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SST.2025.122

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2025.122

Ag Strafgericht · 2026-08-24 · Deutsch AG
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entschei- dung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.).

E. 2 Der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, die Schuld- sprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der Entscheid über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Zivilforderungen wurden vor Bundesgericht nicht angefochten und haben somit Bestand. Die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurden im Dispositiv des Urteils des Obergerichts vom 12. Juni 2024 nicht aufgeführt. Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen bei der Ausferti- gung des Urteilsdispositivs. Nach den Erwägungen jenes Urteils (E. 1 und E. 3.1) wurden diese Schuldsprüche mit Berufung nicht angefochten (Be- rufungserklärung S. 3) und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Entspre- chend sind diese rechtskräftigen Schuldsprüche im Urteilsdispositiv zu er- gänzen bzw. das Urteil vom 12. Juni 2024 dahingehend zu berichtigen. Von nichts anderem geht der Beschuldigte selbst aus, zumal er vorbringt, die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG seien in Rechtskraft erwachsen (Stel- lungnahme vom 10. Juni 2025 S. 5). Die Neubeurteilung beschränkt sich somit auf den Vorwurf der Vergewalti- gung sowie die Strafzumessung.

E. 3 Das Obergericht hat seinen Schuldspruch im Urteil vom 12. Juni 2024 im Wesentlichen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von B._____ ge- stützt, die es als mit den weiteren Beweismitteln übereinstimmend erachtet hat.

- 4 - Das Bundesgericht hat diese Beweiswürdigung beanstandet. Es hielt für das Obergericht verbindlich fest, dass die Aussagen von B._____ in zent- ralen Punkten Widersprüche aufweisen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2024 vom 1. April 2025 E. 4.1). Die Rückenverletzungen (Bluter- güsse) stünden im Widerspruch zu einer Vergewaltigung in Reiterstellung. Zudem enthielten ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung Anreicherungen und Mehrbelastungen, die nicht mit zeitbedingten Er- innerungslücken vereinbar seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2024 vom 1. April 2025 E. 4.2). Schliesslich wichen die späteren Schilderungen von ihren Aussagen im Rahmen der Notfallkonsultation sowie im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2024 vom 1. April 2025 E. 4.3). Angesichts dieser Widersprüche in den Aussagen, Abweichungen zu wei- teren Beweisen und da ihre Aussagen für die Erstellung des angeklagten Sachverhalts zentral sind, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Beschuldigte B._____ am 2. September 2021 in der angeklagten Weise unter Anwendung von Gewalt zum vaginalen Ge- schlechtsverkehr gezwungen hat. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwen- dung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen. Hinzu kommt, dass sich nach den Erwägungen des Bundesgerichts auch die nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) erforderliche Gewaltanwendung bei einer Vergewaltigung auf einem Bau- stellenbock in Reiterstellung nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, nach- dem dem Beschuldigten in der Anklage eine Ausnutzung des alkohol- und drogenbedingt eingeschränkten Zustands von B._____ nicht ausdrücklich vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2024 vom 1. April 2025 E. 4.4).

E. 3.5 Bags für EUR 550.00 am 18. März 2021, Anklageziffer 3.2.6; verschie- dene Sorten von Marihuana insgesamt 28 Gramm für Fr. 760.00 im Zeit- raum vom 17. März 2021 bis zum 20. April 2021, Anklageziffer 3.2.7). Zwar handelt es sich bei Marihuana (eine Handelsform des Cannabis; BGE 120 IV 256 E. 2a) nicht um eine harte Droge wie Heroin oder Kokain. Dennoch beeinträchtigt es die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Ju- gendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physi- schen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Beim Anstaltentreffen liegt eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor. Mithin hatte der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – den letzten entscheidenden Schritt noch nicht gemacht, was sich zu seinen Gunsten auswirkt (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Im Hinblick auf die Beweg- gründe und das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist hinsichtlich der ein- zelnen Handlungen mit einer vergleichsweise geringen Menge (Marihuana bis 20 Gramm oder unbekannte Menge in fünf Fällen) bzw. nicht unerheb- lichen Menge (Marihuana ab 20 Gramm in fünf Fällen) von einem sehr leichten bzw. sehr leichten bis leichten Verschulden und je einzeln

- 7 - betrachtet dafür angemessenen Einzelstrafen von 20 bzw. 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation der ausgeführten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffern 3.1 Absatz 2 und 3.2.1 bis 3.2.10) ist zu berücksichtigen, dass die Widerhandlungen in einem engen situati- ven Zusammenhang stehen, wenn auch teilweise unterschiedliche Betäu- bungsmittel betroffen sind. Damit würde eine gedankliche Erhöhung der Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen um 200 Tagessätze auf 300 Tages- sätze als angemessen erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2 zur gedanklich asperierten Ge- samtstrafe über das Höchstmass der Geldstrafe hinaus). Selbst unter Berücksichtigung einer leicht strafmindernd zu berücksichti- genden Täterkomponente aufgrund dessen, dass der Beschuldigte die Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – wenn auch die Be- weislage erdrückend war – zum Teil eingestanden und mit Berufung nicht mehr angefochten hat und sich sein Leben zu stabilisieren beginnt sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. unten) wäre eine deutlich höhere Geldstrafe als die von der ersten Instanz ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen gewe- sen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist.

E. 4.1 Soweit der Beschuldigte eine Reduktion der Anzahl Tagessätze sowie der Busse verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar beantragte er vor Bun- desgericht bereits eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 30 Tagessätze à Fr. 30.00 und der Busse auf Fr. 500.00 (Beschwerde ans Bundesgericht vom 19. August 2024 S. 2). Inhaltlich äusserte er sich in seiner Beschwerde jedoch einzig zur Höhe des Tagessatzes (S. 30). Weshalb die Anzahl der Tagessätze oder die Höhe der Busse zu reduzieren sei, legte er in seiner Beschwerde hingegen nicht dar. Rügen, die schon gegen das erste Urteil des Obergerichts hätten vorgebracht werden können und deren Geltend- machung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das vorliegende zweite Urteil des Ober- gerichts vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.1). Darauf ist deshalb nicht zurückzukommen. Selbst unter Berücksichtigung der vom

- 5 - Beschuldigten vorgebrachten Verletzung des Beschleunigungsgebots so- wie teilweise von Art. 48 lit. e StGB rechtfertigt sich keine Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe und Busse. Einzig eine Reduktion der Tages- satzhöhe erscheint angezeigt.

E. 4.2.1 Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00, Pro- bezeit zwei Jahre. Das Obergericht erachtete in seinem Urteil vom 12. Juni 2024 für das Anstaltentreffen zum Erwerb von 20 bis 30 Gramm Kokain (Anklageziffer 3.1 Abs. 1) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als ange- messen. Infolge des Verschlechterungsverbots verzichtete es darauf, die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu asperieren, weshalb es bei der erstinstanzlich fest- gesetzten bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00 sein Be- wenden hatte. Auf die damaligen Ausführungen zur Strafzumessung kann verwiesen werden (Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2024 E. 3). Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Der Beschuldigte hat am 2. September 2021 1 Gramm Kokaingemisch an B._____ verkauft (Anklageziffer 3.1 Abs. 2; vorinstanzliches Urteil E. II/3.2, E. II/4.3 und E. III/2). In der Annahme eines massgeblichen durchschnittli- chen Reinheitsgrads von 80 % (Statistik 2022 der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom

12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen) ist von 0.8 Gramm reinem Kokain aus- zugehen. Diese Menge liegt deutlich unter dem Grenzwert von 18 Gramm für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und einer Min- deststrafe von einem Jahr (BGE 145 IV 312). Dennoch ist der Handel mit 0.8 Gramm reinem Kokain vor dem Hintergrund, dass es sich um eine harte Droge handelt, nicht zu bagatellisieren. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkauf von Be- täubungsmitteln an Dritte um eine schwerere Form der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Weiter hat der Beschuldigte aus finanzi- ellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Er war zwar drogenabhän- gig; in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war er jedoch nicht einge- schränkt, was auch nicht vorgebracht wurde. Zudem befand er sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notsituation, zumal er bereits damals über ein monatliches Einkommen von Fr. 2'900.00 verfügt hat (UA act. 20). Der Beschuldigte hat sich bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an mehr Geld zu gelangen. Mithin verfügte er über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit

- 6 - einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Entgegen dem Beschuldigten kommt auch eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht in Frage, da keine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Arten und Mengen von Betäubungsmitteln sowie strafba- ren Handlungen von einem leichten Verschulden und einer dafür angemes- senen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte acht Mal Anstalten getroffen (erstin- stanzliches Urteil E.II/3.2, E. II/4.3 und E. III/2; Anklageziffern 3.2.1 bis 3.2.10) zum Verkauf (50 Gramm Marihuana für Fr. 450.00 am 25. Oktober 2020, Anklageziffer 3.2.1; verschiedene Sorten Marihuana insgesamt 47.5 Gramm für Fr. 600.00 zwischen dem 15. Mai und 16. Juli 2021, Anklagezif- fer 3.2.2; Marihuana für Fr. 50.00 am 16. Juli 2021, Anklageziffer 3.2.3; Ma- rihuana für Fr. 50.00 im August 2021, Anklageziffer 3.2.4; 25 Gramm Mari- huana für Fr. 300.00 und Marihuana für Fr. 200.00 zwischen dem 27. Juli 2021 und 15. August 2021, Anklageziffer 3.2.5; unbekannte Menge an Ma- rihuana am 19. April 2021, Anklageziffer 3.2.8; verschiedene Sorten Mari- huana u.a. 3.5 Gramm für Fr. 150.00 und 8 Gramm für Fr. 100.00 am 13. April 2021 und 6. Mai 2021, Anklageziffer 3.2.9; Marihuana für Fr. 100.00 am 16. Juli 2021, Anklageziffer 3.2.10) und zwei Mal zum Kauf von Mari- huana (verschiedene Sorten von Marihuana insgesamt 37 Gramm und 2x

E. 4.2.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3 und 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zu- sammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Eröffnung der Untersuchung im September 2021 (UA act. 12 f.) sind noch nicht ganz fünf Jahre vergangen, wobei mehr als ein Jahr auf die Urteilsfällung nach Rückweisung durch das Bundesgericht entfiel. Das Ver- fahren hat insgesamt zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erweist sich als nicht mehr bloss leicht. Sie ist deshalb im Dispositiv festzustellen und ist im Umfang von 60 Tagessätzen strafmin- dernd zu berücksichtigen. Eine Strafreduktion wegen langen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB fällt demgegenüber nicht in Betracht. Seit der ersten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Oktober 2020 sind noch nicht zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verstrichen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Abzug wegen Ver- letzung des Beschleunigungsgebots von der gedanklichen höheren Geld- strafe – hier somit von 300 Tagessätzen – erfolgt (vgl. Urteil des

- 8 - Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2), hat es – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen sein Bewenden.

E. 4.2.3 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Dem vom Beschuldigten vor Bundesgericht vorgebrachten Argument, wo- nach der Tagessatz auf Fr. 30.00 zu reduzieren sei, weil er vom «Sozialamt unterstützt» werde, kann so nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte bezieht keine Sozialhilfe. Er verfügt seit Jahren über eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'680.00 sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'614.00 (UA act. 20; Beilage 5 zur Stellungnahme vom 10. Juni 2025). Die Ergänzungsleistun- gen werden für seine Krankenkasse, Miete etc. aufgewendet. Unter Be- rücksichtigung einer Rente von Fr. 1'680.00 und eines kleinen Abzugs für Steuern ist der Tagessatz auf Fr. 50.00 festzusetzen.

E. 4.2.4 Der bedingte Vollzug und die Probezeit von zwei Jahren, die dem gesetzli- chen Minimum entspricht, sind nicht angefochten worden, weshalb es da- mit bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.

E. 4.2.5 Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verur- teilen.

E. 4.3 Hinsichtlich der Busse ergibt sich Folgendes: Die von der ersten Instanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheits- strafe, für die Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfacher geringfügiger betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB) wurde mit Berufung nicht angefochten und ist bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der Beschuldigte ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Bussenhöhe von Fr. 1'000.00 selbst unter Berücksichtigung einer

- 9 - Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie von Art. 48 lit. e StGB be- reits mit Blick auf die nicht unerheblichen Deliktsbeträge hinsichtlich des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB als sehr mild erscheint. Der Beschuldigte hat vom 7. April 2021 bis zum 5. Au- gust 2021 insgesamt 15 Mal Waren im Wert von Fr. 2.40 bis Fr. 45.40 an der Self-Checkout-Kasse gescannt, danach storniert und schliesslich den Laden mitsamt den unbezahlten Waren verlassen (erstinstanzliches Urteil E. II/3.3, E. II/4.4 und E. III/3 und GA act. 9 ff.), wobei er weder besonders raffiniert noch plump vorgegangen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Handlungen und vom Tatbestand erfass- ten Deliktsbeträge von bis zu Fr. 300.00 in Relation zum Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 10'000.00 von einem hinsichtlich der Deliktsbeträge ab Fr. 40.00 (zwei Fälle) jeweils vergleichsweise noch knapp leichten Tatver- schulden bzw. hinsichtlich Deliktsbeträgen unter Fr. 40.00 (13 Fälle) jeweils vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer bei isolierter Betrach- tung auch mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. oben) an- gemessenen Einzelbussen von Fr. 300.00 bzw. Fr. 200.00 auszugehen. Damit einhergehend erscheint eine Erhöhung der Einsatzbusse von Fr. 300.00 für die konkret schwerste Tatbegehung vom 15. Juli 2021 im Rahmen der Asperation unter Berücksichtigung eines sachlichen, situati- ven als auch zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Delikten, hat der Beschuldigte doch sein einmal entwickeltes Vorgehen im Rahmen weiterer Tatbegehungen fortgesetzt, um insgesamt Fr. 2'500.00 auf Fr. 3'000.00 als angemessen. Diese Busse wäre zudem für die geringfügigen Diebstähle (erstinstanzliches Urteil E. II/3.3, E. II/4.4 und E. III/4 und GA act. 11) sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG angemessen zu erhöhen gewesen. Dabei würde sich selbst unter Berücksichtigung einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots (vgl. oben) und einer damit angemessenen Strafre- duktion sowie infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB – seit der Be- gehung der Übertretungen im Zeitraum von Oktober 2020 bis August 2021 sowie seit der letzten strafbaren Handlung im vorliegenden Fall im Septem- ber 2022 sind bereits über 3 Jahre verstrichen (vgl. Art. 109 StGB) – und einer diesbezüglich angemessenen Strafreduktion keine Unterschreitung der erstinstanzlich festgesetzten Busse von Fr. 1'000.00 rechtfertigen.

E. 5.1 Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom

13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

- 10 - Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen insofern, als er vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen und die Tagessatzhöhe herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Senkung der Geldstrafe ist seine Berufung abzuwei- sen. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordne- ten Punkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 5.2 Die mit Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2024 festgehaltene Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Wysshaar, für das Berufungsverfahren von Fr. 4'750.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten ist für seinen Aufwand nach Rück- weisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichten Kostennoten vom 10. und 30. Juni 2025 sowie 23. Juli 2025 eine Entschä- digung von Fr. 4'339.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E. 5.3 Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstin- stanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gespro- chen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung sowie der einfa- chen Körperverletzung freigesprochen. Er wird hingegen wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen ge- ringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls verurteilt. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, dass das Ver- fahren ohne den Vorwurf der Vergewaltigung mit einem Strafbefehl hätte abgeschlossen werden können. Er hat sich denn auch gegen die mit An- klage beantragte Geldstrafe und Busse zur Wehr gesetzt (GA act. 109). Unter Berücksichtigung dessen, dass die mit dem Vorwurf der Vergewalti- gung und der einfachen Körperverletzung in Zusammenhang stehenden Kosten der Untersuchung einen nicht unerheblichen Anteil ausmachen, die Untersuchungskosten hinsichtlich der übrigen, zu Schuldsprüchen führen- den Sachverhalte jedoch ebenfalls nicht unerheblich sind, rechtfertigt es

- 11 - sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 8'836.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) zur Hälfte mit Fr. 4'418.05 aufzuer- legen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 5.4 Die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Wysshaar, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'432.90 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, wes- halb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'216.45 zu- rückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6 [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 11 Pro, IMEI-Nr. […], wird dem Beschuldigten zurückgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft her- ausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

E. 7 [in Rechtskraft erwachsen]

E. 7.1 Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

E. 7.2 Es wird Vormerk davon genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforde- rung der Privatklägerin C._____ im Umfang von Fr. 547.75 anerkannt hat.

E. 8.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen.

E. 8.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der ehemaligen amtlichen Vertei- digerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Wysshaar, für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'750.00 auszurichten.

E. 8.3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesge- richt eine Entschädigung von Fr. 4'339.15 auszurichten.

- 13 -

E. 8.4 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'836.10 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 4'418.05 auferlegt.

E. 8.5 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Be- schuldigten, Rechtsanwältin Wysshaar, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'432.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'216.45 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 8.6 Die Privatkläger B._____ und C._____ haben ihre Parteikosten für das erst- instanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufge- schoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren ange- setzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgescho- bene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf

- 14 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.122 (ST.2022.134; STA.2021.6423) Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Arnex-sur-Orbe, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held, […] Gegenstand Vergewaltigung usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom

22. Februar 2023 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei und ver- urteilte ihn wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfachen geringfügigen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB sowie mehrfachen geringfügigen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessät- zen à Fr. 80.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe. Es entschied weiter über die be- schlagnahmten Gegenstände und die Zivilklagen. 1.2. Das Obergericht bestätigte mit Urteil vom 12. Juni 2024 den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und stellte hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche und des Freispruchs die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre und bestätigte die vom Bezirks- gericht verhängte, bedingte Geldstrafe und die Busse. 1.3. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil 6B_606/2024 vom 1. April 2025 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2024 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung an das Obergericht zurück. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. Mai 2025 die Verurteilung des Beschuldigten für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und im Übrigen zu verur- teilen. Von einer Bestrafung sei abzusehen, eventualiter sei er zu einer be- dingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entschei- dung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.). 2. Der Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, die Schuld- sprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der Entscheid über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie die Zivilforderungen wurden vor Bundesgericht nicht angefochten und haben somit Bestand. Die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wurden im Dispositiv des Urteils des Obergerichts vom 12. Juni 2024 nicht aufgeführt. Es handelt sich dabei um ein offensichtliches Versehen bei der Ausferti- gung des Urteilsdispositivs. Nach den Erwägungen jenes Urteils (E. 1 und E. 3.1) wurden diese Schuldsprüche mit Berufung nicht angefochten (Be- rufungserklärung S. 3) und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Entspre- chend sind diese rechtskräftigen Schuldsprüche im Urteilsdispositiv zu er- gänzen bzw. das Urteil vom 12. Juni 2024 dahingehend zu berichtigen. Von nichts anderem geht der Beschuldigte selbst aus, zumal er vorbringt, die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG seien in Rechtskraft erwachsen (Stel- lungnahme vom 10. Juni 2025 S. 5). Die Neubeurteilung beschränkt sich somit auf den Vorwurf der Vergewalti- gung sowie die Strafzumessung. 3. Das Obergericht hat seinen Schuldspruch im Urteil vom 12. Juni 2024 im Wesentlichen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von B._____ ge- stützt, die es als mit den weiteren Beweismitteln übereinstimmend erachtet hat.

- 4 - Das Bundesgericht hat diese Beweiswürdigung beanstandet. Es hielt für das Obergericht verbindlich fest, dass die Aussagen von B._____ in zent- ralen Punkten Widersprüche aufweisen würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2024 vom 1. April 2025 E. 4.1). Die Rückenverletzungen (Bluter- güsse) stünden im Widerspruch zu einer Vergewaltigung in Reiterstellung. Zudem enthielten ihre Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung Anreicherungen und Mehrbelastungen, die nicht mit zeitbedingten Er- innerungslücken vereinbar seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2024 vom 1. April 2025 E. 4.2). Schliesslich wichen die späteren Schilderungen von ihren Aussagen im Rahmen der Notfallkonsultation sowie im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2024 vom 1. April 2025 E. 4.3). Angesichts dieser Widersprüche in den Aussagen, Abweichungen zu wei- teren Beweisen und da ihre Aussagen für die Erstellung des angeklagten Sachverhalts zentral sind, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Beschuldigte B._____ am 2. September 2021 in der angeklagten Weise unter Anwendung von Gewalt zum vaginalen Ge- schlechtsverkehr gezwungen hat. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwen- dung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen. Hinzu kommt, dass sich nach den Erwägungen des Bundesgerichts auch die nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) erforderliche Gewaltanwendung bei einer Vergewaltigung auf einem Bau- stellenbock in Reiterstellung nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, nach- dem dem Beschuldigten in der Anklage eine Ausnutzung des alkohol- und drogenbedingt eingeschränkten Zustands von B._____ nicht ausdrücklich vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2024 vom 1. April 2025 E. 4.4). 4. 4.1. Soweit der Beschuldigte eine Reduktion der Anzahl Tagessätze sowie der Busse verlangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar beantragte er vor Bun- desgericht bereits eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 30 Tagessätze à Fr. 30.00 und der Busse auf Fr. 500.00 (Beschwerde ans Bundesgericht vom 19. August 2024 S. 2). Inhaltlich äusserte er sich in seiner Beschwerde jedoch einzig zur Höhe des Tagessatzes (S. 30). Weshalb die Anzahl der Tagessätze oder die Höhe der Busse zu reduzieren sei, legte er in seiner Beschwerde hingegen nicht dar. Rügen, die schon gegen das erste Urteil des Obergerichts hätten vorgebracht werden können und deren Geltend- machung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das vorliegende zweite Urteil des Ober- gerichts vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.1). Darauf ist deshalb nicht zurückzukommen. Selbst unter Berücksichtigung der vom

- 5 - Beschuldigten vorgebrachten Verletzung des Beschleunigungsgebots so- wie teilweise von Art. 48 lit. e StGB rechtfertigt sich keine Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe und Busse. Einzig eine Reduktion der Tages- satzhöhe erscheint angezeigt. 4.2. 4.2.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00, Pro- bezeit zwei Jahre. Das Obergericht erachtete in seinem Urteil vom 12. Juni 2024 für das Anstaltentreffen zum Erwerb von 20 bis 30 Gramm Kokain (Anklageziffer 3.1 Abs. 1) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als ange- messen. Infolge des Verschlechterungsverbots verzichtete es darauf, die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG zu asperieren, weshalb es bei der erstinstanzlich fest- gesetzten bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 80.00 sein Be- wenden hatte. Auf die damaligen Ausführungen zur Strafzumessung kann verwiesen werden (Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2024 E. 3). Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Der Beschuldigte hat am 2. September 2021 1 Gramm Kokaingemisch an B._____ verkauft (Anklageziffer 3.1 Abs. 2; vorinstanzliches Urteil E. II/3.2, E. II/4.3 und E. III/2). In der Annahme eines massgeblichen durchschnittli- chen Reinheitsgrads von 80 % (Statistik 2022 der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom

12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen) ist von 0.8 Gramm reinem Kokain aus- zugehen. Diese Menge liegt deutlich unter dem Grenzwert von 18 Gramm für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und einer Min- deststrafe von einem Jahr (BGE 145 IV 312). Dennoch ist der Handel mit 0.8 Gramm reinem Kokain vor dem Hintergrund, dass es sich um eine harte Droge handelt, nicht zu bagatellisieren. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkauf von Be- täubungsmitteln an Dritte um eine schwerere Form der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Weiter hat der Beschuldigte aus finanzi- ellen und damit egoistischen Motiven gehandelt. Er war zwar drogenabhän- gig; in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war er jedoch nicht einge- schränkt, was auch nicht vorgebracht wurde. Zudem befand er sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notsituation, zumal er bereits damals über ein monatliches Einkommen von Fr. 2'900.00 verfügt hat (UA act. 20). Der Beschuldigte hat sich bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an mehr Geld zu gelangen. Mithin verfügte er über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit

- 6 - einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Entgegen dem Beschuldigten kommt auch eine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht in Frage, da keine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegt. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Arten und Mengen von Betäubungsmitteln sowie strafba- ren Handlungen von einem leichten Verschulden und einer dafür angemes- senen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte acht Mal Anstalten getroffen (erstin- stanzliches Urteil E.II/3.2, E. II/4.3 und E. III/2; Anklageziffern 3.2.1 bis 3.2.10) zum Verkauf (50 Gramm Marihuana für Fr. 450.00 am 25. Oktober 2020, Anklageziffer 3.2.1; verschiedene Sorten Marihuana insgesamt 47.5 Gramm für Fr. 600.00 zwischen dem 15. Mai und 16. Juli 2021, Anklagezif- fer 3.2.2; Marihuana für Fr. 50.00 am 16. Juli 2021, Anklageziffer 3.2.3; Ma- rihuana für Fr. 50.00 im August 2021, Anklageziffer 3.2.4; 25 Gramm Mari- huana für Fr. 300.00 und Marihuana für Fr. 200.00 zwischen dem 27. Juli 2021 und 15. August 2021, Anklageziffer 3.2.5; unbekannte Menge an Ma- rihuana am 19. April 2021, Anklageziffer 3.2.8; verschiedene Sorten Mari- huana u.a. 3.5 Gramm für Fr. 150.00 und 8 Gramm für Fr. 100.00 am 13. April 2021 und 6. Mai 2021, Anklageziffer 3.2.9; Marihuana für Fr. 100.00 am 16. Juli 2021, Anklageziffer 3.2.10) und zwei Mal zum Kauf von Mari- huana (verschiedene Sorten von Marihuana insgesamt 37 Gramm und 2x 3.5 Bags für EUR 550.00 am 18. März 2021, Anklageziffer 3.2.6; verschie- dene Sorten von Marihuana insgesamt 28 Gramm für Fr. 760.00 im Zeit- raum vom 17. März 2021 bis zum 20. April 2021, Anklageziffer 3.2.7). Zwar handelt es sich bei Marihuana (eine Handelsform des Cannabis; BGE 120 IV 256 E. 2a) nicht um eine harte Droge wie Heroin oder Kokain. Dennoch beeinträchtigt es die Gesundheit der Konsumenten, namentlich der sich mitten in ihrer physischen und psychischen Entwicklung befindlichen Ju- gendlichen und jungen Erwachsenen, und der regelmässige und/oder in grossen Mengen erfolgende Konsum kann zu einer Sucht und zu physi- schen sowie psychischen Störungen führen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.2). Beim Anstaltentreffen liegt eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor. Mithin hatte der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – den letzten entscheidenden Schritt noch nicht gemacht, was sich zu seinen Gunsten auswirkt (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Im Hinblick auf die Beweg- gründe und das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist hinsichtlich der ein- zelnen Handlungen mit einer vergleichsweise geringen Menge (Marihuana bis 20 Gramm oder unbekannte Menge in fünf Fällen) bzw. nicht unerheb- lichen Menge (Marihuana ab 20 Gramm in fünf Fällen) von einem sehr leichten bzw. sehr leichten bis leichten Verschulden und je einzeln

- 7 - betrachtet dafür angemessenen Einzelstrafen von 20 bzw. 30 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation der ausgeführten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffern 3.1 Absatz 2 und 3.2.1 bis 3.2.10) ist zu berücksichtigen, dass die Widerhandlungen in einem engen situati- ven Zusammenhang stehen, wenn auch teilweise unterschiedliche Betäu- bungsmittel betroffen sind. Damit würde eine gedankliche Erhöhung der Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen um 200 Tagessätze auf 300 Tages- sätze als angemessen erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2 zur gedanklich asperierten Ge- samtstrafe über das Höchstmass der Geldstrafe hinaus). Selbst unter Berücksichtigung einer leicht strafmindernd zu berücksichti- genden Täterkomponente aufgrund dessen, dass der Beschuldigte die Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – wenn auch die Be- weislage erdrückend war – zum Teil eingestanden und mit Berufung nicht mehr angefochten hat und sich sein Leben zu stabilisieren beginnt sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. unten) wäre eine deutlich höhere Geldstrafe als die von der ersten Instanz ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen gewe- sen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist. 4.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3 und 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zu- sammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Eröffnung der Untersuchung im September 2021 (UA act. 12 f.) sind noch nicht ganz fünf Jahre vergangen, wobei mehr als ein Jahr auf die Urteilsfällung nach Rückweisung durch das Bundesgericht entfiel. Das Ver- fahren hat insgesamt zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots erweist sich als nicht mehr bloss leicht. Sie ist deshalb im Dispositiv festzustellen und ist im Umfang von 60 Tagessätzen strafmin- dernd zu berücksichtigen. Eine Strafreduktion wegen langen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB fällt demgegenüber nicht in Betracht. Seit der ersten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Oktober 2020 sind noch nicht zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verstrichen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Abzug wegen Ver- letzung des Beschleunigungsgebots von der gedanklichen höheren Geld- strafe – hier somit von 300 Tagessätzen – erfolgt (vgl. Urteil des

- 8 - Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.2), hat es – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen sein Bewenden. 4.2.3. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Dem vom Beschuldigten vor Bundesgericht vorgebrachten Argument, wo- nach der Tagessatz auf Fr. 30.00 zu reduzieren sei, weil er vom «Sozialamt unterstützt» werde, kann so nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte bezieht keine Sozialhilfe. Er verfügt seit Jahren über eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'680.00 sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'614.00 (UA act. 20; Beilage 5 zur Stellungnahme vom 10. Juni 2025). Die Ergänzungsleistun- gen werden für seine Krankenkasse, Miete etc. aufgewendet. Unter Be- rücksichtigung einer Rente von Fr. 1'680.00 und eines kleinen Abzugs für Steuern ist der Tagessatz auf Fr. 50.00 festzusetzen. 4.2.4. Der bedingte Vollzug und die Probezeit von zwei Jahren, die dem gesetzli- chen Minimum entspricht, sind nicht angefochten worden, weshalb es da- mit bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 4.2.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verur- teilen. 4.3. Hinsichtlich der Busse ergibt sich Folgendes: Die von der ersten Instanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheits- strafe, für die Übertretungen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfacher geringfügiger betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, mehrfacher geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB) wurde mit Berufung nicht angefochten und ist bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Der Beschuldigte ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Bussenhöhe von Fr. 1'000.00 selbst unter Berücksichtigung einer

- 9 - Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie von Art. 48 lit. e StGB be- reits mit Blick auf die nicht unerheblichen Deliktsbeträge hinsichtlich des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB als sehr mild erscheint. Der Beschuldigte hat vom 7. April 2021 bis zum 5. Au- gust 2021 insgesamt 15 Mal Waren im Wert von Fr. 2.40 bis Fr. 45.40 an der Self-Checkout-Kasse gescannt, danach storniert und schliesslich den Laden mitsamt den unbezahlten Waren verlassen (erstinstanzliches Urteil E. II/3.3, E. II/4.4 und E. III/3 und GA act. 9 ff.), wobei er weder besonders raffiniert noch plump vorgegangen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Handlungen und vom Tatbestand erfass- ten Deliktsbeträge von bis zu Fr. 300.00 in Relation zum Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 10'000.00 von einem hinsichtlich der Deliktsbeträge ab Fr. 40.00 (zwei Fälle) jeweils vergleichsweise noch knapp leichten Tatver- schulden bzw. hinsichtlich Deliktsbeträgen unter Fr. 40.00 (13 Fälle) jeweils vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer bei isolierter Betrach- tung auch mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. oben) an- gemessenen Einzelbussen von Fr. 300.00 bzw. Fr. 200.00 auszugehen. Damit einhergehend erscheint eine Erhöhung der Einsatzbusse von Fr. 300.00 für die konkret schwerste Tatbegehung vom 15. Juli 2021 im Rahmen der Asperation unter Berücksichtigung eines sachlichen, situati- ven als auch zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Delikten, hat der Beschuldigte doch sein einmal entwickeltes Vorgehen im Rahmen weiterer Tatbegehungen fortgesetzt, um insgesamt Fr. 2'500.00 auf Fr. 3'000.00 als angemessen. Diese Busse wäre zudem für die geringfügigen Diebstähle (erstinstanzliches Urteil E. II/3.3, E. II/4.4 und E. III/4 und GA act. 11) sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG angemessen zu erhöhen gewesen. Dabei würde sich selbst unter Berücksichtigung einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots (vgl. oben) und einer damit angemessenen Strafre- duktion sowie infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB – seit der Be- gehung der Übertretungen im Zeitraum von Oktober 2020 bis August 2021 sowie seit der letzten strafbaren Handlung im vorliegenden Fall im Septem- ber 2022 sind bereits über 3 Jahre verstrichen (vgl. Art. 109 StGB) – und einer diesbezüglich angemessenen Strafreduktion keine Unterschreitung der erstinstanzlich festgesetzten Busse von Fr. 1'000.00 rechtfertigen. 5. 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom

13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

- 10 - Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen insofern, als er vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen und die Tagessatzhöhe herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Senkung der Geldstrafe ist seine Berufung abzuwei- sen. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordne- ten Punkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2024 festgehaltene Höhe der Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Wysshaar, für das Berufungsverfahren von Fr. 4'750.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erfährt keine Änderung. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten ist für seinen Aufwand nach Rück- weisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichten Kostennoten vom 10. und 30. Juni 2025 sowie 23. Juli 2025 eine Entschä- digung von Fr. 4'339.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.3. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstin- stanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gespro- chen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung sowie der einfa- chen Körperverletzung freigesprochen. Er wird hingegen wegen mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen ge- ringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls verurteilt. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, dass das Ver- fahren ohne den Vorwurf der Vergewaltigung mit einem Strafbefehl hätte abgeschlossen werden können. Er hat sich denn auch gegen die mit An- klage beantragte Geldstrafe und Busse zur Wehr gesetzt (GA act. 109). Unter Berücksichtigung dessen, dass die mit dem Vorwurf der Vergewalti- gung und der einfachen Körperverletzung in Zusammenhang stehenden Kosten der Untersuchung einen nicht unerheblichen Anteil ausmachen, die Untersuchungskosten hinsichtlich der übrigen, zu Schuldsprüchen führen- den Sachverhalte jedoch ebenfalls nicht unerheblich sind, rechtfertigt es

- 11 - sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 8'836.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) zur Hälfte mit Fr. 4'418.05 aufzuer- legen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.4. Die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Wysshaar, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'432.90 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, wes- halb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'216.45 zu- rückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vergewaltigung und der einfachen Körperverletzung freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG; [in Rechtskraft erwachsen; berichtigt]

- des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; [in Rechtskraft erwachsen]

- des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB. [in Rechtskraft erwachsen] 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

- 12 - zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 4'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt.

5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Betäubungsmittel werden eingezogen:

- 1 Minigrip mit Pulverrückständen

- 0.1 Gramm Kokain

- 0.3 Gramm Marihuana Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone 11 Pro, IMEI-Nr. […], wird dem Beschuldigten zurückgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft her- ausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

7. [in Rechtskraft erwachsen] 7.1. Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforde- rung der Privatklägerin C._____ im Umfang von Fr. 547.75 anerkannt hat. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der ehemaligen amtlichen Vertei- digerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Wysshaar, für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'750.00 auszurichten. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesge- richt eine Entschädigung von Fr. 4'339.15 auszurichten.

- 13 - 8.4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'836.10 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 4'418.05 auferlegt. 8.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Be- schuldigten, Rechtsanwältin Wysshaar, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'432.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'216.45 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.6. Die Privatkläger B._____ und C._____ haben ihre Parteikosten für das erst- instanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufge- schoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren ange- setzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgescho- bene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf

- 14 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger