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SST.2025.227

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.227

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-09-01 · Deutsch AG
Sachverhalt

(auch) als Gefährdung des Lebens und qualifiziert einfache Körperverletzung beurteilt werden würde, und sich entsprechend hat verteidigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom

8. Mai 2025 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Von einer Überraschung kann bei einer Eventualanklage offensichtlich keine Rede sein. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres damit rechnen müssen, dass er für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage wegen der Eventualanklage verurteilt werden könnte. Eine Bekanntgabe der abweichenden rechtlichen Würdigung hätte denn auch nichts an der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten geändert, der einen Gefährdungs- bzw. Verletzungsvorsatz durchwegs bestritten hat. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft auf die Anordnung einer Landes- verweisung «verzichtet». Sie ist in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz von einem Härtefall und überwiegenden privaten Interessen ausgegangen (VA act. 71). Die Anordnung einer Landesverweisung erfolgt bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB e contrario von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.6) und sie unterliegt nicht dem Anklagegrundsatz (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). 1.2.3. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels hängt – im Gegensatz zu anderen Verfahrensparteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) – nicht spezifisch von einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids ab. Die Staatsanwaltschaft kann angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder ver- urteilten Person ergreifen (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne darüber hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 E. 2.2.3).

- 5 - Hat das Gericht von Amtes wegen ohnehin alle in Frage kommenden Tatbestände in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt zu prüfen und eine obligatorische Landesverweisung bei gegebenen Voraussetzungen anzuordnen (siehe je vorstehend), ist nicht ersichtlich, was – neben der beantragten Verurteilung gemäss Hauptanklage – gegen die Zulässigkeit des eventualiter gestellten Antrags gemäss Eventualanklage und bei einem allfälligen Schuldspruch wegen einer Katalogtat gegen eine entsprechende Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung sprechen könnte. Inwiefern das Verhalten der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach einem Frei- spruch neben der Verurteilung wegen einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung auch deren Anordnung beantragt, widersprüchlich sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich (vgl. demgegen- über bei einer anderen Ausgangslage: Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 E. 2.2.3, wo die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aufgrund treuwidrigen Verhaltens als unzulässig erachtet wurde, da sie im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag hinsichtlich der Anordnung einer Landesverweisung gestellt hat, die Erstinstanz eine solche trotz Vorliegens einer Katalogtat wegen eines Fehlers oder Versehens nicht geprüft und die Staatsanwaltschaft ihre eigene Hauptberufung zurückgezogen und sich damit grundsätzlich mit dem erstinstanzlichen Urteil abgefunden hat). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich einzutreten. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am

16. Februar 2024 nach 23:30 Uhr bei der Coop-Tankstelle in Rothrist nach einer mit B._____ sowie C._____ durch das offene Fahrzeugfenster verbalen sowie einseitig gegen ihn tätlichen Auseinandersetzung seinen BMW D 335i beschleunigt. Als er gesehen habe, wie B._____ zu seinem rund sechs Meter entfernten Mercedes gelaufen und ihn mit seinen Blicken verfolgt habe, sei der Beschuldigte frontal auf B._____ zugefahren. Er habe bei einer Geschwindigkeit von rund 28 km/h nach rechts gegen B._____ gelenkt und ihn mit seinem vorderen rechten Radkasten sowie dem rechten Aussenspiegel erfasst und durch die Kollision gegen die offene Fahrertüre von dessen Mercedes geschleudert. Letzterer erlitt eine Myogelose am Nacken sowie an linker Schulter. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen und im Wesentlichen ausge- führt, es sei fraglich, ob der Beschuldigte B._____ vor der Kollision wahrgenommen habe. Aufgrund des dynamisch sehr rasch abgelaufenen Geschehens habe der Beschuldigte ihn, wenn überhaupt, erst nach der Linkskurve und somit nur Sekundenbruchteile vor der Kollision wahrge- nommen, wo es kaum mehr möglich gewesen sei, einen anderen Weg ein- zuschlagen, insbesondere aufgrund des Fluchtmodus des Beschuldigten.

- 6 - Er habe eine «sehr eingeschränkte» Lenkbewegung – nicht ganz eine halbe Lenkradumdrehung von ca. 150° – gemacht und womöglich nach der Linkskurve «unabsichtlich etwas» über den Nullpunkt zurückgelenkt. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ wahrgenommen und bewusst «nicht (massgeblich)» gebremst hätte, sei aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft, dass er aufgrund des emotionalen Ausnahmezustands sich auf seiner Flucht nicht habe aufhalten lassen und dabei in Kauf genommen hätte, B._____ mit der rechten Front mit ca. 26 km/h zu «touchieren». Bei dieser relativ geringen Geschwindigkeit seien bei einer Streifkollision keine schweren Verletzungen zu erwarten, so dass er keine schwere Verletzung in Kauf genommen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Gefährdung des Lebens sowie qualifiziert einfacher Körperverletzung, und bringt im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und sei nicht haltbar. Der Beschuldigte habe, statt die Tankstelle zu verlassen, auch nach erfolgten Tätlichkeiten dreimal angefahren und wieder angehalten, um zu diskutieren. Er habe seinen BMW in den Bereich, wo er tätlich angegangen worden sei und sich mithin die Gefahr befunden habe, gelenkt und dabei bewusst auf B._____ ausgerichtet, zumal die Lenkbewegung auf dessen Höhe für eine gezielte Steuerung spreche. Der Beschuldigte habe danach eine weitere Runde gedreht, was die Annahme eines Fluchtverhaltens ohne Orientierung widerlege. Es handle sich um einen Akt der Rache. Weiter verkenne die Vorinstanz die konkrete Gefährdung, da aufgrund des geringen Abstands auch eine massive Quetschung gedroht habe. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, auch die Vorgeschichte mit Drohungen durch B._____ dürfe nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Es habe keine Lebensgefahr bestanden. Überdies wäre von rechtfertigender Notwehr, eventualiter entschuldbarem Notwehrexzess, auszugehen. 2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich der schweren Körperverletzung schuldig (Art. 122 lit. a StGB). Eine lebens- gefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittel- bare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahr- scheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1).

- 7 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig (Art. 129 StGB; vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2026 vom 19. August 2026 E. 1.1.1). Wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit unter Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands schädigt, macht sich der qualifi- ziert einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Vorfeld über Textnachrichten von B._____ bedroht wurde, Letzterer mit C._____ zum bei der Tankstelle parkierten BMW des Beschuldigten gekommen ist, es zu einer verbalen sowie einseitig tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, der Beschuldigte um eine Tanksäule herum gelenkt und B._____ mit seinem vorderen rechten Radkasten sowie dem rechten Aussenspiegel erfasst und gegen die Fahrertüre von dessen Mercedes geschleudert hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte absichtlich B._____ angefahren hat bzw. mit Gefährdungs- bzw. Verletzungsvorsatz gehandelt hat und ob ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund vorliegt. 2.3.2. B._____ erlitt Halswirbel- sowie Schulterschmerzen. Es konnte eine Druckdolenz paravertebral rechts sowie eine Druckdolenz proximal und anterior über dem Humerus festgestellt werden (UA act. 208 ff.). Er erhielt Schmerzmittel verschrieben. Es handelt sich dabei objektiv um eine einfache Körperverletzung (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung, S. 10).

- 8 - 2.3.3. Gestützt auf die Videoaufnahmen bei der Tankstelle (Untersuchungsakten [UA] act. 199), das verkehrstechnische Gutachten der D._____ vom

20. August 2024 (UA act. 239 ff.) und die Verletzungen sowie das Spurenbild lässt sich folgender wesentlicher Ablauf erstellen: Der Beschuldigte fuhr mit seiner Freundin mit seinem BMW zur Tankstelle und hielt bei der Tanksäule 5. Der BMW steht während rund einer halben Minute, bis der Beschuldigte die Fahrertüre öffnet. Nach rund einer weiteren halben Minute schliesst er sie wieder und kurz darauf stehen B._____ sowie C._____ am Fenster. Nach gut einer halben Minute verbaler Auseinandersetzung fährt der Beschuldigte wenige Meter vor. C._____ schlägt an den BMW und der Beschuldigte hält an. Der Beschuldigte hält kurz seine Hand aus dem Fenster und es folgt eine weitere verbale Auseinandersetzung von rund 20 Sekunden, die an sich fast beendet erscheint, da sowohl C._____ als auch B._____ mindestens je einen Schritt zurück vom Fenster weg gemacht haben und der Beschuldigte auch etwas weitergefahren ist, aber wieder stoppt. Nun gestikuliert der Beschuldigte durchs offene Fenster und hält auch seinen Kopf aus dem Fenster, worauf die anderen beiden wieder an das Fenster herantreten. Es folgt eine weitere verbale Auseinandersetzung von rund 15 Sekunden. Dieses Mal wird sie allerdings tätlich, da mindestens einmal B._____ sowie C._____ den Beschuldigten in Richtung Gesicht geschlagen haben (vgl. dazu auch deren beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom

8. Oktober 2024 wegen Beschimpfungen sowie Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse, UA act. 268 ff.). Der Beschuldigte fährt nun von der Tanksäule mit der eingeschlagenen 90°-Kurve weg. C._____ schlägt mindestens einmal gegen den BMW, läuft noch wenige Meter nach und stoppt. B._____ läuft neben der Tanksäule 4 zu seinem leicht schräg nach rechts parkierten Mercedes mit offener Fahrertüre zurück und fixiert mit seinem Blick den BMW. Der Beschuldigte fährt bis zur letzten Tanksäule 1 und macht eine 180°-Kurve. Dabei hält er kurz seinen Kopf leicht aus dem Fenster und hat wohl nach dem kurz dem BMW noch nachgelaufenen C._____ geschaut. Spätestens nach rund drei Viertel der 180°-Kurve wechselt er aber mit seinem Blick in Richtung Mercedes und damit B._____ und fährt die Kurve zu Ende. Er beschleunigt mit 3.8 m/s2 – als Vergleich eine «normale» Beschleunigung wie nach einem Rotlicht beträgt zwischen 1.5 m/s2 bis 2.5 m/s2 – auf 26 km/h bis 28 km/h in Richtung Mercedes und damit B._____ (UA act. 256). Er fährt auf B._____, der vom Beschuldigten aus gesehen von links nach rechts läuft, zu. Kurz vor der Kollision betätigt der Beschuldigte die Bremse, was aber in dieser kurzen Zeit keine Geschwindigkeit zu vermindern vermag (UA act. 256).

