Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 HP LaserJet Color Ent. M88oZ MFP
E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatz- weise 12 Tage Freiheitsstrafe. Sie wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: Der Beschuldigte war gemäss Handelsregisterauszug ab dem 2. März 2022 bis am 4. Oktober 2022 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG mit Sitz in Q._____, die im Bereich der Unternehmensberatung tätig war. In dieser Funktion hat der Beschuldigte am 10. Mai 2022 mit der A._____ AG folgende drei Leasingverträge mit einer Mindestleasingdauer von je 48 Monaten am 22. März 2022 (Verträge Nr. 081-9212 und 081-9213) bzw. am 10. Mai 2022 (Vertrag Nr. 081-9292) unterzeichnet: Leasing- Beginn Ende Leasingrate Leasingobjekte Gesamtwert vertrag Nr. pro Monat (CHF) (CHF) 081-9212 1. April 31. März 521.20 5 LG 49WL95C-WE 124, 21'017.00 2020 2026 46cm Curved TFT-LCD
E. 1.2 Der Beschuldigte erhob am 15. Mai 2024 innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 17. September 2024 die Akten an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens.
E. 1.3 Am 13. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Vorbehalt an, den Sachverhalt allenfalls als Sachentziehung zu würdigen. Mit gleichentags gefälltem Urteil sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Beschuldigten der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Es verwies die Zivil- forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, verpflichtete den Beschuldig- ten, der Privatklägerin die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 6'258.20 festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 3'129.10, zu bezahlen und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) in Höhe von Fr. 3'500.00.
E. 1.4 Der Beschuldigte meldete gegen das ihm am 22. Januar 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil am 24. Januar 2025 die Berufung an. Daraufhin wurde ihm am 16. Juli 2025 das begründete Urteil zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben, der Beschuldigte sei freizusprechen, die gesamten Verfahrenskosten, insbesondere diejenigen des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Verteidiger sei eine Parteientschädigung gemäss anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Honorarnote auszu- richten. 2.2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären.
- 4 - 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 10. März 2026 statt. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg – vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) zusammengefasst vorgeworfen, er habe als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ AG mit der A._____ AG drei Leasingverträge über verschiedene Elektronikgeräte unterzeichnet, die Leasingobjekte am 23. März 2022 bzw. am 11. Mai 2022 entgegengenommen und diese, nachdem die C._____ AG ab dem 1. Juni 2022 keine Leasingraten mehr bezahlt und die A._____ AG die drei Leasingverträge am 12. August 2022 fristlos gekündigt und die umgehende Rückgabe der Leasingobjekte gefordert habe, nicht zurückgegeben. Im Zuge des Konkursverfahrens, das am 6. März 2023 mangels Aktiven eingestellt worden sei, hätten die Leasingobjekte nicht erhältlich gemacht werden können. Indem der Beschuldigte die ihm anvertrauten, im Eigentum der A._____ AG stehenden Elektronikgeräte nach Kündigung der Leasingverträge auf Aufforderung hin nicht zurückgegeben habe, habe er sich fremde bewegliche Sachen angeeignet, wobei er wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sich im Umfang des Gesamtwerts der Leasingobjekte von Fr. 98'631.00 unrechtmässig zu bereichern, gehandelt habe. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog zusammengefasst, der Beschuldigte sei als einziges Organ der C._____ AG bis zu seiner Löschung im Handelsregister am 4. Oktober 2022 verpflichtet gewesen, der A._____ AG die Leasingobjekte zurückzugeben, zumal er nach seinen Aussagen Mitte September 2022 von der Kündigung der Leasingverträge erfahren habe. Indem er seiner vertraglichen Verpflichtung auf Rückgabe der Leasingobjekte an die A._____ AG nicht nachgekommen sei, sondern die Leasingobjekte an G._____ übergeben habe, habe er zumindest in Kauf
- 5 - genommen, der A._____ AG die Wiedererlangung der Leasingobjekte zu verunmöglichen oder zumindest erheblich zu erschweren und ihr dadurch einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt. Hingegen könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er die Absicht gehabt habe, sich die Leasingobjekte persönlich zuzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, womit eine Verurteilung wegen Veruntreuung ausser Betracht falle (vorinstanzliches Urteil E. 4.3, 3.2). In Bezug auf den Strafantrag führte die Vorinstanz sinngemäss aus, die Strafklage der A._____ AG vom 17. März 2023 decke die Sachentziehung ab und sei vor Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 31 StGB und damit rechtzeitig eingereicht worden, weil die A._____ AG ihre Strafklage gegen eine unbekannte Täterschaft gerichtet habe, da aus ihrer Sicht verschiedene Personen – insbesondere H._____, der Beschuldigte und G._____ – als Täter in Frage gekommen seien (vorinstanzliches Urteil E. 4.2). 2.3. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er macht geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil sich aus der Anklage nicht ergebe, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorsätzlich einen erheblichen Nachteil habe zufügen wollen und dies auch getan habe. Zudem sei der Strafantrag vom 17. März 2023 verspätet erfolgt, weil der Privatklägerin spätestens Ende August 2022 bekannt gewesen sei, dass die Leasingobjekte nicht zurückgegeben würden. Weiter macht der Beschuldigte geltend, nach der Auslieferung der Leasingobjekte habe H._____, der faktisches Organ/Geschäftsführer der C._____ AG gewesen sei, den Grossteil der Geräte behändigt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin die Geräte weder im Zeitpunkt der Annahme noch zu einem späteren Zeitpunkt wegnehmen oder vorenthalten wollen. Er sei der Auffassung gewesen, die Geräte würden zum Arbeiten benötigt, und habe keine Absicht gehabt, die Privatklägerin zu schädigen, sondern sei selbst durch ein komplexes Lügengebäude von H._____ getäuscht worden (Plädoyer Berufungsverhandlung). 2.4. 2.4.1. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten der Sachentziehung (Art. 141 StGB; Vergehen, Art. 10 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen hat und einzig der Beschuldigte ein Rechtmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat und folglich das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt (Art. 391 Abs. 2 StPO), fällt eine Verurteilung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Verbrechen, Art. 10 Abs. 2 StGB) im Sinne der Anklage ausser Betracht. Mangels entsprechender Anklage ist sodann nicht zu prüfen, ob sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Abschluss der Leasingverträge und der dafür eingereichten Unterlagen
- 6 - einer Straftat schuldig gemacht hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten umfasst der angeklagte Sachverhalt hingegen den Tatbestand der Sachentziehung und ist der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Aus der Anklage ergibt sich, dass der Beschuldigte die im Eigentum der Privatklägerin stehenden Elektronik- geräte im Wert von insgesamt Fr. 98'631.00 nach der Kündigung der Leasingverträge auf Aufforderung nicht zurückgegeben, dabei wissentlich und willentlich gehandelt haben soll und die Elektronikgeräte im Konkurs- verfahren der C._____ AG nicht erhältlich gemacht hätten werden können. Die vom Tatbestand der Sachentziehung verlangte Zufügung eines erheblichen Nachteils und ein diesbezüglicher Vorsatz ergeben sich aus dem Wert der nicht zurückerhaltenen Elektronikgeräte und dem beschriebenen wissentlichen und willentlichen Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres aus dem Anklagesachverhalt. Damit sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert und wusste der Beschuldigte, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird (vgl. zum Anklagegrundsatz BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 344 StPO sodann zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sie den Sachverhalt allenfalls als Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB zu würdigen gedenkt und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Gerichtsakten [GA] act. 34), womit der Beschuldigte auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wusste, wogegen er sich zu verteidigen hatte. 2.4.2. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet weg- nehmen oder vorenthalten. Unter vorenthalten darf allerdings nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden, weil damit jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde, was mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechtes nicht zu vereinbaren wäre. Das Entziehen in der Form des Vorenthaltens ist deshalb auf Fälle eingeschränkt, in denen der Täter es dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen, oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Die Tat ist erst vollendet, wenn dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil erwachsen ist. Dieser kann materieller oder immaterieller Natur sein (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 141 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2.3). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
- 7 - Die Sachentziehung wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 141 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3; BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antrags- berechtigte Person davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; BGE 126 IV 131 E. 2a). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 2.1.1, 7B_637/2023 vom 6. Ja- nuar 2025 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). 2.5. Die Privatklägerin A._____ AG hat mit Strafklage vom 17. März 2023 beantragt, es sei eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Veruntreuung sowie aller anderer Straftaten, die bei der Untersuchung festgestellt werden, zu eröffnen. In der Strafklage hat sie – soweit hinsichtlich des Tatbestands der Sachentziehung interessierend – zusammengefasst ausgeführt, sie habe mit der C._____ AG drei Leasingverträge über Leasingobjekte im Wert von insgesamt Fr. 98'631.00 abgeschlossen und die Leasingobjekte, die in ihrem Eigentum verblieben seien, an den Geschäftssitz der C._____ AG geliefert. Nachdem ab dem
1. Juni 2022 keine Leasingraten mehr bezahlt worden seien und der Ausstand auch innert einer angesetzten Nachfrist nicht beglichen worden sei, habe sie den Leasingvertrag mit Schreiben vom 12. August 2022 fristlos gekündigt und die Rückgabe der Leasingobjekte sowie die Bezahlung der überfälligen und bis zum Ende der Mindestleasingdauer geschuldeten Leasingraten verlangt. Diesem Schreiben sei keine Folge geleistet worden. Am 12. Januar 2023 sei über die C._____ AG der Konkurs eröffnet worden und die A._____ AG habe mit Schreiben vom
E. 3 HP LaserJet Pro M428fdn 081-9213 1. April 31. März 759.75 5 Apple CTO MBP14 Z15G 30'634.20 2020 2026
E. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 176.00, gesamthaft Fr. 3'176.00, werden der Privatklägerin A._____ AG zur Hälfte mit Fr. 1'588.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
E. 3.2 Die Privatklägerin A._____ AG wird verpflichtet, Rechtsanwalt Michael Weltert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'165.00 auszurichten.
E. 3.3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Michael Weltert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'165.00 auszu- richten.
E. 3.4 Die Privatklägerin A._____ AG hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, Rechtsanwalt Michael Weltert für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'180.00 auszurichten. 4.3. Die Privatklägerin A._____ AG hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […]
- 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli
E. 5 Apple iPad Pro 12.9-inch Wi-Fi 256 GB S 1 Apple CTO MGPD3 Z12R 1 Apple iMac 21.5 inch 2.3 GHz Dual-Core 081-9292 1. Juni 31. Mai 1'146.30 1 Scale Computing HE550 46'979.80 2022 2026 (All SSD) E2246, 3.4 GHz, 128 GB Total CHF 98'631.00 Der Beschuldigte nahm die Leasingobjekte am 23. März 2022 (Verträge Nr. 081-9212 und 081-9213) bzw. am 11. Mai 2022 (Vertrag Nr. 081-9292) entgegen und bestätigte den Erhalt ebendieser jeweils unterschriftlich. Ab dem 1. Juni 2022 hat die C._____ AG trotz Mahnungen keine Leasingraten mehr bezahlt, woraufhin die A._____ AG die drei Leasingverträge am 12. August 2022 fristlos kündigte und die umgehende Rückgabe der Leasingobjekte sowie die Bezahlung der überfälligen und der bis zum Ende der Mindestleasingdauer geschuldeten Leasingraten von total CHF 115'485.05 verlangte. Dieser Aufforderung leistete die C._____ AG keine Folge. Im Zuge des Konkursverfahrens, das am 6. März 2023 mangels Aktiven eingestellt wurde, konnten die besagten Leasingobjekte nicht erhältlich gemacht werden. Indem der Beschuldigte die ihm anvertrauten, im Eigentum der A._____ AG stehenden Elektrogeräte nach Kündigung der Leasingverträge auf Aufforderung
- 3 - hin nicht zurückgab, hat er sich fremde bewegliche Sachen angeeignet. Er handelte dabei wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sich im Umfang des Gesamtwerts der Leasingobjekte von CHF 98'631.00 unrechtmässig zu bereichern.
E. 9 Februar 2023 die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Leasingobjekte verlangt (UA act. 100 ff.). Erst als im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation der C._____ AG keinerlei Aktiven vorgefunden worden waren (UA act. 452 f.) und das Konkursverfahren mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts Zofingen vom 6. März 2023 mangels Aktiven eingestellt worden war (UA act. 296 f.; SHAB-Publikation vom 14. März 2023, UA act. 55 f.), erlangte die Privatklägerin Gewissheit darüber, dass die Leasingobjekte verschwunden und für sie nicht mehr wiederzuerlangen sind und sie dadurch einen erheblichen Nachteil erleidet. Damit erlangte die Privatklägerin erst mit der Publikation der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsamtsblatt am 14. März 2023 (UA act. 55 f.) sichere Kenntnis, dass durch ein Organ oder mehrere Organe der C._____ AG ein Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden ist. Mit der Strafklage der Privatklägerin vom 17. März 2023 wurde die dreimonatige Antragsfrist somit gewahrt und es liegt ein gültiger Strafantrag vor. 2.6. Am 24. Februar 2022 erwarb H._____ alle Aktien der C._____ AG von der J._____ AG (UA act. 104 f.). Anlässlich der gleichentags abgehaltenen
- 9 - ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ AG wurde der Rücktritt des bisherigen einzigen Verwaltungsratsmitglieds I._____ ange- nommen und der Beschuldigte unter Erteilung der Einzelzeichnungs- berechtigung als einziger Verwaltungsrat gewählt, worauf dieser unter- schriftlich die Annahme der Wahl erklärte (UA act. 106). Ab dem 2. März 2022 bis zum 4. Oktober 2022 war der Beschuldigte als einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats und einziges Organ der C._____ AG im Handelsregister eingetragen (UA act. 55 f.). Am 22. März 2022 bzw. am 10. Mai 2022 hat der Beschuldigte im Namen der C._____ AG als Leasingnehmerin drei Leasingverträge mit der Privat- klägerin A._____ AG als Leasinggeberin über verschiedene von der K._____ AG zu liefernde Elektronikgeräte mit einem Gesamtwert von Fr. 98'631.00 unterzeichnet: Vertrag Nr. 081-9212 (Anfrage Nr. 081-15977) vom 22./25. März 2022 betreffend fünf PC-Monitore (LG 49WL95C-WE 124, 46cm Curved) und vier Drucker (1x HP LaserJet Color Ent.M880Z M, 3x HP LaserJet Pro M428fdn) (UA act. 57 ff.), Vertrag Nr. 081-9213 [Anfrage Nr. 081-15991] vom 22./25. März 2022 betreffend fünf Laptops (Apple CTO MBP14 Z15G), zwei PC (Apple CTO MGPD3 Z12R, Apple iMac 21.5 inch 2.3 GHz Dual-Core) und fünf Tablets (Apple iPad Pro 12.9- inch Wi-Fi 256 GB S) (UA act. 71 ff.) und Vertrag Nr. 081-9292 [Anfrage Nr. 081-16100] vom 10./12. Mai 2022 betreffend einen Server (Scale Computing HE550 All SSD E2246, 3.4 GHz, 128 GB) (UA act. 85 ff.). Am
23. März 2022 bzw. am 11. Mai 2022 hat der Beschuldigte die Abnahme der Leasingobjekte bestätigt, worauf die Privatklägerin der K._____ AG den Kaufpreis der Leasingobjekte bezahlt hat (UA act. 61 ff., 75 ff., 88 ff.). In den als Vertragsbestandteil übernommenen Allgemeinen Leasingbedingungen (UA act. 59 f., 73 f. und 86 f.) ist festgehalten, dass die Leasingobjekte Alleineigentum der Privatklägerin sind und bleiben (Ziff. 9.1) und dass die Privatklägerin im Falle von Zahlungsverzug berechtigt ist, den Leasingvertrag vorzeitig fristlos zu kündigen, wenn nicht innert einer Nachfrist von 14 Tagen erfüllt wird (Ziff. 11). Der Leasingnehmer ist im Fall der Kündigung gemäss Ziff. 11 i.V.m. Ziff. 3.2 der Allgemeinen Leasingbedingungen verpflichtet, die Leasingobjekte per Kündigungsdatum auf seine Kosten und Gefahr in funktionsfähigem und mangelfreiem Zustand an die Privatklägerin zurückzugeben. Nachdem die C._____ AG die vereinbarten Leasingraten nicht bzw. nicht mehr bezahlt hatte, hat die Privatklägerin der C._____ AG mit Schreiben vom 11. Juli 2022 eine letzte 14-tägige Nachfrist angesetzt (UA act. 65, 79, 92). Nachdem die Ausstände auch innert der Nachfrist nicht bezahlt worden waren, hat die Privatklägerin die drei Leasingverträge mit Schreiben vom
E. 12 August 2022 sämtliche Aktien der C._____ AG an G._____ verkauft (UA act. 112 ff.) und diesem gleichentags die Leasinggegenstände überge- ben hat, nichts zu ändern. Der Beschuldigte ist nach dem Verkauf der Aktien der C._____ AG bis zum 4. Oktober 2022 deren (einziger) Verwaltungsrat geblieben (UA act. 55 f.). Die Rechte und Pflichten eines Verwaltungsrats werden durch einen Wechsel des Alleinaktionärs einer Aktiengesellschaft nicht berührt. Ebenso wenig ist entscheidend, in wessen Gewahrsam sich die Leasinggegenstände ab dem 12. August 2022 befunden haben, oblag die Rückgabepflicht unabhängig davon weiterhin der C._____ AG und damit ebenfalls dem Beschuldigten als deren Organ. Dieser Pflicht ist der Beschuldigte als für die C._____ AG handelnde Person nicht nachgekommen. Die Leasingobjekte konnten in der Folge nicht mehr aufgefunden werden, womit der Privatklägerin verunmöglicht wurde, diese wiederzuerlangen. Es liegt somit ein Entziehen im Sinne von Art. 141 StGB vor. Zweifellos wurde der Privatklägerin in Anbetracht des Gesamtwerts der Leasingobjekte von Fr. 98'631.00 dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt. Der objektive Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist somit erfüllt. 2.9. Der Beschuldigte hat gewusst, dass die Leasinggegenstände im Eigentum der Privatklägerin stehen, die Privatklägerin die Leasingverträge kündigen kann, wenn die Leasingraten nicht bezahlt werden, und die Leasinggegen- stände dann zurückgegeben werden müssen. Denn dies war Vertragsinhalt der von ihm abgeschlossenen Leasingverträge (UA act. 57 ff., 71 ff. und 85 ff.). Zwar ist der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen Ende Juni/Anfang Juli 2022 von der Privatklägerin telefonisch über die ausstehenden Leasingraten informiert worden (UA act. 240; GA act. 48; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte hat jedoch glaubhaft ausgesagt, er habe erst Mitte September 2022 von der Kündigung der Leasingverträge erfahren (GA act. 45; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7, 10). Zum Zeitpunkt des Verkaufs der C._____ AG und der Übergabe eines Teils der Leasinggegenstände an G._____ am 12. August 2022 hat der Beschuldigte damit nicht von der Rückgabepflicht gewusst und hätte auch nicht erkennen können, dass eine allfällige Rückgabe durch G._____ oder H._____ vereitelt werden würde, zumal er aufgrund seiner Aussagen glaubhaft davon ausgegangen ist, die offenen Leasingraten würden beglichen und mit den Geräten würde weiterhin gearbeitet (GA act. 49; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10, 13). Als der Beschuldigte Mitte September 2022 von der Kündigung der Leasingverträge erfahren hat, hat er keine Verfügungsgewalt mehr über die Leasinggegenstände gehabt und hätte diese nicht zurückgeben können, womit von der nicht erfolgten Rückgabe der Leasinggegenstände nicht auf einen diesbezüglichen Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschuldigten geschlossen werden kann. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das von
- 15 - H._____ aufgebaute Konstrukt nicht durchschaut hat und für ihn bis zu seiner – nur kurze Zeit später erfolgten – Löschung als Verwaltungsrat im Handelsregister am 4. Oktober 2022 nicht erkennbar war, dass der Rückgabepflicht nicht nachgekommen und der Privatklägerin dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt werden würde. Der subjektive Tatbestand der Sachentziehung ist damit nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.190 (ST.2024.117; STA.2023.1420) Urteil vom 10. März 2026 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, Zofingen Privatklägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.2000, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Weltert, […] Gegenstand Sachentziehung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatz- weise 12 Tage Freiheitsstrafe. Sie wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: Der Beschuldigte war gemäss Handelsregisterauszug ab dem 2. März 2022 bis am 4. Oktober 2022 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG mit Sitz in Q._____, die im Bereich der Unternehmensberatung tätig war. In dieser Funktion hat der Beschuldigte am 10. Mai 2022 mit der A._____ AG folgende drei Leasingverträge mit einer Mindestleasingdauer von je 48 Monaten am 22. März 2022 (Verträge Nr. 081-9212 und 081-9213) bzw. am 10. Mai 2022 (Vertrag Nr. 081-9292) unterzeichnet: Leasing- Beginn Ende Leasingrate Leasingobjekte Gesamtwert vertrag Nr. pro Monat (CHF) (CHF) 081-9212 1. April 31. März 521.20 5 LG 49WL95C-WE 124, 21'017.00 2020 2026 46cm Curved TFT-LCD 1 HP LaserJet Color Ent. M88oZ MFP 3 HP LaserJet Pro M428fdn 081-9213 1. April 31. März 759.75 5 Apple CTO MBP14 Z15G 30'634.20 2020 2026 5 Apple iPad Pro 12.9-inch Wi-Fi 256 GB S 1 Apple CTO MGPD3 Z12R 1 Apple iMac 21.5 inch 2.3 GHz Dual-Core 081-9292 1. Juni 31. Mai 1'146.30 1 Scale Computing HE550 46'979.80 2022 2026 (All SSD) E2246, 3.4 GHz, 128 GB Total CHF 98'631.00 Der Beschuldigte nahm die Leasingobjekte am 23. März 2022 (Verträge Nr. 081-9212 und 081-9213) bzw. am 11. Mai 2022 (Vertrag Nr. 081-9292) entgegen und bestätigte den Erhalt ebendieser jeweils unterschriftlich. Ab dem 1. Juni 2022 hat die C._____ AG trotz Mahnungen keine Leasingraten mehr bezahlt, woraufhin die A._____ AG die drei Leasingverträge am 12. August 2022 fristlos kündigte und die umgehende Rückgabe der Leasingobjekte sowie die Bezahlung der überfälligen und der bis zum Ende der Mindestleasingdauer geschuldeten Leasingraten von total CHF 115'485.05 verlangte. Dieser Aufforderung leistete die C._____ AG keine Folge. Im Zuge des Konkursverfahrens, das am 6. März 2023 mangels Aktiven eingestellt wurde, konnten die besagten Leasingobjekte nicht erhältlich gemacht werden. Indem der Beschuldigte die ihm anvertrauten, im Eigentum der A._____ AG stehenden Elektrogeräte nach Kündigung der Leasingverträge auf Aufforderung
- 3 - hin nicht zurückgab, hat er sich fremde bewegliche Sachen angeeignet. Er handelte dabei wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sich im Umfang des Gesamtwerts der Leasingobjekte von CHF 98'631.00 unrechtmässig zu bereichern. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 15. Mai 2024 innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies mit Verfügung vom 17. September 2024 die Akten an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens. 1.3. Am 13. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen statt. Anlässlich der Hauptverhandlung brachte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Vorbehalt an, den Sachverhalt allenfalls als Sachentziehung zu würdigen. Mit gleichentags gefälltem Urteil sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Beschuldigten der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Es verwies die Zivil- forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, verpflichtete den Beschuldig- ten, der Privatklägerin die Hälfte ihrer richterlich auf Fr. 6'258.20 festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 3'129.10, zu bezahlen und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) in Höhe von Fr. 3'500.00. 1.4. Der Beschuldigte meldete gegen das ihm am 22. Januar 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil am 24. Januar 2025 die Berufung an. Daraufhin wurde ihm am 16. Juli 2025 das begründete Urteil zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 13. Januar 2025 sei aufzuheben, der Beschuldigte sei freizusprechen, die gesamten Verfahrenskosten, insbesondere diejenigen des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und dem Verteidiger sei eine Parteientschädigung gemäss anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Honorarnote auszu- richten. 2.2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären.
- 4 - 2.3. Die Berufungsverhandlung fand am 10. März 2026 statt. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg – vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) zusammengefasst vorgeworfen, er habe als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ AG mit der A._____ AG drei Leasingverträge über verschiedene Elektronikgeräte unterzeichnet, die Leasingobjekte am 23. März 2022 bzw. am 11. Mai 2022 entgegengenommen und diese, nachdem die C._____ AG ab dem 1. Juni 2022 keine Leasingraten mehr bezahlt und die A._____ AG die drei Leasingverträge am 12. August 2022 fristlos gekündigt und die umgehende Rückgabe der Leasingobjekte gefordert habe, nicht zurückgegeben. Im Zuge des Konkursverfahrens, das am 6. März 2023 mangels Aktiven eingestellt worden sei, hätten die Leasingobjekte nicht erhältlich gemacht werden können. Indem der Beschuldigte die ihm anvertrauten, im Eigentum der A._____ AG stehenden Elektronikgeräte nach Kündigung der Leasingverträge auf Aufforderung hin nicht zurückgegeben habe, habe er sich fremde bewegliche Sachen angeeignet, wobei er wissentlich und willentlich sowie in der Absicht, sich im Umfang des Gesamtwerts der Leasingobjekte von Fr. 98'631.00 unrechtmässig zu bereichern, gehandelt habe. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog zusammengefasst, der Beschuldigte sei als einziges Organ der C._____ AG bis zu seiner Löschung im Handelsregister am 4. Oktober 2022 verpflichtet gewesen, der A._____ AG die Leasingobjekte zurückzugeben, zumal er nach seinen Aussagen Mitte September 2022 von der Kündigung der Leasingverträge erfahren habe. Indem er seiner vertraglichen Verpflichtung auf Rückgabe der Leasingobjekte an die A._____ AG nicht nachgekommen sei, sondern die Leasingobjekte an G._____ übergeben habe, habe er zumindest in Kauf
- 5 - genommen, der A._____ AG die Wiedererlangung der Leasingobjekte zu verunmöglichen oder zumindest erheblich zu erschweren und ihr dadurch einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt. Hingegen könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er die Absicht gehabt habe, sich die Leasingobjekte persönlich zuzueignen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, womit eine Verurteilung wegen Veruntreuung ausser Betracht falle (vorinstanzliches Urteil E. 4.3, 3.2). In Bezug auf den Strafantrag führte die Vorinstanz sinngemäss aus, die Strafklage der A._____ AG vom 17. März 2023 decke die Sachentziehung ab und sei vor Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 31 StGB und damit rechtzeitig eingereicht worden, weil die A._____ AG ihre Strafklage gegen eine unbekannte Täterschaft gerichtet habe, da aus ihrer Sicht verschiedene Personen – insbesondere H._____, der Beschuldigte und G._____ – als Täter in Frage gekommen seien (vorinstanzliches Urteil E. 4.2). 2.3. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er macht geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil sich aus der Anklage nicht ergebe, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorsätzlich einen erheblichen Nachteil habe zufügen wollen und dies auch getan habe. Zudem sei der Strafantrag vom 17. März 2023 verspätet erfolgt, weil der Privatklägerin spätestens Ende August 2022 bekannt gewesen sei, dass die Leasingobjekte nicht zurückgegeben würden. Weiter macht der Beschuldigte geltend, nach der Auslieferung der Leasingobjekte habe H._____, der faktisches Organ/Geschäftsführer der C._____ AG gewesen sei, den Grossteil der Geräte behändigt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin die Geräte weder im Zeitpunkt der Annahme noch zu einem späteren Zeitpunkt wegnehmen oder vorenthalten wollen. Er sei der Auffassung gewesen, die Geräte würden zum Arbeiten benötigt, und habe keine Absicht gehabt, die Privatklägerin zu schädigen, sondern sei selbst durch ein komplexes Lügengebäude von H._____ getäuscht worden (Plädoyer Berufungsverhandlung). 2.4. 2.4.1. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten der Sachentziehung (Art. 141 StGB; Vergehen, Art. 10 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen hat und einzig der Beschuldigte ein Rechtmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat und folglich das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelangt (Art. 391 Abs. 2 StPO), fällt eine Verurteilung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Verbrechen, Art. 10 Abs. 2 StGB) im Sinne der Anklage ausser Betracht. Mangels entsprechender Anklage ist sodann nicht zu prüfen, ob sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Abschluss der Leasingverträge und der dafür eingereichten Unterlagen
- 6 - einer Straftat schuldig gemacht hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten umfasst der angeklagte Sachverhalt hingegen den Tatbestand der Sachentziehung und ist der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Aus der Anklage ergibt sich, dass der Beschuldigte die im Eigentum der Privatklägerin stehenden Elektronik- geräte im Wert von insgesamt Fr. 98'631.00 nach der Kündigung der Leasingverträge auf Aufforderung nicht zurückgegeben, dabei wissentlich und willentlich gehandelt haben soll und die Elektronikgeräte im Konkurs- verfahren der C._____ AG nicht erhältlich gemacht hätten werden können. Die vom Tatbestand der Sachentziehung verlangte Zufügung eines erheblichen Nachteils und ein diesbezüglicher Vorsatz ergeben sich aus dem Wert der nicht zurückerhaltenen Elektronikgeräte und dem beschriebenen wissentlichen und willentlichen Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres aus dem Anklagesachverhalt. Damit sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert und wusste der Beschuldigte, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird (vgl. zum Anklagegrundsatz BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 344 StPO sodann zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sie den Sachverhalt allenfalls als Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB zu würdigen gedenkt und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Gerichtsakten [GA] act. 34), womit der Beschuldigte auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wusste, wogegen er sich zu verteidigen hatte. 2.4.2. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet weg- nehmen oder vorenthalten. Unter vorenthalten darf allerdings nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden, weil damit jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde, was mit dem Gedanken der Subsidiarität des Strafrechtes nicht zu vereinbaren wäre. Das Entziehen in der Form des Vorenthaltens ist deshalb auf Fälle eingeschränkt, in denen der Täter es dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen, oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Die Tat ist erst vollendet, wenn dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil erwachsen ist. Dieser kann materieller oder immaterieller Natur sein (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 141 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.2.3). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
- 7 - Die Sachentziehung wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 141 StGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3; BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind. Erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antrags- berechtigte Person davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; BGE 126 IV 131 E. 2a). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 2.1.1, 7B_637/2023 vom 6. Ja- nuar 2025 E. 2.3.5, je mit Hinweisen). 2.5. Die Privatklägerin A._____ AG hat mit Strafklage vom 17. März 2023 beantragt, es sei eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Veruntreuung sowie aller anderer Straftaten, die bei der Untersuchung festgestellt werden, zu eröffnen. In der Strafklage hat sie – soweit hinsichtlich des Tatbestands der Sachentziehung interessierend – zusammengefasst ausgeführt, sie habe mit der C._____ AG drei Leasingverträge über Leasingobjekte im Wert von insgesamt Fr. 98'631.00 abgeschlossen und die Leasingobjekte, die in ihrem Eigentum verblieben seien, an den Geschäftssitz der C._____ AG geliefert. Nachdem ab dem
1. Juni 2022 keine Leasingraten mehr bezahlt worden seien und der Ausstand auch innert einer angesetzten Nachfrist nicht beglichen worden sei, habe sie den Leasingvertrag mit Schreiben vom 12. August 2022 fristlos gekündigt und die Rückgabe der Leasingobjekte sowie die Bezahlung der überfälligen und bis zum Ende der Mindestleasingdauer geschuldeten Leasingraten verlangt. Diesem Schreiben sei keine Folge geleistet worden. Am 12. Januar 2023 sei über die C._____ AG der Konkurs eröffnet worden und die A._____ AG habe mit Schreiben vom
9. Februar 2023 ihre Konkursforderung eingegeben und um Herausgabe der Leasingobjekte ersucht. Mit Verfügung vom 6. März 2023 sei das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden, ohne dass die Leasingobjekte hätten aufgefunden werden können. Die C._____ AG bzw. deren Verwaltungsräte und/oder faktischen Organe hätten ihr die Möglichkeit entzogen, über die Leasingobjekte zu verfügen. Namentlich hat sie H._____, den Beschuldigten und G._____ als (mutmassliche) Eigentümer der C._____ AG, den Beschuldigten als deren Verwaltungsrat sowie I._____ und den Beschuldigten, die ihr gegenüber als Kontrollinhaber der C._____ AG angegeben worden seien, genannt (Untersuchungsakten [UA] act. 38 ff.). Dass die Privatklägerin in ihrer
- 8 - Strafklage von einer Veruntreuung ausgegangen ist, ist nicht entscheidend, da der Sachverhalt, für den sie die Strafverfolgung verlangt hat, auch die Sachentziehung umfasst (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.1). Aus ihrer Sach- verhaltsschilderung geht sodann hervor, dass der Privatklägerin bewusst gewesen ist, dass die C._____ AG bzw. deren Organe ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Leasingverträge und Rückforderung der Leasingobjekte am 12. August 2022 eine Rückgabepflicht trifft und diese in der Folge verletzt wird, wenn die Leasingobjekte nicht zurückgegeben werden. Nachdem die Verletzung einer Rückgabepflicht nach der obenerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann ein Entziehen im Sinne von Art. 141 StGB darstellt, wenn die Wiedererlangung der Sache verunmöglicht oder zumindest erheblich verzögert oder erschwert wird, war für die Privatklägerin in der Zeit nach dem 12. August 2022 noch kein klar strafbares Verhalten erkennbar, zumal sie davon ausgehen durfte, dass sich die Leasingobjekte am vertraglich vereinbarten Standort, dem Sitz der C._____ AG in Q._____, befinden und damit eine Wiedererlangung innert nützlicher Frist möglich und nicht wesentlich erschwert erschien. Denn der Standort der Leasingobjekte durfte gemäss Ziff. 6.2 der als Vertragsbestandteil übernommenen Allgemeinen Leasingbedingungen ohne Zustimmung der Privatklägerin nicht verändert werden (UA act. 57 ff.) und es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Privatklägerin eine allfällige Standortänderung der Leasingobjekte dann bereits bekannt gewesen wäre. Die C._____ AG ist mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 12. Januar 2023 infolge eines Organisationsmangels mit Wirkung ab dem 12. Januar 2023 aufgelöst worden (UA act. 284) und die Privatklägerin hat mit Konkurseingabe vom
9. Februar 2023 die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Leasingobjekte verlangt (UA act. 100 ff.). Erst als im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation der C._____ AG keinerlei Aktiven vorgefunden worden waren (UA act. 452 f.) und das Konkursverfahren mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts Zofingen vom 6. März 2023 mangels Aktiven eingestellt worden war (UA act. 296 f.; SHAB-Publikation vom 14. März 2023, UA act. 55 f.), erlangte die Privatklägerin Gewissheit darüber, dass die Leasingobjekte verschwunden und für sie nicht mehr wiederzuerlangen sind und sie dadurch einen erheblichen Nachteil erleidet. Damit erlangte die Privatklägerin erst mit der Publikation der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsamtsblatt am 14. März 2023 (UA act. 55 f.) sichere Kenntnis, dass durch ein Organ oder mehrere Organe der C._____ AG ein Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden ist. Mit der Strafklage der Privatklägerin vom 17. März 2023 wurde die dreimonatige Antragsfrist somit gewahrt und es liegt ein gültiger Strafantrag vor. 2.6. Am 24. Februar 2022 erwarb H._____ alle Aktien der C._____ AG von der J._____ AG (UA act. 104 f.). Anlässlich der gleichentags abgehaltenen
- 9 - ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ AG wurde der Rücktritt des bisherigen einzigen Verwaltungsratsmitglieds I._____ ange- nommen und der Beschuldigte unter Erteilung der Einzelzeichnungs- berechtigung als einziger Verwaltungsrat gewählt, worauf dieser unter- schriftlich die Annahme der Wahl erklärte (UA act. 106). Ab dem 2. März 2022 bis zum 4. Oktober 2022 war der Beschuldigte als einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats und einziges Organ der C._____ AG im Handelsregister eingetragen (UA act. 55 f.). Am 22. März 2022 bzw. am 10. Mai 2022 hat der Beschuldigte im Namen der C._____ AG als Leasingnehmerin drei Leasingverträge mit der Privat- klägerin A._____ AG als Leasinggeberin über verschiedene von der K._____ AG zu liefernde Elektronikgeräte mit einem Gesamtwert von Fr. 98'631.00 unterzeichnet: Vertrag Nr. 081-9212 (Anfrage Nr. 081-15977) vom 22./25. März 2022 betreffend fünf PC-Monitore (LG 49WL95C-WE 124, 46cm Curved) und vier Drucker (1x HP LaserJet Color Ent.M880Z M, 3x HP LaserJet Pro M428fdn) (UA act. 57 ff.), Vertrag Nr. 081-9213 [Anfrage Nr. 081-15991] vom 22./25. März 2022 betreffend fünf Laptops (Apple CTO MBP14 Z15G), zwei PC (Apple CTO MGPD3 Z12R, Apple iMac 21.5 inch 2.3 GHz Dual-Core) und fünf Tablets (Apple iPad Pro 12.9- inch Wi-Fi 256 GB S) (UA act. 71 ff.) und Vertrag Nr. 081-9292 [Anfrage Nr. 081-16100] vom 10./12. Mai 2022 betreffend einen Server (Scale Computing HE550 All SSD E2246, 3.4 GHz, 128 GB) (UA act. 85 ff.). Am
23. März 2022 bzw. am 11. Mai 2022 hat der Beschuldigte die Abnahme der Leasingobjekte bestätigt, worauf die Privatklägerin der K._____ AG den Kaufpreis der Leasingobjekte bezahlt hat (UA act. 61 ff., 75 ff., 88 ff.). In den als Vertragsbestandteil übernommenen Allgemeinen Leasingbedingungen (UA act. 59 f., 73 f. und 86 f.) ist festgehalten, dass die Leasingobjekte Alleineigentum der Privatklägerin sind und bleiben (Ziff. 9.1) und dass die Privatklägerin im Falle von Zahlungsverzug berechtigt ist, den Leasingvertrag vorzeitig fristlos zu kündigen, wenn nicht innert einer Nachfrist von 14 Tagen erfüllt wird (Ziff. 11). Der Leasingnehmer ist im Fall der Kündigung gemäss Ziff. 11 i.V.m. Ziff. 3.2 der Allgemeinen Leasingbedingungen verpflichtet, die Leasingobjekte per Kündigungsdatum auf seine Kosten und Gefahr in funktionsfähigem und mangelfreiem Zustand an die Privatklägerin zurückzugeben. Nachdem die C._____ AG die vereinbarten Leasingraten nicht bzw. nicht mehr bezahlt hatte, hat die Privatklägerin der C._____ AG mit Schreiben vom 11. Juli 2022 eine letzte 14-tägige Nachfrist angesetzt (UA act. 65, 79, 92). Nachdem die Ausstände auch innert der Nachfrist nicht bezahlt worden waren, hat die Privatklägerin die drei Leasingverträge mit Schreiben vom
12. August 2022 mit sofortiger Wirkung gekündigt und die sofortige Rückgabe der Leasingobjekte gefordert (UA act. 67, 81, 94). Ab dem
12. August 2022 war die C._____ AG somit verpflichtet, der Privatklägerin die in deren Eigentum stehenden Leasingobjekte zurückzugeben. Die Leasingobjekte wurden in der Folge nicht zurückgegeben und konnten im
- 10 - Rahmen der konkursamtlichen Liquidation der C._____ AG nicht mehr aufgefunden werden (UA act. 452 f., 296 f.). 2.7. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner ersten Einvernahme vom
18. Dezember 2023 ausgesagt, er sei zur C._____ AG gekommen, weil er H._____ gekannt und dieser ihn als Verwaltungsrat eingesetzt habe. Im Laufe der Zeit sei er auch der Geschäftsführer der Firma geworden. Seine Aufgabe sei es gewesen, das Geschäft zu leiten. H._____ sei sein Nachbar gewesen und sie hätten geschäftlich miteinander zu tun gehabt. Dazu, inwiefern sie geschäftlich miteinander zu tun gehabt hätten, wollte der Beschuldigte keine Aussagen machen. Was die Position und der Aufgabenbereich von H._____ in der Firma gewesen seien, wisse er nicht mehr genau. Er wisse auch nicht mehr, wann er die C._____ AG von H._____ abgekauft habe und wieviel er für die Firma bezahlt habe (UA act. 238). Soweit er wisse, habe die C._____ AG beim Kauf keine Schulden oder Verpflichtungen gehabt. Er habe die Leasingverträge abgeschlossen und die Leasinggeräte in Empfang genommen. Er vermute, dies sei in Q._____ gewesen. Die Geräte seien zum Arbeiten gebraucht worden. Die ausstehenden Leasingraten seien nicht bezahlt worden, weil es der Firma wirtschaftlich zu schlecht gegangen sei (UA act. 239). Er habe mit der Privatklägerin ein Telefonat aufgrund der Zahlungsausfälle geführt und für sich selbst beschlossen, dass er die Geräte zurückgebe, falls er keine Lösung finde. Dann sei die Weiterführung der Firma durch G._____ eine Option gewesen und er und G._____ hätten beschlossen, dass G._____ die Firma samt Schulden und Verträgen übernehme. Er habe mitbekommen, dass die Leasingverträge gekündet worden seien, sei sich aber nicht mehr sicher, wann das Kündigungsschreiben eingegangen sei. Das Schreiben sei an die Firma gegangen, aber er wisse nicht mehr, ob er oder G._____ das Schreiben entgegengenommen habe. Am 12. August 2022 sei G._____, der die Firma übernommen habe, für die Geräte verantwortlich gewesen (UA act. 240). Er habe diesem alles übergeben, was mit der Firma zu tun habe. Die Geräte habe er diesem persönlich in R._____ übergeben. Seitdem habe er keine Kontrolle und Macht über die Geräte mehr gehabt. Was G._____ mit den Geräten gemacht habe, wisse er nicht (UA act. 241). Er habe von H._____ gehört, dass G._____ beim Gericht angegeben habe, dass er die Geräte verkauft habe (UA act. 240). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Januar 2025 hat der Beschuldigte ausgesagt, er sei bei der von H._____ geführten K._____ AG als Informatiker angestellt gewesen und als dieser die C._____ AG gekauft habe, sei er als Verwaltungsrat eingesetzt worden. H._____ habe ihm dies angeboten, damit er sich weiterentwickeln und von den Gewinnen profitieren könne. Er sei bei der C._____ AG Verwaltungsrat und gegen aussen auch Geschäftsführer gewesen. Diese Lösung habe man gewählt, weil H._____ als Geschäftsführer der K._____ AG bekannt
- 11 - gewesen sei und sie Kunden von der C._____ AG an die K._____ AG weitergeleitet hätten. Die C._____ AG sei für die Firmenberatung zuständig gewesen. Angestellte habe die Firma während seiner Zeit als Verwaltungsrat keine gehabt. Laut H._____ hätten jedoch Freelancer für die Firma gearbeitet. Er selbst habe diese nicht gekannt (GA act. 39 f.). Die Firma sei ihm so dargestellt worden, als laufe sie gut. H._____ habe ihm Kontoauszüge und Mandanten, die er angeworben habe, gezeigt. Die Zahlen auf den Kontoauszügen hätten gut ausgesehen. Auf wiederholtes Nachfragen, ob er das E-Banking sehen könne, sei jedoch immer eine Ausrede gekommen, sodass er das Konto der Firma nie wirklich gesehen habe (GA act. 41). Die Leasingverträge habe er im Auftrag von H._____ abgeschlossen. Die Geräte seien gebraucht worden, damit die Firma operativ habe tätig sein können, unter anderem, um die Freelancer mit Hardware auszustatten. Er habe die Leasingobjekte selbst in Empfang genommen – den genauen Standort wisse er nicht mehr, es könne irgendwo unterwegs oder aber in R._____ gewesen sein – und dann hätten er und H._____ sie in das Büro der K._____ AG in S._____ gebracht und seien damit operativ tätig gewesen (GA act. 42 ff.). Ende Juni/Anfang Juli 2022 habe die Privatklägerin ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Rechnungen nicht beglichen worden seien. Er habe bei H._____ nachgefragt und dieser habe ihm eine Zahlungsbestätigung vorgelegt. Nachdem seitens der Privatklägerin darauf immer wieder die Rückmeldung gekommen sei, dass nichts passiert sei, und H._____ ihn immer wieder vertröstet habe, habe er die Leasinggeräte eigentlich am liebsten zurückgeben wollen. Er habe dazu aber keinen Versuch unternommen, sondern habe H._____ gesagt, er wolle mit den Geräten und dem Leasing nichts mehr zu tun haben. H._____ habe ihm gesagt, die Rechnungen würden beglichen, aber es sei nie passiert, worauf er diesem gesagt habe, er sei mit dem Ganzen fertig und wolle damit nichts mehr zu tun haben. Auch die ganzen anderen Sachen seien ihm «ein wenig zu faul» gewesen und so habe er gesagt, er wolle aus der Firma austreten. Einige Tage später sei H._____ dann mit G._____ gekommen und habe beschlossen, dass dieser die Firma übernehme (GA act. 47 ff.). Kurz vor dem Verkauf habe H._____ ihm die Aktien der Firma überschrieben. In der Folge sei es dann am 12. August 2022 zum Verkauf an G._____ gekommen (GA act. 40 f.). Die Leasinggeräte habe er an diesem Tag in den Büroräumlichkeiten der K._____ AG in S._____ an L._____ übergeben. Einen Beleg darüber, was er G._____ übergeben habe, habe er aber nicht (GA act. 46). Nach dem Verkauf der Firma an G._____ habe er hinsichtlich der Rückgabe der Leasinggeräte an die Privatklägerin nichts mehr unternommen, da die Geräte in der Macht von G._____ und H._____ gewesen seien. Die Verantwortung für die Rückgabe sei nach der Übergabe der Leasinggeräte an G._____ bei diesem gelegen. Zudem habe H._____ ihm gesagt, die offenen Raten würden beglichen, damit die Firma weitergeführt werden könne (GA act. 49). Mit G._____ sei auch abgemacht gewesen, dass dieser das Verwaltungsratsmandat übernehme und dies dem
- 12 - Handelsregisteramt melde, was dieser dann leider unterlassen habe. Nach einer gewissen Zeit habe er dann selbst seine Löschung veranlasst (GA act. 47 f.). Von der Kündigung der Leasingverträge durch die Privatklägerin habe er erst etwa einen Monat nach dem Verkauf der C._____ AG von H._____ erfahren. Dieser habe die gesamte Post in Empfang genommen und ihm nur irrelevante Sachen weitergegeben. Die relevanten Sachen wie z.B. die Kündigung oder auch Rechnungen habe er ihm verschwiegen. Er selbst habe über keinen Briefkastenschlüssel verfügt (GA act. 45 f.). Was mit den Leasinggeräten nach der Übergabe an G._____ passiert sei, wisse er nicht (GA act. 46). H._____ habe ihm zu einem späteren Zeitpunkt gesagt, dass G._____ die Geräte verkauft habe (GA act. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, nachdem er ca. ein Jahr bei der K._____ AG angestellt gewesen sei, habe H._____ ihm angeboten, mit ihm zusammen eine neue Firma aufzubauen. Damit dieses Geschäft vom Geschäft von H._____ getrennt werden könne und H._____ nicht zu sehr belastet sei, habe er sich als Verwaltungsrat eintragen lassen. H._____ sei jedoch Alleinaktionär und Geschäftsführer geblieben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Die C._____ AG habe Unternehmensberatungen getätigt. Es seien auch Freelancer tätig gewesen, die er leider nie kennengelernt habe. Konkrete Geschäftstätigkei- ten, die die C._____ AG an Endkunden erbracht habe, habe er nur per Mail beobachtet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Er habe als Verwaltungsrat das machen müssen, was H._____ ihm gesagt habe. In den meisten Fällen habe es sich um die Gegenprüfung und Unterzeichnung von Verträgen gehandelt. Es seien auch Aufträge darunter gewesen. Ob diese wirklich existiert hätten, könne er jedoch nicht sagen. Anhand von dem, was ihm H._____ vorgelegt habe, habe die C._____ AG einen Jahresumsatz von ca. Fr. 200'000.00 gehabt. Er habe jedoch nur einen Auszug aus der Buchhaltung und aus dem Konto gesehen. Bezüglich des E-Bankings sei er immer vertröstet worden. Er habe die Leasingverträge abgeschlossen, weil man die Geräte gebraucht habe, um das Geschäft in Fahrt zu bringen, und das Geld in bar nicht zur Hand gehabt habe. Die Geräte habe er zusammen mit H._____ in R._____ in Empfang genommen und H._____ habe dann den Grossteil der Geräte zu sich genommen. Eines der Geräte sei sein Arbeitsgerät gewesen und ein weiteres Gerät habe H._____ für seine Arbeit gebraucht. Die Laptops seien laut H._____ an Freelancer verteilt worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Die Privatklägerin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Er habe darauf H._____ zur Rede gestellt und dieser habe ihm dann Bankauszüge mit Auftragsnummer und Bestätigungen vorgewiesen, wonach die Leasingraten bezahlt worden seien. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, als er gesehen habe, dass H._____ in einer E-Mail seine Signatur verwendet habe und als ihm eine Betreibung vorgelegen sei, die er nicht habe zuordnen können. Er habe dann ungefähr Anfang Juli gesagt, er wolle aus dem Verwaltungsrat austreten, worauf
- 13 - H._____ ihm den Vorschlag unterbreitet habe, dass G._____ dies übernehmen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Am 12. August 2022 habe er die Aktien an G._____ verkauft. Kurz zuvor habe H._____ ihm die Aktien mündlich übergeben. Beim Verkauf an G._____ habe ein Teil der Geräte, ca. vier oder fünf Geräte, auf dem Tisch gelegen. Er selbst habe sein Gerät abgegeben und G._____ gesagt, die Geräte würden der Firma gehören und er [G._____] übernehme mit dem Verkauf diese Geräte. G._____ sei der neue Aktieninhaber und Geschäftsführer gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass sie weiterhin mit diesen Geräten arbeiten würden. G._____ und H._____ seien nach dem Verkauf im Büro geblieben und er sei wieder gegangen. Als er am nächsten Tag ins Büro gekommen sei, seien G._____ und die Geräte nicht mehr da gewesen. Ihm sei versichert worden, dass G._____ sich als Verwaltungsrat eintragen werde. Irgendwann sei aber zu viel Zeit vergangen und er habe selbst beantragt, dass er ausgetragen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Von der schriftlichen Kündigung habe er erst erfahren, nachdem er – Mitte September (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) – den Antrag gestellt habe, als Verwaltungsrat aus dem Handelsregister ausgetragen zu werden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihm H._____ versichert, dass die Leasingraten beglichen worden seien und er sich um die Rückgabe gekümmert habe. Das Kündigungsschreiben habe er nicht gesehen, weil H._____ die Post abgefangen und umgeleitet habe. Er habe nur Briefe gesehen, die H._____ als relevant beurteilt habe. Das Kündigungsschreiben sei nicht daruntergefallen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). 2.8. Die C._____ AG war ab dem 12. August 2022 verpflichtet, der Privatklägerin die in deren Eigentum stehenden Leasingobjekte zurückzugeben. Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet, und die nur der juristischen Person obliegt, wird gemäss Art. 29 lit. a StGB einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ einer juristischen Person handelt. Dem Beschuldigten, der vom 24. Februar 2022 bis am 4. Oktober 2022 der einzige Verwaltungsrat der C._____ AG (UA act. 55 f.) und damit deren Organ gewesen ist und in dieser Funktion in deren Namen die Leasingverträge mit der Privatklägerin abgeschlossen hat, ist damit die Rückgabepflicht der C._____ AG zuzurechnen. Dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen auf Anweisung von H._____ gehandelt habe, vermag daran nichts zu ändern, denn als einziger Verwaltungsrat hatte er alleine die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Oberleitung der Gesellschaft und der Erteilung der nötigen Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR), ihm alleine stand die Geschäftsführung zu (Art. 716 Abs. 2 OR, Art. 716b Abs. 5 OR) und nur er konnte die Gesellschaft nach aussen vertreten (Art. 718 Abs. 1 OR; UA act. 55 f.). Ob er lediglich ein Strohmann war, ist nicht entscheidend (vgl. BGE 96 IV 76 E. 3). An der dem Beschuldigten zuzurechnenden
- 14 - Rückgabepflicht vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte am
12. August 2022 sämtliche Aktien der C._____ AG an G._____ verkauft (UA act. 112 ff.) und diesem gleichentags die Leasinggegenstände überge- ben hat, nichts zu ändern. Der Beschuldigte ist nach dem Verkauf der Aktien der C._____ AG bis zum 4. Oktober 2022 deren (einziger) Verwaltungsrat geblieben (UA act. 55 f.). Die Rechte und Pflichten eines Verwaltungsrats werden durch einen Wechsel des Alleinaktionärs einer Aktiengesellschaft nicht berührt. Ebenso wenig ist entscheidend, in wessen Gewahrsam sich die Leasinggegenstände ab dem 12. August 2022 befunden haben, oblag die Rückgabepflicht unabhängig davon weiterhin der C._____ AG und damit ebenfalls dem Beschuldigten als deren Organ. Dieser Pflicht ist der Beschuldigte als für die C._____ AG handelnde Person nicht nachgekommen. Die Leasingobjekte konnten in der Folge nicht mehr aufgefunden werden, womit der Privatklägerin verunmöglicht wurde, diese wiederzuerlangen. Es liegt somit ein Entziehen im Sinne von Art. 141 StGB vor. Zweifellos wurde der Privatklägerin in Anbetracht des Gesamtwerts der Leasingobjekte von Fr. 98'631.00 dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt. Der objektive Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ist somit erfüllt. 2.9. Der Beschuldigte hat gewusst, dass die Leasinggegenstände im Eigentum der Privatklägerin stehen, die Privatklägerin die Leasingverträge kündigen kann, wenn die Leasingraten nicht bezahlt werden, und die Leasinggegen- stände dann zurückgegeben werden müssen. Denn dies war Vertragsinhalt der von ihm abgeschlossenen Leasingverträge (UA act. 57 ff., 71 ff. und 85 ff.). Zwar ist der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen Ende Juni/Anfang Juli 2022 von der Privatklägerin telefonisch über die ausstehenden Leasingraten informiert worden (UA act. 240; GA act. 48; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte hat jedoch glaubhaft ausgesagt, er habe erst Mitte September 2022 von der Kündigung der Leasingverträge erfahren (GA act. 45; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7, 10). Zum Zeitpunkt des Verkaufs der C._____ AG und der Übergabe eines Teils der Leasinggegenstände an G._____ am 12. August 2022 hat der Beschuldigte damit nicht von der Rückgabepflicht gewusst und hätte auch nicht erkennen können, dass eine allfällige Rückgabe durch G._____ oder H._____ vereitelt werden würde, zumal er aufgrund seiner Aussagen glaubhaft davon ausgegangen ist, die offenen Leasingraten würden beglichen und mit den Geräten würde weiterhin gearbeitet (GA act. 49; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10, 13). Als der Beschuldigte Mitte September 2022 von der Kündigung der Leasingverträge erfahren hat, hat er keine Verfügungsgewalt mehr über die Leasinggegenstände gehabt und hätte diese nicht zurückgeben können, womit von der nicht erfolgten Rückgabe der Leasinggegenstände nicht auf einen diesbezüglichen Vorsatz oder Eventualvorsatz des Beschuldigten geschlossen werden kann. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das von
- 15 - H._____ aufgebaute Konstrukt nicht durchschaut hat und für ihn bis zu seiner – nur kurze Zeit später erfolgten – Löschung als Verwaltungsrat im Handelsregister am 4. Oktober 2022 nicht erkennbar war, dass der Rückgabepflicht nicht nachgekommen und der Privatklägerin dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt werden würde. Der subjektive Tatbestand der Sachentziehung ist damit nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Sachentziehung freizusprechen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der einen Freispruch beantragt hat, obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Nachdem sich auch die Privatklägerin am Verfahren beteiligt und die Abweisung der Berufung beantragt hat, rechtfertigt es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, die obergerichtli- chen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) zzgl. Auslagen von Fr. 176.00, d.h. Fr. 3'176.00, zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Michael Weltert, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von 46.8 Stunden à Fr. 280.00 zzgl. Fahrspesen von Fr. 140.00, Pauschalspesen von 4% und Mehrwertsteuer geltend, wobei die Kostennote den Aufwand für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren umfasst. Auf das Berufungsverfahren entfällt der Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung. Dieser beläuft sich gemäss der eingereichten Kostennote auf 16.2 Stunden. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 %, welche entgegen der Kostennote nicht kumulativ zu den effektiven Auslagen (wie die ebenfalls aufgeführten Reisespesen) auszurichten ist, sondern diese
- 16 - ersetzt (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT), und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'330.00. Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung je zur Hälfte durch die Privat- klägerin und die Staatskasse zu tragen. Die Privatklägerin ist demnach zu verpflichten, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 2'165.00 auszurichten und die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschul- digten Fr. 2'165.00 auszurichten. 3.3. Die vollumfänglich unterliegende Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird freigesprochen, weshalb die erst- instanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO) und die Privatklägerin ihre Partei- kosten selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Der im erstinstanzlichen Verfahren angefallene Aufwand des Verteidigers des Beschuldigten beläuft sich gemäss der anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichten Kostennote auf 30.6 Stunden (Aufwand bis zur Berufungserklärung vom 25. Juli 2025, vgl. E. 3.2 vorstehend). Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stunden- ansatzes von Fr. 240.00, der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 8'180.00. Die Ge- richtskasse Zofingen wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'180.00 auszurichten. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
- 17 -
2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung der Privatklägerin A._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 176.00, gesamthaft Fr. 3'176.00, werden der Privatklägerin A._____ AG zur Hälfte mit Fr. 1'588.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Privatklägerin A._____ AG wird verpflichtet, Rechtsanwalt Michael Weltert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'165.00 auszurichten. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Michael Weltert für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'165.00 auszu- richten. 3.4. Die Privatklägerin A._____ AG hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, Rechtsanwalt Michael Weltert für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'180.00 auszurichten. 4.3. Die Privatklägerin A._____ AG hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […]
- 18 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli