Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 8. März 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
E. 2 Das Bezirksgericht Brugg stellte das Strafverfahren betreffend allfälligem Betäubungsmittelkonsum zufolge Verjährung mit Beschluss vom
E. 2.1 Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nach Art. 398 Abs. 5 StPO nur so weit, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. In Fällen mit tieferem Streitwert ist die (zivilprozessuale) Beschwerde gegeben (Art. 319 ZPO), mithin die Kognition des (strafrechtlichen) Berufungsgerichts entsprechend eingeschränkt (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 398 Abs. 5 StPO) und Beschwerdegründe bilden einzig die unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO).
E. 2.2 Ob die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 erreicht ist, kann offenbleiben. Denn es ist jedenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht bzw. zu prüfen (Art. 320 lit. a ZPO), was auch bei Streitwerten unter Fr. 10'000.00 zu berücksichtigen ist. 3.
E. 3 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt.
E. 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am Freitag, 16. Dezember 2022, ca. 02:00 Uhr, mit dem Personenwagen Mercedes-Benz G 63 AMG mit dem Kontrollschild AG aaa in Birr einen Selbstunfall in einem Kreisverkehr verursacht hat, bei dem sich der Mitfahrer A._____ (Privatkläger) eine schwere Körperverletzung zugezogen hat. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte die fragliche Fahrt nach vorgängigem Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum in fahrunfähigem Zustand unter- nommen hat. Er fuhr zudem mit erhöhter Geschwindigkeit, missachtete das Gebot des Rechtsfahrens und war unaufmerksam. Anschliessend verliess der Beschuldigte den Unfallplatz, ohne dem Privatkläger Nothilfe zu leisten oder Rettungskräfte zu alarmieren. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von total Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Im Zivilpunkt stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem Ereignis vom
16. Dezember 2022 grundsätzlich zu 100 % haftet. Im Übrigen verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg.
- 6 -
E. 3.2 Im Zivilpunkt führte die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41 OR seien erfüllt. Ein Verschulden sei gegeben und es bestünden keine Zweifel daran, dass die Verletzungen des Privatklägers auf den Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2022 zurückzuführen seien. Nachdem die Zivilklage nicht beziffert worden sei und die zur vollständigen Beurteilung der Zivilklage notwendige Beweisführung das Verfahren unverhältnismässig verlängern würde, finde Art. 126 Abs. 3 StPO Anwen- dung. Es könne entsprechend festgehalten werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem Ereignis vom 16. Dezember 2022 dem Grundsatz nach zu 100 % hafte. Im Übrigen werde die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzlicher Entscheid E. 11.2).
E. 3.3 Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe seine vollumfängliche Haftung angeordnet, weshalb er in einem nachfolgenden Zivilverfahren die Einrede des Mitverschuldens nicht mehr vorbringen könne. Das stehe im Widerspruch zur vorinstanzlichen Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er mit dieser Einrede in einem späteren Zivilverfahren «nochmals kommen» könne. Dem Privatkläger müsse schon vor der Fahrt bzw. bei Fahrtbeginn aufge- fallen sein, dass sich der Beschuldigte in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe. Obwohl ihn sodann die auffällige Fahrweise des Beschuldigten auf der Fahrt nach Brunegg zum Aussteigen veranlasst habe, sei er wieder in das Fahrzeug eingestiegen, ohne gegen die Weiterfahrt zu protestieren. Der Privatkläger habe somit alle Warnzeichen ignoriert und den Beschuldigten gar zur Fahrt gedrängt. Aufgrund der stark unterschiedlich ausgefallenen Verletzungen müsse auch davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger (als Beifahrer) nicht angegurtet gewesen sei. Das sei durch ein Gutachten abzuklären. Unter diesen Umständen sei die Feststellung, dass der Beschuldigte «grundsätzlich zu 100 % hafte», nicht haltbar; wer (wie der Privatkläger) elementare Pflichten verletze, müsse sich einen Teil des Schadens anrechnen lassen.
E. 3.4 Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort auf die ihr zutreffend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz im Zivilpunkt ver- weist, hält der Privatkläger dafür, beim Einwand des Beschuldigten, der Privatkläger habe keine Sicherheitsgurten getragen, handle es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, wäre dieser Umstand angesichts des schweren Verschuldens des Beschuldigten nicht geeignet, die Haftung zu mindern, geschweige denn zu durchbrechen. Im Übrigen verweist auch der Privatkläger auf die vorinstanzliche Würdigung zum Sachverhalt. Entsprechend sei die
- 7 - Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 4.
E. 4 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von total Fr. 2'500.00 verurteilt.
E. 4.1 Eine Person, die durch eine Straftat geschädigt worden ist, kann als Privat- kläger zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Rechts- grundlage für derartige Zivilansprüche liegt meist in den Haftungsregeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 mit Hinweis). Der Adhäsions- prozess ist kein selbstständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO und nicht nach der ZPO. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositions- maxime (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1, mit Hinweisen; BGE 148 IV 432 E. 3.2.3). Als Ausfluss der Dispositionsmaxime obliegt es der Privatklägerschaft zu entscheiden, ob und welche Zivilforderungen sie geltend machen will. Das Gericht kann nur diejenigen Rechtsbegehren beurteilen, welche die Privatklägerschaft gestellt hat; es darf ihr weder mehr noch anderes zusprechen (TAMM, in: Kommentar zum Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 124 StPO, mit Hinweisen). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, bestimmt sich in erster Linie nach den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (Urteile des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4). Zu erfolgen hat eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 5A_657/2014 vom 27. April 2015 E. 8.1).
E. 4.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2024 liess der Privatkläger im Zivilpunkt den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger zu verurteilen, wobei der Privatkläger für die Geltendmachung seiner Zivilan- sprüche auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 145). Dem Wortlaut dieses Begehrens lässt sich nicht entnehmen, dass der Privatkläger auch die Festsetzung einer Haftungsquote beantragen wollte. Der Wortlaut schliesst solches allerdings auch nicht klar aus. Damit erweist sich der Antrag des Privatklägers als nicht eindeutig bzw. als auslegungsbedürftig, womit für dessen Verständnis auf die Begründung bzw. die weiteren Umstände abzustellen ist.
- 8 - Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte (vor Abschluss des Beweisverfahrens) den Antrag, es sei mittels Gutachten zu klären, ob der Privatkläger im Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt getragen habe (act. 107). Das Gericht wies den Beweisantrag in der Folge ab. In erster Linie begründete es die Abweisung damit, dass der Beschuldigte ursprünglich selber vorbehaltlos ausgesagt habe, der Privatkläger habe Sicherheitsgurte getragen. Im Sinne einer Eventualbegründung wies der Gerichtspräsident darauf hin, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gäbe. Ein allfälliges Fehlverhalten des Privatklägers würde deshalb nicht dazu führen, dass der Kausal- zusammenhang unterbrochen und damit die strafrechtliche Verantwortlich- keit des Beschuldigten entfallen würde. Im Zivilverfahren, in dem auch ein normales Mitverschulden zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen könne, könne man hingegen «mit dieser Einrede nochmals kommen». Im vorliegenden Strafverfahren sei die Einrede jedoch irrelevant (act. 109). Die Ausführungen des Gerichtspräsidenten zeigen, dass das Gericht den Antrag des Privatklägers so verstanden hat, dass über die Haftung im Strafverfahren lediglich dem Grundsatz nach (ohne Festlegung einer Haftungsquote) entschieden werden soll. Vor allem zeigen aber die Ausführungen des Privatklägers im zweiten Parteivortrag, dass auch dieser bzw. seine Vertreterin davon ausging, im Strafverfahren werde lediglich dem Grundsatz nach (und ohne Festlegung einer Haftungsquote) über die Haftung entschieden. Die Vertreterin des Privatklägers führte nämlich ebenfalls aus, das Strafrecht kenne keine Schuldkompensation. Die Frage nach einem allfälligen Mitverschulden des Privatklägers sei erst in einem anschliessenden Zivilverfahren zu stellen, wobei dort zu prüfen sei, ob die Haftungsquote allenfalls zu senken sei, wobei Reduktionsgründe (wie das Nichttragen von Sicherheitsgurten oder eine Ablenkung des Beschuldigten durch den Privatkläger) bestritten würden. Gleichzeitig betonte die Vertreterin des Privatklägers, dass ihre Kanzlei auf Haftpflichtrecht spezialisiert sei und das Nichttragen der Sicherheitsgurte erfahrungsgemäss im Rahmen eines Zivilverfahrens lediglich zu einer Reduktion der Haftungsquote um 10 % führe (act. 118). Aufgrund dieser Ausführungen der Vertreterin des Privatklägers ist davon auszugehen, dass sie die Zivilklage auf die Feststellung der grund- sätzlichen Haftung des Beschuldigten beschränken und die Frage der Haftungsquote bewusst nicht zum Thema des Strafprozesses machen wollte. Andernfalls wäre – auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Fachkenntnisse im Haftpflichtrecht – zu erwarten gewesen, dass sie die Feststellung einer vollumfänglichen Haftung oder einer Haftung bei einer Quote von 100 % beantragt hätte, was sie jedoch gerade nicht getan hat. Bei einer umstrittenen Sachlage kann es aus Sicht eines Privatklägers denn auch prozesstaktisch durchaus Sinn ergeben, im Strafprozess vorerst
- 9 - lediglich einen Grundsatzentscheid zur Haftung (ohne Festlegung einer Haftungsquote) anzustreben, um ein ungünstiges Präjudiz für nach- folgende Verhandlungen unter den Haftpflichtversicherungen zu ver- meiden. Eine solche Beschränkung des Antrags kann ausserdem in legitimer Weise darauf abzielen, das Kostenrisiko des Privatklägers im Strafverfahren zu senken (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Indem die Vorinstanz die Haftung des Beschuldigten im Urteil nicht nur dem Grundsatz nach bejahte, sondern eine Haftungsquote von 100 % festsetzte, ging sie über den Antrag des Privatklägers hinaus. Anzufügen bleibt, dass sich die Vorinstanz in ihren Urteilserwägungen mit der Höhe der Haftungsquote auch gar nicht auseinandergesetzt hat. Zwar begründete sie ihre Annahme, dass der Privatkläger angegurtet war (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2). Mit den übrigen Sachverhalts- elementen, die unter dem Aspekt des Mitverschuldens zumindest diskussionswürdig erscheinen, setzte sich die Vorinstanz indes nicht auseinander. Vielmehr hielt sie fest, die Ereignisse vor dem Unfall könnten nicht abschliessend geklärt werden, weshalb diese «offengelassen» würden (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.5.2). Die Vorinstanz äusserte sich insbesondere nicht dazu, ob der verhängnisvollen Fahrt vom 16. Dezember 2022 ein gemeinsamer Konsum von Alkohol und/oder Drogen voran- gegangen war, ob der Privatkläger die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten vor dem Unfall hätte erkennen müssen, er sich gegen die Fahrt genügend gewehrt oder er sogar zu dieser gedrängt hat und ob der Privatkläger den Beschuldigten während der Fahrt abgelenkt hat. Es handelt sich um Gesichtspunkte, denen unter dem haftpflichtrechtlichen Aspekt des Mitverschuldens jedenfalls nicht zum vornherein jede Bedeutung abgesprochen werden kann. Mithin blieb die Vorinstanz eine Begründung dafür schuldig, weshalb sie im Dispositiv eine Haftungsquote von 100 % festgesetzt hat. Nachdem die Festsetzung einer Haftungsquote im Strafprozess materielle Rechtskraft entfaltet und das nachfolgende Zivilgericht bindet (vgl. etwa BGE 125 IV 153 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_1075/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2.2), hat die Vorinstanz dem Beschuldigten mit der Festsetzung einer Haftungsquote von 100 % die Möglichkeit abgeschnitten, in nachfolgenden Vergleichsverhandlungen unter den Versicherern oder in einem nachfolgenden Zivilprozess erfolgreich Reduktionsgründe vorzubringen.
E. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz auch ohne entsprechenden Antrag des Privatklägers dazu verpflichtet war, im Strafurteil eine Haftungsquote festzusetzen. Das Adhäsionsverfahren soll Personen, die durch eine Straftat geschädigt wurden, eine einfache, kostengünstige und sichere Durchsetzung ihrer
- 10 - zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren ermöglichen. Der Privat- klägerschaft soll es insbesondere erspart bleiben, im Anschluss an einen Strafprozess auch noch einen (aufwändigen) Zivilprozess gegen die Täterschaft anstrengen zu müssen (vgl. etwa SCHAFFNER, Schadenersatz trotz Freispruch: Die Tragweite von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, in: forum- poenale 2/2025, S. 126). Entsprechend schränkt die Strafprozessordnung die Möglichkeit des Strafgerichts ein, adhäsionsweise geltend gemachte Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Strafgericht zwingend selbst über die Zivilklage zu entscheiden hat und wann es diese ausnahmsweise auf den Zivilweg verweisen darf (vgl. Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO). Der zusätzliche Aufwand, der im Strafverfahren durch die Beurteilung des Zivilpunkts entsteht, rechtfertigt grundsätzlich keinen vollständigen Verweis einer Zivilforderung auf den Zivilweg. Ansprüche von geringer Höhe hat das Strafgericht auch bei grossem Untersuchungsaufwand nach Möglichkeit selbst und umfassend zu beurteilen (Art. 126 Abs. 3 Satz 2). Weitergehende Ansprüche, deren Beurteilung im Strafverfahren einen unverhältnismäs- sigen Untersuchungsaufwand verursachen würde, soll das Gericht zumindest dem Grundsatz nach entscheiden und nur bezüglich der genauen Bezifferung auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Bei Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt es sich nach dem Gesagten um eine Bestimmung zum Schutz des Opfers. Die Vorschrift will es davor bewahren, nach durchlaufenem Strafverfahren auch noch die Mühen eines aufwändigen Zivilverfahrens auf sich nehmen zu müssen. Es liefe jedoch diesem Normzweck entgegen, das Opfer, das im Strafverfahren gar keine vollständige Klärung seiner Zivilansprüche anstrebt, in seiner Dispositions- freiheit einzuschränken. Daran vermögen auch die Hinweise in Literatur und Praxis nichts zu ändern, wonach das Strafgericht auf die Festlegung einer Haftungsquote nur dann verzichten dürfe, wenn ein Verschuldens- anteil eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 122 IV 37 E. 2c; BGE 125 IV 153 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 E. 5.3; DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 48 zu Art. 126 StPO ; TAMM, a.a.O., N. 15 zu Art. 126 StPO). 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt. Die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils ist deshalb zu korrigieren. Es ist darin lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem Ereignis vom 16. Dezember 2022 dem Grundsatz nach (ohne Festsetzung einer Haftungsquote) haftet. Im Übrigen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
- 11 - Entgegen dem Beschuldigten besteht hingegen kein Anlass, den ganzen ersten Satz der vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffer 6 zu streichen, würde doch damit auch die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten entfallen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Haftung nach den Art. 41 ff. OR im konkreten Fall erfüllt sind (vorinstanz- licher Entscheid E. 11.2). Der Beschuldigte trägt im Berufungsverfahren auch nichts vor, was die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere wäre ein allfälliges Mitverschulden des Privatklägers nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unter- brechen. 6.
E. 4.4 Am 10. November 2025 begründete der Beschuldigte seine Berufung und bestritt, dass der Streitwert unter Fr. 10'000.00 liege.
E. 4.5 Mit Berufungsantwort vom 21. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung.
E. 4.6 Mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2025 stellte der Privatkläger folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass Herr B._____ gegenüber Herrn A._____ aus dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2022 dem Grundsatz nach zu 100% schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Im Übrigen sei die Zivilklage von Herrn A._____ gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich Herrn B._____ zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Herr B._____ sei zu verurteilen, Herrn A._____ nach Massgabe der noch einzureichenden Honorarnote durch die Unterzeichnende eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
E. 4.7 Am 17. Dezember 2025 replizierte der Beschuldigte auf die Berufungs- antwort des Privatklägers, worauf der Privatkläger am 12. Januar 2026 duplizierte.
E. 4.8 Am 20. Januar 2026 reichten der Beschuldigte und am 12. Januar 2026 und am 23. Februar 2026 der Privatkläger weitere Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung hat der Beschuldigte einzig die Feststellung im vorinstanz- lichen Urteil angefochten, wonach er dem Privatkläger aus dem Ereignis vom 16. Dezember 2022 grundsätzlich zu 100 % haftet. Im Übrigen ist der Entscheid nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 5 - 2.
E. 5 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen.
- 3 -
E. 5.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Privatkläger A._____ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
E. 5.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Wahlverteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 auszurichten.
E. 5.3 Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 zu bezahlen.
E. 5.4 Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6.
E. 6 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger aus dem Ereignis vom 16. Dezember 2022 grundsätzlich zu 100% haftet. Im Übrigen wird die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
E. 6.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'416.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 14 -
E. 6.2 Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.
E. 6.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'853.20 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Zwick
E. 6.4 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich keine Änderung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung auf. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des Betäubungs- mittelkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer 6] zufolge Verjährung eingestellt, soweit es den Zeitraum vor dem 3. Dezember 2021 betrifft.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig
- der schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB [Anklageziffer 1];
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. 31 Abs. 1 SVG Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG [Anklageziffer 3];
- des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [Anklageziffer 2];
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG [Anklageziffer 2];
- des mehrfachen Betäubungsmittelkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer 6];
- 13 -
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG [Anklageziffer 4];
- der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG [Anklageziffer 5.2].
3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatz- weise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte haftet dem Privatkläger A._____ aus dem Ereignis vom
16. Dezember 2022 dem Grundsatze nach. Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 5.
E. 7 Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 2'050.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 7'000.00
b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 520.00
c) andere Auslagen Fr. 1'366.00 Total Fr. 8'886.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 8'366.00 auferlegt.
E. 8.1 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet
- 12 - insgesamt Fr. 1'070.00. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzu- weisen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten eine Entschä- digung von Fr. 535.00 auszubezahlen. Ferner ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 535.00 zu bezahlen.
E. 9 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger A._____ die gerichtlich auf Fr. 14'853.20 (inkl. MwSt von Fr. 1'092.90) festgesetzten Parteikosten zu bezahlen. 3. Mit Berufungserklärung vom 24. September 2025 beantragte der Beschuldigte, der erste Satz gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs sei zu streichen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.236 (ST.2024.15; StA.2022.4900) Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. Zwick Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Kobel, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1990, von Nesslau-Krummenau, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ernst Kistler, […] Gegenstand Schwere Körperverletzung usw.; Zivilforderung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 8. März 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. 2. Das Bezirksgericht Brugg stellte das Strafverfahren betreffend allfälligem Betäubungsmittelkonsum zufolge Verjährung mit Beschluss vom
3. Dezember 2024 ein, soweit es Handlungen betraf, die vor dem
3. Dezember 2021 begangen worden wären. Im Übrigen erkannte es: 1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB [Anklageziffer 1]
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. 31 Abs. 1 SVG Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG [Anklageziffer 3];
- des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [Anklageziffer 2];
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG [Anklageziffer 2];
- des mehrfachen Betäubungsmittelkonsum i.S. des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer 6];
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG [Anklageziffer 4];
- der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG [Anklageziffer 5.2]. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von total Fr. 2'500.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen.
- 3 - 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Zivil- und Strafkläger aus dem Ereignis vom 16. Dezember 2022 grundsätzlich zu 100% haftet. Im Übrigen wird die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 2'050.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 7'000.00
b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 520.00
c) andere Auslagen Fr. 1'366.00 Total Fr. 8'886.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 8'366.00 auferlegt. 9. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selbst zu tragen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger A._____ die gerichtlich auf Fr. 14'853.20 (inkl. MwSt von Fr. 1'092.90) festgesetzten Parteikosten zu bezahlen. 3. Mit Berufungserklärung vom 24. September 2025 beantragte der Beschuldigte, der erste Satz gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs sei zu streichen. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 29. September 2025 stellte der Kammerpräsident fest, dass ausschliesslich der Zivilpunkt des vorinstanzlichen Urteils (teilweise) angefochten sei. Er ordnete das schriftliche Verfahren an unter Hinweis darauf, dass der Streitwert von Fr. 10'000.00 für die zivilrechtliche Berufung nicht erreicht scheine, weshalb einzig eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden könnten. 4.2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 4.3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 verzichtete auch der Privatkläger darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung
- 4 - zu erklären, und teilte gleichzeitig mit, dass er am Berufungsverfahren teilnehmen wolle. 4.4. Am 10. November 2025 begründete der Beschuldigte seine Berufung und bestritt, dass der Streitwert unter Fr. 10'000.00 liege. 4.5. Mit Berufungsantwort vom 21. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 4.6. Mit Berufungsantwort vom 1. Dezember 2025 stellte der Privatkläger folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass Herr B._____ gegenüber Herrn A._____ aus dem Unfallereignis vom 16. Dezember 2022 dem Grundsatz nach zu 100% schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Im Übrigen sei die Zivilklage von Herrn A._____ gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich Herrn B._____ zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Herr B._____ sei zu verurteilen, Herrn A._____ nach Massgabe der noch einzureichenden Honorarnote durch die Unterzeichnende eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 4.7. Am 17. Dezember 2025 replizierte der Beschuldigte auf die Berufungs- antwort des Privatklägers, worauf der Privatkläger am 12. Januar 2026 duplizierte. 4.8. Am 20. Januar 2026 reichten der Beschuldigte und am 12. Januar 2026 und am 23. Februar 2026 der Privatkläger weitere Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung hat der Beschuldigte einzig die Feststellung im vorinstanz- lichen Urteil angefochten, wonach er dem Privatkläger aus dem Ereignis vom 16. Dezember 2022 grundsätzlich zu 100 % haftet. Im Übrigen ist der Entscheid nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 5 - 2. 2.1. Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nach Art. 398 Abs. 5 StPO nur so weit, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. In Fällen mit tieferem Streitwert ist die (zivilprozessuale) Beschwerde gegeben (Art. 319 ZPO), mithin die Kognition des (strafrechtlichen) Berufungsgerichts entsprechend eingeschränkt (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 398 Abs. 5 StPO) und Beschwerdegründe bilden einzig die unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). 2.2. Ob die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 erreicht ist, kann offenbleiben. Denn es ist jedenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht bzw. zu prüfen (Art. 320 lit. a ZPO), was auch bei Streitwerten unter Fr. 10'000.00 zu berücksichtigen ist. 3. 3.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am Freitag, 16. Dezember 2022, ca. 02:00 Uhr, mit dem Personenwagen Mercedes-Benz G 63 AMG mit dem Kontrollschild AG aaa in Birr einen Selbstunfall in einem Kreisverkehr verursacht hat, bei dem sich der Mitfahrer A._____ (Privatkläger) eine schwere Körperverletzung zugezogen hat. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte die fragliche Fahrt nach vorgängigem Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum in fahrunfähigem Zustand unter- nommen hat. Er fuhr zudem mit erhöhter Geschwindigkeit, missachtete das Gebot des Rechtsfahrens und war unaufmerksam. Anschliessend verliess der Beschuldigte den Unfallplatz, ohne dem Privatkläger Nothilfe zu leisten oder Rettungskräfte zu alarmieren. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von total Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Im Zivilpunkt stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem Ereignis vom
16. Dezember 2022 grundsätzlich zu 100 % haftet. Im Übrigen verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg.
- 6 - 3.2. Im Zivilpunkt führte die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 41 OR seien erfüllt. Ein Verschulden sei gegeben und es bestünden keine Zweifel daran, dass die Verletzungen des Privatklägers auf den Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2022 zurückzuführen seien. Nachdem die Zivilklage nicht beziffert worden sei und die zur vollständigen Beurteilung der Zivilklage notwendige Beweisführung das Verfahren unverhältnismässig verlängern würde, finde Art. 126 Abs. 3 StPO Anwen- dung. Es könne entsprechend festgehalten werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem Ereignis vom 16. Dezember 2022 dem Grundsatz nach zu 100 % hafte. Im Übrigen werde die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzlicher Entscheid E. 11.2). 3.3. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe seine vollumfängliche Haftung angeordnet, weshalb er in einem nachfolgenden Zivilverfahren die Einrede des Mitverschuldens nicht mehr vorbringen könne. Das stehe im Widerspruch zur vorinstanzlichen Aussage an der Hauptverhandlung, wonach er mit dieser Einrede in einem späteren Zivilverfahren «nochmals kommen» könne. Dem Privatkläger müsse schon vor der Fahrt bzw. bei Fahrtbeginn aufge- fallen sein, dass sich der Beschuldigte in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe. Obwohl ihn sodann die auffällige Fahrweise des Beschuldigten auf der Fahrt nach Brunegg zum Aussteigen veranlasst habe, sei er wieder in das Fahrzeug eingestiegen, ohne gegen die Weiterfahrt zu protestieren. Der Privatkläger habe somit alle Warnzeichen ignoriert und den Beschuldigten gar zur Fahrt gedrängt. Aufgrund der stark unterschiedlich ausgefallenen Verletzungen müsse auch davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger (als Beifahrer) nicht angegurtet gewesen sei. Das sei durch ein Gutachten abzuklären. Unter diesen Umständen sei die Feststellung, dass der Beschuldigte «grundsätzlich zu 100 % hafte», nicht haltbar; wer (wie der Privatkläger) elementare Pflichten verletze, müsse sich einen Teil des Schadens anrechnen lassen. 3.4. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort auf die ihr zutreffend erscheinenden Erwägungen der Vorinstanz im Zivilpunkt ver- weist, hält der Privatkläger dafür, beim Einwand des Beschuldigten, der Privatkläger habe keine Sicherheitsgurten getragen, handle es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, wäre dieser Umstand angesichts des schweren Verschuldens des Beschuldigten nicht geeignet, die Haftung zu mindern, geschweige denn zu durchbrechen. Im Übrigen verweist auch der Privatkläger auf die vorinstanzliche Würdigung zum Sachverhalt. Entsprechend sei die
- 7 - Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 4. 4.1. Eine Person, die durch eine Straftat geschädigt worden ist, kann als Privat- kläger zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Rechts- grundlage für derartige Zivilansprüche liegt meist in den Haftungsregeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 mit Hinweis). Der Adhäsions- prozess ist kein selbstständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO und nicht nach der ZPO. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositions- maxime (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1, mit Hinweisen; BGE 148 IV 432 E. 3.2.3). Als Ausfluss der Dispositionsmaxime obliegt es der Privatklägerschaft zu entscheiden, ob und welche Zivilforderungen sie geltend machen will. Das Gericht kann nur diejenigen Rechtsbegehren beurteilen, welche die Privatklägerschaft gestellt hat; es darf ihr weder mehr noch anderes zusprechen (TAMM, in: Kommentar zum Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 124 StPO, mit Hinweisen). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, bestimmt sich in erster Linie nach den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf (Urteile des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3; 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4). Zu erfolgen hat eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 5A_657/2014 vom 27. April 2015 E. 8.1). 4.2. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2024 liess der Privatkläger im Zivilpunkt den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger zu verurteilen, wobei der Privatkläger für die Geltendmachung seiner Zivilan- sprüche auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 145). Dem Wortlaut dieses Begehrens lässt sich nicht entnehmen, dass der Privatkläger auch die Festsetzung einer Haftungsquote beantragen wollte. Der Wortlaut schliesst solches allerdings auch nicht klar aus. Damit erweist sich der Antrag des Privatklägers als nicht eindeutig bzw. als auslegungsbedürftig, womit für dessen Verständnis auf die Begründung bzw. die weiteren Umstände abzustellen ist.
- 8 - Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte (vor Abschluss des Beweisverfahrens) den Antrag, es sei mittels Gutachten zu klären, ob der Privatkläger im Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt getragen habe (act. 107). Das Gericht wies den Beweisantrag in der Folge ab. In erster Linie begründete es die Abweisung damit, dass der Beschuldigte ursprünglich selber vorbehaltlos ausgesagt habe, der Privatkläger habe Sicherheitsgurte getragen. Im Sinne einer Eventualbegründung wies der Gerichtspräsident darauf hin, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gäbe. Ein allfälliges Fehlverhalten des Privatklägers würde deshalb nicht dazu führen, dass der Kausal- zusammenhang unterbrochen und damit die strafrechtliche Verantwortlich- keit des Beschuldigten entfallen würde. Im Zivilverfahren, in dem auch ein normales Mitverschulden zu einer Reduktion des Schadenersatzes führen könne, könne man hingegen «mit dieser Einrede nochmals kommen». Im vorliegenden Strafverfahren sei die Einrede jedoch irrelevant (act. 109). Die Ausführungen des Gerichtspräsidenten zeigen, dass das Gericht den Antrag des Privatklägers so verstanden hat, dass über die Haftung im Strafverfahren lediglich dem Grundsatz nach (ohne Festlegung einer Haftungsquote) entschieden werden soll. Vor allem zeigen aber die Ausführungen des Privatklägers im zweiten Parteivortrag, dass auch dieser bzw. seine Vertreterin davon ausging, im Strafverfahren werde lediglich dem Grundsatz nach (und ohne Festlegung einer Haftungsquote) über die Haftung entschieden. Die Vertreterin des Privatklägers führte nämlich ebenfalls aus, das Strafrecht kenne keine Schuldkompensation. Die Frage nach einem allfälligen Mitverschulden des Privatklägers sei erst in einem anschliessenden Zivilverfahren zu stellen, wobei dort zu prüfen sei, ob die Haftungsquote allenfalls zu senken sei, wobei Reduktionsgründe (wie das Nichttragen von Sicherheitsgurten oder eine Ablenkung des Beschuldigten durch den Privatkläger) bestritten würden. Gleichzeitig betonte die Vertreterin des Privatklägers, dass ihre Kanzlei auf Haftpflichtrecht spezialisiert sei und das Nichttragen der Sicherheitsgurte erfahrungsgemäss im Rahmen eines Zivilverfahrens lediglich zu einer Reduktion der Haftungsquote um 10 % führe (act. 118). Aufgrund dieser Ausführungen der Vertreterin des Privatklägers ist davon auszugehen, dass sie die Zivilklage auf die Feststellung der grund- sätzlichen Haftung des Beschuldigten beschränken und die Frage der Haftungsquote bewusst nicht zum Thema des Strafprozesses machen wollte. Andernfalls wäre – auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Fachkenntnisse im Haftpflichtrecht – zu erwarten gewesen, dass sie die Feststellung einer vollumfänglichen Haftung oder einer Haftung bei einer Quote von 100 % beantragt hätte, was sie jedoch gerade nicht getan hat. Bei einer umstrittenen Sachlage kann es aus Sicht eines Privatklägers denn auch prozesstaktisch durchaus Sinn ergeben, im Strafprozess vorerst
- 9 - lediglich einen Grundsatzentscheid zur Haftung (ohne Festlegung einer Haftungsquote) anzustreben, um ein ungünstiges Präjudiz für nach- folgende Verhandlungen unter den Haftpflichtversicherungen zu ver- meiden. Eine solche Beschränkung des Antrags kann ausserdem in legitimer Weise darauf abzielen, das Kostenrisiko des Privatklägers im Strafverfahren zu senken (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Indem die Vorinstanz die Haftung des Beschuldigten im Urteil nicht nur dem Grundsatz nach bejahte, sondern eine Haftungsquote von 100 % festsetzte, ging sie über den Antrag des Privatklägers hinaus. Anzufügen bleibt, dass sich die Vorinstanz in ihren Urteilserwägungen mit der Höhe der Haftungsquote auch gar nicht auseinandergesetzt hat. Zwar begründete sie ihre Annahme, dass der Privatkläger angegurtet war (vorinstanzlicher Entscheid E. 3.2). Mit den übrigen Sachverhalts- elementen, die unter dem Aspekt des Mitverschuldens zumindest diskussionswürdig erscheinen, setzte sich die Vorinstanz indes nicht auseinander. Vielmehr hielt sie fest, die Ereignisse vor dem Unfall könnten nicht abschliessend geklärt werden, weshalb diese «offengelassen» würden (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.5.2). Die Vorinstanz äusserte sich insbesondere nicht dazu, ob der verhängnisvollen Fahrt vom 16. Dezember 2022 ein gemeinsamer Konsum von Alkohol und/oder Drogen voran- gegangen war, ob der Privatkläger die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten vor dem Unfall hätte erkennen müssen, er sich gegen die Fahrt genügend gewehrt oder er sogar zu dieser gedrängt hat und ob der Privatkläger den Beschuldigten während der Fahrt abgelenkt hat. Es handelt sich um Gesichtspunkte, denen unter dem haftpflichtrechtlichen Aspekt des Mitverschuldens jedenfalls nicht zum vornherein jede Bedeutung abgesprochen werden kann. Mithin blieb die Vorinstanz eine Begründung dafür schuldig, weshalb sie im Dispositiv eine Haftungsquote von 100 % festgesetzt hat. Nachdem die Festsetzung einer Haftungsquote im Strafprozess materielle Rechtskraft entfaltet und das nachfolgende Zivilgericht bindet (vgl. etwa BGE 125 IV 153 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_1075/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2.2), hat die Vorinstanz dem Beschuldigten mit der Festsetzung einer Haftungsquote von 100 % die Möglichkeit abgeschnitten, in nachfolgenden Vergleichsverhandlungen unter den Versicherern oder in einem nachfolgenden Zivilprozess erfolgreich Reduktionsgründe vorzubringen. 4.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz auch ohne entsprechenden Antrag des Privatklägers dazu verpflichtet war, im Strafurteil eine Haftungsquote festzusetzen. Das Adhäsionsverfahren soll Personen, die durch eine Straftat geschädigt wurden, eine einfache, kostengünstige und sichere Durchsetzung ihrer
- 10 - zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren ermöglichen. Der Privat- klägerschaft soll es insbesondere erspart bleiben, im Anschluss an einen Strafprozess auch noch einen (aufwändigen) Zivilprozess gegen die Täterschaft anstrengen zu müssen (vgl. etwa SCHAFFNER, Schadenersatz trotz Freispruch: Die Tragweite von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, in: forum- poenale 2/2025, S. 126). Entsprechend schränkt die Strafprozessordnung die Möglichkeit des Strafgerichts ein, adhäsionsweise geltend gemachte Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Strafgericht zwingend selbst über die Zivilklage zu entscheiden hat und wann es diese ausnahmsweise auf den Zivilweg verweisen darf (vgl. Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO). Der zusätzliche Aufwand, der im Strafverfahren durch die Beurteilung des Zivilpunkts entsteht, rechtfertigt grundsätzlich keinen vollständigen Verweis einer Zivilforderung auf den Zivilweg. Ansprüche von geringer Höhe hat das Strafgericht auch bei grossem Untersuchungsaufwand nach Möglichkeit selbst und umfassend zu beurteilen (Art. 126 Abs. 3 Satz 2). Weitergehende Ansprüche, deren Beurteilung im Strafverfahren einen unverhältnismäs- sigen Untersuchungsaufwand verursachen würde, soll das Gericht zumindest dem Grundsatz nach entscheiden und nur bezüglich der genauen Bezifferung auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Bei Art. 126 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt es sich nach dem Gesagten um eine Bestimmung zum Schutz des Opfers. Die Vorschrift will es davor bewahren, nach durchlaufenem Strafverfahren auch noch die Mühen eines aufwändigen Zivilverfahrens auf sich nehmen zu müssen. Es liefe jedoch diesem Normzweck entgegen, das Opfer, das im Strafverfahren gar keine vollständige Klärung seiner Zivilansprüche anstrebt, in seiner Dispositions- freiheit einzuschränken. Daran vermögen auch die Hinweise in Literatur und Praxis nichts zu ändern, wonach das Strafgericht auf die Festlegung einer Haftungsquote nur dann verzichten dürfe, wenn ein Verschuldens- anteil eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 122 IV 37 E. 2c; BGE 125 IV 153 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_861/2008 vom 22. Juni 2009 E. 5.3; DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 48 zu Art. 126 StPO ; TAMM, a.a.O., N. 15 zu Art. 126 StPO). 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt. Die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils ist deshalb zu korrigieren. Es ist darin lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger aus dem Ereignis vom 16. Dezember 2022 dem Grundsatz nach (ohne Festsetzung einer Haftungsquote) haftet. Im Übrigen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
- 11 - Entgegen dem Beschuldigten besteht hingegen kein Anlass, den ganzen ersten Satz der vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffer 6 zu streichen, würde doch damit auch die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten entfallen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Haftung nach den Art. 41 ff. OR im konkreten Fall erfüllt sind (vorinstanz- licher Entscheid E. 11.2). Der Beschuldigte trägt im Berufungsverfahren auch nichts vor, was die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere wäre ein allfälliges Mitverschulden des Privatklägers nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unter- brechen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger unterliegen mit ihren Anträgen auf Abweisung der Berufung grossmehrheitlich. Dem Beschuldigten ging es im Berufungsverfahren im Wesentlichen darum, den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Haftungsquote zu korrigieren. Dass er die Streichung des ganzen ersten Satzes gemäss Urteilsdispositivziffer 6 beantragt hat, ist als geringfügiges Unterliegen zu betrachten, das ohne Auswirkungen auf die Kostenverteilung bleibt. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 15 GebührD). 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten seiner Wahlverteidigung im Berufungsverfahren. Diese Kosten sind je zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO) und vom Privatkläger zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erachtet das Ober- gericht einen Aufwand von rund 4 Stunden (Besprechung mit dem Beschul- digten: ½ Stunde; Ausarbeitung der Berufungserklärung: ½ Stunde; Berufungsbegründung: 2 Stunden; Berufungsantwort, weitere Eingabe und div. Aufwand: 1 Stunde) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet
- 12 - insgesamt Fr. 1'070.00. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzu- weisen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten eine Entschä- digung von Fr. 535.00 auszubezahlen. Ferner ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 535.00 zu bezahlen. 6.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich keine Änderung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung auf. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des Betäubungs- mittelkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer 6] zufolge Verjährung eingestellt, soweit es den Zeitraum vor dem 3. Dezember 2021 betrifft.
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig
- der schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB [Anklageziffer 1];
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. 31 Abs. 1 SVG Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG [Anklageziffer 3];
- des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [Anklageziffer 2];
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG [Anklageziffer 2];
- des mehrfachen Betäubungsmittelkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Anklageziffer 6];
- 13 -
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG [Anklageziffer 4];
- der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG [Anklageziffer 5.2].
3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatz- weise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte haftet dem Privatkläger A._____ aus dem Ereignis vom
16. Dezember 2022 dem Grundsatze nach. Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Privatkläger A._____ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Wahlverteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 auszurichten. 5.3. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 535.00 zu bezahlen. 5.4. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'416.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 14 - 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'853.20 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Zwick