Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1.1 Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt, wer in der Ab-
sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am
Vermögen schädigt. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Wil-
len handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens mög-
licherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermö-
gensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schä-
digt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich
oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu-
schung. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude er-
richtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen fal-
schen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumut-
bar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um-
ständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massge-
bend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglich-
keiten des Selbstschutzes einschätzt. Die Täuschung ist nicht arglistig,
wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert jedoch nicht, dass das
Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor-
kehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfer-
tigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in
den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täu-
schenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen
bejaht werden (BGE 147 IV 73; BGE 143 IV 302 E.1; BGE 135 IV 76 E. 5.1
f.; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025
E. 1.4 f.; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
E. 1.1.2 Den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung gemäss Art. 148a StGB erfüllt u.a., wer jemanden durch un- wahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezieht, die ihm nicht zustehen.
- 4 - Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) kon- zipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistun- gen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2).
E. 1.2 Der Beschuldigte hat für die Monate Juni, Juli, August, Oktober und No- vember 2020 jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat…» ausgefüllt (UA act. 119 ff.). Auf diesen Formularen wurde in leicht verständlicher Sprache u.a. darauf hingewiesen, dass die Fragen nur den jeweiligen Monat betreffen, unbedingt jede Arbeit während der Bezugs- dauer zu melden sei, ein Versicherungsbetrug sich nicht lohnen würde und unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können. Die erste Frage des Formulars, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, hat der Beschuldigte stets verneint. Die Frage 10, ob er weiterhin arbeitslos sei, hat er stets be- jaht. Tatsächlich hat der Beschuldigte im jeweils betreffenden Zeitraum je- doch für das Einzelunternehmen C._____, die D._____ AG, die B._____ AG, die E._____ AG und die F._____ AG gearbeitet. Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau wurde erst aufgrund einer Meldung des SECO auf das erzielte Erwerbseinkommen des Be- schuldigten aufmerksam (UA act. 67). Aufgrund des Abgleichs zwischen den gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten bei der AHV-Aus- gleichskasse und der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2020 Erwerbseinkom- men neben dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung erzielt hat (UA act. 67). Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 hat die Arbeitslosenkasse die Rückforderung der für die Abrechnungsperioden Juni, Juli, August, Oktober und November 2020 zu viel ausbezahlter Beträge in der Höhe von Fr. 15'597.95 verfügt (UA act. 131). Gegen diese Verfügung hat der Be- schuldigte innert Frist keine Einsprache erhoben (UA act. 136). Am 20. April 2023 hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Amtsstelle Arbeitslosenversi- cherung, Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht. Bis zur Meldung des SECO hatte die Arbeitslosenkasse keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in den Abrechnungsperioden Juni, Juli, Au- gust, Oktober und November 2020 entgegen den ausgefüllten Formularen wahrheitswidrig doch einer Arbeit nachgegangen ist. Sie hatte auch keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben in den Formularen «Angaben der ver- sicherten Person» für die Monate Juni, Juli, August, Oktober und November 2020 in Zweifel zu ziehen, zumal es sich um einen Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, mithin um ein ausgesprochenes Massenge- schäft handelte. Der Beschuldigte hatte bereits zuvor mehrmals gleich-
- 5 - lautende Formulare eingereicht, weshalb er davon ausgegangen ist, dass die Arbeitslosenkasse die Überprüfung der falschen Angaben ohne kon- krete Hinweise auf Unstimmigkeiten unterlassen werde. Vorliegend ist die Arglist zu bejahen und es ist für die besagte Zeitperiode auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung auszu- machen, zumal die Arbeitslosenkasse nicht gehalten ist, einen Antragstel- ler quasi einem Generalverdacht zu unterstellen oder ihn ohne konkreten Verdacht zu einem Gespräch vorzuladen, anstatt auf die eingereichten Er- klärungen auf den dafür vorgesehenen Formularen zu vertrauen. Mithin kann nicht gesagt werden, bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeldern seien grundlegendste Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.4). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. August 2014 wegen Betrugs, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 erneut wegen Be- trugs, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Feb- ruar 2018 wiederum wegen Betrugs und mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt worden ist (siehe Strafregisterauszug). Zwar hat sich der Beschul- digte wiederholt derselben Vorgehensweise bedient, d.h. stets die Frage, ob er eine Erwerbstätigkeit ausübe, wahrheitswidrig verneint und somit der Arbeitslosenkasse seinen Zwischenverdienst wissentlich und willentlich verschwiegen. Diese Verurteilungen, soweit sie der Arbeitslosenkasse denn überhaupt bekannt waren, haben aber nicht dazu geführt, dass die Arbeitslosenkasse bei jedem neuen Antrag des Beschuldigten zusätzliche Abklärungen betreffend die Arbeitssituation hätte vornehmen müssen. Die Arbeitslosenkasse durfte vielmehr ohne konkrete, anderweitige Hinweise davon ausgehen, dass der Beschuldigte aus den früheren Verurteilungen gelernt hat und nicht erneut auf dieselbe Art und Weise delinquieren werde. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass über die Auszüge der Ausgleichskasse ersichtlich gewesen sei, wo er gearbeitet habe, und er daher keine Absicht gehabt habe, die Arbeitslosen- kasse zu täuschen (GA act. 64). Indem er seinen Zwischenverdienst ver- schwiegen hat, hat er eine falsche Tatsache vorgespiegelt. Zudem war die vom Beschuldigten geltend gemachte Überprüfung der Auszüge der Aus- gleichskasse der öffentlichen Arbeitslosenkasse unzumutbar (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 3.1.4). Insofern der Beschuldigte vorbringt, er habe bloss ein Kreuzchen falsch gesetzt, alles andere hätte er angegeben und er habe lediglich so etwas
- 6 - wie einen Kredit erwirken wollen (GA act. 64), so kann ihm nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat im Wissen um seine Arbeitstätigkeit die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, stets verneint und die Frage, ob er weiterhin arbeitslos sei, stets bejaht (siehe oben). Dies schliesst aus, dass er ohne zu lesen irgendetwas angekreuzt hat. Auch be- steht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass die Arbeits- losenkasse keine Kredite vergibt und kein Finanzinstitut ist, wurde sein rechtswidriges Verhalten zum Tatzeitpunkt doch bereits dreimal wegen identischen Tatvorgehens strafrechtlich geahndet und befand er sich zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Straftaten aufgrund desselben Sachverhalts in einem laufenden Strafverfahren. Sodann hat der Beschul- digte zweifellos mit Bereicherungsabsicht gehandelt, hat er doch ausge- führt, dass er das Geld des Zwischenverdienstes quasi als «Extrageld für Miete und Strom» betrachtet habe. Von Unwissen und fehlendem Willen des Beschuldigten kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschuldigte hat vielmehr zu Protokoll gegeben, dass man Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur für jene Tage habe, in welchen man wirklich arbeitslos sei, er selbst nicht das ganze Jahr 2020 arbeitslos gewesen sei und es stimme, dass er den Zwischen- verdienst weder angegeben noch Unterlagen eingereicht habe, aus wel- chen der Zwischenverdienst ersichtlich gewesen wäre. Die Frage, ob die Arbeitslosenentschädigung tiefer ausgefallen wäre, wenn er den Zwischen- verdienst deklariert hätte, bejahte der Beschuldigte und gab letztlich zu Pro- tokoll, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund seiner Verneinung auf die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, in dem Moment nicht wissen konnte, dass er gearbeitet hatte (UA act. 159 und 160).
E. 1.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hin- sicht den Tatbestand des Betrugs für den Zeitraum von Juni bis November 2020 durch das Ausfüllen des jeweiligen Formulars mehrfach erfüllt. Damit ist Art. 148a StGB nicht mehr zu prüfen, insbesondere ist nicht von Belang, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegen würde (dazu: BGE 149 IV 273). Auch Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist somit im Schuldpunkt abzuweisen, die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Es kann offenbleiben, ob der Beschuldigte aufgrund des insgesamt nicht unerheblichen Deliktbetrags sowie der mehrfachen Tatbegehung in den Monaten Juni, Juli, August, Oktober und November 2020 nicht wegen ge- werbsmässigen Betrugs hätte angeklagt und verurteilt werden müssen (vgl.
- 7 - zur Gewerbsmässigkeit statt vieler: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). Da gewerbsmässiger Betrug von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt wurde, hat es mit dem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sein Be- wenden.
E. 2.1 Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als teilweise Zusatzstrafe zu einer unbedingten Strafe von acht Monaten verurteilt. Der Beschuldigte bean- tragt – ausgehend von dem von ihm beantragten Schuldspruch des un- rechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) anstatt des Betrugs – mit Busse be- straft zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend von dem von ihr beantragten Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs – eine un- bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
E. 2.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden.
E. 2.3 Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sieht alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Straf- registerauszug). Er wurde unter anderem mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 14. August 2014 wegen Betrugs zu einer teilbe- dingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt, wobei der bedingte Voll- zug des Teils der Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 widerrufen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 wurde er wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Februar 2018 wiederum wegen Betrugs – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 – zu einer
- 8 - unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und mit Urteil des Gerichts- präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ver- urteilt. Weder die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe konnten den Beschuldigten da- von abhalten, erneut einschlägig straffällig zu werden. Er hat vielmehr un- beeindruckt immer auf dieselbe Art und Weise weiter delinquiert. Dies, ob- wohl er sich für den Tatzeitraum von Juni bis und mit August 2020 erneut in einem laufenden Strafverfahren befunden hat. Er liess sich sodann auch nicht ansatzweise von der durch das Urteil vom 11. September 2020 ver- hängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe beeindrucken und delinquierte im Oktober und November 2020 einfach weiter, als ob nichts geschehen wäre. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederho- lungstäter. Mit Blick auf seine einschlägigen Vorstrafen sowie das akten- kundige Nachtatverhalten des Beschuldigten kommt eine Geldstrafe vorlie- gend offensichtlich nicht mehr infrage. Unter dem Aspekt der Zweckmäs- sigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
E. 2.4.1 Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom
11. September 2020 wurde der Beschuldigte wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle hat er teilweise zwischen Juni und August 2020 begangen und damit vor dem ergangenen Urteil des Gerichtspräsi- denten des Bezirksgerichts Zofingen, weshalb dafür eine Zusatzstrafe ge- mäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist, nachdem Gleichartigkeit der Strafen vorliegt. Der Beschuldigte wird wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und nicht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt. Beim mehrfachen Betrug handelt es sich nicht um ein Kol- lektivdelikt und es liegt zwischen den einzelnen Betrugshandlungen auch keine rechtliche oder tatsächliche Handlungseinheit vor. Die Ausfällung ei- ner Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Betrugshandlungen und Deliktsbeträge fällt somit ausser Betracht (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.). Die Einsatzstrafe ist für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag als – bei gleichem Strafrahmen wie die weiteren Betrugshandlungen – qua Ver- schulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich um jenen
- 9 - Betrug, bei welchem die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten als Folge der arglistigen Täuschung für die Abrechnungsperiode Juli 2020 Fr. 4'596.45 ausbezahlt hat. Anschliessend ist die Einsatzstrafe um die zwei weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Juni 2020 und August 2020 angemessen zu erhöhen. Die hierfür zu bestimmende Gesamtfrei- heitsstrafe ist danach um die mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Be- zirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 ausgefällte Freiheitsstrafe zu asperieren. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
E. 2.4.2 Hinsichtlich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend den Mo- nat Juli 2020 ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe) nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbe- stand des Betrugs ist das Vermögen das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat im Formular für die Abrechnungsperiode Juli 2020 gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig angegeben, in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielt zu haben bzw. nach wie vor arbeitslos zu sein, woraufhin ihm zu Unrecht Fr. 4'596.45 ausbezahlt worden sind und der Arbeitslosenkasse einen Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Dieser Deliktsbetrag ist in Anbetracht der zum damaligen Zeitpunkt (2020) durch- schnittlich verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von rund Fr. 6'800.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 22. November 2022) als nicht unerheblich einzustufen. In Re- lation zum weiten Strafrahmen des Betrugs und den davon erfassten De- liktssummen handelt es sich jedoch auch nicht um einen sehr hohen De- liktsbetrag. Dementsprechend erscheint der monetäre Taterfolg als noch vergleichsweise leicht. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversiche- rungssystem gefährdet wird; denn dieses basiert auf richtigen und ehrli- chen Angaben der Bezüger von Arbeitslosengeldern. Gleichzeitig werden ehrliche Arbeitslose in Verruf gebracht. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung er- fasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
- 10 - 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist je- doch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschul- digte hinsichtlich der beantragten Arbeitslosengelder verfügt hat, zu be- rücksichtigen. Die wahrheitsgemässe Deklaration des Zwischenverdiens- tes wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Seine diesbezügliche Vor- gehensweise wiegt umso schwerer, da er sich – wie bereits in der Vergan- genheit – bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden hat, um an mehr Geld zu gelangen. Auch wenn der Beschuldigte es als «Extrageld für Miete und Strom» bezeichnet hat, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt in einer eigentlichen fi- nanziellen Notlage befunden hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Vermögen der Arbeitslosenkasse zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entschei- dung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszu- gehen.
E. 2.4.3 Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen (Juni und August
2020) angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie beim Be- trug (Juli 2020) – worauf grundsätzlich verwiesen werden kann – vorgegan- gen, indem er erwirkt hat, dass ihm für die Monate Juni 2020 (Fr. 3'087.05) und August 2020 (Fr. 2'176.90) zu Unrecht Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'263.95 ausbezahlt worden sind. Die ein- zelnen Beträge sind nicht zu bagatellisieren, auch wenn sie in Relation zu den vom Tatbestand des Betrugs erfassten Deliktsbeträgen als nicht be- sonders hoch erscheinen. Insgesamt ist hinsichtlich der weiteren Betrugshandlungen jeweils von ei- nem noch knapp leichten Verschulden und – für sich betrachtet – dafür an- gemessenen Einzelstrafen von drei bis vier Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Betrugshand- lungen untereinander insoweit in einem (engen) sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen, als dass das entsprechende Formular der Arbeits- losenkasse jeden Monat auf die gleiche Art und Weise bewusst falsch aus- gefüllt worden ist, was den Gesamtschuldbetrag der einzelnen Betrugs- handlungen als geringer erscheinen lässt. Andererseits ist es nicht einerlei, ob es bei einer einzigen Betrugshandlung geblieben oder wie vorliegend
- 11 - aufgrund eines jeweils erneut gefassten Entschlusses, die Arbeitstätigkeit zu verheimlichen, zu den weiteren Betrugshandlungen gekommen ist. An- gemessen erscheint eine Erhöhung um insgesamt fünf Monate Freiheits- strafe auf elf Monate Freiheitsstrafe.
E. 2.4.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in den Jah- ren 2014, 2017 und 2018 wegen Betrugs verurteilt (siehe oben), hat aus diesen Verurteilungen jedoch keine genügenden Lehren gezogen, weshalb die Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht fallen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Straf- zumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Krite- rium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen des Nachtatverhaltens fällt sodann negativ ins Gewicht, dass er sich auch nach der hier zu beurteilenden De- linquenz nicht nachhaltig bewährt hat, sondern mit Strafbefehlen vom
12. November 2021, 2. Mai 2022 und 4. Dezember 2023 wegen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu unbedingten Geldstra- fen von 30 Tagessätzen, 40 Tagessätzen und 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des im Ur- teilszeitpunkt arbeitslosen Beschuldigten, der u.a. Vater eines minderjähri- gen Kindes ist und in einer stabilen Beziehung lebt (siehe im Einzelnen die Ausführungen zur Landesverweisung), ergeben sich keine für die Strafzu- messung relevanten Faktoren. Es liegt auch keine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person; eine erhöhte Strafempfind- lichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand allein, dass er Vater eines minderjährigen Kindes ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Der Beschuldigte hat zwar den Sachverhalt grundsätzlich bereits während der Untersuchung anerkannt (UA act. 159). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies massgeblich zur Aufklärung der Straftaten beigetragen ha- ben soll. Vielmehr hat der Beschuldigte nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen hat.
- 12 - Der Beschuldigte gibt an, gewillt zu sein, die zu Unrecht erhaltene Arbeits- losenentschädigung zurückzuzahlen; konkrete Schritte hierzu hat er jedoch bislang – über die unfreiwillige Lohnpfändung hinaus (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 12) – nicht unternommen (UA act. 160). Mit der blos- sen Anerkennung des Schadens hat der Beschuldigte noch keine beson- deren Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom
11. Januar 2013 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom
20. Juni 2018 E. 2.2), zumal von einer nachhaltigen Einsicht oder aufrichti- gen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, bisher nichts spürbar war. Eine Strafminderung wegen besonderer Einsicht, Reue oder Wiedergutmachung fällt demgemäss ausser Betracht. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb sich die Täterkom- ponente im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend aus- wirkt, woraus sich eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis- sen angemessene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ergibt.
E. 2.4.5 Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zu beachten, dass der im Zeitraum von Februar bis April 2017 erfolgte unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem gewissen sachli- chen, aber keinem zeitlich engen Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten, die im Juni bis August 2020 und somit mehrere Jahre später begangen worden sind, stehen und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend nicht zu vernachlässigen ist. Die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für die neu begangenen Betrugshandlungen ist für die mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 abgeurteilte Straftat angemessen um fünf Monate auf eine gedankli- che Gesamtstrafe von 17 Monaten zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von sechs Monaten in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatz- strafe von elf Monaten Freiheitsstrafe führt.
E. 2.5 Der Beschuldigte hat sich nach dem Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 erneut zweimal des Be- trugs schuldig gemacht, wofür eine separate Freiheitsstrafe auszusprechen ist (BGE 145 IV 1 E. 1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2025 vom
22. Oktober 2025 E. 3.4.4). Im Monat Oktober 2020 hat er die Arbeitslosenkasse um einen Betrag in Höhe von Fr. 4'407.10 und im November 2020 um einen Betrag in Höhe von Fr. 1'330.45 betrogen. Der Beschuldigte ist bei beiden Betrugshand- lungen in gleicher Art und Weise vorgegangen, wie er dies bereits für die anderen, zuvor aufgeführten Betrugsdelikte zum Nachteil der Arbeitslosen- kasse getan hat, weshalb in Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns,
- 13 - die Beweggründe sowie die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten auf die hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Insgesamt ist für den Betrug im Oktober 2020 von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von fünf Mona- ten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Berücksichtigung des geringeren Deliktsbetrags ist hinsichtlich der Betrugshandlung im November 2020 insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einzelstrafe von zwei Monaten Frei- heitsstrafe angemessen erscheint. In Anwendung des Asperationsprinzips (in Bezug auf den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie den je- des Mal erneut gefassten Entschluss des Beschuldigten, seine Arbeitstä- tigkeit zu verheimlichen, kann auf die hiervor aufgeführten Ausführungen verwiesen werden) rechtfertigt sich sodann eine Erhöhung der Einsatz- strafe um einen Monat auf sechs Monate Freiheitsstrafe. In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden. Besonders negativ wirkt sich aus, dass der Beschuldigte trotz der Verurteilung vom 11. September 2020 zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne jegliche Einsicht weiter delinquiert hat. Mithin erweist sich der Beschuldigte als unbelehrbarer und unverbesserlicher Wiederholungstäter. Insgesamt überwiegen die negati- ven Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend auswirkt, woraus sich eine dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheits- strafe von sieben Monaten ergibt.
E. 2.6 Da ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt, sind die Zusatz- strafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 von elf Monaten und die separate Freiheitsstrafe von sieben Monaten für die danach begangenen Betrugshandlungen zu addieren, was eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ergibt.
E. 2.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
- 14 - Der Beschuldigte hat aus den Vorstrafen keinerlei Lehren gezogen. Nicht einmal die Verurteilung zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe konnte ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Teilweise beging der Beschuldigte die neuen Straftaten sogar während eines hängigen Straf- verfahrens, teils nach ergangenem Urteil, wie dies bereits im Kontext zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt wurde (siehe oben). Es kann unter die- sen Umständen nicht mehr vermutet werden, der Beschuldigte wäre wil- lens, weitere «Fehltritte» zu vermeiden. Die erneuten Straftaten weisen vielmehr auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit hin. Aktuell ist der Beschul- digte wieder auf Arbeitssuche, woraus er aber nichts zugunsten seiner Le- galprognose ableiten kann (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Seine stabile Beziehung hat keinen entscheidenden Einfluss auf die vorlie- gende Legalprognose, da ihn dieselbe Familienkonstellation in der Vergan- genheit ebenfalls nicht davon abhalten konnte, neue Straftaten zu bege- hen. Auch seine finanziellen Verhältnisse haben sich stets verschlechtert. Aktuell kann der Beschuldigte nicht sagen, wie hoch seine Schulden sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Angesichts der Tatsache, dass der Betreibungsregisterauszug von August 2023 Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 150'000.00 auswies (UA act. 48 ff.) und der Betreibungs- registerauszug von Mai 2024 bereits Verlustscheine von über Fr. 190'000.00 (GA act. 42 ff.), kann trotz erfolgter Lohnpfändungen (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 12) nicht von einer nachhaltigen Ver- besserung seiner finanziellen Lage ausgegangen werden. Aus den vorlie- genden Umständen und der im besonderen Ausmass erfolgten Rückfällig- keit lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt kein zukünftiges Wohlverhalten ablei- ten. Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen. Die Freiheits- strafe ist unbedingt auszusprechen.
E. 2.8 Zusammengefasst ist der Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Ur- teil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. Septem- ber 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurtei- len.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverwei- sung abzusehen. Es sei von einem Härtefall auszugehen, da seine Tochter an einem schweren Geburtsgebrechen leide und besonders betreuungs- bedürftig sei. Er trage die gesamte Last des Alltags und der Familie auf seinen Schultern und ohne ihn sei die Familie verloren. Ausserdem seien die Integrationschancen in Deutschland nicht vorhanden und ein Umzug
- 15 - der Familie nicht zumutbar. Auch sei die medizinische Versorgung in Deutschland nicht gleichwertig (Berufungsbegründung S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre.
E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3 f.; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom
20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit dem mehrfa- chen Betrug im Bereich der Sozialversicherung (gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB) eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen, womit er grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen ist. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der be- sonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 3.4.1 Der im Urteilszeitpunkt 55-jährige Beschuldigte ist geschieden. Er ist sechsfacher Vater. Vier seiner Kinder leben in Deutschland und sind in den Jahren 1991, 1993, 1995 und 1998 geboren; zu diesen hat er keinen Kon- takt mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Er lebt mit seinen weiteren zwei Kindern, H._____ (18 Jahre alt) und I._____ (13 Jahre alt) und der Kindesmutter, seiner Lebenspartnerin, in einem gemeinsamen Haushalt in W._____. Der Beschuldigte ist in Deutschland geboren und im Jahr 2005, und somit im Alter von 35 Jahren, in die Schweiz eingereist (UA act. 38, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Seine prägendsten Jahre als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener hat er somit in Deutschland verbracht. Er verfügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (Telefonauskunft MIKA vom 3. Oktober 2025). Gemäss der Rechtsprechung des EGMR ist er somit als «long-term immigrant» anzu- sehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E.
- 16 -
E. 3.4.2 Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz, wo er mit seiner Familie zusammenlebt. Sein bereits mündiger Sohn H._____ absol- viert aktuell eine Zusatzlehre zur Erlangung des EFZ (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 9). Seine Tochter I._____ hat ein Geburtsgebrechen und besucht die K._____ Schule. Sie weist einen erhöhten Unterstützungs- bedarf auf. Gemäss der IV wird der Grad ihrer Beeinträchtigung, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 3), als mittel eingestuft (MIKA act. 118, Sammelbeilage 2 zur Berufungsbegründung). I._____ leidet unter einer angeborenen Fehlbildung der linken Hand (Sym- brachydaktylie links), was nach den Angaben des Beschuldigten bedeutet, dass sie einen verkürzten Arm hat und die Finger der linken Hand knochen- los sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), sowie an einem allge- meinen Entwicklungsrückstand, einer expressiven Sprachentwicklungsver- zögerung und einer motorischen Dyskoordination (Sammelbeilage 2 zur Berufungsbegründung). Nach Aussagen des Beschuldigten hat I._____ Probleme, Gegenstände zu halten. Dinge, für welche sie zwei Hände be- nötigt, sind schwieriger oder gar nicht machbar. Sie kann aber auch Sachen selbst erledigen. I._____ kann in einem normalen Personenwagen mitfah- ren, sie sei normal, von aussen würde man ihre Diagnose nicht erkennen, wenn man nicht wisse, worauf man achten müsse. Lediglich ihre Hand ist anders und sie hat einen Langverzug, was bedeutet, dass sie Dinge, die sie eigentlich schon können sollte, erst mit einer Verzögerung von etwa einem Viertel bis einem halben Jahr erlernt. I._____ hat ausserdem eine Verlustangst und kann nicht allein sein. Momentan wird sie jeden Tag mit dem Schulbus abgeholt und nach der Schule wieder nach Hause gebracht. Geplant ist jedoch, dass sie lernt, selbständig mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln zur Schule zu fahren, was sie momentan noch nicht macht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Die Beziehung des Beschul- digten zu seiner Kernfamilie erweist sich als eng. Es liegen intakte Famili- enverhältnisse mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht vor. Die Beein- trächtigung der Tochter führt für den Beschuldigten teilweise zu ausseror- dentlichen Betreuungsaufgaben. Jedoch ist es die Mutter von I._____, wel- che die anfallenden Betreuungsaufgaben überwiegend übernimmt, auch wenn es zuletzt aufgrund von zwei Spitalaufenthalten der Mutter kurzfristig zu Änderungen gekommen ist und der Beschuldigte in diesem Zeitraum die Betreuung der Tochter übernommen hatte. Aktuell sucht der Beschuldigte aktiv eine neue Arbeit. Die Kindsmutter ist mittlerweile wieder zuhause, nicht erwerbstätig und es ist davon auszugehen, dass sich der bisherige Alltag (d.h. die hauptsächliche Betreuung von I._____ erfolgt durch die
- 17 - Kindsmutter) wieder einstellen wird, sobald der Beschuldigte eine neue Ar- beitsstelle hat. Der Beschuldigte übernimmt gelegentlich ausserordentliche Fahrdienste für I._____. Diese fallen jedoch nur in Ausnahmefällen an, etwa wenn I._____ auf einer Schulreise ist. In solchen Situationen muss der Beschuldigte in Bereitschaft stehen, um I._____ bei Bedarf abzuholen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Regelmässige oder dauer- hafte Fahrdienste durch den Beschuldigten fallen jedoch nicht an. Auch hat er nicht für permanente Betreuungsaufgaben seiner Tochter zur Verfügung zu stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2023 vom 12. Septem- ber 2025 E. 1.5.2.). Nicht dargetan und aus den eingereichten Arztberich- ten auch nicht ersichtlich ist, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer Endo- metriose-Erkrankung in Zukunft immer wieder operiert werden müsste und der Beschuldigte daher die gesamte Last des Alltags zu tragen hätte (Be- rufungsbegründung S. 4). Was die Beweisanträge des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO). Da bezüglich des massgeblichen Sachverhalts keine Unklarheiten bestehen, sind die Einvernahmen der Familienmitglieder nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu bringen. Die Beweisanträge des Beschul- digten sind deshalb abzuweisen. Insbesondere ist die Einvernahme der Tochter I._____ offensichtlich ungeeignet, etwas zur Beurteilung des vor- liegenden Verfahrens beizutragen. Der Beschuldigte selbst gab an, dass I._____ sich gegenüber fremden Personen nicht öffnet und seiner Meinung nach gegenüber dem Gericht keine Angaben machen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Das private Beziehungsnetz des Beschuldigten beschränkt sich auf seine Kernfamilie. Ein enger, gelebter Freundeskreis oder ein Engagement in ei- ner gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz wurde we- der vorgebracht, noch ist das aus den Akten ersichtlich. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als bes- tenfalls durchschnittlich. In beruflicher Hinsicht ist die Integration des Beschuldigten als unterdurch- schnittlich einzustufen. Er hatte nie eine langjährige, feste Arbeitsstelle und aktuell ist er wieder auf Arbeitssuche. Weiter stellen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als äusserst ungünstig dar. Der mehrsei- tige Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Mai 2024 weist unter an- derem über Fr. 190'000.00 nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre auf (GA act. 42 ff.). Diese Situation dürfte sich seither kaum wesent- lich verbessert haben, kennt der Beschuldigte aktuell doch nicht einmal die Höhe seiner Schulden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Seine wiederholte Arbeitslosigkeit sowie seine hohen Schulden sprechen gegen eine gelungene Integration in die Schweizer Wirtschaftsordnung.
- 18 - Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschuldigten wirken sich negativ auf dessen nachhaltige Integration aus. Neben den vorliegend zu beurtei- lenden Delikten weist der aktuelle Strafregisterauszug die oben aufgeführ- ten Verurteilungen aus. Der Beschuldigte erweist sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter. Er hat immer wieder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und sein rechtswidriges Verhalten hat er auch nach den Verurteilungen nicht geändert. Unter den gegebenen Umständen zeigt sich, dass der Beschuldigte wenig Interesse daran hat, sich der hiesi- gen Werte- und Rechtsordnung zu unterziehen. Hinzukommt, dass der Beschuldigte bereits mit Verfügung des Migrations- amts vom 11. April 2018 aufgrund seiner mehrfachen Verurteilungen sowie seiner starken Verschuldung verwarnt worden ist. Dabei wurde ihm unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und einer anschliessenden Wegweisung aus der Schweiz deutlich ge- macht, dass die ausländerrechtliche Verwarnung als letzte Massnahme gelte. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich künftig in jeder Hinsicht gesetzeskonform zu verhalten, seinen öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden zu tilgen habe. Für den Fall weiterer Pflicht- verletzungen oder einer erneuten, erheblichen strafrechtlichen Verurteilung wurde er wiederholt auf die potenzielle Aufhebung seiner Aufenthaltsbewil- ligung sowie einer Wegweisung aus der Schweiz aufmerksam gemacht (MIKA act. 111-115). Auch diese Verfügung unter Androhung der Auswei- sung beeindruckte den Beschuldigten jedoch nicht. Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz aufgewachsen, sondern hat die lebensprägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend und insgesamt einen Grossteil seines Lebens in Deutschland verbracht. Seine Eltern, vier seiner Kinder, seine Tanten und Onkel leben in Deutschland (UA act. 162, Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 3). Trotz des aktuell fehlenden Kontakts ist es nicht ausgeschlossen, dass zumindest mit einem Teil der Verwandt- schaft wieder Beziehungen aufgebaut werden könnten. Weiter ist nicht er- sichtlich, inwiefern er in Deutschland schlechtere Integrationsmöglichkeiten als in der Schweiz hätte, vielmehr sind seine Integrationschancen in seinem Heimatland als gut einzustufen. Auch ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4) – das Gesundheitssystem in Deutschland mit demjenigen der Schweiz vergleichbar. Es bestehen somit auch aus medizinischer Sicht keine Hinderungsgründe für eine Landesver- weisung. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Deutschland geboren und seit zwanzig Jahren in der Schweiz wohnhaft. Er gilt gemäss EMRK als «long- term immigrant». Seine Kernfamilie befindet sich in der Schweiz, alle Fa- milienmitglieder verfügen jedoch über die deutsche Staatsbürgerschaft,
- 19 - sprechen die deutsche Sprache und es wäre denkbar, dass die Familie dem Beschuldigten nach Deutschland folgen würde. Beim Beschuldigten ist trotz seines langen Aufenthalts weder eine besonders starke Verwurze- lung in der Schweiz noch eine besondere wirtschaftliche oder gesellschaft- liche Integration noch eine Anpassung an die hiesige Rechtsordnung er- sichtlich. Zu beachten ist jedoch, dass die beiden im Haushalt des Beschul- digten wohnhaften Kinder in der Schweiz geboren sind, immer hier gelebt haben und entsprechend stark mit der Schweiz verbunden sind. Gleichwohl ist unter den vorliegenden Umständen der Familie, eventuell ohne den mitt- lerweile volljährigen H._____, ein gemeinsamer Wegzug nach Deutschland durchaus vorstell- wie auch zumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2). Der Beschuldigte hat sich dazu denn auch bereits Gedanken gemacht und Überlegungen angestellt, wie ein solcher Umzug gelingen könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 und 15). Aufgrund der kulturellen Nähe zwischen Deutschland und der Schweiz besteht eine grundsätzliche Vertrautheit mit den hiesigen gesell- schaftlichen Verhältnissen und kulturellen Gegebenheiten. Für die Tochter I._____ sind Betreuungsmöglichkeiten und Sonderschulen auch in Deutschland verfügbar. Und selbst wenn die Familienmitglieder dem Be- schuldigten nicht folgen würden, ist es zufolge der modernen Kommunika- tionsmittel und mittels Besuche im sehr nahegelegenen Heimatland mög- lich, den regelmässigen Kontakt aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5 mit Hinweis). Ent- gegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 3) un- terscheidet sich der vorliegende Fall insofern von BGE 151 I 248, als dass im genannten Bundesgerichtsentscheid der Sohn des Beschuldigten schwerstbehindert war und unter einer schweren Enzephalopathie mit spastischer Tetraparese litt und aufgrund der schweren Behinderung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er alleine Besuche im Kosovo wahrnehmen konnte, zumal die Kindsmutter bereits verstorben war. Vorlie- gend leidet I._____ zwar an einem Geburtsgebrechen, sie kann jedoch, wie bereits oben dargelegt, gewisse Sachen selbständig machen. I._____ könnte in Begleitung ihrer Mutter oder ihres Bruders ihren Vater im grenz- nahen Deutschland besuchen. Es sind keine unüberwindbaren Bedingun- gen vorhanden, welche einen Besuch unmöglich machen würden. Das Ge- burtsgebrechen von I._____ unterscheidet sich denn auch in der Schwere deutlich vom im zitierten Bundesgerichtsentscheid massgeblichen Krank- heitsfall. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist ein Härtefall zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.5.2.).
- 20 -
E. 3.4.3 Selbst wenn jedoch ein Härtefall anzunehmen wäre, so würden die öffent- lichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten die priva- ten Interessen an seinem Verbleib überwiegen. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Sozialversicherungsbetrugs ver- urteilt. Der Deliktsbetrag der begangenen Straftaten beläuft sich insgesamt auf Fr. 15'597.95. Sowohl der Deliktsbetrag, der sich auf mehr als das Dop- pelte des in einem Haushalt pro Monat durchschnittlich verfügbaren Ein- kommens beläuft, als auch das Verschulden sind nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten das schweizerische Sozialver- sicherungssystem zwecks eigenen Profits rücksichtlos ausgenutzt. Er be- wirkt mit seinem Verhalten einen nicht vernachlässigbaren Nachteil zulas- ten des schweizerischen Sozialsystems, welches primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht. Am Erhalt bzw. an der zweck- konformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozi- alsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Art. 41 BV und Art. 111 - 117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2). Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten ist unbedingt auszusprechen. Mithin ist bei ihm von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen und der Be- schuldigte stellt aufgrund seiner schlechten Legalprognose (siehe oben) eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das öffentliche Inte- resse an seiner Wegweisung ist daher hoch zu gewichten. Das private In- teresse des Beschuldigten ergibt sich – nebst seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz – im Wesentlichen aus der gelebten Beziehung zu seiner 13-jährigen Tochter I._____, seinem mittlerweile volljährigen Sohn sowie der Kindsmutter bzw. seiner Lebenspartnerin. Es ist daher grundsätzlich als hoch einzustufen. Allerdings wird dieses private Interesse durch die un- zureichende wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Integration des Beschuldigten stark relativiert. Zwar wäre mit dem Wegzug der ganzen Fa- milie aus der Schweiz eine gewisse Belastung und gewisse Herausforde- rungen verbunden, doch erweist sich diese unter Berücksichtigung aller re- levanten Umstände nicht als derart schwerwiegend, als dass sie eine Lan- desverweisung ausschliessen würde. Die Integrationschancen im Heimat- land Deutschland sind als intakt zu bewerten. Und auch wenn sich der Rest der Familie für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden sollte, dürfte es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich sein, den Kontakt zu dieser über moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche in Deutschland aufrechtzuerhalten. Insgesamt überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind erfüllt. Diese erweist sich gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.
- 21 -
E. 3.4.4 Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorlie- gend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich des Sozialversicherungs- betrugs schuldig gemacht (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Verfassungsgeber (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber werten den Sozialversiche- rungsbetrug als schwerwiegende Straftat (Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5) und im Hinblick auf die Be- deutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und so- ziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Der Beschul- digte hat die Sozialversicherung der Schweiz missbraucht und dadurch das gute Funktionieren des Sozialversicherungssystems und die soziale Soli- darität angegriffen. Durch das Verhalten des Beschuldigten werden auch ehrliche Leistungsbezüger in Verruf gebracht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist (siehe dazu oben), sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter erweist und erheb- liche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung bestehen. Beim Beschuldigten ist mithin in mehrfacher Hinsicht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bejahen. Angesichts seiner zahlreichen Rückfälle besteht eine relevante und fortdauernde Rückfallgefahr. Zum jetzigen Zeit- punkt kann von keinem zukünftigen Wohlverhalten ausgegangen werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu veranschlagen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte des Beschuldigten aus dem FZA sind damit ge- geben.
E. 3.4.5 Angesichts der anhaltenden deliktischen Aktivität des Beschuldigten, der damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr, der Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und des insgesamt erheblichen Interesses an der Verhin- derung des Missbrauchs des schweizerischen Sozialsystems ist die Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre festzulegen. Damit erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als begründet.
E. 4 StPO).
E. 4.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
E. 4.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'960.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 4.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'702.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 4.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'998.65 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
- 24 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Six Schürch
E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen per- sönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er gut integriert, er spricht Deutsch, was jedoch nicht auf besondere Integrationsbemühun- gen, sondern auf seine Herkunft zurückzuführen ist.
E. 5 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen vom 11. September 2020
- 23 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.18 (ST.2023.134; StA.2023.2632) Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Schürch Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, […] Gegenstand Betrug
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 10. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs (GA act. 1 ff.). 2. Nachdem der Beschuldigte nach zweimaliger Vorladung nicht zur Gerichts- verhandlung erschienen ist, führte das Bezirksgericht Zofingen das Abwe- senheitsverfahren durch. 3. Mit Urteil vom 3. Juni 2024 verurteilte der Gerichtspräsident des Bezirks- gerichts Zofingen den Beschuldigten wegen Betrugs als teilweise Zusatz- strafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. 4. Mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei statt wegen Betrugs wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhil- feleistungen gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig zu spre- chen und dafür mit einer Busse zu bestrafen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. 5. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde das Berufungsverfahren sistiert und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschuldigten das Abwesenheitsur- teil vom 3. Juni 2024 persönlich zuzustellen. Die Vorinstanz bestätigte am 10. Februar 2025 die am 25. Januar 2025 erfolgte persönliche Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Beschul- digten und teilte mit, dass der Beschuldigte bis zum 10. Februar 2025 kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht habe. 6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erklärte mit Eingabe vom 21. Feb- ruar 2025 die Anschlussberufung. Sie beantragte, der Beschuldigte sei we- gen mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen, die Freiheitsstrafe sei auf zwölf Monate und die Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre zu er- höhen. 7. Die Berufungsverhandlung fand am 18. Dezember 2025 statt.
- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Wil- len handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens mög- licherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermö- gensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schä- digt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen fal- schen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumut- bar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massge- bend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglich- keiten des Selbstschutzes einschätzt. Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert jedoch nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfer- tigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täu- schenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73; BGE 143 IV 302 E.1; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.4 f.; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 1.1.2. Den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozi- alversicherung gemäss Art. 148a StGB erfüllt u.a., wer jemanden durch un- wahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung bezieht, die ihm nicht zustehen.
- 4 - Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) kon- zipiert und ist im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistun- gen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). 1.2. Der Beschuldigte hat für die Monate Juni, Juli, August, Oktober und No- vember 2020 jeweils das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat…» ausgefüllt (UA act. 119 ff.). Auf diesen Formularen wurde in leicht verständlicher Sprache u.a. darauf hingewiesen, dass die Fragen nur den jeweiligen Monat betreffen, unbedingt jede Arbeit während der Bezugs- dauer zu melden sei, ein Versicherungsbetrug sich nicht lohnen würde und unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können. Die erste Frage des Formulars, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, hat der Beschuldigte stets verneint. Die Frage 10, ob er weiterhin arbeitslos sei, hat er stets be- jaht. Tatsächlich hat der Beschuldigte im jeweils betreffenden Zeitraum je- doch für das Einzelunternehmen C._____, die D._____ AG, die B._____ AG, die E._____ AG und die F._____ AG gearbeitet. Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau wurde erst aufgrund einer Meldung des SECO auf das erzielte Erwerbseinkommen des Be- schuldigten aufmerksam (UA act. 67). Aufgrund des Abgleichs zwischen den gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten bei der AHV-Aus- gleichskasse und der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2020 Erwerbseinkom- men neben dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung erzielt hat (UA act. 67). Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 hat die Arbeitslosenkasse die Rückforderung der für die Abrechnungsperioden Juni, Juli, August, Oktober und November 2020 zu viel ausbezahlter Beträge in der Höhe von Fr. 15'597.95 verfügt (UA act. 131). Gegen diese Verfügung hat der Be- schuldigte innert Frist keine Einsprache erhoben (UA act. 136). Am 20. April 2023 hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Amtsstelle Arbeitslosenversi- cherung, Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht. Bis zur Meldung des SECO hatte die Arbeitslosenkasse keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in den Abrechnungsperioden Juni, Juli, Au- gust, Oktober und November 2020 entgegen den ausgefüllten Formularen wahrheitswidrig doch einer Arbeit nachgegangen ist. Sie hatte auch keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben in den Formularen «Angaben der ver- sicherten Person» für die Monate Juni, Juli, August, Oktober und November 2020 in Zweifel zu ziehen, zumal es sich um einen Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, mithin um ein ausgesprochenes Massenge- schäft handelte. Der Beschuldigte hatte bereits zuvor mehrmals gleich-
- 5 - lautende Formulare eingereicht, weshalb er davon ausgegangen ist, dass die Arbeitslosenkasse die Überprüfung der falschen Angaben ohne kon- krete Hinweise auf Unstimmigkeiten unterlassen werde. Vorliegend ist die Arglist zu bejahen und es ist für die besagte Zeitperiode auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung auszu- machen, zumal die Arbeitslosenkasse nicht gehalten ist, einen Antragstel- ler quasi einem Generalverdacht zu unterstellen oder ihn ohne konkreten Verdacht zu einem Gespräch vorzuladen, anstatt auf die eingereichten Er- klärungen auf den dafür vorgesehenen Formularen zu vertrauen. Mithin kann nicht gesagt werden, bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeldern seien grundlegendste Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet worden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.4). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. August 2014 wegen Betrugs, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 erneut wegen Be- trugs, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Feb- ruar 2018 wiederum wegen Betrugs und mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt worden ist (siehe Strafregisterauszug). Zwar hat sich der Beschul- digte wiederholt derselben Vorgehensweise bedient, d.h. stets die Frage, ob er eine Erwerbstätigkeit ausübe, wahrheitswidrig verneint und somit der Arbeitslosenkasse seinen Zwischenverdienst wissentlich und willentlich verschwiegen. Diese Verurteilungen, soweit sie der Arbeitslosenkasse denn überhaupt bekannt waren, haben aber nicht dazu geführt, dass die Arbeitslosenkasse bei jedem neuen Antrag des Beschuldigten zusätzliche Abklärungen betreffend die Arbeitssituation hätte vornehmen müssen. Die Arbeitslosenkasse durfte vielmehr ohne konkrete, anderweitige Hinweise davon ausgehen, dass der Beschuldigte aus den früheren Verurteilungen gelernt hat und nicht erneut auf dieselbe Art und Weise delinquieren werde. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass über die Auszüge der Ausgleichskasse ersichtlich gewesen sei, wo er gearbeitet habe, und er daher keine Absicht gehabt habe, die Arbeitslosen- kasse zu täuschen (GA act. 64). Indem er seinen Zwischenverdienst ver- schwiegen hat, hat er eine falsche Tatsache vorgespiegelt. Zudem war die vom Beschuldigten geltend gemachte Überprüfung der Auszüge der Aus- gleichskasse der öffentlichen Arbeitslosenkasse unzumutbar (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezem- ber 2024 E. 3.1.4). Insofern der Beschuldigte vorbringt, er habe bloss ein Kreuzchen falsch gesetzt, alles andere hätte er angegeben und er habe lediglich so etwas
- 6 - wie einen Kredit erwirken wollen (GA act. 64), so kann ihm nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat im Wissen um seine Arbeitstätigkeit die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, stets verneint und die Frage, ob er weiterhin arbeitslos sei, stets bejaht (siehe oben). Dies schliesst aus, dass er ohne zu lesen irgendetwas angekreuzt hat. Auch be- steht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass die Arbeits- losenkasse keine Kredite vergibt und kein Finanzinstitut ist, wurde sein rechtswidriges Verhalten zum Tatzeitpunkt doch bereits dreimal wegen identischen Tatvorgehens strafrechtlich geahndet und befand er sich zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Straftaten aufgrund desselben Sachverhalts in einem laufenden Strafverfahren. Sodann hat der Beschul- digte zweifellos mit Bereicherungsabsicht gehandelt, hat er doch ausge- führt, dass er das Geld des Zwischenverdienstes quasi als «Extrageld für Miete und Strom» betrachtet habe. Von Unwissen und fehlendem Willen des Beschuldigten kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschuldigte hat vielmehr zu Protokoll gegeben, dass man Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur für jene Tage habe, in welchen man wirklich arbeitslos sei, er selbst nicht das ganze Jahr 2020 arbeitslos gewesen sei und es stimme, dass er den Zwischen- verdienst weder angegeben noch Unterlagen eingereicht habe, aus wel- chen der Zwischenverdienst ersichtlich gewesen wäre. Die Frage, ob die Arbeitslosenentschädigung tiefer ausgefallen wäre, wenn er den Zwischen- verdienst deklariert hätte, bejahte der Beschuldigte und gab letztlich zu Pro- tokoll, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund seiner Verneinung auf die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, in dem Moment nicht wissen konnte, dass er gearbeitet hatte (UA act. 159 und 160). 1.3. Zusammenfassend hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hin- sicht den Tatbestand des Betrugs für den Zeitraum von Juni bis November 2020 durch das Ausfüllen des jeweiligen Formulars mehrfach erfüllt. Damit ist Art. 148a StGB nicht mehr zu prüfen, insbesondere ist nicht von Belang, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegen würde (dazu: BGE 149 IV 273). Auch Rechtfertigungs- oder Schuldausschlies- sungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist somit im Schuldpunkt abzuweisen, die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Es kann offenbleiben, ob der Beschuldigte aufgrund des insgesamt nicht unerheblichen Deliktbetrags sowie der mehrfachen Tatbegehung in den Monaten Juni, Juli, August, Oktober und November 2020 nicht wegen ge- werbsmässigen Betrugs hätte angeklagt und verurteilt werden müssen (vgl.
- 7 - zur Gewerbsmässigkeit statt vieler: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). Da gewerbsmässiger Betrug von der Staatsanwaltschaft nicht angeklagt wurde, hat es mit dem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs sein Be- wenden. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als teilweise Zusatzstrafe zu einer unbedingten Strafe von acht Monaten verurteilt. Der Beschuldigte bean- tragt – ausgehend von dem von ihm beantragten Schuldspruch des un- rechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) anstatt des Betrugs – mit Busse be- straft zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt – ausgehend von dem von ihr beantragten Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs – eine un- bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwie- sen werden. 2.3. Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sieht alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Straf- registerauszug). Er wurde unter anderem mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 14. August 2014 wegen Betrugs zu einer teilbe- dingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt, wobei der bedingte Voll- zug des Teils der Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 widerrufen wurde. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 wurde er wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Februar 2018 wiederum wegen Betrugs – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2017 – zu einer
- 8 - unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und mit Urteil des Gerichts- präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ver- urteilt. Weder die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe konnten den Beschuldigten da- von abhalten, erneut einschlägig straffällig zu werden. Er hat vielmehr un- beeindruckt immer auf dieselbe Art und Weise weiter delinquiert. Dies, ob- wohl er sich für den Tatzeitraum von Juni bis und mit August 2020 erneut in einem laufenden Strafverfahren befunden hat. Er liess sich sodann auch nicht ansatzweise von der durch das Urteil vom 11. September 2020 ver- hängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe beeindrucken und delinquierte im Oktober und November 2020 einfach weiter, als ob nichts geschehen wäre. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederho- lungstäter. Mit Blick auf seine einschlägigen Vorstrafen sowie das akten- kundige Nachtatverhalten des Beschuldigten kommt eine Geldstrafe vorlie- gend offensichtlich nicht mehr infrage. Unter dem Aspekt der Zweckmäs- sigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.4. 2.4.1. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom
11. September 2020 wurde der Beschuldigte wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Betrugsfälle hat er teilweise zwischen Juni und August 2020 begangen und damit vor dem ergangenen Urteil des Gerichtspräsi- denten des Bezirksgerichts Zofingen, weshalb dafür eine Zusatzstrafe ge- mäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist, nachdem Gleichartigkeit der Strafen vorliegt. Der Beschuldigte wird wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und nicht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB verurteilt. Beim mehrfachen Betrug handelt es sich nicht um ein Kol- lektivdelikt und es liegt zwischen den einzelnen Betrugshandlungen auch keine rechtliche oder tatsächliche Handlungseinheit vor. Die Ausfällung ei- ner Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Betrugshandlungen und Deliktsbeträge fällt somit ausser Betracht (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.). Die Einsatzstrafe ist für den Betrug mit dem höchsten Deliktsbetrag als – bei gleichem Strafrahmen wie die weiteren Betrugshandlungen – qua Ver- schulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich um jenen
- 9 - Betrug, bei welchem die Arbeitslosenkasse dem Beschuldigten als Folge der arglistigen Täuschung für die Abrechnungsperiode Juli 2020 Fr. 4'596.45 ausbezahlt hat. Anschliessend ist die Einsatzstrafe um die zwei weiteren Betrugshandlungen in den Monaten Juni 2020 und August 2020 angemessen zu erhöhen. Die hierfür zu bestimmende Gesamtfrei- heitsstrafe ist danach um die mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Be- zirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 ausgefällte Freiheitsstrafe zu asperieren. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 2.4.2. Hinsichtlich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend den Mo- nat Juli 2020 ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe) nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbe- stand des Betrugs ist das Vermögen das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat im Formular für die Abrechnungsperiode Juli 2020 gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig angegeben, in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielt zu haben bzw. nach wie vor arbeitslos zu sein, woraufhin ihm zu Unrecht Fr. 4'596.45 ausbezahlt worden sind und der Arbeitslosenkasse einen Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Dieser Deliktsbetrag ist in Anbetracht der zum damaligen Zeitpunkt (2020) durch- schnittlich verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von rund Fr. 6'800.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 22. November 2022) als nicht unerheblich einzustufen. In Re- lation zum weiten Strafrahmen des Betrugs und den davon erfassten De- liktssummen handelt es sich jedoch auch nicht um einen sehr hohen De- liktsbetrag. Dementsprechend erscheint der monetäre Taterfolg als noch vergleichsweise leicht. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversiche- rungssystem gefährdet wird; denn dieses basiert auf richtigen und ehrli- chen Angaben der Bezüger von Arbeitslosengeldern. Gleichzeitig werden ehrliche Arbeitslose in Verruf gebracht. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung er- fasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
- 10 - 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist je- doch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschul- digte hinsichtlich der beantragten Arbeitslosengelder verfügt hat, zu be- rücksichtigen. Die wahrheitsgemässe Deklaration des Zwischenverdiens- tes wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Seine diesbezügliche Vor- gehensweise wiegt umso schwerer, da er sich – wie bereits in der Vergan- genheit – bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden hat, um an mehr Geld zu gelangen. Auch wenn der Beschuldigte es als «Extrageld für Miete und Strom» bezeichnet hat, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt in einer eigentlichen fi- nanziellen Notlage befunden hätte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Vermögen der Arbeitslosenkasse zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entschei- dung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszu- gehen. 2.4.3. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Betrugshandlungen (Juni und August
2020) angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie beim Be- trug (Juli 2020) – worauf grundsätzlich verwiesen werden kann – vorgegan- gen, indem er erwirkt hat, dass ihm für die Monate Juni 2020 (Fr. 3'087.05) und August 2020 (Fr. 2'176.90) zu Unrecht Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'263.95 ausbezahlt worden sind. Die ein- zelnen Beträge sind nicht zu bagatellisieren, auch wenn sie in Relation zu den vom Tatbestand des Betrugs erfassten Deliktsbeträgen als nicht be- sonders hoch erscheinen. Insgesamt ist hinsichtlich der weiteren Betrugshandlungen jeweils von ei- nem noch knapp leichten Verschulden und – für sich betrachtet – dafür an- gemessenen Einzelstrafen von drei bis vier Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Betrugshand- lungen untereinander insoweit in einem (engen) sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen, als dass das entsprechende Formular der Arbeits- losenkasse jeden Monat auf die gleiche Art und Weise bewusst falsch aus- gefüllt worden ist, was den Gesamtschuldbetrag der einzelnen Betrugs- handlungen als geringer erscheinen lässt. Andererseits ist es nicht einerlei, ob es bei einer einzigen Betrugshandlung geblieben oder wie vorliegend
- 11 - aufgrund eines jeweils erneut gefassten Entschlusses, die Arbeitstätigkeit zu verheimlichen, zu den weiteren Betrugshandlungen gekommen ist. An- gemessen erscheint eine Erhöhung um insgesamt fünf Monate Freiheits- strafe auf elf Monate Freiheitsstrafe. 2.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in den Jah- ren 2014, 2017 und 2018 wegen Betrugs verurteilt (siehe oben), hat aus diesen Verurteilungen jedoch keine genügenden Lehren gezogen, weshalb die Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht fallen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Straf- zumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Krite- rium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen des Nachtatverhaltens fällt sodann negativ ins Gewicht, dass er sich auch nach der hier zu beurteilenden De- linquenz nicht nachhaltig bewährt hat, sondern mit Strafbefehlen vom
12. November 2021, 2. Mai 2022 und 4. Dezember 2023 wegen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu unbedingten Geldstra- fen von 30 Tagessätzen, 40 Tagessätzen und 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des im Ur- teilszeitpunkt arbeitslosen Beschuldigten, der u.a. Vater eines minderjähri- gen Kindes ist und in einer stabilen Beziehung lebt (siehe im Einzelnen die Ausführungen zur Landesverweisung), ergeben sich keine für die Strafzu- messung relevanten Faktoren. Es liegt auch keine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person; eine erhöhte Strafempfind- lichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand allein, dass er Vater eines minderjährigen Kindes ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Der Beschuldigte hat zwar den Sachverhalt grundsätzlich bereits während der Untersuchung anerkannt (UA act. 159). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies massgeblich zur Aufklärung der Straftaten beigetragen ha- ben soll. Vielmehr hat der Beschuldigte nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen hat.
- 12 - Der Beschuldigte gibt an, gewillt zu sein, die zu Unrecht erhaltene Arbeits- losenentschädigung zurückzuzahlen; konkrete Schritte hierzu hat er jedoch bislang – über die unfreiwillige Lohnpfändung hinaus (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 12) – nicht unternommen (UA act. 160). Mit der blos- sen Anerkennung des Schadens hat der Beschuldigte noch keine beson- deren Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom
11. Januar 2013 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom
20. Juni 2018 E. 2.2), zumal von einer nachhaltigen Einsicht oder aufrichti- gen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, bisher nichts spürbar war. Eine Strafminderung wegen besonderer Einsicht, Reue oder Wiedergutmachung fällt demgemäss ausser Betracht. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb sich die Täterkom- ponente im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend aus- wirkt, woraus sich eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis- sen angemessene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ergibt. 2.4.5. Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist zu beachten, dass der im Zeitraum von Februar bis April 2017 erfolgte unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem gewissen sachli- chen, aber keinem zeitlich engen Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten, die im Juni bis August 2020 und somit mehrere Jahre später begangen worden sind, stehen und der Gesamtschuldbeitrag entsprechend nicht zu vernachlässigen ist. Die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten für die neu begangenen Betrugshandlungen ist für die mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 abgeurteilte Straftat angemessen um fünf Monate auf eine gedankli- che Gesamtstrafe von 17 Monaten zu erhöhen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von sechs Monaten in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatz- strafe von elf Monaten Freiheitsstrafe führt. 2.5. Der Beschuldigte hat sich nach dem Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 erneut zweimal des Be- trugs schuldig gemacht, wofür eine separate Freiheitsstrafe auszusprechen ist (BGE 145 IV 1 E. 1.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2025 vom
22. Oktober 2025 E. 3.4.4). Im Monat Oktober 2020 hat er die Arbeitslosenkasse um einen Betrag in Höhe von Fr. 4'407.10 und im November 2020 um einen Betrag in Höhe von Fr. 1'330.45 betrogen. Der Beschuldigte ist bei beiden Betrugshand- lungen in gleicher Art und Weise vorgegangen, wie er dies bereits für die anderen, zuvor aufgeführten Betrugsdelikte zum Nachteil der Arbeitslosen- kasse getan hat, weshalb in Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns,
- 13 - die Beweggründe sowie die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten auf die hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Insgesamt ist für den Betrug im Oktober 2020 von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von fünf Mona- ten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Berücksichtigung des geringeren Deliktsbetrags ist hinsichtlich der Betrugshandlung im November 2020 insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einzelstrafe von zwei Monaten Frei- heitsstrafe angemessen erscheint. In Anwendung des Asperationsprinzips (in Bezug auf den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie den je- des Mal erneut gefassten Entschluss des Beschuldigten, seine Arbeitstä- tigkeit zu verheimlichen, kann auf die hiervor aufgeführten Ausführungen verwiesen werden) rechtfertigt sich sodann eine Erhöhung der Einsatz- strafe um einen Monat auf sechs Monate Freiheitsstrafe. In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden. Besonders negativ wirkt sich aus, dass der Beschuldigte trotz der Verurteilung vom 11. September 2020 zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne jegliche Einsicht weiter delinquiert hat. Mithin erweist sich der Beschuldigte als unbelehrbarer und unverbesserlicher Wiederholungstäter. Insgesamt überwiegen die negati- ven Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend auswirkt, woraus sich eine dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheits- strafe von sieben Monaten ergibt. 2.6. Da ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt, sind die Zusatz- strafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. September 2020 von elf Monaten und die separate Freiheitsstrafe von sieben Monaten für die danach begangenen Betrugshandlungen zu addieren, was eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ergibt. 2.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).
- 14 - Der Beschuldigte hat aus den Vorstrafen keinerlei Lehren gezogen. Nicht einmal die Verurteilung zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe konnte ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Teilweise beging der Beschuldigte die neuen Straftaten sogar während eines hängigen Straf- verfahrens, teils nach ergangenem Urteil, wie dies bereits im Kontext zur Wahl der Sanktionsart ausgeführt wurde (siehe oben). Es kann unter die- sen Umständen nicht mehr vermutet werden, der Beschuldigte wäre wil- lens, weitere «Fehltritte» zu vermeiden. Die erneuten Straftaten weisen vielmehr auf eine erhebliche Unbelehrbarkeit hin. Aktuell ist der Beschul- digte wieder auf Arbeitssuche, woraus er aber nichts zugunsten seiner Le- galprognose ableiten kann (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Seine stabile Beziehung hat keinen entscheidenden Einfluss auf die vorlie- gende Legalprognose, da ihn dieselbe Familienkonstellation in der Vergan- genheit ebenfalls nicht davon abhalten konnte, neue Straftaten zu bege- hen. Auch seine finanziellen Verhältnisse haben sich stets verschlechtert. Aktuell kann der Beschuldigte nicht sagen, wie hoch seine Schulden sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Angesichts der Tatsache, dass der Betreibungsregisterauszug von August 2023 Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 150'000.00 auswies (UA act. 48 ff.) und der Betreibungs- registerauszug von Mai 2024 bereits Verlustscheine von über Fr. 190'000.00 (GA act. 42 ff.), kann trotz erfolgter Lohnpfändungen (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 12) nicht von einer nachhaltigen Ver- besserung seiner finanziellen Lage ausgegangen werden. Aus den vorlie- genden Umständen und der im besonderen Ausmass erfolgten Rückfällig- keit lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt kein zukünftiges Wohlverhalten ablei- ten. Dem Beschuldigten ist eine Schlechtprognose zu stellen. Die Freiheits- strafe ist unbedingt auszusprechen. 2.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Ur- teil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. Septem- ber 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurtei- len. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverwei- sung abzusehen. Es sei von einem Härtefall auszugehen, da seine Tochter an einem schweren Geburtsgebrechen leide und besonders betreuungs- bedürftig sei. Er trage die gesamte Last des Alltags und der Familie auf seinen Schultern und ohne ihn sei die Familie verloren. Ausserdem seien die Integrationschancen in Deutschland nicht vorhanden und ein Umzug
- 15 - der Familie nicht zumutbar. Auch sei die medizinische Versorgung in Deutschland nicht gleichwertig (Berufungsbegründung S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.3 f.; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom
20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit dem mehrfa- chen Betrug im Bereich der Sozialversicherung (gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB) eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen, womit er grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen ist. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise un- ter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der be- sonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3.4. 3.4.1. Der im Urteilszeitpunkt 55-jährige Beschuldigte ist geschieden. Er ist sechsfacher Vater. Vier seiner Kinder leben in Deutschland und sind in den Jahren 1991, 1993, 1995 und 1998 geboren; zu diesen hat er keinen Kon- takt mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Er lebt mit seinen weiteren zwei Kindern, H._____ (18 Jahre alt) und I._____ (13 Jahre alt) und der Kindesmutter, seiner Lebenspartnerin, in einem gemeinsamen Haushalt in W._____. Der Beschuldigte ist in Deutschland geboren und im Jahr 2005, und somit im Alter von 35 Jahren, in die Schweiz eingereist (UA act. 38, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Seine prägendsten Jahre als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener hat er somit in Deutschland verbracht. Er verfügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (Telefonauskunft MIKA vom 3. Oktober 2025). Gemäss der Rechtsprechung des EGMR ist er somit als «long-term immigrant» anzu- sehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E.
- 16 - 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen per- sönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er gut integriert, er spricht Deutsch, was jedoch nicht auf besondere Integrationsbemühun- gen, sondern auf seine Herkunft zurückzuführen ist. 3.4.2. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz, wo er mit seiner Familie zusammenlebt. Sein bereits mündiger Sohn H._____ absol- viert aktuell eine Zusatzlehre zur Erlangung des EFZ (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 9). Seine Tochter I._____ hat ein Geburtsgebrechen und besucht die K._____ Schule. Sie weist einen erhöhten Unterstützungs- bedarf auf. Gemäss der IV wird der Grad ihrer Beeinträchtigung, entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 3), als mittel eingestuft (MIKA act. 118, Sammelbeilage 2 zur Berufungsbegründung). I._____ leidet unter einer angeborenen Fehlbildung der linken Hand (Sym- brachydaktylie links), was nach den Angaben des Beschuldigten bedeutet, dass sie einen verkürzten Arm hat und die Finger der linken Hand knochen- los sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), sowie an einem allge- meinen Entwicklungsrückstand, einer expressiven Sprachentwicklungsver- zögerung und einer motorischen Dyskoordination (Sammelbeilage 2 zur Berufungsbegründung). Nach Aussagen des Beschuldigten hat I._____ Probleme, Gegenstände zu halten. Dinge, für welche sie zwei Hände be- nötigt, sind schwieriger oder gar nicht machbar. Sie kann aber auch Sachen selbst erledigen. I._____ kann in einem normalen Personenwagen mitfah- ren, sie sei normal, von aussen würde man ihre Diagnose nicht erkennen, wenn man nicht wisse, worauf man achten müsse. Lediglich ihre Hand ist anders und sie hat einen Langverzug, was bedeutet, dass sie Dinge, die sie eigentlich schon können sollte, erst mit einer Verzögerung von etwa einem Viertel bis einem halben Jahr erlernt. I._____ hat ausserdem eine Verlustangst und kann nicht allein sein. Momentan wird sie jeden Tag mit dem Schulbus abgeholt und nach der Schule wieder nach Hause gebracht. Geplant ist jedoch, dass sie lernt, selbständig mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln zur Schule zu fahren, was sie momentan noch nicht macht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Die Beziehung des Beschul- digten zu seiner Kernfamilie erweist sich als eng. Es liegen intakte Famili- enverhältnisse mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht vor. Die Beein- trächtigung der Tochter führt für den Beschuldigten teilweise zu ausseror- dentlichen Betreuungsaufgaben. Jedoch ist es die Mutter von I._____, wel- che die anfallenden Betreuungsaufgaben überwiegend übernimmt, auch wenn es zuletzt aufgrund von zwei Spitalaufenthalten der Mutter kurzfristig zu Änderungen gekommen ist und der Beschuldigte in diesem Zeitraum die Betreuung der Tochter übernommen hatte. Aktuell sucht der Beschuldigte aktiv eine neue Arbeit. Die Kindsmutter ist mittlerweile wieder zuhause, nicht erwerbstätig und es ist davon auszugehen, dass sich der bisherige Alltag (d.h. die hauptsächliche Betreuung von I._____ erfolgt durch die
- 17 - Kindsmutter) wieder einstellen wird, sobald der Beschuldigte eine neue Ar- beitsstelle hat. Der Beschuldigte übernimmt gelegentlich ausserordentliche Fahrdienste für I._____. Diese fallen jedoch nur in Ausnahmefällen an, etwa wenn I._____ auf einer Schulreise ist. In solchen Situationen muss der Beschuldigte in Bereitschaft stehen, um I._____ bei Bedarf abzuholen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Regelmässige oder dauer- hafte Fahrdienste durch den Beschuldigten fallen jedoch nicht an. Auch hat er nicht für permanente Betreuungsaufgaben seiner Tochter zur Verfügung zu stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2023 vom 12. Septem- ber 2025 E. 1.5.2.). Nicht dargetan und aus den eingereichten Arztberich- ten auch nicht ersichtlich ist, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer Endo- metriose-Erkrankung in Zukunft immer wieder operiert werden müsste und der Beschuldigte daher die gesamte Last des Alltags zu tragen hätte (Be- rufungsbegründung S. 4). Was die Beweisanträge des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO). Da bezüglich des massgeblichen Sachverhalts keine Unklarheiten bestehen, sind die Einvernahmen der Familienmitglieder nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu bringen. Die Beweisanträge des Beschul- digten sind deshalb abzuweisen. Insbesondere ist die Einvernahme der Tochter I._____ offensichtlich ungeeignet, etwas zur Beurteilung des vor- liegenden Verfahrens beizutragen. Der Beschuldigte selbst gab an, dass I._____ sich gegenüber fremden Personen nicht öffnet und seiner Meinung nach gegenüber dem Gericht keine Angaben machen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Das private Beziehungsnetz des Beschuldigten beschränkt sich auf seine Kernfamilie. Ein enger, gelebter Freundeskreis oder ein Engagement in ei- ner gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz wurde we- der vorgebracht, noch ist das aus den Akten ersichtlich. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als bes- tenfalls durchschnittlich. In beruflicher Hinsicht ist die Integration des Beschuldigten als unterdurch- schnittlich einzustufen. Er hatte nie eine langjährige, feste Arbeitsstelle und aktuell ist er wieder auf Arbeitssuche. Weiter stellen sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als äusserst ungünstig dar. Der mehrsei- tige Auszug aus dem Betreibungsregister vom 7. Mai 2024 weist unter an- derem über Fr. 190'000.00 nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre auf (GA act. 42 ff.). Diese Situation dürfte sich seither kaum wesent- lich verbessert haben, kennt der Beschuldigte aktuell doch nicht einmal die Höhe seiner Schulden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Seine wiederholte Arbeitslosigkeit sowie seine hohen Schulden sprechen gegen eine gelungene Integration in die Schweizer Wirtschaftsordnung.
- 18 - Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschuldigten wirken sich negativ auf dessen nachhaltige Integration aus. Neben den vorliegend zu beurtei- lenden Delikten weist der aktuelle Strafregisterauszug die oben aufgeführ- ten Verurteilungen aus. Der Beschuldigte erweist sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter. Er hat immer wieder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und sein rechtswidriges Verhalten hat er auch nach den Verurteilungen nicht geändert. Unter den gegebenen Umständen zeigt sich, dass der Beschuldigte wenig Interesse daran hat, sich der hiesi- gen Werte- und Rechtsordnung zu unterziehen. Hinzukommt, dass der Beschuldigte bereits mit Verfügung des Migrations- amts vom 11. April 2018 aufgrund seiner mehrfachen Verurteilungen sowie seiner starken Verschuldung verwarnt worden ist. Dabei wurde ihm unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und einer anschliessenden Wegweisung aus der Schweiz deutlich ge- macht, dass die ausländerrechtliche Verwarnung als letzte Massnahme gelte. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich künftig in jeder Hinsicht gesetzeskonform zu verhalten, seinen öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden zu tilgen habe. Für den Fall weiterer Pflicht- verletzungen oder einer erneuten, erheblichen strafrechtlichen Verurteilung wurde er wiederholt auf die potenzielle Aufhebung seiner Aufenthaltsbewil- ligung sowie einer Wegweisung aus der Schweiz aufmerksam gemacht (MIKA act. 111-115). Auch diese Verfügung unter Androhung der Auswei- sung beeindruckte den Beschuldigten jedoch nicht. Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz aufgewachsen, sondern hat die lebensprägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend und insgesamt einen Grossteil seines Lebens in Deutschland verbracht. Seine Eltern, vier seiner Kinder, seine Tanten und Onkel leben in Deutschland (UA act. 162, Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 3). Trotz des aktuell fehlenden Kontakts ist es nicht ausgeschlossen, dass zumindest mit einem Teil der Verwandt- schaft wieder Beziehungen aufgebaut werden könnten. Weiter ist nicht er- sichtlich, inwiefern er in Deutschland schlechtere Integrationsmöglichkeiten als in der Schweiz hätte, vielmehr sind seine Integrationschancen in seinem Heimatland als gut einzustufen. Auch ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4) – das Gesundheitssystem in Deutschland mit demjenigen der Schweiz vergleichbar. Es bestehen somit auch aus medizinischer Sicht keine Hinderungsgründe für eine Landesver- weisung. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Deutschland geboren und seit zwanzig Jahren in der Schweiz wohnhaft. Er gilt gemäss EMRK als «long- term immigrant». Seine Kernfamilie befindet sich in der Schweiz, alle Fa- milienmitglieder verfügen jedoch über die deutsche Staatsbürgerschaft,
- 19 - sprechen die deutsche Sprache und es wäre denkbar, dass die Familie dem Beschuldigten nach Deutschland folgen würde. Beim Beschuldigten ist trotz seines langen Aufenthalts weder eine besonders starke Verwurze- lung in der Schweiz noch eine besondere wirtschaftliche oder gesellschaft- liche Integration noch eine Anpassung an die hiesige Rechtsordnung er- sichtlich. Zu beachten ist jedoch, dass die beiden im Haushalt des Beschul- digten wohnhaften Kinder in der Schweiz geboren sind, immer hier gelebt haben und entsprechend stark mit der Schweiz verbunden sind. Gleichwohl ist unter den vorliegenden Umständen der Familie, eventuell ohne den mitt- lerweile volljährigen H._____, ein gemeinsamer Wegzug nach Deutschland durchaus vorstell- wie auch zumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 7.2). Der Beschuldigte hat sich dazu denn auch bereits Gedanken gemacht und Überlegungen angestellt, wie ein solcher Umzug gelingen könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 und 15). Aufgrund der kulturellen Nähe zwischen Deutschland und der Schweiz besteht eine grundsätzliche Vertrautheit mit den hiesigen gesell- schaftlichen Verhältnissen und kulturellen Gegebenheiten. Für die Tochter I._____ sind Betreuungsmöglichkeiten und Sonderschulen auch in Deutschland verfügbar. Und selbst wenn die Familienmitglieder dem Be- schuldigten nicht folgen würden, ist es zufolge der modernen Kommunika- tionsmittel und mittels Besuche im sehr nahegelegenen Heimatland mög- lich, den regelmässigen Kontakt aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5 mit Hinweis). Ent- gegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 3) un- terscheidet sich der vorliegende Fall insofern von BGE 151 I 248, als dass im genannten Bundesgerichtsentscheid der Sohn des Beschuldigten schwerstbehindert war und unter einer schweren Enzephalopathie mit spastischer Tetraparese litt und aufgrund der schweren Behinderung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er alleine Besuche im Kosovo wahrnehmen konnte, zumal die Kindsmutter bereits verstorben war. Vorlie- gend leidet I._____ zwar an einem Geburtsgebrechen, sie kann jedoch, wie bereits oben dargelegt, gewisse Sachen selbständig machen. I._____ könnte in Begleitung ihrer Mutter oder ihres Bruders ihren Vater im grenz- nahen Deutschland besuchen. Es sind keine unüberwindbaren Bedingun- gen vorhanden, welche einen Besuch unmöglich machen würden. Das Ge- burtsgebrechen von I._____ unterscheidet sich denn auch in der Schwere deutlich vom im zitierten Bundesgerichtsentscheid massgeblichen Krank- heitsfall. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist ein Härtefall zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2023 vom 12. September 2025 E. 1.5.2.).
- 20 - 3.4.3. Selbst wenn jedoch ein Härtefall anzunehmen wäre, so würden die öffent- lichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten die priva- ten Interessen an seinem Verbleib überwiegen. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Sozialversicherungsbetrugs ver- urteilt. Der Deliktsbetrag der begangenen Straftaten beläuft sich insgesamt auf Fr. 15'597.95. Sowohl der Deliktsbetrag, der sich auf mehr als das Dop- pelte des in einem Haushalt pro Monat durchschnittlich verfügbaren Ein- kommens beläuft, als auch das Verschulden sind nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten das schweizerische Sozialver- sicherungssystem zwecks eigenen Profits rücksichtlos ausgenutzt. Er be- wirkt mit seinem Verhalten einen nicht vernachlässigbaren Nachteil zulas- ten des schweizerischen Sozialsystems, welches primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht. Am Erhalt bzw. an der zweck- konformen Verwendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungserbringer und der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozi- alsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Art. 41 BV und Art. 111 - 117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2). Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten ist unbedingt auszusprechen. Mithin ist bei ihm von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen und der Be- schuldigte stellt aufgrund seiner schlechten Legalprognose (siehe oben) eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das öffentliche Inte- resse an seiner Wegweisung ist daher hoch zu gewichten. Das private In- teresse des Beschuldigten ergibt sich – nebst seinem längeren Aufenthalt in der Schweiz – im Wesentlichen aus der gelebten Beziehung zu seiner 13-jährigen Tochter I._____, seinem mittlerweile volljährigen Sohn sowie der Kindsmutter bzw. seiner Lebenspartnerin. Es ist daher grundsätzlich als hoch einzustufen. Allerdings wird dieses private Interesse durch die un- zureichende wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Integration des Beschuldigten stark relativiert. Zwar wäre mit dem Wegzug der ganzen Fa- milie aus der Schweiz eine gewisse Belastung und gewisse Herausforde- rungen verbunden, doch erweist sich diese unter Berücksichtigung aller re- levanten Umstände nicht als derart schwerwiegend, als dass sie eine Lan- desverweisung ausschliessen würde. Die Integrationschancen im Heimat- land Deutschland sind als intakt zu bewerten. Und auch wenn sich der Rest der Familie für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden sollte, dürfte es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich sein, den Kontakt zu dieser über moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche in Deutschland aufrechtzuerhalten. Insgesamt überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind erfüllt. Diese erweist sich gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.
- 21 - 3.4.4. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorlie- gend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich des Sozialversicherungs- betrugs schuldig gemacht (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Verfassungsgeber (Art. 121 Abs. 3 lit. b BV) und der Gesetzgeber werten den Sozialversiche- rungsbetrug als schwerwiegende Straftat (Urteil des Bundesgerichts 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5) und im Hinblick auf die Be- deutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und so- ziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.6). Der Beschul- digte hat die Sozialversicherung der Schweiz missbraucht und dadurch das gute Funktionieren des Sozialversicherungssystems und die soziale Soli- darität angegriffen. Durch das Verhalten des Beschuldigten werden auch ehrliche Leistungsbezüger in Verruf gebracht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist (siehe dazu oben), sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter erweist und erheb- liche Zweifel an seiner künftigen Legalbewährung bestehen. Beim Beschuldigten ist mithin in mehrfacher Hinsicht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bejahen. Angesichts seiner zahlreichen Rückfälle besteht eine relevante und fortdauernde Rückfallgefahr. Zum jetzigen Zeit- punkt kann von keinem zukünftigen Wohlverhalten ausgegangen werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu veranschlagen. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte des Beschuldigten aus dem FZA sind damit ge- geben. 3.4.5. Angesichts der anhaltenden deliktischen Aktivität des Beschuldigten, der damit einhergehenden hohen Rückfallgefahr, der Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und des insgesamt erheblichen Interesses an der Verhin- derung des Missbrauchs des schweizerischen Sozialsystems ist die Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre festzulegen. Damit erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als begründet. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 Ge- bührD).
- 22 - 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kosten- note – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 1'960.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufor- dern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'998.65 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zu- rückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirks- gerichts Zofingen vom 11. September 2020
- 23 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'960.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'702.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'998.65 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
- 24 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Six Schürch