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SST.2025.206

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.206

Ag Strafgericht · 2026-06-04 · Deutsch AG
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmass, die Dauer der Landesverweisung sowie die Ersatzforderung bezieht. Nicht angefochten und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gestützt auf die Straftatendos- siers 33 und 34 sowie der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls gestützt auf die Straftatendossiers 1 und 9; ebenfalls unange- fochten geblieben und damit nicht zu überprüfen sind die Zivilforderungen, soweit diese auf den Zivilweg verwiesen wurden, sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Ver- fahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs betreffend die Straftatendossiers 33 und 34 mangels gültigen Strafantrags eingestellt.

E. 2.2 Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls betreffend die Straf- tatendossiers 1 und 9 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;

- der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB;

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB

- 35 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 107 Tagen (14. Juli 2020 bis

28. Oktober 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben.

6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen werden dem Beschuldigten zurückgegeben:

- 1 Notizbuch, rot (Pos. 2)

- 3 SIM-Blister (1 VALA, 1 Swisscom, 1 Yallo), 1 SanDisk-Speicherkarte (Pos. 1)

- 1 Schreibblock, 1 Notizblock und 2 Agenden (Pos. 2)

- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy J5, ohne SIM-Card, inkl. leere Schachtel für Handy Samsung Galaxy S8 (Pos. 3)

- Zahlungsunterlagen (Pos. 4)

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 10 inkl. roter Schutzhülle TIGER (Pos. 5)

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 11 inkl. schwarzer Schutzhülle und Ladekabel (Pos. 8)

- Div. Zahlungsbestätigungen, Quittungen und Bankunterlagen (Pos. 13)

- 4 Quittungen, grün, H._____ und 2 Quittungen, gelb (Pos. 36)

- Kartonschachtel beschriftet mit B._____

- 1 Jacke blau, Gr. 164, «Bigtramp» (Pos. 41) Werden diese Gegenstände und Unterlagen nicht innert 30 Tagen seit Ein- tritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 6.2. Folgende beschlagnahmten Waffen werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fach- stelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen:

- 1 Klappmesser «Columbia», schwarz/grau (Pos. 40)

- 1 Klappmesser, federunterstützt, «Brownin x42», brauner Holzgriff (Pos. 40) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

- 36 - 6.3. Der Akku-Winkelschleifer mit Akku BOSCH GWS 18V-10 SC, Nr. 911000623, inkl. Ladegerät (Pos. 23) wird der AB._____ AG, AC._____, herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.4. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechts- kraft des Urteils öffentlich ausgeschrieben:

- 1 Werkzeugkoffer Einhell mit 1 Bohrmaschine: Nr. 001094, 1 Stichsäge: Nr. 000160 sowie 1 Winkelschleifer: Nr. 003056

- 1 Werkzeugkoffer BOSCH mit 1 Winkelschleifer Bosch, Nr. 707002603

- 1 Kehrmaschine Kärcher 970, Nr. 043760

- 1 Akku-Winkelschleifer HILTI AG 125-A22, Nr. 2107329

- 1 Winkelschleifer BOSCH GWS 7-115E, Nr. 812092539

- 1 Winkelschleifer BOSCH PWS 850-125, Nr. 36030A2730

- 2 Akku-Batterien HILTI B22/2.6, Nr.2271001 und Nr.705400426

- Bohrhammer HILTI TE 7-C, Nr. 03-0280574-DN-11

- 1 LED-Osram-Taschenlampe (Pos. 9)

- 1 Schlüsselbund mit 1 Tresorschlüssel Nr. 6119050 und Lederanhänger, 1 Schlüssel- bund mit 1 Bartschlüssel Nr. 67, 1 Bartschlüssel Nr. 5, 2 kleine Schlüssel Burgwächter und Feuerzeuganhänger Audi (Pos. 10)

- 1 Baustellenhelm, weiss (Pos. 34)

- 1 Multifunktionaler Schlüssel Knipex TwinKey (Pos. 37)

- 1 Schlüsselbund mit Fotoanhänger, 2 Karabinerhaken und 1 Patrone sowie 1 Kaba 8: Peterhans 4000, 1 Kaba 8: 5000, 1 Kaba 8: AS184398, 1 Kaba 8: Leihzylinder 400000, 1 Kaba 8: 5000, 1 kleiner Schlüssel: N1108, 1 kleiner Innenvierkantschlüssel und 4 kleine Schlüssel (Pos. 38)

- 1 Schlüssel ISEO: AMB009620, 1 Schlüssel SILCA: CE2, 1 Schlüssel Südmetall, 1 Schlüssel Kaba Star Patent: RA0033/502/19, 1 Schlüssel Kaba 20: HAWE/BS7636/1.4/2 und 1 Elektronischer Badge, orange (Pos. 38)

- 1 Hochdruckreiniger KÄRCHER K3.96, Rad defekt (Pos. 16)

- 1 Verpackungsständer mit transparenter Folie (Pos. 17)

- 1 Absauggerät FESTOOL Cleantec (Pos. 18)

- 1 Werkzeugkoffer Kraftwerk JuniorLine (Pos. 20)

- 1 Starthilfegerät Power-Booster MEROX 900 (Pos. 21)

- 1 Koffer mit Akku-Bohrmaschine HILTI SFC 14-A, inkl. Ladegerät und Ersatz-Akku (Pos. 22)

- 1 Wagenheber, rot (Pos. 24)

- 1 Stichsäge mit Akku BOSCH Professional GST 10,8 V-Li, Nr. 505000313, inkl. Lade- gerät (Pos. 25)

- 1 Baustellen-Radiogerät BOSCH Professional GML 10.8 V-Li (Pos. 26)

- 1 Drehmomentschlüssel in OVP «Unitec 1/2" max. 210 Nm 17/19» (Pos. 27)

- 37 -

- 1 Kabelrolle MaxReel, 25 m (Pos. 28)

- 1 Akku-Bohrmaschine mit Akku WÜRTH BS 18-A EC, Nr. 988495380528009743 (Pos. 29)

- 1 Akku-Winkelschleifer mit Akku BOSCH Professional GWS 12V-76 (Pos. 30)

- 1 Baustellenlampe / Strahler «Nordride 4015-10W» (Pos. 31)

- 1 Multipower-Set AEG inkl. Transporttasche (Pos. 32)

- 1 Werkzeugkoffer WORKZONE (Pos. 33)

- 1 Kunststoffbox mit Deckel mit diversen Schrauben und Elektrozubehör (Pos. 35)

- Laser-Messgerät inkl. Etui «Bosch Professional GLM 30» (Pos. 39) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.5. Der beschlagnahmte Akku-Schrauber mit Akku HILTI SFH 22-A, Nr. 7365667 wird verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 200'000.00 an den Kanton Aargau verpflichtet. 8.

E. 2.3 Der Beschuldigte wurde vom 17. März 2020 bis zum 14. Juli 2020 polizei- lich observiert (vgl. UA act. 854 ff.). Angeordnet wurde diese Observation am 17. März 2020 durch die Kantonspolizei des Kantons Aargau und wurde am 16. April 2020 durch die Staatsanwaltschaft genehmigt bzw. bis am

16. Juli 2020 verlängert (UA act. 869). Die Anordnung einer Observation setzt gemäss Art. 282 StPO voraus, dass aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen wor- den sind und dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unver- hältnismässig erschwert würden. Beide Voraussetzungen waren mit Bezug auf den Beschuldigten im Anordnungszeitpunkt erfüllt. Der hinreichende Tatverdacht für die Anordnung der Observation ergab sich im konkreten Fall daraus, dass der Beschuldigte und sein Sohn von E._____, einem Mitarbeiter der F._____ (Zweigniederlassung der G._____ AG), in einem Laden als mutmasslicher Täter eines zuvor auf einer Bau- stelle verübten Einbruchs erkannt worden sind. Der Verdacht, dass der Be- schuldigte und sein Sohn am 14. Januar 2020 den fraglichen Einbruch ins Baustellenmagazin der F._____ auf der Baustelle in Boniswil begangen ha- ben könnten, wird zudem durch das Überwachungsvideo erhärtet. Beides, sowohl die Aussage von E._____ als auch das Bildmaterial, auf dem im Übrigen auch nach Aussage des Beschuldigten er und sein Sohn zu sehen sind (vgl. UA act. 2441 und 2463), begründet den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl und damit ein Verbrechen begangen haben könnte. Die Anordnung der Observation erweist sich so- dann entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten als verhältnismässig. Einerseits beschränkt sich die Observation auf öffentlich zugängliche Orte, was die Eingriffsintensität der Massnahme für den Betroffenen geringer ausfallen lässt. Andererseits war die Aufklärung des in Frage stehenden

- 5 - Tatverdachts kaum anders möglich, zumal das DNA-Profil des Beschuldig- ten nicht erfasst war und – abgesehen von der Videoüberwachung – keine Zeugen vorhanden waren, die den Beschuldigten beim Einbruch in flagranti beobachtet hätten. Vom 4. Mai 2020 bis zum 14. Juli 2020 war zusätzlich das Fahrzeug des Beschuldigten (VW Touran mit dem Kennzeichen aaa) durchgehend mit einem GPS-Tracker versehen und seine Mobiltelefonnummer (+ddd) wurde vom 13. Mai 2020 bis zum 13. Juli 2020 in Echtzeit überwacht, die Gespräche aufgezeichnet und übersetzt (UA act. 945 ff. und 1987). Aus- serdem wurden die Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten rück- wirkend für den Zeitraum vom 27. Oktober 2019 bis zum 27. April 2020 er- hoben. Die Voraussetzungen für die entsprechenden Massnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geprüft und deren Anordnung und Durchführung mit Entscheid vom 7. Mai 2020 bzw. Verfü- gung vom 30. April 2020 genehmigt (UA act. 907 ff.; 972 ff.). Dieser Ent- scheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann die Zulässigkeit rechtskräftig genehmigter Überwachungsmassnahmen später vom Sachgericht grundsätzlich nicht erneut überprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 2.3 sowie Art. 281 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst sind sowohl die aus der Observation als auch aus der technischen Überwachung gewonnenen Beweise verwertbar.

E. 2.4 In materieller Hinsicht wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanz- liche Beweiswürdigung und bestreitet seine Täterschaft hinsichtlich der im Einzelnen angeklagten Einbruchdiebstähle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.).

E. 2.4.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).

- 6 - Als Beweislastregel bedeutet der vorgenannte Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht. Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann das Gericht jedoch aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juli 2020 E. 1.3).

E. 2.4.2 Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Be- trachtungsweise keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die im Einzel- nen angeklagten Einbruchsdiebstähle verübt hat.

E. 2.4.2.1 Der Beschuldigte hat im angeklagten Tatzeitraum zahlreiche Schachteln und Fahrräder in den Kosovo geschickt. Das ergibt sich aus den Aussagen von D._____ sowie den zahlreichen, bei der H._____ edierten 56 Trans- portquittungen (vgl. UA act. 1799 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sind diese Aussa- gen vollumfänglich verwertbar, zumal D._____ an der Berufungsverhand- lung erneut als Zeuge befragt wurde und der Beschuldigte somit Gelegen- heit hatte, diesen zu befragen. Damit ist dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten – entgegen seinem Dafürhalten – Genüge getan (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 und 1.6.7.2). Abwegig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die Einver- nahme von D._____ vor Obergericht sei nicht ausreichend gewesen, weil keine «Ping-Pong-Einvernahme» – also eine Einvernahme, bei welcher der Beschuldigte bzw. die Verteidigung unmittelbar nach jeder einzelnen Frage bzw. Antwort die Möglichkeit für Ergänzungs- oder Gegenfragen erhält – durchgeführt worden sei. Bei gerichtlichen Einvernahmen führt nach den Vorgaben von Art. 341 StPO die Verfahrensleitung oder ein von ihr be- stimmtes Gericht die Einvernahme durch (Abs. 1) und die anderen Mitglie- der des Gerichts und die Parteien können sodann Ergänzungsfragen stel- len lassen oder mit der Ermächtigung der Verfahrensleitung selber stellen (Abs. 2). Damit wurde das Recht des Beschuldigten, dem als Zeuge ein- vernommenen D._____ in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen, ge- wahrt. Auch ist entgegen dem Beschuldigten nicht zu beanstanden, dass das mit Verfügung vom 18. Mai 2021 eingestellte Strafverfahren gegen D._____

- 7 - betreffend den Vorwurf der mehrfachen Hehlerei nicht mit dem Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten gemeinsam geführt worden ist. D._____ wurde Hehlerei und damit gerade nicht vorgeworfen, sich an den Straftaten des Beschuldigten als Mittäter oder Teilnehmer (d.h. Anstifter oder Gehilfe) beteiligt zu haben (vgl. Art. 29 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrensvereinigung wäre zwar möglich gewesen, allerdings nicht zwingend und schien unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots, den es auch gegenüber D._____ zu berücksichtigen gab, nicht geboten (vgl. Art. 30 StPO). Den Aussagen von D._____ zufolge habe der Beschuldigte im Tatzeitraum regelmässig, zeitweise wöchentlich, Waren sowie zwischen 100 bis 150 Fahrräder in seine Umschlaghalle nach Z._____ gebracht, um diese zu- handen von I._____ oder J._____ nach Gjilan oder Rogacice im Kosovo verbringen zu lassen (vgl. zu den Aussagen von D._____ UA act. 2348, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., sowie die Quittungen in: 1799 ff.). Gemäss Rückmeldung der kosovarischen Polizei auf die Erkennt- nisanfrage (vgl. Verbreitung vom 15. September 2020 UA act. 2120 ff.) handelt es sich bei diesen beiden Personen um den Cousin bzw. Onkel des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte und I._____ im Kosovo mindestens eine Liegenschaft gemeinsam besitzen (UA act. 2125 f.). Laut Aussage von D._____ habe der Beschuldigte ihm gegenüber erklärt, dass er die in den Schachteln befindlichen Baumaschinen und Werkzeuge und die Fahrräder in Brockenhäusern oder über Marktplattformen wie Facebook oder K._____ gekauft habe (UA act. 2349). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht grundsätzlich, die besagten Waren in den Kosovo versandt zu haben, je- doch, dass es sich um Diebesgut aus den angeklagten Einbruchdiebstäh- len handle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). Über den Grund, weshalb er all diese Gegenstände in den Kosovo verbringen liess, verweigerte er die Aussage (vgl. GA act. 3917; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte wurde sodann zwischen dem 30. März 2020 und dem

14. Juli 2020 von der Polizei observiert. Die Ermittler konnten dabei ein kla- res Verhaltensmuster des Beschuldigten erkennen. Sie konnten beobach- ten, wie der Beschuldigte – oftmals in Begleitung einer seiner Söhne – mit seinem Personenwagen VW Touran an einem Tag diverse Ortschaften an- fuhr und dabei gezielt Tiefgaragen von im Bau befindlichen Überbauungen oder von Mehrfamilienhäusern aufsuchte. Dabei wartete er jeweils, bis ein Fahrzeug die Tiefgarage verliess, um mit seinem Personenwagen hinein- zufahren, bevor das Tor sich wieder schloss. Auf dieses Muster bzw. nach dem Grund für dieses Vorgehens gefragt, wollte der Beschuldigte anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsver- handlung keine Aussagen machen (vgl. GA act. 3917; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 10).

- 8 - Gestützt auf das Vorstehende ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeit- raum beinahe wöchentlich Baumaschinen, Werkzeuge und Ähnliches so- wie Fahrräder zu Verwandten in den Kosovo verbringen liess, ohne dass er den Grund dafür oder die Herkunft der Gegenstände genauer erläutern, geschweige denn ansatzweise belegen könnte. Der Beschuldigte hat keine einzige Quittung oder andere Belege dafür eingereicht. Auch dass er die Gegenstände von früheren Arbeitgebern erworben habe, erscheint un- glaubhaft, zumal der Beschuldigte im Jahr 2020 – entgegen seinen Aussa- gen an der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 10) – seit 2018 aufgrund eines Arbeitsunfalls krankgeschrieben und deshalb nicht arbeitstätig war (vgl. dazu seine Aussagen an der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei am 6. August 2020, UA act. 100 so- wie die Steuererklärung des Ehepaars Kryeziu 2020, wonach der Beschul- digte im Jahr 2020 Sozialversicherungsleistungen in Höhe von Fr. 23'719.00 bezogen hat (UA act. 178.4). Gleichzeitig ist gestützt auf die Observationsergebnisse erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig an verschiedenen Ortschaften Tiefgaragen von Mehrfamilienhäusern sowie von in Bau befindlichen Liegenschaften aufgesucht hat. Auch diesbezüg- lich bleibt er jede Erklärung für sein Vorgehen schuldig. Dieses Ausbleiben einer naheliegenden Erklärung darf vor dem Hintergrund der belastenden Beweise als zusätzliches Indiz gewertet werden, dass sich seine Bestrei- tungen in Schutzbehauptungen erschöpfen (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3).

E. 2.4.2.2 Die vorstehenden Indizien lassen auf einen generellen modus operandi schliessen, dem sich sämtliche der angeklagten Einbruchsdiebstähle zu- ordnen lassen. Abgesehen davon ist die Täterschaft des Beschuldigten je- doch auch aufgrund weiterer, einzelfallbezogener Beweiselemente erstellt, so dass bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel an den vorlie- gend noch strittigen Anklagesachverhalten bestehen. Wie bereits im Zusammenhang mit den formellen Rügen des Beschuldigten erwähnt, wurde das Fahrzeug des Beschuldigten (VW Touran mit dem Kennzeichen aaa) vom 4. Mai 2020 bis zu seiner Verhaftung am 14. Juli 2020 mit einem GPS-Tracker überwacht (UA act. 889 ff. und UA act. 1275). Hinsichtlich sämtlicher Delikte, die der Beschuldigte innerhalb dieses Zeit- raums begangen haben soll (Straftatendossiers 32-43), ist aufgrund der Auswertung der GPS-Daten unzweifelhaft erstellt, dass sich der Beschul- digte im jeweils angeklagten Zeitraum für mindestens zehn Minuten an den jeweiligen Tatorten aufgehalten hat (UA act. 3449 f., 3479, 3505, 3522, 3551/3564 f., 3587/3593, 3628/3637, 3657/3663, 3677, 3683/3690, 3711/3724), was ohne Weiteres ausreicht, um die ihm vorgeworfenen Tat- handlungen zu begehen. Mit den jeweiligen Ergebnissen der GPS-Auswer- tung konfrontiert, hat der Beschuldigte anlässlich seiner delegierten

- 9 - Einvernahmen entweder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht oder ausgeführt, er habe einen früheren Arbeitskollegen namens L._____, von dem er allerdings nicht einmal wusste, wo er wohnt, getroffen (UA act. 3453, 3476, 3498, 3526, 3555, 3591, 3609, 3632, 3661, 3673, 3686, 3730). Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung des Beschuldigten. Es erscheint schlicht lebensfremd, dass der Beschul- digte mehrmals teilweise mehrstündige Autofahrten zu verschiedenen Bau- stellen unternommen haben will, nur um einen ihm flüchtig bekannten «Max» zu sprechen. Ausserdem konnte der Beschuldigte keinerlei weitere Angaben zur Person des besagten Max oder zum Grund des Treffens ma- chen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Was die übrigen Straftatendossiers betrifft, so lässt sich aus der rückwir- kenden Überwachung der Netzzugangsdienste sowie der Telefonie- und Multimediadienste betreffend die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (vgl. UA act. 994 ff.) ableiten, dass der Beschuldigte sich zu den jeweils angeklagten Tatzeiten – mit Ausnahme von Straftatendossier 4 – in der Nähe der jeweiligen Tatorte aufgehalten hat. Zu diversen Tatorten ist so- dann Videomaterial vorhanden, das den Beschuldigten oder sein Fahrzeug (inkl. Kennzeichen) beim Betreten oder Verlassen des Tatortes zeigt (vgl. Straftatendossier 4, UA act. 2438 ff.; Straftatendossier 7 UA act. 2626; Straftatendossier 10 UA act. 274). Beim Einbruchdiebstahl in den Neubau an der QQ-Strasse in Stein (Straftatendossier 5) wurde der Beschuldigte sodann vom Bauleiter sowie einem Sicherheitsmann vor Ort angetroffen, wobei der Beschuldigte – nach dem Grund seiner Anwesenheit gefragt – zunächst angegeben habe, eine «Regie» abholen zu wollen, ohne jedoch sagen zu können, um was es sich genau handle und für wen er arbeite, um anschliessend zu behaupten, er habe sich in der Baustelle geirrt (UA act. 2549 ff.). Der Beschuldigte war – wie bereits ausgeführt (vgl. oben) – im gesamten Tatzeitraum nirgends angestellt, sodass es sich bei diesen Aussagen gegenüber dem Bauleiter um einen dreisten Vertuschungsver- such handelte. Schliesslich ergibt sich die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf ver- schiedene Straftatendossiers auch daraus, dass das jeweilige Deliktsgut entweder beim Beschuldigten zuhause oder in dem am 27. April 2020 beim Zoll in Chiasso angehaltenen Sattelzug, der auf dem Weg in den Kosovo war, sichergestellt werden konnte, wobei die Baumaschinen bzw. zehn Fahrräder mit I._____ bzw. J._____ als Empfänger beschriftet waren (vgl. die Baumaschinen gemäss Straftatendossiers 11, 28 und 31, Fahrräder gemäss Straftatendossiers 19, 22-27 und 44, UA act. 1721 ff., 3406 ff. und 117.2). Betreffend die gestohlene mobile Warmluftheizung in Straftaten- dossier 4 ist sodann eine Quittung der H._____ vorhanden, wonach der Beschuldigte eine Heizung mit Rohr in den Kosovo verbringen liess (UA act. 2285).

- 10 - Für die Details der einzelnen Straftatendossiers kann ergänzend auf die zutreffenden sowie ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gesamt- haft betrachtet bestehen für das Obergericht angesichts des observierten modus operandi, den gesammelten Standortdaten, dem Aussageverhalten des Beschuldigten sowie dem sichergestellten Deliktsgut keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle gemäss den im Beru- fungsverfahren noch strittigen Anklageziffern 2-8 sowie 10-44 begangen hat.

E. 2.5.1 Der Beschuldigte hat die rechtliche Subsumption der erstellten Sachver- halte unter die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung im Berufungsverfahren nicht beanstandet, sondern lediglich die ihnen zugrundeliegenden Anklagesachverhalte bestritten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 19 ff.). Deshalb kann diesbezüglich grundsätz- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2-5.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend ist lediglich anzuführen, dass der privilegierte Tatbestand des geringfügi- gen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB auf Sachbeschädigungen, die im Kontext eines gewerbsmässigen Diebstahls verübt werden, keine Anwendung findet (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3g).

E. 2.5.2 In Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei macht der Beschuldigte geltend, nicht tatbestandsmässig gehandelt zu haben, weil das Verbringen von Diebesgut in den Kosovo keine Verschleierungshandlung darstelle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 22 ff.). Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei strafbar (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tat- bestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschul- digte zahlreiche gestohlene Fahrräder sowie verschiedene Baumaschinen über die Einzelunternehmung H._____ in den Kosovo hat verbringen las- sen (vgl. oben). Da die Gegenstände somit aus einem Diebstahl und damit einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB), ist das

- 11 - Vortaterfordernis diesbezüglich ohne Weiteres erfüllt. Entgegen dem Da- fürhalten des Beschuldigten stellt das Verbringen von Diebesgut nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausserdem eine typische Verschleie- rungshandlung dar, die geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung und Einzie- hung von Vermögenswerten zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. Ur- teil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2; 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.4). Davon ist auch im konkreten Fall auszugehen, ist aufgrund der Gesamtumstände doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Beute gerade deshalb ins Ausland verfrachtet hat, um deren Auffin- dung in der Schweiz zu verunmöglichen und sie den Berechtigten zu ent- ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.1, publiziert in Pra: 2003 Nr. 76 S. 401 mit Hin- weisen). Im Übrigen wusste der Beschuldigte als unmittelbarer Vortäter der Dieb- stähle, aus dem die Gegenstände stammten, von deren deliktischer Her- kunft. Er hat deren Auffindung somit willen- und wissentlich vereitelt, wes- halb auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt ist und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist.

E. 2.5.3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässiger Geldwäscherei schuldig gesprochen. Der Beschul- digte bestreitet, gewerbsmässig gehandelt zu haben (vgl. Berufungsbe- gründung Rz. 16 ff.). Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] und Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnah- mequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Vorausset- zung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erfor- derliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist jedoch, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

- 12 - Der Beschuldigte hat in über 40 Fällen über eine Deliktsperiode von sechs- einhalb Monaten Diebesgut im Wert von über Fr. 270'000.00 erbeutet. Im besagten Zeitraum war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt Sozialversi- cherungsleistungen in Höhe von monatlich ca. Fr. 2'000.00 (vgl. UA act. 178.4). Selbst unter Einbezug des Erwerbseinkommens seiner Ehe- frau überstieg der aus den Diebstählen durchschnittlich erbeutete Betrag – auf einen Monat heruntergerechnet – das monatliche Familieneinkommen um ein Vielfaches. Dabei ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten unerheblich, ob nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte das Diebesgut verkauft hat oder nicht (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist das Element der auf Erlangung eines «Erwerbseinkommens» gerichteten Absicht nicht dahingehend zu verste- hen, als dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld er- beutet oder Diebesgut mit der Absicht behändigt, die Beute zu Geld zu ma- chen. Ein Erwerbseinkommen im Sinne dieser Praxis kann vielmehr im Er- wirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter das Diebesgut unmittelbar zur Deckung seiner Lebenshal- tungskosten, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verwendet. Die Absichten, mit denen der Täter handelt, sind mithin unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2). Fest steht, dass der Be- schuldigte die fraglichen Gegenstände an sich nahm, und sich damit die Kosten für deren (legale) Anschaffung ersparte. Wie er das betreffende Diebesgut letztlich gebrauchte (resp. was er damit im Kosovo anzustellen gedachte) – ob er es verschenkt, verkauft, benutzt oder lediglich gehortet hat – ist folglich unwesentlich. Gewerbsmässigkeit ist schliesslich auch mit Blick auf den vom Beschuldigten betriebenen Aufwand anzunehmen: Die Observation des Beschuldigten hat ergeben, dass dieser jeweils mehr- stündliche Autofahrten unternommen hat, um die Tatorte vorab auszukund- schaften, um später dorthin zurückzukehren und das Diebesgut an sich zu nehmen. Anschliessend verpackte er die Baumaschinen in Kisten und die Velos in Bettanzügen und verbrachte sie nach Z._____ zur H._____, um sie kostenpflichtig in den Kosovo zu versenden, wo Verwandte sie entge- gengenommen haben. Der damit verbundene Aufwand war somit beträcht- lich. Ausserdem kann aus der Vielzahl der Diebstähle geschlossen werden, dass die deliktische Tätigkeit nur aufgrund der Festnahme des Beschuldig- ten ihr Ende gefunden hat und stets auf die Erbeutung eines möglichst ho- hen Deliktsbetrags ausgerichtet war. Zusammengefasst hat der Beschuldigte zweifellos gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gehandelt. Was die qualifizierte Geldwäscherei betrifft, hat er zudem die massgebliche Schwelle für die Annahme eines grossen Umsatzes von Fr. 100'000.00 (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1) deutlich überschritten (siehe dazu oben).

- 13 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gespro- chen. Ihm wurde in der Anklage (Straftatendossier 45) vorgeworfen, zwei Klappmesser, davon eines mit Federunterstützung und einer Gesamtlänge von 20 cm und einer Klingenlänge von 9 cm im Kosovo gekauft, in die Schweiz eingeführt und fortan in einem Ablagefach links vom Lenkrad in seinem Personenwagen mit sich geführt zu haben. 3.2. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht im Be- rufungsverfahren unbestritten geblieben. Gleiches gilt für die vorinstanzli- che Würdigung, dass es sich aufgrund der Gesamtlänge, der Klingenlänge sowie des einhändig bedienbaren Auslösemechanismus um Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV handle, deren Überführung in die Schweiz und Besitz für den Beschuldigten als Staats- angehöriger des Kosovo verboten ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV sowie das vorinstanzliche Urteil E. 5.6.2). Der Beschuldigte macht indessen geltend, er habe um die Strafbarkeit eines Verhaltens nicht gewusst und sei deshalb einem unver- meidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB erlegen (vgl. Berufungsbe- gründung Rz. 25). 3.3. Art. 33 Abs. 1 WG stellt vorsätzliche Widerhandlung gegen das Waffenge- setz unter Strafe. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kannte (Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.1).

- 14 - Der Beschuldigte gibt an, die beiden Messer im Kosovo erworben und für die Arbeit bzw. für die Jagd verwendet zu haben. Es kann ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er nicht daran gedacht hat, dass die von ihm ge- kauften Messer in der Schweiz als verbotene Waffen angesehen werden könnten. Bereits die äussere Beschaffenheit der beiden Messer hätten An- lass zur Vorsicht sowie zu weiteren Abklärungen gegeben, machen diese doch einen gefährlichen Eindruck und der einhändig bedienbare Öffnungs- mechanismus des Messers war offensichtlich. Diese Merkmale hätten den Beschuldigten zumindest veranlassen müssen, die Konformität der Messer mit der Schweizer Rechtsordnung abzuklären, wobei bereits eine ober- flächliche Internetrecherche zutage gebracht hätte, dass die Einfuhr sol- cher Messer rechtlich problematisch sein kann (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 3.2.2). Der Be- schuldigte kann sich auch nicht darauf berufen, der Erwerb solcher Messer werde im Kosovo liberaler gehandhabt. Wer Gegenstände in die Schweiz verbringt, hat sich über die hier geltenden Verbotsnormen zu informieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte seit beinahe 28 Jahren in der Schweiz lebt. Mithin hätte der Beschuldigte unter den vorliegenden Um- ständen auch bei einer laienhaften Einschätzung wissen können, dass sein Verhalten der Waffengesetzgebung der Schweiz widerspricht. An der Straf- barkeit seines Verhaltens ändert sich somit nichts. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der ge- werbsmässigen Geldwäscherei sowie der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu be- strafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, während sich der Beschuldigte zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantrag- ten Freisprüche geäussert hat. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre

- 15 - Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Juli 2014 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Darüber hinaus delinquierte er auch wäh- rend des vorliegenden Strafverfahrens, insbesondere trotz drohender Frei- heitsstrafe und Landesverweisung weiter. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2024 wegen ver- schiedener Strassenverkehrsdelikte, darunter das Führen eines Motorfahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand sowie eine Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und ei- ner Busse von Fr. 1'300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl des Untersuchungs- amts Altstätten vom 20. Februar 2025 wurde der Beschuldigte sodann we- gen Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Waffenge- setz zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Diese Verurteilungen belegen, dass selbst eine drohende Freiheitsstrafe und Landesverweisung den Beschuldigten nicht derartig zu beeindrucken ver- mochten, als dass er von weiteren Straftaten Abstand genommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit ei- ner weiteren Geldstrafe auszugehen, weshalb aus Gründen der Spezial- prävention für sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] festzusetzen. Wer einen gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschul- dens innerhalb des qualifizierten Strafrahmens ist die Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des (qualifizierten) Diebstahls schützt das Vermögen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von sechseinhalb Monaten (5. Januar 2020 bis 14. Juli 2020) zahlreiche (Einbruchs-)Diebstähle be- gangen und dabei Deliktsgut im Wert von rund Fr. 270'000.00 erbeutet. Da- bei handelt es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag. Die Deliktssumme wurde zwar bereits bei der Begründung der Gewerbsmässigkeit

- 16 - berücksichtigt, jedoch darf im Rahmen der Verschuldensbewertung be- rücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifiziertes Merkmal, d.h. konkret die Gewerbsmässigkeit, gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für die Annahme eines grossen Umsatzes von Fr. 100'000.00 – wie dies z.B. bei den Tatbeständen der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG oder der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nebst der Gewerbsmässigkeit für die Annahme eines qualifizierten Falles notwen- dig ist (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2) – um mehr als das An- derthalbfache. Mithin geht die Höhe des Deliktsbetrags deutlich über das hinaus, was es diesbezüglich für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tat- bestands braucht. Entsprechend schwer wiegt vorliegend der Taterfolg. Ein Diebstahl blieb im Versuchsstadium stecken, sodass dabei kein Die- besgut erbeutet wurde (Straftatendossier 5). Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleich- artige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In die- sem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässi- gen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Es ist deshalb hinsichtlich des beim Versuch angestrebten Tater- folgs im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu ver- nachlässigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Insoweit die Diebstähle dazu geführt haben, dass das Sicherheitsempfin- den der betroffenen Geschädigten beeinträchtigt worden ist, so ist dies pri- mär eine Folge der Hausfriedensbrüche und damit nicht bei der Beurteilung der Diebstähle zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt auch für die begangenen Sach- beschädigungen, welche durch die in diesem Zusammenhang auszuspre- chenden Strafen abgegolten werden. Beim Diebstahl dürfen sie deshalb nicht nochmals berücksichtigt werden. Was die Art und Weise der Tatbegehung und damit die Verwerflichkeit des Handelns betrifft, so wählte der Beschuldigte als Einbruchsobjekte plan- mässig und gezielt Baustellen, Tiefgaragen und Einstellplätze aus, um da- raus teure Baumaschinen und Velos zu stehlen. Bei einem Deliktsbetrag von rund Fr. 270'000.00 während eines Zeitraums von sechseinhalb Mona- ten ist zudem von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit auszu- gehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten wurde denn auch erst

- 17 - durch seine Verhaftung am 14. Juli 2020 gestoppt. Damit ist er nicht unwe- sentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands, der ein gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen, was sich ent- sprechend verschuldenserhöhen auswirkt. Dass der Beschuldigte – so macht es zumindest den Anschein – aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässi- gen Bereicherung erfasst. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkompo- nente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschul- denserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Der Beschuldigte war zwar im Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitslos. Nichts- destotrotz ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bzw. seine Familie in finanzieller Bedrängnis gewesen wäre, verfügte sie doch mit den Sozialver- sicherungsleistungen des Beschuldigten und dem Einkommen seiner Ehe- frau über ein Familieneinkommen von jährlich über Fr. 80'000.00 (act. 178.4). Eine vom Beschuldigten subjektiv als aussichtslos empfun- dene Drucksituation ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Eigentum zu res- pektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl von einem mit- telschweren bis schweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Frei- heitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahren auszugehen. 4.4.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Örtlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist zur Begehung der vorstehenden Diebstähle in insgesamt 39 Fällen ge- gen den Willen des entsprechenden Hausrechtsinhabers in fremde Liegen- schaften, Tiefgaragen und umzäunte Baustellen eingedrungen, indem er die Abschrankung missachtete und in Neubauten gelangte (Dossier 2-8, 10-11, 13, 14, 15, 16, 28-32, 35-36 sowie 39-43), oder sich Zugang zu einer Liegenschaft verschaffte und in die Kellerräumlichkeiten gelangte (Dossier 12, 17-27, 37 und 44). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

- 18 - nicht, wie es beim sogenannten Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl in be- wohnte Privatliegenschaften charakteristisch ist, in einen Wohnraum ein- gedrungen ist. Namentlich beim Eindringen auf ein Firmengelände wird das Sicherheitsempfinden der geschädigten Personen vergleichsweise in deut- lich geringerem Ausmasse beeinträchtigt. Hingegen kann hinsichtlich des Eindringens in die Kellerräumlichkeiten von Privatpersonen nicht mehr von einer bloss leichten Rechtsgutverletzung ausgegangen werden. Die Art und Weise des Vorgehens ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Nicht beim Hausfriedensbruch, sondern bei der Strafzumessung für die Sachbeschädigungen ist der dabei entstandene Sachschaden zu berück- sichtigen. Der Umstand allein, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.4.1). Ver- schuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungs- freiheit aus, über welches er auch hinsichtlich der Hausfriedensbrüche ver- fügt hat (siehe Ausführungen zum gewerbsmässigen Diebstahl). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungswei- sen hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche jeweils von einem ver- gleichsweise noch (knapp) leichten Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je einem halben bis zu ei- nem ganzen Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berück- sichtigen, dass die jeweiligen Hausfriedensbrüche nicht das primäre Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Hausfriedensbrüche stehen somit in einem engen zeit- lichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Andererseits ist zu beachten, dass verschiedene Rechtsgü- ter betroffen sind, und für die Betroffenen der in erster Linie auf den Haus- friedensbruch zurückzuführende Verlust des Sicherheitsgefühls ebenso gravierend wie der dabei begangene Diebstahl sein kann. Nach dem Ge- sagten rechtfertigt sich für die zahlreichen Hausfriedensbrüche die Frei- heitsstrafe um insgesamt 15 Monate angemessen auf 69 Monate zu erhö- hen. 4.4.3. In Bezug auf die Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht zwischen einer im Rahmen eines Einbruchdiebstahls verübten Sachbeschädigung und dem Tatbestand des (gewerbsmässigen) Diebstahls echte Realkonkurrenz, zu- mal zwei selbständige Handlungen vorliegen, die unterschiedliche

- 19 - Rechtsgüter verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom

24. August 2018 E. 2.7; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2). Der Beschuldigte hat in insgesamt 18 Fällen Kellertüren, Vorhängeschlös- ser oder ähnliche Schliessvorrichtungen gewaltsam aufgebrochen, um so Baumaschinen oder Velos stehlen zu können. Dabei entstand ein Sach- schaden zwischen rund Fr. 600.00 im schwerwiegendsten Fall (vgl. Straf- tatendossier 2) und ca. Fr. 12.00 im geringfügigsten Fall (vgl. Straftaten- dossier 12). Bei diesen Sachschäden handelt es sich – in Relation zu allen denkbaren, vom Tatbestand der Sachbeschädigung erfassten Schadens- beträgen – um vergleichsweise geringe Schäden, die sich zum Teil im Ba- gatellbereich befinden. Das gilt namentlich für jene Sachbeschädigungen, in denen sich der Schaden auf weniger als Fr. 300.00 belaufen hat und der Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB somit noch nicht überschritten wäre. Dass vor- liegend Art. 172ter StGB keine Anwendung findet (siehe dazu oben), ändert nichts daran, dass diesbezüglich von einem jeweils noch geringen Taterfolg auszugehen ist. Andererseits sind jene Sachbeschädigungen, in denen der Schaden mehr als Fr. 300.00 betragen hat, nicht zu bagatellisieren. Die Art und Weise des Vorgehens ist bei den einzelnen Sachbeschädigun- gen nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich jedoch neutral auswirkt. Hingegen hat der Beschuldigte wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldens- erhöhend auswirkt. Insgesamt ist – in erster Linie abhängig von der Schadenssumme – von einem jeweils noch sehr leichten bis leichten Tatverschulden und dafür an- gemessenen Einzelstrafen zwischen wenigen Tagen und einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksich- tigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Ent- sprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamt- schuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheits- strafe um insgesamt vier Monate auf 73 Monate. 4.4.4. In Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schützt die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermö- genswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die

- 20 - Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat die Einziehung von Diebesgut im Wert von über Fr. 250'000.00 vereitelt, indem er es über die Einzelfirma H._____ zuhan- den von Verwandten in den Kosovo überführen liess. Was er letztlich damit genau vorhatte, bleibt weitgehend im Dunkeln. Unabhängig davon hat er jedoch durch sein Vorgehen nicht nur die Auffindung und Einziehung der Gegenstände vereitelt, sondern auch die Vermögensinteressen der aus den jeweiligen Vortaten geschädigten Personen verletzt. Für die Einord- nung der Höhe des Deliktsbetrags kann auf die vorstehenden Ausführun- gen im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl verwiesen werden (vgl. oben). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums mögli- cher Deliktssummen innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von Geld- strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist von einem vergleichsweise mit- telschweren Taterfolg auszugehen. In Bezug auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass das Handeln des Be- schuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hin- ausgegangen ist. Unklar ist auch, ob eine Vereitelung der Einziehung der eigentliche Grund für die Verbringung der Gegenstände in den Kosovo war oder er diese lediglich in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt, da eventualvor- sätzliches Handeln weniger schwer als direktvorsätzliches Handeln wiegt. Dass der Beschuldigte auch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt hat, ist nicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben). Insgesamt ist für die gewerbsmässige Geldwäscherei von einem mittel- schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte ausnahmslos aus den selbst be- gangenen Einbruchsdiebstählen herrührten, mithin ein so enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu besteht, dass ein Teil der Lehre in die- ser Konstellation eine straflose Selbstbegünstigung bzw. die Geldwäsche- rei als mitbestrafte Nachtat betrachtet (vgl. GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 305bis StGB; PIETH, in: Basler Kom- mentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 305bis StGB), ist der Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Ange- messen erscheint, die Einzelstrafe von 24 Monaten im Rahmen der Aspe- ration mit 14 Monaten zu berücksichtigen, wodurch sich die Gesamtfrei- heitsstrafe auf 87 Monate erhöht.

- 21 - 4.4.5. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich schliesslich Folgendes: Das Besitzen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehenstatbestand und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zugrunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, die Anzahl Waffen in der Schweiz mög- lichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung aus- zugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einer- seits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Schlagwaffe, Elektroschocker) trifft und anderer- seits nebst dem Besitz das Tragen, den Erwerb, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich er- scheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschul- dens. Der Beschuldigte hat gegen das Waffengesetz verstossen, indem er im Ko- sovo zwei Klappmesser erworben und ohne Berechtigung in die Schweiz eingeführt und in seinem Auto aufbewahrt hat. Beide Messer wurden an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt. Auf Nachfrage für den Grund des Besitzes dieser Messer gab der Beschuldigte an, er habe sie zum Ar- beiten bzw. für die Jagd verwendet (vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 11). Es erscheint jedoch nicht schlüssig, inwiefern er dazu in der Schweiz verbotene Messer benötigt hätte. Unabhängig von den Gründen seines Handelns hat der Beschuldigte die beiden Messer unerlaubt aus dem Kosovo eingeführt, besessen und sie in seinem Auto auch an öffentli- chen Orten mitgeführt. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich eine Waffe erworben und besessen, obwohl ihm dies mangels Bewilligung und zudem als Staatsbürger von Kosovo generell untersagt war. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, auf die Einfuhr und den Besitz der beiden gefähr- lichen Klappmesser zu verzichten. Er hat über ein hohes Mass an Entschei- dungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. In Relation zum Strafrahmen von – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen ist von einem leichten Tatver- schulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von je einem Mo- nat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein Zusammenhang zwischen der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz und den Vermögensdelikten besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 88 Mo- nate.

- 22 - 4.5. Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ober- land vom 15. Juli 2014 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichti- gen, hat der Beschuldigte doch nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täter- bezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tat- bezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine leichte Straferhöhung infrage kommt. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte noch während des vorliegenden Strafverfahrens er- neut straffällig geworden ist, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2024 wegen diverser Stras- senverkehrsdelikte sowie einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'300.00 sowie mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Alt- stätten vom 20. Februar 2025 wiederum wegen eines Strassenverkehrsde- likts und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (vgl. eingeholter Strafregis- terauszug). Im Übrigen lassen sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Umstände ableiten. Er hat sämtliche Tatvorwürfe bis zuletzt bestritten. Dies kann sich zwar nicht zu seinen Las- ten auswirken, da sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nach- haltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend aus- scheidet. Aus den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten (siehe dazu im Einzelnen unten bei der Landesverweisung) lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnli- chen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb die Täterkompo- nente im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist,

- 23 - so dass sich die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen an- gemessene Freiheitsstrafe auf 90 Monate beläuft. 4.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund in- folge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Die ersten Untersuchungshandlungen decken sich mit dem noch andau- ernden Deliktszeitraum von Januar 2020 bis Juli 2020. Das Untersuchungs- verfahren hat bis zur Anklageerhebung am 2. April 2024 mehr als vier Jahre in Anspruch genommen. Dieser Umstand allein lässt zwar noch nicht per se auf eine überlange Verfahrensdauer schliessen, zumal eine solche stets vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Aufgrund der Vielzahl an einzelnen Tatvorwürfen und Geschädigten in mehreren Kantonen gestaltete sich das vorliegende Verfahren durchaus als aufwändig. Hinzu kommt die Schwere des dem Beschuldigten gestützt darauf zur Last gelegten Tatvorwurfs und die beantragte Sanktion von sie- ben Jahren Freiheitsstrafe. Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots auszugehen, da im Zeitraum nach der Schlusseinvernahme vom 18. November 2021 bis im Februar 2024 kaum Untersuchungshandlungen stattfanden, ohne dass für diesen Stillstand des Verfahrens nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Angesichts der Schwere der gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe sowie den damit verbundenen weitreichenden Sanktionen, insbesondere der drohen- den Landesverweisung, ist von einer nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, welcher mit einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung zu tragen und im Dispositiv festzuhalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 5.3.4). Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, fehlt es diesbezüglich doch aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten (siehe dazu oben) bereits an der Vorausset- zung, dass sich der Täter seit der Tatbegehung wohlverhalten hat. Im Üb- rigen erscheint das Strafbedürfnis auch nicht deutlich vermindert. 4.7. Der Beschuldigte ist zusammenfassend unter Berücksichtigung der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von

E. 5 Januar 2020 bis zum 14. Juli 2020 in insgesamt 42 Fällen jeweils gegen den Willen der berechtigten Personen in teilweise noch im Bau befindliche Liegenschaften in den Kantonen Aargau, Luzern, Solothurn, Nidwalden, Bern und Zug eingedrungen zu sein und diese nach Baumaschinen, Werk- zeugen, Fahrrädern oder sonstigen Wertgegenständen durchsucht zu ha- ben. Dazu sei der Beschuldigte zumeist mit seinem VW Touran mit dem Kennzeichen aaa zu den betreffenden Örtlichkeiten gefahren, habe sich zu diesen durch die (Tief-)Garagen, allgemeine Kellerräumlichkeiten oder an- derswie Zugang verschafft, die Liegenschaften durchsucht, wobei er teil- weise mit einem zumeist nicht näher bekannten Gegenstand, mit Körper- gewalt oder auf andere, unbekannte Art und Weise weitere Kellerräumlich- keiten, Baustellenmagazine und dergleichen aufgewuchtet habe. Der Be- schuldigte habe mehrfach Sachschäden angerichtet und Deliktsgut im Ge- samtwert von mindestens Fr. 274'264.08 entwendet. Die so entwendeten Gegenstände habe der Beschuldigte jeweils über zwei Unternehmen meist

- 4 - zuhanden seines Cousins in den Kosovo überführen lassen und dabei ge- wusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass er dadurch das Auffinden, Einziehen oder die Rückgabe der Gegenstände an die Berechtigten verei- teln würde.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8). Während der Beschuldigte mit Berufung beantragt, von der Anordnung einer Landesver- weisung sei infolge eines schweren persönlichen Härtefalls sowie aufgrund überwiegender privater Interessen abzusehen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 26 ff.), beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung, diese sei für zwölf statt lediglich zehn Jahre auszusprechen (vgl. Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft S. 1).

E. 5.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom

20. Februar 2025 E. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 5.3 Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat sich unter an- derem wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, wobei er die Diebstähle jeweils in Verbindung mit Hausfriedensbrüchen begangen hat. Damit liegen gleich mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landes- verweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Der Beschuldigte ist da- mit grundsätzlich für die Dauer von fünf bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

- 25 -

E. 5.4.1 Der im Urteilszeitpunkt 41-jährige Beschuldigte ist im Kosovo geboren und hat dort die Schulen bis zur 8. Klasse besucht. Er reiste am 26. August 1998 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz ein, wo er in QX._____ die neunte Klasse absolvierte. Eine Berufsausbildung hat er im Anschluss an die obligatorische Schulzeit nie gemacht, stattdessen war er in unterschied- lichen Funktionen als ungelernter Arbeiter im Baugewerbe tätig (vgl. Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 5). Im Jahr 2004 heiratete der Beschul- digte seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau. Aus der Ehe sind die heute 19 und 17 Jahre alten Söhne M._____ und N._____ hervor- gegangen. Gemeinsam lebt die Familie zusammen mit den Eltern des Be- schuldigten in QY._____. Abgesehen davon leben auch die Geschwister des Beschuldigten – zwei Schwestern und ein Bruder – in der Schweiz (UA act. 1287). Der Beschuldigte lebt seit seiner Einreise beinahe 28 Jahre un- unterbrochen in der Schweiz. Er ist deshalb nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch. Er kann sich zwar auf Deutsch einigermassen verständigen, spricht die Sprache allerdings nur gebrochen. Seine sprachlichen Fähigkeiten bleiben jedenfalls deutlich hin- ter dem zurück, was man angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwarten dürfte. Der Beschuldigte und seine Familie leben – gemeinsam mit den Eltern des Beschuldigten – in QY._____. Während der ältere seiner beiden Söhne, M._____, seine Lehre als Plattenleger bereits abgeschlossen hat, befindet sich der jüngere Sohn N._____ derzeit noch in der Ausbildung zum Hei- zungsmonteur (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Es ist dies- bezüglich von einer intakten Familie auszugehen. Als unterdurchschnittlich erweist sich jedoch die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten, was sich bereits in seinen dürftigen Sprachkenntnissen manifestiert. Auch sonst ist – abgesehen von der Familie des Beschuldigten – nichts über das Beziehungsnetz des Beschuldigten in der Schweiz bekannt. Es scheint viel- mehr, als würde der Beschuldigte primär unter Seinesgleichen bleiben, weshalb nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte in sozialer und gesell- schaftlicher Hinsicht in der Schweiz besonders verwurzelt wäre. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsaus- bildung. Nach dem Besuch des 9. Schuljahres in QZ._____ hat er in

- 26 - verschiedenen Funktionen, etwa als Lüftungsmonteur, Eisenleger und Ge- rüstbauer auf Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er eigenen Aussagen zu- folge als Gerüstbauer bei der P._____ AG tätig und erwirtschaftet monatlich Fr. 7'000.00 (inkl. 13. Monatslohn). In der Zwischenzeit war der Beschul- digte – wie etwa während der Corona-Pandemie, als der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle verübt hat – wiederholt längere Phasen arbeitslos. Teil- weise waren diese Phasen auf Unfälle zurückzuführen, infolge derer der Beschuldigte Sozialversicherungsleistungen beansprucht hat. Der Be- schuldigte verfügt eigenen Aussagen zufolge über kein Vermögen. Die Schulden, die er gemäss vorinstanzlicher Befragung noch bei seiner Schwester hatte, hat er eigenen Aussagen zufolge abbezahlt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Auch im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten sind keine Betreibungen registriert. Gegen eine gelungene Integration spricht die Kriminalhistorie des Beschul- digten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2, wonach zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das So- zialverhalten des Beschwerdeführers insgesamt und damit auch eine frühere relevante Delinquenz zu berücksichtigen ist). Abgesehen von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche er zu einer Freiheits- strafe von sieben Jahren verurteilt wird, und die im aktuellen Strafregister- auszug des Beschuldigten verzeichneten Straftaten (vgl. oben) ist aus den Akten des Migrationsamts ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits als jun- ger Erwachsener straffällig in Erscheinung getreten ist. So wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 11. Au- gust 2003 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von sieben Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde widerrufen, als der Be- schuldigte nur ein Jahr später mit Urteil des Kreisgerichts XIII Obersimmen- tal-Saanen vom 10. Februar 2004 wegen Diebstahls und Hausfriedens- bruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Sodann wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 29. März 2004 wiederum wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt (UA act. 719 f.). Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer beding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 ver- urteilt (UA act. 676). Darauf folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. März 2019 wiederum wegen Strassen- verkehrsdelikten, wobei der Beschuldigte zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.00 verurteilt wurde (UA act. 614 ff.). Schliesslich wurde der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 450.00 verurteilt (UA act. 653 ff.). Ausserdem findet sich in den Ak- ten ein Bericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau, wonach der Be- schuldigte seine Ehefrau mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe,

- 27 - woraufhin diese in einen Zug geflüchtet sei. Zwar ist es mangels Strafan- trags nie zu einem Strafverfahren gekommen, indessen hat der Beschul- digte den entsprechenden Vorwurf anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung anerkannt (UA act. 684). Die zahlreichen Verurteilungen in der Vergangenheit zeigen, dass der Be- schuldigte bereits im jungen Erwachsenenalter wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und deshalb sogar bereits kurze Haftstrafen verbüs- sen musste. Zwar handelte es sich in den meisten Fällen nicht um schwere Delikte und gab es immer wieder Phasen, in denen der Beschuldigte sich über mehrere Jahre nichts hat zu Schulden kommen lassen. Nichtsdestot- rotz zeigt die hohe Anzahl an wiederholt gleichartigen Verurteilungen und insbesondere das vorliegende Urteil, dass der Beschuldigte der hiesigen Rechts- und Werteordnung gleichgültig gegenübersteht und letztlich als un- belehrbarer Wiederholungstäter erscheint. Weder die mehrmonatige Unter- suchungshaft noch die drohende Landesverweisung vermochten den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuschrecken, wurde er doch noch während des vorliegenden Strafverfahrens erneut straffällig. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Strafverfahren sämtliche Tatvorwürfe bis zuletzt bestritten. Weder ist er nachhaltig einsichtig noch aufrichtig reuig. Vor diesem Hintergrund ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen.

E. 5.4.2 Die Sozialisierungschancen im Heimatland des Beschuldigten erweisen sich ohne Weiteres als intakt. Er verfügt über einen guten und jedenfalls ausreichenden Bezug zu seinem Heimatland, wo er geboren wurde und die Schulen bis zur 8. Klasse besucht hat. Mit der Sprache und Kultur ist er bestens vertraut. Nach eigenen Angaben hat er sich mit seiner Familie auch regelmässig für Ferienbesuche in seinem Heimatland aufgehalten. Er und seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau besitzen im Ko- sovo Grundstücke und haben auch noch Verwandte, welche bei der Rein- tegration behilflich sein können (vgl. UA act. 2125 f.; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6 f.). Eine Unterstützung von Verwandten vermag in einer Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern, notwendig ist dies aber mit Blick auf sein Alter nicht. Er ist aufgrund seines familiären Umfeldes, in dem er aufgewachsen ist, mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes wohl besser vertraut als mit jenen der Schweiz. Beruflich dürfte sich die Integration im Kosovo nicht wesentlich schwerer gestalten als in der Schweiz, zumal er seine als Lüftungsmonteur oder Gerüstbauer erlernten Fähigkeiten auch dort einsetzen kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Heimatland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Schliesslich erweist sich der Gesundheitszustand des Be- schuldigten als hinreichend, auch wenn er in der Vergangenheit mehrere Unfälle erlitten hat und deshalb arbeitsunfähig war. Es sind jedenfalls keine

- 28 - Gründe dafür ersichtlich, dass den gesundheitlichen Problemen im Kosovo nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, falls überhaupt not- wendig. Zusammengefasst erscheint dem Beschuldigten eine soziale und berufliche Integration im Kosovo bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich.

E. 5.4.3 In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen seiner Ehefrau und der gemein- samen Kinder zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären diese von einer Landesverweisung des Beschuldigten direkt betroffen. Dieser Umstand ist jedoch insofern zu relativieren, als dass der Sohn M._____ bereits volljährig ist und der Sohn N._____ innert Kürze volljährig wird. Da der Beschuldigte nunmehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, ist ohnehin da- von auszugehen, dass die Kinder des Beschuldigten bis zu seiner Entlas- sung auf eigenen Beinen stehen und eine gewisse Entfremdung unver- meidbar sein wird. Zu bedenken ist auch, dass die beiden Söhne den Be- schuldigten mehrfach bei seinen Auskundschaftungen bzw. Einbruchdieb- stählen begleitet haben. N._____ wurde deshalb sogar mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. August 2021 wegen Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Was die Ehefrau des Beschuldigten anbelangt, ist sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihrer Heimat nach wie vor vertraut. Es wäre daher durchaus denkbar, dass sie ihrem Ehemann im Anschluss an die Verbüs- sung seiner Freiheitsstrafe in den Kosovo folgen könnte, was ihr auch ohne Weiteres zugemutet werden kann. Im Übrigen könnte bei einem Verbleib der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz die Beziehung zur Familie wäh- rend der Dauer der Landesverweisung über moderne Telekommunikati- onsmittel oder Besuche im Heimatland aufrechterhalten werden.

E. 5.4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner mehr als 30-jährigen Aufenthaltsdauer nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» gilt. Sein Lebensmittelpunkt und seine Kernfamilie befinden sich in der Schweiz, auch wenn abgesehen davon seine soziale Verwurzelung nicht besonders ausgeprägt erscheint, was sich auch an seinen sprachlichen Kenntnissen zeigt. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und ech- ten gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den noch zu- hause lebenden Söhnen ist von einem hohen privaten Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Eingliederung im Kosovo für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall aus- zugehen.

- 29 -

E. 5.4.5 Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung

des Beschuldigten aus der Schweiz ist die nicht unbeachtliche sowie weit

zurückreichende Kriminalhistorie des Beschuldigten zu berücksichtigen

(vgl. dazu oben). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits früh und

wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und ihn offenbar auch die

Verbüssung kurzer Haftstrafen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten

vermochte, was ihn als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheinen

lässt. Entscheidend ist jedoch letztlich, dass der Beschuldigte sich im vor-

liegenden Verfahren wegen gewerbsmässiger Kriminalität in einem Aus-

mass zu verantworten hat, dass er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-

ren verurteilt wird. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden

«Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren oder mehr, wie vorliegend, ausserordentlicher Umstände,

damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der

Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt

grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und ge-

meinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023

vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen

Umstände sind vorliegend weder substanziert dargetan, noch ersichtlich.

Vielmehr stammt auch die Ehefrau des Beschuldigten aus dem Kosovo und

sind die Kinder des Beschuldigten, welche zudem zum Teil in die kriminel-

len Machenschaften des Beschuldigten involviert waren (siehe oben), im

Zeitpunkt, in dem er die Schweiz zu verlassen hat, längst volljährig. Der

langjährige Aufenthalt des Beschuldigten vermag für sich alleine keinen

ausserordentlichen Umstand zu begründen, zumal seine Integration in der

Schweiz keinesfalls mustergültig ist (siehe dazu oben). Auch wenn das pri-

vate Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz insbe-

sondere aufgrund seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Söhnen

durchaus erheblich erscheint, überwiegt dieses das sehr hohe öffentliche

Interesse an einer Wegweisung bei einer Gesamtwürdigung nicht, zumal

die Sozialisierungschancen im Kosovo durchaus intakt sind.

E. 5.4.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist so- mit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen. Diese erweist sich nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und ge- rechtfertigt. Angesichts der sehr erheblichen und planmässigen Delinquenz und der da- mit einhergehenden hohen kriminellen Energie, der einschlägigen und wie- derholten Vorstrafen, der ausgeprägten Rückfallgefahr sowie der deutlich

- 30 - ungünstigen Legalprognose erscheint nicht die Mindestdauer, sondern eine deutlich darüber liegende Dauer der Landesverweisung angezeigt. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Lan- desverweisung von 12 Jahren als angemessen.

E. 5.5 Ordnet das Gericht eine Landesverweisung an, so hat es bei Drittstaatsan- gehörigen auch zwingend darüber zu befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.1). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landes- verweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861), sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 100'000.00 verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10). Der Beschuldigte hat mit Berufung die Aufhebung dieser Verpflichtung bean- tragt, während die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung die Erhöhung der Ersatzforderung auf Fr. 200'000.00 verlangt. 6.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatz- forderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich be- hindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Aus- gleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die

- 31 - Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Ge- bots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatz- forderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser- gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grund- sätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen er- langt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beach- tung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1). Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtspre- chung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernst- hafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterun- gen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine er- folgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1). 6.3. Der Beschuldigte hat sich in strafbarer Weise Baumaschinen und Velos in einem Gesamtwert von rund Fr. 270'000.00 angeeignet. Während ein Teil der gestohlenen Gegenstände auf dem in Chiasso angehaltenen Transpor- ter oder beim Beschuldigten zuhause sichergestellt und an die Berechtig- ten zurückgegeben werden konnte, hat der Beschuldigte den Grossteil des Diebesguts in den Kosovo verbringen lassen, wo sein weiterer Verbleib un- klar ist und deshalb nicht mehr eingezogen werden kann. Mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und in Nachachtung des gemässigten Bruttoprinzips rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Er- satzforderung in Höhe von Fr. 200'000.00 aufzuerlegen. Der heute 41-jäh- rige Beschuldigte lebt – wie bereits ausgeführt – gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen zusammen. Während sowohl die Ehe- frau als auch der ältere, bereits volljährige Sohn einer Erwerbstätigkeit nachgehen, befindet sich der jüngere, ebenfalls bald volljährige Sohn noch in der Ausbildung, weshalb der Beschuldigte ihm gegenüber noch unter- stützungspflichtig ist. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge wieder als Gerüstbauer tätig und erwirtschaftet damit monatlich Fr. 7'000.00 (brutto inkl. 13. Monatslohn). Die vorinstanzlich noch angegebenen Schul- den habe er zwischenzeitlich zurückbezahlt, Betreibungen sind keine re- gistriert. Über massgebliches Vermögen verfügt der Beschuldigte eigenen

- 32 - Angaben zufolge nicht. Der Beschuldigte wird sich zwar nach seiner Ent- lassung aus dem Freiheitsentzug um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen, die er infolge der ausgesprochenen Landesverweisung wohl im Kosovo antreten wird. Mit Blick auf sein Alter und seine Erfahrung in der Baubranche ist davon auszugehen, dass es ihm auch ohne abgeschlos- sene Berufsausbildung möglich sein wird, eine Anstellung zu finden, selbst mit Blick auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem. Es ist zwar durchaus fraglich, ob der Beschuldigte die Ersatzforderung angesichts der bevorstehenden Freiheitsstrafe und der Landesverweisung vollständig wird abbezahlen können. Allerdings er- scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später an neues Vermögen gelangt, indem er beispielsweise die Liegenschaften, die er ge- meinsam mit seinem Cousin im Kosovo besitzt – was er jedoch bestreitet

– verkauft (UA act. 2125 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit kann unter diesen Umständen – auch mit Blick auf das tiefere Lohnniveau im Kosovo im Vergleich zur Schweiz – keinesfalls die Rede sein. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Auferlegung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 200'000.00 eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten darstellt. Nichtsdestotrotz geht damit – selbst unter Berücksichtigung der Ausgaben sowie des Umstands, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen um Gebrauchtware handelte (vgl. oben bei der Gewerbsmässigkeit; zum Brut- toprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.3.2) – eine nicht unwesentliche Reduktion des eigentlichen Deliktsbe- trags einher. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Ersatzforderung seine Wiedereingliederung gefährdet wäre. Es ist auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 200'000.00 zu erkennen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 7 Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen der Privatkläger mit Aus- nahme jener der C._____ AG auf den Zivilweg verwiesen, was im Beru- fungsverfahren unangefochten geblieben ist. Gegenüber der C._____ AG hat die Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung von Fr. 2'421.15 ver- pflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.2). Die entsprechende Schaden- ersatzforderung wurde im vorinstanzlichen Verfahren substanziert behaup- tet sowie belegt (vgl. UA act. 3464.3 ff.). Der Beschuldigte hat die geltend gemachten Positionen nicht im Einzelnen beanstandet, sondern bringt le- diglich vor, es sei unklar, ob diese auf Neuwerten oder Zeitwerten basieren würden (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung Rz. 31; GA act. 3947). Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Schadenspo- sitionen substanziert behauptet und beziffert hat, ist der Beschuldigte sei- nen prozessualen Obliegenheiten im von der Verhandlungsmaxime be- herrschten Adhäsionsprozess (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 6B_1189/2023, 6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.2) mit dieser pauschalen Bestreitung nicht

- 33 - nachgekommen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6), sodass die Vorinstanz die Zivilklage zu Recht gutgeheissen hat.

E. 8.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ AG Fr. 2'421.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2020 zu bezahlen.

E. 8.2 Die Zivilklagen der übrigen Privatkläger werden auf den Zivilweg verwie- sen.

E. 8.3 Fällt das Obergericht als Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes An- klagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskom- plex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten ge- führt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist erstinstanzlich zwar von den Vorwürfen des Diebstahls betreffend die Straftatendossiers 1 und 9 freigesprochen worden. Sodann wurde das Verfahren in Bezug auf die Straftatendossiers 33 und 34 man- gels gültigen Strafantrags eingestellt. Beides ist im Berufungsverfahren un- angefochten geblieben. Die entsprechenden Anklagevorwürfe stehen je- doch in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem angeklagten gewerbsmässigen Diebstahl, wofür der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin waren sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig, weshalb dem Beschuldigten die vorinstanzli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.

- 34 -

E. 8.4 Die dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Huser, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene und bereits ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 8'981.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 9 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen]

E. 9.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt.

E. 9.2 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.

E. 9.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'642.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 5'650.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

- 38 -

E. 9.4 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.206 (ST.2024.59; StA.2020.3024) Urteil vom 4. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 2. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen, teilweise bandenmäs- sigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfrie- densbruchs, gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sie- ben Jahren zu verurteilen, wobei die ausgestandene Haft sowie die Ersatz- massnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen seien. Darüber hinaus sei der Beschuldigte für die Dauer von zwölf Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ein- zutragen. Schliesslich sei der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung zu- gunsten des Staats in Höhe von Fr. 200'000.00 zu verurteilen und es seien diverse beschlagnahmte Gegenstände zu verwerten und zur Deckung der Ersatzforderung bzw. der Verfahrenskosten zu verwenden. 2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 27. März 2025 statt. Gleichentags stellte das Bezirksgericht Lenz- burg das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen ein und sprach den Beschuldigten in zwei Fällen vom Vorwurf des Diebstahls frei. Im Übrigen erkannte es den Beschuldigten für schuldig im Sinne der Anklage und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheits- strafe von sechs Jahren unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Un- tersuchungshaft. Darüber hinaus verwies das Bezirksgericht den Beschul- digten für die Dauer von zehn Jahren des Landes unter Ausschreibung im SIS. Im Übrigen ordnete das Bezirksgericht die Rückgabe diverser be- schlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten, die Verwertung eines Akku-Schraubers und die Verwendung des Erlöses zugunsten der Verfah- renskosten des Beschuldigten, die Rückgabe eines Akku-Winkelschleifers an den Berechtigten und die öffentliche Ausschreibung diverser weiterer beschlagnahmter Gegenstände an. Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 100'000.00 an die Gerichtskasse Lenzburg sowie von Fr. 2'421.15 an die C._____ AG verpflichtet, während die übrigen Zivilfor- derungen auf den Zivilweg verwiesen wurden. 3. Mit Berufungserklärung vom 18. August 2025 beantragte der Beschuldigte, es seien die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6, 7, 8.2-8.4, 9, 10, 11.1, 12, 13 und 14.1 des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben und der Be- schuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 3 - 3.1. Mit Anschlussberufung vom 11. September 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen und für die Dauer von zwölf Jahren des Landes zu verwei- sen. Ausserdem sei er zu einer Ersatzforderung zugunsten des Staates in Höhe von Fr. 200'000.00 zu verurteilen. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Befragung von D._____ als Zeugen sowie Einvernahme des Beschuldigten fand am 4. Juni 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmass, die Dauer der Landesverweisung sowie die Ersatzforderung bezieht. Nicht angefochten und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gestützt auf die Straftatendos- siers 33 und 34 sowie der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls gestützt auf die Straftatendossiers 1 und 9; ebenfalls unange- fochten geblieben und damit nicht zu überprüfen sind die Zivilforderungen, soweit diese auf den Zivilweg verwiesen wurden, sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Ver- fahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom

5. Januar 2020 bis zum 14. Juli 2020 in insgesamt 42 Fällen jeweils gegen den Willen der berechtigten Personen in teilweise noch im Bau befindliche Liegenschaften in den Kantonen Aargau, Luzern, Solothurn, Nidwalden, Bern und Zug eingedrungen zu sein und diese nach Baumaschinen, Werk- zeugen, Fahrrädern oder sonstigen Wertgegenständen durchsucht zu ha- ben. Dazu sei der Beschuldigte zumeist mit seinem VW Touran mit dem Kennzeichen aaa zu den betreffenden Örtlichkeiten gefahren, habe sich zu diesen durch die (Tief-)Garagen, allgemeine Kellerräumlichkeiten oder an- derswie Zugang verschafft, die Liegenschaften durchsucht, wobei er teil- weise mit einem zumeist nicht näher bekannten Gegenstand, mit Körper- gewalt oder auf andere, unbekannte Art und Weise weitere Kellerräumlich- keiten, Baustellenmagazine und dergleichen aufgewuchtet habe. Der Be- schuldigte habe mehrfach Sachschäden angerichtet und Deliktsgut im Ge- samtwert von mindestens Fr. 274'264.08 entwendet. Die so entwendeten Gegenstände habe der Beschuldigte jeweils über zwei Unternehmen meist

- 4 - zuhanden seines Cousins in den Kosovo überführen lassen und dabei ge- wusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass er dadurch das Auffinden, Einziehen oder die Rückgabe der Gegenstände an die Berechtigten verei- teln würde. 2.2. Die Vorinstanz erachtete die jeweils im Detail zur Anklage erhobenen Tat- vorwürfe – mit Ausnahme derer der Straftatendossiers 1 und 9 – als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des gewerbsmässigen Dieb- stahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen (vgl. Berufungserklärung). Er macht zunächst gel- tend, die Beweise aus der Observation sowie der technischen Überwa- chung seien unverwertbar (vgl. Berufungsbegründung Rz. 6 ff.). 2.3. Der Beschuldigte wurde vom 17. März 2020 bis zum 14. Juli 2020 polizei- lich observiert (vgl. UA act. 854 ff.). Angeordnet wurde diese Observation am 17. März 2020 durch die Kantonspolizei des Kantons Aargau und wurde am 16. April 2020 durch die Staatsanwaltschaft genehmigt bzw. bis am

16. Juli 2020 verlängert (UA act. 869). Die Anordnung einer Observation setzt gemäss Art. 282 StPO voraus, dass aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen wor- den sind und dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unver- hältnismässig erschwert würden. Beide Voraussetzungen waren mit Bezug auf den Beschuldigten im Anordnungszeitpunkt erfüllt. Der hinreichende Tatverdacht für die Anordnung der Observation ergab sich im konkreten Fall daraus, dass der Beschuldigte und sein Sohn von E._____, einem Mitarbeiter der F._____ (Zweigniederlassung der G._____ AG), in einem Laden als mutmasslicher Täter eines zuvor auf einer Bau- stelle verübten Einbruchs erkannt worden sind. Der Verdacht, dass der Be- schuldigte und sein Sohn am 14. Januar 2020 den fraglichen Einbruch ins Baustellenmagazin der F._____ auf der Baustelle in Boniswil begangen ha- ben könnten, wird zudem durch das Überwachungsvideo erhärtet. Beides, sowohl die Aussage von E._____ als auch das Bildmaterial, auf dem im Übrigen auch nach Aussage des Beschuldigten er und sein Sohn zu sehen sind (vgl. UA act. 2441 und 2463), begründet den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl und damit ein Verbrechen begangen haben könnte. Die Anordnung der Observation erweist sich so- dann entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten als verhältnismässig. Einerseits beschränkt sich die Observation auf öffentlich zugängliche Orte, was die Eingriffsintensität der Massnahme für den Betroffenen geringer ausfallen lässt. Andererseits war die Aufklärung des in Frage stehenden

- 5 - Tatverdachts kaum anders möglich, zumal das DNA-Profil des Beschuldig- ten nicht erfasst war und – abgesehen von der Videoüberwachung – keine Zeugen vorhanden waren, die den Beschuldigten beim Einbruch in flagranti beobachtet hätten. Vom 4. Mai 2020 bis zum 14. Juli 2020 war zusätzlich das Fahrzeug des Beschuldigten (VW Touran mit dem Kennzeichen aaa) durchgehend mit einem GPS-Tracker versehen und seine Mobiltelefonnummer (+ddd) wurde vom 13. Mai 2020 bis zum 13. Juli 2020 in Echtzeit überwacht, die Gespräche aufgezeichnet und übersetzt (UA act. 945 ff. und 1987). Aus- serdem wurden die Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten rück- wirkend für den Zeitraum vom 27. Oktober 2019 bis zum 27. April 2020 er- hoben. Die Voraussetzungen für die entsprechenden Massnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geprüft und deren Anordnung und Durchführung mit Entscheid vom 7. Mai 2020 bzw. Verfü- gung vom 30. April 2020 genehmigt (UA act. 907 ff.; 972 ff.). Dieser Ent- scheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann die Zulässigkeit rechtskräftig genehmigter Überwachungsmassnahmen später vom Sachgericht grundsätzlich nicht erneut überprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 2.3 sowie Art. 281 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst sind sowohl die aus der Observation als auch aus der technischen Überwachung gewonnenen Beweise verwertbar. 2.4. In materieller Hinsicht wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanz- liche Beweiswürdigung und bestreitet seine Täterschaft hinsichtlich der im Einzelnen angeklagten Einbruchdiebstähle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). 2.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).

- 6 - Als Beweislastregel bedeutet der vorgenannte Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht. Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann das Gericht jedoch aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juli 2020 E. 1.3). 2.4.2. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Be- trachtungsweise keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die im Einzel- nen angeklagten Einbruchsdiebstähle verübt hat. 2.4.2.1. Der Beschuldigte hat im angeklagten Tatzeitraum zahlreiche Schachteln und Fahrräder in den Kosovo geschickt. Das ergibt sich aus den Aussagen von D._____ sowie den zahlreichen, bei der H._____ edierten 56 Trans- portquittungen (vgl. UA act. 1799 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sind diese Aussa- gen vollumfänglich verwertbar, zumal D._____ an der Berufungsverhand- lung erneut als Zeuge befragt wurde und der Beschuldigte somit Gelegen- heit hatte, diesen zu befragen. Damit ist dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten – entgegen seinem Dafürhalten – Genüge getan (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 und 1.6.7.2). Abwegig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die Einver- nahme von D._____ vor Obergericht sei nicht ausreichend gewesen, weil keine «Ping-Pong-Einvernahme» – also eine Einvernahme, bei welcher der Beschuldigte bzw. die Verteidigung unmittelbar nach jeder einzelnen Frage bzw. Antwort die Möglichkeit für Ergänzungs- oder Gegenfragen erhält – durchgeführt worden sei. Bei gerichtlichen Einvernahmen führt nach den Vorgaben von Art. 341 StPO die Verfahrensleitung oder ein von ihr be- stimmtes Gericht die Einvernahme durch (Abs. 1) und die anderen Mitglie- der des Gerichts und die Parteien können sodann Ergänzungsfragen stel- len lassen oder mit der Ermächtigung der Verfahrensleitung selber stellen (Abs. 2). Damit wurde das Recht des Beschuldigten, dem als Zeuge ein- vernommenen D._____ in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen, ge- wahrt. Auch ist entgegen dem Beschuldigten nicht zu beanstanden, dass das mit Verfügung vom 18. Mai 2021 eingestellte Strafverfahren gegen D._____

- 7 - betreffend den Vorwurf der mehrfachen Hehlerei nicht mit dem Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten gemeinsam geführt worden ist. D._____ wurde Hehlerei und damit gerade nicht vorgeworfen, sich an den Straftaten des Beschuldigten als Mittäter oder Teilnehmer (d.h. Anstifter oder Gehilfe) beteiligt zu haben (vgl. Art. 29 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrensvereinigung wäre zwar möglich gewesen, allerdings nicht zwingend und schien unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots, den es auch gegenüber D._____ zu berücksichtigen gab, nicht geboten (vgl. Art. 30 StPO). Den Aussagen von D._____ zufolge habe der Beschuldigte im Tatzeitraum regelmässig, zeitweise wöchentlich, Waren sowie zwischen 100 bis 150 Fahrräder in seine Umschlaghalle nach Z._____ gebracht, um diese zu- handen von I._____ oder J._____ nach Gjilan oder Rogacice im Kosovo verbringen zu lassen (vgl. zu den Aussagen von D._____ UA act. 2348, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., sowie die Quittungen in: 1799 ff.). Gemäss Rückmeldung der kosovarischen Polizei auf die Erkennt- nisanfrage (vgl. Verbreitung vom 15. September 2020 UA act. 2120 ff.) handelt es sich bei diesen beiden Personen um den Cousin bzw. Onkel des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte und I._____ im Kosovo mindestens eine Liegenschaft gemeinsam besitzen (UA act. 2125 f.). Laut Aussage von D._____ habe der Beschuldigte ihm gegenüber erklärt, dass er die in den Schachteln befindlichen Baumaschinen und Werkzeuge und die Fahrräder in Brockenhäusern oder über Marktplattformen wie Facebook oder K._____ gekauft habe (UA act. 2349). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht grundsätzlich, die besagten Waren in den Kosovo versandt zu haben, je- doch, dass es sich um Diebesgut aus den angeklagten Einbruchdiebstäh- len handle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). Über den Grund, weshalb er all diese Gegenstände in den Kosovo verbringen liess, verweigerte er die Aussage (vgl. GA act. 3917; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte wurde sodann zwischen dem 30. März 2020 und dem

14. Juli 2020 von der Polizei observiert. Die Ermittler konnten dabei ein kla- res Verhaltensmuster des Beschuldigten erkennen. Sie konnten beobach- ten, wie der Beschuldigte – oftmals in Begleitung einer seiner Söhne – mit seinem Personenwagen VW Touran an einem Tag diverse Ortschaften an- fuhr und dabei gezielt Tiefgaragen von im Bau befindlichen Überbauungen oder von Mehrfamilienhäusern aufsuchte. Dabei wartete er jeweils, bis ein Fahrzeug die Tiefgarage verliess, um mit seinem Personenwagen hinein- zufahren, bevor das Tor sich wieder schloss. Auf dieses Muster bzw. nach dem Grund für dieses Vorgehens gefragt, wollte der Beschuldigte anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsver- handlung keine Aussagen machen (vgl. GA act. 3917; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 10).

- 8 - Gestützt auf das Vorstehende ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeit- raum beinahe wöchentlich Baumaschinen, Werkzeuge und Ähnliches so- wie Fahrräder zu Verwandten in den Kosovo verbringen liess, ohne dass er den Grund dafür oder die Herkunft der Gegenstände genauer erläutern, geschweige denn ansatzweise belegen könnte. Der Beschuldigte hat keine einzige Quittung oder andere Belege dafür eingereicht. Auch dass er die Gegenstände von früheren Arbeitgebern erworben habe, erscheint un- glaubhaft, zumal der Beschuldigte im Jahr 2020 – entgegen seinen Aussa- gen an der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 10) – seit 2018 aufgrund eines Arbeitsunfalls krankgeschrieben und deshalb nicht arbeitstätig war (vgl. dazu seine Aussagen an der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei am 6. August 2020, UA act. 100 so- wie die Steuererklärung des Ehepaars Kryeziu 2020, wonach der Beschul- digte im Jahr 2020 Sozialversicherungsleistungen in Höhe von Fr. 23'719.00 bezogen hat (UA act. 178.4). Gleichzeitig ist gestützt auf die Observationsergebnisse erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig an verschiedenen Ortschaften Tiefgaragen von Mehrfamilienhäusern sowie von in Bau befindlichen Liegenschaften aufgesucht hat. Auch diesbezüg- lich bleibt er jede Erklärung für sein Vorgehen schuldig. Dieses Ausbleiben einer naheliegenden Erklärung darf vor dem Hintergrund der belastenden Beweise als zusätzliches Indiz gewertet werden, dass sich seine Bestrei- tungen in Schutzbehauptungen erschöpfen (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). 2.4.2.2. Die vorstehenden Indizien lassen auf einen generellen modus operandi schliessen, dem sich sämtliche der angeklagten Einbruchsdiebstähle zu- ordnen lassen. Abgesehen davon ist die Täterschaft des Beschuldigten je- doch auch aufgrund weiterer, einzelfallbezogener Beweiselemente erstellt, so dass bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel an den vorlie- gend noch strittigen Anklagesachverhalten bestehen. Wie bereits im Zusammenhang mit den formellen Rügen des Beschuldigten erwähnt, wurde das Fahrzeug des Beschuldigten (VW Touran mit dem Kennzeichen aaa) vom 4. Mai 2020 bis zu seiner Verhaftung am 14. Juli 2020 mit einem GPS-Tracker überwacht (UA act. 889 ff. und UA act. 1275). Hinsichtlich sämtlicher Delikte, die der Beschuldigte innerhalb dieses Zeit- raums begangen haben soll (Straftatendossiers 32-43), ist aufgrund der Auswertung der GPS-Daten unzweifelhaft erstellt, dass sich der Beschul- digte im jeweils angeklagten Zeitraum für mindestens zehn Minuten an den jeweiligen Tatorten aufgehalten hat (UA act. 3449 f., 3479, 3505, 3522, 3551/3564 f., 3587/3593, 3628/3637, 3657/3663, 3677, 3683/3690, 3711/3724), was ohne Weiteres ausreicht, um die ihm vorgeworfenen Tat- handlungen zu begehen. Mit den jeweiligen Ergebnissen der GPS-Auswer- tung konfrontiert, hat der Beschuldigte anlässlich seiner delegierten

- 9 - Einvernahmen entweder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht oder ausgeführt, er habe einen früheren Arbeitskollegen namens L._____, von dem er allerdings nicht einmal wusste, wo er wohnt, getroffen (UA act. 3453, 3476, 3498, 3526, 3555, 3591, 3609, 3632, 3661, 3673, 3686, 3730). Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung des Beschuldigten. Es erscheint schlicht lebensfremd, dass der Beschul- digte mehrmals teilweise mehrstündige Autofahrten zu verschiedenen Bau- stellen unternommen haben will, nur um einen ihm flüchtig bekannten «Max» zu sprechen. Ausserdem konnte der Beschuldigte keinerlei weitere Angaben zur Person des besagten Max oder zum Grund des Treffens ma- chen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Was die übrigen Straftatendossiers betrifft, so lässt sich aus der rückwir- kenden Überwachung der Netzzugangsdienste sowie der Telefonie- und Multimediadienste betreffend die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (vgl. UA act. 994 ff.) ableiten, dass der Beschuldigte sich zu den jeweils angeklagten Tatzeiten – mit Ausnahme von Straftatendossier 4 – in der Nähe der jeweiligen Tatorte aufgehalten hat. Zu diversen Tatorten ist so- dann Videomaterial vorhanden, das den Beschuldigten oder sein Fahrzeug (inkl. Kennzeichen) beim Betreten oder Verlassen des Tatortes zeigt (vgl. Straftatendossier 4, UA act. 2438 ff.; Straftatendossier 7 UA act. 2626; Straftatendossier 10 UA act. 274). Beim Einbruchdiebstahl in den Neubau an der QQ-Strasse in Stein (Straftatendossier 5) wurde der Beschuldigte sodann vom Bauleiter sowie einem Sicherheitsmann vor Ort angetroffen, wobei der Beschuldigte – nach dem Grund seiner Anwesenheit gefragt – zunächst angegeben habe, eine «Regie» abholen zu wollen, ohne jedoch sagen zu können, um was es sich genau handle und für wen er arbeite, um anschliessend zu behaupten, er habe sich in der Baustelle geirrt (UA act. 2549 ff.). Der Beschuldigte war – wie bereits ausgeführt (vgl. oben) – im gesamten Tatzeitraum nirgends angestellt, sodass es sich bei diesen Aussagen gegenüber dem Bauleiter um einen dreisten Vertuschungsver- such handelte. Schliesslich ergibt sich die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf ver- schiedene Straftatendossiers auch daraus, dass das jeweilige Deliktsgut entweder beim Beschuldigten zuhause oder in dem am 27. April 2020 beim Zoll in Chiasso angehaltenen Sattelzug, der auf dem Weg in den Kosovo war, sichergestellt werden konnte, wobei die Baumaschinen bzw. zehn Fahrräder mit I._____ bzw. J._____ als Empfänger beschriftet waren (vgl. die Baumaschinen gemäss Straftatendossiers 11, 28 und 31, Fahrräder gemäss Straftatendossiers 19, 22-27 und 44, UA act. 1721 ff., 3406 ff. und 117.2). Betreffend die gestohlene mobile Warmluftheizung in Straftaten- dossier 4 ist sodann eine Quittung der H._____ vorhanden, wonach der Beschuldigte eine Heizung mit Rohr in den Kosovo verbringen liess (UA act. 2285).

- 10 - Für die Details der einzelnen Straftatendossiers kann ergänzend auf die zutreffenden sowie ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gesamt- haft betrachtet bestehen für das Obergericht angesichts des observierten modus operandi, den gesammelten Standortdaten, dem Aussageverhalten des Beschuldigten sowie dem sichergestellten Deliktsgut keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle gemäss den im Beru- fungsverfahren noch strittigen Anklageziffern 2-8 sowie 10-44 begangen hat. 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte hat die rechtliche Subsumption der erstellten Sachver- halte unter die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung im Berufungsverfahren nicht beanstandet, sondern lediglich die ihnen zugrundeliegenden Anklagesachverhalte bestritten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 19 ff.). Deshalb kann diesbezüglich grundsätz- lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2-5.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend ist lediglich anzuführen, dass der privilegierte Tatbestand des geringfügi- gen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB auf Sachbeschädigungen, die im Kontext eines gewerbsmässigen Diebstahls verübt werden, keine Anwendung findet (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3g). 2.5.2. In Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei macht der Beschuldigte geltend, nicht tatbestandsmässig gehandelt zu haben, weil das Verbringen von Diebesgut in den Kosovo keine Verschleierungshandlung darstelle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 22 ff.). Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei strafbar (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tat- bestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwer- wiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschul- digte zahlreiche gestohlene Fahrräder sowie verschiedene Baumaschinen über die Einzelunternehmung H._____ in den Kosovo hat verbringen las- sen (vgl. oben). Da die Gegenstände somit aus einem Diebstahl und damit einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB), ist das

- 11 - Vortaterfordernis diesbezüglich ohne Weiteres erfüllt. Entgegen dem Da- fürhalten des Beschuldigten stellt das Verbringen von Diebesgut nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausserdem eine typische Verschleie- rungshandlung dar, die geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung und Einzie- hung von Vermögenswerten zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. Ur- teil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2; 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.4). Davon ist auch im konkreten Fall auszugehen, ist aufgrund der Gesamtumstände doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Beute gerade deshalb ins Ausland verfrachtet hat, um deren Auffin- dung in der Schweiz zu verunmöglichen und sie den Berechtigten zu ent- ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.1, publiziert in Pra: 2003 Nr. 76 S. 401 mit Hin- weisen). Im Übrigen wusste der Beschuldigte als unmittelbarer Vortäter der Dieb- stähle, aus dem die Gegenstände stammten, von deren deliktischer Her- kunft. Er hat deren Auffindung somit willen- und wissentlich vereitelt, wes- halb auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt ist und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist. 2.5.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässiger Geldwäscherei schuldig gesprochen. Der Beschul- digte bestreitet, gewerbsmässig gehandelt zu haben (vgl. Berufungsbe- gründung Rz. 16 ff.). Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] und Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnah- mequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Vorausset- zung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erfor- derliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist jedoch, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

- 12 - Der Beschuldigte hat in über 40 Fällen über eine Deliktsperiode von sechs- einhalb Monaten Diebesgut im Wert von über Fr. 270'000.00 erbeutet. Im besagten Zeitraum war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt Sozialversi- cherungsleistungen in Höhe von monatlich ca. Fr. 2'000.00 (vgl. UA act. 178.4). Selbst unter Einbezug des Erwerbseinkommens seiner Ehe- frau überstieg der aus den Diebstählen durchschnittlich erbeutete Betrag – auf einen Monat heruntergerechnet – das monatliche Familieneinkommen um ein Vielfaches. Dabei ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten unerheblich, ob nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte das Diebesgut verkauft hat oder nicht (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist das Element der auf Erlangung eines «Erwerbseinkommens» gerichteten Absicht nicht dahingehend zu verste- hen, als dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld er- beutet oder Diebesgut mit der Absicht behändigt, die Beute zu Geld zu ma- chen. Ein Erwerbseinkommen im Sinne dieser Praxis kann vielmehr im Er- wirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter das Diebesgut unmittelbar zur Deckung seiner Lebenshal- tungskosten, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verwendet. Die Absichten, mit denen der Täter handelt, sind mithin unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2). Fest steht, dass der Be- schuldigte die fraglichen Gegenstände an sich nahm, und sich damit die Kosten für deren (legale) Anschaffung ersparte. Wie er das betreffende Diebesgut letztlich gebrauchte (resp. was er damit im Kosovo anzustellen gedachte) – ob er es verschenkt, verkauft, benutzt oder lediglich gehortet hat – ist folglich unwesentlich. Gewerbsmässigkeit ist schliesslich auch mit Blick auf den vom Beschuldigten betriebenen Aufwand anzunehmen: Die Observation des Beschuldigten hat ergeben, dass dieser jeweils mehr- stündliche Autofahrten unternommen hat, um die Tatorte vorab auszukund- schaften, um später dorthin zurückzukehren und das Diebesgut an sich zu nehmen. Anschliessend verpackte er die Baumaschinen in Kisten und die Velos in Bettanzügen und verbrachte sie nach Z._____ zur H._____, um sie kostenpflichtig in den Kosovo zu versenden, wo Verwandte sie entge- gengenommen haben. Der damit verbundene Aufwand war somit beträcht- lich. Ausserdem kann aus der Vielzahl der Diebstähle geschlossen werden, dass die deliktische Tätigkeit nur aufgrund der Festnahme des Beschuldig- ten ihr Ende gefunden hat und stets auf die Erbeutung eines möglichst ho- hen Deliktsbetrags ausgerichtet war. Zusammengefasst hat der Beschuldigte zweifellos gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gehandelt. Was die qualifizierte Geldwäscherei betrifft, hat er zudem die massgebliche Schwelle für die Annahme eines grossen Umsatzes von Fr. 100'000.00 (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1) deutlich überschritten (siehe dazu oben).

- 13 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gespro- chen. Ihm wurde in der Anklage (Straftatendossier 45) vorgeworfen, zwei Klappmesser, davon eines mit Federunterstützung und einer Gesamtlänge von 20 cm und einer Klingenlänge von 9 cm im Kosovo gekauft, in die Schweiz eingeführt und fortan in einem Ablagefach links vom Lenkrad in seinem Personenwagen mit sich geführt zu haben. 3.2. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht im Be- rufungsverfahren unbestritten geblieben. Gleiches gilt für die vorinstanzli- che Würdigung, dass es sich aufgrund der Gesamtlänge, der Klingenlänge sowie des einhändig bedienbaren Auslösemechanismus um Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV handle, deren Überführung in die Schweiz und Besitz für den Beschuldigten als Staats- angehöriger des Kosovo verboten ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV sowie das vorinstanzliche Urteil E. 5.6.2). Der Beschuldigte macht indessen geltend, er habe um die Strafbarkeit eines Verhaltens nicht gewusst und sei deshalb einem unver- meidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB erlegen (vgl. Berufungsbe- gründung Rz. 25). 3.3. Art. 33 Abs. 1 WG stellt vorsätzliche Widerhandlung gegen das Waffenge- setz unter Strafe. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kannte (Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.1).

- 14 - Der Beschuldigte gibt an, die beiden Messer im Kosovo erworben und für die Arbeit bzw. für die Jagd verwendet zu haben. Es kann ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er nicht daran gedacht hat, dass die von ihm ge- kauften Messer in der Schweiz als verbotene Waffen angesehen werden könnten. Bereits die äussere Beschaffenheit der beiden Messer hätten An- lass zur Vorsicht sowie zu weiteren Abklärungen gegeben, machen diese doch einen gefährlichen Eindruck und der einhändig bedienbare Öffnungs- mechanismus des Messers war offensichtlich. Diese Merkmale hätten den Beschuldigten zumindest veranlassen müssen, die Konformität der Messer mit der Schweizer Rechtsordnung abzuklären, wobei bereits eine ober- flächliche Internetrecherche zutage gebracht hätte, dass die Einfuhr sol- cher Messer rechtlich problematisch sein kann (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 3.2.2). Der Be- schuldigte kann sich auch nicht darauf berufen, der Erwerb solcher Messer werde im Kosovo liberaler gehandhabt. Wer Gegenstände in die Schweiz verbringt, hat sich über die hier geltenden Verbotsnormen zu informieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte seit beinahe 28 Jahren in der Schweiz lebt. Mithin hätte der Beschuldigte unter den vorliegenden Um- ständen auch bei einer laienhaften Einschätzung wissen können, dass sein Verhalten der Waffengesetzgebung der Schweiz widerspricht. An der Straf- barkeit seines Verhaltens ändert sich somit nichts. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der ge- werbsmässigen Geldwäscherei sowie der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu be- strafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, während sich der Beschuldigte zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantrag- ten Freisprüche geäussert hat. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre

- 15 - Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Juli 2014 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Darüber hinaus delinquierte er auch wäh- rend des vorliegenden Strafverfahrens, insbesondere trotz drohender Frei- heitsstrafe und Landesverweisung weiter. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2024 wegen ver- schiedener Strassenverkehrsdelikte, darunter das Führen eines Motorfahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand sowie eine Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und ei- ner Busse von Fr. 1'300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl des Untersuchungs- amts Altstätten vom 20. Februar 2025 wurde der Beschuldigte sodann we- gen Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Waffenge- setz zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Diese Verurteilungen belegen, dass selbst eine drohende Freiheitsstrafe und Landesverweisung den Beschuldigten nicht derartig zu beeindrucken ver- mochten, als dass er von weiteren Straftaten Abstand genommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit ei- ner weiteren Geldstrafe auszugehen, weshalb aus Gründen der Spezial- prävention für sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] festzusetzen. Wer einen gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschul- dens innerhalb des qualifizierten Strafrahmens ist die Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des (qualifizierten) Diebstahls schützt das Vermögen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von sechseinhalb Monaten (5. Januar 2020 bis 14. Juli 2020) zahlreiche (Einbruchs-)Diebstähle be- gangen und dabei Deliktsgut im Wert von rund Fr. 270'000.00 erbeutet. Da- bei handelt es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag. Die Deliktssumme wurde zwar bereits bei der Begründung der Gewerbsmässigkeit

- 16 - berücksichtigt, jedoch darf im Rahmen der Verschuldensbewertung be- rücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifiziertes Merkmal, d.h. konkret die Gewerbsmässigkeit, gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für die Annahme eines grossen Umsatzes von Fr. 100'000.00 – wie dies z.B. bei den Tatbeständen der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG oder der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nebst der Gewerbsmässigkeit für die Annahme eines qualifizierten Falles notwen- dig ist (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2) – um mehr als das An- derthalbfache. Mithin geht die Höhe des Deliktsbetrags deutlich über das hinaus, was es diesbezüglich für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tat- bestands braucht. Entsprechend schwer wiegt vorliegend der Taterfolg. Ein Diebstahl blieb im Versuchsstadium stecken, sodass dabei kein Die- besgut erbeutet wurde (Straftatendossier 5). Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleich- artige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In die- sem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässi- gen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Es ist deshalb hinsichtlich des beim Versuch angestrebten Tater- folgs im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu ver- nachlässigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Insoweit die Diebstähle dazu geführt haben, dass das Sicherheitsempfin- den der betroffenen Geschädigten beeinträchtigt worden ist, so ist dies pri- mär eine Folge der Hausfriedensbrüche und damit nicht bei der Beurteilung der Diebstähle zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt auch für die begangenen Sach- beschädigungen, welche durch die in diesem Zusammenhang auszuspre- chenden Strafen abgegolten werden. Beim Diebstahl dürfen sie deshalb nicht nochmals berücksichtigt werden. Was die Art und Weise der Tatbegehung und damit die Verwerflichkeit des Handelns betrifft, so wählte der Beschuldigte als Einbruchsobjekte plan- mässig und gezielt Baustellen, Tiefgaragen und Einstellplätze aus, um da- raus teure Baumaschinen und Velos zu stehlen. Bei einem Deliktsbetrag von rund Fr. 270'000.00 während eines Zeitraums von sechseinhalb Mona- ten ist zudem von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit auszu- gehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten wurde denn auch erst

- 17 - durch seine Verhaftung am 14. Juli 2020 gestoppt. Damit ist er nicht unwe- sentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands, der ein gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen, was sich ent- sprechend verschuldenserhöhen auswirkt. Dass der Beschuldigte – so macht es zumindest den Anschein – aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässi- gen Bereicherung erfasst. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkompo- nente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschul- denserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Der Beschuldigte war zwar im Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitslos. Nichts- destotrotz ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bzw. seine Familie in finanzieller Bedrängnis gewesen wäre, verfügte sie doch mit den Sozialver- sicherungsleistungen des Beschuldigten und dem Einkommen seiner Ehe- frau über ein Familieneinkommen von jährlich über Fr. 80'000.00 (act. 178.4). Eine vom Beschuldigten subjektiv als aussichtslos empfun- dene Drucksituation ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Eigentum zu res- pektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl von einem mit- telschweren bis schweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Frei- heitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahren auszugehen. 4.4.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Örtlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist zur Begehung der vorstehenden Diebstähle in insgesamt 39 Fällen ge- gen den Willen des entsprechenden Hausrechtsinhabers in fremde Liegen- schaften, Tiefgaragen und umzäunte Baustellen eingedrungen, indem er die Abschrankung missachtete und in Neubauten gelangte (Dossier 2-8, 10-11, 13, 14, 15, 16, 28-32, 35-36 sowie 39-43), oder sich Zugang zu einer Liegenschaft verschaffte und in die Kellerräumlichkeiten gelangte (Dossier 12, 17-27, 37 und 44). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

- 18 - nicht, wie es beim sogenannten Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl in be- wohnte Privatliegenschaften charakteristisch ist, in einen Wohnraum ein- gedrungen ist. Namentlich beim Eindringen auf ein Firmengelände wird das Sicherheitsempfinden der geschädigten Personen vergleichsweise in deut- lich geringerem Ausmasse beeinträchtigt. Hingegen kann hinsichtlich des Eindringens in die Kellerräumlichkeiten von Privatpersonen nicht mehr von einer bloss leichten Rechtsgutverletzung ausgegangen werden. Die Art und Weise des Vorgehens ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Nicht beim Hausfriedensbruch, sondern bei der Strafzumessung für die Sachbeschädigungen ist der dabei entstandene Sachschaden zu berück- sichtigen. Der Umstand allein, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.4.1). Ver- schuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungs- freiheit aus, über welches er auch hinsichtlich der Hausfriedensbrüche ver- fügt hat (siehe Ausführungen zum gewerbsmässigen Diebstahl). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungswei- sen hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche jeweils von einem ver- gleichsweise noch (knapp) leichten Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je einem halben bis zu ei- nem ganzen Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berück- sichtigen, dass die jeweiligen Hausfriedensbrüche nicht das primäre Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Hausfriedensbrüche stehen somit in einem engen zeit- lichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Andererseits ist zu beachten, dass verschiedene Rechtsgü- ter betroffen sind, und für die Betroffenen der in erster Linie auf den Haus- friedensbruch zurückzuführende Verlust des Sicherheitsgefühls ebenso gravierend wie der dabei begangene Diebstahl sein kann. Nach dem Ge- sagten rechtfertigt sich für die zahlreichen Hausfriedensbrüche die Frei- heitsstrafe um insgesamt 15 Monate angemessen auf 69 Monate zu erhö- hen. 4.4.3. In Bezug auf die Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht zwischen einer im Rahmen eines Einbruchdiebstahls verübten Sachbeschädigung und dem Tatbestand des (gewerbsmässigen) Diebstahls echte Realkonkurrenz, zu- mal zwei selbständige Handlungen vorliegen, die unterschiedliche

- 19 - Rechtsgüter verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom

24. August 2018 E. 2.7; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2). Der Beschuldigte hat in insgesamt 18 Fällen Kellertüren, Vorhängeschlös- ser oder ähnliche Schliessvorrichtungen gewaltsam aufgebrochen, um so Baumaschinen oder Velos stehlen zu können. Dabei entstand ein Sach- schaden zwischen rund Fr. 600.00 im schwerwiegendsten Fall (vgl. Straf- tatendossier 2) und ca. Fr. 12.00 im geringfügigsten Fall (vgl. Straftaten- dossier 12). Bei diesen Sachschäden handelt es sich – in Relation zu allen denkbaren, vom Tatbestand der Sachbeschädigung erfassten Schadens- beträgen – um vergleichsweise geringe Schäden, die sich zum Teil im Ba- gatellbereich befinden. Das gilt namentlich für jene Sachbeschädigungen, in denen sich der Schaden auf weniger als Fr. 300.00 belaufen hat und der Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB somit noch nicht überschritten wäre. Dass vor- liegend Art. 172ter StGB keine Anwendung findet (siehe dazu oben), ändert nichts daran, dass diesbezüglich von einem jeweils noch geringen Taterfolg auszugehen ist. Andererseits sind jene Sachbeschädigungen, in denen der Schaden mehr als Fr. 300.00 betragen hat, nicht zu bagatellisieren. Die Art und Weise des Vorgehens ist bei den einzelnen Sachbeschädigun- gen nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich jedoch neutral auswirkt. Hingegen hat der Beschuldigte wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldens- erhöhend auswirkt. Insgesamt ist – in erster Linie abhängig von der Schadenssumme – von einem jeweils noch sehr leichten bis leichten Tatverschulden und dafür an- gemessenen Einzelstrafen zwischen wenigen Tagen und einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksich- tigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Ent- sprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamt- schuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheits- strafe um insgesamt vier Monate auf 73 Monate. 4.4.4. In Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schützt die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermö- genswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die

- 20 - Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Der Beschuldigte hat die Einziehung von Diebesgut im Wert von über Fr. 250'000.00 vereitelt, indem er es über die Einzelfirma H._____ zuhan- den von Verwandten in den Kosovo überführen liess. Was er letztlich damit genau vorhatte, bleibt weitgehend im Dunkeln. Unabhängig davon hat er jedoch durch sein Vorgehen nicht nur die Auffindung und Einziehung der Gegenstände vereitelt, sondern auch die Vermögensinteressen der aus den jeweiligen Vortaten geschädigten Personen verletzt. Für die Einord- nung der Höhe des Deliktsbetrags kann auf die vorstehenden Ausführun- gen im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl verwiesen werden (vgl. oben). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums mögli- cher Deliktssummen innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von Geld- strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist von einem vergleichsweise mit- telschweren Taterfolg auszugehen. In Bezug auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass das Handeln des Be- schuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hin- ausgegangen ist. Unklar ist auch, ob eine Vereitelung der Einziehung der eigentliche Grund für die Verbringung der Gegenstände in den Kosovo war oder er diese lediglich in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt, da eventualvor- sätzliches Handeln weniger schwer als direktvorsätzliches Handeln wiegt. Dass der Beschuldigte auch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt hat, ist nicht verschul- denserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben). Insgesamt ist für die gewerbsmässige Geldwäscherei von einem mittel- schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte ausnahmslos aus den selbst be- gangenen Einbruchsdiebstählen herrührten, mithin ein so enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu besteht, dass ein Teil der Lehre in die- ser Konstellation eine straflose Selbstbegünstigung bzw. die Geldwäsche- rei als mitbestrafte Nachtat betrachtet (vgl. GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 305bis StGB; PIETH, in: Basler Kom- mentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 305bis StGB), ist der Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Ange- messen erscheint, die Einzelstrafe von 24 Monaten im Rahmen der Aspe- ration mit 14 Monaten zu berücksichtigen, wodurch sich die Gesamtfrei- heitsstrafe auf 87 Monate erhöht.

- 21 - 4.4.5. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich schliesslich Folgendes: Das Besitzen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehenstatbestand und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zugrunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, die Anzahl Waffen in der Schweiz mög- lichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung aus- zugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einer- seits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Schlagwaffe, Elektroschocker) trifft und anderer- seits nebst dem Besitz das Tragen, den Erwerb, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich er- scheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschul- dens. Der Beschuldigte hat gegen das Waffengesetz verstossen, indem er im Ko- sovo zwei Klappmesser erworben und ohne Berechtigung in die Schweiz eingeführt und in seinem Auto aufbewahrt hat. Beide Messer wurden an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt. Auf Nachfrage für den Grund des Besitzes dieser Messer gab der Beschuldigte an, er habe sie zum Ar- beiten bzw. für die Jagd verwendet (vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 11). Es erscheint jedoch nicht schlüssig, inwiefern er dazu in der Schweiz verbotene Messer benötigt hätte. Unabhängig von den Gründen seines Handelns hat der Beschuldigte die beiden Messer unerlaubt aus dem Kosovo eingeführt, besessen und sie in seinem Auto auch an öffentli- chen Orten mitgeführt. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich eine Waffe erworben und besessen, obwohl ihm dies mangels Bewilligung und zudem als Staatsbürger von Kosovo generell untersagt war. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, auf die Einfuhr und den Besitz der beiden gefähr- lichen Klappmesser zu verzichten. Er hat über ein hohes Mass an Entschei- dungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. In Relation zum Strafrahmen von – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen ist von einem leichten Tatver- schulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von je einem Mo- nat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein Zusammenhang zwischen der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz und den Vermögensdelikten besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 88 Mo- nate.

- 22 - 4.5. Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Ober- land vom 15. Juli 2014 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichti- gen, hat der Beschuldigte doch nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täter- bezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tat- bezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine leichte Straferhöhung infrage kommt. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte noch während des vorliegenden Strafverfahrens er- neut straffällig geworden ist, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2024 wegen diverser Stras- senverkehrsdelikte sowie einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'300.00 sowie mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Alt- stätten vom 20. Februar 2025 wiederum wegen eines Strassenverkehrsde- likts und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (vgl. eingeholter Strafregis- terauszug). Im Übrigen lassen sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Umstände ableiten. Er hat sämtliche Tatvorwürfe bis zuletzt bestritten. Dies kann sich zwar nicht zu seinen Las- ten auswirken, da sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nach- haltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend aus- scheidet. Aus den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten (siehe dazu im Einzelnen unten bei der Landesverweisung) lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnli- chen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb die Täterkompo- nente im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist,

- 23 - so dass sich die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen an- gemessene Freiheitsstrafe auf 90 Monate beläuft. 4.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund in- folge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Die ersten Untersuchungshandlungen decken sich mit dem noch andau- ernden Deliktszeitraum von Januar 2020 bis Juli 2020. Das Untersuchungs- verfahren hat bis zur Anklageerhebung am 2. April 2024 mehr als vier Jahre in Anspruch genommen. Dieser Umstand allein lässt zwar noch nicht per se auf eine überlange Verfahrensdauer schliessen, zumal eine solche stets vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Aufgrund der Vielzahl an einzelnen Tatvorwürfen und Geschädigten in mehreren Kantonen gestaltete sich das vorliegende Verfahren durchaus als aufwändig. Hinzu kommt die Schwere des dem Beschuldigten gestützt darauf zur Last gelegten Tatvorwurfs und die beantragte Sanktion von sie- ben Jahren Freiheitsstrafe. Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots auszugehen, da im Zeitraum nach der Schlusseinvernahme vom 18. November 2021 bis im Februar 2024 kaum Untersuchungshandlungen stattfanden, ohne dass für diesen Stillstand des Verfahrens nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Angesichts der Schwere der gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe sowie den damit verbundenen weitreichenden Sanktionen, insbesondere der drohen- den Landesverweisung, ist von einer nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, welcher mit einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung zu tragen und im Dispositiv festzuhalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 5.3.4). Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, fehlt es diesbezüglich doch aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten (siehe dazu oben) bereits an der Vorausset- zung, dass sich der Täter seit der Tatbegehung wohlverhalten hat. Im Üb- rigen erscheint das Strafbedürfnis auch nicht deutlich vermindert. 4.7. Der Beschuldigte ist zusammenfassend unter Berücksichtigung der Verlet- zung des Beschleunigungsgebots zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.

- 24 - 4.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 107 Tagen (14. Juli 2020 bis 28. Oktober 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.9. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren kommt von Gesetzes wegen nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8). Während der Beschuldigte mit Berufung beantragt, von der Anordnung einer Landesver- weisung sei infolge eines schweren persönlichen Härtefalls sowie aufgrund überwiegender privater Interessen abzusehen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 26 ff.), beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung, diese sei für zwölf statt lediglich zehn Jahre auszusprechen (vgl. Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft S. 1). 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom

20. Februar 2025 E. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat sich unter an- derem wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, wobei er die Diebstähle jeweils in Verbindung mit Hausfriedensbrüchen begangen hat. Damit liegen gleich mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landes- verweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Der Beschuldigte ist da- mit grundsätzlich für die Dauer von fünf bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

- 25 - 5.4. 5.4.1. Der im Urteilszeitpunkt 41-jährige Beschuldigte ist im Kosovo geboren und hat dort die Schulen bis zur 8. Klasse besucht. Er reiste am 26. August 1998 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz ein, wo er in QX._____ die neunte Klasse absolvierte. Eine Berufsausbildung hat er im Anschluss an die obligatorische Schulzeit nie gemacht, stattdessen war er in unterschied- lichen Funktionen als ungelernter Arbeiter im Baugewerbe tätig (vgl. Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 5). Im Jahr 2004 heiratete der Beschul- digte seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau. Aus der Ehe sind die heute 19 und 17 Jahre alten Söhne M._____ und N._____ hervor- gegangen. Gemeinsam lebt die Familie zusammen mit den Eltern des Be- schuldigten in QY._____. Abgesehen davon leben auch die Geschwister des Beschuldigten – zwei Schwestern und ein Bruder – in der Schweiz (UA act. 1287). Der Beschuldigte lebt seit seiner Einreise beinahe 28 Jahre un- unterbrochen in der Schweiz. Er ist deshalb nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch. Er kann sich zwar auf Deutsch einigermassen verständigen, spricht die Sprache allerdings nur gebrochen. Seine sprachlichen Fähigkeiten bleiben jedenfalls deutlich hin- ter dem zurück, was man angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwarten dürfte. Der Beschuldigte und seine Familie leben – gemeinsam mit den Eltern des Beschuldigten – in QY._____. Während der ältere seiner beiden Söhne, M._____, seine Lehre als Plattenleger bereits abgeschlossen hat, befindet sich der jüngere Sohn N._____ derzeit noch in der Ausbildung zum Hei- zungsmonteur (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Es ist dies- bezüglich von einer intakten Familie auszugehen. Als unterdurchschnittlich erweist sich jedoch die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten, was sich bereits in seinen dürftigen Sprachkenntnissen manifestiert. Auch sonst ist – abgesehen von der Familie des Beschuldigten – nichts über das Beziehungsnetz des Beschuldigten in der Schweiz bekannt. Es scheint viel- mehr, als würde der Beschuldigte primär unter Seinesgleichen bleiben, weshalb nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte in sozialer und gesell- schaftlicher Hinsicht in der Schweiz besonders verwurzelt wäre. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsaus- bildung. Nach dem Besuch des 9. Schuljahres in QZ._____ hat er in

- 26 - verschiedenen Funktionen, etwa als Lüftungsmonteur, Eisenleger und Ge- rüstbauer auf Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er eigenen Aussagen zu- folge als Gerüstbauer bei der P._____ AG tätig und erwirtschaftet monatlich Fr. 7'000.00 (inkl. 13. Monatslohn). In der Zwischenzeit war der Beschul- digte – wie etwa während der Corona-Pandemie, als der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle verübt hat – wiederholt längere Phasen arbeitslos. Teil- weise waren diese Phasen auf Unfälle zurückzuführen, infolge derer der Beschuldigte Sozialversicherungsleistungen beansprucht hat. Der Be- schuldigte verfügt eigenen Aussagen zufolge über kein Vermögen. Die Schulden, die er gemäss vorinstanzlicher Befragung noch bei seiner Schwester hatte, hat er eigenen Aussagen zufolge abbezahlt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Auch im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten sind keine Betreibungen registriert. Gegen eine gelungene Integration spricht die Kriminalhistorie des Beschul- digten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2, wonach zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das So- zialverhalten des Beschwerdeführers insgesamt und damit auch eine frühere relevante Delinquenz zu berücksichtigen ist). Abgesehen von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche er zu einer Freiheits- strafe von sieben Jahren verurteilt wird, und die im aktuellen Strafregister- auszug des Beschuldigten verzeichneten Straftaten (vgl. oben) ist aus den Akten des Migrationsamts ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits als jun- ger Erwachsener straffällig in Erscheinung getreten ist. So wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 11. Au- gust 2003 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von sieben Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde widerrufen, als der Be- schuldigte nur ein Jahr später mit Urteil des Kreisgerichts XIII Obersimmen- tal-Saanen vom 10. Februar 2004 wegen Diebstahls und Hausfriedens- bruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Sodann wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 29. März 2004 wiederum wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt (UA act. 719 f.). Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer beding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 ver- urteilt (UA act. 676). Darauf folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. März 2019 wiederum wegen Strassen- verkehrsdelikten, wobei der Beschuldigte zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.00 verurteilt wurde (UA act. 614 ff.). Schliesslich wurde der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 450.00 verurteilt (UA act. 653 ff.). Ausserdem findet sich in den Ak- ten ein Bericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau, wonach der Be- schuldigte seine Ehefrau mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe,

- 27 - woraufhin diese in einen Zug geflüchtet sei. Zwar ist es mangels Strafan- trags nie zu einem Strafverfahren gekommen, indessen hat der Beschul- digte den entsprechenden Vorwurf anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung anerkannt (UA act. 684). Die zahlreichen Verurteilungen in der Vergangenheit zeigen, dass der Be- schuldigte bereits im jungen Erwachsenenalter wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und deshalb sogar bereits kurze Haftstrafen verbüs- sen musste. Zwar handelte es sich in den meisten Fällen nicht um schwere Delikte und gab es immer wieder Phasen, in denen der Beschuldigte sich über mehrere Jahre nichts hat zu Schulden kommen lassen. Nichtsdestot- rotz zeigt die hohe Anzahl an wiederholt gleichartigen Verurteilungen und insbesondere das vorliegende Urteil, dass der Beschuldigte der hiesigen Rechts- und Werteordnung gleichgültig gegenübersteht und letztlich als un- belehrbarer Wiederholungstäter erscheint. Weder die mehrmonatige Unter- suchungshaft noch die drohende Landesverweisung vermochten den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuschrecken, wurde er doch noch während des vorliegenden Strafverfahrens erneut straffällig. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Strafverfahren sämtliche Tatvorwürfe bis zuletzt bestritten. Weder ist er nachhaltig einsichtig noch aufrichtig reuig. Vor diesem Hintergrund ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. 5.4.2. Die Sozialisierungschancen im Heimatland des Beschuldigten erweisen sich ohne Weiteres als intakt. Er verfügt über einen guten und jedenfalls ausreichenden Bezug zu seinem Heimatland, wo er geboren wurde und die Schulen bis zur 8. Klasse besucht hat. Mit der Sprache und Kultur ist er bestens vertraut. Nach eigenen Angaben hat er sich mit seiner Familie auch regelmässig für Ferienbesuche in seinem Heimatland aufgehalten. Er und seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau besitzen im Ko- sovo Grundstücke und haben auch noch Verwandte, welche bei der Rein- tegration behilflich sein können (vgl. UA act. 2125 f.; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6 f.). Eine Unterstützung von Verwandten vermag in einer Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern, notwendig ist dies aber mit Blick auf sein Alter nicht. Er ist aufgrund seines familiären Umfeldes, in dem er aufgewachsen ist, mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes wohl besser vertraut als mit jenen der Schweiz. Beruflich dürfte sich die Integration im Kosovo nicht wesentlich schwerer gestalten als in der Schweiz, zumal er seine als Lüftungsmonteur oder Gerüstbauer erlernten Fähigkeiten auch dort einsetzen kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Heimatland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Schliesslich erweist sich der Gesundheitszustand des Be- schuldigten als hinreichend, auch wenn er in der Vergangenheit mehrere Unfälle erlitten hat und deshalb arbeitsunfähig war. Es sind jedenfalls keine

- 28 - Gründe dafür ersichtlich, dass den gesundheitlichen Problemen im Kosovo nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, falls überhaupt not- wendig. Zusammengefasst erscheint dem Beschuldigten eine soziale und berufliche Integration im Kosovo bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich. 5.4.3. In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen seiner Ehefrau und der gemein- samen Kinder zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären diese von einer Landesverweisung des Beschuldigten direkt betroffen. Dieser Umstand ist jedoch insofern zu relativieren, als dass der Sohn M._____ bereits volljährig ist und der Sohn N._____ innert Kürze volljährig wird. Da der Beschuldigte nunmehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, ist ohnehin da- von auszugehen, dass die Kinder des Beschuldigten bis zu seiner Entlas- sung auf eigenen Beinen stehen und eine gewisse Entfremdung unver- meidbar sein wird. Zu bedenken ist auch, dass die beiden Söhne den Be- schuldigten mehrfach bei seinen Auskundschaftungen bzw. Einbruchdieb- stählen begleitet haben. N._____ wurde deshalb sogar mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. August 2021 wegen Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Was die Ehefrau des Beschuldigten anbelangt, ist sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihrer Heimat nach wie vor vertraut. Es wäre daher durchaus denkbar, dass sie ihrem Ehemann im Anschluss an die Verbüs- sung seiner Freiheitsstrafe in den Kosovo folgen könnte, was ihr auch ohne Weiteres zugemutet werden kann. Im Übrigen könnte bei einem Verbleib der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz die Beziehung zur Familie wäh- rend der Dauer der Landesverweisung über moderne Telekommunikati- onsmittel oder Besuche im Heimatland aufrechterhalten werden. 5.4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner mehr als 30-jährigen Aufenthaltsdauer nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» gilt. Sein Lebensmittelpunkt und seine Kernfamilie befinden sich in der Schweiz, auch wenn abgesehen davon seine soziale Verwurzelung nicht besonders ausgeprägt erscheint, was sich auch an seinen sprachlichen Kenntnissen zeigt. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und ech- ten gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den noch zu- hause lebenden Söhnen ist von einem hohen privaten Interesse des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Eingliederung im Kosovo für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall aus- zugehen.

- 29 - 5.4.5. Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist die nicht unbeachtliche sowie weit zurückreichende Kriminalhistorie des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. dazu oben). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits früh und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und ihn offenbar auch die Verbüssung kurzer Haftstrafen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte, was ihn als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheinen lässt. Entscheidend ist jedoch letztlich, dass der Beschuldigte sich im vor- liegenden Verfahren wegen gewerbsmässiger Kriminalität in einem Aus- mass zu verantworten hat, dass er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah- ren verurteilt wird. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie vorliegend, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und ge- meinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend weder substanziert dargetan, noch ersichtlich. Vielmehr stammt auch die Ehefrau des Beschuldigten aus dem Kosovo und sind die Kinder des Beschuldigten, welche zudem zum Teil in die kriminel- len Machenschaften des Beschuldigten involviert waren (siehe oben), im Zeitpunkt, in dem er die Schweiz zu verlassen hat, längst volljährig. Der langjährige Aufenthalt des Beschuldigten vermag für sich alleine keinen ausserordentlichen Umstand zu begründen, zumal seine Integration in der Schweiz keinesfalls mustergültig ist (siehe dazu oben). Auch wenn das pri- vate Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz insbe- sondere aufgrund seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Söhnen durchaus erheblich erscheint, überwiegt dieses das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung bei einer Gesamtwürdigung nicht, zumal die Sozialisierungschancen im Kosovo durchaus intakt sind. 5.4.6. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist so- mit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen. Diese erweist sich nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und ge- rechtfertigt. Angesichts der sehr erheblichen und planmässigen Delinquenz und der da- mit einhergehenden hohen kriminellen Energie, der einschlägigen und wie- derholten Vorstrafen, der ausgeprägten Rückfallgefahr sowie der deutlich

- 30 - ungünstigen Legalprognose erscheint nicht die Mindestdauer, sondern eine deutlich darüber liegende Dauer der Landesverweisung angezeigt. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Lan- desverweisung von 12 Jahren als angemessen. 5.5. Ordnet das Gericht eine Landesverweisung an, so hat es bei Drittstaatsan- gehörigen auch zwingend darüber zu befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.1). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landes- verweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861), sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 100'000.00 verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10). Der Beschuldigte hat mit Berufung die Aufhebung dieser Verpflichtung bean- tragt, während die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung die Erhöhung der Ersatzforderung auf Fr. 200'000.00 verlangt. 6.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatz- forderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich be- hindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Aus- gleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die

- 31 - Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Ge- bots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatz- forderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser- gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grund- sätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen er- langt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beach- tung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1). Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtspre- chung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernst- hafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterun- gen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine er- folgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1). 6.3. Der Beschuldigte hat sich in strafbarer Weise Baumaschinen und Velos in einem Gesamtwert von rund Fr. 270'000.00 angeeignet. Während ein Teil der gestohlenen Gegenstände auf dem in Chiasso angehaltenen Transpor- ter oder beim Beschuldigten zuhause sichergestellt und an die Berechtig- ten zurückgegeben werden konnte, hat der Beschuldigte den Grossteil des Diebesguts in den Kosovo verbringen lassen, wo sein weiterer Verbleib un- klar ist und deshalb nicht mehr eingezogen werden kann. Mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und in Nachachtung des gemässigten Bruttoprinzips rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Er- satzforderung in Höhe von Fr. 200'000.00 aufzuerlegen. Der heute 41-jäh- rige Beschuldigte lebt – wie bereits ausgeführt – gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen zusammen. Während sowohl die Ehe- frau als auch der ältere, bereits volljährige Sohn einer Erwerbstätigkeit nachgehen, befindet sich der jüngere, ebenfalls bald volljährige Sohn noch in der Ausbildung, weshalb der Beschuldigte ihm gegenüber noch unter- stützungspflichtig ist. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge wieder als Gerüstbauer tätig und erwirtschaftet damit monatlich Fr. 7'000.00 (brutto inkl. 13. Monatslohn). Die vorinstanzlich noch angegebenen Schul- den habe er zwischenzeitlich zurückbezahlt, Betreibungen sind keine re- gistriert. Über massgebliches Vermögen verfügt der Beschuldigte eigenen

- 32 - Angaben zufolge nicht. Der Beschuldigte wird sich zwar nach seiner Ent- lassung aus dem Freiheitsentzug um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen, die er infolge der ausgesprochenen Landesverweisung wohl im Kosovo antreten wird. Mit Blick auf sein Alter und seine Erfahrung in der Baubranche ist davon auszugehen, dass es ihm auch ohne abgeschlos- sene Berufsausbildung möglich sein wird, eine Anstellung zu finden, selbst mit Blick auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem. Es ist zwar durchaus fraglich, ob der Beschuldigte die Ersatzforderung angesichts der bevorstehenden Freiheitsstrafe und der Landesverweisung vollständig wird abbezahlen können. Allerdings er- scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später an neues Vermögen gelangt, indem er beispielsweise die Liegenschaften, die er ge- meinsam mit seinem Cousin im Kosovo besitzt – was er jedoch bestreitet

– verkauft (UA act. 2125 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit kann unter diesen Umständen – auch mit Blick auf das tiefere Lohnniveau im Kosovo im Vergleich zur Schweiz – keinesfalls die Rede sein. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Auferlegung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 200'000.00 eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten darstellt. Nichtsdestotrotz geht damit – selbst unter Berücksichtigung der Ausgaben sowie des Umstands, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen um Gebrauchtware handelte (vgl. oben bei der Gewerbsmässigkeit; zum Brut- toprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.3.2) – eine nicht unwesentliche Reduktion des eigentlichen Deliktsbe- trags einher. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Ersatzforderung seine Wiedereingliederung gefährdet wäre. Es ist auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 200'000.00 zu erkennen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen. 7. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen der Privatkläger mit Aus- nahme jener der C._____ AG auf den Zivilweg verwiesen, was im Beru- fungsverfahren unangefochten geblieben ist. Gegenüber der C._____ AG hat die Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung von Fr. 2'421.15 ver- pflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.2). Die entsprechende Schaden- ersatzforderung wurde im vorinstanzlichen Verfahren substanziert behaup- tet sowie belegt (vgl. UA act. 3464.3 ff.). Der Beschuldigte hat die geltend gemachten Positionen nicht im Einzelnen beanstandet, sondern bringt le- diglich vor, es sei unklar, ob diese auf Neuwerten oder Zeitwerten basieren würden (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung Rz. 31; GA act. 3947). Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Schadenspo- sitionen substanziert behauptet und beziffert hat, ist der Beschuldigte sei- nen prozessualen Obliegenheiten im von der Verhandlungsmaxime be- herrschten Adhäsionsprozess (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 6B_1189/2023, 6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.2) mit dieser pauschalen Bestreitung nicht

- 33 - nachgekommen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6), sodass die Vorinstanz die Zivilklage zu Recht gutgeheissen hat. 8. 8.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfäng- lich gutzuheissen. Entsprechend sind dem Beschuldigten die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.00 (vgl. § 15 ff. Ge- bührD) festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3. Fällt das Obergericht als Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusam- menhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes An- klagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskom- plex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten ge- führt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist erstinstanzlich zwar von den Vorwürfen des Diebstahls betreffend die Straftatendossiers 1 und 9 freigesprochen worden. Sodann wurde das Verfahren in Bezug auf die Straftatendossiers 33 und 34 man- gels gültigen Strafantrags eingestellt. Beides ist im Berufungsverfahren un- angefochten geblieben. Die entsprechenden Anklagevorwürfe stehen je- doch in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem angeklagten gewerbsmässigen Diebstahl, wofür der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin waren sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig, weshalb dem Beschuldigten die vorinstanzli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.

- 34 - 8.4. Die dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Huser, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene und bereits ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 8'981.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs betreffend die Straftatendossiers 33 und 34 mangels gültigen Strafantrags eingestellt. 2.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls betreffend die Straf- tatendossiers 1 und 9 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB;

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;

- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;

- der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB;

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB

- 35 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 107 Tagen (14. Juli 2020 bis

28. Oktober 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben.

6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen werden dem Beschuldigten zurückgegeben:

- 1 Notizbuch, rot (Pos. 2)

- 3 SIM-Blister (1 VALA, 1 Swisscom, 1 Yallo), 1 SanDisk-Speicherkarte (Pos. 1)

- 1 Schreibblock, 1 Notizblock und 2 Agenden (Pos. 2)

- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy J5, ohne SIM-Card, inkl. leere Schachtel für Handy Samsung Galaxy S8 (Pos. 3)

- Zahlungsunterlagen (Pos. 4)

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 10 inkl. roter Schutzhülle TIGER (Pos. 5)

- 1 Mobiltelefon Apple iPhone 11 inkl. schwarzer Schutzhülle und Ladekabel (Pos. 8)

- Div. Zahlungsbestätigungen, Quittungen und Bankunterlagen (Pos. 13)

- 4 Quittungen, grün, H._____ und 2 Quittungen, gelb (Pos. 36)

- Kartonschachtel beschriftet mit B._____

- 1 Jacke blau, Gr. 164, «Bigtramp» (Pos. 41) Werden diese Gegenstände und Unterlagen nicht innert 30 Tagen seit Ein- tritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 6.2. Folgende beschlagnahmten Waffen werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fach- stelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen:

- 1 Klappmesser «Columbia», schwarz/grau (Pos. 40)

- 1 Klappmesser, federunterstützt, «Brownin x42», brauner Holzgriff (Pos. 40) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

- 36 - 6.3. Der Akku-Winkelschleifer mit Akku BOSCH GWS 18V-10 SC, Nr. 911000623, inkl. Ladegerät (Pos. 23) wird der AB._____ AG, AC._____, herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.4. Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechts- kraft des Urteils öffentlich ausgeschrieben:

- 1 Werkzeugkoffer Einhell mit 1 Bohrmaschine: Nr. 001094, 1 Stichsäge: Nr. 000160 sowie 1 Winkelschleifer: Nr. 003056

- 1 Werkzeugkoffer BOSCH mit 1 Winkelschleifer Bosch, Nr. 707002603

- 1 Kehrmaschine Kärcher 970, Nr. 043760

- 1 Akku-Winkelschleifer HILTI AG 125-A22, Nr. 2107329

- 1 Winkelschleifer BOSCH GWS 7-115E, Nr. 812092539

- 1 Winkelschleifer BOSCH PWS 850-125, Nr. 36030A2730

- 2 Akku-Batterien HILTI B22/2.6, Nr.2271001 und Nr.705400426

- Bohrhammer HILTI TE 7-C, Nr. 03-0280574-DN-11

- 1 LED-Osram-Taschenlampe (Pos. 9)

- 1 Schlüsselbund mit 1 Tresorschlüssel Nr. 6119050 und Lederanhänger, 1 Schlüssel- bund mit 1 Bartschlüssel Nr. 67, 1 Bartschlüssel Nr. 5, 2 kleine Schlüssel Burgwächter und Feuerzeuganhänger Audi (Pos. 10)

- 1 Baustellenhelm, weiss (Pos. 34)

- 1 Multifunktionaler Schlüssel Knipex TwinKey (Pos. 37)

- 1 Schlüsselbund mit Fotoanhänger, 2 Karabinerhaken und 1 Patrone sowie 1 Kaba 8: Peterhans 4000, 1 Kaba 8: 5000, 1 Kaba 8: AS184398, 1 Kaba 8: Leihzylinder 400000, 1 Kaba 8: 5000, 1 kleiner Schlüssel: N1108, 1 kleiner Innenvierkantschlüssel und 4 kleine Schlüssel (Pos. 38)

- 1 Schlüssel ISEO: AMB009620, 1 Schlüssel SILCA: CE2, 1 Schlüssel Südmetall, 1 Schlüssel Kaba Star Patent: RA0033/502/19, 1 Schlüssel Kaba 20: HAWE/BS7636/1.4/2 und 1 Elektronischer Badge, orange (Pos. 38)

- 1 Hochdruckreiniger KÄRCHER K3.96, Rad defekt (Pos. 16)

- 1 Verpackungsständer mit transparenter Folie (Pos. 17)

- 1 Absauggerät FESTOOL Cleantec (Pos. 18)

- 1 Werkzeugkoffer Kraftwerk JuniorLine (Pos. 20)

- 1 Starthilfegerät Power-Booster MEROX 900 (Pos. 21)

- 1 Koffer mit Akku-Bohrmaschine HILTI SFC 14-A, inkl. Ladegerät und Ersatz-Akku (Pos. 22)

- 1 Wagenheber, rot (Pos. 24)

- 1 Stichsäge mit Akku BOSCH Professional GST 10,8 V-Li, Nr. 505000313, inkl. Lade- gerät (Pos. 25)

- 1 Baustellen-Radiogerät BOSCH Professional GML 10.8 V-Li (Pos. 26)

- 1 Drehmomentschlüssel in OVP «Unitec 1/2" max. 210 Nm 17/19» (Pos. 27)

- 37 -

- 1 Kabelrolle MaxReel, 25 m (Pos. 28)

- 1 Akku-Bohrmaschine mit Akku WÜRTH BS 18-A EC, Nr. 988495380528009743 (Pos. 29)

- 1 Akku-Winkelschleifer mit Akku BOSCH Professional GWS 12V-76 (Pos. 30)

- 1 Baustellenlampe / Strahler «Nordride 4015-10W» (Pos. 31)

- 1 Multipower-Set AEG inkl. Transporttasche (Pos. 32)

- 1 Werkzeugkoffer WORKZONE (Pos. 33)

- 1 Kunststoffbox mit Deckel mit diversen Schrauben und Elektrozubehör (Pos. 35)

- Laser-Messgerät inkl. Etui «Bosch Professional GLM 30» (Pos. 39) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.5. Der beschlagnahmte Akku-Schrauber mit Akku HILTI SFH 22-A, Nr. 7365667 wird verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 200'000.00 an den Kanton Aargau verpflichtet. 8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ AG Fr. 2'421.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2020 zu bezahlen. 8.2. Die Zivilklagen der übrigen Privatkläger werden auf den Zivilweg verwie- sen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt. 9.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 9.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'642.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 5'650.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

- 38 - 9.4. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert