Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 22. April 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots.
E. 2 Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Juli 2025 der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, widerrief den mit Urteil des Bezirks- gerichts Baden vom 26. Juni 2024 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug, auferlegte ihm ein Kontakt- und ein Rayonverbot für jeweils 5 Jahre, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes und entschied über die Zivilklage.
E. 2.1 [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt.
E. 2.2 [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 26. Juni 2024 für die Geldstrafe von 60 Tagessätze à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.
- 10 -
E. 2.3 Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vor- zeitige Strafvollzug von insgesamt 397 Tagen (16. Dezember 2024 bis
16. Januar 2026) wird im Umfang von 390 Tagen auf die Freiheitsstrafe und im Umfang von 7 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die ausgesprochene Freiheits- strafe von 13 Monaten vollständig verbüsst hat. Die verbleibende Geld- strafe von 53 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'590.00, ist zu bezahlen.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzu- nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, und sich ihr auf weniger als 200 Meter zu nähern oder sich weniger als 200 Meter von ihrer Wohnung (z.Zt. V-Strasse, R._____) aufzuhalten.
E. 2.4 Als Folge auf die Verurteilung zu 3 Jahren Zuchthaus wurde dem Beschul- digten am 8. April 2002 der Asylstatus aberkannt (UA act. 41, MIKA-Akten act. 202 ff.). Die Flüchtlingseigenschaft blieb davon unberührt. Die Aufent- haltsbewilligung des Beschuldigten wurde sodann nicht verlängert, was zu einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling geführt hat (UA act. 41, MIKA- Akten act. 215 ff.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 teilte der Beschul- digte dem Bundesamt für Migration (BFM) (heute Staatssekretariat für Migration (SEM)) mit, dass für ihn keine Gefahr mehr in seinem Heimatland bestehe und er somit auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichte. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 nahm das BFM von der freiwilligen Ver-
- 7 - zichtserklärung Kenntnis und stellte fest, dass der Beschuldigte nicht mehr als Flüchtling gelte (UA act. 41, MIKA-Akten act. 328 f.). Der Beschuldigte gibt an, er habe während 20 Jahren nicht in die Türkei einreisen können, weil er kein Militärdienst habe leisten wollen (vorinstanzliches Protokoll S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und S. 12). Ab 2017 sei eine Einreise wieder möglich gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und S. 12). Seit 2020 könne er erneut nicht in die Türkei zurückkehren, weil er den türkischen Präsidenten Erdogan auf Facebook beleidigt habe und ihm deswegen eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren drohe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f. und S. 12 f.). Der Beschuldigte kann vor diesem Hintergrund aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten, namentlich können die unsub- stanzierten Umstände und Befürchtungen kein Vollzugshindernis im Sinne des (menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in konstanter Praxis festgehalten, dass in der Türkei selbst nach dem Militär- putschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3131/2018 vom 7. Juli 2018 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). Auch der Umstand, dass gegen den Beschuldigten ein Strafver- fahren eingeleitet worden sei, weil er den Präsidenten der Türkei auf Facebook beleidigt habe, vermag noch keine konkrete Gefährdung bzw. Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung zu liefern, zumal der Beschuldigte nach eigenen Angaben in der Türkei einen Anwalt beigezogen hat und der Ausgang des dortigen Strafverfahrens offen ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und S. 8). Darüber hinaus hat für den Beschuldigten keine allgemeine Gefahr mehr bestanden, weswegen er denn auch auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat (siehe vorstehend). Unter diesen Umständen ist nicht von einem Vollzugshindernis bzw. einer Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung auszugehen.
E. 2.5 Zusammenfassend ist dem 46-jährigen Beschuldigten – insbesondere mit Blick auf seine über 30-jährige Aufenthaltsdauer – ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz allerdings nicht ersichtlich. Namentlich mit Blick auf seine zahlreichen Verurteilungen kann nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Die in der Schweiz bestehenden familiären Kontakte können während der Dauer der Landesverweisung ohne Weiteres besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden, zumal sich der persönliche Kontakt seit der Inhaftierung des Beschuldigten und der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe – wie bereits früher während des Freiheitsentzugs – ohnehin als eingeschränkt
- 8 - erweist. Eine soziale und berufliche Eingliederung in der Türkei ist dem Beschuldigten aufgrund seiner Sprachkenntnisse, der doch bestehenden sozialen Kontakten in der Türkei und seiner Arbeitserfahrung, die er auch in der Türkei nutzen kann, ohne weiteres möglich sowie zumutbar. Der Beschuldigte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter, der mitunter auch Straftaten mit erheblicher Schwere begangen hat und der ein hohes Mass an Ungerührtheit gegenüber dem schweizerischen Straf- und Voll- zugssystem gezeigt hat. Selbst mehrmonatige Haft und unbedingte Frei- heitsstrafen haben ihn nicht vor erneuter Tatbegehung abhalten können. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Entsprechend hoch wiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, weshalb eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Damit ist die Landesverweisung anzu- ordnen. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich in Relation zur möglichen Dauer von 3 bis 15 Jahren – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als angemessen.
E. 2.6 Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzu- tragen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Der Beschuldigte stellt aufgrund seiner erheblichen Rückfallhäufigkeit und des damit einher- gehenden Rückfallrisikos eine fortdauernde Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, weshalb die Ausschreibung im SIS anzuordnen ist.
E. 3.1 Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 4'000.00 – ohne Übersetzungskosten – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD).
E. 3.2 Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote mit Fr. 2'652.35 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).
- 9 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 3.3 Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – ohne Dolmetscherkosten – im Umfang von Fr. 5'167.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) zu tragen.
E. 3.4 Die dem früheren amtlichen Verteidiger C._____ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 4 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
E. 5 [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, B._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 6.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 6.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'652.35 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 7.1 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'167.40 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 11 -
E. 7.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschul- digten bzw. seinen Erben eine Entschädigung von Fr. 13'741.85 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.286 (ST.2025.84; StA.2024.11177) Urteil vom 19. März 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Degiacomi Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Barbara Borer, […] Gegenstand Mehrfache Nötigung, mehrfache Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots; Landesverweisung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 22. April 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Juli 2025 der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, widerrief den mit Urteil des Bezirks- gerichts Baden vom 26. Juni 2024 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug, auferlegte ihm ein Kontakt- und ein Rayonverbot für jeweils 5 Jahre, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes und entschied über die Zivilklage. 3. 3.1. Mit summarisch begründeter Berufungserklärung vom 18. November 2025 beantragte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, von einer Landesverweisung sei abzusehen und die Überhaft sei ihm mit Fr. 200.00 pro Tag zu entschädigen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 19. März 2026 statt. Der Beschuldigte zog anlässlich der Berufungsverhandlung seine Berufung in Bezug auf die angefochtene Strafe zurück und beschränkte seine Berufung auf die Frage der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem der Beschuldigte die Berufung gegenüber den mit Berufungs- erklärung gestellten Anträgen anlässlich der Berufungsverhandlung weiter beschränkt hat, ist nur noch die Landesverweisung angefochten. Eine Überprüfung der übrigen Punkte, namentlich der vorinstanzlichen Schuld- sprüche, der Strafzumessung und des Kontakt- und Rayonverbots, findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 3 - 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür er zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt worden ist. Bei den Tatbeständen der Nötigung und der Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots handelt es sich nicht um Katalogtaten, die gemäss Art. 66a StGB zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Das Gericht kann einen Ausländer jedoch auch dann für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit der Schweiz als Gaststaat und der Türkei als Heimatstaat. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2). 2.2. Der 46-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist am
17. Juni 1994 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, die jedoch nur bis zum
31. Oktober 2025 gültig war (Untersuchungsakten [UA] act. 41, Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [MIKA-Akten] act. 586). Mithin lebt er seit über 30 Jahren in der Schweiz. Er ist seit 2021 geschieden; seine zwei Töchter im Alter von 18 und 13 Jahren, leben beide bei der Kindsmutter – seiner Exfrau – in Q._____. Gemäss eigenen Angaben hatte er sowohl vor seiner Inhaftierung als auch während der Haft regelmässigen Kontakt zu ihnen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f. und S. 14; vorinstanz- liches Protokoll S. 4 und S. 10). Die Eltern und zwei Schwestern des Beschuldigten leben ebenfalls in der Schweiz, wobei er zur Mutter und der älteren Schwester, welche ihn auch im Gefängnis besuchen würden, regelmässig Kontakt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Im
- 4 - Übrigen beschränkt sich sein soziales Umfeld auf Kollegen, wobei er momentan – u.a. aufgrund seiner Inhaftierung – keinen Kontakt mit Freunden habe (vorinstanzliches Protokoll S. 8; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4). Der Beschuldigte ist in keinem Verein mehr aktiv und auch sonst ist kein Engagement in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution ersichtlich. Mithin spielt sich das gesellschaftliche Leben trotz der langen Aufenthaltsdauer – wenn überhaupt – scheinbar primär mit Ange- hörigen der Familie ab, was – auch in Anbetracht seiner jahrzehntelangen Anwesenheit in der Schweiz – gegen eine gelungene Integration spricht (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Muttersprache des Beschuldigten ist Türkisch. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz für eine kurze Zeit die Realschule besucht, diese wegen mangelnder Deutschkenntnisse aber nicht erfolgreich abschliessen können. Seine Deutschkenntnisse bleiben hinter dem zurück, was in Anbetracht seines Aufenthalts von mehr als 30 Jahren in der Schweiz erwartet werden kann. So musste auch noch anlässlich der Berufungs- verhandlung zumindest teilweise eine Dolmetscherin übersetzen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung). Der Beschuldigte hat nach einem gescheiterten Schulbesuch in der Realschule eine Anlehre als Metallbauer und Schweisser begonnen und sieben Jahre als Metallbauer gearbeitet. Danach arbeitete er auf Baustellen, zuletzt als Polier. Damit hat er auf Stundenbasis auf Abruf zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 6'000.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) verdient (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Vor der Festnahme am
16. Dezember 2024 hatte er verletzungsbedingt nicht mehr gearbeitet und seit dem 21. November 2024 Sozialhilfe bezogen (UA act. 41, MIKA-Akten act. 601 ff.). Bereits seit dem 1. Februar 2024 besteht eine Vertretungs- beistandschaft (UA act. 41, MIKA-Akten act. 571; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 15). Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 25. November 2024 wies zwei eingeleitete Betreibungen über insgesamt ca. Fr. 2'100.00 und zwei Pfändungen über ca. Fr. 1'600.00 auf (UA act. 41, MIKA-Akten act. 590 f.). Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und wuchs bei seiner Grossmutter und seinem Onkel auf, da seine Familie über mehrere Jahre in der Türkei verteilt lebte und sein Vater Flüchtling war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte besuchte in der Türkei während acht Jahren die Primarschule. Er war gemäss eigener Aussage 2017 das letzte Mal in der Türkei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Sein soziales Umfeld in der Türkei sei nicht so gut, weil ein Grossteil seiner Familie andere politische Ansichten als er vertrete (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6; vorinstanzliches Protokoll S. 8). Mit seiner Tante und seinem Onkel, die in der Türkei leben, stehe er regelmässig in (telefonischem) Kontakt (vorinstanzliches Protokoll S. 8). Entgegen seiner
- 5 - Aussage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, mit seinen Cousins in der Türkei fast kein Kontak zu haben (vorinstanzliches Protokoll S. 8; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6). Ausserdem steht fest, dass er mindestens einen Bekannten in der Türkei hat, über den er – was die Schuldsprüche im vorliegenden Strafverfahren betrifft – Nachrichten an B._____ weiterleiten liess. Mithin scheint er nach wie vor einen Bezug zu seinem Heimatland zu haben. Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in der Türkei den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Auch seine Chancen auf berufliche Wiedereingliederung in der Türkei sind aufgrund seiner mehr- jährigen Berufserfahrung als Mettalbauer und auf Baustellen realistisch bzw. nicht schlechter als in der Schweiz. 2.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Im Rahmen der Landesverwei- sung sind in der Gesamtbetrachtung zudem auch gelöschte Straftaten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde gemäss den MIKA-Akten bereits im Alter von 20 Jahren mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. Januar 2000 u.a. wegen Landfriedensbruchs und Sachbe- schädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (UA act. 41, MIKA-Akten act. 49 ff.). In 18 weiteren Strafbefehlen zwischen dem
10. Februar 2003 und dem 21. Oktober 2021 wurde er wegen Wider- handlungen gegen das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz, das Personenbeförderungsgesetz, die Verkehrsregelverordnung sowie das Ausländergesetz verurteilt (UA act. 41, MIKA-Akten act. 236; 237; 250 f.; 306 f.; 315 f.; 323 f.; 346 f.; 362 f.; 368 f.; 370 f.; 379 f.; 388 f.; 397 f.; 399 ff.; 417 f.; 420 f.; 426 f.; 429 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. April 2001, also mit 21 Jahren, wurde er u.a. wegen banden- mässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschä- digung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Betrugs, betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt. Eine Landesverweisung für 8 Jahre wurde mit einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochen (UA act. 41, MIKA-Akten act. 134 ff.). Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung des Beschuldigten mit Urteil vom 13. Dezember 2001 ab (UA act. 41, MIKA-Akten act. 151 ff.). Dass der Beschuldigte seit Jahren Mühe hat, sich an die hiesige Rechts- ordnung zu halten zeigt sich sodann in den neueren Verfahren im Zusammenhang mit B._____. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom
26. Juni 2024 wurde er wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Drohung und
- 6 - Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Zudem wurde ihm ein Kontak- und Rayonverbot für drei Jahre auferlegt. In diesem Verfahren hatte er 367 Tage in Haft verbracht. Am 4. September 2024 wurde er mit einer Reststrafe von 50 Tagen bedingt entlassen. Dennoch hat er bereits am 15. September 2024 erneut gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot verstossen, wofür er in der Folge mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Oktober 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist. Auch dies schien ihn aber nicht zu beeindrucken, so dass er bereits im Dezember 2024 erneut gegen den Willen von B._____ mehrfach Kontakt mit ihr aufnahm, was schliesslich zur vorliegenden Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots und einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten führte. In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschuldigte als unbelehrbarer Wieder- holungstäter – wenn auch zeitweise im Bereich der leichten Kriminalität – einzustufen. Die begangenen Delikte haben sich nicht nur gegen Rechts- güter wie das Vermögen, sondern auch gegen hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit oder die Handlungsfreiheit gerichtet. Das Verhalten des Beschuldigten lässt eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung als stark ausgeprägt erscheinen, setzt er sich doch mit einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinweg. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte und Rechtsordnung kann dementsprechend nicht die Rede sein. Der Beschuldigte handelte in vollem Bewusstsein über die Strafbarkeit seiner Handlungen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und UA act. 76) und zeigt weder Einsicht noch Reue (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 und 14 f.). Angesichts des vom Beschuldigten gezeigten erheblichen Mass an Ungerührtheit gegenüber dem schweizerischen Straf- und Vollzugssystem hat er offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen. Dem Beschuldigten ist für ein künftiges Wohlverhalten eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen. 2.4. Als Folge auf die Verurteilung zu 3 Jahren Zuchthaus wurde dem Beschul- digten am 8. April 2002 der Asylstatus aberkannt (UA act. 41, MIKA-Akten act. 202 ff.). Die Flüchtlingseigenschaft blieb davon unberührt. Die Aufent- haltsbewilligung des Beschuldigten wurde sodann nicht verlängert, was zu einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling geführt hat (UA act. 41, MIKA- Akten act. 215 ff.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 teilte der Beschul- digte dem Bundesamt für Migration (BFM) (heute Staatssekretariat für Migration (SEM)) mit, dass für ihn keine Gefahr mehr in seinem Heimatland bestehe und er somit auf seine Flüchtlingseigenschaft verzichte. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 nahm das BFM von der freiwilligen Ver-
- 7 - zichtserklärung Kenntnis und stellte fest, dass der Beschuldigte nicht mehr als Flüchtling gelte (UA act. 41, MIKA-Akten act. 328 f.). Der Beschuldigte gibt an, er habe während 20 Jahren nicht in die Türkei einreisen können, weil er kein Militärdienst habe leisten wollen (vorinstanzliches Protokoll S. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und S. 12). Ab 2017 sei eine Einreise wieder möglich gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und S. 12). Seit 2020 könne er erneut nicht in die Türkei zurückkehren, weil er den türkischen Präsidenten Erdogan auf Facebook beleidigt habe und ihm deswegen eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren drohe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f. und S. 12 f.). Der Beschuldigte kann vor diesem Hintergrund aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten, namentlich können die unsub- stanzierten Umstände und Befürchtungen kein Vollzugshindernis im Sinne des (menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in konstanter Praxis festgehalten, dass in der Türkei selbst nach dem Militär- putschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3131/2018 vom 7. Juli 2018 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). Auch der Umstand, dass gegen den Beschuldigten ein Strafver- fahren eingeleitet worden sei, weil er den Präsidenten der Türkei auf Facebook beleidigt habe, vermag noch keine konkrete Gefährdung bzw. Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung zu liefern, zumal der Beschuldigte nach eigenen Angaben in der Türkei einen Anwalt beigezogen hat und der Ausgang des dortigen Strafverfahrens offen ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und S. 8). Darüber hinaus hat für den Beschuldigten keine allgemeine Gefahr mehr bestanden, weswegen er denn auch auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat (siehe vorstehend). Unter diesen Umständen ist nicht von einem Vollzugshindernis bzw. einer Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung auszugehen. 2.5. Zusammenfassend ist dem 46-jährigen Beschuldigten – insbesondere mit Blick auf seine über 30-jährige Aufenthaltsdauer – ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz allerdings nicht ersichtlich. Namentlich mit Blick auf seine zahlreichen Verurteilungen kann nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Die in der Schweiz bestehenden familiären Kontakte können während der Dauer der Landesverweisung ohne Weiteres besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden, zumal sich der persönliche Kontakt seit der Inhaftierung des Beschuldigten und der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe – wie bereits früher während des Freiheitsentzugs – ohnehin als eingeschränkt
- 8 - erweist. Eine soziale und berufliche Eingliederung in der Türkei ist dem Beschuldigten aufgrund seiner Sprachkenntnisse, der doch bestehenden sozialen Kontakten in der Türkei und seiner Arbeitserfahrung, die er auch in der Türkei nutzen kann, ohne weiteres möglich sowie zumutbar. Der Beschuldigte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter, der mitunter auch Straftaten mit erheblicher Schwere begangen hat und der ein hohes Mass an Ungerührtheit gegenüber dem schweizerischen Straf- und Voll- zugssystem gezeigt hat. Selbst mehrmonatige Haft und unbedingte Frei- heitsstrafen haben ihn nicht vor erneuter Tatbegehung abhalten können. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Entsprechend hoch wiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Dieses überwiegt das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, weshalb eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Damit ist die Landesverweisung anzu- ordnen. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berück- sichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich in Relation zur möglichen Dauer von 3 bis 15 Jahren – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren als angemessen. 2.6. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzu- tragen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Der Beschuldigte stellt aufgrund seiner erheblichen Rückfallhäufigkeit und des damit einher- gehenden Rückfallrisikos eine fortdauernde Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS gemäss Art. 21 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt, weshalb die Ausschreibung im SIS anzuordnen ist. 3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 4'000.00 – ohne Übersetzungskosten – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). 3.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote mit Fr. 2'652.35 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).
- 9 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – ohne Dolmetscherkosten – im Umfang von Fr. 5'167.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) zu tragen. 3.4. Die dem früheren amtlichen Verteidiger C._____ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB;
- der mehrfachen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB. 2. 2.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 26. Juni 2024 für die Geldstrafe von 60 Tagessätze à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.
- 10 - 2.3. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vor- zeitige Strafvollzug von insgesamt 397 Tagen (16. Dezember 2024 bis
16. Januar 2026) wird im Umfang von 390 Tagen auf die Freiheitsstrafe und im Umfang von 7 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die ausgesprochene Freiheits- strafe von 13 Monaten vollständig verbüsst hat. Die verbleibende Geld- strafe von 53 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'590.00, ist zu bezahlen.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzu- nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, und sich ihr auf weniger als 200 Meter zu nähern oder sich weniger als 200 Meter von ihrer Wohnung (z.Zt. V-Strasse, R._____) aufzuhalten. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
5. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, B._____ Fr. 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'652.35 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'167.40 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 11 - 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschul- digten bzw. seinen Erben eine Entschädigung von Fr. 13'741.85 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi