Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die – nicht im Ur-
teilsdispositiv aufgenommenen – vorinstanzlichen Freisprüche vom Vor-
wurf einzelner im Rahmen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangener Handlungen. Da-
mit einhergehend wendet sie sich auch gegen die vorinstanzliche Strafzu-
messung, die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie ge-
gen den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums
Zofingen vom 15. November 2021 gewährten bedingten Vollzugs einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich – nach der anlässlich
der Berufungsverhandlung erklärten Beschränkung (Protokoll Berufungs-
verhandlung S. 3) – gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen
strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entfüh-
rung sowie wegen Gehilfenschaft zur unbefugten Herstellung von Betäu-
bungsmitteln. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird dem-
gegenüber nicht mehr generell bestritten (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3 f.).
Unangefochten geblieben sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vor-
wurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, der strafbaren Vorbereitungshandlun-
gen zu Raub gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB und der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG be-
treffend den unbefugten Betäubungsmittelbesitz im angemieteten Hobby-
raum. Ebenfalls unangefochten geblieben sind die vorinstanzlichen
Schuldsprüche wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und
Art. 34 Abs. 1 lit. e WG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Gleiches gilt für die Busse von
Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, das Tätigkeitsverbot ge-
mäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sowie den Entscheid über die be-
schlagnahmten Gegenstände. Diese Punkte sind damit grundsätzlich nicht
zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Dem Beschuldigten wird in den im Berufungsverfahren noch strittigen An- klageziffern zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Juli 2021 und April 2022 verschiedene Betäubungsmittel (Kokain, Amphetamin, MDMA/Ecs- tasy) erworben oder veräussert zu haben und damit die Qualifikation des mengenmässig schweren Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt
- 7 - zu haben (Anklageziffer 1). Weiter habe der Beschuldigte in einem Keller- /Bastelraum in Q._____ dem Haupttäter M._____ Hilfe geleistet, um unbe- fugt Betäubungsmittel herzustellen und zu erzeugen (Anklageziffer 3). So- dann habe er planmässig konkrete technische und organisatorische Vor- kehrungen getroffen, deren Art und Umfang zeigten, dass er sich ange- schickt habe, eine Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von B._____ auszuführen (Anklageziffer 2).
E. 2.2.1 Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 da- von aus, dass der Beschuldigte zwischen einem mutmasslich vor dem
25. Juli 2021 liegenden Zeitpunkt und dem 16. April 2022 verschiedene Be- täubungsmittel gekauft und verkauft habe. Zudem habe er sich zwischen dem 15. Februar 2019 und dem 13. Mai 2022 über den Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln erkundigt und deren Verkauf beabsichtigt (vorin- stanzliches Urteil E. 2.1.6 ff.; vgl. Anklageziffer 1). Als erstellt erachtete die Vorinstanz namentlich, dass der Beschuldigte mindestens eine Reinmenge von 165 Gramm Kokain verkauft habe. Nicht erstellt sei hingegen, dass er mit dem Betäubungsmittelhandel einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.00 erzielt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2). Bezüglich mehrerer Käufe, Verkäufe und entsprechender Anstalten hielt die Vorinstanz die Beweislage demgegenüber nicht für ausreichend (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.9 f.; vgl. Anklageziffer 1). Welche einzelnen Anklageziffern zu Schuldsprüchen bzw. Freisprüchen führten, ergibt sich allerdings nicht vollständig aus dem erstinstanzlichen Dispositiv, sondern weitgehend erst aus den Erwägungen 2.1.6 und 2.1.9 des vorinstanzlichen Urteils. Diese Unsicherheit ist für den Umfang des Be- rufungsverfahrens zu klären. Hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 ist trotz ihrer Nennung in beiden Erwägungen von einem vorinstanzlichen Schuldspruch auszugehen. Der darin vorgeworfene Verkauf von 200 Gramm Kokainge- misch, ausmachend 140 Gramm reines Kokain, fand in der vorinstanzli- chen Begründung zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus- drücklich Eingang und bildet den Hauptteil der von der Vorinstanz als er- stellt erachteten Reinmenge von 165 Gramm Kokain (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2). Die Anklageziffer 1.35 wird ebenfalls sowohl bei den zu Schuldsprüchen als auch bei den zu Freisprüchen führenden Erwägungen genannt. Aus der vorinstanzlichen Erwägung 2.1.9 ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz das Kürzel «c» in UA act. 357 nicht eindeutig Kokain zuordnen konnte, da es auch für Crystal Meth stehen könne. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.35 daher nicht als zweifelsfrei er- stellt. Insoweit ist von einem Freispruch auszugehen. Auch die Anklagezif- fer 1.52 wird in beiden vorinstanzlichen Erwägungen erwähnt. Da sie zu- sätzlich in den vorinstanzlichen Erwägungen 2.1.6.1 und 3.1.1 aufgeführt wird, in welchen der objektive Tatbestand von Handlungen gemäss Art. 19
- 8 - Abs. 1 lit. c, d und g BetmG bejaht wird, ist diesbezüglich von einem vor- instanzlichen Schuldspruch auszugehen. Die im vorinstanzlichen Urteil we- der ausdrücklich unter den Freisprüchen noch unter den Schuldsprüchen aufgeführte Anklageziffer 1.45 ist aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung ohnehin zu überprüfen.
E. 2.2.2 Der Beschuldigte bestreitet in erster Linie die Menge der gehandelten Be- täubungsmittel. Er macht geltend, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Reinheitsgrad ausgegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Soweit der Beschuldigte darüber hinaus vorbringt, die Anklageschrift ver- letze hinsichtlich der mit der Berufung angefochtenen Vorwürfe in Anklage- ziffer 1 den Anklagegrundsatz (Plädoyer der Verteidigung S. 2 f.), ist ihm nicht zu folgen. Die Anklageschrift umschreibt die vorgeworfenen Tathand- lungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht so genau, wie dies unter den ge- gebenen Umständen möglich war, und nennt zudem die bekannten weite- ren Umstände. Nach der Rechtsprechung ist dem Anklagegrundsatz bei gehäuften und regelmässigen Delikten bereits dann Genüge getan, wenn die einzelnen Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom
E. 2.2.3 Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Unter anderem macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt (lit. d) oder wer zu einer dieser Widerhandlungen Anstalten trifft (lit. g). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). In subjektiver Hinsicht ist erfor- derlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen
- 9 - müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall bei Kokain erreicht, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Dieser Grenzwert ist weiterhin massge- bend (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026). Bei Amphetamin liegt der Grenzwert bei 36 Gramm, bei LSD bei 200 Trips; für Marihuana und Ecstasy ist eine mengenmässige Qualifikation demgegenüber ausgeschlossen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Werden verschiedene Betäubungsmittelarten gleichzeitig beurteilt, ist nicht isoliert auf die Menge der einzelnen Stoffe abzustellen, sondern auf die Gesamtmenge aller Drogen. Die Grenze zum schweren Fall kann daher auch überschritten sein, wenn die einzelnen Betäubungsmittelarten die in der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte je für sich nicht erreichen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen). Eine mengenmässige Qualifikation kann zudem auch beim Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegen (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann somit bereits anwendbar sein, wenn Betäubungsmittel noch nicht an Dritte abgegeben wurden, jedoch zur Weitergabe bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Menge kann eine ausreichende Ge- fährdung im Sinne dieser Bestimmung begründen, namentlich wenn der Täter bereits Anstalten zur Veräusserung getroffen hat oder sonst feststeht, dass die Drogen für Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3). Erwirbt beziehungsweise besitzt der Täter Betäubungsmittel teils zum Ver- kauf und teils zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge bei der Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312; Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1). Zur Bestimmung des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zu- sammengehörendes Geschehen darstellen (BGE 150 IV 213).
E. 2.2.4 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und
- 10 - theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilen- den Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel beste- hen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Ver- letzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
E. 2.2.5 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 15. Februar 2019 bis zu seiner Verhaftung am
E. 2.2.6 Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.4 vorgeworfen, am 19./20. Juli 2021 C._____ 50 Gramm Kokaingemisch für Fr. 2'300.00 verkauft zu ha- ben. In Anklageziffer 1.5 wird ihm weiter vorgeworfen, C._____ am 3. Au- gust 2021 erneut 50 Gramm Kokaingemisch für Fr. 3'000.00 sowie 502 Ecstasy-Tabletten für Fr. 1'700.00, 5 Gramm flüssiges Amphetamin für Fr. 50.00 und 3 bis 4 Gramm MDMA für ca. Fr. 50.00 pro Gramm verkauft zu haben. Hinsichtlich der Verkäufe von Ecstasy, Amphetamin und MDMA hat sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geständig gezeigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Streitig sind damit nur noch die bei- den Kokainverkäufe von je 50 Gramm. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung zunächst, von ei- nem Verkauf von 50 Gramm Kokain am 20. Juli 2021 an C._____ nichts zu wissen, räumte jedoch ein, Kokain in kleineren Mengen verkauft zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Später gab er an, nicht mehr zu wissen, ob er im Zusammenhang mit C._____ 50 Gramm Kokain gekauft oder verkauft habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Aus der Aus- wertung des Mobiltelefons von C._____ ergibt sich als verwertbarer Zufalls- fund ein Chat zwischen ihm und D._____. Daraus geht hervor, dass C._____ am 20. Juli 2021 über D._____ bei einem Bekannten von diesem 50 Gramm Kokain für Fr. 3'200.00 bezogen hat (UA act. 773 und act. 776;
- 11 - zur Identifikation von D._____ vgl. UA act. 464). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hatte D._____ ihm C._____ vorgestellt und auch den vom Beschuldigten eingestandenen Verkauf der 500 Ecstasy-Tabletten an C._____ vermittelt bzw. organisiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Unter diesen Umständen bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der im Chat erwähnte Verkäufer der Beschuldigte war. Dies wird zu- sätzlich dadurch gestützt, dass sich C._____ und D._____ zunächst an der R-Strasse in S._____ trafen und danach zum Beschuldigten fuhren, woran das Obergericht keine Zweifel hat (vgl. UA act. 777 f.). Auch der zweite Kokainverkauf ist erstellt. Aus den weiteren ausgewerteten Chats ergibt sich, dass C._____ nach der ersten Vermittlung durch D._____ mit dem Beschuldigten direkt in Kontakt stand (UA act. 739 ff.). Der Beschuldigte sprach dabei von «Weissem» sehr guter Qualität, womit im Kontext klar Kokain gemeint war (UA act. 741 f.). C._____ zeigte Kauf- interesse und wollte eine Bestellung aufgeben (UA act. 743 f.). Weiter be- schwerte er sich über die Qualität von «C», das sich nicht habe rauchen lassen (UA act. 745). Im Gesamtzusammenhang liegt nahe, dass damit zu- vor vom Beschuldigten bezogenes Kokain gemeint war. Als C._____ am
2. August 2021 fragte, ob der Beschuldigte etwas Gutes zum Rauchen habe (UA act. 749), ist auch dies vor dem Hintergrund des bisherigen Aus- tauschs als Anfrage nach Kokain zu verstehen. Der Beschuldigte antwor- tete, er könne einen «50er» anbieten, und erklärte später, er gebe ihm «60» (UA act. 750 und act. 753). Im Kontext der vorangehenden und nachfolgen- den Kommunikation ist dies als Bezug auf eine Kokainmenge zu verstehen. Daran schliesst unmittelbar die Konversation über die weiteren Betäu- bungsmittel an, deren Verkauf der Beschuldigte eingestanden hat. Am
3. August 2021 kam es sodann zum Treffen der beiden (UA act. 762 und act. 766 f.). Vor diesem Hintergrund sind die bestreitenden bzw. ausweichenden Aus- sagen des Beschuldigten – namentlich jene anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2023 (UA act. 569 f.), an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (vorinstanzliches Protokoll S. 8) sowie an der Berufungsverhand- lung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und S. 23) – als Schutzbehaup- tungen zu werten. Ob die Aussagen von C._____ anlässlich der Einver- nahme vom 23. Juni 2022 verwertbar sind, kann offenbleiben, da der vor- liegende Nachweis nicht auf diese abgestützt wird. Der Sachverhalt ge- mäss Anklageziffern 1.4 und 1.5 ist damit erstellt.
E. 2.2.7 In den Anklageziffern 1.27 und 1.38 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 1 Gramm Kokaingemisch an «J._____» sowie 5 Gramm Kokaingemisch an «H._____» verkauft zu haben. Grundlage dieser Vorwürfe bilden Kalen- dereinträge vom 24. Februar 2022 und 10. April 2022 (UA act. 357 f.).
- 12 - Der Beschuldigte räumte ein, dass er den Kalender auf seinem Mobiltelefon auch für Drogengeschäfte verwendet hatte. Er bestätigte insbesondere, dass der vorliegend relevante Kalendereintrag «H._____ 5» im Zusammen- hang mit Drogen stehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Zwar ent- halten die hier relevanten Einträge im Unterschied zu anderen Kalenderno- tizen keine ausdrückliche Abkürzung für eine bestimmte Drogenart. Im Lichte der übrigen Kalendereinträge, ihres Erscheinungsbildes und der Aussagen des Beschuldigten bestehen jedoch keine erheblichen Zweifel daran, dass auch diese Einträge Drogengeschäfte betreffen. Aus den übri- gen Kalendernotizen ergibt sich, dass der Beschuldigte Kokain wiederholt in Mengen von 1 bis 15 Gramm veräusserte und diese Geschäfte in ähnli- cher Weise vermerkte (vgl. UA act. 354 ff.). Die hier vorgeworfenen Men- gen von 1 Gramm und 5 Gramm entsprechen diesem Muster und zugleich gängigen Verkaufsgrössen von Kokain. Die von der Verteidigung vertre- tene Deutung, der Eintrag «H._____ 5» könne sich auch auf ein Treffen um 5 Uhr beziehen (Plädoyer der Verteidigung S. 4), überzeugt demgegenüber nicht. Der Termin ist von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr eingetragen, was gegen eine bloss zufällige Zeitwahl spricht. Auch hinsichtlich des Eintrags zu «J._____» ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs von einem Kokain- verkauf auszugehen. Dies wird insbesondere durch den ähnlichen Eintrag «I._____ 15 grün 1 w» vom 13. Mai 2022 gestützt, der den Anklageziffern 1.57 und 1.58 zugrunde liegt und bezüglich dessen der vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten geblieben ist (UA act. 354). Dort steht die grössere Zahl ersichtlich für Marihuana («grün»), die kleinere mit "w" für Kokain. Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte gemäss den Anklageziffern 1.27 und 1.38 Kokain in den angeklagten Mengen verkauft hat.
E. 2.2.8 In den Anklageziffern 1.15, 1.24, 1.29, 1.39 und 1.45 wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, am 25. Januar 2022, 30. Januar 2022, 25. Februar 2022,
10. April 2022 und 17. April 2022 insgesamt 153.34 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von ca. 70 % verkauft zu haben. Die Anklage stützt sich dabei auf Bilddateien aus der Auswertung des Mobiltelefons Xiaomi Poco X3 pro. Auf den Bildern ist jeweils eine graue Waage mit blauer An- zeige auf einer dunklen Arbeitsfläche zu sehen; auf der Waage befindet sich eine weisse Substanz, teilweise in einem transparenten Plastiksack (UA act. 626 f. und act. 640; vgl. auch UA act. 340, Xiaomi BM Bildda- teien.pdf S. 1, 21, 28 und 29). Bei der abgebildeten Waage handelt es sich um die beim Beschuldigten sichergestellte Waage, die aufgrund einer de- fekten Taste ein eindeutiges Wiedererkennungsmerkmal aufweist (vgl. Si- cherstellung 5, UA act. 310 und act. 456). Aufgrund der Grösse der abge- wogenen Mengen ist davon auszugehen, dass die Anzeige Gramm mit zwei Nachkommastellen wiedergibt. Die in der Anklageschrift genannten Verkaufsdaten entsprechen den jeweiligen Aufnahmedaten der Bilddateien (UA act. 456).
- 13 - Der Beschuldigte räumte ein, dass es sich bei der abgewogenen Substanz wahrscheinlich um Kokain handelte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Weiter gab er an, Kokain nicht nur für den Eigenkonsum, sondern auch für den Weiterverkauf abgewogen und portioniert zu haben (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 6 und 26). Dass die auf den Bildern ersichtlichen Men- gen dem Eigenkonsum gedient hätten, erscheint schon angesichts der ab- gewogenen Mengen zwischen 14.82 und 47.30 Gramm unglaubhaft, nach- dem der Beschuldigte seinen Eigenkonsum mit rund 200 Milligramm pro Konsumeinheit beschrieben hatte. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb er reine Eigenkonsummengen fotografisch hätte dokumentieren sollen. Im Gesamtzusammenhang seines nachgewiesenen Betäubungsmittelhan- dels sprechen die Bilder daher mit erheblicher Deutlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die betreffenden Kokainmengen nach dem Erwerb abwog, in Teilmengen aufteilte und für den Weiterverkauf bestimmte. Dass die so festgehaltenen Mengen in der Folge tatsächlich verkauft wurden, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus diesem Gesamtbild. Der Vorwurf ge- mäss Anklageziffern 1.15, 1.24, 1.29, 1.39 und 1.45 ist damit erstellt.
E. 2.2.9 In den Anklageziffern 1.20 und 1.21 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vor dem 28. Januar 2022 43.4 Gramm Kokaingemisch und am 28. Januar 2022 weitere 10 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von je- weils ca. 70 % gekauft zu haben. Grundlage dieser Vorwürfe bilden Sprach- nachrichten vom 28. Januar 2022 (UA act. 460; vgl. UA act. 348 ff.). Diesen Sprachnachrichten ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte mit einer Person namens «K._____» über offene Schulden aus früheren Geschäften austauschte. Demnach schuldete der Beschuldigte insgesamt Fr. 2'520.00, bestehend aus Fr. 200.00 aus einem früheren Geschäft sowie Fr. 2'320.00 aus einem Kauf von 40 Einheiten à Fr. 58.00 (UA act. 349). Weiter erklärte er, er wolle für das Wochenende – je nach eingehenden Bestellungen – erneut 10 bis 15 Einheiten beziehen und dafür sogleich ei- nen «6er», also Fr. 600.00, bezahlen (UA act. 349). Im Kontext dieser Nachrichten ist naheliegend, dass mit den Einheiten Grammportionen ge- meint sind. Der Grammpreis von Fr. 58.00 bis Fr. 60.00 spricht dabei klar für Kokain. Zugleich ergibt sich aus dem Austausch insgesamt, dass der Beschuldigte die Ware zum Weiterverkauf beziehen wollte. Soweit in den Nachrichten auch vom «Grüenen» die Rede ist, mithin von Marihuana, ist darauf mangels Anfechtung des Freispruchs betreffend Anklageziffer 1.23 nicht weiter einzugehen. Die Sprachnachrichten belegen damit mit hinrei- chender Sicherheit, dass der Beschuldigte die ihm in den Anklagezif- fern 1.20 und 1.21 vorgeworfenen Kokainmengen gekauft hatte bzw. kau- fen wollte, wie angeklagt.
- 14 -
E. 2.2.10 Mit dem als erstellt erachteten Verhalten erfüllt der Beschuldigte die Vor- aussetzungen eines mengenmässig schweren Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f. und 31) ist beim Kokain von einem Reinheitsgrad von 70 % und nicht bloss von 40 % auszugehen. Da beim Beschuldigten im Rahmen der Hausdurchsuchung – abgesehen von Marihuana – keine relevanten Betäubungsmittelmengen sichergestellt wer- den konnten, ist grundsätzlich auf den damaligen durchschnittlichen Rein- heitsgrad auf dem Markt abzustellen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Zu beach- ten ist allerdings, dass das Gericht an den in der Anklageschrift ausdrück- lich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden ist, als es dem Schuld- spruch keinen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.4.3). Der Beschuldigte gab zwar an, Kokain «manchmal etwas» ge- streckt zu haben. Auch erhielt er von C._____ einmal die Rückmeldung, das von ihm verkaufte Kokain sei gestreckt und von schlechter Qualität ge- wesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26; UA act. 745). Gleichzeitig bestritt er, dies selbst getan zu haben, bot umgehend Ersatz mit besserer Ware an und erklärte, keine weiteren Beanstandungen erhalten zu haben (UA act. 746). Hinzu kommt, dass er nach den ausgewerteten Chats in ei- nen grösseren Import von Kokain guter Qualität involviert war (UA act. 741 f.) und für den Erwerb von Kokain erhebliche Wege auf sich nahm. Dies spricht insgesamt dagegen, dass der Beschuldigte mit deutlich unter- durchschnittlich reinem Kokain handelte. Da diese Durchschnittswerte ge- mäss den Statistiken des SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechts- medizin, Gruppe Forensische Chemie) jeweils über dem in der Anklage- schrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad lagen (vgl. Statistik der SGRM 2021 und 2022, Mittelwerte Cocain Hydrochlorid), ist zu Gunsten des Beschuldigten auf den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad von 70 % abzustellen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf die unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche ist erstellt, dass der Beschul- digte insgesamt 380 Gramm reines Kokain gehandelt hat oder zu dessen Handel Anstalten traf. Ebenfalls erstellt ist, dass er 10 LSD Trips sowie ins- gesamt 85 Gramm Amphetamin verkauft hat, davon 5 Gramm in flüssiger Form. Da in der Anklageschrift beim Amphetamin kein Reinheitsgrad ge- nannt ist und keine Hinweise auf eine aussergewöhnlich tiefe oder hohe Qualität vorliegen, ist insoweit auf den damals üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt abzustellen (vgl. Statistik der SGRM 2022, Mittelwert Ampheta- min Base). Dies ergibt – unter Ausklammerung des flüssigen Ampheta- mins, für welches es keine Statistik gibt – 18 Gramm reines Amphetamin.
- 15 - Für sich allein überschreitet bereits die Menge des gehandelten Kokains den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain bei weitem. Ob die Grenz- werte für Amphetamin und LSD isoliert erreicht sind, ist deshalb nicht ent- scheidend, zumal bei verschiedenen Betäubungsmittelarten auf die Ge- samtmenge aller harten Drogen abzustellen ist. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt ist die Grenze zum schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar überschritten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Als langjähriger Drogenkonsument wusste er um die Natur der gehandelten Stoffe und um die mit dem Betäu- bungsmittelhandel einhergehenden Gefahren. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 3 der Gehilfenschaft zur unbefugten Herstellung von Betäu- bungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schul- dig. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte einen von ihm ge- mieteten Hobbyraum in Q._____ M._____ zur Verfügung gestellt habe, da- mit dieser dort versuchen konnte, CBD-Blüten in THC-haltiges Marihuana umzuwandeln. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch. Er bestreitet, sich an der Herstellung von Betäubungsmitteln in seinem Keller- raum beteiligt zu haben oder von Anfang an gewusst zu haben, was dort vor sich ging. Deshalb könne ihm die Überlassung des Raums nicht als Gehilfenschaft angelastet werden.
E. 2.3.2 Nach Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Für die Strafbarkeit wegen Gehilfen- schaft ist nicht erforderlich, dass die Haupttat vollendet wird; es genügt, wenn sie mindestens das Versuchsstadium erreicht hat (NYDEGGER, in: An- notierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 25 StGB). Der Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Tat eines andern. Als Gehilfenschaft gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sie sich ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforder- lich ist, dass die Hilfeleistung «conditio sine qua non» für die Tat war. Sie muss jedoch tatsächlich zur Tat beigetragen und deren Erfolgschancen er- höht haben. Die Hilfe kann durch tatsächliche Vorkehren oder durch psy- chische Unterstützung geleistet werden. Die blosse innere Billigung einer Straftat, die sich nicht kausal auswirkt, genügt nicht. Subjektiv ist
- 16 - erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt ge- artete Straftat zu fördern, und dass er dies will oder zumindest in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter be- absichtigten strafbaren Tuns erkennt; Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 128 IV 53 E. 5f; BGE 120 IV 265 E. 2c; BGE 117 IV 186 E. 3).
E. 2.3.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung im vom Beschuldigten gemieteten Hob- byraum in Q._____ wurden nebst 2'075 Gramm CBD-haltigem Cannabis auch 5'755.4 Gramm THC-haltige Marihuana-Abschnitte sichergestellt, da- von 5'620 Gramm in einem Abfallsack und 135.4 Gramm in einem beidsei- tig verklebten Kupferrohr (UA act. 451). Weiter fanden sich Atemschutz- masken, Glasbehältnisse, eine elektrische Sprühpistole, rund 30 ungeöff- nete Butangas- und Dimethylether-Spraydosen sowie ein ganzer Reisekof- fer mit leeren Spraydosen (UA act. 294). Bereits zuvor war die Regionalpo- lizei Zofingen wegen starken Geruchs von Marihuana aus diesem Keller- raum auf ihn aufmerksam geworden (UA act. 466 f.). M._____ wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm ST.2022.2568 vom 28. März 2023 unter anderem wegen ver- suchter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG verurteilt, weil er in diesem Hobbyraum versucht hatte, CBD-Blüten durch eine besondere Prozedur in THC-haltiges Marihuana umzuwandeln. Die rechtskräftige Verurteilung von M._____ stellt ein ge- wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Haupttat dar. Unabhängig davon ergibt sich auch aus den vorliegenden Akten, dass im Hobbyraum konkrete Vorrichtungen und Stoffe zur Umwandlung von CBD-Blüten in THC-halti- ges Marihuana vorhanden waren und die Haupttat zumindest das Ver- suchsstadium erreicht hatte. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe nicht gewusst, was M._____ und ein Dritter in seinem Hobbyraum taten (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12; Plädoyer der Verteidigung S. 5; vorinstanzliches Proto- koll S. 29), überzeugt dies nicht. Der Beschuldigte hatte den Hobbyraum für Fr. 180.00 pro Monat gemietet, konnte diesen Betrag aber nach eigenen Angaben wegen seiner finanziellen Lage kaum bezahlen (vorinstanzliches Protokoll S. 30). Er erklärte, den Raum als Lager für Möbel, Militärsachen und Küchengeschirr zu benutzen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11; vorinstanzliches Protokoll S. 30). Bei der Hausdurchsuchung fanden sich dort jedoch – abgesehen von einem Sofa und einigen Kartons – im We- sentlichen nur Gegenstände im Zusammenhang mit der Herstellung von Betäubungsmitteln (UA act. 318 f.). Auch wurden die angeblich ausgela- gerten Möbel nicht in die Wohnung zurückverbracht (vgl. UA act. 305).
- 17 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte M._____ einen eigenen Schlüssel überliess. Zwar habe er von diesem Fr. 100.00 pro Monat verlangt, tatsäch- lich aber nur ein- oder zweimal eine Zahlung erhalten (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12). Unter diesen Umständen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, er habe den Raum bloss gutgläubig überlassen und nichts von dessen Nutzung gewusst, nicht glaubhaft. Dass er selbst, obwohl fi- nanziell angespannt, einen kaum genutzten Raum mietete, diesen faktisch einem Dritten überliess, daraus aber kaum Ertrag erzielte und dabei nichts von den dort stattfindenden Machenschaften bemerkt haben will, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der selbst mit Marihuana handelte, über die beabsichtigte Nutzung des Raums im Bild war und sich davon zumindest mittelbar Vorteile versprach. Indem der Beschuldigte den Hobbyraum wissentlich und willentlich zur Ver- fügung stellte, leistete er einen kausalen Beitrag zur versuchten unbefugten Herstellung von Betäubungsmitteln durch M._____ und förderte diese min- destens in Kauf nehmend. Somit ist der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
E. 2.4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des in Anklageziffer 2 er- hobenen Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlung zur Freiheitsbe- raubung und Entführung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig ge- sprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch von diesem Vorwurf (Anschlussberufungserklärung S. 2).
E. 2.4.2 Eine strafbare Vorbereitungshandlung zur Freiheitsberaubung und Entfüh- rung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB begeht, wer wissentlich und willentlich planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkeh- rungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB auszufüh- ren. Blosse Absichten oder vage Pläne genügen hierfür nicht. Erforderlich sind mehrere überlegt ausgeführte Handlungen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine erkennbare Vorbereitungsfunktion zukommt. Das Merkmal des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere zusam- menhängende, systematisch über eine gewisse Zeit hinweg fortgesetzte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr harmlos erschei- nen, sondern auf einen konkreten Verbrechensplan hinweisen. Zu den in Art. 260bis StGB genannten Vorkehrungen technischer oder organisatori- scher Art zählen insbesondere Handlungen, mit denen sich der Täter prak- tische Mittel zur Tatausführung beschafft, etwa Waffen, oder mit denen er
- 18 - die Tat vorbereitet und ihren Ablauf gestaltet, beispielsweise durch das Auskundschaften von Örtlichkeiten. Art und Umfang der Vorkehrungen müssen darauf hindeuten, dass der Täter den darin zum Ausdruck kom- menden deliktischen Willen bis zur Ausführung der Straftat weiterverfolgen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1; 6P.173/2004 und 6S.450/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1; je mit Hinwei- sen). Zweck von Art. 260bis StGB ist es, die Strafbarkeit bei schweren Delikten über den Bereich des Versuchs hinaus vorzuverlegen, damit möglichst frühzeitig eingegriffen werden kann (BGE 111 IV 155 E. 2b; vgl. auch BGE 117 IV 309 E. 1c). Zugleich soll eine uferlose Ausdehnung der Strafbarkeit verhindert werden. Eine Strafbarkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn sich das Katalogdelikt aufgrund hinreichend konkreter Vorkehrungen bereits deutlich abzeichnet (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2a).
E. 2.4.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrere primär organisatorische Vorkehrungen zur Entführung seines Ex-Freundes B._____ getroffen hat: Er hat ein Schreiben, dessen Umschlag er mit «Ope- ration Pandora!» beschriftet hat, verfasst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; UA act. 520 ff.). Inhalt des Schreibens waren Aufenthaltsorte und - zeiten von B._____ zwischen dem 25. und 31. Juli 2021 sowie die Namen und Adresse seiner Eltern. Hinter der Adresse des Arbeitsortes wurde «(Auflauern)» vermerkt. B._____ sei eine gesuchte Person mit Schulden von Euro 30'000.00. Es folgt eine Darlegung seines Vermögens und dass ihm über 7 Monate ein Darlehen von Euro 3'000.00 pro Monat gewährt wor- den sei, dessen Rückzahlung ausstehe. Zudem findet sich der Vermerk «inkl. 200 Weiss Fehlendes Geld!!!». B._____ wird unter Hinweis auf die angehängten Fotos wie folgt beschrieben: «leicht schnell schwach laut krei- schend Travestie halb man halb Frau, ist im Escort Geschäft tätig, kann vieles passieren» (vgl. UA act. 520 f.). Zum Vorgehen hielt der Beschul- digte fest, dass er ihn persönlich über zwei, drei Tage auspressen möchte und dass es blutig werden könnte. Falls der Beschuldigte Hilfe benötige, sei keinerlei Rücksicht zu nehmen. Im letzten Absatz nennt der Beschul- digte eine «unregistrierte» Übernachtungsmöglichkeit über zwei bis drei Tage für sich, «zum dies dann gemeinsam zu starten». Er sei emotional vorbelastet und habe sich nicht unter Kontrolle. Deshalb brauche er «Profis für die Catch Aktion». Auf einem Notizzettel ist u.a. «E._____ Schlesien» mit einer deutschen Telefonnummer notiert, welche auf E._____ zugelas- sen ist (UA act. 522 und act. 499). Auf einem anderen Zettel wurde u.a. stichwortartig folgendes festgehalten: «Chloroform, Augenbinde, Hand- schelle, Auto: Spuren Entsorgen, sonst Ort von Aktion Dunkel» (UA act. 522 respektive act. 311). Auf einem weiteren Zettel ist sodann u.a. «Chloroform OK» und «45 m2 zell Raum» notiert (UA act. 522 respektive act. 311). In der sichergestellten Sprachnachricht vom 21. April 2022 an
- 19 - F._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 und vorinstanzliches Pro- tokoll S. 23) bittet der Beschuldigte diesen um Hilfe, weil es jetzt ernst werde (UA act. 518). Er müsse in absehbarer Zeit mit dem Beschuldigten nach Deutschland und helfen «ihn» (B._____) zu packen und anzubinden. Um alles andere kümmere er, der Beschuldigte, sich. F._____ würde auch bezahlt werden für die Hilfe, jedoch könne er, der Beschuldigte, nicht das drei- oder vierfache wie bei «L._____» bezahlen, zumal F._____ damals habe etwas machen müssen und hier nur kidnappen müsse. Immerhin könne er, der Beschuldigte, mehr als Fr. 400.00 bezahlen. B._____ habe ihn, den Beschuldigten, ein weiteres Mal belogen und damit «überbordet». Er, der Beschuldigte, lasse dies erstmal sacken und habe keine Gefühle mehr für B._____. In der zweiten Sprachnachricht vom 26. April 2022 teilt der Beschuldigte mit, dass er ein starkes Narkosemittel brauche (UA act. 518). Eine Waffe habe er, der Beschuldigte, für Fr. 2'000.00 gekauft und einen Raum, den er noch besichtigen gehen werde, hätte er auch. Schliesslich wurde eine Faustfeuerwaffe mit 7 Schüssen und aufgesetztem Schalldämpfer beim Beschuldigten sichergestellt (UA act. 285, act. 313 f. und act. 523 ff.). Entgegen dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.) hat es sich bei der «Operation Pandora» augenscheinlich nicht nur um ein harmloses «Gedankenspiel» gehandelt. Abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten kann den Akten denn auch nichts entnommen werden, das auf blosse Fantasien schliessen lassen würde. Vielmehr zeigt sich ge- stützt auf die obgenannten Umstände, dass der Beschuldigte planmässig vorgegangen ist und mehrere überlegt ausgeführte und aufeinander abge- stimmte Handlungen vorgenommen hat, die als durchdachtes Vorhaben erscheinen. Dabei ist auch zu beachten, dass zwischen dem Verfassen des Schreibens («Operation Pandora») und den Sprachnachrichten an F._____ mindestens neun Monate vergangen sind, was entgegen dem Be- schuldigten gegen eine bloss kurzfristige Gefühlslage und ein Niederschrei- ben zur Bewältigung spricht. Den Sprachnachrichten ist sodann zu entneh- men, dass sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit eine Waffe beschafft hatte (UA act. 518). Dass die gefundene Waffe nichts mit der Entführung zu tun habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und vorinstanzliches Protokoll S. 26), kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden. Mithin ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die sichergestellte Waffe für G._____ aufbewahrt und versteckt hat und diesem dafür noch Fr. 200.00 bezahlt haben will (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und S. 19). Nebst einer Waffe hat sich der Beschuldigte denn auch Handschuhe be- sorgt, einen Raum organisiert sowie F._____ und «E._____ aus Schlesien» einbezogen und insbesondere F._____ um Unterstützung bei der Entfüh- rung angefragt. Zusammen mit dem Schreiben, inklusive der Fotos von B._____ und den weiteren Notizzetteln bezüglich des Chloroforms sowie weiteren Gegenständen, die dem Beschuldigten bei der Entführung von Nutzen gewesen wären und ihn nach seinen Vorstellungen dieser näher-
- 20 - gebracht hätten, ergibt sich das Gesamtbild von einem ausführlich geplan- ten Vorhaben mit konkreten organisatorischen Vorkehrungen, die zeigen, dass der Beschuldigte sich anschickte, B._____ zu entführen. Daran ändert auch das von der Verteidigung eingereichte Schreiben von B._____ vom
23. Oktober 2023 (UA act. 262.11) nichts. Einerseits ist es nicht ausserge- wöhnlich, dass eine zu entführende Person nichts von den Plänen des Ent- führers weiss, wobei die Geheimhaltung in einer Fernbeziehung auch ohne weiteres möglich ist. Andererseits erscheint die Einschätzung von B._____, dass der Beschuldigte niemandem etwas zuleide tun würde, mit Blick auf die in seinem Schrank aufbewahrte Faustfeuerwaffe mit Munition und die Aktivitäten im Handel mit Betäubungsmitteln als verzerrt. Damit ist auch der
– nicht weiter begründete – Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____ als Zeuge abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Entgegen dem Beschuldigten ist schliesslich auch kein freiwilliger Rücktritt im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB ersichtlich. Der Austausch mit F._____ fand nur kurze Zeit vor der vorläufigen Festnahme statt. Dass es in der Folge zu keiner konkreten Entführung kam, ist nach den Akten nicht Aus- druck einer autonomen Aufgabe des Tatplans, sondern Folge des behörd- lichen Eingreifens. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Tatbestand von Art. 260bis StGB verlagert die Strafbarkeit ge- rade in ein Vorfeld, in dem weder die Schwelle zum Versuch noch jene zur vollendeten Tat überschritten sein muss. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten zweifelsfrei planmässig und im Wissen darum gehandelt, die genannten technischen und organisatori- schen Vorkehrungen zur Ausführung einer Freiheitsberaubung und Entfüh- rung von B._____ zu treffen, und er wollte das auch, womit sein Vorsatz zu bejahen ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht er- sichtlich. Unerheblich ist, dass der Beschuldigte in dieser Zeit Drogen kon- sumiert hat. Denn dies ändert nichts daran, dass er seine Vorkehrungen nicht in einem eigentlichen Drogenrausch getroffen haben kann, sondern die strafbaren Vorbereitungshandlungen vielmehr planmässig über einen längeren Zeitraum hinweg verfolgt hat. Der Beschuldigte hat sich demnach der strafbaren Vorbereitungshandlung zur Freiheitsberaubung und Entfüh- rung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Gehilfen- schaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB, der strafbaren Vorberei- tungshandlung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB sowie – was im Beru- fungsverfahren unbestritten geblieben ist – der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der Widerhandlungen gegen das Waffen-
- 21 - gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – teilweise als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem unbedingt zu vollzie- henden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 18'000.00, bei einer Pro- bezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Geldstrafe, welche die Vorinstanz für die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ausgesprochen hat, ist mit Berufung der Staatsanwaltschaft nur bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs angefochten worden. Auf die Anzahl Tagessätze ist somit nicht zu- rückzukommen, jedoch ist die Tagessatzhöhe an die aktuellen finanziellen Verhältnisse anzupassen und zu prüfen, ob die Geldstrafe bedingt oder un- bedingt auszusprechen ist. Vollständig unangefochten geblieben ist die für die Übertretungen ausge- sprochene Busse von Fr. 500.00, womit es sein Bewenden hat. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche einen Strafrahmen von ei- nem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dazu ergibt sich Fol- gendes: Der Beschuldigte hat hinsichtlich der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG er- fassten Betäubungsmittel im Zeitraum vom 15. Februar 2019 bis 11. Mai 2022 mit insgesamt 380 Gramm reinem Kokain, 18 Gramm reinem Amphe- tamin und 10 LSD Trips gehandelt.
- 22 - Der Beschuldigte hat zwar einzelne der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfasste Einzeltaten noch vor dem Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021, mit wel- chem er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wor- den ist, begangen. Da die letzten von der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Einzeltaten jedoch nach dem Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 begangen worden sind und die von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfassten einzelnen Widerhandlungen als Einheit zu betrachten sind, liegt kein Fall retrospekti- ver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, d.h. es ist hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine (teilweise) Zusatzstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4; vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 377). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sol- len aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Fol- gen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich dabei nicht um ein Indi- vidualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäu- bungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesund- heit der betreffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qua- lifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einherge- henden Verschulden sind zunächst die Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Auch Amphetamin (BGE 113 IV 32) und LSD (BGE 121 IV 332 E. 3d) weisen ein erhebliches Ge- fährdungspotential auf. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm (reinem) Kokain hat der Beschuldigte bei seinem Han- del um mehr als das Zwanzigfache überschritten (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheits- schädigung bei regelmässigem Konsum, wobei dem Beschuldigten, nicht zuletzt aufgrund seines eigenen Konsums, bekannt war, welches Leid die von ihm verkauften Drogen auslösen können. Auch wenn für die Grenze zu einem schweren Fall bei verschiedenen Betäubungsmittelarten die Ge- samtmenge aller (harten) Drogen massgebend ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen), so wurden hinsichtlich des gehandelten
- 23 - Amphetamins und der LSD Trips die jeweiligen Grenzwerte von 36 Gramm (Amphetamin) bzw. 200 Trips (LSD) für sich betrachtet nicht überschritten. Dies ändert jedoch nichts an den von diesen Substanzen insgesamt aus- gehenden Gefährdung, zumal bei LSD schon eine Einzeldosis gefährlich sein kann (BGE 121 IV 332 E. 3d). Der Drogenmenge ist zwar keine vor- rangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Be- deutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend ge- wichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn es im Drogen- handel mitunter um noch grössere Drogenmengen geht, ist die vom Be- schuldigten gehandelte Menge Betäubungsmittel insbesondere in Bezug auf das Kokain als erheblich einzustufen. Der Beschuldigte hat über längeren Zeitraum hinweg mit verschiedenen Betäubungsmittelarten mit mitunter hohen Reinheitsgraden gehandelt. Er hat Kokain auch von weiter entfernten Quellen bezogen und es teilweise in grösseren Mengen, die deutlich über den üblichen Bedarf eines Konsumen- ten hinausgegangen sind, verkauft. Dies zeigt, dass er in der hierarchi- schen Stellung des Verteilnetzes zumindest nicht am untersten Rand stand, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen ver- mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitraum aufgrund seines eigenen Drogen- konsums und eines gehobenen Lebensstandards mit regelmässigen Rei- sen und Zahlungen an seinen als Escort tätigen Freund hohe Ausgaben. Das reguläre Einkommen von ca. Fr. 6'000.00 reichte dazu nicht aus, so dass er zur Finanzierung mit Drogen handelte; mithin kann von einer rein finanziellen Motivation ausgegangen werden. Eine akute finanzielle Not- lage ist mit Blick auf sein legales Einkommen nicht ersichtlich, zumal er seine Ausgaben alleine mit einer Anpassung seines Lebensstandards deutlich hätte reduzieren können. Letztlich hat sich der Beschuldigte be- wusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wäh- rend des Tatzeitraums selbst von verschiedenen Betäubungsmitteln ab- hängig war (vorinstanzliches Protokoll S. 4 f.; vgl. Protokoll Berufungsver- handlung S. 7). Aufgrund seines mitunter suchtgetriebenen Verhaltens ist von einer gewissen Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit auszuge- hen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Ebenso rechtfertigt es sich, dem Umstand, dass die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zumindest teilweise zur
- 24 - Finanzierung des eigenen Konsums beigetragen hat, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tra- gen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Be- täubungsmittelmengen, Handlungsweisen, Hierarchiestufen und Beweg- gründen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszugehen. Die weiteren im selben Deliktskomplex stehenden Handlungen betreffend Betäubungsmittel, namentlich jene mit Marihuana und Ecstasy, welche ei- ner mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht zugänglich sind, erhöhen das Tatverschulden im Gesamtbild nur geringfü- gig. Gleiches gilt für die Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB. Angesichts ihres im Vergleich zur qualifizierten Widerhandlung deut- lich geringeren zusätzlichen Gewichts kann bei einer Gesamtbetrachtung eine zusätzliche Erhöhung der Einsatzstrafe oder die Ausfällung einer zu- sätzlichen Geldstrafe unter den vorliegenden Umständen somit unterblei- ben. 3.5. Die Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ist für die strafbare Vorberei- tungshandlung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB in Anwendung des As- perationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Art. 260bis StGB handelt es sich um ein Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 115 IV 121 E. 2d). Der Gesetzeszweck von Art. 260bis StGB besteht darin, die Strafbarkeit über den Bereich des straf- baren Versuchs hinaus vorzuverlegen, um bei schweren Delikten möglichst frühzeitig eingreifen zu können. Geschützt werden im Sinne einer Vorver- lagerung die Rechtsgüter der in Art. 260bis StGB aufgeführten Katalogde- likte, vorliegend somit der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB. Diesbezüglich ist das geschützte Rechtsgut die körperliche Bewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Der Beschuldigte hat mit der «Operation Pandora» einen Plan niederge- schrieben, anschliessend verschiedene Gegenstände – insbesondere eine Faustfeuerwaffe mit sieben Schüssen und aufgesetztem Schalldämpfer – zur Entführung seines Ex-Freundes B._____ organisiert und schliesslich am 21. und 26. April 2022, nur ca. zwei Wochen vor der Hausdurchsu- chung und seiner Festnahme, F._____ um Unterstützung bei der
- 25 - Entführung ersucht. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen Plan und den konkreten Sprachnachrichten an F._____ zeigt einen langen Planungszeit- raum und damit ein hartnäckiges Verfolgen des Vorhabens. Diese Vorbereitungshandlungen sind in ihrer Gesamtheit und Intensität deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der strafbaren Vorbe- reitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB hinausgegangen. Wäre es nicht zur Verhaftung des Beschuldigten gekommen, hätte dieser aller Voraus- sicht nach seinen Plan zur Entführung von B._____ umzusetzen versucht; entsprechend hoch erscheint die damit einhergehende abstrakte Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Bewegungsfreiheit und damit das Verschulden des Beschuldigten. Hinsichtlich der Beweggründe ist verschuldenserhöhend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte in erster Linie aus egoistischen, von Rachsucht und finanziellen Interessen geprägten Motiven gehandelt hat. Die (angeb- lichen) Schulden von B._____ scheinen sodann zumindest teilweise aus einem Drogengeschäft zu stammen. Gemäss eigener Aussage des Be- schuldigten habe er B._____ jahrelang finanziell unterstützt und wollte das ihm gegebene Geld zurückerlangen, da er als Folge einer Krise in der Be- ziehung zwischen ihm und B._____ viel Schmerz und Frust verspürt habe und nicht mit der Trennung klargekommen sein soll (vorinstanzliches Pro- tokoll S. 22; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Es ist allerdings nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte dazu nicht den legalen Weg beschritten hat. Sein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, denn je leichter es für ihn gewesen wäre, auf die von ihm vorgenommenen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen erfassten Handlungsweisen und Beweggründen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Re- lation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein en- ger Zusammenhang zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz auszumachen ist und verschiedene Rechtsgüter betrof- fen sind; entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der strafbaren Vorbereitungshandlung zu veranschlagen. Angemessen ist eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Jahr auf 4 Jahre. 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
- 26 -
10. November 2016 wegen (grober) Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom
E. 7 August 2023 E. 2.1). Vorliegend erfüllt die Anklageschrift sowohl ihre Umgrenzungs- als auch ihre Informationsfunktion hinreichend. Für den Beschuldigten war erkenn- bar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, und er war dadurch in der Lage, sich wirksam zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes liegt daher nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 3.3.1; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 und 2.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3).
E. 7.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'550.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 7.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'287.75 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 3'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 7.4 Es wird festgestellt, dass der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsan- wältin Valentina Hohl, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 8'243.95 ausbezahlt worden ist.
- 38 - Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'784.15 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V. Six Degiacomi
E. 11 Mai 2022 verschiedene Betäubungsmittel, namentlich Kokain, Amphe- tamin, LSD, MDMA und Marihuana, erworben und teilweise auch verkauft hat. Aufgrund der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuld- sprüche zu den Anklageziffern 1.3, 1.19, 1.37, 1.40, 1.41 und 1.42 steht insbesondere fest, dass der Beschuldigte mindestens 210 Gramm Kokain- gemisch, ausmachend 147 Gramm reines Kokain, verkauft hat. Streitig sind demgegenüber einzelne weitere Käufe und Verkäufe von Betäubungsmit- teln, überwiegend von Kokain, sowie der massgebliche Reinheitsgrad des gehandelten Kokains.
E. 15 November 2021 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten für die eine Geldstrafe auszusprechen ist – zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ein bedingter Voll- zug der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe ist damit nur unter be- sonders günstigen Umständen zulässig. Dabei ist die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller mas- sgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht, wobei zu prüfen ist, ob die indi- zielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird, was etwa dann zutrifft, wenn die neuerlichen Straftaten mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei ei- ner besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Widerrufsstrafe ist auch hin- sichtlich der auszusprechenden Geldstrafe von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen; und zwar auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der neu auszufällenden Gesamtfreiheitsstrafe. Schon gar nicht lie- gen besonders günstige Umstände vor, welche einen bedingten Strafvoll- zug erlauben würden. Die Geldstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons Xiaomi Poco X3 pro, auf dem sich porno- grafisches Bildmaterial befunden hat, angeordnet, was im Berufungsver- fahren unangefochten geblieben ist und worauf deshalb grundsätzlich nicht zurückzukommen ist. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zu- vor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Porno- grafie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine ge- sonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISEN- RING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Eine Sicherungseinziehung stellt aber einen Eingriff in die
- 32 - Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungs- zweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unver- hältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Ge- genstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so ge- löscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornogra- fischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Da- teien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr herge- stellt werden können. Folglich wären die verbotenen pornografischen Da- ten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. dieses Gerät zurückzusetzen und ihm dieses anschliessend heraus- zugeben gewesen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Gegenstands beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zuge- stimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nachdem dieser Punkt jedoch nicht mit Berufung bzw. Anschlussberufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung des Mobiltelefons. Die Staatsan- waltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 4.2. Die Vorinstanz hat die Selbstladepistole Lahti, L-35 mit Schalldämpfer ge- stützt auf Art. 69 StGB zuhanden der SIWAS eingezogen. Dies ist von Amtes wegen zu präzisieren. Waffen sind bei blossem Besitz
– entgegen der Vorinstanz – nicht einzuziehen (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.6), sondern ohne Einziehung nach Art. 69 StGB nach Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, zu überweisen.
- 33 - 5. 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nur hinsichtlich der Höhe der beantragten Freiheitsstrafe nicht vollständig durch, im Übrigen ist ihre Berufung jedoch vollumfänglich gutzuheissen. Hinsichtlich der Höhe der im Berufungsverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe kommt dem Oberge- richt jedoch ein grosses Ermessen zu, weshalb dem Umstand, dass die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 3 Jahren auf 5 statt den von der Staats- anwaltschaft beantragten 6 Jahren erhöht wird, bei der Kostenverteilung bei einer Gesamtbetrachtung der gestellten Anträge keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Anschlussberu- fung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Keinen Einfluss auf die Kostenverteilung hat sodann der Umstand, dass die Tagessatzhöhe auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen ist, da dies allein auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Berufungsur- teils zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Nach dem Gesag- ten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfah- ren gestützt auf ihre Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer angemessenen Berücksichtigung der Wegzeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7) – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 4'550.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entgegen der Eingabe der Verteidigung vom 13. Februar 2026 findet die Abrechnung des Honorars nicht mit deren bisherigen Kanzlei statt, da die amtliche Verteidigung an die Person der Anwältin und nicht an die Kanzlei gebunden ist. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt das Obergericht – wie vorliegend – selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenrege- lung (Art. 428 Abs. 3 StPO; BGE 152 IV 14 E. 8). Gemäss Art. 426 Abs. 1
- 34 - StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quoten- mässige Aufteilung zu erfolgen. Dem Beschuldigten dürfen aber auch bei einem teilweisen Freispruch oder einer teilweisen Einstellung dann die ge- samten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Kon- sums von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 6) für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2021 bis 19. Juni 2021 zufolge Verfolgungsverjährung eingestellt. So- dann hat sie den Beschuldigten – wenn auch ohne Aufnahme im Urteils- dispositiv, was von Amtes wegen zu korrigieren ist – hinsichtlich einzelner angeklagter Käufe, Verkäufe und des Besitzes von Betäubungsmitteln (An- klageziffer 1 und 3) sowie vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshand- lung zu Raub (Anklageziffer 2) freigesprochen. Alle diese Vorwürfe standen jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit den übrigen vor- geworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit der strafbaren Vorbereitungshandlung zur Freiheitsberaubung und Entfüh- rung. Entsprechend waren alle Untersuchungshandlungen notwendig und die Vorwürfe betreffend die vorgenannten Freisprüche bzw. die Einstellung haben nicht zu ausscheidbaren Mehrkosten geführt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'287.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'200.00) vollumfänglich aufzuer- legen. 5.4. Die der früheren amtlichen Verteidigerin (Rechtsanwältin Valentina Hohl) und der aktuellen amtlichen Verteidigerin (Rechtsanwältin Stefanie Torres Freiermuth) für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädi- gungen von Fr. 8'243.95 und Fr. 9'784.15 wurden mit Berufung nicht ange- fochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
- 35 - Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs des unbefugten Betäu- bungsmittelkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vor dem
E. 20 Juni 2021 (Anklageziffer 6 [teilweise]) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf:
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG (Anklageziffern 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 1.12, 1.13, 1.14, 1.17, 1.22, 1.23, 1.28, 1.30, 1.31, 1.35, 1.36, 1.43, 1.47, 1.48, 1.49, 1.50, 1.51) [in Rechtskraft erwachsen];
- der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Raub gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Anklageziffer 2 [teilweise]) [in Rechtskraft erwach- sen];
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 3 [teilweise]) [in Rechtskraft erwach- sen]. 3. Der Beschuldigte ist schuldig:
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;
- der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB;
- der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB;
- der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen];
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG [in Rechtskraft erwachsen];
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren,
- 36 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'200.00 und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die zu vollziehende Freiheits- strafe bildet zusammen mit der neuen Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheits- strafe gemäss Ziff. 4.1. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (11. bis 12. Mai 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmte Beweismittel werden zu den Akten genommen:
- Couvert mit Schreiben Operation Pandora
- Diverse Notizzettel
- Notizbüchlein 6.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen:
- Diverse Minigrips
- 2 Betäubungsmittelwaagen
- SIM Karte USIM
- 3 Gesichtsmasken
- 1 Sprühpistole
- 1 Stoffsieb
- 1 Kupferrohr
- 1 Mobiltelefon Xiaomi Poco X3 pro Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
- 37 - 6.3. Die beschlagnahmte Selbstladepistole Lahti, L-35 mit Schalldämpfer und Munition wird zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fach- stelle SIWAS, überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy wird dem Beschuldig- ten auf dessen Verlangen hin ausgehändigt. Wird dieses Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6.5. Die beschlagnahmten Fr. 1'190.15 werden gestützt auf Art. 70 StGB einge- zogen. Sie sind der Obergerichtskasse abzuliefern. 6.6. Von einer Ersatzforderung zugunsten des Staates gemäss Art. 71 StGB wird abgesehen. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.105 (ST.2023.148; StA.2021.5579) Urteil vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Degiacomi Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Murten, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stefanie Torres Freiermuth […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 22. November 2023 An- klage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub sowie Freiheitsbe- raubung und Entführung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d und e StGB, Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, eventualiter Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB, Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB, Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 20. Juni 2024 stellte das Bezirksgericht Zofingen das Straf- verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom
1. Januar 2021 bis 19. Juni 2021 (teilweise Anklageziffer 6) zufolge Verfol- gungsverjährung ein und sprach den Beschuldigten von mehreren Vorwür- fen frei (teilweise Anklageziffer 1, 2 und 3), ohne diese Freisprüche jedoch ins Urteilsdispositiv aufzunehmen. Im Übrigen erkannte das Bezirksgericht: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG;
- der strafbaren Vorbereitungshandlung zur Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB;
- der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB;
- der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB;
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;
- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 20. Juni 2021 – 11. Mai 2022;
- der Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. November 2021 in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 19 Abs. 3 BetmG zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 2 Jahre der bedingte Straf- vollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festge- setzt.
- 3 - 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (11.05.2022 - 12.05.2022) wird ge- stützt auf Art. 51 StGB auf den unbedingten Teil der Strafe angerechnet. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und unter Anwendung von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 18'000.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 34 Abs. 1 lit. e WG und gestützt auf Art. 106 und Art. 49 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 5. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. November 2021 für 12 Monate Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Die Probezeit wird um 1,5 Jahre verlängert. 6. Gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB wird dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässi- gen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 7. 7.1. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel zu den Akten genommen:
- Couvert mit Schreiben Operation Pandora
- Diverse Notizzettel
- Notizbüchlein 7.2. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
- Diverse Minigrips
- 2 Betäubungsmittelwaagen
- SIM Karte USIM
- 3 Gesichtsmasken
- 1 Sprühpistole
- 1 Stoffsieb
- 1 Kupferrohr Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
- 4 - 7.3. Das Mobile Xiaomi Poco X3 pro wird gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7.4. Das Mobile Samsung Galaxy wird dem Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben. Bei unbenutztem Ablaufen der Frist wird das Mobiltelefon vernichtet. Die Staatsanwaltschaft trifft diesfalls die sachgemässen Verfügungen. 7.5. Die Selbstladepistole Lahti, L-35 mit Schalldämpfer wird gestützt auf Art. 69 StGB zuhan- den der SIWAS eingezogen. 8. Die beschlagnahmten Fr. 1'190.15 werden gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und ver- wertet. 9. Von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB wird abgesehen. 10. 10.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 3'200.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 80% mithin im Umfang von Fr. 2'560.00 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 10.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00
b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 18'028.10
c) den Kosten für Gutachten (DNA-Profil) von Fr. 1'395.00
d) den Spesen von Fr. 99.00
e) andere Auslagen (Schlüsseldienstkosten) Fr. 593.75 Total Fr. 24'115.85 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c-e zu 80 %, somit der Betrag von Fr. 4'870.20 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 10.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin Torres in der Höhe von Fr. 9'784.15 (inkl. Fr. 732.10 MWSt) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung durch RAin Hohl in der Höhe von Fr. 8'243.95 (inkl. Fr. 589.40 MWSt) bereits durch die Gerichtskasse ausbezahlt wurden. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau 80 % der gesamten Verteidigungs- kosten gemäss lit. b und damit den Betrag von Fr. 14'422.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10.4. Der Beschuldigte trägt allfällige eigene Kosten selber.
- 5 - 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. April 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei auch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betreffend die Anklageziffern 1.4, 1.5, 1.15, 1.20, 1.21, 1.24, 1.27, 1.29, 1.38, 1.39 und 1.45 schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ge- richtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 und zu einer unbeding- ten Geldstrafe zu bestrafen. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichts- präsidiums Zofingen vom 15. November 2021 für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 19. Mai 2025 wandte sich der Be- schuldigte – zumindest sinngemäss – gegen den Schuldspruch der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und beantragte einen Freispruch bezüglich des Vor- wurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB und der Gehilfenschaft zur unbefugten Herstellung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB. Der Beschuldigte beantragte einen Schuld- spruch betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, wofür er mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu be- strafen sei. Eventualiter sei eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei. Auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom
15. November 2021 sei zu verzichten. Er beantragte weiter Schuldsprüche wegen Besitzes verbotener Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, unbefugten Betäubungsmittelkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Zeitraum vom 20. Juni 2021 bis zum 11. Mai 2022 und Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 12. März 2026 statt. Der Beschuldigte schränkte seine Anschlussberufung anlässlich der Berufungsverhandlung ein und zog namentlich seinen Antrag in Bezug auf die eventualiter bean- tragte ambulante Massnahme zurück (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
- 6 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die – nicht im Ur- teilsdispositiv aufgenommenen – vorinstanzlichen Freisprüche vom Vor- wurf einzelner im Rahmen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangener Handlungen. Da- mit einhergehend wendet sie sich auch gegen die vorinstanzliche Strafzu- messung, die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sowie ge- gen den Verzicht auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 gewährten bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich – nach der anlässlich der Berufungsverhandlung erklärten Beschränkung (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3) – gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entfüh- rung sowie wegen Gehilfenschaft zur unbefugten Herstellung von Betäu- bungsmitteln. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird dem- gegenüber nicht mehr generell bestritten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Unangefochten geblieben sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vor- wurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu Raub gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG be- treffend den unbefugten Betäubungsmittelbesitz im angemieteten Hobby- raum. Ebenfalls unangefochten geblieben sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Gleiches gilt für die Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, das Tätigkeitsverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sowie den Entscheid über die be- schlagnahmten Gegenstände. Diese Punkte sind damit grundsätzlich nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in den im Berufungsverfahren noch strittigen An- klageziffern zusammengefasst vorgeworfen, zwischen Juli 2021 und April 2022 verschiedene Betäubungsmittel (Kokain, Amphetamin, MDMA/Ecs- tasy) erworben oder veräussert zu haben und damit die Qualifikation des mengenmässig schweren Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt
- 7 - zu haben (Anklageziffer 1). Weiter habe der Beschuldigte in einem Keller- /Bastelraum in Q._____ dem Haupttäter M._____ Hilfe geleistet, um unbe- fugt Betäubungsmittel herzustellen und zu erzeugen (Anklageziffer 3). So- dann habe er planmässig konkrete technische und organisatorische Vor- kehrungen getroffen, deren Art und Umfang zeigten, dass er sich ange- schickt habe, eine Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil von B._____ auszuführen (Anklageziffer 2). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 da- von aus, dass der Beschuldigte zwischen einem mutmasslich vor dem
25. Juli 2021 liegenden Zeitpunkt und dem 16. April 2022 verschiedene Be- täubungsmittel gekauft und verkauft habe. Zudem habe er sich zwischen dem 15. Februar 2019 und dem 13. Mai 2022 über den Kauf oder Verkauf von Betäubungsmitteln erkundigt und deren Verkauf beabsichtigt (vorin- stanzliches Urteil E. 2.1.6 ff.; vgl. Anklageziffer 1). Als erstellt erachtete die Vorinstanz namentlich, dass der Beschuldigte mindestens eine Reinmenge von 165 Gramm Kokain verkauft habe. Nicht erstellt sei hingegen, dass er mit dem Betäubungsmittelhandel einen Gewinn von mehr als Fr. 10'000.00 erzielt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2). Bezüglich mehrerer Käufe, Verkäufe und entsprechender Anstalten hielt die Vorinstanz die Beweislage demgegenüber nicht für ausreichend (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.9 f.; vgl. Anklageziffer 1). Welche einzelnen Anklageziffern zu Schuldsprüchen bzw. Freisprüchen führten, ergibt sich allerdings nicht vollständig aus dem erstinstanzlichen Dispositiv, sondern weitgehend erst aus den Erwägungen 2.1.6 und 2.1.9 des vorinstanzlichen Urteils. Diese Unsicherheit ist für den Umfang des Be- rufungsverfahrens zu klären. Hinsichtlich der Anklageziffer 1.3 ist trotz ihrer Nennung in beiden Erwägungen von einem vorinstanzlichen Schuldspruch auszugehen. Der darin vorgeworfene Verkauf von 200 Gramm Kokainge- misch, ausmachend 140 Gramm reines Kokain, fand in der vorinstanzli- chen Begründung zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aus- drücklich Eingang und bildet den Hauptteil der von der Vorinstanz als er- stellt erachteten Reinmenge von 165 Gramm Kokain (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.2). Die Anklageziffer 1.35 wird ebenfalls sowohl bei den zu Schuldsprüchen als auch bei den zu Freisprüchen führenden Erwägungen genannt. Aus der vorinstanzlichen Erwägung 2.1.9 ergibt sich indessen, dass die Vorinstanz das Kürzel «c» in UA act. 357 nicht eindeutig Kokain zuordnen konnte, da es auch für Crystal Meth stehen könne. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.35 daher nicht als zweifelsfrei er- stellt. Insoweit ist von einem Freispruch auszugehen. Auch die Anklagezif- fer 1.52 wird in beiden vorinstanzlichen Erwägungen erwähnt. Da sie zu- sätzlich in den vorinstanzlichen Erwägungen 2.1.6.1 und 3.1.1 aufgeführt wird, in welchen der objektive Tatbestand von Handlungen gemäss Art. 19
- 8 - Abs. 1 lit. c, d und g BetmG bejaht wird, ist diesbezüglich von einem vor- instanzlichen Schuldspruch auszugehen. Die im vorinstanzlichen Urteil we- der ausdrücklich unter den Freisprüchen noch unter den Schuldsprüchen aufgeführte Anklageziffer 1.45 ist aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung ohnehin zu überprüfen. 2.2.2. Der Beschuldigte bestreitet in erster Linie die Menge der gehandelten Be- täubungsmittel. Er macht geltend, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Reinheitsgrad ausgegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Soweit der Beschuldigte darüber hinaus vorbringt, die Anklageschrift ver- letze hinsichtlich der mit der Berufung angefochtenen Vorwürfe in Anklage- ziffer 1 den Anklagegrundsatz (Plädoyer der Verteidigung S. 2 f.), ist ihm nicht zu folgen. Die Anklageschrift umschreibt die vorgeworfenen Tathand- lungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht so genau, wie dies unter den ge- gebenen Umständen möglich war, und nennt zudem die bekannten weite- ren Umstände. Nach der Rechtsprechung ist dem Anklagegrundsatz bei gehäuften und regelmässigen Delikten bereits dann Genüge getan, wenn die einzelnen Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximativ umschrieben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom
7. August 2023 E. 2.1). Vorliegend erfüllt die Anklageschrift sowohl ihre Umgrenzungs- als auch ihre Informationsfunktion hinreichend. Für den Beschuldigten war erkenn- bar, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, und er war dadurch in der Lage, sich wirksam zu verteidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes liegt daher nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 3.3.1; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 und 2.3; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3). 2.2.3. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Unter anderem macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt oder erwirbt (lit. d) oder wer zu einer dieser Widerhandlungen Anstalten trifft (lit. g). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). In subjektiver Hinsicht ist erfor- derlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen
- 9 - müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall bei Kokain erreicht, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Dieser Grenzwert ist weiterhin massge- bend (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026). Bei Amphetamin liegt der Grenzwert bei 36 Gramm, bei LSD bei 200 Trips; für Marihuana und Ecstasy ist eine mengenmässige Qualifikation demgegenüber ausgeschlossen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Werden verschiedene Betäubungsmittelarten gleichzeitig beurteilt, ist nicht isoliert auf die Menge der einzelnen Stoffe abzustellen, sondern auf die Gesamtmenge aller Drogen. Die Grenze zum schweren Fall kann daher auch überschritten sein, wenn die einzelnen Betäubungsmittelarten die in der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte je für sich nicht erreichen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen). Eine mengenmässige Qualifikation kann zudem auch beim Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegen (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann somit bereits anwendbar sein, wenn Betäubungsmittel noch nicht an Dritte abgegeben wurden, jedoch zur Weitergabe bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Menge kann eine ausreichende Ge- fährdung im Sinne dieser Bestimmung begründen, namentlich wenn der Täter bereits Anstalten zur Veräusserung getroffen hat oder sonst feststeht, dass die Drogen für Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3). Erwirbt beziehungsweise besitzt der Täter Betäubungsmittel teils zum Ver- kauf und teils zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge bei der Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312; Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1). Zur Bestimmung des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zu- sammengehörendes Geschehen darstellen (BGE 150 IV 213). 2.2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und
- 10 - theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilen- den Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel beste- hen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Ver- letzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.2.5. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 15. Februar 2019 bis zu seiner Verhaftung am
11. Mai 2022 verschiedene Betäubungsmittel, namentlich Kokain, Amphe- tamin, LSD, MDMA und Marihuana, erworben und teilweise auch verkauft hat. Aufgrund der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuld- sprüche zu den Anklageziffern 1.3, 1.19, 1.37, 1.40, 1.41 und 1.42 steht insbesondere fest, dass der Beschuldigte mindestens 210 Gramm Kokain- gemisch, ausmachend 147 Gramm reines Kokain, verkauft hat. Streitig sind demgegenüber einzelne weitere Käufe und Verkäufe von Betäubungsmit- teln, überwiegend von Kokain, sowie der massgebliche Reinheitsgrad des gehandelten Kokains. 2.2.6. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.4 vorgeworfen, am 19./20. Juli 2021 C._____ 50 Gramm Kokaingemisch für Fr. 2'300.00 verkauft zu ha- ben. In Anklageziffer 1.5 wird ihm weiter vorgeworfen, C._____ am 3. Au- gust 2021 erneut 50 Gramm Kokaingemisch für Fr. 3'000.00 sowie 502 Ecstasy-Tabletten für Fr. 1'700.00, 5 Gramm flüssiges Amphetamin für Fr. 50.00 und 3 bis 4 Gramm MDMA für ca. Fr. 50.00 pro Gramm verkauft zu haben. Hinsichtlich der Verkäufe von Ecstasy, Amphetamin und MDMA hat sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geständig gezeigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Streitig sind damit nur noch die bei- den Kokainverkäufe von je 50 Gramm. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung zunächst, von ei- nem Verkauf von 50 Gramm Kokain am 20. Juli 2021 an C._____ nichts zu wissen, räumte jedoch ein, Kokain in kleineren Mengen verkauft zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Später gab er an, nicht mehr zu wissen, ob er im Zusammenhang mit C._____ 50 Gramm Kokain gekauft oder verkauft habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Aus der Aus- wertung des Mobiltelefons von C._____ ergibt sich als verwertbarer Zufalls- fund ein Chat zwischen ihm und D._____. Daraus geht hervor, dass C._____ am 20. Juli 2021 über D._____ bei einem Bekannten von diesem 50 Gramm Kokain für Fr. 3'200.00 bezogen hat (UA act. 773 und act. 776;
- 11 - zur Identifikation von D._____ vgl. UA act. 464). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hatte D._____ ihm C._____ vorgestellt und auch den vom Beschuldigten eingestandenen Verkauf der 500 Ecstasy-Tabletten an C._____ vermittelt bzw. organisiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Unter diesen Umständen bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der im Chat erwähnte Verkäufer der Beschuldigte war. Dies wird zu- sätzlich dadurch gestützt, dass sich C._____ und D._____ zunächst an der R-Strasse in S._____ trafen und danach zum Beschuldigten fuhren, woran das Obergericht keine Zweifel hat (vgl. UA act. 777 f.). Auch der zweite Kokainverkauf ist erstellt. Aus den weiteren ausgewerteten Chats ergibt sich, dass C._____ nach der ersten Vermittlung durch D._____ mit dem Beschuldigten direkt in Kontakt stand (UA act. 739 ff.). Der Beschuldigte sprach dabei von «Weissem» sehr guter Qualität, womit im Kontext klar Kokain gemeint war (UA act. 741 f.). C._____ zeigte Kauf- interesse und wollte eine Bestellung aufgeben (UA act. 743 f.). Weiter be- schwerte er sich über die Qualität von «C», das sich nicht habe rauchen lassen (UA act. 745). Im Gesamtzusammenhang liegt nahe, dass damit zu- vor vom Beschuldigten bezogenes Kokain gemeint war. Als C._____ am
2. August 2021 fragte, ob der Beschuldigte etwas Gutes zum Rauchen habe (UA act. 749), ist auch dies vor dem Hintergrund des bisherigen Aus- tauschs als Anfrage nach Kokain zu verstehen. Der Beschuldigte antwor- tete, er könne einen «50er» anbieten, und erklärte später, er gebe ihm «60» (UA act. 750 und act. 753). Im Kontext der vorangehenden und nachfolgen- den Kommunikation ist dies als Bezug auf eine Kokainmenge zu verstehen. Daran schliesst unmittelbar die Konversation über die weiteren Betäu- bungsmittel an, deren Verkauf der Beschuldigte eingestanden hat. Am
3. August 2021 kam es sodann zum Treffen der beiden (UA act. 762 und act. 766 f.). Vor diesem Hintergrund sind die bestreitenden bzw. ausweichenden Aus- sagen des Beschuldigten – namentlich jene anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2023 (UA act. 569 f.), an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (vorinstanzliches Protokoll S. 8) sowie an der Berufungsverhand- lung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und S. 23) – als Schutzbehaup- tungen zu werten. Ob die Aussagen von C._____ anlässlich der Einver- nahme vom 23. Juni 2022 verwertbar sind, kann offenbleiben, da der vor- liegende Nachweis nicht auf diese abgestützt wird. Der Sachverhalt ge- mäss Anklageziffern 1.4 und 1.5 ist damit erstellt. 2.2.7. In den Anklageziffern 1.27 und 1.38 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 1 Gramm Kokaingemisch an «J._____» sowie 5 Gramm Kokaingemisch an «H._____» verkauft zu haben. Grundlage dieser Vorwürfe bilden Kalen- dereinträge vom 24. Februar 2022 und 10. April 2022 (UA act. 357 f.).
- 12 - Der Beschuldigte räumte ein, dass er den Kalender auf seinem Mobiltelefon auch für Drogengeschäfte verwendet hatte. Er bestätigte insbesondere, dass der vorliegend relevante Kalendereintrag «H._____ 5» im Zusammen- hang mit Drogen stehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Zwar ent- halten die hier relevanten Einträge im Unterschied zu anderen Kalenderno- tizen keine ausdrückliche Abkürzung für eine bestimmte Drogenart. Im Lichte der übrigen Kalendereinträge, ihres Erscheinungsbildes und der Aussagen des Beschuldigten bestehen jedoch keine erheblichen Zweifel daran, dass auch diese Einträge Drogengeschäfte betreffen. Aus den übri- gen Kalendernotizen ergibt sich, dass der Beschuldigte Kokain wiederholt in Mengen von 1 bis 15 Gramm veräusserte und diese Geschäfte in ähnli- cher Weise vermerkte (vgl. UA act. 354 ff.). Die hier vorgeworfenen Men- gen von 1 Gramm und 5 Gramm entsprechen diesem Muster und zugleich gängigen Verkaufsgrössen von Kokain. Die von der Verteidigung vertre- tene Deutung, der Eintrag «H._____ 5» könne sich auch auf ein Treffen um 5 Uhr beziehen (Plädoyer der Verteidigung S. 4), überzeugt demgegenüber nicht. Der Termin ist von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr eingetragen, was gegen eine bloss zufällige Zeitwahl spricht. Auch hinsichtlich des Eintrags zu «J._____» ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs von einem Kokain- verkauf auszugehen. Dies wird insbesondere durch den ähnlichen Eintrag «I._____ 15 grün 1 w» vom 13. Mai 2022 gestützt, der den Anklageziffern 1.57 und 1.58 zugrunde liegt und bezüglich dessen der vorinstanzliche Schuldspruch unangefochten geblieben ist (UA act. 354). Dort steht die grössere Zahl ersichtlich für Marihuana («grün»), die kleinere mit "w" für Kokain. Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte gemäss den Anklageziffern 1.27 und 1.38 Kokain in den angeklagten Mengen verkauft hat. 2.2.8. In den Anklageziffern 1.15, 1.24, 1.29, 1.39 und 1.45 wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, am 25. Januar 2022, 30. Januar 2022, 25. Februar 2022,
10. April 2022 und 17. April 2022 insgesamt 153.34 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von ca. 70 % verkauft zu haben. Die Anklage stützt sich dabei auf Bilddateien aus der Auswertung des Mobiltelefons Xiaomi Poco X3 pro. Auf den Bildern ist jeweils eine graue Waage mit blauer An- zeige auf einer dunklen Arbeitsfläche zu sehen; auf der Waage befindet sich eine weisse Substanz, teilweise in einem transparenten Plastiksack (UA act. 626 f. und act. 640; vgl. auch UA act. 340, Xiaomi BM Bildda- teien.pdf S. 1, 21, 28 und 29). Bei der abgebildeten Waage handelt es sich um die beim Beschuldigten sichergestellte Waage, die aufgrund einer de- fekten Taste ein eindeutiges Wiedererkennungsmerkmal aufweist (vgl. Si- cherstellung 5, UA act. 310 und act. 456). Aufgrund der Grösse der abge- wogenen Mengen ist davon auszugehen, dass die Anzeige Gramm mit zwei Nachkommastellen wiedergibt. Die in der Anklageschrift genannten Verkaufsdaten entsprechen den jeweiligen Aufnahmedaten der Bilddateien (UA act. 456).
- 13 - Der Beschuldigte räumte ein, dass es sich bei der abgewogenen Substanz wahrscheinlich um Kokain handelte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Weiter gab er an, Kokain nicht nur für den Eigenkonsum, sondern auch für den Weiterverkauf abgewogen und portioniert zu haben (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 6 und 26). Dass die auf den Bildern ersichtlichen Men- gen dem Eigenkonsum gedient hätten, erscheint schon angesichts der ab- gewogenen Mengen zwischen 14.82 und 47.30 Gramm unglaubhaft, nach- dem der Beschuldigte seinen Eigenkonsum mit rund 200 Milligramm pro Konsumeinheit beschrieben hatte. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb er reine Eigenkonsummengen fotografisch hätte dokumentieren sollen. Im Gesamtzusammenhang seines nachgewiesenen Betäubungsmittelhan- dels sprechen die Bilder daher mit erheblicher Deutlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die betreffenden Kokainmengen nach dem Erwerb abwog, in Teilmengen aufteilte und für den Weiterverkauf bestimmte. Dass die so festgehaltenen Mengen in der Folge tatsächlich verkauft wurden, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus diesem Gesamtbild. Der Vorwurf ge- mäss Anklageziffern 1.15, 1.24, 1.29, 1.39 und 1.45 ist damit erstellt. 2.2.9. In den Anklageziffern 1.20 und 1.21 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, vor dem 28. Januar 2022 43.4 Gramm Kokaingemisch und am 28. Januar 2022 weitere 10 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von je- weils ca. 70 % gekauft zu haben. Grundlage dieser Vorwürfe bilden Sprach- nachrichten vom 28. Januar 2022 (UA act. 460; vgl. UA act. 348 ff.). Diesen Sprachnachrichten ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte mit einer Person namens «K._____» über offene Schulden aus früheren Geschäften austauschte. Demnach schuldete der Beschuldigte insgesamt Fr. 2'520.00, bestehend aus Fr. 200.00 aus einem früheren Geschäft sowie Fr. 2'320.00 aus einem Kauf von 40 Einheiten à Fr. 58.00 (UA act. 349). Weiter erklärte er, er wolle für das Wochenende – je nach eingehenden Bestellungen – erneut 10 bis 15 Einheiten beziehen und dafür sogleich ei- nen «6er», also Fr. 600.00, bezahlen (UA act. 349). Im Kontext dieser Nachrichten ist naheliegend, dass mit den Einheiten Grammportionen ge- meint sind. Der Grammpreis von Fr. 58.00 bis Fr. 60.00 spricht dabei klar für Kokain. Zugleich ergibt sich aus dem Austausch insgesamt, dass der Beschuldigte die Ware zum Weiterverkauf beziehen wollte. Soweit in den Nachrichten auch vom «Grüenen» die Rede ist, mithin von Marihuana, ist darauf mangels Anfechtung des Freispruchs betreffend Anklageziffer 1.23 nicht weiter einzugehen. Die Sprachnachrichten belegen damit mit hinrei- chender Sicherheit, dass der Beschuldigte die ihm in den Anklagezif- fern 1.20 und 1.21 vorgeworfenen Kokainmengen gekauft hatte bzw. kau- fen wollte, wie angeklagt.
- 14 - 2.2.10. Mit dem als erstellt erachteten Verhalten erfüllt der Beschuldigte die Vor- aussetzungen eines mengenmässig schweren Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Plädoyer der Verteidigung S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f. und 31) ist beim Kokain von einem Reinheitsgrad von 70 % und nicht bloss von 40 % auszugehen. Da beim Beschuldigten im Rahmen der Hausdurchsuchung – abgesehen von Marihuana – keine relevanten Betäubungsmittelmengen sichergestellt wer- den konnten, ist grundsätzlich auf den damaligen durchschnittlichen Rein- heitsgrad auf dem Markt abzustellen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Zu beach- ten ist allerdings, dass das Gericht an den in der Anklageschrift ausdrück- lich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden ist, als es dem Schuld- spruch keinen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026 E. 2.4.3). Der Beschuldigte gab zwar an, Kokain «manchmal etwas» ge- streckt zu haben. Auch erhielt er von C._____ einmal die Rückmeldung, das von ihm verkaufte Kokain sei gestreckt und von schlechter Qualität ge- wesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26; UA act. 745). Gleichzeitig bestritt er, dies selbst getan zu haben, bot umgehend Ersatz mit besserer Ware an und erklärte, keine weiteren Beanstandungen erhalten zu haben (UA act. 746). Hinzu kommt, dass er nach den ausgewerteten Chats in ei- nen grösseren Import von Kokain guter Qualität involviert war (UA act. 741 f.) und für den Erwerb von Kokain erhebliche Wege auf sich nahm. Dies spricht insgesamt dagegen, dass der Beschuldigte mit deutlich unter- durchschnittlich reinem Kokain handelte. Da diese Durchschnittswerte ge- mäss den Statistiken des SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechts- medizin, Gruppe Forensische Chemie) jeweils über dem in der Anklage- schrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad lagen (vgl. Statistik der SGRM 2021 und 2022, Mittelwerte Cocain Hydrochlorid), ist zu Gunsten des Beschuldigten auf den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad von 70 % abzustellen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf die unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche ist erstellt, dass der Beschul- digte insgesamt 380 Gramm reines Kokain gehandelt hat oder zu dessen Handel Anstalten traf. Ebenfalls erstellt ist, dass er 10 LSD Trips sowie ins- gesamt 85 Gramm Amphetamin verkauft hat, davon 5 Gramm in flüssiger Form. Da in der Anklageschrift beim Amphetamin kein Reinheitsgrad ge- nannt ist und keine Hinweise auf eine aussergewöhnlich tiefe oder hohe Qualität vorliegen, ist insoweit auf den damals üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt abzustellen (vgl. Statistik der SGRM 2022, Mittelwert Ampheta- min Base). Dies ergibt – unter Ausklammerung des flüssigen Ampheta- mins, für welches es keine Statistik gibt – 18 Gramm reines Amphetamin.
- 15 - Für sich allein überschreitet bereits die Menge des gehandelten Kokains den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain bei weitem. Ob die Grenz- werte für Amphetamin und LSD isoliert erreicht sind, ist deshalb nicht ent- scheidend, zumal bei verschiedenen Betäubungsmittelarten auf die Ge- samtmenge aller harten Drogen abzustellen ist. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt ist die Grenze zum schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar überschritten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Als langjähriger Drogenkonsument wusste er um die Natur der gehandelten Stoffe und um die mit dem Betäu- bungsmittelhandel einhergehenden Gefahren. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu spre- chen. 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 3 der Gehilfenschaft zur unbefugten Herstellung von Betäu- bungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schul- dig. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte einen von ihm ge- mieteten Hobbyraum in Q._____ M._____ zur Verfügung gestellt habe, da- mit dieser dort versuchen konnte, CBD-Blüten in THC-haltiges Marihuana umzuwandeln. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch. Er bestreitet, sich an der Herstellung von Betäubungsmitteln in seinem Keller- raum beteiligt zu haben oder von Anfang an gewusst zu haben, was dort vor sich ging. Deshalb könne ihm die Überlassung des Raums nicht als Gehilfenschaft angelastet werden. 2.3.2. Nach Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Für die Strafbarkeit wegen Gehilfen- schaft ist nicht erforderlich, dass die Haupttat vollendet wird; es genügt, wenn sie mindestens das Versuchsstadium erreicht hat (NYDEGGER, in: An- notierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 25 StGB). Der Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Tat eines andern. Als Gehilfenschaft gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sie sich ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforder- lich ist, dass die Hilfeleistung «conditio sine qua non» für die Tat war. Sie muss jedoch tatsächlich zur Tat beigetragen und deren Erfolgschancen er- höht haben. Die Hilfe kann durch tatsächliche Vorkehren oder durch psy- chische Unterstützung geleistet werden. Die blosse innere Billigung einer Straftat, die sich nicht kausal auswirkt, genügt nicht. Subjektiv ist
- 16 - erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt ge- artete Straftat zu fördern, und dass er dies will oder zumindest in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter be- absichtigten strafbaren Tuns erkennt; Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 129 IV 124 E. 3.2; BGE 128 IV 53 E. 5f; BGE 120 IV 265 E. 2c; BGE 117 IV 186 E. 3). 2.3.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung im vom Beschuldigten gemieteten Hob- byraum in Q._____ wurden nebst 2'075 Gramm CBD-haltigem Cannabis auch 5'755.4 Gramm THC-haltige Marihuana-Abschnitte sichergestellt, da- von 5'620 Gramm in einem Abfallsack und 135.4 Gramm in einem beidsei- tig verklebten Kupferrohr (UA act. 451). Weiter fanden sich Atemschutz- masken, Glasbehältnisse, eine elektrische Sprühpistole, rund 30 ungeöff- nete Butangas- und Dimethylether-Spraydosen sowie ein ganzer Reisekof- fer mit leeren Spraydosen (UA act. 294). Bereits zuvor war die Regionalpo- lizei Zofingen wegen starken Geruchs von Marihuana aus diesem Keller- raum auf ihn aufmerksam geworden (UA act. 466 f.). M._____ wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm ST.2022.2568 vom 28. März 2023 unter anderem wegen ver- suchter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG verurteilt, weil er in diesem Hobbyraum versucht hatte, CBD-Blüten durch eine besondere Prozedur in THC-haltiges Marihuana umzuwandeln. Die rechtskräftige Verurteilung von M._____ stellt ein ge- wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Haupttat dar. Unabhängig davon ergibt sich auch aus den vorliegenden Akten, dass im Hobbyraum konkrete Vorrichtungen und Stoffe zur Umwandlung von CBD-Blüten in THC-halti- ges Marihuana vorhanden waren und die Haupttat zumindest das Ver- suchsstadium erreicht hatte. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe nicht gewusst, was M._____ und ein Dritter in seinem Hobbyraum taten (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12; Plädoyer der Verteidigung S. 5; vorinstanzliches Proto- koll S. 29), überzeugt dies nicht. Der Beschuldigte hatte den Hobbyraum für Fr. 180.00 pro Monat gemietet, konnte diesen Betrag aber nach eigenen Angaben wegen seiner finanziellen Lage kaum bezahlen (vorinstanzliches Protokoll S. 30). Er erklärte, den Raum als Lager für Möbel, Militärsachen und Küchengeschirr zu benutzen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11; vorinstanzliches Protokoll S. 30). Bei der Hausdurchsuchung fanden sich dort jedoch – abgesehen von einem Sofa und einigen Kartons – im We- sentlichen nur Gegenstände im Zusammenhang mit der Herstellung von Betäubungsmitteln (UA act. 318 f.). Auch wurden die angeblich ausgela- gerten Möbel nicht in die Wohnung zurückverbracht (vgl. UA act. 305).
- 17 - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte M._____ einen eigenen Schlüssel überliess. Zwar habe er von diesem Fr. 100.00 pro Monat verlangt, tatsäch- lich aber nur ein- oder zweimal eine Zahlung erhalten (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12). Unter diesen Umständen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, er habe den Raum bloss gutgläubig überlassen und nichts von dessen Nutzung gewusst, nicht glaubhaft. Dass er selbst, obwohl fi- nanziell angespannt, einen kaum genutzten Raum mietete, diesen faktisch einem Dritten überliess, daraus aber kaum Ertrag erzielte und dabei nichts von den dort stattfindenden Machenschaften bemerkt haben will, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der selbst mit Marihuana handelte, über die beabsichtigte Nutzung des Raums im Bild war und sich davon zumindest mittelbar Vorteile versprach. Indem der Beschuldigte den Hobbyraum wissentlich und willentlich zur Ver- fügung stellte, leistete er einen kausalen Beitrag zur versuchten unbefugten Herstellung von Betäubungsmitteln durch M._____ und förderte diese min- destens in Kauf nehmend. Somit ist der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des in Anklageziffer 2 er- hobenen Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlung zur Freiheitsbe- raubung und Entführung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig ge- sprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch von diesem Vorwurf (Anschlussberufungserklärung S. 2). 2.4.2. Eine strafbare Vorbereitungshandlung zur Freiheitsberaubung und Entfüh- rung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB begeht, wer wissentlich und willentlich planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkeh- rungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB auszufüh- ren. Blosse Absichten oder vage Pläne genügen hierfür nicht. Erforderlich sind mehrere überlegt ausgeführte Handlungen, denen im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine erkennbare Vorbereitungsfunktion zukommt. Das Merkmal des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere zusam- menhängende, systematisch über eine gewisse Zeit hinweg fortgesetzte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr harmlos erschei- nen, sondern auf einen konkreten Verbrechensplan hinweisen. Zu den in Art. 260bis StGB genannten Vorkehrungen technischer oder organisatori- scher Art zählen insbesondere Handlungen, mit denen sich der Täter prak- tische Mittel zur Tatausführung beschafft, etwa Waffen, oder mit denen er
- 18 - die Tat vorbereitet und ihren Ablauf gestaltet, beispielsweise durch das Auskundschaften von Örtlichkeiten. Art und Umfang der Vorkehrungen müssen darauf hindeuten, dass der Täter den darin zum Ausdruck kom- menden deliktischen Willen bis zur Ausführung der Straftat weiterverfolgen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1; 6P.173/2004 und 6S.450/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1; je mit Hinwei- sen). Zweck von Art. 260bis StGB ist es, die Strafbarkeit bei schweren Delikten über den Bereich des Versuchs hinaus vorzuverlegen, damit möglichst frühzeitig eingegriffen werden kann (BGE 111 IV 155 E. 2b; vgl. auch BGE 117 IV 309 E. 1c). Zugleich soll eine uferlose Ausdehnung der Strafbarkeit verhindert werden. Eine Strafbarkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn sich das Katalogdelikt aufgrund hinreichend konkreter Vorkehrungen bereits deutlich abzeichnet (vgl. BGE 111 IV 155 E. 2a). 2.4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrere primär organisatorische Vorkehrungen zur Entführung seines Ex-Freundes B._____ getroffen hat: Er hat ein Schreiben, dessen Umschlag er mit «Ope- ration Pandora!» beschriftet hat, verfasst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; UA act. 520 ff.). Inhalt des Schreibens waren Aufenthaltsorte und - zeiten von B._____ zwischen dem 25. und 31. Juli 2021 sowie die Namen und Adresse seiner Eltern. Hinter der Adresse des Arbeitsortes wurde «(Auflauern)» vermerkt. B._____ sei eine gesuchte Person mit Schulden von Euro 30'000.00. Es folgt eine Darlegung seines Vermögens und dass ihm über 7 Monate ein Darlehen von Euro 3'000.00 pro Monat gewährt wor- den sei, dessen Rückzahlung ausstehe. Zudem findet sich der Vermerk «inkl. 200 Weiss Fehlendes Geld!!!». B._____ wird unter Hinweis auf die angehängten Fotos wie folgt beschrieben: «leicht schnell schwach laut krei- schend Travestie halb man halb Frau, ist im Escort Geschäft tätig, kann vieles passieren» (vgl. UA act. 520 f.). Zum Vorgehen hielt der Beschul- digte fest, dass er ihn persönlich über zwei, drei Tage auspressen möchte und dass es blutig werden könnte. Falls der Beschuldigte Hilfe benötige, sei keinerlei Rücksicht zu nehmen. Im letzten Absatz nennt der Beschul- digte eine «unregistrierte» Übernachtungsmöglichkeit über zwei bis drei Tage für sich, «zum dies dann gemeinsam zu starten». Er sei emotional vorbelastet und habe sich nicht unter Kontrolle. Deshalb brauche er «Profis für die Catch Aktion». Auf einem Notizzettel ist u.a. «E._____ Schlesien» mit einer deutschen Telefonnummer notiert, welche auf E._____ zugelas- sen ist (UA act. 522 und act. 499). Auf einem anderen Zettel wurde u.a. stichwortartig folgendes festgehalten: «Chloroform, Augenbinde, Hand- schelle, Auto: Spuren Entsorgen, sonst Ort von Aktion Dunkel» (UA act. 522 respektive act. 311). Auf einem weiteren Zettel ist sodann u.a. «Chloroform OK» und «45 m2 zell Raum» notiert (UA act. 522 respektive act. 311). In der sichergestellten Sprachnachricht vom 21. April 2022 an
- 19 - F._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 und vorinstanzliches Pro- tokoll S. 23) bittet der Beschuldigte diesen um Hilfe, weil es jetzt ernst werde (UA act. 518). Er müsse in absehbarer Zeit mit dem Beschuldigten nach Deutschland und helfen «ihn» (B._____) zu packen und anzubinden. Um alles andere kümmere er, der Beschuldigte, sich. F._____ würde auch bezahlt werden für die Hilfe, jedoch könne er, der Beschuldigte, nicht das drei- oder vierfache wie bei «L._____» bezahlen, zumal F._____ damals habe etwas machen müssen und hier nur kidnappen müsse. Immerhin könne er, der Beschuldigte, mehr als Fr. 400.00 bezahlen. B._____ habe ihn, den Beschuldigten, ein weiteres Mal belogen und damit «überbordet». Er, der Beschuldigte, lasse dies erstmal sacken und habe keine Gefühle mehr für B._____. In der zweiten Sprachnachricht vom 26. April 2022 teilt der Beschuldigte mit, dass er ein starkes Narkosemittel brauche (UA act. 518). Eine Waffe habe er, der Beschuldigte, für Fr. 2'000.00 gekauft und einen Raum, den er noch besichtigen gehen werde, hätte er auch. Schliesslich wurde eine Faustfeuerwaffe mit 7 Schüssen und aufgesetztem Schalldämpfer beim Beschuldigten sichergestellt (UA act. 285, act. 313 f. und act. 523 ff.). Entgegen dem Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.) hat es sich bei der «Operation Pandora» augenscheinlich nicht nur um ein harmloses «Gedankenspiel» gehandelt. Abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten kann den Akten denn auch nichts entnommen werden, das auf blosse Fantasien schliessen lassen würde. Vielmehr zeigt sich ge- stützt auf die obgenannten Umstände, dass der Beschuldigte planmässig vorgegangen ist und mehrere überlegt ausgeführte und aufeinander abge- stimmte Handlungen vorgenommen hat, die als durchdachtes Vorhaben erscheinen. Dabei ist auch zu beachten, dass zwischen dem Verfassen des Schreibens («Operation Pandora») und den Sprachnachrichten an F._____ mindestens neun Monate vergangen sind, was entgegen dem Be- schuldigten gegen eine bloss kurzfristige Gefühlslage und ein Niederschrei- ben zur Bewältigung spricht. Den Sprachnachrichten ist sodann zu entneh- men, dass sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit eine Waffe beschafft hatte (UA act. 518). Dass die gefundene Waffe nichts mit der Entführung zu tun habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und vorinstanzliches Protokoll S. 26), kann dem Beschuldigten nicht geglaubt werden. Mithin ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die sichergestellte Waffe für G._____ aufbewahrt und versteckt hat und diesem dafür noch Fr. 200.00 bezahlt haben will (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und S. 19). Nebst einer Waffe hat sich der Beschuldigte denn auch Handschuhe be- sorgt, einen Raum organisiert sowie F._____ und «E._____ aus Schlesien» einbezogen und insbesondere F._____ um Unterstützung bei der Entfüh- rung angefragt. Zusammen mit dem Schreiben, inklusive der Fotos von B._____ und den weiteren Notizzetteln bezüglich des Chloroforms sowie weiteren Gegenständen, die dem Beschuldigten bei der Entführung von Nutzen gewesen wären und ihn nach seinen Vorstellungen dieser näher-
- 20 - gebracht hätten, ergibt sich das Gesamtbild von einem ausführlich geplan- ten Vorhaben mit konkreten organisatorischen Vorkehrungen, die zeigen, dass der Beschuldigte sich anschickte, B._____ zu entführen. Daran ändert auch das von der Verteidigung eingereichte Schreiben von B._____ vom
23. Oktober 2023 (UA act. 262.11) nichts. Einerseits ist es nicht ausserge- wöhnlich, dass eine zu entführende Person nichts von den Plänen des Ent- führers weiss, wobei die Geheimhaltung in einer Fernbeziehung auch ohne weiteres möglich ist. Andererseits erscheint die Einschätzung von B._____, dass der Beschuldigte niemandem etwas zuleide tun würde, mit Blick auf die in seinem Schrank aufbewahrte Faustfeuerwaffe mit Munition und die Aktivitäten im Handel mit Betäubungsmitteln als verzerrt. Damit ist auch der
– nicht weiter begründete – Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____ als Zeuge abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Entgegen dem Beschuldigten ist schliesslich auch kein freiwilliger Rücktritt im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB ersichtlich. Der Austausch mit F._____ fand nur kurze Zeit vor der vorläufigen Festnahme statt. Dass es in der Folge zu keiner konkreten Entführung kam, ist nach den Akten nicht Aus- druck einer autonomen Aufgabe des Tatplans, sondern Folge des behörd- lichen Eingreifens. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Tatbestand von Art. 260bis StGB verlagert die Strafbarkeit ge- rade in ein Vorfeld, in dem weder die Schwelle zum Versuch noch jene zur vollendeten Tat überschritten sein muss. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten zweifelsfrei planmässig und im Wissen darum gehandelt, die genannten technischen und organisatori- schen Vorkehrungen zur Ausführung einer Freiheitsberaubung und Entfüh- rung von B._____ zu treffen, und er wollte das auch, womit sein Vorsatz zu bejahen ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht er- sichtlich. Unerheblich ist, dass der Beschuldigte in dieser Zeit Drogen kon- sumiert hat. Denn dies ändert nichts daran, dass er seine Vorkehrungen nicht in einem eigentlichen Drogenrausch getroffen haben kann, sondern die strafbaren Vorbereitungshandlungen vielmehr planmässig über einen längeren Zeitraum hinweg verfolgt hat. Der Beschuldigte hat sich demnach der strafbaren Vorbereitungshandlung zur Freiheitsberaubung und Entfüh- rung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Gehilfen- schaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB, der strafbaren Vorberei- tungshandlung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB sowie – was im Beru- fungsverfahren unbestritten geblieben ist – der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der Widerhandlungen gegen das Waffen-
- 21 - gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – teilweise als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem unbedingt zu vollzie- henden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer bedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 18'000.00, bei einer Pro- bezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Geldstrafe, welche die Vorinstanz für die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ausgesprochen hat, ist mit Berufung der Staatsanwaltschaft nur bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs angefochten worden. Auf die Anzahl Tagessätze ist somit nicht zu- rückzukommen, jedoch ist die Tagessatzhöhe an die aktuellen finanziellen Verhältnisse anzupassen und zu prüfen, ob die Geldstrafe bedingt oder un- bedingt auszusprechen ist. Vollständig unangefochten geblieben ist die für die Übertretungen ausge- sprochene Busse von Fr. 500.00, womit es sein Bewenden hat. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche einen Strafrahmen von ei- nem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dazu ergibt sich Fol- gendes: Der Beschuldigte hat hinsichtlich der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG er- fassten Betäubungsmittel im Zeitraum vom 15. Februar 2019 bis 11. Mai 2022 mit insgesamt 380 Gramm reinem Kokain, 18 Gramm reinem Amphe- tamin und 10 LSD Trips gehandelt.
- 22 - Der Beschuldigte hat zwar einzelne der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfasste Einzeltaten noch vor dem Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021, mit wel- chem er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wor- den ist, begangen. Da die letzten von der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Einzeltaten jedoch nach dem Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 begangen worden sind und die von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfassten einzelnen Widerhandlungen als Einheit zu betrachten sind, liegt kein Fall retrospekti- ver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, d.h. es ist hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine (teilweise) Zusatzstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4; vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 377). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sol- len aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Fol- gen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich dabei nicht um ein Indi- vidualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäu- bungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesund- heit der betreffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qua- lifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einherge- henden Verschulden sind zunächst die Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Auch Amphetamin (BGE 113 IV 32) und LSD (BGE 121 IV 332 E. 3d) weisen ein erhebliches Ge- fährdungspotential auf. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm (reinem) Kokain hat der Beschuldigte bei seinem Han- del um mehr als das Zwanzigfache überschritten (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheits- schädigung bei regelmässigem Konsum, wobei dem Beschuldigten, nicht zuletzt aufgrund seines eigenen Konsums, bekannt war, welches Leid die von ihm verkauften Drogen auslösen können. Auch wenn für die Grenze zu einem schweren Fall bei verschiedenen Betäubungsmittelarten die Ge- samtmenge aller (harten) Drogen massgebend ist (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen), so wurden hinsichtlich des gehandelten
- 23 - Amphetamins und der LSD Trips die jeweiligen Grenzwerte von 36 Gramm (Amphetamin) bzw. 200 Trips (LSD) für sich betrachtet nicht überschritten. Dies ändert jedoch nichts an den von diesen Substanzen insgesamt aus- gehenden Gefährdung, zumal bei LSD schon eine Einzeldosis gefährlich sein kann (BGE 121 IV 332 E. 3d). Der Drogenmenge ist zwar keine vor- rangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Straf- zumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Be- deutung zu. Eine erhebliche Drogenmenge darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend ge- wichtet werden (BGE 118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Auch wenn es im Drogen- handel mitunter um noch grössere Drogenmengen geht, ist die vom Be- schuldigten gehandelte Menge Betäubungsmittel insbesondere in Bezug auf das Kokain als erheblich einzustufen. Der Beschuldigte hat über längeren Zeitraum hinweg mit verschiedenen Betäubungsmittelarten mit mitunter hohen Reinheitsgraden gehandelt. Er hat Kokain auch von weiter entfernten Quellen bezogen und es teilweise in grösseren Mengen, die deutlich über den üblichen Bedarf eines Konsumen- ten hinausgegangen sind, verkauft. Dies zeigt, dass er in der hierarchi- schen Stellung des Verteilnetzes zumindest nicht am untersten Rand stand, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen ver- mag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitraum aufgrund seines eigenen Drogen- konsums und eines gehobenen Lebensstandards mit regelmässigen Rei- sen und Zahlungen an seinen als Escort tätigen Freund hohe Ausgaben. Das reguläre Einkommen von ca. Fr. 6'000.00 reichte dazu nicht aus, so dass er zur Finanzierung mit Drogen handelte; mithin kann von einer rein finanziellen Motivation ausgegangen werden. Eine akute finanzielle Not- lage ist mit Blick auf sein legales Einkommen nicht ersichtlich, zumal er seine Ausgaben alleine mit einer Anpassung seines Lebensstandards deutlich hätte reduzieren können. Letztlich hat sich der Beschuldigte be- wusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wäh- rend des Tatzeitraums selbst von verschiedenen Betäubungsmitteln ab- hängig war (vorinstanzliches Protokoll S. 4 f.; vgl. Protokoll Berufungsver- handlung S. 7). Aufgrund seines mitunter suchtgetriebenen Verhaltens ist von einer gewissen Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit auszuge- hen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Ebenso rechtfertigt es sich, dem Umstand, dass die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zumindest teilweise zur
- 24 - Finanzierung des eigenen Konsums beigetragen hat, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tra- gen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Be- täubungsmittelmengen, Handlungsweisen, Hierarchiestufen und Beweg- gründen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszugehen. Die weiteren im selben Deliktskomplex stehenden Handlungen betreffend Betäubungsmittel, namentlich jene mit Marihuana und Ecstasy, welche ei- ner mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht zugänglich sind, erhöhen das Tatverschulden im Gesamtbild nur geringfü- gig. Gleiches gilt für die Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB. Angesichts ihres im Vergleich zur qualifizierten Widerhandlung deut- lich geringeren zusätzlichen Gewichts kann bei einer Gesamtbetrachtung eine zusätzliche Erhöhung der Einsatzstrafe oder die Ausfällung einer zu- sätzlichen Geldstrafe unter den vorliegenden Umständen somit unterblei- ben. 3.5. Die Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ist für die strafbare Vorberei- tungshandlung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB in Anwendung des As- perationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Art. 260bis StGB handelt es sich um ein Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 115 IV 121 E. 2d). Der Gesetzeszweck von Art. 260bis StGB besteht darin, die Strafbarkeit über den Bereich des straf- baren Versuchs hinaus vorzuverlegen, um bei schweren Delikten möglichst frühzeitig eingreifen zu können. Geschützt werden im Sinne einer Vorver- lagerung die Rechtsgüter der in Art. 260bis StGB aufgeführten Katalogde- likte, vorliegend somit der Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB. Diesbezüglich ist das geschützte Rechtsgut die körperliche Bewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Der Beschuldigte hat mit der «Operation Pandora» einen Plan niederge- schrieben, anschliessend verschiedene Gegenstände – insbesondere eine Faustfeuerwaffe mit sieben Schüssen und aufgesetztem Schalldämpfer – zur Entführung seines Ex-Freundes B._____ organisiert und schliesslich am 21. und 26. April 2022, nur ca. zwei Wochen vor der Hausdurchsu- chung und seiner Festnahme, F._____ um Unterstützung bei der
- 25 - Entführung ersucht. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen Plan und den konkreten Sprachnachrichten an F._____ zeigt einen langen Planungszeit- raum und damit ein hartnäckiges Verfolgen des Vorhabens. Diese Vorbereitungshandlungen sind in ihrer Gesamtheit und Intensität deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der strafbaren Vorbe- reitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB hinausgegangen. Wäre es nicht zur Verhaftung des Beschuldigten gekommen, hätte dieser aller Voraus- sicht nach seinen Plan zur Entführung von B._____ umzusetzen versucht; entsprechend hoch erscheint die damit einhergehende abstrakte Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts der körperlichen Bewegungsfreiheit und damit das Verschulden des Beschuldigten. Hinsichtlich der Beweggründe ist verschuldenserhöhend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte in erster Linie aus egoistischen, von Rachsucht und finanziellen Interessen geprägten Motiven gehandelt hat. Die (angeb- lichen) Schulden von B._____ scheinen sodann zumindest teilweise aus einem Drogengeschäft zu stammen. Gemäss eigener Aussage des Be- schuldigten habe er B._____ jahrelang finanziell unterstützt und wollte das ihm gegebene Geld zurückerlangen, da er als Folge einer Krise in der Be- ziehung zwischen ihm und B._____ viel Schmerz und Frust verspürt habe und nicht mit der Trennung klargekommen sein soll (vorinstanzliches Pro- tokoll S. 22; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Es ist allerdings nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte dazu nicht den legalen Weg beschritten hat. Sein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, denn je leichter es für ihn gewesen wäre, auf die von ihm vorgenommenen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen erfassten Handlungsweisen und Beweggründen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und in Re- lation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein en- ger Zusammenhang zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz auszumachen ist und verschiedene Rechtsgüter betrof- fen sind; entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag der strafbaren Vorbereitungshandlung zu veranschlagen. Angemessen ist eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Jahr auf 4 Jahre. 3.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom
- 26 -
10. November 2016 wegen (grober) Verletzung der Verkehrsregeln zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom
15. November 2021 – mithin während des vorliegenden Deliktszeitraums – wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Auch wenn es sich nicht um einschlägige Strafen handelt, sind diese im Rahmen der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens verschuldenserhöhend zu be- rücksichtigen, hat der Beschuldigte doch keine genügenden Lehren daraus gezogen, sondern im Gegenteil sein deliktisches Verhalten sogar noch in- tensiviert (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Verurteilungen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dür- fen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesge- richts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb vorliegend nur eine leichte Straferhöhung infrage kommt. Der Beschuldigte hat sich teilweise geständig gezeigt. So hat er eingeräumt «ab und zu» Betäubungsmittel verkauft zu haben; einen gewerbsmässigen Verkauf hat er jedoch von sich gewiesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Er habe Kokain verkauft, jedoch nur in kleinen Mengen (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 5). Hinsichtlich des Verkaufs von Betäubungsmit- teln gemäss Anklageziffer 1.5 war er – ausgenommen der Verkauf von Ko- kain – geständig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Sein Geständnis hat die Strafuntersuchung allerdings weder vereinfacht noch beschleunigt und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Der Beschuldigte hat mit seinem in beschränktem Umfang erfolgten Geständnis zwar eine ge- wisse Einsicht und Reue beteuert. Seine diesbezüglichen Aussagen an- lässlich der Berufungsverhandlung haben sich aber vornehmlich auf seinen eigenen Drogenkonsum und kaum auf seinen Drogenhandel bezogen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 ff., S. 24). Vor diesem Hinter- grund und aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass seine Beteuerungen auf eine nachhaltige Einsicht und eine aufrichtige Reue schliessen lassen bzw. wesentlich über eine reine Tatfolgenreue hinausgehen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 36-jährigen Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Er ist ledig und kinderlos (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Im Zusammenhang mit seiner Drogensucht befand er sich mehrmals in The- rapien (vgl. VA act. 42 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und S. 17). Sodann erlitt er jedoch mehrfach Rückfälle (vgl. VA act. 68 f.; Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 8 und S. 25). Seit dem 23. Februar 2026, mithin we- niger als drei Wochen vor der Berufungsverhandlung, befindet sich der Be- schuldigte in einer freiwilligen stationären Therapie (Eingabe der
- 27 - Verteidigung vom 2. März 2026, freiwillige Stellungnahme, S. 2 und Bei- lage 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 und S. 17). Nachdem er we- gen einer intramuskulären Injektion von Heroin, die zu einer Infektion am Unterarm geführt hat, operiert wurde, habe er realisiert, dass er etwas än- dern müsse und sich zur Therapie angemeldet (Protokoll Berufungsver- handlung S. 17 und S. 25; vgl. Eingabe der Verteidigung vom 2. März 2026, freiwillige Stellungnahme). Ob diese Therapie zu einer bleibenden Absti- nenz führt, muss sich aber erst noch weisen. Der Beschuldigte ist, nach- dem er seinen Einsatzbetrieb bestohlen hat (siehe dazu unten), arbeitslos (Eingabe der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, Arztzeug- nis vom 4. März 2026; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 und S. 27; vgl. Eingabe der Verteidigung vom 2. März 2026, freiwillige Stellung- nahme). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Straf- empfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Um- ständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente negativ aus, was eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf insgesamt 4 Jahre und 2 Monate recht- fertigt. 3.7. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da na- mentlich die Verfahrensdauer viel zu lange sei (Plädoyer der Verteidigung S. 6). Diese Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3 und 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund in- folge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden. Eine Strafmilderung infolge langen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB kommt vorliegend bereits deshalb nicht infrage, weil einerseits noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) verstrichen sind, anderseits sich der Beschuldigte seit Begehung der vor- liegend zu beurteilenden Straftaten gerade nicht wohl verhalten hat (siehe dazu die Erwägungen zur Täterkomponente und zur Widerrufsstrafe). Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen und wird vom Beschuldigten denn auch nicht substanziert behauptet. Zwischen Anklageerhebung und Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Ur- teils sind knapp 1 ½ Jahre verstrichen. Die Vorinstanz hat die Ordnungs- frist, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzu- stellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), zwar überschritten, dies führt jedoch nicht ohne Weiteres zur
- 28 - Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bun- desgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit Eröffnung und kurzer mündlicher Begründung des erstinstanzlichen Ur- teils im Rahmen der Hauptverhandlung und Zustellung des Urteils im Dis- positiv am 2. Juli 2024 ist der Beschuldigte nicht über lange Zeit im Unge- wissen über die ausgesprochene Strafe geblieben (vorinstanzliches Proto- koll S. 35; VA act. 172 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz sämtliche Sachverhalte, die den 58 Anklageziffern im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel und der strafbaren Vorbereitungshandlung zugrunde liegen, anhand von umfangreichen und zum Teil schwerverständ- lichen Chatprotokollen, Kalendereinträgen, Notizzetteln und Fotos zu wür- digen hatte, mithin eine umfangreiche Begründung vorzunehmen war. Ins- gesamt scheint die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht als über- mässig lange. Auch im Berufungsverfahren ist keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots auszumachen, zumal das vorliegende Berufungsur- teil noch vor Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO gefällt worden ist und auch die Frist zur schriftlichen Begründung nur knapp über- schritten wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 3.8. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und Art. 43 StGB). 3.9. 3.9.1. Der Beschuldigte hat die vorliegend begangenen Straftaten grösstenteils während laufender Probezeit des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofin- gen vom 15. November 2021 für 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt gewähr- ten Strafvollzugs begangen. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Sind die widerrufene und die neue (unbedingte) Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3.9.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend nach dem 15. November 2021 began- genen Straftaten während der ihm mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofin- gen vom 15. November 2021 auferlegten Probezeit von drei Jahren began- gen. Der Beschuldigte hat aus den bisherigen Verurteilungen augenschein- lich keine genügenden Lehren gezogen, sondern bereits während laufen- dem Strafverfahren und danach während der Probezeit gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 erneut delinquiert.
- 29 - Die Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer nicht unerheblichen Frei- heitsstrafe von 12 Monaten ist damit vollständig ausgeblieben. Auch wenn er sich im vorliegenden Strafverfahren teilweise geständig gezeigt hat, kann nicht von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden. Tatsächlich hat er denn auch während des vorliegenden Verfahrens einen Diebstahl von Kupfer im Wert von rund Fr. 13'000.00 begangen, was der Beschul- digte eingestanden hat (vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Feb- ruar 2026; vgl. Eingabe der Verteidigung vom 2. März 2026, freiwillige Stel- lungnahme; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Ausserdem ist bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein Verfahren wegen Hausfriedens- bruch hängig (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Schliesslich gab der Be- schuldigte an, am Bahnhof Aarau einen Ladendiebstahl begangen zu ha- ben, wobei er damit gleichzeitig gegen die Fernhaltemassnahme aus dem Kanton Aargau verstossen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18; vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2026, Verfügung Fern- haltemassnahme). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine ei- gentliche Schlechtprognose zu stellen, welche weder aufgrund des Voll- zugs der vorliegend für die neu begangenen Straftaten auszusprechenden Freiheitsstrafe und Geldstrafe noch aufgrund seiner persönlichen und be- ruflichen Verhältnisse entfällt, zumal er nach eigenen Angaben nach wie vor Schulden in der Höhe von rund Fr. 40'000.00 aufweist (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 13 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 4). Auch wenn nunmehr positiv zu vermerken ist, dass sich der Beschuldigte aufgrund sei- ner Drogensucht (erneut) stationär behandeln lässt, muss sich mit Blick auf seine bisher gescheiterten Versuche, von den Drogen wegzukommen, zu- erst noch weisen, ob ihm eine Stabilisierung der Lebensumstände wirklich gelingt. Insgesamt lässt sich bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände kein zukünftiges Wohlverhalten des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte hat sich vielmehr als eine Person erwiesen, die über mehrere Jahre unbekümmert um Vorstrafen und Strafverfahren weiter delinquiert hat. Angesichts der erneuten Straffälligkeit und dem Weiterdelinquieren während laufendem Strafverfahren sowie nach dem Urteil des Gerichtsprä- sidiums Zofingen vom 15. November 2021 und damit auch während lau- fender Bewährungszeit, lässt sich beim Beschuldigten eine erhebliche Un- belehrbarkeit und Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar nicht beein- druckenden Strafrechtssystems erkennen. Es kann nicht mehr davon aus- gegangen werden, dass er willens und fähig ist, weitere «Fehltritte» zu ver- meiden. Mithin ist ihm auch unter Berücksichtigung dessen, dass die neue auszufällende Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist, eine eigentli- che Schlechtprognose zu stellen. Somit ist der mit Urteil des Gerichtsprä- sidiums Zofingen vom 15. November 2021 für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen und die neu aus- zufällende Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.
- 30 - Da es sich sowohl bei der neu ausgefällten Freiheitsstrafe als auch bei der Widerrufsstrafe um Freiheitsstrafen und somit gleichartige Strafen handelt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des As- perationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Die Widerrufs- strafe wegen qualifiziert grober Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG steht in keinem ersichtlichen Zu- sammenhang zu den vorliegenden Delikten. Der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist durch eine ge- mässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tra- gen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Es rechtfertigt sich demnach die neu aus- zufällend Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten aufgrund der rechts- kräftigen Widerrufsstrafe von 12 Monaten angemessen auf 5 Jahre Frei- heitsstrafe zu erhöhen. 3.10. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 11. Mai 2022 (10.20 Uhr) bis
12. Mai 2022 (11:15 Uhr) hat mehr als 24 Stunden gedauert und ist dem Beschuldigten deshalb im Umfang von zwei Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB; BGE 150 IV 377). 3.11. 3.11.1. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ge- mäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist hinsichtlich der Anzahl Tagessätze unangefochten geblieben. Nicht rechtskräftig ist demgegenüber die Frage des bedingten oder unbedingten Vollzugs; zu- dem ist die Tagessatzhöhe aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse neu festzusetzen. 3.11.2. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil verschlechtert. Der Beschuldigte ist, nach- dem er seinen Einsatzbetrieb bestohlen hat, arbeitslos und wird vom Sozi- alamt unterstützt. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 % bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 135 IV 180).
- 31 - 3.11.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom
15. November 2021 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten für die eine Geldstrafe auszusprechen ist – zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ein bedingter Voll- zug der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe ist damit nur unter be- sonders günstigen Umständen zulässig. Dabei ist die Gewährung des be- dingten Strafvollzugs nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller mas- sgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht, wobei zu prüfen ist, ob die indi- zielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird, was etwa dann zutrifft, wenn die neuerlichen Straftaten mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei ei- ner besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Widerrufsstrafe ist auch hin- sichtlich der auszusprechenden Geldstrafe von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen; und zwar auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der neu auszufällenden Gesamtfreiheitsstrafe. Schon gar nicht lie- gen besonders günstige Umstände vor, welche einen bedingten Strafvoll- zug erlauben würden. Die Geldstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons Xiaomi Poco X3 pro, auf dem sich porno- grafisches Bildmaterial befunden hat, angeordnet, was im Berufungsver- fahren unangefochten geblieben ist und worauf deshalb grundsätzlich nicht zurückzukommen ist. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zu- vor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Porno- grafie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine ge- sonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISEN- RING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Eine Sicherungseinziehung stellt aber einen Eingriff in die
- 32 - Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungs- zweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unver- hältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Ge- genstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so ge- löscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornogra- fischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Da- teien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr herge- stellt werden können. Folglich wären die verbotenen pornografischen Da- ten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. dieses Gerät zurückzusetzen und ihm dieses anschliessend heraus- zugeben gewesen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Gegenstands beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zuge- stimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nachdem dieser Punkt jedoch nicht mit Berufung bzw. Anschlussberufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung des Mobiltelefons. Die Staatsan- waltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 4.2. Die Vorinstanz hat die Selbstladepistole Lahti, L-35 mit Schalldämpfer ge- stützt auf Art. 69 StGB zuhanden der SIWAS eingezogen. Dies ist von Amtes wegen zu präzisieren. Waffen sind bei blossem Besitz
– entgegen der Vorinstanz – nicht einzuziehen (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.6), sondern ohne Einziehung nach Art. 69 StGB nach Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, zu überweisen.
- 33 - 5. 5.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung nur hinsichtlich der Höhe der beantragten Freiheitsstrafe nicht vollständig durch, im Übrigen ist ihre Berufung jedoch vollumfänglich gutzuheissen. Hinsichtlich der Höhe der im Berufungsverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe kommt dem Oberge- richt jedoch ein grosses Ermessen zu, weshalb dem Umstand, dass die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 3 Jahren auf 5 statt den von der Staats- anwaltschaft beantragten 6 Jahren erhöht wird, bei der Kostenverteilung bei einer Gesamtbetrachtung der gestellten Anträge keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Anschlussberu- fung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Keinen Einfluss auf die Kostenverteilung hat sodann der Umstand, dass die Tagessatzhöhe auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen ist, da dies allein auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Berufungsur- teils zurückzuführen ist (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Nach dem Gesag- ten rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfah- ren gestützt auf ihre Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer angemessenen Berücksichtigung der Wegzeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7) – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 4'550.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entgegen der Eingabe der Verteidigung vom 13. Februar 2026 findet die Abrechnung des Honorars nicht mit deren bisherigen Kanzlei statt, da die amtliche Verteidigung an die Person der Anwältin und nicht an die Kanzlei gebunden ist. Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt das Obergericht – wie vorliegend – selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenrege- lung (Art. 428 Abs. 3 StPO; BGE 152 IV 14 E. 8). Gemäss Art. 426 Abs. 1
- 34 - StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Wird der Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quoten- mässige Aufteilung zu erfolgen. Dem Beschuldigten dürfen aber auch bei einem teilweisen Freispruch oder einer teilweisen Einstellung dann die ge- samten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Kon- sums von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 6) für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2021 bis 19. Juni 2021 zufolge Verfolgungsverjährung eingestellt. So- dann hat sie den Beschuldigten – wenn auch ohne Aufnahme im Urteils- dispositiv, was von Amtes wegen zu korrigieren ist – hinsichtlich einzelner angeklagter Käufe, Verkäufe und des Besitzes von Betäubungsmitteln (An- klageziffer 1 und 3) sowie vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshand- lung zu Raub (Anklageziffer 2) freigesprochen. Alle diese Vorwürfe standen jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit den übrigen vor- geworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit der strafbaren Vorbereitungshandlung zur Freiheitsberaubung und Entfüh- rung. Entsprechend waren alle Untersuchungshandlungen notwendig und die Vorwürfe betreffend die vorgenannten Freisprüche bzw. die Einstellung haben nicht zu ausscheidbaren Mehrkosten geführt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'287.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'200.00) vollumfänglich aufzuer- legen. 5.4. Die der früheren amtlichen Verteidigerin (Rechtsanwältin Valentina Hohl) und der aktuellen amtlichen Verteidigerin (Rechtsanwältin Stefanie Torres Freiermuth) für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädi- gungen von Fr. 8'243.95 und Fr. 9'784.15 wurden mit Berufung nicht ange- fochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
- 35 - Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird bezüglich des Vorwurfs des unbefugten Betäu- bungsmittelkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum vor dem
20. Juni 2021 (Anklageziffer 6 [teilweise]) zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf:
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG (Anklageziffern 1.2, 1.6, 1.7, 1.8, 1.12, 1.13, 1.14, 1.17, 1.22, 1.23, 1.28, 1.30, 1.31, 1.35, 1.36, 1.43, 1.47, 1.48, 1.49, 1.50, 1.51) [in Rechtskraft erwachsen];
- der strafbaren Vorbereitungshandlung zu Raub gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB (Anklageziffer 2 [teilweise]) [in Rechtskraft erwach- sen];
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 3 [teilweise]) [in Rechtskraft erwach- sen]. 3. Der Beschuldigte ist schuldig:
- der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;
- der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB;
- der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB;
- der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen];
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG [in Rechtskraft erwachsen];
- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren,
- 36 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'200.00 und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 15. November 2021 für die Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird ge- stützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die zu vollziehende Freiheits- strafe bildet zusammen mit der neuen Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheits- strafe gemäss Ziff. 4.1. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (11. bis 12. Mai 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmte Beweismittel werden zu den Akten genommen:
- Couvert mit Schreiben Operation Pandora
- Diverse Notizzettel
- Notizbüchlein 6.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen:
- Diverse Minigrips
- 2 Betäubungsmittelwaagen
- SIM Karte USIM
- 3 Gesichtsmasken
- 1 Sprühpistole
- 1 Stoffsieb
- 1 Kupferrohr
- 1 Mobiltelefon Xiaomi Poco X3 pro Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
- 37 - 6.3. Die beschlagnahmte Selbstladepistole Lahti, L-35 mit Schalldämpfer und Munition wird zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fach- stelle SIWAS, überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy wird dem Beschuldig- ten auf dessen Verlangen hin ausgehändigt. Wird dieses Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6.5. Die beschlagnahmten Fr. 1'190.15 werden gestützt auf Art. 70 StGB einge- zogen. Sie sind der Obergerichtskasse abzuliefern. 6.6. Von einer Ersatzforderung zugunsten des Staates gemäss Art. 71 StGB wird abgesehen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'550.00 auszurich- ten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'287.75 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 3'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.4. Es wird festgestellt, dass der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsan- wältin Valentina Hohl, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 8'243.95 ausbezahlt worden ist.
- 38 - Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'784.15 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V. Six Degiacomi