Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen den Beschul- digten am 27. Mai 2025 Anklage wegen mehrfachen Betrugs und bean- tragte, dass dieser zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen sei. Ferner beantragte sie eine Lan- desverweisung für 5 Jahre und deren Eintragung im Schengener Informa- tionssystem (SIS). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen: "Der Beschuldigte stellte u.a. am 29. Juli 2020 bei der Öffentlichen Arbeits- losenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung. a) Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 bejahte der Beschuldigte jeweils die Frage 1: "Ha- ben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" und reichte die entsprechenden Formulare "Bescheinigung über Zwischenverdienst" sowie den Arbeitsvertrag mit der C._____ GmbH in S._____ ein. Er gab auf den Formularen an, im Monat Mai 2021 an zwei Tagen (20. und 21. Mai 2021) und im Monat Juni 2021 an drei Tagen (23. bis 25. Juni 2021) für die C._____ GmbH gearbeitet zu haben. Seine Angaben bezeugte er auf den Formularen für den Monat Mai 2021 am Dienstag, 22. Juni 2021 und für den Monat Juni 2021 am Mittwoch, 30. Juni 2021 je in T._____ wissentlich und willentlich wahrheitswidrig mittels seiner Unterschrift als richtig. Effektiv war der Beschuldigte im Mai 2021 an sieben Tagen und im Monat Juni 2021 an zehn Tagen für die C._____ GmbH tätig. Er gab somit seine Tätigkeit als Zwischenverdienst wissentlich und willentlich gegen- über der öffentlichen Arbeitslosenkasse nicht korrekt an. b) Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 verneinte der Beschuldigte jeweils die Frage 1: "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?". Seine An- gaben bezeugte er auf den Formularen für den Monat Juli 2021 am Mon- tag, 9. August 2021 in U._____, für den Monat August 2021 am Montag,
30. August 2021, für den Monat September 2021 am Mittwoch, 29. Sep- tember 2021 und für den Oktober 2021 am Donnerstag, 28. Oktober 2021 je in V._____, wissentlich und willentlich wahrheitswidrig mittels seiner Un- terschrift als richtig. Effektiv war der Beschuldigte in den genannten Zeit- räumen für die C._____ GmbH in S._____ tätig, wobei er diese Tätigkeit, wie er wusste, gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse als Zwi- schenverdienst zu deklarieren gehabt hätte. c) Aufgrund der nicht korrekten Angaben des Zwischenverdienstes für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 bzw. der nicht Angabe des Zwischenver- dienstes für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 irrte sich die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau über die dem Beschuldigten zu- stehenden Leistungen und zahlte diesem eine ihm nicht zustehende Leis- tung aus. Auch auf die falsche Auszahlung reagierte der Beschuldigte
- 3 - nicht. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau überwies dem Beschuldigten den ihm nicht zustehenden Betrag von insgesamt CHF 6'262.80. Deliktsbetrag: CHF 6'262.80 Zeit / Ort: […]
E. 2 Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung (Arbeitslosenentschädigung) gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (leichter Fall)
E. 3 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt.
E. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
E. 3.2 Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verbot) im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
- 21 - 4.
E. 3.3 Auf Verfügung hin wurden von den zuständigen Amtsstellen aktuelle Be- treibungsregisterauszüge, ein IK-Auszug und die Akten des Migrations- amts eingereicht.
E. 3.4 Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 verzichtete der Beschuldigte auf eine schriftliche Stellungnahme vorgängig zur Berufungsverhandlung
E. 3.5 Am 26. Mai 2026 fand die Verhandlung vor Obergericht mit Befragung des Beschuldigten statt.
- 5 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich des Schuldspruchs, der Strafzu- messung und der Landesverweisung angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss der Tatbestand des Betrugs sei mangels Arglistigkeit nicht erfüllt. Sie begründete die fehlende Arglistigkeit damit, dass der Beschuldigte wegen mangelhaften Deutschkenntnissen und feh- lenden Fähigkeiten, komplexe Sachverhalte zu begreifen, Mühe habe zu verstehen, was ihm genau vorgeworfen werde. Er habe nicht unterscheiden können, ob die Zahlung von der Gemeinde als materielle Hilfe oder von der Arbeitslosenkasse als Taggeld gekommen sei. Für ihn handle es sich ein- fach um einen Betrag in der Höhe von ungefähr Fr. 1'300.00 / Fr. 1'600.00, welcher ausbezahlt werde, weil er in dieser Zeit keinen festen Lohn erhal- ten habe. Der Beschuldigte habe auch nicht nachvollziehen können, wel- che Konsequenzen eine Verurteilung mit Landesverweisung für ihn be- deute. Er zeige offensichtlich Mühe im Kontakt mit Behörden bzw. sei dies- bezüglich sehr unbeholfen. Es sei folglich deutlich, dass der Beschuldigte die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht in qualifizierter Weise erschli- chen habe, weshalb ihm die vorliegende Tathandlung nicht als arglistiges Handeln vorgeworfen werden könne (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2.2 S. 19). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschuldigte habe gegen- über der Arbeitslosenkasse wiederholt falsche Angaben über seine Ein- kommensverhältnisse getätigt, was als arglistige Täuschung einzustufen sei. Die Arbeitslosenkasse habe den Beschuldigten in jedem dieser Formu- lare explizit darauf hingewiesen, dass jede Arbeit zu melden sei. Die Ar- beitslosenkasse habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Beschul- digte wahrheitsgemässe und vollständige Angaben mache. Die Arglistigkeit sei zu bejahen (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 2). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass keine Arglist vor- gelegen habe. Die Arbeitslosenkasse verfüge über ein etabliertes und au- tomatisiertes Kontrollsystem. Die Zentrale Ausgleichsstelle informiere die Arbeitslosenversicherung regelmässig über bestehende Arbeitsverhält- nisse der Versicherten während der Arbeitslosigkeit. Dieser Datenabgleich erfolge automatisch und ohne aktives Zutun der Versicherten oder der Kasse. Die Arbeitslosenkasse mache auf ihren eigenen Formularen auf diesen Mechanismus aufmerksam. Die Angaben der Versicherten würden folglich überprüft. Eine allfällige Täuschung sei damit überprüfbar. Bei Fäl- len, in welchen die Arglist nicht nachzuweisen sei und die Sozialversiche- rung trotzdem unrechtmässig zu Zahlungen veranlasst werde, komme
- 6 - Art. 148a StGB zum Zuge. Wenn das Kontrollsystem der Versicherungen die Überprüfbarkeit der Falschangaben begründe, fehle es an der Arglist. Im Weiteren seien die Arbeitslosentaggelder über weite Strecken nicht an den Beschuldigten, sondern direkt an die Gemeinde T._____ zur Verrech- nung mit der Sozialhilfeschuld geflossen. Faktisch habe der Beschuldigte von den Arbeitslosentaggeldern nichts gehabt und auch bei einem höheren Schuldensaldo bei der Sozialhilfe ändere sich an den dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln rein gar nichts. Da der Scha- den bei der Arbeitslosenkasse eingetreten, das Geld jedoch an die Ge- meinde T._____ geflossen sei, fehle es an der Stoffgleichheit. Da das Geld dem Beschuldigten nie zur Verfügung gestanden sei, habe er auch keine Bereicherungsabsicht haben können. Schliesslich habe der Beschuldigte keinen Vorsatz in Bezug auf die Arglist und auf den Vermögensschaden gehabt. 3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Be- züger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder un- vollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnis- sen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest kon- kludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6; 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichti- gen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesge- richts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
- 7 - Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entschei- dend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrecht- liche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3, 1.3.1 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtspre- chung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufor- dern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und unrechtmässige Berei- cherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 4.
E. 4 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen.
E. 4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zzgl. Auslagen von Fr. 160.00, insgesamt Fr. 3'160.00, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
E. 4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 3'825.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.
E. 4.2.1 Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist unbestritten, dass die Arbeits- losenkasse betreffend die Monate Mai bis Oktober 2021 (6x) über die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten getäuscht wurde. Diese falschen Angaben des Beschuldigten sind rechtsprechungsgemäss als arglistige Täuschung einzustufen (E. 3 hiervor). Zwar sieht Art. 93 AHVG einen Kontrollmechanismus vor, mit welchem zu Unrecht geleistete Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung entdeckt werden sollen. Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht dabei aber lediglich die ihr gemeldeten, be- reits erfolgten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den Einträ- gen in den individuellen Konten ab. Ein Abgleich mit dem individuellen Konto der versicherten Person vor der Auszahlung der Taggeldbezüge ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich, müssen schliesslich allfällige beitragspflichtige Einkommen von Arbeitnehmern erst innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Arbeitgeber gemeldet (Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf dem individuellen Konto eingetragen werden, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem allfällige Tag- geldbezüge der Arbeitslosenversicherung längst ausbezahlt sein müssen. Im Ergebnis besteht für die Arbeitslosenversicherung somit keine Möglich- keit, die vom Beschuldigten in den jeweiligen Formularen gemachten An- gaben betreffend Zwischenverdienst bei der Zentralen Ausgleichskasse zu überprüfen, bevor sie die Taggelder ausbezahlen muss. Im Übrigen durfte die Arbeitslosenkasse grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschuldigten, der diese unterschriftlich bestä- tigte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklärungen treffen
- 9 - müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, de- nen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Solche sind jedoch nicht ersichtlich.
E. 4.2.2 Die Arbeitslosenkasse unterlag aufgrund der arglistigen Täuschungshand- lung des Beschuldigten einem Irrtum über dessen erzieltes Einkommen (Zwischenverdienst) und zahlte ihm deshalb in sechs Monaten zu hohe Ar- beitslosenentschädigungen (total Fr. 5'758.40) aus. Dadurch entstand bei der Arbeitslosenkasse ein Vermögensschaden, liegt beim verschuldeten Beschuldigten (vgl. Betreibungsregisterauszüge, act. 31 S. 290 ff., 293 ff., 368 ff.; Obergerichtsakten) doch eine hohe Gefahr dafür vor, dass bei ihm die zu viel ausbezahlten Arbeitslosengelder nicht mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Ent- sprechend hat er diese im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung auch noch nicht zurückbezahlt mit der Begründung, er habe kein Geld (act. 166 unten). Der objektive Tatbestand des Betrugs ist erfüllt.
E. 4.2.3 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in den auszufüllenden Formularen jeweils auf die ihm obliegende Pflicht, die Formulare vollständig auszufüllen hingewiesen wurde. Ferner wurde er darin belehrt, dass unwahre und unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und einer Strafanzeige führen. Auch wenn dem Beschul- digten dies (trotz Beratungs- und Kontrollgespräch, vgl. Art. 20a Abs. 1 AVIV und Art. 21 Abs. 1 AVIV) nicht auch noch persönlich erklärt worden sein sollte (vgl. act. 129 Ziff. 31), ist davon auszugehen, dass ihm diese Pflicht gleichwohl bekannt war. Verständigungsschwierigkeiten hinsichtlich des Formulars "Angaben der versicherten Person für den Monat …" sind beim Beschuldigten, der seit 1989 in der Schweiz wohnt (act. 31 S. 5) sowie ohne Dolmetscher an Einvernahmen teilnehmen und auf Fragen adäquat antworten kann (vgl. act. 18 ff., 125 ff., 162 ff.; weiter auch act. 31 S. 227 f., 249 ff.), nicht ersichtlich, auch wenn gewisse sprachliche Defizite betref- fend die deutsche Sprache bestehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund einer geistigen Überforderung die Fragen in den zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgefüllten Formularen nicht korrekt hätte beantworten können. Es handelt sich bei der Frage, ob der Beschul- digte für einen oder mehrere Arbeitgeber gearbeitet habe, um eine einfache Fragestellung. Es scheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Frage missverstand (vgl. act. 128 Ziff. 14 ff.). Wie aus anderen Angaben des Beschuldigten erhellt, erscheint er nämlich durchaus informiert. Er
- 10 - weiss über die maximale Anzahl Taggelder bei der Arbeitslosenversiche- rung Bescheid (400; act. 129 Ziff. 28) und unterscheidet (im strafrechtlich nicht relevanten Kontext) auch zwischen der Sozialhilfe und Sozialversi- cherungen (vgl. seine Ausführungen zur Verrechnung der Arbeitslosentag- gelder mit Leistungen der Sozialhilfe, act. 129 Ziff. 25) sowie anderen So- zialversicherungen (AHV, Ergänzungsleistungen, Pensionskassenleistun- gen, act. 20 Ziff. 20). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offenbar auch schon früher arbeitslos war (act. 168 oben, 31 S. 335 ff.). Der eingeholte IK-Auszug zeigt in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2013, 2014, 2015 und 2020 Bezug von Arbeitslosengeldern. Der Beschuldigte wirkt schliesslich im Kontakt mit den Behörden trotz ge- wissen sprachlichen Problemen auch nicht unbeholfen (vgl. dazu Prozess vor dem Versicherungsgericht im Jahr 1995 ohne anwaltliche Vertretung, act. 31 S. 24 ff.; handschriftliche Briefe des Beschuldigten, act. 31 S. 83, 103, 118). Zudem gab der Beschuldigte bei seiner ersten Befragung am
29. April 2025 an, er habe beim Ausfüllen der Formulare ein- oder zweimal Hilfe von seiner damaligen Freundin gehabt (act. 129 Ziff. 30). Wenn er dies später abstreitet ("Ich wusste nicht, was ich machen muss. Niemand hat mir geholfen oder gezeigt, was wo.", act. 164), ist das nicht glaubhaft und erklärt auch nicht, weshalb er sich nicht Hilfe besorgt hat (bsp. bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse). Das Obergericht ist aufgrund des Dargelegten davon überzeugt, dass der Beschuldigte gegen- über der Arbeitslosenkasse vorsätzlich unwahre Angaben über seine Ar- beitstätigkeit von Mai bis Oktober 2021 machte, um ihm nicht zustehende Arbeitslosengelder zu erhalten (Bereicherungsabsicht). Eine Bereiche- rungsabsicht besteht auch betreffend den Monat Mai 2021, denn mit der Auszahlung an einen Dritten (i.c. Sozialamt) wurden Schulden des Be- schuldigten getilgt (was er übrigens mit Blick auf die Abrechnung der Ar- beitslosenkasse auch erkannte). Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt und der Beschuldigte ist wegen mehrfachen Betrugs (6x von Mai bis Oktober 2021) – und nicht wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB, bei dem es sich um einen Auffangtatbestand zum Betrug handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen) – schuldig zu sprechen. 5.
E. 5 Auf den Antrag den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a, Abs. 1 lit. StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen, wird nicht eingetreten.
E. 5.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'298.00 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 5.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'825.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das
- 22 - Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser
E. 5.3 Wer sich des Betrugs schuldig macht, wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der An- gemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1). Der Beschuldigte hat gemäss Strafregisterauszug zwei Vorstrafen. Er wurde mit Strafbefehl vom 23. September 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Ferner wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg vom 21. August 2017 wegen Ungehorsams des Schuldners im Be- treibungs- oder Konkursverfahren (Art. 323 StGB) und wegen Führens ei- nes Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Diese Vorstrafen liegen einige Jahre zurück, sodass hier eine Geldstrafe nicht als unzweckmässig erscheint, auch wenn sogar eine unbedingte Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung der vor- liegend zu beurteilenden Betrugshandlungen nicht abhielt. Ferner ist hier eine Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten schuldangemessen, wes- halb – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – eine Geldstrafe auszu- sprechen ist.
E. 5.4.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Mit Blick auf den
- 12 - Deliktsbetrag erscheint der Betrug betreffend die Arbeitslosen-entschädi- gung für den Monat Juli 2021 als die gravierendste Tat, weshalb die Ein- satzstrafe für diesen Betrug festzusetzen ist. Der Beschuldigte hat dabei wahrheitswidrig angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Anderweitige arglistige Vorkehrungen des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 1'707.30 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung entstanden (act. 107, 109). Dies stellt einen relativ tiefen Deliktsbetrag dar, sind doch im Rahmen eines Betrugs weit höhere Deliktssummen denkbar (vgl. auch BGE 149 IV 273 E. 1.5, wonach ein Deliktsbetrag beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe unter Fr. 3'000.00 als leichter Fall einzustufen ist). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit: So wäre es für ihn – soweit ersichtlich – ohne Weiteres möglich gewesen, seine Erwerbstätigkeit der Arbeitslosen- kasse wahrheitsgetreu anzugeben. Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände ist – in Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt von einem noch sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Es ist dafür eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe (plus Verbindungsbusse) festzulegen.
E. 5.4.2 In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe aufgrund der weiteren Betrugshandlungen angemessen zu er- höhen. Diesbezüglich liegt lediglich hinsichtlich des Deliktsbetrags (von Fr. 1'288.15 [Mai 2021], Fr. 1'195.00 [Juni 2021], Fr. 496.75 [August 2021], Fr. 574.40 [September 2021], Fr. 496.80 [Oktober 2021]) ein Unterschied vor, im Übrigen kann auf die Erwägung E. 5.4.1 hiervor verwiesen wer- den. Angesichts dessen rechtfertigt sich für die Monate Mai und Juni 2021 eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) und für die Monate August, September und Oktober 2021 von 20 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) festzulegen. Da zwischen den Betrugshandlun- gen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, scheint es hier gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Betrugshandlungen um 15 (Mai und Juni 2021) bzw. 10 Tagessätze, insgesamt um 60 Tagessätze auf ins- gesamt 90 Tagessätze (plus Verbindungsbusse) zu erhöhen.
E. 5.4.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorbestraft ist (vgl. E. 5.3 hiervor). Es handelt sich dabei jedoch um schon länger zurückliegende Verurteilungen und nicht besonders hohe Strafen. Hinzu kommt, dass diese Vorstrafen zu den vorliegenden Betrugs- handlungen als nicht einschlägig einzustufen sind. Diese Vorstrafen sind somit nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen zeigen sich beim nicht geständigen und nicht einsichtigen Beschuldigten, der heute Renter und mit einer Frau, die in der Türkei wohnt, verheiratet ist, keine straferhöhenden oder strafreduzierende Umstände. Insgesamt wirkt sich
- 13 - die Täterkomponente nach dem Dargelegten aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus, weshalb die aufgrund des objektiven Tatverschuldens festgesetzte Strafe um 10 Tagessätze auf 100 Tagessätze zu erhöhen ist.
E. 5.5 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte erhält pro Monat eine AHV-Rente von Fr. 1'507.00 und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'417.00 (davon erfolgt eine Direktzahlung von Fr. 551.00 an die Krankenkasse). Der Beschuldigte verfügt somit über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'924.00, wovon ein Pauschalab- zug von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. vorzunehmen ist. Zudem ist angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der Verurteilung zu einer hohen Anzahl Tagessätzen Geldstrafe ein weiterer Abzug von 30 % gerechtfertigt. Der Tagessatz beträgt somit ge- rundet Fr. 50.00.
E. 5.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren, wenn das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Mit Blick auf die beiden nicht einschlägigen und schon einige Zeit zurück- liegenden Vorstrafen ist dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen, auch wenn gewisse Zweifel an seiner Legalbewährung bestehen. Dem Beschuldigten kann somit der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer leicht verlängerten Probezeit wegen den Bedenken an der Legalbe- währung von 3 Jahren gewährt werden.
E. 5.7 Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und bei bisher fehlender Ein- sicht ins begangene Unrecht die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten
- 14 - Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur un- ter-geordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grundsätzlich maximal ei- nen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.). Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 1'250.00 angemessen, um dem Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht seines strafbaren Verhaltens klar vor Augen zu führen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüs- sel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 50.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 25 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 5.8 Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 5'000.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6.
E. 6.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialversicherungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; obligatorische Landesverweisung).
E. 6.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der be- sonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
- 15 - SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Auslän- ders in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszu- stand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; m.w.H.). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und die Legalprognose abgestellt wird (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2 m.w.H.).
E. 6.3.1 Der 1959 geborene Beschuldigte ist in der Türkei aufgewachsen und lebt seit seinem 30. Altersjahr (seit 1989) in der Schweiz, zunächst als vorläufig Aufgenommener (act. 31 S. 37 ff., 48) und seit 2001 mit einer Aufenthalts- bewilligung B (act. 31 S. 100 f., 104; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Er spricht türkisch und deutsch mit gewissen sprachlichen Defiziten (vgl. act. 19 Ziff. 1 f.; vgl. E. 4.2.3 hiervor). Er lebt hier in der Schweiz in einem kleinen WG-Zimmer (act. 167, vgl. auch act. 154 betreffend leben in einer Zweckwohngemeinschaft; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Seine Ehefrau (Heirat: […], act. 170) und seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe leben in der Türkei (act. 170; Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 3 f.). Verwandte hat der Beschuldigte in der Schweiz keine (act. 20 Ziff. 8). Zudem ist auch nicht geplant, dass seine Ehefrau zu ihm in die Schweiz kommt (act. 170; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Aus den Akten erhellt ferner, dass der Beschuldigte regelmässig in die Türkei reist (act. 31 S. 250, 265, 317 i.V.m. 325 ff. [Pass mit Ein- und Ausreise- stempeln], 332, 338; act 169 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Bei seiner Befragung vom 29. April 2025 zu Freunden und engen Be- zugspersonen gab der Beschuldigte an "bei seinen Söhnen in Istanbul" (act. 22 Ziff. 39). Im Widerspruch dazu führte er bei der vorinstanzlichen und obergerichtlichen Verhandlung aus, er habe in der Schweiz viele Freunde und Bekannte (act. 169; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschuldigte an, dass er gesund sei, etwas Cholesterin und eine Venen-OP gehabt habe (act. 19 Ziff. 7).
- 16 - Der Beschuldigte ist seit 2022/2023 Rentner (act. 20 Ziff. 15, act. 168). Zu- vor war er als Chauffeur (zuletzt als Aushilfe, act. 164, act. 31 S. 364) und in anderen Berufsfeldern ([…], act. 167 unten) tätig, wobei er gemäss sei- nen eigenen Angaben auch öfters und länger arbeitslos gewesen war (act. 168 [auch i.V.m. act. 31 S. 127]; vgl. weiter act. 31 S. 61, 253). Gemäss IK- Auszug war er Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2013, 2014, 2015, 2020, 2021 und 2022 arbeitslos. Zuweilen musste der Beschuldigte zudem kurzzeitig um Sozialhilfe (Nothilfe) bei seiner Wohnsitzgemeinde ersuchen (act. 31 S. 269, 277, 332, 349 ff., 373). Der Beschuldigte hat zudem seit vielen Jahren hohe Schulden (vgl. act. 31 S. 81 f., 290 ff., 293 ff., 368 ff., vgl. act. 21 Ziff. 34 f.). Wie die aktuellen Betrei- bungsregisterauszüge der Region V._____ und Z._____ zeigen, liegen Verlustscheine über Fr. 126'197.27 und Fr. 88'494.60 vor, wobei der Be- schuldigte auch in letzter Zeit weiter Schulden anhäufte (vgl. Betreibungs- registerauszug der Region V._____ vom 11. Januar 2022: Verlustscheine von Fr. 66'510.55 [act. 31 S. 370]; Betreibungsregisterauszug der Region V._____ vom 2. Februar 2026: Verlustscheine von Fr. 88'495.00 plus eine Pfändung [Obergerichtsakten]). Aufgrund dieser Umstände ist festzuhal- ten, dass die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz nicht erfolgreich war. Im Strafregisterauszug sind zwei Vorstrafen verzeichnet (Verurteilung mit Strafbefehl vom 23. September 2016 wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00; Verurteilung mit Strafbefehl vom 21. August 2017 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren und wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 300.00). Ferner kann den Akten des Mig- rationsamtes entnommen werden, dass der Beschuldigte wegen weiteren Verstössen (i.d.R. Übertretungen) gegen das Strassenverkehrsgesetz 16-mal (Strafbefehle vom 21. Mai 1993, 18. August 1993, 29. März 1996,
22. Januar 1998, 28. Juni 2000, 12. April 2001, 26. Juni 2003, 14. Juni 2005, 11. Januar 2006, 4. Dezember 2007 [Vergehen: Verurteilung zu 5 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt, und einer Busse von Fr. 200.00],
4. Juni 2009, 29. April 2011, Urteil vom 28. März 2014, Strafbefehle vom
29. Januar 2015, 12. Mai 2016, 26. September 2016), wegen Übertretun- gen im AHVG-Bereich dreimal (Strafbefehl vom 11. Mai 1998, 25. März 2008, 8. Januar 2009) sowie ein (weiteres) Mal wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren (Strafbefehl vom 8. Januar 2016) ver- urteilt wurde (act. 31 S. 22, 23, 52, 58, 75, 79, 132, 143, 148, 157, 161, 168, 172, 181, 202 ff., 208, 220, 224, 237). Der Beschuldigte wurde deshalb sowie wegen seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 unter Androhung des
- 17 - Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (act. 31 S. 305 ff.). Unbeeindruckt davon wurde der Beschuldigte
– wie das vorliegende Verfahren zeigt – von Mai bis Oktober 2021 wieder straffällig, indem er bei der Arbeitslosenkasse unwahre Angaben über seine Erwerbstätigkeit machte. Es muss angesichts dieser Umstände fest- gestellt werden, dass sich der Beschuldigte um die hiesige Rechtsordnung wenig schert, dies auf eine mangelhafte Integration des Beschuldigten hin- weist und auch in Zukunft die Befürchtung besteht, dass er wieder Strafta- ten begeht. Hinsichtlich der Legalprognose wirkt sich auch ungünstig aus, dass der Beschuldigte die Verantwortung für seine Betrugshandlungen nicht übernimmt (Sozialamt hat Geld kassiert, act. 163 unten; er habe keine Ahnung um was es gehe und was er falsch gemacht habe, act. 164 oben; niemand hat mir geholfen und gezeigt, was wo, act. 164) und sein übriges strafbares Verhalten bagatellisiert, indem er dieses auf seine Chauffeurtä- tigkeit schiebt (act. 168).
E. 6.3.2 Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst im Erwachsenenalter (mit fast 30 Jahren) in die Schweiz einreiste und die prä- gende Kindheit und Jugend in seinem Heimatland der Türkei verbracht hat. Er spricht türkisch und deutsch. Er hat in der Schweiz keine Verwandten und aufgrund seiner ersten Angaben vom 29. April 2025 ist auch nicht da- von auszugehen, dass er zu in der Schweiz wohnenden Personen beson- ders innige Beziehungen pflegt. Seine wirtschaftliche Integration in der Schweiz war ebenfalls nicht erfolgreich. Der Beschuldigte lebt heute am Existenzminimum und ist stark verschuldet. Ferner spricht die fehlende Respektierung der hiesigen Rechtsordnung – der Beschuldigte wurde, wenn in der Regel auch nicht in gravierender Weise, häufig und in verschie- dener Hinsicht straffällig – gegen seine erfolgreiche Integration. Obwohl der Beschuldigte schon mehr als 30 Jahre in der Schweiz wohnt, ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht hinreichend sozial und wirt- schaftlich integriert ist. Dem Beschuldigten ist zudem eine Rückkehr in die Türkei, wo er sich regelmässig aufhält und auch seine Ehefrau und seine Kinder wohnen, ohne Weiteres zumutbar. Es gibt schliesslich auch keine gesundheitlichen Gründe, die beim Beschuldigten gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen. Einzig seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht für ein gewisses Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Eine lange Aufenthaltsdauer stellt jedoch kein absolutes Wegweisungshindernis dar, sondern dies gilt es im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2025 vom 22. Mai 2025 E. 4.1).
E. 6.3.3 Zusammenfassend ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
- 18 -
E. 6.4 Dem Interesse des Beschuldigten aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz stünde im Übrigen auch das nicht zu vernachlässigende Interesse der Schweiz, straffällige Ausländer auszuweisen, entgegen. Der Beschuldigte wird mit diesem Urteil wegen mehrfachen Betrugs verurteilt. Diese Taten sind grundsätzlich dazu geeignet, eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung herbeizuführen. So liegt bei einem Missbrauch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vor. Ein unrechtmässiger Bezug von Arbeitslosen- taggeldern gefährdet in der Regel die finanziellen Interessen des Leis- tungserbringers und beansprucht zwecks Abklärung zusätzliche personelle Ressourcen. Insofern besteht kein unerhebliches öffentliches Interesse. Ausgewiesen sind zudem 22 Verurteilungen des Beschuldigten, davon dreimal wegen Vergehen und 19-mal wegen Übertretungen. Es besteht da- her die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschuldigte sich auch in Zukunft nicht an die hiesige Rechtsordnung halten wird, zumal ihn selbst eine aus- länderrechtliche Verwarnung mit Verfügung vom 26. Februar 2019 von der Begehung der hier zu beurteilenden Betrugshandlungen von Mai bis Okto- ber 2021 nicht abhielt und er sein strafbares Verhalten nach wie vor baga- tellisiert. Insgesamt betrachtet würde daher das Interesse der Schweiz an einer Wegweisung des Beschuldigten sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, zumal er sein Leben grundsätzlich ohne Weiteres auch in der Türkei fortsetzen kann.
E. 6.5 Der Beschuldigte ist für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
E. 6.6 Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS aus- zuschreiben ist. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine (erhebliche) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vom Beschul- digten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Damit bezieht sich die Landesverweisung auf die Schweiz und es ist von einer Eintragung im Schengener Informationssystem SIS abzuse- hen.
E. 7.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Bemes- sung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist dabei von
- 19 - entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig gemacht haben (und nicht die Wichtigkeit der Anträge für die Partei; Urteile des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom
13. September 2019 E. 2.2; 6B_642/2015 vom 17. August2015 E. 2.1.2). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günsti- geren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten u.a. auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Landesverweisung vollumfänglich und bezüglich des Strafpunkts gross- mehrheitlich gutzuheissen. Dass betragsmässig eine etwas tiefere Geld- strafe und Busse, als von der Staatsanwaltschaft beantragt, resultiert, ist auf die Berechnung des Tagessatzes zurückzuführen. Dies hat jedoch den Aufwand des Obergerichts nicht massgeblich tangiert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des obergerichtlichen Ver- fahrens (§ 15 GebührD) aufzuerlegen.
E. 7.2 Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist auf die am 26. Mai 2026 einge- reichte Kostennote, welche zu genehmigen ist. Der amtliche Verteidiger hat für die Hauptverhandlung einen Aufwand von 2 Stunden geltend gemacht, wobei diese 2 Stunden und 40 Minute gedauert hat. Ihm ist folglich eine Entschädigung von Fr. 3'667.15 zzgl. Fr. 158.40 und damit insgesamt Fr. 3'825.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Dieser Betrag ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.3 Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)." 3.
E. 8.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Ver- fahrenskosten zu tragen.
- 20 -
E. 8.2 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Vertei- digung von Fr. 4'825.65 wurde im Berufungsverfahren betragsmässig nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzu- kommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist dem amtlichen Verteidiger aus der Staats- kasse zu entrichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufor- dern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 9 Tritt das Berufungsgericht – wie vorliegend – auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.314 (ST.2025.39; STA.2024.3798) Urteil vom 26. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Loeb, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug sowie Landesverweisung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob gegen den Beschul- digten am 27. Mai 2025 Anklage wegen mehrfachen Betrugs und bean- tragte, dass dieser zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen sei. Ferner beantragte sie eine Lan- desverweisung für 5 Jahre und deren Eintragung im Schengener Informa- tionssystem (SIS). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen: "Der Beschuldigte stellte u.a. am 29. Juli 2020 bei der Öffentlichen Arbeits- losenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und bezog in der Folge Arbeitslosenentschädigung. a) Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 bejahte der Beschuldigte jeweils die Frage 1: "Ha- ben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" und reichte die entsprechenden Formulare "Bescheinigung über Zwischenverdienst" sowie den Arbeitsvertrag mit der C._____ GmbH in S._____ ein. Er gab auf den Formularen an, im Monat Mai 2021 an zwei Tagen (20. und 21. Mai 2021) und im Monat Juni 2021 an drei Tagen (23. bis 25. Juni 2021) für die C._____ GmbH gearbeitet zu haben. Seine Angaben bezeugte er auf den Formularen für den Monat Mai 2021 am Dienstag, 22. Juni 2021 und für den Monat Juni 2021 am Mittwoch, 30. Juni 2021 je in T._____ wissentlich und willentlich wahrheitswidrig mittels seiner Unterschrift als richtig. Effektiv war der Beschuldigte im Mai 2021 an sieben Tagen und im Monat Juni 2021 an zehn Tagen für die C._____ GmbH tätig. Er gab somit seine Tätigkeit als Zwischenverdienst wissentlich und willentlich gegen- über der öffentlichen Arbeitslosenkasse nicht korrekt an. b) Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 verneinte der Beschuldigte jeweils die Frage 1: "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?". Seine An- gaben bezeugte er auf den Formularen für den Monat Juli 2021 am Mon- tag, 9. August 2021 in U._____, für den Monat August 2021 am Montag,
30. August 2021, für den Monat September 2021 am Mittwoch, 29. Sep- tember 2021 und für den Oktober 2021 am Donnerstag, 28. Oktober 2021 je in V._____, wissentlich und willentlich wahrheitswidrig mittels seiner Un- terschrift als richtig. Effektiv war der Beschuldigte in den genannten Zeit- räumen für die C._____ GmbH in S._____ tätig, wobei er diese Tätigkeit, wie er wusste, gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse als Zwi- schenverdienst zu deklarieren gehabt hätte. c) Aufgrund der nicht korrekten Angaben des Zwischenverdienstes für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 bzw. der nicht Angabe des Zwischenver- dienstes für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 irrte sich die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau über die dem Beschuldigten zu- stehenden Leistungen und zahlte diesem eine ihm nicht zustehende Leis- tung aus. Auch auf die falsche Auszahlung reagierte der Beschuldigte
- 3 - nicht. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau überwies dem Beschuldigten den ihm nicht zustehenden Betrag von insgesamt CHF 6'262.80. Deliktsbetrag: CHF 6'262.80 Zeit / Ort: […] 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte mit Urteil vom
8. September 2025: "1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage
- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung (Arbeitslosenentschädigung) gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (leichter Fall) 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 5. Auf den Antrag den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a, Abs. 1 lit. StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen, wird nicht eingetreten. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 800.00
b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'825.65
c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00
d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00
e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00
f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00
g) den Spesen von Fr. 148.00
h) den anderen Auslagen Fr. 0.00
i) der Anklagegebühr Fr. 1'350.00 Total Fr. 7'123.65 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g + i im Gesamtbetrag von Fr. 2'298.00 auferlegt. 7. 7.1. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber.
- 4 - 7.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Patrick Loeb, Advokat in Aarau, wird eine Entschädigung von Fr. 4'825.65 (inkl. Fr. 361.59 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 7.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)." 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft, der Beschuldigte sei anstelle wegen mehrfachen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung wegen Betrugs schuldig zu sprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Er sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Infor- mationssystem (SIS) einzutragen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Januar 2026 die Berufungsbegrün- dung ein. 3.3. Auf Verfügung hin wurden von den zuständigen Amtsstellen aktuelle Be- treibungsregisterauszüge, ein IK-Auszug und die Akten des Migrations- amts eingereicht. 3.4. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 verzichtete der Beschuldigte auf eine schriftliche Stellungnahme vorgängig zur Berufungsverhandlung 3.5. Am 26. Mai 2026 fand die Verhandlung vor Obergericht mit Befragung des Beschuldigten statt.
- 5 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich des Schuldspruchs, der Strafzu- messung und der Landesverweisung angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss der Tatbestand des Betrugs sei mangels Arglistigkeit nicht erfüllt. Sie begründete die fehlende Arglistigkeit damit, dass der Beschuldigte wegen mangelhaften Deutschkenntnissen und feh- lenden Fähigkeiten, komplexe Sachverhalte zu begreifen, Mühe habe zu verstehen, was ihm genau vorgeworfen werde. Er habe nicht unterscheiden können, ob die Zahlung von der Gemeinde als materielle Hilfe oder von der Arbeitslosenkasse als Taggeld gekommen sei. Für ihn handle es sich ein- fach um einen Betrag in der Höhe von ungefähr Fr. 1'300.00 / Fr. 1'600.00, welcher ausbezahlt werde, weil er in dieser Zeit keinen festen Lohn erhal- ten habe. Der Beschuldigte habe auch nicht nachvollziehen können, wel- che Konsequenzen eine Verurteilung mit Landesverweisung für ihn be- deute. Er zeige offensichtlich Mühe im Kontakt mit Behörden bzw. sei dies- bezüglich sehr unbeholfen. Es sei folglich deutlich, dass der Beschuldigte die Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht in qualifizierter Weise erschli- chen habe, weshalb ihm die vorliegende Tathandlung nicht als arglistiges Handeln vorgeworfen werden könne (vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2.2 S. 19). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschuldigte habe gegen- über der Arbeitslosenkasse wiederholt falsche Angaben über seine Ein- kommensverhältnisse getätigt, was als arglistige Täuschung einzustufen sei. Die Arbeitslosenkasse habe den Beschuldigten in jedem dieser Formu- lare explizit darauf hingewiesen, dass jede Arbeit zu melden sei. Die Ar- beitslosenkasse habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Beschul- digte wahrheitsgemässe und vollständige Angaben mache. Die Arglistigkeit sei zu bejahen (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 2). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass keine Arglist vor- gelegen habe. Die Arbeitslosenkasse verfüge über ein etabliertes und au- tomatisiertes Kontrollsystem. Die Zentrale Ausgleichsstelle informiere die Arbeitslosenversicherung regelmässig über bestehende Arbeitsverhält- nisse der Versicherten während der Arbeitslosigkeit. Dieser Datenabgleich erfolge automatisch und ohne aktives Zutun der Versicherten oder der Kasse. Die Arbeitslosenkasse mache auf ihren eigenen Formularen auf diesen Mechanismus aufmerksam. Die Angaben der Versicherten würden folglich überprüft. Eine allfällige Täuschung sei damit überprüfbar. Bei Fäl- len, in welchen die Arglist nicht nachzuweisen sei und die Sozialversiche- rung trotzdem unrechtmässig zu Zahlungen veranlasst werde, komme
- 6 - Art. 148a StGB zum Zuge. Wenn das Kontrollsystem der Versicherungen die Überprüfbarkeit der Falschangaben begründe, fehle es an der Arglist. Im Weiteren seien die Arbeitslosentaggelder über weite Strecken nicht an den Beschuldigten, sondern direkt an die Gemeinde T._____ zur Verrech- nung mit der Sozialhilfeschuld geflossen. Faktisch habe der Beschuldigte von den Arbeitslosentaggeldern nichts gehabt und auch bei einem höheren Schuldensaldo bei der Sozialhilfe ändere sich an den dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln rein gar nichts. Da der Scha- den bei der Arbeitslosenkasse eingetreten, das Geld jedoch an die Ge- meinde T._____ geflossen sei, fehle es an der Stoffgleichheit. Da das Geld dem Beschuldigten nie zur Verfügung gestanden sei, habe er auch keine Bereicherungsabsicht haben können. Schliesslich habe der Beschuldigte keinen Vorsatz in Bezug auf die Arglist und auf den Vermögensschaden gehabt. 3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Be- züger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder un- vollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnis- sen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest kon- kludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 11 E. 2.4.6; 131 IV 83 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweisen), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichti- gen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile des Bundesge- richts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 und 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
- 7 - Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindest- mass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entschei- dend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrecht- liche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3, 1.3.1 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtspre- chung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufor- dern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und unrechtmässige Berei- cherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen (und auch unbestritten; zum Ganzen vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 3.5 S. 14), dass der Beschuldigte im Zeitraum von April 2021 bis Oktober 2021 Arbeitslosentaggelder bezog (act. 94 ff.). Zur Berechnung der ihm effektiv zustehenden Leistung war der Beschuldigte verpflichtet, monatlich Formulare auszufüllen mit Angaben zu allfälligen Arbeitstätigkeiten (Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV), wobei er jeweils auf die ihm obliegende Pflicht, die Formulare vollständig auszu- füllen hingewiesen wurde (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Ferner wurde er belehrt, dass unwahre und unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und einer Strafanzeige führen. Der Beschuldigte füllte die Formulare für die Monate April 2021 bis Oktober 2021 aus und unterschrieb diese (act. 67- 80). Für den Monat April 2021 gab der Beschuldigte korrekt an, einen Tag für die C._____ GmbH gearbeitet und dafür brutto Fr. 250.00 Lohn erhalten zu haben (act. 55, 67 f.). Für den Monat Mai 2021 gab der Beschuldigte am
22. Juni 2021 (gemäss Unterschriftsdatum auf dem Formular) wahrheits- widrig an, 2 Tage gearbeitet zu haben (act. 69 f.), was mit den Echtzeit- Angaben des Arbeitgebers übereinstimmt (act. 88 ff). Aus den Lohnabrech- nungen der C._____ AG ergibt sich jedoch, dass er an 7 Tagen (3.-7. Mai 2021 und 20.-21. Mai 2021; act. 59 f.) erwerbstätig war. Am 30. Juni 2021
- 8 - gab der Beschuldigte betreffend den Monat Juni 2021 wahrheitswidrig an, an 3 Tagen gearbeitet zu haben (act. 71 f.). Aus den Lohnabrechnungen der C._____ AG ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte an 10 Tagen (5.-
16. Juni 2021; act. 61 ff.) erwerbstätig war. Weiter machte der Beschuldigte auch mit den Formularen für die Monate Juli bis Oktober 2021 falsche An- gaben, indem er angab, er habe in diesem Monat nicht gearbeitet (Formu- lare vom 9. August 2021, 30. August 2021, 29. September 2021, 28. Okto- ber 2021; act. 73 ff.), jedoch für die C._____ GmbH an insgesamt 24 Tagen tätig war (19.-30. Juli 2021, act. 62 f.; 4.6.2021 [recte: 4.8.2021] - 6. August 2021, act. 64; 27.-29. September 2021, act. 65; 4.- 6. Oktober 2021, act. 66). Die Arbeitslosenkasse ermittelte aufgrund der falschen Angaben des Be- schuldigten für den Zeitraum von Mai 2021 bis Oktober 2021 Fr. 5'758.40 zu hohe Taggeldleistungen (act. 106 ff.). Die Leistungen der Arbeitslosen- kasse wurden im Mai 2021 an die Gemeinde T._____ (Verrechnung mit Vorschussleistungen der Sozialhilfe) und ab Juni 2021 an den Beschuldig- ten direkt ausbezahlt (act. 96 f., 101-104, 151). 4.2. 4.2.1. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist unbestritten, dass die Arbeits- losenkasse betreffend die Monate Mai bis Oktober 2021 (6x) über die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten getäuscht wurde. Diese falschen Angaben des Beschuldigten sind rechtsprechungsgemäss als arglistige Täuschung einzustufen (E. 3 hiervor). Zwar sieht Art. 93 AHVG einen Kontrollmechanismus vor, mit welchem zu Unrecht geleistete Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung entdeckt werden sollen. Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht dabei aber lediglich die ihr gemeldeten, be- reits erfolgten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den Einträ- gen in den individuellen Konten ab. Ein Abgleich mit dem individuellen Konto der versicherten Person vor der Auszahlung der Taggeldbezüge ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich, müssen schliesslich allfällige beitragspflichtige Einkommen von Arbeitnehmern erst innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Arbeitgeber gemeldet (Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf dem individuellen Konto eingetragen werden, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem allfällige Tag- geldbezüge der Arbeitslosenversicherung längst ausbezahlt sein müssen. Im Ergebnis besteht für die Arbeitslosenversicherung somit keine Möglich- keit, die vom Beschuldigten in den jeweiligen Formularen gemachten An- gaben betreffend Zwischenverdienst bei der Zentralen Ausgleichskasse zu überprüfen, bevor sie die Taggelder ausbezahlen muss. Im Übrigen durfte die Arbeitslosenkasse grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschuldigten, der diese unterschriftlich bestä- tigte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklärungen treffen
- 9 - müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, de- nen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Solche sind jedoch nicht ersichtlich. 4.2.2. Die Arbeitslosenkasse unterlag aufgrund der arglistigen Täuschungshand- lung des Beschuldigten einem Irrtum über dessen erzieltes Einkommen (Zwischenverdienst) und zahlte ihm deshalb in sechs Monaten zu hohe Ar- beitslosenentschädigungen (total Fr. 5'758.40) aus. Dadurch entstand bei der Arbeitslosenkasse ein Vermögensschaden, liegt beim verschuldeten Beschuldigten (vgl. Betreibungsregisterauszüge, act. 31 S. 290 ff., 293 ff., 368 ff.; Obergerichtsakten) doch eine hohe Gefahr dafür vor, dass bei ihm die zu viel ausbezahlten Arbeitslosengelder nicht mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Ent- sprechend hat er diese im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung auch noch nicht zurückbezahlt mit der Begründung, er habe kein Geld (act. 166 unten). Der objektive Tatbestand des Betrugs ist erfüllt. 4.2.3. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschul- digte in den auszufüllenden Formularen jeweils auf die ihm obliegende Pflicht, die Formulare vollständig auszufüllen hingewiesen wurde. Ferner wurde er darin belehrt, dass unwahre und unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und einer Strafanzeige führen. Auch wenn dem Beschul- digten dies (trotz Beratungs- und Kontrollgespräch, vgl. Art. 20a Abs. 1 AVIV und Art. 21 Abs. 1 AVIV) nicht auch noch persönlich erklärt worden sein sollte (vgl. act. 129 Ziff. 31), ist davon auszugehen, dass ihm diese Pflicht gleichwohl bekannt war. Verständigungsschwierigkeiten hinsichtlich des Formulars "Angaben der versicherten Person für den Monat …" sind beim Beschuldigten, der seit 1989 in der Schweiz wohnt (act. 31 S. 5) sowie ohne Dolmetscher an Einvernahmen teilnehmen und auf Fragen adäquat antworten kann (vgl. act. 18 ff., 125 ff., 162 ff.; weiter auch act. 31 S. 227 f., 249 ff.), nicht ersichtlich, auch wenn gewisse sprachliche Defizite betref- fend die deutsche Sprache bestehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund einer geistigen Überforderung die Fragen in den zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgefüllten Formularen nicht korrekt hätte beantworten können. Es handelt sich bei der Frage, ob der Beschul- digte für einen oder mehrere Arbeitgeber gearbeitet habe, um eine einfache Fragestellung. Es scheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Frage missverstand (vgl. act. 128 Ziff. 14 ff.). Wie aus anderen Angaben des Beschuldigten erhellt, erscheint er nämlich durchaus informiert. Er
- 10 - weiss über die maximale Anzahl Taggelder bei der Arbeitslosenversiche- rung Bescheid (400; act. 129 Ziff. 28) und unterscheidet (im strafrechtlich nicht relevanten Kontext) auch zwischen der Sozialhilfe und Sozialversi- cherungen (vgl. seine Ausführungen zur Verrechnung der Arbeitslosentag- gelder mit Leistungen der Sozialhilfe, act. 129 Ziff. 25) sowie anderen So- zialversicherungen (AHV, Ergänzungsleistungen, Pensionskassenleistun- gen, act. 20 Ziff. 20). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offenbar auch schon früher arbeitslos war (act. 168 oben, 31 S. 335 ff.). Der eingeholte IK-Auszug zeigt in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2013, 2014, 2015 und 2020 Bezug von Arbeitslosengeldern. Der Beschuldigte wirkt schliesslich im Kontakt mit den Behörden trotz ge- wissen sprachlichen Problemen auch nicht unbeholfen (vgl. dazu Prozess vor dem Versicherungsgericht im Jahr 1995 ohne anwaltliche Vertretung, act. 31 S. 24 ff.; handschriftliche Briefe des Beschuldigten, act. 31 S. 83, 103, 118). Zudem gab der Beschuldigte bei seiner ersten Befragung am
29. April 2025 an, er habe beim Ausfüllen der Formulare ein- oder zweimal Hilfe von seiner damaligen Freundin gehabt (act. 129 Ziff. 30). Wenn er dies später abstreitet ("Ich wusste nicht, was ich machen muss. Niemand hat mir geholfen oder gezeigt, was wo.", act. 164), ist das nicht glaubhaft und erklärt auch nicht, weshalb er sich nicht Hilfe besorgt hat (bsp. bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse). Das Obergericht ist aufgrund des Dargelegten davon überzeugt, dass der Beschuldigte gegen- über der Arbeitslosenkasse vorsätzlich unwahre Angaben über seine Ar- beitstätigkeit von Mai bis Oktober 2021 machte, um ihm nicht zustehende Arbeitslosengelder zu erhalten (Bereicherungsabsicht). Eine Bereiche- rungsabsicht besteht auch betreffend den Monat Mai 2021, denn mit der Auszahlung an einen Dritten (i.c. Sozialamt) wurden Schulden des Be- schuldigten getilgt (was er übrigens mit Blick auf die Abrechnung der Ar- beitslosenkasse auch erkannte). Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt und der Beschuldigte ist wegen mehrfachen Betrugs (6x von Mai bis Oktober 2021) – und nicht wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB, bei dem es sich um einen Auffangtatbestand zum Betrug handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen) – schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Verurteilung des Beschuldigten zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 22 Tage Freiheits- strafe. Der Beschuldigte macht für den Fall einer Verurteilung nach Art. 146 Abs. 1 StGB keine Ausführungen zur Höhe der Strafe.
- 11 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Wer sich des Betrugs schuldig macht, wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der An- gemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1). Der Beschuldigte hat gemäss Strafregisterauszug zwei Vorstrafen. Er wurde mit Strafbefehl vom 23. September 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Ferner wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg vom 21. August 2017 wegen Ungehorsams des Schuldners im Be- treibungs- oder Konkursverfahren (Art. 323 StGB) und wegen Führens ei- nes Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Diese Vorstrafen liegen einige Jahre zurück, sodass hier eine Geldstrafe nicht als unzweckmässig erscheint, auch wenn sogar eine unbedingte Geldstrafe den Beschuldigten von der Begehung der vor- liegend zu beurteilenden Betrugshandlungen nicht abhielt. Ferner ist hier eine Strafe von weniger als 180 Strafeinheiten schuldangemessen, wes- halb – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – eine Geldstrafe auszu- sprechen ist. 5.4. 5.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Mit Blick auf den
- 12 - Deliktsbetrag erscheint der Betrug betreffend die Arbeitslosen-entschädi- gung für den Monat Juli 2021 als die gravierendste Tat, weshalb die Ein- satzstrafe für diesen Betrug festzusetzen ist. Der Beschuldigte hat dabei wahrheitswidrig angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Anderweitige arglistige Vorkehrungen des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Daraus ist der Arbeitslosenkasse ein Schaden von Fr. 1'707.30 durch zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung entstanden (act. 107, 109). Dies stellt einen relativ tiefen Deliktsbetrag dar, sind doch im Rahmen eines Betrugs weit höhere Deliktssummen denkbar (vgl. auch BGE 149 IV 273 E. 1.5, wonach ein Deliktsbetrag beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe unter Fr. 3'000.00 als leichter Fall einzustufen ist). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit: So wäre es für ihn – soweit ersichtlich – ohne Weiteres möglich gewesen, seine Erwerbstätigkeit der Arbeitslosen- kasse wahrheitsgetreu anzugeben. Unter Berücksichtigung all dieser Um- stände ist – in Relation zum weiten Strafrahmen des Betrugs von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt von einem noch sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Es ist dafür eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe (plus Verbindungsbusse) festzulegen. 5.4.2. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe aufgrund der weiteren Betrugshandlungen angemessen zu er- höhen. Diesbezüglich liegt lediglich hinsichtlich des Deliktsbetrags (von Fr. 1'288.15 [Mai 2021], Fr. 1'195.00 [Juni 2021], Fr. 496.75 [August 2021], Fr. 574.40 [September 2021], Fr. 496.80 [Oktober 2021]) ein Unterschied vor, im Übrigen kann auf die Erwägung E. 5.4.1 hiervor verwiesen wer- den. Angesichts dessen rechtfertigt sich für die Monate Mai und Juni 2021 eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) und für die Monate August, September und Oktober 2021 von 20 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) festzulegen. Da zwischen den Betrugshandlun- gen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, scheint es hier gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Betrugshandlungen um 15 (Mai und Juni 2021) bzw. 10 Tagessätze, insgesamt um 60 Tagessätze auf ins- gesamt 90 Tagessätze (plus Verbindungsbusse) zu erhöhen. 5.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorbestraft ist (vgl. E. 5.3 hiervor). Es handelt sich dabei jedoch um schon länger zurückliegende Verurteilungen und nicht besonders hohe Strafen. Hinzu kommt, dass diese Vorstrafen zu den vorliegenden Betrugs- handlungen als nicht einschlägig einzustufen sind. Diese Vorstrafen sind somit nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen zeigen sich beim nicht geständigen und nicht einsichtigen Beschuldigten, der heute Renter und mit einer Frau, die in der Türkei wohnt, verheiratet ist, keine straferhöhenden oder strafreduzierende Umstände. Insgesamt wirkt sich
- 13 - die Täterkomponente nach dem Dargelegten aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus, weshalb die aufgrund des objektiven Tatverschuldens festgesetzte Strafe um 10 Tagessätze auf 100 Tagessätze zu erhöhen ist. 5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte erhält pro Monat eine AHV-Rente von Fr. 1'507.00 und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'417.00 (davon erfolgt eine Direktzahlung von Fr. 551.00 an die Krankenkasse). Der Beschuldigte verfügt somit über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'924.00, wovon ein Pauschalab- zug von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. vorzunehmen ist. Zudem ist angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der Verurteilung zu einer hohen Anzahl Tagessätzen Geldstrafe ein weiterer Abzug von 30 % gerechtfertigt. Der Tagessatz beträgt somit ge- rundet Fr. 50.00. 5.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren, wenn das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Mit Blick auf die beiden nicht einschlägigen und schon einige Zeit zurück- liegenden Vorstrafen ist dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen, auch wenn gewisse Zweifel an seiner Legalbewährung bestehen. Dem Beschuldigten kann somit der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer leicht verlängerten Probezeit wegen den Bedenken an der Legalbe- währung von 3 Jahren gewährt werden. 5.7. Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und bei bisher fehlender Ein- sicht ins begangene Unrecht die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten
- 14 - Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur un- ter-geordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grundsätzlich maximal ei- nen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.). Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 1'250.00 angemessen, um dem Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht seines strafbaren Verhaltens klar vor Augen zu führen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüs- sel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 50.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 25 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 5'000.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. 6.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialversicherungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; obligatorische Landesverweisung). 6.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der be- sonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwie- genden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
- 15 - SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Auslän- ders in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszu- stand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; m.w.H.). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicher- heit und die Legalprognose abgestellt wird (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2 m.w.H.). 6.3. 6.3.1. Der 1959 geborene Beschuldigte ist in der Türkei aufgewachsen und lebt seit seinem 30. Altersjahr (seit 1989) in der Schweiz, zunächst als vorläufig Aufgenommener (act. 31 S. 37 ff., 48) und seit 2001 mit einer Aufenthalts- bewilligung B (act. 31 S. 100 f., 104; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Er spricht türkisch und deutsch mit gewissen sprachlichen Defiziten (vgl. act. 19 Ziff. 1 f.; vgl. E. 4.2.3 hiervor). Er lebt hier in der Schweiz in einem kleinen WG-Zimmer (act. 167, vgl. auch act. 154 betreffend leben in einer Zweckwohngemeinschaft; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Seine Ehefrau (Heirat: […], act. 170) und seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe leben in der Türkei (act. 170; Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 3 f.). Verwandte hat der Beschuldigte in der Schweiz keine (act. 20 Ziff. 8). Zudem ist auch nicht geplant, dass seine Ehefrau zu ihm in die Schweiz kommt (act. 170; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Aus den Akten erhellt ferner, dass der Beschuldigte regelmässig in die Türkei reist (act. 31 S. 250, 265, 317 i.V.m. 325 ff. [Pass mit Ein- und Ausreise- stempeln], 332, 338; act 169 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Bei seiner Befragung vom 29. April 2025 zu Freunden und engen Be- zugspersonen gab der Beschuldigte an "bei seinen Söhnen in Istanbul" (act. 22 Ziff. 39). Im Widerspruch dazu führte er bei der vorinstanzlichen und obergerichtlichen Verhandlung aus, er habe in der Schweiz viele Freunde und Bekannte (act. 169; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschuldigte an, dass er gesund sei, etwas Cholesterin und eine Venen-OP gehabt habe (act. 19 Ziff. 7).
- 16 - Der Beschuldigte ist seit 2022/2023 Rentner (act. 20 Ziff. 15, act. 168). Zu- vor war er als Chauffeur (zuletzt als Aushilfe, act. 164, act. 31 S. 364) und in anderen Berufsfeldern ([…], act. 167 unten) tätig, wobei er gemäss sei- nen eigenen Angaben auch öfters und länger arbeitslos gewesen war (act. 168 [auch i.V.m. act. 31 S. 127]; vgl. weiter act. 31 S. 61, 253). Gemäss IK- Auszug war er Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2013, 2014, 2015, 2020, 2021 und 2022 arbeitslos. Zuweilen musste der Beschuldigte zudem kurzzeitig um Sozialhilfe (Nothilfe) bei seiner Wohnsitzgemeinde ersuchen (act. 31 S. 269, 277, 332, 349 ff., 373). Der Beschuldigte hat zudem seit vielen Jahren hohe Schulden (vgl. act. 31 S. 81 f., 290 ff., 293 ff., 368 ff., vgl. act. 21 Ziff. 34 f.). Wie die aktuellen Betrei- bungsregisterauszüge der Region V._____ und Z._____ zeigen, liegen Verlustscheine über Fr. 126'197.27 und Fr. 88'494.60 vor, wobei der Be- schuldigte auch in letzter Zeit weiter Schulden anhäufte (vgl. Betreibungs- registerauszug der Region V._____ vom 11. Januar 2022: Verlustscheine von Fr. 66'510.55 [act. 31 S. 370]; Betreibungsregisterauszug der Region V._____ vom 2. Februar 2026: Verlustscheine von Fr. 88'495.00 plus eine Pfändung [Obergerichtsakten]). Aufgrund dieser Umstände ist festzuhal- ten, dass die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz nicht erfolgreich war. Im Strafregisterauszug sind zwei Vorstrafen verzeichnet (Verurteilung mit Strafbefehl vom 23. September 2016 wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00; Verurteilung mit Strafbefehl vom 21. August 2017 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- oder Konkursverfahren und wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 300.00). Ferner kann den Akten des Mig- rationsamtes entnommen werden, dass der Beschuldigte wegen weiteren Verstössen (i.d.R. Übertretungen) gegen das Strassenverkehrsgesetz 16-mal (Strafbefehle vom 21. Mai 1993, 18. August 1993, 29. März 1996,
22. Januar 1998, 28. Juni 2000, 12. April 2001, 26. Juni 2003, 14. Juni 2005, 11. Januar 2006, 4. Dezember 2007 [Vergehen: Verurteilung zu 5 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt, und einer Busse von Fr. 200.00],
4. Juni 2009, 29. April 2011, Urteil vom 28. März 2014, Strafbefehle vom
29. Januar 2015, 12. Mai 2016, 26. September 2016), wegen Übertretun- gen im AHVG-Bereich dreimal (Strafbefehl vom 11. Mai 1998, 25. März 2008, 8. Januar 2009) sowie ein (weiteres) Mal wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren (Strafbefehl vom 8. Januar 2016) ver- urteilt wurde (act. 31 S. 22, 23, 52, 58, 75, 79, 132, 143, 148, 157, 161, 168, 172, 181, 202 ff., 208, 220, 224, 237). Der Beschuldigte wurde deshalb sowie wegen seiner finanziellen Verhältnisse (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 unter Androhung des
- 17 - Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz verwarnt (act. 31 S. 305 ff.). Unbeeindruckt davon wurde der Beschuldigte
– wie das vorliegende Verfahren zeigt – von Mai bis Oktober 2021 wieder straffällig, indem er bei der Arbeitslosenkasse unwahre Angaben über seine Erwerbstätigkeit machte. Es muss angesichts dieser Umstände fest- gestellt werden, dass sich der Beschuldigte um die hiesige Rechtsordnung wenig schert, dies auf eine mangelhafte Integration des Beschuldigten hin- weist und auch in Zukunft die Befürchtung besteht, dass er wieder Strafta- ten begeht. Hinsichtlich der Legalprognose wirkt sich auch ungünstig aus, dass der Beschuldigte die Verantwortung für seine Betrugshandlungen nicht übernimmt (Sozialamt hat Geld kassiert, act. 163 unten; er habe keine Ahnung um was es gehe und was er falsch gemacht habe, act. 164 oben; niemand hat mir geholfen und gezeigt, was wo, act. 164) und sein übriges strafbares Verhalten bagatellisiert, indem er dieses auf seine Chauffeurtä- tigkeit schiebt (act. 168). 6.3.2. Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erst im Erwachsenenalter (mit fast 30 Jahren) in die Schweiz einreiste und die prä- gende Kindheit und Jugend in seinem Heimatland der Türkei verbracht hat. Er spricht türkisch und deutsch. Er hat in der Schweiz keine Verwandten und aufgrund seiner ersten Angaben vom 29. April 2025 ist auch nicht da- von auszugehen, dass er zu in der Schweiz wohnenden Personen beson- ders innige Beziehungen pflegt. Seine wirtschaftliche Integration in der Schweiz war ebenfalls nicht erfolgreich. Der Beschuldigte lebt heute am Existenzminimum und ist stark verschuldet. Ferner spricht die fehlende Respektierung der hiesigen Rechtsordnung – der Beschuldigte wurde, wenn in der Regel auch nicht in gravierender Weise, häufig und in verschie- dener Hinsicht straffällig – gegen seine erfolgreiche Integration. Obwohl der Beschuldigte schon mehr als 30 Jahre in der Schweiz wohnt, ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte in der Schweiz nicht hinreichend sozial und wirt- schaftlich integriert ist. Dem Beschuldigten ist zudem eine Rückkehr in die Türkei, wo er sich regelmässig aufhält und auch seine Ehefrau und seine Kinder wohnen, ohne Weiteres zumutbar. Es gibt schliesslich auch keine gesundheitlichen Gründe, die beim Beschuldigten gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen. Einzig seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht für ein gewisses Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Eine lange Aufenthaltsdauer stellt jedoch kein absolutes Wegweisungshindernis dar, sondern dies gilt es im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2025 vom 22. Mai 2025 E. 4.1). 6.3.3. Zusammenfassend ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
- 18 - 6.4. Dem Interesse des Beschuldigten aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz stünde im Übrigen auch das nicht zu vernachlässigende Interesse der Schweiz, straffällige Ausländer auszuweisen, entgegen. Der Beschuldigte wird mit diesem Urteil wegen mehrfachen Betrugs verurteilt. Diese Taten sind grundsätzlich dazu geeignet, eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung herbeizuführen. So liegt bei einem Missbrauch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vor. Ein unrechtmässiger Bezug von Arbeitslosen- taggeldern gefährdet in der Regel die finanziellen Interessen des Leis- tungserbringers und beansprucht zwecks Abklärung zusätzliche personelle Ressourcen. Insofern besteht kein unerhebliches öffentliches Interesse. Ausgewiesen sind zudem 22 Verurteilungen des Beschuldigten, davon dreimal wegen Vergehen und 19-mal wegen Übertretungen. Es besteht da- her die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschuldigte sich auch in Zukunft nicht an die hiesige Rechtsordnung halten wird, zumal ihn selbst eine aus- länderrechtliche Verwarnung mit Verfügung vom 26. Februar 2019 von der Begehung der hier zu beurteilenden Betrugshandlungen von Mai bis Okto- ber 2021 nicht abhielt und er sein strafbares Verhalten nach wie vor baga- tellisiert. Insgesamt betrachtet würde daher das Interesse der Schweiz an einer Wegweisung des Beschuldigten sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen, zumal er sein Leben grundsätzlich ohne Weiteres auch in der Türkei fortsetzen kann. 6.5. Der Beschuldigte ist für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 6.6. Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaats- angehörigen auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS aus- zuschreiben ist. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine (erhebliche) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vom Beschul- digten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Damit bezieht sich die Landesverweisung auf die Schweiz und es ist von einer Eintragung im Schengener Informationssystem SIS abzuse- hen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Bemes- sung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist dabei von
- 19 - entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig gemacht haben (und nicht die Wichtigkeit der Anträge für die Partei; Urteile des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom
13. September 2019 E. 2.2; 6B_642/2015 vom 17. August2015 E. 2.1.2). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günsti- geren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten u.a. auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Landesverweisung vollumfänglich und bezüglich des Strafpunkts gross- mehrheitlich gutzuheissen. Dass betragsmässig eine etwas tiefere Geld- strafe und Busse, als von der Staatsanwaltschaft beantragt, resultiert, ist auf die Berechnung des Tagessatzes zurückzuführen. Dies hat jedoch den Aufwand des Obergerichts nicht massgeblich tangiert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des obergerichtlichen Ver- fahrens (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist auf die am 26. Mai 2026 einge- reichte Kostennote, welche zu genehmigen ist. Der amtliche Verteidiger hat für die Hauptverhandlung einen Aufwand von 2 Stunden geltend gemacht, wobei diese 2 Stunden und 40 Minute gedauert hat. Ihm ist folglich eine Entschädigung von Fr. 3'667.15 zzgl. Fr. 158.40 und damit insgesamt Fr. 3'825.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Dieser Betrag ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Ver- fahrenskosten zu tragen.
- 20 - 8.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Vertei- digung von Fr. 4'825.65 wurde im Berufungsverfahren betragsmässig nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzu- kommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist dem amtlichen Verteidiger aus der Staats- kasse zu entrichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufor- dern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht – wie vorliegend – auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestim- mung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 50.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'250.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 3.2. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verbot) im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
- 21 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zzgl. Auslagen von Fr. 160.00, insgesamt Fr. 3'160.00, werden dem Beschuldigten aufer- legt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 3'825.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'298.00 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'825.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das
- 22 - Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser