Berufung geltend, dass in Bezug auf den Vorwurf der Gewaltdarstellungen bei seiner Einvernahme vom 16. August 2023 eine fehlerhafte Rechtsbelehrung erfolgt sei. Entsprechend sei die Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar (Berufungsbegründung, S. 6 ff.). 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte muss zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm ver- ständlichen Sprache darauf hingewiesen werden, dass (a) gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, (b) er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, (c) er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und (d) er einen Übersetzer ver- langen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt. Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2). 4.3.2. Es ist zutreffend, dass anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom

16. August 2023 der konkrete Tatvorhalt fehlt (BO 7 act. 2322 ff.). Der all- gemeine Tatvorwurf betraf das Verfahren wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Frage 10 kommt der Einver- nehmende auf Zufallsfunde bzw. Videos zu sprechen, ohne konkret den Tatvorwurf «Gewaltdarstellungen» zu nennen. In Frage 11 wird dem Be- schuldigten zumindest rudimentär der Vorwurf gemacht, dass es um Vi- deos mit Gewaltdarstellungen gehe. Ab diesem Moment war dem Beschul- digten auch klar, was ihm konkret vorgeworfen wird, nämlich, dass auf sei- nem Mobiltelefon Videos mit Gewaltdarstellungen gefunden wurden. Dem Beschuldigten war es demnach ab diesem Zeitpunkt möglich, sich gegen diesen konkreten Vorwurf zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3). Eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO, welche zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führen würde, liegt demnach nicht vor. Selbst wenn von einer Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 16. August 2023 auszugehen wäre, so würde dies nicht zu einem Freispruch vom Vor- wurf der mehrfachen Gewaltdarstellungen führen. Spätestens mit der An- klage war dem Beschuldigten ohne Zweifel bewusst, was ihm vorgeworfen

- 18 - wird, der entsprechende Tatvorwurf wurde ihm schliesslich auch anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme vorgehalten. Da hinsichtlich der inkrimi- nierten Gewaltdarstellungen auf dem iPhone des Beschuldigten objektive Beweismittel vorliegen, kommt es letztlich aber auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2023 überhaupt nicht an. 4.3.3. Die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Videos mit Ge- waltdarstellungen befinden sich in den Akten (BO 7 act. 2321, 2336 bis 2339). Wenn jemand Videos auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat, ist davon auszugehen, dass er diese bewusst besitzt, er diese Aufnahmen an- dernfalls gelöscht hätte. Der Beschuldigte bringt auch nichts vor, was dafür sprechen könnte, dass er von diesen Videos nichts gewusst hätte, zumal diese Videos derart schwerwiegende Gewaltausübungen zeigen, welche unmöglich vom Beschuldigten haben übersehen werden können. 4.3.4. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung nicht explizit gegen die rechtli- che Würdigung der Vorinstanz. Diese ist denn auch korrekt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6.8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunke- nem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jah- ren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von Schuldsprü- chen nur wegen den anerkannten Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz – eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Berufungsbegründung, S. 10). 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

- 19 - 5.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3). Während für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt, da keine mildernden Umstände vorliegen, welche eine Un- terschreitung des unteren Strafrahmens oder einen Strafartenwechsel er- lauben würden, sehen die Tatbestände der Gewaltdarstellungen und Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als Strafe alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist im aktuellen Strafregisterauszug mit zwei Strafen ver- zeichnet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

22. Februar 2013 wurde er wegen Widerhandlung gegen das AIG und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit sowie Beschäftigung von Auslän- dern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. September 2022 wurde er wegen Geldwä- scherei zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00 verurteilt. Weder die erste unbedingte Geldstrafe noch die spätere bedingte Geldstrafe haben den Beschuldigten davon abgehalten, wiederholt und ins- besondere in viel schwerwiegenderem Ausmass straffällig zu werden. Un- ter dem Aspekt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz erwiese sich eine weitere Geldstrafe nicht mehr als zielführend, weshalb für sämtli- che vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufäl- len ist. 5.5. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzuset- zen. Es handelt sich dabei um die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat hinsichtlich der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG er- fassten Widerhandlungen zwischen Januar und Juli 2021 insgesamt 1'981.34 Gramm reines Kokain von D._____ zum Weiterverkauf erworben und für weitere 196.25 Gramm reines Kokain hat er Anstalten zum Erwerb

- 20 - getroffen. Im Jahr 2023 ist sodann ein Weiterverkauf von 0.785 Gramm rei- nem Kokain erstellt. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sol- len aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Fol- gen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich bei der öffentlichen Ge- sundheit nicht um ein Individualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäubungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der betreffenden Drogenkonsumenten bewir- ken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qualifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst die Art und Menge der Drogen. Kokain ist eine harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026) hat der Beschuldigte um mehr als das 120-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei re- gelmässigem Konsum. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium ab- zustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungs- element komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine – wie vorliegend – erhebliche Drogenmenge von mehr als zwei Kilo- gramm darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Der Beschuldigte war nicht bloss ein Kleindealer auf unterster Hierarchie- stufe, sondern auf einer mindestens mittleren hierarchischen Stellung im Handel des besagten Kokains tätig, was bereits die Lieferungen vom

20. Juni 2021 und 1. Juli 2021 von je einem Kilogramm Kokaingemisch zei- gen. Mithin ist ihm mit Blick auf die mitunter grossen Mengen Kokain eine wichtige und unabdingbare Rolle im Drogenhandel zugekommen, was ei- nen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag und sich

- 21 - innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Der Beschuldigte hat aus rein monetären Motiven gehandelt. So gab er an, selbst über ein (legales) Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'600.00 und seine Freundin über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'000.00 verfügt zu haben; dies bei totalen monatlichen Ausgaben von Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 und Betreibungen in der Höhe von Fr. 200'000.00 (BO 1 act. 17 und 20). Gleichzeitig wurde im Jahr 2022 ein Porsche Panamera, angeblich von sei- ner Freundin, zum Preis von Fr. 21'500.00 gekauft, ohne dass der Beschul- digte oder seine Freundin über relevantes Vermögen verfügt hätten (vgl. hierzu unten). Sodann hat der Beschuldigte in einem abgehörten Gespräch seiner Freundin gegenüber gesagt, dass er nicht sagen könne, dass er nie mehr etwas anfassen würde [gemeint in Bezug auf Drogen], da er mit ei- nem Lohn von Fr. 4'000.00 nicht leben könne (BO 5 act. 1530 f.). Entspre- chend wird deutlich, dass er sich mit dem Drogenhandel einen höheren Lebensstandard finanziert hat, als dies mit seinem Einkommen möglich ge- wesen wäre. Die rein monetären Gründe, aus denen der nicht kokainab- hängige Beschuldigte über mehrere Monate hinweg einen intensiven Dro- genhandel betrieben hat, ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hin- weis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Erheblich verschul- denserhöhend wirkt sich sodann das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Der Beschuldigte führte zwar aus, früher Kokain konsumiert zu haben, jedoch mit der Schwangerschaft seiner Freundin mit dem ersten gemeinsamen Kind (geboren am tt.mm.

2021) damit aufgehört zu haben (BO 1 act. 21). Entsprechend konsumierte er im Tatzeitpunkt keine Drogen mehr, und seine Entscheidungsfreiheit wurde nicht von einer Drogenabhängigkeit eingeschränkt. Der Beschul- digte hat sich bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschie- den, um an Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung da- gegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Dro- genmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem mittel- schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszugehen.

- 22 - 5.6. 5.6.1. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte (Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Gewaltdarstellungen) angemessen zu erhöhen. Jedoch hat nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vo- rinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sein Bewenden hat, auch wenn diese nicht mehr schuldangemessen tief erscheint, zumal sich die Täterkomponente (siehe dazu sogleich) nicht zu Gunsten des Beschul- digten auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom

18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschul- digten Person abgeändert werden darf). 5.6.2. Hinsichtlich der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen bzw. – soweit die vorliegenden Straftaten vorher verübt worden sind – das mit der neuen Tatbegehung einhergehende negative Nachtatverhalten straferhöhend aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.1), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe bzw. der Nachtat nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dür- fen die Vorstrafe und die Nachtat nicht wie ein eigenständiges Delikt ge- würdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb die Straferhöhung nur in leichtem Umfang erfolgt. Den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz hat der Beschuldigte auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar sein gutes Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig ein- sichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Führens ei- nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemal- koholkonzentration mit Berufung nicht mehr angefochten hat, ist in erster Linie auf die Beweislage zurückzuführen und nicht auf eine nachhaltige Ein- sicht und aufrichtige Reue. Insoweit mit der Anerkennung dieser Schuldsprüche eine Erleichterung des Strafverfahrens einhergegangen ist, rechtfertigt sich dennoch, dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die persönliche und beruflichen Situation des Beschuldigten wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente neutral aus. Der Beschuldigte hat aus sei- ner ersten Ehe einen inzwischen volljährigen Sohn und mit seiner aktuellen Freundin zwei minderjährige Kinder. Er arbeitet zu 40 % in der Bar seiner

- 23 - Ex-Ehefrau (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede sozial integrierte, in einem familiären Umfeld ein- gebettete und arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater von minderjährigen Kindern ist, führt je- doch noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Straf- empfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, welche hier nicht vorliegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren zwar leicht, in einer Gesamt- betrachtung sind die Täterkomponenten jedoch noch knapp neutral zu wer- ten. 5.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von Gesetzes wegen ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen (31. Mai 2023 bis

29. August 2023) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. 6.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. September 2022 gewährten be- dingten Vollzugs (Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00) und führt dazu aus, dass von einer guten Legalprognose auszugehen sei (Beru- fungsbegründung, S. 10). 6.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verur- teilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaus- sichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 f.). Der Beschuldigte hat während der Probezeit Kokain an eine Drittperson verkauft (vgl. Anklageziffer 1.2) und sich damit eines Vergehens schuldig gemacht. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Vorstra- fen haben ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. So- dann zeigt sich der Beschuldigte in Bezug auf den Drogenhandel gänzlich uneinsichtig. Aufgrund seiner Äusserung gegenüber seiner Freundin, dass

- 24 - er mit einem Lohn von Fr. 4'000.00 nicht leben könne und er von daher nicht sagen könne, dass er nie mehr etwas [gemeint Drogen] anfassen würde (BO 5 act. 1530 f.), ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschul- digte erneut straffällig werden wird. Der Beschuldigte hat offensichtlich jah- relang über seinen finanziellen Verhältnissen gelebt und aufgrund seiner Äusserungen und seiner Uneinsichtigkeit betreffend den Drogenhandel ist nicht davon auszugehen, dass er sich ohne weiteres mit einem niedrigeren Lebensstandard abfinden können wird. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte heute zwar mit seiner neuen Freundin zwei Kinder (Jahr- gänge 2021 und 2025) hat; jedoch hat er auch bereits einen volljährigen Sohn aus erster Ehe. Weder der älteste Sohn noch das ältere minderjäh- rige Kind mit seiner neuen Freundin haben ihn davon abgehalten, deliktisch tätig zu werden, mithin ist in der gegenwärtigen Familiensituation kein sta- bilisierender Faktor auszumachen. Auch die berufliche Situation hat sich nicht so verändert, dass dieser Umstand eine Schlechtprognose entfallen lassen könnte. In einer Gesamtwürdigung ist daher von einer schlechten Legalprognose auszugehen und der dem Beschuldigten mit Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 22. September 2022 für die Geldstrafe von 210 Ta- gessätzen à Fr. 50.00 gewährte bedingte Vollzug ist zu widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 10'500.00 ist zu bezahlen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Lan- des verwiesen, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystems (SIS). Der Beschuldigte macht mit Berufung primär geltend, dass aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz keine Katalogtat für eine Landesverwei- sung vorliege. Im Übrigen macht er einen persönlichen Härtefall geltend, wobei die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus- falle. Er kümmere sich derzeit ganztags um seine Tochter N._____ und sei seit mehreren Jahren nicht mehr negativ aufgefallen, entsprechend gering sei die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Si- cherheit (Berufungsbegründung, S. 10 f.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden.

- 25 - 7.3. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er hat eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 7.4. 7.4.1. Der heute 46-jährige Beschuldigte (Jahrgang 1979) ist in der Schweiz ge- boren (MIKA-Akten, act. 1; BO 1 act. 13). Zwischen 1982 und 1991 habe er bei seinen Grosseltern in Serbien gelebt (Protokoll Vorinstanz, act. 3029; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Mit 12 Jahren ist er wieder in die Schweiz gekommen (MIKA-Akten, act. 2) und hat hier auch die Schulen besucht, eine Lehre als Servicefachangestellter und anschliessend die Wir- tefachprüfung und die Lehrmeisterprüfung gemacht (BO 1 act. 15 f.). Von 2005 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2023 war der Beschuldigte Ge- schäftsführer der Bar «Q._____» in U._____ (Protokoll Vorinstanz, act. 3029). Inzwischen arbeite er an den Wochenenden in der von seiner Ex-Frau geführten Bar und verdiene netto ca. Fr. 1'600.00 (Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 3). Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C (MIKA-Akten, act. 210; Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 4). Der Beschuldigte hat somit den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht, wo er auch meistens arbeitstätig war und seinen fakti- schen Lebensmittelpunkt hat. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt. Mit seiner Ex-Frau hat er einen inzwischen volljährigen Sohn (Protokoll Be- rufungsverhandlung, S. 2). Er ist seit einigen Jahren mit einer Schweizerin mit serbischen Wurzeln (vgl. Familienbüchlein, BO 1 act. 220 f.) zusammen und hat mit ihr zwei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2021 und 2025), wel- che beide über den Schweizer Pass verfügen (Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 3). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten

- 26 - familiären Beziehung zu seiner Partnerin und den Kindern auszugehen, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt. Die weitere persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldig- ten erweist sich als durchschnittlich: Nebst seiner Familie, welche seine serbische Ex-Frau sowie seine jetzige Freundin mit ihrer serbischen Fami- lie sowie seine drei Kinder umfasst, ist über sein soziales Umfeld nichts bekannt. Über Freizeitbeschäftigungen, welche über seine Familie hinaus- geht, ist ebenfalls nichts bekannt. Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht er- sichtlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte verfügt zwar über einen Berufsab- schluss und führte für längere Zeit als Geschäftsführer ein Lokal. Er hat jedoch Schulden von über Fr. 200'000.00 resp. sogar Fr. 280'000.00 (BO 1 act. 20; Protokoll Vorinstanz, act. 3029 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Über (legales) Vermögen verfügt er nicht. 7.4.2. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Deutsch und Serbisch (BO 1 act. 13). Seine Eltern sind nach der Pensionierung des Vaters wieder nach Serbien gezogen, zudem leben noch ein Cousin und eine Tante in Serbien. Zu seiner Mutter habe er eine sehr gute Beziehung. Er gehe ein bis zwei Mal pro Jahr nach Serbien. Zuletzt sei er im September [2025] zu Ferien- zwecken in Serbien gewesen (BO 1 act. 13; Protokoll Vorinstanz, act. 3031; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Diesbezüglich ist festzu- halten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. In der Schweiz würden neben seinem Bruder noch Tanten und Cousins wohnen (BO 1 act. 14; Protokoll Vorinstanz, act. 3031). Aufgrund der Tatsache, dass er einen Teil seiner Kindheit in Serbien verbracht hat, wiederholt und regelmässig in Serbien war und mit seiner Freundin und den Kindern zu- meist serbisch spricht (vgl. Gesprächsprotokolle Audioüberwachung am Wohnort, BO 5 act. 1503 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3), kann davon ausgegangen werden, dass er mit der dortigen Sprache und auch Kultur bestens vertraut ist. Eine Reintegration in Serbien erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesunde Beschuldigte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3) teilweise in Serbien aufgewachsen ist, fliessend serbisch spricht und mit der dortigen Kultur vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reinteg- rationschancen als intakt zu qualifizieren sind. Sodann ist zu

- 27 - berücksichtigen, dass der Beschuldigte offenbar selbst Absichten hegt(e), in einigen Jahren zurück nach Serbien zu gehen, was sich aus dem abge- hörten Gespräch vom 30. April 2023 ergibt, wo er ausführte, in 2 bis 3 Jah- ren nach «unten zu kehren» (BO 1 act. 186; Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 5). 7.4.3. Die Landesverweisung des Beschuldigten würde auch die minderjährigen Kinder des Beschuldigten und seine Freundin und Kindsmutter direkt be- treffen. Sowohl seine Freundin, welche auch die serbische Nationalität be- sitzt, als auch die beiden gemeinsamen Kinder verfügen zwar über das Schweizer Bürgerrecht, haben aber dennoch Beziehungen zu Serbien. In der Familie wird primär Serbisch gesprochen. Beide Kinder (Jahrgänge 2021 und 2025) befinden sich zudem noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb es ihnen durchaus zuzumuten wäre, die Schweiz gemein- sam mit dem Beschuldigten zu verlassen. Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte angegeben, nicht zu wissen, ob seine Freundin mit ihm die Schweiz verlassen würde, sie hätten nicht darüber gesprochen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Würde der Beschul- digte die Schweiz bei einer Landesverweisung alleine verlassen, würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschuldigten und da- mit die Gewährleistungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Aus- mass tangieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.3.2.2). Die Möglichkeit, den Kontakt zu ihnen über moderne Kommunikationsmittel oder mittels Be- suchen im Heimatland oder einem von der Landesverweisung nicht be- troffenen Land aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5) erscheint zwar denkbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_468/2023 vom 20. August 2024 E. 2.5), hätte aber nicht die Qualität und Intensität der bisher gelebten engen Beziehung. Es ist jedoch diesbezüglich auch zu beachten, dass die jüngste Tochter erst während des vorliegenden Strafverfahrens und nach Anklageerhebung und somit zu einem Zeitpunkt, als bereits eine Landesverweisung im Raum stand, gezeugt worden ist. Die Freundin hat unter diesen Umständen die durch eine allfällige Landesverweisung entstehenden Herausforderungen somit teilweise in Kauf genommen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe des Be- schuldigten eine gewisse Entfremdung zu seiner Freundin und insbeson- dere den Kindern einstellen wird, da während des Freiheitsentzugs die tat- sächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen Familienangehörigen stark erschwert sein wird. Ohnehin werden die Töchter in dieser Zeit anderweitig betreut werden müssen als durch den Beschuldigten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zufolge der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» gilt. Er ist hier

- 28 - sprachlich und sozial eingebunden, auch wenn die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration nicht als mustergültig erscheint. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seinen zwei minderjährigen Kindern und der Freundin, ist von einem hohen privaten Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 7.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Straftaten zu einer Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren verurteilt (siehe dazu oben). Auch wenn noch schwe- rere Fälle des Drogenhandels denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat gilt, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungs- mittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverwei- sung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffent- lichen Sicherheit daher rigoros bzw. besonders streng. Auch der EGMR, in dessen Praxis der Drogenhandel als Geissel der Menschheit verstanden wird, akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz ange- sichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentli- chen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Mas- sstab angelegt wird. Drogenhandel führt von Verfassungs wegen in der Re- gel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; vgl. zum Ganzen: Ur- teile des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4, 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4, 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3 sowie 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Der im Tatzeitpunkt selbst nicht kokainabhängige Be- schuldigte wollte mit dem Drogenhandel seine finanzielle Situation aufbes- sern, da ihm sein legal erwirtschaftetes Einkommen nicht genügte (siehe dazu oben). Er hat damit den für sich einfachsten Weg gewählt, an Geld zu gelangen. Er hat insgesamt mit mehr als 2 Kilogramm reinem Kokain ge- handelt und Anstalten dazu getroffen. Er befand sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder unter dem Druck von Drittpersonen. Ent- sprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung seiner Ab- nehmer. Hinsichtlich der Katalogtat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist beim Beschuldigten weder eine nachhal- tige Einsicht noch eine aufrichtige Reue auszumachen. Vielmehr weist er

- 29 - auch anlässlich der Berufungsverhandlung jegliches tatbestandliche Han- deln von sich. Die nunmehr begangenen Katalogtaten stellen eine Fortsetzung der bisher ergangenen Verurteilungen dar. Er verfügt über zahlreiche Vorstrafen (vgl. aktueller Strafregisterauszug und MIKA-Akten). Zudem ist ein weiteres Ver- fahren hängig. Es ist mehr als zweifelhaft, ob das vorliegende Strafverfah- ren zu einem nachhaltigen Umdenken geführt hat. Ist – wie vorliegend mit der öffentlichen Gesundheit – ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht denn auch das Rückfallrisiko für die Annahme eines hohen öffentlichen In- teresses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3 mit Hin- weisen). Mithin ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände eine schlechte Legalprognose zu stellen. Angesichts der begangenen schweren Straftaten, der schlechten Legal- prognose des Beschuldigten und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsord- nung ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist. 7.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall zwar zu bejahen ist. Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und in Anbetracht der sehr getrüb- ten Legalprognose überwiegen jedoch die sehr hohen öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung die erheblichen privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz. Gemäss der aus dem Ausländer- recht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gege- ben ist, denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Inte- resse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Solche aus- serordentlichen Umstände sind auch unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen die Schweiz weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb des Landes zu verweisen. 7.7. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat schon früher Probleme damit bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wobei eine massive Steigerung der Delinquenz stattgefunden hat. Für die neu begangenen Straftaten wird er zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Hinsichtlich seiner Legalbewährung muss dem

- 30 - Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Entspre- chend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschul- digten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint bei einer Gesamt- würdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzips eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren angemessen. 7.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unver- hältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der be- schlagnahmten Barschaften im Umfang von Fr. 7'501.75 sowie des be- schlagnahmten Porsche Panamera angeordnet. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Einziehungen. Auf- grund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes sei den Einziehungen die Grundlage entzogen. Zudem sei C._____, die Freundin des Beschuldigten, die Besitzerin des Porsche Panamera, weshalb er dieser herauszugeben sei (Berufungsbegründung, S. 11 f.). 8.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlang- ten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmun- gen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1). 8.3. Sowohl die Barschaften im Umfang von Fr. 7'501.75 wie auch der Porsche Panamera sind gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen: In Bezug auf das sichergestellte Bargeld von Fr. 6'950.00 und EUR 590.00 (insgesamt Fr. 7'501.75), welches sich im Totenkopf-Portemonnaie

- 31 - befunden hatte, hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass die umfas- sende und starke Kontamination der geprüften Noten (vgl. act. 360 ff.) stark darauf hinweist, dass diese Barmittel vom Kokainhandel herrühren. Hinge- gen wies der im Tresor aufgefundene «Bund 2», welcher Banknoten im Wert von Fr. 1'600.00 umfasste und gemäss den Aussagen des Beschul- digten seinem Sohn gehörte (vgl. act. 2008), eine weit geringere Kontami- nation mit Kokain auf (act. 362). Es ist daher davon auszugehen, dass der «Bund 1» resp. das Bargeld aus dem Totenkopf-Portemonnaie aus dem Kokainhandel herrührt und es ist deshalb gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Betreffend den beschlagnahmten Porsche Panamera erklärte der Beschul- digte, dass dieser seiner Freundin C._____ gehören würde (vgl. BO 6 act. 1984 und Berufungsbegründung). Als Halterin ist C._____ eingetragen (BO 2 act. 329) und laut Kaufvertrag hat C._____ den Porsche Panamera am 17. August 2022 für Fr. 21'500.00 erworben (BO 2act. 568). Da C._____ weder über massgebliches Vermögen (vgl. Steuerveranlagung 2020 und 2021, BO 2 act. 444 und 456) noch über ein entsprechend hohes Einkommen (vgl. Bankunterlagen, BO 2 act. 468 ff.) verfügt hat, ist jedoch nicht ersichtlich, womit sie den Kauf des Porsches für Fr. 21'500.00 hätte finanzieren können. Sie selbst hat keine Aussagen dazu gemacht (vgl. BO 2 act. 577 ff.). Der Beschuldigte erklärte in Bezug auf die Finanzierung des Porsches, dass die Eltern von C._____ ihr ausgeholfen hätten (BO 6 act. 2008) bzw. dass sowohl seine als auch ihre Eltern Geld gegeben hät- ten (Protokoll Vorinstanz, act. 3028), ohne jedoch konkrete Dokumente zu liefern, welche dies bestätigen würden. Diese Aussagen sind denn auch als Schutzbehauptungen zu werten, zumal unter den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich ist, weshalb sich C._____ weigern sollte, entsprechende Aussagen zu tätigen, wenn sie denn zutreffen würden. Ohnehin weist die starke Kontamination mit Kokain an zahlreichen Stellen im Fahrzeug (BO 2 act. 405) darauf hin, dass der Porsche Panamera regelmässig vom Be- schuldigten, u.a. zwecks seines Drogenhandels, benutzt worden ist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in einem abgehörten Gespräch seiner Freundin gegenüber geäussert hat, dass er nun beweisen müsse, woher er das Geld für das Auto gehabt habe. Er müsse sich diesbezüglich etwas ausdenken (BO 5 act. 1508). Er selbst verfügte gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00, hatte kein Vermö- gen, jedoch Betreibungen von über Fr. 140'000.00 (BO 1 act. 27). Entspre- chend bestehen keine Zweifel darüber, dass das Geld für den Kauf des Porsche Panamera aus den Drogengeschäften des Beschuldigten her- rührte. Dieser ist entsprechend gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ebenfalls einzuziehen und zu verwerten. 8.4. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die eingezogenen Vermögenswerte (Barschaften und Verwertungserlös des Porsche Panamera) gemäss

- 32 - Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien (vorinstanzliches Urteil, E. 6.9). Nachdem vorliegend eine Einzie- hung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, weil die Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind, kommt eine Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten eigentlich nicht in Frage. Dies würde in fun- damentalem Widerspruch zum Grundsatz, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (vgl. oben), stehen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist allerdings die vorinstanzliche Anordnung, dass die eingezogenen Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskos- ten zu verwenden sind, zu übernehmen. 8.5. Die Vorinstanz hat das beschlagnahmte iPhone 12 Pro, auf welchem sich fünf inkriminierte Videoaufnahmen mit Gewaltdarstellungen befunden ha- ben, gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. Gegenstände, welche Gewaltdarstellungen enthalten, werden eingezogen (Art. 135 Abs. 3 StGB). Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Zu beachten ist jedoch, dass eine Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV darstellt und daher stets dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit untersteht (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einzie- hung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegen- stand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Gegenstand grund- sätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Lö- schung der verbotenen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die verbotenen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erfor- derlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf ge- löschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vor- handen sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zu- rückgesetzt werden, so dass die verbotenen Daten nicht mehr wiederher- gestellt werden können. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Her- ausgabe des iPhone 12 Pro beantragt oder der Einziehung und Vernich- tung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzun- gen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigen- tumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und un- terstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nachdem dieser Punkt

- 33 - jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vo- rinstanzlich angeordneten Einziehung des Mobiltelefons. Die Staatsanwalt- schaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 9. 9.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten wird vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerle- gen. 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Mit Kostennote vom 20. Januar 2026 macht dieser einen Aufwand von insgesamt 34.33 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 174.40 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer geltend. Diese Kostennote ist in verschiedenen Punkten anzupassen: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz und somit noch vor Übergang der Verfahrensleitung er- folgte Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren vor Oberge- richt geltend zu machen und abzugelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungs- gericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung, entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Entsprechend ist der geltend gemachte Aufwand vor der Berufungserklä- rung am 3. Februar 2025 nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen und die Kostennote um 1 Stunde und 10 Minuten zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und die in diesem Zusammen- hang gemachten «Kopien an Klient». Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_11/2025 vom

25. Februar 2026 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Sodann ist ein Gesuch um Fris- terstreckung – vorliegend geltend gemacht am 11. April 2025 und 5. Mai 2025 – eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend stan- dardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche

- 34 - Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regel- mässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Folglich ist der geltend gemachte Aufwand um weitere 50 Minuten zu kürzen. Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsverhandlung ist an die effektive Dauer anzupassen. Angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 3.5 Stunden inkl. Reisezeit und Nachbesprechung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.6 f.). Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 29.83 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 174.40 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Im Gesamtbetrag ergibt dies eine auf Fr. 7'285.00 gerundete Entschädigung. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Be- schuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Nach- dem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 9.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 18'545.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- 35 -

- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

- des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB;

- des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen];

- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV [in Rechtskraft erwachsen];

- des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qua- lifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wird dem Beschul- digten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.3. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. Sep- tember 2022 für die Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 10'500.00 ist zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4. 4.1. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB wird der beschlagnahmte Porsche Pan- amera, weiss, Stamm-Nr. bbb eingezogen und verwertet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. Der Verwer- tungserlös ist der Obergerichtskasse abzuliefern und wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 36 - 4.2. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB werden die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 7'501.75 eingezogen. Diese Vermögenswerte sind der Obergerichtskasse abzuliefern und wer- den zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Bildgalerie des beschlagnahmten iPhone 12 Pro wird unter Kostenfolge für den Beschuldigten auf einen externen Datenspeicher (mit Ausnahme der deliktischen fünf Videoaufnahmen) gespiegelt sowie der externe Da- tenspeicher danach an den Beschuldigten herausgegeben. Der externe Datenspeicher kann vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Mitteilung der erfolgten Spiegelung auf Voranmeldung bei der von der Staatsanwaltschaft genannten Stelle abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der externe Datenspeicher vernichtet. 5.2. Das iPhone 12 Pro wird nach der erfolgten Spiegelung der Fotos eingezo- gen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.3. Das beschlagnahmte Portemonnaie und die Versicherungsunterlagen wer- den dem Beschuldigten zurückgegeben. Die Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der vorinstanzlichen Ge- richtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'285.00 auszurichten.

- 37 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 22'476.40 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'545.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli