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SST.2025.317

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.317

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-10-09 · Deutsch AG
Sachverhalt

vor: Der Geschädigte B._____ hatte Darlehensschulden beim Beschuldigten A._____ in Höhe von CHF 10'000. A._____ hatte seit Juli 2022 versucht, sein Guthaben bei B._____ einzutreiben, blieb jedoch erfolglos. A._____ wandte sich deshalb im Oktober oder November 2022 erstmals an die Mutter von B._____, C._____, indem er diese an ihrem Arbeitsplatz im I._____ in T._____ und auch an ihrem Wohnort (T._____, U-Strasse) aufsuchte und sie auch telefonisch kontaktierte. Er forderte sie in sehr ag- gressiver und lauter Weise zur Begleichung der Schulden ihres Sohnes auf: Ihr Sohn kenne seine Grenzen nicht. Er habe keine Ahnung, was er da macht. Auch er selbst kenne seine Grenzen nicht. Er habe keine Zeit für sowas. A._____ betrieb zur damaligen Zeit aktives Bodybuilding und war aussergewöhnlich muskulös gebaut. Dieses Erscheinungsbild in Er- gänzung seines aggressiven Auftretens versetzte C._____ in Angst und Schrecken, sie war regelrecht schockiert und hatte Angst verletzt zu wer- den. Trotzdem kam sie der gestellten Forderung aber nicht nach, sondern gab an, sie könne nicht bezahlen, weil sie kein Geld habe. A._____ wandte sich deshalb an seinen Kollegen, den Mitbeschuldigten D._____ und beauftragte diesen, bei C._____ die Schulden von B._____ für ihn einzutreiben. Nur wenige Tage nach dem vorerwähnten Inkassoversuch von A._____ wandte sich D._____ am 24.11.2022 dann erstmals telefonisch an C._____. Er forderte sie zur sofortigen Zahlung auf und drohte ihr für den Fall des Nichtzahlens ernstliche Nachteile an: Es werde "etwas passieren", er würde bei ihr Zuhause vorbeikommen und ihr und ihrem Sohn etwas Schlimmes antuen und auch ihr Haus beschädigen. Er werde in der Fami- lie B._____ ein grosses Chaos veranstalten. C._____ wurde dadurch er- neut in Angst und Schrecken versetzt, kam aber auch der Zahlungsauffor- derung von D._____ trotzdem nicht nach. Am 21.12.2022, nachmittags, telefonierte der Mitbeschuldigte D._____ der Geschädigten C._____ erneut. Wiederum verlangte er die Zahlung der Schulden ihres Sohnes und wiederum bedrohte er sie in derselben aggres- siven Art und Weise; er werde ein Chaos verursachen, wenn sie der For- derung nicht nachkommen sollte. Dieses Mal jedoch bot er ihr jedoch Ra- tenzahlung an (A._____ hatte inzwischen mit B._____ die Rückzahlung in

- 3 - monatlichen Raten à CHF 200 vereinbart). D._____ verlangte von C._____ die Bezahlung der ersten ausstehenden Rate. Obwohl C._____ auch durch diesen Inkassoversuch in grosse Angst versetzt worden war, wei- gerte sie sich nach wie vor, die Schulden ihres Sohnes zu übernehmen und leistete keinerlei Zahlung. Der Beschuldigte A._____ entschied sich dann, dass er sich nicht mehr länger "auf der Nase herumtanzen lassen" werde und entschied B._____ eine nachhaltige Lektion zu erteilen, dies mit Hilfe von D._____. In der Nacht vom 21.12.2022, zirka 17.30 Uhr, gab es ein Treffen mit B._____, A._____ und B._____ um die Angelegenheit mit den Schulden zu bespre- chen. B._____ zeigte sich zwar nach wie vor grundsätzlich bereit, seine Schulden zu bezahlen, er gab aber wiederum an, er habe das Geld nicht. Deshalb fuhren A._____ und D._____ (im Fahrzeug von D._____) zusam- men mit B._____ in einem Waldstück zwischen T._____ und V._____. Die beiden forderten B._____ auf aus dem Fahrzeug auszusteigen. B._____ kam dieser Forderung nach, worauf ihm A._____ unvermittelt mindestens einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so dass B._____ direkt bewusstlos zu Boden ging. Er erlitt durch diesen Schlag vielfache Prellun- gen am Kopf, eine ausgeprägte Schwellung des Gesichts, ein leichtes Mo- nokelhämatom links. Zudem verlor er dabei einen Zahn. Trotz der ersichtlichen Verletzungen, der Bewusstlosigkeit des Opfers und der um diese Jahreszeit kalten Temperaturen kümmerten sich D._____ und A._____ nicht um diesen, sondern liessen ihn einfach im Wald liegen und fuhren davon. D._____ nahm sein Mobiltelefon an sich, welches B._____ im Fahrzeug gelassen hatte, an sich und übergab es A._____. Das Mobiltelefon erhielt B._____ dann zirka 10 Tage später gegen die Zah- lung von CHF 200 (Rate) von A._____ wieder zurück ([…]). Am 28.12.2022 fuhr B._____ mit dem Mitbeschuldigten D._____ an einen Postschalter und stellte diesem eine Vollmacht für sein PostFinance Konto aus und übergab ihm den PIN-Code; dies, weil er Angst hatte, im Weige- rungsfall erneut zusammengeschlagen zu werden. Am 14.01.2023, einen Tag nachdem eine SUVA-Zahlung auf dem Konto eingegangen war, hob D._____ am Postschalter praktisch das gesamte Guthaben vom Konto B._____ ab (CHF 3'740, Ort; W._____, X-Strasse, Postschalter). D._____ gab die Bankkarte anschliessend an B._____ zurück. Am 25.02.2023 deponierte B._____ seine PostFinance Karte, samt PIN- Code dann aufgrund der Aufforderung von A._____ in seinem Briefkasten, wo sie gleichentags durch A._____ abgeholt wurde. Am 28.02.2023 bezog A._____ damit am Postomaten CHF 1'000 (Y._____, Z-Weg, Automat); dies am Tag des Eingangs der SUVA-Zahlung. Anschliessend liess B._____ die Karte sperren, widerrief die erteilte Voll- macht und erstattete Strafanzeige. Die Postkarte konnte schliesslich im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort von A._____ beschlagnahmt werden. 2. 2.1. Die Vorinstanz erkannte mit Urteil vom 4. November 2025:

- 4 - 1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB;

- der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (began- gen in Mittäterschaft mit D._____ [ST.2025.14]);

- der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB (begangen in Mit- täterschaft mit D._____ [ST.2025.14]). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.2. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit D._____ (ST.2025.14) verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger (B._____) Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. November 2025 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Innenverhältnis werden die Beschuldigten verpflichtet, die Genugtuung wie folgt zu tragen:

- D._____ (ST.2025.14): Fr. 500.00

- A._____ (ST.2025.15): Fr. 500.00

- 5 - 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.00

b) der Anklagegebühr von Fr. 650.00

c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'086.20

d) den Kosten für die unentgeltl. Vertretung von (1/2) Fr. 2'525.80 (bereits durch die Staatsanwaltschaft Aargau ausbezahlt)

e) den Kosten für die unentgeltl. Vertretung von (1/2) Fr. 1'516.25 (noch auszubezahlen)

f) andere Auslagen Fr. 156.00 Total Fr. 11’184.25 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. f) im Gesamtbetrag von Fr. 2'056.00 aufer- legt. 6. 6.1. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'086.20 (inkl. Fr. 381.10 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Es wird festgestellt, dass für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (B._____) im Betrag von Fr. 5'051.60 (inkl. MwSt.) bereits durch die Staatsanwaltschaft Aargau ausbezahlt wurde. Diese Kosten wurden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 2'525.80. 7.2. Die noch zu entschädigenden Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung des Zivil- und Strafklägers (B._____) betragen für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 insgesamt Fr. 3'032.50 (inkl. Fr. 227.25 MwSt). Diese Kosten werden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 1'516.25 (inkl. Fr. 113.65 MwSt.). Diese Kosten werden von der Gerichtskasse bezahlt. 2.2. Der Beschuldigte meldete daraufhin am 6. November 2025 die Berufung an, woraufhin ihm am 15. Dezember 2025 das begründete Urteil zugestellt wurde.

- 6 - 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2025 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. November 2025 sei abgese- hen von Ziffer 6 vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise ver- suchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Busse in der Höhe von CHF 500.00 zu bestrafen. 5. Allfällige Zivilansprüche seien abzuweisen soweit überhaupt darauf einzu- treten sei, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien ausgangsge- mäss zu regeln. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2026 auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer An- schlussberufung. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 verzichtete der Privatkläger auf eine Teil- nahme am Berufungsverfahren, die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer Anschlussberufung. 3.4. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wurde das schriftliche Berufungsverfah- ren angeordnet. 3.5. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2026 seine Berufungs- begründung ein.

- 7 - 3.6. Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verwies zur Begrün- dung auf die Erwägungen der Vorinstanz. Das Obergericht zieht

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das vorinstanzliche Urteil ist – abgesehen von der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vorinstanzliches Urteil: Dispositiv-Ziff. 6) – voll- umfänglich angefochten.

E. 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage sei er- stellt mit den Ausnahmen, dass der Privatkläger anlässlich der Auseinan- dersetzung im Wald am 21. Dezember 2022 keinen Zahn verloren habe, sondern dieser lediglich abgebrochen sei, und dass der Beschuldigte das Handy des Privatklägers nicht weggenommen, sondern der Privatkläger dieses auf der Rückbank des Autos verloren habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.5 S. 36). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen vollendeten Nötigung (vor- instanzliches Urteil E. 4 S. 36 ff.) sowie in Mittäterschaft mit D._____ der einfachen Körperverletzung (vorinstanzliches Urteil E. 5 f. S. 38 ff.) und der Unterlassung der Nothilfe (vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 42 ff.) schuldig.

E. 2.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit seinen Aussagen auseinandersetze. Aufgrund der einseitigen Ausführun- gen der Vorinstanz liege eine offensichtliche Verletzung der Unschuldsver- mutung, des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbotes vor. Der Beschuldigte habe der Geschä- digten nicht gedroht. Er sei ihr gegenüber höflich geblieben, habe aber auch gezeigt, dass ihn die Geschichte nerve. Den Geschädigten habe er auch nicht krankenhausreif geschlagen und im Wald liegen lassen. Er habe dem Geschädigten lediglich eine Ohrfeige verpasst, wodurch letzterer be- trunken gestolpert und zu Boden gefallen sei. Im Gegenteil sei der Mitbe- schuldigte völlig ausgerastet und habe den Geschädigten massiv mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert, sodass er (der Beschuldigte) den Mitbeschuldigten habe wegziehen müssen. Entsprechend sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung, der einfachen Körperverlet- zung sowie der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Bezüglich der gestandenen Ohrfeige sei er wegen einer Tätlichkeit zu einer Busse zu ver- urteilen (Berufungsbegründung S. 4 ff.).

- 8 -

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihrer Berufungsantwort auf die gemäss ihr zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Berufungs- antwort).

E. 3.1 Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).

E. 3.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger (B._____) Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. November 2025 als Genugtu- ung zu bezahlen. 4.

E. 3.3 Wegen Unterlassung der Nothilfe macht sich strafbar, wer einem Men- schen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Le- bensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zuge- mutet werden könnte (Art. 128 StGB). Art. 128 StGB sanktioniert eine ab- strakte Gefährdung durch Unterlassen. Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 121 IV 18 E. 2a mit

- 9 - Hinweisen; Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen), wobei in der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorga- nisationen gibt, ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit ist, schnell Hilfe zu holen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Der Täter, der jemandem vorsätzlich Verletzungen zufügt, die nicht ganz geringfügiger Natur sind, und das Opfer ohne die erforderliche Hilfe lässt, macht sich der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Not- hilfe im Sinne von Art. 128 StGB in Realkonkurrenz schuldig. Dies ergibt sich daraus, dass der Täter den von Art. 123 StGB erfassten Deliktswillen mit den verursachten Verletzungen erfüllt hat. Wenn er das hilfsbedürftige Opfer zudem zurücklässt, geht er über den mit Art. 123 StGB erzielten Er- folg hinaus (BGE 111 IV 124 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.3).

E. 3.4 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine not- wendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 6.2.2; 6B_712/2017 vom

23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 143 IV 361 E. 4.10).

E. 3.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Liegen keine di- rekten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsa- che geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechts- genügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

- 10 - Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erhebli- cher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begrün- den vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

E. 4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) von Fr. 2'500.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 130.00, d.h. Fr. 2'630.00, werden dem Beschul- digten auferlegt.

E. 4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Ivo Harb für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'668.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.

E. 4.2.1 Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschuldigte und D._____ die beiden Privatkläger bedroht haben, was am 21. Dezember 2022 im Wald vorgefallen ist, ob dem Privatkläger danach dessen Handy nur gegen Bezahlung zurückgegeben wurde, ob die Ausstellung der Bankvollmacht und die Übergabe der Bankkarte inkl. PIN durch den Privatkläger freiwillig erfolgte und die Abhebungen von seinem Konto durch den Beschuldigten und D._____ im freiwillig abgegebenen Einverständnis des Privatklägers vorgenommen wurden.

E. 4.2.2 Es liegen (insbesondere) folgende Beweise vor:

- Einvernahmen der Privatklägerin vom 10. Februar 2023 (UA act. 4.2.1/1 ff.), 23. Februar 2023 (UA act. 4.2.3/1 ff.) und 23. Juni 2023 (UA act. 4.2.5/1 ff.)

- Einvernahmen des Privatklägers vom 13. Februar 2023 (UA act. 4.2.2/1 ff.) und 23. Juni 2023 (UA act. 4.2.6/1 ff.)

- Einvernahmen des Beschuldigten vom 14. April 2023 (Aussageverwei- gerung; UA act. 4.3.1/1 ff.), 15. August 2023 (UA act. 4.3.3/1 ff.) und

4. November 2025 (GA act. 123 f., 126 ff., 136, 138 f.)

- Aussagen von D._____ vom 28. Februar 2023 (UA act. 4.1.4/1 ff.),

17. März 2023 (UA act. 4.1.1/1 ff.), 26. Mai 2023 (UA act. 4.1.2/1 ff.),

15. August 2023 (UA act. 4.1.3/1 ff.) und 4. November 2025 (GA act. 124 f., 131 ff., 139)

- Verschiedene Textnachrichten und Anrufnachweise (vgl. UA act. 4.1.1/21 ff., 4.1.2/13 ff., 4.2.1/10, 4.2.3/9 f., 4.2.6/15 ff.)

- Abgleich der Standorte der Mobiltelefone des Beschuldigten, von D._____ und des Privatklägers am 21. Dezember 2022 (UA act. 4.1.2/28 i.V.m. 6.3/12)

- Notfallbericht des Spitals Zofingen vom 22. Dezember 2022 (UA act. 5.1.1/15 ff.), Bericht des Spitals Zofingen vom 6. April 2023 betref- fend den 21. Dezember 2022 (UA act. 5.1.1/4 ff.), von der Privatklägerin eingereichte Fotos der Verletzungen des Privatklägers (UA act. 4.2.2/8, 11-13)

- Bankunterlagen betreffend das PostFinance-Konto des Privatklägers (UA act. 5.2)

- 13 - Die Vorinstanz hat den Inhalt dieser Beweise wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 5-24).

E. 4.2.3 Der in der Anklage beschriebene Sachverhalt basiert (im Wesentlichen) auf den Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers. Hinsichtlich des Vorfalls im Wald am 21. Dezember 2022 wollte der Privat- kläger zunächst keine Angaben machen. Dem Einvernahmeprotokoll vom

13. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass er einen verängstigten Eindruck machte (UA act. 4.2.2/5 Ziff. 26). Dies deckt sich mit den Angaben der Pri- vatklägerin, dass der Privatkläger seine Verletzungen zu verstecken ver- suchte, keine Angaben zu den Tätern machen wollte (UA act. 4.2.1/7 Ziff. 35 f.) und versuchte, auf seine Mutter (Privatklägerin) einzuwirken, so- dass sie ihre Anzeige zurückzieht, indem er an sie eine Textnachricht von "[…]" (Beschuldigter) weiterleitete, um die Gefährlichkeit dieser Leute auf- zuzeigen (vgl. UA act. 4.2.3/5 Ziff. 23, 4.2.3/9; vgl. auch UA act. 4.2.5/8 Ziff. 43). Schliesslich machte der Privatkläger dann bei der zweiten Einver- nahme am 23. Juni 2023 doch Angaben zu den Tätern. Er gab an, sie (der Privatkläger, D._____ und der Beschuldigte) seien bei V._____ in ein Wald- stück gefahren. Er (der Privatkläger) habe zuvor gesagt, er könne das Geld nicht bezahlen. Der Fahrer sei D._____ gewesen; vermutlich habe der Be- schuldigte keinen Führerausweis. Er habe vermutet, dass etwas passieren werde. Den ersten Schlag habe er von "[…]" bekommen. Er (der Privatklä- ger) sei zu Boden gegangen. Was dann geschehen sei, wisse er nicht. Er sei dann irgendwann wieder aufgewacht. Der Beschuldigte und D._____ seien nicht mehr dort gewesen. Er denke, er sei mit der Faust geschlagen worden. Danach sei er bewusstlos gewesen. Er gehe aufgrund der Verlet- zungen davon aus, dass er mehr als einen Schlag bekommen habe (UA act. 4.2.6/4 f.). Diese Angaben des Privatklägers erscheinen insbesondere mit Blick auf die die Gewalttätigkeit ausführende Person (Beschuldigter) glaubhaft, ist doch weder initial (Einvernahme vom 13. Februar 2023) noch im weiteren Verlauf ein Belastungseifer durch den Privatkläger erkennbar. Vielmehr stimmte der Privatkläger bei der zweiten Einvernahme doch selbst nach dem geschilderten Vorfall im Wald vom 21. Dezember 2022 der Aussage des Beschuldigten zu, wonach dieser korrekt gewesen sei und eine vernünftige und normale Lösung bezüglich der Rückzahlung des Gelds gesucht habe (UA act. 4.2.6/12 Ziff. 93). Aus den Arztberichten des Spitals Zofingen vom 22. Dezember 2022 (UA act. 5.1.1/15 ff.) und 6. April 2023 (UA act. 5.1.1/4 ff.) geht hervor, dass dem Privatkläger am 21. Dezember 2022 erhebliche Verletzungen zuge- fügt wurden (vielfache Prellungen am Kopf, ausgeprägte Schwellung des Gesichts links, leichtes Monokelhämatom links, möglicher frischer Nasen- beinbruch). Die Bildaufnahmen zeigen das Verletzungsbild eindrücklich (UA act. 4.2.2/8, 11-13). Unbestrittenermassen wurden dem Privatkläger

- 14 - diese Verletzungen in Anwesenheit des Beschuldigten zugefügt. Ob D._____ anwesend war und allenfalls auch einen Tatbeitrag geleistet hat, muss mit Blick auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 betreffend die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und Unter- lassung der Nothilfe nicht überprüft werden. Festzuhalten ist, dass es mit Blick auf die Aussage des Privatklägers nicht glaubhaft ist, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger bloss eine Ohrfeige gab (UA act. 4.3.3/9 Ziff. 20, GA act. 127). Völlig unglaubhaft erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ihn aufgefordert habe, ihn (den Pri- vatkläger) zu schlagen (UA act. 4.3.3/7). Von einer freiwilligen Einwilligung in die Körperverletzung durch den Privatkläger kann nicht ausgegangen werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass dem Privatkläger die ob- genannten Verletzungen gegen den Willen des Beschuldigten von einer Drittperson zugefügt wurden. Denn entgegen den Angaben des Beschul- digten (UA act. 4.3.3/7, 4.3.3/10 Ziff. 22, GA act. 127) spricht gegen diese Annahme, dass sich dieser auch nach dem Vorfall am 21. Dezember 2022 bei der Eintreibung seines Gelds weiter von D._____ unterstützen liess und er den ganzen Vorfall am 21. Dezember 2022 in einer Nachricht an D._____ ins Lächerliche zog. So schickte er D._____ vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger Geld von der Suva erhalten sollte (UA act. 4.1.1/81) und dass D._____ dieses Geld abheben soll (UA act. 4.1.1/58 f.), am

13. Januar 2023 (16:22:51 Uhr) eine Fotomontage, welche den Privatklä- ger zeigt und dieser meint, er vermisse "[…]" (D._____) und er wolle mit diesem in den Wald gehen (UA act. 4.1.1/81). D._____ wurde über diesen Vorfall im Wald am 21. Dezember 2022 zumin- dest am Folgetag durch den Beschuldigten informiert (UA act. 4.1.1/6 f. Ziff. 24 ff.; vgl. auch GA act. 133). Da D._____ (gemäss seinen eigenen Angaben) vom Beschuldigten gebeten wurde, nachzusehen, ob der Privat- kläger noch im Wald liege (UA act. 4.1.1/7 Ziff. 27, 4.1.2/8 Ziff. 49, 4.1.3/6 Ziff. 18), musste D._____ davon ausgehen, dass der Privatkläger eine er- hebliche "Abreibung" bekommen hatte (vgl. auch UA act. 4.1.2/9 Ziff. 50). Sodann wurde D._____ vom Privatkläger am 23. Dezember 2022 ein Foto zugeschickt, welches den Privatkläger im Spital zeigt (UA act. 4.1.1/21). Gleichwohl distanzierte sich D._____ von seiner Unterstützung des Be- schuldigten und von solchen Methoden der Geldeintreibung nicht. Vielmehr drohte er dem Privatkläger in der Folge im Rahmen der Bemühungen, Geld vom Privatkläger zu erlangen, in einer Whatsapp-Nachricht am 13. Januar 2023 (14:19:26 Uhr) an, dass der Privatkläger wieder "drunder" käme, wenn er (D._____) zu ihm vorbeikomme (UA act. 4.1.1/37; vgl. auch Whatsapp-Nachricht vom 13. Januar 2023, 14:17:55 Uhr, wonach der Pri- vatkläger wieder ein Chaos mache und das nicht gut für ihn ausgehe). D._____ fand zudem die Nachricht des Beschuldigten vom 13. Januar 2023 (16:22:51 Uhr), wonach der Privatkläger D._____ ("[…]") vermisse und wieder ein wenig in den Wald gehen wolle (UA act. 4.1.1/81), lustig

- 15 - (GA act. 133) und reagierte darauf mit fünf lachenden Smileys (UA act. 4.1.1/60). Insbesondere mit Blick auf diese Vorgeschichte am 21. Dezember 2022 kann keine Rede davon sein, dass der Privatkläger D._____ am 28. De- zember 2022 freiwillig eine Bankvollmacht und seine Bankkarte inklusive PIN überlassen hat. Gleiches gilt betreffend die Übergabe der Bankkarte des Privatklägers an den Beschuldigten am 25. Februar 2023. Entspre- chend sind auch die Geldbezüge durch den Beschuldigten und D._____ nicht im freiwilligen Einverständnis des Privatklägers erfolgt, sondern auf den massiven Druck (mit Gewalt; Androhung von Gewalt; Drohung des Be- schuldigten, dass […] wieder bei der Mutter des Privatklägers vorbeigehe [UA act. 4.2.6/22: 17.02.2023, 04:28:47 Uhr]; Drohung, dass der Beschul- digte nicht für nichts hinausfahre, sonst sie wieder Theater hätten [UA act. 4.2.6/24: 25.02.2023, 10:22:01 Uhr]; Drohung, dass der Beschuldigte ansonsten die Postkarte bei der Mutter im Geschäft holen gehe [UA act. 4.2.6/25: 25.02.2023, 12:27:19]). Dass sich der Privatkläger dem Wil- len des Beschuldigten und von D._____ unter diesem Druck gebeugt hat, zeigt sich auch an der übrigen Kommunikation zwischen den Beteiligten. Der Beschuldigte und D._____ fordern in forscher Art und Weise (als Be- fehl) vom Privatkläger Auskunft über Zahlungseingänge auf dessen Konto ein (UA act. 4.1.1/35 [13.01.2023, 13:28:48 Uhr], 4.1.1/36 f. [13.01.2023, 14:17:55 Uhr], 4.1.1/37 [14:19:26 Uhr], 4.1.1/38 [13.01.2023, 14:21:27 Uhr]) und der Privatkläger bittet den Beschuldigten bzw. D._____ alsdann jeweils, dass diese ihm (von seinem Geld) doch einen kleinen Betrag las- sen sollen (vgl. UA act. 4.1.1/28 [30.12.2022, 13:03:47 Uhr], 4.1.1/38 [13.01.2023, 14:29:49 Uhr], 4.2.6/18 [14.01.2023, 20:57:55 Uhr], 4.2.6/23 [25.02.2023, 08:43:42 Uhr], 4.2.6/27 [25.02.2023, 14:43:09 Uhr]). Die an- derslautenden Aussagen von D._____ (UA act. 4.1.2/5 Ziff. 26, 4.1.3/5 Ziff. 14, GA act. 134 f.) und des Beschuldigten (UA act. 4.3.3/8, GA act. 129 f.), womit sie ein nötigendes Verhalten gegenüber dem Privatklä- ger bestreiten, sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen einzustufen. Es scheint unter diesen Umständen auch glaubhaft, dass der Privatkläger nach dem Vorfall am 21. Dezember 2022 sein Handy vom Beschuldigten und von D._____ nur gegen eine Zahlung zurückerhielt (vgl. Aussage des Privatklägers vom 23. Juni 2023, UA act. 4.2.6/6 f. Ziff. 45). Dies erzählte der Privatkläger nämlich offenbar auch seiner Mutter, die das bei ihrer Ein- vernahme vom 10. Februar 2023 ebenfalls erwähnte (UA act. 4.2.1/7 Ziff. 38), und auch der Beschuldigte bestätigte dies (UA act. 4.3.3/7), womit er sich auch selbst belastete. Soweit D._____ in Abrede stellte oder meinte nicht zu wissen, dass das Handy dem Privatkläger nur gegen Geld zurück- gegeben wurde (UA act. 4.1.1/7 Ziff. 31, UA act. 4.1.2/7 Ziff. 42), erscheint dies ebenfalls als unglaubhafte Schutzbehauptung. Der Beschuldigte und D._____ wirkten in diesem Zeitpunkt zusammen, um vom Privatkläger mit allen Mitteln Geld zu bekommen.

- 16 - Ferner ist aus der Kommunikation zwischen D._____ und des Beschuldig- ten zu schliessen, dass ersterer für seine "Hilfe" beim Eintreiben der Schul- den beim Privatkläger entschädigt wurde. Am 14. Januar 2023 (21:32:28 Uhr) schrieb der Beschuldigte an D._____, er (D._____) habe auch etwas vom Kuchen; es sei nicht so, dass er nichts habe (UA act. 4.1.1/64). Ver- gleichbares ergibt sich aus einer Sprachnachricht von D._____ an den Be- schuldigten vom gleichen Tag (14. Januar 2023, 21:59:14 Uhr), wonach D._____ von den Fr. 1'000.00, wie abgemacht, etwas erhalte (UA act. 4.1.1/67). Auch diesbezüglich ist die anderslautende Sachverhaltsdar- stellung durch den Beschuldigten und D._____ als Schutzbehauptung zu qualifizieren (GA act. 131, 134 f.).

E. 4.2.4.1 Bei der ersten Einvernahme der Privatklägerin am 10. Februar 2023 schil- derte sie, dass ein unbekannter Mann (D._____; vgl. UA act. 4.2.1/5 Ziff. 21 unten i.V.m. UA act. 4.2.1/10) bei ihr im Geschäft vorbeigekommen sei und gesagt habe, ihr Sohn [B._____ bzw. "P._____"] schulde ihm viel Geld. Sie habe ihm gesagt, sie habe damit nichts zu tun und er solle gehen. Er habe gesagt, dass er unbedingt Geld brauche, seine Mutter ihm viel geholfen habe und sie ihrem Sohn auch helfen solle. Sie habe gesagt, dass sie kein Geld und viele offene Rechnungen habe. Er sei wütend gewesen, aber habe verstanden, dass sie ihm kein Geld geben könne. Sie habe ihm ge- sagt, dass er ein anderes Mal mit ihr sprechen solle, aber nicht jetzt bei der Arbeit. Einige Tage später habe er angerufen. Er habe gesagt, dass er heute Abend sein Geld wolle, sonst passiere etwas. Er komme vorbei und mache ihnen etwas, mache ihr Haus und sie kaputt. Sie habe ihm gesagt, dass sie Anzeige machen müsse, wenn er ihr drohe. Weiter habe er gesagt, dass viele Menschen ihren Sohn suchen würden und er viele Schulden habe und jetzt die Schulden zahlen müsse. Er (D._____) habe ihr gedroht, dass er in ihrer Familie ein Chaos mache und er erleben wolle, dass sie eine Anzeige mache; dann werde das Chaos kommen. Sie habe dann auf- gelegt. Später am 21. Dezember 2022 habe derselbe Mann erneut ange- rufen. Er sei aggressiv gewesen und habe gesagt, dass er in ihrer Familie ein Chaos machen werde und dass er jetzt sofort sein Geld wolle. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie eine Anzeige machen werde und er sei noch aggressiver geworden und habe gesagt, dass er das erleben wolle. Dann habe sie aufgelegt (UA act. 4.2.1/5 f. Ziff. 21). Am 23. Februar 2023 wurde die Privatklägerin erneut einvernommen, nachdem ihr Sohn ihr eine Whatsapp-Nachricht von "[…]" (der Beschul- digte) gezeigt hatte (UA act. 4.2.3/5 Ziff. 22 i.V.m. UA act. 4.2.3/9 f.). Ihr sei dann in den Sinn gekommen, dass ein Mann zweimal in ihrem Salon ge- wesen sei und er sie auch angerufen habe. Das zweite Mal, als er vorbei- gekommen sei, sei er sehr aggressiv gewesen. Er habe sich als "[…]"

- 17 - vorgestellt. Das sei vor 3-4 Monaten gewesen. Sie habe nun begriffen, dass alles einen Zusammenhang habe (UA act. 4.2.3/6 Ziff. 27). Beim ersten Mal, als er vorbeigekommen sei, habe er gemeint, ihr Sohn schulde ihm viel Geld. Sie seien zusammen im Gefängnis gewesen. Eine Forderung habe er nicht gestellt (UA act. 4.2.3/6 Ziff. 32 f.). Einige Tage später habe er angerufen. Das Telefon sei sehr kurz gewesen, weil sie am Arbeiten ge- wesen sei. Er sei deshalb wohl nochmals vorbeigekommen (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 35 f.). Beim zweiten Besuch sei er aggressiv gewesen und laut gewor- den. Er habe gesagt, dass ihr Sohn seine Grenzen nicht kenne. Er habe keine Ahnung, was er da mache und so. Es sei ganz schlimm gewesen (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 38). Auf die Frage, ob er etwas von ihr gefordert habe, gab die Privatklägerin an, er habe einfach mehrmals gemeint, dass er selber seine Grenzen auch nicht kenne und er keine Zeit für so etwas habe. Er sei sehr laut und äusserst aufgebracht gewesen (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 39). Auf die Frage, ob er bedrohend auf sie gewirkt habe, meinte die Privatklägerin: "Seine Art und Weise, wie er sich aufführte. Und wie er sprach… Mein Gott. Ich bin heute noch schockiert." (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 40). Sie habe Angst vor ihm gehabt und dass er jemanden von ihnen verletzen würde. Das sei auch das, was er ihr habe sagen wollen; seine Worte würden ihr heute noch nachhallen (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 41 f.). Bei der Einvernahme vom 23. Juni 2023 bestätigte die Privatklägerin, dass D._____ am 24. November 2022 bei ihr im Geschäft im I._____ gewesen sei. Er habe gesagt, dass ihr Sohn ihm Geld schulde, ihr Sohn bei vielen Personen Schulden habe und diese Personen ihn suchen würden. Weiter habe er gesagt, dass sie aufpassen müssten. Wenn sie die Schulden nicht bezahlen würden, würde etwas passieren (UA act. 4.2.5/5 Ziff. 20 f.). Ge- fragt nach dem einige Tage später stattgefunden Telefonat mit D._____, gab die Privatklägerin an, so wie sie sich erinnere, habe er gesagt, dass auch er Probleme gehabt habe und seine Mutter ihm damals geholfen habe. Deswegen müsse sie als Mutter ihrem Sohn auch helfen. Sie habe ihm gesagt, dass sie selbst finanzielle Schwierigkeiten habe und offene Rechnungen zahlen müsse. Sie könne für die Schulden ihres Sohns nicht aufkommen (UA act. 4.2.5/5 Ziff. 24). D._____ sei wütend auf sie geworden und habe zu ihr gesagt, was sie für eine Mutter sei, dass sie ihrem Sohn nicht helfe (UA act. 4.2.5/6 Ziff. 25). Zum Telefonat mit D._____ vom

21. Dezember 2022 führte die Privatklägerin aus, dass er ganz böse mit ihr gewesen sei. Er habe gesagt, dass ihr Sohn am Morgen bei ihm gewesen sei und dieser gesagt habe, dass er kein Geld habe, um Brot zu kaufen. Er habe dann ihrem Sohn Fr. 200.00 gegeben und ihr Sohn habe ihm gesagt, dass er ihm das Geld am Nachmittag zurückgeben werde. Er (D._____) habe ihr gesagt, dass sie das Geld sofort zurückgeben müsse. Er habe geschrien und geschimpft; er habe genug und er wolle das Geld zurück. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Wenn er sich nochmals melde, werde sie eine Anzeige machen. Er habe darauf erwidert, er wolle erleben, dass sie eine Anzeige mache (UA act. 4.2.5/6 Ziff. 26). Es sei

- 18 - unglaublich schlimm gewesen, als D._____ bei ihr im Geschäft aufgetaucht sei und sie telefonisch kontaktiert habe (UA act. 4.2.5/6 Ziff. 27). Nachdem D._____ bei ihr im Geschäft gewesen sei, habe sie etwas Angst gehabt. Aber später am Telefon sei es ganz schlimm gewesen und sie habe Angst gehabt (UA act. 4.2.5/6 Ziff. 28). Auf die Frage, woher die Privatklägerin den Namen "[…]" kenne, antwortete sie, er sei auch vor die Türe in ihrem Geschäft gekommen. Auch er habe Geld gewollt, welches ihr Sohn schulde. Er habe gesagt, dass er ihren Sohn im Gefängnis kennengelernt habe. Das erste Mal, als er in ihrem Geschäft gewesen sei, sei er freundlich gewesen. Als er zum zweiten Mal gekommen sei, sei er nicht mehr freund- lich gewesen. Er sei ganz böse gewesen. Es sei der Horror gewesen. Er habe ganz böse Sachen gesagt. Er habe gesagt, dass die ganze Familie tot sein werde, wenn die Schulden nicht bezahlt würden. Er warte nicht mehr weiter auf das Geld. Er habe keine Grenzen mehr (UA act. 4.2.5/8 Ziff. 44-46).

E. 4.2.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind detailliert; dies auch hinsichtlich Ne- bensächlichkeiten, wie etwa wo sie war oder wer noch anwesend war (bspw., dass noch eine Kundin im Geschäft gewesen sei, als der Beschul- digte bei ihr im Geschäft gewesen sei [UA act. 4.2.5/8 Ziff. 46]). Sie schil- derte einleuchtend, wie sie die Verbindung zwischen D._____ und dem Be- schuldigten herstellte. Ihre Aussagen wirken in sich schlüssig und nachvoll- ziehbar. Zudem ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin D._____ oder den Beschuldigten zu Unrecht falsch beschuldigen sollte. Zu- mal sie aufgrund der Warnung ihres Sohnes, dass es sich bei D._____ und dem Beschuldigten um gefährliche Personen handle, damit rechnen musste, dass sich diese insbesondere bei einer Anzeigeerstattung rächen könnten. Ebenso erscheinen die Aussagen der Privatklägerin nachvollziehbar, dass der Beschuldigte beim zweiten Besuch aggressiv gewesen sei und dabei gesagt habe, dass er seine Grenzen nicht mehr kenne. Die Privatklägerin erscheint sich insbesondere an die Aussage des Beschuldigten, dass er seine Grenzen nicht mehr kenne, gut zu erinnern. Der Beschuldigte räumte die Kontaktaufnahmen mit der Privatklägerin bezüglich der Schulden des Privatklägers ein und gab auch zu, dass er beim zweiten Besuch sehr ge- nervt gewesen sei (UA act. 4.3.3/5 f., GA act. 126). Sofern er aber abstritt, dass er die Privatklägerin bedrohte (UA act. 4.3.3/6) und meinte, er sei an- ständig geblieben (GA act. 126), erscheint dies angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und auch der nachgewiesenen Bereitschaft des Beschuldigten bei der Eintreibung von Schulden unzulässigen Druck anzuwenden (E. 4.2.3 hiervor) wenig glaubhaft. Zur Annahme, dass es beim zweiten Besuch des Beschuldigten bei der Privatklägerin zu Druck- versuchen gekommen ist, passt auch, dass er alsdann D._____ zur Privat- klägerin schickte, um die aktuelle Telefonnummer des Privatklägers zu

- 19 - erfahren und sich selbst bei den Aufzügen aufhielt (bzw. versteckte) (vgl. UA act. 4.3.3/6, 4.1.4/3 Ziff. 12, 4.1.1/5 Ziff. 22, 4.1.2/5 f. Ziff. 23, GA act. 132). Er rechnete wohl nicht damit, dass er die Nummer von der Pri- vatklägerin bekommen würde. Schliesslich ergibt sich auch aus späteren Textnachrichten des Beschuldigten an den Privatkläger, dass er diesem androhte, dass er wieder bei der Privatklägerin vorbeigehe und das Geld bzw. die Postkarte bei der Privatklägerin hole (vgl. UA act. 4.2.6/22 und 24 f.; vgl. auch E. 5.2.3 hiervor). Hinzu kommt, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin auch angesichts der Angaben von D._____ und des Privatklä- gers glaubhaft erscheinen. D._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm, als er ihn nach dem Gefallen gefragt habe, gesagt, er (der Beschuldigte) habe es bei der Privatklägerin auch schon anders (als auf eine anständige Art und Weise) probiert (UA act. 4.1.4/5 Ziff. 29). Der Privatkläger führte aus, er habe vom Beschuldigten und von D._____ gehört, dass sie von der Privatklägerin Geld gefordert hätten. Dies habe ihm auch seine Mutter er- zählt (UA act. 4.2.6/7 Ziff. 52-54). Es ist somit entgegen den Angaben des Beschuldigten (GA act. 126) davon auszugehen, dass er die Bezahlung der Schulden beim zweiten Besuch bei der Privatklägerin forderte. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Kontakten mit D._____ wirken ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere erscheint es ein- leuchtend, dass D._____, nachdem er die Telefonnummer des Privatklä- gers erhalten hatte, bei den weiteren Kontakten mit der Privatklägerin Druck auf diese ausübte, damit nun Zahlungen erfolgen. Denn es ist an- sonsten nicht erklärbar, weshalb sich D._____ nach dem Besuch im Ge- schäft der Privatklägerin mit dieser noch mehrfach in Kontakt setzte. Es erscheint nicht glaubhaft, dass sich die Privatklägerin mit D._____ über mögliche Drogenprobleme des Privatklägers unterhalten und von D._____ Rat erhalten wollte (UA act. 4.1.2/4 Ziff. 17). Sofern D._____ bei seiner Ein- vernahme vom 28. Februar 2023 bestritt, die Privatklägerin aufgefordert zu haben, die Schulden ihres Sohnes zu bezahlen (UA act. 4.1.4/2 f. Ziff. 8), erscheint dies unglaubhaft. Zum einen steht dies im Widerspruch zu seiner späteren Aussage vor Vorinstanz vom 4. November 2025, wonach er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie oder jemand aus der Familie dem Sohn helfen könnte und Herr A._____ etwas beruhigen könnte (GA act. 132). Zum anderen zeigt auch die Aussage von D._____ vom 28. Februar 2023, dass die Privatklägerin bei der Rückzahlung der Schulden ihres Sohnes involviert wurde ("B._____ hatte mich angerufen, damit ich die erfolgte Ra- tenzahlung gegenüber seiner Mutter bestätige" [UA act. 4.1.4/3 Ziff. 14]). Zudem führte auch der Privatkläger aus, er habe vom Beschuldigten und D._____ gehört, dass sie von der Privatklägerin Geld gefordert hätten. Dies habe ihm auch seine Mutter erzählt (UA act. 4.2.6/7 Ziff. 52-54). Dafür, dass D._____ bei den beiden Telefonaten auf die Privatklägerin Druck aus- geübt hat, sprechen die Textnachrichten des Beschuldigten an den Privat- kläger, insbesondere jene vom 17. Februar 2023 (04:28:47 Uhr), wonach D._____ wieder bei der Mutter des Privatklägers vorbeigehe, wenn der

- 20 - Privatkläger Spiele spiele (UA act. 4.2.6/22). Und schliesslich räumte D._____ vor Vorinstanz selbst ein, dass er verstehe, wenn sich die Privat- klägerin nach dem Telefonat eingeschüchtert gefühlt habe. Das sei ver- ständlich (GA act. 132). Dass D._____ nachvollziehen konnte, dass die Pri- vatklägerin nach ihrem Telefonat eingeschüchtert war, ergibt jedoch nur Sinn, wenn alsdann auf sie Druck ausgeübt wurde. Denn zu jenem Zeit- punkt war der Privatklägerin der Zusammenhang zwischen D._____ und den früheren Besuchen des Beschuldigten noch nicht bekannt. Es ist daher unglaubhaft, dass D._____ mit der Privatklägerin normal geredet hat (GA act. 135). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts dieser Um- stände die Aussagen von D._____, er habe die Privatklägerin nie aufgefor- dert, die Schulden ihres Sohnes zu bezahlen, er sei nie laut geworden und er sei immer anständig geblieben (UA act. 4.1.4/2 f. Ziff. 8-10), nicht glaub- haft erscheinen. Es kann schliesslich auch darauf hingewiesen werden, dass gemäss D._____ der Beschuldigte wollte, dass D._____ Druck macht (UA act. 4.1.4/2 Ziff. 7).

E. 4.2.5 Nach dem Dargelegten hat das Obergericht keine Zweifel, dass sich das Vorgefallene – mit den erwähnten Ausnahmen gemäss Vorinstanz (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 3.5) – so zutrug, wie angeklagt. Es wird ergänzend auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 3.4) verwiesen.

E. 5 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Nötigung begangen im Oktober/November 2022, mehrfacher vollendeter Nötigung begangen Ende Dezember 2022 und am 25./28. Februar 2023 (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2 i.V.m. E. 4), einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe, beide begangen am 21. Dezember 2022 (vorinstanzliches Urteil E. 6 f.). Gegen die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts wendete der Beschuldigte nichts ein. Es kann daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb es aufgrund des erstellten Sachverhalts bei den vo- rinstanzlichen Verurteilungen bleibt.

E. 5.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'056.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 5.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'086.20 (inkl. Fr. 381.10 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtli- che Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

6. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 6 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. Die ausgefällte Strafe wird vom Beschuldigten für den Fall der Bestätigung der Schuldsprü- che nicht beanstandet. Sie erweist sich denn auch als sehr mild und kann nicht herabgesetzt werden, selbst wenn bezüglich der einfachen Körper- verletzung nicht von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung ausgegangen wird. Zudem erkannte die Vorinstanz mit Blick auf die drei Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht auf eine Freiheitsstrafe. Im Übrigen fällt eine Erhö- hung der Strafe aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots

- 21 - (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, womit es bei der durch die Vor- instanz festgesetzten Strafe sein Bewenden hat. Es wird auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 6.1 Es wird festgestellt, dass für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (B._____) im Ge- samtbetrag von Fr. 5'051.60 (inkl. MwSt.) bereits durch die Staatsanwalt- schaft Aargau ausbezahlt wurde. Diese Kosten wurden auf die beiden Ver- fahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 2'525.80.

- 25 -

E. 6.2 Die noch zu entschädigenden Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (B._____) betragen für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 insgesamt Fr. 3'032.50 (inkl. Fr. 227.25 MwSt). Diese Kosten werden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 1'516.25 (inkl. Fr. 113.65 MwSt.). Diese Kosten werden von der Gerichtskasse bezahlt. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 26 - Aarau, 9. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser

E. 7.1 Ausgangsgemäss besteht kein Grund, die Zivilklage – wie vom Beschuldig- ten beantragt – abzuweisen. Es bleibt beim Verweis auf den Zivilweg (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12.3).

E. 7.2 In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur Genugtuungsforderung des Privatklägers. Darauf ist somit grundsätz- lich nicht weiter einzugehen bzw. es kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Ver- handlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom

10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Da der Mitbeschuldigte D._____ aufgrund der entsprechenden Teil- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2025 nicht mehr wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil des Privatklägers verurteilt werden kann, entfällt jedoch die solidarische Haftbarkeit der von der Vorinstanz an den Privatkläger zuge- sprochenen Genugtuung (vorinstanzliches Urteil E. 12.4, insb. E. 12.4.6). Der Beschuldigte ist daher verpflichtet, dem Privatkläger die von der Vo- rinstanz zugesprochene und angemessene Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.

E. 8.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 5.3).

E. 8.2 Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die auf dieses Verfahren entfallen- den obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 (§ 15 Ge- bührD) vollumfänglich aufzuerlegen.

- 22 -

E. 8.3 Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Der

Stundenansatz beträgt Fr. 220.00; Auslagen und Mehrwertsteuer werden

separat entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis

AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kau-

salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren ste-

hen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1).

Der amtliche Verteidiger hat für seinen im Berufungsverfahren angefalle-

nen Aufwand bis zum 16. März 2026 eine Honorarnote über Fr. 464.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht, welcher für den bis dahin angefal-

lenen Aufwand angemessen erscheint. Obwohl dem Verteidiger der Ab-

schluss des Schriftenwechsels angezeigt wurde (vgl. Verfügung vom

23. Juni 2026), hat er keine Kostennote eingereicht, weshalb der anwaltli-

che Aufwand ab 17. März 2026 zu schätzen ist. Aus den Akten erhellt, dass

der Verteidiger am 4. Juni 2026 eine Berufungsbegründung eingereicht hat

und die nicht weiter begründeten Anträge der Staatsanwaltschaft in der Be-

rufungsantwort zur Kenntnis zu nehmen hatte. Mit Blick darauf, dass der

Verteidiger mit der vorliegenden Sache bereits vor Vorinstanz betraut war,

er am 16. März 2026 das erstinstanzliche Urteil bereits kannte und die Be-

rufungsbegründung wenig spezifisch auf das erstinstanzliche Urteil und

vorliegenden Beweismittel eingeht, erscheint für eine allfällige nochmalige

kurze Rücksprache mit dem Klienten (vgl. Kostennote vom 16. März 2026),

die Berufungsbegründung und die Kenntnisnahme der Berufungsantwort

ein Aufwand von 7 Stunden sowie das Studium des obergerichtlichen Ur-

teils und die Besprechung dessen mit dem Klienten von 2 Stunden ange-

messen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), den

pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Ausla-

gen (§ 13 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie

dem Aufwand gemäss Kostennote vom 16. März 2026 resultiert eine Ent-

schädigung von Fr. 2'668.65 (9h x Fr. 220.00 + 3 % + 8.1 % + Fr. 464.05).

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47

E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton

Aargau diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver-

hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 9.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 23 - Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf.

E. 9.2 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die vor- instanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 5'086.20 auszurichten. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 10 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB;

- der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

- der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB

- der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

- 24 - 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.317 (ST.2025.15; StA.2023.428) Urteil vom 9. Oktober 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1987, von Grossaffoltern, […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb, […] Gegenstand Nötigung usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 15. Januar 2025 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Zusatzanklage zur Anklage vom 22. Juli 2024. Sie be- antragte damit, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher vollendeter Nöti- gung (betreffend B._____), mehrfacher versuchter Nötigung (betreffend C._____), einfacher Körperverletzung (betreffend B._____) und Unterlas- sung der Nothilfe (betreffend B._____) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten (in Mittäterschaft mit D._____ betreffend vollendete und versuchte Nötigungen) folgenden Sachverhalt vor: Der Geschädigte B._____ hatte Darlehensschulden beim Beschuldigten A._____ in Höhe von CHF 10'000. A._____ hatte seit Juli 2022 versucht, sein Guthaben bei B._____ einzutreiben, blieb jedoch erfolglos. A._____ wandte sich deshalb im Oktober oder November 2022 erstmals an die Mutter von B._____, C._____, indem er diese an ihrem Arbeitsplatz im I._____ in T._____ und auch an ihrem Wohnort (T._____, U-Strasse) aufsuchte und sie auch telefonisch kontaktierte. Er forderte sie in sehr ag- gressiver und lauter Weise zur Begleichung der Schulden ihres Sohnes auf: Ihr Sohn kenne seine Grenzen nicht. Er habe keine Ahnung, was er da macht. Auch er selbst kenne seine Grenzen nicht. Er habe keine Zeit für sowas. A._____ betrieb zur damaligen Zeit aktives Bodybuilding und war aussergewöhnlich muskulös gebaut. Dieses Erscheinungsbild in Er- gänzung seines aggressiven Auftretens versetzte C._____ in Angst und Schrecken, sie war regelrecht schockiert und hatte Angst verletzt zu wer- den. Trotzdem kam sie der gestellten Forderung aber nicht nach, sondern gab an, sie könne nicht bezahlen, weil sie kein Geld habe. A._____ wandte sich deshalb an seinen Kollegen, den Mitbeschuldigten D._____ und beauftragte diesen, bei C._____ die Schulden von B._____ für ihn einzutreiben. Nur wenige Tage nach dem vorerwähnten Inkassoversuch von A._____ wandte sich D._____ am 24.11.2022 dann erstmals telefonisch an C._____. Er forderte sie zur sofortigen Zahlung auf und drohte ihr für den Fall des Nichtzahlens ernstliche Nachteile an: Es werde "etwas passieren", er würde bei ihr Zuhause vorbeikommen und ihr und ihrem Sohn etwas Schlimmes antuen und auch ihr Haus beschädigen. Er werde in der Fami- lie B._____ ein grosses Chaos veranstalten. C._____ wurde dadurch er- neut in Angst und Schrecken versetzt, kam aber auch der Zahlungsauffor- derung von D._____ trotzdem nicht nach. Am 21.12.2022, nachmittags, telefonierte der Mitbeschuldigte D._____ der Geschädigten C._____ erneut. Wiederum verlangte er die Zahlung der Schulden ihres Sohnes und wiederum bedrohte er sie in derselben aggres- siven Art und Weise; er werde ein Chaos verursachen, wenn sie der For- derung nicht nachkommen sollte. Dieses Mal jedoch bot er ihr jedoch Ra- tenzahlung an (A._____ hatte inzwischen mit B._____ die Rückzahlung in

- 3 - monatlichen Raten à CHF 200 vereinbart). D._____ verlangte von C._____ die Bezahlung der ersten ausstehenden Rate. Obwohl C._____ auch durch diesen Inkassoversuch in grosse Angst versetzt worden war, wei- gerte sie sich nach wie vor, die Schulden ihres Sohnes zu übernehmen und leistete keinerlei Zahlung. Der Beschuldigte A._____ entschied sich dann, dass er sich nicht mehr länger "auf der Nase herumtanzen lassen" werde und entschied B._____ eine nachhaltige Lektion zu erteilen, dies mit Hilfe von D._____. In der Nacht vom 21.12.2022, zirka 17.30 Uhr, gab es ein Treffen mit B._____, A._____ und B._____ um die Angelegenheit mit den Schulden zu bespre- chen. B._____ zeigte sich zwar nach wie vor grundsätzlich bereit, seine Schulden zu bezahlen, er gab aber wiederum an, er habe das Geld nicht. Deshalb fuhren A._____ und D._____ (im Fahrzeug von D._____) zusam- men mit B._____ in einem Waldstück zwischen T._____ und V._____. Die beiden forderten B._____ auf aus dem Fahrzeug auszusteigen. B._____ kam dieser Forderung nach, worauf ihm A._____ unvermittelt mindestens einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so dass B._____ direkt bewusstlos zu Boden ging. Er erlitt durch diesen Schlag vielfache Prellun- gen am Kopf, eine ausgeprägte Schwellung des Gesichts, ein leichtes Mo- nokelhämatom links. Zudem verlor er dabei einen Zahn. Trotz der ersichtlichen Verletzungen, der Bewusstlosigkeit des Opfers und der um diese Jahreszeit kalten Temperaturen kümmerten sich D._____ und A._____ nicht um diesen, sondern liessen ihn einfach im Wald liegen und fuhren davon. D._____ nahm sein Mobiltelefon an sich, welches B._____ im Fahrzeug gelassen hatte, an sich und übergab es A._____. Das Mobiltelefon erhielt B._____ dann zirka 10 Tage später gegen die Zah- lung von CHF 200 (Rate) von A._____ wieder zurück ([…]). Am 28.12.2022 fuhr B._____ mit dem Mitbeschuldigten D._____ an einen Postschalter und stellte diesem eine Vollmacht für sein PostFinance Konto aus und übergab ihm den PIN-Code; dies, weil er Angst hatte, im Weige- rungsfall erneut zusammengeschlagen zu werden. Am 14.01.2023, einen Tag nachdem eine SUVA-Zahlung auf dem Konto eingegangen war, hob D._____ am Postschalter praktisch das gesamte Guthaben vom Konto B._____ ab (CHF 3'740, Ort; W._____, X-Strasse, Postschalter). D._____ gab die Bankkarte anschliessend an B._____ zurück. Am 25.02.2023 deponierte B._____ seine PostFinance Karte, samt PIN- Code dann aufgrund der Aufforderung von A._____ in seinem Briefkasten, wo sie gleichentags durch A._____ abgeholt wurde. Am 28.02.2023 bezog A._____ damit am Postomaten CHF 1'000 (Y._____, Z-Weg, Automat); dies am Tag des Eingangs der SUVA-Zahlung. Anschliessend liess B._____ die Karte sperren, widerrief die erteilte Voll- macht und erstattete Strafanzeige. Die Postkarte konnte schliesslich im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort von A._____ beschlagnahmt werden. 2. 2.1. Die Vorinstanz erkannte mit Urteil vom 4. November 2025:

- 4 - 1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB;

- der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (began- gen in Mittäterschaft mit D._____ [ST.2025.14]);

- der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB (begangen in Mit- täterschaft mit D._____ [ST.2025.14]). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.2. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit D._____ (ST.2025.14) verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger (B._____) Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. November 2025 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Innenverhältnis werden die Beschuldigten verpflichtet, die Genugtuung wie folgt zu tragen:

- D._____ (ST.2025.14): Fr. 500.00

- A._____ (ST.2025.15): Fr. 500.00

- 5 - 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.00

b) der Anklagegebühr von Fr. 650.00

c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'086.20

d) den Kosten für die unentgeltl. Vertretung von (1/2) Fr. 2'525.80 (bereits durch die Staatsanwaltschaft Aargau ausbezahlt)

e) den Kosten für die unentgeltl. Vertretung von (1/2) Fr. 1'516.25 (noch auszubezahlen)

f) andere Auslagen Fr. 156.00 Total Fr. 11’184.25 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. f) im Gesamtbetrag von Fr. 2'056.00 aufer- legt. 6. 6.1. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'086.20 (inkl. Fr. 381.10 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Es wird festgestellt, dass für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (B._____) im Betrag von Fr. 5'051.60 (inkl. MwSt.) bereits durch die Staatsanwaltschaft Aargau ausbezahlt wurde. Diese Kosten wurden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 2'525.80. 7.2. Die noch zu entschädigenden Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung des Zivil- und Strafklägers (B._____) betragen für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 insgesamt Fr. 3'032.50 (inkl. Fr. 227.25 MwSt). Diese Kosten werden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 1'516.25 (inkl. Fr. 113.65 MwSt.). Diese Kosten werden von der Gerichtskasse bezahlt. 2.2. Der Beschuldigte meldete daraufhin am 6. November 2025 die Berufung an, woraufhin ihm am 15. Dezember 2025 das begründete Urteil zugestellt wurde.

- 6 - 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2025 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. November 2025 sei abgese- hen von Ziffer 6 vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise ver- suchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei hierfür mit einer Busse in der Höhe von CHF 500.00 zu bestrafen. 5. Allfällige Zivilansprüche seien abzuweisen soweit überhaupt darauf einzu- treten sei, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien ausgangsge- mäss zu regeln. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2026 auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer An- schlussberufung. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 verzichtete der Privatkläger auf eine Teil- nahme am Berufungsverfahren, die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer Anschlussberufung. 3.4. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wurde das schriftliche Berufungsverfah- ren angeordnet. 3.5. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2026 seine Berufungs- begründung ein.

- 7 - 3.6. Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verwies zur Begrün- dung auf die Erwägungen der Vorinstanz. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist – abgesehen von der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vorinstanzliches Urteil: Dispositiv-Ziff. 6) – voll- umfänglich angefochten. 2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage sei er- stellt mit den Ausnahmen, dass der Privatkläger anlässlich der Auseinan- dersetzung im Wald am 21. Dezember 2022 keinen Zahn verloren habe, sondern dieser lediglich abgebrochen sei, und dass der Beschuldigte das Handy des Privatklägers nicht weggenommen, sondern der Privatkläger dieses auf der Rückbank des Autos verloren habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.5 S. 36). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen vollendeten Nötigung (vor- instanzliches Urteil E. 4 S. 36 ff.) sowie in Mittäterschaft mit D._____ der einfachen Körperverletzung (vorinstanzliches Urteil E. 5 f. S. 38 ff.) und der Unterlassung der Nothilfe (vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 42 ff.) schuldig. 2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass sich die Vorinstanz nicht mit seinen Aussagen auseinandersetze. Aufgrund der einseitigen Ausführun- gen der Vorinstanz liege eine offensichtliche Verletzung der Unschuldsver- mutung, des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbotes vor. Der Beschuldigte habe der Geschä- digten nicht gedroht. Er sei ihr gegenüber höflich geblieben, habe aber auch gezeigt, dass ihn die Geschichte nerve. Den Geschädigten habe er auch nicht krankenhausreif geschlagen und im Wald liegen lassen. Er habe dem Geschädigten lediglich eine Ohrfeige verpasst, wodurch letzterer be- trunken gestolpert und zu Boden gefallen sei. Im Gegenteil sei der Mitbe- schuldigte völlig ausgerastet und habe den Geschädigten massiv mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert, sodass er (der Beschuldigte) den Mitbeschuldigten habe wegziehen müssen. Entsprechend sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung, der einfachen Körperverlet- zung sowie der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Bezüglich der gestandenen Ohrfeige sei er wegen einer Tätlichkeit zu einer Busse zu ver- urteilen (Berufungsbegründung S. 4 ff.).

- 8 - 2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihrer Berufungsantwort auf die gemäss ihr zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Berufungs- antwort). 3. 3.1. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Er- folg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz (E. 4.2.1, 4.3, 4.4) hat die Rechtsprechung zum Tatbestand der Nötigung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. zum Ganzen statt vieler auch: Urteile des Bun- desgerichts 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1; 7B_368/2023 vom

18. April 2024 E. 3.1; 7B_1048/2023 vom 11. März 2025 E. 2.1; je mit Hin- weisen). 3.2. Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt demgegen- über vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfa- chen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5). 3.3. Wegen Unterlassung der Nothilfe macht sich strafbar, wer einem Men- schen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Le- bensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zuge- mutet werden könnte (Art. 128 StGB). Art. 128 StGB sanktioniert eine ab- strakte Gefährdung durch Unterlassen. Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 121 IV 18 E. 2a mit

- 9 - Hinweisen; Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen), wobei in der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorga- nisationen gibt, ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit ist, schnell Hilfe zu holen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Der Täter, der jemandem vorsätzlich Verletzungen zufügt, die nicht ganz geringfügiger Natur sind, und das Opfer ohne die erforderliche Hilfe lässt, macht sich der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Not- hilfe im Sinne von Art. 128 StGB in Realkonkurrenz schuldig. Dies ergibt sich daraus, dass der Täter den von Art. 123 StGB erfassten Deliktswillen mit den verursachten Verletzungen erfüllt hat. Wenn er das hilfsbedürftige Opfer zudem zurücklässt, geht er über den mit Art. 123 StGB erzielten Er- folg hinaus (BGE 111 IV 124 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.3). 3.4. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusam- menwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine not- wendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1360/2022 und weitere vom 22. Juli 2024 E. 6.2.2; 6B_712/2017 vom

23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 143 IV 361 E. 4.10). 3.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Liegen keine di- rekten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsa- che geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechts- genügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

- 10 - Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und aus- gewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem re- levante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erhebli- cher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begrün- den vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 4. 4.1. Folgende Sachverhaltselemente sind unbestritten:

- Der Privatkläger schuldete dem Beschuldigten Fr. 11'000.00 (Aussage Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/5 Ziff. 13]; Aussage D._____ vom 4. November 2025 [GA act. 131]; Aussage des Privat- klägers vom 23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/4 f. Ziff. 15, 34).

- Der Privatkläger war mit der Rückzahlung in Verzug und vertröstete ("verarschte") den Beschuldigten mehrfach. Dieser war deswegen ver- ärgert ("genervt") (Aussagen Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/6] und 4. November 2025 [GA 126]; Aussage des Privatklä- gers vom 23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/4 Ziff. 15 f.]; Aussage D._____ vom 28. Februar 2023 [UA act. 4.1.4/2 Ziff. 7]).

- Der Beschuldigte suchte im Oktober 2022 die Privatklägerin (Mutter des Privatklägers) an ihrem Arbeitsort im I._____ auf (Aussagen Be- schuldigter vom 15. August 2023 [GA act. 4.3.3/6] und 4. November 2025 [GA act. 125 f.]; vgl. auch Aussage der Privatklägerin vom

23. Februar 2023 [UA act. 4.2.3/6 Ziff. 27, 31 i.V.m. UA act. 4.2.3/10]).

- Der Beschuldigte erzählte D._____ anschliessend vom Zahlungsver- zug des Privatklägers (Aussagen Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/6] und 4. November 2025 [GA act. 126]) und dieser half ihm in der Folge in dieser Sache (Aussagen Beschuldigter vom 15. Au- gust 2023 [UA act. 4.3.3/6] und 4. November 2025 [GA act. 126, 131, 136]; Aussage D._____ vom 4. November 2025 [GA act. 131 f.]).

- In der Folge begaben sich D._____ und der Beschuldigte zum I._____ und D._____ wurde bei der Privatklägerin vorstellig (Aussage Beschul- digter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/6]; Aussagen D._____ vom

4. November 2025 [GA act. 125, 132], 17. März 2023 [UA act. 4.1.1/5 Ziff. 22] und 28. Februar 2023 [UA act. 4.1.4/2 f. Ziff. 7-12]).

- Am 21. Dezember 2022 kontaktierte D._____ die Privatklägerin telefo- nisch (Aussage Beschuldigter vom 4. November 2025 [GA act. 127]; Aussagen D._____ vom 28. Februar 2023 [UA act. 4.1.4/3 f. Ziff. 15, 21] und 17. März 2023 [UA act. 4.1.1/5 Ziff. 19]).

- Am 21. Dezember 2022 trafen sich D._____ und der Beschuldigte mit dem Privatkläger (Aussagen Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA

- 11 - act. 4.3.3/6 f.] und 4. November 2025 [GA act. 126 f.]; Aussagen D._____ vom 4. November 2025 [GA act. 132], 26. Mai 2023 [UA act. 4.1.2/7 Ziff. 43]; Aussage des Privatklägers vom 23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/4 Ziff. 17-19]).

- Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger, nachdem dieser kein Geld auftreiben konnte, Angst einjagen und ging den Privatkläger am

21. Dezember 2022 im Wald körperlich an (Aussagen Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/7] und 4. November 2025 [GA act. 127]; Aussage des Privatklägers vom 23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/4 Ziff. 20 ff.]; vgl. auch Aussage D._____ vom 28. Februar 2023 [UA act. 4.1.4/5 Ziff. 28], und 17. März 2023 [UA act. 4.1.1/5 f. Ziff. 23 ff., 4.1.1/6 f. Ziff. 27]).

- Der Privatkläger wurde im Wald zurückgelassen und hatte sein Handy nicht mehr (Aussagen Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/7] und 4. November 2025 [GA act. 128]; Aussage des Privat- klägers vom 23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/4 ff. Ziff. 24, 43]; Aussagen D._____ vom 17. März 2023 [UA act. 4.1.1/7 Ziff. 29], 26. Mai 2023 [UA act. 4.1.2/7 Ziff. 40 f., 49] und 15. August 2023 [UA act. 4.1.3 Ziff. 14, 19]).

- Einige Tage nach dem Vorfall im Wald wurde dem Privatkläger das Handy durch D._____ und den Beschuldigten zurückgegeben (Aus- sage Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/7]; Aussage D._____ vom 26. Mai 2023 [UA act. 4.1.2/7 Ziff. 40, 42]; Aussage des Privatklägers vom 23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/6 f. Ziff. 45]).

- Am 28. Dezember 2022 stellte der Privatkläger eine Bankvollmacht be- treffend sein PostFinance-Konto auf D._____ aus. Dieser erhielt zu- dem die Bankkarte des Privatklägers mit PIN-Code (Aussagen Be- schuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/8] und 4. November 2025 [GA act. 129]; Aussagen D._____ vom 4. November 2025 [GA act. 133 f.], 26. Mai 2023 [UA act. 4.1.2/5 Ziff. 26, 28] und 17. März 2023 [UA act. 4.1.1/11 ff. Ziff. 50, 81]; Aussage des Privatklägers vom

23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/7 f. Ziff. 55, 62]; Vollmacht vom 28. De- zember 2022 [UA act. 5.2/10]).

- Am 14. Januar 2023 hob D._____ vom PostFinance-Konto des Privat- klägers Fr. 3'740.00 ab (Aussagen Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/8] und 4. November 2025 [GA act. 129]; Aussage des Privatklägers vom 23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/8 Ziff. 63]; Aussagen D._____ vom 26. Mai 2023 [UA act. 4.1.2/5 f. Ziff. 26, 31 f.], 15. August 2023 [UA act. 4.1.3/5 Ziff. 14] und 25. November 2025 [GA act. 134]; Kontoauszug [UA act. 5.2/52]).

- Am 25. Februar 2023 deponierte der Privatkläger seine PostFinance- Karte samt PIN im Briefkasten, welche dann der Beschuldigte abholte (Aussagen Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/8] und

4. November 2025 [GA act. 129]; Aussage des Privatklägers vom

23. Juni 2023 [UA act. 4.2.6/9 f. Ziff. 73]); vgl. Aussagen D._____ vom

- 12 -

17. März 2023 [UA act. 4.1.1/15 Ziff. 78-80] und 26. Mai 2023 [UA act. 4.1.2/5 Ziff. 30].

- Am 28. Februar 2023 bezog der Beschuldigte Fr. 1'000.00 vom Konto des Privatklägers (Aussagen Beschuldigter vom 15. August 2023 [UA act. 4.3.3/8] und 4. November 2025 [GA act. 129]; Kontoauszug [UA act. 5.2/56]). 4.2. 4.2.1. Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschuldigte und D._____ die beiden Privatkläger bedroht haben, was am 21. Dezember 2022 im Wald vorgefallen ist, ob dem Privatkläger danach dessen Handy nur gegen Bezahlung zurückgegeben wurde, ob die Ausstellung der Bankvollmacht und die Übergabe der Bankkarte inkl. PIN durch den Privatkläger freiwillig erfolgte und die Abhebungen von seinem Konto durch den Beschuldigten und D._____ im freiwillig abgegebenen Einverständnis des Privatklägers vorgenommen wurden. 4.2.2. Es liegen (insbesondere) folgende Beweise vor:

- Einvernahmen der Privatklägerin vom 10. Februar 2023 (UA act. 4.2.1/1 ff.), 23. Februar 2023 (UA act. 4.2.3/1 ff.) und 23. Juni 2023 (UA act. 4.2.5/1 ff.)

- Einvernahmen des Privatklägers vom 13. Februar 2023 (UA act. 4.2.2/1 ff.) und 23. Juni 2023 (UA act. 4.2.6/1 ff.)

- Einvernahmen des Beschuldigten vom 14. April 2023 (Aussageverwei- gerung; UA act. 4.3.1/1 ff.), 15. August 2023 (UA act. 4.3.3/1 ff.) und

4. November 2025 (GA act. 123 f., 126 ff., 136, 138 f.)

- Aussagen von D._____ vom 28. Februar 2023 (UA act. 4.1.4/1 ff.),

17. März 2023 (UA act. 4.1.1/1 ff.), 26. Mai 2023 (UA act. 4.1.2/1 ff.),

15. August 2023 (UA act. 4.1.3/1 ff.) und 4. November 2025 (GA act. 124 f., 131 ff., 139)

- Verschiedene Textnachrichten und Anrufnachweise (vgl. UA act. 4.1.1/21 ff., 4.1.2/13 ff., 4.2.1/10, 4.2.3/9 f., 4.2.6/15 ff.)

- Abgleich der Standorte der Mobiltelefone des Beschuldigten, von D._____ und des Privatklägers am 21. Dezember 2022 (UA act. 4.1.2/28 i.V.m. 6.3/12)

- Notfallbericht des Spitals Zofingen vom 22. Dezember 2022 (UA act. 5.1.1/15 ff.), Bericht des Spitals Zofingen vom 6. April 2023 betref- fend den 21. Dezember 2022 (UA act. 5.1.1/4 ff.), von der Privatklägerin eingereichte Fotos der Verletzungen des Privatklägers (UA act. 4.2.2/8, 11-13)

- Bankunterlagen betreffend das PostFinance-Konto des Privatklägers (UA act. 5.2)

- 13 - Die Vorinstanz hat den Inhalt dieser Beweise wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 5-24). 4.2.3. Der in der Anklage beschriebene Sachverhalt basiert (im Wesentlichen) auf den Aussagen der Privatklägerin und des Privatklägers. Hinsichtlich des Vorfalls im Wald am 21. Dezember 2022 wollte der Privat- kläger zunächst keine Angaben machen. Dem Einvernahmeprotokoll vom

13. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass er einen verängstigten Eindruck machte (UA act. 4.2.2/5 Ziff. 26). Dies deckt sich mit den Angaben der Pri- vatklägerin, dass der Privatkläger seine Verletzungen zu verstecken ver- suchte, keine Angaben zu den Tätern machen wollte (UA act. 4.2.1/7 Ziff. 35 f.) und versuchte, auf seine Mutter (Privatklägerin) einzuwirken, so- dass sie ihre Anzeige zurückzieht, indem er an sie eine Textnachricht von "[…]" (Beschuldigter) weiterleitete, um die Gefährlichkeit dieser Leute auf- zuzeigen (vgl. UA act. 4.2.3/5 Ziff. 23, 4.2.3/9; vgl. auch UA act. 4.2.5/8 Ziff. 43). Schliesslich machte der Privatkläger dann bei der zweiten Einver- nahme am 23. Juni 2023 doch Angaben zu den Tätern. Er gab an, sie (der Privatkläger, D._____ und der Beschuldigte) seien bei V._____ in ein Wald- stück gefahren. Er (der Privatkläger) habe zuvor gesagt, er könne das Geld nicht bezahlen. Der Fahrer sei D._____ gewesen; vermutlich habe der Be- schuldigte keinen Führerausweis. Er habe vermutet, dass etwas passieren werde. Den ersten Schlag habe er von "[…]" bekommen. Er (der Privatklä- ger) sei zu Boden gegangen. Was dann geschehen sei, wisse er nicht. Er sei dann irgendwann wieder aufgewacht. Der Beschuldigte und D._____ seien nicht mehr dort gewesen. Er denke, er sei mit der Faust geschlagen worden. Danach sei er bewusstlos gewesen. Er gehe aufgrund der Verlet- zungen davon aus, dass er mehr als einen Schlag bekommen habe (UA act. 4.2.6/4 f.). Diese Angaben des Privatklägers erscheinen insbesondere mit Blick auf die die Gewalttätigkeit ausführende Person (Beschuldigter) glaubhaft, ist doch weder initial (Einvernahme vom 13. Februar 2023) noch im weiteren Verlauf ein Belastungseifer durch den Privatkläger erkennbar. Vielmehr stimmte der Privatkläger bei der zweiten Einvernahme doch selbst nach dem geschilderten Vorfall im Wald vom 21. Dezember 2022 der Aussage des Beschuldigten zu, wonach dieser korrekt gewesen sei und eine vernünftige und normale Lösung bezüglich der Rückzahlung des Gelds gesucht habe (UA act. 4.2.6/12 Ziff. 93). Aus den Arztberichten des Spitals Zofingen vom 22. Dezember 2022 (UA act. 5.1.1/15 ff.) und 6. April 2023 (UA act. 5.1.1/4 ff.) geht hervor, dass dem Privatkläger am 21. Dezember 2022 erhebliche Verletzungen zuge- fügt wurden (vielfache Prellungen am Kopf, ausgeprägte Schwellung des Gesichts links, leichtes Monokelhämatom links, möglicher frischer Nasen- beinbruch). Die Bildaufnahmen zeigen das Verletzungsbild eindrücklich (UA act. 4.2.2/8, 11-13). Unbestrittenermassen wurden dem Privatkläger

- 14 - diese Verletzungen in Anwesenheit des Beschuldigten zugefügt. Ob D._____ anwesend war und allenfalls auch einen Tatbeitrag geleistet hat, muss mit Blick auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 betreffend die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und Unter- lassung der Nothilfe nicht überprüft werden. Festzuhalten ist, dass es mit Blick auf die Aussage des Privatklägers nicht glaubhaft ist, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger bloss eine Ohrfeige gab (UA act. 4.3.3/9 Ziff. 20, GA act. 127). Völlig unglaubhaft erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach der Privatkläger ihn aufgefordert habe, ihn (den Pri- vatkläger) zu schlagen (UA act. 4.3.3/7). Von einer freiwilligen Einwilligung in die Körperverletzung durch den Privatkläger kann nicht ausgegangen werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass dem Privatkläger die ob- genannten Verletzungen gegen den Willen des Beschuldigten von einer Drittperson zugefügt wurden. Denn entgegen den Angaben des Beschul- digten (UA act. 4.3.3/7, 4.3.3/10 Ziff. 22, GA act. 127) spricht gegen diese Annahme, dass sich dieser auch nach dem Vorfall am 21. Dezember 2022 bei der Eintreibung seines Gelds weiter von D._____ unterstützen liess und er den ganzen Vorfall am 21. Dezember 2022 in einer Nachricht an D._____ ins Lächerliche zog. So schickte er D._____ vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger Geld von der Suva erhalten sollte (UA act. 4.1.1/81) und dass D._____ dieses Geld abheben soll (UA act. 4.1.1/58 f.), am

13. Januar 2023 (16:22:51 Uhr) eine Fotomontage, welche den Privatklä- ger zeigt und dieser meint, er vermisse "[…]" (D._____) und er wolle mit diesem in den Wald gehen (UA act. 4.1.1/81). D._____ wurde über diesen Vorfall im Wald am 21. Dezember 2022 zumin- dest am Folgetag durch den Beschuldigten informiert (UA act. 4.1.1/6 f. Ziff. 24 ff.; vgl. auch GA act. 133). Da D._____ (gemäss seinen eigenen Angaben) vom Beschuldigten gebeten wurde, nachzusehen, ob der Privat- kläger noch im Wald liege (UA act. 4.1.1/7 Ziff. 27, 4.1.2/8 Ziff. 49, 4.1.3/6 Ziff. 18), musste D._____ davon ausgehen, dass der Privatkläger eine er- hebliche "Abreibung" bekommen hatte (vgl. auch UA act. 4.1.2/9 Ziff. 50). Sodann wurde D._____ vom Privatkläger am 23. Dezember 2022 ein Foto zugeschickt, welches den Privatkläger im Spital zeigt (UA act. 4.1.1/21). Gleichwohl distanzierte sich D._____ von seiner Unterstützung des Be- schuldigten und von solchen Methoden der Geldeintreibung nicht. Vielmehr drohte er dem Privatkläger in der Folge im Rahmen der Bemühungen, Geld vom Privatkläger zu erlangen, in einer Whatsapp-Nachricht am 13. Januar 2023 (14:19:26 Uhr) an, dass der Privatkläger wieder "drunder" käme, wenn er (D._____) zu ihm vorbeikomme (UA act. 4.1.1/37; vgl. auch Whatsapp-Nachricht vom 13. Januar 2023, 14:17:55 Uhr, wonach der Pri- vatkläger wieder ein Chaos mache und das nicht gut für ihn ausgehe). D._____ fand zudem die Nachricht des Beschuldigten vom 13. Januar 2023 (16:22:51 Uhr), wonach der Privatkläger D._____ ("[…]") vermisse und wieder ein wenig in den Wald gehen wolle (UA act. 4.1.1/81), lustig

- 15 - (GA act. 133) und reagierte darauf mit fünf lachenden Smileys (UA act. 4.1.1/60). Insbesondere mit Blick auf diese Vorgeschichte am 21. Dezember 2022 kann keine Rede davon sein, dass der Privatkläger D._____ am 28. De- zember 2022 freiwillig eine Bankvollmacht und seine Bankkarte inklusive PIN überlassen hat. Gleiches gilt betreffend die Übergabe der Bankkarte des Privatklägers an den Beschuldigten am 25. Februar 2023. Entspre- chend sind auch die Geldbezüge durch den Beschuldigten und D._____ nicht im freiwilligen Einverständnis des Privatklägers erfolgt, sondern auf den massiven Druck (mit Gewalt; Androhung von Gewalt; Drohung des Be- schuldigten, dass […] wieder bei der Mutter des Privatklägers vorbeigehe [UA act. 4.2.6/22: 17.02.2023, 04:28:47 Uhr]; Drohung, dass der Beschul- digte nicht für nichts hinausfahre, sonst sie wieder Theater hätten [UA act. 4.2.6/24: 25.02.2023, 10:22:01 Uhr]; Drohung, dass der Beschuldigte ansonsten die Postkarte bei der Mutter im Geschäft holen gehe [UA act. 4.2.6/25: 25.02.2023, 12:27:19]). Dass sich der Privatkläger dem Wil- len des Beschuldigten und von D._____ unter diesem Druck gebeugt hat, zeigt sich auch an der übrigen Kommunikation zwischen den Beteiligten. Der Beschuldigte und D._____ fordern in forscher Art und Weise (als Be- fehl) vom Privatkläger Auskunft über Zahlungseingänge auf dessen Konto ein (UA act. 4.1.1/35 [13.01.2023, 13:28:48 Uhr], 4.1.1/36 f. [13.01.2023, 14:17:55 Uhr], 4.1.1/37 [14:19:26 Uhr], 4.1.1/38 [13.01.2023, 14:21:27 Uhr]) und der Privatkläger bittet den Beschuldigten bzw. D._____ alsdann jeweils, dass diese ihm (von seinem Geld) doch einen kleinen Betrag las- sen sollen (vgl. UA act. 4.1.1/28 [30.12.2022, 13:03:47 Uhr], 4.1.1/38 [13.01.2023, 14:29:49 Uhr], 4.2.6/18 [14.01.2023, 20:57:55 Uhr], 4.2.6/23 [25.02.2023, 08:43:42 Uhr], 4.2.6/27 [25.02.2023, 14:43:09 Uhr]). Die an- derslautenden Aussagen von D._____ (UA act. 4.1.2/5 Ziff. 26, 4.1.3/5 Ziff. 14, GA act. 134 f.) und des Beschuldigten (UA act. 4.3.3/8, GA act. 129 f.), womit sie ein nötigendes Verhalten gegenüber dem Privatklä- ger bestreiten, sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen einzustufen. Es scheint unter diesen Umständen auch glaubhaft, dass der Privatkläger nach dem Vorfall am 21. Dezember 2022 sein Handy vom Beschuldigten und von D._____ nur gegen eine Zahlung zurückerhielt (vgl. Aussage des Privatklägers vom 23. Juni 2023, UA act. 4.2.6/6 f. Ziff. 45). Dies erzählte der Privatkläger nämlich offenbar auch seiner Mutter, die das bei ihrer Ein- vernahme vom 10. Februar 2023 ebenfalls erwähnte (UA act. 4.2.1/7 Ziff. 38), und auch der Beschuldigte bestätigte dies (UA act. 4.3.3/7), womit er sich auch selbst belastete. Soweit D._____ in Abrede stellte oder meinte nicht zu wissen, dass das Handy dem Privatkläger nur gegen Geld zurück- gegeben wurde (UA act. 4.1.1/7 Ziff. 31, UA act. 4.1.2/7 Ziff. 42), erscheint dies ebenfalls als unglaubhafte Schutzbehauptung. Der Beschuldigte und D._____ wirkten in diesem Zeitpunkt zusammen, um vom Privatkläger mit allen Mitteln Geld zu bekommen.

- 16 - Ferner ist aus der Kommunikation zwischen D._____ und des Beschuldig- ten zu schliessen, dass ersterer für seine "Hilfe" beim Eintreiben der Schul- den beim Privatkläger entschädigt wurde. Am 14. Januar 2023 (21:32:28 Uhr) schrieb der Beschuldigte an D._____, er (D._____) habe auch etwas vom Kuchen; es sei nicht so, dass er nichts habe (UA act. 4.1.1/64). Ver- gleichbares ergibt sich aus einer Sprachnachricht von D._____ an den Be- schuldigten vom gleichen Tag (14. Januar 2023, 21:59:14 Uhr), wonach D._____ von den Fr. 1'000.00, wie abgemacht, etwas erhalte (UA act. 4.1.1/67). Auch diesbezüglich ist die anderslautende Sachverhaltsdar- stellung durch den Beschuldigten und D._____ als Schutzbehauptung zu qualifizieren (GA act. 131, 134 f.). 4.2.4. 4.2.4.1. Bei der ersten Einvernahme der Privatklägerin am 10. Februar 2023 schil- derte sie, dass ein unbekannter Mann (D._____; vgl. UA act. 4.2.1/5 Ziff. 21 unten i.V.m. UA act. 4.2.1/10) bei ihr im Geschäft vorbeigekommen sei und gesagt habe, ihr Sohn [B._____ bzw. "P._____"] schulde ihm viel Geld. Sie habe ihm gesagt, sie habe damit nichts zu tun und er solle gehen. Er habe gesagt, dass er unbedingt Geld brauche, seine Mutter ihm viel geholfen habe und sie ihrem Sohn auch helfen solle. Sie habe gesagt, dass sie kein Geld und viele offene Rechnungen habe. Er sei wütend gewesen, aber habe verstanden, dass sie ihm kein Geld geben könne. Sie habe ihm ge- sagt, dass er ein anderes Mal mit ihr sprechen solle, aber nicht jetzt bei der Arbeit. Einige Tage später habe er angerufen. Er habe gesagt, dass er heute Abend sein Geld wolle, sonst passiere etwas. Er komme vorbei und mache ihnen etwas, mache ihr Haus und sie kaputt. Sie habe ihm gesagt, dass sie Anzeige machen müsse, wenn er ihr drohe. Weiter habe er gesagt, dass viele Menschen ihren Sohn suchen würden und er viele Schulden habe und jetzt die Schulden zahlen müsse. Er (D._____) habe ihr gedroht, dass er in ihrer Familie ein Chaos mache und er erleben wolle, dass sie eine Anzeige mache; dann werde das Chaos kommen. Sie habe dann auf- gelegt. Später am 21. Dezember 2022 habe derselbe Mann erneut ange- rufen. Er sei aggressiv gewesen und habe gesagt, dass er in ihrer Familie ein Chaos machen werde und dass er jetzt sofort sein Geld wolle. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie eine Anzeige machen werde und er sei noch aggressiver geworden und habe gesagt, dass er das erleben wolle. Dann habe sie aufgelegt (UA act. 4.2.1/5 f. Ziff. 21). Am 23. Februar 2023 wurde die Privatklägerin erneut einvernommen, nachdem ihr Sohn ihr eine Whatsapp-Nachricht von "[…]" (der Beschul- digte) gezeigt hatte (UA act. 4.2.3/5 Ziff. 22 i.V.m. UA act. 4.2.3/9 f.). Ihr sei dann in den Sinn gekommen, dass ein Mann zweimal in ihrem Salon ge- wesen sei und er sie auch angerufen habe. Das zweite Mal, als er vorbei- gekommen sei, sei er sehr aggressiv gewesen. Er habe sich als "[…]"

- 17 - vorgestellt. Das sei vor 3-4 Monaten gewesen. Sie habe nun begriffen, dass alles einen Zusammenhang habe (UA act. 4.2.3/6 Ziff. 27). Beim ersten Mal, als er vorbeigekommen sei, habe er gemeint, ihr Sohn schulde ihm viel Geld. Sie seien zusammen im Gefängnis gewesen. Eine Forderung habe er nicht gestellt (UA act. 4.2.3/6 Ziff. 32 f.). Einige Tage später habe er angerufen. Das Telefon sei sehr kurz gewesen, weil sie am Arbeiten ge- wesen sei. Er sei deshalb wohl nochmals vorbeigekommen (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 35 f.). Beim zweiten Besuch sei er aggressiv gewesen und laut gewor- den. Er habe gesagt, dass ihr Sohn seine Grenzen nicht kenne. Er habe keine Ahnung, was er da mache und so. Es sei ganz schlimm gewesen (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 38). Auf die Frage, ob er etwas von ihr gefordert habe, gab die Privatklägerin an, er habe einfach mehrmals gemeint, dass er selber seine Grenzen auch nicht kenne und er keine Zeit für so etwas habe. Er sei sehr laut und äusserst aufgebracht gewesen (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 39). Auf die Frage, ob er bedrohend auf sie gewirkt habe, meinte die Privatklägerin: "Seine Art und Weise, wie er sich aufführte. Und wie er sprach… Mein Gott. Ich bin heute noch schockiert." (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 40). Sie habe Angst vor ihm gehabt und dass er jemanden von ihnen verletzen würde. Das sei auch das, was er ihr habe sagen wollen; seine Worte würden ihr heute noch nachhallen (UA act. 4.2.3/7 Ziff. 41 f.). Bei der Einvernahme vom 23. Juni 2023 bestätigte die Privatklägerin, dass D._____ am 24. November 2022 bei ihr im Geschäft im I._____ gewesen sei. Er habe gesagt, dass ihr Sohn ihm Geld schulde, ihr Sohn bei vielen Personen Schulden habe und diese Personen ihn suchen würden. Weiter habe er gesagt, dass sie aufpassen müssten. Wenn sie die Schulden nicht bezahlen würden, würde etwas passieren (UA act. 4.2.5/5 Ziff. 20 f.). Ge- fragt nach dem einige Tage später stattgefunden Telefonat mit D._____, gab die Privatklägerin an, so wie sie sich erinnere, habe er gesagt, dass auch er Probleme gehabt habe und seine Mutter ihm damals geholfen habe. Deswegen müsse sie als Mutter ihrem Sohn auch helfen. Sie habe ihm gesagt, dass sie selbst finanzielle Schwierigkeiten habe und offene Rechnungen zahlen müsse. Sie könne für die Schulden ihres Sohns nicht aufkommen (UA act. 4.2.5/5 Ziff. 24). D._____ sei wütend auf sie geworden und habe zu ihr gesagt, was sie für eine Mutter sei, dass sie ihrem Sohn nicht helfe (UA act. 4.2.5/6 Ziff. 25). Zum Telefonat mit D._____ vom

21. Dezember 2022 führte die Privatklägerin aus, dass er ganz böse mit ihr gewesen sei. Er habe gesagt, dass ihr Sohn am Morgen bei ihm gewesen sei und dieser gesagt habe, dass er kein Geld habe, um Brot zu kaufen. Er habe dann ihrem Sohn Fr. 200.00 gegeben und ihr Sohn habe ihm gesagt, dass er ihm das Geld am Nachmittag zurückgeben werde. Er (D._____) habe ihr gesagt, dass sie das Geld sofort zurückgeben müsse. Er habe geschrien und geschimpft; er habe genug und er wolle das Geld zurück. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Wenn er sich nochmals melde, werde sie eine Anzeige machen. Er habe darauf erwidert, er wolle erleben, dass sie eine Anzeige mache (UA act. 4.2.5/6 Ziff. 26). Es sei

- 18 - unglaublich schlimm gewesen, als D._____ bei ihr im Geschäft aufgetaucht sei und sie telefonisch kontaktiert habe (UA act. 4.2.5/6 Ziff. 27). Nachdem D._____ bei ihr im Geschäft gewesen sei, habe sie etwas Angst gehabt. Aber später am Telefon sei es ganz schlimm gewesen und sie habe Angst gehabt (UA act. 4.2.5/6 Ziff. 28). Auf die Frage, woher die Privatklägerin den Namen "[…]" kenne, antwortete sie, er sei auch vor die Türe in ihrem Geschäft gekommen. Auch er habe Geld gewollt, welches ihr Sohn schulde. Er habe gesagt, dass er ihren Sohn im Gefängnis kennengelernt habe. Das erste Mal, als er in ihrem Geschäft gewesen sei, sei er freundlich gewesen. Als er zum zweiten Mal gekommen sei, sei er nicht mehr freund- lich gewesen. Er sei ganz böse gewesen. Es sei der Horror gewesen. Er habe ganz böse Sachen gesagt. Er habe gesagt, dass die ganze Familie tot sein werde, wenn die Schulden nicht bezahlt würden. Er warte nicht mehr weiter auf das Geld. Er habe keine Grenzen mehr (UA act. 4.2.5/8 Ziff. 44-46). 4.2.4.2. Die Aussagen der Privatklägerin sind detailliert; dies auch hinsichtlich Ne- bensächlichkeiten, wie etwa wo sie war oder wer noch anwesend war (bspw., dass noch eine Kundin im Geschäft gewesen sei, als der Beschul- digte bei ihr im Geschäft gewesen sei [UA act. 4.2.5/8 Ziff. 46]). Sie schil- derte einleuchtend, wie sie die Verbindung zwischen D._____ und dem Be- schuldigten herstellte. Ihre Aussagen wirken in sich schlüssig und nachvoll- ziehbar. Zudem ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin D._____ oder den Beschuldigten zu Unrecht falsch beschuldigen sollte. Zu- mal sie aufgrund der Warnung ihres Sohnes, dass es sich bei D._____ und dem Beschuldigten um gefährliche Personen handle, damit rechnen musste, dass sich diese insbesondere bei einer Anzeigeerstattung rächen könnten. Ebenso erscheinen die Aussagen der Privatklägerin nachvollziehbar, dass der Beschuldigte beim zweiten Besuch aggressiv gewesen sei und dabei gesagt habe, dass er seine Grenzen nicht mehr kenne. Die Privatklägerin erscheint sich insbesondere an die Aussage des Beschuldigten, dass er seine Grenzen nicht mehr kenne, gut zu erinnern. Der Beschuldigte räumte die Kontaktaufnahmen mit der Privatklägerin bezüglich der Schulden des Privatklägers ein und gab auch zu, dass er beim zweiten Besuch sehr ge- nervt gewesen sei (UA act. 4.3.3/5 f., GA act. 126). Sofern er aber abstritt, dass er die Privatklägerin bedrohte (UA act. 4.3.3/6) und meinte, er sei an- ständig geblieben (GA act. 126), erscheint dies angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und auch der nachgewiesenen Bereitschaft des Beschuldigten bei der Eintreibung von Schulden unzulässigen Druck anzuwenden (E. 4.2.3 hiervor) wenig glaubhaft. Zur Annahme, dass es beim zweiten Besuch des Beschuldigten bei der Privatklägerin zu Druck- versuchen gekommen ist, passt auch, dass er alsdann D._____ zur Privat- klägerin schickte, um die aktuelle Telefonnummer des Privatklägers zu

- 19 - erfahren und sich selbst bei den Aufzügen aufhielt (bzw. versteckte) (vgl. UA act. 4.3.3/6, 4.1.4/3 Ziff. 12, 4.1.1/5 Ziff. 22, 4.1.2/5 f. Ziff. 23, GA act. 132). Er rechnete wohl nicht damit, dass er die Nummer von der Pri- vatklägerin bekommen würde. Schliesslich ergibt sich auch aus späteren Textnachrichten des Beschuldigten an den Privatkläger, dass er diesem androhte, dass er wieder bei der Privatklägerin vorbeigehe und das Geld bzw. die Postkarte bei der Privatklägerin hole (vgl. UA act. 4.2.6/22 und 24 f.; vgl. auch E. 5.2.3 hiervor). Hinzu kommt, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin auch angesichts der Angaben von D._____ und des Privatklä- gers glaubhaft erscheinen. D._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm, als er ihn nach dem Gefallen gefragt habe, gesagt, er (der Beschuldigte) habe es bei der Privatklägerin auch schon anders (als auf eine anständige Art und Weise) probiert (UA act. 4.1.4/5 Ziff. 29). Der Privatkläger führte aus, er habe vom Beschuldigten und von D._____ gehört, dass sie von der Privatklägerin Geld gefordert hätten. Dies habe ihm auch seine Mutter er- zählt (UA act. 4.2.6/7 Ziff. 52-54). Es ist somit entgegen den Angaben des Beschuldigten (GA act. 126) davon auszugehen, dass er die Bezahlung der Schulden beim zweiten Besuch bei der Privatklägerin forderte. Die Aussagen der Privatklägerin zu den Kontakten mit D._____ wirken ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere erscheint es ein- leuchtend, dass D._____, nachdem er die Telefonnummer des Privatklä- gers erhalten hatte, bei den weiteren Kontakten mit der Privatklägerin Druck auf diese ausübte, damit nun Zahlungen erfolgen. Denn es ist an- sonsten nicht erklärbar, weshalb sich D._____ nach dem Besuch im Ge- schäft der Privatklägerin mit dieser noch mehrfach in Kontakt setzte. Es erscheint nicht glaubhaft, dass sich die Privatklägerin mit D._____ über mögliche Drogenprobleme des Privatklägers unterhalten und von D._____ Rat erhalten wollte (UA act. 4.1.2/4 Ziff. 17). Sofern D._____ bei seiner Ein- vernahme vom 28. Februar 2023 bestritt, die Privatklägerin aufgefordert zu haben, die Schulden ihres Sohnes zu bezahlen (UA act. 4.1.4/2 f. Ziff. 8), erscheint dies unglaubhaft. Zum einen steht dies im Widerspruch zu seiner späteren Aussage vor Vorinstanz vom 4. November 2025, wonach er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie oder jemand aus der Familie dem Sohn helfen könnte und Herr A._____ etwas beruhigen könnte (GA act. 132). Zum anderen zeigt auch die Aussage von D._____ vom 28. Februar 2023, dass die Privatklägerin bei der Rückzahlung der Schulden ihres Sohnes involviert wurde ("B._____ hatte mich angerufen, damit ich die erfolgte Ra- tenzahlung gegenüber seiner Mutter bestätige" [UA act. 4.1.4/3 Ziff. 14]). Zudem führte auch der Privatkläger aus, er habe vom Beschuldigten und D._____ gehört, dass sie von der Privatklägerin Geld gefordert hätten. Dies habe ihm auch seine Mutter erzählt (UA act. 4.2.6/7 Ziff. 52-54). Dafür, dass D._____ bei den beiden Telefonaten auf die Privatklägerin Druck aus- geübt hat, sprechen die Textnachrichten des Beschuldigten an den Privat- kläger, insbesondere jene vom 17. Februar 2023 (04:28:47 Uhr), wonach D._____ wieder bei der Mutter des Privatklägers vorbeigehe, wenn der

- 20 - Privatkläger Spiele spiele (UA act. 4.2.6/22). Und schliesslich räumte D._____ vor Vorinstanz selbst ein, dass er verstehe, wenn sich die Privat- klägerin nach dem Telefonat eingeschüchtert gefühlt habe. Das sei ver- ständlich (GA act. 132). Dass D._____ nachvollziehen konnte, dass die Pri- vatklägerin nach ihrem Telefonat eingeschüchtert war, ergibt jedoch nur Sinn, wenn alsdann auf sie Druck ausgeübt wurde. Denn zu jenem Zeit- punkt war der Privatklägerin der Zusammenhang zwischen D._____ und den früheren Besuchen des Beschuldigten noch nicht bekannt. Es ist daher unglaubhaft, dass D._____ mit der Privatklägerin normal geredet hat (GA act. 135). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts dieser Um- stände die Aussagen von D._____, er habe die Privatklägerin nie aufgefor- dert, die Schulden ihres Sohnes zu bezahlen, er sei nie laut geworden und er sei immer anständig geblieben (UA act. 4.1.4/2 f. Ziff. 8-10), nicht glaub- haft erscheinen. Es kann schliesslich auch darauf hingewiesen werden, dass gemäss D._____ der Beschuldigte wollte, dass D._____ Druck macht (UA act. 4.1.4/2 Ziff. 7). 4.2.5. Nach dem Dargelegten hat das Obergericht keine Zweifel, dass sich das Vorgefallene – mit den erwähnten Ausnahmen gemäss Vorinstanz (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 3.5) – so zutrug, wie angeklagt. Es wird ergänzend auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 3.4) verwiesen. 5. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Nötigung begangen im Oktober/November 2022, mehrfacher vollendeter Nötigung begangen Ende Dezember 2022 und am 25./28. Februar 2023 (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.2 i.V.m. E. 4), einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe, beide begangen am 21. Dezember 2022 (vorinstanzliches Urteil E. 6 f.). Gegen die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts wendete der Beschuldigte nichts ein. Es kann daher auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb es aufgrund des erstellten Sachverhalts bei den vo- rinstanzlichen Verurteilungen bleibt. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. Die ausgefällte Strafe wird vom Beschuldigten für den Fall der Bestätigung der Schuldsprü- che nicht beanstandet. Sie erweist sich denn auch als sehr mild und kann nicht herabgesetzt werden, selbst wenn bezüglich der einfachen Körper- verletzung nicht von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung ausgegangen wird. Zudem erkannte die Vorinstanz mit Blick auf die drei Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht auf eine Freiheitsstrafe. Im Übrigen fällt eine Erhö- hung der Strafe aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots

- 21 - (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, womit es bei der durch die Vor- instanz festgesetzten Strafe sein Bewenden hat. Es wird auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen. 7. 7.1. Ausgangsgemäss besteht kein Grund, die Zivilklage – wie vom Beschuldig- ten beantragt – abzuweisen. Es bleibt beim Verweis auf den Zivilweg (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 12.3). 7.2. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur Genugtuungsforderung des Privatklägers. Darauf ist somit grundsätz- lich nicht weiter einzugehen bzw. es kann grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Ver- handlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom

10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Da der Mitbeschuldigte D._____ aufgrund der entsprechenden Teil- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2025 nicht mehr wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil des Privatklägers verurteilt werden kann, entfällt jedoch die solidarische Haftbarkeit der von der Vorinstanz an den Privatkläger zuge- sprochenen Genugtuung (vorinstanzliches Urteil E. 12.4, insb. E. 12.4.6). Der Beschuldigte ist daher verpflichtet, dem Privatkläger die von der Vo- rinstanz zugesprochene und angemessene Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 5.3). 8.2. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die auf dieses Verfahren entfallen- den obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 (§ 15 Ge- bührD) vollumfänglich aufzuerlegen.

- 22 - 8.3. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 220.00; Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren ste- hen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Der amtliche Verteidiger hat für seinen im Berufungsverfahren angefalle- nen Aufwand bis zum 16. März 2026 eine Honorarnote über Fr. 464.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht, welcher für den bis dahin angefal- lenen Aufwand angemessen erscheint. Obwohl dem Verteidiger der Ab- schluss des Schriftenwechsels angezeigt wurde (vgl. Verfügung vom

23. Juni 2026), hat er keine Kostennote eingereicht, weshalb der anwaltli- che Aufwand ab 17. März 2026 zu schätzen ist. Aus den Akten erhellt, dass der Verteidiger am 4. Juni 2026 eine Berufungsbegründung eingereicht hat und die nicht weiter begründeten Anträge der Staatsanwaltschaft in der Be- rufungsantwort zur Kenntnis zu nehmen hatte. Mit Blick darauf, dass der Verteidiger mit der vorliegenden Sache bereits vor Vorinstanz betraut war, er am 16. März 2026 das erstinstanzliche Urteil bereits kannte und die Be- rufungsbegründung wenig spezifisch auf das erstinstanzliche Urteil und vorliegenden Beweismittel eingeht, erscheint für eine allfällige nochmalige kurze Rücksprache mit dem Klienten (vgl. Kostennote vom 16. März 2026), die Berufungsbegründung und die Kenntnisnahme der Berufungsantwort ein Aufwand von 7 Stunden sowie das Studium des obergerichtlichen Ur- teils und die Besprechung dessen mit dem Klienten von 2 Stunden ange- messen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), den pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Ausla- gen (§ 13 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie dem Aufwand gemäss Kostennote vom 16. März 2026 resultiert eine Ent- schädigung von Fr. 2'668.65 (9h x Fr. 220.00 + 3 % + 8.1 % + Fr. 464.05). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- 23 - Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die vor- instanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 5'086.20 auszurichten. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB;

- der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

- der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB

- der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

- 24 - 3. 3.1. Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers (B._____) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 3.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger (B._____) Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. November 2025 als Genugtu- ung zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) von Fr. 2'500.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 130.00, d.h. Fr. 2'630.00, werden dem Beschul- digten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Ivo Harb für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'668.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'056.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'086.20 (inkl. Fr. 381.10 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtli- che Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Es wird festgestellt, dass für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (B._____) im Ge- samtbetrag von Fr. 5'051.60 (inkl. MwSt.) bereits durch die Staatsanwalt- schaft Aargau ausbezahlt wurde. Diese Kosten wurden auf die beiden Ver- fahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 2'525.80.

- 25 - 6.2. Die noch zu entschädigenden Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (B._____) betragen für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 insgesamt Fr. 3'032.50 (inkl. Fr. 227.25 MwSt). Diese Kosten werden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 1'516.25 (inkl. Fr. 113.65 MwSt.). Diese Kosten werden von der Gerichtskasse bezahlt. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 26 - Aarau, 9. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser