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SST.2025.162

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.162

Ag Strafgericht · 2026-03-19 · Deutsch AG
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet den ihm in der Anklage vorgeworfenen und von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht. Er bringt jedoch vor, dass

- 3 - die der Verurteilung zugrunde liegenden Kontrollen durch die Polizei ohne Anlass und somit unrechtmässig erfolgt seien.

E. 1.2 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 74 Abs. 1 AIG nicht befolgt, wird nach Art. 119 Abs. 1 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft.

E. 1.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 1. Februar 2023 gegen den Beschuldigten bis auf Weiteres eine Ausgrenzung aus dem Ge- biet der Stadt Aarau verfügt hat. Von der Ausgrenzung ausgenommen wur- den Vorsprachen beim Amt für Migration und Integration auf schriftliche Vorladung hin. Dem Beschuldigten wurde diese Verfügung am 1. Februar 2023 in eritreischer Sprache eröffnet. Dennoch hielt er sich am 22. Juni 2024 (Kontrolle um 01.41 Uhr), am 24. Juni 2024 (Kontrolle um 19.10 Uhr) und am 11. September 2024 (Kontrolle um 02.10 Uhr) im Gebiet der Stadt Aarau auf, wo er durch die Polizei angehalten werden konnte.

E. 1.4 Die Vorinstanz hat die dem Strafverfahren zugrunde liegenden polizeilichen Personenkontrollen aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten am Bahn- hof Aarau sowie in seinem Umkreis, wozu auch die Alte Reithalle zu zählen sei, als gerechtfertigt erachtet, da sich dort vermehrt delinquente Personen aufhielten, die beispielsweise verbotene Gegenstände wie Waffen oder Drogen auf sich tragen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten. Zudem hätten zwei der drei Kontrollen spätnachts (01.41 Uhr und 02.10 Uhr) stattgefunden, was den Anlass für die Kontrolle an der be- treffenden Örtlichkeit zusätzlich rechtfertige (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Personenkon- trollen seien ohne Anlass und somit rechtswidrig erfolgt; daraus resultiere die Unzulässigkeit der Kontrolle, weshalb keine Verurteilung erfolgen dürfe (Berufungsbegründung S. 3). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich beim Bahnhof Aarau um einen sogenannten Hotspot handle. Es sei eine Örtlichkeit, an der sich verschiedene Personen oft auch in Gruppen aufhielten und beispielsweise durch Betäubungsmittelhandel, Auseinandersetzungen, übermässigen Al- koholkonsum, Lärm etc. das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung emp- findlich einschränkten. Dabei handle es sich vielfach um Personen, welche bereits in der Vergangenheit auffällig und von der entsprechenden Örtlich- keit weggewiesen oder von einem Gebiet ausgegrenzt worden seien. Es sei beim Bahnhof Aarau mit Widerhandlungen gegen das AIG zu rechnen.

- 4 - Für die Polizei habe somit aufgrund der Örtlichkeit und der Umstände ein Anlass für die Personenkontrolle bestanden. Aus sicherheitspolizeilichen Gründen müssten solche Personenkontrollen, um strafbares Verhalten zu ahnden und zu verhindern, durchgeführt werden können. Sowohl die Stadt- polizei Aarau wie auch die Kantonspolizei habe den Auftrag durch Präsenz und Kontrollen zur Gewährleistung der objektiven und subjektiven Sicher- heit beizutragen. Auch hinter der Alten Reithalle befände sich ein solcher Hotspot.

E. 1.5 Personenkontrollen greifen in die Grundrechte der Betroffenen ein, insbe- sondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Pri- vatsphäre (Art. 13 BV). Personenkontrollen müssen sich daher auf eine ge- setzliche Grundlage stützen können, auf einem öffentlichen Interesse be- ruhen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Soweit eine Personenkontrolle im Interesse der Aufklärung einer Straftat erfolgt, richten sich deren Anforderungen nach Art. 215 Abs. 1 StPO. Hier- für genügt ein relativ vager Verdacht, der zu bejahen ist, wenn in der kon- kreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der an- gehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint. Die Anforde- rungen an eine sicherheitspolizeiliche Kontrolle (zur Gefahrenabwehr) er- geben sich demgegenüber nicht aus der Strafprozessordnung, sondern der kantonalen Polizeigesetzgebung, für den Kanton Aargau aus § 29 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinde- rung oder Erkennung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren kann. Mithin dürfen auch sicherheitspolizeiliche Personenkontrollen nicht anlassfrei erfolgen. Begründeter Anlass für eine derartige Kontrolle kann sich beispielsweise aus Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlich- keiten oder Umständen ergeben. Es müssen objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Ja- nuar 2024 E. 2.2.1 und 2.3.1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220115 vom 23. September 2022 E. II/2.3). Per 1. Juli 2024 wurde das Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) des Kantons Aargau einer Teilrevision un- terzogen (vgl. SAR 531.200). Obschon zwei der drei vorliegenden Polizei- kontrollen vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind und somit formell der alten Fas- sung unterstehen, ist die massgebliche Bestimmung von § 29 PolG inhalt- lich unverändert geblieben. In der Folge wird einheitlich auf das PolG refe- renziert, ohne zwischen der alten und der neuen Fassung zu differenzieren.

E. 1.6 Im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. Juni 2024 wird festgehalten, dass der Beschuldigte sich um 01.41 Uhr auf dem Bahnhofsplatz (in Aarau)

- 5 - aufgehalten habe, als er kontrolliert worden ist (UA act. 12). Dem Rapport der Stadtpolizei Aarau zur polizeilichen Anhaltung vom 24. Juni 2024, 19.10 Uhr, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei der Alten Reithalle in Aarau kontrolliert worden ist (UA act. 24). Zum Grund der Anhaltung wurde ausgeführt, die Polizei habe den Auftrag, bei der Alten Reithalle regelmäs- sig Kontrollen durchzuführen. Hinter der Halle befänden sich Bänke und Tische, an denen sich regelmässig Gruppen zum Alkoholkonsum aufhiel- ten, es handle sich um einen Hotspot. Der Beschuldigte sei sicher nicht der Einzige gewesen, den sie dort kontrolliert hätten (GA act. 120). Im Rapport der Stadtpolizei Aarau vom 11. September 2024 wird festgehalten, dass sich der Beschuldigte um 02.10 Uhr vor dem Migrolino am Bahnhof Aarau aufgehalten habe, als er kontrolliert worden ist (UA act. 37). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Einvernahme vom 22. Juni 2024 (UA act. 14) sei nicht verwertbar, weil er nicht rechtsgenüglich gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO auf seine Rechte hingewiesen worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Gemäss Art. 158 StPO weisen Polizei oder Staatsan- waltschaft den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache insbesondere darauf hin, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und dass er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Der Erklärung der Kantonspolizei Aargau ist zu entnehmen, dass der Unterzeichnende, D._____, von der Verzeigung wegen Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen am 22.6.2024, 01.41 Uhr in Aarau, Bahnhofsplatz, Kenntnis nimmt (UA act. 14). Zwischen der Verzei- gung wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und den Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort ist die Eröffnung gemäss Art. 158 StPO protokol- liert. Demnach wurde der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme über die Einleitung des Vorverfahrens, den Verfahrensgegenstand sowie seine Rechte – namentlich das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie den Anspruch auf Verteidigung und auf Übersetzung – in Kenntnis gesetzt. Der Beschuldigte unterzeichnete die Erklärung und anerkannte so- mit die formell stattgefundene Eröffnung ebenfalls. Dem Einwand des Be- schuldigten, er wäre für juristische Angelegenheiten zwingend auf eine Übersetzung angewiesen gewesen, ist nicht zu folgen. Das Obergericht konnte sich ein eigenes Bild von seinen Deutschkenntnissen machen und ist der Überzeugung, dass er über hinreichende Deutschkenntnisse ver- fügt, um dem Verfahren folgen und Aussagen machen zu können, zumal er bereits in zahlreiche gleichartige Verfahren involviert war. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Schlüsse daraus zu ziehen wären, da der Sach- verhalt hinsichtlich seines widerrechtlichen Aufenthalts am Bahnhof Aarau unbestritten geblieben ist.

- 6 -

E. 1.7 Der Bahnhof Aarau ist offenkundig und gerichtsnotorisch ein Bereich mit signifikant erhöhter Deliktsrate. Es kann dazu exemplarisch auf die Bericht- erstattung in den Medien und die publizierte Rechtsprechung des Oberge- richts verwiesen werden, auch wenn diese teilweise von nach den vorlie- gend zu beurteilenden Vorfällen datieren, hat sich an der diesbezüglichen Situation doch nichts geändert: Aargauer Zeitung vom 8. März 2026: «Po- lizei machte eine Grosskontrolle am Aarauer Bahnhof – und erklärt, was los war»; Aargauer Zeitung vom 18. Dezember 2025: «Brennpunkt Bahnhof Aarau: Mit diesen neuen Massnahmen will die Stadt für mehr Sicherheit sorgen»; Die Weltwoche vom 16. August 2025: «Bahnhof Aarau: 25-jähri- ger Somalier würgt Polizeibeamten»; Aargauer Zeitung vom 23. Januar 2025: «Diebstähle, Drogenhandel und Terrorgefahr: Die Sicherheitslage im Aargau in zehn Punkten»; Aargauer Zeitung vom 27. Mai 2024: «Schon wieder: Marokkaner nach Streit an Bahnhof Aarau mit Messer verletzt – verdächtiger Tunesier festgenommen»; Aargauer Zeitung vom 26. Januar 2024: «Es darf keine rechtsfreien Räume geben: Wie die Polizei mit Auto- knackern, Bahnhof-Hot-Spots und Menschenhandel umgeht»; Aargauer Zeitung vom 29. Dezember 2023: «Das Fass zum Überlaufen gebracht: Polizei intensiviert Kontrolle wegen Gewalteskalationen am Bahnhof – wir waren dabei»; Aargauer Zeitung vom 4. April 2023: «Gewalt am Bahnhof: Die Vorfälle finden primär innerhalb gewisser Milieus statt, die ein höheres Aggressionspotenzial aufweisen»; Urteile des Obergerichts SST.2024.278 vom 27. November 2025; SST.2024.206 vom 3. September 2025; SST.2024.37 vom 10. Februar 2025; SST.2024.102 vom 25. Oktober 2024; SBK.2022.320 vom 13. Dezember 2022. Dies betrifft insbesondere auch Widerhandlungen gegen das AIG (Aargauer Zeitung vom 8. Juni 2024: «Rayonverbot für den Bahnhof? Wie wenig das bringt, zeigt dieses Bei- spiel»), namentlich Missachtungen von Ein- und Ausgrenzungen. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich mithin genau in je- nem Bereich ereignet, der als notorischer Kriminalitätsschwerpunkt gilt. Die erste Polizeikontrolle wurde in der Nacht auf Samstag durchgeführt, die zweite zwei Tage später am Montagabend und die dritte rund drei Monate später in der Nacht auf Mittwoch. Zwei der drei Anhaltungen fanden somit in den frühen Morgenstunden und zeitlich somit ausserhalb des regulären Pendlerverkehrs statt. Es handelte sich somit – anders als z.B. im Urteil des EGMR Wa Baile gegen die Schweiz vom 20. Februar 2024 (Nr. 43868/18 und 25883/21) – keineswegs um eine willkürliche Kontrolle eines beliebigen Zugpassagiers. Dies gilt auch für die Kontrolle vom 24. Juni 2024 bei der Alten Reithalle, unweit des Bahnhofareals, wo sich immer wieder mitunter konfliktträchtige Gruppierungen aufhalten, was polizeinoto- risch ist (GA act. 120). Der Ort der durchgeführten Kontrolle befindet sich versteckt hinter der Alten Reithalle bzw. vor der Kaserne – ein Bereich, der von Passanten nicht beiläufig frequentiert wird. Überdies wurden im Rah- men dieses Einsatzes noch weitere Personen kontrolliert (GA act. 120).

- 7 - Die Kumulation der vorliegenden objektiven Umstände – namentlich die Örtlichkeit des Bahnhofs Aarau sowie die konkrete Tatzeit bzw. die Örtlich- keit der Alten Reithalle und der dort polizeinotorische Aufenthalt von kon- fliktträchtigen Gruppierungen – begründete eine hinreichende Verdachts- lage, welche die Durchführung der Personenkontrollen gerechtfertigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2025 vom 19. Februar 2026). Mithin sind die Polizeikontrollen vorliegend nicht anlassfrei erfolgt. Dies gilt umso mehr, als dass nach geltender Rechtsprechung kein übertrieben strenger Massstab an die Verdachtslage gestellt werden darf (Urteil des Bundesge- richts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3.2). Zudem muss die Polizei

– insbesondere mit Blick auf ihre Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit – Personenkontrollen durchfüh- ren können, was durch extrem formalistische Vorschriften verhindert würde (Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3.1). Aufgrund der hinreichenden objektiven Verdachtslage erfolgten die polizei- lichen Kontrollen rechtmässig, und angesichts des nur leichten Eingriffs in die Freiheitsrechte erweisen sich die Kontrollen als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 BV.

E. 1.8 Nachdem die Polizeikontrollen entgegen dem Beschuldigten rechtmässig erfolgt sind und im Übrigen unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am

22. Juni 2024, am 24. Juni 2024 und am 11. September 2024 wissentlich und willentlich entgegen der Ausgrenzungsverfügung in Aarau aufgehalten hat, hat er sich der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung im Schuldpunkt als unbegründet.

E. 2 Tagen angerechnet worden ist. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten Lau- fenburg vom 4. Februar 2021 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädi- gung, Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Haus- friedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und ei- ner Busse von Fr. 300.00 verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von 124 Tagen ange- rechnet worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2023 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den oder Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen ver- urteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von einem Tag angerechnet worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 20. Juni 2023 wurde er wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen ver- urteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

21. September 2023 wurde er wegen Missachtung einer Ein- oder Aus- grenzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Mit

- 9 - Urteil des Gerichtspräsidenten Aarau vom 29. Februar 2024 wurde er we- gen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, Ver- weisungsbruchs, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfa- cher Beschimpfung – als teilweise Zusatzstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von einem Tag angerechnet worden ist. Weder die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten davon abzuhalten, bereits wenige Monate nach dem zuletzt ergangenen Urteil wieder einschlägig straffällig zu werden. In Anbetracht der offenkundigen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem hie- sigen Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Frei- heits- oder Geldstrafe bedrohten Straftat nur eine Freiheitsstrafe als ange- messene und zweckmässige Sanktion infrage (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1).

E. 2.1 Der Beschuldigte wird gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 89 Abs. 1 und

E. 2.2 Die für die Reststrafe von 112 Tagen gewährte bedingte Entlassung wird widerrufen. Die Reststrafe von 112 Tagen Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'602.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 15 - 3.4. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'339.86 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Schürch

E. 2.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden.

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E. 2.4 Die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Oktober 2015 wurde er wegen Sachbe- schädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. August 2016 wurde er wegen Hausfrie- densbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt vom 26. Juli 2019 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verur- teilt. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 17. Septem- ber 2019 wurde er wegen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von 2 Tagen angerechnet worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2020 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung – als Gesamt- strafe mit einer Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von

E. 2.5.1 Die Einsatzstrafe ist für die erste Missachtung der Ausgrenzung vom

22. Juni 2024 gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestim- mung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung ist vorrangig die öffentliche Si- cherheit das geschützte Rechtsgut (BGE 147 IV 253 E. 2.3). Der Beschuldigte hat die ihm auferlegte Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Aarau missachtet. Er sei am 22. Juni 2024 auf der Durchfahrt gewe- sen und habe in Aarau sodann einen Kollegen getroffen und mit ihm ge- raucht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er sich bereits etwa eine Stunde in Aarau aufgehalten (UA act. 14 f.). Der Beschuldigte hielt sich trotz klarer Ausgrenzungsverfügung im Gebiet der Stadt Aarau auf. Damit missachtete er bewusst eine behördliche Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient. Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Zwar geht die Tatausführung nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus, doch fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er aus nichtigem Anlass han- delte und ihm die Einhaltung der Ausgrenzung ohne weiteres möglich ge- wesen wäre. Er verfügte über volle Entscheidungsfreiheit und setzte sich dennoch bewusst über die behördliche Anordnung hinweg. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ihm auferlegte Ausgrenzung zu

- 10 - respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Widerhand- lung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG erfassten Verhaltensweise von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von vier Monaten auszugehen.

E. 2.5.2 Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren zwei Missachtungen der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG angemessen zu erhöhen. Für die Missachtung der Ausgrenzung vom 24. Juni 2024 – als der Beschul- digte – unglaubhaft – zu Protokoll gab, er habe das Datum seines Zahn- arzttermins verwechselt (abends um 19.00 Uhr hinter der Alten Reithalle) – sowie vom 11. September 2024 – als er – wiederum unglaubhaft – zu Pro- tokoll gab, dass er sich im Transit/auf dem Nachhauseweg befunden habe (mittwochmorgens um 2.00 Uhr, zu einer Uhrzeit, zu welcher gar keine Züge mehr gefahren sind (GA act. 120)) – kann hinsichtlich des Taterfolgs, der Art und Weise, des Motivs sowie der Entscheidungsfreiheit auf die vor- stehenden Ausführungen zur ersten Missachtung der Ausgrenzung verwie- sen werden. Auch für diese beiden Missachtungen der Ausgrenzung sind

– bei isolierter Betrachtung – Einzelstrafen von jeweils vier Monaten ange- messen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Missachtung der Ausgrenzung zwar immer die Stadt Aarau betroffen hat. Es fehlt im Üb- rigen aber an einem engen zeitlichen Konnex zwischen den Taten; der Be- schuldigte hat jedes Mal einen neuen Tatentschluss gefasst. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag dieser weiteren Missachtungen der Aus- grenzung zu veranschlagen. Angemessen scheint eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um insgesamt sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

E. 2.6 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der heute 30-jährige Beschuldigte ist mehrfach sowie teils einschlägig vor- bestraft (siehe dazu im Einzelnen oben). Mithin wurde der Beschuldigte be- reits mehrmals zu unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt, welche ihn – wie auch die Tage in Untersuchungshaft – jedoch allesamt unbeein- druckt liessen. In Anbetracht der erheblichen Anzahl der begangenen De- likte sowie der Frequenz, mit welcher sich eine Verurteilung an die nächste reiht, ist beim Beschuldigten von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter auszugehen. Sein Verhalten offenbart eine beharrliche Geringschätzung sowie eine ausgeprägte Resistenz gegenüber der hiesigen

- 11 - Rechtsordnung. Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigen- ständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb die Vor- strafen nur massvoll straferhöhend zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte hat im Rahmen des letzten Wortes zwar beteuert, dass er sein Leben verändern wolle und um eine Chance bitte. Von einer nach- haltigen Einsicht und aufrichtigen und greifbaren Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, und strafmindernd berücksichtigt werden könnte, war jedoch nichts zu spüren. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Eigenen Angaben zufolge hat er eine Freundin aus Eritrea, die in Zürich lebt. Im Urteilszeitpunkt arbeitete er im Rahmen einer befristeten Anstellung im Stundenlohn bei der F._____ AG im Lager. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die insgesamt negative Täterkomponente ist im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, so dass sich die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe auf 12 Mo- nate beläuft.

E. 2.7 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (siehe oben). Trotz des zum Tatzeitpunkt erst wenige Monate zurückliegenden Urteils des Gerichtspräsidiums Aarau vom 28. Februar 2024 und der aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten liess sich der Beschuldigte nicht von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten abhal- ten. Besonders hervorzuheben ist, dass er für den vorliegenden Tatbestand der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden ist, teilweise aufgrund mehrfacher Begehung. Mithin er- scheint der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstäter, der

- 12 - gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine völlige Gleichgültigkeit an den Tag legt. So hat er die vorliegenden Delikte gar während der ihm auferleg- ten Probezeit der bedingten Entlassung vom 8. Dezember 2023 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau begangen. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es sind auch keine anderweitigen stabilisie- renden Faktoren im Leben des Beschuldigten auszumachen, welche für eine günstigere Legalprognose sprechen könnten. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt auszusprechen. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass aufgrund seiner Nichtbewährung zu- gleich eine Reststrafe zu vollziehen ist (siehe dazu sogleich).

E. 2.8 Der Beschuldigte ist am 8. Dezember 2023 bei einem Strafrest von 112 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen worden. Er ist noch während laufender Probezeit erneut straffällig geworden. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge- richt die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Ge- richt auf die Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Bei der Bildung der Ge- samtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwen- dung des Asperationsprinzips um die Reststrafe von 112 Tagen Freiheits- strafe zu erhöhen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Entgegen dem Beschuldigten hatte die Vorinstanz über die Folgen der Nichtbewährung von Amtes wegen zu entscheiden, ohne dass es dazu ei- nes Antrags der Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Nachträgliche richterli- che Entscheidungen gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO sind auch ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft rechtsgültig, sie unterliegen nicht dem Anklageprinzip (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 326 StPO). Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

E. 4 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung ge- mäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig. 2.

E. 6 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Reststrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.162 (ST.2025.16; STA.2024.6872) Urteil vom 19. März 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Schürch Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1995, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. Januar 2025 Anklage gegen den Be- schuldigten wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG. 1.2. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau verurteilte den Beschul- digten mit Urteil vom 12. März 2025 wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG – zusammen mit einer widerru- fenen Reststrafe von 112 Tagen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie- ben Monaten. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Mit Anschlussberufungserklärung vom 22. Juli 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ins- gesamt zehn Monaten zu verurteilen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. September 2025 vorgängig zur Be- rufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Oktober 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 19. März 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet den ihm in der Anklage vorgeworfenen und von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht. Er bringt jedoch vor, dass

- 3 - die der Verurteilung zugrunde liegenden Kontrollen durch die Polizei ohne Anlass und somit unrechtmässig erfolgt seien. 1.2. Wer eine Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 74 Abs. 1 AIG nicht befolgt, wird nach Art. 119 Abs. 1 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 1. Februar 2023 gegen den Beschuldigten bis auf Weiteres eine Ausgrenzung aus dem Ge- biet der Stadt Aarau verfügt hat. Von der Ausgrenzung ausgenommen wur- den Vorsprachen beim Amt für Migration und Integration auf schriftliche Vorladung hin. Dem Beschuldigten wurde diese Verfügung am 1. Februar 2023 in eritreischer Sprache eröffnet. Dennoch hielt er sich am 22. Juni 2024 (Kontrolle um 01.41 Uhr), am 24. Juni 2024 (Kontrolle um 19.10 Uhr) und am 11. September 2024 (Kontrolle um 02.10 Uhr) im Gebiet der Stadt Aarau auf, wo er durch die Polizei angehalten werden konnte. 1.4. Die Vorinstanz hat die dem Strafverfahren zugrunde liegenden polizeilichen Personenkontrollen aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten am Bahn- hof Aarau sowie in seinem Umkreis, wozu auch die Alte Reithalle zu zählen sei, als gerechtfertigt erachtet, da sich dort vermehrt delinquente Personen aufhielten, die beispielsweise verbotene Gegenstände wie Waffen oder Drogen auf sich tragen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten. Zudem hätten zwei der drei Kontrollen spätnachts (01.41 Uhr und 02.10 Uhr) stattgefunden, was den Anlass für die Kontrolle an der be- treffenden Örtlichkeit zusätzlich rechtfertige (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3). Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Personenkon- trollen seien ohne Anlass und somit rechtswidrig erfolgt; daraus resultiere die Unzulässigkeit der Kontrolle, weshalb keine Verurteilung erfolgen dürfe (Berufungsbegründung S. 3). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass es sich beim Bahnhof Aarau um einen sogenannten Hotspot handle. Es sei eine Örtlichkeit, an der sich verschiedene Personen oft auch in Gruppen aufhielten und beispielsweise durch Betäubungsmittelhandel, Auseinandersetzungen, übermässigen Al- koholkonsum, Lärm etc. das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung emp- findlich einschränkten. Dabei handle es sich vielfach um Personen, welche bereits in der Vergangenheit auffällig und von der entsprechenden Örtlich- keit weggewiesen oder von einem Gebiet ausgegrenzt worden seien. Es sei beim Bahnhof Aarau mit Widerhandlungen gegen das AIG zu rechnen.

- 4 - Für die Polizei habe somit aufgrund der Örtlichkeit und der Umstände ein Anlass für die Personenkontrolle bestanden. Aus sicherheitspolizeilichen Gründen müssten solche Personenkontrollen, um strafbares Verhalten zu ahnden und zu verhindern, durchgeführt werden können. Sowohl die Stadt- polizei Aarau wie auch die Kantonspolizei habe den Auftrag durch Präsenz und Kontrollen zur Gewährleistung der objektiven und subjektiven Sicher- heit beizutragen. Auch hinter der Alten Reithalle befände sich ein solcher Hotspot. 1.5. Personenkontrollen greifen in die Grundrechte der Betroffenen ein, insbe- sondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Pri- vatsphäre (Art. 13 BV). Personenkontrollen müssen sich daher auf eine ge- setzliche Grundlage stützen können, auf einem öffentlichen Interesse be- ruhen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Soweit eine Personenkontrolle im Interesse der Aufklärung einer Straftat erfolgt, richten sich deren Anforderungen nach Art. 215 Abs. 1 StPO. Hier- für genügt ein relativ vager Verdacht, der zu bejahen ist, wenn in der kon- kreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der an- gehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint. Die Anforde- rungen an eine sicherheitspolizeiliche Kontrolle (zur Gefahrenabwehr) er- geben sich demgegenüber nicht aus der Strafprozessordnung, sondern der kantonalen Polizeigesetzgebung, für den Kanton Aargau aus § 29 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinde- rung oder Erkennung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr kontrollieren kann. Mithin dürfen auch sicherheitspolizeiliche Personenkontrollen nicht anlassfrei erfolgen. Begründeter Anlass für eine derartige Kontrolle kann sich beispielsweise aus Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlich- keiten oder Umständen ergeben. Es müssen objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Ja- nuar 2024 E. 2.2.1 und 2.3.1; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220115 vom 23. September 2022 E. II/2.3). Per 1. Juli 2024 wurde das Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) des Kantons Aargau einer Teilrevision un- terzogen (vgl. SAR 531.200). Obschon zwei der drei vorliegenden Polizei- kontrollen vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind und somit formell der alten Fas- sung unterstehen, ist die massgebliche Bestimmung von § 29 PolG inhalt- lich unverändert geblieben. In der Folge wird einheitlich auf das PolG refe- renziert, ohne zwischen der alten und der neuen Fassung zu differenzieren. 1.6. Im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 22. Juni 2024 wird festgehalten, dass der Beschuldigte sich um 01.41 Uhr auf dem Bahnhofsplatz (in Aarau)

- 5 - aufgehalten habe, als er kontrolliert worden ist (UA act. 12). Dem Rapport der Stadtpolizei Aarau zur polizeilichen Anhaltung vom 24. Juni 2024, 19.10 Uhr, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei der Alten Reithalle in Aarau kontrolliert worden ist (UA act. 24). Zum Grund der Anhaltung wurde ausgeführt, die Polizei habe den Auftrag, bei der Alten Reithalle regelmäs- sig Kontrollen durchzuführen. Hinter der Halle befänden sich Bänke und Tische, an denen sich regelmässig Gruppen zum Alkoholkonsum aufhiel- ten, es handle sich um einen Hotspot. Der Beschuldigte sei sicher nicht der Einzige gewesen, den sie dort kontrolliert hätten (GA act. 120). Im Rapport der Stadtpolizei Aarau vom 11. September 2024 wird festgehalten, dass sich der Beschuldigte um 02.10 Uhr vor dem Migrolino am Bahnhof Aarau aufgehalten habe, als er kontrolliert worden ist (UA act. 37). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Einvernahme vom 22. Juni 2024 (UA act. 14) sei nicht verwertbar, weil er nicht rechtsgenüglich gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO auf seine Rechte hingewiesen worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Gemäss Art. 158 StPO weisen Polizei oder Staatsan- waltschaft den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache insbesondere darauf hin, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und dass er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Der Erklärung der Kantonspolizei Aargau ist zu entnehmen, dass der Unterzeichnende, D._____, von der Verzeigung wegen Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen am 22.6.2024, 01.41 Uhr in Aarau, Bahnhofsplatz, Kenntnis nimmt (UA act. 14). Zwischen der Verzei- gung wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und den Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort ist die Eröffnung gemäss Art. 158 StPO protokol- liert. Demnach wurde der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme über die Einleitung des Vorverfahrens, den Verfahrensgegenstand sowie seine Rechte – namentlich das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie den Anspruch auf Verteidigung und auf Übersetzung – in Kenntnis gesetzt. Der Beschuldigte unterzeichnete die Erklärung und anerkannte so- mit die formell stattgefundene Eröffnung ebenfalls. Dem Einwand des Be- schuldigten, er wäre für juristische Angelegenheiten zwingend auf eine Übersetzung angewiesen gewesen, ist nicht zu folgen. Das Obergericht konnte sich ein eigenes Bild von seinen Deutschkenntnissen machen und ist der Überzeugung, dass er über hinreichende Deutschkenntnisse ver- fügt, um dem Verfahren folgen und Aussagen machen zu können, zumal er bereits in zahlreiche gleichartige Verfahren involviert war. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Schlüsse daraus zu ziehen wären, da der Sach- verhalt hinsichtlich seines widerrechtlichen Aufenthalts am Bahnhof Aarau unbestritten geblieben ist.

- 6 - 1.7. Der Bahnhof Aarau ist offenkundig und gerichtsnotorisch ein Bereich mit signifikant erhöhter Deliktsrate. Es kann dazu exemplarisch auf die Bericht- erstattung in den Medien und die publizierte Rechtsprechung des Oberge- richts verwiesen werden, auch wenn diese teilweise von nach den vorlie- gend zu beurteilenden Vorfällen datieren, hat sich an der diesbezüglichen Situation doch nichts geändert: Aargauer Zeitung vom 8. März 2026: «Po- lizei machte eine Grosskontrolle am Aarauer Bahnhof – und erklärt, was los war»; Aargauer Zeitung vom 18. Dezember 2025: «Brennpunkt Bahnhof Aarau: Mit diesen neuen Massnahmen will die Stadt für mehr Sicherheit sorgen»; Die Weltwoche vom 16. August 2025: «Bahnhof Aarau: 25-jähri- ger Somalier würgt Polizeibeamten»; Aargauer Zeitung vom 23. Januar 2025: «Diebstähle, Drogenhandel und Terrorgefahr: Die Sicherheitslage im Aargau in zehn Punkten»; Aargauer Zeitung vom 27. Mai 2024: «Schon wieder: Marokkaner nach Streit an Bahnhof Aarau mit Messer verletzt – verdächtiger Tunesier festgenommen»; Aargauer Zeitung vom 26. Januar 2024: «Es darf keine rechtsfreien Räume geben: Wie die Polizei mit Auto- knackern, Bahnhof-Hot-Spots und Menschenhandel umgeht»; Aargauer Zeitung vom 29. Dezember 2023: «Das Fass zum Überlaufen gebracht: Polizei intensiviert Kontrolle wegen Gewalteskalationen am Bahnhof – wir waren dabei»; Aargauer Zeitung vom 4. April 2023: «Gewalt am Bahnhof: Die Vorfälle finden primär innerhalb gewisser Milieus statt, die ein höheres Aggressionspotenzial aufweisen»; Urteile des Obergerichts SST.2024.278 vom 27. November 2025; SST.2024.206 vom 3. September 2025; SST.2024.37 vom 10. Februar 2025; SST.2024.102 vom 25. Oktober 2024; SBK.2022.320 vom 13. Dezember 2022. Dies betrifft insbesondere auch Widerhandlungen gegen das AIG (Aargauer Zeitung vom 8. Juni 2024: «Rayonverbot für den Bahnhof? Wie wenig das bringt, zeigt dieses Bei- spiel»), namentlich Missachtungen von Ein- und Ausgrenzungen. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich mithin genau in je- nem Bereich ereignet, der als notorischer Kriminalitätsschwerpunkt gilt. Die erste Polizeikontrolle wurde in der Nacht auf Samstag durchgeführt, die zweite zwei Tage später am Montagabend und die dritte rund drei Monate später in der Nacht auf Mittwoch. Zwei der drei Anhaltungen fanden somit in den frühen Morgenstunden und zeitlich somit ausserhalb des regulären Pendlerverkehrs statt. Es handelte sich somit – anders als z.B. im Urteil des EGMR Wa Baile gegen die Schweiz vom 20. Februar 2024 (Nr. 43868/18 und 25883/21) – keineswegs um eine willkürliche Kontrolle eines beliebigen Zugpassagiers. Dies gilt auch für die Kontrolle vom 24. Juni 2024 bei der Alten Reithalle, unweit des Bahnhofareals, wo sich immer wieder mitunter konfliktträchtige Gruppierungen aufhalten, was polizeinoto- risch ist (GA act. 120). Der Ort der durchgeführten Kontrolle befindet sich versteckt hinter der Alten Reithalle bzw. vor der Kaserne – ein Bereich, der von Passanten nicht beiläufig frequentiert wird. Überdies wurden im Rah- men dieses Einsatzes noch weitere Personen kontrolliert (GA act. 120).

- 7 - Die Kumulation der vorliegenden objektiven Umstände – namentlich die Örtlichkeit des Bahnhofs Aarau sowie die konkrete Tatzeit bzw. die Örtlich- keit der Alten Reithalle und der dort polizeinotorische Aufenthalt von kon- fliktträchtigen Gruppierungen – begründete eine hinreichende Verdachts- lage, welche die Durchführung der Personenkontrollen gerechtfertigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2025 vom 19. Februar 2026). Mithin sind die Polizeikontrollen vorliegend nicht anlassfrei erfolgt. Dies gilt umso mehr, als dass nach geltender Rechtsprechung kein übertrieben strenger Massstab an die Verdachtslage gestellt werden darf (Urteil des Bundesge- richts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3.2). Zudem muss die Polizei

– insbesondere mit Blick auf ihre Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit – Personenkontrollen durchfüh- ren können, was durch extrem formalistische Vorschriften verhindert würde (Urteil des Bundesgerichts 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3.1). Aufgrund der hinreichenden objektiven Verdachtslage erfolgten die polizei- lichen Kontrollen rechtmässig, und angesichts des nur leichten Eingriffs in die Freiheitsrechte erweisen sich die Kontrollen als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 BV. 1.8. Nachdem die Polizeikontrollen entgegen dem Beschuldigten rechtmässig erfolgt sind und im Übrigen unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am

22. Juni 2024, am 24. Juni 2024 und am 11. September 2024 wissentlich und willentlich entgegen der Ausgrenzungsverfügung in Aarau aufgehalten hat, hat er sich der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung im Schuldpunkt als unbegründet. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als Gesamtstrafe mit der widerru- fenen Restfreiheitsstrafe – zu einer unbedingten Strafe von sieben Mona- ten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden.

- 8 - 2.4. Die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Oktober 2015 wurde er wegen Sachbe- schädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 19. August 2016 wurde er wegen Hausfrie- densbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Stadt vom 26. Juli 2019 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verur- teilt. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 17. Septem- ber 2019 wurde er wegen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von 2 Tagen angerechnet worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2020 wurde er wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung – als Gesamt- strafe mit einer Widerrufsstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von 2 Tagen angerechnet worden ist. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten Lau- fenburg vom 4. Februar 2021 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädi- gung, Diebstahls, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Haus- friedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und ei- ner Busse von Fr. 300.00 verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von 124 Tagen ange- rechnet worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. Januar 2023 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den oder Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen ver- urteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von einem Tag angerechnet worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 20. Juni 2023 wurde er wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen ver- urteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

21. September 2023 wurde er wegen Missachtung einer Ein- oder Aus- grenzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Mit

- 9 - Urteil des Gerichtspräsidenten Aarau vom 29. Februar 2024 wurde er we- gen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, Ver- weisungsbruchs, Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfa- cher Beschimpfung – als teilweise Zusatzstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von einem Tag angerechnet worden ist. Weder die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die bedingt und unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten davon abzuhalten, bereits wenige Monate nach dem zuletzt ergangenen Urteil wieder einschlägig straffällig zu werden. In Anbetracht der offenkundigen Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem hie- sigen Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Frei- heits- oder Geldstrafe bedrohten Straftat nur eine Freiheitsstrafe als ange- messene und zweckmässige Sanktion infrage (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 2.5. 2.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die erste Missachtung der Ausgrenzung vom

22. Juni 2024 gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestim- mung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung ist vorrangig die öffentliche Si- cherheit das geschützte Rechtsgut (BGE 147 IV 253 E. 2.3). Der Beschuldigte hat die ihm auferlegte Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Aarau missachtet. Er sei am 22. Juni 2024 auf der Durchfahrt gewe- sen und habe in Aarau sodann einen Kollegen getroffen und mit ihm ge- raucht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe er sich bereits etwa eine Stunde in Aarau aufgehalten (UA act. 14 f.). Der Beschuldigte hielt sich trotz klarer Ausgrenzungsverfügung im Gebiet der Stadt Aarau auf. Damit missachtete er bewusst eine behördliche Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dient. Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Zwar geht die Tatausführung nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus, doch fällt zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er aus nichtigem Anlass han- delte und ihm die Einhaltung der Ausgrenzung ohne weiteres möglich ge- wesen wäre. Er verfügte über volle Entscheidungsfreiheit und setzte sich dennoch bewusst über die behördliche Anordnung hinweg. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ihm auferlegte Ausgrenzung zu

- 10 - respektieren, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Widerhand- lung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG erfassten Verhaltensweise von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von vier Monaten auszugehen. 2.5.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren zwei Missachtungen der Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG angemessen zu erhöhen. Für die Missachtung der Ausgrenzung vom 24. Juni 2024 – als der Beschul- digte – unglaubhaft – zu Protokoll gab, er habe das Datum seines Zahn- arzttermins verwechselt (abends um 19.00 Uhr hinter der Alten Reithalle) – sowie vom 11. September 2024 – als er – wiederum unglaubhaft – zu Pro- tokoll gab, dass er sich im Transit/auf dem Nachhauseweg befunden habe (mittwochmorgens um 2.00 Uhr, zu einer Uhrzeit, zu welcher gar keine Züge mehr gefahren sind (GA act. 120)) – kann hinsichtlich des Taterfolgs, der Art und Weise, des Motivs sowie der Entscheidungsfreiheit auf die vor- stehenden Ausführungen zur ersten Missachtung der Ausgrenzung verwie- sen werden. Auch für diese beiden Missachtungen der Ausgrenzung sind

– bei isolierter Betrachtung – Einzelstrafen von jeweils vier Monaten ange- messen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Missachtung der Ausgrenzung zwar immer die Stadt Aarau betroffen hat. Es fehlt im Üb- rigen aber an einem engen zeitlichen Konnex zwischen den Taten; der Be- schuldigte hat jedes Mal einen neuen Tatentschluss gefasst. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag dieser weiteren Missachtungen der Aus- grenzung zu veranschlagen. Angemessen scheint eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um insgesamt sechs Monate auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. 2.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der heute 30-jährige Beschuldigte ist mehrfach sowie teils einschlägig vor- bestraft (siehe dazu im Einzelnen oben). Mithin wurde der Beschuldigte be- reits mehrmals zu unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt, welche ihn – wie auch die Tage in Untersuchungshaft – jedoch allesamt unbeein- druckt liessen. In Anbetracht der erheblichen Anzahl der begangenen De- likte sowie der Frequenz, mit welcher sich eine Verurteilung an die nächste reiht, ist beim Beschuldigten von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter auszugehen. Sein Verhalten offenbart eine beharrliche Geringschätzung sowie eine ausgeprägte Resistenz gegenüber der hiesigen

- 11 - Rechtsordnung. Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigen- ständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb die Vor- strafen nur massvoll straferhöhend zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte hat im Rahmen des letzten Wortes zwar beteuert, dass er sein Leben verändern wolle und um eine Chance bitte. Von einer nach- haltigen Einsicht und aufrichtigen und greifbaren Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, und strafmindernd berücksichtigt werden könnte, war jedoch nichts zu spüren. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Eigenen Angaben zufolge hat er eine Freundin aus Eritrea, die in Zürich lebt. Im Urteilszeitpunkt arbeitete er im Rahmen einer befristeten Anstellung im Stundenlohn bei der F._____ AG im Lager. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die insgesamt negative Täterkomponente ist im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, so dass sich die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe auf 12 Mo- nate beläuft. 2.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letz- ten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (siehe oben). Trotz des zum Tatzeitpunkt erst wenige Monate zurückliegenden Urteils des Gerichtspräsidiums Aarau vom 28. Februar 2024 und der aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten liess sich der Beschuldigte nicht von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten abhal- ten. Besonders hervorzuheben ist, dass er für den vorliegenden Tatbestand der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden ist, teilweise aufgrund mehrfacher Begehung. Mithin er- scheint der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstäter, der

- 12 - gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine völlige Gleichgültigkeit an den Tag legt. So hat er die vorliegenden Delikte gar während der ihm auferleg- ten Probezeit der bedingten Entlassung vom 8. Dezember 2023 vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau begangen. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es sind auch keine anderweitigen stabilisie- renden Faktoren im Leben des Beschuldigten auszumachen, welche für eine günstigere Legalprognose sprechen könnten. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt auszusprechen. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass aufgrund seiner Nichtbewährung zu- gleich eine Reststrafe zu vollziehen ist (siehe dazu sogleich). 2.8. Der Beschuldigte ist am 8. Dezember 2023 bei einem Strafrest von 112 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen worden. Er ist noch während laufender Probezeit erneut straffällig geworden. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge- richt die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Ge- richt auf die Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB). Sind aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Bei der Bildung der Ge- samtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwen- dung des Asperationsprinzips um die Reststrafe von 112 Tagen Freiheits- strafe zu erhöhen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1). Entgegen dem Beschuldigten hatte die Vorinstanz über die Folgen der Nichtbewährung von Amtes wegen zu entscheiden, ohne dass es dazu ei- nes Antrags der Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Nachträgliche richterli- che Entscheidungen gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO sind auch ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft rechtsgültig, sie unterliegen nicht dem Anklageprinzip (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 326 StPO). Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 326 StPO). Wie oben ausgeführt, ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprog- nose zu stellen. Positive Faktoren, welche ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten begünstigen würden, sind keine ersichtlich. Entsprechend ist die in diesem Verfahren auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten um die Restfreiheitsstrafe von 112 Tagen zu asperieren.

- 13 - Die der Reststrafe zugrunde liegenden Delikte (Diebstahl, mehrfache Sach- beschädigung, Hausfriedensbruch und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes) stehen in keinem erkennbaren engen Zusammenhang zu den Missachtungen der Ausgrenzung. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine gemässigte Be- rücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, die neu auszufällende Freiheits- strafe von 12 Monaten aufgrund der Reststrafe von 112 Tagen angemes- sen um 3 Monate auf 15 Monate zu erhöhen. 3. 3.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 Ge- bührD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren gestützt auf seine Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 3'800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'602.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'300.00) zu tragen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 3'339.86 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 14 - 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Missachtung der Ausgrenzung ge- mäss Art. 119 Abs. 1 AIG schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Reststrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 2.2. Die für die Reststrafe von 112 Tagen gewährte bedingte Entlassung wird widerrufen. Die Reststrafe von 112 Tagen Freiheitsstrafe ist Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'602.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 15 - 3.4. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 3'339.86 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Schürch