Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1). Nach erfolgter Beschränkung der Berufung des Beschuldigten richtet sich diese noch gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und die Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ebenfalls gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die übrigen Punkte, namentlich die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vor- sätzlicher Tötung, Raufhandels und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Anordnung einer stationären Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils, die Anordnungen über die Einziehung und Herausgabe von Gegenständen und die Zusprechung einer Genugtuung an A._____, sind nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt.
E. 2.2 Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug (28. Dezember 2023 bis 3. März 2026) werden im Umfang von insgesamt 797 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
- 19 - 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben.
E. 2.3.1 Die Einsatzstrafe ist für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A._____ als – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:
- 6 - Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu 20 Jahren vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuld- angemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fa- kultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung schützt das menschliche Leben (BGE 119 IV 207 E. 2a). Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von extremer Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als sol- che ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tather- gangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbe- stand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand al- ler Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zu- zuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Am 26. Dezember 2023 kam es beim Q-Platz in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und weiteren Personen (C._____, E._____, D._____, F._____ und G._____) einerseits sowie A._____ und H._____ andererseits. Letztere sind daraufhin ins R._____ geflüchtet. Der Beschuldigte ist ihnen gefolgt und hat mit einem mitgeführ- ten Sackmesser mit voller Wucht von oben herab in den Nackenbereich von A._____ gestochen, woraufhin dieser zu Boden gestürzt ist.
- 7 - Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass. So ging es einzig darum, C._____ aufgrund eines Konflikts am Vorabend zu rächen; es lag weder eine Notwehrsituation vor noch handelte der Beschuldigte aus einer sub- jektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus. Vielmehr hat sich der Be- schuldigte auf Aufforderung seiner Kollegen hin von Zürich-Altstetten nach Aarau begeben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Er hat sich vor dem Aufeinandertreffen mit A._____ mit den Kollegen seiner Gruppe mit Waffen wie Messern, Schlagstöcken und Kampfhandschuhen ausge- stattet und selbst einen Stoffsack mit einer Holzkeule darin sowie ein Mes- ser mitgeführt und einen Kampfhandschuh getragen, was zeigt, dass er sich regelrecht auf eine Konfrontation eingestellt hat. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Aufgrund der Art und Weise der Tatausführung des Beschuldigten ist ent- gegen der Vorinstanz nicht von einem eventualvorsätzlichen, sondern von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen, zumal der Beschuldigte mit dem Messer in eine besonders empfindliche Körperregion eingesto- chen hat, wobei jedermann weiss, dass diese Handlung ohne weiteres zum Tod führen kann. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. I._____ vom
20. Juni 2024 habe der Beschuldigte im Tatzeitraum eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen, dissozialen und impulsiven Zügen, differentialdiagnostisch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus aufgewiesen (UA act. 92). Es hätten aber keine Hinweise für eine Manie, eine Schizo- phrenie oder andere Psychosen und wahnhafte Störungen, Zwänge oder Phobien vorgelegen (UA act. 86). Die Behauptung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, er habe viele Medikamente eingenommen und deswegen nicht gewusst, was er gemacht habe, er habe sogar Stimmen gehört (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.), ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren und durch das forensisch-psychiatri- sche Gutachten widerlegt. Gemäss Gutachten dürfte der Beschuldigte durch eine Medikamentenwirkung nicht wesentlich beeinflusst gewesen sein (UA act. 87). Zudem hat der Beschuldigte anlässlich seiner Begutach- tung selbst angegeben, im R._____ keine Stimmen gehört zu haben. Er höre diese nur, wenn er allein sei (UA act. 70). Dem Gutachten zufolge war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht einge- schränkt, die Steuerungsfähigkeit jedoch leichtgradig vermindert. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Indessen bleibt zu beachten, dass dem Beschuldigten mehrere Gelegenheiten offenstanden, sich der Eskalation zu entziehen. So hätte er sich gar nicht erst von Zürich-Altstetten zum Q- Platz in Aarau begeben und sich schon gar nicht erst mit einer Holzkeule, einem Messer und einem Kampfhandschuh bewaffnen müssen. Spätes- tens aber, als es bereits zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen und A._____ ins R._____ geflüchtet ist, hätte er A._____ nicht folgen müssen. Dies relativiert die Auswirkungen der verminderten Steuerungsfähigkeit auf
- 8 - das Verschulden. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche In- tegrität bzw. das Leben von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe bei uneinge- schränkter Schuldfähigkeit für die vollendete vorsätzliche Tötung von ei- nem schweren Tatverschulden auszugehen. Wegen der zum Tatzeitpunkt leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit reduziert sich das schwere Ver- schulden zu einem mittelschweren bis schweren Verschulden (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren angemessen wäre. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung ge- mäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals L._____ vom 1. März 2024 (UA act. 541 ff.) hat A._____ Stichverletzungen an der linken Schulter, am Rücken und am linken Oberschenkel erlitten, ebenso einen Bruch des Augenhöhlenbodens und der seitlichen Augen- höhlenwand, eine Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenhöhle, ein Brustkorbtrauma mit Hämatothorax, eine linksseitige Handgelenksprel- lung, eine Mittelgesichtsverletzung und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (UA act. 542). A._____ hat sich gemäss Gutachten zwar nicht in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befunden, jedoch nur, weil die Lebensgefahr durch die medizinischen Massnahmen hat abgewendet werden können (UA act. 548). Zudem hätte es bei bereits geringfügig anderen Bewegun- gen der Beteiligten sowie einer auch nur leicht anderen Führung des Sack- messers ohne Weiteres zu Verletzungen u.a. der Lunge oder von grösse- ren Blutgefässen kommen können, mit der Folge eines innerhalb kurzer Zeit tödlichen Blutverlusts (UA act. 548). Mithin ist der glimpfliche Ausgang allein dem Zufall zu verdanken. A._____ konnte am 30. Dezember 2023 in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden, wobei er aber weiterhin Schmerzen im Bereich der Wunden, am Rücken und oberhalb der Augenbrauen hatte (UA act. 543 f.). Auch wenn A._____ gemäss Ver- laufseintrag vom 8. Januar 2024 keine Doppelbilder und keine Beschwer- den im Bereich des rechten Auges angegeben hatte und die Augapfelbe- weglichkeit und Sehschärfe intakt und insofern keine Schädigungen des Auges feststellbar waren, können Spätfolgen einer Traumatisierung des Augapfels wie erhöhter Augeninnendruck, Trübung der Augenlinse (grauer
- 9 - Star) oder Netzhautablösung auch nach jahrelanger Latenz in Erscheinung treten (UA act. 549). Obwohl es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass A._____ keine tödlichen Verletzungen erlitten hat, ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von 6 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 2.3.2 Die Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Straftaten (ver- suchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von H._____ und Raufhandel) an- gemessen zu erhöhen.
E. 2.3.2.1 Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von H._____ ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei A._____ – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen. So hat er im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung im R._____ beim Q-Platz in Aarau mit einem Messer mindestens sechs Stichbewegungen von oben herab gegen den Kopf- und Nackenbereich von H._____ ausgeführt. Hin- sichtlich der Beweggründe, der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit und dem Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals L._____ vom 12. Februar 2024 (UA act. 582 ff.) hat H._____ eine Haut- und Weich- gewebsdurchtrennung im linken Scheitelbereich sowie diverse oberflächli- che, kratzerartige Hautläsionen (am linken Augenunterlid, an der linken Wange, am linken Nasenflügel und am Rücken linksseitig) und eine Hautrö- tung an der Oberseite der rechten Schulter erlitten (UA act. 584 f.). Die Verletzungen hätten nicht zu einer konkreten Lebensgefahr geführt. Stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf seien aber geeignet, zu Ge- sichts- und Hirnschädelbrüchen, Hirnblutungen und strukturellen Hirnge- websläsionen zu führen, die primär oder aufgrund weiterer Komplikationen lebensbedrohlich oder tödlich verlaufen können. Insofern handle es sich bei stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf um eine lebensbedrohliche
- 10 - Handlung (UA act. 586). Mithin war es auch betreffend H._____ lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten wäre insgesamt unter Berücksichtigung der leichtgra- dig verminderten Schuldfähigkeit und des Umstands, dass es bei einem Versuch geblieben ist, auch für den Tötungsversuch zum Nachteil von H._____ eine Einzelstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von H._____ zwar in einem engen sachlichen, zeitli- chen und örtlichen Zusammenhang mit dem Tötungsversuch zum Nachteil von A._____ stand. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag nicht zu ver- nachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte eine weitere versuchte vorsätzliche Tötung gegen eine andere Person begangen hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 ½ Jahre auf 11 ½ Jahre Freiheits- strafe zu erhöhen.
E. 2.3.2.2 Hinsichtlich des Raufhandels ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Am 26. Dezember 2023 ist es im R._____ beim Q-Platz in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, C._____, E._____, D._____, F._____, G._____ einerseits und A._____ sowie H._____ andererseits gekommen. Anlässlich dieser Auseinandersetzung führte der Beschuldigte ein Sackmesser und eine Holzkeule mit und trug einen Kampfhandschuh. Die tätliche Auseinandersetzung war unausgegli- chen, nachdem A._____ und H._____ zahlenmässig und auch körperlich weit unterlegen waren. Dennoch war die von der Beteiligung des Beschul- digten am Raufhandel ausgehende Gefährdung der geschützten Rechts- güter hoch. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbe- stand des Raufhandels erfassten Schlägereien ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass gefährliche Gegenstände wie Mes- ser, Schlagstöcke und Kampfhandschuhe im Spiel waren und sich weitere unbeteiligte Personen vor Ort befunden haben – von einer mittelschweren bis schweren abstrakten Gefährdung auszugehen. Hinsichtlich der Beweggründe, der leichtgradig verminderten Schuldfähig- keit und dem Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägun- gen zur versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A._____ ver- wiesen werden.
- 11 - Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den Raufhandel unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen. Es ist gemäss psychiatrischem Gutachten von einer leichtgradigen Vermin- derung der Schuldfähigkeit auszugehen (siehe vorstehend). Damit vermin- dert sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem mittel- schweren Verschulden, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzel- strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Raufhandel zwar in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den versuchten vorsätzlichen Tötungen steht. Der Gesamtschuldbeitrag ist je- doch nicht zu vernachlässigen, zumal mit dem Raufhandel auch die Rechtsgüter weiterer Personen gefährdet worden sind. Angemessen er- scheint eine Erhöhung um 6 Monate auf 12 Jahre Freiheitsstrafe.
E. 2.4 In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Obwohl mehrere Video- aufnahmen zum Tathergang vorliegen und die Beweislage damit eindeutig ist, hat der Beschuldigte bis vor Vorinstanz bestritten, auf A._____ mit dem Messer eingestochen zu haben und ist lediglich in Bezug auf die Messer- stiche gegenüber H._____ geständig gewesen; dies aber auch lediglich hinsichtlich drei Messerstichen. Mithin hat der Beschuldigte nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen hat. Sein (teilweises) Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Dass der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht mehr angefochten hat, kann – wie bei einem Geständnis erst im Be- rufungsverfahren – nur unter besonderen Umständen, welche hier nicht vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Beim Beschuldigten ist denn auch keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue erkennbar, hat er doch auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung seine Tathandlungen her- untergespielt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Wie sich aus dem Therapieverlaufsbericht der N._____ vom 24. Dezember 2025 ergibt, hat sich der Beschuldigte zudem überrascht gezeigt, dass sein Verhalten eine Freiheitsstrafe nach sich zieht (Therapieverlaufsbericht, S. 5). Zudem hat er sich bei A._____ und H._____ auch noch nicht entschuldigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Das muss er zwar nicht. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich
- 12 - geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt unter diesen Umständen jedoch nicht infrage. Aus den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Der 21-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er befindet sich seit Januar 2025 in der N._____ in S._____ im vorzeitigen Massnahmen- vollzug. Dort ist es zu wiederholten Gewaltvorfällen und häufigen Konflikten mit dem Behandlungsteam gekommen (Therapieverlaufsbericht, S. 14 und S. 16 ff.). Der Beschuldigte kann aus seinem höchst problematischen Ver- halten im vorzeitigen Massnahmenvollzug nichts zu seinen Gunsten ablei- ten (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 19 ff.), ist doch die leichtgradig ver- minderte Schuldfähigkeit bereits beim Verschulden berücksichtigt worden, sodass sich eine erneute Berücksichtigung im Rahmen der Täterkompo- nente nicht aufdrängt. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegen- dem Urteil zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ist eine solche doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, welche vorliegend nicht gegeben sind, zu bejahen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom
11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren bleibt.
E. 2.5 Bei einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), zumal die Anordnung einer Massnahme nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausge- fällten Strafe auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2).
E. 2.6 Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug (28. Dezember 2023 bis 3. März 2026) sind im Um- fang von insgesamt 797 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen, unter Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).
- 13 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverwei- sung abzusehen. Er macht einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Er verweist auf seine psychische Störung und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan (Plädoyer der Verteidigung, S. 27 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussbe- rufung, der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen.
E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.3 Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat mit der mehr- fachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB began- gen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung an- zuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafrechtlichen Anord- nung der Landesverweisung, das heisst bei der dort vorgesehenen Interes- senabwägung, eine Rolle, soweit die Verhältnisse stabil sind und sich defi- nitiv bestimmen lassen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Strafgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 f.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5).
E. 3.4.1 Der heute 21-jährige Beschuldigte ist in Afghanistan geboren und hat dort seine Kindheit und Jugend verbracht. Am 24. März 2022, also mit 17 Jah- ren, ist der Beschuldigte als Asylant in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten, act. 41). Das gleichentags gestellte Asylgesuch wurde mit Entscheid vom
- 14 -
17. Mai 2022 abgelehnt, aufgrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Herkunftsland wurde der Beschuldigte jedoch vorläufig aufgenommen (MIKA-Akten, act. 2 ff.). Der Beschuldigte verfügt über den Ausweis F (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Er hat im Urteilszeitpunkt erst bei- nahe vier Jahre in der Schweiz gelebt, wovon er aber über zwei Jahre in Haft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug verbracht hat, was nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Mithin gilt der Be- schuldigte nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als sog. «long-term immigrant» (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Sprachlich ist der Beschuldigte ungenügend integriert. Er hat zwar eigenen Angaben zufolge während über einem Jahr einen Deutschkurs absolviert (Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er aber nur gerade sehr einfach gestellte Fragen in gebrochenem Deutsch beantworten können, im Übrigen war er jedoch auf eine Übersetzung an- gewiesen. Der Beschuldigte hat in Afghanistan nach eigenen Angaben keine Schule besucht und verfügt auch nicht über eine Ausbildung bzw. bezeichnet Trak- torfahren als seine Ausbildung (UA act. 7; Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 8). In der Schweiz habe er vor seiner Inhaftierung eine Stelle ge- funden und den Arbeitsvertrag bereits unterschrieben, sei jedoch vor Stel- lenantritt ins Gefängnis gekommen (UA act. 7). Zuvor habe er in der Schweiz nie richtig gearbeitet und sei nur «schnuppern» gewesen (UA act. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Nach eigenen An- gaben hat er Schulden in Höhe von Fr. 6'000.00 und von 14'000.00 afgha- nischen Dollar, welche von seiner Reise von Afghanistan in die Schweiz sowie dem Leihen von Geld für die Pflege und ärztliche Behandlung seiner Mutter herrühren sollen (UA act. 8; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 5). Sein Vater sei von den Taliban getötet worden (vorinstanzliches Protokoll, S. 17). Seine Mutter und sieben Geschwister haben in Afghanis- tan gelebt (UA act. 7), vier Geschwister seien jedoch getötet worden, wes- halb er aktuell noch drei Geschwister habe (Therapieverlaufsbericht, S. 9; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Gemäss seinen Schilderungen im Therapieverlaufsbericht der N._____ vom 24. Dezember 2025 habe sich seine Mutter im Sommer 2025 suizidiert, nachdem sie vom Tod ihrer Kinder erfahren habe (Therapieverlaufsbericht, S. 9). Der Beschuldigte ist in der Schweiz sozial so gut wie nicht integriert. Er hat keine Freundin und sein Freundeskreis besteht aus Afghanen, mit welchen er vor seiner Inhaftierung perspektivlos in den Tag hineingelebt hat
- 15 - (UA act. 83; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Ein Engagement in einem Verein oder einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution ist nicht ersichtlich (UA act. 68).
E. 3.4.2 Es ist von einem intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland
Afghanistan auszugehen. Er ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen.
Daher ist er mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und
spricht fliessend Paschtu. Eigenen Angaben zufolge war er im März 2021
zuletzt in Afghanistan. Zu den drei in Afghanistan lebenden Geschwistern
pflege er telefonischen Kontakt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9).
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von
Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Vorausset-
zungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Un-
terkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase
vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig
ist dies aber nicht. Unter den gegebenen Umständen erscheinen die Rein-
tegrationschancen des Beschuldigten in Afghanistan als grundsätzlich in-
takt.
Der Beschuldigte macht geltend, in Afghanistan seien weder eine ver-
gleichbare Behandlung noch die notwendigen Psychopharmaka realistisch
erhältlich (Plädoyer der Verteidigung, S. 34). Dieses Vorbringen vermag
derzeit jedoch kein definitives Vollzugshindernis zu begründen. Der Be-
schuldigte legt nicht konkret dar, auf welche Behandlung oder Medikation
er auf unabsehbare Zeit zwingend angewiesen sein wird und weshalb diese
in Afghanistan in keiner Weise erhältlich sein sollte (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.4.3). Allein der Umstand,
dass die medizinische Versorgung dort allenfalls schlechter ist als in der
Schweiz, steht der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.3.6). Jeden-
falls sind in casu keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich, dass dem
Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und
irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde.
Hinzu kommt, dass der Vollzug der Landesverweisung wegen der ange-
ordneten stationären Massnahme ohnehin nicht unmittelbar bevorsteht.
Sollte sich im Zeitpunkt des Vollzugs zeigen, dass ernsthafte und konkrete
Risiken im Sinne von Art. 3 EMRK bestehen, wird dies im Vollzugsverfah-
ren zu prüfen sein. Im jetzigen Zeitpunkt lassen sich keine stabilen und de-
finitiven Vollzugshindernisse feststellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2).
E. 3.4.3 Zusammenfassend hält sich der Beschuldigte erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, wobei ein erheblicher Teil dieser Zeit auf Haft bzw. vor- zeitigen Straf- und Massnahmenvollzug entfällt. Eine beachtliche
- 16 - sprachliche, wirtschaftliche, soziale oder familiäre Verwurzelung in der Schweiz liegt nicht vor. Demgegenüber bestehen weiterhin wesentliche Bindungen nach Afghanistan und grundsätzlich intakte Reintegrations- chancen. Auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands liegt damit kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und der Beschuldigte ist aus der Schweiz zu verweisen.
E. 3.5 Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat mit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung Straftaten von erheblicher Schwere begangen, die das höchste Rechtsgut eines Menschen – das Le- ben – betroffen haben. Entsprechend wird er zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Es ist gemäss forensisch-psychiatri- schem Gutachten von einer deutlichen Rückfallgefahr für erneute, auch schwere Gewalthandlungen auszugehen (UA act. 89 und act. 92). Mithin erweist sich seine Legalprognose als schlecht, zumal der Beschuldigte aus nichtigem Anlass dazu bereit war, zwei Menschen zu töten und bei ihm weder eine nachhaltige Einsicht noch aufrichtige Reue hinsichtlich seines Verhaltens auszumachen sind. Angesichts der begangenen schweren Straftaten und der schlechten Legalprognose des Beschuldigten ist insge- samt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Inte- resse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist. Demgegenüber erweist sich sein persönliches Interesse an einem Verbleib mit Blick auf seine kurze Anwesenheit in der Schweiz und der mangelhaften Integration als vergleichsweise gering. Bei einer Gesamtwürdigung aller re- levanten Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips erweist sich – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren als angemessen.
E. 3.6 Auch sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt: Der Beschuldigte wurde wegen schwe- rer Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und nach Art. 66a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwie- sen. Er stellt augenscheinlich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung dar. Die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) ist damit verhältnismässig und anzuordnen.
E. 4.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, während die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen
- 17 - Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote zu ent- schädigen, jedoch ohne die vor der Berufungserklärung geltend gemachten Aufwendungen (Positionen vom 7. März 2025, 30. April 2025, 7. Mai 2025). Im Berufungsverfahren ist nur der angemessene Aufwand ab Rechtshän- gigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung zu entschädigen. Der zuvor angefallene Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von 2 ½ Stunden ist dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'300.00 aus der Staatskasse auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 4.3 Der Privatkläger A._____, der sich im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt und auch nicht plädiert hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat denn auch keine entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht. Ihm ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 4.4 Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die vo- rinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'721.00 vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 4.5 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'799.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 4.6 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklä- gers A._____ im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 2'572.45 ist im
- 18 - Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurück- zukommen ist. Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
E. 5 [in Rechtskraft erwachsen] Es wird die Abnahme einer DNA-Probe (Wangenschleimhautabnahme) und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
E. 6 [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Sackmesser wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
E. 7 [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Ge- genstände herausgegeben:
- 1 Paar Schuhe, Marke Nike, Typ Air (schwarz/gelb)
- 1 Trainerhose, Marke Sergio Tacchini (blau/rot)
- 1 T-Shirt, Marke Mentex (schwarz)
- 1 Paar Socken, Marke Nike (weiss)
- 1 Daunenjacke, Marke Ellesse (schwarz) Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vor- liegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen.
E. 8 [in Rechtskraft erwachsen] Dem Privatkläger A._____ werden auf Verlangen folgende beschlagnahm- ten Gegenstände herausgegeben:
- 1 Regenjacke (olive)
- 1 Paar Schuhe (schwarz)
- 1 T-Shirt (beige)
- 1 Trainerhose (schwarz)
- 1 Paar Socken (grau)
- 1 Unterhose (grau) Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Ver- fügungen.
- 20 -
E. 9 [in Rechtskraft erwachsen]
E. 9.1 Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Innenverhältnis werden die Beschuldigten verpflichtet, die Genugtuung wie folgt zu tragen:
- B._____: Fr. 2'000.00
- C._____: Fr. 500.00
- D._____: Fr. 500.00
E. 9.2 Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen.
E. 10.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
E. 10.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 11.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'721.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 3'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11.2 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'799.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 11.3 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privat-
- 21 - klägers, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'572.45 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.127 (ST.2024.211; STA.2023.10586) Urteil vom 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.2005, von Afghanistan, […] z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Loeb, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung usw.; Strafzumessung; Massnahme; Lan- desverweisung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 16. September 2024 An- klage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter vorsätzli- cher Tötung, Raufhandels und mehrfachen unbefugten Konsums von Be- täubungsmitteln. 2. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 27. Februar 2025 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:
- der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al 1 und 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2 Die Untersuchungshaft von 252 Tagen (28. Dezember 2023 – 5. September 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird der vorzeitige Straf- bzw. Massnahmenvollzug von 175 Tagen (5. September 2024 – 27. Februar 2025) ebenfalls auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al 3 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 3.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. Gestützt auf Art. 59 StGB wird eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Der Strafvollzug wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 5. 5.1 Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. 5.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 3 - 6. Es wird die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs gemäss Art. 257 lit. b StPO und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. 7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet:
- 1 Sackmesser 8. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben:
- 1 Paar Schuhe, Marke Nike, Typ Air (schwarz/gelb);
- 1 Trainerhose, Marke Sergio Tacchini (blau/rot);
- 1 T-Shirt, Marke Mentex (schwarz);
- 1 Paar Socken, Marke Nike (weiss);
- 1 Daunenjacke, Marke Ellesse (schwarz) Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten bzw. einem Vertreter in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei ab- geholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 9. Folgende Gegenstände werden dem Zivil- und Strafkläger 1 (A._____) zurückgegeben:
- 1 Regenjacke (olive)
- 1 Paar Schuhe (schwarz)
- 1 T-Shirt (beige)
- 1 Trainerhose (schwarz)
- 1 Paar Socken (grau)
- 1 Unterhose (grau) Die Gegenstände können vom Zivil- und Strafkläger 1 bzw. einem Vertreter innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Urteile von B._____ [ST.2024.211], C._____ [ST.2024.212] und D._____ [ST.2024.213] auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 10. 10.1 Die Schadenersatzforderungen des Zivil- und Strafklägers 1 (A._____) werden auf den Zi- vilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 10.2 Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ [ST.2024.212] und D._____ [ST.2024.213] verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 (A._____) Fr. 3'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 26. Dezember 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Innenverhältnis werden die Beschuldigten verpflichtet, die Genugtuung wie folgt zu tra- gen: B._____ (ST.2024.211): Fr. 2'000.00 C._____ (ST.2024.212): Fr. 500.00 D._____ (ST.2024.213): Fr. 500.00
- 4 - 11. Die Verfahrenskosten bestehen aus: der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 der Anklagegebühr von Fr. 3'800.00 den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 20'799.55 den Kosten für die unentgeltl. Vertretung von Fr. 2'572.45 den Kosten für Gutachten Fr. 1'295.00 andere Auslagen Fr. 126.00 Total Fr. 31'093.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. e) und f) im Gesamtbetrag von Fr. 7'721.00 auferlegt. 12. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 20'799.55 (inkl. Fr. 1'550.15 MwSt.) wer- den einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Vertei- digung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers 1 (A._____) von Fr. 2'572.45 (inkl. Fr. 189.00 MwSt.) (entspricht 1/3 der gesamten Vertreterkosten i.H.v. insgesamt Fr. 7'717.30, inkl. Fr. 567.05 MwSt.) werden von der Gerichtskasse bezahlt. 3. 3.1. Der Beschuldigte erklärte am 8. Mai 2025 die Berufung. Diese beschränkte sich auf die Strafzumessung, die stationäre Massnahme, die Landesver- weisung und die Honorierung der amtlichen Verteidigung, ohne dass je- doch konkrete Anträge gestellt wurden. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 4. Juni 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 9 Jahre sowie eine Er- höhung der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. Juni 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 3. März 2026 statt. Der Beschuldigte präzisierte seine Berufung und schränkte diese ein. Er beantragte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie das Absehen von einer Landesverwei- sung. Die stationäre therapeutische Massnahme sowie die vorinstanzliche Honorierung der amtlichen Verteidigung wurden nicht mehr angefochten. Sodann beantragte er die Abweisung der Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beru- fung des Beschuldigten.
- 5 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1). Nach erfolgter Beschränkung der Berufung des Beschuldigten richtet sich diese noch gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und die Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ebenfalls gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die übrigen Punkte, namentlich die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vor- sätzlicher Tötung, Raufhandels und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Anordnung einer stationären Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils, die Anordnungen über die Einziehung und Herausgabe von Gegenständen und die Zusprechung einer Genugtuung an A._____, sind nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandelns ge- mäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vorsätz- licher Tötung und wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 9 Jahre. Die Busse von Fr. 500.00 für die Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfacher unbefugter Konsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ist nicht mehr angefochten. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 2.3. 2.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von A._____ als – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat ge- mäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:
- 6 - Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu 20 Jahren vor (Art. 40 Abs. 2 StGB). Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuld- angemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fa- kultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung schützt das menschliche Leben (BGE 119 IV 207 E. 2a). Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von extremer Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als sol- che ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tather- gangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbe- stand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand al- ler Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zu- zuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Am 26. Dezember 2023 kam es beim Q-Platz in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und weiteren Personen (C._____, E._____, D._____, F._____ und G._____) einerseits sowie A._____ und H._____ andererseits. Letztere sind daraufhin ins R._____ geflüchtet. Der Beschuldigte ist ihnen gefolgt und hat mit einem mitgeführ- ten Sackmesser mit voller Wucht von oben herab in den Nackenbereich von A._____ gestochen, woraufhin dieser zu Boden gestürzt ist.
- 7 - Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass. So ging es einzig darum, C._____ aufgrund eines Konflikts am Vorabend zu rächen; es lag weder eine Notwehrsituation vor noch handelte der Beschuldigte aus einer sub- jektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus. Vielmehr hat sich der Be- schuldigte auf Aufforderung seiner Kollegen hin von Zürich-Altstetten nach Aarau begeben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Er hat sich vor dem Aufeinandertreffen mit A._____ mit den Kollegen seiner Gruppe mit Waffen wie Messern, Schlagstöcken und Kampfhandschuhen ausge- stattet und selbst einen Stoffsack mit einer Holzkeule darin sowie ein Mes- ser mitgeführt und einen Kampfhandschuh getragen, was zeigt, dass er sich regelrecht auf eine Konfrontation eingestellt hat. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Aufgrund der Art und Weise der Tatausführung des Beschuldigten ist ent- gegen der Vorinstanz nicht von einem eventualvorsätzlichen, sondern von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen, zumal der Beschuldigte mit dem Messer in eine besonders empfindliche Körperregion eingesto- chen hat, wobei jedermann weiss, dass diese Handlung ohne weiteres zum Tod führen kann. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. I._____ vom
20. Juni 2024 habe der Beschuldigte im Tatzeitraum eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen, dissozialen und impulsiven Zügen, differentialdiagnostisch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus aufgewiesen (UA act. 92). Es hätten aber keine Hinweise für eine Manie, eine Schizo- phrenie oder andere Psychosen und wahnhafte Störungen, Zwänge oder Phobien vorgelegen (UA act. 86). Die Behauptung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, er habe viele Medikamente eingenommen und deswegen nicht gewusst, was er gemacht habe, er habe sogar Stimmen gehört (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 ff.), ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren und durch das forensisch-psychiatri- sche Gutachten widerlegt. Gemäss Gutachten dürfte der Beschuldigte durch eine Medikamentenwirkung nicht wesentlich beeinflusst gewesen sein (UA act. 87). Zudem hat der Beschuldigte anlässlich seiner Begutach- tung selbst angegeben, im R._____ keine Stimmen gehört zu haben. Er höre diese nur, wenn er allein sei (UA act. 70). Dem Gutachten zufolge war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht einge- schränkt, die Steuerungsfähigkeit jedoch leichtgradig vermindert. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Indessen bleibt zu beachten, dass dem Beschuldigten mehrere Gelegenheiten offenstanden, sich der Eskalation zu entziehen. So hätte er sich gar nicht erst von Zürich-Altstetten zum Q- Platz in Aarau begeben und sich schon gar nicht erst mit einer Holzkeule, einem Messer und einem Kampfhandschuh bewaffnen müssen. Spätes- tens aber, als es bereits zur tätlichen Auseinandersetzung gekommen und A._____ ins R._____ geflüchtet ist, hätte er A._____ nicht folgen müssen. Dies relativiert die Auswirkungen der verminderten Steuerungsfähigkeit auf
- 8 - das Verschulden. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche In- tegrität bzw. das Leben von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe bei uneinge- schränkter Schuldfähigkeit für die vollendete vorsätzliche Tötung von ei- nem schweren Tatverschulden auszugehen. Wegen der zum Tatzeitpunkt leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit reduziert sich das schwere Ver- schulden zu einem mittelschweren bis schweren Verschulden (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren angemessen wäre. Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung ge- mäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals L._____ vom 1. März 2024 (UA act. 541 ff.) hat A._____ Stichverletzungen an der linken Schulter, am Rücken und am linken Oberschenkel erlitten, ebenso einen Bruch des Augenhöhlenbodens und der seitlichen Augen- höhlenwand, eine Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenhöhle, ein Brustkorbtrauma mit Hämatothorax, eine linksseitige Handgelenksprel- lung, eine Mittelgesichtsverletzung und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (UA act. 542). A._____ hat sich gemäss Gutachten zwar nicht in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befunden, jedoch nur, weil die Lebensgefahr durch die medizinischen Massnahmen hat abgewendet werden können (UA act. 548). Zudem hätte es bei bereits geringfügig anderen Bewegun- gen der Beteiligten sowie einer auch nur leicht anderen Führung des Sack- messers ohne Weiteres zu Verletzungen u.a. der Lunge oder von grösse- ren Blutgefässen kommen können, mit der Folge eines innerhalb kurzer Zeit tödlichen Blutverlusts (UA act. 548). Mithin ist der glimpfliche Ausgang allein dem Zufall zu verdanken. A._____ konnte am 30. Dezember 2023 in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden, wobei er aber weiterhin Schmerzen im Bereich der Wunden, am Rücken und oberhalb der Augenbrauen hatte (UA act. 543 f.). Auch wenn A._____ gemäss Ver- laufseintrag vom 8. Januar 2024 keine Doppelbilder und keine Beschwer- den im Bereich des rechten Auges angegeben hatte und die Augapfelbe- weglichkeit und Sehschärfe intakt und insofern keine Schädigungen des Auges feststellbar waren, können Spätfolgen einer Traumatisierung des Augapfels wie erhöhter Augeninnendruck, Trübung der Augenlinse (grauer
- 9 - Star) oder Netzhautablösung auch nach jahrelanger Latenz in Erscheinung treten (UA act. 549). Obwohl es letztlich allein dem Zufall zu verdanken ist, dass A._____ keine tödlichen Verletzungen erlitten hat, ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von 6 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit resultiert eine angemessene Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Jahren. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren ist nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.3.2. Die Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe ist in Anwendung des Aspe- rationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Straftaten (ver- suchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von H._____ und Raufhandel) an- gemessen zu erhöhen. 2.3.2.1. Hinsichtlich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von H._____ ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei A._____ – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen. So hat er im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung im R._____ beim Q-Platz in Aarau mit einem Messer mindestens sechs Stichbewegungen von oben herab gegen den Kopf- und Nackenbereich von H._____ ausgeführt. Hin- sichtlich der Beweggründe, der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit und dem Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals L._____ vom 12. Februar 2024 (UA act. 582 ff.) hat H._____ eine Haut- und Weich- gewebsdurchtrennung im linken Scheitelbereich sowie diverse oberflächli- che, kratzerartige Hautläsionen (am linken Augenunterlid, an der linken Wange, am linken Nasenflügel und am Rücken linksseitig) und eine Hautrö- tung an der Oberseite der rechten Schulter erlitten (UA act. 584 f.). Die Verletzungen hätten nicht zu einer konkreten Lebensgefahr geführt. Stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf seien aber geeignet, zu Ge- sichts- und Hirnschädelbrüchen, Hirnblutungen und strukturellen Hirnge- websläsionen zu führen, die primär oder aufgrund weiterer Komplikationen lebensbedrohlich oder tödlich verlaufen können. Insofern handle es sich bei stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf um eine lebensbedrohliche
- 10 - Handlung (UA act. 586). Mithin war es auch betreffend H._____ lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten wäre insgesamt unter Berücksichtigung der leichtgra- dig verminderten Schuldfähigkeit und des Umstands, dass es bei einem Versuch geblieben ist, auch für den Tötungsversuch zum Nachteil von H._____ eine Einzelstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von H._____ zwar in einem engen sachlichen, zeitli- chen und örtlichen Zusammenhang mit dem Tötungsversuch zum Nachteil von A._____ stand. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag nicht zu ver- nachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte eine weitere versuchte vorsätzliche Tötung gegen eine andere Person begangen hat. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 ½ Jahre auf 11 ½ Jahre Freiheits- strafe zu erhöhen. 2.3.2.2. Hinsichtlich des Raufhandels ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Am 26. Dezember 2023 ist es im R._____ beim Q-Platz in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, C._____, E._____, D._____, F._____, G._____ einerseits und A._____ sowie H._____ andererseits gekommen. Anlässlich dieser Auseinandersetzung führte der Beschuldigte ein Sackmesser und eine Holzkeule mit und trug einen Kampfhandschuh. Die tätliche Auseinandersetzung war unausgegli- chen, nachdem A._____ und H._____ zahlenmässig und auch körperlich weit unterlegen waren. Dennoch war die von der Beteiligung des Beschul- digten am Raufhandel ausgehende Gefährdung der geschützten Rechts- güter hoch. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbe- stand des Raufhandels erfassten Schlägereien ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass gefährliche Gegenstände wie Mes- ser, Schlagstöcke und Kampfhandschuhe im Spiel waren und sich weitere unbeteiligte Personen vor Ort befunden haben – von einer mittelschweren bis schweren abstrakten Gefährdung auszugehen. Hinsichtlich der Beweggründe, der leichtgradig verminderten Schuldfähig- keit und dem Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägun- gen zur versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A._____ ver- wiesen werden.
- 11 - Insgesamt wäre bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den Raufhandel unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen. Es ist gemäss psychiatrischem Gutachten von einer leichtgradigen Vermin- derung der Schuldfähigkeit auszugehen (siehe vorstehend). Damit vermin- dert sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem mittel- schweren Verschulden, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzel- strafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Raufhandel zwar in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den versuchten vorsätzlichen Tötungen steht. Der Gesamtschuldbeitrag ist je- doch nicht zu vernachlässigen, zumal mit dem Raufhandel auch die Rechtsgüter weiterer Personen gefährdet worden sind. Angemessen er- scheint eine Erhöhung um 6 Monate auf 12 Jahre Freiheitsstrafe. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Obwohl mehrere Video- aufnahmen zum Tathergang vorliegen und die Beweislage damit eindeutig ist, hat der Beschuldigte bis vor Vorinstanz bestritten, auf A._____ mit dem Messer eingestochen zu haben und ist lediglich in Bezug auf die Messer- stiche gegenüber H._____ geständig gewesen; dies aber auch lediglich hinsichtlich drei Messerstichen. Mithin hat der Beschuldigte nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen hat. Sein (teilweises) Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Dass der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht mehr angefochten hat, kann – wie bei einem Geständnis erst im Be- rufungsverfahren – nur unter besonderen Umständen, welche hier nicht vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Beim Beschuldigten ist denn auch keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue erkennbar, hat er doch auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung seine Tathandlungen her- untergespielt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Wie sich aus dem Therapieverlaufsbericht der N._____ vom 24. Dezember 2025 ergibt, hat sich der Beschuldigte zudem überrascht gezeigt, dass sein Verhalten eine Freiheitsstrafe nach sich zieht (Therapieverlaufsbericht, S. 5). Zudem hat er sich bei A._____ und H._____ auch noch nicht entschuldigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Das muss er zwar nicht. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich
- 12 - geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt unter diesen Umständen jedoch nicht infrage. Aus den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Der 21-jährige Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er befindet sich seit Januar 2025 in der N._____ in S._____ im vorzeitigen Massnahmen- vollzug. Dort ist es zu wiederholten Gewaltvorfällen und häufigen Konflikten mit dem Behandlungsteam gekommen (Therapieverlaufsbericht, S. 14 und S. 16 ff.). Der Beschuldigte kann aus seinem höchst problematischen Ver- halten im vorzeitigen Massnahmenvollzug nichts zu seinen Gunsten ablei- ten (vgl. Plädoyer der Verteidigung, S. 19 ff.), ist doch die leichtgradig ver- minderte Schuldfähigkeit bereits beim Verschulden berücksichtigt worden, sodass sich eine erneute Berücksichtigung im Rahmen der Täterkompo- nente nicht aufdrängt. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegen- dem Urteil zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ist eine solche doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, welche vorliegend nicht gegeben sind, zu bejahen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom
11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren bleibt. 2.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB), zumal die Anordnung einer Massnahme nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausge- fällten Strafe auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). 2.6. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug (28. Dezember 2023 bis 3. März 2026) sind im Um- fang von insgesamt 797 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen, unter Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).
- 13 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverwei- sung abzusehen. Er macht einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Er verweist auf seine psychische Störung und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan (Plädoyer der Verteidigung, S. 27 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussbe- rufung, der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat mit der mehr- fachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB began- gen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung an- zuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafrechtlichen Anord- nung der Landesverweisung, das heisst bei der dort vorgesehenen Interes- senabwägung, eine Rolle, soweit die Verhältnisse stabil sind und sich defi- nitiv bestimmen lassen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Strafgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 f.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). 3.4. 3.4.1. Der heute 21-jährige Beschuldigte ist in Afghanistan geboren und hat dort seine Kindheit und Jugend verbracht. Am 24. März 2022, also mit 17 Jah- ren, ist der Beschuldigte als Asylant in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten, act. 41). Das gleichentags gestellte Asylgesuch wurde mit Entscheid vom
- 14 -
17. Mai 2022 abgelehnt, aufgrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Herkunftsland wurde der Beschuldigte jedoch vorläufig aufgenommen (MIKA-Akten, act. 2 ff.). Der Beschuldigte verfügt über den Ausweis F (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Er hat im Urteilszeitpunkt erst bei- nahe vier Jahre in der Schweiz gelebt, wovon er aber über zwei Jahre in Haft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug verbracht hat, was nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Mithin gilt der Be- schuldigte nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als sog. «long-term immigrant» (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Sprachlich ist der Beschuldigte ungenügend integriert. Er hat zwar eigenen Angaben zufolge während über einem Jahr einen Deutschkurs absolviert (Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er aber nur gerade sehr einfach gestellte Fragen in gebrochenem Deutsch beantworten können, im Übrigen war er jedoch auf eine Übersetzung an- gewiesen. Der Beschuldigte hat in Afghanistan nach eigenen Angaben keine Schule besucht und verfügt auch nicht über eine Ausbildung bzw. bezeichnet Trak- torfahren als seine Ausbildung (UA act. 7; Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 8). In der Schweiz habe er vor seiner Inhaftierung eine Stelle ge- funden und den Arbeitsvertrag bereits unterschrieben, sei jedoch vor Stel- lenantritt ins Gefängnis gekommen (UA act. 7). Zuvor habe er in der Schweiz nie richtig gearbeitet und sei nur «schnuppern» gewesen (UA act. 7; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Nach eigenen An- gaben hat er Schulden in Höhe von Fr. 6'000.00 und von 14'000.00 afgha- nischen Dollar, welche von seiner Reise von Afghanistan in die Schweiz sowie dem Leihen von Geld für die Pflege und ärztliche Behandlung seiner Mutter herrühren sollen (UA act. 8; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 5). Sein Vater sei von den Taliban getötet worden (vorinstanzliches Protokoll, S. 17). Seine Mutter und sieben Geschwister haben in Afghanis- tan gelebt (UA act. 7), vier Geschwister seien jedoch getötet worden, wes- halb er aktuell noch drei Geschwister habe (Therapieverlaufsbericht, S. 9; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Gemäss seinen Schilderungen im Therapieverlaufsbericht der N._____ vom 24. Dezember 2025 habe sich seine Mutter im Sommer 2025 suizidiert, nachdem sie vom Tod ihrer Kinder erfahren habe (Therapieverlaufsbericht, S. 9). Der Beschuldigte ist in der Schweiz sozial so gut wie nicht integriert. Er hat keine Freundin und sein Freundeskreis besteht aus Afghanen, mit welchen er vor seiner Inhaftierung perspektivlos in den Tag hineingelebt hat
- 15 - (UA act. 83; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Ein Engagement in einem Verein oder einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution ist nicht ersichtlich (UA act. 68). 3.4.2. Es ist von einem intakten Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland Afghanistan auszugehen. Er ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Daher ist er mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und spricht fliessend Paschtu. Eigenen Angaben zufolge war er im März 2021 zuletzt in Afghanistan. Zu den drei in Afghanistan lebenden Geschwistern pflege er telefonischen Kontakt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Vorausset- zungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Un- terkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Unter den gegebenen Umständen erscheinen die Rein- tegrationschancen des Beschuldigten in Afghanistan als grundsätzlich in- takt. Der Beschuldigte macht geltend, in Afghanistan seien weder eine ver- gleichbare Behandlung noch die notwendigen Psychopharmaka realistisch erhältlich (Plädoyer der Verteidigung, S. 34). Dieses Vorbringen vermag derzeit jedoch kein definitives Vollzugshindernis zu begründen. Der Be- schuldigte legt nicht konkret dar, auf welche Behandlung oder Medikation er auf unabsehbare Zeit zwingend angewiesen sein wird und weshalb diese in Afghanistan in keiner Weise erhältlich sein sollte (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.4.3). Allein der Umstand, dass die medizinische Versorgung dort allenfalls schlechter ist als in der Schweiz, steht der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.3.6). Jeden- falls sind in casu keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde. Hinzu kommt, dass der Vollzug der Landesverweisung wegen der ange- ordneten stationären Massnahme ohnehin nicht unmittelbar bevorsteht. Sollte sich im Zeitpunkt des Vollzugs zeigen, dass ernsthafte und konkrete Risiken im Sinne von Art. 3 EMRK bestehen, wird dies im Vollzugsverfah- ren zu prüfen sein. Im jetzigen Zeitpunkt lassen sich keine stabilen und de- finitiven Vollzugshindernisse feststellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2). 3.4.3. Zusammenfassend hält sich der Beschuldigte erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, wobei ein erheblicher Teil dieser Zeit auf Haft bzw. vor- zeitigen Straf- und Massnahmenvollzug entfällt. Eine beachtliche
- 16 - sprachliche, wirtschaftliche, soziale oder familiäre Verwurzelung in der Schweiz liegt nicht vor. Demgegenüber bestehen weiterhin wesentliche Bindungen nach Afghanistan und grundsätzlich intakte Reintegrations- chancen. Auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands liegt damit kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und der Beschuldigte ist aus der Schweiz zu verweisen. 3.5. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte hat mit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung Straftaten von erheblicher Schwere begangen, die das höchste Rechtsgut eines Menschen – das Le- ben – betroffen haben. Entsprechend wird er zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Es ist gemäss forensisch-psychiatri- schem Gutachten von einer deutlichen Rückfallgefahr für erneute, auch schwere Gewalthandlungen auszugehen (UA act. 89 und act. 92). Mithin erweist sich seine Legalprognose als schlecht, zumal der Beschuldigte aus nichtigem Anlass dazu bereit war, zwei Menschen zu töten und bei ihm weder eine nachhaltige Einsicht noch aufrichtige Reue hinsichtlich seines Verhaltens auszumachen sind. Angesichts der begangenen schweren Straftaten und der schlechten Legalprognose des Beschuldigten ist insge- samt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes öffentliches Inte- resse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz gegeben ist. Demgegenüber erweist sich sein persönliches Interesse an einem Verbleib mit Blick auf seine kurze Anwesenheit in der Schweiz und der mangelhaften Integration als vergleichsweise gering. Bei einer Gesamtwürdigung aller re- levanten Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips erweist sich – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren als angemessen. 3.6. Auch sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt: Der Beschuldigte wurde wegen schwe- rer Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und nach Art. 66a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwie- sen. Er stellt augenscheinlich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung dar. Die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) ist damit verhältnismässig und anzuordnen. 4. 4.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, während die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen
- 17 - Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) daher vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote zu ent- schädigen, jedoch ohne die vor der Berufungserklärung geltend gemachten Aufwendungen (Positionen vom 7. März 2025, 30. April 2025, 7. Mai 2025). Im Berufungsverfahren ist nur der angemessene Aufwand ab Rechtshän- gigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung zu entschädigen. Der zuvor angefallene Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von 2 ½ Stunden ist dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'300.00 aus der Staatskasse auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Der Privatkläger A._____, der sich im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt und auch nicht plädiert hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat denn auch keine entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht. Ihm ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 4.4. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die vo- rinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'721.00 vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 4.5. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'799.55 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.6. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklä- gers A._____ im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 2'572.45 ist im
- 18 - Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurück- zukommen ist. Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. 2.2. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug (28. Dezember 2023 bis 3. März 2026) werden im Umfang von insgesamt 797 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
- 19 - 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben.
5. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird die Abnahme einer DNA-Probe (Wangenschleimhautabnahme) und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Sackmesser wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
7. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Ge- genstände herausgegeben:
- 1 Paar Schuhe, Marke Nike, Typ Air (schwarz/gelb)
- 1 Trainerhose, Marke Sergio Tacchini (blau/rot)
- 1 T-Shirt, Marke Mentex (schwarz)
- 1 Paar Socken, Marke Nike (weiss)
- 1 Daunenjacke, Marke Ellesse (schwarz) Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vor- liegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen.
8. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Privatkläger A._____ werden auf Verlangen folgende beschlagnahm- ten Gegenstände herausgegeben:
- 1 Regenjacke (olive)
- 1 Paar Schuhe (schwarz)
- 1 T-Shirt (beige)
- 1 Trainerhose (schwarz)
- 1 Paar Socken (grau)
- 1 Unterhose (grau) Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Ver- fügungen.
- 20 -
9. [in Rechtskraft erwachsen] 9.1. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Innenverhältnis werden die Beschuldigten verpflichtet, die Genugtuung wie folgt zu tragen:
- B._____: Fr. 2'000.00
- C._____: Fr. 500.00
- D._____: Fr. 500.00 9.2. Im Übrigen wird die Zivilklage des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'721.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 3'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'799.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 11.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privat-
- 21 - klägers, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'572.45 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger