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SST.2024.289

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.289

AG Strafgericht ·Berufungskammern · 2026-08-31 · Deutsch AG
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kas- siert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.).

- 4 -

E. 2 Der Beschuldigte hat den im ersten Berufungsurteil des Obergerichts er- gangenen Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetruges nicht an- gefochten. Diesbezüglich ist das obergerichtliche Urteil in Rechtskraft er- wachsen und folglich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.3 [zur Publikation vorgese- hen]). Das Berufungsverfahren nach Rückweisung beschränkt sich somit auf die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie auf die Strafzumes- sung und die Nebenfolgen. Die Parteien haben nach Rückweisung durch das Bundesgericht Stellung- nahmen eingereicht und Anträge gestellt. Nachdem die Anwesenheit der Parteien hinsichtlich der vom Obergericht neu zu entscheidenden Punkte nicht erforderlich erscheint und keine der Parteien die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, ist das Verfah- ren schriftlich zu führen.

E. 3 Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung er- wog das Bundesgericht, dass dem Covid-19-Kreditantragsformular zwar Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukomme, in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgewor- fenen unwahrheitsgemäss abgegebenen Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und der Kreditnehmer werde den ge- währten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditäts- bedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung geniesse. Da der vom Beschuldigten eingereichte Kreditantrag in Bezug auf andere Anga- ben, namentlich die Bezifferung des Umsatzerlöses, nicht falsch gewesen sei, sei der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung aufzuheben (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.7, publiziert in BGE 151 IV 113). Dem ist nichts beizufügen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

E. 4.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 5 - Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventu- alabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7 mit Hinweisen).

E. 4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Be- schuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer am 26. März 2020 für die C._____ AG (seit dem 23. Juni 2023 neu B._____ AG, vgl. aktueller Handelsregisterauszug) einen Kredit im Umfang von Fr. 500'000.00 beantragt hat (UA act. 1/76). Dieser Betrag wurde am 27. März 2020 auf das Konto der C._____ AG bei der E._____ AG ausbezahlt. Am

30. März 2020 überwies der Beschuldigte Fr. 350'000.00 auf ein auf seinen Namen lautendes Privatkonto bei der E._____. Gleichentags eröffnete er ein Depot von Namenaktien der F._____ AG und kaufte 1'000 Namenak- tien im Wert von Fr. 328'613.00. Diese hat er am 28. April 2020 für einen Betrag von Fr. 308'721.00 verkauft und am 30. April 2020 erneut 1'000 Ak- tien der F._____ AG für Fr. 322'726.00 gekauft. Davon verkaufte er am

4. Mai 2020 330 Aktien zu einem Preis von Fr. 98'089.00 (UA act. 1/54 ff. und 5.1/64 und 5.1/83, GA act. 90 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt vor, im Covid-19-Kreditantragsformular wahrheitswidrige Zusicherungen über die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung der C._____ AG sowie über die verordnungsgemässe Verwendung des Kredits gemacht, die kreditgebende Bank dadurch arglistig getäuscht und ihr einen zumin- dest vorübergehenden Vermögensschaden zugefügt zu haben. Das Bun- desgericht erachtete es entgegen dem Obergericht jedoch nicht als erstellt an, dass die beiden Zusicherungen wahrheitswidrig erfolgt seien, hob den entsprechenden Schuldspruch auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1 ff.).

E. 4.3.1 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei ei- nem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht wer- den kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Darunter fallen auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen im Sinne von Art. 146

- 6 - Abs. 1 StGB. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können lediglich in Be- zug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.3; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 4.3.1; 6B_663/2011 vom 2. Feb- ruar 2012 E. 2.3.2). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahr- heit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt demgegenüber eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.4).

E. 4.3.2 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid ausgeführt, von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung könne nur ausgegangen werden, wenn die kreditersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen gewesen sei. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte lediglich Fr. 150'000.00 sofort für die laufenden Liquidi- tätsbedürfnisse verwendet habe und dass die Geschäftstätigkeit der C._____ AG bereits in der Vergangenheit Schwankungen unterworfen ge- wesen sei, lasse sich dies nicht ableiten (vgl. Urteil 6B_262/2024 vom

27. November 2024 E. 1.10.1 ff.). Die C._____ AG bezweckte gemäss damaligem Handelsregisterauszug die Bauplanung, Erstellung von Neubauten, Altbausanierungen, Baufinan- zierungen mit Steuerberatung, Handel mit Liegenschaften (UA act. 5.1/01). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei am

4. September 2020 führte der Beschuldigte zum Geschäftszweck des Un- ternehmens aus, die C._____ AG sei als Generalunternehmung gegründet worden, sei allerdings mittlerweile ein Totalunternehmen. Das bedeute, dass das Unternehmen Land kaufe, projektiere, überbaue und die Immobi- lien anschliessend verkaufe (UA act. 4.4). Dass die C._____ AG tatsächlich selbst Grundstücke kaufte und verkaufte und diese nicht lediglich über- baute, lässt sich namentlich anhand der edierten Kaufverträge betreffend einen Neubau in X._____ (Parzelle aaa) sowie der Bilanz per 30. Septem- ber 2019 nachvollziehen (vgl. UA act. 5.2/01 ff.; UA act. 5.1/61). Als im Bausektor tätiges General- bzw. Totalunternehmen war die C._____ AG zwar im Vergleich zu anderen Geschäftszweigen wie etwa dem Gast- gewerbe weniger unmittelbar von den pandemiebedingten Massnahmen des Bundes betroffen. Gleichwohl sah sich auch der Schweizer Bausektor im Frühjahr 2020 zumindest kurzfristig mit einer stark verschlechterten

- 7 - Geschäftslage sowie rückläufigen Investitionen konfrontiert (vgl. Der Schweizer Bausektor während COVID-19 – KOF Institut | ETH Zürich sowie Der Schweizer Bausektor seit Corona: Eine Zwischenbilanz – KOF Institut | ETH Zürich). Davon, dass das Baugewerbe von der Pandemie offensicht- lich nicht betroffen gewesen sei, geht entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft auch das Bundesgericht nicht aus (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.1.3). Aufgrund der Ge- schäftstätigkeit der C._____ AG lässt sich folglich nicht ausschliessen, dass das Unternehmen sich durch die Pandemie zumindest einschneidend in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt sah. Auch die finanzielle Lage und die Umsatzentwicklung im Zeitpunkt der Kre- ditbeantragung sprechen nicht gegen eine solche Beeinträchtigung. Den Kontoauszügen über das Geschäftskonto der D._____ zufolge betrug der Saldo einen Tag vor der Auszahlung des Kredits nur noch wenige Tausend Franken (UA act. 5.1/139 f.). Sodann hat der Beschuldigte wiederholt aus- geführt und ist unbestritten, dass er den am 27. März 2020 ausbezahlten Kredit im Umfang von Fr. 150'000.00 sofort zur Begleichung von Verbind- lichkeiten verwendet hat. Damit bestand zumindest kurzfristig ein eigentli- cher Liquiditätsengpass und das, obwohl im Geschäftsjahr zuvor 2018/2019 ein Rekordergebnis erwirtschaftet worden war (UA act. 5.1/67). Hinzukommt, dass das Geschäftsjahr 2019/2020 und insbesondere das erste Quartal 2020 von einem deutlichen Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr gekennzeichnet war (vgl. dazu die Mehrwertsteuerabrechnung in UA act. 5.1/221 f. sowie die eingereichte Jahresrechnung 2019/2020). Der wiederholt vorgetragene Einwand der Staatsanwaltschaft, dass die C._____ AG bereits in der Vergangenheit Liquiditäts- sowie Umsatzeinbrü- che zu verzeichnen hatte (vgl. Stellungnahme vom 11. März 2025 S. 4), ändert daran nichts. Es ist zwar unbestritten, dass die Geschäftsentwick- lung des Unternehmens in den vorangegangenen Jahren von Wellenbewe- gungen geprägt war und dies zumindest teilweise auf das Geschäftsmodell zurückzuführen ist (vgl. dazu die Jahresrechnungen in UA act. 5.1/6 ff. so- wie GA act. 93). Dieser Umstand allein schliesst eine wirtschaftliche Beein- trächtigung durch die Pandemie indessen nicht aus, wie das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausdrücklich festgehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1). Auch aus dem Unternehmensgewinn des Geschäftsjahres 2020/2021 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Massgeblich für die Beurteilung, ob der Beschuldigte in Bezug auf die Kreditvoraussetzung der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung arglistig getäuscht hat, ist der Zeitpunkt der Kreditbeantragung. Die Entwicklung des nachfolgenden Geschäftsjah- res war für den Beschuldigten damals kaum voraussehbar und ist daher für die Beurteilung der damaligen Situation nur eingeschränkt aussagekräftig.

- 8 - Schliesslich bildet auch der Umstand, dass der Beschuldigte bereits am

4. Mai 2020 einen Teil der kreditfinanziert erworbenen Aktien wieder ver- kaufte und den Erlös auf das Geschäftskonto der C._____ AG überwies (UA act. 5.1/83 und 5.1/91), ein gewisses Indiz dafür, dass tatsächlich ein kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestand. Dieser Vorgang spricht jedenfalls eher gegen die Annahme, der Beschuldigte habe dauerhaft frei verfügbare Mittel investiert, und eher für einen kurzfristigen, nach seiner Darstellung unvorhergesehenen Liquiditätsengpass. Zusammengefasst lässt sich vor dem Hintergrund der für das Obergericht verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts weder aufgrund des ge- schäftlichen Umfelds der C._____ AG noch aufgrund ihrer konkreten wirt- schaftlichen Situation im Zeitpunkt der Kreditbeantragung feststellen, dass die Gesellschaft von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen war oder dass die entsprechende Zusicherung des Beschuldigten wahrheitswidrig gewesen wäre. Andere Umstände, welche einen entsprechenden Schluss aufdrängen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche seitens der Anklage geltend gemacht. Entsprechend kann dem Beschuldigten diesbe- züglich keine (arglistige) Täuschung unterstellt werden.

E. 4.3.3 Was den Vorwurf einer Täuschung über den Verwendungszweck des Kre- dits betrifft, erwog das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid, der Be- schuldigte habe im Anschluss an die Auszahlung der Gelder mit der Bank Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Anlage der Co- vid-Gelder bzw. die Eröffnung eines Aktiendepots über das Firmenkonto nicht möglich sei, weshalb der Beschuldigte die Gelder auf sein Privatkonto überwiesen habe. Aus diesem Umstand müsse geschlossen werden, dass die Überweisung der Gelder auf das Privatkonto des Beschuldigten im Zeit- punkt der Antragsstellung nicht geplant gewesen sei. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte die kurzfristige Anlage von Geldern aus dem Covid-19-Kredit bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags in Betracht gezogen hätte, vermöge dies keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu begründen, wenn die C._____ AG Anspruch auf den Kredit hatte und der Beschuldigte den nicht sofort benötigten, vo- rübergehend in Aktien der F._____ angelegten Teil des Covid-19-Kredits insgesamt für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmung wäh- rend der Covid-19-Pandemie gebrauchen wollte (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.4 f.). Unter diesen Vorbehalten hat das Bundesgericht den Sachverhalt in recht- licher Hinsicht für das Obergericht verbindlich gewürdigt. Die Anklage be- gründet die verordnungswidrige Verwendung des Kredits einzig mit der Überweisung auf das Privatkonto und die anschliessende Investition in Ak- tien (in Bezug auf den Erwerb eines Firmenmantels wurde der Beschuldigte bereits erstinstanzlich freigesprochen, vgl. erstinstanzliches Urteil E. 9.4.4).

- 9 - Sie wirft ihm indessen nicht vor, noch lässt sich aufgrund der Beweismittel erstellen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, d.h. die Aktien oder den daraus gezogenen Erlös anders als für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet habe. Vielmehr geht aus dem Auszug des Privatkontos des Beschuldigten bei der E._____ hervor, dass der Beschuldigte den Erlös aus dem Verkauf von 330 Aktien auf das Konto der C._____ AG zurücküberwiesen hat (UA act. 5.1/93). Da das Bun- desgericht eine verordnungswidrige Verwendung allein aufgrund der Akti- enanlage ausgeschlossen hat und im Ergebnis eine anderweitige zweck- widrige Verwendung nicht erstellt ist, entfällt auch eine Täuschung über den Verwendungszweck, und zwar unabhängig davon, ob die Aktienanlage be- reits im Zeitpunkt der Antragsstellung geplant war oder nicht.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass – gemessen an den Anforderungen des Bundesgerichts – nicht erstellt ist, dass die bei- den Zusicherungen im Kreditantrag der C._____ AG wahrheitswidrig erfolgt sind. Damit fehlt es bereits an der Täuschungshandlung, weshalb die Frage der Arglist offen bleiben kann. Im Ergebnis ist der Beschuldigte vom Vor- wurf des Betrugs freizusprechen.

E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich, der Beschuldigte sei im Falle eines Freispruchs vom Tatbestand des Betrugs wegen Übertretung der Co- vid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV schuldig zu sprechen (vgl. Stellungnahme vom 14. Januar 2025 S. 4). Al- lerdings setzt auch dieser Tatbestand alternativ voraus, dass der Kredit mit- tels Falschangaben auf dem Kreditantragsformular erlangt oder zweckwid- rig verwendet worden ist. Beides liegt gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen nicht vor, weshalb ein diesbezüglicher Schuldspruch nicht ergehen kann.

E. 5.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 1/6 mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen.

E. 5.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Wahlverteidi- ger für das Berufungsverfahren und das Berufungsverfahren nach Rück- weisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 9'791.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E. 5.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'444.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'722.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

E. 5.4 Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Wahlverteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'650.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

- 20 -

E. 5.5 Die Privatklägerin G._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert

E. 6.1 Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 150.00 zu verurteilen (vgl. Stellung- nahme vom 22. Januar 2025 S. 3). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Strafzumessung im Falle eines Freispruchs von den Tatbeständen des Be- trugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht nicht geäussert.

E. 6.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

- 11 -

E. 6.3 Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, kann auf die im Grundsatz nach wie vor zutreffenden Ausführungen im ersten Berufungsurteil des Obergerichts verwiesen werden (vgl. E. 5.4). Der Beschuldigte ist zwar vorliegend von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht freizusprechen. Dieser Um- stand vermag indessen nichts daran zu ändern, dass sich eine Geldstrafe vorliegend als unzweckmässig erweisen würde und deshalb aus spezial- präventiven Gründen nicht als Sanktion in Frage kommt. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Konkret wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen à Fr. 270.00 verurteilt. Bereits vor dieser ersten Verurteilung, nämlich am 22. April 2015, wurde gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft eingeleitet, welches am 12. Januar 2017 in eine ent- sprechende Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren mündete. Auf die Berufung des Beschuldigten hin bestätigte das Ober- gericht mit Urteil vom 22. Oktober 2019 die erstinstanzlichen Schuldsprü- che, bestrafte ihn allerdings mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à Fr. 80.00 sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Pfändungsbetrüge im Zeitraum zwi- schen dem 17. Oktober 2013 und dem 6. Juni 2019 begangen. Innerhalb dieses Zeitraums wurde der Beschuldigte bereits erstinstanzlich wegen ge- werbsmässigen Betrugs, Misswirtschaft und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zwar ist dieses Urteil damals nicht in Rechtskraft erwachsen. Nichtsdestotrotz reichte nicht ein- mal ein erstinstanzliches Urteil, welches durch das Obergericht im Schuld- spruch bestätigt worden ist, und der bei weiterer Delinquenz drohende Voll- zug einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten, sein Verhalten zu überden- ken und von weiteren Pfändungsbetrügen Abstand zu nehmen. Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nicht vom Vollzug einer Freiheits- strafe hat abschrecken lassen, wurden in der Zwischenzeit weitere Straf- verfahren gegen ihn eröffnet. Auch wenn diesem Umstand aufgrund der Unschuldsvermutung keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, widerspricht die Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens jedenfalls nicht der bereits bestehenden Befürchtung, dass der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Veranlagung zeigt und deshalb erhebliche Zweifel an seiner Le- galbewährung bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,

- 12 - dass er sich von der Verhängung einer Geldstrafe nicht wird beeindrucken lassen, weshalb für sämtliche Pfändungsbetrüge eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist. Grundsätzlich ebenfalls unverändert erweist sich sodann die Methodik der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung: Während für sämtliche vor dem 12. Januar 2017 begangenen Pfändungsbetrüge infolge (teilweiser) Gleichartigkeit der Sanktionsarten eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten bzw. zum rechts- kräftigen Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 auszusprechen ist, ist für die danach begangenen Pfändungsbetrüge eine separate Strafe aus- zufällen (vgl. dazu ausführlich E. 5.5 des ersten Berufungsurteils mit Hin- weis auf BGE 145 IV 1).

E. 6.4.1 Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017 bzw. des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 zu ahndenden Pfändungsbetrüge ergibt sich Fol- gendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom

12. Januar 2017 bzw. Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 wegen Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung sowie gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Da die qua Strafrahmen schwerste Straftat – der ge- werbsmässige Betrug (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB) mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten ist, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu be- urteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Auszugehen ist somit von der rechtskräftigen Grundstrafe, der Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Diese ist aufgrund der davor begangenen Pfändungsbetrüge, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. oben), angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 6.4.2 In Bezug auf die Tatkomponenten der Pfändungsbetrüge, die der Beschul- digte vor dem 12. Januar 2017 begangen hat, kann auf die nach wie vor zutreffenden sowie auch vor Bundesgericht unangefochten gebliebenen Erwägungen in E. 5.6.3 des ersten Berufungsurteils verwiesen werden. Ge- stützt darauf ist für die betreffenden Pfändungsbetrüge von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer angemessenen Strafe von insgesamt 4 Monaten auszugehen, welche im Rahmen der As- peration mit 3 Monaten zu berücksichtigen ist.

- 13 - Auch hinsichtlich der Täterkomponente, welche neutral zu berücksichtigen ist, kann auf das erste Berufungsurteil verwiesen werden (vgl. E. 5.6.5 des ersten Berufungsurteils).

E. 6.4.3 Gestützt auf das Vorstehende ist der Beschuldigte für die bis zum 12. Ja- nuar 2017 begangenen Pfändungsbetrüge mit einer (gedanklichen) Ge- samtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Abzüglich der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit drei Monate Freiheitsstrafe.

E. 6.5.1 Für die nach dem 12. Januar 2017 begangenen Pfändungsbetrüge, für die ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist (vgl. oben), ist eine selb- ständige Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 6.5.2 Die Einsatzstrafe ist für den Pfändungsbetrug betreffend nicht angegebene Privatbezüge im Geschäftsjahr 2017/2018 (d.h. vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018) als – zufolge mehrfacher Begehung desselben Delikts – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgen- des: Der Beschuldigte war im fraglichen Geschäftsjahr durchgehend mit einer privaten Lohnpfändung belegt. Er bezog innerhalb dieses Zeitraums rund Fr. 100'000.00 für private Zwecke über das Kontokorrent der C._____ AG, deklarierte dem Betreibungsamt gegenüber monatlich jedoch lediglich ei- nen Lohn von Fr. 4'263.30. Durch die unvollständigen Angaben hat der Be- schuldigte hohe Einkünfte dem Zwangsvollstreckungsverfahren und damit auch dem Zugriff der Gläubiger entzogen und deren Forderungen gefähr- det. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Betrag, der sich auf mehr als das 10-fache des damals verfügbaren durchschnittlichen Monatsein- kommens eines Privathaushalts von rund Fr. 7'000.00 belief (vgl. Medien- mitteilung des Bundesamts für Statistik vom 19. November 2019). Es ist auch in Relation zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem erheblichen Deliktsbetrag auszugehen, auch wenn im Rahmen von Vermö- gensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Durch sein Handeln sind zahlreiche Verlustscheine entstanden. Bei den gefähr- deten Steuerforderungen waren zudem Interessen der Allgemeinheit be- troffen. Insgesamt ist der monetäre Taterfolg als mittelschwer einzuordnen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht we- sentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was

- 14 - sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr gros- ses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm freigestanden, sich in sei- nem Lebensstil einzuschränken, was er jedoch offensichtlich nicht wollte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ihn im Rahmen einer Zwangs- vollstreckung treffenden Pflichten einzuhalten bzw. die Privatbezüge ge- genüber dem Betreibungsamt vollumfänglich anzugeben, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden, zumal das Mass der Entscheidungsfreiheit dem Tatbestand des Pfändungsbetrugs nicht immanent ist (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist hinsichtlich der Pfändungsbetrüge im Geschäftsjahr 2017/2018 von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür in Re- lation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 6.5.3 Die für das Geschäftsjahr 2017/2018 festgesetzte Einsatzstrafe ist um die Pfändungsbetrüge im Geschäftsjahr 2018/2019 angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Geschäftsjahr 2018/2019 rund Fr. 55'000.00 über das Kontokorrent der C._____ AG für private Zwecke bezogen, dem Be- treibungsamt gegenüber verheimlicht und dadurch dem Zwangsvollstre- ckungsverfahren und seinen Gläubigern entzogen. Auch dabei handelt es sich in Relation zum bereits erwähnten durchschnittlichen Monatseinkom- men eines Privathaushalts (vgl. oben) um einen erheblichen Betrag, der monetäre Taterfolg ist deshalb als nicht mehr leicht einzustufen. Mit Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handels, das Tatmotiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Bestimmung der Ein- satzstrafe verwiesen werden (vgl. oben), zumal sich diesbezüglich keine Abweichungen ausmachen lassen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tat- handlungen in Relation zum Strafrahmen von – hier nicht zweckmässiger

– Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von neun Monaten rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwi- schen den Tatbegehungen, welche mit der Einsatzstrafe abgegolten sind, ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamt- schuldanteil der weiteren Pfändungsbetrüge geringer zu veranschlagen ist. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der weiteren Pfändungsbe- trüge um sechs Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

- 15 -

E. 6.5.4 In Bezug auf die Täterkomponente, welche neutral zu gewichten ist, sowie hinsichtlich der sich im Umfang von zwei Monaten strafmindernd auswir- kenden Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in E. 5.7.6 f. des obergerichtlichen Urteils SST.2023.45 vom 8. Januar 2024 verwiesen werden, zumal diese im bun- desgerichtlichen Verfahren unbeanstandet geblieben sind und sich diesbe- züglich – trotz der nach Rückweisung durch das Bundesgericht ergange- nen Freisprüche – keine Änderungen ergeben haben. Im Ergebnis ergibt sich für die nach dem 12. Januar 2017 begangenen Pfändungsbetrüge eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

E. 6.6 Zusammengefasst ist zusammen mit der Zusatzstrafe von drei Monaten eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten auszufällen.

E. 6.7 Die auszufällende Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Ob aufgrund des Strafmasses der bedingte (max. 24 Monate) oder teilbe- dingte (max. 36 Monate) Vollzug infrage kommt, bestimmt die hypotheti- sche (=gedankliche) Gesamtstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGE 145 IV 377 E. 2.4.1 = Pra 2020 Nr. 26). Diese beläuft sich vorliegend auf 29 Mo- nate (gedankliche Freiheitsstrafe von 13 Monaten und Freiheitsstrafe von 16 Monaten, d.h. 29 Monate Freiheitsstrafe), womit die Ausfällung einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB ausser Betracht fällt. Dem Beschuldigten ist jedoch eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wie bereits im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart ausgeführt (vgl. oben), ist dem Beschuldigten ausgehend von seinem Verhalten während der laufenden Strafuntersuchung, den bestehenden Vorstrafen und der fehlenden Einsicht und Reue eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Veränderungen in beruflicher oder privater Hinsicht, welche daran etwas zu ändern vermöchten, sind keine ersichtlich, so dass es bei der eigentli- chen Schlechtprognose bleibt.

E. 6.8 Entgegen dem ersten Berufungsurteil sind indessen die bedingt ausge- sprochenen Vorstrafen nicht zu widerrufen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben), wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 sowie mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 zu bedingten Geld- und Frei- heitsstrafen, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren,

- 16 - verurteilt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Pfändungs- betrüge im Zeitraum zwischen dem 17. Oktober 2013 und dem 6. Juni 2019 und damit nicht innerhalb der Probezeit begangen. Zwar datiert die letzte Existenzminimumberechnung des Beschuldigten mit Angabe eines zu tie- fen Einkommens vom 11. Mai 2020 (vgl. UA act. 2/20), allerdings resultierte der letzte von der Anklage erfasste Verlustschein aus dem Pfändungsvoll- zug und der Existenzminimumberechnung vom 9. Juni 2019 (UA act. 2/77), so dass für die letzte Tatbegehung auf den 9. Juni 2019 abzustellen ist. Entsprechend liegt kein Rückfall innerhalb der Probezeit vor, weshalb ein Widerruf der Vorstrafen ausser Betracht fällt.

E. 6.9 Im Ergebnis ist der Beschuldigte teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu verurteilen.

E. 7.1 Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an den erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüchen wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie wegen Übertretung der Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV und der dafür ausge- fällten bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Busse von Fr. 25'000.00 erwirkt der Beschuldigte mit seinen ursprünglich gestellten Berufungsanträgen insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsab- sicht sowie jenem der Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV freizusprechen ist. Die Staatsan- waltschaft unterliegt demgegenüber mit ihren ursprünglich gestellten An- schlussberufungsanträgen im Schuldpunkt und hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafen vollumfänglich, erwirkt indessen eine höhere sowie unbe- dingt auszusprechende Strafe. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, die auf Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) festgesetzten Verfahrenskosten dem Beschuldig- ten zu 1/6 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staats- kasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

- 17 -

E. 7.2 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von

5/6 seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines frei gewählten

Verteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.

Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahl-

verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden

Fassung).

Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhand-

lung vom 8. Januar 2024 eine Kostennote eingereicht und darin sämtlichen

Aufwand seit seiner Mandatierung, d.h. auch inklusive aller Aufwendungen

für das erstinstanzliche Verfahren eingereicht. Der auf das Berufungsver-

fahren entfallende Aufwand (sämtliche Positionen seit der Berufungserklä-

rung am 7. Februar 2023) beträgt rund 26 Stunden (inkl. Dauer der Beru-

fungsverhandlung von 4 Stunden sowie einer Stunde Nachbesprechung).

Ausgehend vom Stundensatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie

zuzüglich der Mehrwertsteuer (7.7 % für die bis und mit dem 31. Dezember

2023 erbrachten Positionen [12.7 Stunden], 8.1 % für die ab dem 1. Januar

2024 erbrachten Positionen [13 Stunden]) resultiert daraus eine Entschä-

digung von gerundet Fr. 6'660.00. Davon sind dem Verteidiger des Be-

schuldigten 5/6, d.h. Fr. 5'550.00 aus der Staatskasse zu ersetzen. Die

Auslagen – die der Verteidiger ebenfalls nicht verfahrensspezifisch ausge-

wiesen hat – sind der Praktikabilität halber als Ganzes im erstinstanzlichen

Verfahren zu entschädigen (vgl. dazu unten).

Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat

der Verteidiger mit – ebenfalls nicht verfahrensspezifisch ausgewiesener –

Kostennote vom 26. Mai 2025 einen Aufwand von gesamthaft 98 Stunden

geltend gemacht. Der auf das Verfahren nach Rückweisung durch das Bun-

desgericht entfallende Aufwand beträgt 19.6 Stunden, womit ausgehend

vom Stundensatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie zuzüglich der

Mehrwertsteuer eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'090.00 resultiert.

Davon sind dem Verteidiger des Beschuldigten 5/6, d.h. Fr. 4'241.65 aus

der Staatskasse zu ersetzen.

E. 7.3 Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so entscheidet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird er teilweise freigesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfäl- schung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsab- sicht freizusprechen und wird lediglich wegen mehrfachen

- 18 - Pfändungsbetrugs verurteilt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs als auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht auf den vom Beschuldigten getätigten Privatbezügen beruhen. Mithin ist durch den Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht kein oder zumindest kein erheblicher Zusatzaufwand entstanden, zumal aufgrund des sachli- chen Zusammenhangs die entsprechenden Abklärungen hinsichtlich des Pfändungsbetrugs ohnehin notwendig gewesen wären. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und der darauf entfallenden Untersuchungs- handlungen rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die vorinstanzli- chen Verfahrenskosten von Fr. 5'444.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).

E. 7.4 Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren An- spruch auf eine Entschädigung von ½ seines Aufwands für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Gestützt auf die am 26. Mai 2025 eingereichte Honorarnote und den auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Aufwand von rund 49 Stunden zuzüglich der sich damals auf 7.7 % belaufenden Mehrwertsteuer sowie den geltend gemachten Auslagen von Fr. 594.00 resultiert eine Parteient- schädigung in Höhe von gerundet Fr. 13'300.00. Davon sind dem Verteidi- ger des Beschuldigten die Hälfte, d.h. Fr. 6'650.00, aus der Staatskasse zu ersetzen.

E. 7.5 Die Erstinstanz hat den Beschuldigten sodann verpflichtet, der Privatkläge- rin G._____ eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem der Be- schuldigte von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung frei- zusprechen ist und die Privatklägerin mit ihren Anträgen unterliegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), hat sie ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

E. 8 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

- 19 - 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht;

- des Betrugs;

- der Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung;

- der Urkundenfälschung. 3. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie in Anwen- dung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.289 (ST.2021.51; StA.2020.81) Urteil vom 31. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1962, von Rickenbach LU, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, […] Gegenstand Pfändungsbetrug usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 1. Februar 2022 sprach das Bezirksgericht Kulm den Beschuldigten der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, des mehrfa- chen Pfändungsbetrugs sowie der Übertretung der Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung schuldig und verurteilte ihn – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Sep- tember 2019 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 25'000.00. Ferner verzichtete es auf einen Widerruf der genannten, be- dingt ausgesprochenen Vorstrafen und verpflichtete den Beschuldigten, der G._____ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'964.70 zu bezah- len. 2. 2.1. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte Berufung ans Obergericht und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staats- anwaltschaft erklärte Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei statt wegen einer Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Sodann sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausge- sprochene Vollzug einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu widerrufen. 2.2. Das Obergericht sprach den Beschuldigten in Gutheissung der Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, des mehrfachen Pfändungsbetrugs, des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn – teilweise als Zu- satzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Okto- ber 2019 – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Darüber hinaus ordnete es den Widerruf und den Vollzug der beiden bedingt aus- gesprochenen Vorstrafen an. 2.3. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Januar 2024 (nachfolgend ers- tes Berufungsurteil) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsa- chen ans Bundesgericht und beantragte, er sei von den Vorwürfen der un- getreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen und lediglich wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen, eventualiter sei die Strafe auf 3 ½ Jahre zu reduzieren bzw. sei eine Geldstrafe auszusprechen. Ausserdem beantragte er, dass vom

- 3 - Widerruf der Vorstrafen abzusehen und lediglich die Probezeit zu verlän- gern sei. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_262/2024 vom

27. November 2024 (nachfolgend Rückweisungsentscheid) gut, soweit es darauf eintrat und wies das Urteil des Obergerichts vom 8. Januar 2024 zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Januar 2025, der Beschuldigte sei wegen Betrugs, eventualiter Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie der ungetreuen Geschäfts- besorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig zu sprechen und mit einer Strafe nach richterlichem Ermessen zu bestrafen. Zudem beantragte sie die Edition der Jahresrechnungen der C._____ AG der Jahre 2020 und 2021. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 22. Januar 2025, er sei lediglich wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verurteilen, von einem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen sei abzusehen. 3.3. Am 28. Januar 2025, 25. Februar 2025, 26. Februar 2025, 11. März 2025,

22. April 2025, 28. April 2025 sowie am 6. Mai 2025 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein, wobei der Beschuldigte auch die von der Staatsanwaltschaft zur Edition beantragten Jahresrechnungen der C._____ AG einreichte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kas- siert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.).

- 4 - 2. Der Beschuldigte hat den im ersten Berufungsurteil des Obergerichts er- gangenen Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetruges nicht an- gefochten. Diesbezüglich ist das obergerichtliche Urteil in Rechtskraft er- wachsen und folglich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.3 [zur Publikation vorgese- hen]). Das Berufungsverfahren nach Rückweisung beschränkt sich somit auf die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sowie auf die Strafzumes- sung und die Nebenfolgen. Die Parteien haben nach Rückweisung durch das Bundesgericht Stellung- nahmen eingereicht und Anträge gestellt. Nachdem die Anwesenheit der Parteien hinsichtlich der vom Obergericht neu zu entscheidenden Punkte nicht erforderlich erscheint und keine der Parteien die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, ist das Verfah- ren schriftlich zu führen. 3. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung er- wog das Bundesgericht, dass dem Covid-19-Kreditantragsformular zwar Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukomme, in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgewor- fenen unwahrheitsgemäss abgegebenen Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und der Kreditnehmer werde den ge- währten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditäts- bedürfnisse verwenden, jedoch keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung geniesse. Da der vom Beschuldigten eingereichte Kreditantrag in Bezug auf andere Anga- ben, namentlich die Bezifferung des Umsatzerlöses, nicht falsch gewesen sei, sei der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung aufzuheben (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.7, publiziert in BGE 151 IV 113). Dem ist nichts beizufügen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 4. 4.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, je- manden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

- 5 - Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventu- alabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7 mit Hinweisen). 4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Be- schuldigte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer am 26. März 2020 für die C._____ AG (seit dem 23. Juni 2023 neu B._____ AG, vgl. aktueller Handelsregisterauszug) einen Kredit im Umfang von Fr. 500'000.00 beantragt hat (UA act. 1/76). Dieser Betrag wurde am 27. März 2020 auf das Konto der C._____ AG bei der E._____ AG ausbezahlt. Am

30. März 2020 überwies der Beschuldigte Fr. 350'000.00 auf ein auf seinen Namen lautendes Privatkonto bei der E._____. Gleichentags eröffnete er ein Depot von Namenaktien der F._____ AG und kaufte 1'000 Namenak- tien im Wert von Fr. 328'613.00. Diese hat er am 28. April 2020 für einen Betrag von Fr. 308'721.00 verkauft und am 30. April 2020 erneut 1'000 Ak- tien der F._____ AG für Fr. 322'726.00 gekauft. Davon verkaufte er am

4. Mai 2020 330 Aktien zu einem Preis von Fr. 98'089.00 (UA act. 1/54 ff. und 5.1/64 und 5.1/83, GA act. 90 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten gestützt auf diesen Sachverhalt vor, im Covid-19-Kreditantragsformular wahrheitswidrige Zusicherungen über die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung der C._____ AG sowie über die verordnungsgemässe Verwendung des Kredits gemacht, die kreditgebende Bank dadurch arglistig getäuscht und ihr einen zumin- dest vorübergehenden Vermögensschaden zugefügt zu haben. Das Bun- desgericht erachtete es entgegen dem Obergericht jedoch nicht als erstellt an, dass die beiden Zusicherungen wahrheitswidrig erfolgt seien, hob den entsprechenden Schuldspruch auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1 ff.). 4.3. 4.3.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei ei- nem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht wer- den kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1). Darunter fallen auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen im Sinne von Art. 146

- 6 - Abs. 1 StGB. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können lediglich in Be- zug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält (BGE 135 IV 76 E. 5.1; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.3; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 4.3.1; 6B_663/2011 vom 2. Feb- ruar 2012 E. 2.3.2). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahr- heit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt demgegenüber eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2, 11 E. 2.3.2; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.4). 4.3.2. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid ausgeführt, von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung könne nur ausgegangen werden, wenn die kreditersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen gewesen sei. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte lediglich Fr. 150'000.00 sofort für die laufenden Liquidi- tätsbedürfnisse verwendet habe und dass die Geschäftstätigkeit der C._____ AG bereits in der Vergangenheit Schwankungen unterworfen ge- wesen sei, lasse sich dies nicht ableiten (vgl. Urteil 6B_262/2024 vom

27. November 2024 E. 1.10.1 ff.). Die C._____ AG bezweckte gemäss damaligem Handelsregisterauszug die Bauplanung, Erstellung von Neubauten, Altbausanierungen, Baufinan- zierungen mit Steuerberatung, Handel mit Liegenschaften (UA act. 5.1/01). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei am

4. September 2020 führte der Beschuldigte zum Geschäftszweck des Un- ternehmens aus, die C._____ AG sei als Generalunternehmung gegründet worden, sei allerdings mittlerweile ein Totalunternehmen. Das bedeute, dass das Unternehmen Land kaufe, projektiere, überbaue und die Immobi- lien anschliessend verkaufe (UA act. 4.4). Dass die C._____ AG tatsächlich selbst Grundstücke kaufte und verkaufte und diese nicht lediglich über- baute, lässt sich namentlich anhand der edierten Kaufverträge betreffend einen Neubau in X._____ (Parzelle aaa) sowie der Bilanz per 30. Septem- ber 2019 nachvollziehen (vgl. UA act. 5.2/01 ff.; UA act. 5.1/61). Als im Bausektor tätiges General- bzw. Totalunternehmen war die C._____ AG zwar im Vergleich zu anderen Geschäftszweigen wie etwa dem Gast- gewerbe weniger unmittelbar von den pandemiebedingten Massnahmen des Bundes betroffen. Gleichwohl sah sich auch der Schweizer Bausektor im Frühjahr 2020 zumindest kurzfristig mit einer stark verschlechterten

- 7 - Geschäftslage sowie rückläufigen Investitionen konfrontiert (vgl. Der Schweizer Bausektor während COVID-19 – KOF Institut | ETH Zürich sowie Der Schweizer Bausektor seit Corona: Eine Zwischenbilanz – KOF Institut | ETH Zürich). Davon, dass das Baugewerbe von der Pandemie offensicht- lich nicht betroffen gewesen sei, geht entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft auch das Bundesgericht nicht aus (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.1.3). Aufgrund der Ge- schäftstätigkeit der C._____ AG lässt sich folglich nicht ausschliessen, dass das Unternehmen sich durch die Pandemie zumindest einschneidend in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt sah. Auch die finanzielle Lage und die Umsatzentwicklung im Zeitpunkt der Kre- ditbeantragung sprechen nicht gegen eine solche Beeinträchtigung. Den Kontoauszügen über das Geschäftskonto der D._____ zufolge betrug der Saldo einen Tag vor der Auszahlung des Kredits nur noch wenige Tausend Franken (UA act. 5.1/139 f.). Sodann hat der Beschuldigte wiederholt aus- geführt und ist unbestritten, dass er den am 27. März 2020 ausbezahlten Kredit im Umfang von Fr. 150'000.00 sofort zur Begleichung von Verbind- lichkeiten verwendet hat. Damit bestand zumindest kurzfristig ein eigentli- cher Liquiditätsengpass und das, obwohl im Geschäftsjahr zuvor 2018/2019 ein Rekordergebnis erwirtschaftet worden war (UA act. 5.1/67). Hinzukommt, dass das Geschäftsjahr 2019/2020 und insbesondere das erste Quartal 2020 von einem deutlichen Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr gekennzeichnet war (vgl. dazu die Mehrwertsteuerabrechnung in UA act. 5.1/221 f. sowie die eingereichte Jahresrechnung 2019/2020). Der wiederholt vorgetragene Einwand der Staatsanwaltschaft, dass die C._____ AG bereits in der Vergangenheit Liquiditäts- sowie Umsatzeinbrü- che zu verzeichnen hatte (vgl. Stellungnahme vom 11. März 2025 S. 4), ändert daran nichts. Es ist zwar unbestritten, dass die Geschäftsentwick- lung des Unternehmens in den vorangegangenen Jahren von Wellenbewe- gungen geprägt war und dies zumindest teilweise auf das Geschäftsmodell zurückzuführen ist (vgl. dazu die Jahresrechnungen in UA act. 5.1/6 ff. so- wie GA act. 93). Dieser Umstand allein schliesst eine wirtschaftliche Beein- trächtigung durch die Pandemie indessen nicht aus, wie das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausdrücklich festgehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.1). Auch aus dem Unternehmensgewinn des Geschäftsjahres 2020/2021 kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Massgeblich für die Beurteilung, ob der Beschuldigte in Bezug auf die Kreditvoraussetzung der erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung arglistig getäuscht hat, ist der Zeitpunkt der Kreditbeantragung. Die Entwicklung des nachfolgenden Geschäftsjah- res war für den Beschuldigten damals kaum voraussehbar und ist daher für die Beurteilung der damaligen Situation nur eingeschränkt aussagekräftig.

- 8 - Schliesslich bildet auch der Umstand, dass der Beschuldigte bereits am

4. Mai 2020 einen Teil der kreditfinanziert erworbenen Aktien wieder ver- kaufte und den Erlös auf das Geschäftskonto der C._____ AG überwies (UA act. 5.1/83 und 5.1/91), ein gewisses Indiz dafür, dass tatsächlich ein kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestand. Dieser Vorgang spricht jedenfalls eher gegen die Annahme, der Beschuldigte habe dauerhaft frei verfügbare Mittel investiert, und eher für einen kurzfristigen, nach seiner Darstellung unvorhergesehenen Liquiditätsengpass. Zusammengefasst lässt sich vor dem Hintergrund der für das Obergericht verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts weder aufgrund des ge- schäftlichen Umfelds der C._____ AG noch aufgrund ihrer konkreten wirt- schaftlichen Situation im Zeitpunkt der Kreditbeantragung feststellen, dass die Gesellschaft von der Pandemie offensichtlich nicht betroffen war oder dass die entsprechende Zusicherung des Beschuldigten wahrheitswidrig gewesen wäre. Andere Umstände, welche einen entsprechenden Schluss aufdrängen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche seitens der Anklage geltend gemacht. Entsprechend kann dem Beschuldigten diesbe- züglich keine (arglistige) Täuschung unterstellt werden. 4.3.3. Was den Vorwurf einer Täuschung über den Verwendungszweck des Kre- dits betrifft, erwog das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid, der Be- schuldigte habe im Anschluss an die Auszahlung der Gelder mit der Bank Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Anlage der Co- vid-Gelder bzw. die Eröffnung eines Aktiendepots über das Firmenkonto nicht möglich sei, weshalb der Beschuldigte die Gelder auf sein Privatkonto überwiesen habe. Aus diesem Umstand müsse geschlossen werden, dass die Überweisung der Gelder auf das Privatkonto des Beschuldigten im Zeit- punkt der Antragsstellung nicht geplant gewesen sei. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte die kurzfristige Anlage von Geldern aus dem Covid-19-Kredit bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags in Betracht gezogen hätte, vermöge dies keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu begründen, wenn die C._____ AG Anspruch auf den Kredit hatte und der Beschuldigte den nicht sofort benötigten, vo- rübergehend in Aktien der F._____ angelegten Teil des Covid-19-Kredits insgesamt für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmung wäh- rend der Covid-19-Pandemie gebrauchen wollte (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10.4 f.). Unter diesen Vorbehalten hat das Bundesgericht den Sachverhalt in recht- licher Hinsicht für das Obergericht verbindlich gewürdigt. Die Anklage be- gründet die verordnungswidrige Verwendung des Kredits einzig mit der Überweisung auf das Privatkonto und die anschliessende Investition in Ak- tien (in Bezug auf den Erwerb eines Firmenmantels wurde der Beschuldigte bereits erstinstanzlich freigesprochen, vgl. erstinstanzliches Urteil E. 9.4.4).

- 9 - Sie wirft ihm indessen nicht vor, noch lässt sich aufgrund der Beweismittel erstellen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, d.h. die Aktien oder den daraus gezogenen Erlös anders als für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet habe. Vielmehr geht aus dem Auszug des Privatkontos des Beschuldigten bei der E._____ hervor, dass der Beschuldigte den Erlös aus dem Verkauf von 330 Aktien auf das Konto der C._____ AG zurücküberwiesen hat (UA act. 5.1/93). Da das Bun- desgericht eine verordnungswidrige Verwendung allein aufgrund der Akti- enanlage ausgeschlossen hat und im Ergebnis eine anderweitige zweck- widrige Verwendung nicht erstellt ist, entfällt auch eine Täuschung über den Verwendungszweck, und zwar unabhängig davon, ob die Aktienanlage be- reits im Zeitpunkt der Antragsstellung geplant war oder nicht. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass – gemessen an den Anforderungen des Bundesgerichts – nicht erstellt ist, dass die bei- den Zusicherungen im Kreditantrag der C._____ AG wahrheitswidrig erfolgt sind. Damit fehlt es bereits an der Täuschungshandlung, weshalb die Frage der Arglist offen bleiben kann. Im Ergebnis ist der Beschuldigte vom Vor- wurf des Betrugs freizusprechen. 4.5. Die Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich, der Beschuldigte sei im Falle eines Freispruchs vom Tatbestand des Betrugs wegen Übertretung der Co- vid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV schuldig zu sprechen (vgl. Stellungnahme vom 14. Januar 2025 S. 4). Al- lerdings setzt auch dieser Tatbestand alternativ voraus, dass der Kredit mit- tels Falschangaben auf dem Kreditantragsformular erlangt oder zweckwid- rig verwendet worden ist. Beides liegt gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen nicht vor, weshalb ein diesbezüglicher Schuldspruch nicht ergehen kann. 5. 5.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines an- dern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichti- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

- 10 - 5.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte seit der Gründung der C._____ AG am 16. September 2009 als deren Ge- schäftsführer, ab dem 4. November 2016 auch als deren Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen war und als solcher die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren hatte. Erstellt und unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte private Zahlun- gen über die Kreditkarte der Gesellschaft abgewickelt hat, welche ihm über ein Kontokorrent, das auf seinen Namen lautete, belastet wurden. Dieses Kontokorrent betrug am 30. September 2013 Fr. 260'474.63 und wuchs bis am 30. September 2019 auf Fr. 541'440.09 an (genaue Bewegungen siehe act. 5.1/8, act. 5.1/18, act. 5.1/29, act. 5.1/60, Protokoll der Berufungsver- handlung S. 6 und 24; GA act. 88 ff.). 5.3. Das Obergericht erwog im ersten Berufungsurteil, der Beschuldigte habe im Umfang der vorgenannten Bezüge (verdeckte) Lohnzahlungen getätigt, die er im Rahmen der vollzogenen Pfändungen dem Betreibungsamt hätte offenlegen müssen. Da er diese Bezüge im Betreibungsverfahren ver- schwiegen habe, habe er sich des mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig gemacht (erstes Berufungsurteil E. 3). Dieser Schuldspruch ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. Da nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts dieselben Bezüge nicht gleichzeitig auch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen können, ist der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 2.4.1 f.). 6. 6.1. Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 150.00 zu verurteilen (vgl. Stellung- nahme vom 22. Januar 2025 S. 3). Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Strafzumessung im Falle eines Freispruchs von den Tatbeständen des Be- trugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht nicht geäussert. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

- 11 - 6.3. Der Tatbestand des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, kann auf die im Grundsatz nach wie vor zutreffenden Ausführungen im ersten Berufungsurteil des Obergerichts verwiesen werden (vgl. E. 5.4). Der Beschuldigte ist zwar vorliegend von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht freizusprechen. Dieser Um- stand vermag indessen nichts daran zu ändern, dass sich eine Geldstrafe vorliegend als unzweckmässig erweisen würde und deshalb aus spezial- präventiven Gründen nicht als Sanktion in Frage kommt. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Konkret wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Gewässerschutz zu einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen à Fr. 270.00 verurteilt. Bereits vor dieser ersten Verurteilung, nämlich am 22. April 2015, wurde gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft eingeleitet, welches am 12. Januar 2017 in eine ent- sprechende Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren mündete. Auf die Berufung des Beschuldigten hin bestätigte das Ober- gericht mit Urteil vom 22. Oktober 2019 die erstinstanzlichen Schuldsprü- che, bestrafte ihn allerdings mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen à Fr. 80.00 sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Mona- ten. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Pfändungsbetrüge im Zeitraum zwi- schen dem 17. Oktober 2013 und dem 6. Juni 2019 begangen. Innerhalb dieses Zeitraums wurde der Beschuldigte bereits erstinstanzlich wegen ge- werbsmässigen Betrugs, Misswirtschaft und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zwar ist dieses Urteil damals nicht in Rechtskraft erwachsen. Nichtsdestotrotz reichte nicht ein- mal ein erstinstanzliches Urteil, welches durch das Obergericht im Schuld- spruch bestätigt worden ist, und der bei weiterer Delinquenz drohende Voll- zug einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten, sein Verhalten zu überden- ken und von weiteren Pfändungsbetrügen Abstand zu nehmen. Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nicht vom Vollzug einer Freiheits- strafe hat abschrecken lassen, wurden in der Zwischenzeit weitere Straf- verfahren gegen ihn eröffnet. Auch wenn diesem Umstand aufgrund der Unschuldsvermutung keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, widerspricht die Eröffnung eines weiteren Strafverfahrens jedenfalls nicht der bereits bestehenden Befürchtung, dass der Beschuldigte eine gewisse kriminelle Veranlagung zeigt und deshalb erhebliche Zweifel an seiner Le- galbewährung bestehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,

- 12 - dass er sich von der Verhängung einer Geldstrafe nicht wird beeindrucken lassen, weshalb für sämtliche Pfändungsbetrüge eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist. Grundsätzlich ebenfalls unverändert erweist sich sodann die Methodik der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung: Während für sämtliche vor dem 12. Januar 2017 begangenen Pfändungsbetrüge infolge (teilweiser) Gleichartigkeit der Sanktionsarten eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten bzw. zum rechts- kräftigen Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 auszusprechen ist, ist für die danach begangenen Pfändungsbetrüge eine separate Strafe aus- zufällen (vgl. dazu ausführlich E. 5.5 des ersten Berufungsurteils mit Hin- weis auf BGE 145 IV 1). 6.4. 6.4.1. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Januar 2017 bzw. des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 zu ahndenden Pfändungsbetrüge ergibt sich Fol- gendes: Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom

12. Januar 2017 bzw. Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 wegen Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung sowie gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Da die qua Strafrahmen schwerste Straftat – der ge- werbsmässige Betrug (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB) mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten ist, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu be- urteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Auszugehen ist somit von der rechtskräftigen Grundstrafe, der Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Diese ist aufgrund der davor begangenen Pfändungsbetrüge, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. oben), angemessen zu erhöhen. An- schliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 6.4.2. In Bezug auf die Tatkomponenten der Pfändungsbetrüge, die der Beschul- digte vor dem 12. Januar 2017 begangen hat, kann auf die nach wie vor zutreffenden sowie auch vor Bundesgericht unangefochten gebliebenen Erwägungen in E. 5.6.3 des ersten Berufungsurteils verwiesen werden. Ge- stützt darauf ist für die betreffenden Pfändungsbetrüge von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer angemessenen Strafe von insgesamt 4 Monaten auszugehen, welche im Rahmen der As- peration mit 3 Monaten zu berücksichtigen ist.

- 13 - Auch hinsichtlich der Täterkomponente, welche neutral zu berücksichtigen ist, kann auf das erste Berufungsurteil verwiesen werden (vgl. E. 5.6.5 des ersten Berufungsurteils). 6.4.3. Gestützt auf das Vorstehende ist der Beschuldigte für die bis zum 12. Ja- nuar 2017 begangenen Pfändungsbetrüge mit einer (gedanklichen) Ge- samtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Abzüglich der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit drei Monate Freiheitsstrafe. 6.5. 6.5.1. Für die nach dem 12. Januar 2017 begangenen Pfändungsbetrüge, für die ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist (vgl. oben), ist eine selb- ständige Freiheitsstrafe auszusprechen. 6.5.2. Die Einsatzstrafe ist für den Pfändungsbetrug betreffend nicht angegebene Privatbezüge im Geschäftsjahr 2017/2018 (d.h. vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018) als – zufolge mehrfacher Begehung desselben Delikts – konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgen- des: Der Beschuldigte war im fraglichen Geschäftsjahr durchgehend mit einer privaten Lohnpfändung belegt. Er bezog innerhalb dieses Zeitraums rund Fr. 100'000.00 für private Zwecke über das Kontokorrent der C._____ AG, deklarierte dem Betreibungsamt gegenüber monatlich jedoch lediglich ei- nen Lohn von Fr. 4'263.30. Durch die unvollständigen Angaben hat der Be- schuldigte hohe Einkünfte dem Zwangsvollstreckungsverfahren und damit auch dem Zugriff der Gläubiger entzogen und deren Forderungen gefähr- det. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Betrag, der sich auf mehr als das 10-fache des damals verfügbaren durchschnittlichen Monatsein- kommens eines Privathaushalts von rund Fr. 7'000.00 belief (vgl. Medien- mitteilung des Bundesamts für Statistik vom 19. November 2019). Es ist auch in Relation zum vorliegend anwendbaren Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem erheblichen Deliktsbetrag auszugehen, auch wenn im Rahmen von Vermö- gensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind. Durch sein Handeln sind zahlreiche Verlustscheine entstanden. Bei den gefähr- deten Steuerforderungen waren zudem Interessen der Allgemeinheit be- troffen. Insgesamt ist der monetäre Taterfolg als mittelschwer einzuordnen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht we- sentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was

- 14 - sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein sehr gros- ses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm freigestanden, sich in sei- nem Lebensstil einzuschränken, was er jedoch offensichtlich nicht wollte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ihn im Rahmen einer Zwangs- vollstreckung treffenden Pflichten einzuhalten bzw. die Privatbezüge ge- genüber dem Betreibungsamt vollumfänglich anzugeben, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden, zumal das Mass der Entscheidungsfreiheit dem Tatbestand des Pfändungsbetrugs nicht immanent ist (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist hinsichtlich der Pfändungsbetrüge im Geschäftsjahr 2017/2018 von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür in Re- lation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 6.5.3. Die für das Geschäftsjahr 2017/2018 festgesetzte Einsatzstrafe ist um die Pfändungsbetrüge im Geschäftsjahr 2018/2019 angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat im Geschäftsjahr 2018/2019 rund Fr. 55'000.00 über das Kontokorrent der C._____ AG für private Zwecke bezogen, dem Be- treibungsamt gegenüber verheimlicht und dadurch dem Zwangsvollstre- ckungsverfahren und seinen Gläubigern entzogen. Auch dabei handelt es sich in Relation zum bereits erwähnten durchschnittlichen Monatseinkom- men eines Privathaushalts (vgl. oben) um einen erheblichen Betrag, der monetäre Taterfolg ist deshalb als nicht mehr leicht einzustufen. Mit Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handels, das Tatmotiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit kann grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zur Bestimmung der Ein- satzstrafe verwiesen werden (vgl. oben), zumal sich diesbezüglich keine Abweichungen ausmachen lassen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tat- handlungen in Relation zum Strafrahmen von – hier nicht zweckmässiger

– Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von neun Monaten rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwi- schen den Tatbegehungen, welche mit der Einsatzstrafe abgegolten sind, ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamt- schuldanteil der weiteren Pfändungsbetrüge geringer zu veranschlagen ist. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der weiteren Pfändungsbe- trüge um sechs Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

- 15 - 6.5.4. In Bezug auf die Täterkomponente, welche neutral zu gewichten ist, sowie hinsichtlich der sich im Umfang von zwei Monaten strafmindernd auswir- kenden Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in E. 5.7.6 f. des obergerichtlichen Urteils SST.2023.45 vom 8. Januar 2024 verwiesen werden, zumal diese im bun- desgerichtlichen Verfahren unbeanstandet geblieben sind und sich diesbe- züglich – trotz der nach Rückweisung durch das Bundesgericht ergange- nen Freisprüche – keine Änderungen ergeben haben. Im Ergebnis ergibt sich für die nach dem 12. Januar 2017 begangenen Pfändungsbetrüge eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 6.6. Zusammengefasst ist zusammen mit der Zusatzstrafe von drei Monaten eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten auszufällen. 6.7. Die auszufällende Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Ob aufgrund des Strafmasses der bedingte (max. 24 Monate) oder teilbe- dingte (max. 36 Monate) Vollzug infrage kommt, bestimmt die hypotheti- sche (=gedankliche) Gesamtstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGE 145 IV 377 E. 2.4.1 = Pra 2020 Nr. 26). Diese beläuft sich vorliegend auf 29 Mo- nate (gedankliche Freiheitsstrafe von 13 Monaten und Freiheitsstrafe von 16 Monaten, d.h. 29 Monate Freiheitsstrafe), womit die Ausfällung einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 42 StGB ausser Betracht fällt. Dem Beschuldigten ist jedoch eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wie bereits im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart ausgeführt (vgl. oben), ist dem Beschuldigten ausgehend von seinem Verhalten während der laufenden Strafuntersuchung, den bestehenden Vorstrafen und der fehlenden Einsicht und Reue eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Veränderungen in beruflicher oder privater Hinsicht, welche daran etwas zu ändern vermöchten, sind keine ersichtlich, so dass es bei der eigentli- chen Schlechtprognose bleibt. 6.8. Entgegen dem ersten Berufungsurteil sind indessen die bedingt ausge- sprochenen Vorstrafen nicht zu widerrufen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben), wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. September 2019 sowie mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2019 zu bedingten Geld- und Frei- heitsstrafen, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren,

- 16 - verurteilt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Pfändungs- betrüge im Zeitraum zwischen dem 17. Oktober 2013 und dem 6. Juni 2019 und damit nicht innerhalb der Probezeit begangen. Zwar datiert die letzte Existenzminimumberechnung des Beschuldigten mit Angabe eines zu tie- fen Einkommens vom 11. Mai 2020 (vgl. UA act. 2/20), allerdings resultierte der letzte von der Anklage erfasste Verlustschein aus dem Pfändungsvoll- zug und der Existenzminimumberechnung vom 9. Juni 2019 (UA act. 2/77), so dass für die letzte Tatbegehung auf den 9. Juni 2019 abzustellen ist. Entsprechend liegt kein Rückfall innerhalb der Probezeit vor, weshalb ein Widerruf der Vorstrafen ausser Betracht fällt. 6.9. Im Ergebnis ist der Beschuldigte teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu verurteilen. 7. 7.1. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an den erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüchen wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie wegen Übertretung der Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV und der dafür ausge- fällten bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Busse von Fr. 25'000.00 erwirkt der Beschuldigte mit seinen ursprünglich gestellten Berufungsanträgen insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsab- sicht sowie jenem der Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV freizusprechen ist. Die Staatsan- waltschaft unterliegt demgegenüber mit ihren ursprünglich gestellten An- schlussberufungsanträgen im Schuldpunkt und hinsichtlich des Widerrufs der Vorstrafen vollumfänglich, erwirkt indessen eine höhere sowie unbe- dingt auszusprechende Strafe. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, die auf Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) festgesetzten Verfahrenskosten dem Beschuldig- ten zu 1/6 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staats- kasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

- 17 - 7.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von 5/6 seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines frei gewählten Verteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahl- verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Der Verteidiger des Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 8. Januar 2024 eine Kostennote eingereicht und darin sämtlichen Aufwand seit seiner Mandatierung, d.h. auch inklusive aller Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren eingereicht. Der auf das Berufungsver- fahren entfallende Aufwand (sämtliche Positionen seit der Berufungserklä- rung am 7. Februar 2023) beträgt rund 26 Stunden (inkl. Dauer der Beru- fungsverhandlung von 4 Stunden sowie einer Stunde Nachbesprechung). Ausgehend vom Stundensatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer (7.7 % für die bis und mit dem 31. Dezember 2023 erbrachten Positionen [12.7 Stunden], 8.1 % für die ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Positionen [13 Stunden]) resultiert daraus eine Entschä- digung von gerundet Fr. 6'660.00. Davon sind dem Verteidiger des Be- schuldigten 5/6, d.h. Fr. 5'550.00 aus der Staatskasse zu ersetzen. Die Auslagen – die der Verteidiger ebenfalls nicht verfahrensspezifisch ausge- wiesen hat – sind der Praktikabilität halber als Ganzes im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (vgl. dazu unten). Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Verteidiger mit – ebenfalls nicht verfahrensspezifisch ausgewiesener – Kostennote vom 26. Mai 2025 einen Aufwand von gesamthaft 98 Stunden geltend gemacht. Der auf das Verfahren nach Rückweisung durch das Bun- desgericht entfallende Aufwand beträgt 19.6 Stunden, womit ausgehend vom Stundensatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'090.00 resultiert. Davon sind dem Verteidiger des Beschuldigten 5/6, d.h. Fr. 4'241.65 aus der Staatskasse zu ersetzen. 7.3. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Ent- scheid, so entscheidet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird er teilweise freigesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfäl- schung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsab- sicht freizusprechen und wird lediglich wegen mehrfachen

- 18 - Pfändungsbetrugs verurteilt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs als auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht auf den vom Beschuldigten getätigten Privatbezügen beruhen. Mithin ist durch den Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht kein oder zumindest kein erheblicher Zusatzaufwand entstanden, zumal aufgrund des sachli- chen Zusammenhangs die entsprechenden Abklärungen hinsichtlich des Pfändungsbetrugs ohnehin notwendig gewesen wären. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und der darauf entfallenden Untersuchungs- handlungen rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die vorinstanzli- chen Verfahrenskosten von Fr. 5'444.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). 7.4. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren An- spruch auf eine Entschädigung von ½ seines Aufwands für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Gestützt auf die am 26. Mai 2025 eingereichte Honorarnote und den auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Aufwand von rund 49 Stunden zuzüglich der sich damals auf 7.7 % belaufenden Mehrwertsteuer sowie den geltend gemachten Auslagen von Fr. 594.00 resultiert eine Parteient- schädigung in Höhe von gerundet Fr. 13'300.00. Davon sind dem Verteidi- ger des Beschuldigten die Hälfte, d.h. Fr. 6'650.00, aus der Staatskasse zu ersetzen. 7.5. Die Erstinstanz hat den Beschuldigten sodann verpflichtet, der Privatkläge- rin G._____ eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem der Be- schuldigte von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung frei- zusprechen ist und die Privatklägerin mit ihren Anträgen unterliegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), hat sie ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

- 19 - 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht;

- des Betrugs;

- der Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung;

- der Urkundenfälschung. 3. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie in Anwen- dung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 40 StGB teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 1/6 mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Wahlverteidi- ger für das Berufungsverfahren und das Berufungsverfahren nach Rück- weisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 9'791.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'444.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'250.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'722.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.4. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Wahlverteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'650.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

- 20 - 5.5. Die Privatklägerin G._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert