Erwägungen (80 Absätze)
E. 1 Mit Anklage vom 27. Juni 2024 sowie mit einer entsprechenden Ergänzung vom 26. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Unterlassung der Buchführung.
E. 2 Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage:
- des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB, angeblich begangen im Jahr 2010 (Anklageziff. I.2.2.) und angeblich begangen durch Verschweigen des Be- sitzes einer Golfausrüstung (Anklageziff. I.2.12.);
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. I.3.)
- der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklageziff. I.3.).
E. 2.1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer I.2.3-I.2.12 zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen 2011 und 2019 verschiedenen Betrei- bungsämtern Vermögen oder Einkünfte verschwiegen bzw. verheimlicht zu haben, indem er zahlreiche Privatbezüge und Mittelabflüsse der D._____ GmbH sowie der C._____ GMBH, an welchen er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, jeweils als Aufwand zulasten der Erfolgsrechnung verbucht oder indem er Privataufwände durch die genannten Gesellschaften ohne Verrechnung bezahlt habe. Dadurch sei bei den Pfändungsvollzügen prak- tisch kein Pfändungssubstrat vorhanden gewesen und den Gläubigern hät- ten Verlustscheine ausgestellt werden müssen. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als auch die einzelnen, ver- heimlichten Privatbezüge – mit Ausnahme des angeblich verschwiegenen Besitzes einer Golfausrüstung gemäss Anklageziffer I.2.12 – als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des mehrfachen Pfändungs- betrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2 ff. und 5.12.2.2 ff.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Auf die konkrete Begründung ist im Zusammenhang mit den einzeln zu prüfen- den Tathandlungen einzugehen.
E. 2.2 Des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder ver- heimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröff- net oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1). Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstre- ckungsverfahren richtet. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sämt- liche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1). Vermögenswert in diesem Sinne ist auch zukünftiges pfändbares Vermögen im Sinne von Erwerbseinkom- men, worunter jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen ist, unabhängig von Bezeichnung und Form der Entrichtung (BGE 105 IV 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.2). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen
- 7 - erweckt, so, wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfah- ren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blos- ses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimli- chen betrügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2.a; Urteile 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Die Aus- kunftspflicht des Schuldners ist umfassend und erfasst auch Vermögens- werte, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht, kommt dem Betreibungs- oder Konkursamt zu, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2016 E. 5.2 und 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2; 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ob eine gül- tige objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt, wird mittels vorfrageweiser Prüfung durch den Strafrichter ermittelt (BGE 89 IV 77 E. I.1). Der Verlust- schein ist nur strafrechtlich relevante objektive Strafbarkeitsbedingung, wenn er nach den Bestimmungen des SchKG gültig, d.h. weder nichtig noch (erfolgreich) anfechtbar ist (BGE 89 IV 77 E. I.1). Der Pfändungsbetrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. der Vorsatz muss sich so- wohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffs- rechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvor- satz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3).
E. 2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Betreibungsakten des Beschul- digten erstellt, dass beim Beschuldigten in den Jahren 2011 bis 2019 min- destens zweimal pro Jahr eine Pfändung vollzogen wurde. Der Beschul- digte gab dabei jeweils zu Protokoll, abgesehen von seinem Einfamilien- haus, welches bis im Jahr 2011 in seinem Alleineigentum stand, über keine Vermögenswerte zu verfügen (vgl. UA act. 3761, 3764, 3766, 3770 f., 3776, 3780, 3784, 3789, 3792, 3798, 3802, 3812, 3814, 3817 f., 3824 f., 3829 f., 3837 f., 3847 f., 3854 ff. sowie UA act. 3859 ff.). Bis und mit der
- 8 - Pfändung vom 7. Juni 2017 (UA act. 3856 f.) erklärte der Beschuldigte so- dann jeweils gegenüber den Betreibungsbeamten, selbständig erwerbstä- tig zu sein, weshalb jeweils der künftige, über dem Existenzminimum lie- gende Verdienst für die Dauer eines Jahres gepfändet wurde. In der Kon- sequenz war der Beschuldigte vom 25. November 2010 bis am 6. Juni 2018 quasi ununterbrochen mit einer Lohnpfändung belegt. Aus den für die Jahre 2011-2016 vorliegenden Existenzminimumberechnungen geht so- dann hervor, dass auf Basis der vom Beschuldigten jeweils eingereichten Einkommensabrechnungen – mit Ausnahme des Monats März 2013 (Plus von Fr. 1'158.10, UA act. 3785) – entweder ein Fehlbetrag oder ein solcher von wenigen Franken über dem Existenzminimum resultierte, mithin kaum etwas gepfändet werden konnte (vgl. UA act. 3748 ff., 3765 ff., 3783 ff.,
3797. 3799 ff., 3811 ff., 3826 ff.). Anlässlich der Pfändung vom 14. September 2017 sowie den nachfolgen- den Pfändungen gab der Beschuldigte jeweils an, bei der C._____ GMBH angestellt zu sein. Die eingereichten Lohnausweise wiesen einen Jahres- nettoverdienst von Fr. 38'181.00 (2017, UA act. 3858), Fr. 46'511.00 (2018, UA act. 4680) sowie Fr. 50'737.00 (2019, UA act. 4744) aus. Auf den Pfändungsprotokollen wurde deshalb vermerkt, dass das Einkommen des Beschuldigten das ihm zustehende Existenzminimum nicht erreichen würde und dass keine pfändbaren Wertgegenstände vorhanden seien (vgl. UA act. 3859 ff.). Den eingeholten Betreibungsregisterauszügen sowie dem Verlustschein-Journal kann sodann entnommen werden, dass gegen den Beschuldigten innerhalb des Tatzeitpunkts in jedem Jahr mehrere Ver- lustscheine ausgestellt worden sind (vgl. eingeholter Betreibungsregister- auszug inkl. Verlustschein-Journal).
E. 2.4 Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Be- trachtungsweise keine mehr als untergeordneten Zweifel daran, dass der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum zahlreiche Privatbezüge ver- heimlicht und damit über sein tatsächliches Einkommen getäuscht hat. Dazu im Einzelnen:
E. 2.4.1 Zu- und Abnahme Kontokorrent
E. 2.4.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, dem Betreibungs- amt verheimlicht zu haben, dass er bei der C._____ GMBH und der D._____ GmbH je über ein Kontokorrentkonto verfügt habe, deren Saldi sich in den Jahren 2011, 2012 und 2017-2019 (betreffend die C._____ GMBH) bzw. 2018-2019 (bei der G._____ GmbH) vergrössert habe.
- 9 -
E. 2.4.1.2 Es ist unbestritten sowie erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum bei beiden Gesellschaften über ein entsprechendes Konto (Nr. 1066 bei der C._____ GMBH, Nr. 1066 bei der D._____ GmbH) verfügt hat. Gestützt auf die edierten Kontoblätter ist sodann erstellt, dass sich der Saldo per Ende jeden Geschäftsjahres wie angeklagt verändert hat: C._____ GMBH D._____ GmbH 2011 Fr. 9'840.00 (UA act. 4106) 2012 Fr. 48'140.00 (UA act. 4218) 2013 -Fr. 280.00 (UA act. 4300) 2014 -Fr. 11'350.00 (UA act. 4350) 2015 -Fr. 17'420.00 (UA act. 4482) 2016 Fr. 11'058.00 (UA act. 4561 ff.) 2017 Fr. 38'071.00 (UA act. 4630 ff.) 2018 Fr. 24'1280.00 (UA act. 4697 f.) Fr. 24'438.23 (UA act. 4787) 2019 -Fr. 24'935.00 (UA act. 4751 f.) Fr. 15'130.77 (UA act. 4787)
E. 2.4.1.3 Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, das Geld, das er über die Kontokorrentkonti bezogen hat, für private Zwecke verwendet zu haben. So führte er sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage, wofür das Geld aus dem Kontokorrent verwendet habe, aus, dass er im Jahr 2008 alles verloren habe und dass die C._____ GMBH ihm deshalb Rechnun- gen, beispielsweise die Krankenkasse, bezahlt habe, wenn er selbst nicht dazu in der Lage gewesen sei. Die entsprechenden Bezüge seien ihm dann über das Kontokorrent belastet worden (GA act. 254; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 13). Damit ist erstellt bzw. unbestritten, dass es sich bei den Summen aus Kon- tokorrent um Privatbezüge handelt. Gleichzeitig bestehen für das Oberge- richt keine Zweifel daran, dass diesen Zahlungen entgegen den Darstellun- gen des Beschuldigten und der C._____ GMBH bzw. D._____ GmbH kein Darlehen und auch sonst keine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung zu- grunde lag, sondern vielmehr als verdeckte Lohnzahlungen erfolgt sind. Zwar wurde das Kontokorrent in den Büchern der Gesellschaften ausge- wiesen und mit jeweils 1 % verzinst. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus den Kontoblättern zum Konto 1066, dass das aufgelaufene Kontokorrent nie mit Lohnforderungen des Beschuldigten verrechnet wurde, sondern über Jahre hinweg weiter anstieg und hohe fünfstellige, per Ende 2018 sogar einen sechsstelligen Betrag erreicht hat (UA act. 4698). Allein die Tatsache, dass einem Mitarbeiter, der bis ins Jahr 2017 nicht einmal angestellt, sondern lediglich auf Mandatsbasis beschäftigt wurde, ein derart hohes Kontokor- rent ohne ausreichende Sicherheiten zugestanden wird, erscheint bereits höchst fragwürdig. Unter Einbezug der Tatsache, dass jedoch – mit
- 10 - Ausnahme des Schreibens der C._____ GMBH vom 5. Februar 2026 (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschuldigten vom 24. April 2026) keinerlei schriftliche Vereinbarung über die Gewährung und Rückzahlung dieses Kontokorrents vorliegen, während der Beschuldigte angesichts seiner de- solaten finanziellen Situation keine Gewähr für eine Rückzahlung bot, be- stehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass beide Parteien zu keiner Zeit von einer Rückzahlung dieser Beträge ausgegangen sind, son- dern es sich in Tat und Wahrheit um verdeckte Lohnzahlungen handelte. Das besagte Schreiben vom 5. Februar 2026, mit welchem die C._____ GMBH die ratenweise Rückzahlung vom Beschuldigten forderte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es bezeichnend ist, dass das fragliche Dokument wenige Wochen vor der Berufungsverhandlung des Beschuldigten erstellt wurde, während die C._____ GMBH in den Jah- ren davor keinerlei Anstalten gemacht zu haben scheint, den Betrag zu- rückzufordern und auch keine Zivilklage eingereicht hat. Ohnehin hätte der Beschuldigte entgegen seinem Dafürhalten (vgl. Beru- fungsbegründung S. 4) die Bezüge über das Kontokorrent im Betreibungs- verfahren auch dann angeben müssen, wenn diesen tatsächlich ein Darle- hen zugrunde liegen würde (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6P.14/2004 vom 9. Juni 2004 E. 2). Im Pfändungsverfahren ist der Schuld- ner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensge- genstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahr- sam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten an- zugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Vermögenswerte nach Ansicht des Schuldners unpfändbar sind (vgl. BGE 135 III 663 E. 3.2.1), zumal die Ent- scheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht, dem Betreibungs- oder Konkursamt zukommt, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2016 E. 5.2; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4; 6B_986/2023 vom 23. Sep- tember 2023 E. 9.2.3 m.w.H.). Indem er folglich die angeklagten Bezüge tätigte, dem Betreibungsamt anlässlich der durchgeführten Pfändungsvoll- züge jeweils nur die als Lohn ausbezahlten Beträge offenlegte, hat er be- wusst unvollständige Angaben gemacht. Es liegt kein blosses Schweigen vor, sondern ein bewusstes Verschleiern einer Einkommensquelle, zumal er mit seinen Angaben sowie den monatlich eingereichten Abrechnungen den Eindruck erweckt hat, vollständig Auskunft erteilt zu haben. Damit hat er die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt (vgl. BGE 102 IV 172 E. 2a). Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist auch der Umstand, dass die C._____ GMBH dem Beschuldigten kein Geld für die Unterhalts- und Betriebskosten ausbezahlt, sondern diese Kosten direkt beglichen habe, für die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht von Relevanz (vgl. Berufungs- begründung S. 4). Seitens der C._____ GMBH bzw. der D._____ GmbH
- 11 - führt es zum selben Ergebnis, ob ihr die Liquidität über eine Lohnauszah- lung oder direkt durch Befriedigung des Dritten entzogen wird. Letzteres Vorgehen ändert sodann nichts daran, dass es sich um geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand handelt, von dem einzig der Beschuldigte pri- vat profitiert hat. Für die Frage der Pfändbarkeit kommt es sodann auch nicht auf die Bezeichnung als Einkommen an. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschuldigte effektiv mehr Mittel von der C._____ GMBH bzw. der D._____ GmbH zur Befriedigung seiner Bedürfnisse erhalten hat, als er dem Betreibungsamt gegenüber angegeben hat. Indem der Beschuldigte somit seine Einkommenssituation gegenüber dem Betreibungsamt trotz umfassender Auskunftspflicht nur unvollständig offen- legte, hat er die Ausfertigung der Pfändungsverlustscheine verursacht. Hätte er gegenüber dem Betreibungsamt offengelegt, dass ihm effektiv ein deutlich höheres Einkommen zur Verfügung stand, weil er sich einen Grossteil davon als Naturalien ausbezahlen liess, wäre die pfändbare Quote bei den jeweiligen Berechnungen deutlich höher ausgefallen und seine Gläubiger wären in höherem Mass und früher befriedigt worden. Es wäre – wenn überhaupt – nur in geringerem Masse zu Verlustscheinen ge- kommen. Durch das Verschweigen der Privatbezüge aus dem Kontokor- rent hat der Beschuldigte folglich den objektiven Tatbestand des Pfän- dungsbetrugs (mehrfach) erfüllt.
- 12 -
E. 2.4.1.4 Ebenfalls erfüllt ist der Tatbestand in Bezug auf den Vorwurf, das Konto- korrent bei der C._____ GMBH habe sich in den Jahren 2013-2016 redu- ziert, weil der Beschuldigte private Mittel in die Firma eingeschossen habe. Diesem Vorwurf ist immanent, dass der Beschuldigte private Mittel zur Ver- fügung gehabt habe, obschon er im Rahmen der Pfändungsvollzüge in der fraglichen Zeit jeweils angegeben habe, über keine solchen zu verfügen. Der Beschuldigte sagte dazu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung aus, es habe sich um Gelder gehandelt, die er aus seinem Exis- tenzminimum angespart habe (GA act. 257). Solche Ersparnisse bilden nach der Rechtsprechung unabhängig von der effektiven Pfändbarkeit ebenfalls ein taugliches Tatobjekt, zumal auch unpfändbare Vermögens- werte für die Durchführung des Verfahrens und insbesondere für die Fest- legung des Existenzminimums von Bedeutung sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2). Aufgrund seiner umfassenden Auskunftspflicht wäre der Beschuldigte deshalb verpflichtet gewesen, die entsprechenden Ersparnisse den Betreibungsbeamten offen zu legen, was er unbestritten nicht getan hat. Er hat stattdessen jeweils zu Protokoll gegeben, dass er umfassend über seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse Auskunft erteilt habe, womit er dem Betreibungsamt die angesparten Gelder verheimlicht und den Zugriff der Gläubiger auf das ihm offenstehende Vermögen beeinflusst hat. Die Verheimlichung wirkte sich deshalb unmittelbar zum Schaden seiner Gläubiger aus, womit der ob- jektive Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt ist.
E. 2.4.2 Nicht gebuchte Bezüge bzw. Falschbuchungen
E. 2.4.2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten ausserdem vor, er habe zahlreiche private Bezüge getätigt, ohne sie seinem Kontokorrent zu belasten. Diese Bezüge habe er schliesslich durch Ausgleichsbuchungen in Form von Kas- seneingangsbuchungen mit Gegenbuchung auf dem Konto 1066 vertuscht und dadurch das Kontokorrent zu Unrecht zu seinen Gunsten entlastet. Ebenfalls um eine Falschbuchung zu seinen Gunsten handle es sich bei der Gutschrift von Fr. 10'000.00 vom 29. September 2019 (Konto 1066), da dieses Geld aus dem Verkauf eines Motorrades der C._____ GMBH stamme und der Erlös daher der Gesellschaft gehöre, sowie bei der Gut- schrift von Fr. 12'219.65 vom 12. Februar 2019 (Konto 1066), da es sich dabei um SVA-Arbeitnehmerbeiträge handle, die der Beschuldigte der C._____ GMBH schulde.
- 13 -
E. 2.4.2.2 Aus den Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH bzw. der D._____ GmbH geht hervor, dass folgende Kasseneingänge mit Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto des Beschuldigten verbucht worden sind: C._____ GMBH D._____ GmbH 2013 Fr. 5'980.00 Fr. 6'000.00 (UA act. 4300) 2014 Fr. 4'200.00 Fr. 12'700.00 Fr. 9'222.67 (UA act. 4350) 2015 Fr. 16'986.00 Fr. 26'140.45 (UA act. 4482) 2016 Fr. 7'252.65 Fr. 12'296.56 Fr. 21'397.90 Fr. 22'375.00 (UA act. 2561 ff.) 2017 Fr. 3'112.02 (UA act. 4630) 2018 Fr. 8'000.00 Fr. 5'731.87 (UA act. 4787) Fr. 6'766.93 2019 Fr. 13'919.21 Fr. 3'539.56 (UA act. 4787) Fr. 30'667.05 (UA act. 4751 f.) Gleichzeitig fehlen in der Buchhaltung jedoch die diesen Buchungen vor- ausgehenden Bezugsbuchungen in der Kasse. Ausserdem ist auf dem Kontokorrentkonto des Beschuldigten bei der C._____ GMBH am 12. Februar 2019 eine Gutschrift in Höhe von Fr. 12'219.65 mit dem Betreff «SVA Aargau Nachrechnung AHV A._____, verrechnet» sowie am 29. September 2019 eine solche in Höhe von Fr. 10'000.00 mit dem Betreff «Kassenausgleich» erfolgt (UA act. 4751 f.).
E. 2.4.2.3 Mit der Vorinstanz erfüllen auch die verbuchten Zahlungseingänge und die damit verbundenen Entlastungen des Kontokorrents des Beschuldigten den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der Entlastung des Konto- korrents ausgeführt, wäre der Beschuldigte, hätte er über die vorstehend aufgeführten Summen verfügt und diese folglich tatsächlich in die Firma eingebracht, verpflichtet gewesen, sie dem Betreibungsamt anzugeben (vgl. oben). Ist dem nicht der Fall – wovon angesichts der finanziellen Situ- ation des Beschuldigten sowie der fehlenden Bezugsbuchungen auszuge- hen ist – ist naheliegend, dass es sich um reine Ausgleichsbuchungen für vorangehende Bezüge handelt, um einen Fehlstand auszugleichen. Ange- sichts dieser belastenden Beweiselemente wäre vom Beschuldigten, der
- 14 - gemäss eigener Aussage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hauptsächlich um die Buchhaltung besorgt war (act. 3942), zu erwarten, dass er weitere Angaben und Erklärungsmöglichkeiten für die fehlenden Bezugsbuchung liefert, anstatt sie pauschal zu bestreiten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vom Naheliegendsten auszugehen, wo- nach der Beschuldigte private Bezüge nicht verbucht und den daraus re- sultierenden Fehlstand schliesslich mittels der besagten Buchungen ka- schiert hat. Auch diese Bezüge hätte der Beschuldigte – gleichsam wie die über das Kontokorrent ausgewiesenen – dem Betreibungsamt gegenüber offenlegen müssen, was er unbestritten nicht getan und damit den Tatbe- stand des Pfändungsbetrugs erfüllt hat.
E. 2.4.2.4 Schliesslich ist der Tatbestand auch mit Bezug auf die angeklagten Falsch- buchungen in Höhe von Fr. 12'219.65 bzw. Fr. 10'000.00 als erfüllt zu er- achten. In den Akten befindet sich ein Schreiben der SVA Aargau sowie eine Rech- nung, wonach im Zuge einer Arbeitgeberkontrolle die AHV-Beiträge für den Zeitraum 2013-2016 nachgerechnet worden seien und der C._____ GMBH daraus ein Betrag von gesamthaft Fr. 29'864.80 (Fr. 25'877.90 aus Beiträ- gen und Fr. 3'986.80 aus Verzugs- und Vergütungszinsen) nachträglich in Rechnung gestellt werde (UA act. 4758 ff.). Davon entfallen Fr. 12'219.65 auf Arbeitnehmerbeiträge des Beschuldigten (UA act. 4762). In der Buch- haltung der C._____ GMBH wurde der Betrag von Fr. 29'864.80 im Konto 2000 (Kreditoren) als Haben verbucht und im Konto 7500 (Ausserordentli- cher Aufwand) gegengebucht, was bedeutet, dass die C._____ GMBH die- sen Betrag der SVA schuldet. Gleichzeitig wurde der Betrag von Fr. 12'219.65 im Konto 2000 als Soll gebucht, wodurch die Kreditoren ent- lastet wurden, während die entsprechende Gegenbuchung im Konto 1066, dem Kontokorrent des Beschuldigten erfolgte (UA act. 4756, UA act. 4751). Auf diese Weise wurde das Kontokorrent des Beschuldigten um Fr. 12'219.65 reduziert, obwohl er seiner Arbeitgeberin den entsprechen- den Betrag schuldete. Daraus folgt, dass wiederum die C._____ GMBH eine Schuld des Beschuldigten bezahlte, nämlich die Arbeitnehmerbeiträge des Beschuldigten, ohne dass eine Verrechnung erfolgt wäre; vielmehr wurde eine bestehende Schuld des Beschuldigten verringert, so dass die- ser doppelt profitierte. Auch diesbezüglich hat die C._____ GMBH eine pri- vate Schuld des Beschuldigten getilgt, d.h. dem Beschuldigten Mittel zur Verfügung gestellt, die er dem Betreibungsamt gegenüber nicht offen ge- legt hat, wozu er jedoch gestützt auf die vorstehend erwähnte Rechtspre- chung verpflichtet gewesen wäre (vgl. oben).
- 15 - Gleiches gilt in Bezug auf die angebliche Falschbuchung aus dem Verkauf des Motorrads. Gestützt auf die E-Mailauskunft des Käufers I._____ vom
25. August 2021, die beigelegte Quittung sowie den Auszug aus dem Fahr- zeugregister ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte das auf die C._____ GMBH eingelöste Motorrad am 11. September 2019 an diesen zum Preis von Fr. 11'250.00 verkauft hat (UA act. 4765 ff.). Wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat, ist dieser Betrag jedoch nirgends in der Buchhaltung der C._____ GMBH verbucht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.10.30). Le- diglich am 29. September 2019 findet sich eine Einzahlung von Fr. 10'000.00 mit dem Betreff «Kassenausgleich» (UA act. 4771). Dass es sich dabei um das Geld aus dem Motorradverkauf handelt, kann nicht mit Sicherheit erstellt werden. Unabhängig davon hätte der Beschuldigte – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. oben) – dies dem Betreibungsamt gegenüber angeben müssen, hätte er tatsächlich einen entsprechenden Betrag in die C._____ GMBH einbezahlt, was er jedoch unterlassen hat.
E. 2.4.3 Motorboot
E. 2.4.3.1 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe den Betreibungs- ämtern ab dem Jahr 2009 den Besitz eines Motorboots des Typs «Quick- silver 500» inkl. dazugehörigem Sportgeräteanhänger verschwiegen. Aus- serdem habe die C._____ GMBH diverse Kosten im Zusammenhang mit der Einlagerung und dem Unterhalt dieses Bootes bezahlt, was der Be- schuldigte dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls nicht angegeben habe.
- 16 - Gestützt auf den vom Beschuldigten mit Berufungsbegründung eingereich- ten Kaufvertrag ist erstellt, dass die C._____ GMBH das fragliche Boot inkl. Anhänger am 31. August 2011 im Austausch gegen zwei Wasserbetten von J._____ und K._____ erworben hat und dieses anschliessend auf die C._____ GMBH eingelöst worden ist (vgl. Berufungsbegründung Beilage 1; UA act. 4822 f.). Aus den edierten Buchhaltungsunterlagen ergeben sich sodann diverse Zahlungen mit dem Vermerk «H._____», wobei unbestrit- ten ist, dass es sich dabei um Zahlungen an die L._____ handelt, wo das Boot bis 2018 eingelagert war (act. 4098, 4402 ff., act. 4494 ff., act. 4565 ff., act. 4656). Teilweise finden sich die verbuchten Zahlungen auch auf den Kontoauszügen der C._____ GMBH (vgl. UA act. 4494 ff., act. 4555 ff., act. 4567 ff.) oder sind die entsprechenden Rechnungen vorhanden, wel- che allerdings an den Beschuldigten persönlich adressiert sind (UA act. 4496 ff.). Ab 2018 wurde das Boot dann in einer durch die D._____ GmbH angemieteten Lagerhalle eingelagert, wovon Teile an die C._____ GMBH weitervermietet wurden. Das ergibt sich einerseits aus einer E-Mail des Beschuldigten an die L._____, in welcher er den bisherigen Trocken- platz mit Hinweis auf die Lagerhalle kündigte (UA act. 4721), andererseits aus den Buchhaltungsunterlagen der beiden Gesellschaften, in denen die Mietzahlungen als Einnahme bzw. Aufwand verbucht wurden (vgl. UA act. 4718 f. und act. 4797 f.). Es ist unbestritten bzw. gestützt auf die Pfändungsprotokolle (vgl. dazu oben) erstellt, dass der Beschuldigte weder den Besitz des Bootes noch die seitens der C._____ GMBH in diesem Zusammenhang bezahlten Kos- ten den Betreibungsämtern gegenüber angegeben hat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dazu nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil das Boot der C._____ GMBH gehört habe. Deshalb habe er weder den Besitz noch die Nutzung des Bootes im Betreibungsverfahren angeben müssen und folglich nicht tatbestandsmässig gehandelt (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.).
E. 2.4.3.2 Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist für das Obergericht gestützt auf den eingereichten Kaufvertrag (vgl. Beilage 1 zur Berufungsbegründung) erstellt, dass das Motorboot tatsächlich im Austausch gegen zwei Wasser- betten erworben worden ist und damit der C._____ GMBH gehörte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.11.3). Ein derartiges Tauschgeschäft ist zwar ungewöhnlich, jedoch nicht gemeinhin auszuschliessen. Es besteht so- dann kein Anlass, an der Echtheit des eingereichten Kaufvertrags zu zwei- feln. Da das Boot somit zum Vermögen der wirtschaftlich selbständigen C._____ GMBH gehörte, war der Beschuldigte nicht verpflichtet, dieses im Betreibungsverfahren anzugeben (vgl. BGE 114 IV 11 E. 2). In Bezug auf den entsprechenden Tatvorwurf (vgl. Anklageziffer I.2.12) ist der Tatbe- stand des Pfändungsbetrugs somit nicht erfüllt und der Beschuldigte ent- sprechend freizusprechen.
- 17 - Anders ist jedoch in Bezug auf die nach dem Kauf des Bootes angefallenen Unterhalts -und Betriebskosten zu befinden. Denn auch wenn das Boot im Austausch gegen zwei Wasserbetten erworben worden ist, ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um nicht betriebsnotwendige Substanz handelte. Entstehen dafür weitere Kosten, so handelt es sich um nicht ge- schäftsmässig begründeten Aufwand, zumal diese Kosten in keinem Zu- sammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Dass das Boot zu Marketingzwecken genutzt wurde, wie es der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss geltend machte (vgl. GA act. 255), ist als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Einerseits ist die Behauptung, dass er durch den Betrieb des Boo- tes ein oder zwei Wasserbetten habe verkaufen können, in keiner Weise belegt. Andererseits stünde der damit generierte Ertrag in keinem Verhält- nis zu den Kosten, welche die Gesellschaft über die Jahre hinweg für den Unterhalt und den Betrieb des Bootes aufgewendet hat. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte als einziger bei der C._____ GMBH über einen Bootsführerschein verfügt hat (vgl. UA act. 4824 ff.), er über dieses jederzeit verfügen konnte und zudem auch die Rechnungen der L._____ an den Beschuldigten privat adressiert waren (vgl. oben), bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass das Boot zu privaten Zwecken des Beschuldigten gehalten worden ist. Da- mit handelt es sich bei den von der C._____ GMBH bezahlten Kosten um Privatbezüge, welche der Beschuldigte im Betreibungsverfahren hätte an- geben müssen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts SST.2023.45 vom
8. Januar 2025 E. 3). Indem er diese Zahlungen weder in den monatlichen Abrechnungen an das Betreibungsamt während der Dauer seiner Lohn- pfändung, noch später als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit deklarierte, hat er beim Betreibungsamt den (falschen) Eindruck er- weckt, vollständig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenssitu- ation erteilt zu haben. Tatsächlich hatte er jedoch durch die Privatbezüge mehr Geld zur Verfügung, als er auf den Abrechnungen sowie den Pfän- dungsprotokollen ausgewiesen hat. Entsprechend hat er diesbezüglich den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt.
E. 2.4.4 Motorrad Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, Zahlungen der C._____ GMBH im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Motorrades bzw. mit dem Besuch von Motorradkursen dem Betreibungsamt gegenüber verschwie- gen zu haben. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Buchhaltungsunterla- gen der C._____ GMBH erstellt, dass diese in den Jahren 2011 und 2012 Zahlungen mit dem Vermerk «BD._____» sowie im Jahr 2014 mit dem Ver- merk «BE._____» als Aufwand verbuchte. Der Beschuldigte bestreitet so- dann nicht, dass es sich dabei um Kosten handelte, die der C._____ GMBH
- 18 - im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Betrieb eines Motorrades an- gefallen waren. Er macht indessen wiederum geltend, dass es sich dabei um eine Marketingmassnahme gehandelt habe, um in diesem Bereich neue Kunden zu akquirieren (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Es kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum Motor- boot verwiesen werden. Auch in Bezug auf das Motorrad ist der Einwand, es handle sich um eine Marketingmassnahme, als unbeachtliche Schutz- behauptung zu werten. Die C._____ GMBH verkaufte Wasserbetten und war damit nicht annäherungsweise in der Motorradbranche tätig. Dass der Beschuldigte durch die Nutzung des Motorrads Wasserbetten verkauft hätte, ist deshalb nicht nur nicht ansatzweise belegt, sondern auch sehr weit hergeholt. Der Beschuldigte besass einen Motorradführerschein und bestreitet nicht, das Motorrad selbst genutzt zu haben. Für das Obergericht bestehen deshalb bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel da- ran, dass es sich auch bei den Kosten im Zusammenhang mit dem Motor- rad um nicht geschäftsmässig begründete, sondern um private Aufwände des Beschuldigten, mithin um Einkommen handelte, welches er dem Be- treibungsamt gegenüber hätte offen legen müssen, was er unbestritten nie getan hat. Insofern der Beschuldigte geltend macht, dass die Offenlegung dieser Zahlungen das Ergebnis im Betreibungsverfahren nicht geändert hätte, kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents verwiesen werden (vgl. oben). Im Er- gebnis hat der Beschuldigte auch in Bezug auf die Zahlungen im Zusam- menhang mit dem Erwerb und dem Betrieb des Motorrades den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs (mehrfach) erfüllt.
E. 2.4.5 Weiterbildungen Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, die C._____ GMBH habe die Kosten diverser persönlicher Weiterbildungen des Beschuldigten be- zahlt, welche er dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls nicht angege- ben habe. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht, dass die C._____ GMBH ihm in den Jahren 2011-2014 die von ihm absolvierten Weiterbil- dungen an der M._____ sowie an der N._____ in W._____ zumindest teil- weise bezahlt hat (GA act. 252 f.). Die Zahlungen wurden in der Buchhal- tung der C._____ GMBH als Aufwand verbucht und sind zumindest teil- weise auch durch den Kontoauszug des Unternehmens belegt (vgl. dazu UA act. 3968 ff., act. 4242 ff., 4333 ff., 4407 f.). Der Beschuldigte bringt mit Berufung jedoch – wie bereits im Zusammenhang mit den Zahlungen für das Motorboot und das Motorrad (vgl. oben) – vor, diese Zahlungen seien für das Betreibungsamt und die Gläubiger irrelevant gewesen, da die C._____ GMBH die Schulen direkt bezahlt habe (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 4).
- 19 - Es kann im Wesentlichen auf das bereits im Zusammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents Ausgeführte (vgl. oben) verwiesen wer- den. Die Weiterbildungen des Beschuldigten stellen keinen geschäftsmäs- sig begründeten Aufwand dar. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der ent- sprechenden Zahlungen lediglich auf Mandatsbasis für das Unternehmen tätig (vgl. GA act. 251). Er war weder angestellt, noch standen die Weiter- bildungen mit seiner Tätigkeit in direktem Zusammenhang. Auch eine Rückzahlungsverpflichtung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätig- keit des Beschuldigten für die C._____ GMBH bestand nicht (GA act. 252 f.). Dass die Weiterbildungen denn auch primär dem Beschuldig- ten privat zugutekamen, führte dieser indirekt auch selbst aus, indem er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, es sei darum gegangen, ihn nach seiner Scheidung und dem Verlust seines Un- ternehmens «am Leben zu erhalten» und sich «im Schulkontext ein neues soziales Umfeld aufzubauen» (GA act. 253). Die bezahlten Weiterbildungs- kosten stellen im Ergebnis eine Privatentnahme dar. Dass das Geld von der C._____ GMBH direkt an die Schulen geflossen und nicht erst dem Beschuldigten ausbezahlt wurde, ändert – wie bereits im Kontext der Zu- und Abnahme des Kontokorrents (vgl. oben) – nichts an der Tatsache, dass es sich um geldwerte Leistungen handelt, die der Beschuldigte dem Betrei- bungsamt gegenüber hätte offenlegen müssen, was er unbestritten nicht getan hat. Entsprechend hat der Beschuldigte auch diesbezüglich den ob- jektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs (mehrfach) erfüllt.
E. 2.4.6 Reisespesen Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, dass ihm die C._____ GMBH private Reisen und Essenskosten bezahlt habe, wodurch sich seine Lebenshaltungskosten verringert hätten. Diese Leistungen habe er dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls verschwiegen.
E. 2.4.6.1 Wie bereits im Zusammenhang mit den durchgeführten Pfändungen aus- geführt, war der Beschuldigte von 2011-2016 selbständig erwerbstätig und für die C._____ GMBH auf Mandatsbasis tätig, während er ab 2017 bei der Firma angestellt war (vgl. oben sowie Berufungsbegründung S. 5). Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH ist ebenfalls erstellt, dass jedes Jahr Kosten für Reisespesen, besonders für auswärtige Essen, als Aufwand verbucht worden sind (UA act. 4101, 4259 ff., 4348, 4427 ff., 4506 ff., 4581 ff., 4666 ff., 4707 ff., 4789 ff.). Der Beschuldigte scheint nicht grundsätzlich zu bestreiten, dass die C._____ GMBH diese Kosten tatsäch- lich getragen hat. Er macht indessen geltend, dass ihm diese Kosten ge- stützt auf die Kontoblätter nicht zugeordnet werden können (vgl. Berufungs- begründung S. 5). Was die Kosten für das Jahr 2011 betrifft, ist gestützt auf die Erfolgsrech- nung erstellt, dass die C._____ GMBH über keine Angestellten verfügt hat
- 20 - (UA act. 4087). Sämtliche Personalkosten betrafen externe Stunden, wo- von gemäss dem Kontoblatt 4200 «Einkauf externe Stunden» 96.5 % auf den Beschuldigten entfallen sind (UA act. 4086). Beides hat der Beschul- digte im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Gestützt darauf lässt sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass die über das Konto Nr. 5830 «Reise- und Kundenspesen» verbuchten Kosten (UA act. 4104 f.), wovon die allermeisten den Betreff «Essen» (insgesamt 82-mal) tragen, haupt- sächlich dem Beschuldigten zuzuordnen sind, zumal dieser auch nicht gel- tend macht, welchem anderen Mitarbeiter oder Freelancer diese zuzuord- nen wären. Was den übrigen Zeitraum von 2012-2019 betrifft, hat der Beschuldigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die Zuordnung der Reise- und Kundenspesen nicht beanstandet (vgl. Berufungsbegründung S. 6 ff.). Er hat ausserdem nicht bestritten, dass die C._____ GMBH ihm in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 zusätzlich zu den über das Konto Nr. 5830 «Reise- und Kundenspesen» verbuchten Kosten monatlich auch einen Be- trag von Fr. 1'200.00 mit dem Betreff «Spesen», «Pauschalspesen» oder «Personal» ausgerichtet hat (vgl. dazu die Kontoauszüge in UA act. 4461 ff., act. 4537 ff., 4613 ff., 4683 ff.). Im Jahr 2019 betrug dieser Betrag noch Fr. 1'000.00 (vgl. den Kontoauszug in UA act. 4747 ff.). Gestützt darauf bestehen für das Obergericht mit der Vorinstanz bei ver- nünftiger Betrachtungsweise keine mehr als untergeordneten Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte von der C._____ GMBH jeden Monat Beiträge für Essen und Reisen erhalten hat. Dass diese Kosten geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, ändert entgegen den Vorbringen des Be- schuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 5) nichts daran, dass er diese Beiträge dem Betreibungsamt gegenüber hätte offen legen müssen, zumal sich dadurch seine Lebenshaltungskosten in nicht unwesentlichem Umfang verringert haben. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Kosten dem Be- treibungsamt gegenüber nicht offen gelegt zu haben, was sich auch aus den eingereichten Einkommensabrechnungen sowie den Lohnabrechnun- gen ergibt (vgl. UA act. 3748 ff., 3765 ff., 3783 ff., 3797. 3799 ff., 3811 ff., 3826 ff., 3858, 4680, 4744). Es kann im Übrigen auf die vorstehenden Aus- führungen im Zusammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents verwiesen werden. Der Beschuldigte hat deshalb auch im Zusammenhang mit den bezahlten Reisen- und Kundenspesen den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs (mehrfach) erfüllt.
E. 2.4.6.2 Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, die C._____ GMBH habe private Ferien mit seiner damaligen Partnerin O._____ im Jahr 2012 und 2014 bezahlt, was der Beschuldigte dem Betreibungsamt ebenfalls ver- schwiegen habe.
- 21 - Gestützt auf den Kontoauszug der C._____ GMBH ist erstellt, dass dem Konto der C._____ GMBH am 2. Januar 2012 im P._____ ein Betrag von Fr. 1'992.80 belastet wurde (UA act. 4252). Dieser Betrag wurde in den Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH mit dem Vermerk «promo- tion» verbucht (UA act. 4253 f.). Der Beschuldigte hat dazu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, es habe sich um eine Ge- schäftsreise gehandelt. Er und O._____ seien im Hotel stationiert gewesen, sie sei dabei gewesen, weil sie damals Geschäftsführerin der C._____ GMBH gewesen sei (GA act. 256 f.). Gestützt auf das Vorstehende ist grundsätzlich erstellt sowie unbestritten, dass die C._____ GMBH den fraglichen Aufenthalt des Beschuldigten mit O._____ bezahlt hat. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist die Behauptung, dass es sich dabei um eine Geschäftsreise gehandelt habe, als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Einerseits spricht bereits der Zeitpunkt der Zahlung gegen einen geschäftlichen Zweck der Reise, zumal die Zahlung am 2. Januar 2012 darauf schliessen lässt, dass er Neu- jahr und damit Feiertage dort verbracht hat. Andererseits war O._____ ent- gegen den Aussagen der Beschuldigten damals noch nicht Geschäftsfüh- rerin der C._____ GMBH und war ihren eigenen Aussagen zufolge auch sonst nicht ins Tagesgeschäft der C._____ GMBH involviert (UA act. 004 und 2965). Für das Obergericht bestehen bei dieser Ausgangslage keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sich einen privaten Aufenthalt hat be- zahlen lassen. Gleiches gilt im Übrigen für einen weiteren Aufenthalt im P._____ im April
2014. Die entsprechenden Zahlungen sind auf dem Kontoauszug der C._____ GMBH ersichtlich und der Aufwand in der Buchhaltung der C._____ GMBH mit dem Betreff «Meeting Hörnlihütte» verbucht (UA act. 4418). Auch damals war O._____ weder Geschäftsführerin der C._____ GMBH, noch war sie sonst in die Geschäfte der Firma involviert (UA act. 004 und 2965). Hinzukommen kommen weitere Zahlungen an O._____ vom 10. Februar 2014, 6. August 2014 und 23. Januar 2015 in Höhe von Fr. 3'500.00, Fr. 2'000.00 und Fr. 2'200.00, verbucht mit den Be- treffen «diverses», «Spesen SL» und «Reisespesen» (vgl. UA act. 4420, 4422, 4423 ff., 4503 f.). O._____ gab dazu anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. November 2021 zu Protokoll, dass es sich dabei um Rückzahlun- gen gehandelt haben müsse. Sie hätte jeweils mit dem Beschuldigten zu- sammen Ferien gemacht, welche sie mit ihrer privaten Kreditkarte vorfinan- ziert habe und er habe es ihr dann jeweils zurückbezahlt (UA act. 2975). Auf dem Kontoauszug der C._____ GMBH ist ausserdem ersichtlich, dass eine Zahlung für eine Hotelreservierung inkl. Reiseversicherung vom
2. Februar 2013 bis 9. Februar 2013 getätigt wurde (UA act. 4248). In den Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH wurde diese Zahlung mit dem Vermerk «BF._____» verbucht. Der Beschuldigte hat anlässlich der
- 22 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben, dass es sich dabei um eine private Reise gehandelt habe (GA act. 256). Dass die C._____ GMBH ihm diese Reise verrechnet oder als Kontokorrent belastet hätte, ist indes- sen nicht ersichtlich (vgl. UA act. 4218 und 4300). Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte keine dieser Leistungen den Betreibungsämter gegenüber angegeben hätte. In Bezug auf seine Ver- pflichtung dazu bzw. die rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Pfändungsbetrugs kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zu- sammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents verwiesen wer- den (vgl. oben). Im Ergebnis hat der Beschuldigte auch gestützt darauf den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrug (mehrfach) erfüllt.
E. 2.4.6.3 Schliesslich habe die C._____ GMBH dem Beschuldigten auch private Fe- rien mit seiner Mutter bezahlt, was er dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls verschwiegen habe. Dem Kontoauszug über das Firmenkonto der C._____ GMBH ist zu ent- nehmen, dass am 31. Dezember 2013 eine Zahlung an die Mutter des Be- schuldigten in Höhe von Fr. 800.00 ausgeführt worden ist. In der Buchhal- tung wurde die entsprechende Zahlung mit dem Vermerk «reisekosten F» verbucht (UA act. 4341 f.). Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, es habe sich um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt, welches die Mutter des Beschuldigten der C._____ GMBH gewährt haben solle (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Auch dieser Einwand ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Denn weder die Beziehung von AA._____ zur C._____ GMBH noch die Gewährung eines Darlehens lassen sich schlüssig erklären, geschweige denn belegen. Auch dass die Buchung mit dem Vermerk Reisekosten und nicht als Darlehensrückzahlung erfolgt ist, spricht klar gegen den Einwand des Beschuldigten. Hinzukommt, dass in den Jahren 2014 und 2015 weitere Zahlungen an die Mutter des Beschul- digten unter dem Titel Reisespesen getätigt worden sind (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 5.5.2 und 5.6.2), deren rechtliche Würdigung der Beschul- digte nicht beanstandet hat. Für das Obergericht bestehen bei dieser Aus- gangslage keine Zweifel daran, dass es sich auch bei der Zahlung vom
31. Dezember 2013 um private Reisekosten, folglich um einen Privatbezug gehandelt hat, den der Beschuldigte dem Betreibungsamt hätte offenlegen müssen, was er jedoch unbestritten nicht getan hat.
E. 2.4.7 Telefonkosten Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, dass die C._____ GMBH ihm in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2015 und 2016 Telefonkosten (Fest- netz und Mobiltelefon) bezahlt habe, ohne dass er diese Zahlungen dem Betreibungsamt gegenüber offen gelegt hätte.
- 23 - Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht, dass die entspre- chenden Kosten angefallen und von der C._____ GMBH bezahlt worden sind. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3-5.6.3, 5.7.3). Wie bereits im Zusammenhang mit den Reise- und Kundenspesen macht er indessen in Bezug auf das Jahr 2011 geltend, dass diese Kosten nicht ihm zugewiesen werden könnten (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Entsprechend kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Gestützt auf die Erfolgsrechnung der C._____ GMBH in diesem Jahr ist erstellt, dass die Firma im Jahr 2011 keine eigenen Mit- arbeiter beschäftigt hat und der Beschuldigte 96.5 % der extern eingekauf- ten Stunden erbracht hat (vgl. UA act. 4086 f.). Gestützt darauf bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die Telefonkosten dieses Jahres beinahe vollumfänglich dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Glei- ches gilt hinsichtlich der übrigen Jahre, wobei der Beschuldigte diese mit Berufung nicht angefochten hat, sondern lediglich geltend macht, es handle sich um geschäftsmässig begründeten Aufwand (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 5). Gestützt auf die Einkommensabrechnungen des Beschuldigten ist erstellt sowie unbestritten, dass der Beschuldigte jeden Monat Telefonkosten als Auslagen für seine selbstständige Erwerbstätigkeit geltend gemacht und von seinem Einkommen in Abzug gebracht hat, obwohl die C._____ GMBH für diese Kosten aufgekommen ist (UA act. 3749 ff., 3765 ff., 3781 ff., 3811 ff., 3828). Indem er dadurch dem Betreibungsamt gegenüber ein tie- feres Einkommen deklarierte, als er tatsächlich verdiente, hat er Teile sei- nes Einkommens verschwiegen. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung kann auf die Ausführungen in Zusammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents verwiesen werden (vgl. oben). Entsprechend ist der objektive Tatbestand auch hinsichtlich der Telefon- kosten (mehrfach) erfüllt.
E. 2.4.8 Anwaltskosten Dem Beschuldigten wird ausserdem vorgeworfen, dass die C._____ GMBH ihm private Anwaltskosten bezahlt habe, was er im Betreibungsverfahren ebenfalls verschwiegen habe. Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst ausgeführt, dass in den Buch- haltungsunterlagen der C._____ GMBH mehrfach Buchungen mit den Be- treffen «AB._____» oder «Studer» auftauchen würden. Aus den edierten Gerichtsunterlagen und den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergebe sich, dass AB._____ den Be- schuldigten in mehreren Prozessen gegen den Ex-Schwiegervater des Be- schuldigten, AC._____, vertreten habe, weshalb es sich um Privatbezüge gehandelt habe, die dem Beschuldigten nur teilweise über das Kontokor- rent verrechnet worden seien (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2 f.). Die
- 24 - Vorinstanz verkennt dabei jedoch, dass es hinsichtlich dieser Privatbezüge bereits an einer hinreichenden Anklage fehlt. Diese äussert sich in den Auf- stellungen zu den Jahren 2012-2014, in welchen die entsprechenden Be- züge erfolgt sein sollen, einzig im Zusammenhang mit der Zunahme des Kontokorrents im Jahr 2012 zu angeblich privaten Anwaltskosten (vgl. zum Kontokorrent oben). Im Übrigen ist ihr jedoch der Vorwurf, wonach der Be- schuldigte private Anwaltskosten bezahlt haben soll, nicht zu entnehmen. Es wäre zwar denkbar, dass die gemeinten Bezüge unter die Positionen «fehlende Bezugsbuchung Kasse» fallen. Ohne genauere Spezifikation hinsichtlich Betreff oder Datum lässt sich aus der Anklage jedoch nicht er- schliessen, um was für Kosten es sich dabei letztlich gehandelt haben soll, weshalb sich der Beschuldigte angesichts der Vielzahl der ihm vorgewor- fenen Bezüge diesbezüglich nicht wirksam verteidigen konnte. Der Be- schuldigte ist diesbezüglich daher mangels genügender Anklage freizu- sprechen. Anders verhält es sich indessen in Bezug auf die Anwaltskosten, welche die C._____ GMBH in den Jahren 2015, 2017 und 2019 bezahlt haben soll, zumal sich diesbezüglich der konkrete Vorwurf klar aus den entsprechen- den Aufstellungen ergibt. Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH sowie den Kontoauszug ist erstellt, dass die C._____ GMBH in den Jahren 2015, 2017 und 2019 diverse Zahlungen an AB._____ sowie die AD._____ AG mit den Vermerken «Studer» verbucht hat (UA act. act. 4483 ff., 4650 f. und 4782 ff.). Der Beschuldigte hat so- dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass es sich dabei um eine private Streitigkeit mit seinem ehemaligen Schwie- gervater gehandelt habe. Eine Verrechnung über das Kontokorrent des Be- schuldigten ist nicht erfolgt (UA act. 4638 und 4771). Entsprechend handelt es sich dabei um einen Privatbezug, den der Beschuldigte den Betrei- bungsämtern gegenüber hätte offenlegen müssen (vgl. oben), was er un- bestritten nicht getan und deshalb auch in Bezug auf die privaten Anwalts- kosten den (objektiven) Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt hat. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz ei- nen Privatbezug hinsichtlich der Anwaltskosten, welche an B._____ bezahlt wurden, verneint hat, zumal es sich dabei um eine Streitigkeit gehandelt habe, welche tatsächlich die C._____ GMBH betroffen habe (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 5.10.3). Da diese Erwägungen unangefochten ge- blieben sind, ist darauf jedoch nicht zurückzukommen.
E. 2.4.9 Säule 3a Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe sich im Jahr 2019 ein Säule 3a-Konto ausbezahlen lassen und die entsprechenden Gelder vor dem Betreibungsamt verheimlicht, indem er es als Kasseneinlage in die C._____ GMBH eingebracht habe.
- 25 - Gestützt auf die in den Akten befindliche Bestätigung der BH._____ AG ist erstellt, dass diese am 30. Dezember 2019 einen Betrag von 17'751.00 auf ein auf den Beschuldigten lautendes Postkonto überwiesen hat (UA act. 4803 f.). Gleichentags ist in den Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH ein Eingang über Fr. 17'600.00 mit dem Betreff «von A._____» ver- bucht, durch welchen sein Kontokorrent entlastet wurde (act. 4806 f.). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dieses Geld in die C._____ GMBH eingebracht zu haben. Das sei so mit AE._____, dem Inhaber der C._____ GMBH vereinbart gewesen, als Sicherheit für sein Kontokorrent (GA act. 258). Im Berufungsverfahren macht er jedoch geltend, dass nach der Auszahlung dieses Geldes keine Pfändung mehr erfolgt sei, anlässlich de- rer er diese hätte offenlegen müssen (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Es ist zwar zutreffend, dass die letzte Pfändung gemäss Anklage am
E. 2.4.10 Doppelte Mietzinszahlungen 2017 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, im Jahr 2017 Falschbuchun- gen im Zusammenhang mit der von ihm an die C._____ GMBH zu entrich- tende Miete vorgenommen zu haben, wodurch sich sein Kontokorrent ge- genüber der C._____ GMBH verringert habe. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten sowie erstellt, dass die vormals dem Beschuldigten gehörende Liegenschaft an der Y-Strasse in Z._____ im Jahr 2011 zwangsverwertet und durch das Ehepaar AF._____ erworben wurde, welches diese wiederum an die C._____ GMBH vermietete, wobei der Beschuldigte als deren Untermieter in der Liegenschaft wohnen blieb (vgl. UA act. 4027 ff.). Im Mietvertrag mit der C._____ GMBH wurde ein Mietzins von Fr. 1'500.00 vereinbart (UA act. 4029). Dieser Mietzins wurde
- 26 - dem Beschuldigten im Rahmen der Pfändungen bei der Berechnung des Existenzminimums, so auch im Jahr 2017, berücksichtigt (UA act. 3690 ff.). Aus der Buchhaltung der C._____ GMBH geht sodann hervor, dass auf dem Kontokorrentkonto des Beschuldigten (1066) am 31. Dezember 2017 ein Eingang mit dem Betreff «Korrektur Miete 4-12.17 doppelt erfasst» ver- bucht wurde (UA act. 4632). Gemäss dem Kontoblatt «5100 Mietzinsen» wurden die Mieten Januar bis Dezember 2017 des Beschuldigten vollstän- dig verbucht (UA act. 4641). Als letzte zwei Verbuchungen wurden für die Monate April bis Dezember 2017 neun Mieten à Fr. 1'500.00, insgesamt CHF 13'000.00 als Erlösminderung ausgebucht (Gegenkonto 1050 Debito- ren) und neu als Aufwand wieder eingebucht mit der Gegenbuchung im Kontokorrentkonto des Beschuldigten. Dadurch waren die Fr. 13'500.00 im Konto 5100 Mietzinsen neutralisiert (act. 4641). Im Konto «1050 Forderun- gen aus Lieferungen + Leistungen» (=Debitoren) wurden die aus dem Konto 5100 als Forderung verbuchten Fr. -13'500.00 als Kasseneinlage (Konto 1000) wieder ausgebucht. Damit waren die Fr. 13'500.00 im Konto 1050 neutralisiert (act. 4642 ff.). Als Buchung verblieben Fr. 13'500.00 vom Konto «1000 Bardurchlauf» an das Kontokorrent des Beschuldigten (act. 3938). Aus den vorstehenden Buchungsvorgängen erhellt, dass die Mietzinszah- lungen dem Beschuldigten quasi doppelt gutgeschrieben wurden, einmal als Barzahlung (verbucht im Konto 5100), und einmal als Verringerung in sein Kontokorrent (Konto 1066). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten explizit bestritten, dass er die Mietzinsen in Höhe von Fr. 13'500.00 doppelt bezahlt hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 8). Daraus kann nur geschlossen werden, dass es sich um Falschbuchungen mit dem Zweck der Verringerung des Kontokorrents gehandelt hat (vgl. dazu später zum Tatbestand der Urkundenfälschung, unten). Eine bloss rechnerische Verringerung des Kontokorrents ist unter dem Gesichtspunkt des Pfändungsbetrugs nicht von Relevanz (vgl. dazu oben). Allerdings konnte während des gesamten untersuchten Zeitraums keine einzige ef- fektive Mietzinszahlung an die C._____ GMBH festgestellt werden (vgl. UA act. 3941). Entsprechend erscheint denkbar, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Pfändungsbetrugs durch Vortäuschen einer Schuld erfüllt hätte. Entsprechendes ist jedoch weder für das Jahr 2017 noch für den übrigen Deliktszeitraum angeklagt, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf den konkreten Vorwurf betreffend Mietzinszahlungen freizusprechen ist.
E. 2.4.11 Inkasso AJ._____ Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, im Jahr 2017 eine Forde- rung eines Schuldners der C._____ GMBH privat eingetrieben und behal- ten zu haben, was er dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls verheim- licht habe. Diesbezüglich erfolgte indessen kein Schuldspruch seitens der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.8.3), was im
- 27 - Berufungsverfahren denn auch unangefochten geblieben ist, sodass da- rauf nicht zurückzukommen ist.
E. 2.4.12 AG._____
Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, die C._____ GMBH habe
2017 Fr. 1'690.00 für private Ausgaben des Beschuldigten an das Sportge-
schäft AG._____ bezahlt, ohne dass der Beschuldigte diese Zahlung dem
Betreibungsamt gemeldet habe.
Dass die fragliche Zahlung am 1. Januar 2017 ausgeführt wurde, ist ge-
stützt auf den edierten Auszug des Geschäftskontos der C._____ GMBH
bei der AO._____ Bank erstellt (vgl. UA act. 4663). Ausserdem ist gestützt
auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH erstellt, dass die frag-
liche Zahlung in der Buchhaltung der C._____ GMBH mit dem Betreff
«Bettwaren» erfasst wurde (UA act. 4664). Der Beschuldigte macht im Be-
rufungsverfahren geltend, nichts von diesem Bezug zu wissen (vgl. Beru-
fungsbegründung S. 8).
Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Be-
trachtung keinerlei Zweifel daran, dass die fragliche Zahlung privaten Zwe-
cken des Beschuldigten gedient hat. Die Zahlung wurde über eine Firmen-
kreditkarte abgewickelt. Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzli-
chen Hauptverhandlung selbst ausgeführt, dass er über eine solche verfügt
habe (vgl. GA act. 251). Er bestreitet ausserdem nicht, dass er es war, der
die entsprechende Zahlung veranlasst hat. Gleichzeitig ist weder ersicht-
lich, noch legt er dar, welcher Zusammenhang zwischen den geschäftli-
chen Aktivitäten der C._____ GMBH und einem Einkauf in einem Sportge-
schäft beständen hätte. Da eine entsprechende Aussage angesichts der
belastenden Beweiselemente jedoch vernünftigerweise erwartet werden
dürfte und kein Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar ist, darf das Gericht
aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aus den fehlenden
Angaben des Beschuldigten seine Schlüsse ziehen (Urteil des Bundesge-
richts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). Im Ergebnis geht das Ober-
gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass es sich bei der Zahlung der
C._____ GMBH an das Sportgeschäft um private Auslagen des Beschul-
digten handelte, welche er dem Betreibungsamt unbestritten (vgl. oben)
nicht offengelegt hat, womit auch diesbezüglich der objektive Tatbestand
des Pfändungsbetrugs erfüllt ist.
E. 2.4.13 Nicht angefochtene Bezüge Abgesehen von den vorstehend im Detail erörterten Bezügen hat sich der Beschuldigte zu bestimmten weiteren Privatbezügen, aufgrund derer ihn die Vorinstanz wegen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen hat, im Be- rufungsverfahren nicht explizit geäussert. Es handelt sich dabei insbeson- dere um private Zahlungen in Höhe von Fr. 5'477.57 im Jahr 2013 und eine
- 28 - Zahlung an die AH._____ in Höhe von Fr. 1'106.10 im Jahr 2016. Da der Beschuldigte folglich nicht bestreitet, dass es sich dabei um private Zahlun- gen gehandelt hat, die er dem Betreibungsamt gegenüber nicht offengelegt hat (vgl. oben), ist auch diesbezüglich der objektive Tatbestand des Pfän- dungsbetrugs (mehrfacht) erfüllt.
E. 2.5 Objektive Strafbarkeitsbedingung Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 4) ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. Das Betreibungsamt hat anlässlich der im Jahr 2011 vollzoge- nen Pfändungen jeweils einen provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG ausgestellt (vgl. UA act. 3764, 3766, 3700 f., 3776), was nach der Rechtsprechung die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt (vgl. BGE 105 IV 319). Sodann sind im Betreibungsregisterauszug vom
7. Juni 2016 mehrere definitive Verlustscheine im Sinne von Art. 149 SchKG aus dem deliktsrelevanten Zeitraum verzeichnet (UA act. 1042 ff.). Da es sich beim Betreibungsregisterauszug um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB handelt (vgl. BGE 121 III 81 E. 4b), ist der Beweis für die Ausstellung der entsprechenden Verlustscheine ohne Weiteres er- bracht, ohne dass dazu die physischen Verlustscheine erforderlich wären.
E. 2.6 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte macht sodann geltend, nie mit der Absicht gehandelt zu haben, seine Gläubiger zu schädigen, weshalb es am subjektiven Tatbe- stand von Art. 163 StGB fehle (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Dabei han- delt es sich um eine unbeachtliche Schutzbehauptung.
- 29 - Bereits ein Blick auf sein Existenzminimum führt vor Augen, dass er sich mit seinem regulär ausbezahlten Lohn weder die Weiterbildungen, die Fe- rienaufenthalte noch das Motorrad hätte leisten können und er folglich nicht allein davon gelebt hat. Der Beschuldigte musste, zumindest solange er selbständig erwerbstätig war, monatlich über seine Einkünfte abrechnen und diese dem Betreibungsamt einreichen. Ihm war dabei klar, dass jeder sein Existenzminimum übersteigende Betrag zur Erhöhung der pfändbaren Quote geführt hätte und deshalb für das Betreibungsamt relevant war. Es kann vor diesem Hintergrund deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte sich seinen diesbezüglichen Pflichten nicht bewusst gewesen wäre bzw. versehentlich etwas nicht angegeben hätte. Vielmehr besteht der Anschein, als hätte er sich diese Leistungen gerade deshalb nicht als Lohn ausbezahlten lassen, was allerdings für die Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Pfändungsbetrug grundsätzlich nicht von Relevanz ist. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit der Ab- sicht handelte, diese Einkünfte vor dem Betreibungsamt zu verstecken, um sich persönlich besserzustellen und mehr Mittel zur Verfügung zu haben. Es ist ihm deshalb vorzuwerfen, dass er eine zumindest vorübergehende Schädigung seiner Gläubiger in Kauf nahm, weshalb er den subjektiven Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt hat.
3. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
E. 3 Der Beschuldigte ist schuldig:
- des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB (Anklageziff. I.2.3 bis I.2.11 sowie Ziff. I.2.12 betreffend Verschweigen des Besitzes des Motorboots "Quickliver 500" inkl. dazugehörigem Sportgeräteanhänger "Stüssi BM 1300");
- der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB im Zeitraum ab dem 21. November 2014 (Anklageziff. I.1.).
- 3 -
E. 3.1 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, die mit Entscheid des Be- zirksgerichts V._____ vom 17. Dezember 2012 rechtskräftig zugesproche- nen Kinderunterhaltsbeiträge für seine beiden Söhne F._____ und E._____ sowie den nachehelichen Unterhalt für eine Ex-Frau AK._____ seit dem
1. November 2009 vorsätzlich nicht bezahlt zu haben, obwohl er über die Mittel dazu verfügt hätte. Eventualiter habe es der Beschuldigte vorsätzlich unterlassen, sich eine besser bezahlte Anstellung zu suchen und die für den Unterhalt notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Während die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf den Zeitraum vor dem
E. 3.2 Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten schuldig, wer seine familienrechtliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die Tathandlung i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichts- punkten (BGE 121 IV 272 E. 3c f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen. Die Strafbarkeit entfällt hingegen, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
E. 3.3 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten sowie erstellt, dass der Beschul- digte mit Urteil des Bezirksgerichts V._____ vom 17. Dezember 2012 zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich je Fr. 1'200.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für seine beiden Kinder F._____ und E._____, sowie von nachehelichem Unterhalt an seine Ex- Frau AK._____ in Höhe von Fr. 800.00 im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. April 2016 und von Fr. 300.00 ab 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2022 verurteilt worden ist. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (UA act. 935 ff). Während eine Abänderungsklage des Beschuldigten rechts- kräftig abgewiesen wurde (UA act. 942 ff.), hat die Ex-Frau des Beschul- digten mit Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. Januar 2020 per sofort auf die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge verzichtet (UA act. 1334 ff.). Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, dass er die vorstehend festge- setzten Unterhaltsbeiträge im geschuldeten Zeitraum nur teilweise bezahlt hat. Die Gemeinde V._____, handelnd durch das Amt für Jugend und Be- rufsberatung, Alimentenhilfe, welche die Fehlbeträge in dieser Zeit bevor- schusst hat, hat die Kontoauszüge über die ausstehenden Alimente für die Kinder sowie die Exfrau des Beschuldigten eingereicht, woraus sich für den Tatzeitraum ein Ausstand von rund Fr. 400'000.00 ergibt (vgl. Beilagen 4 zur Eingabe des Beschuldigten vom 26. April 2026).
- 31 -
E. 3.4 Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten liegt mit der Vorinstanz ein gültiger Strafantrag vor:
E. 3.4.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt das Antrags-
recht nicht nur der Ex-Frau des Beschuldigten und den gemeinsamen Kin-
dern als durch die Straftat geschädigte Personen, sondern gestützt auf
Art. 217 Abs. 2 StGB auch den vom Kanton bezeichneten Behörden oder
Stellen zu. Die Gemeinde V._____ bzw. das für sie handelnde Amt für Ju-
gend und Berufsberatung, Alimentenhilfe, am 24. Juli 2018 (vgl. UA
act. 924 ff.) hat namens und im Auftrag von AK._____, der Ex-Frau des
Beschuldigten, und den beiden gemeinsamen Söhnen E._____ und
F._____, als auch in eigenem Namen einen Strafantrag wegen Vernach-
lässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB gestellt. Dem An-
trag liegen zwei Vollmachten bei, in welchen AK._____ die Behörde aus-
drücklich zur Stellung von Strafanträgen in ihrem eigenen sowie im Namen
ihrer beiden damals zehn und zwölf Jahre alten Söhne ermächtigt (UA
act. 1001 f.).
Dass das antragsstellende Amt zur Ausübung des amtlichen Antragsrechts
befugt war, ergibt sich entgegen den Vorbringen des Beschuldigten aus
§ 168 GOG ZH, wobei neben den dort genannten Stellen auch die Fach-
stellen nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 InkHV berechtigt sind. Ge-
stützt auf die einreichten Vollmachten war das Amt jedoch auch zur An-
tragsstellung im Auftrag der Geschädigten Ex-Frau und der Kinder befugt
(vgl. BGE 122 IV 207 E. 3c). Die Vollmachten sind entgegen dem Dafürhal-
ten des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 10 ff.) nicht zu bean-
standen. AK._____ war angesichts des damaligen Alters ihrer Söhne ohne
Weiteres befugt, die Vollmacht auch in deren Namen zu unterzeichnen.
Dass die Söhne zwischenzeitlich volljährig sind, vermag daran nichts zu
ändern. Hätten sie die Vollmacht tatsächlich widerrufen wollen, so wäre es
dem Beschuldigten jederzeit freigestanden, eine entsprechende Erklärung
in den Prozess einzubringen. Da es an einer solchen offensichtlich fehlt, ist
die Behauptung, die Söhne seien mit der Strafverfolgung ihres Vaters nicht
einverstanden, als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Auch dass
die Unterschriften von AK._____ auf den beiden Vollmachten unterschied-
lich ausfallen, ist auf den simplen Umstand zurückzuführen, dass diese in
der Zwischenzeit den Doppelnamen zugunsten ihres Ledignamens abge-
legt hat (vgl. UA act. 1001 f.).
E. 3.4.2 In zeitlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr, dass der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid E. 2.3). Er macht jedoch geltend, dass die Antragsfrist unterbrochen worden sei, weil
- 32 - er in den Monaten Dezember 2018 und April 2020 den vollen Unterhalts- beitrag bezahlt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 10 f). Grundsätzlich beginnt die Strafantragsfrist an dem Tag zu laufen, an dem der Täter mit seiner Leistung in Verzug gerät (BGE 132 IV 49 E. 3.2). So- weit Tateinheit im Sinne eines andauernden pflichtwidrigen Verhaltens an- zunehmen ist, wenn also der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 3). Der Strafantrag ist in solchen Fällen rückwirkend für den ganzen Zeit- raum gültig, eine Erstreckung auf Unterlassungen nach dem Tag, an dem der Strafantrag gestellt wurde, findet indessen nicht statt. Durch eine ent- sprechende Erklärung des Antragsberechtigen während des Verfahrens kann der Strafantrag indessen auf den inzwischen vergangenen Zeitraum ausgedehnt werden. Dagegen genügt die blosse Erklärung, am Strafantrag werde festgehalten, nicht (vgl. BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl., 2019, N. 27 zu Art. 217 StGB). Wie vorstehend bereits aufgeführt, datiert der Strafantrag des Amts für Ju- gend und Berufsberatung, Alimentenhilfe, der Gemeinde V._____ vom
E. 3.5 Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschul- digte seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau als auch gegen- über seinen Kindern verletzt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, diesen nachzukommen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts V._____ vom
17. Dezember 2012 rechtskräftig zur Leistung von familienrechtlichen Un- terhaltsbeiträgen verpflichtet (vgl. oben). Diesen Pflichten ist er unbestritten ab dem 21. November 2014 – mit Ausnahme der Monate Juni 2013 und Dezember 2018 (vgl. GA act. 31 ff., 42 ff. und 53 ff.) – nur teilweise nach- gekommen. Wie sich aus den Ausführungen zum Tatbestand des Pfän- dungsbetrugs ergibt, verfügte der Beschuldigte tatsächlich über weit mehr
- 33 - Mittel als nur sein Existenzminimum (vgl. oben). Entsprechend wäre es ihm möglich gewesen, seine Unterhaltsverpflichtungen zumindest in höherem Masse als dem tatsächlich geleisteten zu erfüllen, womit der objektive Tat- bestand erfüllt ist.
E. 3.6 Der Beschuldigte handelte sodann vorsätzlich. Er war sich sowohl seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern sowie seiner Ex-Frau be- wusst. Dennoch bezahlte er die Unterhaltsbeiträge nicht, obwohl er zumin- dest teilweise dazu in der Lage gewesen wäre. Stattdessen verheimlichte er seine wahre Vermögenslage auch vor dem Betreibungsamt, um mehr zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse zur Verfügung zu haben (vgl. dazu oben). Gestützt darauf handelte er mit dem Wissen und Willen, seine familiären Unterhaltspflichten trotz entsprechender Möglichkeiten zu ver- nachlässigen. Im Ergebnis ist deshalb auch der subjektive Tatbestand er- füllt und der Beschuldigte hat sich der Vernachlässigung der Unterhalts- pflichten schuldig gemacht.
4. Mehrfache Urkundenfälschung
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, er habe mehrfach Bu- chungsbelege sowie die Jahresabschlüsse der C._____ GMBH und der D._____ GmbH der Jahre 2010-2019 gefälscht und verfälscht, um sich im Umfang der nicht deklarierten Einkommen unrechtmässig zu bereichern. Konkret habe er Privatbezüge nicht als solche verbucht und stattdessen Ausgleichsbuchungen vorgenommen, um die Bilanz einerseits zu berichti- gen, obschon die mit den Ausgleichsbuchungen verbundenen Geschäfts- vorgänge nicht stattgefunden hätten, und andererseits um sich Gewinne verdeckt auszuschütten, wozu er Privatbezüge wahrheitswidrig als Ge- schäftsaufwand verbucht habe. Die Vorinstanz erwog dazu, der Tatvorwurf der Urkundenfälschung, der sich auf die Buchhaltung zweier Gesellschaften über einen Zeitraum von knapp 10 Jahren beziehe, sei zu pauschal gehalten. Es sei nicht klar, wel- che Dokumente in Bezug auf welchen Aspekt gefälscht oder verfälscht wor- den seien. Da der Beschuldigte über wesentlichen und relevante Anklage- vorhalte nicht hinreichend informiert worden sei, sei der Anklagegrundsatz verletzt und der Beschuldigte folglich freizusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen Schuld- spruch mit der Begründung, die Informations- und Umgrenzungsfunktion sei gewahrt worden, ohne dass dazu jede einzelne Urkunde aufgeführt wer- den müsse. Im Übrigen seien die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfäl- schung erfüllt und der Beschuldigte folglich schuldig zu sprechen (vgl. An- schlussberufungsbegründung S. 5).
- 34 -
E. 4.2 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Der bedingte Teil beträgt 2 Jahre Freiheitsstrafe, wofür die Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt wird. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht somit 6 Monate aus.
E. 4.2.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbe- reiten kann. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachver- halt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf.
E. 4.2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage konkret vor, die Jahresabschlüsse der C._____ GMBH und der D._____ GmbH für die Jahre 2010-2019 gefälscht und verfälscht zu haben, indem er Privatbezüge nicht als solche verbucht, sondern mittels Ausgleichsbuchungen oder als Geschäftsaufwand verbucht habe. Für die konkreten Privatbezüge verweist sie sodann auf die Ausführungen zum Vorwurf des Pfändungsbetrugs, wel- che eine entsprechende Auflistung enthalten. Entgegen der Vorinstanz sind gestützt darauf sowohl das inkriminierte Verhalten als auch die angeb- lich gefälschten Dokumente hinreichend bestimmt. Damit verfügte der Be- schuldigte über alle notwendigen Informationen, um sich gegen den Tat- vorwurf wirksam zu verteidigen. Die Anklage ist deshalb unter dem Ge- sichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst sowohl die Urkundenfälschung im engeren Sinne als auch die Falschbeurkundung. Als Fälschen gilt die Herstellung einer unechten Urkunde, d.h. einer solchen, deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus der Urkunde ersichtlichen hervorgeht (vgl. statt vieler BGE 146
- 35 - IV 258 E. 1.1). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errich- tung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbe- urkundung erfordert eine qualifizierte schriftlich Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Einfache schriftliche Lü- gen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vor- teilsabsicht handelt.
E. 4.4 In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägun- gen zum Vorwurf des Pfändungsbetrugs erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum die Buchhaltung der C._____ GMBH sowie der D._____ GmbH und damit auch deren Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt hat (vgl. GA act. 261 sowie die vom Beschuldigten unterzeichneten Steuererklärungen in UA act. 3045 ff.). Gestützt darauf ist ausserdem erstellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2011-2019 zahl- reiche Privatbezüge tätigte und diese in den Buchhaltungen der C._____ GMBH und der D._____ GmbH wahrheitswidrig als Aufwand verbuchte. Zum Beispiel ist gestützt auf den Auszug des Geschäftskontos der C._____ GMBH bei der AO._____ Bank sowie die Buchhaltungsunterlagen erstellt, dass der Beschuldigte eine Zahlung an das Sportgeschäft AG._____ fälschlicherweise mit dem Betreff «Bettwaren» verbuchte (vgl. UA act. 4664 f.), um damit seinen Privatbezug zu verschleiern. Die einzelnen Falschbuchungen hatten sodann zur Folge, dass auch die Jahresab- schlüsse, insbesondere die Erfolgsrechnungen einen zu hohen Aufwand und entsprechend einen verminderten Gewinn auswiesen.
E. 4.5 Nach ständiger Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile – einschliesslich Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen – als Absichtsurkun- den kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsa- chen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Ihr kommt hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte daher erhöhte Glaub- würdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2 m.w.H.). Indem der Beschuldigte Privatbezüge auf den Kontoblättern als
- 36 - geschäftsmässigen Aufwand verbuchte (beispielsweise eine Zahlung bei AG._____ als «Bettwaren» vgl. oben), oder indem er private Bezüge nicht zulasten seines Kontokorrents verbuchte und den Kassenfehlbetrag an- schliessend über Kasseneingangsbuchungen ausglich, ohne dass er eine entsprechende Zahlung geleistet hätte (vgl. oben), hat er nicht etwa über den Aussteller der Urkunde, also deren Echtheit, sondern über deren Inhalt getäuscht. Die entsprechenden Kontoblätter und in der Folge auch die Er- folgsrechnung gaben in der Konsequenz nicht mehr die tatsächlichen ge- schäftlichen Vorgänge wieder und waren folglich unwahr. Da die Vorschrif- ten über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 958 ff. OR als allgemeine und objektive Garantien die Wahrheit der nach ihren Regeln erstellten Schriftstücke gewährleisten und ihnen folglich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Rechtsverkehr zukommt (vgl. BGE 151 IV 201 E. 2.4.2 m.w.H.), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung mehrfach erfüllt.
E. 4.6 In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte vorsätzlich sowie mit Vorteils- absicht gehandelt. Der Beschuldigte ist ein erfahrener Geschäftsmann und in buchhalterischen Angelegenheiten bewandert. Er war sich entsprechend bewusst, dass die entsprechenden Buchungen in Widerspruch zu den Re- geln der Rechnungslegung erfolgten und die Buchhaltungen damit ein un- zutreffendes Ergebnis auswiesen. Ausserdem wusste er – zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – dass den Bestandteilen einer Buchhaltung erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschuldigte hat die entsprechenden Buchungen sodann in der Absicht vorgenommen, die ihm tatsächlich privat zur Verfügung stehenden Mittel vor dem Betrei- bungsamt und damit vor seinen Gläubigern zu verschleiern, um damit mehr Geld für eigene Bedürfnisse zur Verfügung zu haben. Er handelte somit sowohl vorsätzlich als auch mit Vorteilsabsicht und hat entsprechend auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
5. Strafzumessung
E. 5.1 Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Während sich der Beschuldigte zur Strafzumessung einzig zur Verletzung des Beschleunigungsgebots, an- sonsten jedoch nur als Konsequenz der von ihm beantragten Freisprüche geäussert hat, beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
- 37 -
E. 5.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 5.4 Wie zu zeigen sein wird, ist für die Pfändungsbetrüge und die Vernachläs- sigung von Unterhaltspflichten eine Freiheitsstrafe auszufällen, während für die Urkundenfälschungen noch eine Geldstrafe infrage kommt.
E. 5.5 Auf die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 (E._____) wird nicht eingetreten.
- 4 -
E. 5.5.1 Die Einsatzstrafe ist für den Pfändungsbetrug betreffend nicht angegebene Privatbezüge im Jahr 2012 als – bei abstrakt höherem Strafrahmen als der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten – konkret schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer einen Pfändungsbetrug begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Entscheidend für die Bestim- mung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Be- stimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbe- stand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB schützt das Vermögen bzw. die Zugriffsrechte der Gläubiger sowie die Zwangsvollstreckung an sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2). Der Beschuldigte hat dem Betreibungsamt gegenüber verschwiegen, dass er über das Kontokorrent der C._____ GMBH im Jahr 2012 rund Fr. 48'000.00 für private Zwecke bezogen hat, so dass trotz bestehender Lohnpfändung nichts gepfändet werden konnte und den Gläubigern Ver- lustscheine ausgestellt werden mussten. Durch die unvollständigen Anga- ben hat er Einkünfte im hohen fünfstelligen Bereich dem Zwangsvollstre- ckungsverfahren und damit auch dem Zugriff der Gläubiger entzogen und deren Forderungen gefährdet. Es handelt sich um einen erheblichen Be- trag, der sich beinahe auf das Siebenfache des damals verfügbaren durch- schnittlichen Einkommens eines Privathaushalts von monatlich rund Fr. 7'100.00 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom
E. 5.5.2 Die Einsatzstrafe ist um die weiteren Pfändungsbetrüge angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dazu ergibt sich Folgendes:
- 39 - Der Beschuldigte hat in mehr als 50 Anklagepunkten Bezüge bzw. Zahlun- gen der C._____ GMBH bzw. D._____ GmbH vor dem Betreibungsamt ver- heimlicht mit dem Resultat, dass beim Beschuldigten – mit Ausnahme we- niger Franken – nie etwas gepfändet werden konnte und zahlreiche Ver- lustscheine ausgestellt werden mussten. Die verheimlichten Beträge belau- fen sich zwischen einigen hundert Franken bis hin zu Beträgen im hohen fünfstelligen Bereich. In Relation zum bereits erwähnten durchschnittlichen Monatseinkommen eines Privathaushalts (vgl. oben), ist der monetäre Tat- erfolg zwischen leicht für den geringfügigsten Fall bis hin zu mittelschwer im schwerwiegendsten Fall einzustufen. Mit Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handels, das Tatmotiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Bestimmung der Ein- satzstrafe verwiesen werden (vgl. oben), zumal sich diesbezüglich keine Abweichungen ausmachen lassen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tat- begehungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe jeweils von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatver- schulden auszugehen, was für die einzelnen Tatbegehungen jeweils eine Einzelstrafe von 14 Monaten für das geringfügigste und 20 Monaten für das schwerwiegendste Delikt rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu be- rücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Pfändungsbetrügen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von neuem fasste – ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuld- anteil der weiteren Pfändungsbetrüge geringer zu veranschlagen ist. Ande- rerseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, dass es zu einer Viel- zahl von Pfändungsbetrügen gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der weiteren Pfändungsbetrüge um 16 Monate auf 36 Monate bzw. drei Jahre Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 5.5.3 Die Einsatzstrafe ist um die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ge- mäss Art. 217 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, der als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, schützt den zivilrechtlichen Anspruch auf Unterstützung und soll mithin die Erfül- lung familienrechtlicher Pflichten gewährleisten (vgl. BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 3 zu Art. 217 StGB). Der Beschul- digte hat die ihm auferlegten Unterstützungspflichten seinen beiden Söh- nen gegenüber seit 2014 bis mindestens ins Jahr 2024 vernachlässigt und
- 40 - nur geringfügig Unterhalt bezahlt. Gleiches gilt gegenüber seiner Ex-Frau, der er bis zu deren Verzicht am 17. Januar 2020 ebenfalls Unterhalt schul- dete, diesen jedoch nicht bezahlte. Während des gesamten Zeitraums wä- ren dem Beschuldigten die benötigen Mittel zur Verfügung gestanden, was er allerdings durch zahlreiche Privatbezüge dem Betreibungsamt gegen- über verschleierte. Dadurch haben sich Ausstände von rund Fr. 400'000.00 angehäuft (vgl. Beilage 4 der Eingabe des Beschuldigten vom 26. April 2026). Der Deliktserfolg ist angesichts des langen Zeitraums, über welchen der Beschuldigte seine Unterhaltspflichten vernachlässigte, sowie der ho- hen Summe an Unterhaltsschulden als schwer einzustufen. Die Art und Weise der Tatbegehung, nämlich die konsequente Nichtbezah- lung geschuldeter Unterhaltbeiträge, ist in zeitlicher Hinsicht deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Da sich dieser Um- stand jedoch bereits im Deliktsbetrag und somit dem Taterfolgt widerspie- gelt, kann er sich nicht zusätzlich bei der Art und Weise der Tatbegehung verschuldenserhöhend auswirken. Der Beschuldigte verfügte jedoch auch in Bezug auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich erheblich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. oben). Insgesamt erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als schwer, wofür eine Ein- zelstrafe von zwei Jahren auszufällen wäre. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem mehrfachen Pfändungsbetrug und der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusam- menhang besteht, mithin der Gesamtschuldbeitrag geringer ausfällt, rechtsfertig es sich, die Einsatzstrafe um ein Jahr auf vier Jahre zu erhö- hen.
- 41 -
E. 5.6 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall dar- stellt und deshalb neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1). Er zeigte sich nicht geständig, was zwar sein Recht als beschuldigte Person ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht ge- ständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbeson- dere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.4). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus.
E. 5.7 Die Vorinstanz hat aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von sechs Monaten vorgenommen (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 8.4). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Anschluss- berufung vor, das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt worden, weshalb von einer Strafreduktion abzusehen sei. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft rechtfertigt sich eine Strafreduktion von sechs Monaten – selbst wenn von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen wäre – vorliegend nicht. Zwar hat das Untersuchungsverfahren, das am 14. März 2019 eröff- net und mit der Anklageerhebung am 27. Juni 2024 abgeschlossen wurde, rund fünfeinhalb Jahre gedauert. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend aus- geführt hat, gab es eine Vielzahl an Tatvorwürfen über einen Zeitraum von rund zehn Jahren zu beurteilen. Dazu waren eine Vielzahl an Buchhal- tungsunterlagen und Belegen zu analysieren. Das vorliegende Strafverfah- ren erwies sich deshalb sowohl umfangmässig als auch hinsichtlich der Komplexität als überdurchschnittlich aufwendig. Hinzukommt, dass zahlrei- che weitere juristische als auch natürliche Personen beteiligt waren, was eine Koordination verschiedener Strafverfahren erforderlich machte. Es kann der Staatsanwaltschaft deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Verfahren des Beschuldigten zeitweise zurückstellte, um die Verfahren in Nachachtung von Art. 29 StPO gegen allenfalls beteiligte
- 42 - Personen voranzutreiben, um ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen. Von den Untersuchungsbehörden kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Ver- fahren stillsteht, sind vielmehr unumgänglich. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in der Zeit zwischen Verfahrenseröffnung und Anklageerhebung Strafverfahren gegen weitere Beteiligte Personen abge- schlossen hat (vgl. dazu die Ausführungen in der Anschlussberufungsbe- gründung S. 7 ff.), trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass zwischen dem 22. Dezember 2021 und der Anklageerhebung ein stossender Verfah- rensunterbruch liegen würde. Dass die eine oder andere Handlung mit ei- ner etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können, genügt für eine Strafreduktion indessen nicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Kein Anlass zur Beanstandung gibt schliesslich die Dauer des vorinstanz- lichen Verfahrens, welches inkl. Ausfertigung des begründeten Entscheids weniger als ein Jahr gedauert hat. Im Ergebnis ist – wenn überhaupt – von einer nur leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, welche keine Reduktion der Strafe rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 4.5.3 f.). Damit bleibt es im Er- gebnis bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
E. 5.8 Angesichts der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt ein be- dingter Strafvollzug nicht in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB).
E. 5.9 Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 4'000.00
b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 25'187.05
c) den Spesen von Fr. 144.00 Total Fr. 29'331.05 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und c im Gesamt- betrag von Fr. 4'144.00 auferlegt.
E. 5.9.1 Für die Urkundenfälschungen ist eine Geldstrafe auszusprechen. Dazu ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Inte- ressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Be- nachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit den begangenen Pfändungs- betrügen die von ihm getätigten Privatbezüge als geschäftsmässig begrün- deten Aufwand verbucht und damit die Jahresabschlüsse der C._____ GMBH sowie der D._____ GmbH, bestehend aus Erfolgsrechnung und Bi- lanz, verfälscht, um sein wahres Einkommen im Zwangsvollstreckungsver- fahren zu verschleiern. Der Taterfolg ist angesichts der Bedeutung und des Vertrauens, das der kaufmännischen Buchführung im Geschäftsverkehr
- 43 - entgegengebracht wird, als auch der Tatsache, dass der Beschuldigte dadurch einen Betrag im hohen sechsstelligen Bereich vor dem Betrei- bungsamt geheim halten konnte, keinesfalls zu bagatellisieren. Die Art und Weise des Tatvorgehens und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns ist angesichts der falschen Verbuchung privater Be- züge als geschäftsrelevanten Aufwand nicht wesentlich über die blosse Er- füllung des Tatbestands hinausgegangen. Mithin wiesen die entsprechen- den Urkunden keine schwierig zu fälschenden Sicherheitsmerkmale oder Ähnliches auf. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfäl- schung jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich er- heblich verschuldenserhöhend auswirkt (siehe dazu oben). Weitere Umstände dürfen nur soweit zum Nachteil des Beschuldigten be- rücksichtigt werden, als dies nicht bereits im Rahmen der Strafzumessung zu den Pfändungsbetrügen erfolgt ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Urkundenfälschung im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst den Pfändungsbetrügen zusätzlich Urkundenfälschungen vorgenom- men hat, zumal der Tatbestand der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut als jenes des Pfändungsbetrugs schützt. Gestützt auf die besagten Umstände sowie in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Urkunden- fälschungen ist hinsichtlich der schwersten Urkundenfälschung noch knapp von einem leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe aus- zugehen. Diese Einsatzstrafe wäre um die weiteren begangenen Urkun- denfälschungen angemessen zu erhöhen. Da das neue, seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende Sanktionsrecht in Konstellationen, in denen ein Ver- urteilter mehrere Straftatbestände erfüllt, für die verschuldensbedingt je eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszufällen wäre, die Geldstrafe jedoch auf 180 Tagessätze beschränkt (und damit im Vergleich zum im Tatzeitpunkt geltenden Recht für den Beschuldigten milder ausfällt vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), während ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, fällt eine darüber hinausgehend Erhöhung der Strafe ausser Betracht. Dass daraus allenfalls eine milde Strafe resultiert, ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts als systembedingt hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6).
E. 5.9.2 In Bezug auf die neutral zu berücksichtigende Täterkomponente sowie das Beschleunigungsgebot kann auf die vorstehenden Ausführungen zur aus- gefällten Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. oben).
- 44 -
E. 5.9.3 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der heute 66-jährige Beschuldigte ist pensioniert, arbeitet jedoch weiterhin in einem Teilzeitpensum für die C._____ GMBH und verdient damit monat- lich Fr. 1'400.00 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Dazu er- hält er – ohne Berücksichtigung der AHV- und BVG-Kinderrenten – seit dem 1. September 2024 eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 2'036.00 (vgl. Beilage 3 der Eingabe des Beschuldigten vom 26. April 2026 sowie Beru- fungsbegründung S. 12). Für seinen Sohn F._____ ist er weiterhin unter- haltspflichtig (vgl. eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2024 in Bei- lage 10 zur Eingabe des Beschuldigten vom 26. April 2026). Gleichzeitig ist der Beschuldigte in hohem Masse verschuldet (vgl. den eingeholten Betrei- bungsregisterauszug). Da der Beschuldigte somit nahe am Existenzmini- mum lebt, sowie angesichts der hohen Anzahl auszusprechender Tagess- ätze, was eine zusätzliche Reduktion um 10 bis 30 % rechtfertigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ist der Tagessatz auf das gesetzliche Regelminimum von Fr. 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 5'400.00.
E. 5.9.4 Auch wenn aufgrund der langen Deliktsdauer und dem hohen Mass an Ent- scheidungsfreiheit, über welche der Beschuldigte verfügt hat, nicht uner- hebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist davon auszu- gehen, dass die zu vollziehende mehrjährige Freiheitsstrafe eine ausrei- chende Wirkung auf den Beschuldigten haben wird, so dass ihm hinsicht- lich der Geldstrafe keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist und ihm deshalb der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
E. 5.10 Zusammengefasst ist der Beschuldigte für den mehrfachen Pfändungsbe- trug und die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von vier Jahren und für die mehrfache Urkundenfäl- schung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen.
- 45 -
6. Einziehung 6.1. Die Vorinstanz hat die Verwertung diverser beschlagnahmter Fahrzeuge, deren Halter die C._____ GMBH und die D._____ GmbH sind, zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung angeord- net. Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte an den Fahrzeugen wirtschaftlich berechtigt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2). Die C._____ GMBH und die D._____ GmbH haben mit Berufung als Ein- ziehungsbetroffene je beantragt, die Verfügungssperre über die betreffen- den Fahrzeuge sei aufzuheben und diesen bei den Haltern zu belassen (vgl. Plädoyer der Einziehungsbetroffenen S. 1). 6.2. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können na- mentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens- werte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstan- des oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswer- ten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforde- rungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Pra- xis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der «Dritte» mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen Strohmann übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit Hinweisen). In diesen letzteren beiden Kons- tellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Drit- ten, rechtsmissbräuchlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom
15. Juni 2020 E. 3.3.3).
- 46 - 6.3. Es ist unbestritten, dass die Einziehungsbetroffenen als Halter der betroffe- nen Fahrzeuge eingetragen sind. Dieser Umstand begründet für sich ge- nommen zwar noch keine liquide Eigentümerstellung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). Dies ändert jedoch nichts daran, dass zu prüfen ist, ob der Beschuldigte wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen konnte. Die Staatsanwaltschaft geht zwar davon aus, dass der Beschuldigten wirt- schaftlich an den von der Einziehung betroffenen C._____ GMBH und D._____ GmbH berechtigt ist. Sie unterlässt es jedoch, die Tatsachen, die zu dieser Schlussfolgerung führen, genauer darzulegen. Der Beschuldigte ist weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der beiden Gesellschaften. Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten die Rolle eines faktischen Organs zukommen könnte. Allerdings würde ein Durchgriff auch in diesem Fall erfordern, dass die Berufung auf die rechtliche Selb- ständigkeit der juristischen Personen bezogen auf die Verwertung der Fahrzeuge rechtsmissbräuchlich erfolgen würde. Davon kann aber bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem Beschuldigten in Bezug auf die von der Beschlagnahme betroffenen Fahrzeuge gerade nicht der Vor- wurf gemacht wird, er habe das Trennungsprinzip missachtet und sei wirt- schaftlich betrachtet der eigentliche Eigentümer; er wurde diesbezüglich auch nicht des Pfändungsbetrugs angeklagt. Entsprechend fehlt es entge- gen der Vorinstanz an den Voraussetzungen eines strafprozessualen Durchgriffs, weshalb die Beschlagnahme zugunsten der Einziehungsbe- troffenen aufzuheben ist.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 6'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen.
E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von 7'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 7.3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der C._____ GMBH und der D._____ GmbH für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von Fr. 4'600.00 auszurichten.
- 52 - 8.
E. 8.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'144.00 sowie die Ankla- gegebühr von Fr. 6'850.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'187.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert
E. 9 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von Fr. 25'187.05 werden einst- weilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.
E. 13 Mai 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten sowie mehrfachen Pfändungsbetrugs gestützt auf die Anklageziffern I.2.3 bis I.2.11 sowie Anklageziffer I.2.12 betreffend das angeblich verschwiegene Motorboot. Demgegenüber richtet sich die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie die Strafzumessung. Die Berufungen der D._____ GmbH sowie der C._____ GMBH richten sich schliesslich gegen die angeordnete Verwertung der mit einer Veräusserungssperre belegten Fahrzeuge und die Verwendung des Veräusserungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Unangefochten geblieben und deshalb grundsätzlich nicht zu überprüfen sind die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche vom Vorwurf des mehrfa- chen Pfändungsbetrugs gestützt auf die Anklageziffern I.2.2 und I.2.12 be- treffend die angeblich verschwiegene Golfausrüstung, vom Vorwurf der Un- terlassung der Buchführung sowie in Bezug auf jene Delikte, hinsichtlich derer das Verfahren eingestellt wurde. Gleiches gilt für die Aufhebung der Veräusserungssperre hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge, für die Zivilkla- gen, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, sowie für die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Auf die entsprechenden Punkte ist deshalb nicht zurückzukommen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StGB).
- 6 -
2. Mehrfacher Pfändungsbetrug
E. 16 September 2019 und damit mehrere Monate vor der Auszahlung der Säule 3a-Gelder erfolgt ist. Allerdings ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, alle seine Vermögensgegenstände sowie Forderungen und Rechte gegenüber Dritten offenzulegen. Diese Aus- kunftspflicht ist umfassend und erstreckt sich auch ausdrücklich auf Ver- mögenswerte, die nicht im Gewahrsam des Schuldners sind. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungs- amt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfänd- bar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2023 vom 23. September 2023 E. 9.2.3 m.w.H.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die entsprechende Police – über die er lange vor der letzten Pfändung verfügt haben muss – bereits lange vor dem 16. September 2019 im Betreibungsverfahren hätte ange- ben müssen, auch wenn die entsprechenden Vermögenswerte damals al- lenfalls noch nicht pfändbar waren. Es ist unbestritten bzw. erstellt (vgl. oben), dass der Beschuldigte diesen Anspruch dem Betreibungsamt ge- genüber zu keiner Zeit offengelegt hat, weshalb er auch diesbezüglich den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt hat.
E. 21 November 2014 infolge Verfolgungsverjährung einstellte (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 3.1), erachtete es den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, es liege einerseits kein gültiger Strafantrag vor. Darüber hinaus habe der Beschuldigte jeweils bezahlt, was er habe bezahlen kön- nen und deshalb weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt.
- 30 -
E. 24 Juli 2018 (vgl. oben). Darüber hinaus hat das Amt im vorinstanzlichen Verfahren eine Eingabe mit dem Antrag auf Ergänzung der Beweismittel gemacht (GA act. 24 f.). Dieser Eingabe wurde der aktuelle Kontoauszug der bevorschussten Alimente beigelegt. Daraus lässt sich eindeutig schlies- sen, dass die Bestrafung des Beschuldigten auch für den seit dem Strafan- trag verstrichenen Zeitraum beantragt wird. Dass der Beschuldigte sodann für zwei Monate den vollen Unterhaltsbeitrag bezahlt hat, führt entgegen seinem Dafürhalten nicht dazu, dass für die nachfolgenden Tathandlungen ein neuer Strafantrag hätte gestellt werden müssen, zumal der Beschul- digte beide Male bereits innerhalb der Strafantragsfrist die Zahlungen er- neut einstellte bzw. die Unterhaltsbeiträge nur teilweise beglich.
E. 27 Oktober 2014) belaufen hat. Dies gilt auch in Relation zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen, auch wenn im Rahmen von Vermögens- delikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Durch sein Handeln sind zahlreiche Verlustscheine entstanden. Bei den gefährdeten Steuerforderungen waren zudem Interessen der Allgemeinheit betroffen. Insgesamt ist der monetäre Taterfolg als mittelschwer einzuordnen.
- 38 - Verschuldenserhöhend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung zu berücksichtigen, ist diese doch erheb- lich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Be- schuldigte ist systematisch und planmässig vorgegangen, indem er sich über die C._____ GMBH private Ausgaben finanzieren liess, um damit Ein- kommen am Zwangsvollstreckungsverfahren vorbeizuschleusen. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, trotz bestehender Schulden so- wie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern und seiner Ex- Frau weiterhin einen gehobenen und zum Teil verschwenderisch und mas- slos anmutenden Lebensstil zu pflegen, mithin aus rein monetären Grün- den. Dieser Umstand ist für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhö- hend zu berücksichtigen, da er jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Ver- schuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber das sehr hohe Mass an Ent- scheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Eine akute finanzielle Notlage war weder ersichtlich, noch wird eine solche geltend gemacht. Es wäre ihm deshalb freigestanden, sich in sei- nem Lebensstil einzuschränken, was er jedoch offensichtlich nicht wollte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ihn im Rahmen einer Zwangs- vollstreckung treffenden Pflichten einzuhalten bzw. die Privatbezüge ge- genüber dem Betreibungsamt vollumfänglich anzugeben, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden, zumal das Mass der Entscheidungsfreiheit dem Tatbestand des Pfändungsbetrugs nicht immanent ist (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist hinsichtlich des schwersten Pfändungsbetrugs von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatz- strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 30 Juli 2025, 4. August 2025, 1. Oktober 2025, 2. Oktober 2025, 4. No- vember 2025, 17. November 2025, 18. November 2025, 11. Dezember 2025, 9. Januar 2026, 19. Januar 2026, 20. Januar 2026, 2. Januar 2026,
27. Januar 2026, 11. Februar 2026, 12. Februar 2026, 16. Februar 2026,
17. Februar 2026, 18. Februar 2026, 19. Februar 2026, 20. Februar 2026,
23. Februar 2026, 18. April 2026, 21. April 2026, 29. April 2026, 6. Mai 2026 und 8. Mai 2026) ein Aufwand von ermessensweise 10.25 Stunden, d.h. gesamthaft ein solcher von 14.25 Stunden für den Austausch mit dem Klienten geltend gemacht. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen Aufwand für bloss so- ziale Betreuung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Es ist zwar zu berücksich- tigen, dass es sich um ein überdurchschnittlich umfangreiches
- 48 - Strafverfahren handelt, dem sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann. Den- noch übersteigt der geltend gemachte Korrespondenzaufwand – der zeit- weise mehrmals täglich erfolgte – bei Weitem das Mass, das für eine wirk- same Ausübung der Verteidigung notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand ermessensweise – da nicht alle Positionen se- parat ausgewiesen wurden – um 8.25 Stunden auf angemessene 6 Stun- den zu kürzen. Insofern schliesslich mit den Positionen vom 26. Mai 2025, 31. Juli 2025,
8. August 2025, 8. September 2025, 23. September 2025, 24. September 2025, 26. September 2025, 8. Oktober 2025, 6. Februar 2026, 30. März 2026, 15. April 2026 und 20. April 2026 Aufwand für Terminabsprachen und Terminkoordinierung, den Versand und Eingang von Eingaben und die Weiterleitung an den Beschuldigten zur Kenntnisnahme gemacht wird, han- delt es sich um allgemeinen Kanzleiaufwand, der mit dem Stundenansatz des amtlichen Verteidigers bereits vergütet und deshalb nicht separat zu entschädigen ist. Die dafür in Rechnung gestellten 2.5 Stunden sind des- halb ebenfalls zu kürzen. Zusammenfassend ist der geltend gemachte Aufwand von 43 ½ Stunden um gerundet 15.5 Stunden zu kürzen, woraus ein zu entschädigender Auf- wand von 28 Stunden resultiert. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 287.10 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine auf gerundet Fr. 7'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.130 (ST.2024.83; STA.2019.1482) Urteil vom 13. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von Aarau und Niederbüren, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Einziehungs- C._____ GMBH, betroffene 1 […] Einziehungs- D._____ GmbH, betroffene 2 […] Gegenstand Pfändungsbetrug, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten usw.
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Anklage vom 27. Juni 2024 sowie mit einer entsprechenden Ergänzung vom 26. August 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Unterlassung der Buchführung. 2. 2.1. Am 21. November 2024 fand vor dem Bezirksgericht Zofingen die Haupt- verhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten statt, anlässlich derer die Staatsanwaltschaft beantragte, das Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Anklagezif- fer I.1 sowie wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Anklagezif- fer I.2.1 sei ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung ein- zustellen. Im Übrigen sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Aus- serdem sei er zur Zahlung einer Zivilforderung in gerichtlich festzusetzen- der Höhe an die Gemeinde V._____ zu verurteilen und es seien die be- schlagnahmten Fahrzeuge an ihre jeweiligen Halter zurückzugeben. 2.2. Gleichentags stellte das Bezirksgericht Zofingen das Verfahren zufolge Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung der Unterhalts- pflichten gemäss Anklageziff. I.1. und des Pfändungsbetrugs gemäss An- klageziff. I.2.1 ein und fällte folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage:
- des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB, angeblich begangen im Jahr 2010 (Anklageziff. I.2.2.) und angeblich begangen durch Verschweigen des Be- sitzes einer Golfausrüstung (Anklageziff. I.2.12.);
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. I.3.)
- der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklageziff. I.3.). 3. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB (Anklageziff. I.2.3 bis I.2.11 sowie Ziff. I.2.12 betreffend Verschweigen des Besitzes des Motorboots "Quickliver 500" inkl. dazugehörigem Sportgeräteanhänger "Stüssi BM 1300");
- der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB im Zeitraum ab dem 21. November 2014 (Anklageziff. I.1.).
- 3 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der Art. 163 StGB und Art. 217 StGB und gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 40 StGB zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 StGB der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Der bedingte Teil beträgt 2 Jahre Freiheitsstrafe, wofür die Probezeit gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt wird. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht somit 6 Monate aus. 5. 5.1. Die folgenden mit Beschlagnahmebefehl vom 27. Mai 2021 mit einer Veräusserungssperre belegten Fahrzeuge werden in absteigender Reihenfolge zur Deckung der Verfahrenskos- ten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung eingezogen und verwertet:
- Personenwagen BMW 750Ld XDrive, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen Tesla Model S85 P, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen BMW 325i, Stamm-Nr. […], […]
- Motorschiff Quicksilver 500 Commander, Stamm-Nr. […], […]
- Sportgeräteanhänger Stüssi BM 1300, Stamm-Nr. […], […] 5.2. Die Staatsanwaltschaft wird – soweit für die Deckung der Verfahrenskosten, inkl. der Kos- ten der amtlichen Verteidigung nötig – mit der Verwertung beauftragt. Der Verwertungser- lös ist, nach Abzug allfälliger Verwertungskosten, der Gerichtskasse abzuliefern. Eine allfällige Restanz nach Begleichung der Verfahrenskosten inkl. der Kosten der amtli- chen Verteidigung wird der jeweiligen Eigentümerin der verwerteten Vermögenswerte aus- gehändigt, namentlich der D._____ GmbH als Eigentümerin des Personenwagens BMW 325i, Stamm-Nr. […], aaa und der C._____ GMBH als Eigentümerin der übrigen in Ziff. 5.1. genannten Vermögenswerte. Soweit die beschlagnahmten Fahrzeuge gemäss Ziff. 5.1. nicht zur Deckung der Verfah- renskosten benötigt werden, wird die darauf lastende Veräusserungssperre, nach der voll- ständigen Begleichung der Verfahrenskosten inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufgehoben. 5.3. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 27. Mai 2021 errichtete Veräusserungssperre über die folgenden Fahrzeuge wird aufgehoben:
- Personenwagen Lancia Voyager 2.8D, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen VW Touareg 3.0 BMT, Stamm-Nr. […], […]
- Lieferwagen Toyota Hilux 2.8D-4D 4x4, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen BMW i8, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen Tesla Model S90 D, Stamm-Nr. […], […] 7. 5.4. Auf die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin 1 (AK._____) wird nicht eingetreten. 5.5. Auf die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 (E._____) wird nicht eingetreten.
- 4 - 5.6. Auf die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 3 (F._____) wird nicht eingetreten. 5.7. Auf die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin 4 (Gemeinde V._____) wird nicht einge- treten. 8. 5.8. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 6'850.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 5.9. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 4'000.00
b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 25'187.05
c) den Spesen von Fr. 144.00 Total Fr. 29'331.05 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und c im Gesamt- betrag von Fr. 4'144.00 auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von Fr. 25'187.05 werden einst- weilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv zugestellte Urteil meldeten der Beschuldigte, die D._____ GmbH und die C._____ GMBH jeweils mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft, der C._____ GMBH und der D._____ GmbH am 7. Mai 2025, dem Beschuldigten am 8. Mai 2025 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 13. Mai 2025 beantragten die D._____ GmbH und die C._____ GMBH jeweils die Aufhebung von Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 des vorinstanzlichen Urteils. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 26. Mai 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs betreffend die Ankla- geziffern I.2.3 bis I.2.11 sowie I.2.12 betreffend das Motorboot sowie vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freizusprechen. 3.4. Mit Anschlussberufungserklärung vom 20. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung des vorinstanzli- chen Urteils auch der angeklagten mehrfachen Urkundenfälschung
- 5 - schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Mo- naten zu verurteilen. Es seien ausserdem die Akten des obergerichtlichen Verfahrens SST.2024.124/126 beizuziehen. 3.5. Am 15. Juli 2025 und am 5. August 2025 reichten der Beschuldigte und am
29. Juli 2025 die Staatsanwaltschaft je weitere Stellungnahmen ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am
13. Mai 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten sowie mehrfachen Pfändungsbetrugs gestützt auf die Anklageziffern I.2.3 bis I.2.11 sowie Anklageziffer I.2.12 betreffend das angeblich verschwiegene Motorboot. Demgegenüber richtet sich die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie die Strafzumessung. Die Berufungen der D._____ GmbH sowie der C._____ GMBH richten sich schliesslich gegen die angeordnete Verwertung der mit einer Veräusserungssperre belegten Fahrzeuge und die Verwendung des Veräusserungserlöses zur Deckung der Verfahrenskosten und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Unangefochten geblieben und deshalb grundsätzlich nicht zu überprüfen sind die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche vom Vorwurf des mehrfa- chen Pfändungsbetrugs gestützt auf die Anklageziffern I.2.2 und I.2.12 be- treffend die angeblich verschwiegene Golfausrüstung, vom Vorwurf der Un- terlassung der Buchführung sowie in Bezug auf jene Delikte, hinsichtlich derer das Verfahren eingestellt wurde. Gleiches gilt für die Aufhebung der Veräusserungssperre hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge, für die Zivilkla- gen, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist, sowie für die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Auf die entsprechenden Punkte ist deshalb nicht zurückzukommen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StGB).
- 6 -
2. Mehrfacher Pfändungsbetrug 2.1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer I.2.3-I.2.12 zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen 2011 und 2019 verschiedenen Betrei- bungsämtern Vermögen oder Einkünfte verschwiegen bzw. verheimlicht zu haben, indem er zahlreiche Privatbezüge und Mittelabflüsse der D._____ GmbH sowie der C._____ GMBH, an welchen er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, jeweils als Aufwand zulasten der Erfolgsrechnung verbucht oder indem er Privataufwände durch die genannten Gesellschaften ohne Verrechnung bezahlt habe. Dadurch sei bei den Pfändungsvollzügen prak- tisch kein Pfändungssubstrat vorhanden gewesen und den Gläubigern hät- ten Verlustscheine ausgestellt werden müssen. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als auch die einzelnen, ver- heimlichten Privatbezüge – mit Ausnahme des angeblich verschwiegenen Besitzes einer Golfausrüstung gemäss Anklageziffer I.2.12 – als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des mehrfachen Pfändungs- betrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2 ff. und 5.12.2.2 ff.). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Auf die konkrete Begründung ist im Zusammenhang mit den einzeln zu prüfen- den Tathandlungen einzugehen. 2.2. Des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder ver- heimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröff- net oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1). Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstre- ckungsverfahren richtet. Tatobjekt ist das Schuldnervermögen bzw. sämt- liche Vermögenswerte des Schuldners, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1). Vermögenswert in diesem Sinne ist auch zukünftiges pfändbares Vermögen im Sinne von Erwerbseinkom- men, worunter jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung zu verstehen ist, unabhängig von Bezeichnung und Form der Entrichtung (BGE 105 IV 319; Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.2). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen
- 7 - erweckt, so, wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfah- ren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blos- ses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimli- chen betrügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2.a; Urteile 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Die Aus- kunftspflicht des Schuldners ist umfassend und erfasst auch Vermögens- werte, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind. Die Entscheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht, kommt dem Betreibungs- oder Konkursamt zu, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2016 E. 5.2 und 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2; 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ob eine gül- tige objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt, wird mittels vorfrageweiser Prüfung durch den Strafrichter ermittelt (BGE 89 IV 77 E. I.1). Der Verlust- schein ist nur strafrechtlich relevante objektive Strafbarkeitsbedingung, wenn er nach den Bestimmungen des SchKG gültig, d.h. weder nichtig noch (erfolgreich) anfechtbar ist (BGE 89 IV 77 E. I.1). Der Pfändungsbetrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h. der Vorsatz muss sich so- wohl auf die Tathandlung als auch auf den Erfolg (Gefährdung der Zugriffs- rechte der Gläubiger) beziehen (BGE 102 IV 172 E. 3), wobei Eventualvor- satz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.3). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Betreibungsakten des Beschul- digten erstellt, dass beim Beschuldigten in den Jahren 2011 bis 2019 min- destens zweimal pro Jahr eine Pfändung vollzogen wurde. Der Beschul- digte gab dabei jeweils zu Protokoll, abgesehen von seinem Einfamilien- haus, welches bis im Jahr 2011 in seinem Alleineigentum stand, über keine Vermögenswerte zu verfügen (vgl. UA act. 3761, 3764, 3766, 3770 f., 3776, 3780, 3784, 3789, 3792, 3798, 3802, 3812, 3814, 3817 f., 3824 f., 3829 f., 3837 f., 3847 f., 3854 ff. sowie UA act. 3859 ff.). Bis und mit der
- 8 - Pfändung vom 7. Juni 2017 (UA act. 3856 f.) erklärte der Beschuldigte so- dann jeweils gegenüber den Betreibungsbeamten, selbständig erwerbstä- tig zu sein, weshalb jeweils der künftige, über dem Existenzminimum lie- gende Verdienst für die Dauer eines Jahres gepfändet wurde. In der Kon- sequenz war der Beschuldigte vom 25. November 2010 bis am 6. Juni 2018 quasi ununterbrochen mit einer Lohnpfändung belegt. Aus den für die Jahre 2011-2016 vorliegenden Existenzminimumberechnungen geht so- dann hervor, dass auf Basis der vom Beschuldigten jeweils eingereichten Einkommensabrechnungen – mit Ausnahme des Monats März 2013 (Plus von Fr. 1'158.10, UA act. 3785) – entweder ein Fehlbetrag oder ein solcher von wenigen Franken über dem Existenzminimum resultierte, mithin kaum etwas gepfändet werden konnte (vgl. UA act. 3748 ff., 3765 ff., 3783 ff.,
3797. 3799 ff., 3811 ff., 3826 ff.). Anlässlich der Pfändung vom 14. September 2017 sowie den nachfolgen- den Pfändungen gab der Beschuldigte jeweils an, bei der C._____ GMBH angestellt zu sein. Die eingereichten Lohnausweise wiesen einen Jahres- nettoverdienst von Fr. 38'181.00 (2017, UA act. 3858), Fr. 46'511.00 (2018, UA act. 4680) sowie Fr. 50'737.00 (2019, UA act. 4744) aus. Auf den Pfändungsprotokollen wurde deshalb vermerkt, dass das Einkommen des Beschuldigten das ihm zustehende Existenzminimum nicht erreichen würde und dass keine pfändbaren Wertgegenstände vorhanden seien (vgl. UA act. 3859 ff.). Den eingeholten Betreibungsregisterauszügen sowie dem Verlustschein-Journal kann sodann entnommen werden, dass gegen den Beschuldigten innerhalb des Tatzeitpunkts in jedem Jahr mehrere Ver- lustscheine ausgestellt worden sind (vgl. eingeholter Betreibungsregister- auszug inkl. Verlustschein-Journal). 2.4. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Be- trachtungsweise keine mehr als untergeordneten Zweifel daran, dass der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum zahlreiche Privatbezüge ver- heimlicht und damit über sein tatsächliches Einkommen getäuscht hat. Dazu im Einzelnen: 2.4.1. Zu- und Abnahme Kontokorrent 2.4.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, dem Betreibungs- amt verheimlicht zu haben, dass er bei der C._____ GMBH und der D._____ GmbH je über ein Kontokorrentkonto verfügt habe, deren Saldi sich in den Jahren 2011, 2012 und 2017-2019 (betreffend die C._____ GMBH) bzw. 2018-2019 (bei der G._____ GmbH) vergrössert habe.
- 9 - 2.4.1.2. Es ist unbestritten sowie erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum bei beiden Gesellschaften über ein entsprechendes Konto (Nr. 1066 bei der C._____ GMBH, Nr. 1066 bei der D._____ GmbH) verfügt hat. Gestützt auf die edierten Kontoblätter ist sodann erstellt, dass sich der Saldo per Ende jeden Geschäftsjahres wie angeklagt verändert hat: C._____ GMBH D._____ GmbH 2011 Fr. 9'840.00 (UA act. 4106) 2012 Fr. 48'140.00 (UA act. 4218) 2013 -Fr. 280.00 (UA act. 4300) 2014 -Fr. 11'350.00 (UA act. 4350) 2015 -Fr. 17'420.00 (UA act. 4482) 2016 Fr. 11'058.00 (UA act. 4561 ff.) 2017 Fr. 38'071.00 (UA act. 4630 ff.) 2018 Fr. 24'1280.00 (UA act. 4697 f.) Fr. 24'438.23 (UA act. 4787) 2019 -Fr. 24'935.00 (UA act. 4751 f.) Fr. 15'130.77 (UA act. 4787) 2.4.1.3. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, das Geld, das er über die Kontokorrentkonti bezogen hat, für private Zwecke verwendet zu haben. So führte er sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage, wofür das Geld aus dem Kontokorrent verwendet habe, aus, dass er im Jahr 2008 alles verloren habe und dass die C._____ GMBH ihm deshalb Rechnun- gen, beispielsweise die Krankenkasse, bezahlt habe, wenn er selbst nicht dazu in der Lage gewesen sei. Die entsprechenden Bezüge seien ihm dann über das Kontokorrent belastet worden (GA act. 254; Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 13). Damit ist erstellt bzw. unbestritten, dass es sich bei den Summen aus Kon- tokorrent um Privatbezüge handelt. Gleichzeitig bestehen für das Oberge- richt keine Zweifel daran, dass diesen Zahlungen entgegen den Darstellun- gen des Beschuldigten und der C._____ GMBH bzw. D._____ GmbH kein Darlehen und auch sonst keine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung zu- grunde lag, sondern vielmehr als verdeckte Lohnzahlungen erfolgt sind. Zwar wurde das Kontokorrent in den Büchern der Gesellschaften ausge- wiesen und mit jeweils 1 % verzinst. Gleichzeitig ergibt sich jedoch aus den Kontoblättern zum Konto 1066, dass das aufgelaufene Kontokorrent nie mit Lohnforderungen des Beschuldigten verrechnet wurde, sondern über Jahre hinweg weiter anstieg und hohe fünfstellige, per Ende 2018 sogar einen sechsstelligen Betrag erreicht hat (UA act. 4698). Allein die Tatsache, dass einem Mitarbeiter, der bis ins Jahr 2017 nicht einmal angestellt, sondern lediglich auf Mandatsbasis beschäftigt wurde, ein derart hohes Kontokor- rent ohne ausreichende Sicherheiten zugestanden wird, erscheint bereits höchst fragwürdig. Unter Einbezug der Tatsache, dass jedoch – mit
- 10 - Ausnahme des Schreibens der C._____ GMBH vom 5. Februar 2026 (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschuldigten vom 24. April 2026) keinerlei schriftliche Vereinbarung über die Gewährung und Rückzahlung dieses Kontokorrents vorliegen, während der Beschuldigte angesichts seiner de- solaten finanziellen Situation keine Gewähr für eine Rückzahlung bot, be- stehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass beide Parteien zu keiner Zeit von einer Rückzahlung dieser Beträge ausgegangen sind, son- dern es sich in Tat und Wahrheit um verdeckte Lohnzahlungen handelte. Das besagte Schreiben vom 5. Februar 2026, mit welchem die C._____ GMBH die ratenweise Rückzahlung vom Beschuldigten forderte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es bezeichnend ist, dass das fragliche Dokument wenige Wochen vor der Berufungsverhandlung des Beschuldigten erstellt wurde, während die C._____ GMBH in den Jah- ren davor keinerlei Anstalten gemacht zu haben scheint, den Betrag zu- rückzufordern und auch keine Zivilklage eingereicht hat. Ohnehin hätte der Beschuldigte entgegen seinem Dafürhalten (vgl. Beru- fungsbegründung S. 4) die Bezüge über das Kontokorrent im Betreibungs- verfahren auch dann angeben müssen, wenn diesen tatsächlich ein Darle- hen zugrunde liegen würde (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6P.14/2004 vom 9. Juni 2004 E. 2). Im Pfändungsverfahren ist der Schuld- ner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensge- genstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahr- sam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten an- zugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Vermögenswerte nach Ansicht des Schuldners unpfändbar sind (vgl. BGE 135 III 663 E. 3.2.1), zumal die Ent- scheidung, ob ein Vermögenswert der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht, dem Betreibungs- oder Konkursamt zukommt, nicht dem Schuldner (Urteile des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2016 E. 5.2; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4; 6B_986/2023 vom 23. Sep- tember 2023 E. 9.2.3 m.w.H.). Indem er folglich die angeklagten Bezüge tätigte, dem Betreibungsamt anlässlich der durchgeführten Pfändungsvoll- züge jeweils nur die als Lohn ausbezahlten Beträge offenlegte, hat er be- wusst unvollständige Angaben gemacht. Es liegt kein blosses Schweigen vor, sondern ein bewusstes Verschleiern einer Einkommensquelle, zumal er mit seinen Angaben sowie den monatlich eingereichten Abrechnungen den Eindruck erweckt hat, vollständig Auskunft erteilt zu haben. Damit hat er die Tathandlung des Verheimlichens erfüllt (vgl. BGE 102 IV 172 E. 2a). Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist auch der Umstand, dass die C._____ GMBH dem Beschuldigten kein Geld für die Unterhalts- und Betriebskosten ausbezahlt, sondern diese Kosten direkt beglichen habe, für die Strafbarkeit seines Vorgehens nicht von Relevanz (vgl. Berufungs- begründung S. 4). Seitens der C._____ GMBH bzw. der D._____ GmbH
- 11 - führt es zum selben Ergebnis, ob ihr die Liquidität über eine Lohnauszah- lung oder direkt durch Befriedigung des Dritten entzogen wird. Letzteres Vorgehen ändert sodann nichts daran, dass es sich um geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand handelt, von dem einzig der Beschuldigte pri- vat profitiert hat. Für die Frage der Pfändbarkeit kommt es sodann auch nicht auf die Bezeichnung als Einkommen an. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschuldigte effektiv mehr Mittel von der C._____ GMBH bzw. der D._____ GmbH zur Befriedigung seiner Bedürfnisse erhalten hat, als er dem Betreibungsamt gegenüber angegeben hat. Indem der Beschuldigte somit seine Einkommenssituation gegenüber dem Betreibungsamt trotz umfassender Auskunftspflicht nur unvollständig offen- legte, hat er die Ausfertigung der Pfändungsverlustscheine verursacht. Hätte er gegenüber dem Betreibungsamt offengelegt, dass ihm effektiv ein deutlich höheres Einkommen zur Verfügung stand, weil er sich einen Grossteil davon als Naturalien ausbezahlen liess, wäre die pfändbare Quote bei den jeweiligen Berechnungen deutlich höher ausgefallen und seine Gläubiger wären in höherem Mass und früher befriedigt worden. Es wäre – wenn überhaupt – nur in geringerem Masse zu Verlustscheinen ge- kommen. Durch das Verschweigen der Privatbezüge aus dem Kontokor- rent hat der Beschuldigte folglich den objektiven Tatbestand des Pfän- dungsbetrugs (mehrfach) erfüllt.
- 12 - 2.4.1.4. Ebenfalls erfüllt ist der Tatbestand in Bezug auf den Vorwurf, das Konto- korrent bei der C._____ GMBH habe sich in den Jahren 2013-2016 redu- ziert, weil der Beschuldigte private Mittel in die Firma eingeschossen habe. Diesem Vorwurf ist immanent, dass der Beschuldigte private Mittel zur Ver- fügung gehabt habe, obschon er im Rahmen der Pfändungsvollzüge in der fraglichen Zeit jeweils angegeben habe, über keine solchen zu verfügen. Der Beschuldigte sagte dazu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung aus, es habe sich um Gelder gehandelt, die er aus seinem Exis- tenzminimum angespart habe (GA act. 257). Solche Ersparnisse bilden nach der Rechtsprechung unabhängig von der effektiven Pfändbarkeit ebenfalls ein taugliches Tatobjekt, zumal auch unpfändbare Vermögens- werte für die Durchführung des Verfahrens und insbesondere für die Fest- legung des Existenzminimums von Bedeutung sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2). Aufgrund seiner umfassenden Auskunftspflicht wäre der Beschuldigte deshalb verpflichtet gewesen, die entsprechenden Ersparnisse den Betreibungsbeamten offen zu legen, was er unbestritten nicht getan hat. Er hat stattdessen jeweils zu Protokoll gegeben, dass er umfassend über seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse Auskunft erteilt habe, womit er dem Betreibungsamt die angesparten Gelder verheimlicht und den Zugriff der Gläubiger auf das ihm offenstehende Vermögen beeinflusst hat. Die Verheimlichung wirkte sich deshalb unmittelbar zum Schaden seiner Gläubiger aus, womit der ob- jektive Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt ist. 2.4.2. Nicht gebuchte Bezüge bzw. Falschbuchungen 2.4.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ausserdem vor, er habe zahlreiche private Bezüge getätigt, ohne sie seinem Kontokorrent zu belasten. Diese Bezüge habe er schliesslich durch Ausgleichsbuchungen in Form von Kas- seneingangsbuchungen mit Gegenbuchung auf dem Konto 1066 vertuscht und dadurch das Kontokorrent zu Unrecht zu seinen Gunsten entlastet. Ebenfalls um eine Falschbuchung zu seinen Gunsten handle es sich bei der Gutschrift von Fr. 10'000.00 vom 29. September 2019 (Konto 1066), da dieses Geld aus dem Verkauf eines Motorrades der C._____ GMBH stamme und der Erlös daher der Gesellschaft gehöre, sowie bei der Gut- schrift von Fr. 12'219.65 vom 12. Februar 2019 (Konto 1066), da es sich dabei um SVA-Arbeitnehmerbeiträge handle, die der Beschuldigte der C._____ GMBH schulde.
- 13 - 2.4.2.2. Aus den Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH bzw. der D._____ GmbH geht hervor, dass folgende Kasseneingänge mit Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto des Beschuldigten verbucht worden sind: C._____ GMBH D._____ GmbH 2013 Fr. 5'980.00 Fr. 6'000.00 (UA act. 4300) 2014 Fr. 4'200.00 Fr. 12'700.00 Fr. 9'222.67 (UA act. 4350) 2015 Fr. 16'986.00 Fr. 26'140.45 (UA act. 4482) 2016 Fr. 7'252.65 Fr. 12'296.56 Fr. 21'397.90 Fr. 22'375.00 (UA act. 2561 ff.) 2017 Fr. 3'112.02 (UA act. 4630) 2018 Fr. 8'000.00 Fr. 5'731.87 (UA act. 4787) Fr. 6'766.93 2019 Fr. 13'919.21 Fr. 3'539.56 (UA act. 4787) Fr. 30'667.05 (UA act. 4751 f.) Gleichzeitig fehlen in der Buchhaltung jedoch die diesen Buchungen vor- ausgehenden Bezugsbuchungen in der Kasse. Ausserdem ist auf dem Kontokorrentkonto des Beschuldigten bei der C._____ GMBH am 12. Februar 2019 eine Gutschrift in Höhe von Fr. 12'219.65 mit dem Betreff «SVA Aargau Nachrechnung AHV A._____, verrechnet» sowie am 29. September 2019 eine solche in Höhe von Fr. 10'000.00 mit dem Betreff «Kassenausgleich» erfolgt (UA act. 4751 f.). 2.4.2.3. Mit der Vorinstanz erfüllen auch die verbuchten Zahlungseingänge und die damit verbundenen Entlastungen des Kontokorrents des Beschuldigten den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der Entlastung des Konto- korrents ausgeführt, wäre der Beschuldigte, hätte er über die vorstehend aufgeführten Summen verfügt und diese folglich tatsächlich in die Firma eingebracht, verpflichtet gewesen, sie dem Betreibungsamt anzugeben (vgl. oben). Ist dem nicht der Fall – wovon angesichts der finanziellen Situ- ation des Beschuldigten sowie der fehlenden Bezugsbuchungen auszuge- hen ist – ist naheliegend, dass es sich um reine Ausgleichsbuchungen für vorangehende Bezüge handelt, um einen Fehlstand auszugleichen. Ange- sichts dieser belastenden Beweiselemente wäre vom Beschuldigten, der
- 14 - gemäss eigener Aussage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hauptsächlich um die Buchhaltung besorgt war (act. 3942), zu erwarten, dass er weitere Angaben und Erklärungsmöglichkeiten für die fehlenden Bezugsbuchung liefert, anstatt sie pauschal zu bestreiten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vom Naheliegendsten auszugehen, wo- nach der Beschuldigte private Bezüge nicht verbucht und den daraus re- sultierenden Fehlstand schliesslich mittels der besagten Buchungen ka- schiert hat. Auch diese Bezüge hätte der Beschuldigte – gleichsam wie die über das Kontokorrent ausgewiesenen – dem Betreibungsamt gegenüber offenlegen müssen, was er unbestritten nicht getan und damit den Tatbe- stand des Pfändungsbetrugs erfüllt hat. 2.4.2.4. Schliesslich ist der Tatbestand auch mit Bezug auf die angeklagten Falsch- buchungen in Höhe von Fr. 12'219.65 bzw. Fr. 10'000.00 als erfüllt zu er- achten. In den Akten befindet sich ein Schreiben der SVA Aargau sowie eine Rech- nung, wonach im Zuge einer Arbeitgeberkontrolle die AHV-Beiträge für den Zeitraum 2013-2016 nachgerechnet worden seien und der C._____ GMBH daraus ein Betrag von gesamthaft Fr. 29'864.80 (Fr. 25'877.90 aus Beiträ- gen und Fr. 3'986.80 aus Verzugs- und Vergütungszinsen) nachträglich in Rechnung gestellt werde (UA act. 4758 ff.). Davon entfallen Fr. 12'219.65 auf Arbeitnehmerbeiträge des Beschuldigten (UA act. 4762). In der Buch- haltung der C._____ GMBH wurde der Betrag von Fr. 29'864.80 im Konto 2000 (Kreditoren) als Haben verbucht und im Konto 7500 (Ausserordentli- cher Aufwand) gegengebucht, was bedeutet, dass die C._____ GMBH die- sen Betrag der SVA schuldet. Gleichzeitig wurde der Betrag von Fr. 12'219.65 im Konto 2000 als Soll gebucht, wodurch die Kreditoren ent- lastet wurden, während die entsprechende Gegenbuchung im Konto 1066, dem Kontokorrent des Beschuldigten erfolgte (UA act. 4756, UA act. 4751). Auf diese Weise wurde das Kontokorrent des Beschuldigten um Fr. 12'219.65 reduziert, obwohl er seiner Arbeitgeberin den entsprechen- den Betrag schuldete. Daraus folgt, dass wiederum die C._____ GMBH eine Schuld des Beschuldigten bezahlte, nämlich die Arbeitnehmerbeiträge des Beschuldigten, ohne dass eine Verrechnung erfolgt wäre; vielmehr wurde eine bestehende Schuld des Beschuldigten verringert, so dass die- ser doppelt profitierte. Auch diesbezüglich hat die C._____ GMBH eine pri- vate Schuld des Beschuldigten getilgt, d.h. dem Beschuldigten Mittel zur Verfügung gestellt, die er dem Betreibungsamt gegenüber nicht offen ge- legt hat, wozu er jedoch gestützt auf die vorstehend erwähnte Rechtspre- chung verpflichtet gewesen wäre (vgl. oben).
- 15 - Gleiches gilt in Bezug auf die angebliche Falschbuchung aus dem Verkauf des Motorrads. Gestützt auf die E-Mailauskunft des Käufers I._____ vom
25. August 2021, die beigelegte Quittung sowie den Auszug aus dem Fahr- zeugregister ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte das auf die C._____ GMBH eingelöste Motorrad am 11. September 2019 an diesen zum Preis von Fr. 11'250.00 verkauft hat (UA act. 4765 ff.). Wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat, ist dieser Betrag jedoch nirgends in der Buchhaltung der C._____ GMBH verbucht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.10.30). Le- diglich am 29. September 2019 findet sich eine Einzahlung von Fr. 10'000.00 mit dem Betreff «Kassenausgleich» (UA act. 4771). Dass es sich dabei um das Geld aus dem Motorradverkauf handelt, kann nicht mit Sicherheit erstellt werden. Unabhängig davon hätte der Beschuldigte – wie vorstehend aufgezeigt (vgl. oben) – dies dem Betreibungsamt gegenüber angeben müssen, hätte er tatsächlich einen entsprechenden Betrag in die C._____ GMBH einbezahlt, was er jedoch unterlassen hat. 2.4.3. Motorboot 2.4.3.1. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe den Betreibungs- ämtern ab dem Jahr 2009 den Besitz eines Motorboots des Typs «Quick- silver 500» inkl. dazugehörigem Sportgeräteanhänger verschwiegen. Aus- serdem habe die C._____ GMBH diverse Kosten im Zusammenhang mit der Einlagerung und dem Unterhalt dieses Bootes bezahlt, was der Be- schuldigte dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls nicht angegeben habe.
- 16 - Gestützt auf den vom Beschuldigten mit Berufungsbegründung eingereich- ten Kaufvertrag ist erstellt, dass die C._____ GMBH das fragliche Boot inkl. Anhänger am 31. August 2011 im Austausch gegen zwei Wasserbetten von J._____ und K._____ erworben hat und dieses anschliessend auf die C._____ GMBH eingelöst worden ist (vgl. Berufungsbegründung Beilage 1; UA act. 4822 f.). Aus den edierten Buchhaltungsunterlagen ergeben sich sodann diverse Zahlungen mit dem Vermerk «H._____», wobei unbestrit- ten ist, dass es sich dabei um Zahlungen an die L._____ handelt, wo das Boot bis 2018 eingelagert war (act. 4098, 4402 ff., act. 4494 ff., act. 4565 ff., act. 4656). Teilweise finden sich die verbuchten Zahlungen auch auf den Kontoauszügen der C._____ GMBH (vgl. UA act. 4494 ff., act. 4555 ff., act. 4567 ff.) oder sind die entsprechenden Rechnungen vorhanden, wel- che allerdings an den Beschuldigten persönlich adressiert sind (UA act. 4496 ff.). Ab 2018 wurde das Boot dann in einer durch die D._____ GmbH angemieteten Lagerhalle eingelagert, wovon Teile an die C._____ GMBH weitervermietet wurden. Das ergibt sich einerseits aus einer E-Mail des Beschuldigten an die L._____, in welcher er den bisherigen Trocken- platz mit Hinweis auf die Lagerhalle kündigte (UA act. 4721), andererseits aus den Buchhaltungsunterlagen der beiden Gesellschaften, in denen die Mietzahlungen als Einnahme bzw. Aufwand verbucht wurden (vgl. UA act. 4718 f. und act. 4797 f.). Es ist unbestritten bzw. gestützt auf die Pfändungsprotokolle (vgl. dazu oben) erstellt, dass der Beschuldigte weder den Besitz des Bootes noch die seitens der C._____ GMBH in diesem Zusammenhang bezahlten Kos- ten den Betreibungsämtern gegenüber angegeben hat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dazu nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil das Boot der C._____ GMBH gehört habe. Deshalb habe er weder den Besitz noch die Nutzung des Bootes im Betreibungsverfahren angeben müssen und folglich nicht tatbestandsmässig gehandelt (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.). 2.4.3.2. Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist für das Obergericht gestützt auf den eingereichten Kaufvertrag (vgl. Beilage 1 zur Berufungsbegründung) erstellt, dass das Motorboot tatsächlich im Austausch gegen zwei Wasser- betten erworben worden ist und damit der C._____ GMBH gehörte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.11.3). Ein derartiges Tauschgeschäft ist zwar ungewöhnlich, jedoch nicht gemeinhin auszuschliessen. Es besteht so- dann kein Anlass, an der Echtheit des eingereichten Kaufvertrags zu zwei- feln. Da das Boot somit zum Vermögen der wirtschaftlich selbständigen C._____ GMBH gehörte, war der Beschuldigte nicht verpflichtet, dieses im Betreibungsverfahren anzugeben (vgl. BGE 114 IV 11 E. 2). In Bezug auf den entsprechenden Tatvorwurf (vgl. Anklageziffer I.2.12) ist der Tatbe- stand des Pfändungsbetrugs somit nicht erfüllt und der Beschuldigte ent- sprechend freizusprechen.
- 17 - Anders ist jedoch in Bezug auf die nach dem Kauf des Bootes angefallenen Unterhalts -und Betriebskosten zu befinden. Denn auch wenn das Boot im Austausch gegen zwei Wasserbetten erworben worden ist, ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um nicht betriebsnotwendige Substanz handelte. Entstehen dafür weitere Kosten, so handelt es sich um nicht ge- schäftsmässig begründeten Aufwand, zumal diese Kosten in keinem Zu- sammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Dass das Boot zu Marketingzwecken genutzt wurde, wie es der Beschuldigte an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss geltend machte (vgl. GA act. 255), ist als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Einerseits ist die Behauptung, dass er durch den Betrieb des Boo- tes ein oder zwei Wasserbetten habe verkaufen können, in keiner Weise belegt. Andererseits stünde der damit generierte Ertrag in keinem Verhält- nis zu den Kosten, welche die Gesellschaft über die Jahre hinweg für den Unterhalt und den Betrieb des Bootes aufgewendet hat. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte als einziger bei der C._____ GMBH über einen Bootsführerschein verfügt hat (vgl. UA act. 4824 ff.), er über dieses jederzeit verfügen konnte und zudem auch die Rechnungen der L._____ an den Beschuldigten privat adressiert waren (vgl. oben), bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass das Boot zu privaten Zwecken des Beschuldigten gehalten worden ist. Da- mit handelt es sich bei den von der C._____ GMBH bezahlten Kosten um Privatbezüge, welche der Beschuldigte im Betreibungsverfahren hätte an- geben müssen (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts SST.2023.45 vom
8. Januar 2025 E. 3). Indem er diese Zahlungen weder in den monatlichen Abrechnungen an das Betreibungsamt während der Dauer seiner Lohn- pfändung, noch später als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig- keit deklarierte, hat er beim Betreibungsamt den (falschen) Eindruck er- weckt, vollständig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögenssitu- ation erteilt zu haben. Tatsächlich hatte er jedoch durch die Privatbezüge mehr Geld zur Verfügung, als er auf den Abrechnungen sowie den Pfän- dungsprotokollen ausgewiesen hat. Entsprechend hat er diesbezüglich den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt. 2.4.4. Motorrad Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, Zahlungen der C._____ GMBH im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Motorrades bzw. mit dem Besuch von Motorradkursen dem Betreibungsamt gegenüber verschwie- gen zu haben. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die edierten Buchhaltungsunterla- gen der C._____ GMBH erstellt, dass diese in den Jahren 2011 und 2012 Zahlungen mit dem Vermerk «BD._____» sowie im Jahr 2014 mit dem Ver- merk «BE._____» als Aufwand verbuchte. Der Beschuldigte bestreitet so- dann nicht, dass es sich dabei um Kosten handelte, die der C._____ GMBH
- 18 - im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Betrieb eines Motorrades an- gefallen waren. Er macht indessen wiederum geltend, dass es sich dabei um eine Marketingmassnahme gehandelt habe, um in diesem Bereich neue Kunden zu akquirieren (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Es kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen zum Motor- boot verwiesen werden. Auch in Bezug auf das Motorrad ist der Einwand, es handle sich um eine Marketingmassnahme, als unbeachtliche Schutz- behauptung zu werten. Die C._____ GMBH verkaufte Wasserbetten und war damit nicht annäherungsweise in der Motorradbranche tätig. Dass der Beschuldigte durch die Nutzung des Motorrads Wasserbetten verkauft hätte, ist deshalb nicht nur nicht ansatzweise belegt, sondern auch sehr weit hergeholt. Der Beschuldigte besass einen Motorradführerschein und bestreitet nicht, das Motorrad selbst genutzt zu haben. Für das Obergericht bestehen deshalb bei vernünftiger Betrachtungsweise keinerlei Zweifel da- ran, dass es sich auch bei den Kosten im Zusammenhang mit dem Motor- rad um nicht geschäftsmässig begründete, sondern um private Aufwände des Beschuldigten, mithin um Einkommen handelte, welches er dem Be- treibungsamt gegenüber hätte offen legen müssen, was er unbestritten nie getan hat. Insofern der Beschuldigte geltend macht, dass die Offenlegung dieser Zahlungen das Ergebnis im Betreibungsverfahren nicht geändert hätte, kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents verwiesen werden (vgl. oben). Im Er- gebnis hat der Beschuldigte auch in Bezug auf die Zahlungen im Zusam- menhang mit dem Erwerb und dem Betrieb des Motorrades den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs (mehrfach) erfüllt. 2.4.5. Weiterbildungen Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, die C._____ GMBH habe die Kosten diverser persönlicher Weiterbildungen des Beschuldigten be- zahlt, welche er dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls nicht angege- ben habe. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht, dass die C._____ GMBH ihm in den Jahren 2011-2014 die von ihm absolvierten Weiterbil- dungen an der M._____ sowie an der N._____ in W._____ zumindest teil- weise bezahlt hat (GA act. 252 f.). Die Zahlungen wurden in der Buchhal- tung der C._____ GMBH als Aufwand verbucht und sind zumindest teil- weise auch durch den Kontoauszug des Unternehmens belegt (vgl. dazu UA act. 3968 ff., act. 4242 ff., 4333 ff., 4407 f.). Der Beschuldigte bringt mit Berufung jedoch – wie bereits im Zusammenhang mit den Zahlungen für das Motorboot und das Motorrad (vgl. oben) – vor, diese Zahlungen seien für das Betreibungsamt und die Gläubiger irrelevant gewesen, da die C._____ GMBH die Schulen direkt bezahlt habe (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 4).
- 19 - Es kann im Wesentlichen auf das bereits im Zusammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents Ausgeführte (vgl. oben) verwiesen wer- den. Die Weiterbildungen des Beschuldigten stellen keinen geschäftsmäs- sig begründeten Aufwand dar. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der ent- sprechenden Zahlungen lediglich auf Mandatsbasis für das Unternehmen tätig (vgl. GA act. 251). Er war weder angestellt, noch standen die Weiter- bildungen mit seiner Tätigkeit in direktem Zusammenhang. Auch eine Rückzahlungsverpflichtung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätig- keit des Beschuldigten für die C._____ GMBH bestand nicht (GA act. 252 f.). Dass die Weiterbildungen denn auch primär dem Beschuldig- ten privat zugutekamen, führte dieser indirekt auch selbst aus, indem er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, es sei darum gegangen, ihn nach seiner Scheidung und dem Verlust seines Un- ternehmens «am Leben zu erhalten» und sich «im Schulkontext ein neues soziales Umfeld aufzubauen» (GA act. 253). Die bezahlten Weiterbildungs- kosten stellen im Ergebnis eine Privatentnahme dar. Dass das Geld von der C._____ GMBH direkt an die Schulen geflossen und nicht erst dem Beschuldigten ausbezahlt wurde, ändert – wie bereits im Kontext der Zu- und Abnahme des Kontokorrents (vgl. oben) – nichts an der Tatsache, dass es sich um geldwerte Leistungen handelt, die der Beschuldigte dem Betrei- bungsamt gegenüber hätte offenlegen müssen, was er unbestritten nicht getan hat. Entsprechend hat der Beschuldigte auch diesbezüglich den ob- jektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs (mehrfach) erfüllt. 2.4.6. Reisespesen Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, dass ihm die C._____ GMBH private Reisen und Essenskosten bezahlt habe, wodurch sich seine Lebenshaltungskosten verringert hätten. Diese Leistungen habe er dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls verschwiegen. 2.4.6.1. Wie bereits im Zusammenhang mit den durchgeführten Pfändungen aus- geführt, war der Beschuldigte von 2011-2016 selbständig erwerbstätig und für die C._____ GMBH auf Mandatsbasis tätig, während er ab 2017 bei der Firma angestellt war (vgl. oben sowie Berufungsbegründung S. 5). Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH ist ebenfalls erstellt, dass jedes Jahr Kosten für Reisespesen, besonders für auswärtige Essen, als Aufwand verbucht worden sind (UA act. 4101, 4259 ff., 4348, 4427 ff., 4506 ff., 4581 ff., 4666 ff., 4707 ff., 4789 ff.). Der Beschuldigte scheint nicht grundsätzlich zu bestreiten, dass die C._____ GMBH diese Kosten tatsäch- lich getragen hat. Er macht indessen geltend, dass ihm diese Kosten ge- stützt auf die Kontoblätter nicht zugeordnet werden können (vgl. Berufungs- begründung S. 5). Was die Kosten für das Jahr 2011 betrifft, ist gestützt auf die Erfolgsrech- nung erstellt, dass die C._____ GMBH über keine Angestellten verfügt hat
- 20 - (UA act. 4087). Sämtliche Personalkosten betrafen externe Stunden, wo- von gemäss dem Kontoblatt 4200 «Einkauf externe Stunden» 96.5 % auf den Beschuldigten entfallen sind (UA act. 4086). Beides hat der Beschul- digte im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Gestützt darauf lässt sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass die über das Konto Nr. 5830 «Reise- und Kundenspesen» verbuchten Kosten (UA act. 4104 f.), wovon die allermeisten den Betreff «Essen» (insgesamt 82-mal) tragen, haupt- sächlich dem Beschuldigten zuzuordnen sind, zumal dieser auch nicht gel- tend macht, welchem anderen Mitarbeiter oder Freelancer diese zuzuord- nen wären. Was den übrigen Zeitraum von 2012-2019 betrifft, hat der Beschuldigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die Zuordnung der Reise- und Kundenspesen nicht beanstandet (vgl. Berufungsbegründung S. 6 ff.). Er hat ausserdem nicht bestritten, dass die C._____ GMBH ihm in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 zusätzlich zu den über das Konto Nr. 5830 «Reise- und Kundenspesen» verbuchten Kosten monatlich auch einen Be- trag von Fr. 1'200.00 mit dem Betreff «Spesen», «Pauschalspesen» oder «Personal» ausgerichtet hat (vgl. dazu die Kontoauszüge in UA act. 4461 ff., act. 4537 ff., 4613 ff., 4683 ff.). Im Jahr 2019 betrug dieser Betrag noch Fr. 1'000.00 (vgl. den Kontoauszug in UA act. 4747 ff.). Gestützt darauf bestehen für das Obergericht mit der Vorinstanz bei ver- nünftiger Betrachtungsweise keine mehr als untergeordneten Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte von der C._____ GMBH jeden Monat Beiträge für Essen und Reisen erhalten hat. Dass diese Kosten geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, ändert entgegen den Vorbringen des Be- schuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 5) nichts daran, dass er diese Beiträge dem Betreibungsamt gegenüber hätte offen legen müssen, zumal sich dadurch seine Lebenshaltungskosten in nicht unwesentlichem Umfang verringert haben. Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Kosten dem Be- treibungsamt gegenüber nicht offen gelegt zu haben, was sich auch aus den eingereichten Einkommensabrechnungen sowie den Lohnabrechnun- gen ergibt (vgl. UA act. 3748 ff., 3765 ff., 3783 ff., 3797. 3799 ff., 3811 ff., 3826 ff., 3858, 4680, 4744). Es kann im Übrigen auf die vorstehenden Aus- führungen im Zusammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents verwiesen werden. Der Beschuldigte hat deshalb auch im Zusammenhang mit den bezahlten Reisen- und Kundenspesen den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs (mehrfach) erfüllt. 2.4.6.2. Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, die C._____ GMBH habe private Ferien mit seiner damaligen Partnerin O._____ im Jahr 2012 und 2014 bezahlt, was der Beschuldigte dem Betreibungsamt ebenfalls ver- schwiegen habe.
- 21 - Gestützt auf den Kontoauszug der C._____ GMBH ist erstellt, dass dem Konto der C._____ GMBH am 2. Januar 2012 im P._____ ein Betrag von Fr. 1'992.80 belastet wurde (UA act. 4252). Dieser Betrag wurde in den Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH mit dem Vermerk «promo- tion» verbucht (UA act. 4253 f.). Der Beschuldigte hat dazu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, es habe sich um eine Ge- schäftsreise gehandelt. Er und O._____ seien im Hotel stationiert gewesen, sie sei dabei gewesen, weil sie damals Geschäftsführerin der C._____ GMBH gewesen sei (GA act. 256 f.). Gestützt auf das Vorstehende ist grundsätzlich erstellt sowie unbestritten, dass die C._____ GMBH den fraglichen Aufenthalt des Beschuldigten mit O._____ bezahlt hat. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist die Behauptung, dass es sich dabei um eine Geschäftsreise gehandelt habe, als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Einerseits spricht bereits der Zeitpunkt der Zahlung gegen einen geschäftlichen Zweck der Reise, zumal die Zahlung am 2. Januar 2012 darauf schliessen lässt, dass er Neu- jahr und damit Feiertage dort verbracht hat. Andererseits war O._____ ent- gegen den Aussagen der Beschuldigten damals noch nicht Geschäftsfüh- rerin der C._____ GMBH und war ihren eigenen Aussagen zufolge auch sonst nicht ins Tagesgeschäft der C._____ GMBH involviert (UA act. 004 und 2965). Für das Obergericht bestehen bei dieser Ausgangslage keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte sich einen privaten Aufenthalt hat be- zahlen lassen. Gleiches gilt im Übrigen für einen weiteren Aufenthalt im P._____ im April
2014. Die entsprechenden Zahlungen sind auf dem Kontoauszug der C._____ GMBH ersichtlich und der Aufwand in der Buchhaltung der C._____ GMBH mit dem Betreff «Meeting Hörnlihütte» verbucht (UA act. 4418). Auch damals war O._____ weder Geschäftsführerin der C._____ GMBH, noch war sie sonst in die Geschäfte der Firma involviert (UA act. 004 und 2965). Hinzukommen kommen weitere Zahlungen an O._____ vom 10. Februar 2014, 6. August 2014 und 23. Januar 2015 in Höhe von Fr. 3'500.00, Fr. 2'000.00 und Fr. 2'200.00, verbucht mit den Be- treffen «diverses», «Spesen SL» und «Reisespesen» (vgl. UA act. 4420, 4422, 4423 ff., 4503 f.). O._____ gab dazu anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. November 2021 zu Protokoll, dass es sich dabei um Rückzahlun- gen gehandelt haben müsse. Sie hätte jeweils mit dem Beschuldigten zu- sammen Ferien gemacht, welche sie mit ihrer privaten Kreditkarte vorfinan- ziert habe und er habe es ihr dann jeweils zurückbezahlt (UA act. 2975). Auf dem Kontoauszug der C._____ GMBH ist ausserdem ersichtlich, dass eine Zahlung für eine Hotelreservierung inkl. Reiseversicherung vom
2. Februar 2013 bis 9. Februar 2013 getätigt wurde (UA act. 4248). In den Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH wurde diese Zahlung mit dem Vermerk «BF._____» verbucht. Der Beschuldigte hat anlässlich der
- 22 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben, dass es sich dabei um eine private Reise gehandelt habe (GA act. 256). Dass die C._____ GMBH ihm diese Reise verrechnet oder als Kontokorrent belastet hätte, ist indes- sen nicht ersichtlich (vgl. UA act. 4218 und 4300). Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte keine dieser Leistungen den Betreibungsämter gegenüber angegeben hätte. In Bezug auf seine Ver- pflichtung dazu bzw. die rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Pfändungsbetrugs kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zu- sammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents verwiesen wer- den (vgl. oben). Im Ergebnis hat der Beschuldigte auch gestützt darauf den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrug (mehrfach) erfüllt. 2.4.6.3. Schliesslich habe die C._____ GMBH dem Beschuldigten auch private Fe- rien mit seiner Mutter bezahlt, was er dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls verschwiegen habe. Dem Kontoauszug über das Firmenkonto der C._____ GMBH ist zu ent- nehmen, dass am 31. Dezember 2013 eine Zahlung an die Mutter des Be- schuldigten in Höhe von Fr. 800.00 ausgeführt worden ist. In der Buchhal- tung wurde die entsprechende Zahlung mit dem Vermerk «reisekosten F» verbucht (UA act. 4341 f.). Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, es habe sich um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt, welches die Mutter des Beschuldigten der C._____ GMBH gewährt haben solle (vgl. Berufungsbegründung S. 7). Auch dieser Einwand ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Denn weder die Beziehung von AA._____ zur C._____ GMBH noch die Gewährung eines Darlehens lassen sich schlüssig erklären, geschweige denn belegen. Auch dass die Buchung mit dem Vermerk Reisekosten und nicht als Darlehensrückzahlung erfolgt ist, spricht klar gegen den Einwand des Beschuldigten. Hinzukommt, dass in den Jahren 2014 und 2015 weitere Zahlungen an die Mutter des Beschul- digten unter dem Titel Reisespesen getätigt worden sind (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 5.5.2 und 5.6.2), deren rechtliche Würdigung der Beschul- digte nicht beanstandet hat. Für das Obergericht bestehen bei dieser Aus- gangslage keine Zweifel daran, dass es sich auch bei der Zahlung vom
31. Dezember 2013 um private Reisekosten, folglich um einen Privatbezug gehandelt hat, den der Beschuldigte dem Betreibungsamt hätte offenlegen müssen, was er jedoch unbestritten nicht getan hat. 2.4.7. Telefonkosten Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, dass die C._____ GMBH ihm in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2015 und 2016 Telefonkosten (Fest- netz und Mobiltelefon) bezahlt habe, ohne dass er diese Zahlungen dem Betreibungsamt gegenüber offen gelegt hätte.
- 23 - Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht, dass die entspre- chenden Kosten angefallen und von der C._____ GMBH bezahlt worden sind. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3-5.6.3, 5.7.3). Wie bereits im Zusammenhang mit den Reise- und Kundenspesen macht er indessen in Bezug auf das Jahr 2011 geltend, dass diese Kosten nicht ihm zugewiesen werden könnten (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Entsprechend kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Gestützt auf die Erfolgsrechnung der C._____ GMBH in diesem Jahr ist erstellt, dass die Firma im Jahr 2011 keine eigenen Mit- arbeiter beschäftigt hat und der Beschuldigte 96.5 % der extern eingekauf- ten Stunden erbracht hat (vgl. UA act. 4086 f.). Gestützt darauf bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass die Telefonkosten dieses Jahres beinahe vollumfänglich dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Glei- ches gilt hinsichtlich der übrigen Jahre, wobei der Beschuldigte diese mit Berufung nicht angefochten hat, sondern lediglich geltend macht, es handle sich um geschäftsmässig begründeten Aufwand (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 5). Gestützt auf die Einkommensabrechnungen des Beschuldigten ist erstellt sowie unbestritten, dass der Beschuldigte jeden Monat Telefonkosten als Auslagen für seine selbstständige Erwerbstätigkeit geltend gemacht und von seinem Einkommen in Abzug gebracht hat, obwohl die C._____ GMBH für diese Kosten aufgekommen ist (UA act. 3749 ff., 3765 ff., 3781 ff., 3811 ff., 3828). Indem er dadurch dem Betreibungsamt gegenüber ein tie- feres Einkommen deklarierte, als er tatsächlich verdiente, hat er Teile sei- nes Einkommens verschwiegen. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung kann auf die Ausführungen in Zusammenhang mit der Zu- und Abnahme des Kontokorrents verwiesen werden (vgl. oben). Entsprechend ist der objektive Tatbestand auch hinsichtlich der Telefon- kosten (mehrfach) erfüllt. 2.4.8. Anwaltskosten Dem Beschuldigten wird ausserdem vorgeworfen, dass die C._____ GMBH ihm private Anwaltskosten bezahlt habe, was er im Betreibungsverfahren ebenfalls verschwiegen habe. Die Vorinstanz hat dazu zusammengefasst ausgeführt, dass in den Buch- haltungsunterlagen der C._____ GMBH mehrfach Buchungen mit den Be- treffen «AB._____» oder «Studer» auftauchen würden. Aus den edierten Gerichtsunterlagen und den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergebe sich, dass AB._____ den Be- schuldigten in mehreren Prozessen gegen den Ex-Schwiegervater des Be- schuldigten, AC._____, vertreten habe, weshalb es sich um Privatbezüge gehandelt habe, die dem Beschuldigten nur teilweise über das Kontokor- rent verrechnet worden seien (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2 f.). Die
- 24 - Vorinstanz verkennt dabei jedoch, dass es hinsichtlich dieser Privatbezüge bereits an einer hinreichenden Anklage fehlt. Diese äussert sich in den Auf- stellungen zu den Jahren 2012-2014, in welchen die entsprechenden Be- züge erfolgt sein sollen, einzig im Zusammenhang mit der Zunahme des Kontokorrents im Jahr 2012 zu angeblich privaten Anwaltskosten (vgl. zum Kontokorrent oben). Im Übrigen ist ihr jedoch der Vorwurf, wonach der Be- schuldigte private Anwaltskosten bezahlt haben soll, nicht zu entnehmen. Es wäre zwar denkbar, dass die gemeinten Bezüge unter die Positionen «fehlende Bezugsbuchung Kasse» fallen. Ohne genauere Spezifikation hinsichtlich Betreff oder Datum lässt sich aus der Anklage jedoch nicht er- schliessen, um was für Kosten es sich dabei letztlich gehandelt haben soll, weshalb sich der Beschuldigte angesichts der Vielzahl der ihm vorgewor- fenen Bezüge diesbezüglich nicht wirksam verteidigen konnte. Der Be- schuldigte ist diesbezüglich daher mangels genügender Anklage freizu- sprechen. Anders verhält es sich indessen in Bezug auf die Anwaltskosten, welche die C._____ GMBH in den Jahren 2015, 2017 und 2019 bezahlt haben soll, zumal sich diesbezüglich der konkrete Vorwurf klar aus den entsprechen- den Aufstellungen ergibt. Gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH sowie den Kontoauszug ist erstellt, dass die C._____ GMBH in den Jahren 2015, 2017 und 2019 diverse Zahlungen an AB._____ sowie die AD._____ AG mit den Vermerken «Studer» verbucht hat (UA act. act. 4483 ff., 4650 f. und 4782 ff.). Der Beschuldigte hat so- dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass es sich dabei um eine private Streitigkeit mit seinem ehemaligen Schwie- gervater gehandelt habe. Eine Verrechnung über das Kontokorrent des Be- schuldigten ist nicht erfolgt (UA act. 4638 und 4771). Entsprechend handelt es sich dabei um einen Privatbezug, den der Beschuldigte den Betrei- bungsämtern gegenüber hätte offenlegen müssen (vgl. oben), was er un- bestritten nicht getan und deshalb auch in Bezug auf die privaten Anwalts- kosten den (objektiven) Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt hat. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz ei- nen Privatbezug hinsichtlich der Anwaltskosten, welche an B._____ bezahlt wurden, verneint hat, zumal es sich dabei um eine Streitigkeit gehandelt habe, welche tatsächlich die C._____ GMBH betroffen habe (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 5.10.3). Da diese Erwägungen unangefochten ge- blieben sind, ist darauf jedoch nicht zurückzukommen. 2.4.9. Säule 3a Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe sich im Jahr 2019 ein Säule 3a-Konto ausbezahlen lassen und die entsprechenden Gelder vor dem Betreibungsamt verheimlicht, indem er es als Kasseneinlage in die C._____ GMBH eingebracht habe.
- 25 - Gestützt auf die in den Akten befindliche Bestätigung der BH._____ AG ist erstellt, dass diese am 30. Dezember 2019 einen Betrag von 17'751.00 auf ein auf den Beschuldigten lautendes Postkonto überwiesen hat (UA act. 4803 f.). Gleichentags ist in den Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH ein Eingang über Fr. 17'600.00 mit dem Betreff «von A._____» ver- bucht, durch welchen sein Kontokorrent entlastet wurde (act. 4806 f.). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dieses Geld in die C._____ GMBH eingebracht zu haben. Das sei so mit AE._____, dem Inhaber der C._____ GMBH vereinbart gewesen, als Sicherheit für sein Kontokorrent (GA act. 258). Im Berufungsverfahren macht er jedoch geltend, dass nach der Auszahlung dieses Geldes keine Pfändung mehr erfolgt sei, anlässlich de- rer er diese hätte offenlegen müssen (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Es ist zwar zutreffend, dass die letzte Pfändung gemäss Anklage am
16. September 2019 und damit mehrere Monate vor der Auszahlung der Säule 3a-Gelder erfolgt ist. Allerdings ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, alle seine Vermögensgegenstände sowie Forderungen und Rechte gegenüber Dritten offenzulegen. Diese Aus- kunftspflicht ist umfassend und erstreckt sich auch ausdrücklich auf Ver- mögenswerte, die nicht im Gewahrsam des Schuldners sind. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungs- amt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfänd- bar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2023 vom 23. September 2023 E. 9.2.3 m.w.H.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte die entsprechende Police – über die er lange vor der letzten Pfändung verfügt haben muss – bereits lange vor dem 16. September 2019 im Betreibungsverfahren hätte ange- ben müssen, auch wenn die entsprechenden Vermögenswerte damals al- lenfalls noch nicht pfändbar waren. Es ist unbestritten bzw. erstellt (vgl. oben), dass der Beschuldigte diesen Anspruch dem Betreibungsamt ge- genüber zu keiner Zeit offengelegt hat, weshalb er auch diesbezüglich den objektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt hat. 2.4.10. Doppelte Mietzinszahlungen 2017 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, im Jahr 2017 Falschbuchun- gen im Zusammenhang mit der von ihm an die C._____ GMBH zu entrich- tende Miete vorgenommen zu haben, wodurch sich sein Kontokorrent ge- genüber der C._____ GMBH verringert habe. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten sowie erstellt, dass die vormals dem Beschuldigten gehörende Liegenschaft an der Y-Strasse in Z._____ im Jahr 2011 zwangsverwertet und durch das Ehepaar AF._____ erworben wurde, welches diese wiederum an die C._____ GMBH vermietete, wobei der Beschuldigte als deren Untermieter in der Liegenschaft wohnen blieb (vgl. UA act. 4027 ff.). Im Mietvertrag mit der C._____ GMBH wurde ein Mietzins von Fr. 1'500.00 vereinbart (UA act. 4029). Dieser Mietzins wurde
- 26 - dem Beschuldigten im Rahmen der Pfändungen bei der Berechnung des Existenzminimums, so auch im Jahr 2017, berücksichtigt (UA act. 3690 ff.). Aus der Buchhaltung der C._____ GMBH geht sodann hervor, dass auf dem Kontokorrentkonto des Beschuldigten (1066) am 31. Dezember 2017 ein Eingang mit dem Betreff «Korrektur Miete 4-12.17 doppelt erfasst» ver- bucht wurde (UA act. 4632). Gemäss dem Kontoblatt «5100 Mietzinsen» wurden die Mieten Januar bis Dezember 2017 des Beschuldigten vollstän- dig verbucht (UA act. 4641). Als letzte zwei Verbuchungen wurden für die Monate April bis Dezember 2017 neun Mieten à Fr. 1'500.00, insgesamt CHF 13'000.00 als Erlösminderung ausgebucht (Gegenkonto 1050 Debito- ren) und neu als Aufwand wieder eingebucht mit der Gegenbuchung im Kontokorrentkonto des Beschuldigten. Dadurch waren die Fr. 13'500.00 im Konto 5100 Mietzinsen neutralisiert (act. 4641). Im Konto «1050 Forderun- gen aus Lieferungen + Leistungen» (=Debitoren) wurden die aus dem Konto 5100 als Forderung verbuchten Fr. -13'500.00 als Kasseneinlage (Konto 1000) wieder ausgebucht. Damit waren die Fr. 13'500.00 im Konto 1050 neutralisiert (act. 4642 ff.). Als Buchung verblieben Fr. 13'500.00 vom Konto «1000 Bardurchlauf» an das Kontokorrent des Beschuldigten (act. 3938). Aus den vorstehenden Buchungsvorgängen erhellt, dass die Mietzinszah- lungen dem Beschuldigten quasi doppelt gutgeschrieben wurden, einmal als Barzahlung (verbucht im Konto 5100), und einmal als Verringerung in sein Kontokorrent (Konto 1066). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten explizit bestritten, dass er die Mietzinsen in Höhe von Fr. 13'500.00 doppelt bezahlt hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 8). Daraus kann nur geschlossen werden, dass es sich um Falschbuchungen mit dem Zweck der Verringerung des Kontokorrents gehandelt hat (vgl. dazu später zum Tatbestand der Urkundenfälschung, unten). Eine bloss rechnerische Verringerung des Kontokorrents ist unter dem Gesichtspunkt des Pfändungsbetrugs nicht von Relevanz (vgl. dazu oben). Allerdings konnte während des gesamten untersuchten Zeitraums keine einzige ef- fektive Mietzinszahlung an die C._____ GMBH festgestellt werden (vgl. UA act. 3941). Entsprechend erscheint denkbar, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Pfändungsbetrugs durch Vortäuschen einer Schuld erfüllt hätte. Entsprechendes ist jedoch weder für das Jahr 2017 noch für den übrigen Deliktszeitraum angeklagt, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf den konkreten Vorwurf betreffend Mietzinszahlungen freizusprechen ist. 2.4.11. Inkasso AJ._____ Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, im Jahr 2017 eine Forde- rung eines Schuldners der C._____ GMBH privat eingetrieben und behal- ten zu haben, was er dem Betreibungsamt gegenüber ebenfalls verheim- licht habe. Diesbezüglich erfolgte indessen kein Schuldspruch seitens der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.8.3), was im
- 27 - Berufungsverfahren denn auch unangefochten geblieben ist, sodass da- rauf nicht zurückzukommen ist. 2.4.12. AG._____ Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, die C._____ GMBH habe 2017 Fr. 1'690.00 für private Ausgaben des Beschuldigten an das Sportge- schäft AG._____ bezahlt, ohne dass der Beschuldigte diese Zahlung dem Betreibungsamt gemeldet habe. Dass die fragliche Zahlung am 1. Januar 2017 ausgeführt wurde, ist ge- stützt auf den edierten Auszug des Geschäftskontos der C._____ GMBH bei der AO._____ Bank erstellt (vgl. UA act. 4663). Ausserdem ist gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der C._____ GMBH erstellt, dass die frag- liche Zahlung in der Buchhaltung der C._____ GMBH mit dem Betreff «Bettwaren» erfasst wurde (UA act. 4664). Der Beschuldigte macht im Be- rufungsverfahren geltend, nichts von diesem Bezug zu wissen (vgl. Beru- fungsbegründung S. 8). Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Be- trachtung keinerlei Zweifel daran, dass die fragliche Zahlung privaten Zwe- cken des Beschuldigten gedient hat. Die Zahlung wurde über eine Firmen- kreditkarte abgewickelt. Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung selbst ausgeführt, dass er über eine solche verfügt habe (vgl. GA act. 251). Er bestreitet ausserdem nicht, dass er es war, der die entsprechende Zahlung veranlasst hat. Gleichzeitig ist weder ersicht- lich, noch legt er dar, welcher Zusammenhang zwischen den geschäftli- chen Aktivitäten der C._____ GMBH und einem Einkauf in einem Sportge- schäft beständen hätte. Da eine entsprechende Aussage angesichts der belastenden Beweiselemente jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfte und kein Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar ist, darf das Gericht aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung aus den fehlenden Angaben des Beschuldigten seine Schlüsse ziehen (Urteil des Bundesge- richts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). Im Ergebnis geht das Ober- gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass es sich bei der Zahlung der C._____ GMBH an das Sportgeschäft um private Auslagen des Beschul- digten handelte, welche er dem Betreibungsamt unbestritten (vgl. oben) nicht offengelegt hat, womit auch diesbezüglich der objektive Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt ist. 2.4.13. Nicht angefochtene Bezüge Abgesehen von den vorstehend im Detail erörterten Bezügen hat sich der Beschuldigte zu bestimmten weiteren Privatbezügen, aufgrund derer ihn die Vorinstanz wegen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen hat, im Be- rufungsverfahren nicht explizit geäussert. Es handelt sich dabei insbeson- dere um private Zahlungen in Höhe von Fr. 5'477.57 im Jahr 2013 und eine
- 28 - Zahlung an die AH._____ in Höhe von Fr. 1'106.10 im Jahr 2016. Da der Beschuldigte folglich nicht bestreitet, dass es sich dabei um private Zahlun- gen gehandelt hat, die er dem Betreibungsamt gegenüber nicht offengelegt hat (vgl. oben), ist auch diesbezüglich der objektive Tatbestand des Pfän- dungsbetrugs (mehrfacht) erfüllt. 2.5. Objektive Strafbarkeitsbedingung Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 4) ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllt. Das Betreibungsamt hat anlässlich der im Jahr 2011 vollzoge- nen Pfändungen jeweils einen provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG ausgestellt (vgl. UA act. 3764, 3766, 3700 f., 3776), was nach der Rechtsprechung die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt (vgl. BGE 105 IV 319). Sodann sind im Betreibungsregisterauszug vom
7. Juni 2016 mehrere definitive Verlustscheine im Sinne von Art. 149 SchKG aus dem deliktsrelevanten Zeitraum verzeichnet (UA act. 1042 ff.). Da es sich beim Betreibungsregisterauszug um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB handelt (vgl. BGE 121 III 81 E. 4b), ist der Beweis für die Ausstellung der entsprechenden Verlustscheine ohne Weiteres er- bracht, ohne dass dazu die physischen Verlustscheine erforderlich wären. 2.6. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte macht sodann geltend, nie mit der Absicht gehandelt zu haben, seine Gläubiger zu schädigen, weshalb es am subjektiven Tatbe- stand von Art. 163 StGB fehle (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Dabei han- delt es sich um eine unbeachtliche Schutzbehauptung.
- 29 - Bereits ein Blick auf sein Existenzminimum führt vor Augen, dass er sich mit seinem regulär ausbezahlten Lohn weder die Weiterbildungen, die Fe- rienaufenthalte noch das Motorrad hätte leisten können und er folglich nicht allein davon gelebt hat. Der Beschuldigte musste, zumindest solange er selbständig erwerbstätig war, monatlich über seine Einkünfte abrechnen und diese dem Betreibungsamt einreichen. Ihm war dabei klar, dass jeder sein Existenzminimum übersteigende Betrag zur Erhöhung der pfändbaren Quote geführt hätte und deshalb für das Betreibungsamt relevant war. Es kann vor diesem Hintergrund deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte sich seinen diesbezüglichen Pflichten nicht bewusst gewesen wäre bzw. versehentlich etwas nicht angegeben hätte. Vielmehr besteht der Anschein, als hätte er sich diese Leistungen gerade deshalb nicht als Lohn ausbezahlten lassen, was allerdings für die Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Pfändungsbetrug grundsätzlich nicht von Relevanz ist. Insgesamt besteht kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit der Ab- sicht handelte, diese Einkünfte vor dem Betreibungsamt zu verstecken, um sich persönlich besserzustellen und mehr Mittel zur Verfügung zu haben. Es ist ihm deshalb vorzuwerfen, dass er eine zumindest vorübergehende Schädigung seiner Gläubiger in Kauf nahm, weshalb er den subjektiven Tatbestand von Art. 163 StGB erfüllt hat.
3. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten 3.1. Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, die mit Entscheid des Be- zirksgerichts V._____ vom 17. Dezember 2012 rechtskräftig zugesproche- nen Kinderunterhaltsbeiträge für seine beiden Söhne F._____ und E._____ sowie den nachehelichen Unterhalt für eine Ex-Frau AK._____ seit dem
1. November 2009 vorsätzlich nicht bezahlt zu haben, obwohl er über die Mittel dazu verfügt hätte. Eventualiter habe es der Beschuldigte vorsätzlich unterlassen, sich eine besser bezahlte Anstellung zu suchen und die für den Unterhalt notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Während die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf den Zeitraum vor dem
21. November 2014 infolge Verfolgungsverjährung einstellte (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 3.1), erachtete es den angeklagten Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch mit der Begründung, es liege einerseits kein gültiger Strafantrag vor. Darüber hinaus habe der Beschuldigte jeweils bezahlt, was er habe bezahlen kön- nen und deshalb weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt.
- 30 - 3.2. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten schuldig, wer seine familienrechtliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die Tathandlung i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichts- punkten (BGE 121 IV 272 E. 3c f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen. Die Strafbarkeit entfällt hingegen, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten sowie erstellt, dass der Beschul- digte mit Urteil des Bezirksgerichts V._____ vom 17. Dezember 2012 zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich je Fr. 1'200.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für seine beiden Kinder F._____ und E._____, sowie von nachehelichem Unterhalt an seine Ex- Frau AK._____ in Höhe von Fr. 800.00 im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. April 2016 und von Fr. 300.00 ab 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2022 verurteilt worden ist. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (UA act. 935 ff). Während eine Abänderungsklage des Beschuldigten rechts- kräftig abgewiesen wurde (UA act. 942 ff.), hat die Ex-Frau des Beschul- digten mit Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 17. Januar 2020 per sofort auf die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge verzichtet (UA act. 1334 ff.). Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, dass er die vorstehend festge- setzten Unterhaltsbeiträge im geschuldeten Zeitraum nur teilweise bezahlt hat. Die Gemeinde V._____, handelnd durch das Amt für Jugend und Be- rufsberatung, Alimentenhilfe, welche die Fehlbeträge in dieser Zeit bevor- schusst hat, hat die Kontoauszüge über die ausstehenden Alimente für die Kinder sowie die Exfrau des Beschuldigten eingereicht, woraus sich für den Tatzeitraum ein Ausstand von rund Fr. 400'000.00 ergibt (vgl. Beilagen 4 zur Eingabe des Beschuldigten vom 26. April 2026).
- 31 - 3.4. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten liegt mit der Vorinstanz ein gültiger Strafantrag vor: 3.4.1. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt das Antrags- recht nicht nur der Ex-Frau des Beschuldigten und den gemeinsamen Kin- dern als durch die Straftat geschädigte Personen, sondern gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StGB auch den vom Kanton bezeichneten Behörden oder Stellen zu. Die Gemeinde V._____ bzw. das für sie handelnde Amt für Ju- gend und Berufsberatung, Alimentenhilfe, am 24. Juli 2018 (vgl. UA act. 924 ff.) hat namens und im Auftrag von AK._____, der Ex-Frau des Beschuldigten, und den beiden gemeinsamen Söhnen E._____ und F._____, als auch in eigenem Namen einen Strafantrag wegen Vernach- lässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB gestellt. Dem An- trag liegen zwei Vollmachten bei, in welchen AK._____ die Behörde aus- drücklich zur Stellung von Strafanträgen in ihrem eigenen sowie im Namen ihrer beiden damals zehn und zwölf Jahre alten Söhne ermächtigt (UA act. 1001 f.). Dass das antragsstellende Amt zur Ausübung des amtlichen Antragsrechts befugt war, ergibt sich entgegen den Vorbringen des Beschuldigten aus § 168 GOG ZH, wobei neben den dort genannten Stellen auch die Fach- stellen nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 InkHV berechtigt sind. Ge- stützt auf die einreichten Vollmachten war das Amt jedoch auch zur An- tragsstellung im Auftrag der Geschädigten Ex-Frau und der Kinder befugt (vgl. BGE 122 IV 207 E. 3c). Die Vollmachten sind entgegen dem Dafürhal- ten des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 10 ff.) nicht zu bean- standen. AK._____ war angesichts des damaligen Alters ihrer Söhne ohne Weiteres befugt, die Vollmacht auch in deren Namen zu unterzeichnen. Dass die Söhne zwischenzeitlich volljährig sind, vermag daran nichts zu ändern. Hätten sie die Vollmacht tatsächlich widerrufen wollen, so wäre es dem Beschuldigten jederzeit freigestanden, eine entsprechende Erklärung in den Prozess einzubringen. Da es an einer solchen offensichtlich fehlt, ist die Behauptung, die Söhne seien mit der Strafverfolgung ihres Vaters nicht einverstanden, als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Auch dass die Unterschriften von AK._____ auf den beiden Vollmachten unterschied- lich ausfallen, ist auf den simplen Umstand zurückzuführen, dass diese in der Zwischenzeit den Doppelnamen zugunsten ihres Ledignamens abge- legt hat (vgl. UA act. 1001 f.). 3.4.2. In zeitlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr, dass der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid E. 2.3). Er macht jedoch geltend, dass die Antragsfrist unterbrochen worden sei, weil
- 32 - er in den Monaten Dezember 2018 und April 2020 den vollen Unterhalts- beitrag bezahlt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 10 f). Grundsätzlich beginnt die Strafantragsfrist an dem Tag zu laufen, an dem der Täter mit seiner Leistung in Verzug gerät (BGE 132 IV 49 E. 3.2). So- weit Tateinheit im Sinne eines andauernden pflichtwidrigen Verhaltens an- zunehmen ist, wenn also der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 3). Der Strafantrag ist in solchen Fällen rückwirkend für den ganzen Zeit- raum gültig, eine Erstreckung auf Unterlassungen nach dem Tag, an dem der Strafantrag gestellt wurde, findet indessen nicht statt. Durch eine ent- sprechende Erklärung des Antragsberechtigen während des Verfahrens kann der Strafantrag indessen auf den inzwischen vergangenen Zeitraum ausgedehnt werden. Dagegen genügt die blosse Erklärung, am Strafantrag werde festgehalten, nicht (vgl. BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl., 2019, N. 27 zu Art. 217 StGB). Wie vorstehend bereits aufgeführt, datiert der Strafantrag des Amts für Ju- gend und Berufsberatung, Alimentenhilfe, der Gemeinde V._____ vom
24. Juli 2018 (vgl. oben). Darüber hinaus hat das Amt im vorinstanzlichen Verfahren eine Eingabe mit dem Antrag auf Ergänzung der Beweismittel gemacht (GA act. 24 f.). Dieser Eingabe wurde der aktuelle Kontoauszug der bevorschussten Alimente beigelegt. Daraus lässt sich eindeutig schlies- sen, dass die Bestrafung des Beschuldigten auch für den seit dem Strafan- trag verstrichenen Zeitraum beantragt wird. Dass der Beschuldigte sodann für zwei Monate den vollen Unterhaltsbeitrag bezahlt hat, führt entgegen seinem Dafürhalten nicht dazu, dass für die nachfolgenden Tathandlungen ein neuer Strafantrag hätte gestellt werden müssen, zumal der Beschul- digte beide Male bereits innerhalb der Strafantragsfrist die Zahlungen er- neut einstellte bzw. die Unterhaltsbeiträge nur teilweise beglich. 3.5. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschul- digte seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau als auch gegen- über seinen Kindern verletzt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, diesen nachzukommen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts V._____ vom
17. Dezember 2012 rechtskräftig zur Leistung von familienrechtlichen Un- terhaltsbeiträgen verpflichtet (vgl. oben). Diesen Pflichten ist er unbestritten ab dem 21. November 2014 – mit Ausnahme der Monate Juni 2013 und Dezember 2018 (vgl. GA act. 31 ff., 42 ff. und 53 ff.) – nur teilweise nach- gekommen. Wie sich aus den Ausführungen zum Tatbestand des Pfän- dungsbetrugs ergibt, verfügte der Beschuldigte tatsächlich über weit mehr
- 33 - Mittel als nur sein Existenzminimum (vgl. oben). Entsprechend wäre es ihm möglich gewesen, seine Unterhaltsverpflichtungen zumindest in höherem Masse als dem tatsächlich geleisteten zu erfüllen, womit der objektive Tat- bestand erfüllt ist. 3.6. Der Beschuldigte handelte sodann vorsätzlich. Er war sich sowohl seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern sowie seiner Ex-Frau be- wusst. Dennoch bezahlte er die Unterhaltsbeiträge nicht, obwohl er zumin- dest teilweise dazu in der Lage gewesen wäre. Stattdessen verheimlichte er seine wahre Vermögenslage auch vor dem Betreibungsamt, um mehr zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse zur Verfügung zu haben (vgl. dazu oben). Gestützt darauf handelte er mit dem Wissen und Willen, seine familiären Unterhaltspflichten trotz entsprechender Möglichkeiten zu ver- nachlässigen. Im Ergebnis ist deshalb auch der subjektive Tatbestand er- füllt und der Beschuldigte hat sich der Vernachlässigung der Unterhalts- pflichten schuldig gemacht.
4. Mehrfache Urkundenfälschung 4.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich zur Last gelegt, er habe mehrfach Bu- chungsbelege sowie die Jahresabschlüsse der C._____ GMBH und der D._____ GmbH der Jahre 2010-2019 gefälscht und verfälscht, um sich im Umfang der nicht deklarierten Einkommen unrechtmässig zu bereichern. Konkret habe er Privatbezüge nicht als solche verbucht und stattdessen Ausgleichsbuchungen vorgenommen, um die Bilanz einerseits zu berichti- gen, obschon die mit den Ausgleichsbuchungen verbundenen Geschäfts- vorgänge nicht stattgefunden hätten, und andererseits um sich Gewinne verdeckt auszuschütten, wozu er Privatbezüge wahrheitswidrig als Ge- schäftsaufwand verbucht habe. Die Vorinstanz erwog dazu, der Tatvorwurf der Urkundenfälschung, der sich auf die Buchhaltung zweier Gesellschaften über einen Zeitraum von knapp 10 Jahren beziehe, sei zu pauschal gehalten. Es sei nicht klar, wel- che Dokumente in Bezug auf welchen Aspekt gefälscht oder verfälscht wor- den seien. Da der Beschuldigte über wesentlichen und relevante Anklage- vorhalte nicht hinreichend informiert worden sei, sei der Anklagegrundsatz verletzt und der Beschuldigte folglich freizusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen Schuld- spruch mit der Begründung, die Informations- und Umgrenzungsfunktion sei gewahrt worden, ohne dass dazu jede einzelne Urkunde aufgeführt wer- den müsse. Im Übrigen seien die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfäl- schung erfüllt und der Beschuldigte folglich schuldig zu sprechen (vgl. An- schlussberufungsbegründung S. 5).
- 34 - 4.2. 4.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In- formationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbe- reiten kann. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachver- halt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage konkret vor, die Jahresabschlüsse der C._____ GMBH und der D._____ GmbH für die Jahre 2010-2019 gefälscht und verfälscht zu haben, indem er Privatbezüge nicht als solche verbucht, sondern mittels Ausgleichsbuchungen oder als Geschäftsaufwand verbucht habe. Für die konkreten Privatbezüge verweist sie sodann auf die Ausführungen zum Vorwurf des Pfändungsbetrugs, wel- che eine entsprechende Auflistung enthalten. Entgegen der Vorinstanz sind gestützt darauf sowohl das inkriminierte Verhalten als auch die angeb- lich gefälschten Dokumente hinreichend bestimmt. Damit verfügte der Be- schuldigte über alle notwendigen Informationen, um sich gegen den Tat- vorwurf wirksam zu verteidigen. Die Anklage ist deshalb unter dem Ge- sichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht zu beanstanden. 4.3. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst sowohl die Urkundenfälschung im engeren Sinne als auch die Falschbeurkundung. Als Fälschen gilt die Herstellung einer unechten Urkunde, d.h. einer solchen, deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus der Urkunde ersichtlichen hervorgeht (vgl. statt vieler BGE 146
- 35 - IV 258 E. 1.1). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errich- tung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbe- urkundung erfordert eine qualifizierte schriftlich Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegen- bringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Einfache schriftliche Lü- gen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vor- teilsabsicht handelt. 4.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägun- gen zum Vorwurf des Pfändungsbetrugs erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum die Buchhaltung der C._____ GMBH sowie der D._____ GmbH und damit auch deren Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt hat (vgl. GA act. 261 sowie die vom Beschuldigten unterzeichneten Steuererklärungen in UA act. 3045 ff.). Gestützt darauf ist ausserdem erstellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2011-2019 zahl- reiche Privatbezüge tätigte und diese in den Buchhaltungen der C._____ GMBH und der D._____ GmbH wahrheitswidrig als Aufwand verbuchte. Zum Beispiel ist gestützt auf den Auszug des Geschäftskontos der C._____ GMBH bei der AO._____ Bank sowie die Buchhaltungsunterlagen erstellt, dass der Beschuldigte eine Zahlung an das Sportgeschäft AG._____ fälschlicherweise mit dem Betreff «Bettwaren» verbuchte (vgl. UA act. 4664 f.), um damit seinen Privatbezug zu verschleiern. Die einzelnen Falschbuchungen hatten sodann zur Folge, dass auch die Jahresab- schlüsse, insbesondere die Erfolgsrechnungen einen zu hohen Aufwand und entsprechend einen verminderten Gewinn auswiesen. 4.5. Nach ständiger Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile – einschliesslich Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen und Erfolgsrechnungen – als Absichtsurkun- den kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsa- chen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Ihr kommt hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte daher erhöhte Glaub- würdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2 m.w.H.). Indem der Beschuldigte Privatbezüge auf den Kontoblättern als
- 36 - geschäftsmässigen Aufwand verbuchte (beispielsweise eine Zahlung bei AG._____ als «Bettwaren» vgl. oben), oder indem er private Bezüge nicht zulasten seines Kontokorrents verbuchte und den Kassenfehlbetrag an- schliessend über Kasseneingangsbuchungen ausglich, ohne dass er eine entsprechende Zahlung geleistet hätte (vgl. oben), hat er nicht etwa über den Aussteller der Urkunde, also deren Echtheit, sondern über deren Inhalt getäuscht. Die entsprechenden Kontoblätter und in der Folge auch die Er- folgsrechnung gaben in der Konsequenz nicht mehr die tatsächlichen ge- schäftlichen Vorgänge wieder und waren folglich unwahr. Da die Vorschrif- ten über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gemäss Art. 958 ff. OR als allgemeine und objektive Garantien die Wahrheit der nach ihren Regeln erstellten Schriftstücke gewährleisten und ihnen folglich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Rechtsverkehr zukommt (vgl. BGE 151 IV 201 E. 2.4.2 m.w.H.), hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung mehrfach erfüllt. 4.6. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte vorsätzlich sowie mit Vorteils- absicht gehandelt. Der Beschuldigte ist ein erfahrener Geschäftsmann und in buchhalterischen Angelegenheiten bewandert. Er war sich entsprechend bewusst, dass die entsprechenden Buchungen in Widerspruch zu den Re- geln der Rechnungslegung erfolgten und die Buchhaltungen damit ein un- zutreffendes Ergebnis auswiesen. Ausserdem wusste er – zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – dass den Bestandteilen einer Buchhaltung erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschuldigte hat die entsprechenden Buchungen sodann in der Absicht vorgenommen, die ihm tatsächlich privat zur Verfügung stehenden Mittel vor dem Betrei- bungsamt und damit vor seinen Gläubigern zu verschleiern, um damit mehr Geld für eigene Bedürfnisse zur Verfügung zu haben. Er handelte somit sowohl vorsätzlich als auch mit Vorteilsabsicht und hat entsprechend auch den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.
5. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten sowie der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Während sich der Beschuldigte zur Strafzumessung einzig zur Verletzung des Beschleunigungsgebots, an- sonsten jedoch nur als Konsequenz der von ihm beantragten Freisprüche geäussert hat, beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
- 37 - 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. Wie zu zeigen sein wird, ist für die Pfändungsbetrüge und die Vernachläs- sigung von Unterhaltspflichten eine Freiheitsstrafe auszufällen, während für die Urkundenfälschungen noch eine Geldstrafe infrage kommt. 5.5. 5.5.1. Die Einsatzstrafe ist für den Pfändungsbetrug betreffend nicht angegebene Privatbezüge im Jahr 2012 als – bei abstrakt höherem Strafrahmen als der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten – konkret schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer einen Pfändungsbetrug begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Entscheidend für die Bestim- mung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Be- stimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbe- stand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB schützt das Vermögen bzw. die Zugriffsrechte der Gläubiger sowie die Zwangsvollstreckung an sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2). Der Beschuldigte hat dem Betreibungsamt gegenüber verschwiegen, dass er über das Kontokorrent der C._____ GMBH im Jahr 2012 rund Fr. 48'000.00 für private Zwecke bezogen hat, so dass trotz bestehender Lohnpfändung nichts gepfändet werden konnte und den Gläubigern Ver- lustscheine ausgestellt werden mussten. Durch die unvollständigen Anga- ben hat er Einkünfte im hohen fünfstelligen Bereich dem Zwangsvollstre- ckungsverfahren und damit auch dem Zugriff der Gläubiger entzogen und deren Forderungen gefährdet. Es handelt sich um einen erheblichen Be- trag, der sich beinahe auf das Siebenfache des damals verfügbaren durch- schnittlichen Einkommens eines Privathaushalts von monatlich rund Fr. 7'100.00 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom
27. Oktober 2014) belaufen hat. Dies gilt auch in Relation zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen, auch wenn im Rahmen von Vermögens- delikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Durch sein Handeln sind zahlreiche Verlustscheine entstanden. Bei den gefährdeten Steuerforderungen waren zudem Interessen der Allgemeinheit betroffen. Insgesamt ist der monetäre Taterfolg als mittelschwer einzuordnen.
- 38 - Verschuldenserhöhend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung zu berücksichtigen, ist diese doch erheb- lich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Be- schuldigte ist systematisch und planmässig vorgegangen, indem er sich über die C._____ GMBH private Ausgaben finanzieren liess, um damit Ein- kommen am Zwangsvollstreckungsverfahren vorbeizuschleusen. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, trotz bestehender Schulden so- wie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern und seiner Ex- Frau weiterhin einen gehobenen und zum Teil verschwenderisch und mas- slos anmutenden Lebensstil zu pflegen, mithin aus rein monetären Grün- den. Dieser Umstand ist für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhö- hend zu berücksichtigen, da er jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Ver- schuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber das sehr hohe Mass an Ent- scheidungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Eine akute finanzielle Notlage war weder ersichtlich, noch wird eine solche geltend gemacht. Es wäre ihm deshalb freigestanden, sich in sei- nem Lebensstil einzuschränken, was er jedoch offensichtlich nicht wollte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ihn im Rahmen einer Zwangs- vollstreckung treffenden Pflichten einzuhalten bzw. die Privatbezüge ge- genüber dem Betreibungsamt vollumfänglich anzugeben, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden, zumal das Mass der Entscheidungsfreiheit dem Tatbestand des Pfändungsbetrugs nicht immanent ist (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist hinsichtlich des schwersten Pfändungsbetrugs von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatz- strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 5.5.2. Die Einsatzstrafe ist um die weiteren Pfändungsbetrüge angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dazu ergibt sich Folgendes:
- 39 - Der Beschuldigte hat in mehr als 50 Anklagepunkten Bezüge bzw. Zahlun- gen der C._____ GMBH bzw. D._____ GmbH vor dem Betreibungsamt ver- heimlicht mit dem Resultat, dass beim Beschuldigten – mit Ausnahme we- niger Franken – nie etwas gepfändet werden konnte und zahlreiche Ver- lustscheine ausgestellt werden mussten. Die verheimlichten Beträge belau- fen sich zwischen einigen hundert Franken bis hin zu Beträgen im hohen fünfstelligen Bereich. In Relation zum bereits erwähnten durchschnittlichen Monatseinkommen eines Privathaushalts (vgl. oben), ist der monetäre Tat- erfolg zwischen leicht für den geringfügigsten Fall bis hin zu mittelschwer im schwerwiegendsten Fall einzustufen. Mit Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handels, das Tatmotiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Bestimmung der Ein- satzstrafe verwiesen werden (vgl. oben), zumal sich diesbezüglich keine Abweichungen ausmachen lassen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tat- begehungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe jeweils von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatver- schulden auszugehen, was für die einzelnen Tatbegehungen jeweils eine Einzelstrafe von 14 Monaten für das geringfügigste und 20 Monaten für das schwerwiegendste Delikt rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu be- rücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Pfändungsbetrügen – auch wenn keine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit vorgelegen hat, sondern der Beschuldigte seinen Vorsatz jeweils von neuem fasste – ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuld- anteil der weiteren Pfändungsbetrüge geringer zu veranschlagen ist. Ande- rerseits ist im Rahmen der Asperation zu beachten, dass es zu einer Viel- zahl von Pfändungsbetrügen gekommen ist, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der weiteren Pfändungsbetrüge um 16 Monate auf 36 Monate bzw. drei Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 5.5.3. Die Einsatzstrafe ist um die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ge- mäss Art. 217 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, der als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, schützt den zivilrechtlichen Anspruch auf Unterstützung und soll mithin die Erfül- lung familienrechtlicher Pflichten gewährleisten (vgl. BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 3 zu Art. 217 StGB). Der Beschul- digte hat die ihm auferlegten Unterstützungspflichten seinen beiden Söh- nen gegenüber seit 2014 bis mindestens ins Jahr 2024 vernachlässigt und
- 40 - nur geringfügig Unterhalt bezahlt. Gleiches gilt gegenüber seiner Ex-Frau, der er bis zu deren Verzicht am 17. Januar 2020 ebenfalls Unterhalt schul- dete, diesen jedoch nicht bezahlte. Während des gesamten Zeitraums wä- ren dem Beschuldigten die benötigen Mittel zur Verfügung gestanden, was er allerdings durch zahlreiche Privatbezüge dem Betreibungsamt gegen- über verschleierte. Dadurch haben sich Ausstände von rund Fr. 400'000.00 angehäuft (vgl. Beilage 4 der Eingabe des Beschuldigten vom 26. April 2026). Der Deliktserfolg ist angesichts des langen Zeitraums, über welchen der Beschuldigte seine Unterhaltspflichten vernachlässigte, sowie der ho- hen Summe an Unterhaltsschulden als schwer einzustufen. Die Art und Weise der Tatbegehung, nämlich die konsequente Nichtbezah- lung geschuldeter Unterhaltbeiträge, ist in zeitlicher Hinsicht deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Da sich dieser Um- stand jedoch bereits im Deliktsbetrag und somit dem Taterfolgt widerspie- gelt, kann er sich nicht zusätzlich bei der Art und Weise der Tatbegehung verschuldenserhöhend auswirken. Der Beschuldigte verfügte jedoch auch in Bezug auf die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich erheblich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. oben). Insgesamt erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als schwer, wofür eine Ein- zelstrafe von zwei Jahren auszufällen wäre. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem mehrfachen Pfändungsbetrug und der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusam- menhang besteht, mithin der Gesamtschuldbeitrag geringer ausfällt, rechtsfertig es sich, die Einsatzstrafe um ein Jahr auf vier Jahre zu erhö- hen.
- 41 - 5.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall dar- stellt und deshalb neutral zu gewichten ist (BGE 136 IV 1). Er zeigte sich nicht geständig, was zwar sein Recht als beschuldigte Person ist, da er sich nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht ge- ständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein, weshalb unter diesem Titel keine Strafminderung vorzunehmen ist. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbeson- dere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.4). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus. 5.7. Die Vorinstanz hat aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von sechs Monaten vorgenommen (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 8.4). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Anschluss- berufung vor, das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt worden, weshalb von einer Strafreduktion abzusehen sei. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft rechtfertigt sich eine Strafreduktion von sechs Monaten – selbst wenn von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen wäre – vorliegend nicht. Zwar hat das Untersuchungsverfahren, das am 14. März 2019 eröff- net und mit der Anklageerhebung am 27. Juni 2024 abgeschlossen wurde, rund fünfeinhalb Jahre gedauert. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend aus- geführt hat, gab es eine Vielzahl an Tatvorwürfen über einen Zeitraum von rund zehn Jahren zu beurteilen. Dazu waren eine Vielzahl an Buchhal- tungsunterlagen und Belegen zu analysieren. Das vorliegende Strafverfah- ren erwies sich deshalb sowohl umfangmässig als auch hinsichtlich der Komplexität als überdurchschnittlich aufwendig. Hinzukommt, dass zahlrei- che weitere juristische als auch natürliche Personen beteiligt waren, was eine Koordination verschiedener Strafverfahren erforderlich machte. Es kann der Staatsanwaltschaft deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Verfahren des Beschuldigten zeitweise zurückstellte, um die Verfahren in Nachachtung von Art. 29 StPO gegen allenfalls beteiligte
- 42 - Personen voranzutreiben, um ein koordiniertes Vorgehen zu ermöglichen. Von den Untersuchungsbehörden kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Ver- fahren stillsteht, sind vielmehr unumgänglich. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in der Zeit zwischen Verfahrenseröffnung und Anklageerhebung Strafverfahren gegen weitere Beteiligte Personen abge- schlossen hat (vgl. dazu die Ausführungen in der Anschlussberufungsbe- gründung S. 7 ff.), trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass zwischen dem 22. Dezember 2021 und der Anklageerhebung ein stossender Verfah- rensunterbruch liegen würde. Dass die eine oder andere Handlung mit ei- ner etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können, genügt für eine Strafreduktion indessen nicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Kein Anlass zur Beanstandung gibt schliesslich die Dauer des vorinstanz- lichen Verfahrens, welches inkl. Ausfertigung des begründeten Entscheids weniger als ein Jahr gedauert hat. Im Ergebnis ist – wenn überhaupt – von einer nur leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, welche keine Reduktion der Strafe rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 E. 4.5.3 f.). Damit bleibt es im Er- gebnis bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. 5.8. Angesichts der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt ein be- dingter Strafvollzug nicht in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). 5.9. 5.9.1. Für die Urkundenfälschungen ist eine Geldstrafe auszusprechen. Dazu ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Inte- ressen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Be- nachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat im Zusammenhang mit den begangenen Pfändungs- betrügen die von ihm getätigten Privatbezüge als geschäftsmässig begrün- deten Aufwand verbucht und damit die Jahresabschlüsse der C._____ GMBH sowie der D._____ GmbH, bestehend aus Erfolgsrechnung und Bi- lanz, verfälscht, um sein wahres Einkommen im Zwangsvollstreckungsver- fahren zu verschleiern. Der Taterfolg ist angesichts der Bedeutung und des Vertrauens, das der kaufmännischen Buchführung im Geschäftsverkehr
- 43 - entgegengebracht wird, als auch der Tatsache, dass der Beschuldigte dadurch einen Betrag im hohen sechsstelligen Bereich vor dem Betrei- bungsamt geheim halten konnte, keinesfalls zu bagatellisieren. Die Art und Weise des Tatvorgehens und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns ist angesichts der falschen Verbuchung privater Be- züge als geschäftsrelevanten Aufwand nicht wesentlich über die blosse Er- füllung des Tatbestands hinausgegangen. Mithin wiesen die entsprechen- den Urkunden keine schwierig zu fälschenden Sicherheitsmerkmale oder Ähnliches auf. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfäl- schung jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich er- heblich verschuldenserhöhend auswirkt (siehe dazu oben). Weitere Umstände dürfen nur soweit zum Nachteil des Beschuldigten be- rücksichtigt werden, als dies nicht bereits im Rahmen der Strafzumessung zu den Pfändungsbetrügen erfolgt ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Urkundenfälschung im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst den Pfändungsbetrügen zusätzlich Urkundenfälschungen vorgenom- men hat, zumal der Tatbestand der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut als jenes des Pfändungsbetrugs schützt. Gestützt auf die besagten Umstände sowie in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Urkunden- fälschungen ist hinsichtlich der schwersten Urkundenfälschung noch knapp von einem leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe aus- zugehen. Diese Einsatzstrafe wäre um die weiteren begangenen Urkun- denfälschungen angemessen zu erhöhen. Da das neue, seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende Sanktionsrecht in Konstellationen, in denen ein Ver- urteilter mehrere Straftatbestände erfüllt, für die verschuldensbedingt je eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszufällen wäre, die Geldstrafe jedoch auf 180 Tagessätze beschränkt (und damit im Vergleich zum im Tatzeitpunkt geltenden Recht für den Beschuldigten milder ausfällt vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), während ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, fällt eine darüber hinausgehend Erhöhung der Strafe ausser Betracht. Dass daraus allenfalls eine milde Strafe resultiert, ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts als systembedingt hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6). 5.9.2. In Bezug auf die neutral zu berücksichtigende Täterkomponente sowie das Beschleunigungsgebot kann auf die vorstehenden Ausführungen zur aus- gefällten Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. oben).
- 44 - 5.9.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der heute 66-jährige Beschuldigte ist pensioniert, arbeitet jedoch weiterhin in einem Teilzeitpensum für die C._____ GMBH und verdient damit monat- lich Fr. 1'400.00 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Dazu er- hält er – ohne Berücksichtigung der AHV- und BVG-Kinderrenten – seit dem 1. September 2024 eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 2'036.00 (vgl. Beilage 3 der Eingabe des Beschuldigten vom 26. April 2026 sowie Beru- fungsbegründung S. 12). Für seinen Sohn F._____ ist er weiterhin unter- haltspflichtig (vgl. eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2024 in Bei- lage 10 zur Eingabe des Beschuldigten vom 26. April 2026). Gleichzeitig ist der Beschuldigte in hohem Masse verschuldet (vgl. den eingeholten Betrei- bungsregisterauszug). Da der Beschuldigte somit nahe am Existenzmini- mum lebt, sowie angesichts der hohen Anzahl auszusprechender Tagess- ätze, was eine zusätzliche Reduktion um 10 bis 30 % rechtfertigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ist der Tagessatz auf das gesetzliche Regelminimum von Fr. 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 5'400.00. 5.9.4. Auch wenn aufgrund der langen Deliktsdauer und dem hohen Mass an Ent- scheidungsfreiheit, über welche der Beschuldigte verfügt hat, nicht uner- hebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist davon auszu- gehen, dass die zu vollziehende mehrjährige Freiheitsstrafe eine ausrei- chende Wirkung auf den Beschuldigten haben wird, so dass ihm hinsicht- lich der Geldstrafe keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist und ihm deshalb der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 5.10. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für den mehrfachen Pfändungsbe- trug und die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von vier Jahren und für die mehrfache Urkundenfäl- schung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen.
- 45 -
6. Einziehung 6.1. Die Vorinstanz hat die Verwertung diverser beschlagnahmter Fahrzeuge, deren Halter die C._____ GMBH und die D._____ GmbH sind, zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung angeord- net. Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte an den Fahrzeugen wirtschaftlich berechtigt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2). Die C._____ GMBH und die D._____ GmbH haben mit Berufung als Ein- ziehungsbetroffene je beantragt, die Verfügungssperre über die betreffen- den Fahrzeuge sei aufzuheben und diesen bei den Haltern zu belassen (vgl. Plädoyer der Einziehungsbetroffenen S. 1). 6.2. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können na- mentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens- werte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstan- des oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kosten- deckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrens- kosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswer- ten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforde- rungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Pra- xis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der «Dritte» mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen Strohmann übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit Hinweisen). In diesen letzteren beiden Kons- tellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Drit- ten, rechtsmissbräuchlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom
15. Juni 2020 E. 3.3.3).
- 46 - 6.3. Es ist unbestritten, dass die Einziehungsbetroffenen als Halter der betroffe- nen Fahrzeuge eingetragen sind. Dieser Umstand begründet für sich ge- nommen zwar noch keine liquide Eigentümerstellung (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). Dies ändert jedoch nichts daran, dass zu prüfen ist, ob der Beschuldigte wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen konnte. Die Staatsanwaltschaft geht zwar davon aus, dass der Beschuldigten wirt- schaftlich an den von der Einziehung betroffenen C._____ GMBH und D._____ GmbH berechtigt ist. Sie unterlässt es jedoch, die Tatsachen, die zu dieser Schlussfolgerung führen, genauer darzulegen. Der Beschuldigte ist weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der beiden Gesellschaften. Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten die Rolle eines faktischen Organs zukommen könnte. Allerdings würde ein Durchgriff auch in diesem Fall erfordern, dass die Berufung auf die rechtliche Selb- ständigkeit der juristischen Personen bezogen auf die Verwertung der Fahrzeuge rechtsmissbräuchlich erfolgen würde. Davon kann aber bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem Beschuldigten in Bezug auf die von der Beschlagnahme betroffenen Fahrzeuge gerade nicht der Vor- wurf gemacht wird, er habe das Trennungsprinzip missachtet und sei wirt- schaftlich betrachtet der eigentliche Eigentümer; er wurde diesbezüglich auch nicht des Pfändungsbetrugs angeklagt. Entsprechend fehlt es entge- gen der Vorinstanz an den Voraussetzungen eines strafprozessualen Durchgriffs, weshalb die Beschlagnahme zugunsten der Einziehungsbe- troffenen aufzuheben ist.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er zusätzlich zu den erstinstanzlich bereits erfolgten Freisprüchen hinsichtlich weniger weiteren Anklagepunkte freige- sprochen wird. Der angefochtene Entscheid wird dadurch aber nur unwe- sentlich abgeändert, zumal damit im Ergebnis keiner Herabsetzung der Strafe einhergeht. Vielmehr obsiegt die Staatsanwaltschaft insofern mit ih- rer Anschlussberufung, als dass der Beschuldigte zusätzlich wegen mehr- facher Urkundenfälschung verurteilt und das Strafmass erhöht wird. Auch die Einziehungsbetroffenen obsiegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die auf das Beru- fungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD) dem Beschuldigten vollum- fänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. b StPO). Die auf die Frage der Einziehung entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem diesbezüglich der Beschuldigte nicht beschwert ist und die Anträge der Einziehungsbetroffenen gutzuheissen ist.
- 47 - 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat mit anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 13. Mai 2026 eingereichter Kostennote einen Auf- wand von 43 ½ Stunden zuzüglich Auslagen von Fr. 287.10, d.h. gesamt- haft einen Betrag von Fr. 10'655.55 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist insofern zu kürzen, als dass sämtliche vor der Zustellung des begründeten Entscheids der Vorinstanz (Positionen vom 22. November 2024 bis und mit
7. Mai 2025, gesamthaft 4 Stunden und 40 Minuten) nicht im Berufungs- verfahren entschädigt werden können, da diese sachlich mit dem vor- instanzlichen Verfahren zusammenhängen. Gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten an das Be- rufungsgericht. Erst ab diesem Moment wird die Sache beim Berufungsge- richt rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vollständig von der ers- ten Instanz auf das Berufungsgericht über. Es ist deshalb auch die stetige und publizierte Praxis des Obergerichts, dass sowohl die Berufungsanmel- dung als auch eine (erste) kurze Durchsicht des begründeten erstinstanzli- chen Urteils samt einer ersten Einschätzung zum erstinstanzlichen Verfah- ren gehört und grundsätzlich mit der Entschädigung fürs erstinstanzliche Verfahren abgegolten ist. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Ebenfalls nicht im geltend gemachten Umfang entschädigt werden kann der Aufwand für die Korrespondenz mit dem Beschuldigten. Nebst einer Besprechung von 3 Stunden (Position vom 10. Februar 2026), sechs Telefonaten (Positionen vom 24. Mai 2025, 14. Juli 2025, 30. Juli 2025, 8. Oktober 2025, 4. Novem- ber 2025 und 25. März 2026) von insgesamt einer Stunde wird für diverse E-Mailkorrespondenz mit dem Klienten (Positionen vom 10. Mai 2025,
12. Mai 2025, 20. Mai 2025, 21. Mai 2025, 3. Juni 2025, 11. Juni 2025,
14. Juli 2025, 15. Juli 2025, 16. Juli 2025, 17. Juli 2025, 21. Juli 2025,
30. Juli 2025, 4. August 2025, 1. Oktober 2025, 2. Oktober 2025, 4. No- vember 2025, 17. November 2025, 18. November 2025, 11. Dezember 2025, 9. Januar 2026, 19. Januar 2026, 20. Januar 2026, 2. Januar 2026,
27. Januar 2026, 11. Februar 2026, 12. Februar 2026, 16. Februar 2026,
17. Februar 2026, 18. Februar 2026, 19. Februar 2026, 20. Februar 2026,
23. Februar 2026, 18. April 2026, 21. April 2026, 29. April 2026, 6. Mai 2026 und 8. Mai 2026) ein Aufwand von ermessensweise 10.25 Stunden, d.h. gesamthaft ein solcher von 14.25 Stunden für den Austausch mit dem Klienten geltend gemacht. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen Aufwand für bloss so- ziale Betreuung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Es ist zwar zu berücksich- tigen, dass es sich um ein überdurchschnittlich umfangreiches
- 48 - Strafverfahren handelt, dem sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann. Den- noch übersteigt der geltend gemachte Korrespondenzaufwand – der zeit- weise mehrmals täglich erfolgte – bei Weitem das Mass, das für eine wirk- same Ausübung der Verteidigung notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Aufwand ermessensweise – da nicht alle Positionen se- parat ausgewiesen wurden – um 8.25 Stunden auf angemessene 6 Stun- den zu kürzen. Insofern schliesslich mit den Positionen vom 26. Mai 2025, 31. Juli 2025,
8. August 2025, 8. September 2025, 23. September 2025, 24. September 2025, 26. September 2025, 8. Oktober 2025, 6. Februar 2026, 30. März 2026, 15. April 2026 und 20. April 2026 Aufwand für Terminabsprachen und Terminkoordinierung, den Versand und Eingang von Eingaben und die Weiterleitung an den Beschuldigten zur Kenntnisnahme gemacht wird, han- delt es sich um allgemeinen Kanzleiaufwand, der mit dem Stundenansatz des amtlichen Verteidigers bereits vergütet und deshalb nicht separat zu entschädigen ist. Die dafür in Rechnung gestellten 2.5 Stunden sind des- halb ebenfalls zu kürzen. Zusammenfassend ist der geltend gemachte Aufwand von 43 ½ Stunden um gerundet 15.5 Stunden zu kürzen, woraus ein zu entschädigender Auf- wand von 28 Stunden resultiert. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 287.10 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine auf gerundet Fr. 7'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Der Vertreter der Einziehungsbetroffenen ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, jedoch nach dem gesetz- lichen Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 AnwT), mit gerundet Fr. 4'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Ver- fahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfah- renskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in die- sem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang
- 49 - stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Tatvorwürfe des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Zeit- raum vor dem 21. November 2009 sowie der Vernachlässigung der Unter- haltspflichten vor dem 21. November 2014 wurde das Verfahren zwar in- folge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Ausserdem ist der Be- schuldigte vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung sowie von ein- zelnen Vorwürfen des Pfändungsbetrugs freizusprechen. All diese Vor- würfe stehen jedoch in engem und direktem Zusammenhang mit den er- gangenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, Ver- nachlässigung der Unterhaltspflichten und mehrfacher Urkundenfälschung. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Um- ständen vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 25'187.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).
- 50 - Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird bezüglich folgender Anklagepunkte zufolge Verjährung eingestellt:
- Vernachlässigung der Unterhaltspflichten für die Zeit vor dem 21. No- vember 2014 (Anklageziff. I.1);
- Mehrfacher Pfändungsbetrug für die Zeit vor dem 21. November 2009 (Anklageziff. I.2.1). 2. Der Beschuldigte wird bezüglich folgender Vorwürfe freigesprochen:
- Pfändungsbetrug betr. Anklageziffer I.2.2, I.2.9 (Mietzinsen sowie In- kasso AJ._____) und I.2.12;
- Unterlassung der Buchführung (Anklageziffer I.3) [in Rechtskraft er- wachsen]. 3. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB;
- der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.
- 51 - 5. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 27. Mai 2021 errichtete Veräusserungs- sperre über die folgenden Fahrzeuge wird aufgehoben:
- Personenwagen Lancia Voyager 2.8D, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen VW Touareg 3.0 BMT, Stamm-Nr. […], […]
- Lieferwagen Toyota Hilux 2.8D-4D 4x4, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen BMW i8, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen Tesla Model S90 D, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen BMW 750Ld XDrive, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen Tesla Model S85 P, Stamm-Nr. […], […]
- Personenwagen BMW 325i, Stamm-Nr. […], […]
- Motorschiff Quicksilver 500 Commander, Stamm-Nr. […], […]
- Sportgeräteanhänger Stüssi BM 1300, Stamm-Nr. […], […]
6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Auf die Zivilklage von AK._____ wird nicht eingetreten. 6.2. Auf die Zivilklage von E._____ wird nicht eingetreten. 6.3. Auf die Zivilklage von F._____ wird nicht eingetreten. 6.4. Auf die Zivilklage der Gemeinde V._____ wird nicht eingetreten. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 6'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von 7'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der C._____ GMBH und der D._____ GmbH für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung von Fr. 4'600.00 auszurichten.
- 52 - 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'144.00 sowie die Ankla- gegebühr von Fr. 6'850.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'187.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert