Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. Oktober 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Miss- wirtschaft, Unterlassung der Buchführung, einfacher Körperverletzung, Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
E. 2 Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. März 2025 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch frei und des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft, der Unter- lassung der Buchführung, des Fahrens ohne Berechtigung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, er sei seit tt. Oktober 2019 einziger Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der [zwischenzeitlich aus dem Handels- register gelöschten] B._____ GmbH gewesen. Es hätten schon zwei Betreibungen über Fr. 3'173.20 bestanden und das Geschäftskonto habe einen Negativsaldo von Fr. 137.55 sowie das Eurokonto seit Juli 2019 einen niedrigen bis negativen Saldo aufgewiesen. Mithin habe bereits damals begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Es seien zwölf weitere Betreibungen über Fr. 15'897.50 hinzugekommen. Der Beschuldigte habe keine Zwischenbilanz erstellen lassen sowie weder Sanierungsmassnahmen in die Wege geleitet noch das Gericht benachrichtigt, wodurch er die Überschuldung verschlimmert und somit den Konkurs verschleppt habe. Die objektive Strafbarkeitsbedingung sei erfüllt und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Weiter habe er mit Kreditantrag vom 27. April 2020 im Namen der B._____ GmbH unter wahrheitswidriger Angabe des Vorliegens einer wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» statt einer bereits zuvor eingetretenen sowie eines Umsatzes des Jahres 2019 von Fr. 1'895'000.00 statt tatsächlich von maximal rund Fr. 322'000.00 entsprechend den Zahlungseingängen auf den Konti und der Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 statt rund Fr. 32'000.00 am
29. April 2020 in Form einer Überzugslimite ausbezahlt erhalten. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es hätten mehrere Umstände bestanden, die gegen eine Kredit- vergabe gesprochen hätten, nämlich sei die B._____ GmbH als im Bauhaupt- und Baunebengewerbe tätige Gesellschaft nicht in demselben Ausmass betroffen gewesen wie beispielsweise Gastronomiebetriebe. Der C._____ AG hätte es als Hausbank mit Zugang zu den Kontodetails und damit zu den im niedrigen oder negativen Bereich befindlichen Kontosaldi auffallen müssen, dass die B._____ GmbH kaum Einkünfte generiert habe, so dass mithin die angegebenen Umsatzzahlen nicht hätten stimmen können. Auch sei die B._____ GmbH nicht im Register der mehr- wertsteuerpflichtigen Personen eingetragen gewesen. Der Beschuldigte habe die Umsatzangaben von D._____ erhalten, von buchhalterischen Dingen sowie Administration nichts verstanden und daher schlicht nicht erkannt, dass der angegebene Umsatz falsch gewesen sei. Er habe trotz seines beschränkten Wissens versucht, den Domizilverlust zu verhindern. Angesichts der einfachen Überprüfbarkeit mangle es weiter an der Urkundenqualität.
- 4 -
E. 2.2 Der Schuldner, der namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, un-
verhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge-
währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten
oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwal-
tung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zah-
lungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsun-
fähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, macht sich, wenn über ihn
der Konkurs eröffnet worden ist, der Misswirtschaft schuldig (Art. 165 Ziff. 1
StGB; BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2022
vom 19. April 2023 E. 1.1.1 sowie 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017
E. 4.1.1). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit
begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird
einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als
Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB).
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arg-
listig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden
zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146
Abs. 1 StGB; zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 135 IV 76
E. 5.1 f.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. zu «Covid-19-Krediten»: BGE
150 IV 169 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar
2025 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 201, sowie 6B_262/2024 vom
27. November 2024 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 151 IV 113).
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift
oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten
Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur-
kundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung schuldig
(Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE
138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2; zu «Covid-19-
Krediten»: BGE 151 IV 113 E. 1.9; BGE 151 IV 201 E. 2.4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4).
E. 2.3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte das Kreditformular mit falscher Umsatz- angabe eingereicht und die B._____ GmbH einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 am 29. April 2020 in Form einer Überzugslimite ausbezahlt erhalten hat. Ebenfalls unbestritten geblieben sind der Umsatz der B._____
- 5 - GmbH von rund Fr. 322'000.00 für das Jahr 2019, die erfolgten Betreibungen, die Kontosaldi, die Nichterstellung einer Zwischenbilanz sowie die objektive Strafbarkeitsbedingung. Umstritten ist, der Umfang der Überprüfung durch die C._____ AG und damit die Opfermitverantwortung sowie damit einhergehend die Arglist, die Urkundenqualität, die (fehlende) Verantwortung für die Führung der Buchhaltung und jeweils der subjektive Tatbestand.
E. 2.3.2 Zur angeklagten Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: Die B._____ GmbH wies gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. Juni 2022 (Untersuchungsakten [UA] act. 1.4/14 ff.) die erwähnten gesamthaft 14 Betreibungen über Fr. 19'070.70 auf. Neben den beiden bei Übernahme der Geschäftsführung durch den Beschuldigten am 28. Oktober 2019 bestehenden zwei Betreibungen über Fr. 3'173.20 haben das Geschäfts- konto einen Negativsaldo von Fr. 137.55 sowie das Eurokonto seit Juli 2019 einen niedrigen bis negativen Saldostand aufgewiesen. Erfolgte Einzahlungen wurden spätestens innert wenigen Tagen meistens in bar sogleich wieder abgezogen. Die B._____ GmbH hat neben den beiden Konti über keine weiteren Aktiven verfügt (vgl. UA act. 1.4 22, 33). Es sind bis zum Kreditantrag am 27. April 2020 fünf weitere Betreibungen über Fr. 3'800.30 erfolgt. Allerdings muss ein Mangel an Liquidität (Zahlungsunfähigkeit) nicht zwingend mit einer Überschuldung einher- gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.4). Wenn auch die Kontosaldi sowie Betreibungen bereits zu diesem Zeitpunkt für eine gewisse Besorgnis einer Überschuldung sprechen, lässt sich dies ohne Buchhaltung noch nicht zweifelsfrei von einem (wenn auch eher lange dauernden) Liquiditätsengpass abgrenzen. Jedenfalls hätte der Beschuldigte als Geschäftsführer zumindest die Liquiditätsplanung überdenken müssen. Der ausbezahlte «Covid-19-Kredit» war nach rund einem Monat bereits aufgebraucht (siehe nachstehend). Mithin hat die B._____ GmbH laufend Betreibungen erhalten und auf dem Eurokonto einen niedrigen bis negativen Saldostand sowie auf dem Geschäftskonto einen solchen von minus Fr. 164'934.20 aufgewiesen. Von weiteren Aktiven ist nichts bekannt. Mithin standen den (bekannten) Passiven, bestehend aus dem «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00, keine Aktiven bzw. ein Kontostand von rund minus Fr. 165'000.00 gegenüber. Trotz allerspätestens in diesem Zeitpunkt bestehender begründeter Besorgnis einer Überschuldung hat der Beschuldigte als Geschäftsführer die notwendigen Schritte nicht eingeleitet – er hat weder Sanierungs- massnahmen beantragt oder eine Zwischenbilanz erstellen lassen noch die Bilanz deponiert –, sondern ist offensichtlich während Monaten untätig geblieben bzw. hat weiter die B._____ GmbH betrieben.
- 6 - Als (einziger) Geschäftsführer hätte der Beschuldigte die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR) gehabt. Er wäre als Geschäftsführer der B._____ GmbH verpflichtet gewesen, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (vgl. Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR [in der zum Tatzeitpunkt gelten- den Fassung]). Es folgten bis zum 18. September 2020 nochmals fünf Betreibungen über Fr. 9'457.90. Für die zwei ersten Betreibungen im Jahr 2019 sowie eine im Jahr 2020 eingeleitete Betreibung für Forderungen aus Steuern sowie Sozialabgaben wurden am 17. Dezember 2020 definitive Verlustscheine über Fr. 3'363.20 ausgestellt (vgl. UA act. 1.4 15 Rück- seite). Mithin bewahrte einzig der damals noch geltende (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]) für diese Forderungen die B._____ GmbH (vorerst) vor dem Konkurs. Es war viel mehr eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über sie eröffnet werden würde. Der Beschuldigte liess es trotz seines Wissens um die Kontostände sowie das Fehlen weiterer Aktiven (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 4 ff.) und zumindest den von ihm beantragten «Covid-19-Kredit» als bestehende Verbindlichkeit mithin zu, dass sich die finanzielle Situation noch weiter verschlechterte und verschleppte dadurch den Konkurs. Letzt- lich wurden Verlustscheine über Fr. 6'146.30 ausgestellt und der Beschul- digte hat die Verschuldung mit Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 angegeben (UA act. 1.4 9). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der Verlust der Gläubiger im Konkurs der B._____ GmbH geringer ausgefallen, hätte der Beschuldigte geeignete Massnahmen ergriffen. Weder mit der pauschalen Behauptung, dass der Beschuldigte darauf vertraut habe, dass D._____ die Buchhaltung richtig führe (siehe nachstehend zum angeblichen Vertrauen), noch mit seinem angeblich fehlenden Wissen kann er etwas zu seinen Gunsten ableiten. Wenn sich auch der Beschuldigte seiner unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe der Erstellung des Geschäftsberichtes nicht entziehen kann (siehe nachstehend), war dies aufgrund der vergleichsweise relativ übersicht- lichen Vermögenslage der B._____ GmbH nicht mitursächlich. Mag der Beschuldigte auch bemüht gewesen sein, einen Domizilwechsel herbeizuführen, ändert dies weder an der unterlassenen Finanzplanung noch der unterlassenen Überschuldungsanzeige etwas. Aufgrund der festgestellten Überschuldung hat das Konkursamt denn auch mit Eingabe vom 12. September 2022 (UA act. 1.4 22) Antrag auf Eröffnung des Konkurses gestellt (vgl. Entscheid vom tt. Oktober 2022). Mithin war letztlich ohnehin die Überschuldung und somit die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung für das Konkursverfahren ausschlaggebend. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. Auch die behauptete Unwissenheit würde den Beschuldigten nicht zu entlasten vermögen. Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Geschäfts-
- 7 - führermandat annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom
E. 2.3.3 Zur angeklagten Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Die ausgefüllte Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» ist bestimmt und geeignet, in diesem Zusammenhang abgegebene rechts- erhebliche Erklärungen bzw. Zusicherungen zu beweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt – worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat – in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Zusicherung der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung namentlich hinsichtlich des Umsatzes «aufgrund der Covid-19-Pandemie» sowie der Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditäts- bedürfnisse» keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. BGE 151 IV 113). Hingegen erkennt das Bundesgericht den auf der kaufmännischen Buch- haltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in der Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 151 IV 201 E. 2.4). Der Beschuldigte hat in der Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» einen Umsatzerlös von Fr. 1'895'000.00 statt tatsächlich von maximal rund Fr. 322'000.00 entsprechend den Zahlungseingängen auf den Konti angegeben. Der Beschuldigte macht zum Ausfüllen der Kreditvereinbarung nicht konstante und damit unglaubhafte Aussagen; zunächst habe er die Kreditvereinbarung selber ausgefüllt, den Umsatz von der «Buchhaltung» gehabt und diese Angabe aber nicht kontrolliert (UA act. 6.1 15), während später nicht er, sondern D._____ die Kreditvereinbarung samt dem Umsatzerlös ausgefüllt und er im Vertrauen darauf blanko unterzeichnet habe (vorinstanzliche Akten [VA] act. 54 Rückseite). Nachdem allerdings keine Buchhaltung geführt wurde, konnte offensichtlich weder der Beschuldigte noch D._____ die angegebene Zahl von der «Buchhaltung»
- 8 - haben noch hätte der Beschuldigte davon ausgehen können, dass D._____ die angegebene Zahl von der «Buchhaltung» habe und sich darauf verlassen dürfen, zumal eine grobe Durchsicht der beiden ihm bekannten sowie von ihm eingesehenen Konti mit Zahlungseingängen von rund Fr. 322'000.00 für das Jahr 2019 als einzige Aktiven um fast das Sechsfache tiefer waren. Mithin erweist sich der angegebene Umsatz als völlig unplausibel hoch. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am
30. Januar 2020 die C._____ AG angewiesen hat, die Vollmacht von D._____ zu löschen (UA act. 7.4 137 ff.), weil «viele Sachen» passiert seien, die er bemerkt habe und nicht hätten passieren sollen (Protokoll, S. 9). Mithin bestand für den Beschuldigten allerspätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin keinerlei Grund, D._____ zu vertrauen. Es handelt sich vielmehr um eine offensichtliche Schutzbehauptung. In der Kreditvereinbarung wurde explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass der Angabe zum Umsatzerlös eine erhöhte Glaub- würdigkeit zukommen würde. Der Beschuldigte hat mit der falschen Angabe zum Umsatzerlös zumindest die Auszahlung eines höheren «Covid-19-Kredits» erwirken wollen, auf den die B._____ GmbH keinen Anspruch gehabt hat. Im Übrigen wäre der subjektive Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Beschuldigte die von D._____ ausgefüllte Kredit- vereinbarung blanko unterschrieben hätte. Denn wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar gewesen ist (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig.
E. 2.3.4 Zum angeklagten Betrug ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der B._____ GmbH am 27. April 2020 unter Angabe eines Umsatzes des Jahres 2019 von Fr. 1'895'000.00 statt tatsächlich von maximal rund Fr. 322'000.00 bei der C._____ AG einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 beantragt (UA act. 1.1 15), der am 29. April 2020 in Form einer Überzugslimite ausbezahlt wurde.
- 9 - Die Arglist ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim «Covid-19-Kredit» mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.00 jedoch nicht vorgesehen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Dass die falsche Angabe zum Umsatzerlös dem Beschuldigten bewusst sein musste (siehe vorstehend), trifft aber offensichtlich nicht auch für die C._____ AG zu. Zunächst hat der Beschuldigte als Geschäftsführer über weitergehende Informationen aus der Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH verfügt. Demgegenüber konnte die C._____ AG bereits nicht wissen, ob noch weitere Konti bei anderen Banken bestehen oder ob Zahlungen über Bargeld oder Kryptowährungen getätigt werden. Dass die C._____ AG hätte überprüfen können, ob die B._____ GmbH als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist, mag zutreffen. Allerdings wäre es Aufgabe des Beschuldigten als Geschäftsführer gewesen, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, und er hätte sich alleine schon deshalb um die Mehrwertsteuerpflicht kümmern müssen. Die Bank hatte aber lediglich die formale Vollständigkeit des Kreditantrags zu prüfen, wie die Begrenzung des beantragten Kredits auf 10 % des selbst deklarierten Umsatzes, was vorliegend eingehalten wurde. Die Mitarbeiter der C._____ AG durften auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben zum Umsatzerlös vertrauen und haben sich insofern über eine wesentliche Angabe geirrt. Die Täuschung durch den Beschuldigten ist als arglistig zu qualifizieren. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung hat die C._____ AG den «Covid-19-Kredit» in kausaler Weise ausbezahlt. Der Vermögensschaden bzw. die schädigende Vermögensdisposition be- steht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 165'000.00, auf den kein Anspruch bestanden hat. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Beantragung des «Covid-19-Kredits» eine gewisse Besorgnis einer Überschuldung bestanden hat (siehe vorstehend), der Beschuldigte den angegebenen Umsatz künstlich fast um das Sechsfache aufgebläht hat, laufend Betreibungen erfolgt sind und der Beschuldigte keine echten Sanierungs- massnahmen ergriffen hat, zeugt das Verhalten des Beschuldigten bereits von einer mangelnden Bereitschaft, die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen. Es bestand mehr als ein begründetes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Es resultierte denn auch bei der sich für die Rückzahlung des «Covid-19- Kredits» verbürgten Bürgschaftsgenossenschaft ein Ausfall von Fr. 164'878.87 (sog. Dreiecksbetrug).
- 10 - Dass die Angabe zum Umsatzerlös falsch war, musste dem Beschuldigten bewusst sein (siehe vorstehend). Gleiches gilt ausgehend von den Angaben des Beschuldigten, wonach die B._____ GmbH einen monatlichen Umsatz von mindestens Fr. 30'000.00 erzielt hätte, was einem jährlichen Umsatz von Fr. 360'000.00 entsprochen hätte (vgl. Protokoll, S. 6, 10). Beim angeblichen Vertrauen in D._____ handelt es sich überdies um eine offensichtliche Schutzbehauptung (siehe vorstehend). Auch wenn der Beschuldigte die Kreditvereinbarung blanko unterschrieben hätte, hätte er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar ge- wesen ist (siehe vorstehend). Durch die Falschangabe wollte der Beschuldigte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszahlung eines hohen Kredits erreichen. Er nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewährung eine Über- prüfung der Angaben nicht erfolgen würde. Indem er im Wissen um die falsche Angabe einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er die B._____ GmbH (oder allenfalls sich selber) um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Vor diesem Hintergrund ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht mehr von wesentlicher Bedeutung, dass hinsichtlich der weiteren unrichtigen Angaben des Vorliegens einer wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» und der Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» ein Betrug mangels Arglist grundsätzlich ausscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung dürfen bei der Beurteilung der wirtschaftlich erheb- lichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» im Strafver- fahren nachträglich keine erhöhten Anforderungen gestellt werden, da es sich um auslegungsbedürftige Begriffe handelt, die verschiedene Inter- pretationen zulassen. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung kann daher nur ausgegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch war und die um den «Covid-19-Kredit» ersuchende Unternehmung wirtschaft- lich von «der Covid-19-Pandemie» offensichtlich nicht betroffen war, was einer seriösen Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der betrof- fenen Unternehmung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 113). Obschon es zumindest zweifelhaft erscheint und die finanzielle Situation der B._____ GmbH eher auf das bisherige Geschäftsgebaren des Beschuldigten (sowie dessen Vorgänger) zurückzuführen sein dürfte, lässt sich dies gestützt auf die Untersuchung bei fehlender Buchhaltung nicht rechtsgenüglich erstellen (siehe vorstehend).
- 11 - Das Bundesgericht hat zwar bei bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags beabsichtigter Verwendung für private Zwecke eine arglistige Täuschung bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.2, vgl. auch E. 1.10.5 f., nicht publ. in: BGE 151 IV 113). Ob der Beschuldigte den Kredit, den er in bar bezogen hat, für eigene und damit private Zwecke verwendet und dies bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags beabsichtigt habe, lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Verwendung (Bezahlung von Rechnungen und Unterakkordanten) zumindest wenig glaubhaft erscheinen, da er weder einen Namen eines Unterakkordanten noch sonstige Details nennen kann und von den angeblichen Rechnungen sowie Quittungen nichts vorhanden ist, so war die B._____ GmbH im Jahr 2020 – anders als beispielsweise im Jahr 2018 (vgl. UA act. 7.5 21) – nicht inaktiv und verfügte über keine anderen Konti oder Vermögenswerte. Mithin erscheint vor diesem Hintergrund die Bezahlung von Rechnungen und Unterakkordanten weder geradezu abwegig noch wurde durch die Untersuchung ein dergestalt erfolgter Geldfluss ausgeschlossen. Vielmehr lässt sich nicht nachweisen, wofür diese Bargeldbezüge tatsächlich verwendet worden sind (siehe nachstehend). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des Betrugs schuldig. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, er habe den «Covid-19- Kredit» in bar bezogen, wobei die Verwendung ungewiss sei, so dass er dadurch den «paper trail» unterbrochen habe. Aufgrund seiner falschen Angabe in der Kreditvereinbarung habe er damit rechnen müssen, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnte. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe mit dem bezogenen Bargeld Unterakkordanten bezahlt. Er habe aufgrund des Vertrauens in die erhaltenen Umsatzangaben keinen Grund gehabt, von der Herkunft aus einem schwerwiegenden Delikt auszugehen. 3.2. 3.2.1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei schuldig (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 f.; BGE 144 IV 172 E. 7.2).
- 12 - Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b). Der Bezug von Bargeld stellt in der Regel eine Geldwäschereihandlung dar, da die Bewegungen der Vermögenswerte nicht mehr anhand von Bankunterlagen nachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2022 vom
15. September 2022 E. 1.2). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte den «Covid-19-Kredit» vollständig bis spätestens 29. Mai 2020 in bar bezogen hat. Umstritten ist die konkrete Verwendung der Bargeldbezüge und der subjektive Tatbestand. 3.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als nicht glaubhaft. Er sagte zunächst aus, er habe mit dem bezogenen Bargeld Rechnungen und Unterakkordanten bezahlt (UA act. 6.1 18 f.), wobei er weder einen Namen eines Unterakkordanten noch sonstige Details nennen kann und von den angeblichen Rechnungen sowie Quittungen nichts vorhanden ist. Später sagte er aus, er habe von D._____ gestellte Rechnungen bezahlt (VA act. 55). Selbst Rechnungen von Sozialversicherung sollen immer in bar bezahlt worden sein (Protokoll, S. 9). Zur Verwendung der Bargeldbezüge liegen somit weder Belege noch Quittungen noch glaubhafte Aussagen vor. Jedenfalls ist angesichts dieser Umstände der «paper trail» hinsichtlich der Bargeldbezüge unterbrochen. Mehr oder weniger vage Erinnerungen an die Verwendung genügen hierzu nicht, zumal hinsichtlich der Geldwäschereihandlung ein Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich ist. Weiter steht fest, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den «Covid-19-Kredit» wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung schuldig gemacht hat und das bezoge- ne Bargeld (siehe auch nachstehend zur gelöschten Vollmacht) somit aus einem Verbrechen stammt. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschrift- lich bestätigten, unwahren Angabe hinsichtlich des massiv um fast das Sechsfache zu hohen Umsatzerlöses (siehe vorstehend) zur Erlangung des Kredits zumindest damit rechnen müssen, dass die Fr. 165'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnten. Weiter hat er den ganzen Betrag in rund einem Monat in bar abgehoben und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Auffindung dieser Vermögenswerte erschwert werden könnte. Insoweit der Beschuldigte hinsichtlich der Vortat die Kreditvereinbarung blanko unterschrieben hätte, hätte er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht antizipierbar gewesen ist.
- 13 - Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei schuldig. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen einfacher Geldwäscherei und nicht wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt, obwohl dies aufgrund der Mehrzahl von Handlungen (mehrere Bargeldbezüge) und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts richtig gewesen wäre. Da die Kantonale Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei nicht angefochten hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einem Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, er habe es als einziger verantwortlicher Geschäftsführer unterlassen, die Buchhaltung zu führen bzw. führen zu lassen und dadurch seine Pflichten nicht wahr- genommen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe von buchhalterischen Dingen sowie Administration nichts verstanden. Die Besorgung der Buchhaltung sei Aufgabe des Inhabers D._____ gewesen, worauf er vertraut habe. 4.2. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- mässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, der Unterlassung der Buchführung schuldig (Art. 166 StGB; vgl. BGE 131 IV 56 E. 1.3; 117 IV 163 E. 2b; Urteile des Bundes- gerichts 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1 f., 6B_1262/2020 vom
2. August 2022 E. 3.3 f. sowie 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). 4.3. 4.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass für die B._____ GmbH [zumindest während dem angeklagten Zeitraum vom tt. Oktober 2019 bis tt. November 2020] keine Buchhaltung geführt wurde und dass die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten ist.
- 14 - Umstritten ist die Aufgabenteilung bzw. die Zulässigkeit eines Vertrauens in die Buchführung durch D._____ und der subjektive Tatbestand. 4.3.2. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn – wie vorliegend – die Buchführung ganz unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. September 2019 E. 1.1.1). Der Beschuldigte war während dem angeklagten Zeitraum vom tt. Oktober 2019 bis tt. November 2020 als (einziger) Geschäftsführer der B._____ GmbH für das Rechnungswesen (siehe vorstehend) und gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 OR [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] für die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung) unübertragbar und unentziehbar verantwortlich. Die Erstellung des Geschäftsberichts muss der Geschäftsführer zwar nicht selber verfassen, die Erstellung aber ermöglichen und sicherstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.2.2). Mithin hätte der Beschuldigte dafür sorgen müssen, dass überhaupt eine Buchführung existiert sowie dass die Rechnungslegung ordnungsgemäss erfolgt. Ein Geschäftsführer, dem die notwendigen Informationen vorenthalten werden, darf nicht einfach auf das Erstellen der Buchhaltung verzichten; vielmehr muss er in letzter Konsequenz sein Mandat als Geschäftsführer niederlegen (vgl. hierzu für einen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft: Urteil des Bundesgerichts 1P.456/2003 vom 4. März 2004 E. 3.3.2). Der Beschuldigte hat allerdings nichts davon unternommen. Er hat weder die Buchhaltung bei der Übernahme eingesehen noch überhaupt kontrolliert (VA act. 53 Rückseite). Weshalb D._____ zur Führung der Buchhaltung geeignet gewesen sein soll oder dass der Beschuldigte ihn überwacht hätte, macht der Beschuldigte weder geltend noch ist dies ersichtlich. Der Beschuldigte blieb vielmehr untätig. Vor Obergericht hat der Beschuldigte vorgebracht, dass D._____ (zumindest) gesagt habe, dass es gut laufe, und er ihm Quittungen, die Rechnung sowie einen Betreibungsregisterauszug vorgelegt habe, so dass er von ihm angelogen bzw. getäuscht worden sei (Protokoll, S. 5). Nicht nur stehen diese Aussagen in offensichtlichem Widerspruch zu den ersten Aussagen des Beschuldigten, es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass – wenn es so gewesen wäre – er dies von Anfang an ausgesagt hätte. Es wurde allerdings keine Buchhaltung geführt. Ebenso wenig wurden gefälschte Betreibungsregisterauszüge oder eine gefälschte Buchhaltung, die dem Beschuldigten hätte vorgezeigt worden sein, gefunden. Im Übrigen handelt es sich beim angeblichen Vertrauen in D._____ um eine offensichtliche Schutzbehauptung (siehe vorstehend).
- 15 - Der Beschuldigte war sich aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bzw. Verurteilung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemässe Buchführung ohne weiteres bewusst. Ebenso war ihm entsprechend bewusst, dass es ohne Buchhaltung zu Unklarheiten über den Vermögensstand kommen kann. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 13. Mai 2019 u.a. wegen mehrfacher (Anstiftung zur) Unterlassung der Buch- führung hinsichtlich mehrerer Gesellschaften verurteilt. Bereits da wurde er darauf hingewiesen, dass er die Pflicht zur Buchführung aus einem früheren Verfahren gekannt habe. Er hat denn auch eingestanden, zu wissen, dass er verurteilt worden sei, weil er das «Bürozeugs» nicht ge- macht habe (Protokoll, S. 3). Mithin ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung ist unbestritten geblieben (vgl. auch Anklage: Eröffnung des Konkurses am tt. Oktober 2022). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung schuldig. Zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft besteht echte Konkurrenz, da dem Beschuldigten die begründete Besorgnis einer Überschuldung trotz der fehlenden Buchhaltung bewusst bzw. diese für die Konkursverschleppung nicht entscheidend gewesen ist (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 6.5.7). 5.
E. 5 Jahre des Landes und entschied über die Zivilklage. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. April 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung, eventualiter eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre, einen Verzicht auf eine nicht obligatorische Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am
20. April 2026 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche des Betrugs, der Urkun- denfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft sowie der Unterlas- sung der Buchführung, damit einhergehend die Strafzumessung, die Lan- desverweisung sowie die Zivilklage. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 3 - 2.
E. 5.1 Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 5.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 20. Mai 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. November 2014 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Januar 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom
- 16 -
29. Mai 2019 wegen mehrfacher Misswirtschaft sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, der fehlenden Warnwirkung von bedingten sowie unbedingten Geldstrafen und selbst von einer unbedingten Freiheitsstrafe 15 Monaten und dem damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiterdelinquierens steht es ausser Frage, dass als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Frei- heitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3). Davon geht für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt denn auch der Beschuldigte im Eventualantrag aus.
E. 5.3.1 Die Einsatzstrafe ist für den Betrug als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des Umsatzerlöses bei der C._____ AG einen «Covid-19- Kredit» für die B._____ GmbH über Fr. 165'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Der Unrechts- gehalt der durch den Beschuldigten verwendeten Urkunde wird mit der Urkundenfälschung abgegolten. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machen- schaften. Er hat sich allerdings ganz bewusst die damalige Notlage zu Nutze gemacht, um seine Gesellschaft (oder sich selber) auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfe- betrügers bringt er dadurch andere Gesuchsteller in Verruf, die tatsächlich auf einen Notkredit angewiesen waren. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).
- 17 - Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Dass die B._____ GmbH laufend betrieben wurde und sich ihre finanzielle Situation stetig weiter verschlechtert hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand, erst recht nicht bei ihm privat. Er hat jeweils seinen Lohn von Fr. 5'000.00 ebenfalls in bar bezogen (Protokoll, S. 7). Statt auf einen Kreditantrag mit falschen Angaben zum Umsatzerlös zu verzichten und das wohl Unausweichliche einer Liquidation eintreten zu lassen, wählte er den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen nicht zu schädigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichs- weise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
E. 5.3.2 Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar ver- letzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer be- stimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des massiv um fast das Sechsfache zu hohen Umsatzerlöses unterschriftlich beantragt. Er reichte diese (unwahre) Urkunde in der Folge bei der C._____ AG ein, um einen Irrtum über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hervorzurufen. Der Taterfolg ist angesichts des der Angabe entgegengebrachten Vertrauens sowie der Benachteiligung im Umfang des zu Unrecht gewährten Kredits als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren.
- 18 - Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Ver- werflichkeit des Handelns ist angesichts der unterschriftlichen Angabe hinsichtlich des massiv um fast das Sechsfache zu hohen Umsatzerlöses nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neu- tral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das einer Urkunde entgegenbrachte besondere Vertrauen nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Weitere Umstände dürfen nur soweit zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, als dies nicht bereits im Rahmen der Strafzumessung zum Betrug erfolgt ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Urkundenfälschung im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem Betrug zusätzlich eine Urkundenfälschung vorgenommen hat, zumal der Tatbestand der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut als jenes des Betrugs schützt. Insgesamt ist hinsichtlich der Urkundenfälschung unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichs- weise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolier- ter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschung in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug steht. Entsprechend geringer ist der mit der Urkundenfälschung insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 5.3.3 Hinsichtlich der Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Misswirtschaft als Konkursdelikt dient dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Er bezweckt zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6). Der Beschuldigte hat als damals einziger Geschäftsführer der B._____ GmbH trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung weder eine Zwischenbilanz erstellen lassen noch das Gericht benachrichtigt, sondern die Geschäftstätigkeit aufrecht erhalten, wodurch sich die finanzielle Lage der B._____ GmbH weiter verschlechtert hat und der Konkurs verschleppt wurde. Aufgrund der fehlenden Buchhaltung ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen nicht möglich. Die Schulden betrugen
- 19 - neben dem «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 mehrere Fr. 10'000.00, wovon mindestens zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 20'000.00 nach dem Kredit dazugekommen sind, was nicht zu bagatellisieren ist. Es ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Geschäftsführers gekümmert und blieb während Monaten untätig, womit er seine Pflichten als Geschäftsführer arg vernachlässigt hat. Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Ent- scheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten ein- schränken können. Im Gegenteil hat er die Geschäftsführung einer GmbH übernommen, das «Bürozeugs» nicht gemacht und den Konkurs verschleppt, was von einer besonderen Verantwortungslosigkeit zeugt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von
E. 5.3.4 Hinsichtlich der Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt als Rechtsgut in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient er in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei
- 20 - festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Geldwäscherei entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einzelstrafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Der Beschuldigte hat Fr. 165'000.00, die aus dem unter falschen Angaben erhaltenen «Covid-19-Kredit» stammen, vom Konto der B._____ GmbH in bar bezogen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Ver- werflichkeit des Handelns ist mit dem Bezug in bar nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Geldwäscherei über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Verschleierungshandlung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheits- strafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Geldwäscherei in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammen- hang zum Betrug sowie der Urkundenfälschung steht. Entsprechend geringer ist der mit der Geldwäscherei insgesamt einhergehende Gesamt- schuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 6 Monate auf 29 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 5.3.5 Hinsichtlich der Unterlassung der Buchführung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung soll gewährleisten, dass der Vermögensstand des Schuldners vollständig ersichtlich ist, um die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu schützen (vgl. BGE 131 IV 56 E. 1.3). Der Beschuldigte war als (einziger) Geschäftsführer der B._____ GmbH für die Buchführung sowie die Rechnungslegung unübertragbar und unentziehbar verantwortlich. Aufgrund der fehlenden Buchführung war die Vermögenslage zumindest während dem angeklagten Zeitraum von über einem Jahr nicht ersichtlich, was letztlich zu Schulden bei Gläubigern von mehreren Fr. 10'000.00 geführt hat.
- 21 - Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Unter- lassung der Buchführung über ein grosses Ausmass an Entscheidungs- freiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Ansprüche der Gläubiger nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Unterlassungen der Buchführung und zumindest abstrakt gefährdeter Ansprüche von Gläubigern von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer ange- messenen Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Unterlassung der Buch- führung zwar in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammen- hang zur Misswirtschaft steht. Der Gesamtschuldbeitrag ist jedoch nicht zu vernachlässigen, zumal die Unterlassung der Buchführung für die Konkursverschleppung nicht entscheidend gewesen ist. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 5 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 5.3.6 Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 20. Juni 2019 nicht etwa bloss zu Warnungszwecken, sondern aus Sicherheits- gründen auf unbestimmte Zeit entzogen (Geschwindigkeit, mittelschwerer Fall, vgl. UA act. 7.12 2). Ein Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrs- teilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2.2). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- schaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 22 - Der Beschuldigte hat am 14. Oktober 2023 um 2:30 Uhr den Mercedes- Benz seiner Lebenspartnerin vom Parkplatz eines Clubs wenige Meter über die Strasse zu einer Tankstelle gelenkt. Mithin hat es sich bloss um eine Kurzstrecke gehandelt. Die von der Fahrt ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist zwar nicht zu bagatellisieren, aber erweist sich als entsprechend geringer. Der Beschuldigte hat keinen Grund für sein Handeln geltend gemacht. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. Vielmehr war er seit mehreren Jahren nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu lenken. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich anders zu organisieren. Die Fahrt erscheint unnötig und aus reiner Bequemlichkeit erfolgt zu sein. Mithin zeigte er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Verkehr bestehenden Erfor- dernis eines Führerausweises. Sein Verhalten muss als verantwortungslos, egoistisch und leichtfertig bezeichnet werden. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte über das für ihn aus Sicherheitsgründen geltende Verbot zum Führen eines Fahrzeugs nicht bewusst sein konnte. Er handelte mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Er hat mit seinem Verhalten ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem behördlich angeordneten Sicherungsentzug und dem Erfordernis zur Erlangung eines Führerausweises manifestiert. Diese scheinen ihn schlicht nicht zu kümmern. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens ohne Berechtigung von einem in Relation zum Strafrahen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise knapp noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzel- strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass das Fahren ohne Berechtigung in keinem Zusammenhang zu den weiteren Delikten steht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag des Fahrens ohne Berechtigung zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 2 Monate auf 36 Monate zu erhöhen.
E. 5.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:
- 23 - Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (siehe vorstehend), was erheblich straferhöhend ins Gewicht fällt. Mit erschreckender Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit hat der Beschuldigte diverse Rechtsgüter wie das Vermögen oder die Verkehrssicherheit verletzt. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens sind die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Mai 2024 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2024 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung als Zusatzstrafe zum vorstehenden Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er behauptet, von verschiedenen Umständen nichts gewusst zu haben, oder versucht, die Verantwortung auf D._____ abzuschieben. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist geschieden, lebt in einer Beziehung, hat zwei erwachsene Kinder sowie ein noch minderjähriges Kind und ist arbeitstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente deutlich negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 3 ½ Jahre zu erhöhen ist.
E. 5.5 Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 5.6 Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
- 24 -
E. 5.7 Die von der Vorinstanz für die Übertretung ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO). 6.
E. 6 Oktober 2015 E. 1.4). Überdies waren dem Beschuldigten diese Pflich- ten sehr wohl bekannt. Er wurde mitunter mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Luzern vom 13. Mai 2019 u.a. wegen mehrfacher (Anstiftung zur) Misswirtschaft hinsichtlich mehrerer Gesellschaften in der Variante der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung durch unterlassene Über- schuldungsanzeige trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung verurteilt (vgl. UA act. 2.5 505 ff.). Bereits da wurde darauf hingewiesen, dass er die Kapitalschutzpflichten aus einem früheren Verfahren gekannt habe. Mithin ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist unbestrittenermassen erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Misswirtschaft schuldig.
E. 6.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'375.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
E. 6.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'350.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 6'431.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 6.3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt K._____, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'124.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'483.90 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'086.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt K._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'219.22 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der J._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'118.84 zu bezahlen.
- 35 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann
E. 6.4 Zusammenfassend ist dem 43-jährigen Beschuldigten – insbesondere mit Blick auf seine fast 39-jährige Aufenthaltsdauer – ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz allerdings nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist zwar aktuell arbeitstätig. Er war allerdings auch teilweise arbeitslos. Er beherrscht die deutsche Sprache. In gesellschaftlicher sowie sozialer Hinsicht scheint er weit unterdurchschnittlich integriert zu sein. Das jüngste, noch minderjährige Kind, wird voraussichtlich nach dem Vollzug der
- 29 - mehrjährigen Freiheitsstrafe volljährig sein. Der bereits jetzt nicht grosse Kontakt wird aufgrund dieses Vollzugs ohnehin allgemein eingeschränkt werden. Die familiären Kontakte können während der Dauer der Landes- verweisung besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Eine soziale und berufliche Eingliederung im Kosovo, zu dem von einer nach wie vor bestehenden, tatsächlichen Vertrautheit aus Ferienaufenthalten sowie persönlichen Kontakten auszu- gehen ist, stellt aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Arbeits- erfahrung keine unzumutbare Schwierigkeit dar und erscheint mit zumut- baren Anstrengungen intakt. Zur Schweiz liegen trotz jahrzehntelangen Aufenthalts keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen vor und schon gar keine ausser- gewöhnlichen Umstände. Im Gegenteil liegt vielmehr eine unterdurch- schnittliche Integration vor, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht mit Schulden allein aus Verlustscheinen von über einer Viertelmillion Franken. Demgegenüber steht angesichts des unbeirrten Weiterdelinquierens trotz der durch das Migrationsamt unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zweimal gewährten «allerletzten» Chance und der nicht unerheblichen Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten, der sich als unbelehr- barer Wiederholungstäter mit einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinwegsetzt. Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Härte, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53).
E. 6.5 Der Beschuldigte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter. Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Für ein künftiges Wohlverhalten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt ganz erheblich, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landes- verweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit fast 39 Jahren hier lebt, und angesichts der Anwesenheit der Kinder, die nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe, voraussichtlich alle volljährig sein werden, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann in Relation zur möglichen Dauer von 3-15 Jahren die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren nicht reduziert werden.
- 30 -
E. 6.6 Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4; zur weitgehenden Identität von Art. 21 sowie Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 zur Vorgängernorm: Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Vom Beschuldigten als unbelehrbarer Wiederholungstäter geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Er hat wiederum auch Verbrechen begangen und wird nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Die Ausschrei- bung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten. 7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz von Fr. 164'878.87 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte bringt für den Fall eines Schuldspruchs dagegen vor, er habe das bezogene Geld für die Bezahlung von Unterakkordanten und somit zweckmässig verwendet und auch der Inhaber der B._____ GmbH, D._____, habe Zugriff auf das Konto gehabt sowie Bargeld bezogen. Für den Betrug ist nicht die falsche Angabe zur Verwendung, sondern zum Umsatzerlös tatbestandsmässig. Überdies hat der Beschuldigte den ganzen Kredit in bar bezogen und mangels Belege oder Quittungen auch Geldwäscherei betrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2024 vom
25. März 2026 E. 4.5). Die tatsächliche Verwendung ist vielmehr unklar geblieben. Der Beschuldigte hat die C._____ AG am 30. Januar 2020 angewiesen, die Vollmacht und damit auch eine allfällig vorhandene E- Finance Ermächtigung sowie […] Card von u.a. D._____ zu löschen (UA act. 7.4 137 ff.), so dass es ausgeschlossen ist, dass D._____ den erst am
29. April 2020 ausbezahlten Kredit bar hätte beziehen können. Dies wird denn auch vom Beschuldigten selber hinsichtlich des «Covid-19-Kredits» nicht bestritten (siehe vorstehend). Es bleibt daher bei der Verpflichtung des Beschuldigten, der J._____ Schadenersatz von Fr. 164'878.87 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2021 zu bezahlen.
- 31 -
E. 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Misswirtschaft in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug sowie zur Urkundenfälschung steht. Entsprechend geringer ist der mit der Misswirtschaft insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 5 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 8.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom
E. 8.2 Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsver- handlung – mit gerundet Fr. 7'350.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 6'431.25 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 8.3 Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt K._____, ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf die Honorarnote mit Fr. 5'124.45 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'483.90 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kosten- pflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen
- 32 - Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch freigesprochen. Die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch steht in sehr engem sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang mit den weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, für die ein Schuldspruch erfolgt ist. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebenspartnerin ist zeitlich den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz unmittelbar vorausgegangen und steht somit ebenfalls in engem Zusammenhang dazu. Da die weiteren Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit dem Fahrzeug der Lebens- partnerin begangen wurden, erweist sich eine Einvernahme von ihr zur Abklärung der Umstände nach wie vor als notwendig. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'219.22 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz an die J._____ zugesprochene Entschädigung zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Ausführungen gemacht hat. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).
- 33 - Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
- der einfachen Körperverletzung;
- der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. 2. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;
- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;
- der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB;
- der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
- der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB;
- des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; [in Rechtskraft erwachsen]
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG. [in Rechtskraft erwachsen] 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der J._____ Schadenersatz von Fr. 164'878.87 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2021 zu bezahlen.
- 34 - 6.
E. 13 Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend, erwirkt aber ein leicht niedrigeres Strafmass. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu 7/8 mit Fr. 4'375.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.114 (ST.2024.65; StA.2021.291) Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Fedier, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Ritter, […] Gegenstand Misswirtschaft usw.
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. Oktober 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Miss- wirtschaft, Unterlassung der Buchführung, einfacher Körperverletzung, Fahrens ohne Berechtigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand. 2. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. März 2025 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch frei und des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft, der Unter- lassung der Buchführung, des Fahrens ohne Berechtigung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes und entschied über die Zivilklage. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. April 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung, eventualiter eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre, einen Verzicht auf eine nicht obligatorische Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am
20. April 2026 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche des Betrugs, der Urkun- denfälschung, der Geldwäscherei, der Misswirtschaft sowie der Unterlas- sung der Buchführung, damit einhergehend die Strafzumessung, die Lan- desverweisung sowie die Zivilklage. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 3 - 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, er sei seit tt. Oktober 2019 einziger Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der [zwischenzeitlich aus dem Handels- register gelöschten] B._____ GmbH gewesen. Es hätten schon zwei Betreibungen über Fr. 3'173.20 bestanden und das Geschäftskonto habe einen Negativsaldo von Fr. 137.55 sowie das Eurokonto seit Juli 2019 einen niedrigen bis negativen Saldo aufgewiesen. Mithin habe bereits damals begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Es seien zwölf weitere Betreibungen über Fr. 15'897.50 hinzugekommen. Der Beschuldigte habe keine Zwischenbilanz erstellen lassen sowie weder Sanierungsmassnahmen in die Wege geleitet noch das Gericht benachrichtigt, wodurch er die Überschuldung verschlimmert und somit den Konkurs verschleppt habe. Die objektive Strafbarkeitsbedingung sei erfüllt und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden. Weiter habe er mit Kreditantrag vom 27. April 2020 im Namen der B._____ GmbH unter wahrheitswidriger Angabe des Vorliegens einer wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» statt einer bereits zuvor eingetretenen sowie eines Umsatzes des Jahres 2019 von Fr. 1'895'000.00 statt tatsächlich von maximal rund Fr. 322'000.00 entsprechend den Zahlungseingängen auf den Konti und der Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 statt rund Fr. 32'000.00 am
29. April 2020 in Form einer Überzugslimite ausbezahlt erhalten. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es hätten mehrere Umstände bestanden, die gegen eine Kredit- vergabe gesprochen hätten, nämlich sei die B._____ GmbH als im Bauhaupt- und Baunebengewerbe tätige Gesellschaft nicht in demselben Ausmass betroffen gewesen wie beispielsweise Gastronomiebetriebe. Der C._____ AG hätte es als Hausbank mit Zugang zu den Kontodetails und damit zu den im niedrigen oder negativen Bereich befindlichen Kontosaldi auffallen müssen, dass die B._____ GmbH kaum Einkünfte generiert habe, so dass mithin die angegebenen Umsatzzahlen nicht hätten stimmen können. Auch sei die B._____ GmbH nicht im Register der mehr- wertsteuerpflichtigen Personen eingetragen gewesen. Der Beschuldigte habe die Umsatzangaben von D._____ erhalten, von buchhalterischen Dingen sowie Administration nichts verstanden und daher schlicht nicht erkannt, dass der angegebene Umsatz falsch gewesen sei. Er habe trotz seines beschränkten Wissens versucht, den Domizilverlust zu verhindern. Angesichts der einfachen Überprüfbarkeit mangle es weiter an der Urkundenqualität.
- 4 - 2.2. Der Schuldner, der namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, un- verhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge- währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwal- tung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zah- lungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsun- fähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, der Misswirtschaft schuldig (Art. 165 Ziff. 1 StGB; BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 sowie 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arg- listig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. zu «Covid-19-Krediten»: BGE 150 IV 169 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 201, sowie 6B_262/2024 vom
27. November 2024 E. 1.5, nicht publ. in: BGE 151 IV 113). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur- kundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2; zu «Covid-19- Krediten»: BGE 151 IV 113 E. 1.9; BGE 151 IV 201 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte das Kreditformular mit falscher Umsatz- angabe eingereicht und die B._____ GmbH einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 am 29. April 2020 in Form einer Überzugslimite ausbezahlt erhalten hat. Ebenfalls unbestritten geblieben sind der Umsatz der B._____
- 5 - GmbH von rund Fr. 322'000.00 für das Jahr 2019, die erfolgten Betreibungen, die Kontosaldi, die Nichterstellung einer Zwischenbilanz sowie die objektive Strafbarkeitsbedingung. Umstritten ist, der Umfang der Überprüfung durch die C._____ AG und damit die Opfermitverantwortung sowie damit einhergehend die Arglist, die Urkundenqualität, die (fehlende) Verantwortung für die Führung der Buchhaltung und jeweils der subjektive Tatbestand. 2.3.2. Zur angeklagten Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: Die B._____ GmbH wies gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. Juni 2022 (Untersuchungsakten [UA] act. 1.4/14 ff.) die erwähnten gesamthaft 14 Betreibungen über Fr. 19'070.70 auf. Neben den beiden bei Übernahme der Geschäftsführung durch den Beschuldigten am 28. Oktober 2019 bestehenden zwei Betreibungen über Fr. 3'173.20 haben das Geschäfts- konto einen Negativsaldo von Fr. 137.55 sowie das Eurokonto seit Juli 2019 einen niedrigen bis negativen Saldostand aufgewiesen. Erfolgte Einzahlungen wurden spätestens innert wenigen Tagen meistens in bar sogleich wieder abgezogen. Die B._____ GmbH hat neben den beiden Konti über keine weiteren Aktiven verfügt (vgl. UA act. 1.4 22, 33). Es sind bis zum Kreditantrag am 27. April 2020 fünf weitere Betreibungen über Fr. 3'800.30 erfolgt. Allerdings muss ein Mangel an Liquidität (Zahlungsunfähigkeit) nicht zwingend mit einer Überschuldung einher- gehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.4). Wenn auch die Kontosaldi sowie Betreibungen bereits zu diesem Zeitpunkt für eine gewisse Besorgnis einer Überschuldung sprechen, lässt sich dies ohne Buchhaltung noch nicht zweifelsfrei von einem (wenn auch eher lange dauernden) Liquiditätsengpass abgrenzen. Jedenfalls hätte der Beschuldigte als Geschäftsführer zumindest die Liquiditätsplanung überdenken müssen. Der ausbezahlte «Covid-19-Kredit» war nach rund einem Monat bereits aufgebraucht (siehe nachstehend). Mithin hat die B._____ GmbH laufend Betreibungen erhalten und auf dem Eurokonto einen niedrigen bis negativen Saldostand sowie auf dem Geschäftskonto einen solchen von minus Fr. 164'934.20 aufgewiesen. Von weiteren Aktiven ist nichts bekannt. Mithin standen den (bekannten) Passiven, bestehend aus dem «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00, keine Aktiven bzw. ein Kontostand von rund minus Fr. 165'000.00 gegenüber. Trotz allerspätestens in diesem Zeitpunkt bestehender begründeter Besorgnis einer Überschuldung hat der Beschuldigte als Geschäftsführer die notwendigen Schritte nicht eingeleitet – er hat weder Sanierungs- massnahmen beantragt oder eine Zwischenbilanz erstellen lassen noch die Bilanz deponiert –, sondern ist offensichtlich während Monaten untätig geblieben bzw. hat weiter die B._____ GmbH betrieben.
- 6 - Als (einziger) Geschäftsführer hätte der Beschuldigte die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR) gehabt. Er wäre als Geschäftsführer der B._____ GmbH verpflichtet gewesen, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (vgl. Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR [in der zum Tatzeitpunkt gelten- den Fassung]). Es folgten bis zum 18. September 2020 nochmals fünf Betreibungen über Fr. 9'457.90. Für die zwei ersten Betreibungen im Jahr 2019 sowie eine im Jahr 2020 eingeleitete Betreibung für Forderungen aus Steuern sowie Sozialabgaben wurden am 17. Dezember 2020 definitive Verlustscheine über Fr. 3'363.20 ausgestellt (vgl. UA act. 1.4 15 Rück- seite). Mithin bewahrte einzig der damals noch geltende (grundsätzliche) Ausschluss einer Konkursbetreibung (vgl. Art. 43 SchKG [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]) für diese Forderungen die B._____ GmbH (vorerst) vor dem Konkurs. Es war viel mehr eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über sie eröffnet werden würde. Der Beschuldigte liess es trotz seines Wissens um die Kontostände sowie das Fehlen weiterer Aktiven (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 4 ff.) und zumindest den von ihm beantragten «Covid-19-Kredit» als bestehende Verbindlichkeit mithin zu, dass sich die finanzielle Situation noch weiter verschlechterte und verschleppte dadurch den Konkurs. Letzt- lich wurden Verlustscheine über Fr. 6'146.30 ausgestellt und der Beschul- digte hat die Verschuldung mit Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 angegeben (UA act. 1.4 9). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der Verlust der Gläubiger im Konkurs der B._____ GmbH geringer ausgefallen, hätte der Beschuldigte geeignete Massnahmen ergriffen. Weder mit der pauschalen Behauptung, dass der Beschuldigte darauf vertraut habe, dass D._____ die Buchhaltung richtig führe (siehe nachstehend zum angeblichen Vertrauen), noch mit seinem angeblich fehlenden Wissen kann er etwas zu seinen Gunsten ableiten. Wenn sich auch der Beschuldigte seiner unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe der Erstellung des Geschäftsberichtes nicht entziehen kann (siehe nachstehend), war dies aufgrund der vergleichsweise relativ übersicht- lichen Vermögenslage der B._____ GmbH nicht mitursächlich. Mag der Beschuldigte auch bemüht gewesen sein, einen Domizilwechsel herbeizuführen, ändert dies weder an der unterlassenen Finanzplanung noch der unterlassenen Überschuldungsanzeige etwas. Aufgrund der festgestellten Überschuldung hat das Konkursamt denn auch mit Eingabe vom 12. September 2022 (UA act. 1.4 22) Antrag auf Eröffnung des Konkurses gestellt (vgl. Entscheid vom tt. Oktober 2022). Mithin war letztlich ohnehin die Überschuldung und somit die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung für das Konkursverfahren ausschlaggebend. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. Auch die behauptete Unwissenheit würde den Beschuldigten nicht zu entlasten vermögen. Wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Geschäfts-
- 7 - führermandat annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 1.4). Überdies waren dem Beschuldigten diese Pflich- ten sehr wohl bekannt. Er wurde mitunter mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Luzern vom 13. Mai 2019 u.a. wegen mehrfacher (Anstiftung zur) Misswirtschaft hinsichtlich mehrerer Gesellschaften in der Variante der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung durch unterlassene Über- schuldungsanzeige trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung verurteilt (vgl. UA act. 2.5 505 ff.). Bereits da wurde darauf hingewiesen, dass er die Kapitalschutzpflichten aus einem früheren Verfahren gekannt habe. Mithin ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist unbestrittenermassen erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Misswirtschaft schuldig. 2.3.3. Zur angeklagten Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Die ausgefüllte Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» ist bestimmt und geeignet, in diesem Zusammenhang abgegebene rechts- erhebliche Erklärungen bzw. Zusicherungen zu beweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt – worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat – in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Zusicherung der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung namentlich hinsichtlich des Umsatzes «aufgrund der Covid-19-Pandemie» sowie der Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditäts- bedürfnisse» keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (vgl. BGE 151 IV 113). Hingegen erkennt das Bundesgericht den auf der kaufmännischen Buch- haltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in der Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 151 IV 201 E. 2.4). Der Beschuldigte hat in der Kreditvereinbarung für einen «Covid-19-Kredit» einen Umsatzerlös von Fr. 1'895'000.00 statt tatsächlich von maximal rund Fr. 322'000.00 entsprechend den Zahlungseingängen auf den Konti angegeben. Der Beschuldigte macht zum Ausfüllen der Kreditvereinbarung nicht konstante und damit unglaubhafte Aussagen; zunächst habe er die Kreditvereinbarung selber ausgefüllt, den Umsatz von der «Buchhaltung» gehabt und diese Angabe aber nicht kontrolliert (UA act. 6.1 15), während später nicht er, sondern D._____ die Kreditvereinbarung samt dem Umsatzerlös ausgefüllt und er im Vertrauen darauf blanko unterzeichnet habe (vorinstanzliche Akten [VA] act. 54 Rückseite). Nachdem allerdings keine Buchhaltung geführt wurde, konnte offensichtlich weder der Beschuldigte noch D._____ die angegebene Zahl von der «Buchhaltung»
- 8 - haben noch hätte der Beschuldigte davon ausgehen können, dass D._____ die angegebene Zahl von der «Buchhaltung» habe und sich darauf verlassen dürfen, zumal eine grobe Durchsicht der beiden ihm bekannten sowie von ihm eingesehenen Konti mit Zahlungseingängen von rund Fr. 322'000.00 für das Jahr 2019 als einzige Aktiven um fast das Sechsfache tiefer waren. Mithin erweist sich der angegebene Umsatz als völlig unplausibel hoch. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am
30. Januar 2020 die C._____ AG angewiesen hat, die Vollmacht von D._____ zu löschen (UA act. 7.4 137 ff.), weil «viele Sachen» passiert seien, die er bemerkt habe und nicht hätten passieren sollen (Protokoll, S. 9). Mithin bestand für den Beschuldigten allerspätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin keinerlei Grund, D._____ zu vertrauen. Es handelt sich vielmehr um eine offensichtliche Schutzbehauptung. In der Kreditvereinbarung wurde explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass der Angabe zum Umsatzerlös eine erhöhte Glaub- würdigkeit zukommen würde. Der Beschuldigte hat mit der falschen Angabe zum Umsatzerlös zumindest die Auszahlung eines höheren «Covid-19-Kredits» erwirken wollen, auf den die B._____ GmbH keinen Anspruch gehabt hat. Im Übrigen wäre der subjektive Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Beschuldigte die von D._____ ausgefüllte Kredit- vereinbarung blanko unterschrieben hätte. Denn wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar gewesen ist (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung schuldig. 2.3.4. Zum angeklagten Betrug ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der B._____ GmbH am 27. April 2020 unter Angabe eines Umsatzes des Jahres 2019 von Fr. 1'895'000.00 statt tatsächlich von maximal rund Fr. 322'000.00 bei der C._____ AG einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 beantragt (UA act. 1.1 15), der am 29. April 2020 in Form einer Überzugslimite ausbezahlt wurde.
- 9 - Die Arglist ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim «Covid-19-Kredit» mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.00 jedoch nicht vorgesehen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Dass die falsche Angabe zum Umsatzerlös dem Beschuldigten bewusst sein musste (siehe vorstehend), trifft aber offensichtlich nicht auch für die C._____ AG zu. Zunächst hat der Beschuldigte als Geschäftsführer über weitergehende Informationen aus der Geschäftstätigkeit der B._____ GmbH verfügt. Demgegenüber konnte die C._____ AG bereits nicht wissen, ob noch weitere Konti bei anderen Banken bestehen oder ob Zahlungen über Bargeld oder Kryptowährungen getätigt werden. Dass die C._____ AG hätte überprüfen können, ob die B._____ GmbH als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist, mag zutreffen. Allerdings wäre es Aufgabe des Beschuldigten als Geschäftsführer gewesen, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, und er hätte sich alleine schon deshalb um die Mehrwertsteuerpflicht kümmern müssen. Die Bank hatte aber lediglich die formale Vollständigkeit des Kreditantrags zu prüfen, wie die Begrenzung des beantragten Kredits auf 10 % des selbst deklarierten Umsatzes, was vorliegend eingehalten wurde. Die Mitarbeiter der C._____ AG durften auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben zum Umsatzerlös vertrauen und haben sich insofern über eine wesentliche Angabe geirrt. Die Täuschung durch den Beschuldigten ist als arglistig zu qualifizieren. Aufgrund dieser arglistigen Täuschung hat die C._____ AG den «Covid-19-Kredit» in kausaler Weise ausbezahlt. Der Vermögensschaden bzw. die schädigende Vermögensdisposition be- steht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 165'000.00, auf den kein Anspruch bestanden hat. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Beantragung des «Covid-19-Kredits» eine gewisse Besorgnis einer Überschuldung bestanden hat (siehe vorstehend), der Beschuldigte den angegebenen Umsatz künstlich fast um das Sechsfache aufgebläht hat, laufend Betreibungen erfolgt sind und der Beschuldigte keine echten Sanierungs- massnahmen ergriffen hat, zeugt das Verhalten des Beschuldigten bereits von einer mangelnden Bereitschaft, die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen. Es bestand mehr als ein begründetes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Es resultierte denn auch bei der sich für die Rückzahlung des «Covid-19- Kredits» verbürgten Bürgschaftsgenossenschaft ein Ausfall von Fr. 164'878.87 (sog. Dreiecksbetrug).
- 10 - Dass die Angabe zum Umsatzerlös falsch war, musste dem Beschuldigten bewusst sein (siehe vorstehend). Gleiches gilt ausgehend von den Angaben des Beschuldigten, wonach die B._____ GmbH einen monatlichen Umsatz von mindestens Fr. 30'000.00 erzielt hätte, was einem jährlichen Umsatz von Fr. 360'000.00 entsprochen hätte (vgl. Protokoll, S. 6, 10). Beim angeblichen Vertrauen in D._____ handelt es sich überdies um eine offensichtliche Schutzbehauptung (siehe vorstehend). Auch wenn der Beschuldigte die Kreditvereinbarung blanko unterschrieben hätte, hätte er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar ge- wesen ist (siehe vorstehend). Durch die Falschangabe wollte der Beschuldigte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszahlung eines hohen Kredits erreichen. Er nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewährung eine Über- prüfung der Angaben nicht erfolgen würde. Indem er im Wissen um die falsche Angabe einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er die B._____ GmbH (oder allenfalls sich selber) um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Vor diesem Hintergrund ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht mehr von wesentlicher Bedeutung, dass hinsichtlich der weiteren unrichtigen Angaben des Vorliegens einer wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» und der Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der «laufenden Liquiditätsbedürfnisse» ein Betrug mangels Arglist grundsätzlich ausscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung dürfen bei der Beurteilung der wirtschaftlich erheb- lichen Beeinträchtigung «aufgrund der Covid-19-Pandemie» im Strafver- fahren nachträglich keine erhöhten Anforderungen gestellt werden, da es sich um auslegungsbedürftige Begriffe handelt, die verschiedene Inter- pretationen zulassen. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung kann daher nur ausgegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch war und die um den «Covid-19-Kredit» ersuchende Unternehmung wirtschaft- lich von «der Covid-19-Pandemie» offensichtlich nicht betroffen war, was einer seriösen Auseinandersetzung mit der Geschäftstätigkeit der betrof- fenen Unternehmung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 113). Obschon es zumindest zweifelhaft erscheint und die finanzielle Situation der B._____ GmbH eher auf das bisherige Geschäftsgebaren des Beschuldigten (sowie dessen Vorgänger) zurückzuführen sein dürfte, lässt sich dies gestützt auf die Untersuchung bei fehlender Buchhaltung nicht rechtsgenüglich erstellen (siehe vorstehend).
- 11 - Das Bundesgericht hat zwar bei bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags beabsichtigter Verwendung für private Zwecke eine arglistige Täuschung bejaht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.2, vgl. auch E. 1.10.5 f., nicht publ. in: BGE 151 IV 113). Ob der Beschuldigte den Kredit, den er in bar bezogen hat, für eigene und damit private Zwecke verwendet und dies bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags beabsichtigt habe, lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Wenn auch die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Verwendung (Bezahlung von Rechnungen und Unterakkordanten) zumindest wenig glaubhaft erscheinen, da er weder einen Namen eines Unterakkordanten noch sonstige Details nennen kann und von den angeblichen Rechnungen sowie Quittungen nichts vorhanden ist, so war die B._____ GmbH im Jahr 2020 – anders als beispielsweise im Jahr 2018 (vgl. UA act. 7.5 21) – nicht inaktiv und verfügte über keine anderen Konti oder Vermögenswerte. Mithin erscheint vor diesem Hintergrund die Bezahlung von Rechnungen und Unterakkordanten weder geradezu abwegig noch wurde durch die Untersuchung ein dergestalt erfolgter Geldfluss ausgeschlossen. Vielmehr lässt sich nicht nachweisen, wofür diese Bargeldbezüge tatsächlich verwendet worden sind (siehe nachstehend). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist des Betrugs schuldig. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, er habe den «Covid-19- Kredit» in bar bezogen, wobei die Verwendung ungewiss sei, so dass er dadurch den «paper trail» unterbrochen habe. Aufgrund seiner falschen Angabe in der Kreditvereinbarung habe er damit rechnen müssen, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnte. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe mit dem bezogenen Bargeld Unterakkordanten bezahlt. Er habe aufgrund des Vertrauens in die erhaltenen Umsatzangaben keinen Grund gehabt, von der Herkunft aus einem schwerwiegenden Delikt auszugehen. 3.2. 3.2.1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei schuldig (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3 f.; BGE 144 IV 172 E. 7.2).
- 12 - Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b). Der Bezug von Bargeld stellt in der Regel eine Geldwäschereihandlung dar, da die Bewegungen der Vermögenswerte nicht mehr anhand von Bankunterlagen nachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2022 vom
15. September 2022 E. 1.2). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte den «Covid-19-Kredit» vollständig bis spätestens 29. Mai 2020 in bar bezogen hat. Umstritten ist die konkrete Verwendung der Bargeldbezüge und der subjektive Tatbestand. 3.3.2. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als nicht glaubhaft. Er sagte zunächst aus, er habe mit dem bezogenen Bargeld Rechnungen und Unterakkordanten bezahlt (UA act. 6.1 18 f.), wobei er weder einen Namen eines Unterakkordanten noch sonstige Details nennen kann und von den angeblichen Rechnungen sowie Quittungen nichts vorhanden ist. Später sagte er aus, er habe von D._____ gestellte Rechnungen bezahlt (VA act. 55). Selbst Rechnungen von Sozialversicherung sollen immer in bar bezahlt worden sein (Protokoll, S. 9). Zur Verwendung der Bargeldbezüge liegen somit weder Belege noch Quittungen noch glaubhafte Aussagen vor. Jedenfalls ist angesichts dieser Umstände der «paper trail» hinsichtlich der Bargeldbezüge unterbrochen. Mehr oder weniger vage Erinnerungen an die Verwendung genügen hierzu nicht, zumal hinsichtlich der Geldwäschereihandlung ein Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich ist. Weiter steht fest, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den «Covid-19-Kredit» wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung schuldig gemacht hat und das bezoge- ne Bargeld (siehe auch nachstehend zur gelöschten Vollmacht) somit aus einem Verbrechen stammt. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschrift- lich bestätigten, unwahren Angabe hinsichtlich des massiv um fast das Sechsfache zu hohen Umsatzerlöses (siehe vorstehend) zur Erlangung des Kredits zumindest damit rechnen müssen, dass die Fr. 165'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen könnten. Weiter hat er den ganzen Betrag in rund einem Monat in bar abgehoben und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Auffindung dieser Vermögenswerte erschwert werden könnte. Insoweit der Beschuldigte hinsichtlich der Vortat die Kreditvereinbarung blanko unterschrieben hätte, hätte er sich bewusst für Nichtwissen entschieden, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht antizipierbar gewesen ist.
- 13 - Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei schuldig. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen einfacher Geldwäscherei und nicht wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt, obwohl dies aufgrund der Mehrzahl von Handlungen (mehrere Bargeldbezüge) und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts richtig gewesen wäre. Da die Kantonale Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei nicht angefochten hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einem Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, er habe es als einziger verantwortlicher Geschäftsführer unterlassen, die Buchhaltung zu führen bzw. führen zu lassen und dadurch seine Pflichten nicht wahr- genommen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, er habe von buchhalterischen Dingen sowie Administration nichts verstanden. Die Besorgung der Buchhaltung sei Aufgabe des Inhabers D._____ gewesen, worauf er vertraut habe. 4.2. Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungs- mässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, der Unterlassung der Buchführung schuldig (Art. 166 StGB; vgl. BGE 131 IV 56 E. 1.3; 117 IV 163 E. 2b; Urteile des Bundes- gerichts 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1 f., 6B_1262/2020 vom
2. August 2022 E. 3.3 f. sowie 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB). 4.3. 4.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass für die B._____ GmbH [zumindest während dem angeklagten Zeitraum vom tt. Oktober 2019 bis tt. November 2020] keine Buchhaltung geführt wurde und dass die objektive Strafbarkeitsbedingung eingetreten ist.
- 14 - Umstritten ist die Aufgabenteilung bzw. die Zulässigkeit eines Vertrauens in die Buchführung durch D._____ und der subjektive Tatbestand. 4.3.2. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn – wie vorliegend – die Buchführung ganz unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. September 2019 E. 1.1.1). Der Beschuldigte war während dem angeklagten Zeitraum vom tt. Oktober 2019 bis tt. November 2020 als (einziger) Geschäftsführer der B._____ GmbH für das Rechnungswesen (siehe vorstehend) und gemäss Art. 810 Abs. 2 Ziff. 5 OR [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] für die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung) unübertragbar und unentziehbar verantwortlich. Die Erstellung des Geschäftsberichts muss der Geschäftsführer zwar nicht selber verfassen, die Erstellung aber ermöglichen und sicherstellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.2.2). Mithin hätte der Beschuldigte dafür sorgen müssen, dass überhaupt eine Buchführung existiert sowie dass die Rechnungslegung ordnungsgemäss erfolgt. Ein Geschäftsführer, dem die notwendigen Informationen vorenthalten werden, darf nicht einfach auf das Erstellen der Buchhaltung verzichten; vielmehr muss er in letzter Konsequenz sein Mandat als Geschäftsführer niederlegen (vgl. hierzu für einen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft: Urteil des Bundesgerichts 1P.456/2003 vom 4. März 2004 E. 3.3.2). Der Beschuldigte hat allerdings nichts davon unternommen. Er hat weder die Buchhaltung bei der Übernahme eingesehen noch überhaupt kontrolliert (VA act. 53 Rückseite). Weshalb D._____ zur Führung der Buchhaltung geeignet gewesen sein soll oder dass der Beschuldigte ihn überwacht hätte, macht der Beschuldigte weder geltend noch ist dies ersichtlich. Der Beschuldigte blieb vielmehr untätig. Vor Obergericht hat der Beschuldigte vorgebracht, dass D._____ (zumindest) gesagt habe, dass es gut laufe, und er ihm Quittungen, die Rechnung sowie einen Betreibungsregisterauszug vorgelegt habe, so dass er von ihm angelogen bzw. getäuscht worden sei (Protokoll, S. 5). Nicht nur stehen diese Aussagen in offensichtlichem Widerspruch zu den ersten Aussagen des Beschuldigten, es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass – wenn es so gewesen wäre – er dies von Anfang an ausgesagt hätte. Es wurde allerdings keine Buchhaltung geführt. Ebenso wenig wurden gefälschte Betreibungsregisterauszüge oder eine gefälschte Buchhaltung, die dem Beschuldigten hätte vorgezeigt worden sein, gefunden. Im Übrigen handelt es sich beim angeblichen Vertrauen in D._____ um eine offensichtliche Schutzbehauptung (siehe vorstehend).
- 15 - Der Beschuldigte war sich aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit bzw. Verurteilung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemässe Buchführung ohne weiteres bewusst. Ebenso war ihm entsprechend bewusst, dass es ohne Buchhaltung zu Unklarheiten über den Vermögensstand kommen kann. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 13. Mai 2019 u.a. wegen mehrfacher (Anstiftung zur) Unterlassung der Buch- führung hinsichtlich mehrerer Gesellschaften verurteilt. Bereits da wurde er darauf hingewiesen, dass er die Pflicht zur Buchführung aus einem früheren Verfahren gekannt habe. Er hat denn auch eingestanden, zu wissen, dass er verurteilt worden sei, weil er das «Bürozeugs» nicht ge- macht habe (Protokoll, S. 3). Mithin ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung ist unbestritten geblieben (vgl. auch Anklage: Eröffnung des Konkurses am tt. Oktober 2022). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung schuldig. Zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft besteht echte Konkurrenz, da dem Beschuldigten die begründete Besorgnis einer Überschuldung trotz der fehlenden Buchhaltung bewusst bzw. diese für die Konkursverschleppung nicht entscheidend gewesen ist (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 6.5.7). 5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 20. Mai 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. November 2014 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Januar 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom
- 16 -
29. Mai 2019 wegen mehrfacher Misswirtschaft sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, der fehlenden Warnwirkung von bedingten sowie unbedingten Geldstrafen und selbst von einer unbedingten Freiheitsstrafe 15 Monaten und dem damit einhergehend scheinbar gänzlich unbeeindruckten Weiterdelinquierens steht es ausser Frage, dass als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Frei- heitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1 sowie 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3). Davon geht für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt denn auch der Beschuldigte im Eventualantrag aus. 5.3. 5.3.1. Die Einsatzstrafe ist für den Betrug als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des Umsatzerlöses bei der C._____ AG einen «Covid-19- Kredit» für die B._____ GmbH über Fr. 165'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Der Unrechts- gehalt der durch den Beschuldigten verwendeten Urkunde wird mit der Urkundenfälschung abgegolten. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machen- schaften. Er hat sich allerdings ganz bewusst die damalige Notlage zu Nutze gemacht, um seine Gesellschaft (oder sich selber) auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfe- betrügers bringt er dadurch andere Gesuchsteller in Verruf, die tatsächlich auf einen Notkredit angewiesen waren. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1).
- 17 - Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Dass die B._____ GmbH laufend betrieben wurde und sich ihre finanzielle Situation stetig weiter verschlechtert hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand, erst recht nicht bei ihm privat. Er hat jeweils seinen Lohn von Fr. 5'000.00 ebenfalls in bar bezogen (Protokoll, S. 7). Statt auf einen Kreditantrag mit falschen Angaben zum Umsatzerlös zu verzichten und das wohl Unausweichliche einer Liquidation eintreten zu lassen, wählte er den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen nicht zu schädigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichs- weise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 5.3.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, die aufgrund der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Hinsichtlich der Urkundenfälschung ergibt sich Folgendes: Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar ver- letzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer be- stimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat einen «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des massiv um fast das Sechsfache zu hohen Umsatzerlöses unterschriftlich beantragt. Er reichte diese (unwahre) Urkunde in der Folge bei der C._____ AG ein, um einen Irrtum über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hervorzurufen. Der Taterfolg ist angesichts des der Angabe entgegengebrachten Vertrauens sowie der Benachteiligung im Umfang des zu Unrecht gewährten Kredits als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren.
- 18 - Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Ver- werflichkeit des Handelns ist angesichts der unterschriftlichen Angabe hinsichtlich des massiv um fast das Sechsfache zu hohen Umsatzerlöses nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neu- tral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das einer Urkunde entgegenbrachte besondere Vertrauen nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Weitere Umstände dürfen nur soweit zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, als dies nicht bereits im Rahmen der Strafzumessung zum Betrug erfolgt ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Urkundenfälschung im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem Betrug zusätzlich eine Urkundenfälschung vorgenommen hat, zumal der Tatbestand der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut als jenes des Betrugs schützt. Insgesamt ist hinsichtlich der Urkundenfälschung unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichs- weise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolier- ter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschung in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug steht. Entsprechend geringer ist der mit der Urkundenfälschung insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3.3. Hinsichtlich der Misswirtschaft ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Misswirtschaft als Konkursdelikt dient dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Er bezweckt zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6). Der Beschuldigte hat als damals einziger Geschäftsführer der B._____ GmbH trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung weder eine Zwischenbilanz erstellen lassen noch das Gericht benachrichtigt, sondern die Geschäftstätigkeit aufrecht erhalten, wodurch sich die finanzielle Lage der B._____ GmbH weiter verschlechtert hat und der Konkurs verschleppt wurde. Aufgrund der fehlenden Buchhaltung ist eine exakte Bezifferung der ungedeckt gebliebenen Forderungen nicht möglich. Die Schulden betrugen
- 19 - neben dem «Covid-19-Kredit» von Fr. 165'000.00 mehrere Fr. 10'000.00, wovon mindestens zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 20'000.00 nach dem Kredit dazugekommen sind, was nicht zu bagatellisieren ist. Es ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Geschäftsführers gekümmert und blieb während Monaten untätig, womit er seine Pflichten als Geschäftsführer arg vernachlässigt hat. Der Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Ent- scheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten ein- schränken können. Im Gegenteil hat er die Geschäftsführung einer GmbH übernommen, das «Bürozeugs» nicht gemacht und den Konkurs verschleppt, was von einer besonderen Verantwortungslosigkeit zeugt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Misswirtschaft in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug sowie zur Urkundenfälschung steht. Entsprechend geringer ist der mit der Misswirtschaft insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 5 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3.4. Hinsichtlich der Geldwäscherei ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt als Rechtsgut in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Nach der Rechtsprechung dient er in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei
- 20 - festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Geldwäscherei entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einzelstrafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Der Beschuldigte hat Fr. 165'000.00, die aus dem unter falschen Angaben erhaltenen «Covid-19-Kredit» stammen, vom Konto der B._____ GmbH in bar bezogen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Ver- werflichkeit des Handelns ist mit dem Bezug in bar nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Geldwäscherei über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Verschleierungshandlung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheits- strafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Geldwäscherei in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammen- hang zum Betrug sowie der Urkundenfälschung steht. Entsprechend geringer ist der mit der Geldwäscherei insgesamt einhergehende Gesamt- schuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 6 Monate auf 29 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3.5. Hinsichtlich der Unterlassung der Buchführung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung soll gewährleisten, dass der Vermögensstand des Schuldners vollständig ersichtlich ist, um die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu schützen (vgl. BGE 131 IV 56 E. 1.3). Der Beschuldigte war als (einziger) Geschäftsführer der B._____ GmbH für die Buchführung sowie die Rechnungslegung unübertragbar und unentziehbar verantwortlich. Aufgrund der fehlenden Buchführung war die Vermögenslage zumindest während dem angeklagten Zeitraum von über einem Jahr nicht ersichtlich, was letztlich zu Schulden bei Gläubigern von mehreren Fr. 10'000.00 geführt hat.
- 21 - Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Unter- lassung der Buchführung über ein grosses Ausmass an Entscheidungs- freiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Ansprüche der Gläubiger nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Unterlassungen der Buchführung und zumindest abstrakt gefährdeter Ansprüche von Gläubigern von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer ange- messenen Einzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Unterlassung der Buch- führung zwar in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammen- hang zur Misswirtschaft steht. Der Gesamtschuldbeitrag ist jedoch nicht zu vernachlässigen, zumal die Unterlassung der Buchführung für die Konkursverschleppung nicht entscheidend gewesen ist. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 5 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3.6. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 20. Juni 2019 nicht etwa bloss zu Warnungszwecken, sondern aus Sicherheits- gründen auf unbestimmte Zeit entzogen (Geschwindigkeit, mittelschwerer Fall, vgl. UA act. 7.12 2). Ein Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrs- teilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.2.2). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- schaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- 22 - Der Beschuldigte hat am 14. Oktober 2023 um 2:30 Uhr den Mercedes- Benz seiner Lebenspartnerin vom Parkplatz eines Clubs wenige Meter über die Strasse zu einer Tankstelle gelenkt. Mithin hat es sich bloss um eine Kurzstrecke gehandelt. Die von der Fahrt ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist zwar nicht zu bagatellisieren, aber erweist sich als entsprechend geringer. Der Beschuldigte hat keinen Grund für sein Handeln geltend gemacht. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. Vielmehr war er seit mehreren Jahren nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu lenken. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich anders zu organisieren. Die Fahrt erscheint unnötig und aus reiner Bequemlichkeit erfolgt zu sein. Mithin zeigte er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Verkehr bestehenden Erfor- dernis eines Führerausweises. Sein Verhalten muss als verantwortungslos, egoistisch und leichtfertig bezeichnet werden. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte über das für ihn aus Sicherheitsgründen geltende Verbot zum Führen eines Fahrzeugs nicht bewusst sein konnte. Er handelte mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Er hat mit seinem Verhalten ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem behördlich angeordneten Sicherungsentzug und dem Erfordernis zur Erlangung eines Führerausweises manifestiert. Diese scheinen ihn schlicht nicht zu kümmern. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglichen Fahrens ohne Berechtigung von einem in Relation zum Strafrahen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise knapp noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzel- strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass das Fahren ohne Berechtigung in keinem Zusammenhang zu den weiteren Delikten steht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag des Fahrens ohne Berechtigung zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 2 Monate auf 36 Monate zu erhöhen. 5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:
- 23 - Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (siehe vorstehend), was erheblich straferhöhend ins Gewicht fällt. Mit erschreckender Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit hat der Beschuldigte diverse Rechtsgüter wie das Vermögen oder die Verkehrssicherheit verletzt. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens sind die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Mai 2024 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2024 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung als Zusatzstrafe zum vorstehenden Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er behauptet, von verschiedenen Umständen nichts gewusst zu haben, oder versucht, die Verantwortung auf D._____ abzuschieben. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist geschieden, lebt in einer Beziehung, hat zwei erwachsene Kinder sowie ein noch minderjähriges Kind und ist arbeitstätig. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente deutlich negativ aus, weshalb die Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 3 ½ Jahre zu erhöhen ist. 5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.6. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
- 24 - 5.7. Die von der Vorinstanz für die Übertretung ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es sein Bewenden hat (Art. 404 Abs. 1 StPO). 6. 6.1. Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2). 6.2. Der 43-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist am tt. Januar 1987 im Alter von rund 4 ½ Jahren in die Schweiz gekommen. Er verfügt aktuell über eine Aufenthaltsbewilligung B. Mithin lebt er seit fast 39 Jahren in der Schweiz. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er spricht Deutsch. Er ist geschieden; die Exfrau stammt ebenfalls aus dem Kosovo (Protokoll, S. 14). Die Heirat fand im Jahr 2001 im Kosovo statt (Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [MIKA-Akten] act. 25.29). Er hat zwei erwachsene Kinder sowie ein noch minderjähriges Kind. Er habe keinen grossen Kontakt mit den Kindern. Sie könnten kommen, würden aber nicht wollen (VA act. 52 Rückseite). Zuletzt habe er vor einer Woche Kontakt gehabt (Protokoll, S. 14). Mithin finden – auf Wunsch der Kinder – kaum Kontakte statt. Alle Kinder wohnen bei seiner Exfrau (Protokoll, S. 13). Aufgrund des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren wird der persönliche Kontakt auch weiterhin sehr eingeschränkt sein. Das jüngste, noch minderjährige Kind wird bis zur Entlassung aus dem Freiheitsentzug voraussichtlich volljährig sein. Unter den vorliegenden Gegebenheiten könnten die bereits jetzt stark eingeschränkten Beziehungen – nach der
- 25 - Verbüssung der Freiheitsstrafe – jedenfalls auch während Kurzauf- enthalten bzw. Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel gepflegt und aufrecht erhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.4.5). Die Mutter lebe in Q._____, der Vater ist verstorben (UA act. 2.4 3). Es leben noch weitere Verwandte in der Schweiz. Er habe Cousins im Kosovo, mit denen er auch Kontakt habe (Protokoll, S. 14). Es liegt somit weder eine Kernfamilie noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Beschuldigte hat die Primarschule sowie die Kleinklasse in der Schweiz besucht und eine zweijährige Anlehre als Maler und Gipser gemacht (UA act. 1.4 40). Er ist bei der E._____ GmbH, F._____ GmbH, G._____ GmbH sowie der H._____ GmbH als einziger Geschäftsführer tätig gewesen, über die der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Er hat eine Person zur mehrfachen Misswirtschaft sowie mehrfachen Unterlassung der Buchführung bei vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie einer Aktiengesellschaft angestiftet, woraus offene Betreibungen von über 1.35 Millionen Franken resultierten. Auch über die I._____ GmbH, bei welcher er Geschäftsführer gewesen ist, wurde der Konkurs eröffnet. Jedenfalls hat der Beschuldigte mit seinem bisherigen Geschäftsgebaren Gläubiger geschädigt, und zwar verschiedentlich – wie das vorliegende Verfahren zeigt – auch vorsätzlich. Der (private) Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom
19. Januar 2023 weist neben 16 Verlustscheinen von Fr. 246'209.65 einen aktuellen Verlustschein von Fr. 2'010.00 sowie zwei weitere Betreibungen von Fr. 11'764.85 auf (UA act. 2.3 11 f.). Teilweise war der Beschuldigte auch arbeitslos (UA act. 1.4 40). Aktuell sei er im Gerüstbau angestellt und verdiene Fr. 4'500.00 netto (Protokoll, S. 12; VA act. 52 sowie Rückseite). Schulden zahle er zurzeit keine zurück (Protokoll, S. 15). Vor diesem Hintergrund ist von einer unzureichenden beruflichen Integration auszugehen. Von einem Engagement des Beschuldigten in einem Verein oder einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution ist nichts bekannt. Es ist von einem ausreichenden Bezug des Beschuldigten zu seinem Heimatland auszugehen. Er ist im Kosovo geboren und dort bis zum vierten Altersjahr aufgewachsen. Er hat weiterhin Kontakte gepflegt, sei es über Cousins, sei es über die damalige Heirat einer Kosovarin im Kosovo oder Besuche wie zuletzt ein Ferienbesuch mit den Kindern vor zwei Jahren (Protokoll, S. 14). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereinglie- derung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, auch angesichts seiner Arbeitserfahrung als Maler und Gipser oder Gerüstbauer. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Mit Cousins leben im Kosovo nahe Bezugspersonen, die ihn bei der Resozialisierung
- 26 - unterstützen können. Mithin ist sogar ein gewisses Beziehungsnetz im Zielland vorhanden. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler und die Wirtschaftslage im Kosovo schwieriger sein dürfte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundes- gerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Eine lebensbedrohende Krankheit oder eine zu befürchtende, dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Rückkehr ins Heimatland liegt beim vom Beschuldigten vorgebrachten Diabetes oder einer Rückenverletzung nicht vor. Das Gesundheitswesen des Kosovo bietet eine genügende medizinische Betreuung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.2 sowie E. 6.2). Der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte behauptet denn auch nicht, dass bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland eine adäquate Behandlung nicht möglich wäre. Selbst ein genereller Hinweis auf eine schlechte Gesundheitsversorgung würde nicht genügen. Vielmehr hätte er mitunter konkret darzulegen, welche Arzneimittelstoffe oder Behandlungen erforderlich wären, aber im Kosovo nicht verfügbar sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2.4.3). Zudem besteht die Möglichkeit von Rückkehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe. Die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landes- verweisung derweil nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2022 30. Juni 2023 E. 2.3.6). Überdies kann der Beschuldigte auch nach dem zu der erwähnten Rückenverletzung geführten Unfall einer Tätigkeit als Gerüst- bauer nachgehen (vgl. VA act. 52 sowie Rückseite). Es ist weder von einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität etwas bekannt. 6.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe vorstehend). Es betraf Rechtsgüter wie das Vermögen oder die Verkehrssicherheit. Gelöschte Straftaten sind in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde 18-mal meist durch Strafbefehle zu Bussen, darunter auch altrechtliche Bussen, verurteilt. Er wurde weiter mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 21. Juni 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindig- keit ausserorts zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von Fr. 800.00, Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 13. März 2008 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 87 AHVG sowie mehrfachen
- 27 - Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00, Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 14. Dezember 2009 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen, Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom
3. November 2010 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen, Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 23. Dezember 2010 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee wegen Fahrens ohne Berechtigung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens unter Missachtung von Auflagen, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren sowie Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 VZV zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 und Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2012 wegen Betrugs, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, betrügerischen Konkurses, Unterlassung der Buch- führung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss Art. 87 AHVG sowie der Wider- handlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG zu einer bedingten Gelstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt (vgl. MIKA- Akten). Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. September 2013 im Wesentlichen aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Sinn einer «allerletzten» Chance, obschon ein Widerruf begründet gewesen wäre, unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe (MIKA-Akten act. 2.5 358 ff.). Eine weitere solche «allerletzte» Chance hat der Beschuldigten mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Aargau vom 3. September 2015 erhalten (MIKA-Akten act. 2.5 482 ff.). Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten widerrufen (Rückstufung) und ihm nur noch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. MIKA-Akten act. 2.5 605 ff.). Nachdem der Beschuldigte wiederholt gegen das Vermögen sowie die Verkehrssicherheit und auch weitere Rechtsgüter gehandelt hatte, hat er erneut Verbrechen gegen das Vermögen und das besondere Vertrauen in Urkunden und Vergehen gegen die Rechtspflege sowie die Verkehrs- sicherheit begangen. Er wird dafür zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Er schädigt das Vermögen anderer in nicht unerheblichem Ausmass und gefährdet andere im Strassenverkehr. Er ist in einer Gesamtbetrachtung als unbelehrbarer Wiederholungstäter einzu- stufen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als stark ausgeprägt erscheinen, setzt er sich doch mit
- 28 - einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinweg. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Weder vollzogene Geldstrafen noch der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor, auch für weitere schwerwiegende Vermögensdelikte, was nicht mehr hingenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte trotz der ihm sogar zweimal gewährten «allerletzten» Chance völlig unbeirrt sowie in schwer wiegendem Ausmass weiterdelinquiert hat. Die Umschreibung des Verschuldens als nicht mehr leichten bis mittelschwer ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Gleiches gilt für die weiteren mit einer Freiheitsstrafe geahndeten Delikte sowie deren Umschreibung des Verschuldens. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass insbesondere die Verbrechen und das je damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel»), was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, bedarf es ausser- gewöhnlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer (unter anderem) Schweizerin und gemeinsamen Kindern («Reneja-Praxis», vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.4). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7 sowie 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.6; je mit Hinweisen). 6.4. Zusammenfassend ist dem 43-jährigen Beschuldigten – insbesondere mit Blick auf seine fast 39-jährige Aufenthaltsdauer – ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz allerdings nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist zwar aktuell arbeitstätig. Er war allerdings auch teilweise arbeitslos. Er beherrscht die deutsche Sprache. In gesellschaftlicher sowie sozialer Hinsicht scheint er weit unterdurchschnittlich integriert zu sein. Das jüngste, noch minderjährige Kind, wird voraussichtlich nach dem Vollzug der
- 29 - mehrjährigen Freiheitsstrafe volljährig sein. Der bereits jetzt nicht grosse Kontakt wird aufgrund dieses Vollzugs ohnehin allgemein eingeschränkt werden. Die familiären Kontakte können während der Dauer der Landes- verweisung besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Eine soziale und berufliche Eingliederung im Kosovo, zu dem von einer nach wie vor bestehenden, tatsächlichen Vertrautheit aus Ferienaufenthalten sowie persönlichen Kontakten auszu- gehen ist, stellt aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Arbeits- erfahrung keine unzumutbare Schwierigkeit dar und erscheint mit zumut- baren Anstrengungen intakt. Zur Schweiz liegen trotz jahrzehntelangen Aufenthalts keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen vor und schon gar keine ausser- gewöhnlichen Umstände. Im Gegenteil liegt vielmehr eine unterdurch- schnittliche Integration vor, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht mit Schulden allein aus Verlustscheinen von über einer Viertelmillion Franken. Demgegenüber steht angesichts des unbeirrten Weiterdelinquierens trotz der durch das Migrationsamt unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zweimal gewährten «allerletzten» Chance und der nicht unerheblichen Bedenken hinsichtlich der Legalbewährung ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten, der sich als unbelehr- barer Wiederholungstäter mit einer erschreckenden Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinwegsetzt. Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Härte, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). 6.5. Der Beschuldigte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter. Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Für ein künftiges Wohlverhalten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt ganz erheblich, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landes- verweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit fast 39 Jahren hier lebt, und angesichts der Anwesenheit der Kinder, die nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe, voraussichtlich alle volljährig sein werden, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann in Relation zur möglichen Dauer von 3-15 Jahren die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren nicht reduziert werden.
- 30 - 6.6. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4; zur weitgehenden Identität von Art. 21 sowie Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 zur Vorgängernorm: Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Vom Beschuldigten als unbelehrbarer Wiederholungstäter geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Er hat wiederum auch Verbrechen begangen und wird nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Die Ausschrei- bung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des ganz erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten. 7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz von Fr. 164'878.87 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte bringt für den Fall eines Schuldspruchs dagegen vor, er habe das bezogene Geld für die Bezahlung von Unterakkordanten und somit zweckmässig verwendet und auch der Inhaber der B._____ GmbH, D._____, habe Zugriff auf das Konto gehabt sowie Bargeld bezogen. Für den Betrug ist nicht die falsche Angabe zur Verwendung, sondern zum Umsatzerlös tatbestandsmässig. Überdies hat der Beschuldigte den ganzen Kredit in bar bezogen und mangels Belege oder Quittungen auch Geldwäscherei betrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2024 vom
25. März 2026 E. 4.5). Die tatsächliche Verwendung ist vielmehr unklar geblieben. Der Beschuldigte hat die C._____ AG am 30. Januar 2020 angewiesen, die Vollmacht und damit auch eine allfällig vorhandene E- Finance Ermächtigung sowie […] Card von u.a. D._____ zu löschen (UA act. 7.4 137 ff.), so dass es ausgeschlossen ist, dass D._____ den erst am
29. April 2020 ausbezahlten Kredit bar hätte beziehen können. Dies wird denn auch vom Beschuldigten selber hinsichtlich des «Covid-19-Kredits» nicht bestritten (siehe vorstehend). Es bleibt daher bei der Verpflichtung des Beschuldigten, der J._____ Schadenersatz von Fr. 164'878.87 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2021 zu bezahlen.
- 31 - 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom
13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend, erwirkt aber ein leicht niedrigeres Strafmass. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu 7/8 mit Fr. 4'375.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsver- handlung – mit gerundet Fr. 7'350.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 6'431.25 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt K._____, ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf die Honorarnote mit Fr. 5'124.45 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'483.90 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kosten- pflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen
- 32 - Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde zwar hinsichtlich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch freigesprochen. Die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch steht in sehr engem sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang mit den weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, für die ein Schuldspruch erfolgt ist. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebenspartnerin ist zeitlich den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz unmittelbar vorausgegangen und steht somit ebenfalls in engem Zusammenhang dazu. Da die weiteren Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit dem Fahrzeug der Lebens- partnerin begangen wurden, erweist sich eine Einvernahme von ihr zur Abklärung der Umstände nach wie vor als notwendig. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'219.22 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz an die J._____ zugesprochene Entschädigung zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Ausführungen gemacht hat. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).
- 33 - Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen
- der einfachen Körperverletzung;
- der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. 2. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;
- der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;
- der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB;
- der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB;
- der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB;
- des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; [in Rechtskraft erwachsen]
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG. [in Rechtskraft erwachsen] 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der J._____ Schadenersatz von Fr. 164'878.87 nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2021 zu bezahlen.
- 34 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'375.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'350.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 6'431.25 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt K._____, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'124.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 4'483.90 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'086.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt K._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'219.22 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der J._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'118.84 zu bezahlen.
- 35 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Fedier Fehlmann