Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 4. April 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen in einem vermeidbaren Zustand der Schuldunfähigkeit, eventualiter wegen fahrlässiger Körperverletzung, subeventualiter wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit, sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
E. 2 Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 sprach das Bezirksgericht Baden den Be- schuldigten der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jah- ren und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise drei Tage Freiheits- strafe. Es ordnete weiter gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung an, auf eine Landesverweisung wurde mangels Katalogtat verzichtet. Schliesslich auferlegte es dem Beschuldig- ten ein Kontakt- und Rayonverbot, entschied über die Zivilforderung der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Verübung einer Tat in selbst- verschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB ver- urteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt, der Beschuldigte sei anstatt der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in einem vermeidbaren Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB, schuldig zu sprechen.
E. 2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte in der Nacht zwischen dem 14. und
15. August 2023 in der Wohnung von A._____ Kokain sowie Marihuana konsumiert hat und im psychotischen Zustand auf dieselbe mit Gewalt ein- gewirkt hat, indem er sie von vorne mit seinen Händen an die Wand ge- drückt und gewürgt hat, sie gemeinsam zu Boden gegangen sind, er auf ihrem Brustkorb gelegen ist, ihr dabei in die linke Wange gebissen hat und ihren Kopf so fest auf die rechte Seite gedrückt hat, sodass sie Angst ge- habt hat, dass ihr Genick brechen und sie sterben würde. Von dieser Ge- walteinwirkung hat A._____ Blutergüsse, Oberhautdefekte und eine tiefe Hautläsion (Bissverletzung) an der linken Wange erlitten. Gemäss medizi- nischem Gutachten hat sich A._____ in konkreter Lebensgefahr befunden, da an ihren Augenhäuten und in deren Umgebung Punktblutungen festge- stellt werden konnten, was auf eine Blutzirkulationsstörung im Gehirn zu- rückzuführen ist (Untersuchungsakten [UA] act. 635 und 643 f.). Es ist unbestritten geblieben, dass es sich beim Biss in die linke Wange von A._____, wodurch diese eine tiefe, jedoch gut verheilte und heute nicht mehr sichtbare Hautläsion (Bissverletzung) davongetragen hat (vgl. Proto- koll Berufungsverhandlung, S. 5), um eine versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt,
- 4 - wäre eine solche Bissverletzung doch ohne Weiteres geeignet gewesen, das Gesicht von A._____ arg und bleibend zu entstellen. In Bezug auf das Würgen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen von einer Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB auszugehen: Wer eine Person so heftig würgt, dass das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr gerät, ohne dabei erhebliche Körperverletzungen zu erleiden, begeht einzig eine Gefährdung des Lebens, nicht aber eine (versuchte) schwere Körper- verletzung (BGE 124 IV 53). Beim Beschuldigten ist ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Can- nabinoiden, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21 und F14.21), diagnostiziert worden (Gerichtsakten [GA] act. 107). Seine akute Psychose hat sich im unmittelbaren Gefolge des Kokainkonsums ent- wickelt, infolge welcher eine vollständig aufgehobene Einsichts- und Steu- erungsfähigkeit zum Deliktszeitpunkt vorgelegen hat (vgl. UA act. 108 f. und 158 f.; GA act. 111). Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte seine Schuldunfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene versuchte schwere Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens voraussehen konnte, d.h. eine sog. «actio libera in causa» im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegt, oder ob es sich um eine Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzu- rechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB handelt.
E. 2.3 Eine vorsätzliche actio libera in causa ist bereits deshalb auszuschliessen, da sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass der Beschul- digte, der sich unbestritten in einem schuldunfähigen Zustand befunden hat, einen Vorsatz zur Vornahme einer schweren Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens gehabt hat oder dies zumindest in Kauf genom- men hat (vgl. MAUSBACH/STRAUB, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 32 zu Art. 19 StGB). Der Beschuldigte hat im Strafverfahren kon- stant, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er nie vorgehabt habe, seine damalige Freundin A._____ zu verletzen oder ihr irgendetwas anzutun (UA act. 296 ff. und 368). A._____ selbst bestätigt, dass sie sich das Verhalten des Beschuldigten nicht habe erklären können (UA act. 353 und 355; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4) und der Beschuldigte ihr das niemals angetan hätte, wäre er nicht unter Drogeneinfluss gestan- den (UA act. 355). Es ist auch kein Motiv für eine vorsätzliche schwere Kör- perverletzung bzw. Gefährdung des Lebens erkennbar, hat der Beschul- digte doch mit A._____ zuvor einen angenehmen Abend in ihrer Wohnung verbracht und ist kein Streit vorausgegangen (UA act. 297, 351 und 353; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Somit ist eine vorsätzliche ac- tio libera in causa im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB zu verneinen.
- 5 - Eine fahrlässige actio libera in causa ist ebenfalls zu verneinen, da es für den Beschuldigten nicht voraussehbar war, dass er im Zustand der Schuld- unfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner damaligen Freundin begehen würde. Der Be- schuldigte hat ausweislich der Akten weder anlässlich einer früheren Koka- inpsychose vom 16. August 2022 noch sonst je nach einem Kokainkonsum eine mit der am 15. August 2023 vergleichbare Handlung vorgenommen, obwohl sich A._____ nach dem Kokainkonsum meistens in seiner Nähe befunden habe (UA act. 712 und 722 f.; vgl. Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 4 ff.). Entgegen der Staatsanwaltschaft ist nicht bereits auf die Vor- hersehbarkeit einer versuchten schweren Körperverletzung bzw. Gefähr- dung des Lebens zu schliessen, weil der Beschuldigte anlässlich einer früheren, durch den Kokainkonsum ausgelösten Psychose vom 16. August 2022 von fünf Polizisten hat festgehalten werden müssen, damit seine An- haltung hat durchgesetzt werden können (vorinstanzliche Akten [VA] act. 108 und 114 f.; vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft, S. 7 ff.). Mithin ist dieser erste dokumentierte Vorfall mit der vorliegend zu beurtei- lenden versuchten schweren Körperverletzung bzw. Gefährdung des Le- bens nicht vergleichbar. Beim Vorfall vom 16. August 2022 hatte sich der Beschuldigte fluchtartig aus der Wohnung von A._____ entfernt, ohne diese zuvor jedoch körperlich angegriffen zu haben. In der Folge ist es zwar zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Polizisten, die ihn haben an- halten wollen, gekommen, weil er sich von diesen bedroht gefühlt und sich deshalb gewehrt habe. Im Unterschied dazu hat der Beschuldigte beim Vorfall vom 15. August 2023, in welchem er sich erneut in einem psychoti- schen Zustand befunden hatte, die Wohnung von A._____ nicht fluchtartig verlassen, sondern mit erheblicher Gewalt aktiv auf sie eingewirkt, diese gewürgt und ihr schliesslich sogar in die linke Wange gebissen. Damit steht aber auch fest, dass der Beschuldigte den Geschehensablauf, wie er sich am 15. August 2023 zugetragen hat, in seinen wesentlichen Zügen nicht hat vorhersehen können (vgl. BGE 120 IV 169 E. 2.c; Urteil des Bundesge- richts 6B_58/2012 vom 10. September 2012 E. 5.3). Zusammenfassend liegt weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige ac- tio libera in causa im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB vor. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Der Be- schuldigte hat hinsichtlich der von ihm begangenen versuchten schweren Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldhaft gehandelt.
E. 2.4.1 Wer gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB im selbstverschuldeten Zustand der Un- zurechnungsfähigkeit ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
- 6 -
E. 2.4.2 Der Beschuldigte hat seinen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB selbstverschuldet her- beigeführt. Gemäss seinen Aussagen an der Einvernahme vom 23. Feb- ruar 2024 habe er seit dem Jahr 2022 regelmässig Kokain konsumiert (UA act. 720) und dabei gegen Schluss bzw. bis zum vorliegend zu beurteilen- den Vorfall vom 15. August 2023 immer öfters Angstzustände, Panikatta- cken und Misstrauen gegenüber Drittpersonen gehabt bzw. verspürt (UA act. 722). Zwar haben diese gegen Schluss vermehrt auftretenden Neben- wirkungen nicht den Schweregrad derer vom 16. August 2022 sowie
15. August 2023 erreicht (UA act. 714), dennoch hätte es für den Beschul- digten zumindest vorhersehbar sein sollen, dass er durch den Kokainkon- sum erneut in eine bis zur Schuldunfähigkeit reichende Psychose verfallen könnte. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte den Zustand seiner Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB selbstverschuldet her- beigeführt (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 263 StGB).
E. 2.4.3 Mit dem unbestritten gebliebenen Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als Folge seines Bisses in die Wange von A._____ liegt eine Rauschtat und somit die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGE 83 IV 161 Regeste; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 263 StGB). Dass er zudem mit dem Würgen eine Gefährdung des Le- bens begangen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil das Un- recht des Vollrauschtatbestands gemäss Art. 263 StGB nur in der Berau- schung liegt und deshalb mehrere Rauschtaten zu einer Tat zusammenge- nommen werden (vgl. BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 263 StGB).
E. 2.5 Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der Verübung ei- ner Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB erfüllt, indem er im selbstverschuldeten Zustand der Unzu- rechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit die Rauschtat der versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens begangen hat.
E. 3.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Verübung einer Tat in selbstver- schuldeter Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 263 Abs. 2 sowie der – im Berufungsverfahren nicht angefochtenen – mehrfachen Widerhandlung
- 7 - gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jah- ren sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise drei Tage Freiheits- strafe, bestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Freiheitsstrafe von
E. 3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.4 Die Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit ge- mäss Art. 263 Abs. 2 sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
E. 3.5 Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB), was beim Tatbestand der Ver- übung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit sachlo- gisch jedoch nicht zielführend sein kann, setzt dieser Straftatbestand doch die schuldlose Verübung eines Vergehens oder Verbrechens voraus. Bei der Festsetzung der angemessenen Strafe ist deshalb auf die konkreten Umstände der Berauschung abzustellen und nicht auf die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts anlässlich der Rauschtat. Dies auch des- halb, weil es sich bei der Rauschtat um eine objektive Strafbarkeitsbedin- gung handelt, hinsichtlich derer keinerlei Verschulden gefordert werden kann (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II,
E. 3.6 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisteraus- zug). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
27. März 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probe- zeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Februar 2018 ist er wegen mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt worden. Diese Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. März 2013 nunmehr bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt und aus dem täterbezogenen Straf- zumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Krite- rium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenstän- dige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom
23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat trotz teilweise fehlender Erinnerung zugegeben, Kokain und Cannabis konsumiert und die Rauschtat begangen zu haben. Ein völ- liges Abstreiten wäre jedoch aufgrund der vorliegenden Beweise auch sinn- los gewesen. Sein Geständnis hat die Strafverfolgung letztlich nicht we- sentlich erleichtert, weshalb es auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2).
- 10 - Der Beschuldigte hat von Beginn des Strafverfahrens an ausgeführt, dass ihm seine Tat sehr leidtue. Er hat sich auch mehrfach bei A._____ entschul- digt und ihre Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 10'000.00 anerkannt, wobei er ihr bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedoch lediglich einen Teilbetrag von rund Fr. 1'000.00 innerhalb der letzten zwei Jahren bezahlt hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 und 16). Mithin ist von einer gewissen Einsicht und Reue auszugehen, was sich leicht straf- mindernd auswirkt, auch wenn sich erst noch weisen muss, ob die Einsicht aufrichtig und die Reue nachhaltig sein wird. Aus den sonstigen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 34-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist nicht verhei- ratet, hat keine Kinder und befindet sich aktuell im Therapiezentrum C._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Bei einer Gesamtwürdigung halten sich die negativen und die positiven Faktoren (knapp) die Waage, womit die Täterkomponente insgesamt neut- ral zu berücksichtigen ist.
E. 3.7 Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung ge- mäss Art. 60 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3) bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prog- nose, weshalb der bedingte sowie teilbedingte Aufschub einer Strafe aus- geschlossen ist. Somit ist die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unbedingt aus- zusprechen.
E. 3.8 Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (15. August 2023 bis 31. Ok- tober 2023), der vorzeitige Strafvollzug (1. November 2023 bis 11. Februar
2024) und der seit dem 12. Februar 2024 vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 1'011 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe bzw. auf die statio- näre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 57 Abs. 3 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 236 Regeste und E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). 4.
E. 4 Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheits- strafe. Die von der Vorinstanz für die mehrfache Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 300.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb es damit sein Bewen- den hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der fehlenden Katalogtat gemäss Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung verneint und auch von einer
- 11 - nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgese- hen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, gestützt auf Art. 66a lit. a StGB [recte: Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB], eventualiter gestützt auf Art. 66abis StGB, sei eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren auszuspre- chen.
E. 4.2 Nachdem der Beschuldigte wegen Verübung einer Tat in selbstverschulde- ter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB verurteilt wird, liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung des Be- schuldigten vor. Für eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ergeben sich keine relevanten Faktoren, weshalb von einer solchen eben- falls abzusehen ist. Der 34-jährige Beschuldigte lebt seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz (S. 1 ff. MIKA-Akten in UA act. 8), ist hier auf- gewachsen und hat hier die obligatorische Schule besucht. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo er eine enge Beziehung zu seiner Familie und seinen Freunden pflegt. Letztlich erscheint er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz – wenn auch seine wirtschaftliche und berufliche Integration alles andere als mustergültig ist und ihm eine Wiedereingliederung in seiner Heimat grundsätzlich zumutbar wäre – hier auch verwurzelt und ist nach der Rechtsprechung des EGMR als «long- term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom
25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Mit Blick auf die Verübung einer Tat in selbstverschul- deter Unzurechnungsfähigkeit ist von keinem dem privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen für eine fakultative Landesverwei- sung auszugehen, weshalb davon abzusehen ist. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren gestellten Anträgen vollumfäng- lich (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, begangen in einem vermeidbaren Zustand der
- 12 - Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB, Strafzumessung und Lan- desverweisung). Der Beschuldigte unterliegt aufgrund des Rückzugs sei- ner Anschlussberufung hinsichtlich seiner darin gestellten Anträge eben- falls vollumfänglich (Feststellung einer schuldlos begangenen einfachen Körperverletzung und Strafzumessung; Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Gewichtung der Anträge sind die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Privatklägerin A._____, die sich im Beru- fungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert hat, sind keine Kosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3). 5.2. Der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominic Frey, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung gestützt auf die von ihm am 17. Februar 2026 eingereichte Kostennote mit Fr. 4'217.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Beru- fungsverfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von ¼ selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von ¾ aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; § 9 Abs. 1 AnwT). Dabei steht der Anspruch aus- schliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Privatklä- gerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert hat, kann nicht zur Leistung einer Par- teientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Die dem Wahlverteidiger zuzusprechende Entschädigung ist – gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – an- zupassen. Die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungs- verfahrens rechtfertigt keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, weshalb der in Rech- nung gestellte Stundenansatz in Höhe von Fr. 380.00 auf einen solchen von Fr. 240.00 herabzusetzen ist (18.2 Stunden à Fr. 240.00). Für die Auf- wendungen der juristischen Mitarbeiterin ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 280.00 ebenfalls als überhöht zu beurteilen. Ein sol- cher von Fr. 150.00 scheint den Umständen entsprechend angemessen (0.4 Stunden à Fr. 150.00). Sodann ist für die Aufwendungen der Substitu- ten praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 120.00 anzuwenden, weshalb
- 13 - dieser von Fr. 280.00 auf Fr. 120.00 herabzusetzen ist (1.4 Stunden à Fr. 120.00). Unter Berücksichtigung der genannten Stundenansätze, der Auslagen (Fr. 195.80), der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % und der Anpassung an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (3.7 Stun- den) ist die Entschädigung des Wahlverteidigers für das Berufungsverfah- ren auf gerundet Fr. 5'180.00 festzusetzen, wovon ihm ¾, d.h. gerundet Fr. 3'885.00, aus der Staatskasse zu entschädigen sind. 5.4. Die Privatklägerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt und auch nicht plädiert hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nach- dem der Beschuldigte verurteilt wird, ist die vorinstanzliche Kostenverle- gung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 13'115.25 (inkl. An- klagegebühr von Fr. 2'300.00) sind deshalb vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen. 5.6. Infolge des Rückzugs der Anschlussberufung ist auf den Antrag des Be- schuldigten, wonach die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zu erhöhen sei, nicht weiter einzugehen. An die- ser Stelle ist anzumerken, dass selbst bei einer nicht zurückgezogenen An- schlussberufung nicht auf diesen Antrag eingetreten worden wäre, da der Beschuldigte mangels Beschwer nicht dafür legitimiert gewesen wäre (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 135 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschul- digten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ gestützt auf die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Kosten- note für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'662.00 zu bezahlen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.
- 14 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird verurteilt wegen
- Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit ge- mäss Art. 263 Abs. 2 StGB;
- mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] bestraft.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafvollzug und der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 1'011 Tagen (15. August 2023 bis 21. Mai 2026) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe bzw. stationäre Massnahme angerechnet. 5. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB wird gegenüber dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber A._____ ausgesprochen und ihm was folgt verboten:
- 15 -
- mit A._____ in irgendeiner Form (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, usw.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen auf- nehmen zu lassen (davon ausgenommen sind Kontakte via Anwälte und Behörden) sowie
- sich A._____ auf weniger als 100 Meter zu nähern.
E. 7 [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genug- tuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 15. August 2023 zu bezah- len. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwie- sen.
E. 8.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.
E. 8.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem bisherigen amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt Dominic Frey, für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 4'217.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 8.3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'885.00 auszurichten.
E. 8.4 Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfah- ren selbst zu tragen.
E. 9.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'115.25 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 9.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem damaligen amtlichen Verteidiger des
- 16 - Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominic Frey, für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 21'196.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 9.3 [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für ihre not- wendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 10'662.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.137 (ST.2024.85; STA.2023.6672) Urteil vom 21. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Comiotto Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1992, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw.; Strafzumessung; Landesverweisung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 4. April 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen in einem vermeidbaren Zustand der Schuldunfähigkeit, eventualiter wegen fahrlässiger Körperverletzung, subeventualiter wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit, sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 sprach das Bezirksgericht Baden den Be- schuldigten der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jah- ren und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise drei Tage Freiheits- strafe. Es ordnete weiter gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung an, auf eine Landesverweisung wurde mangels Katalogtat verzichtet. Schliesslich auferlegte es dem Beschuldig- ten ein Kontakt- und Rayonverbot, entschied über die Zivilforderung der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei anstatt der Verübung einer Tat in selbstver- schuldeter Unzurechnungsfähigkeit der versuchten schweren Körperverlet- zung, begangen in einem vermeidbaren Zustand der Schuldunfähigkeit, eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung, zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Zudem sei der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes zu verweisen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 28. Juni 2025 beantragte der Be- schuldigte, es sei festzustellen, dass er die einfache Körperverletzung in schuldlosem Zustand begangen habe und deshalb von einer Freiheits- strafe abzusehen sei. Weiter sei die Kostenfolge wie auch die Entschädi- gung seines amtlichen Verteidigers neu zu regeln. 3.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 zog der Beschuldigte seine Anschlussberu- fung zurück. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Mai 2026 statt.
- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit ge- mäss Art. 263 Abs. 2 StGB, die Strafzumessung, die nicht angeordnete Landesverweisung sowie die Kostenfolge. In den übrigen Punkten, insbe- sondere der Anordnung der stationären Massnahme zur Suchtbehandlung, ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Verübung einer Tat in selbst- verschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB ver- urteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Hauptstandpunkt, der Beschuldigte sei anstatt der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungs- fähigkeit der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen in einem vermeidbaren Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB, schuldig zu sprechen. 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte in der Nacht zwischen dem 14. und
15. August 2023 in der Wohnung von A._____ Kokain sowie Marihuana konsumiert hat und im psychotischen Zustand auf dieselbe mit Gewalt ein- gewirkt hat, indem er sie von vorne mit seinen Händen an die Wand ge- drückt und gewürgt hat, sie gemeinsam zu Boden gegangen sind, er auf ihrem Brustkorb gelegen ist, ihr dabei in die linke Wange gebissen hat und ihren Kopf so fest auf die rechte Seite gedrückt hat, sodass sie Angst ge- habt hat, dass ihr Genick brechen und sie sterben würde. Von dieser Ge- walteinwirkung hat A._____ Blutergüsse, Oberhautdefekte und eine tiefe Hautläsion (Bissverletzung) an der linken Wange erlitten. Gemäss medizi- nischem Gutachten hat sich A._____ in konkreter Lebensgefahr befunden, da an ihren Augenhäuten und in deren Umgebung Punktblutungen festge- stellt werden konnten, was auf eine Blutzirkulationsstörung im Gehirn zu- rückzuführen ist (Untersuchungsakten [UA] act. 635 und 643 f.). Es ist unbestritten geblieben, dass es sich beim Biss in die linke Wange von A._____, wodurch diese eine tiefe, jedoch gut verheilte und heute nicht mehr sichtbare Hautläsion (Bissverletzung) davongetragen hat (vgl. Proto- koll Berufungsverhandlung, S. 5), um eine versuchte schwere Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt,
- 4 - wäre eine solche Bissverletzung doch ohne Weiteres geeignet gewesen, das Gesicht von A._____ arg und bleibend zu entstellen. In Bezug auf das Würgen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen von einer Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB auszugehen: Wer eine Person so heftig würgt, dass das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr gerät, ohne dabei erhebliche Körperverletzungen zu erleiden, begeht einzig eine Gefährdung des Lebens, nicht aber eine (versuchte) schwere Körper- verletzung (BGE 124 IV 53). Beim Beschuldigten ist ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Can- nabinoiden, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21 und F14.21), diagnostiziert worden (Gerichtsakten [GA] act. 107). Seine akute Psychose hat sich im unmittelbaren Gefolge des Kokainkonsums ent- wickelt, infolge welcher eine vollständig aufgehobene Einsichts- und Steu- erungsfähigkeit zum Deliktszeitpunkt vorgelegen hat (vgl. UA act. 108 f. und 158 f.; GA act. 111). Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte seine Schuldunfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene versuchte schwere Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens voraussehen konnte, d.h. eine sog. «actio libera in causa» im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegt, oder ob es sich um eine Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzu- rechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB handelt. 2.3. Eine vorsätzliche actio libera in causa ist bereits deshalb auszuschliessen, da sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass der Beschul- digte, der sich unbestritten in einem schuldunfähigen Zustand befunden hat, einen Vorsatz zur Vornahme einer schweren Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens gehabt hat oder dies zumindest in Kauf genom- men hat (vgl. MAUSBACH/STRAUB, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 32 zu Art. 19 StGB). Der Beschuldigte hat im Strafverfahren kon- stant, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er nie vorgehabt habe, seine damalige Freundin A._____ zu verletzen oder ihr irgendetwas anzutun (UA act. 296 ff. und 368). A._____ selbst bestätigt, dass sie sich das Verhalten des Beschuldigten nicht habe erklären können (UA act. 353 und 355; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4) und der Beschuldigte ihr das niemals angetan hätte, wäre er nicht unter Drogeneinfluss gestan- den (UA act. 355). Es ist auch kein Motiv für eine vorsätzliche schwere Kör- perverletzung bzw. Gefährdung des Lebens erkennbar, hat der Beschul- digte doch mit A._____ zuvor einen angenehmen Abend in ihrer Wohnung verbracht und ist kein Streit vorausgegangen (UA act. 297, 351 und 353; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Somit ist eine vorsätzliche ac- tio libera in causa im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB zu verneinen.
- 5 - Eine fahrlässige actio libera in causa ist ebenfalls zu verneinen, da es für den Beschuldigten nicht voraussehbar war, dass er im Zustand der Schuld- unfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner damaligen Freundin begehen würde. Der Be- schuldigte hat ausweislich der Akten weder anlässlich einer früheren Koka- inpsychose vom 16. August 2022 noch sonst je nach einem Kokainkonsum eine mit der am 15. August 2023 vergleichbare Handlung vorgenommen, obwohl sich A._____ nach dem Kokainkonsum meistens in seiner Nähe befunden habe (UA act. 712 und 722 f.; vgl. Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 4 ff.). Entgegen der Staatsanwaltschaft ist nicht bereits auf die Vor- hersehbarkeit einer versuchten schweren Körperverletzung bzw. Gefähr- dung des Lebens zu schliessen, weil der Beschuldigte anlässlich einer früheren, durch den Kokainkonsum ausgelösten Psychose vom 16. August 2022 von fünf Polizisten hat festgehalten werden müssen, damit seine An- haltung hat durchgesetzt werden können (vorinstanzliche Akten [VA] act. 108 und 114 f.; vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft, S. 7 ff.). Mithin ist dieser erste dokumentierte Vorfall mit der vorliegend zu beurtei- lenden versuchten schweren Körperverletzung bzw. Gefährdung des Le- bens nicht vergleichbar. Beim Vorfall vom 16. August 2022 hatte sich der Beschuldigte fluchtartig aus der Wohnung von A._____ entfernt, ohne diese zuvor jedoch körperlich angegriffen zu haben. In der Folge ist es zwar zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Polizisten, die ihn haben an- halten wollen, gekommen, weil er sich von diesen bedroht gefühlt und sich deshalb gewehrt habe. Im Unterschied dazu hat der Beschuldigte beim Vorfall vom 15. August 2023, in welchem er sich erneut in einem psychoti- schen Zustand befunden hatte, die Wohnung von A._____ nicht fluchtartig verlassen, sondern mit erheblicher Gewalt aktiv auf sie eingewirkt, diese gewürgt und ihr schliesslich sogar in die linke Wange gebissen. Damit steht aber auch fest, dass der Beschuldigte den Geschehensablauf, wie er sich am 15. August 2023 zugetragen hat, in seinen wesentlichen Zügen nicht hat vorhersehen können (vgl. BGE 120 IV 169 E. 2.c; Urteil des Bundesge- richts 6B_58/2012 vom 10. September 2012 E. 5.3). Zusammenfassend liegt weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige ac- tio libera in causa im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB vor. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Der Be- schuldigte hat hinsichtlich der von ihm begangenen versuchten schweren Körperverletzung bzw. Gefährdung des Lebens zufolge Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldhaft gehandelt. 2.4. 2.4.1. Wer gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB im selbstverschuldeten Zustand der Un- zurechnungsfähigkeit ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.
- 6 - 2.4.2. Der Beschuldigte hat seinen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB selbstverschuldet her- beigeführt. Gemäss seinen Aussagen an der Einvernahme vom 23. Feb- ruar 2024 habe er seit dem Jahr 2022 regelmässig Kokain konsumiert (UA act. 720) und dabei gegen Schluss bzw. bis zum vorliegend zu beurteilen- den Vorfall vom 15. August 2023 immer öfters Angstzustände, Panikatta- cken und Misstrauen gegenüber Drittpersonen gehabt bzw. verspürt (UA act. 722). Zwar haben diese gegen Schluss vermehrt auftretenden Neben- wirkungen nicht den Schweregrad derer vom 16. August 2022 sowie
15. August 2023 erreicht (UA act. 714), dennoch hätte es für den Beschul- digten zumindest vorhersehbar sein sollen, dass er durch den Kokainkon- sum erneut in eine bis zur Schuldunfähigkeit reichende Psychose verfallen könnte. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte den Zustand seiner Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB selbstverschuldet her- beigeführt (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 263 StGB). 2.4.3. Mit dem unbestritten gebliebenen Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als Folge seines Bisses in die Wange von A._____ liegt eine Rauschtat und somit die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGE 83 IV 161 Regeste; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 263 StGB). Dass er zudem mit dem Würgen eine Gefährdung des Le- bens begangen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil das Un- recht des Vollrauschtatbestands gemäss Art. 263 StGB nur in der Berau- schung liegt und deshalb mehrere Rauschtaten zu einer Tat zusammenge- nommen werden (vgl. BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 263 StGB). 2.5. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der Verübung ei- ner Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB erfüllt, indem er im selbstverschuldeten Zustand der Unzu- rechnungsfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit die Rauschtat der versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens begangen hat. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Verübung einer Tat in selbstver- schuldeter Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 263 Abs. 2 sowie der – im Berufungsverfahren nicht angefochtenen – mehrfachen Widerhandlung
- 7 - gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jah- ren sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise drei Tage Freiheits- strafe, bestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheits- strafe. Die von der Vorinstanz für die mehrfache Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 300.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb es damit sein Bewen- den hat. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Die Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit ge- mäss Art. 263 Abs. 2 sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 3.5. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB), was beim Tatbestand der Ver- übung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit sachlo- gisch jedoch nicht zielführend sein kann, setzt dieser Straftatbestand doch die schuldlose Verübung eines Vergehens oder Verbrechens voraus. Bei der Festsetzung der angemessenen Strafe ist deshalb auf die konkreten Umstände der Berauschung abzustellen und nicht auf die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsguts anlässlich der Rauschtat. Dies auch des- halb, weil es sich bei der Rauschtat um eine objektive Strafbarkeitsbedin- gung handelt, hinsichtlich derer keinerlei Verschulden gefordert werden kann (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT II,
7. Aufl. 2013, § 40 N. 61 ff., mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat in der Nacht zwischen dem 14. und 15. August 2023 in der Wohnung von A._____ ca. 0.3 Gramm Kokain geschnupft. Nach dem Konsum hat er zunehmend Angst- und Panikattacken sowie Wahnvorstel- lungen gehabt. Trotz bestehenden Wahnvorstellungen, Herzrasen sowie
- 8 - Armschmerzen hat der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt noch ei- nen Marihuana-Joint geraucht. Der Beschuldigte hat dann begonnen, in der Wohnung von A._____ herumzulaufen, hat sich nach eigenen Angaben wie im Film «Die Truman Show» gefühlt und hat gedacht, dass er sterben werde, worauf er später mit massiver Gewalt auf A._____ eingewirkt, diese gewürgt und dieser ins Gesicht gebissen hat (siehe oben). Für die bis zu seiner Schuldunfähigkeit führende Berauschung hat der Beschuldigte eine vergleichsweise mittlere Kokaindosierung nasal eingenommen (VA act. 89; www.saferparty.ch/substanzen/kokain#wirkung-2). Zu Ungunsten des Be- schuldigten wirkt sich aus, dass er sich trotz Kenntnis seiner früheren Ko- kainpsychose vom 16. August 2022 erneut durch den Kokainkonsum in eine solche versetzt hat. Auch wenn seine Reaktionen anlässlich der bei- den Kokainpsychosen nicht vergleichbar sind (siehe dazu oben), hat der Beschuldigte trotzdem bereits zu Beginn seines Konsums wissen müssen, dass eine solche zu ungewollten Handlungen führen kann. Zudem ist er bereits am 16. August 2022 anlässlich seines Klinikaufenthalts in der PDAG in Windisch vom Leitenden Arzt darauf hingewiesen worden, dass beim anhaltenden Kokainkonsum weitere Psychosen auftreten könnten, was der Beschuldigte auch zur Kenntnis genommen hat (vgl. UA act. 563, 583, 712 und 723; VA act. 88). Dass sich der Beschuldigte aufgrund des Schlafmangels nicht an das Austrittsgespräch erinnern könne (UA act. 727; VA act. 132, Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13), ist als reine Schutz- behauptung zu werten, hat er sich damals doch bewusstseinsklar, vollstän- dig orientiert und mitteilungsbereit am besagten Gespräch beteiligt (vgl. UA act. 583) und konnte er anlässlich seiner Einvernahmen Aussagen zum In- halt desselben machen (UA act. 712 und 723). Aus den Berichten der PDAG vom 16. August 2022 kann ebenfalls entnommen werden, dass der Leitende Arzt mit dem Beschuldigten die Möglichkeiten einer Entzugsbe- handlung besprochen hat. Infolge der damaligen Vollbelegung der Ent- zugsabteilung hat der Beschuldigte die Wahl gehabt, bis zur Verfügbarkeit eines freien Platzes nach Hause zu gehen und sich zugleich für die Ent- zugsbehandlung anzumelden oder alternativ stationär in der PDAG zu blei- ben, bis ein Behandlungsplatz frei wird. Der Beschuldigte wollte trotz eige- nem Entzugswillen die Klinik verlassen, worauf eine Anmeldung für das Entzugsprogramm im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen (ZAE) er- folgt sei (UA act. 563, 572 und 583). Dementsprechend kann der Beschul- digte aus dem Umstand, dass er bereits nach seinem 12-stündigen Klinik- aufenthalt in der PDAG nach Hause entlassen worden ist, nicht ableiten, dass sein Abhängigkeitsproblem nicht schlimm bzw. das Risiko einer er- neuten Kokainpsychose nicht hoch gewesen sei, hat er doch selbst seinen Klinikaustritt gewünscht und wurde er dennoch für das Entzugsprogramm angemeldet (VA act. 88 und 132; UA act. 726 f.). Dass der Beschuldigte die darauffolgenden ambulanten Sprechstunden im ZAE schliesslich wie- derholt abgesagt hat (UA act. 593 ff. und 599 ff.), ist ebenfalls allein dem Beschuldigten zuzurechnen. Der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er nach dem Kokainkonsum gegen Schluss bzw. bis zum vorliegend zu
- 9 - beurteilenden Vorfall vom 15. August 2023 immer häufiger in Angstzu- stände verfallen sei (Panikattacken, Angstattacken sowie Misstrauen ge- genüber Drittpersonen), weshalb der Eintritt einer erneuten Kokainpsy- chose – auch wenn nicht im gleichen Ausmass – für ihn hätte voraussehbar sein sollen. Dass der Beschuldigte von Kokain und Cannabinoiden abhän- gig gewesen ist, relativiert sein Verhalten nicht wesentlich, gelang es ihm doch nach dem ersten psychotischen Vorfall vom 16. August 2022 sowie zu frühere Zeiten für mehrere Wochen seinen Kokainkonsum zu reduzieren (GA act. 97; UA act. 301 und 370; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Umstände, die zur Herbei- führung der selbstverschuldeten Unzurechnungsfähigkeit geführt haben, sowie unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren angemessen. 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisteraus- zug). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom
27. März 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probe- zeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Februar 2018 ist er wegen mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt worden. Diese Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. März 2013 nunmehr bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt und aus dem täterbezogenen Straf- zumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Krite- rium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenstän- dige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom
23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat trotz teilweise fehlender Erinnerung zugegeben, Kokain und Cannabis konsumiert und die Rauschtat begangen zu haben. Ein völ- liges Abstreiten wäre jedoch aufgrund der vorliegenden Beweise auch sinn- los gewesen. Sein Geständnis hat die Strafverfolgung letztlich nicht we- sentlich erleichtert, weshalb es auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2).
- 10 - Der Beschuldigte hat von Beginn des Strafverfahrens an ausgeführt, dass ihm seine Tat sehr leidtue. Er hat sich auch mehrfach bei A._____ entschul- digt und ihre Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 10'000.00 anerkannt, wobei er ihr bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedoch lediglich einen Teilbetrag von rund Fr. 1'000.00 innerhalb der letzten zwei Jahren bezahlt hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 und 16). Mithin ist von einer gewissen Einsicht und Reue auszugehen, was sich leicht straf- mindernd auswirkt, auch wenn sich erst noch weisen muss, ob die Einsicht aufrichtig und die Reue nachhaltig sein wird. Aus den sonstigen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 34-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte ist nicht verhei- ratet, hat keine Kinder und befindet sich aktuell im Therapiezentrum C._____ im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Bei einer Gesamtwürdigung halten sich die negativen und die positiven Faktoren (knapp) die Waage, womit die Täterkomponente insgesamt neut- ral zu berücksichtigen ist. 3.7. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung ge- mäss Art. 60 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3) bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prog- nose, weshalb der bedingte sowie teilbedingte Aufschub einer Strafe aus- geschlossen ist. Somit ist die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unbedingt aus- zusprechen. 3.8. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (15. August 2023 bis 31. Ok- tober 2023), der vorzeitige Strafvollzug (1. November 2023 bis 11. Februar
2024) und der seit dem 12. Februar 2024 vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 1'011 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe bzw. auf die statio- näre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 57 Abs. 3 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 236 Regeste und E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat aufgrund der fehlenden Katalogtat gemäss Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung verneint und auch von einer
- 11 - nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgese- hen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, gestützt auf Art. 66a lit. a StGB [recte: Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB], eventualiter gestützt auf Art. 66abis StGB, sei eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren auszuspre- chen. 4.2. Nachdem der Beschuldigte wegen Verübung einer Tat in selbstverschulde- ter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB verurteilt wird, liegt keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung des Be- schuldigten vor. Für eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ergeben sich keine relevanten Faktoren, weshalb von einer solchen eben- falls abzusehen ist. Der 34-jährige Beschuldigte lebt seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz (S. 1 ff. MIKA-Akten in UA act. 8), ist hier auf- gewachsen und hat hier die obligatorische Schule besucht. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo er eine enge Beziehung zu seiner Familie und seinen Freunden pflegt. Letztlich erscheint er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz – wenn auch seine wirtschaftliche und berufliche Integration alles andere als mustergültig ist und ihm eine Wiedereingliederung in seiner Heimat grundsätzlich zumutbar wäre – hier auch verwurzelt und ist nach der Rechtsprechung des EGMR als «long- term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom
25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz begründet. Mit Blick auf die Verübung einer Tat in selbstverschul- deter Unzurechnungsfähigkeit ist von keinem dem privaten Interessen überwiegenden öffentlichen Interessen für eine fakultative Landesverwei- sung auszugehen, weshalb davon abzusehen ist. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren gestellten Anträgen vollumfäng- lich (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, begangen in einem vermeidbaren Zustand der
- 12 - Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB, Strafzumessung und Lan- desverweisung). Der Beschuldigte unterliegt aufgrund des Rückzugs sei- ner Anschlussberufung hinsichtlich seiner darin gestellten Anträge eben- falls vollumfänglich (Feststellung einer schuldlos begangenen einfachen Körperverletzung und Strafzumessung; Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Gewichtung der Anträge sind die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der Privatklägerin A._____, die sich im Beru- fungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert hat, sind keine Kosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3). 5.2. Der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dominic Frey, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung gestützt auf die von ihm am 17. Februar 2026 eingereichte Kostennote mit Fr. 4'217.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Beru- fungsverfahren für seinen frei gewählten Verteidiger im Umfang von ¼ selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von ¾ aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; § 9 Abs. 1 AnwT). Dabei steht der Anspruch aus- schliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Privatklä- gerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert hat, kann nicht zur Leistung einer Par- teientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). Die dem Wahlverteidiger zuzusprechende Entschädigung ist – gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – an- zupassen. Die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungs- verfahrens rechtfertigt keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, weshalb der in Rech- nung gestellte Stundenansatz in Höhe von Fr. 380.00 auf einen solchen von Fr. 240.00 herabzusetzen ist (18.2 Stunden à Fr. 240.00). Für die Auf- wendungen der juristischen Mitarbeiterin ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 280.00 ebenfalls als überhöht zu beurteilen. Ein sol- cher von Fr. 150.00 scheint den Umständen entsprechend angemessen (0.4 Stunden à Fr. 150.00). Sodann ist für die Aufwendungen der Substitu- ten praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 120.00 anzuwenden, weshalb
- 13 - dieser von Fr. 280.00 auf Fr. 120.00 herabzusetzen ist (1.4 Stunden à Fr. 120.00). Unter Berücksichtigung der genannten Stundenansätze, der Auslagen (Fr. 195.80), der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % und der Anpassung an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (3.7 Stun- den) ist die Entschädigung des Wahlverteidigers für das Berufungsverfah- ren auf gerundet Fr. 5'180.00 festzusetzen, wovon ihm ¾, d.h. gerundet Fr. 3'885.00, aus der Staatskasse zu entschädigen sind. 5.4. Die Privatklägerin A._____, die sich im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt und auch nicht plädiert hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Nach- dem der Beschuldigte verurteilt wird, ist die vorinstanzliche Kostenverle- gung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 13'115.25 (inkl. An- klagegebühr von Fr. 2'300.00) sind deshalb vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen. 5.6. Infolge des Rückzugs der Anschlussberufung ist auf den Antrag des Be- schuldigten, wonach die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zu erhöhen sei, nicht weiter einzugehen. An die- ser Stelle ist anzumerken, dass selbst bei einer nicht zurückgezogenen An- schlussberufung nicht auf diesen Antrag eingetreten worden wäre, da der Beschuldigte mangels Beschwer nicht dafür legitimiert gewesen wäre (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 135 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3). Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschul- digten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ gestützt auf die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Kosten- note für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'662.00 zu bezahlen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.
- 14 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird verurteilt wegen
- Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit ge- mäss Art. 263 Abs. 2 StGB;
- mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] bestraft.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafvollzug und der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 1'011 Tagen (15. August 2023 bis 21. Mai 2026) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe bzw. stationäre Massnahme angerechnet. 5. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB wird gegenüber dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber A._____ ausgesprochen und ihm was folgt verboten:
- 15 -
- mit A._____ in irgendeiner Form (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail, usw.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen auf- nehmen zu lassen (davon ausgenommen sind Kontakte via Anwälte und Behörden) sowie
- sich A._____ auf weniger als 100 Meter zu nähern.
7. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genug- tuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 15. August 2023 zu bezah- len. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwie- sen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zu ¼ mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem bisherigen amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt Dominic Frey, für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 4'217.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'885.00 auszurichten. 8.4. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfah- ren selbst zu tragen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'115.25 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem damaligen amtlichen Verteidiger des
- 16 - Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominic Frey, für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 21'196.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für ihre not- wendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 10'662.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto