Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Das vorinstanzliche Urteil ist – abgesehen vom Schuldspruch wegen mehr- facher versuchter Nötigung sowie mehrfacher vollendeter Nötigung (vgl. vorinstanzliches Urteil: Dispositiv-Ziff. 1), vom Verweis der Schadenersatz- forderung des Zivil- und Strafklägers auf den Zivilweg (vorinstanzliches Ur- teil: Dispositiv-Ziff. 6.1) und von der auf die Staatskasse genommenen Par- teientschädigung des Privatklägers (vorinstanzliches Urteil: Dispositiv-Ziff.
9) – vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte verlangt, dass keine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Not- hilfe erfolgt. Ferner beanstandet er die Strafart, die Höhe der Strafe und die Vollzugsform. Damit ist auch über den Widerruf der Vorstrafen noch nicht rechtskräftig entschieden (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO,
E. 1.1 Es wird festgestellt, dass das Strafverfahren betreffend die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) mit Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 6. Januar 2025 rechtskräftig eingestellt worden ist.
E. 1.2 Es wird festgestellt, dass die Genugtuungsforderung des Zivil- und Straf- klägers (C._____) mit der Teileinstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 auf den Zivilweg verwiesen wurde.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB;
- der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 19 - 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 42 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 23'400.00, verurteilt. 4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. Juni 2021 für 45 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 140.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit wird um 1.5 Jahre ver- längert. 5. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. November 2021 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 120.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit wird um 1.5 Jahre ver- längert.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers (C._____) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7.
E. 1.5 Jahre zu verlängern.
- 16 -
E. 3 Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 399 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage sei er- stellt mit den Ausnahmen, dass der Privatkläger anlässlich der Auseinan- dersetzung im Wald am 21. Dezember 2022 keinen Zahn verloren habe, sondern dieser lediglich abgebrochen sei, und dass der Beschuldigte das Handy des Privatklägers nicht weggenommen, sondern der Privatkläger dieses auf der Rückbank des Autos verloren habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.5 S. 36). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen vollendeten Nötigung (vor- instanzliches Urteil E. 4 S. 36 ff.) sowie in Mittäterschaft mit E._____ der einfachen Körperverletzung (vorinstanzliches Urteil E. 5 f. S. 38 ff.) und der Unterlassung der Nothilfe (vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 42 ff.) schuldig. 2.2. Der Beschuldigte brachte dagegen vor, dass er bei der körperlichen Ausei- nandersetzung im Wald nicht anwesend gewesen sei. Aus dem Abgleich
- 9 - der Mobilfunkstandorte liessen sich keine konkreten Rückschlüsse auf den Sachverhalt ableiten. Er habe die beiden Protagonisten an jenem Abend aus seinem Fahrzeug beordert. Dass es immer mal wieder zu Streitigkeiten zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten gekommen sei, sei insbesondere aufgrund der Chatnachrichten aktenkundig. Auch das bearbeitete Foto mit dem Gesicht des Privatklägers und die Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger, wonach "dieser wieder drunder komme" vermöchten keine Tatbeteiligung zu beweisen (Berufungsbegründung S. 4 f.). Die Vorinstanz übersehe, dass die Anklägerin am 6. Januar 2025 eine Teil- Einstellungsverfügung erlassen habe, wonach das Strafverfahren unter an- derem wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe eingestellt worden sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und es könne daher auch aus rechtlichen Gründen keine Verurteilung zu diesen beiden Delikten erfolgen (Berufungsbegründung S. 5 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verwies mit dem Hinweis, dass die Anträge der Ver- teidigung der Anklageschrift entsprächen, auf die zutreffenden Ausführun- gen der Verteidigung (Berufungsantwort).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft kann die teilweise Einstellung des Verfahrens ver- fügen (Art. 319 Abs. 1 Ingress StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsver- fügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).
E. 3.2 Mit in Rechtskraft erwachsener Teileinstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf den hier angeklagten Sachverhalt wegen einfacher Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) eingestellt (vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2026 mit Beilage). Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körper- verletzung und Unterlassung der Nothilfe, begangen am 21. Dezember 2022 im Wald zwischen S._____ und U._____, kommt daher nicht in Be- tracht. Es liegt eine abgeurteilte Sache ("res iudicata") vor. Das vorinstanz- liche Urteil ist bezüglich dieser Schuldsprüche aufzuheben (vorinstanzli- ches Urteil E. 5-7 S. 38 ff.).
E. 4.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Sie verzichtete auf den
- 10 - Widerruf des mit Strafbefehl vom 30. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 140.00 sowie des mit Strafbefehl vom 4. November 2021 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00 gewährten bedingten Vollzugs, verwarnte den Beschuldigten diesbezüglich jedoch und verlängerte die Probezeit je um 1.5 Jahre. Der Beschuldigte beantragte eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu je Fr. 100.00, Probezeit 4 Jahre. Die Voraussetzungen für das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe seien nicht gegeben und nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Insbesondere sei es falsch, dass er, wie von der Vorinstanz vorgebracht, durchgehend delinquent gewesen sei. Zudem erweise sich eine Freiheitsstrafe in Bezug auf die in Frage stehen- den Delikte – mehrfache versuchte und mehrfache vollendete Nötigung – als unverhältnismässig und die Vorinstanz gehe selbst von einer guten Le- galprognose aus (Berufungsbegründung S. 7 f.). Gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse und den Nicht-Widerruf der beiden Vorstrafen unter Verlängerung der jeweiligen Probezeit um
E. 4.2 Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen der einfachen Körperverlet- zung und der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen ist, ist die Strafe neu zu bemessen.
E. 4.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 4.4.1 Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der An- gemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe
- 11 - gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1).
E. 4.4.2 Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser mit Strafbefehl vom 30. Juni 2021 der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt wurde. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 4. November 2021 wegen falscher Anschuldigung, falscher Beweisaussage der Partei und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. Diese Verurteilungen vermochten den Beschuldig- ten – wie die Verurteilungen wegen mehrfacher Nötigung, teilweise Ver- such zeigen – nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Gleichwohl er- scheint angesichts dessen, dass der erwerbstätige Beschuldigte (vgl. GA act. 136, Eingabe vom 26. Februar 2026) bisher lediglich zu bedingten Geldstrafen und (unbedingten) Bussen verurteilt wurde, eine Geldstrafe nicht als unzweckmässig. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist daher eine Geldstrafe auszusprechen – wie es im Übrigen sowohl vom Beschul- digten als auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.
E. 4.5 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschul- dens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 4.6.1 Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die vollendete Nötigung vom 28. Dezember 2022 ist auf- grund der Umstände, insbesondere aufgrund der Vollendung des Delikts und des dortigen physischen Zusammentreffens des Beschuldigten und des Privatklägers, als konkret schwerstes Delikt einzustufen. Diesbezüglich muss auch berücksichtigt werden, dass der Privatkläger seit dem Vorfall im Wald nur einige Tage zuvor – wovon der Beschuldigte zumindest nach- weislich wusste – massiv eingeschüchtert gewesen sein muss, wobei der Beschuldigte diesen Zustand bewusst ausgenutzt hat. Der Beschuldigte nötigte dabei den Privatkläger, für ihn eine Vollmacht für das PostFinance- Konto des Privatklägers auszustellen, ihm die Bankkarte heraus- und den PIN-Code bekanntzugeben, damit er künftig selbständig Bargeldbezüge vom Konto des Privatklägers tätigen konnte. Die Tat erscheint insbeson- dere als verwerflich, weil der Privatkläger keine direkten Schulden gegen- über dem Beschuldigten hatte, letzterer für den Mitbeschuldigten agierte und damit auch einen eigenen finanziellen Vorteil erlangte bzw. erlangen
- 12 - wollte. Wie die Vorinstanz auch zurecht vorbrachte, stehen für die Schuld- eintreibung legale staatliche Rechtswege offen, weshalb der Umstand, dass der Privatkläger unbestrittenermassen Schulden beim Mitbeschuldig- ten hatte und diesen bei der Schuldentilgung mehrfach vertröstete, ver- schuldensmässig nicht besonders stark ins Gewicht fällt. Denn dies kann nicht als Provokation eingestuft werden und rechtfertigt in keiner Weise die Ausübung des unerlaubten, insgesamt starken Drucks auf den Privatkläger (vgl. zum unerlaubten "russischen Inkasso" Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2009 vom 27. November 2009 E. 4.4). Unter Berücksichtigung weiterer denkbarer Nötigungshandlungen ist das Verschulden des Be- schuldigten gerade noch als leicht einzustufen, weshalb für die erste Tat eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt wird.
E. 4.6.2 Der Beschuldigte hob in der Folge am 14. Januar 2023 Fr. 3'740.00 vom Konto des Privatklägers ab, wobei der Beschuldigte den Privatkläger zur Duldung dieses Vorgangs aufgrund des zuvor erzeugten Drucks (vgl. auch Audio-Nachricht zwischen dem Beschuldigten und Privatkläger vom 13. Ja- nuar 2023, UA act. 4.1.1/39) nötigte. Zum Motiv des Beschuldigten und der Ausnützung der bereits bestehenden Angst beim Privatkläger kann auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist als nicht mehr unerheblich einzustufen und fällt umso mehr ins Gewicht, als dass nach diesem Bargeldbezug lediglich noch Fr. 41.33 auf dem Konto des Privat- klägers verblieben (UA act. 5.2/52 unten). Auch hier wäre eine Einsatz- strafe von 90 Tagessätzen angemessen. Es rechtfertig sich aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Nötigung der Beschaffung der Zugangsmöglichkeit zum Konto des Privatklägers am
28. Dezember 2022 für diese Tat eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze.
E. 4.6.3 Des Weiteren ist die Strafe um die beiden versuchten Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ver- suchte dabei die Privatklägerin am 24. November 2022 und 21. Dezember 2022 telefonisch dazu zu bewegen, die Schulden des Privatklägers (ihres Sohnes) zu begleichen. Auch hier gilt bezüglich des Motivs des Beschul- digten das hiervor Dargelegte. Leicht straferhöhend ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Schulden des Sohnes in keinem Zusammen- hang mit seiner Mutter stehen und die Privatklägerin deshalb völlig zu Un- recht in diese Sache involviert wurde und dies obwohl sie dem Beschuldig- ten bereits beim ersten Zusammentreffen mitgeteilt hat, dass sie für die Schulden ihres Sohnes nicht aufkommen könne. Es wäre auch hier für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die Taten zu vermeiden, zumal der Privatkläger ihm persönlich keinen Geldbetrag geschuldet hat. Die Strafe ist, da es beim Nötigungsversuch blieb, lediglich leicht zu reduzieren, denn der Beschuldigte hat alle Schritte zur Verwirklichung des Tatbestands
- 13 - ausgeführt und es ist lediglich beim Versuch geblieben, weil sich die Privat- klägerin nicht zur Bezahlung des Geldes nötigen liess. Das Verschulden wiegt unter Berücksichtigung von weiteren Tatvarianten noch als leicht und da die Einwirkung auf den Willen der Privatklägerin insgesamt weniger in- tensiv war als beim Privatkläger erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gessätzen schuldangemessen. Für die beiden Nötigungsversuche ist auf- grund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den Nöti- gungen betreffend den Privatkläger und des engen Zusammenhangs der versuchten Nötigungen betreffend die Privatklägerin untereinander die Strafe nach dem Gesagten um weitere 30 und 20 Tagessätze zu erhöhen, weshalb sich die verschuldensangemessene Gesamtstrafe auf insgesamt 170 Tagessätze beläuft.
E. 4.6.4 Im Rahmen der Täterkomponenten ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen hatte und diese Verurteilungen im Tatzeitpunkt nicht allzu lange her waren (Strafbefehle vom 1. Juli 2021 wegen Betrugs und vom
5. November 2021 wegen falscher Anschuldigung, falsche Beweisaussage der Partei und Irreführung der Rechtspflege). Dies fällt straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Die Strafe ist deshalb um weitere 10 Ta- gessätze zu erhöhen. Im Übrigen sind keine die Strafzumessung beeinflus- senden Umstände auszumachen. Es liegt kein auf Einsicht und Reue be- ruhendes Geständnis vor (vgl. GA act. 135). Und auch aus den persönli- chen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.
E. 4.6.5 Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen – dem ge- setzlichen Höchstmass dieser Strafart (Art. 34 Abs. 1 StGB) – zu verurtei- len.
E. 4.7 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungsbegründung die Anwen- dung eines Tagessatzes in Höhe von Fr. 100.00, wobei die Staats-anwalt- schaft die Gutheissung der Berufung des Beschuldigten beantragte. Ge- stützt auf die vor Obergericht eingereichten Unterlagen ist zu schliessen, dass der Beschuldigte immer noch über einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'500.00 (x 13) verfügt (vgl. GA act. 136 f., Eingabe vom 26. Februar 2026), woraus mit Abzügen von rund 8.5 % ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'451.85 resultiert. Davon ist ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern,
- 14 - Krankenkassenbeiträge etc. abzuziehen sowie eine weitere Reduktion von 10 % aufgrund der hohen Anzahl der Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) vorzunehmen, sodass sich gesamthaft ein Tagessatz in der Höhe von ge- rundet Fr. 130.00 ergibt. Damit beläuft sich die Geldstrafe auf insgesamt Fr. 23'400.00 (180 x Fr. 130.00).
E. 4.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht die ver- urteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlecht- prognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu for- mulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurtei- lung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der frühe- ren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausge- sprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinwei- sen). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewäh- rung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Ele- ment zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst anderen dar, die zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4).
- 15 -
E. 4.8.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, zeigt der Strafregisterauszug des Be- schuldigten unter anderem den Strafbefehl vom 1. Juli 2021 betreffend Be- trug (Begehungszeit: 23. März 2021 bis 24. März 2021), Probezeit 3 Jahre ab 1. Juli 2021, sowie den Strafbefehl vom 5. November 2021 betreffend falsche Anschuldigung (Begehungszeit: 03. September 2020), falsche Be- weisaussage der Partei (Begehungszeit: 07. Juni 2021) und Irreführung der Rechtspflege (Begehungszeit: 23. März 2021), Probezeit 3 Jahre ab 5. No- vember 2021. Nur gerade rund ein bzw. eineinhalb Jahre später – und so- mit innerhalb der beiden Probezeiten – wurde der Beschuldigte im vorlie- genden Verfahren erneut straffällig. Der Beschuldigte liess sich demnach von den beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen im Jahr 2021 nicht beeindrucken, weshalb bereits daher von einer Schlechtprognose auszu- gehen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in geordneten Ver- hältnissen lebt, war dies doch auch im Zeitpunkt der Verübung der Straftra- ten der Fall (vgl. UA act. 2.1.4/4). Der Widerruf der Vorstrafen und eine (Verbindungs-)Busse erscheinen ungenügend, um sich hinreichend positiv auf die Legalprognose des Beschuldigten auszuwirken. Bei dieser Betrach- tung kann mit Blick auf die mittlerweile rechtskräftigen Schuldsprüche be- züglich mehrfachen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten und Geldwä- scherei mit Urteil vom 5. März 2026 des Bezirksgerichts Aarau (hängiges Berufungsverfahren SST.2026.146) offenbleiben, ob diese Schuldsprüche die bereits ohnehin negative Legalprognose weiter verschlechtern würden. Die vorliegende Geldstrafe ist nach dem Gesagten unbedingt zu vollziehen. Dies steht dem Verschlechterungsverbot nicht entgegen, ist doch eine Geldstrafe (bedingt oder unbedingt) stets die weniger harte Sanktion als eine Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. und 1.3 mit Hinweisen).
E. 4.8.3 Durch den unbedingten Vollzug der Geldstrafe fällt die von der Vorinstanz angeordnete Verbindungsbusse dahin (Art. 42 Abs. 4 StGB e contrario).
E. 4.8.4 Aufgrund der Warn- und Schockwirkung der unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe ist – im Ergebnis mit dem vorinstanzlichen Urteil – auf den Wi- derruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
30. Juni 2021 für 45 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 140.00 gewährten be- dingten Vollzugs und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 4. November 2021 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 120.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.2). Der Beschuldigte wird angesichts der gleichwohl bleibenden Be- denken bezüglich der Legalprognose bezüglich der beiden obgenannten Strafbefehle verwarnt und die Probezeit ist mit der Vorinstanz um jeweils
E. 5.1 Der Beschuldigte beantragte mit Berufung die Abweisung der vom Privat- kläger geltend gemachten Genugtuung infolge der Geschehnisse im Wald am 21. Dezember 2022, weil er sich strafrechtliche nichts habe zuschulden kommen lassen bzw. nicht verurteilt werden könne (Berufungsbegründung S. 9). Die Forderung ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen, da das Verfahren betreffend die einfache Körper- verletzung und Unterlassung der Nothilfe von der Staatsanwaltschaft mit der Teileinstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. hievor E. 3.2).
E. 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 5.3).
E. 6.2 Die Berufung des Beschuldigten ist mit Blick auf die mit der Berufungsbe- gründung eingeschränkten Anträge bezüglich der Schuldsprüche und der Sanktionsart gutzuheissen. Es ist jedoch eine höhere Geldstrafe als vom Beschuldigten beantragt auszusprechen und ihm ist der bedingte Vollzug nicht zu gewähren. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerecht- fertigt, dem Beschuldigten 1/4 der auf dieses Verfahren entfallenden ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 6.3 Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 220.00; Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren ste- hen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Der amtliche Verteidiger hat für seinen im Berufungsverfahren angefalle- nen Aufwand bis zum 31. März 2026 eine Honorarnote über Fr. 904.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht, welcher für den bis dahin
- 17 - angefallenen Aufwand angemessen erscheint. Obwohl den Parteien der Abschluss des Schriftenwechsels angezeigt wurde (vgl. Verfügung vom 1. Juli 2026), hat der Verteidiger keine Kostennote eingereicht, weshalb der anwaltliche Aufwand ab 1. April 2026 zu schätzen ist. Aus den Akten erhellt, dass der Verteidiger am 23. Juni 2026 eine Berufungsbegründung einge- reicht hat und die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2026, wo- mit diese die Gutheissung der Berufung beantragte, zur Kenntnis zu neh- men hatte. Mit Blick, darauf, dass der Verteidiger mit dieser Sache bereits vor Vorinstanz betraut war und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 16. März 2026 auf die Teileinstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 hinwies, erscheint ein Aufwand ab dem 31. März 2026 für Gespräche mit dem Klienten von 1 Stunde, die Vorbringen in der Berufungsbegründung und die Kenntnisnahme der Berufungsantwort von 7 Stunden sowie das Studium des obergerichtlichen Urteils und die Besprechung dessen mit dem Klienten von 2 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), den pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen (§ 13 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie dem Aufwand gemäss Kostennote vom
31. März 2026 resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'354.45 (10h x Fr. 220.00 + 3 % + 8.1 % + Fr. 904.90). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten im Umfang von 1/4 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) von Fr. 2'500.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 172.00, d.h. Fr. 2'672.00, werden dem Beschul- digten zu 1/4, somit mit Fr. 668.00, auferlegt. Im Übrigen werden diese Kos- ten auf die Staatskasse genommen.
E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Cyrille Diem für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'354.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
- 20 - Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau 1/4 dieser Kosten für die amtliche Verteidigung, mithin Fr. 838.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7.3 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 13'978.50 auszurichten. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 8 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1.
E. 8.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'706.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 13'978.50 (inkl. Fr. 664.30 MwSt. [zu 7.7 %] und Fr. 351.20 MwSt. [zu 8.1 %]) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 9 [in Rechtskraft erwachsen]
E. 9.1 Es wird festgestellt, dass für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (C._____) im Ge- samtbetrag von Fr. 5'051.60 (inkl. MwSt.) bereits durch die Staatsanwalt- schaft Aargau ausbezahlt wurde. Diese Kosten wurden auf die beiden Ver- fahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 2'525.80.
E. 9.2 Die noch zu entschädigenden Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (C._____) betragen für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 insgesamt Fr. 3'032.50 (inkl. Fr. 227.25 MwSt). Diese Kosten werden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 1'516.25 (inkl. Fr. 113.65 MwSt.). Diese Kosten werden von der Gerichtskasse bezahlt. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten
- 21 - verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.309 (ST.2025.14; StA.2023.428) Urteil vom 9. Oktober 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, […] Gegenstand Nötigung usw.
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 15. Januar 2025 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Zusatzanklage zur Anklage vom 16. Oktober 2024. Sie beantragte damit, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher vollendeter Nö- tigung (betreffend C._____) und mehrfacher versuchter Nötigung (betref- fend D._____) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatz- weise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Auf den Widerruf des beding- ten Vollzugs gemäss den Strafbefehlen vom 30. Januar 2021 und 5. No- vember 2021 sei zu verzichten, stattdessen sei der Beschuldigte zu ver- warnen und die Probezeit jeweils um 1 ½ Jahre zu verlängern. Die Staats- anwaltschaft wirft dem Beschuldigen (in Mittäterschaft mit E._____) folgen- den Sachverhalt vor: Der Geschädigte C._____ hatte Darlehensschulden beim Mitbeschuldig- ten E._____ in Höhe von CHF 10'000. E._____ hatte seit Juli 2022 ver- sucht, sein Guthaben bei C._____ einzutreiben, blieb jedoch erfolglos. E._____ wandte sich deshalb im Oktober oder November 2022 erstmals an die Mutter von C._____, D._____, indem er diese an ihrem Arbeitsplatz im I._____ in S._____ und auch an ihrem Wohnort (S._____, T-Strasse 5) aufsuchte und sie auch telefonisch kontaktierte. Er forderte sie in sehr ag- gressiver und lauter Weise zur Begleichung der Schulden ihres Sohnes auf: Ihr Sohn kenne seine Grenzen nicht. Er habe keine Ahnung, was er da macht. Auch er selbst kenne seine Grenzen nicht. Er habe keine Zeit für sowas. E._____ betrieb zur damaligen Zeit aktives Bodybuilding und war aussergewöhnlich muskulös gebaut. Dieses Erscheinungsbild in Er- gänzung seines aggressiven Auftretens versetzte D._____ in Angst und Schrecken, sie war regelrecht schockiert und hatte Angst verletzt zu wer- den. Trotzdem kam sie der gestellten Forderung aber nicht nach, sondern gab an, sie könne nicht bezahlen, weil sie kein Geld habe. E._____ wandte sich deshalb an seinen Kollegen, den Beschuldigten A._____ und beauftragte diesen, bei D._____ die Schulden von C._____ für ihn einzutreiben. Nur wenige Tage nach dem vorerwähnten Inkassoversuch von E._____ wandte sich der Beschuldigte A._____ am 24.11.2022 dann erstmals tele- fonisch an D._____. Er forderte sie zur sofortigen Zahlung auf und drohte ihr für den Fall des Nichtzahlens ernstliche Nachteile an: Es werde "etwas passieren", er würde bei ihr Zuhause vorbeikommen und ihr und ihrem Sohn etwas Schlimmes antuen und auch ihr Haus beschädigen. Er werde in der Familie AB._____ ein grosses Chaos veranstalten. D._____ wurde dadurch erneut in Angst und Schrecken versetzt, kam aber auch der Zah- lungsaufforderung des Beschuldigten A._____ trotzdem nicht nach. Am 21.12.2022, nachmittags, telefonierte der Beschuldigte A._____ der Geschädigten D._____ erneut. Wiederum verlangte er die Zahlung der Schulden ihres Sohnes und wiederum bedrohte er sie in derselben aggres- siven Art und Weise; er werde ein Chaos verursachen, wenn sie der For- derung nicht nachkommen sollte. Dieses Mal jedoch bot er ihr jedoch
- 3 - Ratenzahlung an (E._____ hatte inzwischen mit C._____ die Rückzahlung in monatlichen Raten à CHF 200 vereinbart). Der Beschuldigte A._____ verlangte von D._____ die Bezahlung der ersten ausstehenden Rate. Ob- wohl D._____ auch durch diesen Inkassoversuch in grosse Angst versetzt worden war, weigerte sie sich nach wie vor, die Schulden ihres Sohnes zu übernehmen und leistete keinerlei Zahlung. E._____ entschied sich dann, dass er sich nicht mehr länger "auf der Nase herumtanzen lasse" werde und entschied C._____ eine nachhaltige Lek- tion zu erteilen, dies mit Hilfe des Beschuldigten A._____. In der Nach vom 21.12.2022, zirka 17.30 Uhr, gab es ein Treffen mit C._____, E._____ und C._____ um die Angelegenheit mit den Schulden zu besprechen. C._____ zeigte sich zwar nach wie vor grundsätzlich bereit, seine Schulden zu be- zahlen, er gab aber wiederum an, er habe das Geld nicht. Deshalb fuhren E._____ und der Beschuldigte A._____ (im Fahrzeug von A._____) zusammen mit C._____ in einem Waldstück zwischen S._____ und U._____. Die beiden forderten C._____ auf aus dem Fahrzeug zu aus- zusteigen. C._____ kam dieser Forderung nach, worauf ihm E._____ un- vermittelt mindestens einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so dass C._____ direkt bewusstlos zu Boden ging. Er erlitt durch diesen Schlag vielfache Prellungen am Kopf, eine ausgeprägte Schwellung des Gesichts, ein leichtes Monokelhämatom links. Zudem verlor er einen Zahn. Trotz der ersichtlichen Verletzungen, der Bewusstlosigkeit des Opfers und der um diese Jahreszeit kalten Temperaturen kümmerten sich A._____ und E._____ nicht um diesen, sondern liessen ihn einfach im Wald liegen und fuhren davon. A._____ nahm sein Mobiltelefon an sich, welches AB._____ im Fahrzeug gelassen hatte, an sich und übergab es E._____. Das Mobiltelefon erhielt AB._____ dann zirka 10 Tage später gegen die Zahlung von CHF 200 (Rate) von E._____ wieder zurück ([…]). Am 28.12.2022 fuhr C._____ mit dem Beschuldigten A._____ an einen Postschalter und stellte diesem eine Vollmacht für sein PostFinance Konto aus und übergab ihm den PIN-Code; dies, weil er Angst hatte, im Weige- rungsfall erneut zusammengeschlagen zu werden. Am 14.01.2023, einen Tag nachdem die SUVA-Zahlung auf dem Konto eingegangen war, hob der Beschuldigte A._____ am Postschalter praktisch das gesamte Gutha- ben vom Konto von AB._____ ab (CHF 3740, Ort: V._____, W-Strasse, Postschalter). Der Beschuldigte A._____ gab die Bankkarte anschliessend an C._____ zurück. Am 25.02.2023 deponierte C._____ seine PostFinance Karte, samt PIN- Code dann aufgrund der Aufforderung von E._____ in seinem Briefkasten, wo sie gleichentags durch E._____ abgeholt wurde. Am 28.02.2023 bezog E._____ damit am Postomaten CHF 1'000 (X._____, Y-Weg, Automat); dies am Tag des Eingangs der SUVA-Zahlung. Anschliessend liess C._____ die Karte sperren, widerrief die erteilte Voll- macht und erstattete Strafanzeige. Die Postkarte konnte schliesslich im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort von E._____ beschlagnahmt werden.
- 4 - 2. 2.1. Die Vorinstanz erkannte mit Urteil vom 4. November 2025: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:
- der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB;
- der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (began- gen in Mittäterschaft mit E._____ [ST.2025.15]);
- der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB (begangen in Mit- täterschaft mit E._____ [ST.2025.15]). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. Juni 2021 für 45 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tages- satz von je Fr. 140.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 4.2. Der Beschuldigte wird verwarnt. 4.3. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert.
- 5 - 5. 5.1. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 4. November 2021 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Ta- gessatz von je Fr. 120.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 5.2. Der Beschuldigte wird verwarnt. 5.3. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 6. 6.1. Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers (C._____) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 6.2. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit E._____ (ST.2025.15) verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger (C._____) Fr. 1'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. November 2025 als Genug- tuung zu bezahlen. Im Innenverhältnis werden die Beschuldigten verpflichtet, die Genugtuung wie folgt zu tragen:
- A._____ (ST.2025.14): Fr. 500.00
- E._____ (ST.2025.15): Fr. 500.00 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.00
b) der Anklagegebühr von Fr. 300.00
c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 13'978.50
d) den Kosten für die unentgeltl. Vertretung von (1/2) Fr. 2'525.80 (bereits durch die Staatsanwaltschaft Aargau ausbezahlt)
e) den Kosten für die unentgeltl. Vertretung von (1/2) Fr. 1'516.25 (noch auszubezahlen)
f) andere Auslagen Fr. 156.00 Total Fr. 19'726.55 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. f) im Gesamtbetrag von Fr. 1'706.00 aufer- legt. 8. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 13'978.50 (inkl. Fr. 664.30 MwSt. [zu 7.7 %] und Fr. 351.20 MwSt. [zu 8.1 %]) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. 9.1. Es wird festgestellt, dass für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (C._____) im
- 6 - Gesamtbetrag von Fr. 5'051.60 (inkl. MwSt.) bereits durch die Staatsan- waltschaft Aargau ausbezahlt wurde. Diese Kosten wurden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 2'525.80. 9.2. Die noch zu entschädigenden Kosten für die unentgeltliche Verbeistän- dung des Zivil- und Strafklägers (C._____) betragen für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 insgesamt Fr. 3'032.50 (inkl. Fr. 227.25 MwSt). Diese Kosten werden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 1'516.25 (inkl. Fr. 113.65 MwSt.). Diese Kosten werden von der Gerichtskasse bezahlt. 2.2. Das Urteil im Dispositiv wurde dem Beschuldigten am 17. November 2025 zugestellt. Er meldete daraufhin am 26. November 2025 die Berufung an, woraufhin ihm am 15. Dezember 2025 das begründete Urteil zugestellt wurde. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Januar 2026 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge: 1. Dispositivziff. 1., 2. (2.1., 2.2.), 3. (3.1., 3.2.), 4.2., 4.3., 5.2., 5.3., 6. (6.1., 6.2.), 7. und 8. (2. Satz) des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 04. No- vember 2025 seien aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine ange- messene Genugtuung in der Höhe von CHF 200 für die ungerechtfertigte Haft auszurichten (Verhaftung am Morgen des 28. Februars 2023 und Ent- lassung nach 18:00 Uhr gleichentags) zzgl. 5% Verzugszins ab dem
28. Februar 2023; 4. Die Zivilforderungen des Zivil- und Strafklägers seien abzuweisen; 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien durch die Staatskasse zu tra- gen; 6. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen; 7. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
- 7 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Januar 2026 auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer An- schlussberufung. 3.3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 verzichtete der Privatkläger auf eine Teil- nahme am Berufungsverfahren, weshalb er unter anderem keinen Antrag auf Nichteintreten stellte. 3.4. Mit Eingabe vom 16. März 2026 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Teil- Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 in Bezug auf die Vorwürfe Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfache Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe (allesamt zum Nachteil von C._____) sei in Rechtskraft erwachsen. 3.5. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wurde das schriftliche Berufungsverfah- ren angeordnet. 3.6. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 23. Juni 2026 seine Berufungs- begründung ein und stellte neu folgende Anträge: 1. Dispositivziff. 1., 2. (2.1., 2.2.), und 6.2. des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 04. November 2025 seien aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei
- der mehrfachen vollendeten Nötigung (gemäss Art. 181 StGB) so- wie
- der mehrfachen versuchten Nötigung (gemäss Art. 181 StGB) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 3. Der Beschuldigte sei dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je Fr. 100.00 zu verurteilen, die Probezeit sei auf 4 Jahre fest- zusetzen; 4. Es sei Vormerk zu nehmen, dass infolge der rechtskräftigen Teil-Einstel- lungsverfügung der Anklägerin vom 06. Januar 2025 der Beschuldigte ge- mäss Art. 11 Abs. 1 StGB nicht wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) in Mittäterschaft mit E._____ verurteilt werden kann; 5. Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers sei abzuweisen;
- 8 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien durch die Staatskasse zu tra- gen; 7. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen; 8. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 29. Juni 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Gutheissung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Staates. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist – abgesehen vom Schuldspruch wegen mehr- facher versuchter Nötigung sowie mehrfacher vollendeter Nötigung (vgl. vorinstanzliches Urteil: Dispositiv-Ziff. 1), vom Verweis der Schadenersatz- forderung des Zivil- und Strafklägers auf den Zivilweg (vorinstanzliches Ur- teil: Dispositiv-Ziff. 6.1) und von der auf die Staatskasse genommenen Par- teientschädigung des Privatklägers (vorinstanzliches Urteil: Dispositiv-Ziff.
9) – vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte verlangt, dass keine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Not- hilfe erfolgt. Ferner beanstandet er die Strafart, die Höhe der Strafe und die Vollzugsform. Damit ist auch über den Widerruf der Vorstrafen noch nicht rechtskräftig entschieden (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO,
3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 399 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Anklage sei er- stellt mit den Ausnahmen, dass der Privatkläger anlässlich der Auseinan- dersetzung im Wald am 21. Dezember 2022 keinen Zahn verloren habe, sondern dieser lediglich abgebrochen sei, und dass der Beschuldigte das Handy des Privatklägers nicht weggenommen, sondern der Privatkläger dieses auf der Rückbank des Autos verloren habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.5 S. 36). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen vollendeten Nötigung (vor- instanzliches Urteil E. 4 S. 36 ff.) sowie in Mittäterschaft mit E._____ der einfachen Körperverletzung (vorinstanzliches Urteil E. 5 f. S. 38 ff.) und der Unterlassung der Nothilfe (vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 42 ff.) schuldig. 2.2. Der Beschuldigte brachte dagegen vor, dass er bei der körperlichen Ausei- nandersetzung im Wald nicht anwesend gewesen sei. Aus dem Abgleich
- 9 - der Mobilfunkstandorte liessen sich keine konkreten Rückschlüsse auf den Sachverhalt ableiten. Er habe die beiden Protagonisten an jenem Abend aus seinem Fahrzeug beordert. Dass es immer mal wieder zu Streitigkeiten zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten gekommen sei, sei insbesondere aufgrund der Chatnachrichten aktenkundig. Auch das bearbeitete Foto mit dem Gesicht des Privatklägers und die Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger, wonach "dieser wieder drunder komme" vermöchten keine Tatbeteiligung zu beweisen (Berufungsbegründung S. 4 f.). Die Vorinstanz übersehe, dass die Anklägerin am 6. Januar 2025 eine Teil- Einstellungsverfügung erlassen habe, wonach das Strafverfahren unter an- derem wegen einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe eingestellt worden sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und es könne daher auch aus rechtlichen Gründen keine Verurteilung zu diesen beiden Delikten erfolgen (Berufungsbegründung S. 5 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft verwies mit dem Hinweis, dass die Anträge der Ver- teidigung der Anklageschrift entsprächen, auf die zutreffenden Ausführun- gen der Verteidigung (Berufungsantwort). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft kann die teilweise Einstellung des Verfahrens ver- fügen (Art. 319 Abs. 1 Ingress StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsver- fügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). 3.2. Mit in Rechtskraft erwachsener Teileinstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf den hier angeklagten Sachverhalt wegen einfacher Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) eingestellt (vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2026 mit Beilage). Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körper- verletzung und Unterlassung der Nothilfe, begangen am 21. Dezember 2022 im Wald zwischen S._____ und U._____, kommt daher nicht in Be- tracht. Es liegt eine abgeurteilte Sache ("res iudicata") vor. Das vorinstanz- liche Urteil ist bezüglich dieser Schuldsprüche aufzuheben (vorinstanzli- ches Urteil E. 5-7 S. 38 ff.). 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Sie verzichtete auf den
- 10 - Widerruf des mit Strafbefehl vom 30. Juni 2021 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 140.00 sowie des mit Strafbefehl vom 4. November 2021 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00 gewährten bedingten Vollzugs, verwarnte den Beschuldigten diesbezüglich jedoch und verlängerte die Probezeit je um 1.5 Jahre. Der Beschuldigte beantragte eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu je Fr. 100.00, Probezeit 4 Jahre. Die Voraussetzungen für das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe seien nicht gegeben und nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Insbesondere sei es falsch, dass er, wie von der Vorinstanz vorgebracht, durchgehend delinquent gewesen sei. Zudem erweise sich eine Freiheitsstrafe in Bezug auf die in Frage stehen- den Delikte – mehrfache versuchte und mehrfache vollendete Nötigung – als unverhältnismässig und die Vorinstanz gehe selbst von einer guten Le- galprognose aus (Berufungsbegründung S. 7 f.). Gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse und den Nicht-Widerruf der beiden Vorstrafen unter Verlängerung der jeweiligen Probezeit um 1.5 Jahre opponierte die Verteidigung nicht (Berufungsbegründung S. 2, 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Gutheissung der Berufung des Be- schuldigten; die Anträge würden denjenigen der Anklage entsprechen (Be- rufungsantwort). 4.2. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen der einfachen Körperverlet- zung und der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen ist, ist die Strafe neu zu bemessen. 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. 4.4.1. Die Wahl der Sanktion muss in erster Linie unter Berücksichtigung der An- gemessenheit der Strafe sowie ihrer Auswirkungen auf den Täter, auf seine soziale Situation und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prä- vention erfolgen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Die Geldstrafe
- 11 - gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1). 4.4.2. Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser mit Strafbefehl vom 30. Juni 2021 der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 140.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt wurde. Ferner wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 4. November 2021 wegen falscher Anschuldigung, falscher Beweisaussage der Partei und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. Diese Verurteilungen vermochten den Beschuldig- ten – wie die Verurteilungen wegen mehrfacher Nötigung, teilweise Ver- such zeigen – nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Gleichwohl er- scheint angesichts dessen, dass der erwerbstätige Beschuldigte (vgl. GA act. 136, Eingabe vom 26. Februar 2026) bisher lediglich zu bedingten Geldstrafen und (unbedingten) Bussen verurteilt wurde, eine Geldstrafe nicht als unzweckmässig. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist daher eine Geldstrafe auszusprechen – wie es im Übrigen sowohl vom Beschul- digten als auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. 4.5. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschul- dens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.6. 4.6.1. Bei der Strafzumessung ist vom schwersten Delikt auszugehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die vollendete Nötigung vom 28. Dezember 2022 ist auf- grund der Umstände, insbesondere aufgrund der Vollendung des Delikts und des dortigen physischen Zusammentreffens des Beschuldigten und des Privatklägers, als konkret schwerstes Delikt einzustufen. Diesbezüglich muss auch berücksichtigt werden, dass der Privatkläger seit dem Vorfall im Wald nur einige Tage zuvor – wovon der Beschuldigte zumindest nach- weislich wusste – massiv eingeschüchtert gewesen sein muss, wobei der Beschuldigte diesen Zustand bewusst ausgenutzt hat. Der Beschuldigte nötigte dabei den Privatkläger, für ihn eine Vollmacht für das PostFinance- Konto des Privatklägers auszustellen, ihm die Bankkarte heraus- und den PIN-Code bekanntzugeben, damit er künftig selbständig Bargeldbezüge vom Konto des Privatklägers tätigen konnte. Die Tat erscheint insbeson- dere als verwerflich, weil der Privatkläger keine direkten Schulden gegen- über dem Beschuldigten hatte, letzterer für den Mitbeschuldigten agierte und damit auch einen eigenen finanziellen Vorteil erlangte bzw. erlangen
- 12 - wollte. Wie die Vorinstanz auch zurecht vorbrachte, stehen für die Schuld- eintreibung legale staatliche Rechtswege offen, weshalb der Umstand, dass der Privatkläger unbestrittenermassen Schulden beim Mitbeschuldig- ten hatte und diesen bei der Schuldentilgung mehrfach vertröstete, ver- schuldensmässig nicht besonders stark ins Gewicht fällt. Denn dies kann nicht als Provokation eingestuft werden und rechtfertigt in keiner Weise die Ausübung des unerlaubten, insgesamt starken Drucks auf den Privatkläger (vgl. zum unerlaubten "russischen Inkasso" Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2009 vom 27. November 2009 E. 4.4). Unter Berücksichtigung weiterer denkbarer Nötigungshandlungen ist das Verschulden des Be- schuldigten gerade noch als leicht einzustufen, weshalb für die erste Tat eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt wird. 4.6.2. Der Beschuldigte hob in der Folge am 14. Januar 2023 Fr. 3'740.00 vom Konto des Privatklägers ab, wobei der Beschuldigte den Privatkläger zur Duldung dieses Vorgangs aufgrund des zuvor erzeugten Drucks (vgl. auch Audio-Nachricht zwischen dem Beschuldigten und Privatkläger vom 13. Ja- nuar 2023, UA act. 4.1.1/39) nötigte. Zum Motiv des Beschuldigten und der Ausnützung der bereits bestehenden Angst beim Privatkläger kann auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Der Deliktsbetrag ist als nicht mehr unerheblich einzustufen und fällt umso mehr ins Gewicht, als dass nach diesem Bargeldbezug lediglich noch Fr. 41.33 auf dem Konto des Privat- klägers verblieben (UA act. 5.2/52 unten). Auch hier wäre eine Einsatz- strafe von 90 Tagessätzen angemessen. Es rechtfertig sich aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Nötigung der Beschaffung der Zugangsmöglichkeit zum Konto des Privatklägers am
28. Dezember 2022 für diese Tat eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze. 4.6.3. Des Weiteren ist die Strafe um die beiden versuchten Nötigungen zum Nachteil der Privatklägerin angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ver- suchte dabei die Privatklägerin am 24. November 2022 und 21. Dezember 2022 telefonisch dazu zu bewegen, die Schulden des Privatklägers (ihres Sohnes) zu begleichen. Auch hier gilt bezüglich des Motivs des Beschul- digten das hiervor Dargelegte. Leicht straferhöhend ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Schulden des Sohnes in keinem Zusammen- hang mit seiner Mutter stehen und die Privatklägerin deshalb völlig zu Un- recht in diese Sache involviert wurde und dies obwohl sie dem Beschuldig- ten bereits beim ersten Zusammentreffen mitgeteilt hat, dass sie für die Schulden ihres Sohnes nicht aufkommen könne. Es wäre auch hier für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, die Taten zu vermeiden, zumal der Privatkläger ihm persönlich keinen Geldbetrag geschuldet hat. Die Strafe ist, da es beim Nötigungsversuch blieb, lediglich leicht zu reduzieren, denn der Beschuldigte hat alle Schritte zur Verwirklichung des Tatbestands
- 13 - ausgeführt und es ist lediglich beim Versuch geblieben, weil sich die Privat- klägerin nicht zur Bezahlung des Geldes nötigen liess. Das Verschulden wiegt unter Berücksichtigung von weiteren Tatvarianten noch als leicht und da die Einwirkung auf den Willen der Privatklägerin insgesamt weniger in- tensiv war als beim Privatkläger erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gessätzen schuldangemessen. Für die beiden Nötigungsversuche ist auf- grund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den Nöti- gungen betreffend den Privatkläger und des engen Zusammenhangs der versuchten Nötigungen betreffend die Privatklägerin untereinander die Strafe nach dem Gesagten um weitere 30 und 20 Tagessätze zu erhöhen, weshalb sich die verschuldensangemessene Gesamtstrafe auf insgesamt 170 Tagessätze beläuft. 4.6.4. Im Rahmen der Täterkomponenten ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen hatte und diese Verurteilungen im Tatzeitpunkt nicht allzu lange her waren (Strafbefehle vom 1. Juli 2021 wegen Betrugs und vom
5. November 2021 wegen falscher Anschuldigung, falsche Beweisaussage der Partei und Irreführung der Rechtspflege). Dies fällt straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Die Strafe ist deshalb um weitere 10 Ta- gessätze zu erhöhen. Im Übrigen sind keine die Strafzumessung beeinflus- senden Umstände auszumachen. Es liegt kein auf Einsicht und Reue be- ruhendes Geständnis vor (vgl. GA act. 135). Und auch aus den persönli- chen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. 4.6.5. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen – dem ge- setzlichen Höchstmass dieser Strafart (Art. 34 Abs. 1 StGB) – zu verurtei- len. 4.7. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungsbegründung die Anwen- dung eines Tagessatzes in Höhe von Fr. 100.00, wobei die Staats-anwalt- schaft die Gutheissung der Berufung des Beschuldigten beantragte. Ge- stützt auf die vor Obergericht eingereichten Unterlagen ist zu schliessen, dass der Beschuldigte immer noch über einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'500.00 (x 13) verfügt (vgl. GA act. 136 f., Eingabe vom 26. Februar 2026), woraus mit Abzügen von rund 8.5 % ein monatlicher Nettolohn von Fr. 5'451.85 resultiert. Davon ist ein Pauschalabzug von 20 % für Steuern,
- 14 - Krankenkassenbeiträge etc. abzuziehen sowie eine weitere Reduktion von 10 % aufgrund der hohen Anzahl der Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) vorzunehmen, sodass sich gesamthaft ein Tagessatz in der Höhe von ge- rundet Fr. 130.00 ergibt. Damit beläuft sich die Geldstrafe auf insgesamt Fr. 23'400.00 (180 x Fr. 130.00). 4.8. 4.8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht die ver- urteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so wider- ruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlecht- prognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu for- mulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurtei- lung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der frühe- ren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausge- sprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinwei- sen). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewäh- rung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Ele- ment zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst anderen dar, die zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4).
- 15 - 4.8.2. Wie bereits vorstehend erwähnt, zeigt der Strafregisterauszug des Be- schuldigten unter anderem den Strafbefehl vom 1. Juli 2021 betreffend Be- trug (Begehungszeit: 23. März 2021 bis 24. März 2021), Probezeit 3 Jahre ab 1. Juli 2021, sowie den Strafbefehl vom 5. November 2021 betreffend falsche Anschuldigung (Begehungszeit: 03. September 2020), falsche Be- weisaussage der Partei (Begehungszeit: 07. Juni 2021) und Irreführung der Rechtspflege (Begehungszeit: 23. März 2021), Probezeit 3 Jahre ab 5. No- vember 2021. Nur gerade rund ein bzw. eineinhalb Jahre später – und so- mit innerhalb der beiden Probezeiten – wurde der Beschuldigte im vorlie- genden Verfahren erneut straffällig. Der Beschuldigte liess sich demnach von den beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen im Jahr 2021 nicht beeindrucken, weshalb bereits daher von einer Schlechtprognose auszu- gehen ist. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in geordneten Ver- hältnissen lebt, war dies doch auch im Zeitpunkt der Verübung der Straftra- ten der Fall (vgl. UA act. 2.1.4/4). Der Widerruf der Vorstrafen und eine (Verbindungs-)Busse erscheinen ungenügend, um sich hinreichend positiv auf die Legalprognose des Beschuldigten auszuwirken. Bei dieser Betrach- tung kann mit Blick auf die mittlerweile rechtskräftigen Schuldsprüche be- züglich mehrfachen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten und Geldwä- scherei mit Urteil vom 5. März 2026 des Bezirksgerichts Aarau (hängiges Berufungsverfahren SST.2026.146) offenbleiben, ob diese Schuldsprüche die bereits ohnehin negative Legalprognose weiter verschlechtern würden. Die vorliegende Geldstrafe ist nach dem Gesagten unbedingt zu vollziehen. Dies steht dem Verschlechterungsverbot nicht entgegen, ist doch eine Geldstrafe (bedingt oder unbedingt) stets die weniger harte Sanktion als eine Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. und 1.3 mit Hinweisen). 4.8.3. Durch den unbedingten Vollzug der Geldstrafe fällt die von der Vorinstanz angeordnete Verbindungsbusse dahin (Art. 42 Abs. 4 StGB e contrario). 4.8.4. Aufgrund der Warn- und Schockwirkung der unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe ist – im Ergebnis mit dem vorinstanzlichen Urteil – auf den Wi- derruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom
30. Juni 2021 für 45 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 140.00 gewährten be- dingten Vollzugs und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 4. November 2021 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 120.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.2). Der Beschuldigte wird angesichts der gleichwohl bleibenden Be- denken bezüglich der Legalprognose bezüglich der beiden obgenannten Strafbefehle verwarnt und die Probezeit ist mit der Vorinstanz um jeweils 1.5 Jahre zu verlängern.
- 16 - 5. 5.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufung die Abweisung der vom Privat- kläger geltend gemachten Genugtuung infolge der Geschehnisse im Wald am 21. Dezember 2022, weil er sich strafrechtliche nichts habe zuschulden kommen lassen bzw. nicht verurteilt werden könne (Berufungsbegründung S. 9). Die Forderung ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen, da das Verfahren betreffend die einfache Körper- verletzung und Unterlassung der Nothilfe von der Staatsanwaltschaft mit der Teileinstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. hievor E. 3.2). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 5.3). 6.2. Die Berufung des Beschuldigten ist mit Blick auf die mit der Berufungsbe- gründung eingeschränkten Anträge bezüglich der Schuldsprüche und der Sanktionsart gutzuheissen. Es ist jedoch eine höhere Geldstrafe als vom Beschuldigten beantragt auszusprechen und ihm ist der bedingte Vollzug nicht zu gewähren. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es gerecht- fertigt, dem Beschuldigten 1/4 der auf dieses Verfahren entfallenden ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 220.00; Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren ste- hen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Der amtliche Verteidiger hat für seinen im Berufungsverfahren angefalle- nen Aufwand bis zum 31. März 2026 eine Honorarnote über Fr. 904.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht, welcher für den bis dahin
- 17 - angefallenen Aufwand angemessen erscheint. Obwohl den Parteien der Abschluss des Schriftenwechsels angezeigt wurde (vgl. Verfügung vom 1. Juli 2026), hat der Verteidiger keine Kostennote eingereicht, weshalb der anwaltliche Aufwand ab 1. April 2026 zu schätzen ist. Aus den Akten erhellt, dass der Verteidiger am 23. Juni 2026 eine Berufungsbegründung einge- reicht hat und die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2026, wo- mit diese die Gutheissung der Berufung beantragte, zur Kenntnis zu neh- men hatte. Mit Blick, darauf, dass der Verteidiger mit dieser Sache bereits vor Vorinstanz betraut war und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 16. März 2026 auf die Teileinstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 hinwies, erscheint ein Aufwand ab dem 31. März 2026 für Gespräche mit dem Klienten von 1 Stunde, die Vorbringen in der Berufungsbegründung und die Kenntnisnahme der Berufungsantwort von 7 Stunden sowie das Studium des obergerichtlichen Urteils und die Besprechung dessen mit dem Klienten von 2 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), den pauschalisierten und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen (§ 13 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % sowie dem Aufwand gemäss Kostennote vom
31. März 2026 resultiert eine Entschädigung von Fr. 3'354.45 (10h x Fr. 220.00 + 3 % + 8.1 % + Fr. 904.90). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten im Umfang von 1/4 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfah- renskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in die- sem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 7.2. Der Beschuldigte beanstandete die vorinstanzliche Kostenverlegung mit Berufung nicht. Vorliegend beruhen die Untersuchungshandlungen denn
- 18 - auch auf einem sehr eng zusammenhängenden Sachverhaltskomplex, wo- bei sich keine Kosten bezüglich der eingestellten Straftaten abgrenzen las- sen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (erst- instanzliche Gerichtsgebühr Fr. 1'250.00, Anklagegebühr Fr. 300.00, an- dere Auslagen Fr. 156.00) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen. 7.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 13'978.50 auszurichten. Der Beschul- digte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau diese Kosten zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass das Strafverfahren betreffend die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) mit Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 6. Januar 2025 rechtskräftig eingestellt worden ist. 1.2. Es wird festgestellt, dass die Genugtuungsforderung des Zivil- und Straf- klägers (C._____) mit der Teileinstellungsverfügung vom 6. Januar 2025 auf den Zivilweg verwiesen wurde.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB;
- der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 19 - 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 42 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 23'400.00, verurteilt. 4. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 30. Juni 2021 für 45 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 140.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit wird um 1.5 Jahre ver- längert. 5. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. November 2021 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 120.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit wird um 1.5 Jahre ver- längert.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzforderung des Zivil- und Strafklägers (C._____) wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) von Fr. 2'500.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 172.00, d.h. Fr. 2'672.00, werden dem Beschul- digten zu 1/4, somit mit Fr. 668.00, auferlegt. Im Übrigen werden diese Kos- ten auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Cyrille Diem für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'354.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
- 20 - Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau 1/4 dieser Kosten für die amtliche Verteidigung, mithin Fr. 838.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'706.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 13'978.50 (inkl. Fr. 664.30 MwSt. [zu 7.7 %] und Fr. 351.20 MwSt. [zu 8.1 %]) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
9. [in Rechtskraft erwachsen] 9.1. Es wird festgestellt, dass für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (C._____) im Ge- samtbetrag von Fr. 5'051.60 (inkl. MwSt.) bereits durch die Staatsanwalt- schaft Aargau ausbezahlt wurde. Diese Kosten wurden auf die beiden Ver- fahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 2'525.80. 9.2. Die noch zu entschädigenden Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers (C._____) betragen für die Verfahren ST.2025.14 und ST.2025.15 insgesamt Fr. 3'032.50 (inkl. Fr. 227.25 MwSt). Diese Kosten werden auf die beiden Verfahren je hälftig aufgeteilt, d.h. je Fr. 1'516.25 (inkl. Fr. 113.65 MwSt.). Diese Kosten werden von der Gerichtskasse bezahlt. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten
- 21 - verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser