Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. September 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung.
E. 2 Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Januar 2025 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Er widerrief den mit Urteil des Strafgerichts Zug vom
12. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 ge- währten bedingten Strafvollzug, entschied über das beschlagnahmte Mo- biltelefon sowie die gestellte Genugtuungsforderung und regelte die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen.
E. 2.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
E. 2.2 Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet.
E. 2.3 Der mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 für die Geld- strafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 1'100.00 ist zu bezahlen. 3. Das beschlagnahmte iPhone 12 Pro Max wird dem Beschuldigten heraus- gegeben. Wird dieses nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung von Fr. 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. August 2022 zu bezahlen.
- 22 - 5.
E. 2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 6. August 2022, nach der Rückkehr von einem Auswärtsspiel des FC Q._____, zusammen mit B._____ die Sportanlage des FC Q._____ betreten und sich im Gebäude während rund 10 Minuten mit ihr allein aufgehalten hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte sich zusammen mit B._____ in eine Umkleidekabine begeben und dort an ihr die in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen vorgenommen hat.
E. 2.4.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage auf- drängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische
- 5 - Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus der Sicht des urteilenden Ge- richts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 408 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Gerade bei Sexualdelikten ist nicht zu verkennen, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers beweiserheb- lich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass «Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen», in welchen sich als massgebliche Beweismittel belas- tende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, keinesfalls zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu ei- nem Freispruch führen müssen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.5.8).
E. 2.4.3 Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keine mehr als nur theo- retischen Zweifel daran, dass sich die sexuellen Handlungen wie angeklagt zugetragen haben. Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde B._____ erstmals am 31. August 2022 durch die Kantonspolizei Aargau zum Vorfall vom 6. August 2022 ein- vernommen (UA act. 152 ff.). Eine zweite, parteiöffentliche Einvernahme erfolgte sodann am 14. September 2022 (UA act. 162 ff.). Zudem wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 (VA act. 244 ff.) wie auch an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2026 einlässlich zur Sache befragt. Die Aussagen von B._____ sind bezüglich des eigentlichen Kerngeschehens der zur Anklage gebrachten sexuellen Handlungen, nämlich des Ausgreifens der Brüste, des Oberschenkels, des Gesässes, das Küssen auf den Mund und Hals, während des ganzen Straf- verfahrens und über mehrere Einvernahmen hinweg konstant, schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Gemäss ihren Ausführungen sei der Beschuldigte der Fussballtrainer ihrer neu gegründeten Fussballmannschaft des FC R._____ gewesen. In der letzten Sommerferienwoche habe der Beschuldigte sie wie auch zwei ihrer Kolleginnen angefragt, ob sie bei einem Auswärtsspiel des FC Q._____, wo er ebenfalls Trainer sei, aushelfen wollen würden. Sie habe für dieses Auswärtsspiel zugesagt und den Beschuldigten gebeten, ihr im Anschluss des Turniers ein Feedback zu ihrer Spielerleistung zu geben. Nach dem Match seien sie zu viert, es seien noch die zwei Mitspielerinnen bzw. Kol- leginnen C._____ und D._____ mitgekommen, wieder zur Sportanlage des FC Q._____ gefahren. Der Beschuldigte habe sich erkundigt, wer von den drei Mitspielerinnen ihm helfen würde, die Fussbälle zu versorgen. Da ihre
- 6 - Kolleginnen, C._____ und D._____, dazu keine Lust gehabt hätten, habe sie sich dafür bereit erklärt und sei mit dem Beschuldigten in die Sportan- lage des FC Q._____ gegangen. Im 1. OG hätten sie dann die Fussbälle im Ballschrank versorgt. Der Beschuldigte habe sodann zu ihr gesagt, sie solle kurz in die freie Garderobe kommen, welche sich gegenüber der Ball- schränke befunden habe, damit er ihr das von ihr zuvor gewünschte Feed- back geben könne. Sie habe sich nichts dabei gedacht und sei ihm in die Garderobe gefolgt, worauf der Beschuldigte die Türe abgeschlossen und den Schlüssel stecken gelassen habe. Sie habe ihn gefragt, weshalb er die Türe abgeschlossen habe, worauf er nur geantwortet habe, dass sie kurz warten solle. Er sei auf sie zugekommen, habe sie umarmt und ihr gesagt, dass er stolz auf sie und froh sei, sie an das Turnier mitgenommen zu ha- ben. Sie habe zum Beschuldigten Abstand gesucht und habe ihm gesagt, dass sie wieder zu den beiden anderen gehen wolle. Der Beschuldigte sei auf sie zugegangen, habe sie an beiden Schultern festgehalten und habe sie auf das Bänklein, welches zum Umziehen in der Garderobe gewesen sei, gedrückt, sodass sie zuerst sitzend darauf gewesen sei (UA act. 168; VA act. 247). Als sie vom Bänklein habe aufstehen wollen, habe sie der Beschuldigte weiter auf das Bänklein gedrückt, bis sie schliesslich mit dem Rücken darauf gelegen habe. Danach gefragt präzisierte B._____, der Be- schuldigte sei mit dem linken Bein auf dem Boden gestanden, das rechte Knie habe er zwischen der Wand und ihrem linken Bein auf dem Bänklein positioniert gehabt, sodass ihre Beine zwischen jenen des Beschuldigten gewesen seien (UA act. 157, 165 und 169). Der Beschuldigte habe sich über sie gelehnt und habe ihre Arme festgehalten. Er habe angefangen, sie an beiden Brüsten, beiden Seiten des Gesässes und in der Mitte der Innen- seite ihres rechten Oberschenkels zu berühren. Zuerst habe er diese Be- reiche nur gestreichelt und später habe er fester zugepackt (UA act. 158; VA act. 247). Meistens sei seine linke Hand immer auf ihrer Schulter gewe- sen und mit der rechten Hand habe er sie berührt (UA act. 169; VA act. 247). Sie habe eine schwarze kurze Nike-Trainerhose bis zur Knie- kehle, ein violettes Real-Madrid-Trikot, eine schwarze Unterhose, einen grauen Sport-BH und Finken getragen. Sowohl sie als auch der Beschul- digte seien immer komplett bekleidet gewesen und die Berührungen hätten über ihrer Bekleidung stattgefunden (UA act. 159 und 174). Gleichzeitig habe der Beschuldigte auch begonnen, sie am Hals und auf den Mund zu küssen. Auf Nachfrage erklärte B._____, dass der Beschuldigte sie min- destens zehn Mal auf den Mund geküsst und bei den anderen Versuchen sie ihren Kopf von ihm weggedreht habe. Er habe sie weniger als zehn Mal auf beide Seiten ihres Halses geküsst, wobei seine Hände immer noch an ihren Armen gewesen seien. Einmal habe er sie mit seiner Zunge auf den Mund geküsst (UA act. 158), wobei seine Zunge ihre berührt habe (UA act. 172). Sie habe zunächst ihren Mund offen gehabt und später, als sie gemerkt habe, dass er sie erneut versucht habe mit der Zunge zu küssen, diesen verschlossen und versucht, ihren Kopf von ihm wegzudrehen. Sie habe ihm wiederholt gesagt, er solle aufhören und dass sie das nicht wolle.
- 7 - Sie habe mehrmals versucht, sich von ihm wegzudrehen und ihn wegzu- stossen, was aber nichts gebracht habe. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie machen solle und habe es dann einfach über sich ergehen lassen, weil ihr der Beschuldigte körperlich überlegen gewesen sei und sie ihn nicht zu einer schlimmeren Handlung habe provozieren wollen (UA act. 156; VA act. 247 f.). Währenddessen hätten ihre beiden Mitspielerinnen bzw. Kolle- ginnen, C._____ und D._____, welche im Auto am Warten gewesen seien, mehrmals auf das Telefon des Beschuldigten angerufen. Dabei habe er es einmal abgenommen und ihnen mitgeteilt, dass sie – B._____ – noch auf der Toilette sei (UA act. 173; VA act. 247) und sie in fünf Minuten wieder zurückkommen würden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Garderobe zu verlassen, da er über ihr gewesen sei und sie festgehalten habe (UA act. 157 und 164 f.). Nachdem der Beschuldigte das Telefon aufgelegt habe, habe er an ihr weitergemacht. Der ganze Vorfall habe zehn bis fünf- zehn Minuten gedauert. Der Beschuldigte habe dann von sich aus von ihr abgelassen, die Garderobentüre wieder aufgeschlossen und sie seien dann zusammen zurück zu seinem Auto gelaufen. Im Auto hätten sie ihre Kolleginnen C._____ und D._____ gefragt, warum sie so ruhig sei und ob bei ihr alles in Ordnung sei, was sie bejaht habe (UA act. 156 und 175). Insgesamt weisen die Aussagen von B._____ einen hohen Detaillierungs- grad auf. Sie beschreibt im Rahmen des freien Berichts sehr konkret, wie es dazu gekommen sei, dass sie mit dem Beschuldigten allein in der Gar- derobe gewesen sei und welche Handlungen er an ihr vorgenommen habe. Teilweise präzisiert sie ihre Ausführungen auf Nachfrage oder korrigiert sich spontan. So konnte sie beispielsweise beschreiben, welche Farbe ihre Unterwäsche gehabt hat (UA act. 174) und konnte genauere Ausführungen zu den einzelnen Berührungen des Beschuldigten machen (UA act. 158 und 169). Sie gab auch den Inhalt von Gesprächen mit dem Beschuldigten, ihre eigenen Gefühle und Gedankengänge bezüglich einzelner Handlun- gen wieder, was ihre Aussage als authentisch und erlebt erscheinen las- sen. So schilderte sie beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr während der Umarmung gesagt habe, dass er stolz auf sie und froh sei, sie an das Turnier mitgenommen zu haben. Dabei habe sie die Umarmung als unan- genehm empfunden (UA act. 156 und 165). Weiter führte sie aus, dass sie sich während des Vorfalls eingeengt und verängstigt gefühlt habe (UA act. 159). Schliesslich zweifelte B._____ an sich selbst, indem sie sich die Frage stellte, ob sie dem Beschuldigten falsche Anzeichen gegeben habe und er diese fehlinterpretiert haben könnte (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung, S. 10). Ihre Aussagen sind bezüglich des eigentlichen Kerngeschehens der zur Anklage gebrachten sexuellen Handlungen grundsätzlich während des ganzen Strafverfahrens und über mehrere Einvernahmen hinweg konstant, schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft ausgefallen (vgl. UA act. 152 ff. und 162 ff.; VA act. 244 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). Das
- 8 - Obergericht konnte durch die Befragung anlässlich der Berufungsverhand- lung zusätzlich einen persönlichen Eindruck zu ihrer Persönlichkeit und ih- rem Aussageverhalten gewinnen und Unklarheiten klären. Auch wenn an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2026 (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung, S. 3 ff.) erstmals eine Aggravation sowie Widersprüche in ihren Aussagen festgestellt werden konnten, indem sie unter anderem angab, dass der Beschuldigte sie nicht nur an der Brust, an der Innenseite des Oberschenkels und am Gesäss, sondern zusätzlich noch im Intimbereich berührt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f. und 15) und er sie nicht nur über ihrer Bekleidung, sondern auch unter ihrem T-Shirt, aber über ihrem Sport-BH berührt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f. und 13), so handelt es sich hierbei um Unstimmigkeiten, die sich in Anbetracht des Zeitablaufs von rund 3 ½ Jahren seit dem Vorfall vom 6. Au- gust 2022 sowie der Möglichkeit von fremd- und autosuggestiven Prozes- sen durch die Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 11) erklären lassen. Tatsächlich konnte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht nur eine gewisse Ag- gravation, sondern auch eine Entlastung zu Gunsten des Beschuldigten festgestellt werden. So sagte sie anlässlich der Berufungsverhandlung erst- mals aus, dass kein Zungenkuss erfolgt sei (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung, S. 9). Ohnehin kann aber offenbleiben, ob der Beschuldigte B._____ im Intimbereich berührt und weitere Berührungen unter oder über dem T-Shirt stattgefunden haben, da dies dem Beschuldigten in der An- klage gar nicht vorgeworfen worden ist. Letztlich sind diese untergeordne- ten und erklärbaren Unstimmigkeiten für sich nicht geeignet, die im Kern- gehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B._____ zu den sexuellen Übergriffen insgesamt als unglaubhaft erschei- nen zu lassen.
E. 2.4.4 Im Einklang mit den Aussagen von B._____ steht die Aussage der Zeugin D._____. Diese wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2026 erstmals befragt und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen von B._____. Sie ergänzte, dass sie und C._____ auffällig lange im Auto des Beschuldigten hätten warten müssen, als der Beschuldigte mit B._____ die Fussbälle zurück in die Sportanlage des FC Q._____ gebracht habe. Aus diesem Grund sei bei ihnen das Gefühl aufgekommen, dass etwas passiert sein könnte, weshalb sie abwechselnd dem Beschuldigten ange- rufen hätten, bis er schliesslich das Telefon abgenommen habe (vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 19). In Übereinstimmung zur Aussage von B._____ schilderte D._____, dass der Beschuldigte ihnen am Telefon mit- geteilt habe, dass B._____ auf der Toilette sei und sie gleich wieder zu- rückkommen würden.
- 9 -
E. 2.4.5 Der Beschuldigte selbst bestreitet zwar durchgehend, sich mit B._____ in einer Garderobe eingeschlossen, sie berührt und geküsst zu haben (UA act. 109 und 111 ff.; VA act. 251). Er bestätigte jedoch gewisse Darstellun- gen von B._____, nämlich, dass er sie für einen zusätzlichen Einsatz an einem Auswärtsspiel des FC Q._____ angefragt habe (UA act. 110 f.), er sich nach dem Match mit ihr allein in die Sportanlage des FC Q._____ be- geben habe (UA act. 109) und sie gemeinsam für ca. 10 Minuten in der Sportanlage des FC Q._____ gewesen seien. Auch bestätigte er, dass er von einer Mitspielerin, C._____, angerufen worden sei (UA act. 114) und diese sich erkundigt habe, wo sie bleiben würden (UA act. 115). Den Wunsch von B._____ nach einem Feedback zu ihrer Leistung bestätigt er ebenfalls (VA act. 251 und UA act. 112). Aus welchem Grund der Beschuldigte 10 bis 15 Minuten mit B._____ in der Sportanlage des FC Q._____ gewesen sei, obwohl das Versorgen der Fussbälle und das Feedback gemäss seinen eigenen Aussagen lediglich drei bis vier Minuten gedauert habe, konnte der Beschuldigte nicht schlüs- sig erklären. Seine Version, wonach B._____ für die restliche Zeit auf der Toilette gewesen sei (UA act. 109 und 114 f.; VA act. 251 f.), überzeugt nicht und wirft die Frage auf, weshalb er die zuvor eingegangenen Anrufe von C._____ und D._____ nicht entgegengenommen hat, hat er doch nach eigenen Angaben vor der Damentoilette auf B._____ gewartet. Eine plau- sible Erklärung, was er so lange gemacht haben soll, fehlt. Soweit der Be- schuldigte die Aussagen von B._____ als unglaubhaft darstellt, da sie wi- dersprüchliche Angaben gemacht habe, wer von ihren beiden im Auto war- tenden Kolleginnen schliesslich mit dem Beschuldigten am Telefon gespro- chen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Ob der Beschuldigte nun mit C._____ oder D._____ am Telefon gesprochen hat, ist nicht weiter rele- vant. Tatsache ist, dass B._____ den Gesprächsinhalt des Telefonanrufs mitgehört haben muss, wusste sie doch, dass der Beschuldigte einen Te- lefonanruf einer ihrer Kolleginnen entgegengenommen und am Telefon ge- sagt hat, dass sie – B._____ – auf der Toilette sei und sie bald zurückkom- men würden. Dass der Beschuldigte diese Aussage am Telefon gemacht habe, bestätigte zudem die als Zeugin einvernommene D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Somit kann B._____ zum Zeitpunkt des Telefonanrufs nicht auf der Toilette gewesen sein, sondern muss sich in der Nähe des Beschuldigten aufge- halten haben, was für die Darstellung von B._____ und gegen jene des Beschuldigten spricht. Dem Beschuldigten ist sodann nicht zu folgen, so- weit er vorbringt, dass sich B._____ während des Telefonanrufs zwischen ihm und D._____ nicht durch einen Hilferuf irgendwie bemerkbar gemacht habe (VA act. 257). B._____ hat anlässlich ihrer Einvernahmen schlüssig erklärt, dass sie bereits vor dem Telefonanruf den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, von ihr abzulassen und dass sie die Garderobe habe verlassen wollen. Nachdem der Beschuldigte ihren Aufforderungen keine
- 10 - Folge geleistet, sie sich mit ihm allein in der abgeschlossenen Garderobe befunden und sie sich aus Angst vor einer gewalttätigen Auseinanderset- zung nicht gegen ihn zur Wehr habe setzen wollen, erscheint es nachvoll- ziehbar, dass sie sich auch während des Telefongesprächs nicht mit einem Hilferuf hat erkennbar machen wollen. Es ist auch nicht weiter zu bezwei- feln, dass der Beschuldigte während des Telefongesprächs mit der einen Hand telefoniert und gleichzeitig mit der anderen Hand B._____ festgehal- ten haben soll (VA act. 257). Bei B._____ handelte es sich zum Tatzeit- punkt um eine 14-jährige Jugendliche, die sich gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen auf einer Garderobenbank auf dem Rücken liegend zwischen den Beinen des Beschuldigten befunden hat und mit der Hand sowie dem Körpergewicht eines ausgewachsenen Mannes runtergedrückt worden ist. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die körperlich unterlegene B._____ aus dem Griff des Beschuldigten nicht hat lösen können, auch wenn sie während des Telefongesprächs nur mit einer Hand des Beschul- digten festgehalten worden ist. Weiter lässt sich allein aus dem Umstand, dass B._____ erst am 31. Au- gust 2022 und somit rund drei Wochen nach dem von ihr angezeigten Vor- fall bei der Kantonspolizei Aargau eine Strafanzeige erstattet hat (Gerichts- akten [GA] act. 39), nicht ableiten, dass sich dieser nicht zugetragen hat oder infolge der nicht mehr durchführbaren DNA-Auswertung keine damit einhergehenden Beweise gegen den Beschuldigten vorliegen. B._____ führte auf die Frage, weshalb sie sich für die Strafanzeige erst am 31. Au- gust 2022 an die Polizei gewendet hat, konstant und nachvollziehbar aus (UA act. 157 und 175), dass sie sich zunächst nicht getraut habe, den Vor- fall zu melden oder über diesen zu sprechen. Auch habe sie sich über das Vorgefallene geschämt und habe Angst gehabt, dass ihr der Beschuldigte etwas hätte antun können. Sie habe sich zudem dafür geschämt, dass sie keinen anderen Weg gesucht habe, um dem Beschuldigten zu entkommen (UA act. 175). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind keine Motive für eine Falsch- belastung ersichtlich. B._____ hat eher niederschwellige sexuelle Über- griffe geschildert und stets angegeben, dass der Beschuldigte weder in sie eingedrungen noch er oder sie entkleidet gewesen sei. Wäre es ihr darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen, wäre zu erwar- ten gewesen, dass sie von Anfang an gravierendere oder intensivere sexu- elle Handlungen zur Anzeige gebracht hätte. Dass B._____, wie der Be- schuldigte vorbringt (vgl. Plädoyer, S. 6; UA act. 112), ihn attraktiv gefun- den haben soll und von ihm aufgrund ihres jungen Alters abgewiesen wor- den sei, ist nicht überzeugend. B._____ hat glaubhaft geschildert, dass sie sich noch nie auf irgendeinem Weg zum Beschuldigten hingezogen gefühlt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Wäre es ihr tatsächlich nur um eine Racheaktion gegenüber dem Beschuldigten gegangen, ist
- 11 - davon auszugehen, dass sie ihm weit massivere Vorwürfe gemacht hätte und diese auch unmittelbar zur Anzeige gebracht hätte.
E. 2.4.6 Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____, weshalb vollumfänglich auf diesen abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die damals 14-jährige B._____ in der Garderobe des FC Q._____ auf eine Umkleide- bank gedrückt und fixiert hat sowie sie – über den Kleidern – an der Brust, am Oberschenkel und am Gesäss ausgegriffen und sie mehrfach auf den Mund, in einem Fall mit der Zunge, und Hals geküsst hat.
E. 2.5 Die Küsse auf den Mund von B._____, in einem Fall mit der Zunge, das intensive Ausgreifen selbst über der Kleidung von Brust, Oberschenkel und Gesäss stellen ohne Weiteres eine sexuelle Handlung mit einem Kind dar (BGE 125 IV 58 E. 3b und 3c, mit Hinweisen). Dem Beschuldigten als ihrem Fussballtrainer ist das Alter der damals 14-jährigen B._____ bestens be- kannt gewesen, was er selbst mehrfach bestätigt hat (UA act. 110; VA act. 252). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist in Form der Tatbe- standsvariante der Gewaltanwendung erfüllt. Der Beschuldigte hat die auf dem Rücken liegende B._____ über mehrere Minuten mit seinen Händen festgehalten und sie mit seinem Körpergewicht auf die Bank der Garderobe runtergedrückt, während sie sich mit ihrem Körper zwischen seinen Beinen befunden und er sich über sie gebeugt hat. Sämtliche Handlungen sind ge- gen ihren erklärten Willen geschehen, was der Beschuldigte leicht hat er- kennen können. Sie setzte sich sowohl verbal als auch körperlich zur Wehr, indem sie den Beschuldigten wiederholt aufforderte, von ihr abzulassen, ihren Kopf wegdrehte und versuchte, ihn wegzustossen. B._____ ver- suchte sich, ihrem Alter und den Umständen gemäss, adäquat zu wehren. Eine heftigere Abwehr war ihr in dieser Situation jedoch nicht zuzumuten. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 3.1 Der Beschuldigte ist für die von ihm begangene sexuelle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit einem Kind angemessen zu bestrafen.
E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV
- 12 - 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit
E. 3.3.2 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt – sowohl bei Er- wachsenen als auch bei Kindern – die sexuelle Freiheit und Selbstbestim- mung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.5.2). Der Beschuldigte küsste am 6. August 2022 für 10 bis 15 Minuten die damals 14-jährige B._____ mehrfach, in einem Fall mit der Zunge, auf den Mund sowie am Hals und griff sie dabei über den Kleidern an den Brüs- ten, an der Innenseite des rechten Oberschenkels und am Gesäss aus, wobei hinsichtlich der einzelnen Handlungen von einer natürlichen Hand- lungseinheit auszugehen ist. Er hat B._____ zur Duldung dieser sexuellen Handlungen genötigt, indem er sie in einem Garderobenraum bei geschlos- sener Tür auf eine Umkleidebank gedrückt und fixiert hat. Durch sein Ver- halten hat sich der Beschuldigte ganz bewusst und offensichtlich über den Willen von B._____ hinweggesetzt und nicht unerheblich in ihre sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung eingegriffen. Bei den an B._____ vorge- nommenen sexuellen Handlungen handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlun- gen zwar nicht um schwerste Formen (wie z.B. eine vaginale, anale oder
- 13 - orale Penetration). Insbesondere das Ausgreifen über den Kleidern wäre bei einem erwachsenen Opfer als blosse sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB und damit als eine Übertretung zu qualifizieren gewesen. Dennoch darf das Verhalten des Beschuldigten nicht bagatellisiert werden, führte es doch zu einer erheblichen Verunsicherung von B._____. B._____ war im Tatzeitpunkt noch knapp 14 Jahre alt. Die gegen ihren Willen erfolg- ten sexuellen Handlungen haben bei ihr einen nachhaltigen Eindruck hin- terlassen. So hat B._____ geschildert (vgl. Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 10), es sei ihr nach dem Vorfall schlecht gegangen und zu Hause sei sie zusammengebrochen, weil ihr dann alles bewusst geworden sei. Zu Hause sei sie dann für ca. zwei Stunden unter der Dusche gestanden und habe sich so lange zu waschen versucht, damit sie die Hände des Beschul- digten nicht mehr auf sich spüre. Obwohl das Fussballspiel für B._____ sehr wichtig gewesen sei, habe sie mit dem Fussballspielen aufgehört, da sie durch diesen Vorfall den ganzen Spass an dieser Sportart verloren habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung schilderte sie glaubhaft (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14), dass sie selbst mit dem neuen Fussballtrainer nicht ohne Begleitung ihres Vaters am Training habe teilnehmen können, da sie ständig Angst gehabt habe, dass ihr etwas zustossen könnte. Deshalb habe ihr Vater das ganze Training zuschauen müssen, obwohl sie nicht allein gewesen wäre und ihr nichts hätte passieren können. Der Vorfall habe ihr ganzes Bild ge- genüber den Männern zerstört. Sie habe keine richtige Beziehung führen können, da sie ständig das Gefühl gehabt habe, dass ihr die andere Person etwas habe antun können oder es nicht ernst mit ihr meine. Sie laufe seit diesem Vorfall immer mit dem Pfefferspray herum. Am Abend fühle sie sich nicht sicher, weshalb sie von jemandem abgeholt werde oder nicht allein nach Hause laufe. Schliesslich habe sie sich vor ein paar Monaten unter anderem wegen des hier zu beurteilenden Vorfalls in eine psychotherapeu- tische Behandlung begeben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung, der eine Ge- waltanwendung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Zwar erscheint sein Handeln als für B._____ demütigend. Dies ist dem Tat- bestand der sexuellen Nötigung aber weitgehend immanent, weshalb die- ser Umstand nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden kann. Das gilt auch für die Beweggründe des Beschuldigten, die auf seine eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhö- hend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungs- freiheit hätten einschränken können. Insbesondere ist es auch nicht so, dass B._____ ihm Avancen gemacht oder mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen wäre. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung und damit einhergehend die
- 14 - ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und da- mit das Verschulden (BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem nicht mehr bloss leichten Verschulden und einer im Verhältnis zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatz- strafe von 12 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Ge- samtheit angemessen Sanktion auszugehen.
E. 3.3.3 Diese Einsatzstrafe wäre für die sexuellen Handlungen mit einem Kind ge- mäss Art. 187 StGB angemessen zu erhöhen oder – wenn dies aufgrund der Schwere des Verschuldens noch infrage gekommen wäre – eine zu- sätzliche Geldstrafe auszusprechen gewesen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten bleibt, zumal sich die Täterkomponente (siehe nachste- hend) nicht strafmindernd auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstan- den ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).
E. 3.3.4 In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und Schän- dung zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und ist somit einschlägig vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Er scheint aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen zu haben. Zu beachten ist allerdings, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), wes- halb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Im Rahmen des Nachtatverhaltens wirkt sich sodann negativ aus, dass er während laufen- dem Strafverfahren mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Dezember 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzoge- nen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 80.00 verurteilt wor- den ist. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ von Beginn an hartnäckig bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein,
- 15 - weshalb unter diesem Titel eine Strafminderung ausgeschlossen ist. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt bei seiner Mutter. Seit Ende Januar 2026 hat er eine befristete Anstellung als Kundenberater bei der E._____ GmbH (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24). Aussergewöhnliche Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Fakto- ren. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (siehe Ausführungen oben) ist eine straferhöhende Berücksichtigung der Täterkomponente jedoch ausgeschlossen, weshalb es nach dem Gesagten bei der von der Vo- rinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bleibt.
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die von ihr ausgesprochene Frei- heitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Die Probezeit hat sie auf vier Jahre festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann auf die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs nicht zurückgekommen werden. Mit Blick auf die ein- schlägige Vorstrafe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über wel- ches der Beschuldigte bei der Tatbegehung verfügt hat, bestehen auch un- ter Berücksichtigung des Widerrufs des mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 für die Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 gewährten bedingten Strafvollzugs und der Ausfällung einer Verbindungs- busse (siehe dazu unten) erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, weshalb die von der Vorinstanz für die Freiheitsstrafe festgesetzte Probe- zeit von 4 Jahren nicht herabgesetzt werden kann (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 3.4.2 Mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 wurde der Beschul- digte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (mehrfache Begehung) und Schändung zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt. Noch während der festgelegten Probezeit von 2 Jahren delinquierte der Beschuldigte bereits knapp 10 Monate nach Urteilseröff- nung erneut im einschlägigen Deliktsbereich und machte sich der vorlie- gend zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der se- xuellen Nötigung schuldig. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von Fr. 1'100.00 hatte trotz des – in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – erheblichen Betrags offensichtlich keinerlei Wirkung. Vielmehr konnte diese Strafe den Beschuldigten nicht davon abhalten, er- neut ein Sexualdelikt mit einem Kind zu begehen. Es ist auf eine eigentliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber seiner Vortat zu schliessen. Auch während des aktuellen Strafverfahrens zeigte
- 16 - sich der Beschuldigte nicht geständig, verstrickte sich in unglaubhafte Aus- sagen und hat sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, er habe nichts gemacht. Mithin kann weder von einer nachhaltigen Einsicht noch von einer aufrichtigen Reue ausgegangen werden, was sich hinsichtlich seiner Legalprognose negativ auswirkt. Der Beschuldigte lebt immer noch bei seiner Mutter. Die Wohnsituation bei seiner Mutter hat sich in der Vergangenheit nicht als genügend stabilisie- render Lebensumstand erwiesen, hat sich der Beschuldigte doch in eben diesen Verhältnissen nicht davon abhalten lassen, Straftaten zu begehen. Die aktuelle Wohnsituation ist deshalb nicht geeignet, die hinsichtlich der Legalprognose negativ zu bewertenden Punkte aufzuwiegen. Das gilt auch hinsichtlich seiner aktuellen beruflichen Situation. Anders als noch vor der Vorinstanz ist er nicht mehr als Fabrikationsmitarbeiter im 3-Schichtbetrieb bei der Gesellschaft F._____ tätig, sondern arbeitet seit Ende Januar 2026 als Kundenberater bei der E._____ GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis ist be- fristet. Ob das befristete Arbeitsverhältnis verlängert wird oder der Beschul- digte eine neue Arbeitsstelle suchen muss, wird sich gemäss seinen Anga- ben spontan zeigen. Damit wird sich erst noch zeigen müssen, ob sich aus seiner aktuellen beruflichen Situation eine gewisse Stabilisierung seiner Le- bensumstände einstellen wird. Sodann hat sich der Beschuldigte seit der letzten Verurteilung auch nicht wohl verhalten, sondern wurde mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Dezember 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontroll- schildern zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Bei der Beurteilung der Legalprognose kann der beruflichen, persönlichen und familiären Situation deshalb nicht in positiver Hinsicht Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Dies kann sich aufgrund des Verschlech- terungsverbots zwar nicht auf die von der Vorinstanz bedingt ausgespro- chene Freiheitsstrafe auswirken (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Widerruf des beding- ten Vollzugs der Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 gemäss Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 als erforderlich, um der hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Somit ist die Widerrufs- strafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'100.00, zu vollziehen.
E. 3.5 Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen sei- nes Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber ei- nem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und
- 17 - dafür mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.00 festgesetzte Verbindungsbusse erscheint mit Blick auf ihren Zweck und auf die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten als in ihrer Gesamtheit mit der Freiheitsstrafe dem Verschulden angemes- sen und kann nicht herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 2'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausge- hend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen.
E. 3.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem ist der mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 gewährte be- dingte Vollzug für die Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'100.00, zu widerrufen.
E. 3.7 Die vorläufige Festnahme von einem Tag ist auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
E. 4 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Dabei ist sie im begründeten Urteil im Sinne einer Korrektur des Urteilsdis- positivs (siehe vorinstanzliches Urteil E. 2.2) – fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass der Tatbestand der sexuellen Handlung gemäss Art. 189 StGB in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung milder als die Fas- sung im Tatzeitpunkt gewesen sei. Tatsächlich wurde Art. 189 Abs. 1 StGB jedoch nur insoweit geändert, als dass die Nötigung einer Person zur Dul- dung einer sexuellen Handlung neu in Absatz 2 – anstatt bislang in Absatz 1 – geregelt wird. Der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe wurde somit in einem anderen Absatz des gleichen Artikels bei- behalten. Es ist demnach nur eine redaktionelle Änderung, ohne konkrete Auswirkung auf den Strafrahmen erfolgt. Auch wenn die Vorinstanz die Ein- satzstrafe folglich qua Strafrahmen für die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und nicht die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB hätte festsetzen müssen, kann die von ihr ausgesprochene Freiheits- strafe von 7 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse unter keinem Titel herabgesetzt werden:
E. 4.1 In Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft mit Anklage beantragte Ver- bot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (sog. lebensläng- liches Tätigkeitsverbot; Art. 67 Abs. 3 StGB), ergibt sich Folgendes: Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei im Sinne einer Behebung eines offensichtlichen Mangels das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils mit dessen Begründung in Einklang zu bringen und dahingehend zu berichtigen, dass gegen den Beschuldig- ten, wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklage beantragt, ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot verhängt wird.
E. 4.2 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).
- 18 - Entgegen der Staatsanwaltschaft sind die Voraussetzungen für eine Be- richtigung des Urteilsdispositivs vorliegend nicht erfüllt und kann – da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat – ein solches auch nicht erstmals im Berufungsverfahren angeordnet werden. Das von der Staats- anwaltschaft beantragte Tätigkeitsverbot hat weder in das Urteilsdispositiv des unbegründeten Entscheids noch in die Kurzbegründung zum Urteils- dispositiv noch in das Urteilsdispositiv des begründeten Urteils Eingang ge- funden. Dass an der erstinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung das von der Staatsanwaltschaft beantragte Tätigkeitsverbot tatsächlich und entge- gen dem Inhalt des Urteilsdispositivs verhängt worden wäre, ergibt sich we- der aus den Akten, noch konnte dies von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden, ist sie doch an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen. Unter diesen Umständen kann – auch wenn sich die Vorinstanz zum Tätigkeitsverbot erstmals im begründeten Urteil geäussert hat (siehe vorinstanzliches Urteil E. V) – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bloss um ein redaktionelles Versehen oder eine offensichtliche Unvoll- ständigkeit des Urteils handelt. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass es sich um einen Fehler in der Willensbildung der Vorinstanz gehandelt hat. Eine Anpassung des Dispositivs würde somit einer nachträglichen materi- ellen Änderung gleichkommen, weshalb eine Berichtigung ausgeschlossen wäre (vgl. BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.2.2; STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 Abs. 2 zu Art. 83 StPO). Mithin hätte die Staatsanwaltschaft selbst ein Rechtsmittel ergreifen müs- sen, wenn sie an ihrem mit Anklage gestellten Antrag betreffend Tätigkeits- verbot hätte festhalten wollen. Das hat sie nicht getan, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.
E. 5.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
E. 5.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem bisherigen amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt Daniel Kopp, für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt eine Entschädigung von Fr. 1'217.40 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 5.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'748.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 5.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'424.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzei- tig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 23 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto
E. 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte erreicht mit seiner Berufung einzig, dass die Höhe der Genugtuung herabgesetzt wird. Es handelt sich dabei aber um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen bzw. es wäre ohne Geltung des Verschlechterungsverbots gar eine höhere Strafe auszusprechen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 6.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Kopp, ist bis zu seiner Ent- lassung aus dem Amt mit Fr. 1'217.40 aus der Staatskasse zu entschädi- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Ent- schädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten für seinen freigewählten Verteidiger hat er selbst zu tragen.
E. 6.3 Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu beanstanden. Die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'748.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) sind folglich dem Beschuldigen aufzuerlegen.
E. 6.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'424.15 ist unangefochten ge- blieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 7 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).
- 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung];
- der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.131 (ST.2024.71; STA.2022.3329) Urteil vom 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Comiotto Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Oberentfelden, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 11. September 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. Januar 2025 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Er widerrief den mit Urteil des Strafgerichts Zug vom
12. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 ge- währten bedingten Strafvollzug, entschied über das beschlagnahmte Mo- biltelefon sowie die gestellte Genugtuungsforderung und regelte die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte ei- nen vollumfänglichen Freispruch und damit einhergehend die Abweisung der gestellten Genugtuungsforderung. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 3. März 2026 statt. Die Staatsanwalt- schaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nöti- gung und sexueller Handlungen mit einem Kind. Damit sind auch die Straf- zumessung, die zugesprochene Genugtuungsforderung von B._____ so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Die übrigen, mit Berufung nicht angefochtenen Punkte, sind nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss der Anklageschrift soll der Beschuldigte am 6. August 2022 zwi- schen 15:00 und 16:00 Uhr in einer Umkleidekabine der Sportanlage des FC Q._____ die damals 14-jährige B._____ mehrfach und mitunter mit der Zunge auf den Mund und Hals geküsst und sie an verschiedenen Körper- stellen ausgegriffen haben. Er habe die Garderobentüre mit einem Schlüs- sel verriegelt, daraufhin B._____ umarmt und ihr dabei mitgeteilt, dass sie
- 3 - gut gespielt habe und er froh sei, sie an das Fussballturnier mitgenommen zu haben. Als B._____ daraufhin zurückgewichen sei, habe der Beschul- digte sie kraftvoll rücklings auf eine Bank gedrückt. Während er B._____ weiter auf die Bank gedrückt habe, habe er mit seinem rechten Bein zwi- schen der Wand und dem linken Bein von B._____ auf der Bank gekniet und sich mit seinem Oberkörper über sie gelehnt. B._____ habe einmal erfolglos versucht, aufzustehen. Der Beschuldigte habe daraufhin mit der rechten Hand begonnen, B._____, welche mit kurzen Trainingshosen und einem Fussballtrikot bekleidet gewesen sei, über den Kleidern an den Brüs- ten, der Innenseite des rechten Oberschenkels und am Gesäss zu strei- cheln sowie deutlich spürbar und langanhaltend auszugreifen bzw. intensiv zu berühren. B._____ habe sich verbal und körperlich gewehrt, was der Beschuldigte ignoriert habe. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von B._____. Dass B._____ zum damaligen Zeitpunkt erst 14-jährig gewesen sei, sei dem Beschuldigten als deren Fussballtrainer bekannt gewesen. In- dem er sie auf die Bank niedergedrückt und mit seiner Körperkraft fixiert habe, habe er Gewalt angewendet und damit zusätzlich zum Tatbestand von Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit einem Kind) jenen von Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) erfüllt. Demgegenüber bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass er zwar nach der Rückkehr vom Auswärtsspiel zusammen mit B._____ die Sport- anlage des FC Q._____ betreten habe. Sie hätten jedoch lediglich die Fussbälle gemeinsam versorgt und im Anschluss habe er ihr das von ihr gewünschte Feedback zur Spielerleistung gegeben. Nach dem Feedback habe B._____ auf die Toilette müssen, wo sie auch für mehrere Minuten allein drin gewesen sei (vorinstanzliche Akten [VA] act. 251; Untersu- chungsakten [UA] act. 109 und 114). Jegliche sexuellen Handlungen stelle er in Abrede. Der Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. 2.3. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, macht sich der sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig (Art. 187 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 153 E. 3.5; BGE 131 IV 100 E. 7; BGE 129 IV 168 E. 3; BGE 125 IV 58 E. 3). Wer eine Person zur Duldung einer beischlafs- ähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie unter psychischen Druck setzt, Gewalt anwendet oder zum Wider- stand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]; vgl. BGE 146 IV 153; BGE 133 IV 49; BGE 131 IV 167 E. 3; BGE 131 IV 107 E. 2; Urteil des
- 4 - Bundesgerichts 7B_232/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl in den Schutz- bereich von Art. 187 StGB als auch unter jenen von Art. 189 ff. StGB. Art. 187 StGB und Art. 189 ff. StGB schützen unterschiedliche Rechtsgü- ter. Art. 187 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die seelische Entwicklung von Kindern. Kinder besitzen sodann gleich wie Erwachsene eine strafrechtlich geschützte sexuelle Freiheit bzw. fallen unter den Schutz der sexuellen Unversehrtheit. Das Strafrecht schützt Minderjährige mit an- deren Worten durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor. Zwischen den Tatbeständen besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich echte Konkurrenz (BGE 146 IV 153 E. 3 mit Hinweisen). Wer eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren vornimmt, er- füllt unabhängig davon, ob das Kind in die Handlung eingewilligt hat, den Tatbestand von Art. 187 StGB. Die Anwendung der Nötigungstatbestände (Art. 189, Art. 190 StGB) erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Wird bei einem Kind von Urteilsfähigkeit betreffend die Willensbildung ausgegangen, so ist der ent- wicklungsbedingten Unterlegenheit, der Beeinflussbarkeit der Willensbil- dung und der längst nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung solcher Kinder bei der Auslegung der Voraussetzungen von sexuellen Nö- tigungshandlungen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 mit Hin- weisen). 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 6. August 2022, nach der Rückkehr von einem Auswärtsspiel des FC Q._____, zusammen mit B._____ die Sportanlage des FC Q._____ betreten und sich im Gebäude während rund 10 Minuten mit ihr allein aufgehalten hat. Umstritten ist, ob der Beschuldigte sich zusammen mit B._____ in eine Umkleidekabine begeben und dort an ihr die in der Anklage umschriebenen sexuellen Handlungen vorgenommen hat. 2.4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage auf- drängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische
- 5 - Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus der Sicht des urteilenden Ge- richts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 408 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Gerade bei Sexualdelikten ist nicht zu verkennen, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers beweiserheb- lich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass «Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen», in welchen sich als massgebliche Beweismittel belas- tende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, keinesfalls zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu ei- nem Freispruch führen müssen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.5.8). 2.4.3. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keine mehr als nur theo- retischen Zweifel daran, dass sich die sexuellen Handlungen wie angeklagt zugetragen haben. Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde B._____ erstmals am 31. August 2022 durch die Kantonspolizei Aargau zum Vorfall vom 6. August 2022 ein- vernommen (UA act. 152 ff.). Eine zweite, parteiöffentliche Einvernahme erfolgte sodann am 14. September 2022 (UA act. 162 ff.). Zudem wurde sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2025 (VA act. 244 ff.) wie auch an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2026 einlässlich zur Sache befragt. Die Aussagen von B._____ sind bezüglich des eigentlichen Kerngeschehens der zur Anklage gebrachten sexuellen Handlungen, nämlich des Ausgreifens der Brüste, des Oberschenkels, des Gesässes, das Küssen auf den Mund und Hals, während des ganzen Straf- verfahrens und über mehrere Einvernahmen hinweg konstant, schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Gemäss ihren Ausführungen sei der Beschuldigte der Fussballtrainer ihrer neu gegründeten Fussballmannschaft des FC R._____ gewesen. In der letzten Sommerferienwoche habe der Beschuldigte sie wie auch zwei ihrer Kolleginnen angefragt, ob sie bei einem Auswärtsspiel des FC Q._____, wo er ebenfalls Trainer sei, aushelfen wollen würden. Sie habe für dieses Auswärtsspiel zugesagt und den Beschuldigten gebeten, ihr im Anschluss des Turniers ein Feedback zu ihrer Spielerleistung zu geben. Nach dem Match seien sie zu viert, es seien noch die zwei Mitspielerinnen bzw. Kol- leginnen C._____ und D._____ mitgekommen, wieder zur Sportanlage des FC Q._____ gefahren. Der Beschuldigte habe sich erkundigt, wer von den drei Mitspielerinnen ihm helfen würde, die Fussbälle zu versorgen. Da ihre
- 6 - Kolleginnen, C._____ und D._____, dazu keine Lust gehabt hätten, habe sie sich dafür bereit erklärt und sei mit dem Beschuldigten in die Sportan- lage des FC Q._____ gegangen. Im 1. OG hätten sie dann die Fussbälle im Ballschrank versorgt. Der Beschuldigte habe sodann zu ihr gesagt, sie solle kurz in die freie Garderobe kommen, welche sich gegenüber der Ball- schränke befunden habe, damit er ihr das von ihr zuvor gewünschte Feed- back geben könne. Sie habe sich nichts dabei gedacht und sei ihm in die Garderobe gefolgt, worauf der Beschuldigte die Türe abgeschlossen und den Schlüssel stecken gelassen habe. Sie habe ihn gefragt, weshalb er die Türe abgeschlossen habe, worauf er nur geantwortet habe, dass sie kurz warten solle. Er sei auf sie zugekommen, habe sie umarmt und ihr gesagt, dass er stolz auf sie und froh sei, sie an das Turnier mitgenommen zu ha- ben. Sie habe zum Beschuldigten Abstand gesucht und habe ihm gesagt, dass sie wieder zu den beiden anderen gehen wolle. Der Beschuldigte sei auf sie zugegangen, habe sie an beiden Schultern festgehalten und habe sie auf das Bänklein, welches zum Umziehen in der Garderobe gewesen sei, gedrückt, sodass sie zuerst sitzend darauf gewesen sei (UA act. 168; VA act. 247). Als sie vom Bänklein habe aufstehen wollen, habe sie der Beschuldigte weiter auf das Bänklein gedrückt, bis sie schliesslich mit dem Rücken darauf gelegen habe. Danach gefragt präzisierte B._____, der Be- schuldigte sei mit dem linken Bein auf dem Boden gestanden, das rechte Knie habe er zwischen der Wand und ihrem linken Bein auf dem Bänklein positioniert gehabt, sodass ihre Beine zwischen jenen des Beschuldigten gewesen seien (UA act. 157, 165 und 169). Der Beschuldigte habe sich über sie gelehnt und habe ihre Arme festgehalten. Er habe angefangen, sie an beiden Brüsten, beiden Seiten des Gesässes und in der Mitte der Innen- seite ihres rechten Oberschenkels zu berühren. Zuerst habe er diese Be- reiche nur gestreichelt und später habe er fester zugepackt (UA act. 158; VA act. 247). Meistens sei seine linke Hand immer auf ihrer Schulter gewe- sen und mit der rechten Hand habe er sie berührt (UA act. 169; VA act. 247). Sie habe eine schwarze kurze Nike-Trainerhose bis zur Knie- kehle, ein violettes Real-Madrid-Trikot, eine schwarze Unterhose, einen grauen Sport-BH und Finken getragen. Sowohl sie als auch der Beschul- digte seien immer komplett bekleidet gewesen und die Berührungen hätten über ihrer Bekleidung stattgefunden (UA act. 159 und 174). Gleichzeitig habe der Beschuldigte auch begonnen, sie am Hals und auf den Mund zu küssen. Auf Nachfrage erklärte B._____, dass der Beschuldigte sie min- destens zehn Mal auf den Mund geküsst und bei den anderen Versuchen sie ihren Kopf von ihm weggedreht habe. Er habe sie weniger als zehn Mal auf beide Seiten ihres Halses geküsst, wobei seine Hände immer noch an ihren Armen gewesen seien. Einmal habe er sie mit seiner Zunge auf den Mund geküsst (UA act. 158), wobei seine Zunge ihre berührt habe (UA act. 172). Sie habe zunächst ihren Mund offen gehabt und später, als sie gemerkt habe, dass er sie erneut versucht habe mit der Zunge zu küssen, diesen verschlossen und versucht, ihren Kopf von ihm wegzudrehen. Sie habe ihm wiederholt gesagt, er solle aufhören und dass sie das nicht wolle.
- 7 - Sie habe mehrmals versucht, sich von ihm wegzudrehen und ihn wegzu- stossen, was aber nichts gebracht habe. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie machen solle und habe es dann einfach über sich ergehen lassen, weil ihr der Beschuldigte körperlich überlegen gewesen sei und sie ihn nicht zu einer schlimmeren Handlung habe provozieren wollen (UA act. 156; VA act. 247 f.). Währenddessen hätten ihre beiden Mitspielerinnen bzw. Kolle- ginnen, C._____ und D._____, welche im Auto am Warten gewesen seien, mehrmals auf das Telefon des Beschuldigten angerufen. Dabei habe er es einmal abgenommen und ihnen mitgeteilt, dass sie – B._____ – noch auf der Toilette sei (UA act. 173; VA act. 247) und sie in fünf Minuten wieder zurückkommen würden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Garderobe zu verlassen, da er über ihr gewesen sei und sie festgehalten habe (UA act. 157 und 164 f.). Nachdem der Beschuldigte das Telefon aufgelegt habe, habe er an ihr weitergemacht. Der ganze Vorfall habe zehn bis fünf- zehn Minuten gedauert. Der Beschuldigte habe dann von sich aus von ihr abgelassen, die Garderobentüre wieder aufgeschlossen und sie seien dann zusammen zurück zu seinem Auto gelaufen. Im Auto hätten sie ihre Kolleginnen C._____ und D._____ gefragt, warum sie so ruhig sei und ob bei ihr alles in Ordnung sei, was sie bejaht habe (UA act. 156 und 175). Insgesamt weisen die Aussagen von B._____ einen hohen Detaillierungs- grad auf. Sie beschreibt im Rahmen des freien Berichts sehr konkret, wie es dazu gekommen sei, dass sie mit dem Beschuldigten allein in der Gar- derobe gewesen sei und welche Handlungen er an ihr vorgenommen habe. Teilweise präzisiert sie ihre Ausführungen auf Nachfrage oder korrigiert sich spontan. So konnte sie beispielsweise beschreiben, welche Farbe ihre Unterwäsche gehabt hat (UA act. 174) und konnte genauere Ausführungen zu den einzelnen Berührungen des Beschuldigten machen (UA act. 158 und 169). Sie gab auch den Inhalt von Gesprächen mit dem Beschuldigten, ihre eigenen Gefühle und Gedankengänge bezüglich einzelner Handlun- gen wieder, was ihre Aussage als authentisch und erlebt erscheinen las- sen. So schilderte sie beispielsweise, dass der Beschuldigte ihr während der Umarmung gesagt habe, dass er stolz auf sie und froh sei, sie an das Turnier mitgenommen zu haben. Dabei habe sie die Umarmung als unan- genehm empfunden (UA act. 156 und 165). Weiter führte sie aus, dass sie sich während des Vorfalls eingeengt und verängstigt gefühlt habe (UA act. 159). Schliesslich zweifelte B._____ an sich selbst, indem sie sich die Frage stellte, ob sie dem Beschuldigten falsche Anzeichen gegeben habe und er diese fehlinterpretiert haben könnte (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung, S. 10). Ihre Aussagen sind bezüglich des eigentlichen Kerngeschehens der zur Anklage gebrachten sexuellen Handlungen grundsätzlich während des ganzen Strafverfahrens und über mehrere Einvernahmen hinweg konstant, schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft ausgefallen (vgl. UA act. 152 ff. und 162 ff.; VA act. 244 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). Das
- 8 - Obergericht konnte durch die Befragung anlässlich der Berufungsverhand- lung zusätzlich einen persönlichen Eindruck zu ihrer Persönlichkeit und ih- rem Aussageverhalten gewinnen und Unklarheiten klären. Auch wenn an der Berufungsverhandlung vom 3. März 2026 (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung, S. 3 ff.) erstmals eine Aggravation sowie Widersprüche in ihren Aussagen festgestellt werden konnten, indem sie unter anderem angab, dass der Beschuldigte sie nicht nur an der Brust, an der Innenseite des Oberschenkels und am Gesäss, sondern zusätzlich noch im Intimbereich berührt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f. und 15) und er sie nicht nur über ihrer Bekleidung, sondern auch unter ihrem T-Shirt, aber über ihrem Sport-BH berührt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f. und 13), so handelt es sich hierbei um Unstimmigkeiten, die sich in Anbetracht des Zeitablaufs von rund 3 ½ Jahren seit dem Vorfall vom 6. Au- gust 2022 sowie der Möglichkeit von fremd- und autosuggestiven Prozes- sen durch die Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 11) erklären lassen. Tatsächlich konnte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht nur eine gewisse Ag- gravation, sondern auch eine Entlastung zu Gunsten des Beschuldigten festgestellt werden. So sagte sie anlässlich der Berufungsverhandlung erst- mals aus, dass kein Zungenkuss erfolgt sei (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung, S. 9). Ohnehin kann aber offenbleiben, ob der Beschuldigte B._____ im Intimbereich berührt und weitere Berührungen unter oder über dem T-Shirt stattgefunden haben, da dies dem Beschuldigten in der An- klage gar nicht vorgeworfen worden ist. Letztlich sind diese untergeordne- ten und erklärbaren Unstimmigkeiten für sich nicht geeignet, die im Kern- gehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von B._____ zu den sexuellen Übergriffen insgesamt als unglaubhaft erschei- nen zu lassen. 2.4.4. Im Einklang mit den Aussagen von B._____ steht die Aussage der Zeugin D._____. Diese wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. März 2026 erstmals befragt und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen von B._____. Sie ergänzte, dass sie und C._____ auffällig lange im Auto des Beschuldigten hätten warten müssen, als der Beschuldigte mit B._____ die Fussbälle zurück in die Sportanlage des FC Q._____ gebracht habe. Aus diesem Grund sei bei ihnen das Gefühl aufgekommen, dass etwas passiert sein könnte, weshalb sie abwechselnd dem Beschuldigten ange- rufen hätten, bis er schliesslich das Telefon abgenommen habe (vgl. Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 19). In Übereinstimmung zur Aussage von B._____ schilderte D._____, dass der Beschuldigte ihnen am Telefon mit- geteilt habe, dass B._____ auf der Toilette sei und sie gleich wieder zu- rückkommen würden.
- 9 - 2.4.5. Der Beschuldigte selbst bestreitet zwar durchgehend, sich mit B._____ in einer Garderobe eingeschlossen, sie berührt und geküsst zu haben (UA act. 109 und 111 ff.; VA act. 251). Er bestätigte jedoch gewisse Darstellun- gen von B._____, nämlich, dass er sie für einen zusätzlichen Einsatz an einem Auswärtsspiel des FC Q._____ angefragt habe (UA act. 110 f.), er sich nach dem Match mit ihr allein in die Sportanlage des FC Q._____ be- geben habe (UA act. 109) und sie gemeinsam für ca. 10 Minuten in der Sportanlage des FC Q._____ gewesen seien. Auch bestätigte er, dass er von einer Mitspielerin, C._____, angerufen worden sei (UA act. 114) und diese sich erkundigt habe, wo sie bleiben würden (UA act. 115). Den Wunsch von B._____ nach einem Feedback zu ihrer Leistung bestätigt er ebenfalls (VA act. 251 und UA act. 112). Aus welchem Grund der Beschuldigte 10 bis 15 Minuten mit B._____ in der Sportanlage des FC Q._____ gewesen sei, obwohl das Versorgen der Fussbälle und das Feedback gemäss seinen eigenen Aussagen lediglich drei bis vier Minuten gedauert habe, konnte der Beschuldigte nicht schlüs- sig erklären. Seine Version, wonach B._____ für die restliche Zeit auf der Toilette gewesen sei (UA act. 109 und 114 f.; VA act. 251 f.), überzeugt nicht und wirft die Frage auf, weshalb er die zuvor eingegangenen Anrufe von C._____ und D._____ nicht entgegengenommen hat, hat er doch nach eigenen Angaben vor der Damentoilette auf B._____ gewartet. Eine plau- sible Erklärung, was er so lange gemacht haben soll, fehlt. Soweit der Be- schuldigte die Aussagen von B._____ als unglaubhaft darstellt, da sie wi- dersprüchliche Angaben gemacht habe, wer von ihren beiden im Auto war- tenden Kolleginnen schliesslich mit dem Beschuldigten am Telefon gespro- chen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Ob der Beschuldigte nun mit C._____ oder D._____ am Telefon gesprochen hat, ist nicht weiter rele- vant. Tatsache ist, dass B._____ den Gesprächsinhalt des Telefonanrufs mitgehört haben muss, wusste sie doch, dass der Beschuldigte einen Te- lefonanruf einer ihrer Kolleginnen entgegengenommen und am Telefon ge- sagt hat, dass sie – B._____ – auf der Toilette sei und sie bald zurückkom- men würden. Dass der Beschuldigte diese Aussage am Telefon gemacht habe, bestätigte zudem die als Zeugin einvernommene D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Somit kann B._____ zum Zeitpunkt des Telefonanrufs nicht auf der Toilette gewesen sein, sondern muss sich in der Nähe des Beschuldigten aufge- halten haben, was für die Darstellung von B._____ und gegen jene des Beschuldigten spricht. Dem Beschuldigten ist sodann nicht zu folgen, so- weit er vorbringt, dass sich B._____ während des Telefonanrufs zwischen ihm und D._____ nicht durch einen Hilferuf irgendwie bemerkbar gemacht habe (VA act. 257). B._____ hat anlässlich ihrer Einvernahmen schlüssig erklärt, dass sie bereits vor dem Telefonanruf den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, von ihr abzulassen und dass sie die Garderobe habe verlassen wollen. Nachdem der Beschuldigte ihren Aufforderungen keine
- 10 - Folge geleistet, sie sich mit ihm allein in der abgeschlossenen Garderobe befunden und sie sich aus Angst vor einer gewalttätigen Auseinanderset- zung nicht gegen ihn zur Wehr habe setzen wollen, erscheint es nachvoll- ziehbar, dass sie sich auch während des Telefongesprächs nicht mit einem Hilferuf hat erkennbar machen wollen. Es ist auch nicht weiter zu bezwei- feln, dass der Beschuldigte während des Telefongesprächs mit der einen Hand telefoniert und gleichzeitig mit der anderen Hand B._____ festgehal- ten haben soll (VA act. 257). Bei B._____ handelte es sich zum Tatzeit- punkt um eine 14-jährige Jugendliche, die sich gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen auf einer Garderobenbank auf dem Rücken liegend zwischen den Beinen des Beschuldigten befunden hat und mit der Hand sowie dem Körpergewicht eines ausgewachsenen Mannes runtergedrückt worden ist. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die körperlich unterlegene B._____ aus dem Griff des Beschuldigten nicht hat lösen können, auch wenn sie während des Telefongesprächs nur mit einer Hand des Beschul- digten festgehalten worden ist. Weiter lässt sich allein aus dem Umstand, dass B._____ erst am 31. Au- gust 2022 und somit rund drei Wochen nach dem von ihr angezeigten Vor- fall bei der Kantonspolizei Aargau eine Strafanzeige erstattet hat (Gerichts- akten [GA] act. 39), nicht ableiten, dass sich dieser nicht zugetragen hat oder infolge der nicht mehr durchführbaren DNA-Auswertung keine damit einhergehenden Beweise gegen den Beschuldigten vorliegen. B._____ führte auf die Frage, weshalb sie sich für die Strafanzeige erst am 31. Au- gust 2022 an die Polizei gewendet hat, konstant und nachvollziehbar aus (UA act. 157 und 175), dass sie sich zunächst nicht getraut habe, den Vor- fall zu melden oder über diesen zu sprechen. Auch habe sie sich über das Vorgefallene geschämt und habe Angst gehabt, dass ihr der Beschuldigte etwas hätte antun können. Sie habe sich zudem dafür geschämt, dass sie keinen anderen Weg gesucht habe, um dem Beschuldigten zu entkommen (UA act. 175). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind keine Motive für eine Falsch- belastung ersichtlich. B._____ hat eher niederschwellige sexuelle Über- griffe geschildert und stets angegeben, dass der Beschuldigte weder in sie eingedrungen noch er oder sie entkleidet gewesen sei. Wäre es ihr darum gegangen, den Beschuldigten zu Unrecht zu beschuldigen, wäre zu erwar- ten gewesen, dass sie von Anfang an gravierendere oder intensivere sexu- elle Handlungen zur Anzeige gebracht hätte. Dass B._____, wie der Be- schuldigte vorbringt (vgl. Plädoyer, S. 6; UA act. 112), ihn attraktiv gefun- den haben soll und von ihm aufgrund ihres jungen Alters abgewiesen wor- den sei, ist nicht überzeugend. B._____ hat glaubhaft geschildert, dass sie sich noch nie auf irgendeinem Weg zum Beschuldigten hingezogen gefühlt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Wäre es ihr tatsächlich nur um eine Racheaktion gegenüber dem Beschuldigten gegangen, ist
- 11 - davon auszugehen, dass sie ihm weit massivere Vorwürfe gemacht hätte und diese auch unmittelbar zur Anzeige gebracht hätte. 2.4.6. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____, weshalb vollumfänglich auf diesen abzustellen ist. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die damals 14-jährige B._____ in der Garderobe des FC Q._____ auf eine Umkleide- bank gedrückt und fixiert hat sowie sie – über den Kleidern – an der Brust, am Oberschenkel und am Gesäss ausgegriffen und sie mehrfach auf den Mund, in einem Fall mit der Zunge, und Hals geküsst hat. 2.5. Die Küsse auf den Mund von B._____, in einem Fall mit der Zunge, das intensive Ausgreifen selbst über der Kleidung von Brust, Oberschenkel und Gesäss stellen ohne Weiteres eine sexuelle Handlung mit einem Kind dar (BGE 125 IV 58 E. 3b und 3c, mit Hinweisen). Dem Beschuldigten als ihrem Fussballtrainer ist das Alter der damals 14-jährigen B._____ bestens be- kannt gewesen, was er selbst mehrfach bestätigt hat (UA act. 110; VA act. 252). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist in Form der Tatbe- standsvariante der Gewaltanwendung erfüllt. Der Beschuldigte hat die auf dem Rücken liegende B._____ über mehrere Minuten mit seinen Händen festgehalten und sie mit seinem Körpergewicht auf die Bank der Garderobe runtergedrückt, während sie sich mit ihrem Körper zwischen seinen Beinen befunden und er sich über sie gebeugt hat. Sämtliche Handlungen sind ge- gen ihren erklärten Willen geschehen, was der Beschuldigte leicht hat er- kennen können. Sie setzte sich sowohl verbal als auch körperlich zur Wehr, indem sie den Beschuldigten wiederholt aufforderte, von ihr abzulassen, ihren Kopf wegdrehte und versuchte, ihn wegzustossen. B._____ ver- suchte sich, ihrem Alter und den Umständen gemäss, adäquat zu wehren. Eine heftigere Abwehr war ihr in dieser Situation jedoch nicht zuzumuten. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Der Beschuldigte ist für die von ihm begangene sexuelle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit einem Kind angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV
- 12 - 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz hat eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 ausgesprochen. Dabei ist sie im begründeten Urteil im Sinne einer Korrektur des Urteilsdis- positivs (siehe vorinstanzliches Urteil E. 2.2) – fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass der Tatbestand der sexuellen Handlung gemäss Art. 189 StGB in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung milder als die Fas- sung im Tatzeitpunkt gewesen sei. Tatsächlich wurde Art. 189 Abs. 1 StGB jedoch nur insoweit geändert, als dass die Nötigung einer Person zur Dul- dung einer sexuellen Handlung neu in Absatz 2 – anstatt bislang in Absatz 1 – geregelt wird. Der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe wurde somit in einem anderen Absatz des gleichen Artikels bei- behalten. Es ist demnach nur eine redaktionelle Änderung, ohne konkrete Auswirkung auf den Strafrahmen erfolgt. Auch wenn die Vorinstanz die Ein- satzstrafe folglich qua Strafrahmen für die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und nicht die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB hätte festsetzen müssen, kann die von ihr ausgesprochene Freiheits- strafe von 7 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse unter keinem Titel herabgesetzt werden: 3.3.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schützt – sowohl bei Er- wachsenen als auch bei Kindern – die sexuelle Freiheit und Selbstbestim- mung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.5.2). Der Beschuldigte küsste am 6. August 2022 für 10 bis 15 Minuten die damals 14-jährige B._____ mehrfach, in einem Fall mit der Zunge, auf den Mund sowie am Hals und griff sie dabei über den Kleidern an den Brüs- ten, an der Innenseite des rechten Oberschenkels und am Gesäss aus, wobei hinsichtlich der einzelnen Handlungen von einer natürlichen Hand- lungseinheit auszugehen ist. Er hat B._____ zur Duldung dieser sexuellen Handlungen genötigt, indem er sie in einem Garderobenraum bei geschlos- sener Tür auf eine Umkleidebank gedrückt und fixiert hat. Durch sein Ver- halten hat sich der Beschuldigte ganz bewusst und offensichtlich über den Willen von B._____ hinweggesetzt und nicht unerheblich in ihre sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung eingegriffen. Bei den an B._____ vorge- nommenen sexuellen Handlungen handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlun- gen zwar nicht um schwerste Formen (wie z.B. eine vaginale, anale oder
- 13 - orale Penetration). Insbesondere das Ausgreifen über den Kleidern wäre bei einem erwachsenen Opfer als blosse sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB und damit als eine Übertretung zu qualifizieren gewesen. Dennoch darf das Verhalten des Beschuldigten nicht bagatellisiert werden, führte es doch zu einer erheblichen Verunsicherung von B._____. B._____ war im Tatzeitpunkt noch knapp 14 Jahre alt. Die gegen ihren Willen erfolg- ten sexuellen Handlungen haben bei ihr einen nachhaltigen Eindruck hin- terlassen. So hat B._____ geschildert (vgl. Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 10), es sei ihr nach dem Vorfall schlecht gegangen und zu Hause sei sie zusammengebrochen, weil ihr dann alles bewusst geworden sei. Zu Hause sei sie dann für ca. zwei Stunden unter der Dusche gestanden und habe sich so lange zu waschen versucht, damit sie die Hände des Beschul- digten nicht mehr auf sich spüre. Obwohl das Fussballspiel für B._____ sehr wichtig gewesen sei, habe sie mit dem Fussballspielen aufgehört, da sie durch diesen Vorfall den ganzen Spass an dieser Sportart verloren habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung schilderte sie glaubhaft (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14), dass sie selbst mit dem neuen Fussballtrainer nicht ohne Begleitung ihres Vaters am Training habe teilnehmen können, da sie ständig Angst gehabt habe, dass ihr etwas zustossen könnte. Deshalb habe ihr Vater das ganze Training zuschauen müssen, obwohl sie nicht allein gewesen wäre und ihr nichts hätte passieren können. Der Vorfall habe ihr ganzes Bild ge- genüber den Männern zerstört. Sie habe keine richtige Beziehung führen können, da sie ständig das Gefühl gehabt habe, dass ihr die andere Person etwas habe antun können oder es nicht ernst mit ihr meine. Sie laufe seit diesem Vorfall immer mit dem Pfefferspray herum. Am Abend fühle sie sich nicht sicher, weshalb sie von jemandem abgeholt werde oder nicht allein nach Hause laufe. Schliesslich habe sie sich vor ein paar Monaten unter anderem wegen des hier zu beurteilenden Vorfalls in eine psychotherapeu- tische Behandlung begeben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands der sexuellen Nötigung, der eine Ge- waltanwendung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Zwar erscheint sein Handeln als für B._____ demütigend. Dies ist dem Tat- bestand der sexuellen Nötigung aber weitgehend immanent, weshalb die- ser Umstand nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden kann. Das gilt auch für die Beweggründe des Beschuldigten, die auf seine eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhö- hend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungs- freiheit hätten einschränken können. Insbesondere ist es auch nicht so, dass B._____ ihm Avancen gemacht oder mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen wäre. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung und damit einhergehend die
- 14 - ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und da- mit das Verschulden (BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem nicht mehr bloss leichten Verschulden und einer im Verhältnis zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatz- strafe von 12 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Ge- samtheit angemessen Sanktion auszugehen. 3.3.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die sexuellen Handlungen mit einem Kind ge- mäss Art. 187 StGB angemessen zu erhöhen oder – wenn dies aufgrund der Schwere des Verschuldens noch infrage gekommen wäre – eine zu- sätzliche Geldstrafe auszusprechen gewesen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten bleibt, zumal sich die Täterkomponente (siehe nachste- hend) nicht strafmindernd auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstan- den ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 3.3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und Schän- dung zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und ist somit einschlägig vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Er scheint aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen zu haben. Zu beachten ist allerdings, dass Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis), wes- halb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Im Rahmen des Nachtatverhaltens wirkt sich sodann negativ aus, dass er während laufen- dem Strafverfahren mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Dezember 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzoge- nen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 80.00 verurteilt wor- den ist. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von B._____ von Beginn an hartnäckig bestritten, was zwar sein Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein,
- 15 - weshalb unter diesem Titel eine Strafminderung ausgeschlossen ist. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und wohnt bei seiner Mutter. Seit Ende Januar 2026 hat er eine befristete Anstellung als Kundenberater bei der E._____ GmbH (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24). Aussergewöhnliche Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Fakto- ren. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (siehe Ausführungen oben) ist eine straferhöhende Berücksichtigung der Täterkomponente jedoch ausgeschlossen, weshalb es nach dem Gesagten bei der von der Vo- rinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bleibt. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die von ihr ausgesprochene Frei- heitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Die Probezeit hat sie auf vier Jahre festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann auf die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs nicht zurückgekommen werden. Mit Blick auf die ein- schlägige Vorstrafe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über wel- ches der Beschuldigte bei der Tatbegehung verfügt hat, bestehen auch un- ter Berücksichtigung des Widerrufs des mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 für die Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 gewährten bedingten Strafvollzugs und der Ausfällung einer Verbindungs- busse (siehe dazu unten) erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, weshalb die von der Vorinstanz für die Freiheitsstrafe festgesetzte Probe- zeit von 4 Jahren nicht herabgesetzt werden kann (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.4.2. Mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 wurde der Beschul- digte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (mehrfache Begehung) und Schändung zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 verurteilt. Noch während der festgelegten Probezeit von 2 Jahren delinquierte der Beschuldigte bereits knapp 10 Monate nach Urteilseröff- nung erneut im einschlägigen Deliktsbereich und machte sich der vorlie- gend zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der se- xuellen Nötigung schuldig. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von Fr. 1'100.00 hatte trotz des – in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – erheblichen Betrags offensichtlich keinerlei Wirkung. Vielmehr konnte diese Strafe den Beschuldigten nicht davon abhalten, er- neut ein Sexualdelikt mit einem Kind zu begehen. Es ist auf eine eigentliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber seiner Vortat zu schliessen. Auch während des aktuellen Strafverfahrens zeigte
- 16 - sich der Beschuldigte nicht geständig, verstrickte sich in unglaubhafte Aus- sagen und hat sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, er habe nichts gemacht. Mithin kann weder von einer nachhaltigen Einsicht noch von einer aufrichtigen Reue ausgegangen werden, was sich hinsichtlich seiner Legalprognose negativ auswirkt. Der Beschuldigte lebt immer noch bei seiner Mutter. Die Wohnsituation bei seiner Mutter hat sich in der Vergangenheit nicht als genügend stabilisie- render Lebensumstand erwiesen, hat sich der Beschuldigte doch in eben diesen Verhältnissen nicht davon abhalten lassen, Straftaten zu begehen. Die aktuelle Wohnsituation ist deshalb nicht geeignet, die hinsichtlich der Legalprognose negativ zu bewertenden Punkte aufzuwiegen. Das gilt auch hinsichtlich seiner aktuellen beruflichen Situation. Anders als noch vor der Vorinstanz ist er nicht mehr als Fabrikationsmitarbeiter im 3-Schichtbetrieb bei der Gesellschaft F._____ tätig, sondern arbeitet seit Ende Januar 2026 als Kundenberater bei der E._____ GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis ist be- fristet. Ob das befristete Arbeitsverhältnis verlängert wird oder der Beschul- digte eine neue Arbeitsstelle suchen muss, wird sich gemäss seinen Anga- ben spontan zeigen. Damit wird sich erst noch zeigen müssen, ob sich aus seiner aktuellen beruflichen Situation eine gewisse Stabilisierung seiner Le- bensumstände einstellen wird. Sodann hat sich der Beschuldigte seit der letzten Verurteilung auch nicht wohl verhalten, sondern wurde mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Dezember 2023 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontroll- schildern zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Bei der Beurteilung der Legalprognose kann der beruflichen, persönlichen und familiären Situation deshalb nicht in positiver Hinsicht Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Dies kann sich aufgrund des Verschlech- terungsverbots zwar nicht auf die von der Vorinstanz bedingt ausgespro- chene Freiheitsstrafe auswirken (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Widerruf des beding- ten Vollzugs der Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 gemäss Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 als erforderlich, um der hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten zu begegnen. Somit ist die Widerrufs- strafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'100.00, zu vollziehen. 3.5. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen sei- nes Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber ei- nem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und
- 17 - dafür mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Die von der Vorinstanz auf Fr. 2'000.00 festgesetzte Verbindungsbusse erscheint mit Blick auf ihren Zweck und auf die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten als in ihrer Gesamtheit mit der Freiheitsstrafe dem Verschulden angemes- sen und kann nicht herabgesetzt werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 2'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausge- hend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen. 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem ist der mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 gewährte be- dingte Vollzug für die Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'100.00, zu widerrufen. 3.7. Die vorläufige Festnahme von einem Tag ist auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4. 4.1. In Bezug auf das von der Staatsanwaltschaft mit Anklage beantragte Ver- bot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (sog. lebensläng- liches Tätigkeitsverbot; Art. 67 Abs. 3 StGB), ergibt sich Folgendes: Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei im Sinne einer Behebung eines offensichtlichen Mangels das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils mit dessen Begründung in Einklang zu bringen und dahingehend zu berichtigen, dass gegen den Beschuldig- ten, wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklage beantragt, ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot verhängt wird. 4.2. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).
- 18 - Entgegen der Staatsanwaltschaft sind die Voraussetzungen für eine Be- richtigung des Urteilsdispositivs vorliegend nicht erfüllt und kann – da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat – ein solches auch nicht erstmals im Berufungsverfahren angeordnet werden. Das von der Staats- anwaltschaft beantragte Tätigkeitsverbot hat weder in das Urteilsdispositiv des unbegründeten Entscheids noch in die Kurzbegründung zum Urteils- dispositiv noch in das Urteilsdispositiv des begründeten Urteils Eingang ge- funden. Dass an der erstinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung das von der Staatsanwaltschaft beantragte Tätigkeitsverbot tatsächlich und entge- gen dem Inhalt des Urteilsdispositivs verhängt worden wäre, ergibt sich we- der aus den Akten, noch konnte dies von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden, ist sie doch an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen. Unter diesen Umständen kann – auch wenn sich die Vorinstanz zum Tätigkeitsverbot erstmals im begründeten Urteil geäussert hat (siehe vorinstanzliches Urteil E. V) – nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bloss um ein redaktionelles Versehen oder eine offensichtliche Unvoll- ständigkeit des Urteils handelt. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass es sich um einen Fehler in der Willensbildung der Vorinstanz gehandelt hat. Eine Anpassung des Dispositivs würde somit einer nachträglichen materi- ellen Änderung gleichkommen, weshalb eine Berichtigung ausgeschlossen wäre (vgl. BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.2.2; STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 Abs. 2 zu Art. 83 StPO). Mithin hätte die Staatsanwaltschaft selbst ein Rechtsmittel ergreifen müs- sen, wenn sie an ihrem mit Anklage gestellten Antrag betreffend Tätigkeits- verbot hätte festhalten wollen. Das hat sie nicht getan, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 6. August 2022 an die Pri- vatklägerin B._____ verpflichtet. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung aufgrund seines beantragten Freispruchs in erster Linie gegen die Festlegung einer Genugtuung, even- tualiter richtet er sich mit Berufung auch gegen die Höhe der Genugtuung (Plädoyer, S. 7). 5.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht an- ders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Dem Gericht steht bei der Festsetzung des Genugtuungsanspruchs ein weiter
- 19 - Ermessensspielraum zu. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Höhe der Summe, die als Abgel- tung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errech- nen, sondern nur schätzen. Die Bemessung der Genugtuung darf sich nicht nach schematischen Massstäben richten und darf nicht nach festen Tarifen (wie die Integritätsentschädigung bei Körperverletzungen) festgesetzt wer- den (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auch wenn bei der Be- messung der Genugtuung in zwei Phasen vorgegangen werden kann, in- dem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird, so besteht dafür vorliegend keine Notwendigkeit. Diese Methode sollte richtigerweise nur dann zur Anwen- dung gelangen, wenn für eine umfassende Gesamtwürdigung erforderliche Anhaltspunkte weitgehend fehlen. Das ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Privatklägerin B._____ schuldig gesprochen. Der Beschuldigte hat die damals 14-jährige B._____ gegen ihren Willen mit seinem Körpergewicht in einer abgeschlos- senen Garderobe auf eine Umkleidebank gedrückt und hat an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen. Es handelt sich bei diesen Handlungen im wei- ten Spektrum möglicher sexueller Handlungen jedoch nicht um schwerste Formen sexueller Handlungen, sind objektiv doch noch weitaus schwerwie- gendere Fälle denkbar. Mithin ist es – ohne den Vorfall zu bagatellisieren – weder zu einem eigentlichen Ausgreifen unter den Kleidern oder einem in- tensiven Befingern des Intimbereichs noch zu vaginalen, analen oder ora- len Penetrationen von B._____ gekommen. Der Beschuldigte hat B._____ dennoch nicht unerheblich widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, weshalb ein Anspruch auf Leistung einer Genugtuung besteht, zumal von nicht unerheblichen Auswirkungen auf das Verhalten von B._____ auszu- gehen ist (siehe dazu oben). Zu berücksichtigen ist auch, dass B._____ in der Zwischenzeit – zwar erst vor ein paar Monaten, obwohl die Tathandlung bereits vor rund 3 ½ Jahren erfolgt ist – eine psychotherapeutische Be- handlung begonnen hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). B._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch selbst aus, dass für diese Therapieaufnahme neben dem hier zu beurteilenden Vorfall, noch weitere Umstände eine Rolle gespielt haben (vgl. Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 11). In Würdigung dieser Umstände erscheint die vo- rinstanzlich ausgesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 über- höht. Angemessen erscheint eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00 (zzgl. 5 % Zins seit 6. August 2022).
- 20 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte erreicht mit seiner Berufung einzig, dass die Höhe der Genugtuung herabgesetzt wird. Es handelt sich dabei aber um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen bzw. es wäre ohne Geltung des Verschlechterungsverbots gar eine höhere Strafe auszusprechen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Kopp, ist bis zu seiner Ent- lassung aus dem Amt mit Fr. 1'217.40 aus der Staatskasse zu entschädi- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Ent- schädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten für seinen freigewählten Verteidiger hat er selbst zu tragen. 6.3. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Anklage bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu beanstanden. Die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'748.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) sind folglich dem Beschuldigen aufzuerlegen. 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'424.15 ist unangefochten ge- blieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).
- 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung];
- der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2.3. Der mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 für die Geld- strafe von 110 Tagessätzen à Fr. 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 1'100.00 ist zu bezahlen. 3. Das beschlagnahmte iPhone 12 Pro Max wird dem Beschuldigten heraus- gegeben. Wird dieses nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung von Fr. 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. August 2022 zu bezahlen.
- 22 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem bisherigen amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt Daniel Kopp, für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt eine Entschädigung von Fr. 1'217.40 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'748.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'424.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzei- tig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- 23 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto