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SST.2025.237

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.237

Ag Strafgericht · 2026-05-19 · Deutsch AG
Erwägungen (59 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 11. September 2024 An- klage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie und Ge- waltdarstellungen. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem sei ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB aufzuerlegen und der Beschuldigte sei gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen unter entsprechendem Eintrag im Schengener Informationssystem (fortan: SIS) sowie den üblichen Kostenfolgen zu Las- ten des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird folgender (mit Anklage- schrift vom 31. Januar 2025 ergänzter bzw. berichtigter) Sachverhalt zur Last gelegt: "1. Mehrfache Pornografie Die beschuldigte Person hat pornografische Vorführungen, die nicht tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, gezeigt und besessen. Die beschuldigte Person hat pornografische Vorführungen, die tatsächli- che sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, gezeigt und besessen. Der Beschuldigte besass zwischen dem 16.03.2021 und dem 12.03.2023 wissentlich und willentlich in V._____ an der W-Strasse, auf seiner Google Cloud (Google-Account: "[…]" verbunden mit der E-Mail: aaa@aaa.com) folgende Aufzeichnungen: Video 1 (zwei Mal auf Google Drive): Auf dem Video ist ein minderjähriges Mädchen zu sehen, wobei ihr Unter- körper entkleidet ist. Man sieht ein männliches Glied, wobei der Mann sei- nen Penis mehrfach gegen den Schambereich des Mädchens drückt. Es folgt eine Nahaufnahme des Intimbereichs des Mädchens. Anschliessend führt der Mann seinen Penis in die Vagina des Mädchens. Nach dem der Mann seinen Penis herauszieht, entfernt sich das Mädchen und die Auf- zeichnung bricht ab. Video 2: Auf dem Video ist ein offensichtlich minderjähriger Junge zu sehen. Er steht, weint und ist nackt. Ebenfalls ist ein Jungtier (Ziege, Geiss oder Schaf) zu sehen, welches am Penis des Kindes saugt. Video 3: Auf dem Video ist ein offensichtlich minderjähriger Junge zu sehen, wel- cher auf ein Handy schaut. Der Junge ist unten nackt und sein steifer Penis ist zu sehen, auf welchen der Junge immer wieder schlägt. Video 4: Eine erwachsene Frau liegt mit hochgezogenem Rock auf dem Boden. Auf ihr liegt /sitzt ein nacktes Kind auf der Höhe des Intimbereichs und macht

- 3 - vor und zurück Bewegungen und drückt seinen Penis gegen den Unterleib der Frau. Teilweise ist der Penis des Jungen zu sehen. Die Aufzeichnungen zeigte er zwischen dem 16.03.2021 und dem 12.03.2023 an einem unbestimmten Ort einem Kollegen aus Ghana, wel- cher ihn auf die Strafbarkeit der Aufzeichnungen hinwies. In der Folge löschte der Beschuldigte die Aufzeichnungen.

E. 2 Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 34, 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, verurteilt.

E. 2.1 Die Vorinstanz erachtete den unter Ziff. 1 angeklagten Sachverhalt als er- stellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Verbreitung sowie des Be- sitzes mehrfacher harter Pornografie. Bei den im Dispositiv festgehaltenen Strafbestimmungen (Art. 197 Abs. 4 Abs.1 i.V.m. Satz 2 aStGB) dürfte es sich um einen Fehler handeln, gemeint war offensichtlich Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, bei den aufgefundenen Videodateien handle es sich unbestrittenermassen um illegale Pornografie. Der Beschuldigte habe gewusst, wie er Fotos und damit auch Videos auf seine Google-Cloud hochladen könne, um von einer dauerhaften Sicherung zu profitieren. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich eindeutig um illegale Videos mit kinderpornografischem Inhalt gehan- delt habe. Er habe die Dateien nach deren Erhalt nicht umgehend gelöscht und sie zudem einem Kollegen gezeigt. Damit habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Auch hinsichtlich des unter Ziff. 2 der Anklage dem Beschuldigten vorge- worfenen Besitzes von Gewaltdarstellungen hat die Vorinstanz den

- 6 - angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und ihn des Besitzes von Ge- waltdarstellungen schuldig gesprochen. Bei der im Dispositiv festgehalte- nen Strafbestimmung (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 aStGB) dürfte es sich um einen Fehler handeln, gemeint war offensichtlich Art. 135 Abs. 1bis aStGB. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands hat sie auf die Ausführungen zum Besitz im Zusammenhang mit dem Pornografievorwurf verwiesen. Dem Be- schuldigten sei zudem bewusst gewesen, dass es sich um verbotene Ge- waltdarstellungen gehandelt habe. Aus seinen Aussagen könne geschlos- sen werden, dass er um die Möglichkeit des Hochladens sowie um die au- tomatische Sicherung der Dateien in seiner Google-Cloud gewusst habe. Folglich habe er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt.

E. 2.2 Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, die ihm zur Last gelegten Videos seien nicht von ihm aktiv hochgeladen worden. Viel- mehr habe er diese unaufgefordert via WhatsApp von einem Kollegen aus Ghana und Kenia erhalten. Aufgrund der Werkseinstellung seines Mobilte- lefons seien sie sodann automatisch in seine Google-Cloud hochgeladen worden. Er schaue derartige Aufnahmen nicht an und habe sie umgehend aus dem lokalen Gerätespeicher gelöscht. Er habe nicht gewusst, dass sich die Videos weiterhin in seiner Cloud befunden hätten, da er in technischen Belangen Laie sei; andernfalls hätte er sie auch dort gelöscht. Er habe so- mit nie den Willen gehabt, die ihm zur Last gelegten Videos zu besitzen. Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe die Videos aus Verunsicherung einem Kollegen gezeigt beziehungsweise diesen lediglich um Rat gefragt, damit dieser ihm habe sagen können, wie er damit umgehen solle.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist in ihrer Berufungsantwort auf den angefochtenen Entscheid. 3.

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass sich die 6 inkriminierten Videos auf dem Google-Cloud-Konto aaa@aaa.com befanden und dass dieses Google-Cloud-Konto dem Beschuldigten zuzuordnen ist (UA act. 68 F/A 29; UA act. 63 [CyberTipline Report […] S. 2–5]; UA act. 57). Weiter hat der Beschuldigte anerkannt, dass sich diese Videos zwischen dem Emp- fang und der Löschung auch auf seinem lokalen Speicher (WhatsApp-in- terne Medienablage) befanden (UA act. 67 f., F/A 19, 21 und 33). Aufgrund der Cloud-Speicherung ist erstellt, dass der Beschuldigte die Videos ein- zeln jeweils am 16. März 2021, 18. März 2021, 3. April 2021 und 12. März 2023 via WhatsApp empfangen hat (UA act. 63 [CyberTipline Report […] S. 3-5]).

- 7 -

E. 3.2 Weiter steht fest, dass weder in den Dateien der drei sichergestellten Mo- biltelefone noch in jenen des sichergestellten Tablets Fotos oder Videos mit verbotenem Inhalt festgestellt werden konnten (UA act. 29). Hingegen fanden sich darauf "massenhaft" Bilder und Videos von üppigen, nicht mäd- chenhaft aussehenden Frauen (UA act. 30). Weiter ist festzuhalten, dass je nach Einstellung des Mobiltelefons Fotos und/oder Videos, welche unter anderem über WhatsApp zugestellt werden, zwecks Datensicherung in die Google-Cloud hochgeladen werden. Gemäss Polizeirapport vom 20. Juni 2024 entspricht das der Werkeinstellung der Google-Geräte, somit von Handys mit Android Betriebssystem (UA act. 29). Bei den ausgewerteten Geräten des Beschuldigten handelt es sich um solche Geräte mit Android Betriebssystem (UA act. 42).

E. 3.3 Der Beschuldigte reichte am 27. Januar 2026 eine schriftliche Berufungs- begründung ein.

E. 3.3.1 Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. April 2024 erklärte der Beschuldigte, dass er manchmal Fotos hochlade, wenn er schöne Frauen im Bikini sehe (UA act. 67 F/A 17). Zu seinen Account-Daten habe aus- schliesslich er selbst Zugang (UA act. 67 F/A 18). Er gab an, die inkrimi- nierten Videos von einem Kollegen aus Ghana oder Kenia erhalten zu ha- ben, diese jedoch alle gelöscht zu haben und sich keine derartigen Aufnah- men anzuschauen (UA act. 67 F/A 19). Weiter führte er aus, er habe die Videos einem anderen Kollegen, einem Ghanesen, gezeigt; dieser habe ihn gewarnt und ihm mitgeteilt, dass solche Aufnahmen verboten seien, woraufhin er die Videos umgehend gelöscht habe (UA act. 67 F/A 21). Auf die Frage, ob ihm die Adresse aaa@aaa.com bekannt vorkomme, antwor- tete er: "Die kommt mir bekannt vor. Das ist meine Adresse" (UA act. 68 F/A 29). Später erklärte er, er nutze diese E-Mail-Adresse nicht mehr und gebe stets bbb@bbb.com an (UA act. 68 F/A 26 und 30). Abschliessend erwähnte er, die betreffenden Videos über WhatsApp erhalten zu haben (UA act. 68 F/A 33).

E. 3.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 erklärte der Beschuldigte, er habe sein Gedächtnis verloren (GA act. 32). Auf die Frage, ob er die E-Mail-Adresse aaa@aaa.com kenne, antwortete er lediglich mit: "hm"; als ihm seine frühere Aussage anlässlich der dele- gierten Einvernahme, dass es sich hierbei um seine E-Mail-Adresse handle, vorgehalten wurde, entgegnete er: "weiss nicht mehr" (GA act. 34). Er könne nicht sagen, ob zwischen März 2021 und März 2023 jemand an- ders den betreffenden Account oder die Mailadresse genutzt habe (GA act. 34). Mit Blick auf seine frühere Aussage erklärte der Beschuldigte, er habe sein Telefon irgendwann verloren; jemand habe es genommen, nach- dem er es zuhause zurückgelassen habe, danach sei es verschwunden (GA act. 34). Als ihm vorgehalten wurde, dass die IP-Adresse, über welche

- 8 - die Videos hochgeladen worden seien, seinem Internetanschluss zugewie- sen sei, erwiderte er: "Eine unbekannte Person hat mir geschickt. Ich bin nicht pädophil oder pervers. Ich habe einen Bekannten gefragt, was kann ich machen. Er hat gesagt, löschen. Ich habe gemacht" (GA act. 34). Weiter führte der Beschuldigte aus, er könne lediglich telefonieren und SMS schreiben; er wisse nicht, ob er je Fotos in seine Google-Cloud hochgela- den habe. Auch erinnere er sich nicht mehr daran, dass er – wie früher ausgesagt – manchmal Fotos hochlade, wenn er Bilder von schönen Frauen im Bikini sehe (GA act. 35). Auf die Frage, was er meine, wenn er sage, dass ihm die Videos von einem Kollegen aus Ghana oder Kenia zu- geschickt worden seien, erklärte er: "Dieser Kenianer war unbekannt. Ich kenne ihn nicht. Der andere war nicht Kollege, ich kenne ihn einfach. Ich habe gesagt, was kann ich machen, jemand hat mir böse Sachen ge- schickt. Ich habe Rat gefragt. Er sagte, ich solle 'delete' machen. Ich weiss nicht, was Telefon macht, damit bei Google gelandet. Polizei ist zu mir ge- kommen, ich bin erschrocken" (GA act. 35). Auf Vorhalt, er habe früher etwas anderes gesagt, verwies er auf einen Gedächtnisverlust (GA act. 35). Konfrontiert mit seiner früheren Aussage, wonach er die Bilder einem gha- naischen Kollegen gezeigt habe, entgegnete der Beschuldigte erneut, er habe die Videos nicht vorgezeigt, sondern lediglich um Rat gesucht, was er damit tun solle (GA act. 35). Auf die Frage, weshalb er die Aufnahmen nicht sofort gelöscht habe, erklärte er: "Ich habe versucht, aber ist nicht gegangen. Darum ist gelandet auf Google, ich habe versucht wegzuneh- men. Ist nicht gegangen. Vielleicht habe ich einen falschen Knopf gedrückt und darum ist es auf Google gelandet" (GA act. 35). Der Beschuldigte er- gänzte, er habe damals zwei Handys besessen; jenes, auf dem die Videos eingegangen seien, sei defekt gewesen, der Bildschirm habe nicht mehr funktioniert. Deshalb habe er einen Kollegen um Rat gebeten (GA act. 35 f.). Auf weitere Fragen, weshalb ihm nicht von Anfang an klar gewesen sei, dass er die Videos habe löschen müssen, erklärte er wiederholt, er habe lediglich um Rat gefragt, er sei durcheinander und krank gewesen (GA act. 36). Nachdem ihm der Inhalt der sechs Videos kurz geschildert worden war, kommentierte er diese mit: schlecht, nicht gut, pervers, schrecklich (GA act. 36 f.). Auf erneute Nachfrage, weshalb er dennoch um Rat habe fragen müssen, erklärte er abermals, er sei durcheinander, krank und habe einen Gedächtnisverlust erlitten (GA act. 37).

E. 3.3.3 Der Beschuldigte hat sich zweimal zur Sache geäussert; einmal unmittelbar nach der Hausdurchsuchung anlässlich der delegierten Einvernahme vom

18. April 2024 sowie rund neun Monate später in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025. Anlässlich der ersten Einver- nahme zeigte er sich gesprächsbereit und schilderte den Sachverhalt zu- sammenhängend. Er räumte ein, über WhatsApp eine unbestimmte Anzahl kinderpornografischer Videos erhalten zu haben, erklärte, diese einem Be- kannten gezeigt zu haben, der ihn daraufhin auf deren strafrechtliche

- 9 - Relevanz aufmerksam gemacht habe, und gab an, die Videos daraufhin gelöscht zu haben. Er bestätigte zudem, dass ausschliesslich er selbst Zu- gang zu seinen Account-Daten habe und erkannte ohne weiteres auch die E-Mail-Adresse aaa@aaa.com als die seine. In der Hauptverhandlung wich der Beschuldigte hingegen in wesentlichen Punkten von seiner ursprünglichen Darstellung ab. Er berief sich auf einen umfassenden Gedächtnisverlust, bestritt die Kenntnis der Adresse aaa@aaa.com oder relativierte sie mit ausweichenden Äusserungen. Er behauptete erstmals, sein Mobiltelefon sei verloren gegangen beziehungs- weise defekt gewesen (GA act. 35 f.), und erklärte, die Videos niemandem gezeigt, sondern einen Dritten lediglich um Rat gefragt zu haben. Weiter erklärte er, er könne im Grunde nur telefonieren und SMS schreiben und wisse nicht, ob er je Fotos hochgeladen habe.

E. 3.3.4 Der abrupte Aussagewandel des Beschuldigten vor der Vorinstanz, kombi- niert mit dem ständigen Hinweis, an Gedächtnisverlust, Verwirrtheit und Krankheit zu leiden, ist nicht nachvollziehbar. Offenkundig bestand zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein erhebliches Entlastungsinteresse, was zu diversen Schutzbehauptungen führte. Die Version vom defekten oder verschwundenen Telefon - und damit verbunden wohl der Hinweis, dass jemand anderes die Videos heruntergeladen haben könnte - steht im Wi- derspruch dazu, dass der Beschuldigte laut eigener Aussage den verbote- nen Inhalt tatsächlich sah, als "schlecht" einstufte und zu löschen ver- suchte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb er den angeblich scho- ckierenden Inhalt nicht sofort löschte, sondern zunächst um Rat suchte. Dagegen überzeugen die ersten Aussagen aufgrund deren Nachvollzieh- barkeit; zudem stimmen sie mit den technischen Ermittlungsresultaten überein, zumal keines der im Rahmen der Hausdurchsuchung untersuch- ten Geräte defekt war und die über die E-Mail-Adresse aaa@aaa.com er- folgten Uploads anhand der dem Anschlussinhaber zugewiesenen IP-Ad- resse eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten.

E. 3.3.5 Wie oben (E. 3.1) dargelegt, hat der Beschuldigte die inkriminierten Videos am 16. März 2021, 18. März 2021, 3. April 2021 sowie am 12. März 2023 via WhatsApp empfangen, mithin über eine Zeitspanne von rund zwei Jah- ren; die Videos wurden somit nicht gleichzeitig bzw. nicht am selben Tag empfangen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten zeigte er die Videos ei- nem Kollegen und löschte sie (erst) im Anschluss an dessen Warnung „so- fort“. Dass er jedes einzelne Video unmittelbar nach dessen Empfang sei- nem Kollegen zeigte und hernach löschte, ergibt sich aus seiner Aussage jedoch nicht; vielmehr behielt er die Videos zumindest bis zum Vorzeigen auf seinem Gerät (und damit auch in seiner Google Cloud). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die Videos über eine längere Zeit – konkret vom

- 10 -

16. März 2021 bis zum 12. März 2023 – aufbewahrte, und sie dann einem Kollegen zeigte. In der Folge löschte er diese "sofort" auf seinen Geräten.

E. 3.4 Zusammenfassend ist von den Aussagen anlässlich der ersten Einver- nahme auszugehen. Die Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhand- lung erweisen sich als widersprüchlich, unplausibel und von klar erkennba- rer Selbstschutzmotivation geprägt. Sie vermögen die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen nicht zu erschüttern und sind folglich bei der Beurtei- lung grösstenteils ausser Betracht zu lassen. Es ist daher davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die am 16. März 2021, 18. März 2021, 3. April 2021 sowie am 12. März 2023 erhaltenen Videos nicht sofort nach deren Erhalt löschte, sondern sie noch einem Kollegen zeigte. Nicht angeklagt und damit irrelevant ist der Umstand, dass die Dateien trotz Löschung auf den Mobile-Geräten weiterhin in der Cloud seines Kontos aaa@aaa.com gespeichert blieben. 4. Der angeklagte Zeitraum erstreckt sich vom 16. März 2021 bis zum

E. 4 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.

E. 5 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen vollzogen.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB macht sich strafbar, wer (sogenannte) harte Pornografie herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,

- 11 - anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektroni- sche Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

E. 5.1.2 Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsu- menten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexua- lität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausge- trennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt er- scheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Ver- halten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233 E. 8.2.3). Haben die Gegenstände oder Vorführungen tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist ge- mäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 4 aStGB eine jeweils höhere abstrakte Straf- androhung, namentlich Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe, vorgesehen. Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen" betrifft sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen min- derjährigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.1). Der Begriff der Kinderpornografie umfasst demnach die Be- teiligung von Darstellerinnen und Darsteller, welche jünger als 16 Jahre alt und damit noch im "Schutzalter" sind (ISENRING/MARTIN, a.a.O., N 22 zu Art. 197 StGB). Das Verbot pädophiler Pornografie soll insbesondere die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung des Geschehens in der Realität abhalten (BGE 131 IV 16 E. 1.2).

E. 5.1.3 Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 4 aStGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zu- nächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herr- schaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herr- schaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, dass der Täter Kenntnis um die Funktionsweise und den In- halt der Speicherung hat. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (vgl. BGE 137 IV 208 E. 4.1 mit Hinweisen). Wer um die au- tomatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom

20. Mai 2020 E. 1.3.3; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 2.4).

E. 5.1.4 "Zeigen" umfasst jedes Vorführen von optisch wahrnehmbaren Darstellun- gen (GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

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5. Aufl. 2024, N 3 zu Art. 135 StGB). Nach der Rechtsprechung und herr- schenden Lehre handelt es sich bei Art. 197 Abs. 4 aStGB um ein schlich- tes Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 131 IV 16 E. 1.2; ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 52 zu Art. 197 StGB). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob Dritte von den pornografischen Erzeugnissen effektiv Kenntnis genommen haben oder sich allenfalls bereits über andere Kanäle Zugang dazu hätten ver- schaffen können, zumal ein eigentlicher Taterfolg gerade nicht vorausge- setzt ist.

E. 5.1.5 In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 Abs. 4 aStGB Vorsatz, wobei Even- tualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf das Tatbestandselement eines pornografischen Inhalts richten, ohne dass eine Verbreitungsabsicht erforderlich wäre (BGE 131 IV 16 E. 1.2).

E. 5.2.1 Die gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift zur Last gelegten Videos beinhalten unbestrittenermassen verbotene harte Pornografie unter Einbezug tatsäch- licher Minderjähriger sowie eines Tieres. Es handelt sich damit um Tatob- jekte im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB.

E. 5.2.2 Der Beschuldigte besass die am 16. März 2021, 18. März 2021, 3. April 2021 sowie am 12. März 2023 erhaltenen Videos bis zu deren Vorzeigen an einen Kollegen. Dass die Videos nach dem Hinweis auf ihre strafrecht- liche Relevanz umgehend lokal gelöscht wurden, ändert nichts am Besitz. Der Herrschaftswille manifestierte sich darin, dass der Beschuldigte die Vi- deos nicht umgehend gelöscht hat. Wer um die Existenz der strafbaren Da- teien weiss und sie im Nachgang an den Erhalt nicht umgehend löscht, bekundet damit seinen Willen, die Sachherrschaft zu behalten, selbst wenn die Dateien später in Vergessenheit geraten oder man nicht erneut darauf zugreift. Der Besitztatbestand ist bereits in dem Moment vollendet, in dem der Beschuldigte nach Kenntnisnahme des Inhalts die Löschung unterlässt und die Dateien weiterhin auf einem Datenträger belässt. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht genau wusste, wie die Datenspeicherung ablief bzw. auf welchen von ihm kontrollierten Speichermedien die Dateien letzt- lich abgelegt wurden, ändert nichts an seinem Besitzeswillen im Zeitraum vom 16. März 2021 bis zum 12. März 2023. Das spätere Löschen – hier nach Warnung durch den Kollegen – wirkt nicht rückwirkend strafbefreiend, sondern beendet lediglich den Dauerzustand des Besitzes für die Zukunft. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der fünf Videos des mehrfachen Be- sitzes harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB schuldig zu sprechen.

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E. 5.3 Der Beschuldigte hat seinem Kollegen die inkriminierten Videos gezeigt, wobei er sich, wie oben dargelegt (E. 3.3.5), nicht lediglich auf eine Inhalts- beschreibung mit anschliessender Anfrage um Rat beschränkte. Damit hat er seinem Kollegen bewusst die Ermöglichung einer optischen Kenntnis- nahme eingeräumt. Dem Vorbringen des Beschuldigten, das "Zeigen" sei nur tatbestandsmässig, wenn dadurch ein unbestimmter Personenkreis er- reicht werde, ist nicht zu folgen. Im Gegensatz zu Art. 197 Abs. 2 aStGB, welcher die Konfrontation eines erwachsenen Personenkreises mit weicher Pornografie regelt, verzichtet Art. 197 Abs. 4 aStGB bewusst auf den Zu- satz "öffentlich", weil diese Bestimmung harte Pornografie erfasst und jede Weitergabe verhindert werden soll – unabhängig davon, ob sie gegenüber einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis erfolgt (vgl. GODENZI, a.a.O., N 3 zu Art. 135 StGB). Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der 5 Videos (wovon 2 identisch sind) auch der mehrfachen Verbreitung (Zeigen) harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 aStGB schuldig zu sprechen, wobei, da die Videos nicht im Sinne einer kurzen Zwischenphase zwecks Weiter- verbreitung besessen wurden, sondern vom 16. März 2021 bis am 12. März 2023 im Besitz des Beschuldigten waren (Dauerdelikt), der sich alsdann dazu entschlossen hat, diese einem Dritten zu zeigen, von echter Konkur- renz auszugehen ist. 6. Dem Beschuldigten wird anderseits vorgeworfen, ein gewaltdarstelleri- sches Video besessen zu haben.

E. 6 In Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB wird dem Beschuldigten lebens- länglich jede berufliche und jede organsierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

- 4 -

E. 6.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft Fr. 2'624.00, werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'968.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 6.1.1 Gemäss Art. 135 aStGB wird, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kultu- rellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Abs. 1bis).

E. 6.1.2 Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Tatbestandsvariante des Besit- zes sowie der subjektive Tatbestand nach Art. 197 Abs. 4 aStGB und Art. 135 aStGB übereinstimmen, gelten die dazu gemachten theoretischen

- 14 - Ausführungen gleichermassen (E. 5.1.4 [Besitz]; E. 5.1.5 [subjektiver Tat- bestand]).

E. 6.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer von Fr. 3'881.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'911.15 zu- rückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.

E. 6.2.1 Das dem Beschuldigten gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift zur Last gelegte Video beinhaltet unbestrittenermassen Gewaltdarstellungen. Es handelt sich damit um ein Tatobjekt im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB.

E. 6.2.2 Da der Beschuldigte, wie oben (E. 3.1 und E. 5.2.2) dargelegt, auch dieses Video nach dessen Erhalt nicht umgehend nach Kenntnisnahme gelöscht hat, ist der Tatbestand des Besitzes erfüllt. Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tat- bestand des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.

E. 6.3 Nicht angeklagt ist das Zeigen respektive die Verbreitung von Gewaltdar- stellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 aStGB, weshalb sich eine entspre- chende Prüfung verbietet. 7. Soweit der Beschuldigte in der Berufung geltend macht, er habe sich in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) befunden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich während der delegierten Einvernahme so- wie während der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung sehr wohl bewusst war, dass es sich um strafbare Inhalte handelt, an- sonsten er nicht ausgeführt hätte, dass sein Kollege ihm nicht solche Vi- deos senden solle oder dass die Videos nicht gut, pervers, schrecklich usw. seien (vgl. GA act. 36 f.). Dies reicht für die Begründung des für den Vorsatz notwendigen Wissens aus. Im Strafrecht wird ein laienhaftes Verständnis vorausgesetzt (sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre"). Der Betroffene muss die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung des Handelns haben. Versteht der Täter in laienhafter Anschau- ung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (BGE 129 IV 238 E 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2014 vom

22. Dezember 2014 E. 2.4.2). Das Verbot des Besitzes und der Verbreitung von harter Pornografie sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen ist auch ohne spezielle Rechtskenntnisse allgemein bekannt, so insbesondere auch dem Beschuldigten, der seit über 40 Jahren in der Schweiz lebt (GA act. 33).

- 15 - 8.

E. 7 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schen- genraum. Die Eintragung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

E. 7.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'350.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 5'136.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]

- 27 - Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser

E. 8 Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8.1 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 aStGB sowie der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

E. 8.2 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 21 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil, E. 2 - 5). Gestützt auf das Verschlechterungsverbot hat es im vorliegenden Fall bei der Sanktionsart der Geldstrafe zu bleiben. 9.

E. 9 Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gebühr von Fr. 1'400.00

b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'136.65

c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 22.00 Total Fr. 6'558.65 Dem Beschuldigten wird die Gebühr von Fr. 1'400.00 auferlegt.

E. 9.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 9.2.1 Der Beschuldigte hat sich wegen Verbreitung harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB, wegen mehrfacher Verbreitung harter Por- nografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB sowie wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB strafbar gemacht. Die Einsatzstrafe ist für den schwerwiegendsten Fall der Verbreitung harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB festzusetzen. Der Beschuldigte zeigte insgesamt fünf kinderpornografische Videos, wo- bei eines doppelt vorhanden war und eines neben dem kinderpornografi- schen Inhalt auch die Beteiligung eines Tieres zeigte. In dem doppelt vor- handenen Video ist ein minderjähriges Mädchen mit entkleidetem Unter- körper zu sehen. Ein erwachsener Mann drückt mehrfach seinen Penis ge- gen den Schambereich des Mädchens, worauf eine Nahaufnahme des In- timbereichs mit anschliessender Penetrierung folgt. Dieses Video und das Zeigen dieses ist aufgrund der Penetrationshandlung eines minderjährigen Mädchens als der schwerwiegendste Fall zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat dieses Video am 18. März 2021 sowie am 12. März 2023 empfangen und einem Kollegen gezeigt. Mit Blick auf das primäre geschützte Rechtsgut, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2) bzw. den Schutz potentieller "Darsteller" harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und er- niedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (BGE 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a), bezieht sich die Darstellung auf eine schwere Form von Kinderpornografie. Der Beschuldigte hat das Video zwar nicht selbst

- 16 - aufgenommen, vielmehr beschränkte sich seine Tathandlung darauf, es zu besitzen und einem Kollegen zu zeigen. Mit seiner Handlung hat der Be- schuldigte einen Beitrag zur Weiterverbreitung von solchen Erzeugnissen, die illegal und unter Ausbeutung von Minderjährigen produziert werden, ge- leistet. Die objektive Tatschwere ist im ganzen Spektrum von Tathandlun- gen, die unter den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB fallen, nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte verfügte über eine uneingeschränkte Handlungsfreiheit. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2). Nicht zu folgen ist dem Beschuldigten, wenn er geltend macht, er habe lediglich um Rat ersucht, was er mit den inkriminierten Vi- deos machen solle, da er sich der Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei (GA act. 35). Dagegen spricht bereits, wie oben (E. 3.3) dargelegt, dass er während beider Befragungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sol- che Inhalte schrecklich und pervers seien und er solchartige Aufnahmen nicht anschaue (GA act. 36 f; UA act. 67 F/A 19). Auch wenn der Beschul- digte selbst nicht das Ziel verfolgt haben dürfte, kinderpornografische Auf- nahmen grossräumig zu verbreiten, ist ihm vorzuwerfen, dass er das Video nicht sofort gelöscht, sondern eine solche Förderung im Sinne des Eventu- alvorsatzes in Kauf genommen hat. Unter Einbezug der subjektiven Tat- schwere ist insgesamt – zuzüglich einer noch auszufällenden Verbindungs- busse – von einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszuge- hen.

E. 9.2.2 Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ist nach dem Asperationsprinzip ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Tathandlungen nach Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB sowie Art. 135 Abs. 1bis aStGB ange- messen zu erhöhen. Der Beschuldigte besass noch drei weitere kinderpor- nografische Videos, eines davon unter Einbezug eines Tieres, die er einem Kollegen zeigte. Das zweite Video zeigt einen offensichtlich minderjähri- gen, nackt dastehenden und weinenden Knaben, an dessen Penis eine Ziege saugt. Im dritten Video ist ein ebenfalls minderjähriger Junge unten unbekleidet vor seinem Mobiltelefon zu sehen. Sein erigierter Penis ist sichtbar, den er wiederholt mit der Hand schlägt. Das vierte Video zeigt eine auf dem Boden liegende Frau mit hochgezogenem Rock, auf deren Intimbereich ein nackter Knabe sitzt, der durch Vor- und Zurückbewegun- gen sein Glied gegen ihren Unterleib drückt, wobei der Penis teilweise sichtbar ist. Die Inhalte dieser Videos stellen innerhalb des möglichen Spektrums mittelschwere Formen der Pornografie dar. Bezüglich des ho- hen Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf das zuvor Ausgeführte ver- wiesen werden (E. 9.1.1). Da die einzelnen Verbreitungshandlungen in ei- nem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist der

- 17 - Gesamtschuldbeitrag hinsichtlich der drei weiteren gezeigten pornografi- schen Videos entsprechend geringer, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze – zuzüglich der noch auszufällenden Verbindungsbusse – als angemessen erscheinen lässt.

E. 9.3 Des Weiteren besass der Beschuldigte ein Video in welchem ein blutüber- strömter, am Boden sitzender Mann zu sehen ist, welcher mit einem Säbel oder einer Machete auf offener Strasse malträtiert wird. Das Video umfasst mittelschwere bis schwere Formen der Gewaltdarstellungen. Nach dem Er- halt hat der Beschuldigte auch dieses Video nicht unmittelbar nach Emp- fang und Kenntnisnahme gelöscht. Betreffend das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit kann abermals auf das zuvor ausgeführte verwiesen werden (E. 9.1.1). Für den Besitz des gewaltdarstellerischen Videos wäre grundsätzlich eine Einzelstrafe von 70 Tagessätzen – zuzüglich der noch auszufällenden Ver- bindungsbusse – angemessen. Angemessen wäre entsprechend eine As- peration um weitere 50 Tagessätze.

E. 9.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Aus den persön- lichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – er ist getrennt, lebt mit seiner Partnerin zusammen, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von seiner AHV-Rente – ergeben sich keine für die Strafzumessung rele- vanten Faktoren. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (UA act. 1, aktueller Strafregister- auszug). Das Wohlverhalten des Beschuldigten bis zur Tat ist jedoch weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen. Auch das Wohlver- halten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 m.w.H.). Anlässlich der delegierten Einver- nahme war der Beschuldigte grundsätzlich gesprächsbereit und leugnete die Tat nicht. Jedoch relativierte er seine Darstellung anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverfahrens und verstrickte sich in Widersprüche. Es sind entsprechend keine Anzeichen klarer Einsicht oder Reue erkennbar. Ins- gesamt ist die Täterkomponente daher als neutral zu werten, womit es auf- grund des Verschlechterungsverbots bei einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen (und einer Verbindungsbusse) bleibt.

E. 9.4.1 Der Beschuldigte macht mit Berufung eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots durch die Vorinstanz geltend und verlangt im Falle eines Schuldspruchs eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe (Berufungsbe- gründung Ziff. 5).

- 18 -

E. 9.4.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt

II (SR 0.103.2) und Art. 5 StPO garantierte Beschleunigungsgebot ver-

pflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die be-

schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im

Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49

E. 1.8.2 mit Hinweisen). Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung

des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Be-

schuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravie-

rend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgespro-

chen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots

vorliegen würde. Rechnung zu tragen ist auch der Komplexität des Falls.

Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu

vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile des Bun-

desgerichts 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2; 6B_1003/2020 vom

21. April 2021 E. 3.3.1). Eine blosse Erwähnung der Verletzung des Be-

schleunigungsgebots im Dispositiv des Strafurteils ist als Wiedergutma-

chung demnach nicht vorgesehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts

1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d; 6B_1003/2020 vom 21. April

2021 E. 3.3.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts liess diese Art der

Wiedergutmachung dennoch genügen, wenn das Beschleunigungsgebot

lediglich bei der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung (vgl.

Art. 84 Abs. 4 StPO), d. h. nach der Festsetzung der Strafe, verletzt wurde

(Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6;

6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2; 1P.784/2003 vom 5. November

2004 E. 5.5).

Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Ur-

teilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2

StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen,

ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsan-

waltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Da-

bei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot

konkretisieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_13/2020 vom 29. Januar

2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom

8. Februar 2018 E. 5.3; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 84 StPO). Deren Nichteinhaltung kann

ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (statt vieler

vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 6.5 mit

Hinweisen).

E. 9.4.3 Wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht, hat die Vorinstanz sowohl die Frist für die Zustellung des Urteilsdispositivs nach Art. 84 Abs. 2 StPO als auch die Frist für die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung

- 19 - nach Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Die vorinstanzliche Verhand- lung fand am 31. Januar 2025 statt. Das Urteilsdispositiv wurde am

18. Februar 2025 versandt, das begründete Urteil am 8. September 2025. Eine Versanddauer von rund zwei Wochen für das Dispositiv ist noch tole- rierbar. Eine Dauer von über sieben Monaten für die schriftliche Begrün- dung ist jedoch zu lange, zumal nur eine geringe Anzahl von Delikten zu beurteilen war. Auch wenn dem Beschuldigten sowohl der Schuldspruch als auch das Strafmass anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich eröffnet wurde und er sich demzufolge nicht vollständig im Unge- wissen befunden hatte, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall aufgrund der doch klaren Nichteinhaltung der Zustellungsfrist für die Urteilsbegrün- dung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO – nebst der Feststellung der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv – eine Strafreduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze. Die sich zwar leicht strafmindernd auswirkende Verletzung des Beschleu- nigungsgebots wäre von der zumindest gedanklich asperierten Gesamt- strafe abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom

4. Juli 2025 E. 3.2.2 [betr. sich strafmindernd auswirkende Täterkompo- nente]), welche aber immer noch über der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen käme (vgl. dazu oben, E. 9.3. und 9.4.). Die Strafe beläuft sich somit nach wie vor auf 180 Tagessätze, wobei diese, da bedingt ausgesprochen (vgl. unten E. 9.6), mit einer Busse zu verbinden ist.

E. 9.5 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst das Gericht die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungsleistungen sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 142 IV 315 E. 5.3; 134 IV 60 E. 6.1 und 6.4). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann die Höhe des Tagessatzes bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden. Der Beschuldigte bezog im Jahr 2025 eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'194.00 pro Monat sowie Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 961.00 pro Monat (GA act. 99 ff.). Entsprechend ist von einem monatli- chen Einkommen in der Höhe von Fr. 3'155.00 auszugehen. Da der Be- schuldigte augenscheinlich nahe am Existenzminimum lebt, ist für die Be- rechnung der Tagessatzhöhe rechtsprechungsgemäss ein Abzug von 50% vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend hinsichtlich der Gesamtstrafe zudem eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird,

- 20 - ist eine weitere Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist ein Tagessatz in Höhe von Fr. 40.00 festzusetzen. Bei 180 Tagessätzen beträgt die Geldstrafe insgesamt Fr. 7'200.00.

E. 9.6 Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. Es kann darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. 9.3).

E. 9.7 Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Um dem akzessorischen Charakter einer Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 800.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 10.

E. 10.1 Wird jemand wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 aStGB verurteilt und haben die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt, verbietet ihm das Gericht nach Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die An- ordnung des Tätigkeitsverbots soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV] vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115). In be- sonders leichten Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot nicht notwendig er- scheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise auf die Anordnung eines solchen Verbots verzichten, sofern der Täter keine be- sonders qualifizierte Anlasstat begangen hat und er nicht pädophil ist im Sinne von international anerkannten Klassifikationskriterien (Art. 67

- 21 - Abs. 4bis lit. a und b StGB). Als Anwendungsfälle von besonders leichten Fällen wurden in der Botschaft die Fälle der Jugendliebe genannt. Der Ver- zicht soll aber auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen möglich sein, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und keinerlei Bezug zu Pädophilie vorliegt (Botschaft, S. 6155).

E. 10.2 Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegt kein besonders leich- ter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor (Berufungsbegründung Ziff. 3). Ein solcher ist nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Vorliegend wird eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgespro- chen. Damit liegt weder ein Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO) noch ein besonders leichter Fall vor. Dass es sich um ein sogenanntes "Hands-off"-Delikt handelt, ändert daran nichts. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Inhalte der Dateien sowie der Umstand, dass der Beschuldigte diese (teilweise) über eine längere Zeit besass und einem Dritten zeigte, sie also nicht umgehend löschte. Die in- kriminierten Darstellungen sind im Ergebnis als mittelschwer bis sehr schwer zu qualifizieren (vgl. E. 9.2). Damit entfällt die nur ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzu- sehen. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 11. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwie- sen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverwei- sung abzusehen (Berufungsbegründung Ziff. 4). 11.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden.

- 22 - 11.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Ghana. Er hat mit dem Tatbe- stand der Verbreitung sowie des Besitzes harter Pornografie eine Katalog- tat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jah- ren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. 11.3. 11.3.1. Der heute 66-jährige Beschuldigte ist in Ghana geboren und ist dort aufge- wachsen. Im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein; hier verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA act. 164). Er lebt somit seit rund 43 Jahren in der Schweiz und ist gemäss der Rechtsprechung des EGMR als "long-term immigrant" anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte ist zwar im Strafregister nicht verzeichnet, jedoch weist er mehrere Verurteilungen auf, darunter insbesondere wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehegattin, wegen des Erwirkens von Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung durch unwahre und unvollständige An- gaben sowie wegen Diebstahls (MIKA act. 80 ff., 126 ff. und 148 ff.). Heute ist er AHV-Rentner und das letzte Mal arbeitete er vor rund 25 Jah- ren als Modeberater, in der Gastronomie sowie als Verkäufer (Berufungs- begründung Ziff. 4). Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit bestritt er seinen Lebensunterhalt bis zum Rentenalter mit Leistungen der IV, der Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind knapp, jedoch weist er weder offene Betreibungen noch hohe Schulden auf (UA act. 8). Der Beschuldigte spricht die ghanaische Landessprache und Deutsch. Er ist weder in einem Verein noch ist ein Engagement in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution ersichtlich. Er führt ein ver- gleichsweise zurückgezogenes Leben und seine sozialen Kontakte be- schränken sich auf wenige Freunde (UA act. 9). Der Beschuldigte ist getrennt, lebt jedoch mit seiner Partnerin zusammen, bis diese eine neue Wohnung findet. Seine Eltern sind verstorben, von den elf Geschwistern leben alle bis auf eines im Ausland. Abgesehen von sei- nen fünf erwachsenen Kindern, von welchen vier in der Schweiz leben und

- 23 - zu welchen er nur sporadisch telefonischen Kontakt pflegt, bestehen keine familiären Kontakte (GA act. 32). Obwohl er erst als 23-jähriger in die Schweiz eingereist ist und seine wirtschaftliche und soziale Integration hier als schwach zu bezeichnen ist, befindet sich sein Lebensmittelpunkt auf- grund der sehr langen Aufenthaltsdauer von mehr als vierzig Jahren un- strittig in der Schweiz, wo er nunmehr – wenn auch nicht ausgeprägt – fak- tisch verwurzelt ist. 11.3.2. Der Beschuldigte hat sein Heimatland Ghana seit seiner Einreise in die Schweiz gemäss eigenen Angaben einmal aufgrund einer Beerdigung be- sucht (GA act. 33). Zuletzt hielt er sich vor rund 24 Jahren in Ghana auf (UA act. 33). Eine soziale Wiedereingliederung in Ghana wäre damit nicht ohne Weiteres möglich. Ebenfalls ist zu beachten, dass seine in der Schweiz ausgerichtete AHV-Rente bei einer Ausweisung nach Ghana wohl gefährdet wäre, zumal die Schweiz mit Ghana kein Sozialversicherungsab- kommen abgeschlossen hat (www.ch.ch/de/pensionierung/ruhestand-im- ausland/#staatsangehorigkeit-ubrige-staaten [zuletzt besucht am 28. April 2026]). Entsprechend erscheint eine wirtschaftliche Integration in Ghana fraglich. Was hingegen den Umstand betrifft, dass er aufgrund seiner Nie- ren- und Herzproblematik täglich mehrere Medikamente braucht und sich regelmässigen Kontrollen unterziehen muss (GA act. 33 f.), ist davon aus- zugehen, dass eine angemessene medizinische Grundversorgung, wozu auch der Zugang zu Medikamenten gehört, auch in Ghana möglich wäre, zumal er keine engmaschige ärztliche Begleitung oder aufwändige Thera- pien benötigt. 11.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der 66-jährige Beschuldigte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zu- folge der Rechtsprechung des EGMR als "long term immigrant" gilt. Ange- sichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von mehr als vierzig Jahren in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, ist grundsätzlich von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleiben in der Schweiz auszugehen. Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat Ghana erscheint vor allem in wirt- schaftlicher Hinsicht fraglich. In einer Gesamtwürdigung der konkreten Um- stände ist gerade noch von einem Härtefall auszugehen. 11.4. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der Verbreitung harter Pornografie schuldig gemacht. Das vorliegend tangierte Rechtsgut – die sexuelle Integ- rität und Entwicklung von Minderjährigen – ist ein hochwertiges Rechtsgut, bei dessen Verletzung regelmässig ein hohes öffentliches Interesse zu be- jahen ist.

- 24 - Es ist allerdings zu beachten, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird und ihm demnach eine gute Prognose gestellt wird, weshalb der Be- schuldigte keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen Umstände vor, aufgrund welcher das hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebli- che öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 11.5. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten ein Här- tefall zu bejahen und ihm ein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren ist, welches das nicht unerhebliche öffentliche Inte- resse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen.

E. 12 März 2023. Damit ist grundsätzlich das damals geltende Recht an- wendbar, ausser das heutige Recht wäre milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StGB beträgt der Strafrahmen drei bzw. fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Dieser Strafrahmen ist in der Fassung vom 23. Januar 2023 unverändert, weshalb das geltende Recht nicht milder ist. Folglich ist gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB in der Fassung vom 23. Januar 2023 anzuwenden (fortan: aStGB). Hinsichtlich Art. 135 StGB trat per 1. Juli 2023 eine revidierte Fassung in Kraft. Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird der Besitz von Gewaltdarstellun- gen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, während nach geltendem Recht (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB) der Besitz mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Das geltende Recht ist damit nicht milder, weshalb gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art. 135 Abs. 1bis aStGB anzuwenden ist (fortan ebenfalls: aStGB). 5. Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, fünf kinderpornografische Videos besessen und gezeigt zu haben, von denen eines sowohl kinder- pornografische Inhalte als auch sexuelle Handlungen mit Tieren beinhaltet.

E. 12.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte, der mit Berufung einen Freispruch beantragt, unterliegt im Schuldpunkt, weiter bleibt es bei der Anzahl an Tagessätzen und beim angefochtenen Tätigkeitsverbot. Er obsiegt teilweise hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes und der Busse sowie des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher, die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zu ¾, d.h. mit Fr. 1'875.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 12.2 Die amtliche Verteidigerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Mit Kostennote macht sie einen Aufwand von 16.05 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 52.30 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer geltend. Da- raus resultiert ein Aufwand von gesamthaft Fr. 3'881.50, was angemessen erscheint. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zu- rückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 25 -

E. 13.1 Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Besitz und Verbreitung harter Pornografie sowie wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

E. 13.2 Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 5'136.65 ist im Berufungsverfahren un- angefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 14 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Pornografie (Besitz und Verbreitung) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 aStGB [Fassung vom 23. Januar 2023],

- des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB [Fassung vom 23. Januar 2023] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 20 Tage Freiheits- strafe, verurteilt.

- 26 - 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs 2 StGB wird abgesehen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.237 (ST.2024.68; STA.2024.814) Urteil vom 19. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von Ghana, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Patricia Périllard, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden Gegenstand Mehrfache Pornografie und Gewaltdarstellungen

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 11. September 2024 An- klage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie und Ge- waltdarstellungen. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem sei ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB aufzuerlegen und der Beschuldigte sei gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen unter entsprechendem Eintrag im Schengener Informationssystem (fortan: SIS) sowie den üblichen Kostenfolgen zu Las- ten des Beschuldigten. Dem Beschuldigten wird folgender (mit Anklage- schrift vom 31. Januar 2025 ergänzter bzw. berichtigter) Sachverhalt zur Last gelegt: "1. Mehrfache Pornografie Die beschuldigte Person hat pornografische Vorführungen, die nicht tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Tieren zum Inhalt haben, gezeigt und besessen. Die beschuldigte Person hat pornografische Vorführungen, die tatsächli- che sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, gezeigt und besessen. Der Beschuldigte besass zwischen dem 16.03.2021 und dem 12.03.2023 wissentlich und willentlich in V._____ an der W-Strasse, auf seiner Google Cloud (Google-Account: "[…]" verbunden mit der E-Mail: aaa@aaa.com) folgende Aufzeichnungen: Video 1 (zwei Mal auf Google Drive): Auf dem Video ist ein minderjähriges Mädchen zu sehen, wobei ihr Unter- körper entkleidet ist. Man sieht ein männliches Glied, wobei der Mann sei- nen Penis mehrfach gegen den Schambereich des Mädchens drückt. Es folgt eine Nahaufnahme des Intimbereichs des Mädchens. Anschliessend führt der Mann seinen Penis in die Vagina des Mädchens. Nach dem der Mann seinen Penis herauszieht, entfernt sich das Mädchen und die Auf- zeichnung bricht ab. Video 2: Auf dem Video ist ein offensichtlich minderjähriger Junge zu sehen. Er steht, weint und ist nackt. Ebenfalls ist ein Jungtier (Ziege, Geiss oder Schaf) zu sehen, welches am Penis des Kindes saugt. Video 3: Auf dem Video ist ein offensichtlich minderjähriger Junge zu sehen, wel- cher auf ein Handy schaut. Der Junge ist unten nackt und sein steifer Penis ist zu sehen, auf welchen der Junge immer wieder schlägt. Video 4: Eine erwachsene Frau liegt mit hochgezogenem Rock auf dem Boden. Auf ihr liegt /sitzt ein nacktes Kind auf der Höhe des Intimbereichs und macht

- 3 - vor und zurück Bewegungen und drückt seinen Penis gegen den Unterleib der Frau. Teilweise ist der Penis des Jungen zu sehen. Die Aufzeichnungen zeigte er zwischen dem 16.03.2021 und dem 12.03.2023 an einem unbestimmten Ort einem Kollegen aus Ghana, wel- cher ihn auf die Strafbarkeit der Aufzeichnungen hinwies. In der Folge löschte der Beschuldigte die Aufzeichnungen. 2. Gewaltdarstellungen Der Beschuldigte hat Ton- oder Bildaufnahmen die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, besessen. Der Beschuldigte besass zwischen dem 16.03.2021 und dem 12.03.2023 wissentlich und willentlich an seinem Wohnort in V._____, W-Strasse, auf seiner Google Cloud eine Videoaufzeichnung auf welchem zu sehen ist, wie ein erwachsener blutüberströmter Mann mit einem Säbel oder einer Machete auf offener Strasse immer wieder mit einem Sebel oder einer Ma- chete malträtiert wird." 2. Mit Urteil vom 31. Januar 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg folgendes: "1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen harten Pornografie (Verbreitung und Besitz: tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 4 Abs. 1 i.V.m. Satz 2 aStGB;

- Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 Satz 1 aStGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 34, 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen vollzogen. 6. In Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB wird dem Beschuldigten lebens- länglich jede berufliche und jede organsierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

- 4 - 7. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schen- genraum. Die Eintragung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 8. Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus:

a) der Gebühr von Fr. 1'400.00

b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'136.65

c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 22.00 Total Fr. 6'558.65 Dem Beschuldigten wird die Gebühr von Fr. 1'400.00 auferlegt. 10. 10.1. Die Gerichtskasse Brugg wird nach Rechtskraft angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten RA MLaw Patricia Périllard die richterlich auf Fr. 5'136.65 (inkl. MwSt zu 8.1% von Fr. 384.90) festgesetzte Entschä- digung auszurichten. 10.2. Die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädigung wird zu einem späteren Zeitpunkt von dem kostenfälligen Beschuldigten zurück- gefordert, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO)." 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Oktober 2025 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 31. Januar 2025 (ST.2024.68) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Folglich sei von der Anordnung eines lebenslängli- chen Tätigkeitsverbotes sowie einer Landesverweisung abzusehen. 2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8, 9 und 10.2 des Urteils des Bezirks- gerichts Brugg vom 31. Januar 2025 (ST.2024.68) seien die Verfahrens- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung, die in Bestand und Höhe nicht angefochten werden) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) für das Berufungsverfahren zu Lasten der Staatskasse."

- 5 - 3.2. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde festgestellt, dass kein Nicht- eintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberufung erklärt wurde. Gleichzeitig wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 27. Januar 2026 eine schriftliche Berufungs- begründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch von Schuld und Strafe. Zudem richtet er sich gegen die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots, die Landesverweisung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten inkl. die Kosten der amtlichen Verteidi- gung. Schliesslich beantragt er die Feststellung einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Das Urteil der Vorinstanz ist damit vollumfänglich an- gefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete den unter Ziff. 1 angeklagten Sachverhalt als er- stellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Verbreitung sowie des Be- sitzes mehrfacher harter Pornografie. Bei den im Dispositiv festgehaltenen Strafbestimmungen (Art. 197 Abs. 4 Abs.1 i.V.m. Satz 2 aStGB) dürfte es sich um einen Fehler handeln, gemeint war offensichtlich Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, bei den aufgefundenen Videodateien handle es sich unbestrittenermassen um illegale Pornografie. Der Beschuldigte habe gewusst, wie er Fotos und damit auch Videos auf seine Google-Cloud hochladen könne, um von einer dauerhaften Sicherung zu profitieren. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich eindeutig um illegale Videos mit kinderpornografischem Inhalt gehan- delt habe. Er habe die Dateien nach deren Erhalt nicht umgehend gelöscht und sie zudem einem Kollegen gezeigt. Damit habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Auch hinsichtlich des unter Ziff. 2 der Anklage dem Beschuldigten vorge- worfenen Besitzes von Gewaltdarstellungen hat die Vorinstanz den

- 6 - angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und ihn des Besitzes von Ge- waltdarstellungen schuldig gesprochen. Bei der im Dispositiv festgehalte- nen Strafbestimmung (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 aStGB) dürfte es sich um einen Fehler handeln, gemeint war offensichtlich Art. 135 Abs. 1bis aStGB. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands hat sie auf die Ausführungen zum Besitz im Zusammenhang mit dem Pornografievorwurf verwiesen. Dem Be- schuldigten sei zudem bewusst gewesen, dass es sich um verbotene Ge- waltdarstellungen gehandelt habe. Aus seinen Aussagen könne geschlos- sen werden, dass er um die Möglichkeit des Hochladens sowie um die au- tomatische Sicherung der Dateien in seiner Google-Cloud gewusst habe. Folglich habe er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, die ihm zur Last gelegten Videos seien nicht von ihm aktiv hochgeladen worden. Viel- mehr habe er diese unaufgefordert via WhatsApp von einem Kollegen aus Ghana und Kenia erhalten. Aufgrund der Werkseinstellung seines Mobilte- lefons seien sie sodann automatisch in seine Google-Cloud hochgeladen worden. Er schaue derartige Aufnahmen nicht an und habe sie umgehend aus dem lokalen Gerätespeicher gelöscht. Er habe nicht gewusst, dass sich die Videos weiterhin in seiner Cloud befunden hätten, da er in technischen Belangen Laie sei; andernfalls hätte er sie auch dort gelöscht. Er habe so- mit nie den Willen gehabt, die ihm zur Last gelegten Videos zu besitzen. Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe die Videos aus Verunsicherung einem Kollegen gezeigt beziehungsweise diesen lediglich um Rat gefragt, damit dieser ihm habe sagen können, wie er damit umgehen solle. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verweist in ihrer Berufungsantwort auf den angefochtenen Entscheid. 3. 3.1. Es ist unbestritten und erstellt, dass sich die 6 inkriminierten Videos auf dem Google-Cloud-Konto aaa@aaa.com befanden und dass dieses Google-Cloud-Konto dem Beschuldigten zuzuordnen ist (UA act. 68 F/A 29; UA act. 63 [CyberTipline Report […] S. 2–5]; UA act. 57). Weiter hat der Beschuldigte anerkannt, dass sich diese Videos zwischen dem Emp- fang und der Löschung auch auf seinem lokalen Speicher (WhatsApp-in- terne Medienablage) befanden (UA act. 67 f., F/A 19, 21 und 33). Aufgrund der Cloud-Speicherung ist erstellt, dass der Beschuldigte die Videos ein- zeln jeweils am 16. März 2021, 18. März 2021, 3. April 2021 und 12. März 2023 via WhatsApp empfangen hat (UA act. 63 [CyberTipline Report […] S. 3-5]).

- 7 - 3.2. Weiter steht fest, dass weder in den Dateien der drei sichergestellten Mo- biltelefone noch in jenen des sichergestellten Tablets Fotos oder Videos mit verbotenem Inhalt festgestellt werden konnten (UA act. 29). Hingegen fanden sich darauf "massenhaft" Bilder und Videos von üppigen, nicht mäd- chenhaft aussehenden Frauen (UA act. 30). Weiter ist festzuhalten, dass je nach Einstellung des Mobiltelefons Fotos und/oder Videos, welche unter anderem über WhatsApp zugestellt werden, zwecks Datensicherung in die Google-Cloud hochgeladen werden. Gemäss Polizeirapport vom 20. Juni 2024 entspricht das der Werkeinstellung der Google-Geräte, somit von Handys mit Android Betriebssystem (UA act. 29). Bei den ausgewerteten Geräten des Beschuldigten handelt es sich um solche Geräte mit Android Betriebssystem (UA act. 42). 3.3. 3.3.1. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. April 2024 erklärte der Beschuldigte, dass er manchmal Fotos hochlade, wenn er schöne Frauen im Bikini sehe (UA act. 67 F/A 17). Zu seinen Account-Daten habe aus- schliesslich er selbst Zugang (UA act. 67 F/A 18). Er gab an, die inkrimi- nierten Videos von einem Kollegen aus Ghana oder Kenia erhalten zu ha- ben, diese jedoch alle gelöscht zu haben und sich keine derartigen Aufnah- men anzuschauen (UA act. 67 F/A 19). Weiter führte er aus, er habe die Videos einem anderen Kollegen, einem Ghanesen, gezeigt; dieser habe ihn gewarnt und ihm mitgeteilt, dass solche Aufnahmen verboten seien, woraufhin er die Videos umgehend gelöscht habe (UA act. 67 F/A 21). Auf die Frage, ob ihm die Adresse aaa@aaa.com bekannt vorkomme, antwor- tete er: "Die kommt mir bekannt vor. Das ist meine Adresse" (UA act. 68 F/A 29). Später erklärte er, er nutze diese E-Mail-Adresse nicht mehr und gebe stets bbb@bbb.com an (UA act. 68 F/A 26 und 30). Abschliessend erwähnte er, die betreffenden Videos über WhatsApp erhalten zu haben (UA act. 68 F/A 33). 3.3.2. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025 erklärte der Beschuldigte, er habe sein Gedächtnis verloren (GA act. 32). Auf die Frage, ob er die E-Mail-Adresse aaa@aaa.com kenne, antwortete er lediglich mit: "hm"; als ihm seine frühere Aussage anlässlich der dele- gierten Einvernahme, dass es sich hierbei um seine E-Mail-Adresse handle, vorgehalten wurde, entgegnete er: "weiss nicht mehr" (GA act. 34). Er könne nicht sagen, ob zwischen März 2021 und März 2023 jemand an- ders den betreffenden Account oder die Mailadresse genutzt habe (GA act. 34). Mit Blick auf seine frühere Aussage erklärte der Beschuldigte, er habe sein Telefon irgendwann verloren; jemand habe es genommen, nach- dem er es zuhause zurückgelassen habe, danach sei es verschwunden (GA act. 34). Als ihm vorgehalten wurde, dass die IP-Adresse, über welche

- 8 - die Videos hochgeladen worden seien, seinem Internetanschluss zugewie- sen sei, erwiderte er: "Eine unbekannte Person hat mir geschickt. Ich bin nicht pädophil oder pervers. Ich habe einen Bekannten gefragt, was kann ich machen. Er hat gesagt, löschen. Ich habe gemacht" (GA act. 34). Weiter führte der Beschuldigte aus, er könne lediglich telefonieren und SMS schreiben; er wisse nicht, ob er je Fotos in seine Google-Cloud hochgela- den habe. Auch erinnere er sich nicht mehr daran, dass er – wie früher ausgesagt – manchmal Fotos hochlade, wenn er Bilder von schönen Frauen im Bikini sehe (GA act. 35). Auf die Frage, was er meine, wenn er sage, dass ihm die Videos von einem Kollegen aus Ghana oder Kenia zu- geschickt worden seien, erklärte er: "Dieser Kenianer war unbekannt. Ich kenne ihn nicht. Der andere war nicht Kollege, ich kenne ihn einfach. Ich habe gesagt, was kann ich machen, jemand hat mir böse Sachen ge- schickt. Ich habe Rat gefragt. Er sagte, ich solle 'delete' machen. Ich weiss nicht, was Telefon macht, damit bei Google gelandet. Polizei ist zu mir ge- kommen, ich bin erschrocken" (GA act. 35). Auf Vorhalt, er habe früher etwas anderes gesagt, verwies er auf einen Gedächtnisverlust (GA act. 35). Konfrontiert mit seiner früheren Aussage, wonach er die Bilder einem gha- naischen Kollegen gezeigt habe, entgegnete der Beschuldigte erneut, er habe die Videos nicht vorgezeigt, sondern lediglich um Rat gesucht, was er damit tun solle (GA act. 35). Auf die Frage, weshalb er die Aufnahmen nicht sofort gelöscht habe, erklärte er: "Ich habe versucht, aber ist nicht gegangen. Darum ist gelandet auf Google, ich habe versucht wegzuneh- men. Ist nicht gegangen. Vielleicht habe ich einen falschen Knopf gedrückt und darum ist es auf Google gelandet" (GA act. 35). Der Beschuldigte er- gänzte, er habe damals zwei Handys besessen; jenes, auf dem die Videos eingegangen seien, sei defekt gewesen, der Bildschirm habe nicht mehr funktioniert. Deshalb habe er einen Kollegen um Rat gebeten (GA act. 35 f.). Auf weitere Fragen, weshalb ihm nicht von Anfang an klar gewesen sei, dass er die Videos habe löschen müssen, erklärte er wiederholt, er habe lediglich um Rat gefragt, er sei durcheinander und krank gewesen (GA act. 36). Nachdem ihm der Inhalt der sechs Videos kurz geschildert worden war, kommentierte er diese mit: schlecht, nicht gut, pervers, schrecklich (GA act. 36 f.). Auf erneute Nachfrage, weshalb er dennoch um Rat habe fragen müssen, erklärte er abermals, er sei durcheinander, krank und habe einen Gedächtnisverlust erlitten (GA act. 37). 3.3.3. Der Beschuldigte hat sich zweimal zur Sache geäussert; einmal unmittelbar nach der Hausdurchsuchung anlässlich der delegierten Einvernahme vom

18. April 2024 sowie rund neun Monate später in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2025. Anlässlich der ersten Einver- nahme zeigte er sich gesprächsbereit und schilderte den Sachverhalt zu- sammenhängend. Er räumte ein, über WhatsApp eine unbestimmte Anzahl kinderpornografischer Videos erhalten zu haben, erklärte, diese einem Be- kannten gezeigt zu haben, der ihn daraufhin auf deren strafrechtliche

- 9 - Relevanz aufmerksam gemacht habe, und gab an, die Videos daraufhin gelöscht zu haben. Er bestätigte zudem, dass ausschliesslich er selbst Zu- gang zu seinen Account-Daten habe und erkannte ohne weiteres auch die E-Mail-Adresse aaa@aaa.com als die seine. In der Hauptverhandlung wich der Beschuldigte hingegen in wesentlichen Punkten von seiner ursprünglichen Darstellung ab. Er berief sich auf einen umfassenden Gedächtnisverlust, bestritt die Kenntnis der Adresse aaa@aaa.com oder relativierte sie mit ausweichenden Äusserungen. Er behauptete erstmals, sein Mobiltelefon sei verloren gegangen beziehungs- weise defekt gewesen (GA act. 35 f.), und erklärte, die Videos niemandem gezeigt, sondern einen Dritten lediglich um Rat gefragt zu haben. Weiter erklärte er, er könne im Grunde nur telefonieren und SMS schreiben und wisse nicht, ob er je Fotos hochgeladen habe. 3.3.4. Der abrupte Aussagewandel des Beschuldigten vor der Vorinstanz, kombi- niert mit dem ständigen Hinweis, an Gedächtnisverlust, Verwirrtheit und Krankheit zu leiden, ist nicht nachvollziehbar. Offenkundig bestand zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein erhebliches Entlastungsinteresse, was zu diversen Schutzbehauptungen führte. Die Version vom defekten oder verschwundenen Telefon - und damit verbunden wohl der Hinweis, dass jemand anderes die Videos heruntergeladen haben könnte - steht im Wi- derspruch dazu, dass der Beschuldigte laut eigener Aussage den verbote- nen Inhalt tatsächlich sah, als "schlecht" einstufte und zu löschen ver- suchte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb er den angeblich scho- ckierenden Inhalt nicht sofort löschte, sondern zunächst um Rat suchte. Dagegen überzeugen die ersten Aussagen aufgrund deren Nachvollzieh- barkeit; zudem stimmen sie mit den technischen Ermittlungsresultaten überein, zumal keines der im Rahmen der Hausdurchsuchung untersuch- ten Geräte defekt war und die über die E-Mail-Adresse aaa@aaa.com er- folgten Uploads anhand der dem Anschlussinhaber zugewiesenen IP-Ad- resse eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. 3.3.5. Wie oben (E. 3.1) dargelegt, hat der Beschuldigte die inkriminierten Videos am 16. März 2021, 18. März 2021, 3. April 2021 sowie am 12. März 2023 via WhatsApp empfangen, mithin über eine Zeitspanne von rund zwei Jah- ren; die Videos wurden somit nicht gleichzeitig bzw. nicht am selben Tag empfangen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten zeigte er die Videos ei- nem Kollegen und löschte sie (erst) im Anschluss an dessen Warnung „so- fort“. Dass er jedes einzelne Video unmittelbar nach dessen Empfang sei- nem Kollegen zeigte und hernach löschte, ergibt sich aus seiner Aussage jedoch nicht; vielmehr behielt er die Videos zumindest bis zum Vorzeigen auf seinem Gerät (und damit auch in seiner Google Cloud). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die Videos über eine längere Zeit – konkret vom

- 10 -

16. März 2021 bis zum 12. März 2023 – aufbewahrte, und sie dann einem Kollegen zeigte. In der Folge löschte er diese "sofort" auf seinen Geräten. 3.4. Zusammenfassend ist von den Aussagen anlässlich der ersten Einver- nahme auszugehen. Die Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhand- lung erweisen sich als widersprüchlich, unplausibel und von klar erkennba- rer Selbstschutzmotivation geprägt. Sie vermögen die Glaubhaftigkeit der früheren Aussagen nicht zu erschüttern und sind folglich bei der Beurtei- lung grösstenteils ausser Betracht zu lassen. Es ist daher davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die am 16. März 2021, 18. März 2021, 3. April 2021 sowie am 12. März 2023 erhaltenen Videos nicht sofort nach deren Erhalt löschte, sondern sie noch einem Kollegen zeigte. Nicht angeklagt und damit irrelevant ist der Umstand, dass die Dateien trotz Löschung auf den Mobile-Geräten weiterhin in der Cloud seines Kontos aaa@aaa.com gespeichert blieben. 4. Der angeklagte Zeitraum erstreckt sich vom 16. März 2021 bis zum

12. März 2023. Damit ist grundsätzlich das damals geltende Recht an- wendbar, ausser das heutige Recht wäre milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StGB beträgt der Strafrahmen drei bzw. fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Dieser Strafrahmen ist in der Fassung vom 23. Januar 2023 unverändert, weshalb das geltende Recht nicht milder ist. Folglich ist gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB in der Fassung vom 23. Januar 2023 anzuwenden (fortan: aStGB). Hinsichtlich Art. 135 StGB trat per 1. Juli 2023 eine revidierte Fassung in Kraft. Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wird der Besitz von Gewaltdarstellun- gen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, während nach geltendem Recht (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 StGB) der Besitz mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Das geltende Recht ist damit nicht milder, weshalb gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art. 135 Abs. 1bis aStGB anzuwenden ist (fortan ebenfalls: aStGB). 5. Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, fünf kinderpornografische Videos besessen und gezeigt zu haben, von denen eines sowohl kinder- pornografische Inhalte als auch sexuelle Handlungen mit Tieren beinhaltet. 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB macht sich strafbar, wer (sogenannte) harte Pornografie herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,

- 11 - anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektroni- sche Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 5.1.2. Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsu- menten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexua- lität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausge- trennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt er- scheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Ver- halten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 144 II 233 E. 8.2.3). Haben die Gegenstände oder Vorführungen tat- sächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist ge- mäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 4 aStGB eine jeweils höhere abstrakte Straf- androhung, namentlich Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe, vorgesehen. Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen" betrifft sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen min- derjährigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3.1). Der Begriff der Kinderpornografie umfasst demnach die Be- teiligung von Darstellerinnen und Darsteller, welche jünger als 16 Jahre alt und damit noch im "Schutzalter" sind (ISENRING/MARTIN, a.a.O., N 22 zu Art. 197 StGB). Das Verbot pädophiler Pornografie soll insbesondere die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung des Geschehens in der Realität abhalten (BGE 131 IV 16 E. 1.2). 5.1.3. Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 4 aStGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zu- nächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herr- schaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herr- schaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, dass der Täter Kenntnis um die Funktionsweise und den In- halt der Speicherung hat. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (vgl. BGE 137 IV 208 E. 4.1 mit Hinweisen). Wer um die au- tomatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom

20. Mai 2020 E. 1.3.3; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 2.4). 5.1.4. "Zeigen" umfasst jedes Vorführen von optisch wahrnehmbaren Darstellun- gen (GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

- 12 -

5. Aufl. 2024, N 3 zu Art. 135 StGB). Nach der Rechtsprechung und herr- schenden Lehre handelt es sich bei Art. 197 Abs. 4 aStGB um ein schlich- tes Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 131 IV 16 E. 1.2; ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 52 zu Art. 197 StGB). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob Dritte von den pornografischen Erzeugnissen effektiv Kenntnis genommen haben oder sich allenfalls bereits über andere Kanäle Zugang dazu hätten ver- schaffen können, zumal ein eigentlicher Taterfolg gerade nicht vorausge- setzt ist. 5.1.5. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 Abs. 4 aStGB Vorsatz, wobei Even- tualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf das Tatbestandselement eines pornografischen Inhalts richten, ohne dass eine Verbreitungsabsicht erforderlich wäre (BGE 131 IV 16 E. 1.2). 5.2. 5.2.1. Die gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift zur Last gelegten Videos beinhalten unbestrittenermassen verbotene harte Pornografie unter Einbezug tatsäch- licher Minderjähriger sowie eines Tieres. Es handelt sich damit um Tatob- jekte im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB. 5.2.2. Der Beschuldigte besass die am 16. März 2021, 18. März 2021, 3. April 2021 sowie am 12. März 2023 erhaltenen Videos bis zu deren Vorzeigen an einen Kollegen. Dass die Videos nach dem Hinweis auf ihre strafrecht- liche Relevanz umgehend lokal gelöscht wurden, ändert nichts am Besitz. Der Herrschaftswille manifestierte sich darin, dass der Beschuldigte die Vi- deos nicht umgehend gelöscht hat. Wer um die Existenz der strafbaren Da- teien weiss und sie im Nachgang an den Erhalt nicht umgehend löscht, bekundet damit seinen Willen, die Sachherrschaft zu behalten, selbst wenn die Dateien später in Vergessenheit geraten oder man nicht erneut darauf zugreift. Der Besitztatbestand ist bereits in dem Moment vollendet, in dem der Beschuldigte nach Kenntnisnahme des Inhalts die Löschung unterlässt und die Dateien weiterhin auf einem Datenträger belässt. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht genau wusste, wie die Datenspeicherung ablief bzw. auf welchen von ihm kontrollierten Speichermedien die Dateien letzt- lich abgelegt wurden, ändert nichts an seinem Besitzeswillen im Zeitraum vom 16. März 2021 bis zum 12. März 2023. Das spätere Löschen – hier nach Warnung durch den Kollegen – wirkt nicht rückwirkend strafbefreiend, sondern beendet lediglich den Dauerzustand des Besitzes für die Zukunft. Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der fünf Videos des mehrfachen Be- sitzes harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB schuldig zu sprechen.

- 13 - 5.3. Der Beschuldigte hat seinem Kollegen die inkriminierten Videos gezeigt, wobei er sich, wie oben dargelegt (E. 3.3.5), nicht lediglich auf eine Inhalts- beschreibung mit anschliessender Anfrage um Rat beschränkte. Damit hat er seinem Kollegen bewusst die Ermöglichung einer optischen Kenntnis- nahme eingeräumt. Dem Vorbringen des Beschuldigten, das "Zeigen" sei nur tatbestandsmässig, wenn dadurch ein unbestimmter Personenkreis er- reicht werde, ist nicht zu folgen. Im Gegensatz zu Art. 197 Abs. 2 aStGB, welcher die Konfrontation eines erwachsenen Personenkreises mit weicher Pornografie regelt, verzichtet Art. 197 Abs. 4 aStGB bewusst auf den Zu- satz "öffentlich", weil diese Bestimmung harte Pornografie erfasst und jede Weitergabe verhindert werden soll – unabhängig davon, ob sie gegenüber einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis erfolgt (vgl. GODENZI, a.a.O., N 3 zu Art. 135 StGB). Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der 5 Videos (wovon 2 identisch sind) auch der mehrfachen Verbreitung (Zeigen) harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 aStGB schuldig zu sprechen, wobei, da die Videos nicht im Sinne einer kurzen Zwischenphase zwecks Weiter- verbreitung besessen wurden, sondern vom 16. März 2021 bis am 12. März 2023 im Besitz des Beschuldigten waren (Dauerdelikt), der sich alsdann dazu entschlossen hat, diese einem Dritten zu zeigen, von echter Konkur- renz auszugehen ist. 6. Dem Beschuldigten wird anderseits vorgeworfen, ein gewaltdarstelleri- sches Video besessen zu haben. 6.1. 6.1.1. Gemäss Art. 135 aStGB wird, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kultu- rellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt (Abs. 1bis). 6.1.2. Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Tatbestandsvariante des Besit- zes sowie der subjektive Tatbestand nach Art. 197 Abs. 4 aStGB und Art. 135 aStGB übereinstimmen, gelten die dazu gemachten theoretischen

- 14 - Ausführungen gleichermassen (E. 5.1.4 [Besitz]; E. 5.1.5 [subjektiver Tat- bestand]). 6.2. 6.2.1. Das dem Beschuldigten gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift zur Last gelegte Video beinhaltet unbestrittenermassen Gewaltdarstellungen. Es handelt sich damit um ein Tatobjekt im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB. 6.2.2. Da der Beschuldigte, wie oben (E. 3.1 und E. 5.2.2) dargelegt, auch dieses Video nach dessen Erhalt nicht umgehend nach Kenntnisnahme gelöscht hat, ist der Tatbestand des Besitzes erfüllt. Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tat- bestand des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. 6.3. Nicht angeklagt ist das Zeigen respektive die Verbreitung von Gewaltdar- stellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 aStGB, weshalb sich eine entspre- chende Prüfung verbietet. 7. Soweit der Beschuldigte in der Berufung geltend macht, er habe sich in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) befunden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich während der delegierten Einvernahme so- wie während der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung sehr wohl bewusst war, dass es sich um strafbare Inhalte handelt, an- sonsten er nicht ausgeführt hätte, dass sein Kollege ihm nicht solche Vi- deos senden solle oder dass die Videos nicht gut, pervers, schrecklich usw. seien (vgl. GA act. 36 f.). Dies reicht für die Begründung des für den Vorsatz notwendigen Wissens aus. Im Strafrecht wird ein laienhaftes Verständnis vorausgesetzt (sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre"). Der Betroffene muss die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung des Handelns haben. Versteht der Täter in laienhafter Anschau- ung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (BGE 129 IV 238 E 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2014 vom

22. Dezember 2014 E. 2.4.2). Das Verbot des Besitzes und der Verbreitung von harter Pornografie sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen ist auch ohne spezielle Rechtskenntnisse allgemein bekannt, so insbesondere auch dem Beschuldigten, der seit über 40 Jahren in der Schweiz lebt (GA act. 33).

- 15 - 8. 8.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 aStGB sowie der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 8.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 21 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil, E. 2 - 5). Gestützt auf das Verschlechterungsverbot hat es im vorliegenden Fall bei der Sanktionsart der Geldstrafe zu bleiben. 9. 9.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 9.2. 9.2.1. Der Beschuldigte hat sich wegen Verbreitung harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB, wegen mehrfacher Verbreitung harter Por- nografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB sowie wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB strafbar gemacht. Die Einsatzstrafe ist für den schwerwiegendsten Fall der Verbreitung harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB festzusetzen. Der Beschuldigte zeigte insgesamt fünf kinderpornografische Videos, wo- bei eines doppelt vorhanden war und eines neben dem kinderpornografi- schen Inhalt auch die Beteiligung eines Tieres zeigte. In dem doppelt vor- handenen Video ist ein minderjähriges Mädchen mit entkleidetem Unter- körper zu sehen. Ein erwachsener Mann drückt mehrfach seinen Penis ge- gen den Schambereich des Mädchens, worauf eine Nahaufnahme des In- timbereichs mit anschliessender Penetrierung folgt. Dieses Video und das Zeigen dieses ist aufgrund der Penetrationshandlung eines minderjährigen Mädchens als der schwerwiegendste Fall zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat dieses Video am 18. März 2021 sowie am 12. März 2023 empfangen und einem Kollegen gezeigt. Mit Blick auf das primäre geschützte Rechtsgut, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2) bzw. den Schutz potentieller "Darsteller" harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und er- niedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (BGE 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a), bezieht sich die Darstellung auf eine schwere Form von Kinderpornografie. Der Beschuldigte hat das Video zwar nicht selbst

- 16 - aufgenommen, vielmehr beschränkte sich seine Tathandlung darauf, es zu besitzen und einem Kollegen zu zeigen. Mit seiner Handlung hat der Be- schuldigte einen Beitrag zur Weiterverbreitung von solchen Erzeugnissen, die illegal und unter Ausbeutung von Minderjährigen produziert werden, ge- leistet. Die objektive Tatschwere ist im ganzen Spektrum von Tathandlun- gen, die unter den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 197 Abs. 4 aStGB fallen, nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte verfügte über eine uneingeschränkte Handlungsfreiheit. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2). Nicht zu folgen ist dem Beschuldigten, wenn er geltend macht, er habe lediglich um Rat ersucht, was er mit den inkriminierten Vi- deos machen solle, da er sich der Konsequenzen nicht bewusst gewesen sei (GA act. 35). Dagegen spricht bereits, wie oben (E. 3.3) dargelegt, dass er während beider Befragungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sol- che Inhalte schrecklich und pervers seien und er solchartige Aufnahmen nicht anschaue (GA act. 36 f; UA act. 67 F/A 19). Auch wenn der Beschul- digte selbst nicht das Ziel verfolgt haben dürfte, kinderpornografische Auf- nahmen grossräumig zu verbreiten, ist ihm vorzuwerfen, dass er das Video nicht sofort gelöscht, sondern eine solche Förderung im Sinne des Eventu- alvorsatzes in Kauf genommen hat. Unter Einbezug der subjektiven Tat- schwere ist insgesamt – zuzüglich einer noch auszufällenden Verbindungs- busse – von einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszuge- hen. 9.2.2. Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ist nach dem Asperationsprinzip ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Tathandlungen nach Art. 197 Abs. 4 Sätze 1 und 2 aStGB sowie Art. 135 Abs. 1bis aStGB ange- messen zu erhöhen. Der Beschuldigte besass noch drei weitere kinderpor- nografische Videos, eines davon unter Einbezug eines Tieres, die er einem Kollegen zeigte. Das zweite Video zeigt einen offensichtlich minderjähri- gen, nackt dastehenden und weinenden Knaben, an dessen Penis eine Ziege saugt. Im dritten Video ist ein ebenfalls minderjähriger Junge unten unbekleidet vor seinem Mobiltelefon zu sehen. Sein erigierter Penis ist sichtbar, den er wiederholt mit der Hand schlägt. Das vierte Video zeigt eine auf dem Boden liegende Frau mit hochgezogenem Rock, auf deren Intimbereich ein nackter Knabe sitzt, der durch Vor- und Zurückbewegun- gen sein Glied gegen ihren Unterleib drückt, wobei der Penis teilweise sichtbar ist. Die Inhalte dieser Videos stellen innerhalb des möglichen Spektrums mittelschwere Formen der Pornografie dar. Bezüglich des ho- hen Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf das zuvor Ausgeführte ver- wiesen werden (E. 9.1.1). Da die einzelnen Verbreitungshandlungen in ei- nem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist der

- 17 - Gesamtschuldbeitrag hinsichtlich der drei weiteren gezeigten pornografi- schen Videos entsprechend geringer, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze – zuzüglich der noch auszufällenden Verbindungsbusse – als angemessen erscheinen lässt. 9.3. Des Weiteren besass der Beschuldigte ein Video in welchem ein blutüber- strömter, am Boden sitzender Mann zu sehen ist, welcher mit einem Säbel oder einer Machete auf offener Strasse malträtiert wird. Das Video umfasst mittelschwere bis schwere Formen der Gewaltdarstellungen. Nach dem Er- halt hat der Beschuldigte auch dieses Video nicht unmittelbar nach Emp- fang und Kenntnisnahme gelöscht. Betreffend das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit kann abermals auf das zuvor ausgeführte verwiesen werden (E. 9.1.1). Für den Besitz des gewaltdarstellerischen Videos wäre grundsätzlich eine Einzelstrafe von 70 Tagessätzen – zuzüglich der noch auszufällenden Ver- bindungsbusse – angemessen. Angemessen wäre entsprechend eine As- peration um weitere 50 Tagessätze. 9.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Aus den persön- lichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten – er ist getrennt, lebt mit seiner Partnerin zusammen, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von seiner AHV-Rente – ergeben sich keine für die Strafzumessung rele- vanten Faktoren. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (UA act. 1, aktueller Strafregister- auszug). Das Wohlverhalten des Beschuldigten bis zur Tat ist jedoch weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen. Auch das Wohlver- halten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 m.w.H.). Anlässlich der delegierten Einver- nahme war der Beschuldigte grundsätzlich gesprächsbereit und leugnete die Tat nicht. Jedoch relativierte er seine Darstellung anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverfahrens und verstrickte sich in Widersprüche. Es sind entsprechend keine Anzeichen klarer Einsicht oder Reue erkennbar. Ins- gesamt ist die Täterkomponente daher als neutral zu werten, womit es auf- grund des Verschlechterungsverbots bei einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen (und einer Verbindungsbusse) bleibt. 9.4.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots durch die Vorinstanz geltend und verlangt im Falle eines Schuldspruchs eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe (Berufungsbe- gründung Ziff. 5).

- 18 - 9.4.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 5 StPO garantierte Beschleunigungsgebot ver- pflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Be- schuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravie- rend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgespro- chen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde. Rechnung zu tragen ist auch der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile des Bun- desgerichts 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2; 6B_1003/2020 vom

21. April 2021 E. 3.3.1). Eine blosse Erwähnung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Dispositiv des Strafurteils ist als Wiedergutma- chung demnach nicht vorgesehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts liess diese Art der Wiedergutmachung dennoch genügen, wenn das Beschleunigungsgebot lediglich bei der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), d. h. nach der Festsetzung der Strafe, verletzt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2; 1P.784/2003 vom 5. November 2004 E. 5.5). Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Ur- teilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsan- waltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Da- bei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom

8. Februar 2018 E. 5.3; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 84 StPO). Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 6.5 mit Hinweisen). 9.4.3. Wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht, hat die Vorinstanz sowohl die Frist für die Zustellung des Urteilsdispositivs nach Art. 84 Abs. 2 StPO als auch die Frist für die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung

- 19 - nach Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Die vorinstanzliche Verhand- lung fand am 31. Januar 2025 statt. Das Urteilsdispositiv wurde am

18. Februar 2025 versandt, das begründete Urteil am 8. September 2025. Eine Versanddauer von rund zwei Wochen für das Dispositiv ist noch tole- rierbar. Eine Dauer von über sieben Monaten für die schriftliche Begrün- dung ist jedoch zu lange, zumal nur eine geringe Anzahl von Delikten zu beurteilen war. Auch wenn dem Beschuldigten sowohl der Schuldspruch als auch das Strafmass anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich eröffnet wurde und er sich demzufolge nicht vollständig im Unge- wissen befunden hatte, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall aufgrund der doch klaren Nichteinhaltung der Zustellungsfrist für die Urteilsbegrün- dung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO – nebst der Feststellung der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv – eine Strafreduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze. Die sich zwar leicht strafmindernd auswirkende Verletzung des Beschleu- nigungsgebots wäre von der zumindest gedanklich asperierten Gesamt- strafe abzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom

4. Juli 2025 E. 3.2.2 [betr. sich strafmindernd auswirkende Täterkompo- nente]), welche aber immer noch über der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen käme (vgl. dazu oben, E. 9.3. und 9.4.). Die Strafe beläuft sich somit nach wie vor auf 180 Tagessätze, wobei diese, da bedingt ausgesprochen (vgl. unten E. 9.6), mit einer Busse zu verbinden ist. 9.5. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst das Gericht die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungsleistungen sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 142 IV 315 E. 5.3; 134 IV 60 E. 6.1 und 6.4). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann die Höhe des Tagessatzes bis auf Fr. 10.00 gesenkt werden. Der Beschuldigte bezog im Jahr 2025 eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'194.00 pro Monat sowie Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 961.00 pro Monat (GA act. 99 ff.). Entsprechend ist von einem monatli- chen Einkommen in der Höhe von Fr. 3'155.00 auszugehen. Da der Be- schuldigte augenscheinlich nahe am Existenzminimum lebt, ist für die Be- rechnung der Tagessatzhöhe rechtsprechungsgemäss ein Abzug von 50% vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend hinsichtlich der Gesamtstrafe zudem eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird,

- 20 - ist eine weitere Reduktion um weitere 20 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist ein Tagessatz in Höhe von Fr. 40.00 festzusetzen. Bei 180 Tagessätzen beträgt die Geldstrafe insgesamt Fr. 7'200.00. 9.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. Es kann darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. 9.3). 9.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Um dem akzessorischen Charakter einer Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 800.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 10. 10.1. Wird jemand wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 aStGB verurteilt und haben die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt, verbietet ihm das Gericht nach Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die An- ordnung des Tätigkeitsverbots soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV] vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115). In be- sonders leichten Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot nicht notwendig er- scheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise auf die Anordnung eines solchen Verbots verzichten, sofern der Täter keine be- sonders qualifizierte Anlasstat begangen hat und er nicht pädophil ist im Sinne von international anerkannten Klassifikationskriterien (Art. 67

- 21 - Abs. 4bis lit. a und b StGB). Als Anwendungsfälle von besonders leichten Fällen wurden in der Botschaft die Fälle der Jugendliebe genannt. Der Ver- zicht soll aber auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen möglich sein, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und keinerlei Bezug zu Pädophilie vorliegt (Botschaft, S. 6155). 10.2. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegt kein besonders leich- ter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor (Berufungsbegründung Ziff. 3). Ein solcher ist nur zurückhaltend anzunehmen (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Vorliegend wird eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgespro- chen. Damit liegt weder ein Bagatellfall (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO) noch ein besonders leichter Fall vor. Dass es sich um ein sogenanntes "Hands-off"-Delikt handelt, ändert daran nichts. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Inhalte der Dateien sowie der Umstand, dass der Beschuldigte diese (teilweise) über eine längere Zeit besass und einem Dritten zeigte, sie also nicht umgehend löschte. Die in- kriminierten Darstellungen sind im Ergebnis als mittelschwer bis sehr schwer zu qualifizieren (vgl. E. 9.2). Damit entfällt die nur ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots abzu- sehen. Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 11. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwie- sen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverwei- sung abzusehen (Berufungsbegründung Ziff. 4). 11.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4 und 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2). Darauf kann verwiesen werden.

- 22 - 11.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Ghana. Er hat mit dem Tatbe- stand der Verbreitung sowie des Besitzes harter Pornografie eine Katalog- tat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jah- ren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. 11.3. 11.3.1. Der heute 66-jährige Beschuldigte ist in Ghana geboren und ist dort aufge- wachsen. Im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein; hier verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA act. 164). Er lebt somit seit rund 43 Jahren in der Schweiz und ist gemäss der Rechtsprechung des EGMR als "long-term immigrant" anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Beschuldigte ist zwar im Strafregister nicht verzeichnet, jedoch weist er mehrere Verurteilungen auf, darunter insbesondere wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehegattin, wegen des Erwirkens von Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung durch unwahre und unvollständige An- gaben sowie wegen Diebstahls (MIKA act. 80 ff., 126 ff. und 148 ff.). Heute ist er AHV-Rentner und das letzte Mal arbeitete er vor rund 25 Jah- ren als Modeberater, in der Gastronomie sowie als Verkäufer (Berufungs- begründung Ziff. 4). Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit bestritt er seinen Lebensunterhalt bis zum Rentenalter mit Leistungen der IV, der Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind knapp, jedoch weist er weder offene Betreibungen noch hohe Schulden auf (UA act. 8). Der Beschuldigte spricht die ghanaische Landessprache und Deutsch. Er ist weder in einem Verein noch ist ein Engagement in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution ersichtlich. Er führt ein ver- gleichsweise zurückgezogenes Leben und seine sozialen Kontakte be- schränken sich auf wenige Freunde (UA act. 9). Der Beschuldigte ist getrennt, lebt jedoch mit seiner Partnerin zusammen, bis diese eine neue Wohnung findet. Seine Eltern sind verstorben, von den elf Geschwistern leben alle bis auf eines im Ausland. Abgesehen von sei- nen fünf erwachsenen Kindern, von welchen vier in der Schweiz leben und

- 23 - zu welchen er nur sporadisch telefonischen Kontakt pflegt, bestehen keine familiären Kontakte (GA act. 32). Obwohl er erst als 23-jähriger in die Schweiz eingereist ist und seine wirtschaftliche und soziale Integration hier als schwach zu bezeichnen ist, befindet sich sein Lebensmittelpunkt auf- grund der sehr langen Aufenthaltsdauer von mehr als vierzig Jahren un- strittig in der Schweiz, wo er nunmehr – wenn auch nicht ausgeprägt – fak- tisch verwurzelt ist. 11.3.2. Der Beschuldigte hat sein Heimatland Ghana seit seiner Einreise in die Schweiz gemäss eigenen Angaben einmal aufgrund einer Beerdigung be- sucht (GA act. 33). Zuletzt hielt er sich vor rund 24 Jahren in Ghana auf (UA act. 33). Eine soziale Wiedereingliederung in Ghana wäre damit nicht ohne Weiteres möglich. Ebenfalls ist zu beachten, dass seine in der Schweiz ausgerichtete AHV-Rente bei einer Ausweisung nach Ghana wohl gefährdet wäre, zumal die Schweiz mit Ghana kein Sozialversicherungsab- kommen abgeschlossen hat (www.ch.ch/de/pensionierung/ruhestand-im- ausland/#staatsangehorigkeit-ubrige-staaten [zuletzt besucht am 28. April 2026]). Entsprechend erscheint eine wirtschaftliche Integration in Ghana fraglich. Was hingegen den Umstand betrifft, dass er aufgrund seiner Nie- ren- und Herzproblematik täglich mehrere Medikamente braucht und sich regelmässigen Kontrollen unterziehen muss (GA act. 33 f.), ist davon aus- zugehen, dass eine angemessene medizinische Grundversorgung, wozu auch der Zugang zu Medikamenten gehört, auch in Ghana möglich wäre, zumal er keine engmaschige ärztliche Begleitung oder aufwändige Thera- pien benötigt. 11.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der 66-jährige Beschuldigte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zu- folge der Rechtsprechung des EGMR als "long term immigrant" gilt. Ange- sichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von mehr als vierzig Jahren in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, ist grundsätzlich von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleiben in der Schweiz auszugehen. Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat Ghana erscheint vor allem in wirt- schaftlicher Hinsicht fraglich. In einer Gesamtwürdigung der konkreten Um- stände ist gerade noch von einem Härtefall auszugehen. 11.4. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtat der Verbreitung harter Pornografie schuldig gemacht. Das vorliegend tangierte Rechtsgut – die sexuelle Integ- rität und Entwicklung von Minderjährigen – ist ein hochwertiges Rechtsgut, bei dessen Verletzung regelmässig ein hohes öffentliches Interesse zu be- jahen ist.

- 24 - Es ist allerdings zu beachten, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird und ihm demnach eine gute Prognose gestellt wird, weshalb der Be- schuldigte keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen Umstände vor, aufgrund welcher das hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das nicht unerhebli- che öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 11.5. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten ein Här- tefall zu bejahen und ihm ein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren ist, welches das nicht unerhebliche öffentliche Inte- resse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. 12. 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte, der mit Berufung einen Freispruch beantragt, unterliegt im Schuldpunkt, weiter bleibt es bei der Anzahl an Tagessätzen und beim angefochtenen Tätigkeitsverbot. Er obsiegt teilweise hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes und der Busse sowie des beantragten Verzichts auf eine Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher, die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) zu ¾, d.h. mit Fr. 1'875.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 12.2. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Mit Kostennote macht sie einen Aufwand von 16.05 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 52.30 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer geltend. Da- raus resultiert ein Aufwand von gesamthaft Fr. 3'881.50, was angemessen erscheint. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zu- rückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 25 - 13. 13.1. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Es bleibt bei der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Besitz und Verbreitung harter Pornografie sowie wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 13.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 5'136.65 ist im Berufungsverfahren un- angefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Pornografie (Besitz und Verbreitung) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 aStGB [Fassung vom 23. Januar 2023],

- des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis aStGB [Fassung vom 23. Januar 2023] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 20 Tage Freiheits- strafe, verurteilt.

- 26 - 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs 2 StGB wird abgesehen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft Fr. 2'624.00, werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'968.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer von Fr. 3'881.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'911.15 zu- rückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'350.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 5'136.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]

- 27 - Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser