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SST.2024.291

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.291

Ag Strafgericht · 2025-12-03 · Deutsch AG
Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte und die Oberstaatsanwaltschaft wenden sich mit Beru- fung bzw. Anschlussberufung ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Das Verfahren wird in Bezug auf Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Anklageziffer 5 infolge Verjährung eingestellt.

E. 1.2 Das Verfahren wird in Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Anklage- ziffer 2.20 mangels Strafantrags eingestellt.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, teilweise versucht ge- mäss Art. 139 Abs. 3 lit. a und b StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.23 bis 1.36);

- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (An- klageziffern 2.9 bis 2.19);

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage- ziffern 3.13 bis 3.25);

- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 4.7).

3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, teilweise versucht ge- mäss Art. 139 Abs. 3 lit. a und b StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 bis 1.6, 1.10 bis 1.20 und 1.37 bis 1.42);

- 20 -

- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (An- klageziffern 2.2 bis 2.7);

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage- ziffern 3.1 bis 3.10 und 3.26 bis 3.29);

- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, teilweise versucht gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffern 4.4, 4.5 und 4.8);

- der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklagezif- fer 6);

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 7). 4.

E. 2.1 Der Beschuldigte hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 200.00, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf ma- ximal 30 Monate mit einem unbedingten Teil von 6 Monaten und einer Pro- bezeit von 3 Jahren (Plädoyer der Verteidigung S. 7). Bezüglich der vo- rinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe hat die Verteidigung ihren Antrag noch während der Berufungsverhandlung zurückgezogen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre und der Geldstrafe auf 30 Tagessätze.

E. 2.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

- 4 - und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und lit. b StGB wird von Gesetzes wegen mit Freiheits- strafe bestraft, die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe. Die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte weist zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde insbesondere wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschä- digung sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft. Hinzu kommen Verurteilungen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein- facher Körperverletzung, Drohung, Brandstiftung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz. Weder unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen von 24 und 28 Monaten noch unbedingte Geldstrafen konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut deliktisch tätig zu werden. Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer erneuten (teilweisen) blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3; 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1).

E. 2.4.1 Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei qua Straf- rahmen und den konkreten Verhältnissen um den gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl. Dieser wird gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und lit. b StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).

- 5 - Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von ca. 9 Monaten (Juli 2019 bis April 2020) zusammen mit C._____ als Bande eine Serie von 23 Diebstählen, teilweise versucht – wobei der Versuch im vollendeten ge- werbsmässigen Delikt aufgeht (BGE 123 IV 113 E. 2d) – begangen. Die Bande hat sich darauf konzentriert, kantonsübergreifend in Sammelgara- gen einzudringen und Gegenstände sowie Bargeld aus den Autos zu ent- wenden. Dies führte entsprechend der hohen Anzahl an Diebstählen zu vielen geschädigten Personen. Die Diebstahlserie wurde erst durch die Festnahme durch die Polizei gestoppt. Das Deliktsgut umfasste vorwie- gend Bargeld, Elektronik, Portemonnaies inkl. Ausweise, Bank-, Kunden- und Kreditkarten sowie ein Motorrad. Diesbezüglich ist vom Wert der ge- stohlenen Ware und nicht vom Gebrauchswert für die Diebe oder dem von ihnen erzielten «Verwertungserlös» auszugehen; die Erfolgsquote ist nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Neben dem Wert der gestohlenen Ware ist auch der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös wesentliches Merkmal der objektiven Tatschwere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. Septem- ber 2024 E. 5.3.2). Der Beschuldigte hätte bei den versuchten Diebstählen, aber auch bei den vollendeten Diebstählen, alle weiteren, allfällig vorhan- denen Vermögenswerte wie elektronische Gegenstände oder Bargeld be- händigt. Mithin war das gewerbs- und bandenmässige Handeln des Be- schuldigten auf die Erlangung einer Diebesbeute von insgesamt weit über Fr. 10'000.00 gerichtet. Insbesondere erhoffte er sich jeweils eine 1'000- Franken-Note zu finden und brach eine Fahrzeugscheibe auf, weil er im Fahrzeug eine Handtasche zu sehen glaubte (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 6 und S. 17). Beim im Rahmen der Strafzumessung massgeblichen Deliktsbetrag von weit über Fr. 10'000.00 handelt es sich mit Blick auf das durchschnittlich monatlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte von Fr. 6'789.00 im Jahre 2020 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November 2022) um einen erheblichen Betrag. Damit ist hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. An die Tatorte gelangte die Bande mit dem Motorrad, welches die beiden in der Nacht vom 3. Dezember 2019 auf den 4. Dezember 2019 aus einer Garage gestohlen haben. C._____ lenkte das Motorrad, der Beschuldigte sass hinten drauf (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Den Beschluss, in welche Garagen sie eindringen wollen, fassten sie gemeinsam, öffneten und durchsuchten Autos hingegen einzeln (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 3; vorinstanzliches Protokoll S. 32). Um verschlossene Autos auf- zubrechen, führten sie Werkzeug, insbesondere einen Nothammer zum Einschlagen von Scheiben, mit (vorinstanzliches Protokoll S. 32 und S. 37). Der Beschuldigte gab ausserdem an, teilweise Kokain konsumiert zu

- 6 - haben, um in den nächtelangen Diebestouren die Müdigkeit überwinden zu können (vorinstanzliches Protokoll S. 34). Diese Umstände lassen auf ei- nen gewissen, wenn auch nicht besonders professionellen Planungs- und Organisationsgrad und damit eine nicht unerhebliche Intensität des persön- lichen und tatrelevanten Zusammenwirkens innerhalb der Bande schlies- sen. Mithin geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Han- delns über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird vorliegend durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung sowie der Gewerbs- mässigkeit erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschul- denserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Hingegen wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend aus. Im Tatzeitraum bezog der Beschuldigte Sozialhilfe und wurde von seiner Mutter finanziell unterstützt (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 27). Trotz Schulden von Fr. 160'000.00 befand sich der Beschuldigte im Tatzeitraum nicht in einer finanziellen Notsituation (UA act. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Es ist damit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Situation oder darüber hinaus bloss unter dem Druck anderer Personen, insbesondere C._____, gehan- delt hätte. So gab der Beschuldigte denn auch an, dass der Entschluss, in eine Sammelgarage einzudringen und aus Autos zu stehlen, entweder von ihm selbst oder von C._____ ausgegangen sei (Protokoll Berufungsver- handlung S. 3). Das Diebesgut wurde hälftig aufgeteilt und zur Finanzie- rung von Freizeitaktivitäten verwendet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Damit wählte der Beschuldigte mit den Diebstählen den vermeintlich einfachsten Weg, um an zusätzliches Einkommen zu gelangen, um Ausga- ben tätigen zu können, für die das Geld der Sozialhilfe nicht ausreichte. Dass der Beschuldigte eine ADHS-Erkrankung aufweist, welche seine schulische und berufliche Laufbahn negativ beeinflusst hat, ist anzuerken- nen und in der Strafzumessung zu berücksichtigen, auch wenn sie die Schuldfähigkeit nicht zu reduzieren vermochte. Soweit damit eine fehlende Impulskontrolle einhergehen sollte, mag das zwar die Hemmschwelle für bestimmte Handlungen senken, jedoch ist nicht ersichtlich, dass das Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der von ihm als Mitglied einer Bande gewerbsmässig begangenen Diebstähle ver- fügte, über mehrere Monate wesentlich eingeschränkt gewesen wäre. Auch der Beschuldigte kann keinen eigentlichen Zusammenhang zwischen der ADHS und den vorgeworfenen Taten erkennen und kann höchstens einen allgemeinen Tatendrang und ein Verlangen nach einem Adrenalinkick auf die ADHS zurückführen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Sodann sieht der Beschuldigte auch keinen Zusammenhang zwischen der

- 7 - Einnahme (resp. Nichteinnahme) von Ritalin und den Diebestouren (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 13). Vor diesem Hintergrund ist auch der in der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Be- schuldigten abzuweisen. Für die Annahme ernsthafter Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, sodass ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen ist (vgl. Art. 20 StGB), genügt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu be- herrschen, sondern der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Dafür bestehen nicht genügend Anhaltspunkte. Auch der Beweisantrag vom 17. Februar 2025 auf Beizug der gesamten IV-Akten des Beschuldigten, enthaltend auch eine IV-Diagnose von Dr. med. B._____ von der Psychiatrie Luzern, mutmasslich aus dem Jahre 2011, zum Nachweis einer psychischen Stö- rung beim Beschuldigten ist abzuweisen. Dass ADHS im Leben des Be- schuldigten eine Rolle spielt, gilt als anerkannt (vgl. vorstehende Ausfüh- rungen; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18; vgl. Urteil der Vo- rinstanz E. 6.3.4.2 und E. 6.3.6). Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug dieser IV-Akten aus dem von der Verteidigung gemutmassten Jahr 2011 für die Strafzumessung erheblich ist. Auch ist der Grad an Inva- lidität resp. die Höhe der IV-Rente für die Bestimmung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung nicht von Bedeutung. Nach dem Gesagten verfügte der Beschuldigte über massgebliche Ent- scheidungsfreiheit, ob er mit C._____ auf die Diebestouren gegangen ist. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Ver- schulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl

– unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Straf- rahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 2.4.2 In Bezug auf die begangenen Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: Durch den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB wird das Eigentum sowie das Gebrauchs- und Nutzungsrecht an einer Sache vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung geschützt. Der Beschuldigte hat gemeinsam mit C._____ sechs Sachbeschädigungen begangen. Fünf Mal wurden Fahrzeugscheiben eingeschlagen, um in

- 8 - Fahrzeugen befindliche Gegenstände zu stehlen. Eine Fahrzeugscheibe schlug der Beschuldigte gemäss eigener Aussage eigenhändig ein (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 17). Durch die eingeschlagenen Scheiben entstand jeweils ein Schaden zwischen Fr. 750.00 und Fr. 1'000.00. Eine weitere Sachbeschädigung ist dadurch entstanden, dass der Beschuldigte versucht hat, das Navigationsgerät auszubauen, wodurch sich die Batterie entladen hat, was zu einem Schaden von Fr. 300.00 führte (vorinstanzli- ches Urteil E. 2.3.2). Der privilegierende Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB konnte keine Anwen- dung finden, handelte es sich bei den Sachbeschädigungen doch um not- wendige Begleitdelikte zu den qualifizierten Diebstählen (vgl. KONO- PATSCH/EHMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 172ter mit Hinweisen). Die einzelnen Schadenssummen der Sachbe- schädigungen weichen nicht unerheblich voneinander ab, liegen aber alle- samt nicht mehr im Bagatellbereich. Die Beträge erscheinen in Relation zu allen denkbaren, vom Tatbestand der Sachbeschädigung umfassten Scha- densbeträgen noch von eher geringer bis mittlerer Höhe. Entsprechend ist hinsichtlich der einzelnen Sachbeschädigungen abhängig vom jeweils ver- ursachten Sachschaden von einem vergleichsweise noch eher leichten bis nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten und C._____ zum Einschlagen der Sei- tenscheiben mit einem Nothammer war stets sehr ähnlich. Eine Fahrzeug- scheibe schlug der Beschuldigte gemäss eigener Aussage eigenhändig ein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Damit haben sie die notwendigen Hindernisse zum Eindringen in die Fahrzeuge gewaltsam überwunden. Die Art und Weise des Vorgehens ist damit jedoch nicht über die blosse Erfül- lung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Um- stand, dass die Sachbeschädigungen einzig mit der Absicht der Diebstahls- begehung begangen worden sind, ist aufgrund des Doppelverwertungsver- bots ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.1). Nicht zu vernachlässigen ist allerdings die Anzahl der Schäden und damit die nicht unerhebliche Anzahl der geschä- digten Personen. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verweisen werden, dieses wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sachbeschädigun- gen – von einem jeweils noch knapp leichten Verschulden und dafür je an- gemessenen Einzelstrafen zwischen einem Monat bis zu zwei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksich- tigen, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel des Beschul- digten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Mithin standen die Sachbeschädigungen bei den Einbrüchen in einem en- gen situativen und zeitlichen Zusammenhang zu den gewerbs- und ban- denmässigen Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene

- 9 - Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ihr Gesamt- schuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheits- strafe um insgesamt 3 Monate.

E. 2.4.3 In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Örtlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte drang gemeinsam mit C._____ zur Begehung der ge- nannten Diebstähle insgesamt 14-mal in Sammelgaragen von Wohnliegen- schaften ein (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2). Das Eindringen in Sam- melgaragen wiegt zwar im Vergleich zu einem Eindringen in Wohnräume geringer. Dennoch wurde das Sicherheitsempfinden der Betroffenen mas- sgeblich beeinträchtigt, indem Autos in der vermeintlich abgeschlossenen und gesicherten Garage beschädigt und durchsucht sowie teilweise Ge- genstände aus den Autos gestohlen wurden. Diese Folgen sind für die Be- troffenen vielfach gravierender als der auch nicht unerhebliche Sachscha- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit sind die jeweiligen Hausfriedensbrüche keinesfalls zu baga- tellisieren. Es liegt damit insgesamt jeweils nicht mehr eine leichte, sondern eine mittelschwere Rechtsgutverletzung vor. Der Umstand, dass der Hausfriedensbruch einzig zum Zweck des Dieb- stahls begangen wurde, ist aufgrund des Doppelverwertungsverbots aus- ser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom

13. Januar 2016 E. 1.4.1). Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfrei- heit kann auf die obigen Erwägungen zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verweisen werden. Dieses wirkt sich leicht verschuldenserhö- hend aus. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungswei- sen hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche von einem jeweils knapp mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrach- tung – angemessenen Einzelstrafe zwischen zwei bis zu drei Monaten aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Haus- friedensbrüche in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zu den gewerbs- und bandenmässig begangenen Dieb- stählen standen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend we- niger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Hausfrie- densbrüche eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate.

- 10 -

E. 2.4.4 In Bezug auf die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsan- lage ergibt sich Folgendes: Das vom Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.2). Der Beschuldigte hat zusammen mit C._____ drei Maestro-Karten und eine Revolut-Karte verwendet, welche sie aus Fahrzeugen gestohlen haben. Sie bezogen am 5. März 2020 mit der Maestro-Karte von D._____ an Automa- ten in Kriens, Horw und drei verschiedenen Standorten in Luzern in fünf Transaktionen Paysafe-Karten à Fr. 25.00 und aus Selecta-Automaten Produkte im Wert von Fr. 30.00. Darüber hinaus versuchten der Beschul- digte und C._____ acht weitere Male, die Karte zu benutzen, was aufgrund der überschrittenen Limite jedoch scheiterte und es deshalb beim Versuch blieb (vgl. UA act. 1381). Zwischen dem 5. März 2020 und 7. März 2020 benutzten der Beschuldigte und C._____ die Bankkarten von E._____, um damit in Luzern und Kriens in acht Transaktionen Tickets für den öffentli- chen Verkehr im Wert von Fr. 166.20 und in Kriens in drei Transaktionen Bargeld in der Höhe von Fr. 91.60 zu beziehen (vgl. UA act. 1442 und UA act. 1452). Am 2. April 2020 benutzten der Beschuldigte und C._____ die Maestro-Karte von F._____, um damit an einem SBB-Automaten am Bahn- hof Baar in fünf Transaktionen à Fr. 25.00 Paysafe-Karten zu beziehen (vgl. UA act. 1693). Die einzelnen Werte der erlangten Beträge resp. der Vermögenswerte er- scheinen in Relation zu allen denkbaren, vom Tatbestand des betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage umfassten Vermö- gensschäden von eher geringer Höhe, sind aber dennoch nicht zu bagatel- lisieren. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund er- reichter Limiten der Karten davon abgehalten wurde, weit höhere Beträge abzuheben resp. weitere Vermögenswerte zu erlangen. Dies lässt denn auch darauf schliessen, dass der Wille des Beschuldigten darauf gerichtet war, mittels der Karten möglichst hohe Beträge – mithin mehr als Fr. 300.00

– abzuheben resp. zu verwenden, womit Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die Vorgehensweise des Beschuldigten und C._____, welche mit den zu- vor gestohlenen Karten sofort möglichst viel abheben bzw. bezahlen woll- ten, offenbart eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Sie haben be- wusst das Maximum des verfügbaren Betrags auf der Karte abgehoben bzw. diese geplündert. Ausserdem haben der Beschuldigte und C._____ die Karten nicht in Geschäften, sondern nur an Automaten benutzt. Sie ha- ben darauf geachtet, dass die unbefugte Benutzung der Karten möglichst

- 11 - nicht auffällt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), was ebenfalls von ei- ner gewissen kriminellen Energie zeugt. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte hat auch hinsichtlich der betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbei- tungsanlage über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben), was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher be- trügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrah- men von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe jeweils noch vergleichsweise leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von, je nach Deliktsbetrag, ei- nem bis zwei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Aspe- ration ist zu berücksichtigen, dass die mehrfachen betrügerischen Miss- bräuche einer Datenverarbeitungsanlage in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl stehen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die betrügerischen Miss- bräuche einer Datenverarbeitungsanlage eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate.

E. 2.4.5 In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ergibt sich Folgendes: Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmäs- siger – Geldstrafe bestraft. Das Besitzen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstat- bestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die An- nahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Ver- fügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Ge- fahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Elektroschockgerät) trifft und andererseits nebst dem Besitz auch die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerben, Herstellen, Abändern, Umbauen und Tragen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend

- 12 - unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einher- gehenden Verschuldens. Der Beschuldigte hat gegen das Waffengesetz verstossen, indem er zwei Elektroschockgeräte besessen hat. Diese wurden anlässlich der Haus- durchsuchung vom 2. April 2020 an seinem Wohnort gefunden. Bei einem Elektroschockgerät handelt es sich namentlich gegenüber einer Schuss- waffe um eine vergleichsweise weniger gefährliche Waffe. Der Beschul- digte habe die beiden «Elektroschocker 3000W», welche wie Taschenlam- pen aussehen, auf der Onlineplattform «Wish» bestellt und sie anschlies- send in seiner Wohnung aufbewahrt (vgl. UA act. 855 f. und UA act. 1764). Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns des Beschuldigten ist mit dem blossen Erwerb und Besitz nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Hinsichtlich der Beweggründe ist leicht verschuldenserhö- hend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Elektroschocker aus Neugierde gekauft habe, um zu sehen, ob diese wirklich funktionierten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7; UA act. 856; vorinstanzliches Proto- koll S. 39). Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit und der an- erkannten ADHS-Problematik kann im Grundsatz auf die obigen Erwägun- gen verwiesen werden. Im Übrigen ist, soweit mit der ADHS eine fehlende Impulskontrolle einhergehen sollte, nicht ersichtlich, dass das Mass an Ent- scheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes zweier Elektroschocker verfügt hat, wesentlich eingeschränkt ge- wesen wäre. Es wäre für den Beschuldigten ein leichtes gewesen, auf den Kauf und damit auf den Besitz der beiden Elektroschockgeräte zu verzich- ten, zumal ein solcher Kauf doch mehrere Schritte in einem Webshop er- fordert, um das Angebot ausfindig zu machen und anschliessend einen Kauf auszulösen. Damit ist das vorliegende Verhalten nicht auf eine allfäl- lige fehlende Impulskontrolle zurückzuführen. Je leichter es aber für ihn ge- wesen wäre, die Bestimmungen des Waffengesetzes einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheits- strafe von zwei Monaten auszugehen. In Rahmen der Asperation rechtfer- tigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat.

E. 2.4.6 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. April 2012 u.a. wegen Drohung, versuchter schwerer und vollendeter einfacher

- 13 - Körperverletzung zu einer unbedingten – jedoch zugunsten einer geschlos- senen Unterbringung als Massnahme aufgeschobenen – Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, worauf er gemäss eigener Aussage vier Jahre im Massnahmenzentrum G._____ verbracht hat (vgl. aktueller Strafregis- terauszug; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 28. April 2014 wurde er wegen Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Kreuzlingen vom 2. Juni 2014 wurde er wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und versuchten Diebstahls zu einer un- bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 21. September 2016 wurde er u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Massnahme in Form einer ambulanten Behandlung verurteilt (vgl. aktueller Strafregis- terauszug). Im damaligen Strafverfahren befand sich der Beschuldigte 324 Tage in Untersuchungshaft (vgl. aktueller Strafregisterauszug; Proto- koll Berufungsverhandlung S. 18). Diese teilweise einschlägigen Vorstra- fen, insbesondere mit längeren unbedingten Freiheitsstrafen und die lange Zeit in Untersuchungshaft, sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er aus den Verurteilungen und den erfolgten Freiheitsentzügen nicht die not- wendigen Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte hat sich im Verlauf der Untersuchung teilweise geständig gezeigt. Zu beachten ist jedoch, dass er die Geständnisse erst nach Vorle- gen von ihn stark belastenden Beweisen abgelegt und weitgehend nur zu- gegeben hat, was ohnehin auf der Hand lag. Mithin wäre ein Leugnen auf- grund der mehrheitlich klaren Beweislage (Sicherstellung der Beute in der Wohnung des Beschuldigten) weitgehend zwecklos gewesen. Die Ge- ständnisse haben die Strafverfolgung somit nicht erheblich erleichtert und sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Die abgelegten Geständ- nisse lassen auch nicht auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht oder auf eine aufrichtige Reue schliessen. So bedauerte der Be- schuldigte in der Einvernahme vom 28. April 2020 bezeichnenderweise, in einem von ihm gestohlenen Behälter kein Marihuana gefunden zu haben (UA act. 524). Die nach eigenen Angaben teilweise erfolgte Bezahlung der Zivilforderung (Plädoyer der Verteidigung S. 3) kann nicht strafmildernd be- rücksichtigt werden, denn sie ist nicht Ausdruck einer Wiedergutmachung. Der Beschuldigte kommt damit lediglich seiner gesetzlichen Pflichten nach,

- 14 - die ansonsten mit staatlichem Zwang (Betreibungsverfahren) durchgesetzt würden und es ist auch nicht ersichtlich, dass er mit der Bezahlung unei- gennützig irgendwelche Einschränkungen auf sich genommen oder alles daran gesetzt hätte, das von ihm begangene Unrecht auszugleichen. Auf die anerkannte und berücksichtigte ADHS-Erkrankung wurde bereits in den Erwägungen zu den Tatkomponenten eingegangen. Eine das Strafbe- dürfnis reduzierende schwierige Jugend ist darüber hinaus nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde schon als Kind intensiv mit verschiedenen Thera- pien sowie einem seinen Bedürfnissen angepassten Schulunterricht unter- stützt (vgl. Eingabe der Verteidigung vom 17. März 2025: Abschlussbericht der Ergotherapie, Verlaufsberichte der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung IV). Weiter befand sich der Beschuldigte für mehrere Jahre in ambu- lanter Behandlung (vgl. aktueller Strafregisterauszug; Plädoyer der Vertei- digung S. 5). Insofern erhielt der Beschuldigte eine Vielzahl von Hilfestel- lungen. Während der Beschuldigte mit seiner Mutter stets ein gutes Ver- hältnis hatte, hatte er mit dem Vater während der Kindheit gewisse Prob- leme, die aber nicht ein Ausmass angenommen hätten, dass sich die bei- den ganz aus dem Weg gehen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Während der Oberstufe pflegte der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, die ihn auch bei der Stellensuche unterstützt haben (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich im Übrigen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren: Der im Urteilszeit- punkt 32-jährige Beschuldigte lebt seit Januar 2025 zusammen mit seiner 50-jährigen Freundin und dem 28-jährigen Sohn der Freundin in einem ge- meinsamen Haushalt (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichtes Schreiben der Pensionskasse Q._____; Protokoll Berufungsver- handlung S. 14). Er bezieht keine IV-Rente mehr, weil er seit dem 8. April 2024 Vollzeit als Koch erwerbstätig ist (vgl. anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichter Arbeitsvertrag). Er befindet sich seit über fünf Jah- ren in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei H._____ (vgl. an- lässlich der Berufungsverhandlung eingereichter psychiatrischer Verlaufs- bericht). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom

11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren. Die Täterkomponente ist im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.

- 15 -

E. 2.4.7 Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Strafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Das unsubstanzierte Vorbringen in der Berufungserklärung, dass in ver- gleichbaren Fällen geringere Strafen verhängt worden seien, ändert nichts an der vorliegenden Strafzumessung. Mit Bezug auf das Strafmass ist jeder Vergleich mit anderen Fällen angesichts des vom Gesetzgeber gewollten Grundsatzes der Individualisierung der Strafen heikel (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.6.1, nicht publ. in BGE 151 IV 8). Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2). Es wäre denn auch unzulässig, eine als angemessen erachtete Strafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zu anderen Urteilen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4).

E. 2.4.8 Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von

E. 2.5.1 Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ist eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen auszufällen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung dient dem Schutz der staatlichen Gewalt und Autorität und somit dem Funktionieren staatlicher Organe. Indem der Beschuldigte zuerst zusammen mit C._____ mit dem Motorrad und danach alleine zu Fuss über ein Absperrgitter, eine Baustel- lenabschrankung und Gleise der SBB geflohen ist, bevor er sich dem ver- folgenden Polizisten ergeben hat, hat er die Polizisten an der ordnungsge- mässen Anhaltung und Kontrolle gehindert (UA act. 1786 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gänzlich der Kontrolle durch die Polizei entzogen hätte, wenn ihn diese nicht hartnäckig verfolgt hätte. So dachten der Beschuldigte und C._____ nicht daran, das Motorrad auffor- derungsgemäss zu stoppen. Im Gegenteil wollten sie schneller wegfahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Dabei sind die Intensität und Dauer der Hinderung nicht unerheblich geblieben und es ist von einem mit- telschweren Verschulden auszugehen, für welches eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen erscheint. Aufgrund der negativen Täterkompo- nente (vgl. dazu oben) erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 5 Ta- gessätze auf insgesamt 20 Tagessätze als angemessen.

- 16 -

E. 2.5.2 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'000.00 netto (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Arbeitsvertrag; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Von seinem Lohn ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (UA act. 7; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.), mithin treffen ihn keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Seine Schulden konnte er seit seiner Verhaftung abbauen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 16). Somit ist der Tagessatz auf Fr. 100.00 festzusetzen.

E. 2.5.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (siehe oben). Trotz Verur- teilungen zu insbesondere zwei unbedingten Freiheitsstrafen von 24 Mo- naten und 28 Monaten, Geldstrafen und Bussen delinquierte er unbeein- druckt weiter. Mithin liegt ein hohes Mass an Unbekümmertheit und Gleich- gültigkeit des Beschuldigten vor. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal er weder nachhaltig einsichtig noch aufrichtig reuig er- scheint. Daran ändert mit Blick auf frühere Verurteilungen auch der Um- stand nichts, dass nebst der Geldstrafe gleichzeitig eine mehrjährige Frei- heitsstrafe (siehe dazu oben) ausgefällt wird. Zwar konnte der Beschuldigte seine berufliche und private Situation durch eine geregelte Tätigkeit als Koch und eine Beziehung mit seiner Freundin, mit der er zusammenlebt, stabilisieren. Diese Umstände allein können die dem Beschuldigten zu stel- lende Schlechtprognose jedoch nicht entfallen lassen, zumal sich einerseits zuerst noch weisen muss, ob die berufliche und private Stabilisierung von namentlich mit Blick auf den bevorstehenden Strafvollzug von Dauer ist; andererseits gewisse bereits früher vorhandene stabilisierende Umstände wie Freundschaften oder Sozialhilfe den Beschuldigten nicht von neuer Tatbegehung haben abhalten können. Nach dem Gesagten ist die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'000.00, zu vollziehen.

- 17 -

E. 2.5.4 Entgegen der Vorinstanz ist im Strafurteil nicht über eine Ratenzahlung zu befinden. Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB ist es vielmehr die Vollzugsbehörde, welche dem Verurteilten eine Ratenzahlung bewilligen kann. Sodann ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die zu vollzie- hende Geldstrafe für den Fall, dass diese nicht bezahlt wird, weder nötig noch sinnvoll. Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt, ordnet die Voll- zugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Anders als bei einer Busse, bei welcher sich im Gesetz kein Umwandlungssatz findet und das Gericht des- halb gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB gehalten ist, nicht nur die Busse selbst, sondern auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen, entfällt dies bei der Geldstrafe.

E. 2.6 Die ausgestandene vorläufige Festnahme bzw. Untersuchungshaft von ins- gesamt 120 Tagen (2. April 2020 bis 30. Juli 2020; UA act. 79 ff.; UA act. 103 ff.; UA act. 144 f.) ist auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe an- zurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

E. 3 Die vorinstanzlichen Regelungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden mit Berufung nicht angefochten, weshalb es damit grundsätzlich sein Bewenden hat. Entgegen der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Elektroschocker bei blossem Besitz jedoch nicht gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.6), sondern nach Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei Aar- gau, Fachstelle SIWAS, zu überweisen, was von Amtes wegen zu prüfen bzw. anzuordnen ist.

E. 4.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'000.00, verurteilt.

E. 4.2 Die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 120 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheits- strafe angerechnet.

E. 4.3 Fällt das Obergericht als Berufungsinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zwar vom Vorwurf der Einbruch- diebstähle in Sachseln und Giswil vom 9. März 2020 auf den 10. März 2020, in Kriens vom 23. März 2020 auf den 24. März 2020 sowie dem be- trügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in Kriens am

10. März 2020 freigesprochen. Diese Anklagevorwürfe stehen jedoch alle in einem engen und direkten Zusammenhang mit den anderen Einbruchs- diebstahlserien sowie betrügerischen Missbräuchen einer Datenverarbei- tungsanlage, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. So- dann sind auf die Einstellungen, welche nur untergeordnete Punkte betrof- fen haben, keine erkennbaren Mehrkosten entstanden. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen

- 19 - Verfahrenskosten von Fr. 20'083.85 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'550.00) vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 4.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 13'648.75 wurde mit Berufung nicht ange- fochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 5 [in Rechtskraft erwachsen]

E. 5.1 Das beschlagnahmte Bargeld (Fr. 252.85, Euro 35.53, Norwegische Kro- nen 400.00, Englische Pfund 70.00) wird zur Hälfte zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat die obengenannten Beträge – soweit nicht bereits geschehen – an die Obergerichtskasse zu überweisen.

E. 5.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen:

- 1 Aufbewahrungstopf «CVault», Stainless Steel, enthaltend 2 Hanfmühlen, 3 Packun- gen Zigarettenpapier, 1 Packung Filter, 1 Plastikbecher mit Deckel, 1 Feuerzeug, sta- pelbare Aufbewahrungsdösli klein aus Plastik, 1 Vaporizer «IOLITE», 1 Packung Tabak mit Filtern, 1 Vape Pen «dab labs», 1 Hash Shredder (HD Pos. 4)

- 1 Schachtel, türkis, Holz-Karton, Deckel mit Glitzerblumen, enthaltend 5 Mercedes- Sterne für Motorhaube (abgebrochen), 1 Herrenarmbanduhr «Swatch Irony Chrono

- 21 - Night Flight», 1 Plakette «150 Jahre Lehman Brothers», 1 Sammler-Teelöffel «Eng- land», 1 Sammler-Teelöffel «Arosa», 1 Sammler-Teelöffel «Rolex Bucherer Zürich», 1 Sammler-Teelöffel «Rolex Bucherer St. Moritz» (HD Pos. 5)

- 1 Klapp-Portemonnaie, schwarz, (Kunst-)Leder (HD Pos. 7)

- 1 Portemonnaie, schwarz, (Kunst-)Leder, enthaltend 1 SIM «Swisscom […]» (HD Pos. 8)

- 1 Portemonnaie «Dakine», dunkelblau mit Tupfen, Textil (HD Pos. 9)

- 1 Portemonnaie «PUMA», schwarz, Textil, enthaltend 1 ZVB-Billett Lokalnetz Richters- wil/Wollerau vom 22. Mai 2017 (HD Pos. 10)

- 1 Holzbox «Kapten & Son», enthaltend 1 Fingerring, goldfarben mit 7 Steinchen, und 1 Halsband «Freedom» Modeschmuck, schwarz, Textil und 3 Anhängern (HD Pos. 12)

- Kosmetiktäschchen «Victoria Secret», rosa (HD Pos. 13)

- 1 Necessaire «KLM JANTAMINIAU», Textil, braun-rot-blau, 1 Geldbörse mit Metallver- schluss, silberfarbig, plastifiziert mit 2 Flamingos, 1 Stern und der Aufschrift Ibiza, 1 Portemonnaie «O'Neill», rot, Textil (HD Pos. 15)

- Mobiltelefon «Black Berry», schwarz (HD Pos. 17)

- Ansteck-Nadel «Mercedes-Benz 200'000 km», Silber vergoldet, in Kunststoff-Etui (HD Pos. 19)

- 1 DVD «Deadpool», 1 Blu-ray-Disc «Koxa», 1 Blu-ray-Disc «Chiko», 1 PS4-Spiel «Call of Duty Advanced Warfare» (HD Pos. 21)

- 1 Apple «iPod Touch», rosa (HD Pos. 5)

- 11 Tageskarten VBL (HD Pos. 2.2) Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 5.3 Die beschlagnahmten Elektroschocker 3000W in Taschenlampenform wer- den zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicher- heitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV). Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 5.4 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden auf Verlangen dem jewei- ligen Autowaschunternehmen zurückgegeben:

- 1 Jeton «wädi wösch» (HD Pos. 7)

- 1 Jeton «Wasch-Center Garage Seeblick Samstagern» (HD Pos. 14)

- 1 Jeton «Stützliwösch/Jokerwösch» (HD Pos. 23) Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

E. 5.5 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden I._____ zurückgegeben:

- 22 -

- 1 PostFinance Mastercard silbern

- 1 PostFinance EC-Karte gelb Die obengenannten Gegenstände können – soweit sie nicht bereits nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Muri ST.2023.11 vom 21. Februar 2024 in Sachen C._____ abgeholt worden sind – von I._____ innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt werden, andernfalls die Oberstaatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen trifft.

E. 5.6 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben:

- 3 Einzelbillette VBL (HD Pos. 2.1)

- 2 x Fr. 10.00 REKA Check (HD Pos. 6) Werden die obengenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Oberstaatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

E. 6 [in Rechtskraft erwachsen]

E. 6.1 Die Zivilklage des Zivilklägers J._____ wird abgewiesen.

E. 6.2 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklä- gerin K._____ AG im Grundsatz anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen.

E. 6.3 Die Zivilklage der Privatklägerin L._____ AG wird abgewiesen.

E. 6.4 Die Zivilklage des Privatklägers M._____ wird abgewiesen.

E. 6.5 Die Zivilklage der Privatklägerin N._____ wird abgewiesen.

E. 7.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 23 -

E. 7.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'150.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 7.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'083.85 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.4 Von den auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten ist die Hälfte der gemäss Ziff. 5.1 beschlagnahmten Vermögens- werte in Abzug zu bringen.

E. 7.5 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'648.75 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 24 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.291 (ST.2023.12; StA.2022.14) Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber i.V. Degiacomi Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Steinhausen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Richard Nägeli, […] Gegenstand Gewerbs- und Bandenmässiger Diebstahl usw.; Strafzumessung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 7. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten. 2. Das Bezirksgericht Muri sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Feb- ruar 2024 – mit Ausnahme gewisser Anklageziffern, hinsichtlich welcher eine Einstellung und Freisprüche erfolgt sind – des gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 200.00, und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Zivilforde- rungen. 3. 3.1. Mit bereits summarisch begründeter Berufungserklärung vom 17. Dezem- ber 2024 wendete sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Strafzu- messung und beantragte – ohne konkrete Anträge zur Höhe zu stellen – eine weniger hohe Strafe. Zudem beantragte er die Einholung eines psy- chiatrischen Gutachtens, um zu klären, inwieweit seine Steuerungsfähig- keit zufolge ADHS zum Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Am

17. Februar 2025 stellte der Beschuldigte einen Beweisantrag auf Beizug seiner gesamten IV-Akten, enthaltend auch eine IV-Diagnose von Dr. med. B._____ von der Psychiatrie Luzern, mutmasslich aus dem Jahre 2011, zum Nachweis seiner psychischen Störung. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 22. Januar 2025 beantragte die Oberstaatsan- waltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren so- wie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen. Mit Beschluss vom 22. April 2025 wurde auf die Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft eingetreten. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 3. Dezember 2025 statt. Der Beschul- digte konkretisierte seine Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung und beantragte namentlich eine teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und zog seinen Antrag bezüglich

- 3 - der Geldstrafe zurück (Plädoyer der Verteidigung S. 7; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 23). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte und die Oberstaatsanwaltschaft wenden sich mit Beru- fung bzw. Anschlussberufung ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 200.00, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf ma- ximal 30 Monate mit einem unbedingten Teil von 6 Monaten und einer Pro- bezeit von 3 Jahren (Plädoyer der Verteidigung S. 7). Bezüglich der vo- rinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe hat die Verteidigung ihren Antrag noch während der Berufungsverhandlung zurückgezogen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre und der Geldstrafe auf 30 Tagessätze. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

- 4 - und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Tatbestand des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und lit. b StGB wird von Gesetzes wegen mit Freiheits- strafe bestraft, die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe. Die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte weist zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde insbesondere wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschä- digung sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestraft. Hinzu kommen Verurteilungen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein- facher Körperverletzung, Drohung, Brandstiftung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz. Weder unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen von 24 und 28 Monaten noch unbedingte Geldstrafen konnten den Beschuldigten davon abhalten, erneut deliktisch tätig zu werden. Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer erneuten (teilweisen) blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte, die alternativ mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3; 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). 2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei qua Straf- rahmen und den konkreten Verhältnissen um den gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl. Dieser wird gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a und lit. b StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).

- 5 - Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von ca. 9 Monaten (Juli 2019 bis April 2020) zusammen mit C._____ als Bande eine Serie von 23 Diebstählen, teilweise versucht – wobei der Versuch im vollendeten ge- werbsmässigen Delikt aufgeht (BGE 123 IV 113 E. 2d) – begangen. Die Bande hat sich darauf konzentriert, kantonsübergreifend in Sammelgara- gen einzudringen und Gegenstände sowie Bargeld aus den Autos zu ent- wenden. Dies führte entsprechend der hohen Anzahl an Diebstählen zu vielen geschädigten Personen. Die Diebstahlserie wurde erst durch die Festnahme durch die Polizei gestoppt. Das Deliktsgut umfasste vorwie- gend Bargeld, Elektronik, Portemonnaies inkl. Ausweise, Bank-, Kunden- und Kreditkarten sowie ein Motorrad. Diesbezüglich ist vom Wert der ge- stohlenen Ware und nicht vom Gebrauchswert für die Diebe oder dem von ihnen erzielten «Verwertungserlös» auszugehen; die Erfolgsquote ist nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.6 mit Hinweis). Neben dem Wert der gestohlenen Ware ist auch der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös wesentliches Merkmal der objektiven Tatschwere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. Septem- ber 2024 E. 5.3.2). Der Beschuldigte hätte bei den versuchten Diebstählen, aber auch bei den vollendeten Diebstählen, alle weiteren, allfällig vorhan- denen Vermögenswerte wie elektronische Gegenstände oder Bargeld be- händigt. Mithin war das gewerbs- und bandenmässige Handeln des Be- schuldigten auf die Erlangung einer Diebesbeute von insgesamt weit über Fr. 10'000.00 gerichtet. Insbesondere erhoffte er sich jeweils eine 1'000- Franken-Note zu finden und brach eine Fahrzeugscheibe auf, weil er im Fahrzeug eine Handtasche zu sehen glaubte (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 6 und S. 17). Beim im Rahmen der Strafzumessung massgeblichen Deliktsbetrag von weit über Fr. 10'000.00 handelt es sich mit Blick auf das durchschnittlich monatlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte von Fr. 6'789.00 im Jahre 2020 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November 2022) um einen erheblichen Betrag. Damit ist hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. An die Tatorte gelangte die Bande mit dem Motorrad, welches die beiden in der Nacht vom 3. Dezember 2019 auf den 4. Dezember 2019 aus einer Garage gestohlen haben. C._____ lenkte das Motorrad, der Beschuldigte sass hinten drauf (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Den Beschluss, in welche Garagen sie eindringen wollen, fassten sie gemeinsam, öffneten und durchsuchten Autos hingegen einzeln (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 3; vorinstanzliches Protokoll S. 32). Um verschlossene Autos auf- zubrechen, führten sie Werkzeug, insbesondere einen Nothammer zum Einschlagen von Scheiben, mit (vorinstanzliches Protokoll S. 32 und S. 37). Der Beschuldigte gab ausserdem an, teilweise Kokain konsumiert zu

- 6 - haben, um in den nächtelangen Diebestouren die Müdigkeit überwinden zu können (vorinstanzliches Protokoll S. 34). Diese Umstände lassen auf ei- nen gewissen, wenn auch nicht besonders professionellen Planungs- und Organisationsgrad und damit eine nicht unerhebliche Intensität des persön- lichen und tatrelevanten Zusammenwirkens innerhalb der Bande schlies- sen. Mithin geht das Ausmass des gewerbs- und bandenmässigen Han- delns über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird vorliegend durch das Tatbe- standsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung sowie der Gewerbs- mässigkeit erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschul- denserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Hingegen wirkt sich das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend aus. Im Tatzeitraum bezog der Beschuldigte Sozialhilfe und wurde von seiner Mutter finanziell unterstützt (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 27). Trotz Schulden von Fr. 160'000.00 befand sich der Beschuldigte im Tatzeitraum nicht in einer finanziellen Notsituation (UA act. 7; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Es ist damit nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Situation oder darüber hinaus bloss unter dem Druck anderer Personen, insbesondere C._____, gehan- delt hätte. So gab der Beschuldigte denn auch an, dass der Entschluss, in eine Sammelgarage einzudringen und aus Autos zu stehlen, entweder von ihm selbst oder von C._____ ausgegangen sei (Protokoll Berufungsver- handlung S. 3). Das Diebesgut wurde hälftig aufgeteilt und zur Finanzie- rung von Freizeitaktivitäten verwendet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Damit wählte der Beschuldigte mit den Diebstählen den vermeintlich einfachsten Weg, um an zusätzliches Einkommen zu gelangen, um Ausga- ben tätigen zu können, für die das Geld der Sozialhilfe nicht ausreichte. Dass der Beschuldigte eine ADHS-Erkrankung aufweist, welche seine schulische und berufliche Laufbahn negativ beeinflusst hat, ist anzuerken- nen und in der Strafzumessung zu berücksichtigen, auch wenn sie die Schuldfähigkeit nicht zu reduzieren vermochte. Soweit damit eine fehlende Impulskontrolle einhergehen sollte, mag das zwar die Hemmschwelle für bestimmte Handlungen senken, jedoch ist nicht ersichtlich, dass das Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich der von ihm als Mitglied einer Bande gewerbsmässig begangenen Diebstähle ver- fügte, über mehrere Monate wesentlich eingeschränkt gewesen wäre. Auch der Beschuldigte kann keinen eigentlichen Zusammenhang zwischen der ADHS und den vorgeworfenen Taten erkennen und kann höchstens einen allgemeinen Tatendrang und ein Verlangen nach einem Adrenalinkick auf die ADHS zurückführen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Sodann sieht der Beschuldigte auch keinen Zusammenhang zwischen der

- 7 - Einnahme (resp. Nichteinnahme) von Ritalin und den Diebestouren (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 13). Vor diesem Hintergrund ist auch der in der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Be- schuldigten abzuweisen. Für die Annahme ernsthafter Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, sodass ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen ist (vgl. Art. 20 StGB), genügt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu be- herrschen, sondern der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Dafür bestehen nicht genügend Anhaltspunkte. Auch der Beweisantrag vom 17. Februar 2025 auf Beizug der gesamten IV-Akten des Beschuldigten, enthaltend auch eine IV-Diagnose von Dr. med. B._____ von der Psychiatrie Luzern, mutmasslich aus dem Jahre 2011, zum Nachweis einer psychischen Stö- rung beim Beschuldigten ist abzuweisen. Dass ADHS im Leben des Be- schuldigten eine Rolle spielt, gilt als anerkannt (vgl. vorstehende Ausfüh- rungen; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18; vgl. Urteil der Vo- rinstanz E. 6.3.4.2 und E. 6.3.6). Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug dieser IV-Akten aus dem von der Verteidigung gemutmassten Jahr 2011 für die Strafzumessung erheblich ist. Auch ist der Grad an Inva- lidität resp. die Höhe der IV-Rente für die Bestimmung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung nicht von Bedeutung. Nach dem Gesagten verfügte der Beschuldigte über massgebliche Ent- scheidungsfreiheit, ob er mit C._____ auf die Diebestouren gegangen ist. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Ver- schulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl

– unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Straf- rahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4.2. In Bezug auf die begangenen Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes: Durch den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB wird das Eigentum sowie das Gebrauchs- und Nutzungsrecht an einer Sache vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung geschützt. Der Beschuldigte hat gemeinsam mit C._____ sechs Sachbeschädigungen begangen. Fünf Mal wurden Fahrzeugscheiben eingeschlagen, um in

- 8 - Fahrzeugen befindliche Gegenstände zu stehlen. Eine Fahrzeugscheibe schlug der Beschuldigte gemäss eigener Aussage eigenhändig ein (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 17). Durch die eingeschlagenen Scheiben entstand jeweils ein Schaden zwischen Fr. 750.00 und Fr. 1'000.00. Eine weitere Sachbeschädigung ist dadurch entstanden, dass der Beschuldigte versucht hat, das Navigationsgerät auszubauen, wodurch sich die Batterie entladen hat, was zu einem Schaden von Fr. 300.00 führte (vorinstanzli- ches Urteil E. 2.3.2). Der privilegierende Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB konnte keine Anwen- dung finden, handelte es sich bei den Sachbeschädigungen doch um not- wendige Begleitdelikte zu den qualifizierten Diebstählen (vgl. KONO- PATSCH/EHMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 172ter mit Hinweisen). Die einzelnen Schadenssummen der Sachbe- schädigungen weichen nicht unerheblich voneinander ab, liegen aber alle- samt nicht mehr im Bagatellbereich. Die Beträge erscheinen in Relation zu allen denkbaren, vom Tatbestand der Sachbeschädigung umfassten Scha- densbeträgen noch von eher geringer bis mittlerer Höhe. Entsprechend ist hinsichtlich der einzelnen Sachbeschädigungen abhängig vom jeweils ver- ursachten Sachschaden von einem vergleichsweise noch eher leichten bis nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten und C._____ zum Einschlagen der Sei- tenscheiben mit einem Nothammer war stets sehr ähnlich. Eine Fahrzeug- scheibe schlug der Beschuldigte gemäss eigener Aussage eigenhändig ein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Damit haben sie die notwendigen Hindernisse zum Eindringen in die Fahrzeuge gewaltsam überwunden. Die Art und Weise des Vorgehens ist damit jedoch nicht über die blosse Erfül- lung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Um- stand, dass die Sachbeschädigungen einzig mit der Absicht der Diebstahls- begehung begangen worden sind, ist aufgrund des Doppelverwertungsver- bots ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.1). Nicht zu vernachlässigen ist allerdings die Anzahl der Schäden und damit die nicht unerhebliche Anzahl der geschä- digten Personen. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verweisen werden, dieses wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sachbeschädigun- gen – von einem jeweils noch knapp leichten Verschulden und dafür je an- gemessenen Einzelstrafen zwischen einem Monat bis zu zwei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksich- tigen, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel des Beschul- digten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Mithin standen die Sachbeschädigungen bei den Einbrüchen in einem en- gen situativen und zeitlichen Zusammenhang zu den gewerbs- und ban- denmässigen Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene

- 9 - Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ihr Gesamt- schuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheits- strafe um insgesamt 3 Monate. 2.4.3. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes: Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Örtlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte drang gemeinsam mit C._____ zur Begehung der ge- nannten Diebstähle insgesamt 14-mal in Sammelgaragen von Wohnliegen- schaften ein (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2). Das Eindringen in Sam- melgaragen wiegt zwar im Vergleich zu einem Eindringen in Wohnräume geringer. Dennoch wurde das Sicherheitsempfinden der Betroffenen mas- sgeblich beeinträchtigt, indem Autos in der vermeintlich abgeschlossenen und gesicherten Garage beschädigt und durchsucht sowie teilweise Ge- genstände aus den Autos gestohlen wurden. Diese Folgen sind für die Be- troffenen vielfach gravierender als der auch nicht unerhebliche Sachscha- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Damit sind die jeweiligen Hausfriedensbrüche keinesfalls zu baga- tellisieren. Es liegt damit insgesamt jeweils nicht mehr eine leichte, sondern eine mittelschwere Rechtsgutverletzung vor. Der Umstand, dass der Hausfriedensbruch einzig zum Zweck des Dieb- stahls begangen wurde, ist aufgrund des Doppelverwertungsverbots aus- ser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom

13. Januar 2016 E. 1.4.1). Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfrei- heit kann auf die obigen Erwägungen zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verweisen werden. Dieses wirkt sich leicht verschuldenserhö- hend aus. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits- strafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungswei- sen hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche von einem jeweils knapp mittelschweren Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrach- tung – angemessenen Einzelstrafe zwischen zwei bis zu drei Monaten aus- zugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Haus- friedensbrüche in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zu den gewerbs- und bandenmässig begangenen Dieb- stählen standen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend we- niger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Hausfrie- densbrüche eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate.

- 10 - 2.4.4. In Bezug auf die betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbeitungsan- lage ergibt sich Folgendes: Das vom Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.2). Der Beschuldigte hat zusammen mit C._____ drei Maestro-Karten und eine Revolut-Karte verwendet, welche sie aus Fahrzeugen gestohlen haben. Sie bezogen am 5. März 2020 mit der Maestro-Karte von D._____ an Automa- ten in Kriens, Horw und drei verschiedenen Standorten in Luzern in fünf Transaktionen Paysafe-Karten à Fr. 25.00 und aus Selecta-Automaten Produkte im Wert von Fr. 30.00. Darüber hinaus versuchten der Beschul- digte und C._____ acht weitere Male, die Karte zu benutzen, was aufgrund der überschrittenen Limite jedoch scheiterte und es deshalb beim Versuch blieb (vgl. UA act. 1381). Zwischen dem 5. März 2020 und 7. März 2020 benutzten der Beschuldigte und C._____ die Bankkarten von E._____, um damit in Luzern und Kriens in acht Transaktionen Tickets für den öffentli- chen Verkehr im Wert von Fr. 166.20 und in Kriens in drei Transaktionen Bargeld in der Höhe von Fr. 91.60 zu beziehen (vgl. UA act. 1442 und UA act. 1452). Am 2. April 2020 benutzten der Beschuldigte und C._____ die Maestro-Karte von F._____, um damit an einem SBB-Automaten am Bahn- hof Baar in fünf Transaktionen à Fr. 25.00 Paysafe-Karten zu beziehen (vgl. UA act. 1693). Die einzelnen Werte der erlangten Beträge resp. der Vermögenswerte er- scheinen in Relation zu allen denkbaren, vom Tatbestand des betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage umfassten Vermö- gensschäden von eher geringer Höhe, sind aber dennoch nicht zu bagatel- lisieren. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund er- reichter Limiten der Karten davon abgehalten wurde, weit höhere Beträge abzuheben resp. weitere Vermögenswerte zu erlangen. Dies lässt denn auch darauf schliessen, dass der Wille des Beschuldigten darauf gerichtet war, mittels der Karten möglichst hohe Beträge – mithin mehr als Fr. 300.00

– abzuheben resp. zu verwenden, womit Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangt, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die Vorgehensweise des Beschuldigten und C._____, welche mit den zu- vor gestohlenen Karten sofort möglichst viel abheben bzw. bezahlen woll- ten, offenbart eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Sie haben be- wusst das Maximum des verfügbaren Betrags auf der Karte abgehoben bzw. diese geplündert. Ausserdem haben der Beschuldigte und C._____ die Karten nicht in Geschäften, sondern nur an Automaten benutzt. Sie ha- ben darauf geachtet, dass die unbefugte Benutzung der Karten möglichst

- 11 - nicht auffällt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), was ebenfalls von ei- ner gewissen kriminellen Energie zeugt. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Der Beschuldigte hat auch hinsichtlich der betrügerischen Missbräuche einer Datenverarbei- tungsanlage über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt (siehe dazu oben), was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher be- trügerischer Missbrauchshandlungen einer Datenverarbeitungsanlage und den davon erfassten Deliktsbeträgen von einem in Relation zum Strafrah- men von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe jeweils noch vergleichsweise leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von, je nach Deliktsbetrag, ei- nem bis zwei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Aspe- ration ist zu berücksichtigen, dass die mehrfachen betrügerischen Miss- bräuche einer Datenverarbeitungsanlage in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl stehen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die betrügerischen Miss- bräuche einer Datenverarbeitungsanlage eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate. 2.4.5. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ergibt sich Folgendes: Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe besitzt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmäs- siger – Geldstrafe bestraft. Das Besitzen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstat- bestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die An- nahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liege, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Ver- fügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Ge- fahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Elektroschockgerät) trifft und andererseits nebst dem Besitz auch die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerben, Herstellen, Abändern, Umbauen und Tragen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend

- 12 - unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einher- gehenden Verschuldens. Der Beschuldigte hat gegen das Waffengesetz verstossen, indem er zwei Elektroschockgeräte besessen hat. Diese wurden anlässlich der Haus- durchsuchung vom 2. April 2020 an seinem Wohnort gefunden. Bei einem Elektroschockgerät handelt es sich namentlich gegenüber einer Schuss- waffe um eine vergleichsweise weniger gefährliche Waffe. Der Beschul- digte habe die beiden «Elektroschocker 3000W», welche wie Taschenlam- pen aussehen, auf der Onlineplattform «Wish» bestellt und sie anschlies- send in seiner Wohnung aufbewahrt (vgl. UA act. 855 f. und UA act. 1764). Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns des Beschuldigten ist mit dem blossen Erwerb und Besitz nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Hinsichtlich der Beweggründe ist leicht verschuldenserhö- hend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Elektroschocker aus Neugierde gekauft habe, um zu sehen, ob diese wirklich funktionierten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7; UA act. 856; vorinstanzliches Proto- koll S. 39). Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit und der an- erkannten ADHS-Problematik kann im Grundsatz auf die obigen Erwägun- gen verwiesen werden. Im Übrigen ist, soweit mit der ADHS eine fehlende Impulskontrolle einhergehen sollte, nicht ersichtlich, dass das Mass an Ent- scheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes zweier Elektroschocker verfügt hat, wesentlich eingeschränkt ge- wesen wäre. Es wäre für den Beschuldigten ein leichtes gewesen, auf den Kauf und damit auf den Besitz der beiden Elektroschockgeräte zu verzich- ten, zumal ein solcher Kauf doch mehrere Schritte in einem Webshop er- fordert, um das Angebot ausfindig zu machen und anschliessend einen Kauf auszulösen. Damit ist das vorliegende Verhalten nicht auf eine allfäl- lige fehlende Impulskontrolle zurückzuführen. Je leichter es aber für ihn ge- wesen wäre, die Bestimmungen des Waffengesetzes einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheits- strafe von zwei Monaten auszugehen. In Rahmen der Asperation rechtfer- tigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat. 2.4.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. April 2012 u.a. wegen Drohung, versuchter schwerer und vollendeter einfacher

- 13 - Körperverletzung zu einer unbedingten – jedoch zugunsten einer geschlos- senen Unterbringung als Massnahme aufgeschobenen – Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, worauf er gemäss eigener Aussage vier Jahre im Massnahmenzentrum G._____ verbracht hat (vgl. aktueller Strafregis- terauszug; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 28. April 2014 wurde er wegen Widerhand- lungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Kreuzlingen vom 2. Juni 2014 wurde er wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz und versuchten Diebstahls zu einer un- bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 21. September 2016 wurde er u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Massnahme in Form einer ambulanten Behandlung verurteilt (vgl. aktueller Strafregis- terauszug). Im damaligen Strafverfahren befand sich der Beschuldigte 324 Tage in Untersuchungshaft (vgl. aktueller Strafregisterauszug; Proto- koll Berufungsverhandlung S. 18). Diese teilweise einschlägigen Vorstra- fen, insbesondere mit längeren unbedingten Freiheitsstrafen und die lange Zeit in Untersuchungshaft, sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er aus den Verurteilungen und den erfolgten Freiheitsentzügen nicht die not- wendigen Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hin- weisen). Der Beschuldigte hat sich im Verlauf der Untersuchung teilweise geständig gezeigt. Zu beachten ist jedoch, dass er die Geständnisse erst nach Vorle- gen von ihn stark belastenden Beweisen abgelegt und weitgehend nur zu- gegeben hat, was ohnehin auf der Hand lag. Mithin wäre ein Leugnen auf- grund der mehrheitlich klaren Beweislage (Sicherstellung der Beute in der Wohnung des Beschuldigten) weitgehend zwecklos gewesen. Die Ge- ständnisse haben die Strafverfolgung somit nicht erheblich erleichtert und sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Die abgelegten Geständ- nisse lassen auch nicht auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht oder auf eine aufrichtige Reue schliessen. So bedauerte der Be- schuldigte in der Einvernahme vom 28. April 2020 bezeichnenderweise, in einem von ihm gestohlenen Behälter kein Marihuana gefunden zu haben (UA act. 524). Die nach eigenen Angaben teilweise erfolgte Bezahlung der Zivilforderung (Plädoyer der Verteidigung S. 3) kann nicht strafmildernd be- rücksichtigt werden, denn sie ist nicht Ausdruck einer Wiedergutmachung. Der Beschuldigte kommt damit lediglich seiner gesetzlichen Pflichten nach,

- 14 - die ansonsten mit staatlichem Zwang (Betreibungsverfahren) durchgesetzt würden und es ist auch nicht ersichtlich, dass er mit der Bezahlung unei- gennützig irgendwelche Einschränkungen auf sich genommen oder alles daran gesetzt hätte, das von ihm begangene Unrecht auszugleichen. Auf die anerkannte und berücksichtigte ADHS-Erkrankung wurde bereits in den Erwägungen zu den Tatkomponenten eingegangen. Eine das Strafbe- dürfnis reduzierende schwierige Jugend ist darüber hinaus nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde schon als Kind intensiv mit verschiedenen Thera- pien sowie einem seinen Bedürfnissen angepassten Schulunterricht unter- stützt (vgl. Eingabe der Verteidigung vom 17. März 2025: Abschlussbericht der Ergotherapie, Verlaufsberichte der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung IV). Weiter befand sich der Beschuldigte für mehrere Jahre in ambu- lanter Behandlung (vgl. aktueller Strafregisterauszug; Plädoyer der Vertei- digung S. 5). Insofern erhielt der Beschuldigte eine Vielzahl von Hilfestel- lungen. Während der Beschuldigte mit seiner Mutter stets ein gutes Ver- hältnis hatte, hatte er mit dem Vater während der Kindheit gewisse Prob- leme, die aber nicht ein Ausmass angenommen hätten, dass sich die bei- den ganz aus dem Weg gehen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Während der Oberstufe pflegte der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, die ihn auch bei der Stellensuche unterstützt haben (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich im Übrigen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren: Der im Urteilszeit- punkt 32-jährige Beschuldigte lebt seit Januar 2025 zusammen mit seiner 50-jährigen Freundin und dem 28-jährigen Sohn der Freundin in einem ge- meinsamen Haushalt (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichtes Schreiben der Pensionskasse Q._____; Protokoll Berufungsver- handlung S. 14). Er bezieht keine IV-Rente mehr, weil er seit dem 8. April 2024 Vollzeit als Koch erwerbstätig ist (vgl. anlässlich der Berufungsver- handlung eingereichter Arbeitsvertrag). Er befindet sich seit über fünf Jah- ren in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei H._____ (vgl. an- lässlich der Berufungsverhandlung eingereichter psychiatrischer Verlaufs- bericht). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom

11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren. Die Täterkomponente ist im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen.

- 15 - 2.4.7. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Strafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Das unsubstanzierte Vorbringen in der Berufungserklärung, dass in ver- gleichbaren Fällen geringere Strafen verhängt worden seien, ändert nichts an der vorliegenden Strafzumessung. Mit Bezug auf das Strafmass ist jeder Vergleich mit anderen Fällen angesichts des vom Gesetzgeber gewollten Grundsatzes der Individualisierung der Strafen heikel (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.6.1, nicht publ. in BGE 151 IV 8). Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2). Es wäre denn auch unzulässig, eine als angemessen erachtete Strafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zu anderen Urteilen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.4). 2.4.8. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). 2.5. 2.5.1. Für die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ist eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen auszufällen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung dient dem Schutz der staatlichen Gewalt und Autorität und somit dem Funktionieren staatlicher Organe. Indem der Beschuldigte zuerst zusammen mit C._____ mit dem Motorrad und danach alleine zu Fuss über ein Absperrgitter, eine Baustel- lenabschrankung und Gleise der SBB geflohen ist, bevor er sich dem ver- folgenden Polizisten ergeben hat, hat er die Polizisten an der ordnungsge- mässen Anhaltung und Kontrolle gehindert (UA act. 1786 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte gänzlich der Kontrolle durch die Polizei entzogen hätte, wenn ihn diese nicht hartnäckig verfolgt hätte. So dachten der Beschuldigte und C._____ nicht daran, das Motorrad auffor- derungsgemäss zu stoppen. Im Gegenteil wollten sie schneller wegfahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Dabei sind die Intensität und Dauer der Hinderung nicht unerheblich geblieben und es ist von einem mit- telschweren Verschulden auszugehen, für welches eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen erscheint. Aufgrund der negativen Täterkompo- nente (vgl. dazu oben) erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 5 Ta- gessätze auf insgesamt 20 Tagessätze als angemessen.

- 16 - 2.5.2. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'000.00 netto (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Arbeitsvertrag; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Von seinem Lohn ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder (UA act. 7; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.), mithin treffen ihn keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Seine Schulden konnte er seit seiner Verhaftung abbauen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 16). Somit ist der Tagessatz auf Fr. 100.00 festzusetzen. 2.5.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (siehe oben). Trotz Verur- teilungen zu insbesondere zwei unbedingten Freiheitsstrafen von 24 Mo- naten und 28 Monaten, Geldstrafen und Bussen delinquierte er unbeein- druckt weiter. Mithin liegt ein hohes Mass an Unbekümmertheit und Gleich- gültigkeit des Beschuldigten vor. Ihm ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal er weder nachhaltig einsichtig noch aufrichtig reuig er- scheint. Daran ändert mit Blick auf frühere Verurteilungen auch der Um- stand nichts, dass nebst der Geldstrafe gleichzeitig eine mehrjährige Frei- heitsstrafe (siehe dazu oben) ausgefällt wird. Zwar konnte der Beschuldigte seine berufliche und private Situation durch eine geregelte Tätigkeit als Koch und eine Beziehung mit seiner Freundin, mit der er zusammenlebt, stabilisieren. Diese Umstände allein können die dem Beschuldigten zu stel- lende Schlechtprognose jedoch nicht entfallen lassen, zumal sich einerseits zuerst noch weisen muss, ob die berufliche und private Stabilisierung von namentlich mit Blick auf den bevorstehenden Strafvollzug von Dauer ist; andererseits gewisse bereits früher vorhandene stabilisierende Umstände wie Freundschaften oder Sozialhilfe den Beschuldigten nicht von neuer Tatbegehung haben abhalten können. Nach dem Gesagten ist die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'000.00, zu vollziehen.

- 17 - 2.5.4. Entgegen der Vorinstanz ist im Strafurteil nicht über eine Ratenzahlung zu befinden. Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB ist es vielmehr die Vollzugsbehörde, welche dem Verurteilten eine Ratenzahlung bewilligen kann. Sodann ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die zu vollzie- hende Geldstrafe für den Fall, dass diese nicht bezahlt wird, weder nötig noch sinnvoll. Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt, ordnet die Voll- zugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Anders als bei einer Busse, bei welcher sich im Gesetz kein Umwandlungssatz findet und das Gericht des- halb gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB gehalten ist, nicht nur die Busse selbst, sondern auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen, entfällt dies bei der Geldstrafe. 2.6. Die ausgestandene vorläufige Festnahme bzw. Untersuchungshaft von ins- gesamt 120 Tagen (2. April 2020 bis 30. Juli 2020; UA act. 79 ff.; UA act. 103 ff.; UA act. 144 f.) ist auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe an- zurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3. Die vorinstanzlichen Regelungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden mit Berufung nicht angefochten, weshalb es damit grundsätzlich sein Bewenden hat. Entgegen der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Elektroschocker bei blossem Besitz jedoch nicht gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.6), sondern nach Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV der Kantonspolizei Aar- gau, Fachstelle SIWAS, zu überweisen, was von Amtes wegen zu prüfen bzw. anzuordnen ist. 4. 4.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom

8. Januar 2025 E. 2.1.2). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Die An- schlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft ist insofern gutzuheissen, als eine Erhöhung der Freiheitsstrafe – wenn auch nicht in der von der Ober- staatsanwaltschaft geforderten Höhe – erfolgt; hingegen ist die Anschluss-

- 18 - berufung in Bezug auf die geforderte Erhöhung der Geldstrafe abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und eine angemessene Berücksichtigung der Weg- zeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7), aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 4'300.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'150.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Fällt das Obergericht als Berufungsinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zwar vom Vorwurf der Einbruch- diebstähle in Sachseln und Giswil vom 9. März 2020 auf den 10. März 2020, in Kriens vom 23. März 2020 auf den 24. März 2020 sowie dem be- trügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in Kriens am

10. März 2020 freigesprochen. Diese Anklagevorwürfe stehen jedoch alle in einem engen und direkten Zusammenhang mit den anderen Einbruchs- diebstahlserien sowie betrügerischen Missbräuchen einer Datenverarbei- tungsanlage, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. So- dann sind auf die Einstellungen, welche nur untergeordnete Punkte betrof- fen haben, keine erkennbaren Mehrkosten entstanden. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen

- 19 - Verfahrenskosten von Fr. 20'083.85 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'550.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 13'648.75 wurde mit Berufung nicht ange- fochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] 1.1. Das Verfahren wird in Bezug auf Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Anklageziffer 5 infolge Verjährung eingestellt. 1.2. Das Verfahren wird in Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Anklage- ziffer 2.20 mangels Strafantrags eingestellt.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, teilweise versucht ge- mäss Art. 139 Abs. 3 lit. a und b StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.23 bis 1.36);

- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (An- klageziffern 2.9 bis 2.19);

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage- ziffern 3.13 bis 3.25);

- des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 4.7).

3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, teilweise versucht ge- mäss Art. 139 Abs. 3 lit. a und b StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 bis 1.6, 1.10 bis 1.20 und 1.37 bis 1.42);

- 20 -

- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (An- klageziffern 2.2 bis 2.7);

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage- ziffern 3.1 bis 3.10 und 3.26 bis 3.29);

- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, teilweise versucht gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffern 4.4, 4.5 und 4.8);

- der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Anklagezif- fer 6);

- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 7). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'000.00, verurteilt. 4.2. Die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 120 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheits- strafe angerechnet.

5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Das beschlagnahmte Bargeld (Fr. 252.85, Euro 35.53, Norwegische Kro- nen 400.00, Englische Pfund 70.00) wird zur Hälfte zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat die obengenannten Beträge – soweit nicht bereits geschehen – an die Obergerichtskasse zu überweisen. 5.2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen:

- 1 Aufbewahrungstopf «CVault», Stainless Steel, enthaltend 2 Hanfmühlen, 3 Packun- gen Zigarettenpapier, 1 Packung Filter, 1 Plastikbecher mit Deckel, 1 Feuerzeug, sta- pelbare Aufbewahrungsdösli klein aus Plastik, 1 Vaporizer «IOLITE», 1 Packung Tabak mit Filtern, 1 Vape Pen «dab labs», 1 Hash Shredder (HD Pos. 4)

- 1 Schachtel, türkis, Holz-Karton, Deckel mit Glitzerblumen, enthaltend 5 Mercedes- Sterne für Motorhaube (abgebrochen), 1 Herrenarmbanduhr «Swatch Irony Chrono

- 21 - Night Flight», 1 Plakette «150 Jahre Lehman Brothers», 1 Sammler-Teelöffel «Eng- land», 1 Sammler-Teelöffel «Arosa», 1 Sammler-Teelöffel «Rolex Bucherer Zürich», 1 Sammler-Teelöffel «Rolex Bucherer St. Moritz» (HD Pos. 5)

- 1 Klapp-Portemonnaie, schwarz, (Kunst-)Leder (HD Pos. 7)

- 1 Portemonnaie, schwarz, (Kunst-)Leder, enthaltend 1 SIM «Swisscom […]» (HD Pos. 8)

- 1 Portemonnaie «Dakine», dunkelblau mit Tupfen, Textil (HD Pos. 9)

- 1 Portemonnaie «PUMA», schwarz, Textil, enthaltend 1 ZVB-Billett Lokalnetz Richters- wil/Wollerau vom 22. Mai 2017 (HD Pos. 10)

- 1 Holzbox «Kapten & Son», enthaltend 1 Fingerring, goldfarben mit 7 Steinchen, und 1 Halsband «Freedom» Modeschmuck, schwarz, Textil und 3 Anhängern (HD Pos. 12)

- Kosmetiktäschchen «Victoria Secret», rosa (HD Pos. 13)

- 1 Necessaire «KLM JANTAMINIAU», Textil, braun-rot-blau, 1 Geldbörse mit Metallver- schluss, silberfarbig, plastifiziert mit 2 Flamingos, 1 Stern und der Aufschrift Ibiza, 1 Portemonnaie «O'Neill», rot, Textil (HD Pos. 15)

- Mobiltelefon «Black Berry», schwarz (HD Pos. 17)

- Ansteck-Nadel «Mercedes-Benz 200'000 km», Silber vergoldet, in Kunststoff-Etui (HD Pos. 19)

- 1 DVD «Deadpool», 1 Blu-ray-Disc «Koxa», 1 Blu-ray-Disc «Chiko», 1 PS4-Spiel «Call of Duty Advanced Warfare» (HD Pos. 21)

- 1 Apple «iPod Touch», rosa (HD Pos. 5)

- 11 Tageskarten VBL (HD Pos. 2.2) Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.3. Die beschlagnahmten Elektroschocker 3000W in Taschenlampenform wer- den zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicher- heitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV). Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden auf Verlangen dem jewei- ligen Autowaschunternehmen zurückgegeben:

- 1 Jeton «wädi wösch» (HD Pos. 7)

- 1 Jeton «Wasch-Center Garage Seeblick Samstagern» (HD Pos. 14)

- 1 Jeton «Stützliwösch/Jokerwösch» (HD Pos. 23) Die Oberstaatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden I._____ zurückgegeben:

- 22 -

- 1 PostFinance Mastercard silbern

- 1 PostFinance EC-Karte gelb Die obengenannten Gegenstände können – soweit sie nicht bereits nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Muri ST.2023.11 vom 21. Februar 2024 in Sachen C._____ abgeholt worden sind – von I._____ innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt werden, andernfalls die Oberstaatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen trifft. 5.6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben:

- 3 Einzelbillette VBL (HD Pos. 2.1)

- 2 x Fr. 10.00 REKA Check (HD Pos. 6) Werden die obengenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Oberstaatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Die Zivilklage des Zivilklägers J._____ wird abgewiesen. 6.2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklä- gerin K._____ AG im Grundsatz anerkannt hat. Im Übrigen wird die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen. 6.3. Die Zivilklage der Privatklägerin L._____ AG wird abgewiesen. 6.4. Die Zivilklage des Privatklägers M._____ wird abgewiesen. 6.5. Die Zivilklage der Privatklägerin N._____ wird abgewiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 23 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'150.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'083.85 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.4. Von den auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten ist die Hälfte der gemäss Ziff. 5.1 beschlagnahmten Vermögens- werte in Abzug zu bringen. 7.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'648.75 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 24 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Degiacomi