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SST.2025.315

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.315

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-09-08 · Deutsch AG
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren einen Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen durch Widerhandlungen gegen das Hundegesetz (§ 5 Abs. 1 lit. a und lit. b HuG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV), unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig ange- fochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz erachtete die objektiven Tatbestandsmerkmale nach § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG sowie § 6 Abs. 2 HuV als erfüllt und qualifizierte deshalb das Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 HuG. Da der Beschuldigte zudem subjektiv fahrlässig gehan- delt habe, sei er in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen (vorinstanz- liches Urteil E. 2.7). Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

- 5 - nach Art. 125 Abs. 1 StGB sei in objektiver Hinsicht hingegen nicht erfüllt, da die Verletzung basierend auf dem Arztbericht, den gemachten Beobach- tungen sowie dem erfolgreichen und schnellen Heilungsprozess nicht über eine Tätlichkeit hinausgehe (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.3.3).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, dass es sich entgegen der vorinstanzlichen Würdigung um eine Körperverletzung handle. Es sei eine unvermittelte und schmerzhafte Bisswunde durch einen auf das da- mals erst sechsjährige Opfer zurennenden Hund. Durch Hunde zugefügte Bisswunden würden leicht zu Rissen im Gewebe führen und sich nicht sel- ten mit Bakterien infizieren, weshalb insbesondere ein Risiko für Tetanus bestehe. Entsprechende Abklärungen/Vorkehrungen seien hier getroffen worden. Der Biss habe zu sichtbaren Hautabschürfungen, einer Unterblu- tung und einer Schwellung geführt. Die beigebrachten Fotos würden zudem auch eine genügende Tiefe der Wunde indizieren, sodass nach dem Vorfall Blut sichtbar gewesen sei. Die Wunde habe medizinisch behandelt werden müssen (Desinfektion und Spülung mit Anlage eines sterilen Betadine-Sal- benverbandes), eine Wundkontrolle sei vorgesehen gewesen und es sei die ärztliche Anweisung erfolgt, den Verband bis zum Verschliessen täglich zu wechseln (Berufungserklärung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, 11).

E. 2.3 Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung ausführen, dass es für ihn um mehr gehe als um die blosse rechtliche Qualifikation eines Sach- verhalts. Die Folgen einer Verurteilung würden einen Sachverhalt und Schuldvorwurf voraussetzen, welche nach Sinn und Zweck von Art. 125 StGB eine strafrechtliche Sanktion rechtfertigen würden – daran fehle es hier. Weder aus spezialpräventiver noch generalpräventiver Sicht sei ein Mehrwert einer Strafe ersichtlich und die Vorinstanz habe dem Rechnung getragen. Die Würdigung des Einzelfalls spreche des Weiteren gegen das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung. Bei Art. 125 StGB handle es sich nicht um einen Gefährdungstatbestand. Vorausgesetzt sei eine tat- sächlich eingetretene Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, wel- che eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordere. Der Erfolg liege hier nur in einer sehr oberflächlichen Hautabschürfung und die vorgenom- mene allgemeine Erstversorgung belege kein weitergehendes Behand- lungserfordernis. Zudem vermöchten weder die Unvermitteltheit des Vor- falls noch das Kindesalter des Geschädigten die objektiv geringe Verlet- zungsintensität zu ersetzen. Die Rechtsprechung habe erst eine einfache Körperverletzung bejaht, wenn zusätzliche belastende Elemente dazuge- kommen seien, was hier nicht vorliege. Im Falle einer Verurteilung scheine es sich ihm hier zudem um einen Musterfall von Art. 53 StGB zu handeln, wo man auf eine Strafe verzichten könne bzw. müsse.

- 6 -

E. 3.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB).

E. 3.2 Die Verurteilung nach Art. 125 Abs. 1 StGB setzt eine Schädigung am Kör- per oder an der Gesundheit voraus, wobei für eine Strafbarkeit das Min- destmass an Beeinträchtigung nach Art. 123 StGB vorliegen muss. Eine fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schützt den Körper, die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit. Diese Schutzobjekte werden verletzt durch erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, wie das Verabrei- chen von Injektionen oder auch Kahlscheren. Weiter ist das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern seiner Heilung unzulässig. Das kann geschehen durch das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnis- mässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirn- erschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine wei- tere Folge als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens haben. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krank- haften Zustand gleichkommt (bspw. durch das Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks oder Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung ge- geben (BGE 134 IV 189 E. 1.1; 103 IV 65 E. II.2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2018 vom 14. Februar 2019 E. 2.1). Eine Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) ist demgegenüber bei einer das all- gemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden phy- sischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen. Als Beispiele sind Ohrfeigen, Faust- oder Fussschläge sowie heftige Stösse mit den Händen oder Ellbogen zu nennen (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_966/2018 vom 10. Ja- nuar 2019 E. 3.1; 6B_187/2015 vom 28. April 2015 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Ab- grenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkei- ten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes

- 7 - entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.1). Dem Sachgericht wird bei der Abgrenzung der Tatbestände ein Ermessensspielraum eingeräumt (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_6/2025 vom 23. April 2025 E. 2.1).

E. 3.3 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risi- kos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten eines Hundehalters bestimmt § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes (HuG; SAR 393.400), dass Hun- dehaltende verpflichtet sind, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (lit. a) und ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle halten müssen (lit. b). Er- gänzend hält § 6 Abs. 2 der Hundeverordnung (HuV; SAR 393.411) fest, dass die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person mit allen mögli- chen Mitteln einzugreifen hat, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift (zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom

9. März 2022 E. 2.4.2). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg ver- meidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursa- che des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bun- desgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1 und 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ein Fahrlässigkeitsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vor-

- 8 - nahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglich- keit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garan- tenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Er- folgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die An- nahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifi- zierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinwei- sen).

E. 3.4 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf dem Parkplatz der Mehrzweckhalle in Q._____ parkierte. Als der Beschuldigte die hintere linke Beifahrertür geöffnet hat, ist der Hund B._____ entwichen und in Richtung spielender Kinder gerannt, wobei er den damals sechsjährigen Zivil- und Strafkläger in das rechte Bein gebissen hat (Strafbefehl S. 1; act. 81-84, 92 f.; Protokoll Berufungsver- handlung S. 3 ff.). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob aufgrund dieses Sachverhalts der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung er- füllt wurde.

E. 3.5 Die Fotografie der Bisswunde am Bein des Geschädigten nach dem Ereig- nis vom 12. Januar 2025 (act. 12) zeigt eine Verletzung mit mehreren deut- lich sichtbaren Zahnabdrücken deutlich ersichtlich, wobei die Hautschicht verschiedentlich stark abgetragen wurde. Bei einem der Zahnabdrücke ist zudem Blut (so auch act. 23) ersichtlich und es bildete sich bereits ein grös- seres bläuliches Hämatom im Bereich der gesamten Verletzung, welche auch im Verhältnis der Proportionen des Beins des sechsjährigen Kindes als nicht mehr klein erscheint. Die Verletzung war beim Foto vom 23. Ja- nuar 2025 (act. 13), mithin 11 Tage nach der Tat, noch klar ersichtlich. Das Hämatom nahm zu diesem Zeitpunkt eine rötliche Farbe an, wobei die ver- letzten Hautschichten – insbesondere bei der tieferen Verletzung mit er- kennbarem Blut – nach wie vor nicht zugewachsen waren. Die deutlich er- sichtliche Bisswunde geht damit über eine blosse Schürfung oder Kratzer, welche innert weniger Tage ausheilen würden und daher nur eine bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens darstellen würden, hinaus. Die Wunde wurde in der Folge auch ärztlich desinfiziert und gespült sowie mit einem Betadine-Salbenverband versorgt. Der Verband musste nach Anweisung des Spitals bis zum kompletten Verschliessen der Wunde täglich gewechselt werden. Zusätzlich wurde in Rücksprache mit dem Dien- starzt abgeklärt, ob ein aktueller Impfschutz für Tetanus vorliegt, und es wurde eine Nachbehandlung (Wundkontrolle und Impfauffrischung) durch den Kinderarzt notwendig. Schliesslich erwähnte der Spitalbericht auch eine potenziell mögliche Infektion, bei welcher eine vorzeitige

- 9 - Wiedervorstellung notwendig geworden wäre (act. 28 f., 105). Die getätig- ten Massnahmen waren allesamt angebracht, ist doch eine zugefügte Biss- wunde durch ein Tier nicht mit einer anderen gewöhnlichen Schürfung im Alltag (beispielsweise erlitten durch einen Sturz vom Skateboard) zu ver- gleichen. Die Verletzung wurde zudem plötzlich und für das Kind nicht vor- hersehbar durch einen ausser Kontrolle geratenen Hund verursacht, was nachvollziehbarerweise mit einer grossen Angst des Kindes einhergehen musste (vgl. UA act. 9). Dass ein solches Verletzungsbild sogar nach ei- nem Biss durch eine vermeintlich noch etwas schützende Hose (vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 10) resultierte, lässt den Angriff des Hun- des ebenfalls als nicht mehr leicht erscheinen. Die Verletzung durch den Biss des Hundes ist daher insgesamt als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (vgl. dazu auch: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.280 vom 13. August 2025 E. 5.4).

E. 3.6 Der Beschuldigte übernimmt jeweils am Wochenende die Betreuung des Familienhundes und nahm den Hund am Tag des Vorfalles – Sonntag,

12. Januar 2025 – aus dem Auto (act. 18), weshalb er als Hundehalter zu qualifizieren ist. Als Hundehalter obliegen ihm die Handlungspflichten nach § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG sowie § 6 Abs. 2 HuV, welche eine Garanten- stellung begründen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass diese Verantwortung auch nicht an seine neunjährige Tochter delegiert werden konnte, für welche er im Übrigen als Elternteil ebenfalls verantwortlich war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.).

E. 3.7 Der Beschuldigte wusste, dass sein Hund nicht gerne Auto fährt und des- halb den Drang haben würde, das Auto zu verlassen. Dem Beschuldigten war auch der diesbezügliche Erziehungs- und Trainingsbedarf bewusst. Da der Hund mit seinen damals fünfzehn Monaten noch jung, "zwirbelig" und verspielt war, bedurfte er zudem ohnehin besonderer Aufsicht (act. 16, 26, 84; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Der Beschuldigte wäre daher verpflichtet gewesen, das Entweichen des Hundes aus dem Fahrzeug zu verhindern und den Hund ununterbrochen angeleint zu lassen. Dies gilt ins- besondere, da am Wochenende in einem dicht besiedelten Wohnquartier in der Nähe einer Schule mit einem Sportplatz mit Personenverkehr, na- mentlich mit spielenden Kindern, zu rechnen war (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 5). In der vorliegenden Situation mit dem Parkieren auf dem Parkplatz wäre für das sorgfältige Umleinen auch genügend Zeit zur Verfü- gung gestanden. Indem der Beschuldigte dies nicht tat, hat er in der Folge die gebotene Kontrolle über seinen Hund nicht ausgeübt, weshalb er seine ihm obliegenden Pflichten im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG verletzt hat. Durch die ungenügende Kontrolle des Hundes wurde zudem auch § 6 Abs. 2 HuV verletzt, da der Beschuldigte aufgrund des fehlenden ununter- brochenen Anleinens beim nachfolgenden Angriff aufgrund der räumlichen

- 10 - Distanz gar nicht mehr eingreifen konnte. Das vorhersehbare Gefährdungs- potential der vorliegenden Situation wurde in einer konkreten Körperverlet- zung verwirklicht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war das feh- lende Anleinen geeignet, diesen Erfolg herbeizuführen. Zudem wurde durch die Missachtung der Pflichten des Hundegesetzes bzw. -verordnung das erlaubte Risiko überschritten und sowohl der Angriff des Hundes als auch der eingetretene Erfolg der Körperverletzung wären bei pflichtgemäs- sem Verhalten vermeidbar gewesen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4).

E. 3.8 Nach dem Dargelegten und da keine Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körper- verletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von einer Ver- urteilung wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz (§ 19 Abs. 1 HuG i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG sowie Art. 6 Abs. 2 HuV) ist abzusehen: Wenn die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefähr- dungstatbestands bewirkt wird, so ist dieser nichts anders als die Um- schreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt und wird deshalb vom Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 7 zu Art. 125 StGB).

E. 4 Der Beschuldigte beantragt im Falle einer Verurteilung eine Strafbefreiung aufgrund der in Art. 53 StGB geregelten Wiedergutmachung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Diese setzt unter anderem voraus, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Vorliegend ist aber aus Gründen der Generalprävention und aufgrund von Überlegungen der Tätergleichbehandlung ein öffentli- ches Interesse an der Strafverfolgung vorhanden. Darüber hinaus ist kein Desinteresse des Geschädigten an der Strafverfolgung bekannt bzw. an- zunehmen (vgl. Strafantrag [act. 23-25]). Eine Strafbefreiung fällt daher ausser Betracht. Das dem Beschuldigten aber positiv zuzurechnende Nachtatverhalten ist im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ent- sprechend zu berücksichtigen.

E. 4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, insgesamt Fr. 3'088.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4, somit mit Fr. 2'316.00, auferlegt. Im Übrigen werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen.

E. 4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Luca Alessandro Maag, […], für die Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 851.80 auszurichten. 5.

E. 5.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'922.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

E. 5.2 Der Zivil- und Strafkläger hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

E. 5.3 Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber.

- 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler

E. 5.4 Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und da hier eine Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten schuldangemessen ist, ist eine Geld- strafe auszusprechen, wie es auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.

E. 5.5 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschul- dens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 5.6 Im Rahmen der objektiven Tatumstände ist festzustellen, dass der Biss

– diverse Zahnabdrücke und Blut – deutlich und über längere Zeit sichtbar war und gerade auch im Verhältnis eines Kinderbeins nicht mehr als ge- ringfügig betrachtet werden kann. Es waren zudem eine medizinische Be- handlung, eine Nachkontrolle sowie eine Impfung notwendig. Der Angriff des nicht mehr kontrollierbaren Hundes erfolgte zudem für das sechsjäh- rige Kind plötzlich und unvorhersehbar und es entwickelte danach eine neue extreme Angst vor Hunden (vgl. UA act. 9). Dennoch handelt es sich vergleichsweise um eine leichtere Ausprägung einer Körperverletzung. Das objektive Tatverschulden wiegt daher noch eher leicht. Bezüglich der subjektiven Tatumstände ist festzuhalten, dass der Beschul- digte seiner Sorgfaltspflicht nicht gerecht wurde, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle hatte. Er hat es unterlassen, den noch jungen und verspiel- ten Hund ununterbrochen angeleint zu lassen und dafür zu sorgen, dass er nicht unbeaufsichtigt und nicht mehr kontrollierbar das Auto verlassen

- 12 - kann. Er wusste, dass der Hund nicht gerne Auto fährt und immer sofort den Drang hat, das Auto zu verlassen (vgl. act. 16 f.). Der Vorfall hätte da- mit leicht vermieden werden können. Dem Beschuldigten ist allerdings zu- gutezuhalten, dass bisher keine anderweitigen ähnlichen Vorfälle mit sei- nem Hund bekannt waren und sich der Erfolg durch ein Unterlassen ver- wirklichte. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte hat sich hingegen unmittel- bar nach dem Vorfall um das Kind gekümmert, ist mit dessen Eltern in Kon- takt getreten und hat sich entschuldigt. Auch später hat er sich erneut nach dem Zustand des Kindes erkundigt, seine Haftpflichtversicherung kontak- tiert und auf eigene Initiative ein Hundecoaching begonnen (act. 9, 16-18, 105; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Er war zudem während des ge- samten Verfahrens geständig. Diese Umstände wirken sich im Rahmen der Täterkomponenten in mittlerem Umfang strafmindernd aus. Im Ergebnis er- weist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zuzüglich einer Verbin- dungsbusse als verschuldensangemessen.

E. 5.7 Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss der Steuerveranlagung 2023 (act. 6) ist von einem monat- lichen Einkommen von Fr. 31'473.17 auszugehen. Abzüglich eines Pau- schalabzugs von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs für sein Kind von 15 % resultiert ein Tagessatz von Fr. 710.00. Gestützt auf die an der Beru- fungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen für das Jahr 2024 – ohne konkrete Angaben des persönlichen Nettoeinkommens des Beschuldig- ten – ergibt sich diesbezüglich keine Änderung.

E. 5.8 Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit bzw. der Ersttäterschaft des Beschuldig- ten ist von keiner ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der be- dingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist.

E. 5.9 Der Beschuldigte ist nebst der Geldstrafe zu einer Verbindungsbusse als insgesamt schuldangemessene Sanktion zu verurteilten. Diese scheint hier notwendig, um den Beschuldigten nicht besser zu stellen als eine andere Person, die lediglich gegen das Hundegesetz verstossen und deshalb eine Busse erhalten hätte (sog. Schnittstellenproblematik zwischen der

- 13 - unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Busse ist auf Fr. 1'000.00 festzulegen, soll der Verbindungsstrafe doch nicht nur symbolische Bedeutung zukommen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 710.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 2 Tage Freiheitsstrafe festzuset- zen.

E. 6 Mit der Vorinstanz ist die unbegründete und unbezifferte Zivilklage des Zi- vil- und Strafklägers gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5).

E. 7.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom

13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung, mit der sie einen Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen durch Widerhandlungen gegen das Hundegesetz (§ 5 Abs. 1 lit. a und b HuG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV), verlangt, durch. Sie unterliegt hin- gegen zu einem kleinen Teil hinsichtlich der Strafzumessung bzw. der An- zahl der Tagessätze. Die Tagessatzhöhe wurde von Amtes wegen ange- passt. Entsprechend diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, 1/4 der obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, wodurch der Beschuldigte die verbleibenden 3/4 zu tragen hat.

E. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschul- digte Person im Berufungsverfahren auch dann Anspruch auf eine (ent- sprechend reduzierte) Parteientschädigung, wenn sie nur in einem Neben- punkt obsiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Der Beschuldigte hat daher seine Parteikosten für das Berufungs- verfahren zu 3/4 zu tragen, der Rest geht zulasten der Staatkasse. Mit der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von total 13.75 Stunden à Fr. 250.00, Reisekosten von Fr. 36.40, eine Kleinspesenpau- schale von Fr. 103.12 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 %

- 14 - geltend. Das geforderte Anwaltshonorar beläuft sich damit auf total Fr. 3'866.81. Massgeblich ist ein Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der geschätzt für 4 Stunden geltend gemachte Aufwand für die Berufungsver- handlung ist auf die effektive Zeit von 3 Stunden (Verhandlungsdauer von 2 Stunden plus eine Stunde Wegzeit) zu kürzen. Somit resultiert ein Hono- rar von Fr. 3'060.00 exklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (12.75 Stun- den à Fr. 240.00). Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädi- gung von Fr. 3'407.10. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten zu 3/4 selbst zu tragen, weshalb die Obergerichtskasse angewiesen wird, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 851.80 (1/4 von Fr. 3'407.10) auszurichten.

E. 8.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO und Art. 433 StPO).

E. 8.2 Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. Ein formeller Freispruch ergeht nicht, weil die Widerhandlung ge- gen das Hundegesetz durch die fahrlässige Körperverletzung konsumiert wird. Der Beschuldigte hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten ebenfalls selbst zu tragen.

E. 9 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

- 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen durch Widerhandlung gegen das Hunde- gesetz (§ 5 Abs. 1 lit. a und b HuG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV). 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 710.00, d.h. Fr. 14'200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.315 (ST.2025.77; STA.2025.1481) Urteil vom 8. September 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Brugg, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Luca Alessandro Maag, […] Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Hundegesetz

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 13. Mai 2025 wegen fahrlässiger Körperverlet- zung, begangen durch Widerhandlungen gegen das Hundegesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 620.00, Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 5 Tage Frei- heitstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: Der Beschuldigte hatte den Hund "B._____" (Jack Russell Terrier, ChipNr: […]) am 12. Januar 2025, 13.30 Uhr, beim Parkplatz der Mehr- zweckhalle in Q._____, R-Weg, auf der Rückbank seines Personenwa- gens platziert. Als der Beschuldigte die hintere Türe (Beifahrerseite) des Personenwagens öffnete, sprang der nicht befestigte "B._____" aus dem Personenwagen und rannte zum Privatkläger C._____, der sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite vor seinem Wohnhaus befand, hin und biss ihn ins rechte Schienbein. C._____ erlitt dabei eine oberflächliche Hundebiss-Verletzung am rechten Unterschenkel. Der Beschuldigte hätte damit rechnen müssen, dass in der Nähe befindli- che Personen in den Bewegungsradius des Hundes "B._____" gelangen können, wenn dieser unzureichend befestigt bzw. unzureichend unter Kon- trolle gehalten wird und ungehindert aus dem Personenwagen aussteigen und sich frei bewegen kann. Der Beschuldigte hat "B._____" zum Tatzeit- punkt als Aufsichtsperson nicht unter genügender Aufsicht und Kontrolle gehalten und ist damit seinen Sorgfaltspflichten als Hundehalter ungenü- gend nachgekommen, wodurch C._____ verletzt wurde. Hätte der Be- schuldigte seine Pflichten als Hundehalter bzw. als entsprechende Auf- sichtsperson zum Tatzeitpunkt beachtet, hätte die Verletzung von C._____ ohne Weiteres vermieden werden können. Ort: Q._____, R-Weg Zeit: 12. Januar 2025, 13.30 Uhr Privatkläger: C._____, R-Weg, Q._____ v.d. D._____, R-Weg, Q._____ Strafantrag: 23. Januar 2025 1.2. Der Beschuldigte erhob am 20. Mai 2025 Einsprache gegen den Strafbe- fehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am

22. August 2025 als Anklage an das Bezirksgericht Laufenburg. 2. 2.1. Am 9. Oktober 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit Befragung des Beschuldigten statt. Der

- 3 - Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte mit gleichentags gefäll- tem Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage

- der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der fahrlässigen Wiederhandlung gegen die Hundegesetzgebung ge- mäss § 5 Abs. 1 lit. a und lit. b HuG-AG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV-AG 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 5. Die unbezifferte Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gebühr von Fr. 1'000.00

b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00

c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00

d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00

e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00

f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00

g) den Spesen von Fr. 122.00

h) andere Auslagen Fr. 0.00

i) Anklagegebühr Fr. 800.00 Total Fr. 1'922.00 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 1'922.00 auferlegt. 7. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selbst zu tragen. 8. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 2.2. Gegen das der Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2025 im Dispositiv zu- gestellte Urteil meldete diese am 27. Oktober 2025 Berufung an. Das be- gründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2025 zu- gestellt.

- 4 - 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Dezember 2025 focht die Staatsanwalt- schaft das Urteil vollumfänglich an und beantragte:

- Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Körperverletzung, Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen durch Widerhandlungen gegen das Hundege- setz, § 5 Abs. 1 lit. a und lit. b HuG-AG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV-AG, schuldig zu sprechen.

- Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 620.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 3'000.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage zu verurteilen.

- Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. 3.2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Berufungsverfahren an. 3.3. Die Verfahrensleiterin stellte mit Verfügung vom 29. Januar 2026 fest, dass der bisherige Privatkläger nicht mehr als Partei im Berufungsverfahren teil- nimmt sowie dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberufung erklärt wurde. 3.4. Am 8. September 2026 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren einen Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen durch Widerhandlungen gegen das Hundegesetz (§ 5 Abs. 1 lit. a und lit. b HuG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV), unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig ange- fochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete die objektiven Tatbestandsmerkmale nach § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG sowie § 6 Abs. 2 HuV als erfüllt und qualifizierte deshalb das Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung im Sinne von § 19 Abs. 1 HuG. Da der Beschuldigte zudem subjektiv fahrlässig gehan- delt habe, sei er in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen (vorinstanz- liches Urteil E. 2.7). Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung

- 5 - nach Art. 125 Abs. 1 StGB sei in objektiver Hinsicht hingegen nicht erfüllt, da die Verletzung basierend auf dem Arztbericht, den gemachten Beobach- tungen sowie dem erfolgreichen und schnellen Heilungsprozess nicht über eine Tätlichkeit hinausgehe (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.3.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, dass es sich entgegen der vorinstanzlichen Würdigung um eine Körperverletzung handle. Es sei eine unvermittelte und schmerzhafte Bisswunde durch einen auf das da- mals erst sechsjährige Opfer zurennenden Hund. Durch Hunde zugefügte Bisswunden würden leicht zu Rissen im Gewebe führen und sich nicht sel- ten mit Bakterien infizieren, weshalb insbesondere ein Risiko für Tetanus bestehe. Entsprechende Abklärungen/Vorkehrungen seien hier getroffen worden. Der Biss habe zu sichtbaren Hautabschürfungen, einer Unterblu- tung und einer Schwellung geführt. Die beigebrachten Fotos würden zudem auch eine genügende Tiefe der Wunde indizieren, sodass nach dem Vorfall Blut sichtbar gewesen sei. Die Wunde habe medizinisch behandelt werden müssen (Desinfektion und Spülung mit Anlage eines sterilen Betadine-Sal- benverbandes), eine Wundkontrolle sei vorgesehen gewesen und es sei die ärztliche Anweisung erfolgt, den Verband bis zum Verschliessen täglich zu wechseln (Berufungserklärung S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8, 11). 2.3. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung ausführen, dass es für ihn um mehr gehe als um die blosse rechtliche Qualifikation eines Sach- verhalts. Die Folgen einer Verurteilung würden einen Sachverhalt und Schuldvorwurf voraussetzen, welche nach Sinn und Zweck von Art. 125 StGB eine strafrechtliche Sanktion rechtfertigen würden – daran fehle es hier. Weder aus spezialpräventiver noch generalpräventiver Sicht sei ein Mehrwert einer Strafe ersichtlich und die Vorinstanz habe dem Rechnung getragen. Die Würdigung des Einzelfalls spreche des Weiteren gegen das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung. Bei Art. 125 StGB handle es sich nicht um einen Gefährdungstatbestand. Vorausgesetzt sei eine tat- sächlich eingetretene Schädigung des Körpers oder der Gesundheit, wel- che eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordere. Der Erfolg liege hier nur in einer sehr oberflächlichen Hautabschürfung und die vorgenom- mene allgemeine Erstversorgung belege kein weitergehendes Behand- lungserfordernis. Zudem vermöchten weder die Unvermitteltheit des Vor- falls noch das Kindesalter des Geschädigten die objektiv geringe Verlet- zungsintensität zu ersetzen. Die Rechtsprechung habe erst eine einfache Körperverletzung bejaht, wenn zusätzliche belastende Elemente dazuge- kommen seien, was hier nicht vorliege. Im Falle einer Verurteilung scheine es sich ihm hier zudem um einen Musterfall von Art. 53 StGB zu handeln, wo man auf eine Strafe verzichten könne bzw. müsse.

- 6 - 3. 3.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). 3.2. Die Verurteilung nach Art. 125 Abs. 1 StGB setzt eine Schädigung am Kör- per oder an der Gesundheit voraus, wobei für eine Strafbarkeit das Min- destmass an Beeinträchtigung nach Art. 123 StGB vorliegen muss. Eine fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar (ROTH/KESHELAVA, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schützt den Körper, die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit. Diese Schutzobjekte werden verletzt durch erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, wie das Verabrei- chen von Injektionen oder auch Kahlscheren. Weiter ist das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern seiner Heilung unzulässig. Das kann geschehen durch das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnis- mässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirn- erschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine wei- tere Folge als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens haben. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krank- haften Zustand gleichkommt (bspw. durch das Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks oder Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung ge- geben (BGE 134 IV 189 E. 1.1; 103 IV 65 E. II.2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1283/2018 vom 14. Februar 2019 E. 2.1). Eine Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) ist demgegenüber bei einer das all- gemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden phy- sischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen. Als Beispiele sind Ohrfeigen, Faust- oder Fussschläge sowie heftige Stösse mit den Händen oder Ellbogen zu nennen (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_966/2018 vom 10. Ja- nuar 2019 E. 3.1; 6B_187/2015 vom 28. April 2015 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Ab- grenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkei- ten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes

- 7 - entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.1). Dem Sachgericht wird bei der Abgrenzung der Tatbestände ein Ermessensspielraum eingeräumt (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_6/2025 vom 23. April 2025 E. 2.1). 3.3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risi- kos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten eines Hundehalters bestimmt § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes (HuG; SAR 393.400), dass Hun- dehaltende verpflichtet sind, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (lit. a) und ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle halten müssen (lit. b). Er- gänzend hält § 6 Abs. 2 der Hundeverordnung (HuV; SAR 393.411) fest, dass die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person mit allen mögli- chen Mitteln einzugreifen hat, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift (zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom

9. März 2022 E. 2.4.2). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg ver- meidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursa- che des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bun- desgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1 und 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ein Fahrlässigkeitsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vor-

- 8 - nahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglich- keit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garan- tenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Er- folgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die An- nahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifi- zierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinwei- sen). 3.4. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen auf dem Parkplatz der Mehrzweckhalle in Q._____ parkierte. Als der Beschuldigte die hintere linke Beifahrertür geöffnet hat, ist der Hund B._____ entwichen und in Richtung spielender Kinder gerannt, wobei er den damals sechsjährigen Zivil- und Strafkläger in das rechte Bein gebissen hat (Strafbefehl S. 1; act. 81-84, 92 f.; Protokoll Berufungsver- handlung S. 3 ff.). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob aufgrund dieses Sachverhalts der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung er- füllt wurde. 3.5. Die Fotografie der Bisswunde am Bein des Geschädigten nach dem Ereig- nis vom 12. Januar 2025 (act. 12) zeigt eine Verletzung mit mehreren deut- lich sichtbaren Zahnabdrücken deutlich ersichtlich, wobei die Hautschicht verschiedentlich stark abgetragen wurde. Bei einem der Zahnabdrücke ist zudem Blut (so auch act. 23) ersichtlich und es bildete sich bereits ein grös- seres bläuliches Hämatom im Bereich der gesamten Verletzung, welche auch im Verhältnis der Proportionen des Beins des sechsjährigen Kindes als nicht mehr klein erscheint. Die Verletzung war beim Foto vom 23. Ja- nuar 2025 (act. 13), mithin 11 Tage nach der Tat, noch klar ersichtlich. Das Hämatom nahm zu diesem Zeitpunkt eine rötliche Farbe an, wobei die ver- letzten Hautschichten – insbesondere bei der tieferen Verletzung mit er- kennbarem Blut – nach wie vor nicht zugewachsen waren. Die deutlich er- sichtliche Bisswunde geht damit über eine blosse Schürfung oder Kratzer, welche innert weniger Tage ausheilen würden und daher nur eine bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens darstellen würden, hinaus. Die Wunde wurde in der Folge auch ärztlich desinfiziert und gespült sowie mit einem Betadine-Salbenverband versorgt. Der Verband musste nach Anweisung des Spitals bis zum kompletten Verschliessen der Wunde täglich gewechselt werden. Zusätzlich wurde in Rücksprache mit dem Dien- starzt abgeklärt, ob ein aktueller Impfschutz für Tetanus vorliegt, und es wurde eine Nachbehandlung (Wundkontrolle und Impfauffrischung) durch den Kinderarzt notwendig. Schliesslich erwähnte der Spitalbericht auch eine potenziell mögliche Infektion, bei welcher eine vorzeitige

- 9 - Wiedervorstellung notwendig geworden wäre (act. 28 f., 105). Die getätig- ten Massnahmen waren allesamt angebracht, ist doch eine zugefügte Biss- wunde durch ein Tier nicht mit einer anderen gewöhnlichen Schürfung im Alltag (beispielsweise erlitten durch einen Sturz vom Skateboard) zu ver- gleichen. Die Verletzung wurde zudem plötzlich und für das Kind nicht vor- hersehbar durch einen ausser Kontrolle geratenen Hund verursacht, was nachvollziehbarerweise mit einer grossen Angst des Kindes einhergehen musste (vgl. UA act. 9). Dass ein solches Verletzungsbild sogar nach ei- nem Biss durch eine vermeintlich noch etwas schützende Hose (vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 10) resultierte, lässt den Angriff des Hun- des ebenfalls als nicht mehr leicht erscheinen. Die Verletzung durch den Biss des Hundes ist daher insgesamt als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (vgl. dazu auch: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.280 vom 13. August 2025 E. 5.4). 3.6. Der Beschuldigte übernimmt jeweils am Wochenende die Betreuung des Familienhundes und nahm den Hund am Tag des Vorfalles – Sonntag,

12. Januar 2025 – aus dem Auto (act. 18), weshalb er als Hundehalter zu qualifizieren ist. Als Hundehalter obliegen ihm die Handlungspflichten nach § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG sowie § 6 Abs. 2 HuV, welche eine Garanten- stellung begründen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass diese Verantwortung auch nicht an seine neunjährige Tochter delegiert werden konnte, für welche er im Übrigen als Elternteil ebenfalls verantwortlich war (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). 3.7. Der Beschuldigte wusste, dass sein Hund nicht gerne Auto fährt und des- halb den Drang haben würde, das Auto zu verlassen. Dem Beschuldigten war auch der diesbezügliche Erziehungs- und Trainingsbedarf bewusst. Da der Hund mit seinen damals fünfzehn Monaten noch jung, "zwirbelig" und verspielt war, bedurfte er zudem ohnehin besonderer Aufsicht (act. 16, 26, 84; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Der Beschuldigte wäre daher verpflichtet gewesen, das Entweichen des Hundes aus dem Fahrzeug zu verhindern und den Hund ununterbrochen angeleint zu lassen. Dies gilt ins- besondere, da am Wochenende in einem dicht besiedelten Wohnquartier in der Nähe einer Schule mit einem Sportplatz mit Personenverkehr, na- mentlich mit spielenden Kindern, zu rechnen war (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 5). In der vorliegenden Situation mit dem Parkieren auf dem Parkplatz wäre für das sorgfältige Umleinen auch genügend Zeit zur Verfü- gung gestanden. Indem der Beschuldigte dies nicht tat, hat er in der Folge die gebotene Kontrolle über seinen Hund nicht ausgeübt, weshalb er seine ihm obliegenden Pflichten im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG verletzt hat. Durch die ungenügende Kontrolle des Hundes wurde zudem auch § 6 Abs. 2 HuV verletzt, da der Beschuldigte aufgrund des fehlenden ununter- brochenen Anleinens beim nachfolgenden Angriff aufgrund der räumlichen

- 10 - Distanz gar nicht mehr eingreifen konnte. Das vorhersehbare Gefährdungs- potential der vorliegenden Situation wurde in einer konkreten Körperverlet- zung verwirklicht. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war das feh- lende Anleinen geeignet, diesen Erfolg herbeizuführen. Zudem wurde durch die Missachtung der Pflichten des Hundegesetzes bzw. -verordnung das erlaubte Risiko überschritten und sowohl der Angriff des Hundes als auch der eingetretene Erfolg der Körperverletzung wären bei pflichtgemäs- sem Verhalten vermeidbar gewesen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4). 3.8. Nach dem Dargelegten und da keine Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körper- verletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Von einer Ver- urteilung wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz (§ 19 Abs. 1 HuG i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG sowie Art. 6 Abs. 2 HuV) ist abzusehen: Wenn die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefähr- dungstatbestands bewirkt wird, so ist dieser nichts anders als die Um- schreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt und wird deshalb vom Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 7 zu Art. 125 StGB). 4. Der Beschuldigte beantragt im Falle einer Verurteilung eine Strafbefreiung aufgrund der in Art. 53 StGB geregelten Wiedergutmachung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Diese setzt unter anderem voraus, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Vorliegend ist aber aus Gründen der Generalprävention und aufgrund von Überlegungen der Tätergleichbehandlung ein öffentli- ches Interesse an der Strafverfolgung vorhanden. Darüber hinaus ist kein Desinteresse des Geschädigten an der Strafverfolgung bekannt bzw. an- zunehmen (vgl. Strafantrag [act. 23-25]). Eine Strafbefreiung fällt daher ausser Betracht. Das dem Beschuldigten aber positiv zuzurechnende Nachtatverhalten ist im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ent- sprechend zu berücksichtigen. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufung die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 620.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheits- strafe (Berufungserklärung). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung und äusserte sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht wei- ter zur Strafzumessung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).

- 11 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Bei einer fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist ein Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gesetzlich vor- gesehen. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der An- gemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1). 5.4. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und da hier eine Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten schuldangemessen ist, ist eine Geld- strafe auszusprechen, wie es auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. 5.5. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschul- dens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.6. Im Rahmen der objektiven Tatumstände ist festzustellen, dass der Biss

– diverse Zahnabdrücke und Blut – deutlich und über längere Zeit sichtbar war und gerade auch im Verhältnis eines Kinderbeins nicht mehr als ge- ringfügig betrachtet werden kann. Es waren zudem eine medizinische Be- handlung, eine Nachkontrolle sowie eine Impfung notwendig. Der Angriff des nicht mehr kontrollierbaren Hundes erfolgte zudem für das sechsjäh- rige Kind plötzlich und unvorhersehbar und es entwickelte danach eine neue extreme Angst vor Hunden (vgl. UA act. 9). Dennoch handelt es sich vergleichsweise um eine leichtere Ausprägung einer Körperverletzung. Das objektive Tatverschulden wiegt daher noch eher leicht. Bezüglich der subjektiven Tatumstände ist festzuhalten, dass der Beschul- digte seiner Sorgfaltspflicht nicht gerecht wurde, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle hatte. Er hat es unterlassen, den noch jungen und verspiel- ten Hund ununterbrochen angeleint zu lassen und dafür zu sorgen, dass er nicht unbeaufsichtigt und nicht mehr kontrollierbar das Auto verlassen

- 12 - kann. Er wusste, dass der Hund nicht gerne Auto fährt und immer sofort den Drang hat, das Auto zu verlassen (vgl. act. 16 f.). Der Vorfall hätte da- mit leicht vermieden werden können. Dem Beschuldigten ist allerdings zu- gutezuhalten, dass bisher keine anderweitigen ähnlichen Vorfälle mit sei- nem Hund bekannt waren und sich der Erfolg durch ein Unterlassen ver- wirklichte. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten rechtfertigt sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte hat sich hingegen unmittel- bar nach dem Vorfall um das Kind gekümmert, ist mit dessen Eltern in Kon- takt getreten und hat sich entschuldigt. Auch später hat er sich erneut nach dem Zustand des Kindes erkundigt, seine Haftpflichtversicherung kontak- tiert und auf eigene Initiative ein Hundecoaching begonnen (act. 9, 16-18, 105; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Er war zudem während des ge- samten Verfahrens geständig. Diese Umstände wirken sich im Rahmen der Täterkomponenten in mittlerem Umfang strafmindernd aus. Im Ergebnis er- weist sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zuzüglich einer Verbin- dungsbusse als verschuldensangemessen. 5.7. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss der Steuerveranlagung 2023 (act. 6) ist von einem monat- lichen Einkommen von Fr. 31'473.17 auszugehen. Abzüglich eines Pau- schalabzugs von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs für sein Kind von 15 % resultiert ein Tagessatz von Fr. 710.00. Gestützt auf die an der Beru- fungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen für das Jahr 2024 – ohne konkrete Angaben des persönlichen Nettoeinkommens des Beschuldig- ten – ergibt sich diesbezüglich keine Änderung. 5.8. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit bzw. der Ersttäterschaft des Beschuldig- ten ist von keiner ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der be- dingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist. 5.9. Der Beschuldigte ist nebst der Geldstrafe zu einer Verbindungsbusse als insgesamt schuldangemessene Sanktion zu verurteilten. Diese scheint hier notwendig, um den Beschuldigten nicht besser zu stellen als eine andere Person, die lediglich gegen das Hundegesetz verstossen und deshalb eine Busse erhalten hätte (sog. Schnittstellenproblematik zwischen der

- 13 - unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Busse ist auf Fr. 1'000.00 festzulegen, soll der Verbindungsstrafe doch nicht nur symbolische Bedeutung zukommen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 710.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 2 Tage Freiheitsstrafe festzuset- zen. 6. Mit der Vorinstanz ist die unbegründete und unbezifferte Zivilklage des Zi- vil- und Strafklägers gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom

13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung, mit der sie einen Schuld- spruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen durch Widerhandlungen gegen das Hundegesetz (§ 5 Abs. 1 lit. a und b HuG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV), verlangt, durch. Sie unterliegt hin- gegen zu einem kleinen Teil hinsichtlich der Strafzumessung bzw. der An- zahl der Tagessätze. Die Tagessatzhöhe wurde von Amtes wegen ange- passt. Entsprechend diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, 1/4 der obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, wodurch der Beschuldigte die verbleibenden 3/4 zu tragen hat. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschul- digte Person im Berufungsverfahren auch dann Anspruch auf eine (ent- sprechend reduzierte) Parteientschädigung, wenn sie nur in einem Neben- punkt obsiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Der Beschuldigte hat daher seine Parteikosten für das Berufungs- verfahren zu 3/4 zu tragen, der Rest geht zulasten der Staatkasse. Mit der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von total 13.75 Stunden à Fr. 250.00, Reisekosten von Fr. 36.40, eine Kleinspesenpau- schale von Fr. 103.12 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 %

- 14 - geltend. Das geforderte Anwaltshonorar beläuft sich damit auf total Fr. 3'866.81. Massgeblich ist ein Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der geschätzt für 4 Stunden geltend gemachte Aufwand für die Berufungsver- handlung ist auf die effektive Zeit von 3 Stunden (Verhandlungsdauer von 2 Stunden plus eine Stunde Wegzeit) zu kürzen. Somit resultiert ein Hono- rar von Fr. 3'060.00 exklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (12.75 Stun- den à Fr. 240.00). Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädi- gung von Fr. 3'407.10. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten zu 3/4 selbst zu tragen, weshalb die Obergerichtskasse angewiesen wird, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 851.80 (1/4 von Fr. 3'407.10) auszurichten. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO und Art. 433 StPO). 8.2. Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. Ein formeller Freispruch ergeht nicht, weil die Widerhandlung ge- gen das Hundegesetz durch die fahrlässige Körperverletzung konsumiert wird. Der Beschuldigte hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten ebenfalls selbst zu tragen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

- 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen durch Widerhandlung gegen das Hunde- gesetz (§ 5 Abs. 1 lit. a und b HuG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV). 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 710.00, d.h. Fr. 14'200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, insgesamt Fr. 3'088.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4, somit mit Fr. 2'316.00, auferlegt. Im Übrigen werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Luca Alessandro Maag, […], für die Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 851.80 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'922.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 5.2. Der Zivil- und Strafkläger hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber.

- 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hungerbühler