- 9 - Das Bremslicht geht allerdings bereits an, wenn die Bremse ganz fein betätigt wird. Der Fuss war somit auf der Bremse. Allerdings würde sich bei einer Vollbremsung die Geschwindigkeit erst nach der Bremsschwellzeit verringern. Bei einer Vollbremsung wäre der BMW noch neben dem Mercedes zu stehen gekommen (vgl. dazu der Gutachter: VA act. 43, 46). B._____ dreht sich in Richtung des heranfahrenden BMW, worauf der BMW seitlich frontal noch immer bei einer Geschwindigkeit von 26 km/h bis 28 km/h mit seinem rechten Bein kollidiert und das Bein nach hinten geschwungen wird. B._____ wird von der A-Säule mitgerissen und an die Fahrertüre seines Mercedes geschleudert, welche es dadurch nach vorne gebogen hat (vgl. UA act. 252). Die Wischspuren auf der Motorhaube des BMW stammen von der Hand von B._____; ebenso wurde dabei der Rückspiegel beschädigt (UA act. 244, VA act. 41 f.). Angesichts des Schadensbilds muss B._____ seitlich, nicht frontal, mit der A-Säule Kontakt gehabt haben, so dass er seitwärts abgleiten konnte, ansonsten er weiter geschleudert worden wäre (VA act. 42). Während sowie nach der Kollision wird der BMW weiter nach rechts gegen den Mercedes und gegen B._____ gelenkt, was zu einem seitlichen Versatz von 30 cm bis 50 cm geführt hat (UA act. 258, 253 f.). Diese Lenkung entspricht etwa 150° bzw. nicht ganz einer halben Umdrehung des Lenkrads (VA act. 42). Gemäss Gutachter besteht kein Grund für diese Lenkbewegung, zumal es weder die Platzverhältnisse notwendig gemacht haben noch sich die Tankstellenausfahrt dort befindet (VA act. 42). Als das Lenkrad kurz vor dem Kollisionspunkt gerade gewesen ist (Nullpunkt; vgl. VA act. 102), schaute der BMW vom Mercedes bzw. von dessen Heck weg, so dass es bei weiterhin geradem Lenkrad keine Kollision mit B._____ gegeben hätte (VA act. 43). C._____ rennt dem BMW nach der Kollision noch nach. Der Beschuldigte macht eine 180°-Kurve um die Tanksäule 8, wo C._____ an den BMW tritt. Der Beschuldigte fährt nochmals am Ort, wo er nach der verbalen sowie einseitig tätlichen Auseinandersetzung diese Fahrt begonnen hat, vorbei bis zur Tanksäule 1, wo er nur noch eine 90°-Kurve macht und die Tankstelle verlässt. 2.3.4. Bereits die Aussage des Beschuldigten, wonach er zur Tankstelle, die geschlossen gewesen ist, gefahren sei, da seine Freundin auf die Toilette beim Burger King gewollt habe (UA act. 119), erscheint zumindest zweifelhaft. Die Freundin steigt nie aus, sondern einzig der Beschuldigte öffnete die Fahrertür eine Zeitlang. Der Beschuldigte hat sich intensiv an der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung beteiligt. Er gestikuliert und hält seinen Kopf aus dem Fenster. Er fährt zweimal an, um dann doch nochmals anzuhalten, um sich weiter verbal auseinanderzusetzen. Er feuert die Auseinandersetzung, die

- 10 - beendet erscheint, selber nochmals an. Das ist offensichtlich nicht das Verhalten einer eingeschüchterten oder Todesangst habenden Person (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 13). Offenbar haben ihn auch die vorausgegangenen Nachrichten sowie Fotos mitunter von B._____ (VA act. 9 ff.) nicht nachhaltig einzuschüchtern vermocht. Der Beschuldigte ist denn auch – wie die Staatsanwaltschaft angemerkt hat – nicht zur Polizei gegangen, um Strafantrag wegen Drohung zu stellen. Auch nachdem die verbale Auseinandersetzung gegen den Schluss einseitig tätlich geworden ist, hat der Beschuldigte die Tankstelle nicht über die Ausfahrt verlassen, wofür bei der Tanksäule 1 statt einer 180°-Kurve nur eine rund 90°-Kurve genügt hätte, so dass er mehr oder weniger gerade aus sich hätte entfernen können, wie er es schliesslich nach einer zusätz- lichen Runde auch getan hat. Er hat aber eine 180°-Kurve gewählt und fuhr wieder zurück. Er fuhr in Richtung des Mercedes, der auf der Höhe der Tanksäulen 3 und 4 geparkt gewesen ist, wo entsprechend eine enge Stelle bestanden hat, und B._____ zu seinem Mercedes hingelaufen ist. Die Tankstelle war auch an dieser Stelle sehr gut ausgeleuchtet. B._____ trug eine helle, fast weiss erscheinende Hose und einen dunklen, wohl schwarzen Hoody mit schwarzer Kappe. Gegen Ende der 180°-Kurve spätestens muss der Beschuldigte B._____, der vom Beschuldigten aus gesehen von links nach rechts gelaufen ist, gesehen haben. Er hat spätestens nach drei Viertel der 180°-Kurve seinen Blick in Richtung Mercedes und damit B._____ gewechselt. Der Beschuldigte beschleunigt stark, mehr als doppelt so stark als gewöhnlich nach einem Rotlicht beschleunigt wird. Auch für dieses Ausmass der Beschleunigung bestand augenscheinlich keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt weder B._____ noch C._____ dem BMW nachgelaufen sind. Es hat auch kein Grund dafür bestanden, derart nahe am Mercedes mit einem seitlichen Versatz von nur 30 cm bis 50 cm vorbeizufahren, hätte es doch zwischen dem gewählten Weg und dem Absatz der Tanksäulen 3 und 4 nochmals Platz für rund eine Breite des BMW gehabt (vgl. UA act. 255). Allerspätestens aber, als der Beschuldigte nach der starken Beschleunigung und nach dem Nullpunkt – bei dessen Beibehaltung es keine Kollision gegeben hätte – eine deutliche Lenkbewegung von 150° nach rechts gegen B._____ gemacht hat – wofür es gemäss Gutachter keinen Grund gegeben habe –, ist jeder Zweifel ausgeräumt und erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und gezielt auf B._____ zugefahren ist (vgl. auch B._____, Protokoll, S. 17), zumal der Beschuldigte denn auch nach der Kollision mit B._____ nicht etwa angehalten hat. Er fuhr um die Tanksäule 8 mit einer 180°-Kurve wieder zurück zur Tanksäule 1 und nach einer rund 90°-Kurve von der Tankstelle weg.

- 11 - 2.3.5. Diese schwierigen Fahrmanöver mit engen Kurven bei vergleichsweise hoher Geschwindigkeit und mit Engpässen verlangten Aufmerksamkeit und entsprechende fahrerische Fähigkeiten, so dass es ausgeschlossen ist, dass es dem Beschuldigten wegen des Faustschlags bei seiner Handlung noch «trümmlig» gewesen sein soll oder es ihm nicht gut gegangen sei (UA act. 121). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht realisiert habe, gegen B._____ gefahren zu sein (UA act. 119), dass er in einer Paniksituation gewesen sei (UA act. 120) und dass es [die Kollision mit B._____] zu 100 % keine Absicht gewesen sei (UA act. 121, 123), erweisen sich angesichts seiner Handlungsweise als offensichtliche Schutz- behauptungen. Auch das kurze Betätigen der Bremse, das die Geschwindigkeit des BMW nicht reduzieren konnte, ist nicht aussergewöhnlich, sondern entspricht gemäss Gutachter einem Reflex, der auch beim Zufahren auf einen menschenähnlichen [Crashtest-]Dummy zu beobachten sei (vgl. VA act. 45 f.). Bei einem Verhindern einer Kollision mit einem Menschen wäre jedenfalls eine Vollbremsung oder immerhin sehr starke Bremsung zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht erfolgt ist. Auch aus der Alarmierung der Polizei kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgte diese doch nur, da B._____ sowie C._____ an seinem Wohnort erschienen sind und nicht wegen des Vorfalls an der Tankstelle. Diesen Vorfall erwähnte der Beschuldigte zwar, aber nur als Ausgangspunkt, wonach es auf der Flucht zu einer Kollision mit dem Auto des Aggressors gekommen sei (UA act. 63). Mithin erfolgte die Meldung nicht aus eigenem Antrieb und ohne Erwähnung der Kollision mit B._____. Nicht abgestellt werden kann weiter auf die Aussagen von E._____, der Freundin des Beschuldigten. Nach ihrer Aussage habe der Mercedes dem Beschuldigten den Weg versperrt, der Beschuldigte sei mit «normalem» Tempo bzw. langsam neben dem Mercedes durchgefahren und der BMW sei nicht mit B._____ kollidiert (UA act. 145 ff.). Ihre Aussagen stehen in den wesentlichen Punkten in offensichtlichem Widerspruch zu den Videoaufnahmen und zur vom Gutachten berechneten Beschleunigung, die mehr als doppelt so schnell wie gewöhnlich nach einem Rotlicht gewesen ist. Überdies erscheint es ausgeschlossen, dass sie, die auf dem Beifahrersitz gesessen ist, nicht bemerkt hätte, dass der BMW mit der rechten Front sowie der A-Säule mit B._____ kollidiert ist, wobei mitunter der rechte Rückspiegel beschädigt wurde. 2.3.6. Wer wie der Beschuldigte gezielt auf eine Person mit einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h zufährt, um mit ihr zu kollidieren, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf. Bei einer Kollision mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h können mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährliche Verletzungen

- 12 - eintreten. Je nach Lokalisation sind lebensgefährliche Beckenfrakturen, Rippenfrakturen mit möglicherweise lebensbedrohlichen Pneumo- oder Hämothorax oder lebensbedrohliche Schädel-Hirntraumata zu erwarten. Letzteres kann zusätzlich bei einem Sekundäraufprall des Körpers auf die Strasse drohen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2026 vom

19. August 2026 E. 1.3 mit Verweis auf E. 1.2.2). Das Wissen, dass eine Kollision mit einem Fahrzeug zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, ist als Ausfluss der allgemeinen Lebenserfahrung als bekannt vorauszusetzen, was der Beschuldigte im Grundsatz auch bestätigt hat (UA act. 123). Der Beschuldigte hat B._____ mit seinem äusserst gefährlichen Fahrmanöver massiv gefährdet. Wäre B._____ im Schock zurückgelaufen oder früher stehen geblieben, hätte ihn der Beschuldigte frontal erwischt. Es ist einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass B._____ «nur» seitlich frontal sowie mit der A-Säule kollidiert ist und so seitwärts abgleiten konnte. Mithin hatte der Beschuldigte keinerlei Kontrolle darüber, wie B._____ mit dem BMW kollidiert. Das effektive Verletzungsrisiko war für den Beschuldigten weder steuerbar noch kalkulierbar. Angesichts dieser Handlungsweise wiegt die vom Beschuldigten verübte Sorgfaltspflicht- verletzung schwer und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers, ist hoch. Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde oder nicht. Notwehr – wie vom Beschuldigten behauptet – setzt mitunter voraus, dass jemand angegriffen wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei ist. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt mithin voraus, dass sich der Täter der Notwehrlage bewusst ist und mit dem Willen zur Verteidigung handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2025 vom 23. April 2026 E. 1.5.2). Da- von kann vorliegend keine Rede sein. Weder war ein Angriff im Zeitpunkt der Kollision im Gange noch wäre die Handlung zur Verteidigung erfolgt. Vielmehr ist von Rache für die vorausgegangene verbale sowie einseitig tätliche Auseinandersetzung auszugehen. Weiter wäre ein Anfahren mit einem Fahrzeug als Reaktion auf einen Schlag gegen den Kopf, der als blosse Tätlichkeit qualifiziert wurde, offensichtlich unverhältnismässig. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung schuldig.

- 13 - 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Methodisch ist bei versuchten Straftaten wie der versuchten schweren Körperverletzung zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität (vgl. BGE 134 IV 189). Bei einer Kollision mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h können je nach Lokalisation lebensgefährliche Beckenfrakturen, Rippenfrakturen mit möglicherweise lebensbedrohlichen Pneumo- oder Hämothorax oder lebensbedrohliche Schädel-Hirntraumata eintreten. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre von einem entsprechend schweren hypothetischen Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte ist im Nachgang zu einer verbalen sowie einseitig gegen ihn tätlichen Auseinandersetzung am 16. Februar 2024 um rund 23:30 Uhr mit seinem BMW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h auf B._____ zugefahren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Verwendung eines Fahrzeugs als gefährlichen Gegenstand wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante eine lebensgefährliche Verletzung voraussetzt, hinausgegangen, zumal er überdies aus Rache für die vorausgegangene verbale sowie einseitig tätliche Auseinandersetzung gehandelt hat. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).

- 14 - Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Im Gegenteil hat der Beschuldigte die verbale Auseinandersetzung zunächst fortgesetzt und hat die Tankstelle nicht verlassen, sondern fuhr auf B._____ zu. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, dessen körperliche Integrität nicht zu gefährden bzw. verletzen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung erfassten Verletzungen und Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass sich die hohe Wahrscheinlichkeit lebens- gefährlicher Verletzungen nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hatte keinerlei Kontrolle darüber, wie B._____ mit dem BMW kollidiert und somit wie schwere Verletzungen er davontragen würde. Der Unterschied zwischen der vollendeten schweren Körperverletzung und dem ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg in der Form von Halswirbel- sowie Schulterschmerzen ist sehr gross. Es rechtfertigt sich, den blossen Versuch im Umfang von drei Jahren verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf zwei Jahre sowie eine Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion festzusetzen ist. 3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er behauptete, B._____ nicht bzw. später nicht absichtlich angefahren zu haben. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung,

- 15 - wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und erwerbstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen), zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Er ist ledig, wohnt bei seinen Eltern und ist erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind, so dass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.5. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse zur Freiheitsstrafe auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.

- 16 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem praxisgemäss als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.2.1 sowie E. 5.4.2) auf 15 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Der Beschuldigte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Bestimmung von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») durch die Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 4.3. 4.3.1. Der 22-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er hat somit die Kindheit und die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit

- 17 - Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Er spricht Albanisch und Schweizer- deutsch, was angesichts seines langen Aufenthalts jedoch auch erwartet werden darf. Sein Lebensmittelpunkt ist in der Schweiz. Die Freizeit verbringe er mit Kollegen oder gehe ins Gym (Protokoll, S. 75; UA act. 20). Er ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kul- turellen oder gemeinnützigen Institution. Der Beschuldigte hat die Primar- und Realschule in der Schweiz besucht. Eine Ausbildung hat er allerdings nicht abgeschlossen, sondern er hat eine Lehre zum Produktionsmechaniker abgebrochen (UA act. 16). Er arbeitet aktuell bei F._____. Er verfügt über keine Schulden und ein kleines Vermögen (Protokoll, S. 4). Der Beschuldigte ist ledig, hat eine Freundin und lebt noch bei seinen Eltern mit den beiden jüngeren Geschwistern (Protokoll, S. 3, 6). Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern würde nur dann unter das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Beziehung zu seiner Freundin fällt mangels eines gemeinsamen Haushalts sowie finanzieller Abhängigkeit nicht unter Art. 8 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom

16. Dezember 2022 E. 3.1.6 mit Hinweisen). Allerdings kann sich der Beschuldigte als Ausländer der zweiten Generation auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; vgl. auch Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). 4.3.2. Nebst der vorliegend zu beurteilenden Straftat liegen mit Ausnahme zweier blosser Übertretungen keine Verurteilungen vor (vgl. Akten des Migrationsamts). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (UA act. 15, 20; VA act. 58).

- 18 - 4.3.3. Es ist von einem gewissen Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Mazedonien auszugehen. Er ist jeweils ein- bis zweimal pro Jahr für jeweils eine Woche bis zwei Wochen nach Mazedonien in die Ferien gegangen oder hat seine dort lebende Tante besucht (VA act. 58 f.). Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes, in dem er aufgewachsen ist, sowie aufgrund regelmässiger Ferienbesuche mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes vertraut ist. Er beherrscht mit Albanisch eine der Amtssprachen und verfügt somit auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Weder das Vorhandensein von Verwandten noch ein gutes Verhältnis zu diesen stellen eine Voraus- setzung für eine Landesverweisung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3). Seine Tante könnte ihm mit einem Unterkommen sowie einer Unterstützung in der Anfangsphase einen Neubeginn erleichtern. Die Chance für eine berufliche Integration erweist sich mangels Lehrabschlusses sowie wenig Berufserfahrung nicht schlechter als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage in Mazedonien allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass eine Integration in Mazedonien den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, sondern mit zumutbaren Anstrengungen intakt ist. 4.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der 22-jährige Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist sowie die Schulen besucht hat und die Landessprache spricht, allerdings ist die gesellschaftliche sowie berufliche Integration nicht mustergültig. Massgeblich fällt jedoch ins Gewicht, dass er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und hier auch seine Freundin, seine Eltern sowie die jüngeren Geschwister leben, ist von einem sehr hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn ihm eine Integration in seiner Heimat Mazedonien durchaus zuzumuten wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

- 19 - 4.4. Der Beschuldigte hat mit der Katalogtat der versuchten schweren Körperverletzung eine Straftat von erheblicher Schwere gegen Leib und Leben begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird. Es ist von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten auszugehen. Zwar bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden sowie der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das hohe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 4.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der in der Schweiz geboren ist, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz als «long-term immigrant» gilt, nicht nur ein Härtefall zu bejahen ist, sondern ihm auch ein sehr hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das hohe öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen. 5. 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Schuld- sowie Strafpunkt, während sie hinsichtlich der beantragten Anordnung einer Landesverweisung unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens-

- 20 - kosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsver- handlung – mit gerundet Fr. 7'265.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'448.75 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde gemäss Anklage schuldig gesprochen. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind ihm unter diesen Umständen voll- umfänglich aufzuerlegen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'886.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom

10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

- 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Es wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'265.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'448.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'864.80 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'886.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 22 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Die Berufung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich angefochten.

E. 1.2.1 Der Beschuldigte begründet das teilweise Nichteintreten auf die Berufung hinsichtlich der eventualiter beantragten Schuldsprüche sowie der beantragten Anordnung einer Landesverweisung damit, dass die Staatsanwaltschaft vor Schranken vor Vorinstanz «nur» noch einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragt und die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt angebracht habe. Die Vorinstanz habe die in der Anklage eventualiter aufgeführten Anträge zu Recht gar nicht mehr geprüft. Weiter habe die Staatsanwaltschaft vor Schranken auf die Anordnung einer Landesverweisung «verzichtet». Daher habe sich die Verteidigung zu beiden auch nicht mehr geäussert. Eine «Anklagemodifikation» sei nicht möglich und das Berufungsgericht sei an die vor Vorinstanz erhobene Anklage gebunden.

E. 1.2.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwalt- schaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (iura novit curia; Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 344 StPO). Der Bestimmung, wonach die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten muss, kommt daher keine formell bindende Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Der Bezeichnung der von der Staatsanwaltschaft als erfüllt betrachteten Straftatbestände kommt im Hinblick auf das auszufällende Urteil keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2019 vom 27. April 2020 E. 3.1.1). Es würde der Staatsanwaltschaft sogar freistehen, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen. Dies ist – unter Vorbehalt einer Anklageänderung – jedoch nur möglich, wenn der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt eine solche rechtliche Würdigung zulässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom

17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124).

- 4 - Die Staatsanwaltschaft hat weder den angeklagten Sachverhalt geändert noch eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen. Sie hat sich vielmehr vor Schranken auf ihre Hauptanklage beschränkt, was ohne weiteres zulässig ist. Es wäre der Vorinstanz oblegen, den angeklagten Sachverhalt von Amtes wegen unter allen in Frage kommenden Tatbeständen zu prüfen. Mithin hätte sie, wenn es ihrer Ansicht nach eines Würdigungsvorbehalts bedurft hätte, einen solchen anbringen müssen (vorinstanzliche Akten [VA] act. 60; vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Ein Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO soll die Partei vor Überraschung und Überrumpelung schützen. Entscheidend ist deshalb, ob der Beschuldigte damit rechnen musste, dass der angeklagte Sachverhalt (auch) als Gefährdung des Lebens und qualifiziert einfache Körperverletzung beurteilt werden würde, und sich entsprechend hat verteidigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom

8. Mai 2025 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Von einer Überraschung kann bei einer Eventualanklage offensichtlich keine Rede sein. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres damit rechnen müssen, dass er für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage wegen der Eventualanklage verurteilt werden könnte. Eine Bekanntgabe der abweichenden rechtlichen Würdigung hätte denn auch nichts an der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten geändert, der einen Gefährdungs- bzw. Verletzungsvorsatz durchwegs bestritten hat. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft auf die Anordnung einer Landes- verweisung «verzichtet». Sie ist in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz von einem Härtefall und überwiegenden privaten Interessen ausgegangen (VA act. 71). Die Anordnung einer Landesverweisung erfolgt bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB e contrario von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.6) und sie unterliegt nicht dem Anklagegrundsatz (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).

E. 1.2.3 Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels hängt – im Gegensatz zu anderen Verfahrensparteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) – nicht spezifisch von einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids ab. Die Staatsanwaltschaft kann angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder ver- urteilten Person ergreifen (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne darüber hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 E. 2.2.3).

- 5 - Hat das Gericht von Amtes wegen ohnehin alle in Frage kommenden Tatbestände in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt zu prüfen und eine obligatorische Landesverweisung bei gegebenen Voraussetzungen anzuordnen (siehe je vorstehend), ist nicht ersichtlich, was – neben der beantragten Verurteilung gemäss Hauptanklage – gegen die Zulässigkeit des eventualiter gestellten Antrags gemäss Eventualanklage und bei einem allfälligen Schuldspruch wegen einer Katalogtat gegen eine entsprechende Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung sprechen könnte. Inwiefern das Verhalten der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach einem Frei- spruch neben der Verurteilung wegen einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung auch deren Anordnung beantragt, widersprüchlich sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich (vgl. demgegen- über bei einer anderen Ausgangslage: Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 E. 2.2.3, wo die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aufgrund treuwidrigen Verhaltens als unzulässig erachtet wurde, da sie im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag hinsichtlich der Anordnung einer Landesverweisung gestellt hat, die Erstinstanz eine solche trotz Vorliegens einer Katalogtat wegen eines Fehlers oder Versehens nicht geprüft und die Staatsanwaltschaft ihre eigene Hauptberufung zurückgezogen und sich damit grundsätzlich mit dem erstinstanzlichen Urteil abgefunden hat). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich einzutreten.

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am

16. Februar 2024 nach 23:30 Uhr bei der Coop-Tankstelle in Rothrist nach einer mit B._____ sowie C._____ durch das offene Fahrzeugfenster verbalen sowie einseitig gegen ihn tätlichen Auseinandersetzung seinen BMW D 335i beschleunigt. Als er gesehen habe, wie B._____ zu seinem rund sechs Meter entfernten Mercedes gelaufen und ihn mit seinen Blicken verfolgt habe, sei der Beschuldigte frontal auf B._____ zugefahren. Er habe bei einer Geschwindigkeit von rund 28 km/h nach rechts gegen B._____ gelenkt und ihn mit seinem vorderen rechten Radkasten sowie dem rechten Aussenspiegel erfasst und durch die Kollision gegen die offene Fahrertüre von dessen Mercedes geschleudert. Letzterer erlitt eine Myogelose am Nacken sowie an linker Schulter. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen und im Wesentlichen ausge- führt, es sei fraglich, ob der Beschuldigte B._____ vor der Kollision wahrgenommen habe. Aufgrund des dynamisch sehr rasch abgelaufenen Geschehens habe der Beschuldigte ihn, wenn überhaupt, erst nach der Linkskurve und somit nur Sekundenbruchteile vor der Kollision wahrge- nommen, wo es kaum mehr möglich gewesen sei, einen anderen Weg ein- zuschlagen, insbesondere aufgrund des Fluchtmodus des Beschuldigten.

- 6 - Er habe eine «sehr eingeschränkte» Lenkbewegung – nicht ganz eine halbe Lenkradumdrehung von ca. 150° – gemacht und womöglich nach der Linkskurve «unabsichtlich etwas» über den Nullpunkt zurückgelenkt. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ wahrgenommen und bewusst «nicht (massgeblich)» gebremst hätte, sei aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft, dass er aufgrund des emotionalen Ausnahmezustands sich auf seiner Flucht nicht habe aufhalten lassen und dabei in Kauf genommen hätte, B._____ mit der rechten Front mit ca. 26 km/h zu «touchieren». Bei dieser relativ geringen Geschwindigkeit seien bei einer Streifkollision keine schweren Verletzungen zu erwarten, so dass er keine schwere Verletzung in Kauf genommen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Gefährdung des Lebens sowie qualifiziert einfacher Körperverletzung, und bringt im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und sei nicht haltbar. Der Beschuldigte habe, statt die Tankstelle zu verlassen, auch nach erfolgten Tätlichkeiten dreimal angefahren und wieder angehalten, um zu diskutieren. Er habe seinen BMW in den Bereich, wo er tätlich angegangen worden sei und sich mithin die Gefahr befunden habe, gelenkt und dabei bewusst auf B._____ ausgerichtet, zumal die Lenkbewegung auf dessen Höhe für eine gezielte Steuerung spreche. Der Beschuldigte habe danach eine weitere Runde gedreht, was die Annahme eines Fluchtverhaltens ohne Orientierung widerlege. Es handle sich um einen Akt der Rache. Weiter verkenne die Vorinstanz die konkrete Gefährdung, da aufgrund des geringen Abstands auch eine massive Quetschung gedroht habe. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, auch die Vorgeschichte mit Drohungen durch B._____ dürfe nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Es habe keine Lebensgefahr bestanden. Überdies wäre von rechtfertigender Notwehr, eventualiter entschuldbarem Notwehrexzess, auszugehen.

E. 2.2 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich der schweren Körperverletzung schuldig (Art. 122 lit. a StGB). Eine lebens- gefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittel- bare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahr- scheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1).

- 7 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig (Art. 129 StGB; vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2026 vom 19. August 2026 E. 1.1.1). Wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit unter Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands schädigt, macht sich der qualifi- ziert einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1).

E. 2.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Vorfeld über Textnachrichten von B._____ bedroht wurde, Letzterer mit C._____ zum bei der Tankstelle parkierten BMW des Beschuldigten gekommen ist, es zu einer verbalen sowie einseitig tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, der Beschuldigte um eine Tanksäule herum gelenkt und B._____ mit seinem vorderen rechten Radkasten sowie dem rechten Aussenspiegel erfasst und gegen die Fahrertüre von dessen Mercedes geschleudert hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte absichtlich B._____ angefahren hat bzw. mit Gefährdungs- bzw. Verletzungsvorsatz gehandelt hat und ob ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund vorliegt.

E. 2.3.2 B._____ erlitt Halswirbel- sowie Schulterschmerzen. Es konnte eine Druckdolenz paravertebral rechts sowie eine Druckdolenz proximal und anterior über dem Humerus festgestellt werden (UA act. 208 ff.). Er erhielt Schmerzmittel verschrieben. Es handelt sich dabei objektiv um eine einfache Körperverletzung (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung, S. 10).

- 8 -

E. 2.3.3 Gestützt auf die Videoaufnahmen bei der Tankstelle (Untersuchungsakten [UA] act. 199), das verkehrstechnische Gutachten der D._____ vom

20. August 2024 (UA act. 239 ff.) und die Verletzungen sowie das Spurenbild lässt sich folgender wesentlicher Ablauf erstellen: Der Beschuldigte fuhr mit seiner Freundin mit seinem BMW zur Tankstelle und hielt bei der Tanksäule 5. Der BMW steht während rund einer halben Minute, bis der Beschuldigte die Fahrertüre öffnet. Nach rund einer weiteren halben Minute schliesst er sie wieder und kurz darauf stehen B._____ sowie C._____ am Fenster. Nach gut einer halben Minute verbaler Auseinandersetzung fährt der Beschuldigte wenige Meter vor. C._____ schlägt an den BMW und der Beschuldigte hält an. Der Beschuldigte hält kurz seine Hand aus dem Fenster und es folgt eine weitere verbale Auseinandersetzung von rund 20 Sekunden, die an sich fast beendet erscheint, da sowohl C._____ als auch B._____ mindestens je einen Schritt zurück vom Fenster weg gemacht haben und der Beschuldigte auch etwas weitergefahren ist, aber wieder stoppt. Nun gestikuliert der Beschuldigte durchs offene Fenster und hält auch seinen Kopf aus dem Fenster, worauf die anderen beiden wieder an das Fenster herantreten. Es folgt eine weitere verbale Auseinandersetzung von rund 15 Sekunden. Dieses Mal wird sie allerdings tätlich, da mindestens einmal B._____ sowie C._____ den Beschuldigten in Richtung Gesicht geschlagen haben (vgl. dazu auch deren beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom

8. Oktober 2024 wegen Beschimpfungen sowie Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse, UA act. 268 ff.). Der Beschuldigte fährt nun von der Tanksäule mit der eingeschlagenen 90°-Kurve weg. C._____ schlägt mindestens einmal gegen den BMW, läuft noch wenige Meter nach und stoppt. B._____ läuft neben der Tanksäule 4 zu seinem leicht schräg nach rechts parkierten Mercedes mit offener Fahrertüre zurück und fixiert mit seinem Blick den BMW. Der Beschuldigte fährt bis zur letzten Tanksäule 1 und macht eine 180°-Kurve. Dabei hält er kurz seinen Kopf leicht aus dem Fenster und hat wohl nach dem kurz dem BMW noch nachgelaufenen C._____ geschaut. Spätestens nach rund drei Viertel der 180°-Kurve wechselt er aber mit seinem Blick in Richtung Mercedes und damit B._____ und fährt die Kurve zu Ende. Er beschleunigt mit 3.8 m/s2 – als Vergleich eine «normale» Beschleunigung wie nach einem Rotlicht beträgt zwischen 1.5 m/s2 bis 2.5 m/s2 – auf 26 km/h bis 28 km/h in Richtung Mercedes und damit B._____ (UA act. 256). Er fährt auf B._____, der vom Beschuldigten aus gesehen von links nach rechts läuft, zu. Kurz vor der Kollision betätigt der Beschuldigte die Bremse, was aber in dieser kurzen Zeit keine Geschwindigkeit zu vermindern vermag (UA act. 256).

- 9 - Das Bremslicht geht allerdings bereits an, wenn die Bremse ganz fein betätigt wird. Der Fuss war somit auf der Bremse. Allerdings würde sich bei einer Vollbremsung die Geschwindigkeit erst nach der Bremsschwellzeit verringern. Bei einer Vollbremsung wäre der BMW noch neben dem Mercedes zu stehen gekommen (vgl. dazu der Gutachter: VA act. 43, 46). B._____ dreht sich in Richtung des heranfahrenden BMW, worauf der BMW seitlich frontal noch immer bei einer Geschwindigkeit von 26 km/h bis 28 km/h mit seinem rechten Bein kollidiert und das Bein nach hinten geschwungen wird. B._____ wird von der A-Säule mitgerissen und an die Fahrertüre seines Mercedes geschleudert, welche es dadurch nach vorne gebogen hat (vgl. UA act. 252). Die Wischspuren auf der Motorhaube des BMW stammen von der Hand von B._____; ebenso wurde dabei der Rückspiegel beschädigt (UA act. 244, VA act. 41 f.). Angesichts des Schadensbilds muss B._____ seitlich, nicht frontal, mit der A-Säule Kontakt gehabt haben, so dass er seitwärts abgleiten konnte, ansonsten er weiter geschleudert worden wäre (VA act. 42). Während sowie nach der Kollision wird der BMW weiter nach rechts gegen den Mercedes und gegen B._____ gelenkt, was zu einem seitlichen Versatz von 30 cm bis 50 cm geführt hat (UA act. 258, 253 f.). Diese Lenkung entspricht etwa 150° bzw. nicht ganz einer halben Umdrehung des Lenkrads (VA act. 42). Gemäss Gutachter besteht kein Grund für diese Lenkbewegung, zumal es weder die Platzverhältnisse notwendig gemacht haben noch sich die Tankstellenausfahrt dort befindet (VA act. 42). Als das Lenkrad kurz vor dem Kollisionspunkt gerade gewesen ist (Nullpunkt; vgl. VA act. 102), schaute der BMW vom Mercedes bzw. von dessen Heck weg, so dass es bei weiterhin geradem Lenkrad keine Kollision mit B._____ gegeben hätte (VA act. 43). C._____ rennt dem BMW nach der Kollision noch nach. Der Beschuldigte macht eine 180°-Kurve um die Tanksäule 8, wo C._____ an den BMW tritt. Der Beschuldigte fährt nochmals am Ort, wo er nach der verbalen sowie einseitig tätlichen Auseinandersetzung diese Fahrt begonnen hat, vorbei bis zur Tanksäule 1, wo er nur noch eine 90°-Kurve macht und die Tankstelle verlässt.

E. 2.3.4 Bereits die Aussage des Beschuldigten, wonach er zur Tankstelle, die geschlossen gewesen ist, gefahren sei, da seine Freundin auf die Toilette beim Burger King gewollt habe (UA act. 119), erscheint zumindest zweifelhaft. Die Freundin steigt nie aus, sondern einzig der Beschuldigte öffnete die Fahrertür eine Zeitlang. Der Beschuldigte hat sich intensiv an der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung beteiligt. Er gestikuliert und hält seinen Kopf aus dem Fenster. Er fährt zweimal an, um dann doch nochmals anzuhalten, um sich weiter verbal auseinanderzusetzen. Er feuert die Auseinandersetzung, die

- 10 - beendet erscheint, selber nochmals an. Das ist offensichtlich nicht das Verhalten einer eingeschüchterten oder Todesangst habenden Person (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 13). Offenbar haben ihn auch die vorausgegangenen Nachrichten sowie Fotos mitunter von B._____ (VA act. 9 ff.) nicht nachhaltig einzuschüchtern vermocht. Der Beschuldigte ist denn auch – wie die Staatsanwaltschaft angemerkt hat – nicht zur Polizei gegangen, um Strafantrag wegen Drohung zu stellen. Auch nachdem die verbale Auseinandersetzung gegen den Schluss einseitig tätlich geworden ist, hat der Beschuldigte die Tankstelle nicht über die Ausfahrt verlassen, wofür bei der Tanksäule 1 statt einer 180°-Kurve nur eine rund 90°-Kurve genügt hätte, so dass er mehr oder weniger gerade aus sich hätte entfernen können, wie er es schliesslich nach einer zusätz- lichen Runde auch getan hat. Er hat aber eine 180°-Kurve gewählt und fuhr wieder zurück. Er fuhr in Richtung des Mercedes, der auf der Höhe der Tanksäulen 3 und 4 geparkt gewesen ist, wo entsprechend eine enge Stelle bestanden hat, und B._____ zu seinem Mercedes hingelaufen ist. Die Tankstelle war auch an dieser Stelle sehr gut ausgeleuchtet. B._____ trug eine helle, fast weiss erscheinende Hose und einen dunklen, wohl schwarzen Hoody mit schwarzer Kappe. Gegen Ende der 180°-Kurve spätestens muss der Beschuldigte B._____, der vom Beschuldigten aus gesehen von links nach rechts gelaufen ist, gesehen haben. Er hat spätestens nach drei Viertel der 180°-Kurve seinen Blick in Richtung Mercedes und damit B._____ gewechselt. Der Beschuldigte beschleunigt stark, mehr als doppelt so stark als gewöhnlich nach einem Rotlicht beschleunigt wird. Auch für dieses Ausmass der Beschleunigung bestand augenscheinlich keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt weder B._____ noch C._____ dem BMW nachgelaufen sind. Es hat auch kein Grund dafür bestanden, derart nahe am Mercedes mit einem seitlichen Versatz von nur 30 cm bis 50 cm vorbeizufahren, hätte es doch zwischen dem gewählten Weg und dem Absatz der Tanksäulen 3 und 4 nochmals Platz für rund eine Breite des BMW gehabt (vgl. UA act. 255). Allerspätestens aber, als der Beschuldigte nach der starken Beschleunigung und nach dem Nullpunkt – bei dessen Beibehaltung es keine Kollision gegeben hätte – eine deutliche Lenkbewegung von 150° nach rechts gegen B._____ gemacht hat – wofür es gemäss Gutachter keinen Grund gegeben habe –, ist jeder Zweifel ausgeräumt und erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und gezielt auf B._____ zugefahren ist (vgl. auch B._____, Protokoll, S. 17), zumal der Beschuldigte denn auch nach der Kollision mit B._____ nicht etwa angehalten hat. Er fuhr um die Tanksäule 8 mit einer 180°-Kurve wieder zurück zur Tanksäule 1 und nach einer rund 90°-Kurve von der Tankstelle weg.

- 11 -

E. 2.3.5 Diese schwierigen Fahrmanöver mit engen Kurven bei vergleichsweise

hoher Geschwindigkeit und mit Engpässen verlangten Aufmerksamkeit und

entsprechende fahrerische Fähigkeiten, so dass es ausgeschlossen ist,

dass es dem Beschuldigten wegen des Faustschlags bei seiner Handlung

noch «trümmlig» gewesen sein soll oder es ihm nicht gut gegangen sei (UA

act. 121). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht realisiert habe,

gegen B._____ gefahren zu sein (UA act. 119), dass er in einer

Paniksituation gewesen sei (UA act. 120) und dass es [die Kollision mit

B._____] zu 100 % keine Absicht gewesen sei (UA act. 121, 123), erweisen

sich angesichts seiner Handlungsweise als offensichtliche Schutz-

behauptungen. Auch das kurze Betätigen der Bremse, das die

Geschwindigkeit des BMW nicht reduzieren konnte, ist nicht

aussergewöhnlich, sondern entspricht gemäss Gutachter einem Reflex,

der auch beim Zufahren auf einen menschenähnlichen [Crashtest-]Dummy

zu beobachten sei (vgl. VA act. 45 f.). Bei einem Verhindern einer Kollision

mit einem Menschen wäre jedenfalls eine Vollbremsung oder immerhin

sehr starke Bremsung zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht erfolgt

ist. Auch aus der Alarmierung der Polizei kann der Beschuldigte nichts zu

seinen Gunsten ableiten, erfolgte diese doch nur, da B._____ sowie

C._____ an seinem Wohnort erschienen sind und nicht wegen des Vorfalls

an der Tankstelle. Diesen Vorfall erwähnte der Beschuldigte zwar, aber nur

als Ausgangspunkt, wonach es auf der Flucht zu einer Kollision mit dem

Auto des Aggressors gekommen sei (UA act. 63). Mithin erfolgte die

Meldung nicht aus eigenem Antrieb und ohne Erwähnung der Kollision mit

B._____.

Nicht abgestellt werden kann weiter auf die Aussagen von E._____, der

Freundin des Beschuldigten. Nach ihrer Aussage habe der Mercedes dem

Beschuldigten den Weg versperrt, der Beschuldigte sei mit «normalem»

Tempo bzw. langsam neben dem Mercedes durchgefahren und der BMW

sei nicht mit B._____ kollidiert (UA act. 145 ff.). Ihre Aussagen stehen in

den wesentlichen Punkten in offensichtlichem Widerspruch zu den

Videoaufnahmen und zur vom Gutachten berechneten Beschleunigung,

die mehr als doppelt so schnell wie gewöhnlich nach einem Rotlicht

gewesen ist. Überdies erscheint es ausgeschlossen, dass sie, die auf dem

Beifahrersitz gesessen ist, nicht bemerkt hätte, dass der BMW mit der

rechten Front sowie der A-Säule mit B._____ kollidiert ist, wobei mitunter

der rechte Rückspiegel beschädigt wurde.

E. 2.3.6 Wer wie der Beschuldigte gezielt auf eine Person mit einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h zufährt, um mit ihr zu kollidieren, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf. Bei einer Kollision mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h können mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährliche Verletzungen

- 12 - eintreten. Je nach Lokalisation sind lebensgefährliche Beckenfrakturen, Rippenfrakturen mit möglicherweise lebensbedrohlichen Pneumo- oder Hämothorax oder lebensbedrohliche Schädel-Hirntraumata zu erwarten. Letzteres kann zusätzlich bei einem Sekundäraufprall des Körpers auf die Strasse drohen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2026 vom

19. August 2026 E. 1.3 mit Verweis auf E. 1.2.2). Das Wissen, dass eine Kollision mit einem Fahrzeug zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, ist als Ausfluss der allgemeinen Lebenserfahrung als bekannt vorauszusetzen, was der Beschuldigte im Grundsatz auch bestätigt hat (UA act. 123). Der Beschuldigte hat B._____ mit seinem äusserst gefährlichen Fahrmanöver massiv gefährdet. Wäre B._____ im Schock zurückgelaufen oder früher stehen geblieben, hätte ihn der Beschuldigte frontal erwischt. Es ist einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass B._____ «nur» seitlich frontal sowie mit der A-Säule kollidiert ist und so seitwärts abgleiten konnte. Mithin hatte der Beschuldigte keinerlei Kontrolle darüber, wie B._____ mit dem BMW kollidiert. Das effektive Verletzungsrisiko war für den Beschuldigten weder steuerbar noch kalkulierbar. Angesichts dieser Handlungsweise wiegt die vom Beschuldigten verübte Sorgfaltspflicht- verletzung schwer und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers, ist hoch. Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde oder nicht. Notwehr – wie vom Beschuldigten behauptet – setzt mitunter voraus, dass jemand angegriffen wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei ist. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt mithin voraus, dass sich der Täter der Notwehrlage bewusst ist und mit dem Willen zur Verteidigung handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2025 vom 23. April 2026 E. 1.5.2). Da- von kann vorliegend keine Rede sein. Weder war ein Angriff im Zeitpunkt der Kollision im Gange noch wäre die Handlung zur Verteidigung erfolgt. Vielmehr ist von Rache für die vorausgegangene verbale sowie einseitig tätliche Auseinandersetzung auszugehen. Weiter wäre ein Anfahren mit einem Fahrzeug als Reaktion auf einen Schlag gegen den Kopf, der als blosse Tätlichkeit qualifiziert wurde, offensichtlich unverhältnismässig. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung schuldig.

- 13 -

E. 3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.2 Methodisch ist bei versuchten Straftaten wie der versuchten schweren Körperverletzung zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität (vgl. BGE 134 IV 189). Bei einer Kollision mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h können je nach Lokalisation lebensgefährliche Beckenfrakturen, Rippenfrakturen mit möglicherweise lebensbedrohlichen Pneumo- oder Hämothorax oder lebensbedrohliche Schädel-Hirntraumata eintreten. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre von einem entsprechend schweren hypothetischen Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte ist im Nachgang zu einer verbalen sowie einseitig gegen ihn tätlichen Auseinandersetzung am 16. Februar 2024 um rund 23:30 Uhr mit seinem BMW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h auf B._____ zugefahren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Verwendung eines Fahrzeugs als gefährlichen Gegenstand wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante eine lebensgefährliche Verletzung voraussetzt, hinausgegangen, zumal er überdies aus Rache für die vorausgegangene verbale sowie einseitig tätliche Auseinandersetzung gehandelt hat. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).

- 14 - Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Im Gegenteil hat der Beschuldigte die verbale Auseinandersetzung zunächst fortgesetzt und hat die Tankstelle nicht verlassen, sondern fuhr auf B._____ zu. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, dessen körperliche Integrität nicht zu gefährden bzw. verletzen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung erfassten Verletzungen und Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass sich die hohe Wahrscheinlichkeit lebens- gefährlicher Verletzungen nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hatte keinerlei Kontrolle darüber, wie B._____ mit dem BMW kollidiert und somit wie schwere Verletzungen er davontragen würde. Der Unterschied zwischen der vollendeten schweren Körperverletzung und dem ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg in der Form von Halswirbel- sowie Schulterschmerzen ist sehr gross. Es rechtfertigt sich, den blossen Versuch im Umfang von drei Jahren verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf zwei Jahre sowie eine Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion festzusetzen ist.

E. 3.3 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er behauptete, B._____ nicht bzw. später nicht absichtlich angefahren zu haben. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung,

- 15 - wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und erwerbstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen), zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.

E. 3.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Er ist ledig, wohnt bei seinen Eltern und ist erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind, so dass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 3.5 Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse zur Freiheitsstrafe auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.

- 16 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem praxisgemäss als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.2.1 sowie E. 5.4.2) auf 15 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'265.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'448.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.

E. 4.3.1 Der 22-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er hat somit die Kindheit und die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit

- 17 - Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Er spricht Albanisch und Schweizer- deutsch, was angesichts seines langen Aufenthalts jedoch auch erwartet werden darf. Sein Lebensmittelpunkt ist in der Schweiz. Die Freizeit verbringe er mit Kollegen oder gehe ins Gym (Protokoll, S. 75; UA act. 20). Er ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kul- turellen oder gemeinnützigen Institution. Der Beschuldigte hat die Primar- und Realschule in der Schweiz besucht. Eine Ausbildung hat er allerdings nicht abgeschlossen, sondern er hat eine Lehre zum Produktionsmechaniker abgebrochen (UA act. 16). Er arbeitet aktuell bei F._____. Er verfügt über keine Schulden und ein kleines Vermögen (Protokoll, S. 4). Der Beschuldigte ist ledig, hat eine Freundin und lebt noch bei seinen Eltern mit den beiden jüngeren Geschwistern (Protokoll, S. 3, 6). Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern würde nur dann unter das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Beziehung zu seiner Freundin fällt mangels eines gemeinsamen Haushalts sowie finanzieller Abhängigkeit nicht unter Art. 8 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom

16. Dezember 2022 E. 3.1.6 mit Hinweisen). Allerdings kann sich der Beschuldigte als Ausländer der zweiten Generation auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; vgl. auch Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).

E. 4.3.2 Nebst der vorliegend zu beurteilenden Straftat liegen mit Ausnahme zweier blosser Übertretungen keine Verurteilungen vor (vgl. Akten des Migrationsamts). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (UA act. 15, 20; VA act. 58).

- 18 -

E. 4.3.3 Es ist von einem gewissen Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Mazedonien auszugehen. Er ist jeweils ein- bis zweimal pro Jahr für jeweils eine Woche bis zwei Wochen nach Mazedonien in die Ferien gegangen oder hat seine dort lebende Tante besucht (VA act. 58 f.). Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes, in dem er aufgewachsen ist, sowie aufgrund regelmässiger Ferienbesuche mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes vertraut ist. Er beherrscht mit Albanisch eine der Amtssprachen und verfügt somit auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Weder das Vorhandensein von Verwandten noch ein gutes Verhältnis zu diesen stellen eine Voraus- setzung für eine Landesverweisung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3). Seine Tante könnte ihm mit einem Unterkommen sowie einer Unterstützung in der Anfangsphase einen Neubeginn erleichtern. Die Chance für eine berufliche Integration erweist sich mangels Lehrabschlusses sowie wenig Berufserfahrung nicht schlechter als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage in Mazedonien allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass eine Integration in Mazedonien den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, sondern mit zumutbaren Anstrengungen intakt ist.

E. 4.3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der 22-jährige Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist sowie die Schulen besucht hat und die Landessprache spricht, allerdings ist die gesellschaftliche sowie berufliche Integration nicht mustergültig. Massgeblich fällt jedoch ins Gewicht, dass er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und hier auch seine Freundin, seine Eltern sowie die jüngeren Geschwister leben, ist von einem sehr hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn ihm eine Integration in seiner Heimat Mazedonien durchaus zuzumuten wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

- 19 -

E. 4.4 Der Beschuldigte hat mit der Katalogtat der versuchten schweren Körperverletzung eine Straftat von erheblicher Schwere gegen Leib und Leben begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird. Es ist von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten auszugehen. Zwar bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden sowie der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das hohe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt.

E. 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der in der Schweiz geboren ist, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz als «long-term immigrant» gilt, nicht nur ein Härtefall zu bejahen ist, sondern ihm auch ein sehr hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das hohe öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen.

E. 5.1 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'864.80 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 5.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'886.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 22 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann

E. 5.3 Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde gemäss Anklage schuldig gesprochen. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind ihm unter diesen Umständen voll- umfänglich aufzuerlegen.

E. 5.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'886.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom

10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

- 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Es wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abgesehen. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.227 (ST.2024.145; StA.2024.1237) Urteil vom 1. September 2026 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2003, von Mazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Oktober 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Gefährdung des Lebens sowie qualifiziert einfacher Körperverletzung. 2. Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten mit Urteil vom

8. Mai 2025 von Schuld und Strafe frei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. September 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft einen Schuldspruch im Sinne der Anklage, eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 und die Anordnung einer Landesverweisung unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren. 3.2. Mit Eingabe vom 26. September 2025 beantragte der Beschuldigte ein Nichteintreten auf die in der Anklage noch eventualiter beantragten Schuld- sprüche sowie die beantragte Anordnung einer Landesverweisung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 10. Oktober 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und präzisierte ihren Antrag auf einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Gefährdung des Lebens sowie qualifiziert einfacher Körperverletzung. 3.4. Mit Eingabe vom 3. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Nichteintretensantrags und das Eintreten auf die Berufung. 3.5. Mit Eingabe vom 19. November 2025 replizierte der Beschuldigte auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. November und beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 19. November 2025 die Abweisung der Berufung. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 1. September 2026 statt.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich angefochten. 1.2. 1.2.1. Der Beschuldigte begründet das teilweise Nichteintreten auf die Berufung hinsichtlich der eventualiter beantragten Schuldsprüche sowie der beantragten Anordnung einer Landesverweisung damit, dass die Staatsanwaltschaft vor Schranken vor Vorinstanz «nur» noch einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragt und die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt angebracht habe. Die Vorinstanz habe die in der Anklage eventualiter aufgeführten Anträge zu Recht gar nicht mehr geprüft. Weiter habe die Staatsanwaltschaft vor Schranken auf die Anordnung einer Landesverweisung «verzichtet». Daher habe sich die Verteidigung zu beiden auch nicht mehr geäussert. Eine «Anklagemodifikation» sei nicht möglich und das Berufungsgericht sei an die vor Vorinstanz erhobene Anklage gebunden. 1.2.2. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwalt- schaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (iura novit curia; Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 344 StPO). Der Bestimmung, wonach die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten muss, kommt daher keine formell bindende Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Der Bezeichnung der von der Staatsanwaltschaft als erfüllt betrachteten Straftatbestände kommt im Hinblick auf das auszufällende Urteil keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2019 vom 27. April 2020 E. 3.1.1). Es würde der Staatsanwaltschaft sogar freistehen, vor Gericht über die Anträge in der Anklageschrift hinauszugehen. Dies ist – unter Vorbehalt einer Anklageänderung – jedoch nur möglich, wenn der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt eine solche rechtliche Würdigung zulässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom

17. Januar 2022 E. 2.5.4, nicht publ. in BGE 148 IV 124).

- 4 - Die Staatsanwaltschaft hat weder den angeklagten Sachverhalt geändert noch eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen. Sie hat sich vielmehr vor Schranken auf ihre Hauptanklage beschränkt, was ohne weiteres zulässig ist. Es wäre der Vorinstanz oblegen, den angeklagten Sachverhalt von Amtes wegen unter allen in Frage kommenden Tatbeständen zu prüfen. Mithin hätte sie, wenn es ihrer Ansicht nach eines Würdigungsvorbehalts bedurft hätte, einen solchen anbringen müssen (vorinstanzliche Akten [VA] act. 60; vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Ein Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO soll die Partei vor Überraschung und Überrumpelung schützen. Entscheidend ist deshalb, ob der Beschuldigte damit rechnen musste, dass der angeklagte Sachverhalt (auch) als Gefährdung des Lebens und qualifiziert einfache Körperverletzung beurteilt werden würde, und sich entsprechend hat verteidigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom

8. Mai 2025 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Von einer Überraschung kann bei einer Eventualanklage offensichtlich keine Rede sein. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres damit rechnen müssen, dass er für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage wegen der Eventualanklage verurteilt werden könnte. Eine Bekanntgabe der abweichenden rechtlichen Würdigung hätte denn auch nichts an der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten geändert, der einen Gefährdungs- bzw. Verletzungsvorsatz durchwegs bestritten hat. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft auf die Anordnung einer Landes- verweisung «verzichtet». Sie ist in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz von einem Härtefall und überwiegenden privaten Interessen ausgegangen (VA act. 71). Die Anordnung einer Landesverweisung erfolgt bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB e contrario von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 5.6) und sie unterliegt nicht dem Anklagegrundsatz (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). 1.2.3. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels hängt – im Gegensatz zu anderen Verfahrensparteien (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) – nicht spezifisch von einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids ab. Die Staatsanwaltschaft kann angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder ver- urteilten Person ergreifen (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne darüber hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 E. 2.2.3).

- 5 - Hat das Gericht von Amtes wegen ohnehin alle in Frage kommenden Tatbestände in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt zu prüfen und eine obligatorische Landesverweisung bei gegebenen Voraussetzungen anzuordnen (siehe je vorstehend), ist nicht ersichtlich, was – neben der beantragten Verurteilung gemäss Hauptanklage – gegen die Zulässigkeit des eventualiter gestellten Antrags gemäss Eventualanklage und bei einem allfälligen Schuldspruch wegen einer Katalogtat gegen eine entsprechende Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung sprechen könnte. Inwiefern das Verhalten der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach einem Frei- spruch neben der Verurteilung wegen einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung auch deren Anordnung beantragt, widersprüchlich sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich (vgl. demgegen- über bei einer anderen Ausgangslage: Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 E. 2.2.3, wo die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aufgrund treuwidrigen Verhaltens als unzulässig erachtet wurde, da sie im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag hinsichtlich der Anordnung einer Landesverweisung gestellt hat, die Erstinstanz eine solche trotz Vorliegens einer Katalogtat wegen eines Fehlers oder Versehens nicht geprüft und die Staatsanwaltschaft ihre eigene Hauptberufung zurückgezogen und sich damit grundsätzlich mit dem erstinstanzlichen Urteil abgefunden hat). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich einzutreten. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am

16. Februar 2024 nach 23:30 Uhr bei der Coop-Tankstelle in Rothrist nach einer mit B._____ sowie C._____ durch das offene Fahrzeugfenster verbalen sowie einseitig gegen ihn tätlichen Auseinandersetzung seinen BMW D 335i beschleunigt. Als er gesehen habe, wie B._____ zu seinem rund sechs Meter entfernten Mercedes gelaufen und ihn mit seinen Blicken verfolgt habe, sei der Beschuldigte frontal auf B._____ zugefahren. Er habe bei einer Geschwindigkeit von rund 28 km/h nach rechts gegen B._____ gelenkt und ihn mit seinem vorderen rechten Radkasten sowie dem rechten Aussenspiegel erfasst und durch die Kollision gegen die offene Fahrertüre von dessen Mercedes geschleudert. Letzterer erlitt eine Myogelose am Nacken sowie an linker Schulter. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen und im Wesentlichen ausge- führt, es sei fraglich, ob der Beschuldigte B._____ vor der Kollision wahrgenommen habe. Aufgrund des dynamisch sehr rasch abgelaufenen Geschehens habe der Beschuldigte ihn, wenn überhaupt, erst nach der Linkskurve und somit nur Sekundenbruchteile vor der Kollision wahrge- nommen, wo es kaum mehr möglich gewesen sei, einen anderen Weg ein- zuschlagen, insbesondere aufgrund des Fluchtmodus des Beschuldigten.

- 6 - Er habe eine «sehr eingeschränkte» Lenkbewegung – nicht ganz eine halbe Lenkradumdrehung von ca. 150° – gemacht und womöglich nach der Linkskurve «unabsichtlich etwas» über den Nullpunkt zurückgelenkt. Selbst wenn der Beschuldigte B._____ wahrgenommen und bewusst «nicht (massgeblich)» gebremst hätte, sei aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft, dass er aufgrund des emotionalen Ausnahmezustands sich auf seiner Flucht nicht habe aufhalten lassen und dabei in Kauf genommen hätte, B._____ mit der rechten Front mit ca. 26 km/h zu «touchieren». Bei dieser relativ geringen Geschwindigkeit seien bei einer Streifkollision keine schweren Verletzungen zu erwarten, so dass er keine schwere Verletzung in Kauf genommen habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Gefährdung des Lebens sowie qualifiziert einfacher Körperverletzung, und bringt im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und sei nicht haltbar. Der Beschuldigte habe, statt die Tankstelle zu verlassen, auch nach erfolgten Tätlichkeiten dreimal angefahren und wieder angehalten, um zu diskutieren. Er habe seinen BMW in den Bereich, wo er tätlich angegangen worden sei und sich mithin die Gefahr befunden habe, gelenkt und dabei bewusst auf B._____ ausgerichtet, zumal die Lenkbewegung auf dessen Höhe für eine gezielte Steuerung spreche. Der Beschuldigte habe danach eine weitere Runde gedreht, was die Annahme eines Fluchtverhaltens ohne Orientierung widerlege. Es handle sich um einen Akt der Rache. Weiter verkenne die Vorinstanz die konkrete Gefährdung, da aufgrund des geringen Abstands auch eine massive Quetschung gedroht habe. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, auch die Vorgeschichte mit Drohungen durch B._____ dürfe nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Es habe keine Lebensgefahr bestanden. Überdies wäre von rechtfertigender Notwehr, eventualiter entschuldbarem Notwehrexzess, auszugehen. 2.2. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich der schweren Körperverletzung schuldig (Art. 122 lit. a StGB). Eine lebens- gefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittel- bare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahr- scheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1).

- 7 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig (Art. 129 StGB; vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2026 vom 19. August 2026 E. 1.1.1). Wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer [als schwerer] Weise an Körper oder Gesundheit unter Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands schädigt, macht sich der qualifi- ziert einfachen Körperverletzung schuldig (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte im Vorfeld über Textnachrichten von B._____ bedroht wurde, Letzterer mit C._____ zum bei der Tankstelle parkierten BMW des Beschuldigten gekommen ist, es zu einer verbalen sowie einseitig tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, der Beschuldigte um eine Tanksäule herum gelenkt und B._____ mit seinem vorderen rechten Radkasten sowie dem rechten Aussenspiegel erfasst und gegen die Fahrertüre von dessen Mercedes geschleudert hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte absichtlich B._____ angefahren hat bzw. mit Gefährdungs- bzw. Verletzungsvorsatz gehandelt hat und ob ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund vorliegt. 2.3.2. B._____ erlitt Halswirbel- sowie Schulterschmerzen. Es konnte eine Druckdolenz paravertebral rechts sowie eine Druckdolenz proximal und anterior über dem Humerus festgestellt werden (UA act. 208 ff.). Er erhielt Schmerzmittel verschrieben. Es handelt sich dabei objektiv um eine einfache Körperverletzung (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung, S. 10).

- 8 - 2.3.3. Gestützt auf die Videoaufnahmen bei der Tankstelle (Untersuchungsakten [UA] act. 199), das verkehrstechnische Gutachten der D._____ vom

20. August 2024 (UA act. 239 ff.) und die Verletzungen sowie das Spurenbild lässt sich folgender wesentlicher Ablauf erstellen: Der Beschuldigte fuhr mit seiner Freundin mit seinem BMW zur Tankstelle und hielt bei der Tanksäule 5. Der BMW steht während rund einer halben Minute, bis der Beschuldigte die Fahrertüre öffnet. Nach rund einer weiteren halben Minute schliesst er sie wieder und kurz darauf stehen B._____ sowie C._____ am Fenster. Nach gut einer halben Minute verbaler Auseinandersetzung fährt der Beschuldigte wenige Meter vor. C._____ schlägt an den BMW und der Beschuldigte hält an. Der Beschuldigte hält kurz seine Hand aus dem Fenster und es folgt eine weitere verbale Auseinandersetzung von rund 20 Sekunden, die an sich fast beendet erscheint, da sowohl C._____ als auch B._____ mindestens je einen Schritt zurück vom Fenster weg gemacht haben und der Beschuldigte auch etwas weitergefahren ist, aber wieder stoppt. Nun gestikuliert der Beschuldigte durchs offene Fenster und hält auch seinen Kopf aus dem Fenster, worauf die anderen beiden wieder an das Fenster herantreten. Es folgt eine weitere verbale Auseinandersetzung von rund 15 Sekunden. Dieses Mal wird sie allerdings tätlich, da mindestens einmal B._____ sowie C._____ den Beschuldigten in Richtung Gesicht geschlagen haben (vgl. dazu auch deren beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom

8. Oktober 2024 wegen Beschimpfungen sowie Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse, UA act. 268 ff.). Der Beschuldigte fährt nun von der Tanksäule mit der eingeschlagenen 90°-Kurve weg. C._____ schlägt mindestens einmal gegen den BMW, läuft noch wenige Meter nach und stoppt. B._____ läuft neben der Tanksäule 4 zu seinem leicht schräg nach rechts parkierten Mercedes mit offener Fahrertüre zurück und fixiert mit seinem Blick den BMW. Der Beschuldigte fährt bis zur letzten Tanksäule 1 und macht eine 180°-Kurve. Dabei hält er kurz seinen Kopf leicht aus dem Fenster und hat wohl nach dem kurz dem BMW noch nachgelaufenen C._____ geschaut. Spätestens nach rund drei Viertel der 180°-Kurve wechselt er aber mit seinem Blick in Richtung Mercedes und damit B._____ und fährt die Kurve zu Ende. Er beschleunigt mit 3.8 m/s2 – als Vergleich eine «normale» Beschleunigung wie nach einem Rotlicht beträgt zwischen 1.5 m/s2 bis 2.5 m/s2 – auf 26 km/h bis 28 km/h in Richtung Mercedes und damit B._____ (UA act. 256). Er fährt auf B._____, der vom Beschuldigten aus gesehen von links nach rechts läuft, zu. Kurz vor der Kollision betätigt der Beschuldigte die Bremse, was aber in dieser kurzen Zeit keine Geschwindigkeit zu vermindern vermag (UA act. 256).

- 9 - Das Bremslicht geht allerdings bereits an, wenn die Bremse ganz fein betätigt wird. Der Fuss war somit auf der Bremse. Allerdings würde sich bei einer Vollbremsung die Geschwindigkeit erst nach der Bremsschwellzeit verringern. Bei einer Vollbremsung wäre der BMW noch neben dem Mercedes zu stehen gekommen (vgl. dazu der Gutachter: VA act. 43, 46). B._____ dreht sich in Richtung des heranfahrenden BMW, worauf der BMW seitlich frontal noch immer bei einer Geschwindigkeit von 26 km/h bis 28 km/h mit seinem rechten Bein kollidiert und das Bein nach hinten geschwungen wird. B._____ wird von der A-Säule mitgerissen und an die Fahrertüre seines Mercedes geschleudert, welche es dadurch nach vorne gebogen hat (vgl. UA act. 252). Die Wischspuren auf der Motorhaube des BMW stammen von der Hand von B._____; ebenso wurde dabei der Rückspiegel beschädigt (UA act. 244, VA act. 41 f.). Angesichts des Schadensbilds muss B._____ seitlich, nicht frontal, mit der A-Säule Kontakt gehabt haben, so dass er seitwärts abgleiten konnte, ansonsten er weiter geschleudert worden wäre (VA act. 42). Während sowie nach der Kollision wird der BMW weiter nach rechts gegen den Mercedes und gegen B._____ gelenkt, was zu einem seitlichen Versatz von 30 cm bis 50 cm geführt hat (UA act. 258, 253 f.). Diese Lenkung entspricht etwa 150° bzw. nicht ganz einer halben Umdrehung des Lenkrads (VA act. 42). Gemäss Gutachter besteht kein Grund für diese Lenkbewegung, zumal es weder die Platzverhältnisse notwendig gemacht haben noch sich die Tankstellenausfahrt dort befindet (VA act. 42). Als das Lenkrad kurz vor dem Kollisionspunkt gerade gewesen ist (Nullpunkt; vgl. VA act. 102), schaute der BMW vom Mercedes bzw. von dessen Heck weg, so dass es bei weiterhin geradem Lenkrad keine Kollision mit B._____ gegeben hätte (VA act. 43). C._____ rennt dem BMW nach der Kollision noch nach. Der Beschuldigte macht eine 180°-Kurve um die Tanksäule 8, wo C._____ an den BMW tritt. Der Beschuldigte fährt nochmals am Ort, wo er nach der verbalen sowie einseitig tätlichen Auseinandersetzung diese Fahrt begonnen hat, vorbei bis zur Tanksäule 1, wo er nur noch eine 90°-Kurve macht und die Tankstelle verlässt. 2.3.4. Bereits die Aussage des Beschuldigten, wonach er zur Tankstelle, die geschlossen gewesen ist, gefahren sei, da seine Freundin auf die Toilette beim Burger King gewollt habe (UA act. 119), erscheint zumindest zweifelhaft. Die Freundin steigt nie aus, sondern einzig der Beschuldigte öffnete die Fahrertür eine Zeitlang. Der Beschuldigte hat sich intensiv an der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung beteiligt. Er gestikuliert und hält seinen Kopf aus dem Fenster. Er fährt zweimal an, um dann doch nochmals anzuhalten, um sich weiter verbal auseinanderzusetzen. Er feuert die Auseinandersetzung, die

- 10 - beendet erscheint, selber nochmals an. Das ist offensichtlich nicht das Verhalten einer eingeschüchterten oder Todesangst habenden Person (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 13). Offenbar haben ihn auch die vorausgegangenen Nachrichten sowie Fotos mitunter von B._____ (VA act. 9 ff.) nicht nachhaltig einzuschüchtern vermocht. Der Beschuldigte ist denn auch – wie die Staatsanwaltschaft angemerkt hat – nicht zur Polizei gegangen, um Strafantrag wegen Drohung zu stellen. Auch nachdem die verbale Auseinandersetzung gegen den Schluss einseitig tätlich geworden ist, hat der Beschuldigte die Tankstelle nicht über die Ausfahrt verlassen, wofür bei der Tanksäule 1 statt einer 180°-Kurve nur eine rund 90°-Kurve genügt hätte, so dass er mehr oder weniger gerade aus sich hätte entfernen können, wie er es schliesslich nach einer zusätz- lichen Runde auch getan hat. Er hat aber eine 180°-Kurve gewählt und fuhr wieder zurück. Er fuhr in Richtung des Mercedes, der auf der Höhe der Tanksäulen 3 und 4 geparkt gewesen ist, wo entsprechend eine enge Stelle bestanden hat, und B._____ zu seinem Mercedes hingelaufen ist. Die Tankstelle war auch an dieser Stelle sehr gut ausgeleuchtet. B._____ trug eine helle, fast weiss erscheinende Hose und einen dunklen, wohl schwarzen Hoody mit schwarzer Kappe. Gegen Ende der 180°-Kurve spätestens muss der Beschuldigte B._____, der vom Beschuldigten aus gesehen von links nach rechts gelaufen ist, gesehen haben. Er hat spätestens nach drei Viertel der 180°-Kurve seinen Blick in Richtung Mercedes und damit B._____ gewechselt. Der Beschuldigte beschleunigt stark, mehr als doppelt so stark als gewöhnlich nach einem Rotlicht beschleunigt wird. Auch für dieses Ausmass der Beschleunigung bestand augenscheinlich keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt weder B._____ noch C._____ dem BMW nachgelaufen sind. Es hat auch kein Grund dafür bestanden, derart nahe am Mercedes mit einem seitlichen Versatz von nur 30 cm bis 50 cm vorbeizufahren, hätte es doch zwischen dem gewählten Weg und dem Absatz der Tanksäulen 3 und 4 nochmals Platz für rund eine Breite des BMW gehabt (vgl. UA act. 255). Allerspätestens aber, als der Beschuldigte nach der starken Beschleunigung und nach dem Nullpunkt – bei dessen Beibehaltung es keine Kollision gegeben hätte – eine deutliche Lenkbewegung von 150° nach rechts gegen B._____ gemacht hat – wofür es gemäss Gutachter keinen Grund gegeben habe –, ist jeder Zweifel ausgeräumt und erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und gezielt auf B._____ zugefahren ist (vgl. auch B._____, Protokoll, S. 17), zumal der Beschuldigte denn auch nach der Kollision mit B._____ nicht etwa angehalten hat. Er fuhr um die Tanksäule 8 mit einer 180°-Kurve wieder zurück zur Tanksäule 1 und nach einer rund 90°-Kurve von der Tankstelle weg.

- 11 - 2.3.5. Diese schwierigen Fahrmanöver mit engen Kurven bei vergleichsweise hoher Geschwindigkeit und mit Engpässen verlangten Aufmerksamkeit und entsprechende fahrerische Fähigkeiten, so dass es ausgeschlossen ist, dass es dem Beschuldigten wegen des Faustschlags bei seiner Handlung noch «trümmlig» gewesen sein soll oder es ihm nicht gut gegangen sei (UA act. 121). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht realisiert habe, gegen B._____ gefahren zu sein (UA act. 119), dass er in einer Paniksituation gewesen sei (UA act. 120) und dass es [die Kollision mit B._____] zu 100 % keine Absicht gewesen sei (UA act. 121, 123), erweisen sich angesichts seiner Handlungsweise als offensichtliche Schutz- behauptungen. Auch das kurze Betätigen der Bremse, das die Geschwindigkeit des BMW nicht reduzieren konnte, ist nicht aussergewöhnlich, sondern entspricht gemäss Gutachter einem Reflex, der auch beim Zufahren auf einen menschenähnlichen [Crashtest-]Dummy zu beobachten sei (vgl. VA act. 45 f.). Bei einem Verhindern einer Kollision mit einem Menschen wäre jedenfalls eine Vollbremsung oder immerhin sehr starke Bremsung zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht erfolgt ist. Auch aus der Alarmierung der Polizei kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgte diese doch nur, da B._____ sowie C._____ an seinem Wohnort erschienen sind und nicht wegen des Vorfalls an der Tankstelle. Diesen Vorfall erwähnte der Beschuldigte zwar, aber nur als Ausgangspunkt, wonach es auf der Flucht zu einer Kollision mit dem Auto des Aggressors gekommen sei (UA act. 63). Mithin erfolgte die Meldung nicht aus eigenem Antrieb und ohne Erwähnung der Kollision mit B._____. Nicht abgestellt werden kann weiter auf die Aussagen von E._____, der Freundin des Beschuldigten. Nach ihrer Aussage habe der Mercedes dem Beschuldigten den Weg versperrt, der Beschuldigte sei mit «normalem» Tempo bzw. langsam neben dem Mercedes durchgefahren und der BMW sei nicht mit B._____ kollidiert (UA act. 145 ff.). Ihre Aussagen stehen in den wesentlichen Punkten in offensichtlichem Widerspruch zu den Videoaufnahmen und zur vom Gutachten berechneten Beschleunigung, die mehr als doppelt so schnell wie gewöhnlich nach einem Rotlicht gewesen ist. Überdies erscheint es ausgeschlossen, dass sie, die auf dem Beifahrersitz gesessen ist, nicht bemerkt hätte, dass der BMW mit der rechten Front sowie der A-Säule mit B._____ kollidiert ist, wobei mitunter der rechte Rückspiegel beschädigt wurde. 2.3.6. Wer wie der Beschuldigte gezielt auf eine Person mit einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h zufährt, um mit ihr zu kollidieren, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung zumindest in Kauf. Bei einer Kollision mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h können mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährliche Verletzungen

- 12 - eintreten. Je nach Lokalisation sind lebensgefährliche Beckenfrakturen, Rippenfrakturen mit möglicherweise lebensbedrohlichen Pneumo- oder Hämothorax oder lebensbedrohliche Schädel-Hirntraumata zu erwarten. Letzteres kann zusätzlich bei einem Sekundäraufprall des Körpers auf die Strasse drohen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2026 vom

19. August 2026 E. 1.3 mit Verweis auf E. 1.2.2). Das Wissen, dass eine Kollision mit einem Fahrzeug zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, ist als Ausfluss der allgemeinen Lebenserfahrung als bekannt vorauszusetzen, was der Beschuldigte im Grundsatz auch bestätigt hat (UA act. 123). Der Beschuldigte hat B._____ mit seinem äusserst gefährlichen Fahrmanöver massiv gefährdet. Wäre B._____ im Schock zurückgelaufen oder früher stehen geblieben, hätte ihn der Beschuldigte frontal erwischt. Es ist einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass B._____ «nur» seitlich frontal sowie mit der A-Säule kollidiert ist und so seitwärts abgleiten konnte. Mithin hatte der Beschuldigte keinerlei Kontrolle darüber, wie B._____ mit dem BMW kollidiert. Das effektive Verletzungsrisiko war für den Beschuldigten weder steuerbar noch kalkulierbar. Angesichts dieser Handlungsweise wiegt die vom Beschuldigten verübte Sorgfaltspflicht- verletzung schwer und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers, ist hoch. Der Beschuldigte hat es letztlich Glück und Zufall überlassen, ob sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde oder nicht. Notwehr – wie vom Beschuldigten behauptet – setzt mitunter voraus, dass jemand angegriffen wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei ist. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt mithin voraus, dass sich der Täter der Notwehrlage bewusst ist und mit dem Willen zur Verteidigung handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2025 vom 23. April 2026 E. 1.5.2). Da- von kann vorliegend keine Rede sein. Weder war ein Angriff im Zeitpunkt der Kollision im Gange noch wäre die Handlung zur Verteidigung erfolgt. Vielmehr ist von Rache für die vorausgegangene verbale sowie einseitig tätliche Auseinandersetzung auszugehen. Weiter wäre ein Anfahren mit einem Fahrzeug als Reaktion auf einen Schlag gegen den Kopf, der als blosse Tätlichkeit qualifiziert wurde, offensichtlich unverhältnismässig. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung schuldig.

- 13 - 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Methodisch ist bei versuchten Straftaten wie der versuchten schweren Körperverletzung zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität (vgl. BGE 134 IV 189). Bei einer Kollision mit einem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h können je nach Lokalisation lebensgefährliche Beckenfrakturen, Rippenfrakturen mit möglicherweise lebensbedrohlichen Pneumo- oder Hämothorax oder lebensbedrohliche Schädel-Hirntraumata eintreten. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre von einem entsprechend schweren hypothetischen Taterfolg auszugehen. Der Beschuldigte ist im Nachgang zu einer verbalen sowie einseitig gegen ihn tätlichen Auseinandersetzung am 16. Februar 2024 um rund 23:30 Uhr mit seinem BMW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h auf B._____ zugefahren. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Verwendung eines Fahrzeugs als gefährlichen Gegenstand wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante eine lebensgefährliche Verletzung voraussetzt, hinausgegangen, zumal er überdies aus Rache für die vorausgegangene verbale sowie einseitig tätliche Auseinandersetzung gehandelt hat. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).

- 14 - Verschuldenserhöhend wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Im Gegenteil hat der Beschuldigte die verbale Auseinandersetzung zunächst fortgesetzt und hat die Tankstelle nicht verlassen, sondern fuhr auf B._____ zu. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, dessen körperliche Integrität nicht zu gefährden bzw. verletzen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung erfassten Verletzungen und Handlungsweisen von einem in Relation zum Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig Glück und Zufall zu verdanken, dass sich die hohe Wahrscheinlichkeit lebens- gefährlicher Verletzungen nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hatte keinerlei Kontrolle darüber, wie B._____ mit dem BMW kollidiert und somit wie schwere Verletzungen er davontragen würde. Der Unterschied zwischen der vollendeten schweren Körperverletzung und dem ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg in der Form von Halswirbel- sowie Schulterschmerzen ist sehr gross. Es rechtfertigt sich, den blossen Versuch im Umfang von drei Jahren verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf zwei Jahre sowie eine Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion festzusetzen ist. 3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er behauptete, B._____ nicht bzw. später nicht absichtlich angefahren zu haben. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung,

- 15 - wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, kinderlos und erwerbstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.7.2 mit Hinweisen), zumal die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf. Er ist ledig, wohnt bei seinen Eltern und ist erwerbstätig. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind, so dass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.5. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse zur Freiheitsstrafe auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.

- 16 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem praxisgemäss als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.2.1 sowie E. 5.4.2) auf 15 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Der Beschuldigte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Bestimmung von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») durch die Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 4.3. 4.3.1. Der 22-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er hat somit die Kindheit und die prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit

- 17 - Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Er spricht Albanisch und Schweizer- deutsch, was angesichts seines langen Aufenthalts jedoch auch erwartet werden darf. Sein Lebensmittelpunkt ist in der Schweiz. Die Freizeit verbringe er mit Kollegen oder gehe ins Gym (Protokoll, S. 75; UA act. 20). Er ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kul- turellen oder gemeinnützigen Institution. Der Beschuldigte hat die Primar- und Realschule in der Schweiz besucht. Eine Ausbildung hat er allerdings nicht abgeschlossen, sondern er hat eine Lehre zum Produktionsmechaniker abgebrochen (UA act. 16). Er arbeitet aktuell bei F._____. Er verfügt über keine Schulden und ein kleines Vermögen (Protokoll, S. 4). Der Beschuldigte ist ledig, hat eine Freundin und lebt noch bei seinen Eltern mit den beiden jüngeren Geschwistern (Protokoll, S. 3, 6). Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen Eltern würde nur dann unter das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Beziehung zu seiner Freundin fällt mangels eines gemeinsamen Haushalts sowie finanzieller Abhängigkeit nicht unter Art. 8 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom

16. Dezember 2022 E. 3.1.6 mit Hinweisen). Allerdings kann sich der Beschuldigte als Ausländer der zweiten Generation auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen (BGE 151 I 248 E. 5.6.1; vgl. auch Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). 4.3.2. Nebst der vorliegend zu beurteilenden Straftat liegen mit Ausnahme zweier blosser Übertretungen keine Verurteilungen vor (vgl. Akten des Migrationsamts). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (UA act. 15, 20; VA act. 58).

- 18 - 4.3.3. Es ist von einem gewissen Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Mazedonien auszugehen. Er ist jeweils ein- bis zweimal pro Jahr für jeweils eine Woche bis zwei Wochen nach Mazedonien in die Ferien gegangen oder hat seine dort lebende Tante besucht (VA act. 58 f.). Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes, in dem er aufgewachsen ist, sowie aufgrund regelmässiger Ferienbesuche mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes vertraut ist. Er beherrscht mit Albanisch eine der Amtssprachen und verfügt somit auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Weder das Vorhandensein von Verwandten noch ein gutes Verhältnis zu diesen stellen eine Voraus- setzung für eine Landesverweisung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.4.3). Seine Tante könnte ihm mit einem Unterkommen sowie einer Unterstützung in der Anfangsphase einen Neubeginn erleichtern. Die Chance für eine berufliche Integration erweist sich mangels Lehrabschlusses sowie wenig Berufserfahrung nicht schlechter als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage in Mazedonien allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass eine Integration in Mazedonien den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, sondern mit zumutbaren Anstrengungen intakt ist. 4.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der 22-jährige Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist sowie die Schulen besucht hat und die Landessprache spricht, allerdings ist die gesellschaftliche sowie berufliche Integration nicht mustergültig. Massgeblich fällt jedoch ins Gewicht, dass er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und hier auch seine Freundin, seine Eltern sowie die jüngeren Geschwister leben, ist von einem sehr hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn ihm eine Integration in seiner Heimat Mazedonien durchaus zuzumuten wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

- 19 - 4.4. Der Beschuldigte hat mit der Katalogtat der versuchten schweren Körperverletzung eine Straftat von erheblicher Schwere gegen Leib und Leben begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wird. Es ist von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten auszugehen. Zwar bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie sie vorliegend gegeben ist, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gilt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5). Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden sowie der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das sehr hohe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das hohe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 4.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der in der Schweiz geboren ist, hier seinen Lebensmittelpunkt hat und aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz als «long-term immigrant» gilt, nicht nur ein Härtefall zu bejahen ist, sondern ihm auch ein sehr hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das hohe öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen. 5. 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Schuld- sowie Strafpunkt, während sie hinsichtlich der beantragten Anordnung einer Landesverweisung unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens-

- 20 - kosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsver- handlung – mit gerundet Fr. 7'265.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'448.75 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wurde gemäss Anklage schuldig gesprochen. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind ihm unter diesen Umständen voll- umfänglich aufzuerlegen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'886.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom

10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

- 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Es wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'265.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 5'448.75 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'864.80 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'886.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 22 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht zu bezahlen oder die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann