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SST.2024.284

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.284

Ag Strafgericht · 2026-08-17 · Deutsch AG
Erwägungen (108 Absätze)

E. 1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landes- verweisung und die Zivilforderungen. Unangefochten geblieben und des- halb nicht zu überprüfen ist einzig die Höhe der Entschädigung des frühe- ren amtlichen Verteidigers sowie der Vertreterin der Privatklägerin (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 24 f.), was bedeuten müsse, dass sie eingereicht worden seien (Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Viel- mehr ergibt sich aus der Verfügung vom 7. Dezember 2020 einzig, dass das Konkursamt jene Unterlagen erneut anmahnte, deren Fehlen zu die- sem Zeitpunkt weiterhin besonders relevant war, nämlich die «Kündigung sprich Schlüsselquittung der Abgabe der Mieträumlichkeiten […]» sowie die «Rechnungen und Belege der bezahlten Musterküchen aus dem Kosovo, welche mit dem COVID-Kredit bezahlt wurden»; daraus kann entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass andere (Buch- haltungs)unterlagen zwischenzeitlich eingereicht worden seien. Im Gegen- teil hielt das Konkursamt in der späteren Strafanzeige ausdrücklich fest, der Beschuldigte habe bei der Einvernahme mitgeteilt, dass keine Bilanzen und Erfolgsrechnungen erstellt worden seien, weshalb er der gesetzlichen

- 20 - Buchführungspflicht nicht nachgekommen sei (UA act. 1.4 1). Letztlich kann aber offenbleiben, ob es zum Versand gekommen ist. Entscheidend ist, dass spätestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 28. September 2020 keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Buchhaltung, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich gemacht hätte, be- standen hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den Akten insgesamt, sondern auch aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach keine Buch- haltung geführt worden ist (UA act. 1.4 9; GA act. 111 S. 16). Nachdem am 28. September 2020 der Konkurs über die B._____ GmbH eröffnet wurde, ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt.

E. 2 B._____ GmbH (Anklagesachverhalt I/A)

E. 2.1 Betrug

E. 2.1.1 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt im We- sentlichen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des Betrugs schuldig (vorinstanzliches Urteil E. III/3 und IV/1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, weder arglistig getäuscht noch vorsätzlich gehandelt zu haben (Plädo- yer der Verteidigung S. 3 f.).

E. 2.1.2 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB; zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. zu «Covid-19-Krediten»: BGE 151 IV 113 E. 1.5; BGE 151 IV 201 E. 3; BGE 150 IV 169 E. 5; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2026 vom 18. Juni 2026 E. 2.2.1).

E. 2.1.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so zugetragen hat, wie es in der Anklage geschildert wird (Kreditvereinbarung vom 3. April

- 4 - 2020 durch den Beschuldigten ausgefüllt und unterzeichnet mit Zusiche- rungen; nicht im Jahr 2019 tatsächlich eingenommener Umsatzerlös; Aus- zahlung Kredit von Fr. 80'000.00; Verbrauch des Kreditbetrages durch Bar- bezüge innert rund zwei Wochen; eingetretener Schaden; auf den vo- rinstanzlich erstellten Sachverhalt kann verwiesen werden, vgl. vorinstanz- liches Urteil E. III/3 und IV/1; GA act. 115 f.; Berufungsbegründung; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Umstritten ist, ob der Beschul- digte einen Umsatz von Fr. 854'060.00 angeben durfte, ob eine arglistige Täuschung vorlag und ob er vorsätzlich gehandelt hat.

E. 2.1.4.1 Der Beschuldigte hat als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH (mittlerweile als B._____ GmbH in Liq. gelöscht; vormals C._____ GmbH) am 3. April 2020 unter Angabe eines Umsatzes von Fr. 854'060.00 bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit von Fr. 80'000.00 beantragt (UA act. 1.5 52), der ihm schliesslich am 6. April 2020 ausbezahlt wurde (UA act. 7.11 106). Der angegebene Umsatzerlös stimmte hingegen nicht mit dem tatsächlich im Jahr 2019 (Statutendatum tt.mm. 2019) erwirtschaf- teten Umsatz überein. Der Beschuldigte hat sich bei diesem Betrag nicht auf aus der Buchhaltung stammenden definitiven oder provisorischen Um- satzangaben aus dem Jahr 2019 gestützt. Er behauptet auch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die B._____ GmbH im Jahr 2019 einen Um- satz in genannter Höhe tatsächlich erwirtschaftet hat. Damit einhergehend ergibt sich ein solcher auch nicht aus den Gutschriften der Bankkonten. Für das Jahr 2019 sind einzig auf dem Konto der E._____ Bank zwei namhafte externe Zahlungseingänge in der Höhe von insgesamt Fr. 6'856.70 ver- zeichnet worden (UA act. 7.9 19 f.). Aus dem Einwand des Beschuldigten, die Angabe von Fr. 854'060.00 habe auch «erwarteten» Umsatz umfasst und er habe diesen angeben dürfen (GA act. 107 S. 8), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Covid- 19-Kreditvereinbarung verlangte in Block 1 unmissverständlich die Angabe des definitiven oder provisorischen Umsatzerlöses 2019 oder 2018 (Ziff. 3 «definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisorischer Um- satzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018»). Eine Buchhaltung, aus welcher der Beschuldigte einen definitiven oder proviso- rischen Umsatzerlös hätte ableiten können, lag nicht vor (vgl. unten zur Un- terlassung der Buchführung). Die vom Beschuldigten eingereichten zwei «Aufträge» der F._____ GmbH vom 6. Februar 2020 über Fr. 49'542.00 bzw. Fr. 240'284.25 (anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 1 und 2) sind hierfür nicht geeignet. Aufgrund ihres Ausstellungsdatums im Jahr 2020 haben diese offensichtlich nichts mit dem Umsatz für das Jahr 2019 zu tun. Dies wird denn auch durch die an- lässlich der Berufungsverhandlung eingereichte und vom Beschuldigten sowie der F._____ GmbH unterzeichnete «Auftragserteilung» bestätigt,

- 5 - weist diese doch das Eingangsdatum 14. Februar 2020 auf (an der Beru- fungsverhandlung eingereichte Unterlagen). Daran ändert entgegen dem Beschuldigten (Eingabe vom 21. Juli 2025) auch nichts, dass die B._____ GmbH nach ihrer Gründung im Mai 2019 allenfalls ein überjähriges Ge- schäftsjahr 2019/2020 hätte führen dürfen (GA act. 107 S. 7; vgl. § 91 StG Kanton Aargau), zumal die Covid-19-Kreditvereinbarung ausdrücklich auf den Umsatzerlös 2019 bzw. 2018 abstellt. Darüber hinaus hat der Beschul- digte zwei weitere «Aufträge» von G._____ vom 5. September 2019 über Fr. 101'180.00 bzw. Fr. 476'495.00 eingereicht (anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 3 und 4). Auch diese sind nicht geeignet, einen definitiven oder provisorischen Umsatzerlös 2019 auszuweisen. Es handelt sich bei den genannten Dokumenten zwar um Offerten, die von G._____ – mit anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichtem – Schreiben vom 9. September 2019 akzeptiert worden sind. Fest steht jedoch auch, dass die Aufträge erst im Mai oder Oktober 2020 hätten ausgeführt werden sollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17; anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Be- lege Nr. 3 und 4). Damit einhergehend gab der Beschuldigte denn auch selbst an, die B._____ GmbH habe keine laufenden Aufträge gehabt. Eine Anzahlung hätte er nur kurz vor Auftragsstart einverlangen können (GA act. 107 S. 8, GA act. 108 S. 9 und GA act. 110 S. 12; vgl. anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichtes Schreiben von G._____ vom 9. Septem- ber 2019, wonach die erste Anzahlung bei Arbeitsbeginn erfolgen werde). Die Arbeiten wurden denn auch nie ausgeführt, zumal G._____ im Dezem- ber 2019 verstorben ist. Damit ist offensichtlich, dass die eingereichten Of- ferten keinen Umsatz darstellen. Als Debitoren, die bei kaufmännischer Buchführung als Forderungen und damit einhergehend auch als Umsatz erfasst werden können, kommen nur – wie es der alternative Begriff für Debitoren «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen» bereits aufzeigt

– erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren bzw. daraus entstandene Forderungen in Betracht. Solche sind hier nicht ersichtlich (vgl. zur Miss- wirtschaft). Entgegen dem Beschuldigten (GA act. 107 S. 8) hätte der Betrag von Fr. 854'060.00 auch nicht in Block 2 eingetragen werden können. Dort durfte – für den Fall, dass keine Angaben zum Umsatzerlös gemacht wer- den konnten – der geschätzte Umsatzerlös nach der vorgegebenen Formel berechnet werden («Geschätzter Umsatzerlös = 3x angegebene Nettolohn- summe; min. Fr. 100'000; max. Fr. 500'000»). Dass er einen auf der drei- fachen Nettolohnsumme beruhenden geschätzten Umsatzerlös habe de- klarieren wollen, hat der Beschuldigte nie behauptet. Im Übrigen wäre auch dieser Betrag mit Fr. 854'060.00 klar übersetzt gewesen, zumal die B._____ GmbH keine Angestellten hatte und auch keine Lohnzahlungen an den Beschuldigten ersichtlich sind (UA act. 7.9 19 f.; GA act. 108 S. 9 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 8). Das ist mit Blick darauf,

- 6 - dass der Beschuldigte Block 1 ausgefüllt hat, aber auch nicht weiter von Belang. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten angege- bene Umsatz von Fr. 854'060.00 jeglicher Grundlage entbehrte. Der Be- schuldigte hat die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiege- lung falscher Tatsachen hinsichtlich des Umsatzerlöses getäuscht. Darüber hinaus hat der Beschuldigte zugesichert, den Covid-19-Kredit in- nerhalb von fünf Jahren ab Gewährung des Kredits an die Bank zurückzu- bezahlen (vgl. Kreditvereinbarung Ziff. 7, UA act. 7.7 190). Nachdem der Beschuldigte am 6. April 2020 über den Kreditbetrag verfügen konnte, war dieser innert weniger Tage vollständig aufgebraucht. Die B._____ GmbH verfügte zudem weder über liquide Mittel noch über sonstige namhafte und werthaltige Aktiven im Zeitpunkt des Kreditantrags (vgl. unten bei der Miss- wirtschaft zum Fahrzeug). Mithin bestanden keine namhaften Debitoren, zumal G._____ im Dezember 2019 verstorben war und der Beschuldigte selbst aussagte, dass dessen Aufträge verschoben worden seien bzw. die Erben ihm mitgeteilt hätten, dass er warten müsse (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 17). Auch hinsichtlich der F._____ GmbH hatte der Beschuldigte mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen. Die Aufträge sind ebenfalls verschoben worden, weshalb noch keine Anzah- lung verlangt werden konnte (GA act. 107 f. S. 8 f.; GA act. 109 S. 12); viel- mehr bestanden Schulden, mitunter belief sich der negative Kontostand bei der H._____ Bank im Zeitpunkt des Kreditantrags auf minus Fr. 16'953.40 (UA act. 7.8 84) und es folgten bereits vor dem Kreditantrag Betreibungen (vgl. Misswirtschaft; UA act. 7.1 4). Angesichts der finanziellen Lage, der fehlenden laufenden Aufträge und des Verbrauchs des Kreditbetrags innert weniger Tage bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung keinen ernsthaften Willen zur Rückzahlung des Kreditbetrags hatte bzw. voraussah, dass die B._____ GmbH dazu nicht fähig sein wird. Dies umso mehr, als sich das Unternehmen wenige Wochen nach Bezug des Covid-19-Kredits – sofern der Beschuldigte die gebotenen Massnahmen bei bestehender Überschul- dung ergriffen hätte – bereits im Konkursverfahren hätte befinden müssen (vgl. unten zur Misswirtschaft). Insofern der Beschuldigte vorbringt, dass es kein Problem gewesen wäre, den Kreditbetrag innert 60 Monaten im Betrag von jeweils Fr. 1'333.00 zurückzubezahlen (Stellungnahme vom 21. Juli 2025 S. 3), kann ihm bereits vor dem Hintergrund, dass in den Monaten nach Bezug keine tatsächliche Kreditrückzahlung erfolgt ist, nicht gefolgt werden.

E. 2.1.4.2 Die Arglist ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim «Covid-19-Kredit» mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der be- sonderen Lage im Zeitpunkt des Kreditantrags und dem in der Covid-19-

- 7 - Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, we- gen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.00 jedoch nicht vorgesehen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Dass die falsche Angabe zum Umsatzerlös dem Beschuldigten bewusst sein musste (vgl. unten), trifft offensichtlich nicht auch für die D._____ Bank zu. Soweit der Beschuldigte geltend macht, eine Bankmitarbeiterin habe ihm gesagt, er dürfe den «erwarteten» Umsatzerlös eintragen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Fall, dass der definitive Umsatz für das Jahr 2019 nicht vorlag, hätte der Beschuldigte den erwarteten Umsatz im Sinne des provisorischen Umsatzes für das Jahr 2019 in Block 1 eintra- gen dürfen. Die vom Beschuldigten eingereichten Offerten stellen indessen offensichtlich keinen Umsatz dar und erst recht nicht für das Jahr 2019 (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund ist es nicht so, dass eine Bankmitarbeiterin ihm erlaubt hätte, einen objektiv falschen Umsatz einzusetzen. Ebenso we- nig konnte die Bank wissen, dass die Angabe falsch war. Unglaubhaft ist weiter sein Vorbringen, er habe der Bankmitarbeiterin seine «Aufträge» per Post zugestellt. Solche Unterlagen finden sich in den edierten Bankunter- lagen denn auch nicht (UA act. 7.11 1 ff. und UA act. 1.5 1 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bankmitarbeiterin ihm gesagt hat, dass er die konkreten und vorgenannten «Aufträge» als erwarteten Umsatz eintragen könne. Die Bankmitarbeiterin hatte denn auch nicht über die gleichen Informationen wie der Beschuldigte als Geschäfts- führer der B._____ GmbH verfügt. Die D._____ Bank konnte die Details zum Umsatz der B._____ GmbH nicht kennen. Vielmehr hat die Covid-19- Kreditvereinbarung den durch die Bank zu prüfenden formalen Anforderun- gen (wie Vollständigkeit der Erklärungen und Informationen, Unterschrift und Zeichnungsberechtigung, Kreditbetrag maximal 10% des in der Selbst- deklaration angegebenen Umsatzerlöses) entsprochen und keine Beson- derheiten enthalten, die bei der D._____ Bank bzw. deren Mitarbeitern Zweifel an der Richtigkeit der Umsatzangabe hätten begründen können. Insbesondere erweist sich der angegebene Umsatz von Fr. 854'060.00 für eine Gesellschaft mit 10 Mitarbeitern (vgl. UA act. 1.5 52) im Baugewerbe, selbst vor dem Hintergrund, dass sie erst im Mai 2019 gegründet wurde, ohne Weiteres als plausibel. Der Beschuldigte hat als damaliger Gesell- schafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH in der Covid-19-Kredit- vereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und «der Wahrheit entsprechen» würden und mit der Unterzeichnung des For- mulars, mit der er die verschiedenen Geheimnisträger von deren Geheim- haltung entbunden und zum Datenaustausch ermächtigt hat, den Eindruck erweckt, dass er von nachträglichen Kontrollen nichts zu befürchten habe

- 8 - (UA act. 7.7 190). Damit hat angesichts der damaligen besonderen Lage kein Anlass bestanden, die Umsatzangabe einer genaueren Prüfung zu un- terziehen und die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter durften auf die Richtigkeit des deklarierten Umsatzes vertrauen. Arglistig war sodann auch die Täuschung über den Rückzahlungswillen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2). Für die D._____ Bank bestanden trotz der prekären finan- ziellen Situation der B._____ GmbH keine konkreten Anhaltspunkte dafür, am Erfüllungswillen des Beschuldigten zu zweifeln. Die Bank war nicht ge- halten, noch war es angesichts der Fülle der damals eingehenden Anträge zumutbar, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, insbesondere das Be- stehen weiterer Konten oder Vermögenswerte, abzuklären. Vor dem Hin- tergrund der Besonderheiten der damaligen Situation war der vorge- täuschte Leistungswille – auch wenn ein solcher rückblickend aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft augenscheinlich nicht bestanden haben kann – für die Bank im Tatzeitpunkt nicht als solcher erkennbar. Fehlt es indessen an der Erkennbarkeit bzw. an der Zumutbarkeit entsprechender Abklärungen, fehlt es an einer die Arglist ausschliessenden Opfermitver- antwortung, weshalb auch die Täuschung über den Erfüllungswillen arglis- tig erfolgt ist. Zusammenfassend hat der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mit- arbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich des Umsatzer- löses und seines Rückzahlungswillens arglistig getäuscht. Vor diesem Hin- tergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter auch hinsichtlich der Zusicherungen in der Covid-19-Kre- ditvereinbarung, wonach die B._____ GmbH durch die Covid-19-Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei und der Angabe zum Verwendungszweck (Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der lau- fenden Liquiditätsbedürfnisse), arglistig getäuscht hat.

E. 2.1.4.3 Der Vermögensschaden bzw. die schädigende Vermögensdisposition be- steht im durch arglistige Täuschung erlangten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 80'000.00, auf den kein Anspruch bestan- den hat. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Covid-19-Kre- dits kein Rückzahlungswille vorhanden war, bestand mehr als ein begrün- detes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die

- 9 - Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Es resultierte denn auch bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgten Bürg- schaftsgenossenschaft ein Ausfall von Fr. 80'000.00 (sog. Dreiecksbetrug; UA act. 7.11 113).

E. 2.1.5 Der Beschuldigte unterzeichnete die Covid-19-Kreditvereinbarung der B._____ GmbH, obwohl er zumindest in Kauf nahm, damit die Bank bzw. deren Angestellte arglistig zu täuschen. Die finanzielle Situation der B._____ GmbH sah desolat aus. Das war dem Beschuldigten bewusst. Es bestanden weder flüssige Mittel noch eine tragfähige Auftragslage (vgl. oben); zudem lagen Schulden vor. Ebenso war ihm bewusst, dass für das Jahr 2019 keine Umsätze in deklarierter Höhe vorlagen, war er doch einzi- ger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH. In dieses Bild passt auch seine wahrheitswidrige Angabe in der Covid-19-Kreditvereinba- rung, wonach die B._____ GmbH über 10 Mitarbeiter verfüge (UA act. 1.5 52 Ziff. 1; GA act. 108 S. 9 f., wonach die B._____ GmbH keine Mitarbei- tenden gehabt hat; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), was den an- gegebenen Umsatz noch plausibler erscheinen liess. Indem der Beschul- digte die Umsatzangabe dennoch unterschriftlich bestätigte und für die B._____ GmbH einen Kredit von Fr. 80'000.00 erwirkte, nahm er in Kauf, die Bank arglistig zu täuschen. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der im Antragsformular unterschriftlich bestätigten Zusicherung seines Rück- zahlungswillens. Der Beschuldigte beabsichtigte von vornherein nicht, den Covid-19-Kredit zurückzubezahlen (vgl. oben). Durch die Falschangaben wollte der Beschuldigte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszah- lung eines Kredits erreichen. Der Beschuldigte nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewäh- rung eine Überprüfung der Zusicherungen bzw. der Umsatzangaben nicht erfolgen würde. Indem er im Wissen um den fehlenden Rückzahlungswillen sowie unter Inkaufnahme der wahrheitswidrigen Umsatzangaben der B._____ GmbH einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Soweit sich der Beschuldigte wohl sinngemäss auf einen Sachverhaltsirr- tum beruft (Art. 13 StGB; ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4), weil er davon ausgegan- gen sei, eine Bankmitarbeiterin habe ihm gesagt, er dürfe einen «erwarte- ten» Umsatz angeben, und er darunter (wohl) verstanden haben will, dass auch offerierte Beträge angegeben werden können, ist dies als Schutzbe- hauptung zu werten. Der Beschuldigte führte die Buchhaltung der I._____ GmbH für einige Zeit (vgl. unten zur I._____ GmbH), weshalb ihm klar war, was unter Umsatzerlös zu verstehen ist. Dass die von ihm eingereichten Offerten weder Umsatz noch Debitoren darstellten (vgl. oben), musste ihm entsprechend bewusst gewesen sein. Darüber hinaus ist die Covid-19-

- 10 - Kreditvereinbarung auch für Laien unmissverständlich dahingehend formu- liert, dass der Umsatz für das Jahr 2019 oder 2018 anzugeben ist (Block 1). Falls ein solcher nicht vorhanden sei, könne der Umsatz anhand der Nettolohnsumme berechnet werden (Block 2). Vor diesem Hintergrund war es für den Beschuldigten offensichtlich, dass Umsatz aus dem Jahr 2020 nicht angegeben werden konnte. Andernfalls hätte Block 2 auch gar keinen Anwendungsbereich gefunden.

E. 2.1.6 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

E. 2.2 Urkundenfälschung

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe mit der unwahren Umsatz- angabe in der Covid-19-Kreditvereinbarung zugleich vorsätzlich und in un- rechtmässiger Vorteilsabsicht eine Falschbeurkundung begangen (vo- rinstanzliches Urteil E. IV/2). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, keine falschen Umsatzzahlen eingetragen zu haben (Plädoyer der Ver- teidigung S. 4).

E. 2.2.2 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziff. 1 StGB; BGE 151 IV 113 E. 1.9; BGE 151 IV 201 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4).

E. 2.2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Betrug erstellt, dass der Beschuldigte am 3. April 2020 mit der von ihm un- terzeichneten Covid-19-Kreditvereinbarung die Auszahlung eines Covid- 19-Kredits in der Höhe von Fr. 80'000.00 bei der D._____ Bank erwirkt hat.

E. 2.2.4 Der Beschuldigte hat auf der Covid-19-Kreditvereinbarung einen Umsatz von Fr. 854'060 bestätigt, obwohl der Umsatz deutlich geringer ausfiel, zu- mal die externen Zahlungseingänge auf den Konten nur Fr. 6'856.70 betra- gen haben (vgl. oben zum Betrug).

- 11 - Den Angaben des Antragstellers eines Covid-19-Kredits zum Umsatzerlös kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die für eine Falsch- beurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu; entsprechend kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2026 vom 18. Juni 2026 E. 2.2.1). In der Covid-19-Kreditvereinbarung wurde explizit eine Bestätigung hin- sichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldig- ten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass der Angabe zum Umsatzerlös eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommen würde. Der Beschuldigte hat mit der falschen Angabe zum Umsatzerlös zumindest die Auszahlung eines höheren Covid-19-Kre- dits erwirken wollen, auf den die B._____ GmbH keinen Anspruch gehabt hat.

E. 2.2.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig.

E. 2.3 Geldwäscherei

E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe vorsätzlich – nachdem er einen Betrug hinsichtlich des Covid-19-Kredits begangen habe – mit den Barbezügen die Papierspur des Geldes unter- brochen (vorinstanzliches Urteil E. IV/3). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, dass keine Vortat bestanden habe, er Belege für die Verwendung des Bargelds habe und er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Plädoyer der Ver- teidigung S. 4).

E. 2.3.2 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei strafbar (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tat- bestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer

- 12 - schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Ver- brechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b). Der Bezug von Bargeld stellt in der Regel eine Geldwäschereihandlung dar, da die Bewegungen der Ver- mögenswerte (sog. «Papierspur») nicht mehr anhand von Bankunterlagen nachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2).

E. 2.3.3 In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen zum Betrug erstellt und unbestritten geblieben, dass der Covid-19-Kreditbetrag von Fr. 80'000.00 am 6. April 2020 ausbezahlt worden ist und vom Beschul- digten bis am 17. April 2020 in bar bezogen worden ist (zwei Mal Fr. 30'000.00 am 8. April 2020, Fr. 5'000.00 am 10. April 2020 sowie am

11. April 2020, Fr. 10'000.00 am 17. April 2020). Umstritten ist die Verwen- dung des Bargelds sowie das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten.

E. 2.3.4 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zu bestätigen ist, hat sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist das Vortatenerforder- nis erfüllt. Den ertrogenen Covid-19-Kredit hat der Beschuldigte vollum- fänglich in bar bezogen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Verwen- dungszweck des in bar abgehobenen Betrags erweisen sich als nicht glaubhaft. Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, über die Hälfte des Kredits für eine Musterküche im Betrag von Fr. 55'100.00 ausgegeben zu haben. Damit habe er eine Ausstellung ma- chen wollen (GA act. 109 S. 11). Dazu reichte er eine Quittung ein, wonach J._____ der F._____ GmbH bestätigt haben soll, den Betrag am 8. April 2020 erhalten zu haben (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eingereichte Unterlagen, Beilage 6). Es erscheint indessen wenig glaubhaft, dass sich der Beschuldigte bereits innert zwei Tagen nach Be- zug des Covid-19-Kredits zur grössten Investition entschloss, welche die B._____ GmbH – soweit ersichtlich – je getätigt hat. Vor diesem Hinter- grund wäre denn auch ein Vertrag und anderweitige Korrespondenz (Ver- tragsverhandlung, Auftragsbestätigung, Auswahl von Bestandteilen, Ab- messungen, Garantie usw.) zu erwarten gewesen. Darüber hinaus lässt auch der Verbleib der angeblich gekauften Küche seine Aussagen als wi- dersprüchlich erscheinen. Der Beschuldigte gab an, er habe die Küche spä- ter entsorgen müssen, weil ihm vom Vermieter die Geschäftsräume in Q._____ gekündigt worden seien, er keinen Platz mehr gehabt habe und niemand die Küche habe kaufen wollen. Er habe sie nach der Kündigung rausstellen müssen (GA act. 109 S. 11; Protokoll der

- 13 - Berufungsverhandlung S. 9). Die Geschäftsräume in Q._____ wurden ihm jedoch bereits per Januar 2020 und damit bereits vor dem angeblichen Kauf der Küche gekündigt (UA act. 1.4 9). Darüber hinaus erscheint es le- bensfremd, eine Küche für eine Ausstellung für einen derart hohen Betrag zu kaufen, nur um sie schliesslich zu entsorgen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte denn auch nicht mehr an, dass es sich um eine Musterküche für eine Ausstellung gehandelt habe, sondern gab abweichend davon an, dass es sich um eine Küche gehandelt habe, die für einen Auftrag bestellt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Das erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund unglaubhaft, wo- nach der Auftraggeber G._____ im Dezember 2019 verstorben ist und die Erben dem Beschuldigten mitgeteilt hatten, zu warten (vgl. oben). Ebenso widersprüchlich und damit unglaubhaft ist sein Vorbringen, wonach er rund ein Drittel des Covid-19-Kredits für eine Website, Laminat und Flyer im Be- trag von EUR 26'060.00 ausgegeben haben will. Er reichte dazu eine Rech- nung vom 6. August 2020 ein (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichte Unterlagen, Beilage 9; GA act. 109 S. 12, wonach der Beschuldigte das Datum bestätigt). Einerseits wäre ein Vertrag, ander- weitige Korrespondenz (Vertragsverhandlung, Auftragsbestätigung, Mittei- lung von Zugangsdaten für die Website, Gut zum Druck für die Flyer, Bilder und Texte zur Genehmigung, etc.) oder Belege hinsichtlich der Bezahlung des Betrages zu erwarten gewesen. Zudem wurde die Rechnung erst rund vier Monate nach der Barabhebung des Covid-19-Kredits erstellt. Dass der Beschuldigte das Geld bar abgehoben hat, um dieses vier Monate lang zu- hause zu lagern, erscheint lebensfremd. Dies umso mehr, als bis zur Rech- nungsstellung eine Betreibung im Betrag von Fr. 17'227.80 mit anschlies- sender Konkursandrohung erfolgte (UA act. 7.1 4), was durch Verwendung des angeblich für eine Website, Flyer und Laminat ausgegebenen Betrag hätte verhindert werden können und damit naheliegender war. Damit steht fest, dass der Beschuldigte den Covid-19-Kredit in bar bezogen und nicht im Interesse der B._____ GmbH verwendet hat. Der Verbleib des Betrages lässt sich indessen nicht mehr eruieren, zumal der Beschuldigte

– obwohl er als Geschäftsführer der B._____ GmbH dazu verpflichtet ge- wesen wäre – keine glaubhaften Aussagen zum Verbleib des Bargelds oder damit übereinstimmende Quittungen oder Rechnungen vorweisen konnte. Jedenfalls hat er angesichts dieser Umstände die Papierspur des ausbezahlten Kredits unterbrochen und damit eine typische Vereitelungs- handlung begangen. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen auf der Covid-19-Kreditvereinbarung zur Er- langung des Kredits (hinsichtlich der Umsatzangaben und seines Rückzah- lungswillens, vgl. oben) aufgrund des expliziten Hinweises auf die Straffol- gen damit rechnen müssen, dass die Fr. 80'000.00 aus einem schwerwie- genden Delikt stammen. Indem er das Geld innerhalb kurzer Zeit abhob,

- 14 - ohne Rechnungen oder Belege dafür zu haben, nahm er in Kauf, dass die Auffindung bzw. Einziehung des Geldbetrags vereitelt oder erschwert wer- den könnte. Damit hätte der Beschuldigte den Tatbestand der Geldwäscherei grund- sätzlich mehrfach erfüllt (mehrere Bargeldbezüge). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Sachverhaltskomplex hingegen wegen einfacher Geldwäscherei und nicht wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt, ob- wohl dies aufgrund der Mehrzahl von Handlungen richtig gewesen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einem Schuld- spruch wegen einfacher Geldwäscherei. Dass die Vorinstanz in ihrem Dis- positiv einen Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei festgehalten hat, ändert nichts daran, zumal sich dieser aus einem einfachen Schuld- spruch im Sachverhaltskomplex B._____ GmbH und einem einfachen Schuldspruch im Sachverhaltskomplex I._____ GmbH (vgl. unten) zusam- mensetzt.

E. 2.3.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig.

E. 2.4 Misswirtschaft

E. 2.4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Misswirtschaft schuldig ge- sprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass spätestens Ende Mai 2020 begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Obwohl der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH dazu verpflichtet gewesen wäre, habe der Beschuldigte weder eine Zwischenbilanz erstellt noch eine Überschuldungsanzeige ge- tätigt, wodurch es zu einer kausalen Verschlechterung der Vermögenslage der B._____ GmbH gekommen sei, zumal fortlaufend neue Schulden und Betreibungen eingegangen seien. Schliesslich sei am 28. September 2020 der Konkurs über die B._____ GmbH eröffnet worden (vorinstanzliches Ur- teil E. IV/4). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, weder durch arge Nachlässigkeit eine Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert zu haben noch vorsätzlich gehandelt zu haben (Plädo- yer der Verteidigung S. 4).

E. 2.4.2 Der Schuldner, der namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, un- verhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge- währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens-

- 15 - verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsun- fähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, der Misswirtschaft schuldig (Art. 165 Ziff. 1 StGB; BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 sowie 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unter- lassung verübt werden, wenn rechtliche Handlungspflichten wie z.B. gesell- schaftsrechtliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Be- rufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesell- schaft, im Falle der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR in der im Tatzeitpunkt sowie bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), vor (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2024 vom 23. April 2026 E. 2.1). Ein Schuldspruch wegen Miss- wirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögenseinbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus. Der subjektive Tat- bestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht we- niger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allge- mein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1 und BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 165 StGB).

E. 2.4.3.1 Spätestens am 28. Mai 2020 war die B._____ GmbH zahlungsunfähig und es bestand eine Überschuldung. Die Konten der B._____ GmbH wiesen ab Ende 2019 grossmehrheitlich einen Negativsaldo auf oder einen Saldo von nahe Fr. 0.00 (UA act. 7.9 14-17; UA act. 7.9 28-31; UA act. 7.10 21; UA act. 7.11 51-54; UA act. 7.8 48-50). Zudem sind ab Februar 2020 regel- mässig Betreibungen verzeichnet, wobei am 28. Mai 2020 Fr. 17'227.80 durch die H._____ Bank in Betreibung gesetzt wurden, ohne dass dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde (Betreibungsregisterauszug, UA act. 7.1 4 und Betreibungsbegehren, UA act. 7.8 62). Als Schutzbehauptung zu

- 16 - werten ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), dass der Beschul- digte nicht gewusst habe, dass man Rechtsvorschlag erheben könne, zu- mal bereits ab 2018 für sein anderes Unternehmen I._____ GmbH diverse Male Rechtsvorschlag erhoben wurde (UA act. 7.11.2 4 f.). Beim genann- ten Betrag handelt es sich mit Blick auf den die externen Zahlungseingänge im Jahr 2019 von Fr. 6'856.70 um einen sehr hohen Betrag (UA act. 7.9 19 f.). Nachdem die hohe in Betreibung gesetzte Forderung der H._____ Bank – trotz des notabene zwei Monate zuvor bezogenen Covid-19-Kredits im Betrag von Fr. 80'000.00 – offensichtlich nicht bezahlt werden konnte, ist erstellt, dass die B._____ GmbH nicht über die liquiden Mittel verfügt hat, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Auch wenn der Mangel an Liquidität nicht zwingend mit einer Überschuldung einhergehen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.4), ist diese vorliegend erstellt (zum Begriff der Überschuldung vgl. Art. 810 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung bzw. Art. 725b Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Mithin standen den (bekannten) Passiven, bestehend aus dem Covid- 19-Kredit von Fr. 80'000.00 sowie dem negativen Kontostand bei der H._____ Bank von über Fr. 17'000.00, keine namhaften Aktiven gegen- über. Das Unternehmen verfügte zwar über einen VW Passat. Selbiger ge- hörte jedoch dem Vater des Beschuldigten (UA act. 1.4 10; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Es bestanden zudem keine Debitoren. Zwar hat der Beschuldigte diverse «Aufträge» eingereicht (vom 6. Februar 2020 über Fr. 49'542.00; vom 6. Februar 2020 über Fr. 240'284.25; vom 5. Sep- tember 2019 über Fr. 101'180.00; vom 5. September 2019 über Fr. 476'495.00; an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen Nr. 1-4). Tatsächlich erbrachte Leistungen oder gelieferte Wa- ren sind hingegen nicht ersichtlich (vgl. ausführlich dazu oben beim Be- trug). Der Beschuldigte gab denn auch selbst an, dass Aufträge verscho- ben oder abgesagt worden seien. Laufende Aufträge hätten sie keine ge- habt. Eine Anzahlung hätte man nur kurz vor Auftragsstart machen können (GA act. 107 S. 8, GA act. 108 S. 9 und GA act. 110 S. 12).

E. 2.4.3.2 Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH oblag dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, der Finanzpla- nung, der Einberufung einer Gesellschafterversammlung und Beantragung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust, der Erstellung einer Zwi- schenbilanz bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sowie die Be- nachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR; Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 OR und Art. 716a OR [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]).

- 17 - Trotz spätestens am 28. Mai 2020 bestehender Überschuldung hat der Be- schuldigte als Geschäftsführer (vgl. Art. 29 StGB) die notwendigen Schritte nicht eingeleitet. Er hat weder die Bilanz deponiert noch Anstalten getrof- fen, anderweitige Massnahmen zu ergreifen wie eine Gesellschafterver- sammlung einzuberufen, Sanierungsmassnahmen zu beantragen oder eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, sondern ist offensichtlich während Monaten untätig geblieben. Die Untätigkeit des Beschuldigten hatte zur Folge, dass sich die finanzielle Situation der B._____ GmbH weiter ver- schlechterte. Er hat den Betrieb weitergeführt und damit den Konkurs ver- schleppt, obwohl er keine Aufträge ausführen konnte (verschoben oder ab- gesagt, vgl. GA act. 107 S. 8, GA act. 108 S. 9). Damit hat er das Unter- nehmen mit zusätzlichen Verbindlichkeiten belastet (Fixkosten und weite- res wie z.B. Zinsen [z.B. UA act. 7.8 50 und 52], Versicherungskosten [z.B. UA act. 7.1 4, Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG], Mahngebühren [vgl. UA act. 7.8 50], Betreibungskosten, etc.). Damit ein- hergehend erfolgten im Juli, August und September fünf weitere Betreibun- gen im Betrag von über Fr. 31'000.00 (UA act. 1.4 19, wobei hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung des Notariats Dr. K._____ über Fr. 759.30 Rechtsvorschlag erhoben worden ist). Es war nur noch eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über die B._____ GmbH eröffnet wer- den würde. Durch sein Untätigbleiben und die damit einhergehende nach- lässige Berufsausübung im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der B._____ GmbH (vgl. unten zum subjektiven Tatbestand) hat der Beschul- digte sowohl die Vermögenslage als auch die Überschuldung der B._____ GmbH kausal verschlimmert.

E. 2.4.3.3 Schliesslich ist mit der Konkurseröffnung am 28. September 2020 auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 18. Februar 2021 eingestellt.

E. 2.4.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer der B._____ GmbH um die angespannte finanzielle Situa- tion der Gesellschaft. Er hat die Betreibungen erhalten und die Zahlungen für das Unternehmen getätigt. Zudem war sich der Beschuldigte seiner Pflichten als Organ einer Gesellschaft bewusst. Einerseits war er bereits seit einigen Jahren als Geschäftsführer der I._____ GmbH tätig. Darüber hinaus wurde er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

27. Juli 2015 wegen Unterlassung der Buchführung seines Einzelunterneh- mens «L._____» verurteilt, weshalb ihm zumindest die buchhalterischen Pflichten bekannt waren. Andererseits handelt es sich dabei um ein klassi- sches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5 und 6B_242/2015 vom 6. Ok- tober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine

- 18 - Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit eines Ausfalls bei den Gläubigern zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätz- lich gehandelt.

E. 2.4.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen.

E. 2.5 Unterlassung der Buchführung

E. 2.5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchfüh- rung schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe als Geschäftsführer vorsätzlich keine Buchhaltung geführt (vo- rinstanzliches Urteil E. IV/5). Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe dem Kon- kursamt Belege eingereicht (GA act. 108 S. 10). Diese seien verschwun- den und deshalb nicht mehr rekonstruierbar. Zudem habe er nicht vorsätz- lich gehandelt (GA act. 116 S. 25).

E. 2.5.2 Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm ge- setzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewah- rung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so- dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuld- nerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann. Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgs- rechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systema- tisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirt- schaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zu- verlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB ge- nannten Organe sein.

- 19 -

E. 2.5.3 Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschul-

digte die ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer obliegenden Pflichten

zur Buchführung in strafbarer Weise vernachlässigt hat.

In den Akten befindet sich keine Buchhaltung. Der Beschuldigte gab denn

auch selbst an, keine Buchhaltung geführt zu haben (GA act. 111 S. 16).

Soweit er geltend macht, er habe aufgrund der wenigen Ausgaben und

Zahlungen schnell alle Belege zusammenstellen und dem Konkursamt

übermitteln können (GA act. 111 S. 16), vermag ihn das nicht zu entlasten.

Die blosse Sammlung von Belegen ersetzt keine ordnungsgemässe Buch-

führung im Sinne von Art. 957 ff. OR. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft,

dass dem Konkursamt im Oktober 2020 tatsächlich umfassende Buchhal-

tungsunterlagen eingereicht wurden. Der Beschuldigte reichte zwar ein

Foto eines Umschlags der B._____ GmbH ein, der in den Briefkasten der

Post geworfen wird; im Adressfeld sind als Adressat das Konkursamt, der

Vermerk «Unterlagen Buchführung» sowie das Datum 5. Oktober 2020 er-

sichtlich (an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Belege

Nr. 13). Darüber hinaus reichte er zwei Fotos eines weiteren an das Kon-

kursamt adressierten Umschlages ein, wobei auf dem Briefumschlag die

vormalige Firma «M._____ GmbH» aufgeführt, der Brief auf den 8. Oktober

2020 datiert und ein USB-Stick im Briefumschlag ersichtlich war (an der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 14 und 15).

Der Annahme, dass die Umschläge im Oktober 2020 tatsächlich versandt

wurden, steht jedoch entgegen, dass die vom Beschuldigten anlässlich der

Konkurseinvernahme vom 1. Oktober 2020 in Aussicht gestellten Rech-

nungen und Belege auch am 7. Dezember 2020 beim Konkursamt noch

nicht eingegangen waren (Verfügung vom 7. Dezember 2020 mit Aufforde-

rung zur Einreichung der Belege, UA act. 1.4 24 f.). Soweit er sich anläss-

lich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellt, dass anlässlich

der Konkurseinvernahme vom 1. Oktober 2020 noch zahlreiche weitere

Unterlagen einverlangt worden seien (UA act. 1.4 16), diese jedoch in der

Verfügung vom 7. Dezember 2020 nicht mehr aufgelistet waren (UA act.

E. 2.5.4 In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er – mit Blick auf seine frühere Verurteilung vom 27. Juli 2015 wegen Unterlas- sung der Buchführung (vgl. Strafregisterauszug) – wusste, dass eine ge- setzliche Pflicht zur Buchführung bestanden hat und diese nicht wahrge- nommen wurde. Er nahm somit auch in Kauf, die finanzielle Lage des Un- ternehmens nicht überblicken zu können, weshalb der Tatbestand der un- terlassenen Buchführung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

E. 2.5.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen. Zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft besteht echte Konkurrenz, da dem Beschuldigten die Überschuldung trotz der fehlenden Buchhaltung bewusst bzw. diese für die Konkursverschleppung nicht ent- scheidend gewesen ist (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.90 vom

22. November 2022 E. 6.5.7).

E. 3 I._____ GmbH (Anklagesachverhalt I/B)

E. 3.1 Betrug

E. 3.1.1 Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt im We- sentlichen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des Betrugs schuldig (vorinstanzliches Urteil E. VI/1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, weder arglistig getäuscht noch vorsätzlich gehandelt zu haben (Plädo- yer der Verteidigung S. 3 f.).

E. 3.1.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so zugetragen hat,

- 21 - wie es in der Anklage geschildert wird (Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 durch den Beschuldigten ausgefüllt und unterzeichnet mit Zusiche- rungen; nicht im Jahr 2019 tatsächlich eingenommener Umsatzerlös; Aus- zahlung Kredit von Fr. 30'000.00 am 27. März 2020; Verbrauch des Kredit- betrages durch Barbezüge innert rund einer Woche; eingetretener Scha- den; auf den vorinstanzlich erstellten Sachverhalt kann verwiesen werden, vgl. vorinstanzliches Urteil E. V/3 und VI/1; GA act. 116; Berufungsbegrün- dung; Plädoyer der Verteidigung S. 3 f.). Umstritten ist, ob der Beschuldigte einen Umsatz von Fr. 310'000.00 angeben durfte, ob eine arglistige Täu- schung vorlag und ob er vorsätzlich gehandelt hat.

E. 3.1.3.1 Der Beschuldigte hat als Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH (mittlerweile als I._____ GmbH in Liq. gelöscht; vormals N._____ GmbH) am 26. März 2020 unter Angabe eines Umsatzes von Fr. 310'000.00 bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit von Fr. 30'000.00 beantragt (UA act. 1.9 18), der ihm schliesslich am 27. März 2020 ausbezahlt wurde (UA act. 7.11.5 134). Der Beschuldigte hat sich bei diesem Betrag nicht auf aus der Buchhaltung stammenden definitiven oder provisorischen Umsatzangaben aus dem Jahr 2019 oder 2018 gestützt. Er behauptet auch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die I._____ GmbH im Jahr 2018 oder 2019 einen Umsatz in genannter Höhe tatsäch- lich erwirtschaftet hat. Damit einhergehend ergibt sich ein solcher auch nicht aus den Gutschriften des Bankkontos bei der D._____ Bank. Diese beliefen sich für das Jahr 2018 auf Fr. 117'546.90 (UA act. 7.11.5 98-119) und für das Jahr 2019 auf Fr. 191'317.25. Hinsichtlich letztgenanntem Be- trag ist explizit festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher Teil der Gutschrif- ten im Umfang von rund Fr. 45'000.00 aus Transaktionen stammt, die of- fensichtlich keinen Umsatz darstellen können, da der Beschuldigte im ge- nannten Gesamtbetrag Geld auf sein Privatkonto überwiesen oder abge- hoben hat und kurz davor oder darauf die gleichen oder ähnlich hohe Be- träge in bar wieder auf das Konto einbezahlt hat (UA act. 7.11.5 120-133). Insofern der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellt, dass er einen Um- satz von bis zu Fr. 900'000.00 hätte angeben dürfen (GA act. 110 S. 13), weil er weitere «Aufträge» gehabt habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er behauptet denn auch nicht, diese «Aufträge» tatsächlich aus- geführt zu haben (GA act. 110 S. 13), weshalb diesbezüglich wohl lediglich von Offerten auszugehen ist; jedenfalls nicht von erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren bzw. daraus entstandenen Forderungen, die als Umsatz hätten verbucht werden können (vgl. oben ausführlich zu Debito- ren). Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum «erwarteten» Umsatz beim Betrug hinsichtlich der B._____ GmbH verwiesen werden (vgl. oben). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angegebene Umsatz von Fr. 310'000.00 jeglicher Grundlage entbehrte. Der Beschuldigte hat die

- 22 - D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsa- chen hinsichtlich des Umsatzerlöses getäuscht. Darüber hinaus hat der Beschuldigte zugesichert, den Covid-19-Kredit in- nerhalb von fünf Jahren ab Gewährung des Kredits an die Bank zurückzu- bezahlen (vgl. Kreditvereinbarung Ziff. 7, UA act. 1.9 18). Nachdem der Be- schuldigte am 27. März 2020 über den Kreditbetrag verfügen konnte, war dieser innert einer Woche vollständig aufgebraucht. Die I._____ GmbH ver- fügte zudem weder über ausreichend liquide Mittel noch über sonstige namhafte Aktiven; vielmehr bestanden bereits hohe Schulden und es folg- ten bereits vor dem Kreditbezug Betreibungen, Verlustscheine und Konkur- sandrohungen (vgl. Misswirtschaft). Angesichts der damit einhergehenden spätestens ab Ende 2019 bestehenden begründeten Besorgnis einer Über- schuldung (vgl. unten zur Misswirtschaft), der fehlenden tragfähigen Auf- träge und des Verbrauchs des Kreditbetrags innert weniger Tage bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung keinen ernsthaften Willen zur Rückzahlung des Kreditbetrages hatte bzw. voraussah, dass die I._____ GmbH dazu nicht fähig sein wird.

E. 3.1.3.2 Die Arglist ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim «Covid-19-Kredit» mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der be- sonderen Lage im Zeitpunkt der Covid-19-Kreditvereinbarung und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklara- tionsverfahren. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispiels- weise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig ge- wordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.00 jedoch nicht vorgesehen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung recht- fertigen könnten. Dass die falsche Angabe zum Umsatzerlös dem Beschuldigten bewusst sein musste (vgl. unten), trifft offensichtlich nicht für die D._____ Bank zu. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die D._____ Bank habe ihm ge- sagt, er dürfe den «erwarteten» Umsatz eintragen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dazu kann auf die Ausführungen zum Betrug hinsichtlich der B._____ GmbH verwiesen werden. Die D._____ Bank verfügte nicht über die gleichen Informationen wie der Beschuldigte als Geschäftsführer der I._____ GmbH. Sie konnte die Details zum Umsatz der Gesellschaft nicht kennen. Vielmehr hat die Covid-19-Kreditvereinbarung den durch die Bank zu prüfenden formalen Anforderungen (wie Vollständigkeit der Erklä- rungen und Informationen, Unterschrift und Zeichnungsberechtigung, Kre- ditbetrag maximal 10% des in der Selbstdeklaration angegebenen Umsatz- erlöses) entsprochen und keine Besonderheiten enthalten, die bei der

- 23 - D._____ Bank bzw. deren Mitarbeitern Zweifel an der Richtigkeit der Um- satzangabe hätten begründen können. Insbesondere erweist sich der an- gegebene Umsatz von Fr. 310'000.00 für eine Gesellschaft mit angegebe- nen 5 Mitarbeitern (vgl. UA act. 1.9 18), ohne Weiteres als plausibel. Der Beschuldigte hat als damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH in der Covid-19-Kreditvereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und «der Wahrheit entsprechen» würden und mit der Unterzeichnung des Formulars, mit der er die verschiedenen Geheimnisträger von deren Geheimhaltung entbunden und zum Datenaus- tausch ermächtigt hat, den Eindruck erweckt, dass er von nachträglichen Kontrollen nichts zu befürchten habe (UA act. 1.9 18). Damit hat angesichts der damaligen besonderen Lage kein Anlass bestanden, die Umsatzan- gabe einer genaueren Prüfung zu unterziehen und die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter durften auf die Richtigkeit des deklarierten Umsatzes ver- trauen. Arglistig war sodann auch die Täuschung über den Rückzahlungswillen. Für die D._____ Bank bestanden trotz der prekären finanziellen Situation der I._____ GmbH keine konkreten Anhaltspunkte dafür, am Erfüllungswil- len des Beschuldigten zu zweifeln. Die Bank war nicht gehalten, noch war es angesichts der Fülle der damals eingehenden Anträge zumutbar, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, insbesondere das Bestehen weiterer Konten oder Vermögenswerte, abzuklären. Vor dem Hintergrund der Be- sonderheiten der damaligen Situation war der vorgetäuschte Leistungswille

– auch wenn ein solcher rückblickend aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft augenscheinlich nicht bestanden haben kann – für die Bank im Tatzeitpunkt nicht als solcher erkennbar. Fehlt es indessen an der Er- kennbarkeit bzw. an der Zumutbarkeit entsprechender Abklärungen, fehlt es an einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung, weshalb auch die Täuschung über den Erfüllungswillen arglistig erfolgt ist. Zusammenfassend hat der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mit- arbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich des Umsatzer- löses und seines Rückzahlungswillens arglistig getäuscht. Vor diesem Hin- tergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter auch hinsichtlich der Zusicherungen in der Covid-19-Kre- ditvereinbarung, wonach die I._____ GmbH durch die Covid-19-Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei und der Angabe zum Verwendungszweck (Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der lau- fenden Liquiditätsbedürfnisse), arglistig getäuscht hat.

E. 3.1.3.3 Der Vermögensschaden bzw. die schädigende Vermögensdisposition be- steht im durch arglistige Täuschung erlangten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 30'000.00, auf den kein Anspruch bestan- den hat. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Covid-19-

- 24 - Kredits kein Rückzahlungswille vorhanden war, bestand mehr als ein be- gründetes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Es resultierte denn auch bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgten Bürg- schaftsgenossenschaft ein Ausfall von Fr. 30'000.00 (sog. Dreiecksbetrug; UA act. 7.11.5 60 und 155).

E. 3.1.4 Der Beschuldigte unterzeichnete die Covid-19-Kreditvereinbarung der

I._____ GmbH, obwohl er zumindest in Kauf nahm, damit die Bank bzw.

deren Angestellte arglistig zu täuschen. Die finanzielle Situation der I._____

GmbH sah desolat aus. Das war dem Beschuldigten bewusst. Es bestan-

den weder namhafte flüssige Mittel noch eine tragfähige Auftragslage; zu-

dem lagen Schulden vor. Ebenso war ihm bewusst, dass weder für das

Jahr 2018 noch 2019 Umsätze in deklarierter Höhe vorlagen, war er doch

einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH. In dieses

Bild passt auch seine wahrheitswidrige Angabe in der Covid-19-Kreditver-

einbarung, wonach die I._____ GmbH über 5 Mitarbeiter verfüge (UA

act. 1.9 18 Ziff. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; vgl. Angabe

gegenüber der SVA Aargau, wonach die I._____ GmbH für die Jahre 2017-

2019 keine Lohnsumme vorgelegt habe bzw. keine voraussichtliche Lohn-

summe bestanden habe in UA act. 7.11.4 2 ff.), was den angegebenen Um-

satz noch plausibler erscheinen liess. Indem der Beschuldigte die Umsatz-

angabe dennoch unterschriftlich bestätigte und für die I._____ GmbH einen

Kredit von Fr. 30'000.00 erwirkte, nahm er in Kauf, die Bank arglistig zu

täuschen. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der im Antragsformular

unterschriftlich bestätigten Zusicherung seines Rückzahlungswillens. Der

Beschuldigte beabsichtigte von vornherein nicht, den Covid-19-Kredit zu-

rückzubezahlen (vgl. oben). Durch die Falschangaben wollte der Beschul-

digte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszahlung eines Kredits

erreichen. Der Beschuldigte nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der

auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewährung eine Überprü-

fung der Zusicherungen bzw. der Umsatzangaben nicht erfolgen würde. In-

dem er im Wissen um den fehlenden Rückzahlungswillen sowie unter In-

kaufnahme der wahrheitswidrigen Umsatzangaben der I._____ GmbH ei-

nen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um

ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Berei-

cherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit).

Hinsichtlich des wohl sinngemäss vorgebrachten Sachverhaltsirrtums kann

auf die Ausführungen zum Betrug hinsichtlich der B._____ GmbH verwie-

sen werden (vgl. oben).

E. 3.1.5 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

- 25 -

E. 3.2 Urkundenfälschung

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe mit der unwahren Umsatz- angabe in der Covid-19-Kreditvereinbarung zugleich vorsätzlich und in un- rechtmässiger Vorteilsabsicht eine Falschbeurkundung begangen (vo- rinstanzliches Urteil E. VI/2). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, keine falschen Umsatzzahlen eingetragen zu haben (Plädoyer der Ver- teidigung S. 4).

E. 3.2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Betrug erstellt, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 mit der von ihm unterzeichneten Covid-19-Kreditvereinbarung die Auszahlung eines Covid- 19-Kredits in der Höhe von Fr. 30'000.00 bei der D._____ Bank erwirkt hat.

E. 3.2.3 Der Beschuldigte hat auf der Covid-19-Kreditvereinbarung einen Umsatz von Fr. 310'000.00 bestätigt, obwohl der Umsatz deutlich geringer ausge- fallen ist (vgl. oben zum Betrug). In der Covid-19-Kreditvereinbarung wurde explizit eine Bestätigung hin- sichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder un- vollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldig- ten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass der Angabe zum Umsatzerlös eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommen würde. Der Beschuldigte hat mit der falschen Angabe zum Umsatzerlös zumindest die Auszahlung eines höheren Covid-19-Kre- dits erwirken wollen, auf den die I._____ GmbH keinen Anspruch gehabt hat.

E. 3.2.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig.

E. 3.3 Geldwäscherei

E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe vorsätzlich – nachdem er einen Betrug hinsichtlich des Covid-19-

- 26 - Kredits begangen habe – mit den Barbezügen die Papierspur des Geldes unterbrochen (vorinstanzliches Urteil E. VI/3). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, dass keine Vortat bestanden habe, er Belege für die Verwendung des Bargelds habe und er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Plädoyer der Ver- teidigung S. 4).

E. 3.3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen zum Betrug erstellt und unbestritten geblieben, dass der Covid-19-Kreditbetrag von Fr. 30'000.00 am 27. März 2020 ausbezahlt worden ist und vom Be- schuldigten bis am 2. April 2020 fast vollständig in bar bezogen worden ist (zwei Mal Fr. 10'000.00 am 30. und 31. März 2020; Fr. 2'000.00 am 1. April 2020; Fr. 8'000.00 am 1. April 2020 [abzgl. vorgängig abgebuchter Konto-, Transaktionsspesen und Sollzinsen im Betrag von total Fr. 16.67]; UA act. 7.11.5 135 f.). Umstritten ist die tatsächliche Verwendung des Bargelds sowie das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten.

E. 3.3.3 Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zu bestätigen ist, hat sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist das Vortatenerforder- nis erfüllt. Den ertrogenen Covid-19-Kredit hat der Beschuldigte gross- mehrheitlich in bar bezogen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ver- wendungszweck des in bar abgehobenen Betrags erweisen sich als nicht glaubhaft. Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, das abgehobene Bargeld gesamthaft für zwei Webseiten und Prospekte ausgegeben zu haben (GA act. 110 S. 14). Dazu reichte er eine Rechnung vom 4. März 2020 über Fr. 30'150.00 ein, die eine Unterschrift einer unbe- kannten Person unter dem Wort «Payment» trägt (anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 11; vgl. GA act. 110 S. 14, wonach der Beschuldigte bestätigte, dass die Rechnung von vor dem Kreditbezug datiere). Dass der Beschuldigte die genannte Rechnung mit dem Kreditbetrag bezahlt hat, ist nicht glaubhaft. Am 4. März 2020 verfügte der Beschuldigte noch nicht über den Kreditbetrag. Er konnte noch nicht einmal wissen, dass er einen Covid-19-Kredit beziehen werden würde (vgl. Medienmitteilung des Bundes vom 13. März 2020). Dass er da- vor und trotz der desolaten finanziellen Situation der I._____ GmbH (keine namhaften liquiden Mittel, Betreibungen, Verlustscheine, Konkursandro- hungen, etc.) einen Grossauftrag für Marketingmassnahmen vergibt, die weder betriebsnotwendig noch existenzsichernd sind und der zudem einen derart hohen Preis von rund einem Viertel aller Gutschriften des Jahres 2018 hat, erscheint nicht glaubhaft. Darüber hinaus erscheint auch der In- halt der Rechnung wenig glaubhaft. Die Bestellung von zwei Webseiten für ein einziges Unternehmen ohne Angestellte, der Umstand, dass keiner der

- 27 - 25'000 bestellten Flyer mehr vorhanden ist, die Barzahlung eines so hohen Betrages in Schweizer Franken für Webdienstleistungen und Druckerer- zeugnisse eines ausländischen Anbieters sowie der Umstand, dass weder Kontaktinformationen noch Kontoangaben der ausländischen Gesellschaft aufgeführt sind, sprechen gegen eine echte, im normalen Geschäftsverkehr erstellte Rechnung. Damit steht fest, dass der Beschuldigte den Covid-19- Kredit in bar bezogen und nicht im Interesse der I._____ GmbH verwendet hat. Der Verbleib des Betrages lässt sich indessen nicht mehr eruieren, zumal der Beschuldigte – obwohl er als Geschäftsführer der I._____ GmbH dazu verpflichtet gewesen wäre – keine glaubhaften Aussagen zum Ver- bleib des Bargelds oder damit übereinstimmende Quittungen oder Rech- nungen vorweisen konnte. Jedenfalls hat er angesichts dieser Umstände die Papierspur des ausbezahlten Kredits unterbrochen und damit eine ty- pische Vereitelungshandlung begangen. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen auf der Covid-19-Kreditvereinbarung zur Er- langung des Kredits (hinsichtlich der Umsatzangaben und seines Rückzah- lungswillens, vgl. oben) aufgrund des expliziten Hinweises auf die Straffol- gen damit rechnen müssen, dass die knapp Fr. 30'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen. Indem er das Geld innerhalb kurzer Zeit abhob, ohne Rechnungen oder Belege dafür zu haben, nahm er in Kauf, dass die Auffindung bzw. Einziehung des Geldbetrags vereitelt oder er- schwert werden könnte. Damit hätte der Beschuldigte den Tatbestand der Geldwäscherei grund- sätzlich mehrfach erfüllt (mehrere Bargeldbezüge). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Sachverhaltskomplex hingegen wegen einfacher Geldwäscherei und nicht wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt, ob- wohl dies aufgrund der Mehrzahl von Handlungen richtig gewesen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einem Schuld- spruch wegen einfacher Geldwäscherei. Dass die Vorinstanz in ihrem Dis- positiv einen Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei festgehalten hat, ändert nichts daran, zumal sich dieser aus einem einfachen Schuld- spruch im Sachverhaltskomplex B._____ GmbH (vgl. oben) und einem ein- fachen Schuldspruch im Sachverhaltskomplex I._____ GmbH zusammen- setzt.

E. 3.3.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig.

- 28 -

E. 3.4 Misswirtschaft

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Misswirtschaft schuldig ge- sprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass spätestens ab Januar 2019 eine Überschuldung vorgelegen habe. Obwohl der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH dazu ver- pflichtet gewesen wäre, habe er weder eine Zwischenbilanz erstellt noch eine Überschuldungsanzeige getätigt, wodurch es zu einer kausalen Ver- schlechterung der Vermögenslage der I._____ GmbH gekommen sei, zu- mal fortlaufend neue Schulden und Betreibungen eingegangen seien. Schliesslich sei der Konkurs über die I._____ GmbH eröffnet worden (vo- rinstanzliches Urteil E. VI/4). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, weder durch arge Nachlässigkeit eine Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert zu haben noch vorsätzlich gehandelt zu haben (Plädo- yer der Verteidigung S. 4).

E. 3.4.2.1 Der Beschuldigte war ab 6. März 2017 einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer der I._____ GmbH. Spätestens ab Ende 2019 war die I._____ GmbH zahlungsunfähig und es bestand begründete Besorgnis einer Über- schuldung. Das Konto der I._____ GmbH wies bereits in den Monaten zu- vor grossmehrheitlich einen tiefen ein- bis dreistelligen oder negativen Saldo aus. Sobald höhere Zahlungseingänge erfolgten, wurden diese in- nert kurzer Zeit wieder abgehoben oder weiterüberwiesen (UA act. 7.11.5 128 ff.). Zudem verzeichnete der Betreibungsregisterauszug der I._____ GmbH ab August 2018 regelmässig Betreibungen (UA act. 7.11.2 3 ff.), wobei teilweise Rechtsvorschlag erhoben wurde und zu Beginn noch Zah- lungen an das Betreibungsamt oder die Gläubiger geleistet werden konn- ten. Ab April 2019 wurden jedoch keine Betreibungen mehr bezahlt. Es kam damit einhergehend zu Verlustscheinen und Konkursandrohungen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die I._____ GmbH spätestens ab Ende 2019 nicht mehr über die liquiden Mittel verfügt hat, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit vgl. oben). Auch wenn der Mangel an Liquidität nicht zwingend mit einer Über- schuldung einhergehen muss, ist mit Blick auf die regelmässigen Betrei- bungen und damit einhergehende Konkursandrohungen sowie Verlust- scheine und die fehlenden liquiden Mittel an einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung ab spätestens Ende 2019 nicht zu zweifeln (zum Be- griff der Überschuldung vgl. oben).

E. 3.4.2.2 Als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH oblag dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der

- 29 - Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, der Finanzpla- nung, der Einberufung einer Gesellschafterversammlung und Beantragung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust, der Erstellung einer Zwi- schenbilanz bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sowie die Be- nachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR; Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 OR und Art. 716a OR [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Trotz spätestens ab Ende 2019 bestehender begründeter Besorgnis einer Überschuldung hat der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer (Art. 29 StGB) die notwendigen Schritte nicht eingeleitet. Er hat weder die Bilanz deponiert noch Anstalten getroffen, anderweitige Mas- snahmen zu ergreifen wie eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, Sanierungsmassnahmen zu beantragen oder eine Zwischenbilanz erstel- len zu lassen, sondern ist offensichtlich untätig geblieben. Die Untätigkeit des Beschuldigten hatte zur Folge, dass sich die finanzielle Situation der I._____ GmbH weiter verschlechterte. Er hat den Betrieb bis zur Konkurser- öffnung weitergeführt und damit den Konkurs verschleppt, obwohl er keine Aufträge ausführen konnte. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, im Jahr 2019 und 2020 diverse Offerten erstellt zu haben, zumal offensichtlich keine Geschäftstätigkeit in den Aus- massen bestanden hat, mit der die Verbindlichkeiten auch nur annähernd hätten gedeckt werden können (vgl. ausführlich dazu beim Betrug). Der Beschuldigte gab denn auch selber an, im Jahr 2020 und 2021 nicht gear- beitet zu haben (GA act. 110 S. 13). Damit hat er das Unternehmen mit zusätzlichen Verbindlichkeiten belastet (Fixkosten und weitere Aufwendun- gen wie z.B. Versicherungen [UA act. 7.11.2 8 und UA act. 7.11.5 136], Kosten in Zusammenhang mit Fahrzeugen [UA act. 7.11.2 8; UA act. 7.11.5 134 und 137], Verzugszinsen, Betreibungskosten usw.). Damit einherge- hend erfolgten ab Januar 2020 zahlreiche weitere Betreibungen, die teil- weise in Verlustscheinen oder einer weiteren Konkursandrohung endeten (UA act. 7.11.2 5 ff.; insgesamt im Betrag von über Fr. 12'000.00 ohne Be- rücksichtigung von Betreibungen, bei denen Rechtsvorschlag erhoben wurde). Es war nur noch eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über die I._____ GmbH eröffnet worden wäre. Durch sein Untätigbleiben und die damit einhergehende nachlässige Berufsausübung im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der I._____ GmbH (vgl. unten zum subjektiven Tatbestand) hat der Beschuldigte sowohl die Vermögenslage als auch die begründete Besorgnis einer Überschuldung der I._____ GmbH kausal ver- schlimmert.

E. 3.4.2.3 Schliesslich ist mit der Konkurseröffnung am 15. Februar 2022 auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 25. März 2022 eingestellt.

- 30 -

E. 3.4.3 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer der I._____ GmbH um die angespannte finanzielle Situa- tion der Gesellschaft. Er hat die Betreibungen in Empfang genommen und die Zahlungen für das Unternehmen getätigt. Zudem war sich der Beschul- digte seiner Pflichten als Organ einer Gesellschaft bewusst. Einerseits war er bereits seit einigen Jahren als Geschäftsführer der I._____ GmbH tätig. Darüber hinaus wurde er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 27. Juli 2015 wegen Unterlassung der Buchführung seines Ein- zelunternehmens «L._____» verurteilt, weshalb ihm zumindest die buch- halterischen Pflichten bekannt waren. Andererseits handelt es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5 und 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit eines Ausfalls bei den Gläubigern zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätz- lich gehandelt.

E. 3.4.4 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.5 Unterlassung der Buchführung

E. 3.5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchfüh- rung schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe als Geschäftsführer vorsätzlich keine Buchhaltung geführt (vo- rinstanzliches Urteil E. VI/5). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe dem Konkursamt Belege eingereicht. Diese seien verschwun- den und deshalb nicht mehr rekonstruierbar. Zudem habe er nicht vorsätz- lich gehandelt (GA act. 116 S. 26).

E. 3.5.2 Der Beschuldigte war seit März 2017 bis 15. Februar 2022 als (einziger) Geschäftsführer der I._____ GmbH für die Buchführung unübertragbar und unentziehbar verantwortlich. Insofern sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt stellt, dem Konkursamt am 24. Februar 2022 die Buchhaltungsunter- lagen eingereicht zu haben (vgl. an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichter Beleg Nr. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar reichte er ein Foto eines (wohl) an das Konkursamt adressierten Umschlages ein, der (wohl) am 24. Februar 2022 in den Briefkasten geworfen wurde (an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichter Beleg Nr. 12). Nachdem er

- 31 - jedoch selber angegeben hat, im Jahr 2019 die letzten Abschlüsse ge- macht zu haben (UA act. 7.11.3 7) und eingestanden hat, ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr Buch geführt zu haben (GA act. 110 S. 14), ist offensicht- lich, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 15. Februar 2022 keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Buchhaltung bestanden hat, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich gemacht hätte. Nachdem am 15. Februar 2022 der Konkurs über die I._____ GmbH eröff- net wurde, ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er – mit Blick auf seine frühere Verurteilung vom 27. Juli 2015 wegen Unterlas- sung der Buchführung (vgl. Strafregisterauszug) – wusste, dass eine ge- setzliche Pflicht zur Buchführung bestanden hat und diese nicht wahrge- nommen wurde. Er nahm somit auch in Kauf, die finanzielle Lage des Un- ternehmens nicht überblicken zu können, weshalb der Tatbestand der un- terlassenen Buchführung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

E. 3.5.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen. Zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft besteht echte Konkurrenz, da dem Beschuldigten die begründete Besorgnis einer Über- schuldung trotz der fehlenden Buchhaltung bewusst bzw. diese für die Kon- kursverschleppung nicht entscheidend gewesen ist (vgl. Urteil des Oberge- richts SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 6.5.7).

E. 4 Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren (Anklagesa- chverhalt I/C/11)

E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Ungehorsams des Schuld- ners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen. Sie erwog im Wesentlichen, er sei der Aufforderung mit Pfän- dungsankündigung vom 22. März 2022, bis spätestens am 29. März 2022 im Amtslokal zu erscheinen sowie der erneuten Aufforderung, bis spätes- tens am 8. April 2022 persönlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, vor- sätzlich nicht gefolgt (vorinstanzliches Urteil E. VII/E. 3 und VIII/E.1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und bringt dagegen im We- sentlichen vor, er sei vor Ort gewesen. Es könne sein, dass er einen der Briefe nicht erhalten habe. Das Betreibungsamt hätte seine Telefonnum- mer und E-Mailadresse gehabt (GA act. 112 S. 18).

- 32 -

E. 4.2 Gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer an einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt wurde, weder selbst teilnimmt noch sich dabei vertreten lässt.

E. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass am 22. März 2022 eine Pfändungsan- kündigung des Regionalen Betreibungsamts […] ausgestellt wurde, mit dem der Beschuldigte aufgefordert wurde, bis zum 29. März 2022 auf dem Amtslokal zu erscheinen (UA act. 7.12 3). Ein Zustellnachweis liegt den Ak- ten nicht bei. Mit Vorladung vom 1. April 2022 wurde der Beschuldigte mit Hinweis auf die angezeigte Pfändung erneut vorgeladen, unverzüglich spä- testens jedoch bis 8. April 2022 persönlich auf dem Amt zu erscheinen, un- ter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 323 StGB (UA act. 7.12 8). Entge- gen dem Beschuldigten wurde ihm diese Vorladung mittels eingeschriebe- ner Postsendung am 4. April 2022 zugestellt (UA act. 7.12 12). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er sie darüber hinaus zusätzlich per A-Post erhalten hat (UA act. 7.12.6 mit Strafanzeige des Regionalen Betreibungs- amts […] vom 26. April 2022 und Hinweis auf die Zustellung der Vorladung u.a. per A-Post). Gleichwohl hat der Beschuldigte der Vorladung vom 1. Ap- ril 2022 nicht Folge geleistet und ist der Pfändung ferngeblieben. Insofern er vorbringt, dass er vor Ort gewesen sei, ist dies als Schutzbe- hauptung zu werten. Es hat offensichtlich keine Pfändung stattfinden kön- nen, ansonsten der Beschuldigte nicht hätte polizeilich zugeführt werden müssen (UA act. 7.12 6 und UA act. 5.1 36). Der Beschuldigte wusste denn auch genau, wie eine Pfändung beim Regionalen Betreibungsamt […] ab- lief und wo er sich dazu hätte melden sollen, fanden selbige doch bereits zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 4. Juni 2014 statt (dazu ausführlich Strafbefehl vom 27. Juli 2015 wegen Pfändungsbetrugs, MIKA-Akten 76). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte der Pfändung vorsätzlich unent- schuldigt ferngeblieben ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklagesa- chverhalt I/C/12)

E. 5.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

E. 5.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'180.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 5.3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidi- ger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'630.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 5.4 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'628.70 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 5.5 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'644.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 56 -

E. 5.6 Es wird festgestellt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'425.15 ausgerichtet worden ist. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 5.7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AC._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'983.98 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger

E. 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall der Ab- weisung seiner Anträge im Schuldpunkt keinen ausdrücklichen Antrag zur Strafzumessung gestellt.

E. 6.1 Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art.

- 36 - 305bis Ziff. 1 StGB, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- verfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er ange- messen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise

E. 6.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 6.3 Bis auf die mit Busse zu ahndenden Übertretungen (Fahren ohne Fahr- zeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB) sind sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte alternativ mit Freiheits- strafe oder Geldstrafe bedroht. Insoweit nicht bereits bei einer noch zu zei- genden Einzelbetrachtung der Straftaten, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschul- dens, eine Freiheitsstrafe angezeigt erscheint, kommt auch aus Gründen der Zweckmässigkeit einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie sich aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt, ist er mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. April 2013 wegen Missbrauchs von Aus- weisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Baden vom 9. Juli 2013 wegen Fahrens ohne Berechtigung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch – als Zusatzstrafe – zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Juli 2015 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Pfän- dungsbetrugs und Unterlassung der Buchführung – als Zusatzstrafe – zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen und einer Verbindungs- busse von Fr. 800.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

1. November 2019 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Überlassens eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, Verfügung

- 37 - über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Übertretung der Verkehrs- zulassungsverordnung – als Zusatzstrafe – zu einer unbedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 100.00 und mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. Februar 2020 wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Zwar wurde der Beschuldigte bisher noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch konnten ihn die diversen teilweise unbe- dingten und hohen Geldstrafen und die Bussen nicht von weiterer Delin- quenz abhalten. Auch das vorliegende Strafverfahren (eröffnet am 14. Ok- tober 2020, UA act. 1.7 1) scheint ihn nicht davon abgehalten zu haben, erneut zu delinquieren. Mithin wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Baden vom 31. März 2023 wegen fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. Oktober 2024 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Ungehor- sams des Schuldners im Betreibungsverfahren und Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung – als Zusatzstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 660.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Dezember 2024 wegen fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen und schliesslich mit Urteil des Gerichtspräsidi- ums Baden vom 4. Mai 2026 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 60.00 ver- urteilt. Es erscheint einzig eine Freiheitsstrafe dazu geeignet, den Beschul- digten von der weiteren Begehung von Vergehen oder Verbrechen abzu- halten. Nachdem die Vorinstanz hinsichtlich des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und des Missbrauchs von Schildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG – trotz Unzweckmässigkeit – eine Geldstrafe ausgefällt hat, bleibt es dabei. Die Geldstrafe ist im Vergleich zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion, weshalb das Obergericht diesbe- züglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Strafart gebunden ist.

E. 6.4.1 Die Einsatzstrafe ist für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte für den Betrug in Zusammenhang mit der B._____ GmbH gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgen- des: Wer einen Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Entscheidend für die

- 38 - Bestimmung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist ge- mäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indi- ziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (Urteil des Bundes- gerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des Um- satzerlöses und seines Rückzahlungswillens bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit für die B._____ GmbH über Fr. 80'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums mög- licher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Betrag auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbege- hung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten aus. Zwar zeugte sein Handeln nicht von besonderer Raffinesse oder war von besonders durchtriebenen Ma- chenschaften geprägt, allerdings machte er sich ganz bewusst eine ge- samtgesellschaftliche Notlage zu Nutze, um sich auf Kosten der Allgemein- heit selbst zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch ausserdem andere Gesuchsteller in Verruf, welche tat- sächlich auf Nothilfe angewiesen sind. Abgesehen davon ist der Beschul- digte jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, sodass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Dass sich die B._____ GmbH angesichts der fehlenden liquiden Mittel in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand. Statt auf einen Kreditantrag mit falschen Angaben zum Umsatzerlös zu verzichten, wählte der Beschuldigte den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um zu Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen nicht zu schädigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschul- den (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Leicht

- 39 - verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten le- diglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldens- mässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Re- lation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren Verschulden und einer dafür angemesse- nen Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.

E. 6.4.2 Diese Einzelstrafe ist für den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Zu- sammenhang mit der I._____ GmbH in Anwendung des Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen. Dabei unterscheidet sich dieser Betrug von den vorstehenden Ausführungen einzig in Bezug auf den Deliktsbetrag. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann da- her grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Betrug in Zu- sammenhang mit der B._____ GmbH hiervor verwiesen werden. Präzi- sierend ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des Um- satzerlöses und seines Rückzahlungswillens bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit für die I._____ GmbH über Fr. 30'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Auch wenn der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem gegenüber der B._____ GmbH geringer ausgefallen ist, handelt es sich um einen nicht unerheblichen Betrag. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Re- lation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein sachlicher, situativer als auch zeitlicher Zusammenhang zwischen den Delikten besteht. Der Be- schuldigte hat innert weniger Tage zwei Covid-19-Kredite – wenn auch für zwei unterschiedliche Unternehmen – bei der D._____ Bank beantragt und damit sein einmal entwickeltes Vorgehen wiederholt. Unter diesen Umstän- den erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um 9 Monate auf 2 Jahre zu erhöhen.

E. 6.4.3 Hinsichtlich der zweifachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in Zusammenhang mit der B._____ GmbH und der I._____ GmbH ergibt sich Folgendes:

- 40 - Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Ver- trauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegenge- bracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer be- stimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat einen Covid-19-Kredit von Fr. 80'000.00 für die B._____ GmbH sowie einen Covid-19-Kredit von Fr. 30'000.00 für die I._____ GmbH jeweils unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des zu hohen Umsatzerlöses unterschriftlich beantragt. Er reichte diese (unwah- ren) Urkunden in der Folge jeweils bei der D._____ Bank ein, um diese über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu täuschen. Die Taterfolge sind angesichts des den Angaben entgegengebrachten Vertrau- ens sowie der Benachteiligung im Umfang der zu Unrecht gewährten Kre- dite als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist jeweils nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte je- doch auch hinsichtlich der beiden Urkundenfälschungen über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das einer Urkunde entgegenbrachte besondere Ver- trauen nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dage- gen und damit einhergehend das Verschulden. Leicht verschuldensmin- dernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln. Insgesamt ist hinsichtlich der beiden Urkundenfälschung je einzeln betrach- tet unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfäl- schungen von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von je 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschungen in einem sehr engen sach- lichen sowie zeitlichen Zusammenhang zueinander sowie zu den beiden Betrügen stehen. Entsprechend geringer ist der mit den beiden Urkunden- fälschungen insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veran- schlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um insgesamt 5 Monate auf 2 Jahre und 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 41 -

E. 6.4.4 Hinsichtlich der zweifachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Zusammenhang mit der B._____ GmbH und der I._____ GmbH ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt als Rechtsgut in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. In Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, dient er auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei hätte er- folgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei fest- zusetzen. Mithin hat betreffend die Geldwäschereihandlungen im Sachver- haltskomplex B._____ GmbH keine Gesamtstrafenbildung unter Anwen- dung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Geldwä- scherei entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einzelstrafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Selbiges gilt hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen im Sachverhaltskomplex I._____ GmbH. Der Beschuldigte hat Fr. 80'000.00 bzw. knapp Fr. 30'000.00, die jeweils aus dem unter falschen Angaben Covid-19-Kredit der B._____ GmbH bzw. der I._____ GmbH stammen, von den Konten der genannten Gesellschaf- ten in bar bezogen und nicht im Interesse der Gesellschaften verwendet. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen bzw. nicht unerheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns ist mit den Barbezügen hinsichtlich der beiden Unter- nehmen jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus- gegangen und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte verfügte auch hin- sichtlich der Geldwäschereihandlungen über ein grosses Ausmass an Ent- scheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, jeweils auf die Verschleierungshandlungen zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten jeweils lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzu- lasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätz- liches Handeln.

- 42 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge für die beiden Tatbegehungen je einzeln betrachtet von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vergleichs- weise mittelschweren bzw. leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 12 bzw.

E. 6.4.5 Hinsichtlich der zweifachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB in Zusammenhang mit der B._____ GmbH und der I._____ GmbH ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Misswirtschaft als Konkursdelikt dient dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Er bezweckt zudem den Schutz der Gläubi- ger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermö- gensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6). Der Beschuldigte hat als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH bzw. der I._____ GmbH trotz Überschuldung bzw. begrün- deter Besorgnis einer Überschuldung weder Sanierungsmassnahmen er- griffen noch das Gericht benachrichtigt, sondern die Geschäftstätigkeit auf- recht erhalten, wodurch sich die finanzielle Lage der beiden Gesellschaften je weiter verschlechtert hat und der Konkurs verschleppt wurde. Nachdem die Konkurse mangels Aktiven eingestellt wurden, blieben die in Betreibung gesetzten und von ihm verschuldeten Forderungen im Betrag von über Fr. 47'000.00 (UA act. 7.1 3 f.) bzw. über Fr. 21'000.00 (UA act. 7.11.2 4 ff.) ungedeckt. Diese Beträge sind insgesamt nicht zu bagatellisie- ren. Es ist von einem leichten bis mittelschweren bzw. noch knapp leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist jeweils nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Geschäftsführers gekümmert und blieb untä- tig, womit er seine Pflichten als Geschäftsführer arg vernachlässigt hat. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der von ihm begangenen Miss- wirtschaft über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe

- 43 - vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seinen Verpflichtun- gen als Geschäftsführer nachzukommen, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Leicht ver- schuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten jeweils lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldens- mässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge je ein- zeln betrachtet von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten bis mittelschweren bzw. noch knapp leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 12 bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die beiden Misswirtschaften in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusam- menhang zueinander sowie zu den Betrügen, den Urkundenfälschungen und der Geldwäschereihandlungen stehen. Entsprechend geringer ist der mit den beiden Misswirtschaften insgesamt einhergehende Gesamtschuld- beitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um insgesamt

E. 6.4.6 Diese Strafe wäre an sich für die mehrfache Unterlassung der Buchführung angemessen zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist dies jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit hat es – auch unter Berücksichtigung der leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Tä- terkomponente (vgl. unten) – bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren De- likte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).

E. 6.4.7 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. oben), was leicht straferhö- hend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat sich von den zumindest teilweise einschlägigen Vorstrafen nicht beindru- cken lassen, sondern hat weiter delinquiert. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dür- fen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen des Nachtatverhaltens sind sodann seine seither ergangenen Ver- urteilungen (siehe dazu oben) zu berücksichtigen.

- 44 - Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vom äusseren Ablauf her zwar vor Vorinstanz teilweise anerkannt. Dies hat die Strafver- folgung angesichts der erdrückenden Beweislage jedoch nicht massgeblich erleichtert, so dass es sich nicht strafmindernd auswirkt. Nachdem er sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt stellt, nichts falsch gemacht zu haben, fehlt ihm denn auch jegliche Einsicht oder Reue. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte zwei Rückzahlungsvereinbarungen vereinbart hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellt eine Rück- zahlung von ertrogenen Geldern doch den Normalfall dar und haben zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erst Rückzahlungen im Betrag von Fr. 3'000.00 stattgefunden, wobei seit der erstinstanzlichen Verhandlung überhaupt keine Rückzahlungen mehr erfolgt sind (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6 f.). Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbslos (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 2 und 4). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinwei- sen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb sich die Täterkom- ponente leicht straferhöhend auswirken würde. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots hat es jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden.

E. 6.4.8 Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Straf- reduktion, wäre diese nicht von der vorinstanzlich ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 3 Jahren, sondern von der ohne Geltung des Verschlechte- rungsverbots deutlich höheren Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).

E. 6.5.1 Hinsichtlich des mit Geldstrafe zu ahndenden Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und Missbrauchs von Schildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG ergibt sich Folgendes: Nachdem der Beschuldigte die genannten Delikte bis zum 24. April 2022 und damit vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2023, mit dem der Beschuldigte wegen fahrlässigen Missbrauchs von

- 45 - Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen à Fr. 90.00 verurteilt wurde, und dafür ebenfalls eine Geldstrafe aus- zusprechen ist, hat das Gericht diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig und damit am 31. März 2023 beurteilt worden wären. Demgegenüber ist hinsichtlich der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 30. Oktober 2024 und vom 9. Dezember 2024 sowie hinsichtlich des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden vom 4. Mai 2026 keine Zusatz- strafe auszufällen, nachdem diese Verurteilungen erst nach dem erstin- stanzlichen Urteil im vorliegenden Fall gefällt wurden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweis auf BGE 124 II 39 E. 3c).

E. 6.5.2 Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die Tatbestände weisen allesamt den gleichen Straf- rahmen auf. Konkret am schwersten wiegt hingegen das neu zu beurtei- lende Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe (30 Tagessätze gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2023) an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 6.5.3 Hinsichtlich der Einsatzstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG bezweckt, dass kein Motorfahrzeug ohne Haftpflichtversiche- rung in den öffentlichen Verkehr gebracht und der Verkehrsteilnehmer vor nicht versicherungsgedecktem Schaden besonders geschützt werden soll (vgl. BGE 95 IV 22 E. 1c). Der Beschuldigte hat den VW Passat am Sonntag, 24. April 2022 um ca. 10:00 Uhr ohne Haftpflichtversicherung von R._____ nach Dättwil gelenkt. Auf dieser Strecke durchfuhr der Beschuldigte innerhalb von 10-15 Minuten bei einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen Innerorts- sowie Ausser- ortsbereiche und musste mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen. Leicht verschuldenserhöhend ist das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügt hat. Der Beschul- digte hätte ohne weiteres eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab- schliessen oder auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motor-

- 46 - fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür an- gemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

E. 6.5.4 Die Strafe wäre für den Missbrauch von Schildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG angemessen zu erhöhen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. IX/4). Diese Gesamtstrafe wäre sodann mit Blick auf die rechts- kräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Zudem wäre die Täterkomponente leicht straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu oben bei der Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte war denn auch bereits im Zeitpunkt der vorliegend mit einer Zusatzstrafe zu ahndenden Delikte mehrfach vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist selbst unter Berücksichti- gung des Abzugs der rechtskräftigen Grundstrafe von 30 Tagessätzen von einer deutlich über der vorinstanzlichen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu liegenden Geldstrafe auszugehen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots hat es damit jedoch sein Bewenden. Die von der Vorinstanz als Zu- satzstrafe ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme ei- ner Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehen- den Strafreduktion, wäre diese von der gedanklich deutlich höheren Geld- strafe in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom

4. Juli 2025 E. 3.2.2). Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und den Missbrauch von Schildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl vom 31. März 2023 der Staatsanwaltschaft Baden zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu verurteilen.

E. 6.5.5 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des ausbleibenden Einkommens des Beschuldig- ten, seiner zahlreichen hohen Schulden und vor dem Hintergrund, dass sein Vater die Wohnkosten übernimmt bzw. die Eltern alles bezahlen (GA act. 105 S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), ist der Tagessatz

- 47 - mit der Vorinstanz auf den Regelminimalsatz von Fr. 30.00 gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB festzusetzen.

E. 6.6.1 Die Vorinstanz ist sowohl die Freiheitsstrafe von 3 Jahren als auch die Geldstrafe von 80 Tagessätzen unbedingt auszufällen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jah- ren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei- lung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

E. 6.6.2 Der Beschuldigte, welcher mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. oben), ist – nachdem er sich weder von bedingten noch unbedingten Geldstrafen und Bussen hat beindrucken lassen – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er hat zwischen 2013 und 2015 teilweise kurze Zeit nach einer Verurteilung (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 3. April 2013, vom 9. Juli 2013 sowie vom 27. Juli 2015) und je- weils innerhalb der Probezeiten der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen, erneut und teilweise einschlägig delinquiert. Ab dem Jahr 2019 wurden ent- sprechend nur noch unbedingte Geldstrafen ausgefällt, wobei der Beschul- digte weiter vermehrt innert kurzer Zeit nach einer Verurteilung erneut de- linquiert hat (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 und vom 25. Februar 2020). Die vorliegend mit Freiheitsstrafe zu ahn- denden Delikte hat der Beschuldigte zu einem grossen Teil denn auch nur wenige Wochen nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

25. Februar 2020 begangen. Die Vorstrafen haben ihn völlig unbeeindruckt gelassen. Vielmehr hat er seine Delinquenz bis hin zu schwerwiegenden Vermögensdelikten ausgeweitet. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbe- lehrbaren Wiederholungstäters ab. Er hat sich denn auch nicht von der

- 48 - Eröffnung des vorliegenden Verfahrens im Oktober 2020 beindrucken las- sen, sondern hat – mit zunehmender Regelmässigkeit – weiter delinquiert (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2023, vom 30. Oktober 2024 sowie vom 9. Dezember 2024 und Urteil des Gerichtspräsi- diums Baden vom 4. Mai 2026). Hinzukommt, dass er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Grundlegende positive Persönlich- keitsentwicklungen oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Le- bensumstände sind nicht erkennbar. Vielmehr ist der Beschuldigte mittler- weile gar nicht mehr erwerbstätig und weist hohe Schulden im Betrag von Fr. 348'000.00 auf (GA act. 105 S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Insgesamt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbe- währung. Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte allein durch den Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheits- strafe oder der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, weshalb sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sind.

E. 6.7 Die Vorinstanz hat für die Übertretungen (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie Fahren ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) eine Gesamtbusse von Fr. 600.00 ausgefällt. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. 5.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese als mild erscheinende Gesamtbusse befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse und kann mit Blick auf das sehr hohe Mass an Entscheidungsfrei- heit, über welches der Beschuldigte namentlich hinsichtlich seines Unge- horsams im Betreibungsverfahren verfügt hat, unter keinem Titel herabge- setzt werden. Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB – ohne dies allerdings zu begründen – von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 ausgegangen. Hat das Ge- richt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes ermittelt, ist es jedoch sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Be- trag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Damit wäre die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, an sich auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzu- setzen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

E. 6.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

- 49 - Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2023 zu einer unbedingten Geld- strafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

7. Landesverweisung 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwie- sen. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer nicht obligato- rischen Landesverweisung zu verzichten. 7.2. Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verwei- sen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen mit der Schweiz und dem Heimatland. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2). 7.3. Der 33-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Alter von 6 Jahren in die Schweiz gekommen. Er verfügt über eine Nieder- lassungsbewilligung C (MIKA-Akten act. 243). Seine Muttersprache ist Al- banisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Er spricht Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Aufgrund seiner legalen Anwesenheitsdauer von rund 27 Jahren ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als soge- nannter «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt.

- 50 - Über eine eigentliche Kernfamilie verfügt der ledige und kinderlose Be- schuldigte nicht. Er führt auch sonst keine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fiele. Er hat zwar Kontakt zu einem Bruder und lebt mit seinen Eltern und einem weiteren Bruder zusammen, zu denen er einen guten Kontakt pflegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) ist hingegen nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte lebt vielmehr in einer selbstgewählten finanziel- len Unselbständigkeit. Es wäre ihm jederzeit zumutbar, einer Arbeit nach- zugehen. Ausserhalb der Familie ist wenig über die persönliche und gesell- schaftliche Integration des Beschuldigten bekannt. In seiner Freizeit ist er meistens zuhause oder geht mit seiner Mutter spazieren (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 8). Seine persönliche und gesellschaftliche Integra- tion erscheint vor diesem Hintergrund als höchstens durchschnittlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als ungenü- gend. Der Beschuldigte hat seine Lehre zum Schreinerpraktiker/EBA nicht abgeschlossen, nachdem der Lehrbetrieb noch vor seinem Lehrabschluss zugegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Danach hat er als Gebäudereiniger gearbeitet (UA act. 2.4 4) und sich anschliessend selb- ständig gemacht mit dem Einzelunternehmen P._____, der B._____ GmbH, der I._____ GmbH, der AA._____ AG sowie der AB._____ GmbH, wobei die Unternehmen entweder Konkurs gingen und das Konkursverfah- ren mangels Aktiven eingestellt wurde oder keine Aufträge (mehr) generie- ren konnte. Jedenfalls hat der Beschuldigte mit seinem bisherigen Ge- schäftsgebaren mehrfach Gläubiger geschädigt und sich strafbar gemacht. Der Beschuldigte hat denn auch Schulden im Betrag von Fr. 348'000.00 und ist ohne Einkommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Schul- den aus dem Covid-19-Kredit zahlt er derzeit keine zurück. Es ist von einem ausreichenden Bezug des Beschuldigten zu seinem Hei- matland auszugehen. Er ist im Kosovo geboren und dort bis zum sechsten Altersjahr aufgewachsen. Es ist davon auszugehen, dass eine (Wieder)ein- gliederung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stel- len würde, insbesondere angesichts seiner Arbeitserfahrung als Schreiner- praktiker und Gebäudereiniger. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenhei- ten durch seine Familie und seine Besuche im Kosovo vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Die Resozialisierungschan- cen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler und die Wirtschaftslage im Kosovo schwieriger sein dürfte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

- 51 - 7.4. Stark negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich seine Straffälligkeit aus. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe vorstehend). Neben den im Strafregisterauszug eingetragenen Vorstrafen wurde der Beschul- digte zwischen 2013 und 2025 – und damit teilweise auch nach dem erst- instanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren – weitere 18-mal mit Straf- befehlen zu Bussen vor allem wegen Strassenverkehrsdelikten und gering- fügigen Diebstahls verurteilt (vgl. MIKA-Akten). Nachdem der Beschuldigte wiederholt Vermögensdelikte und Verkehrsdelikte begangen, mit welchen das Vermögen, die Verkehrssicherheit und weitere Rechtsgüter betroffen wurden, hat er nunmehr erneut Verbrechen gegen das Vermögen und Ver- kehrsdelikte begangen. Er wird dafür unter anderem zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er hat das Vermögen anderer in nicht unerheblichem Ausmass geschädigt und andere im Strassenverkehr gefährdet. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel»), was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, bedarf es ausser- gewöhnlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Auswei- sung überwiegt. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Im Gegenteil ist der Beschuldigte in einer Gesamtbe- trachtung als unbelehrbarer Wiederholungstäter einzustufen. Das Verhal- ten des Beschuldigten lässt eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als stark ausgeprägt erscheinen, setzt er sich doch mit einer erschrecken- den Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinweg. Dabei ist es vor allem auch die Regelmässigkeit in der Verübung von Straf- taten, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsord- nung kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Weder vollzogene Geldstrafen und Bussen konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor, auch für weitere schwerwiegende Vermögensdelikte. Insge- samt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. 7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine beson- ders intensive Verbindung zur Schweiz aufweist, die über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgeht. In gesellschaftlicher und sozialer Hin- sicht scheint er zwar (höchstens) durchschnittlich integriert zu sein. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration erweist sich hingegen mit Blick auf sein seit Jahren ausbleibendes Einkommen und seine hohe Verschuldung als ungenügend. Stark getrübt wird seine Integration darüber hinaus durch seine wiederholte Delinquenz. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen, in persönlicher und gesell- schaftlicher Hinsicht eingebunden ist und zufolge der Rechtsprechung des EGMR aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz von rund 27 Jahren

- 52 - als «long-term immigrant» gilt, ist ihm zwar ein nicht unerhebliches persön- liches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen, auch wenn ihm eine Eingliederung im Kosovo zumutbar wäre. Demgegenüber steht ange- sichts ganz erheblicher Bedenken an seiner Legalbewährung ein sehr ho- hes öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten, der sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter mit einer erschreckenden Re- gelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinwegsetzt. Mit- hin überwiegt das sehr hohe öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. 7.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 3 bis 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen diverser, teils schwerwiegender Straftaten unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Es bestehen erhebliche Zweifel an einem künftigen Wohlverhal- ten. Unter Berücksichtigung des sehr hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung kann die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landes- verweisung von 5 Jahren unter keinem Titel herabgesetzt werden. 7.7. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzu- tragen (vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4; zur weitgehen- den Identität von Art. 21 sowie Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 zur Vor- gängernorm: Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Vom Beschuldigten als unbelehrbarer Wiederholungstäter geht eine sehr hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Er hat wiederum (auch) Verbrechen begangen und wird nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des sehr hohen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten.

8. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin AC._____ Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2020 sowie Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2022 zu bezahlen. Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Straf- punkt finden sich in der Berufung des Beschuldigten keine substanzierten Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderun- gen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbe- stritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82

- 53 - Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Verhandlungs- und die Dis- positionsmaxime gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. Sep- tember 2025 E. 2.2.1).

9. Kosten und Entschädigungen

E. 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Geldwäschereihandlungen jeweils in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zueinander sowie zu den Be- trügen und den Urkundenfälschungen stehen. Entsprechend geringer ist der mit den Geldwäschereihandlungen insgesamt einhergehende Gesamt- schuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 6 Monate auf 2 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 9.1 Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 9.2 Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung inklusive Weg und einer kurzen Nachbesprechung, mit gerundet Fr. 5'180.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Dem früheren amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlastung gestützt auf die eingereichte Kostennote eine Entschädi- gung von Fr. 1'630.00 auszurichten. Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 9.3 Fällt das Obergericht als Berufungsinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Somit sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'628.70 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'350.00) vollständig aufzuerlegen.

E. 9.4 Die dem früheren amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'644.90 wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung und die einem früheren amtlichen Verteidiger im erst- instanzlichen Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung von Fr. 4'425.15 sind vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 54 -

E. 9.5 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Privatklägerin AC._____ die ihr für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'983.98 zu bezahlen.

E. 10 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB;

- der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB;

- des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG;

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG;

- des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG;

- des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

31. März 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

- 55 - 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AC._____ Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2020 sowie Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

13. Oktober 2022 zu bezahlen. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.284 (ST.2023.252; StA.2020.173) Urteil vom 17. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Burger, […] Gegenstand Betrug, Misswirtschaft usw.

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 4. Dezember 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkun- denfälschung, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. 2. Mit Urteil vom 5. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Baden den Be- schuldigten wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsver- fahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG, Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und Fahrens ohne Fahr- zeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 3 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00, ersatz- weise 6 Tage Freiheitsstrafe. Zudem verwies es den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für fünf Jahre des Landes und entschied über die Zivilklagen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2024 beantragte der Beschul- digte einen vollumfänglichen Freispruch. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 2. Juni 2025 vorgängig zur Berufungsverhand- lung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme ein.

- 3 - 3.5. Der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Ernst Kistler, wurde mit Verfügung vom 12. August 2025 aus seinem Amt entlassen und mit Verfü- gung vom 28. August 2025 als neue amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. Nicole Burger eingesetzt. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 17. August 2026 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung, die Landes- verweisung und die Zivilforderungen. Unangefochten geblieben und des- halb nicht zu überprüfen ist einzig die Höhe der Entschädigung des frühe- ren amtlichen Verteidigers sowie der Vertreterin der Privatklägerin (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. B._____ GmbH (Anklagesachverhalt I/A) 2.1. Betrug 2.1.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt im We- sentlichen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des Betrugs schuldig (vorinstanzliches Urteil E. III/3 und IV/1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, weder arglistig getäuscht noch vorsätzlich gehandelt zu haben (Plädo- yer der Verteidigung S. 3 f.). 2.1.2. Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB; zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. zu «Covid-19-Krediten»: BGE 151 IV 113 E. 1.5; BGE 151 IV 201 E. 3; BGE 150 IV 169 E. 5; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2026 vom 18. Juni 2026 E. 2.2.1). 2.1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so zugetragen hat, wie es in der Anklage geschildert wird (Kreditvereinbarung vom 3. April

- 4 - 2020 durch den Beschuldigten ausgefüllt und unterzeichnet mit Zusiche- rungen; nicht im Jahr 2019 tatsächlich eingenommener Umsatzerlös; Aus- zahlung Kredit von Fr. 80'000.00; Verbrauch des Kreditbetrages durch Bar- bezüge innert rund zwei Wochen; eingetretener Schaden; auf den vo- rinstanzlich erstellten Sachverhalt kann verwiesen werden, vgl. vorinstanz- liches Urteil E. III/3 und IV/1; GA act. 115 f.; Berufungsbegründung; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Umstritten ist, ob der Beschul- digte einen Umsatz von Fr. 854'060.00 angeben durfte, ob eine arglistige Täuschung vorlag und ob er vorsätzlich gehandelt hat. 2.1.4. 2.1.4.1. Der Beschuldigte hat als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH (mittlerweile als B._____ GmbH in Liq. gelöscht; vormals C._____ GmbH) am 3. April 2020 unter Angabe eines Umsatzes von Fr. 854'060.00 bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit von Fr. 80'000.00 beantragt (UA act. 1.5 52), der ihm schliesslich am 6. April 2020 ausbezahlt wurde (UA act. 7.11 106). Der angegebene Umsatzerlös stimmte hingegen nicht mit dem tatsächlich im Jahr 2019 (Statutendatum tt.mm. 2019) erwirtschaf- teten Umsatz überein. Der Beschuldigte hat sich bei diesem Betrag nicht auf aus der Buchhaltung stammenden definitiven oder provisorischen Um- satzangaben aus dem Jahr 2019 gestützt. Er behauptet auch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die B._____ GmbH im Jahr 2019 einen Um- satz in genannter Höhe tatsächlich erwirtschaftet hat. Damit einhergehend ergibt sich ein solcher auch nicht aus den Gutschriften der Bankkonten. Für das Jahr 2019 sind einzig auf dem Konto der E._____ Bank zwei namhafte externe Zahlungseingänge in der Höhe von insgesamt Fr. 6'856.70 ver- zeichnet worden (UA act. 7.9 19 f.). Aus dem Einwand des Beschuldigten, die Angabe von Fr. 854'060.00 habe auch «erwarteten» Umsatz umfasst und er habe diesen angeben dürfen (GA act. 107 S. 8), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Covid- 19-Kreditvereinbarung verlangte in Block 1 unmissverständlich die Angabe des definitiven oder provisorischen Umsatzerlöses 2019 oder 2018 (Ziff. 3 «definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisorischer Um- satzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018»). Eine Buchhaltung, aus welcher der Beschuldigte einen definitiven oder proviso- rischen Umsatzerlös hätte ableiten können, lag nicht vor (vgl. unten zur Un- terlassung der Buchführung). Die vom Beschuldigten eingereichten zwei «Aufträge» der F._____ GmbH vom 6. Februar 2020 über Fr. 49'542.00 bzw. Fr. 240'284.25 (anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 1 und 2) sind hierfür nicht geeignet. Aufgrund ihres Ausstellungsdatums im Jahr 2020 haben diese offensichtlich nichts mit dem Umsatz für das Jahr 2019 zu tun. Dies wird denn auch durch die an- lässlich der Berufungsverhandlung eingereichte und vom Beschuldigten sowie der F._____ GmbH unterzeichnete «Auftragserteilung» bestätigt,

- 5 - weist diese doch das Eingangsdatum 14. Februar 2020 auf (an der Beru- fungsverhandlung eingereichte Unterlagen). Daran ändert entgegen dem Beschuldigten (Eingabe vom 21. Juli 2025) auch nichts, dass die B._____ GmbH nach ihrer Gründung im Mai 2019 allenfalls ein überjähriges Ge- schäftsjahr 2019/2020 hätte führen dürfen (GA act. 107 S. 7; vgl. § 91 StG Kanton Aargau), zumal die Covid-19-Kreditvereinbarung ausdrücklich auf den Umsatzerlös 2019 bzw. 2018 abstellt. Darüber hinaus hat der Beschul- digte zwei weitere «Aufträge» von G._____ vom 5. September 2019 über Fr. 101'180.00 bzw. Fr. 476'495.00 eingereicht (anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 3 und 4). Auch diese sind nicht geeignet, einen definitiven oder provisorischen Umsatzerlös 2019 auszuweisen. Es handelt sich bei den genannten Dokumenten zwar um Offerten, die von G._____ – mit anlässlich der Berufungsverhandlung ein- gereichtem – Schreiben vom 9. September 2019 akzeptiert worden sind. Fest steht jedoch auch, dass die Aufträge erst im Mai oder Oktober 2020 hätten ausgeführt werden sollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17; anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Be- lege Nr. 3 und 4). Damit einhergehend gab der Beschuldigte denn auch selbst an, die B._____ GmbH habe keine laufenden Aufträge gehabt. Eine Anzahlung hätte er nur kurz vor Auftragsstart einverlangen können (GA act. 107 S. 8, GA act. 108 S. 9 und GA act. 110 S. 12; vgl. anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichtes Schreiben von G._____ vom 9. Septem- ber 2019, wonach die erste Anzahlung bei Arbeitsbeginn erfolgen werde). Die Arbeiten wurden denn auch nie ausgeführt, zumal G._____ im Dezem- ber 2019 verstorben ist. Damit ist offensichtlich, dass die eingereichten Of- ferten keinen Umsatz darstellen. Als Debitoren, die bei kaufmännischer Buchführung als Forderungen und damit einhergehend auch als Umsatz erfasst werden können, kommen nur – wie es der alternative Begriff für Debitoren «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen» bereits aufzeigt

– erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren bzw. daraus entstandene Forderungen in Betracht. Solche sind hier nicht ersichtlich (vgl. zur Miss- wirtschaft). Entgegen dem Beschuldigten (GA act. 107 S. 8) hätte der Betrag von Fr. 854'060.00 auch nicht in Block 2 eingetragen werden können. Dort durfte – für den Fall, dass keine Angaben zum Umsatzerlös gemacht wer- den konnten – der geschätzte Umsatzerlös nach der vorgegebenen Formel berechnet werden («Geschätzter Umsatzerlös = 3x angegebene Nettolohn- summe; min. Fr. 100'000; max. Fr. 500'000»). Dass er einen auf der drei- fachen Nettolohnsumme beruhenden geschätzten Umsatzerlös habe de- klarieren wollen, hat der Beschuldigte nie behauptet. Im Übrigen wäre auch dieser Betrag mit Fr. 854'060.00 klar übersetzt gewesen, zumal die B._____ GmbH keine Angestellten hatte und auch keine Lohnzahlungen an den Beschuldigten ersichtlich sind (UA act. 7.9 19 f.; GA act. 108 S. 9 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 8). Das ist mit Blick darauf,

- 6 - dass der Beschuldigte Block 1 ausgefüllt hat, aber auch nicht weiter von Belang. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten angege- bene Umsatz von Fr. 854'060.00 jeglicher Grundlage entbehrte. Der Be- schuldigte hat die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiege- lung falscher Tatsachen hinsichtlich des Umsatzerlöses getäuscht. Darüber hinaus hat der Beschuldigte zugesichert, den Covid-19-Kredit in- nerhalb von fünf Jahren ab Gewährung des Kredits an die Bank zurückzu- bezahlen (vgl. Kreditvereinbarung Ziff. 7, UA act. 7.7 190). Nachdem der Beschuldigte am 6. April 2020 über den Kreditbetrag verfügen konnte, war dieser innert weniger Tage vollständig aufgebraucht. Die B._____ GmbH verfügte zudem weder über liquide Mittel noch über sonstige namhafte und werthaltige Aktiven im Zeitpunkt des Kreditantrags (vgl. unten bei der Miss- wirtschaft zum Fahrzeug). Mithin bestanden keine namhaften Debitoren, zumal G._____ im Dezember 2019 verstorben war und der Beschuldigte selbst aussagte, dass dessen Aufträge verschoben worden seien bzw. die Erben ihm mitgeteilt hätten, dass er warten müsse (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 17). Auch hinsichtlich der F._____ GmbH hatte der Beschuldigte mit der Ausführung der Arbeiten noch nicht begonnen. Die Aufträge sind ebenfalls verschoben worden, weshalb noch keine Anzah- lung verlangt werden konnte (GA act. 107 f. S. 8 f.; GA act. 109 S. 12); viel- mehr bestanden Schulden, mitunter belief sich der negative Kontostand bei der H._____ Bank im Zeitpunkt des Kreditantrags auf minus Fr. 16'953.40 (UA act. 7.8 84) und es folgten bereits vor dem Kreditantrag Betreibungen (vgl. Misswirtschaft; UA act. 7.1 4). Angesichts der finanziellen Lage, der fehlenden laufenden Aufträge und des Verbrauchs des Kreditbetrags innert weniger Tage bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung keinen ernsthaften Willen zur Rückzahlung des Kreditbetrags hatte bzw. voraussah, dass die B._____ GmbH dazu nicht fähig sein wird. Dies umso mehr, als sich das Unternehmen wenige Wochen nach Bezug des Covid-19-Kredits – sofern der Beschuldigte die gebotenen Massnahmen bei bestehender Überschul- dung ergriffen hätte – bereits im Konkursverfahren hätte befinden müssen (vgl. unten zur Misswirtschaft). Insofern der Beschuldigte vorbringt, dass es kein Problem gewesen wäre, den Kreditbetrag innert 60 Monaten im Betrag von jeweils Fr. 1'333.00 zurückzubezahlen (Stellungnahme vom 21. Juli 2025 S. 3), kann ihm bereits vor dem Hintergrund, dass in den Monaten nach Bezug keine tatsächliche Kreditrückzahlung erfolgt ist, nicht gefolgt werden. 2.1.4.2. Die Arglist ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim «Covid-19-Kredit» mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der be- sonderen Lage im Zeitpunkt des Kreditantrags und dem in der Covid-19-

- 7 - Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, we- gen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.00 jedoch nicht vorgesehen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Dass die falsche Angabe zum Umsatzerlös dem Beschuldigten bewusst sein musste (vgl. unten), trifft offensichtlich nicht auch für die D._____ Bank zu. Soweit der Beschuldigte geltend macht, eine Bankmitarbeiterin habe ihm gesagt, er dürfe den «erwarteten» Umsatzerlös eintragen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Fall, dass der definitive Umsatz für das Jahr 2019 nicht vorlag, hätte der Beschuldigte den erwarteten Umsatz im Sinne des provisorischen Umsatzes für das Jahr 2019 in Block 1 eintra- gen dürfen. Die vom Beschuldigten eingereichten Offerten stellen indessen offensichtlich keinen Umsatz dar und erst recht nicht für das Jahr 2019 (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund ist es nicht so, dass eine Bankmitarbeiterin ihm erlaubt hätte, einen objektiv falschen Umsatz einzusetzen. Ebenso we- nig konnte die Bank wissen, dass die Angabe falsch war. Unglaubhaft ist weiter sein Vorbringen, er habe der Bankmitarbeiterin seine «Aufträge» per Post zugestellt. Solche Unterlagen finden sich in den edierten Bankunter- lagen denn auch nicht (UA act. 7.11 1 ff. und UA act. 1.5 1 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bankmitarbeiterin ihm gesagt hat, dass er die konkreten und vorgenannten «Aufträge» als erwarteten Umsatz eintragen könne. Die Bankmitarbeiterin hatte denn auch nicht über die gleichen Informationen wie der Beschuldigte als Geschäfts- führer der B._____ GmbH verfügt. Die D._____ Bank konnte die Details zum Umsatz der B._____ GmbH nicht kennen. Vielmehr hat die Covid-19- Kreditvereinbarung den durch die Bank zu prüfenden formalen Anforderun- gen (wie Vollständigkeit der Erklärungen und Informationen, Unterschrift und Zeichnungsberechtigung, Kreditbetrag maximal 10% des in der Selbst- deklaration angegebenen Umsatzerlöses) entsprochen und keine Beson- derheiten enthalten, die bei der D._____ Bank bzw. deren Mitarbeitern Zweifel an der Richtigkeit der Umsatzangabe hätten begründen können. Insbesondere erweist sich der angegebene Umsatz von Fr. 854'060.00 für eine Gesellschaft mit 10 Mitarbeitern (vgl. UA act. 1.5 52) im Baugewerbe, selbst vor dem Hintergrund, dass sie erst im Mai 2019 gegründet wurde, ohne Weiteres als plausibel. Der Beschuldigte hat als damaliger Gesell- schafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH in der Covid-19-Kredit- vereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und «der Wahrheit entsprechen» würden und mit der Unterzeichnung des For- mulars, mit der er die verschiedenen Geheimnisträger von deren Geheim- haltung entbunden und zum Datenaustausch ermächtigt hat, den Eindruck erweckt, dass er von nachträglichen Kontrollen nichts zu befürchten habe

- 8 - (UA act. 7.7 190). Damit hat angesichts der damaligen besonderen Lage kein Anlass bestanden, die Umsatzangabe einer genaueren Prüfung zu un- terziehen und die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter durften auf die Richtigkeit des deklarierten Umsatzes vertrauen. Arglistig war sodann auch die Täuschung über den Rückzahlungswillen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2). Für die D._____ Bank bestanden trotz der prekären finan- ziellen Situation der B._____ GmbH keine konkreten Anhaltspunkte dafür, am Erfüllungswillen des Beschuldigten zu zweifeln. Die Bank war nicht ge- halten, noch war es angesichts der Fülle der damals eingehenden Anträge zumutbar, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, insbesondere das Be- stehen weiterer Konten oder Vermögenswerte, abzuklären. Vor dem Hin- tergrund der Besonderheiten der damaligen Situation war der vorge- täuschte Leistungswille – auch wenn ein solcher rückblickend aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft augenscheinlich nicht bestanden haben kann – für die Bank im Tatzeitpunkt nicht als solcher erkennbar. Fehlt es indessen an der Erkennbarkeit bzw. an der Zumutbarkeit entsprechender Abklärungen, fehlt es an einer die Arglist ausschliessenden Opfermitver- antwortung, weshalb auch die Täuschung über den Erfüllungswillen arglis- tig erfolgt ist. Zusammenfassend hat der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mit- arbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich des Umsatzer- löses und seines Rückzahlungswillens arglistig getäuscht. Vor diesem Hin- tergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter auch hinsichtlich der Zusicherungen in der Covid-19-Kre- ditvereinbarung, wonach die B._____ GmbH durch die Covid-19-Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei und der Angabe zum Verwendungszweck (Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der lau- fenden Liquiditätsbedürfnisse), arglistig getäuscht hat. 2.1.4.3. Der Vermögensschaden bzw. die schädigende Vermögensdisposition be- steht im durch arglistige Täuschung erlangten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 80'000.00, auf den kein Anspruch bestan- den hat. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Covid-19-Kre- dits kein Rückzahlungswille vorhanden war, bestand mehr als ein begrün- detes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die

- 9 - Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Es resultierte denn auch bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgten Bürg- schaftsgenossenschaft ein Ausfall von Fr. 80'000.00 (sog. Dreiecksbetrug; UA act. 7.11 113). 2.1.5. Der Beschuldigte unterzeichnete die Covid-19-Kreditvereinbarung der B._____ GmbH, obwohl er zumindest in Kauf nahm, damit die Bank bzw. deren Angestellte arglistig zu täuschen. Die finanzielle Situation der B._____ GmbH sah desolat aus. Das war dem Beschuldigten bewusst. Es bestanden weder flüssige Mittel noch eine tragfähige Auftragslage (vgl. oben); zudem lagen Schulden vor. Ebenso war ihm bewusst, dass für das Jahr 2019 keine Umsätze in deklarierter Höhe vorlagen, war er doch einzi- ger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH. In dieses Bild passt auch seine wahrheitswidrige Angabe in der Covid-19-Kreditvereinba- rung, wonach die B._____ GmbH über 10 Mitarbeiter verfüge (UA act. 1.5 52 Ziff. 1; GA act. 108 S. 9 f., wonach die B._____ GmbH keine Mitarbei- tenden gehabt hat; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), was den an- gegebenen Umsatz noch plausibler erscheinen liess. Indem der Beschul- digte die Umsatzangabe dennoch unterschriftlich bestätigte und für die B._____ GmbH einen Kredit von Fr. 80'000.00 erwirkte, nahm er in Kauf, die Bank arglistig zu täuschen. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der im Antragsformular unterschriftlich bestätigten Zusicherung seines Rück- zahlungswillens. Der Beschuldigte beabsichtigte von vornherein nicht, den Covid-19-Kredit zurückzubezahlen (vgl. oben). Durch die Falschangaben wollte der Beschuldigte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszah- lung eines Kredits erreichen. Der Beschuldigte nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewäh- rung eine Überprüfung der Zusicherungen bzw. der Umsatzangaben nicht erfolgen würde. Indem er im Wissen um den fehlenden Rückzahlungswillen sowie unter Inkaufnahme der wahrheitswidrigen Umsatzangaben der B._____ GmbH einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Soweit sich der Beschuldigte wohl sinngemäss auf einen Sachverhaltsirr- tum beruft (Art. 13 StGB; ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4), weil er davon ausgegan- gen sei, eine Bankmitarbeiterin habe ihm gesagt, er dürfe einen «erwarte- ten» Umsatz angeben, und er darunter (wohl) verstanden haben will, dass auch offerierte Beträge angegeben werden können, ist dies als Schutzbe- hauptung zu werten. Der Beschuldigte führte die Buchhaltung der I._____ GmbH für einige Zeit (vgl. unten zur I._____ GmbH), weshalb ihm klar war, was unter Umsatzerlös zu verstehen ist. Dass die von ihm eingereichten Offerten weder Umsatz noch Debitoren darstellten (vgl. oben), musste ihm entsprechend bewusst gewesen sein. Darüber hinaus ist die Covid-19-

- 10 - Kreditvereinbarung auch für Laien unmissverständlich dahingehend formu- liert, dass der Umsatz für das Jahr 2019 oder 2018 anzugeben ist (Block 1). Falls ein solcher nicht vorhanden sei, könne der Umsatz anhand der Nettolohnsumme berechnet werden (Block 2). Vor diesem Hintergrund war es für den Beschuldigten offensichtlich, dass Umsatz aus dem Jahr 2020 nicht angegeben werden konnte. Andernfalls hätte Block 2 auch gar keinen Anwendungsbereich gefunden. 2.1.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 2.2. Urkundenfälschung 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe mit der unwahren Umsatz- angabe in der Covid-19-Kreditvereinbarung zugleich vorsätzlich und in un- rechtmässiger Vorteilsabsicht eine Falschbeurkundung begangen (vo- rinstanzliches Urteil E. IV/2). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, keine falschen Umsatzzahlen eingetragen zu haben (Plädoyer der Ver- teidigung S. 4). 2.2.2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziff. 1 StGB; BGE 151 IV 113 E. 1.9; BGE 151 IV 201 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4). 2.2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Betrug erstellt, dass der Beschuldigte am 3. April 2020 mit der von ihm un- terzeichneten Covid-19-Kreditvereinbarung die Auszahlung eines Covid- 19-Kredits in der Höhe von Fr. 80'000.00 bei der D._____ Bank erwirkt hat. 2.2.4. Der Beschuldigte hat auf der Covid-19-Kreditvereinbarung einen Umsatz von Fr. 854'060 bestätigt, obwohl der Umsatz deutlich geringer ausfiel, zu- mal die externen Zahlungseingänge auf den Konten nur Fr. 6'856.70 betra- gen haben (vgl. oben zum Betrug).

- 11 - Den Angaben des Antragstellers eines Covid-19-Kredits zum Umsatzerlös kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die für eine Falsch- beurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu; entsprechend kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2026 vom 18. Juni 2026 E. 2.2.1). In der Covid-19-Kreditvereinbarung wurde explizit eine Bestätigung hin- sichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldig- ten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass der Angabe zum Umsatzerlös eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommen würde. Der Beschuldigte hat mit der falschen Angabe zum Umsatzerlös zumindest die Auszahlung eines höheren Covid-19-Kre- dits erwirken wollen, auf den die B._____ GmbH keinen Anspruch gehabt hat. 2.2.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. 2.3. Geldwäscherei 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe vorsätzlich – nachdem er einen Betrug hinsichtlich des Covid-19-Kredits begangen habe – mit den Barbezügen die Papierspur des Geldes unter- brochen (vorinstanzliches Urteil E. IV/3). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, dass keine Vortat bestanden habe, er Belege für die Verwendung des Bargelds habe und er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Plädoyer der Ver- teidigung S. 4). 2.3.2. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei strafbar (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tat- bestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer

- 12 - schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Ver- brechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b). Der Bezug von Bargeld stellt in der Regel eine Geldwäschereihandlung dar, da die Bewegungen der Ver- mögenswerte (sog. «Papierspur») nicht mehr anhand von Bankunterlagen nachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2). 2.3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen zum Betrug erstellt und unbestritten geblieben, dass der Covid-19-Kreditbetrag von Fr. 80'000.00 am 6. April 2020 ausbezahlt worden ist und vom Beschul- digten bis am 17. April 2020 in bar bezogen worden ist (zwei Mal Fr. 30'000.00 am 8. April 2020, Fr. 5'000.00 am 10. April 2020 sowie am

11. April 2020, Fr. 10'000.00 am 17. April 2020). Umstritten ist die Verwen- dung des Bargelds sowie das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten. 2.3.4. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zu bestätigen ist, hat sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist das Vortatenerforder- nis erfüllt. Den ertrogenen Covid-19-Kredit hat der Beschuldigte vollum- fänglich in bar bezogen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Verwen- dungszweck des in bar abgehobenen Betrags erweisen sich als nicht glaubhaft. Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, über die Hälfte des Kredits für eine Musterküche im Betrag von Fr. 55'100.00 ausgegeben zu haben. Damit habe er eine Ausstellung ma- chen wollen (GA act. 109 S. 11). Dazu reichte er eine Quittung ein, wonach J._____ der F._____ GmbH bestätigt haben soll, den Betrag am 8. April 2020 erhalten zu haben (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung eingereichte Unterlagen, Beilage 6). Es erscheint indessen wenig glaubhaft, dass sich der Beschuldigte bereits innert zwei Tagen nach Be- zug des Covid-19-Kredits zur grössten Investition entschloss, welche die B._____ GmbH – soweit ersichtlich – je getätigt hat. Vor diesem Hinter- grund wäre denn auch ein Vertrag und anderweitige Korrespondenz (Ver- tragsverhandlung, Auftragsbestätigung, Auswahl von Bestandteilen, Ab- messungen, Garantie usw.) zu erwarten gewesen. Darüber hinaus lässt auch der Verbleib der angeblich gekauften Küche seine Aussagen als wi- dersprüchlich erscheinen. Der Beschuldigte gab an, er habe die Küche spä- ter entsorgen müssen, weil ihm vom Vermieter die Geschäftsräume in Q._____ gekündigt worden seien, er keinen Platz mehr gehabt habe und niemand die Küche habe kaufen wollen. Er habe sie nach der Kündigung rausstellen müssen (GA act. 109 S. 11; Protokoll der

- 13 - Berufungsverhandlung S. 9). Die Geschäftsräume in Q._____ wurden ihm jedoch bereits per Januar 2020 und damit bereits vor dem angeblichen Kauf der Küche gekündigt (UA act. 1.4 9). Darüber hinaus erscheint es le- bensfremd, eine Küche für eine Ausstellung für einen derart hohen Betrag zu kaufen, nur um sie schliesslich zu entsorgen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte denn auch nicht mehr an, dass es sich um eine Musterküche für eine Ausstellung gehandelt habe, sondern gab abweichend davon an, dass es sich um eine Küche gehandelt habe, die für einen Auftrag bestellt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Das erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund unglaubhaft, wo- nach der Auftraggeber G._____ im Dezember 2019 verstorben ist und die Erben dem Beschuldigten mitgeteilt hatten, zu warten (vgl. oben). Ebenso widersprüchlich und damit unglaubhaft ist sein Vorbringen, wonach er rund ein Drittel des Covid-19-Kredits für eine Website, Laminat und Flyer im Be- trag von EUR 26'060.00 ausgegeben haben will. Er reichte dazu eine Rech- nung vom 6. August 2020 ein (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichte Unterlagen, Beilage 9; GA act. 109 S. 12, wonach der Beschuldigte das Datum bestätigt). Einerseits wäre ein Vertrag, ander- weitige Korrespondenz (Vertragsverhandlung, Auftragsbestätigung, Mittei- lung von Zugangsdaten für die Website, Gut zum Druck für die Flyer, Bilder und Texte zur Genehmigung, etc.) oder Belege hinsichtlich der Bezahlung des Betrages zu erwarten gewesen. Zudem wurde die Rechnung erst rund vier Monate nach der Barabhebung des Covid-19-Kredits erstellt. Dass der Beschuldigte das Geld bar abgehoben hat, um dieses vier Monate lang zu- hause zu lagern, erscheint lebensfremd. Dies umso mehr, als bis zur Rech- nungsstellung eine Betreibung im Betrag von Fr. 17'227.80 mit anschlies- sender Konkursandrohung erfolgte (UA act. 7.1 4), was durch Verwendung des angeblich für eine Website, Flyer und Laminat ausgegebenen Betrag hätte verhindert werden können und damit naheliegender war. Damit steht fest, dass der Beschuldigte den Covid-19-Kredit in bar bezogen und nicht im Interesse der B._____ GmbH verwendet hat. Der Verbleib des Betrages lässt sich indessen nicht mehr eruieren, zumal der Beschuldigte

– obwohl er als Geschäftsführer der B._____ GmbH dazu verpflichtet ge- wesen wäre – keine glaubhaften Aussagen zum Verbleib des Bargelds oder damit übereinstimmende Quittungen oder Rechnungen vorweisen konnte. Jedenfalls hat er angesichts dieser Umstände die Papierspur des ausbezahlten Kredits unterbrochen und damit eine typische Vereitelungs- handlung begangen. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen auf der Covid-19-Kreditvereinbarung zur Er- langung des Kredits (hinsichtlich der Umsatzangaben und seines Rückzah- lungswillens, vgl. oben) aufgrund des expliziten Hinweises auf die Straffol- gen damit rechnen müssen, dass die Fr. 80'000.00 aus einem schwerwie- genden Delikt stammen. Indem er das Geld innerhalb kurzer Zeit abhob,

- 14 - ohne Rechnungen oder Belege dafür zu haben, nahm er in Kauf, dass die Auffindung bzw. Einziehung des Geldbetrags vereitelt oder erschwert wer- den könnte. Damit hätte der Beschuldigte den Tatbestand der Geldwäscherei grund- sätzlich mehrfach erfüllt (mehrere Bargeldbezüge). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Sachverhaltskomplex hingegen wegen einfacher Geldwäscherei und nicht wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt, ob- wohl dies aufgrund der Mehrzahl von Handlungen richtig gewesen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einem Schuld- spruch wegen einfacher Geldwäscherei. Dass die Vorinstanz in ihrem Dis- positiv einen Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei festgehalten hat, ändert nichts daran, zumal sich dieser aus einem einfachen Schuld- spruch im Sachverhaltskomplex B._____ GmbH und einem einfachen Schuldspruch im Sachverhaltskomplex I._____ GmbH (vgl. unten) zusam- mensetzt. 2.3.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig. 2.4. Misswirtschaft 2.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Misswirtschaft schuldig ge- sprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass spätestens Ende Mai 2020 begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe. Obwohl der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH dazu verpflichtet gewesen wäre, habe der Beschuldigte weder eine Zwischenbilanz erstellt noch eine Überschuldungsanzeige ge- tätigt, wodurch es zu einer kausalen Verschlechterung der Vermögenslage der B._____ GmbH gekommen sei, zumal fortlaufend neue Schulden und Betreibungen eingegangen seien. Schliesslich sei am 28. September 2020 der Konkurs über die B._____ GmbH eröffnet worden (vorinstanzliches Ur- teil E. IV/4). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, weder durch arge Nachlässigkeit eine Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert zu haben noch vorsätzlich gehandelt zu haben (Plädo- yer der Verteidigung S. 4). 2.4.2. Der Schuldner, der namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, un- verhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge- währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens-

- 15 - verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsun- fähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, der Misswirtschaft schuldig (Art. 165 Ziff. 1 StGB; BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 sowie 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unter- lassung verübt werden, wenn rechtliche Handlungspflichten wie z.B. gesell- schaftsrechtliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Be- rufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesell- schaft, im Falle der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR in der im Tatzeitpunkt sowie bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), vor (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2024 vom 23. April 2026 E. 2.1). Ein Schuldspruch wegen Miss- wirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögenseinbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus. Der subjektive Tat- bestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht we- niger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allge- mein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1 und BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 165 StGB). 2.4.3. 2.4.3.1. Spätestens am 28. Mai 2020 war die B._____ GmbH zahlungsunfähig und es bestand eine Überschuldung. Die Konten der B._____ GmbH wiesen ab Ende 2019 grossmehrheitlich einen Negativsaldo auf oder einen Saldo von nahe Fr. 0.00 (UA act. 7.9 14-17; UA act. 7.9 28-31; UA act. 7.10 21; UA act. 7.11 51-54; UA act. 7.8 48-50). Zudem sind ab Februar 2020 regel- mässig Betreibungen verzeichnet, wobei am 28. Mai 2020 Fr. 17'227.80 durch die H._____ Bank in Betreibung gesetzt wurden, ohne dass dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde (Betreibungsregisterauszug, UA act. 7.1 4 und Betreibungsbegehren, UA act. 7.8 62). Als Schutzbehauptung zu

- 16 - werten ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5), dass der Beschul- digte nicht gewusst habe, dass man Rechtsvorschlag erheben könne, zu- mal bereits ab 2018 für sein anderes Unternehmen I._____ GmbH diverse Male Rechtsvorschlag erhoben wurde (UA act. 7.11.2 4 f.). Beim genann- ten Betrag handelt es sich mit Blick auf den die externen Zahlungseingänge im Jahr 2019 von Fr. 6'856.70 um einen sehr hohen Betrag (UA act. 7.9 19 f.). Nachdem die hohe in Betreibung gesetzte Forderung der H._____ Bank – trotz des notabene zwei Monate zuvor bezogenen Covid-19-Kredits im Betrag von Fr. 80'000.00 – offensichtlich nicht bezahlt werden konnte, ist erstellt, dass die B._____ GmbH nicht über die liquiden Mittel verfügt hat, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Auch wenn der Mangel an Liquidität nicht zwingend mit einer Überschuldung einhergehen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.4), ist diese vorliegend erstellt (zum Begriff der Überschuldung vgl. Art. 810 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung bzw. Art. 725b Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Mithin standen den (bekannten) Passiven, bestehend aus dem Covid- 19-Kredit von Fr. 80'000.00 sowie dem negativen Kontostand bei der H._____ Bank von über Fr. 17'000.00, keine namhaften Aktiven gegen- über. Das Unternehmen verfügte zwar über einen VW Passat. Selbiger ge- hörte jedoch dem Vater des Beschuldigten (UA act. 1.4 10; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Es bestanden zudem keine Debitoren. Zwar hat der Beschuldigte diverse «Aufträge» eingereicht (vom 6. Februar 2020 über Fr. 49'542.00; vom 6. Februar 2020 über Fr. 240'284.25; vom 5. Sep- tember 2019 über Fr. 101'180.00; vom 5. September 2019 über Fr. 476'495.00; an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen Nr. 1-4). Tatsächlich erbrachte Leistungen oder gelieferte Wa- ren sind hingegen nicht ersichtlich (vgl. ausführlich dazu oben beim Be- trug). Der Beschuldigte gab denn auch selbst an, dass Aufträge verscho- ben oder abgesagt worden seien. Laufende Aufträge hätten sie keine ge- habt. Eine Anzahlung hätte man nur kurz vor Auftragsstart machen können (GA act. 107 S. 8, GA act. 108 S. 9 und GA act. 110 S. 12). 2.4.3.2. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH oblag dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, der Finanzpla- nung, der Einberufung einer Gesellschafterversammlung und Beantragung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust, der Erstellung einer Zwi- schenbilanz bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sowie die Be- nachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR; Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 OR und Art. 716a OR [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]).

- 17 - Trotz spätestens am 28. Mai 2020 bestehender Überschuldung hat der Be- schuldigte als Geschäftsführer (vgl. Art. 29 StGB) die notwendigen Schritte nicht eingeleitet. Er hat weder die Bilanz deponiert noch Anstalten getrof- fen, anderweitige Massnahmen zu ergreifen wie eine Gesellschafterver- sammlung einzuberufen, Sanierungsmassnahmen zu beantragen oder eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, sondern ist offensichtlich während Monaten untätig geblieben. Die Untätigkeit des Beschuldigten hatte zur Folge, dass sich die finanzielle Situation der B._____ GmbH weiter ver- schlechterte. Er hat den Betrieb weitergeführt und damit den Konkurs ver- schleppt, obwohl er keine Aufträge ausführen konnte (verschoben oder ab- gesagt, vgl. GA act. 107 S. 8, GA act. 108 S. 9). Damit hat er das Unter- nehmen mit zusätzlichen Verbindlichkeiten belastet (Fixkosten und weite- res wie z.B. Zinsen [z.B. UA act. 7.8 50 und 52], Versicherungskosten [z.B. UA act. 7.1 4, Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG], Mahngebühren [vgl. UA act. 7.8 50], Betreibungskosten, etc.). Damit ein- hergehend erfolgten im Juli, August und September fünf weitere Betreibun- gen im Betrag von über Fr. 31'000.00 (UA act. 1.4 19, wobei hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung des Notariats Dr. K._____ über Fr. 759.30 Rechtsvorschlag erhoben worden ist). Es war nur noch eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über die B._____ GmbH eröffnet wer- den würde. Durch sein Untätigbleiben und die damit einhergehende nach- lässige Berufsausübung im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der B._____ GmbH (vgl. unten zum subjektiven Tatbestand) hat der Beschul- digte sowohl die Vermögenslage als auch die Überschuldung der B._____ GmbH kausal verschlimmert. 2.4.3.3. Schliesslich ist mit der Konkurseröffnung am 28. September 2020 auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 18. Februar 2021 eingestellt. 2.4.4. In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer der B._____ GmbH um die angespannte finanzielle Situa- tion der Gesellschaft. Er hat die Betreibungen erhalten und die Zahlungen für das Unternehmen getätigt. Zudem war sich der Beschuldigte seiner Pflichten als Organ einer Gesellschaft bewusst. Einerseits war er bereits seit einigen Jahren als Geschäftsführer der I._____ GmbH tätig. Darüber hinaus wurde er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

27. Juli 2015 wegen Unterlassung der Buchführung seines Einzelunterneh- mens «L._____» verurteilt, weshalb ihm zumindest die buchhalterischen Pflichten bekannt waren. Andererseits handelt es sich dabei um ein klassi- sches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5 und 6B_242/2015 vom 6. Ok- tober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine

- 18 - Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit eines Ausfalls bei den Gläubigern zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätz- lich gehandelt. 2.4.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen. 2.5. Unterlassung der Buchführung 2.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchfüh- rung schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe als Geschäftsführer vorsätzlich keine Buchhaltung geführt (vo- rinstanzliches Urteil E. IV/5). Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe dem Kon- kursamt Belege eingereicht (GA act. 108 S. 10). Diese seien verschwun- den und deshalb nicht mehr rekonstruierbar. Zudem habe er nicht vorsätz- lich gehandelt (GA act. 116 S. 25). 2.5.2. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm ge- setzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewah- rung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so- dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuld- nerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann. Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgs- rechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systema- tisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirt- schaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zu- verlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB ge- nannten Organe sein.

- 19 - 2.5.3. Mit der Vorinstanz ist auch für das Obergericht erstellt, dass der Beschul- digte die ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer obliegenden Pflichten zur Buchführung in strafbarer Weise vernachlässigt hat. In den Akten befindet sich keine Buchhaltung. Der Beschuldigte gab denn auch selbst an, keine Buchhaltung geführt zu haben (GA act. 111 S. 16). Soweit er geltend macht, er habe aufgrund der wenigen Ausgaben und Zahlungen schnell alle Belege zusammenstellen und dem Konkursamt übermitteln können (GA act. 111 S. 16), vermag ihn das nicht zu entlasten. Die blosse Sammlung von Belegen ersetzt keine ordnungsgemässe Buch- führung im Sinne von Art. 957 ff. OR. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft, dass dem Konkursamt im Oktober 2020 tatsächlich umfassende Buchhal- tungsunterlagen eingereicht wurden. Der Beschuldigte reichte zwar ein Foto eines Umschlags der B._____ GmbH ein, der in den Briefkasten der Post geworfen wird; im Adressfeld sind als Adressat das Konkursamt, der Vermerk «Unterlagen Buchführung» sowie das Datum 5. Oktober 2020 er- sichtlich (an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 13). Darüber hinaus reichte er zwei Fotos eines weiteren an das Kon- kursamt adressierten Umschlages ein, wobei auf dem Briefumschlag die vormalige Firma «M._____ GmbH» aufgeführt, der Brief auf den 8. Oktober 2020 datiert und ein USB-Stick im Briefumschlag ersichtlich war (an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 14 und 15). Der Annahme, dass die Umschläge im Oktober 2020 tatsächlich versandt wurden, steht jedoch entgegen, dass die vom Beschuldigten anlässlich der Konkurseinvernahme vom 1. Oktober 2020 in Aussicht gestellten Rech- nungen und Belege auch am 7. Dezember 2020 beim Konkursamt noch nicht eingegangen waren (Verfügung vom 7. Dezember 2020 mit Aufforde- rung zur Einreichung der Belege, UA act. 1.4 24 f.). Soweit er sich anläss- lich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt stellt, dass anlässlich der Konkurseinvernahme vom 1. Oktober 2020 noch zahlreiche weitere Unterlagen einverlangt worden seien (UA act. 1.4 16), diese jedoch in der Verfügung vom 7. Dezember 2020 nicht mehr aufgelistet waren (UA act. 1.4 24 f.), was bedeuten müsse, dass sie eingereicht worden seien (Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Viel- mehr ergibt sich aus der Verfügung vom 7. Dezember 2020 einzig, dass das Konkursamt jene Unterlagen erneut anmahnte, deren Fehlen zu die- sem Zeitpunkt weiterhin besonders relevant war, nämlich die «Kündigung sprich Schlüsselquittung der Abgabe der Mieträumlichkeiten […]» sowie die «Rechnungen und Belege der bezahlten Musterküchen aus dem Kosovo, welche mit dem COVID-Kredit bezahlt wurden»; daraus kann entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass andere (Buch- haltungs)unterlagen zwischenzeitlich eingereicht worden seien. Im Gegen- teil hielt das Konkursamt in der späteren Strafanzeige ausdrücklich fest, der Beschuldigte habe bei der Einvernahme mitgeteilt, dass keine Bilanzen und Erfolgsrechnungen erstellt worden seien, weshalb er der gesetzlichen

- 20 - Buchführungspflicht nicht nachgekommen sei (UA act. 1.4 1). Letztlich kann aber offenbleiben, ob es zum Versand gekommen ist. Entscheidend ist, dass spätestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 28. September 2020 keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Buchhaltung, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich gemacht hätte, be- standen hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den Akten insgesamt, sondern auch aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach keine Buch- haltung geführt worden ist (UA act. 1.4 9; GA act. 111 S. 16). Nachdem am 28. September 2020 der Konkurs über die B._____ GmbH eröffnet wurde, ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. 2.5.4. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er – mit Blick auf seine frühere Verurteilung vom 27. Juli 2015 wegen Unterlas- sung der Buchführung (vgl. Strafregisterauszug) – wusste, dass eine ge- setzliche Pflicht zur Buchführung bestanden hat und diese nicht wahrge- nommen wurde. Er nahm somit auch in Kauf, die finanzielle Lage des Un- ternehmens nicht überblicken zu können, weshalb der Tatbestand der un- terlassenen Buchführung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 2.5.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen. Zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft besteht echte Konkurrenz, da dem Beschuldigten die Überschuldung trotz der fehlenden Buchhaltung bewusst bzw. diese für die Konkursverschleppung nicht ent- scheidend gewesen ist (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.90 vom

22. November 2022 E. 6.5.7).

3. I._____ GmbH (Anklagesachverhalt I/B) 3.1. Betrug 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt im We- sentlichen als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des Betrugs schuldig (vorinstanzliches Urteil E. VI/1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, weder arglistig getäuscht noch vorsätzlich gehandelt zu haben (Plädo- yer der Verteidigung S. 3 f.). 3.1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so zugetragen hat,

- 21 - wie es in der Anklage geschildert wird (Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 durch den Beschuldigten ausgefüllt und unterzeichnet mit Zusiche- rungen; nicht im Jahr 2019 tatsächlich eingenommener Umsatzerlös; Aus- zahlung Kredit von Fr. 30'000.00 am 27. März 2020; Verbrauch des Kredit- betrages durch Barbezüge innert rund einer Woche; eingetretener Scha- den; auf den vorinstanzlich erstellten Sachverhalt kann verwiesen werden, vgl. vorinstanzliches Urteil E. V/3 und VI/1; GA act. 116; Berufungsbegrün- dung; Plädoyer der Verteidigung S. 3 f.). Umstritten ist, ob der Beschuldigte einen Umsatz von Fr. 310'000.00 angeben durfte, ob eine arglistige Täu- schung vorlag und ob er vorsätzlich gehandelt hat. 3.1.3. 3.1.3.1. Der Beschuldigte hat als Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH (mittlerweile als I._____ GmbH in Liq. gelöscht; vormals N._____ GmbH) am 26. März 2020 unter Angabe eines Umsatzes von Fr. 310'000.00 bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit von Fr. 30'000.00 beantragt (UA act. 1.9 18), der ihm schliesslich am 27. März 2020 ausbezahlt wurde (UA act. 7.11.5 134). Der Beschuldigte hat sich bei diesem Betrag nicht auf aus der Buchhaltung stammenden definitiven oder provisorischen Umsatzangaben aus dem Jahr 2019 oder 2018 gestützt. Er behauptet auch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die I._____ GmbH im Jahr 2018 oder 2019 einen Umsatz in genannter Höhe tatsäch- lich erwirtschaftet hat. Damit einhergehend ergibt sich ein solcher auch nicht aus den Gutschriften des Bankkontos bei der D._____ Bank. Diese beliefen sich für das Jahr 2018 auf Fr. 117'546.90 (UA act. 7.11.5 98-119) und für das Jahr 2019 auf Fr. 191'317.25. Hinsichtlich letztgenanntem Be- trag ist explizit festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher Teil der Gutschrif- ten im Umfang von rund Fr. 45'000.00 aus Transaktionen stammt, die of- fensichtlich keinen Umsatz darstellen können, da der Beschuldigte im ge- nannten Gesamtbetrag Geld auf sein Privatkonto überwiesen oder abge- hoben hat und kurz davor oder darauf die gleichen oder ähnlich hohe Be- träge in bar wieder auf das Konto einbezahlt hat (UA act. 7.11.5 120-133). Insofern der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellt, dass er einen Um- satz von bis zu Fr. 900'000.00 hätte angeben dürfen (GA act. 110 S. 13), weil er weitere «Aufträge» gehabt habe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er behauptet denn auch nicht, diese «Aufträge» tatsächlich aus- geführt zu haben (GA act. 110 S. 13), weshalb diesbezüglich wohl lediglich von Offerten auszugehen ist; jedenfalls nicht von erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren bzw. daraus entstandenen Forderungen, die als Umsatz hätten verbucht werden können (vgl. oben ausführlich zu Debito- ren). Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum «erwarteten» Umsatz beim Betrug hinsichtlich der B._____ GmbH verwiesen werden (vgl. oben). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angegebene Umsatz von Fr. 310'000.00 jeglicher Grundlage entbehrte. Der Beschuldigte hat die

- 22 - D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsa- chen hinsichtlich des Umsatzerlöses getäuscht. Darüber hinaus hat der Beschuldigte zugesichert, den Covid-19-Kredit in- nerhalb von fünf Jahren ab Gewährung des Kredits an die Bank zurückzu- bezahlen (vgl. Kreditvereinbarung Ziff. 7, UA act. 1.9 18). Nachdem der Be- schuldigte am 27. März 2020 über den Kreditbetrag verfügen konnte, war dieser innert einer Woche vollständig aufgebraucht. Die I._____ GmbH ver- fügte zudem weder über ausreichend liquide Mittel noch über sonstige namhafte Aktiven; vielmehr bestanden bereits hohe Schulden und es folg- ten bereits vor dem Kreditbezug Betreibungen, Verlustscheine und Konkur- sandrohungen (vgl. Misswirtschaft). Angesichts der damit einhergehenden spätestens ab Ende 2019 bestehenden begründeten Besorgnis einer Über- schuldung (vgl. unten zur Misswirtschaft), der fehlenden tragfähigen Auf- träge und des Verbrauchs des Kreditbetrags innert weniger Tage bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung keinen ernsthaften Willen zur Rückzahlung des Kreditbetrages hatte bzw. voraussah, dass die I._____ GmbH dazu nicht fähig sein wird. 3.1.3.2. Die Arglist ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim «Covid-19-Kredit» mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der be- sonderen Lage im Zeitpunkt der Covid-19-Kreditvereinbarung und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklara- tionsverfahren. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispiels- weise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig ge- wordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.00 jedoch nicht vorgesehen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung recht- fertigen könnten. Dass die falsche Angabe zum Umsatzerlös dem Beschuldigten bewusst sein musste (vgl. unten), trifft offensichtlich nicht für die D._____ Bank zu. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die D._____ Bank habe ihm ge- sagt, er dürfe den «erwarteten» Umsatz eintragen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dazu kann auf die Ausführungen zum Betrug hinsichtlich der B._____ GmbH verwiesen werden. Die D._____ Bank verfügte nicht über die gleichen Informationen wie der Beschuldigte als Geschäftsführer der I._____ GmbH. Sie konnte die Details zum Umsatz der Gesellschaft nicht kennen. Vielmehr hat die Covid-19-Kreditvereinbarung den durch die Bank zu prüfenden formalen Anforderungen (wie Vollständigkeit der Erklä- rungen und Informationen, Unterschrift und Zeichnungsberechtigung, Kre- ditbetrag maximal 10% des in der Selbstdeklaration angegebenen Umsatz- erlöses) entsprochen und keine Besonderheiten enthalten, die bei der

- 23 - D._____ Bank bzw. deren Mitarbeitern Zweifel an der Richtigkeit der Um- satzangabe hätten begründen können. Insbesondere erweist sich der an- gegebene Umsatz von Fr. 310'000.00 für eine Gesellschaft mit angegebe- nen 5 Mitarbeitern (vgl. UA act. 1.9 18), ohne Weiteres als plausibel. Der Beschuldigte hat als damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH in der Covid-19-Kreditvereinbarung explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und «der Wahrheit entsprechen» würden und mit der Unterzeichnung des Formulars, mit der er die verschiedenen Geheimnisträger von deren Geheimhaltung entbunden und zum Datenaus- tausch ermächtigt hat, den Eindruck erweckt, dass er von nachträglichen Kontrollen nichts zu befürchten habe (UA act. 1.9 18). Damit hat angesichts der damaligen besonderen Lage kein Anlass bestanden, die Umsatzan- gabe einer genaueren Prüfung zu unterziehen und die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter durften auf die Richtigkeit des deklarierten Umsatzes ver- trauen. Arglistig war sodann auch die Täuschung über den Rückzahlungswillen. Für die D._____ Bank bestanden trotz der prekären finanziellen Situation der I._____ GmbH keine konkreten Anhaltspunkte dafür, am Erfüllungswil- len des Beschuldigten zu zweifeln. Die Bank war nicht gehalten, noch war es angesichts der Fülle der damals eingehenden Anträge zumutbar, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, insbesondere das Bestehen weiterer Konten oder Vermögenswerte, abzuklären. Vor dem Hintergrund der Be- sonderheiten der damaligen Situation war der vorgetäuschte Leistungswille

– auch wenn ein solcher rückblickend aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft augenscheinlich nicht bestanden haben kann – für die Bank im Tatzeitpunkt nicht als solcher erkennbar. Fehlt es indessen an der Er- kennbarkeit bzw. an der Zumutbarkeit entsprechender Abklärungen, fehlt es an einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung, weshalb auch die Täuschung über den Erfüllungswillen arglistig erfolgt ist. Zusammenfassend hat der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mit- arbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich des Umsatzer- löses und seines Rückzahlungswillens arglistig getäuscht. Vor diesem Hin- tergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter auch hinsichtlich der Zusicherungen in der Covid-19-Kre- ditvereinbarung, wonach die I._____ GmbH durch die Covid-19-Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei und der Angabe zum Verwendungszweck (Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der lau- fenden Liquiditätsbedürfnisse), arglistig getäuscht hat. 3.1.3.3. Der Vermögensschaden bzw. die schädigende Vermögensdisposition be- steht im durch arglistige Täuschung erlangten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 30'000.00, auf den kein Anspruch bestan- den hat. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Covid-19-

- 24 - Kredits kein Rückzahlungswille vorhanden war, bestand mehr als ein be- gründetes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Es resultierte denn auch bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgten Bürg- schaftsgenossenschaft ein Ausfall von Fr. 30'000.00 (sog. Dreiecksbetrug; UA act. 7.11.5 60 und 155). 3.1.4. Der Beschuldigte unterzeichnete die Covid-19-Kreditvereinbarung der I._____ GmbH, obwohl er zumindest in Kauf nahm, damit die Bank bzw. deren Angestellte arglistig zu täuschen. Die finanzielle Situation der I._____ GmbH sah desolat aus. Das war dem Beschuldigten bewusst. Es bestan- den weder namhafte flüssige Mittel noch eine tragfähige Auftragslage; zu- dem lagen Schulden vor. Ebenso war ihm bewusst, dass weder für das Jahr 2018 noch 2019 Umsätze in deklarierter Höhe vorlagen, war er doch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH. In dieses Bild passt auch seine wahrheitswidrige Angabe in der Covid-19-Kreditver- einbarung, wonach die I._____ GmbH über 5 Mitarbeiter verfüge (UA act. 1.9 18 Ziff. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; vgl. Angabe gegenüber der SVA Aargau, wonach die I._____ GmbH für die Jahre 2017- 2019 keine Lohnsumme vorgelegt habe bzw. keine voraussichtliche Lohn- summe bestanden habe in UA act. 7.11.4 2 ff.), was den angegebenen Um- satz noch plausibler erscheinen liess. Indem der Beschuldigte die Umsatz- angabe dennoch unterschriftlich bestätigte und für die I._____ GmbH einen Kredit von Fr. 30'000.00 erwirkte, nahm er in Kauf, die Bank arglistig zu täuschen. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der im Antragsformular unterschriftlich bestätigten Zusicherung seines Rückzahlungswillens. Der Beschuldigte beabsichtigte von vornherein nicht, den Covid-19-Kredit zu- rückzubezahlen (vgl. oben). Durch die Falschangaben wollte der Beschul- digte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszahlung eines Kredits erreichen. Der Beschuldigte nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewährung eine Überprü- fung der Zusicherungen bzw. der Umsatzangaben nicht erfolgen würde. In- dem er im Wissen um den fehlenden Rückzahlungswillen sowie unter In- kaufnahme der wahrheitswidrigen Umsatzangaben der I._____ GmbH ei- nen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Berei- cherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Hinsichtlich des wohl sinngemäss vorgebrachten Sachverhaltsirrtums kann auf die Ausführungen zum Betrug hinsichtlich der B._____ GmbH verwie- sen werden (vgl. oben). 3.1.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

- 25 - 3.2. Urkundenfälschung 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe mit der unwahren Umsatz- angabe in der Covid-19-Kreditvereinbarung zugleich vorsätzlich und in un- rechtmässiger Vorteilsabsicht eine Falschbeurkundung begangen (vo- rinstanzliches Urteil E. VI/2). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, keine falschen Umsatzzahlen eingetragen zu haben (Plädoyer der Ver- teidigung S. 4). 3.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Betrug erstellt, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 mit der von ihm unterzeichneten Covid-19-Kreditvereinbarung die Auszahlung eines Covid- 19-Kredits in der Höhe von Fr. 30'000.00 bei der D._____ Bank erwirkt hat. 3.2.3. Der Beschuldigte hat auf der Covid-19-Kreditvereinbarung einen Umsatz von Fr. 310'000.00 bestätigt, obwohl der Umsatz deutlich geringer ausge- fallen ist (vgl. oben zum Betrug). In der Covid-19-Kreditvereinbarung wurde explizit eine Bestätigung hin- sichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder un- vollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldig- ten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass der Angabe zum Umsatzerlös eine erhöhte Glaubwür- digkeit zukommen würde. Der Beschuldigte hat mit der falschen Angabe zum Umsatzerlös zumindest die Auszahlung eines höheren Covid-19-Kre- dits erwirken wollen, auf den die I._____ GmbH keinen Anspruch gehabt hat. 3.2.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. 3.3. Geldwäscherei 3.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe vorsätzlich – nachdem er einen Betrug hinsichtlich des Covid-19-

- 26 - Kredits begangen habe – mit den Barbezügen die Papierspur des Geldes unterbrochen (vorinstanzliches Urteil E. VI/3). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, dass keine Vortat bestanden habe, er Belege für die Verwendung des Bargelds habe und er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Plädoyer der Ver- teidigung S. 4). 3.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen zum Betrug erstellt und unbestritten geblieben, dass der Covid-19-Kreditbetrag von Fr. 30'000.00 am 27. März 2020 ausbezahlt worden ist und vom Be- schuldigten bis am 2. April 2020 fast vollständig in bar bezogen worden ist (zwei Mal Fr. 10'000.00 am 30. und 31. März 2020; Fr. 2'000.00 am 1. April 2020; Fr. 8'000.00 am 1. April 2020 [abzgl. vorgängig abgebuchter Konto-, Transaktionsspesen und Sollzinsen im Betrag von total Fr. 16.67]; UA act. 7.11.5 135 f.). Umstritten ist die tatsächliche Verwendung des Bargelds sowie das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten. 3.3.3. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zu bestätigen ist, hat sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist das Vortatenerforder- nis erfüllt. Den ertrogenen Covid-19-Kredit hat der Beschuldigte gross- mehrheitlich in bar bezogen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ver- wendungszweck des in bar abgehobenen Betrags erweisen sich als nicht glaubhaft. Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, das abgehobene Bargeld gesamthaft für zwei Webseiten und Prospekte ausgegeben zu haben (GA act. 110 S. 14). Dazu reichte er eine Rechnung vom 4. März 2020 über Fr. 30'150.00 ein, die eine Unterschrift einer unbe- kannten Person unter dem Wort «Payment» trägt (anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Belege Nr. 11; vgl. GA act. 110 S. 14, wonach der Beschuldigte bestätigte, dass die Rechnung von vor dem Kreditbezug datiere). Dass der Beschuldigte die genannte Rechnung mit dem Kreditbetrag bezahlt hat, ist nicht glaubhaft. Am 4. März 2020 verfügte der Beschuldigte noch nicht über den Kreditbetrag. Er konnte noch nicht einmal wissen, dass er einen Covid-19-Kredit beziehen werden würde (vgl. Medienmitteilung des Bundes vom 13. März 2020). Dass er da- vor und trotz der desolaten finanziellen Situation der I._____ GmbH (keine namhaften liquiden Mittel, Betreibungen, Verlustscheine, Konkursandro- hungen, etc.) einen Grossauftrag für Marketingmassnahmen vergibt, die weder betriebsnotwendig noch existenzsichernd sind und der zudem einen derart hohen Preis von rund einem Viertel aller Gutschriften des Jahres 2018 hat, erscheint nicht glaubhaft. Darüber hinaus erscheint auch der In- halt der Rechnung wenig glaubhaft. Die Bestellung von zwei Webseiten für ein einziges Unternehmen ohne Angestellte, der Umstand, dass keiner der

- 27 - 25'000 bestellten Flyer mehr vorhanden ist, die Barzahlung eines so hohen Betrages in Schweizer Franken für Webdienstleistungen und Druckerer- zeugnisse eines ausländischen Anbieters sowie der Umstand, dass weder Kontaktinformationen noch Kontoangaben der ausländischen Gesellschaft aufgeführt sind, sprechen gegen eine echte, im normalen Geschäftsverkehr erstellte Rechnung. Damit steht fest, dass der Beschuldigte den Covid-19- Kredit in bar bezogen und nicht im Interesse der I._____ GmbH verwendet hat. Der Verbleib des Betrages lässt sich indessen nicht mehr eruieren, zumal der Beschuldigte – obwohl er als Geschäftsführer der I._____ GmbH dazu verpflichtet gewesen wäre – keine glaubhaften Aussagen zum Ver- bleib des Bargelds oder damit übereinstimmende Quittungen oder Rech- nungen vorweisen konnte. Jedenfalls hat er angesichts dieser Umstände die Papierspur des ausbezahlten Kredits unterbrochen und damit eine ty- pische Vereitelungshandlung begangen. Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen auf der Covid-19-Kreditvereinbarung zur Er- langung des Kredits (hinsichtlich der Umsatzangaben und seines Rückzah- lungswillens, vgl. oben) aufgrund des expliziten Hinweises auf die Straffol- gen damit rechnen müssen, dass die knapp Fr. 30'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen. Indem er das Geld innerhalb kurzer Zeit abhob, ohne Rechnungen oder Belege dafür zu haben, nahm er in Kauf, dass die Auffindung bzw. Einziehung des Geldbetrags vereitelt oder er- schwert werden könnte. Damit hätte der Beschuldigte den Tatbestand der Geldwäscherei grund- sätzlich mehrfach erfüllt (mehrere Bargeldbezüge). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Sachverhaltskomplex hingegen wegen einfacher Geldwäscherei und nicht wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt, ob- wohl dies aufgrund der Mehrzahl von Handlungen richtig gewesen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einem Schuld- spruch wegen einfacher Geldwäscherei. Dass die Vorinstanz in ihrem Dis- positiv einen Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei festgehalten hat, ändert nichts daran, zumal sich dieser aus einem einfachen Schuld- spruch im Sachverhaltskomplex B._____ GmbH (vgl. oben) und einem ein- fachen Schuldspruch im Sachverhaltskomplex I._____ GmbH zusammen- setzt. 3.3.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schul- dig.

- 28 - 3.4. Misswirtschaft 3.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Misswirtschaft schuldig ge- sprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, dass spätestens ab Januar 2019 eine Überschuldung vorgelegen habe. Obwohl der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH dazu ver- pflichtet gewesen wäre, habe er weder eine Zwischenbilanz erstellt noch eine Überschuldungsanzeige getätigt, wodurch es zu einer kausalen Ver- schlechterung der Vermögenslage der I._____ GmbH gekommen sei, zu- mal fortlaufend neue Schulden und Betreibungen eingegangen seien. Schliesslich sei der Konkurs über die I._____ GmbH eröffnet worden (vo- rinstanzliches Urteil E. VI/4). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, weder durch arge Nachlässigkeit eine Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert zu haben noch vorsätzlich gehandelt zu haben (Plädo- yer der Verteidigung S. 4). 3.4.2. 3.4.2.1. Der Beschuldigte war ab 6. März 2017 einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer der I._____ GmbH. Spätestens ab Ende 2019 war die I._____ GmbH zahlungsunfähig und es bestand begründete Besorgnis einer Über- schuldung. Das Konto der I._____ GmbH wies bereits in den Monaten zu- vor grossmehrheitlich einen tiefen ein- bis dreistelligen oder negativen Saldo aus. Sobald höhere Zahlungseingänge erfolgten, wurden diese in- nert kurzer Zeit wieder abgehoben oder weiterüberwiesen (UA act. 7.11.5 128 ff.). Zudem verzeichnete der Betreibungsregisterauszug der I._____ GmbH ab August 2018 regelmässig Betreibungen (UA act. 7.11.2 3 ff.), wobei teilweise Rechtsvorschlag erhoben wurde und zu Beginn noch Zah- lungen an das Betreibungsamt oder die Gläubiger geleistet werden konn- ten. Ab April 2019 wurden jedoch keine Betreibungen mehr bezahlt. Es kam damit einhergehend zu Verlustscheinen und Konkursandrohungen. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die I._____ GmbH spätestens ab Ende 2019 nicht mehr über die liquiden Mittel verfügt hat, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit vgl. oben). Auch wenn der Mangel an Liquidität nicht zwingend mit einer Über- schuldung einhergehen muss, ist mit Blick auf die regelmässigen Betrei- bungen und damit einhergehende Konkursandrohungen sowie Verlust- scheine und die fehlenden liquiden Mittel an einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung ab spätestens Ende 2019 nicht zu zweifeln (zum Be- griff der Überschuldung vgl. oben). 3.4.2.2. Als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer der I._____ GmbH oblag dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der

- 29 - Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, der Finanzpla- nung, der Einberufung einer Gesellschafterversammlung und Beantragung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust, der Erstellung einer Zwi- schenbilanz bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sowie die Be- nachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR; Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 OR und Art. 716a OR [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Trotz spätestens ab Ende 2019 bestehender begründeter Besorgnis einer Überschuldung hat der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer (Art. 29 StGB) die notwendigen Schritte nicht eingeleitet. Er hat weder die Bilanz deponiert noch Anstalten getroffen, anderweitige Mas- snahmen zu ergreifen wie eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, Sanierungsmassnahmen zu beantragen oder eine Zwischenbilanz erstel- len zu lassen, sondern ist offensichtlich untätig geblieben. Die Untätigkeit des Beschuldigten hatte zur Folge, dass sich die finanzielle Situation der I._____ GmbH weiter verschlechterte. Er hat den Betrieb bis zur Konkurser- öffnung weitergeführt und damit den Konkurs verschleppt, obwohl er keine Aufträge ausführen konnte. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, im Jahr 2019 und 2020 diverse Offerten erstellt zu haben, zumal offensichtlich keine Geschäftstätigkeit in den Aus- massen bestanden hat, mit der die Verbindlichkeiten auch nur annähernd hätten gedeckt werden können (vgl. ausführlich dazu beim Betrug). Der Beschuldigte gab denn auch selber an, im Jahr 2020 und 2021 nicht gear- beitet zu haben (GA act. 110 S. 13). Damit hat er das Unternehmen mit zusätzlichen Verbindlichkeiten belastet (Fixkosten und weitere Aufwendun- gen wie z.B. Versicherungen [UA act. 7.11.2 8 und UA act. 7.11.5 136], Kosten in Zusammenhang mit Fahrzeugen [UA act. 7.11.2 8; UA act. 7.11.5 134 und 137], Verzugszinsen, Betreibungskosten usw.). Damit einherge- hend erfolgten ab Januar 2020 zahlreiche weitere Betreibungen, die teil- weise in Verlustscheinen oder einer weiteren Konkursandrohung endeten (UA act. 7.11.2 5 ff.; insgesamt im Betrag von über Fr. 12'000.00 ohne Be- rücksichtigung von Betreibungen, bei denen Rechtsvorschlag erhoben wurde). Es war nur noch eine Frage der Zeit, bis schliesslich der Konkurs über die I._____ GmbH eröffnet worden wäre. Durch sein Untätigbleiben und die damit einhergehende nachlässige Berufsausübung im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der I._____ GmbH (vgl. unten zum subjektiven Tatbestand) hat der Beschuldigte sowohl die Vermögenslage als auch die begründete Besorgnis einer Überschuldung der I._____ GmbH kausal ver- schlimmert. 3.4.2.3. Schliesslich ist mit der Konkurseröffnung am 15. Februar 2022 auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 25. März 2022 eingestellt.

- 30 - 3.4.3. In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wusste als Geschäftsführer der I._____ GmbH um die angespannte finanzielle Situa- tion der Gesellschaft. Er hat die Betreibungen in Empfang genommen und die Zahlungen für das Unternehmen getätigt. Zudem war sich der Beschul- digte seiner Pflichten als Organ einer Gesellschaft bewusst. Einerseits war er bereits seit einigen Jahren als Geschäftsführer der I._____ GmbH tätig. Darüber hinaus wurde er bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 27. Juli 2015 wegen Unterlassung der Buchführung seines Ein- zelunternehmens «L._____» verurteilt, weshalb ihm zumindest die buch- halterischen Pflichten bekannt waren. Andererseits handelt es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5 und 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit eines Ausfalls bei den Gläubigern zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätz- lich gehandelt. 3.4.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen. 3.5. Unterlassung der Buchführung 3.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchfüh- rung schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe als Geschäftsführer vorsätzlich keine Buchhaltung geführt (vo- rinstanzliches Urteil E. VI/5). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe dem Konkursamt Belege eingereicht. Diese seien verschwun- den und deshalb nicht mehr rekonstruierbar. Zudem habe er nicht vorsätz- lich gehandelt (GA act. 116 S. 26). 3.5.2. Der Beschuldigte war seit März 2017 bis 15. Februar 2022 als (einziger) Geschäftsführer der I._____ GmbH für die Buchführung unübertragbar und unentziehbar verantwortlich. Insofern sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt stellt, dem Konkursamt am 24. Februar 2022 die Buchhaltungsunter- lagen eingereicht zu haben (vgl. an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichter Beleg Nr. 12), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar reichte er ein Foto eines (wohl) an das Konkursamt adressierten Umschlages ein, der (wohl) am 24. Februar 2022 in den Briefkasten geworfen wurde (an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichter Beleg Nr. 12). Nachdem er

- 31 - jedoch selber angegeben hat, im Jahr 2019 die letzten Abschlüsse ge- macht zu haben (UA act. 7.11.3 7) und eingestanden hat, ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr Buch geführt zu haben (GA act. 110 S. 14), ist offensicht- lich, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 15. Februar 2022 keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Buchhaltung bestanden hat, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich gemacht hätte. Nachdem am 15. Februar 2022 der Konkurs über die I._____ GmbH eröff- net wurde, ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er – mit Blick auf seine frühere Verurteilung vom 27. Juli 2015 wegen Unterlas- sung der Buchführung (vgl. Strafregisterauszug) – wusste, dass eine ge- setzliche Pflicht zur Buchführung bestanden hat und diese nicht wahrge- nommen wurde. Er nahm somit auch in Kauf, die finanzielle Lage des Un- ternehmens nicht überblicken zu können, weshalb der Tatbestand der un- terlassenen Buchführung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 3.5.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen. Zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft besteht echte Konkurrenz, da dem Beschuldigten die begründete Besorgnis einer Über- schuldung trotz der fehlenden Buchhaltung bewusst bzw. diese für die Kon- kursverschleppung nicht entscheidend gewesen ist (vgl. Urteil des Oberge- richts SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 6.5.7).

4. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren (Anklagesa- chverhalt I/C/11) 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Ungehorsams des Schuld- ners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen. Sie erwog im Wesentlichen, er sei der Aufforderung mit Pfän- dungsankündigung vom 22. März 2022, bis spätestens am 29. März 2022 im Amtslokal zu erscheinen sowie der erneuten Aufforderung, bis spätes- tens am 8. April 2022 persönlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, vor- sätzlich nicht gefolgt (vorinstanzliches Urteil E. VII/E. 3 und VIII/E.1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und bringt dagegen im We- sentlichen vor, er sei vor Ort gewesen. Es könne sein, dass er einen der Briefe nicht erhalten habe. Das Betreibungsamt hätte seine Telefonnum- mer und E-Mailadresse gehabt (GA act. 112 S. 18).

- 32 - 4.2. Gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer an einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt wurde, weder selbst teilnimmt noch sich dabei vertreten lässt. 4.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass am 22. März 2022 eine Pfändungsan- kündigung des Regionalen Betreibungsamts […] ausgestellt wurde, mit dem der Beschuldigte aufgefordert wurde, bis zum 29. März 2022 auf dem Amtslokal zu erscheinen (UA act. 7.12 3). Ein Zustellnachweis liegt den Ak- ten nicht bei. Mit Vorladung vom 1. April 2022 wurde der Beschuldigte mit Hinweis auf die angezeigte Pfändung erneut vorgeladen, unverzüglich spä- testens jedoch bis 8. April 2022 persönlich auf dem Amt zu erscheinen, un- ter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 323 StGB (UA act. 7.12 8). Entge- gen dem Beschuldigten wurde ihm diese Vorladung mittels eingeschriebe- ner Postsendung am 4. April 2022 zugestellt (UA act. 7.12 12). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er sie darüber hinaus zusätzlich per A-Post erhalten hat (UA act. 7.12.6 mit Strafanzeige des Regionalen Betreibungs- amts […] vom 26. April 2022 und Hinweis auf die Zustellung der Vorladung u.a. per A-Post). Gleichwohl hat der Beschuldigte der Vorladung vom 1. Ap- ril 2022 nicht Folge geleistet und ist der Pfändung ferngeblieben. Insofern er vorbringt, dass er vor Ort gewesen sei, ist dies als Schutzbe- hauptung zu werten. Es hat offensichtlich keine Pfändung stattfinden kön- nen, ansonsten der Beschuldigte nicht hätte polizeilich zugeführt werden müssen (UA act. 7.12 6 und UA act. 5.1 36). Der Beschuldigte wusste denn auch genau, wie eine Pfändung beim Regionalen Betreibungsamt […] ab- lief und wo er sich dazu hätte melden sollen, fanden selbige doch bereits zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 4. Juni 2014 statt (dazu ausführlich Strafbefehl vom 27. Juli 2015 wegen Pfändungsbetrugs, MIKA-Akten 76). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte der Pfändung vorsätzlich unent- schuldigt ferngeblieben ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen Ungehorsams des Schuldners im Betrei- bungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklagesa- chverhalt I/C/12) 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrzeugaus- weis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, sowie Missbrauchs von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG schuldig gesprochen. Sie erwog dazu im Wesentlichen, der Beschuldigte habe am 24. April 2022 von R._____ bis Dättwil einen VW Passat geführt, ohne dass eine

- 33 - Haftpflichtversicherung bestanden habe und ohne über einen gültigen Fahrzeugausweis bzw. eingelöste Kontrollschilder zu verfügen. Die im Auto mitgeführten Kontrollschilder AG aaa, die er der Polizei gezeigt habe, habe er am 29. Oktober 2021 annulliert. Trotz Aufforderung habe er die Schilder jedoch nicht zurückgegeben (vorinstanzliches Urteil E. VIII/2-5). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er die Kontrollschilder AG aaa beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich abgegeben habe. Dort habe man sie zwar nicht entgegen- nehmen wollen und gesagt, er müsse sie beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau abgeben. Daraufhin habe er sie jedoch im Briefkasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich deponiert. Das Strassenver- kehrsamt des Kantons Aargau habe diese nachher einverlangt, was er dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mitgeteilt habe. Am 2. April 2022 seien ihm die Kontrollschilder mit einem Paket ohne Absender wieder zu- gesandt worden. Am 13. April 2022 habe er die Versicherung für den VW Passat mit dem Kontrollschild AG aaa telefonisch abgeschlossen. Am 14. April 2022 habe er den VW Passat beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau mit den Kontrollschildern AG aaa eingelöst. Das Strassenverkehrs- amt des Kantons Aargau hätte aufgrund von Druckerproblemen aber kei- nen Fahrzeugausweis drucken können. Der Fahrzeugausweis hätte aber noch kommen sollen (UA act. 5.1 16 f.). Falls das Fahrzeug nicht eingelöst gewesen sei, sei das ein Fehler des Strassenverkehrsamtes gewesen (GA act. 114 S. 21). 5.2. Wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern macht sich u.a. strafbar, wer Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug be- stimmt sind (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) oder sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG). Wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht (Art. 96 Abs. 2 SVG). Wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis macht sich strafbar, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis ein Mo- torfahrzeug führt (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). 5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Be- schuldigte am 24. April 2022 einen VW Passat von R._____ bis Dättwil ge- führt hat, ohne dass Kontrollschilder an den Vorrichtungen vorne und hinten angebracht gewesen sind und zudem die Kontrollschilder AG aaa im Fahr- zeug deponiert waren und der Beschuldigte selbige der Polizei vorgezeigt hat (GA act. 116 f. S. 26 f.). Umstritten ist, ob der Beschuldigte eine Haft- pflichtversicherung abgeschlossen hat, die Kontrollschilder AG aaa einge- löst hat und ob er vorsätzlich gehandelt hat.

- 34 - 5.4. Die Abklärungen der Polizei beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aar- gau haben ergeben, dass auf das Kontrollschild AG aaa kein neues Fahr- zeug eingelöst worden ist, auch kein VW Passat. Es ist auch nicht versucht worden, ein neues Fahrzeug mit diesem Kontrollschild einzulösen. Ein Ver- sicherungsnachweis ist nie eingereicht worden. Auf Nachfrage bei der Ver- sicherung stellte sich heraus, dass kein gültiger Versicherungsschutz für dieses Fahrzeug bestanden hat (Polizeirapport vom 25. Mai 2022, UA act. 5.1 12). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Beschuldigte weder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat noch den VW Passat auf die Kontrollschilder AG aaa eingelöst hat. 5.5. Indem der Beschuldigte am 24. April 2022 mit einem VW Passat von R._____ bis Dättwil gefahren ist, ohne die vorgeschriebene Haftpflichtver- sicherung und ohne dass das im Auto deponierte und der Polizei vorge- zeigte Kontrollschild AG aaa auf das Fahrzeug immatrikuliert war und der Personenwagen über keinen gültigen Fahrzeugausweis verfügt hat, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, des Missbrauchs von Schildern ge- mäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (missbräuchliche Verwendung von Kontroll- schildern) und des Führens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugaus- weis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt. Indem der Beschuldigte die Kontrollschilder AG aaa unrechtmässig besass, nachdem kein Fahrzeug darauf eingelöst gewesen ist und er die Schilder hätte zurückgeben müs- sen (UA act. 5.1 16), hat er sich die Kontrollschilder zudem unrechtmässig angeeignet. Er hatte denn auch die Absicht, diese für Autofahrten mit dem VW Passat zu verwenden (UA act. 5.1 16). Damit hat er den objektiven Tatbestand des Missbrauchs von Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern) erfüllt. 5.6. Der Beschuldigte wusste, dass keine Haftpflichtversicherung vorlag, die Kontrollschilder AG aaa nicht auf das Fahrzeug eingelöst waren und kein Fahrzeugausweis vorlag. Seine diesbezügliche Aussage, wonach er tele- fonisch mit der O._____ AG in Kontakt getreten sei, am Telefon einen Ver- trag abgeschlossen habe und anschliessend beim Strassenverkehrsamt den VW Passat auf die Kontrollschilder AG aaa eingelöst habe (UA act. 5.1 16 f.), ist als Schutzbehauptung zu werten. Es liegt kein Versicherungs- nachweis in den Akten und die Versicherung hat bestätigt, dass ein solcher nicht besteht (UA act. 5.1 12). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aar- gau löst keine Fahrzeuge ohne Versicherungsnachweis ein. Eine Einlösung oder der Versuch einer Einlösung der Kontrollschilder auf das Fahrzeug wurde denn auch nicht aufgezeichnet (UA act. 5.1 12). Dass dazu auch aufgrund eines Druckerproblems der Fahrzeugausweis nicht habe

- 35 - ausgestellt werden können, macht die Geschichte umso unglaubhafter. Dazu kommt, dass der Beschuldigte bereits früher mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 wegen Überlassen ei- nes Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG verurteilt wurde und deshalb ganz genau wusste, was notwendig ist, damit ein Fahrzeug in Verkehr gesetzt werden darf. Indem er das Fahrzeug dennoch gefahren ist, hat er vorsätzlich gehandelt. Ebenso wusste der Be- schuldigte, dass er sich die Kontrollschilder widerrechtlich angeeignet hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vor- bringt, die Schilder im Briefkasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich deponiert zu haben und dies auch der Kantonspolizei Zürich mitge- teilt zu haben, nachdem sich diese nach dem Verbleib der Kontrollschilder erkundigt habe (UA act. 5.1 16; anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung eingereichte Unterlagen, Beilage 17). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau habe ihn dann aufgefordert, die Kontrollschilder abzu- geben. Später sei ein Schreiben gekommen, wonach die Polizei den Auf- trag erhalten habe, ihm die Schilder zu entziehen. Am 2. April 2022 seien ihm die Kontrollschilder ohne Absender per Post zugesandt worden (UA act. 5.1 f.). Der Beschuldigte wusste aufgrund der Auskunft des Strassen- verkehrsamts des Kantons Zürich, der Schreiben des Strassenverkehrs- amts des Kantons Aargau, von denen er Kenntnis hatte sowie der Kontakt- aufnahme der Kantonspolizei Zürich (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Unterlagen, Beilage 17; UA act. 5.1 16), dass er die Kontrollschilder hat abgeben müssen. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass ihm die Schilder per Post ohne Absender zugestellt worden sein sollten, was durchaus frag- lich erscheint. Nichtsdestotrotz hat er die Kontrollschilder unrechtmässig behalten, um damit mit dem VW Passat zu fahren. Damit hat der Beschul- digte vorsätzlich und in der Absicht, diese zu verwenden gehandelt. 5.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfachem Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG (missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern [Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG] und widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern [Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG]), Fahrens ohne Haftpflicht- versicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und Fahrens ohne Fahrzeugaus- weis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art.

- 36 - 305bis Ziff. 1 StGB, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- verfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er ange- messen zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall der Ab- weisung seiner Anträge im Schuldpunkt keinen ausdrücklichen Antrag zur Strafzumessung gestellt. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Bis auf die mit Busse zu ahndenden Übertretungen (Fahren ohne Fahr- zeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB) sind sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte alternativ mit Freiheits- strafe oder Geldstrafe bedroht. Insoweit nicht bereits bei einer noch zu zei- genden Einzelbetrachtung der Straftaten, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschul- dens, eine Freiheitsstrafe angezeigt erscheint, kommt auch aus Gründen der Zweckmässigkeit einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie sich aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt, ist er mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. April 2013 wegen Missbrauchs von Aus- weisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Baden vom 9. Juli 2013 wegen Fahrens ohne Berechtigung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch – als Zusatzstrafe – zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 27. Juli 2015 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Pfän- dungsbetrugs und Unterlassung der Buchführung – als Zusatzstrafe – zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen und einer Verbindungs- busse von Fr. 800.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

1. November 2019 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Überlassens eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, Verfügung

- 37 - über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Übertretung der Verkehrs- zulassungsverordnung – als Zusatzstrafe – zu einer unbedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 100.00 und mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. Februar 2020 wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Zwar wurde der Beschuldigte bisher noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch konnten ihn die diversen teilweise unbe- dingten und hohen Geldstrafen und die Bussen nicht von weiterer Delin- quenz abhalten. Auch das vorliegende Strafverfahren (eröffnet am 14. Ok- tober 2020, UA act. 1.7 1) scheint ihn nicht davon abgehalten zu haben, erneut zu delinquieren. Mithin wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Baden vom 31. März 2023 wegen fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. Oktober 2024 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Ungehor- sams des Schuldners im Betreibungsverfahren und Übertretung der Ver- kehrsregelverordnung – als Zusatzstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 660.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Dezember 2024 wegen fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen und schliesslich mit Urteil des Gerichtspräsidi- ums Baden vom 4. Mai 2026 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 60.00 ver- urteilt. Es erscheint einzig eine Freiheitsstrafe dazu geeignet, den Beschul- digten von der weiteren Begehung von Vergehen oder Verbrechen abzu- halten. Nachdem die Vorinstanz hinsichtlich des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und des Missbrauchs von Schildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG – trotz Unzweckmässigkeit – eine Geldstrafe ausgefällt hat, bleibt es dabei. Die Geldstrafe ist im Vergleich zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion, weshalb das Obergericht diesbe- züglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Strafart gebunden ist. 6.4. 6.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte für den Betrug in Zusammenhang mit der B._____ GmbH gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgen- des: Wer einen Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Entscheidend für die

- 38 - Bestimmung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist ge- mäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indi- ziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (Urteil des Bundes- gerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3). Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des Um- satzerlöses und seines Rückzahlungswillens bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit für die B._____ GmbH über Fr. 80'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums mög- licher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Betrag auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbege- hung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten aus. Zwar zeugte sein Handeln nicht von besonderer Raffinesse oder war von besonders durchtriebenen Ma- chenschaften geprägt, allerdings machte er sich ganz bewusst eine ge- samtgesellschaftliche Notlage zu Nutze, um sich auf Kosten der Allgemein- heit selbst zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch ausserdem andere Gesuchsteller in Verruf, welche tat- sächlich auf Nothilfe angewiesen sind. Abgesehen davon ist der Beschul- digte jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, sodass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Dass sich die B._____ GmbH angesichts der fehlenden liquiden Mittel in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand. Statt auf einen Kreditantrag mit falschen Angaben zum Umsatzerlös zu verzichten, wählte der Beschuldigte den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um zu Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen nicht zu schädigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschul- den (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Leicht

- 39 - verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten le- diglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldens- mässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Re- lation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren Verschulden und einer dafür angemesse- nen Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 6.4.2. Diese Einzelstrafe ist für den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Zu- sammenhang mit der I._____ GmbH in Anwendung des Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen. Dabei unterscheidet sich dieser Betrug von den vorstehenden Ausführungen einzig in Bezug auf den Deliktsbetrag. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann da- her grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen zum Betrug in Zu- sammenhang mit der B._____ GmbH hiervor verwiesen werden. Präzi- sierend ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des Um- satzerlöses und seines Rückzahlungswillens bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit für die I._____ GmbH über Fr. 30'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Auch wenn der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem gegenüber der B._____ GmbH geringer ausgefallen ist, handelt es sich um einen nicht unerheblichen Betrag. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Be- trugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Re- lation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein sachlicher, situativer als auch zeitlicher Zusammenhang zwischen den Delikten besteht. Der Be- schuldigte hat innert weniger Tage zwei Covid-19-Kredite – wenn auch für zwei unterschiedliche Unternehmen – bei der D._____ Bank beantragt und damit sein einmal entwickeltes Vorgehen wiederholt. Unter diesen Umstän- den erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um 9 Monate auf 2 Jahre zu erhöhen. 6.4.3. Hinsichtlich der zweifachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in Zusammenhang mit der B._____ GmbH und der I._____ GmbH ergibt sich Folgendes:

- 40 - Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Ver- trauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegenge- bracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer be- stimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Der Beschuldigte hat einen Covid-19-Kredit von Fr. 80'000.00 für die B._____ GmbH sowie einen Covid-19-Kredit von Fr. 30'000.00 für die I._____ GmbH jeweils unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des zu hohen Umsatzerlöses unterschriftlich beantragt. Er reichte diese (unwah- ren) Urkunden in der Folge jeweils bei der D._____ Bank ein, um diese über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu täuschen. Die Taterfolge sind angesichts des den Angaben entgegengebrachten Vertrau- ens sowie der Benachteiligung im Umfang der zu Unrecht gewährten Kre- dite als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist jeweils nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte je- doch auch hinsichtlich der beiden Urkundenfälschungen über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das einer Urkunde entgegenbrachte besondere Ver- trauen nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dage- gen und damit einhergehend das Verschulden. Leicht verschuldensmin- dernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln. Insgesamt ist hinsichtlich der beiden Urkundenfälschung je einzeln betrach- tet unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfäl- schungen von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von je 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschungen in einem sehr engen sach- lichen sowie zeitlichen Zusammenhang zueinander sowie zu den beiden Betrügen stehen. Entsprechend geringer ist der mit den beiden Urkunden- fälschungen insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veran- schlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um insgesamt 5 Monate auf 2 Jahre und 5 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 41 - 6.4.4. Hinsichtlich der zweifachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Zusammenhang mit der B._____ GmbH und der I._____ GmbH ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt als Rechtsgut in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. In Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, dient er auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei hätte er- folgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei fest- zusetzen. Mithin hat betreffend die Geldwäschereihandlungen im Sachver- haltskomplex B._____ GmbH keine Gesamtstrafenbildung unter Anwen- dung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Geldwä- scherei entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einzelstrafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Selbiges gilt hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen im Sachverhaltskomplex I._____ GmbH. Der Beschuldigte hat Fr. 80'000.00 bzw. knapp Fr. 30'000.00, die jeweils aus dem unter falschen Angaben Covid-19-Kredit der B._____ GmbH bzw. der I._____ GmbH stammen, von den Konten der genannten Gesellschaf- ten in bar bezogen und nicht im Interesse der Gesellschaften verwendet. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen bzw. nicht unerheblichen Betrag auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerf- lichkeit des Handelns ist mit den Barbezügen hinsichtlich der beiden Unter- nehmen jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus- gegangen und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte verfügte auch hin- sichtlich der Geldwäschereihandlungen über ein grosses Ausmass an Ent- scheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, jeweils auf die Verschleierungshandlungen zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten jeweils lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzu- lasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätz- liches Handeln.

- 42 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge für die beiden Tatbegehungen je einzeln betrachtet von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vergleichs- weise mittelschweren bzw. leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 12 bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Geldwäschereihandlungen jeweils in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zueinander sowie zu den Be- trügen und den Urkundenfälschungen stehen. Entsprechend geringer ist der mit den Geldwäschereihandlungen insgesamt einhergehende Gesamt- schuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 6 Monate auf 2 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.4.5. Hinsichtlich der zweifachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB in Zusammenhang mit der B._____ GmbH und der I._____ GmbH ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Misswirtschaft als Konkursdelikt dient dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Er bezweckt zudem den Schutz der Gläubi- ger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermö- gensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6). Der Beschuldigte hat als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH bzw. der I._____ GmbH trotz Überschuldung bzw. begrün- deter Besorgnis einer Überschuldung weder Sanierungsmassnahmen er- griffen noch das Gericht benachrichtigt, sondern die Geschäftstätigkeit auf- recht erhalten, wodurch sich die finanzielle Lage der beiden Gesellschaften je weiter verschlechtert hat und der Konkurs verschleppt wurde. Nachdem die Konkurse mangels Aktiven eingestellt wurden, blieben die in Betreibung gesetzten und von ihm verschuldeten Forderungen im Betrag von über Fr. 47'000.00 (UA act. 7.1 3 f.) bzw. über Fr. 21'000.00 (UA act. 7.11.2 4 ff.) ungedeckt. Diese Beträge sind insgesamt nicht zu bagatellisie- ren. Es ist von einem leichten bis mittelschweren bzw. noch knapp leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist jeweils nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Geschäftsführers gekümmert und blieb untä- tig, womit er seine Pflichten als Geschäftsführer arg vernachlässigt hat. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der von ihm begangenen Miss- wirtschaft über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe

- 43 - vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seinen Verpflichtun- gen als Geschäftsführer nachzukommen, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Leicht ver- schuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten jeweils lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldens- mässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge je ein- zeln betrachtet von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten bis mittelschweren bzw. noch knapp leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 12 bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die beiden Misswirtschaften in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusam- menhang zueinander sowie zu den Betrügen, den Urkundenfälschungen und der Geldwäschereihandlungen stehen. Entsprechend geringer ist der mit den beiden Misswirtschaften insgesamt einhergehende Gesamtschuld- beitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um insgesamt 10 Monate auf 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.4.6. Diese Strafe wäre an sich für die mehrfache Unterlassung der Buchführung angemessen zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist dies jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit hat es – auch unter Berücksichtigung der leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Tä- terkomponente (vgl. unten) – bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren De- likte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). 6.4.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. oben), was leicht straferhö- hend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat sich von den zumindest teilweise einschlägigen Vorstrafen nicht beindru- cken lassen, sondern hat weiter delinquiert. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dür- fen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen des Nachtatverhaltens sind sodann seine seither ergangenen Ver- urteilungen (siehe dazu oben) zu berücksichtigen.

- 44 - Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vom äusseren Ablauf her zwar vor Vorinstanz teilweise anerkannt. Dies hat die Strafver- folgung angesichts der erdrückenden Beweislage jedoch nicht massgeblich erleichtert, so dass es sich nicht strafmindernd auswirkt. Nachdem er sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt stellt, nichts falsch gemacht zu haben, fehlt ihm denn auch jegliche Einsicht oder Reue. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte zwei Rückzahlungsvereinbarungen vereinbart hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellt eine Rück- zahlung von ertrogenen Geldern doch den Normalfall dar und haben zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erst Rückzahlungen im Betrag von Fr. 3'000.00 stattgefunden, wobei seit der erstinstanzlichen Verhandlung überhaupt keine Rückzahlungen mehr erfolgt sind (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6 f.). Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbslos (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 2 und 4). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinwei- sen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb sich die Täterkom- ponente leicht straferhöhend auswirken würde. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots hat es jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden. 6.4.8. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme einer Verlet- zung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Straf- reduktion, wäre diese nicht von der vorinstanzlich ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 3 Jahren, sondern von der ohne Geltung des Verschlechte- rungsverbots deutlich höheren Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 6.5. 6.5.1. Hinsichtlich des mit Geldstrafe zu ahndenden Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und Missbrauchs von Schildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG ergibt sich Folgendes: Nachdem der Beschuldigte die genannten Delikte bis zum 24. April 2022 und damit vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2023, mit dem der Beschuldigte wegen fahrlässigen Missbrauchs von

- 45 - Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen à Fr. 90.00 verurteilt wurde, und dafür ebenfalls eine Geldstrafe aus- zusprechen ist, hat das Gericht diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig und damit am 31. März 2023 beurteilt worden wären. Demgegenüber ist hinsichtlich der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 30. Oktober 2024 und vom 9. Dezember 2024 sowie hinsichtlich des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden vom 4. Mai 2026 keine Zusatz- strafe auszufällen, nachdem diese Verurteilungen erst nach dem erstin- stanzlichen Urteil im vorliegenden Fall gefällt wurden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweis auf BGE 124 II 39 E. 3c). 6.5.2. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die Tatbestände weisen allesamt den gleichen Straf- rahmen auf. Konkret am schwersten wiegt hingegen das neu zu beurtei- lende Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe (30 Tagessätze gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2023) an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 6.5.3. Hinsichtlich der Einsatzstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG bezweckt, dass kein Motorfahrzeug ohne Haftpflichtversiche- rung in den öffentlichen Verkehr gebracht und der Verkehrsteilnehmer vor nicht versicherungsgedecktem Schaden besonders geschützt werden soll (vgl. BGE 95 IV 22 E. 1c). Der Beschuldigte hat den VW Passat am Sonntag, 24. April 2022 um ca. 10:00 Uhr ohne Haftpflichtversicherung von R._____ nach Dättwil gelenkt. Auf dieser Strecke durchfuhr der Beschuldigte innerhalb von 10-15 Minuten bei einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen Innerorts- sowie Ausser- ortsbereiche und musste mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen. Leicht verschuldenserhöhend ist das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügt hat. Der Beschul- digte hätte ohne weiteres eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ab- schliessen oder auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motor-

- 46 - fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür an- gemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 6.5.4. Die Strafe wäre für den Missbrauch von Schildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG angemessen zu erhöhen (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. IX/4). Diese Gesamtstrafe wäre sodann mit Blick auf die rechts- kräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen angemessen zu erhöhen. Zudem wäre die Täterkomponente leicht straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu oben bei der Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte war denn auch bereits im Zeitpunkt der vorliegend mit einer Zusatzstrafe zu ahndenden Delikte mehrfach vorbestraft. Vor diesem Hintergrund ist selbst unter Berücksichti- gung des Abzugs der rechtskräftigen Grundstrafe von 30 Tagessätzen von einer deutlich über der vorinstanzlichen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu liegenden Geldstrafe auszugehen. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots hat es damit jedoch sein Bewenden. Die von der Vorinstanz als Zu- satzstrafe ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme ei- ner Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehen- den Strafreduktion, wäre diese von der gedanklich deutlich höheren Geld- strafe in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1047/2023 vom

4. Juli 2025 E. 3.2.2). Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und den Missbrauch von Schildern und Ausweisen gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl vom 31. März 2023 der Staatsanwaltschaft Baden zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu verurteilen. 6.5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des ausbleibenden Einkommens des Beschuldig- ten, seiner zahlreichen hohen Schulden und vor dem Hintergrund, dass sein Vater die Wohnkosten übernimmt bzw. die Eltern alles bezahlen (GA act. 105 S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), ist der Tagessatz

- 47 - mit der Vorinstanz auf den Regelminimalsatz von Fr. 30.00 gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB festzusetzen. 6.6. 6.6.1. Die Vorinstanz ist sowohl die Freiheitsstrafe von 3 Jahren als auch die Geldstrafe von 80 Tagessätzen unbedingt auszufällen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jah- ren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei- lung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 6.6.2. Der Beschuldigte, welcher mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. oben), ist – nachdem er sich weder von bedingten noch unbedingten Geldstrafen und Bussen hat beindrucken lassen – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er hat zwischen 2013 und 2015 teilweise kurze Zeit nach einer Verurteilung (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 3. April 2013, vom 9. Juli 2013 sowie vom 27. Juli 2015) und je- weils innerhalb der Probezeiten der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen, erneut und teilweise einschlägig delinquiert. Ab dem Jahr 2019 wurden ent- sprechend nur noch unbedingte Geldstrafen ausgefällt, wobei der Beschul- digte weiter vermehrt innert kurzer Zeit nach einer Verurteilung erneut de- linquiert hat (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 und vom 25. Februar 2020). Die vorliegend mit Freiheitsstrafe zu ahn- denden Delikte hat der Beschuldigte zu einem grossen Teil denn auch nur wenige Wochen nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

25. Februar 2020 begangen. Die Vorstrafen haben ihn völlig unbeeindruckt gelassen. Vielmehr hat er seine Delinquenz bis hin zu schwerwiegenden Vermögensdelikten ausgeweitet. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbe- lehrbaren Wiederholungstäters ab. Er hat sich denn auch nicht von der

- 48 - Eröffnung des vorliegenden Verfahrens im Oktober 2020 beindrucken las- sen, sondern hat – mit zunehmender Regelmässigkeit – weiter delinquiert (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2023, vom 30. Oktober 2024 sowie vom 9. Dezember 2024 und Urteil des Gerichtspräsi- diums Baden vom 4. Mai 2026). Hinzukommt, dass er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Grundlegende positive Persönlich- keitsentwicklungen oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Le- bensumstände sind nicht erkennbar. Vielmehr ist der Beschuldigte mittler- weile gar nicht mehr erwerbstätig und weist hohe Schulden im Betrag von Fr. 348'000.00 auf (GA act. 105 S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Insgesamt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbe- währung. Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte allein durch den Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheits- strafe oder der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird, weshalb sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt auszusprechen sind. 6.7. Die Vorinstanz hat für die Übertretungen (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie Fahren ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) eine Gesamtbusse von Fr. 600.00 ausgefällt. Darauf kann verwiesen werden (vorinstanzliches Ur- teil E. 5.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese als mild erscheinende Gesamtbusse befindet sich am untersten Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse und kann mit Blick auf das sehr hohe Mass an Entscheidungsfrei- heit, über welches der Beschuldigte namentlich hinsichtlich seines Unge- horsams im Betreibungsverfahren verfügt hat, unter keinem Titel herabge- setzt werden. Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB – ohne dies allerdings zu begründen – von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.00 ausgegangen. Hat das Ge- richt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes ermittelt, ist es jedoch sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Be- trag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Damit wäre die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, an sich auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzu- setzen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 6.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

- 49 - Staatsanwaltschaft Baden vom 31. März 2023 zu einer unbedingten Geld- strafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

7. Landesverweisung 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwie- sen. Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer nicht obligato- rischen Landesverweisung zu verzichten. 7.2. Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verwei- sen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen mit der Schweiz und dem Heimatland. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2). 7.3. Der 33-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Alter von 6 Jahren in die Schweiz gekommen. Er verfügt über eine Nieder- lassungsbewilligung C (MIKA-Akten act. 243). Seine Muttersprache ist Al- banisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Er spricht Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Aufgrund seiner legalen Anwesenheitsdauer von rund 27 Jahren ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als soge- nannter «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. Septem- ber 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksich- tigen gilt.

- 50 - Über eine eigentliche Kernfamilie verfügt der ledige und kinderlose Be- schuldigte nicht. Er führt auch sonst keine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fiele. Er hat zwar Kontakt zu einem Bruder und lebt mit seinen Eltern und einem weiteren Bruder zusammen, zu denen er einen guten Kontakt pflegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) ist hingegen nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte lebt vielmehr in einer selbstgewählten finanziel- len Unselbständigkeit. Es wäre ihm jederzeit zumutbar, einer Arbeit nach- zugehen. Ausserhalb der Familie ist wenig über die persönliche und gesell- schaftliche Integration des Beschuldigten bekannt. In seiner Freizeit ist er meistens zuhause oder geht mit seiner Mutter spazieren (Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 8). Seine persönliche und gesellschaftliche Integra- tion erscheint vor diesem Hintergrund als höchstens durchschnittlich. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als ungenü- gend. Der Beschuldigte hat seine Lehre zum Schreinerpraktiker/EBA nicht abgeschlossen, nachdem der Lehrbetrieb noch vor seinem Lehrabschluss zugegangen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Danach hat er als Gebäudereiniger gearbeitet (UA act. 2.4 4) und sich anschliessend selb- ständig gemacht mit dem Einzelunternehmen P._____, der B._____ GmbH, der I._____ GmbH, der AA._____ AG sowie der AB._____ GmbH, wobei die Unternehmen entweder Konkurs gingen und das Konkursverfah- ren mangels Aktiven eingestellt wurde oder keine Aufträge (mehr) generie- ren konnte. Jedenfalls hat der Beschuldigte mit seinem bisherigen Ge- schäftsgebaren mehrfach Gläubiger geschädigt und sich strafbar gemacht. Der Beschuldigte hat denn auch Schulden im Betrag von Fr. 348'000.00 und ist ohne Einkommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Schul- den aus dem Covid-19-Kredit zahlt er derzeit keine zurück. Es ist von einem ausreichenden Bezug des Beschuldigten zu seinem Hei- matland auszugehen. Er ist im Kosovo geboren und dort bis zum sechsten Altersjahr aufgewachsen. Es ist davon auszugehen, dass eine (Wieder)ein- gliederung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stel- len würde, insbesondere angesichts seiner Arbeitserfahrung als Schreiner- praktiker und Gebäudereiniger. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenhei- ten durch seine Familie und seine Besuche im Kosovo vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Die Resozialisierungschan- cen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler und die Wirtschaftslage im Kosovo schwieriger sein dürfte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

- 51 - 7.4. Stark negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich seine Straffälligkeit aus. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe vorstehend). Neben den im Strafregisterauszug eingetragenen Vorstrafen wurde der Beschul- digte zwischen 2013 und 2025 – und damit teilweise auch nach dem erst- instanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren – weitere 18-mal mit Straf- befehlen zu Bussen vor allem wegen Strassenverkehrsdelikten und gering- fügigen Diebstahls verurteilt (vgl. MIKA-Akten). Nachdem der Beschuldigte wiederholt Vermögensdelikte und Verkehrsdelikte begangen, mit welchen das Vermögen, die Verkehrssicherheit und weitere Rechtsgüter betroffen wurden, hat er nunmehr erneut Verbrechen gegen das Vermögen und Ver- kehrsdelikte begangen. Er wird dafür unter anderem zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er hat das Vermögen anderer in nicht unerheblichem Ausmass geschädigt und andere im Strassenverkehr gefährdet. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel»), was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, bedarf es ausser- gewöhnlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Auswei- sung überwiegt. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Im Gegenteil ist der Beschuldigte in einer Gesamtbe- trachtung als unbelehrbarer Wiederholungstäter einzustufen. Das Verhal- ten des Beschuldigten lässt eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als stark ausgeprägt erscheinen, setzt er sich doch mit einer erschrecken- den Regelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinweg. Dabei ist es vor allem auch die Regelmässigkeit in der Verübung von Straf- taten, die das hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung begründen. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsord- nung kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Weder vollzogene Geldstrafen und Bussen konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen nicht unerhebliche Zweifel vor, auch für weitere schwerwiegende Vermögensdelikte. Insge- samt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. 7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine beson- ders intensive Verbindung zur Schweiz aufweist, die über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgeht. In gesellschaftlicher und sozialer Hin- sicht scheint er zwar (höchstens) durchschnittlich integriert zu sein. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration erweist sich hingegen mit Blick auf sein seit Jahren ausbleibendes Einkommen und seine hohe Verschuldung als ungenügend. Stark getrübt wird seine Integration darüber hinaus durch seine wiederholte Delinquenz. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen, in persönlicher und gesell- schaftlicher Hinsicht eingebunden ist und zufolge der Rechtsprechung des EGMR aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz von rund 27 Jahren

- 52 - als «long-term immigrant» gilt, ist ihm zwar ein nicht unerhebliches persön- liches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen, auch wenn ihm eine Eingliederung im Kosovo zumutbar wäre. Demgegenüber steht ange- sichts ganz erheblicher Bedenken an seiner Legalbewährung ein sehr ho- hes öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten, der sich als unbelehrbarer Wiederholungstäter mit einer erschreckenden Re- gelmässigkeit und Gleichgültigkeit über geltendes Recht hinwegsetzt. Mit- hin überwiegt das sehr hohe öffentliche Interesse an der Landesverwei- sung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. 7.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 3 bis 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen diverser, teils schwerwiegender Straftaten unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Es bestehen erhebliche Zweifel an einem künftigen Wohlverhal- ten. Unter Berücksichtigung des sehr hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung kann die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landes- verweisung von 5 Jahren unter keinem Titel herabgesetzt werden. 7.7. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) einzu- tragen (vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4; zur weitgehen- den Identität von Art. 21 sowie Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 zur Vor- gängernorm: Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Vom Beschuldigten als unbelehrbarer Wiederholungstäter geht eine sehr hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (siehe dazu oben). Er hat wiederum (auch) Verbrechen begangen und wird nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Ausschreibung ist sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des sehr hohen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten.

8. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin AC._____ Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2020 sowie Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2022 zu bezahlen. Für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Straf- punkt finden sich in der Berufung des Beschuldigten keine substanzierten Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderun- gen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbe- stritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82

- 53 - Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Verhandlungs- und die Dis- positionsmaxime gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. Sep- tember 2025 E. 2.2.1).

9. Kosten und Entschädigungen 9.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung inklusive Weg und einer kurzen Nachbesprechung, mit gerundet Fr. 5'180.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Dem früheren amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlastung gestützt auf die eingereichte Kostennote eine Entschädi- gung von Fr. 1'630.00 auszurichten. Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9.3. Fällt das Obergericht als Berufungsinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Somit sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'628.70 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'350.00) vollständig aufzuerlegen. 9.4. Die dem früheren amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'644.90 wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukom- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung und die einem früheren amtlichen Verteidiger im erst- instanzlichen Verfahren bereits ausgerichtete Entschädigung von Fr. 4'425.15 sind vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 54 - 9.5. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Privatklägerin AC._____ die ihr für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'983.98 zu bezahlen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig:

- des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB;

- der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB;

- des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG;

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG;

- des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG;

- des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom

31. März 2023 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

- 55 - 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AC._____ Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2020 sowie Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

13. Oktober 2022 zu bezahlen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'180.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidi- ger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'630.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'628.70 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'644.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 56 - 5.6. Es wird festgestellt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'425.15 ausgerichtet worden ist. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der AC._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'983.98 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger