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SST.2024.281

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.281

Ag Strafgericht · 2025-11-05 · Deutsch AG
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung und damit einhergehend der Strafe und der Genugtuungen angefochten. Unangefochten geblieben ist demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B._____. Eine Überprüfung dieses unbestrittenen Punk- tes findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 – nachdem eine Drittperson bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei Aargau gemeldet hatte, dass sich beim G._____ Shop an der Q-Strasse in R._____ ein grosser Mann auf- halte, der Probleme mache – beim Eintreffen der Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei, bestehend aus Pol E._____ und D._____, sichtlich ange- trunken bei der Waschanlage angetroffen worden sei. Der Beschuldigte habe sich unkooperativ und zunehmend aggressiver verhalten. Zur Ver- stärkung sei eine weitere Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei, bestehend aus Wm C._____ und B._____, aufgeboten worden. Der Beschuldigte habe sich nach deren Eintreffen dem beabsichtigten Atemalkoholtest sowie dem Drogenschnelltest widersetzt. Eine Grobdurchsuchung der persönlichen Effekten habe nur durch Festhalten seiner Hände und Arme durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe sich dabei mehrere Male zu Boden sacken lassen (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.3.8 f.). Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise ver- suchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es diesbezüglich als erstellt er- achtet, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 gegen 13.15 Uhr in der Nähe seines Wohnorts an der S-Strasse in T._____ Wm C._____, E._____ und D._____, nachdem der Beschuldigte an seinen Wohnort chauffiert wor- den sei, gesagt habe: «Morgen seid ihr alle tot», «Ich mache euch alle ka- putt», «Meine Jugo-Kollegen werden euch und eure Liebsten finden».

- 4 - Dadurch seien Pol E._____ und Wm C._____ in Angst versetzt worden, während D._____ dadurch in seinem Sicherheitsgefühl nicht beeinträchtigt worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.2 und E. 6.4.3). Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, nachdem sie es als erstellt erachtet hat, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 gegen 12.39 Uhr beim G._____ Shop an der Q-Strasse in R._____ zuerst Pol E._____ und D._____ als «Pausenclowns» und anschliessend die bei- den vorgenannten Personen sowie Wm C._____ als «Arschloch», «Wixer» und «Sauhund» betitelt habe (vorinstanzliches Urteil E. 7.3 f.).

E. 2.2 Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizuspre- chen (Berufungserklärung, S. 2), während die Staatsanwaltschaft die Ab- weisung der Berufung beantragt (Berufungsantwort, S. 1).

E. 2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 bei der Waschan- lage des G._____ Shop an der Q-Strasse in R._____ war und dass die Polizisten E._____ und D._____ ihn einer Identitäts-, Personen- und Effek- tenkontrolle zu unterziehen beabsichtigten. Diese war aber nicht möglich, da der Beschuldigte sich geweigert und unkooperativ verhalten hat. Weiter unbestritten geblieben ist, dass – nach Anrücken der angeforderten Ver- stärkung in Form der Polizisten C._____ und B._____ – eine Atemalkohol- kontrolle durchgeführt werden sollte, was wegen des Verhaltens des Be- schuldigten ebenfalls nicht möglich war. Weiter bestreitet der Beschuldigte nicht, im Anschluss daran in einem Polizeifahrzeug nach Hause gefahren worden zu sein (GA act. 76; 84 f.; 98). Er macht jedoch geltend, aufgrund des vorangehenden Konsums von Wodka und der Kombination mit der Ein- nahme des Medikaments Antabus nicht mehr zu wissen, was passiert sei, da er einen Filmriss habe (GA act. 76; GA act. 89; Protokoll Berufungsver- handlung, S. 28).

E. 2.4 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden

- 5 - sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

E. 2.5 Die Polizisten E._____, D._____ und C._____ wurden erstmals am 13. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Anlässlich der Berufungsver- handlung am 5. November 2025 wurden sie, sowie auch die Polizistin B._____, einlässlich zur Sache befragt. Es ist vorab festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von D._____, C._____ und E._____ vom 13. Juni 2023 – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 4) – verwertbar sind. So wurde in den Einvernahmeprotokollen in Form einer Anmerkung auf der ersten Seite jeweils schriftlich festgehalten, dass sich der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, vor den Einver- nahmen telefonisch bei der Staatsanwaltschaft von diesen abgemeldet und mitgeteilt habe, dass sowohl er selbst als auch der Beschuldigte auf die Teilnahme an den Einvernahmen verzichten. Die Protokolle sind u.a. durch den fallführenden Staatsanwalt unterzeichnet, womit der Verzicht auf das Teilnahmerecht durch diesen unterschriftlich bestätigt worden ist (GA act. 22; 25 f.; 29; 31; 34). Dies steht im Einklang mit dem Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 14. Juni 2023 an den damaligen amtlichen Verteidiger. So wurde in diesem Schreiben festgehalten, dass der Staatsanwaltschaft bereits am 25. April 2023 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der Be- schuldigte auf sein Teilnahmerecht verzichte und dass der damalige amtli- che Verteidiger sich sodann kurz vor den Einvernahmen bei der Staatsan- waltschaft gemeldet und auf sein Teilnahmerecht verzichtet habe (GA act. 34). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft dies an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung explizit bestätigt (GA act. 72). Unter die- sen Umständen ist von einem wirksamen Verzicht auf das Teilnahmerecht auszugehen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, das Vorgehen seines damaligen amtlichen Verteidigers habe nicht der internen Absprache ent- sprochen (Berufungsbegründung, S. 4), vermag dies an der Verwertbarkeit nichts zu ändern. Es handelt sich beim Vorbringen des Beschuldigten um eine nachträgliche Schutzbehauptung. Denn wäre der Beschuldigte mit dem Verzicht auf das Teilnahmerecht tatsächlich nicht einverstanden ge- wesen, hätte der Beschuldigte hinreichend Gelegenheit gehabt, aktiv zu werden, und diesbezügliche Beweisanträge zu stellen, was jedoch gerade nicht geschehen ist. So wurde in der Eingabe des damaligen amtlichen Verteidigers vom 11. Juli 2023 an die Vorinstanz ausgeführt, dass der Be- schuldigte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (GA act. 39). D._____ gab zu Protokoll, er und E._____ hätten vom Beschuldigten eine Identitätskarte verlangt und dass sie eine Personenkontrolle hätten durch- führen wollen, wobei der Beschuldigte sich jedoch geweigert und nicht mit- gemacht habe. Dieser habe seine Ausweispapiere nicht vorzeigen wollen

- 6 - und habe den Atemalkoholtest verweigert. Aufgrund dessen hätten sie nach einer zweiten Patrouille verlangt. Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass seine Taschen kontrolliert würden und habe sich deshalb gewehrt, indem er sich auf den Boden habe fallen lassen (Protokoll Berufungsver- handlung, S. 16 und S. 19). Die Effektenkontrolle habe gegen seinen Willen durchgeführt werden müssen, weil er sich zur Wehr gesetzt habe. Sie hät- ten ihn zu viert stützen und aufrecht halten müssen (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 16). Schliesslich hätten die Polizisten die Identitätskarte kontrolliert und sich dazu entschlossen, den Beschuldigten nach Hause zu fahren (GA act. 22 ff.). Auch E._____ führte aus, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, sich auszuweisen, woraufhin sie Verstärkung ange- fordert hätten. Weiter habe der Beschuldigte nicht in Handschellen gelegt werden können, weil er sich habe fallen lassen. Er habe sich passiv ge- wehrt. Der Beschuldigte sei sodann nahe an die Polizisten herangetreten, habe mit seinen Armen herumgefuchtelt und sich gegen das Handeln der Polizisten gewehrt (GA act. 31 f.). C._____ führte aus, Teil der zweiten Pat- rouille gewesen zu sein, welche angefordert worden sei, weil der Beschul- digte sich nicht habe ausweisen wollen. Auch noch nach Eintreffen der zweiten Patrouille habe der Beschuldigte sich nicht ausweisen wollen und habe den Atemalkoholtest verweigert. Man habe ihn für die Effektenkon- trolle festhalten müssen, was mit Mühe und Not gelungen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f. und S. 10). Der Beschuldigte habe sich re- nitent verhalten und habe sich gewehrt, indem er sich auf den Boden habe sacken lassen, was er (C._____) als passiven Widerstand gegen die Kon- trolle eingeordnet habe (GA act. 26 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 und S. 9). B._____, welche erst an der Berufungsverhandlung und da- mit vier Jahre nach dem Vorfall erstmals befragt worden ist, konnte sich zwar nur noch eingeschränkt erinnern; ihre Aussage, der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen und habe sich gewehrt, fügt sich jedoch in das von den übrigen Polizeibeamten geschilderte Gesamtbild ein (Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 3). Sowohl D._____ als auch E._____ und C._____ haben übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, seine Ausweispapiere vorzuzeigen und dass dies der Grund dafür gewesen sei, dass eine zweite Patrouille habe angefordert werden müssen. Weiter führ- ten sie alle übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte sich gegen die Kontrolle gewehrt habe, indem er sich auf den Boden habe fallen lassen und dass er habe festgehalten werden müssen. Weiter haben D._____ und C._____ beide übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte habe den Atemalkoholtest verweigert. D._____ zufolge habe der Beschuldigte im Polizeifahrzeug Drohungen aus- gesprochen, indem er gesagt habe, er werde die Polizisten kaputt machen, sie würden schon noch sehen und dass er seine «Jugokollegen» hole und ihnen und ihren Familien etwas antun werde. Er, D._____, habe diese

- 7 - Drohungen jedoch nicht ernst genommen und habe auch keine Angst ver- spürt (GA act. 23). C._____ führte aus, dass der Beschuldigte die Polizisten auf dem Weg nach Hause mit dem Tod bedroht habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie den nächsten Tag nicht mehr erleben würden. Er würde Leute dafür schicken und sie umbringen. Auf die Frage, ob er die Drohung ernst genommen und dadurch in Angst versetzt worden sei, gab C._____ an, dass dies schwer einzuschätzen sei, weil er den Beschuldig- ten nicht kenne (GA act. 27). E._____ zufolge habe der Beschuldigte die Polizisten an seinem Wohnort bedroht, indem er gesagt habe, dass seine «Jugokollegen» sie und ihre Familienangehörigen umbringen würden. Sie würden den nächsten Tag nicht mehr erleben. E._____ gab an, diese Dro- hungen ernst genommen zu haben (GA act. 32). Mithin haben D._____, C._____ und E._____ übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar an- gegeben, dass der Beschuldigte ihnen angedroht hat, sie «kaputt zu ma- chen» resp. sie umzubringen und ihren Familienangehörigen etwas anzu- tun. D._____ gab an, dass der Beschuldigte ihn und E._____ als «Pausen- clowns» beschimpft habe. Dies habe er gemacht, bevor die zweite Pat- rouille eingetroffen sei. Sodann habe der Beschuldigte die Polizisten wäh- rend seines Verladens in das Polizeiauto und während der Fahrt als «Wi- xer» und «Arschloch» sowie die Patrouillenpartnerin B._____ als «Jugof- otze» betitelt (GA act. 22 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 und S. 17). B._____ konnte sich an der Berufungsverhandlung ebenfalls noch daran erinnern, vom Beschuldigten mit sexistischen Äusserungen be- schimpft worden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f. und S. 6). Auch C._____ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte die Polizisten be- reits bei der Waschanlage beschimpft habe. C._____ gab an, sich nicht mehr an alle Ausdrücke, welche der Beschuldigte benutzt habe, zu erin- nern. Der Beschuldigte habe die Polizisten jedoch sicherlich als «Arsch- loch» und B._____ als «Jugoschlampe» beschimpft (GA act. 26 f.). E._____ zufolge habe der Beschuldigte die Polizisten als «Arschloch» und «Drecksbullen» beschimpft. Er habe auch weitere Ausdrücke benutzt, an welche er sich jedoch nicht mehr erinnere (GA act. 32). Mithin haben D._____, C._____ und E._____ alle übereinstimmend, schlüssig und nach- vollziehbar angegeben, vom Beschuldigten mit diversen Schimpfwörtern, wie u.a. «Arschloch», beschimpft worden zu sein. Nach dem Gesagten erachtet es das Obergericht gestützt auf die als glaub- haft zu qualifizierenden Aussagen von E._____, D._____, C._____ und B._____ als erstellt, dass der Beschuldigte sich anlässlich der am 29. Ok- tober 2021 durch insgesamt zwei Patrouillen der Mobilen Einsatzpolizei, bestehend aus Pol E._____, Asp D._____, Wm C._____ und B._____, durchgeführten Kontrolle renitent verhalten hat. Er verweigerte die Durch- führung eines Atemalkoholtests, wies sich zunächst nicht aus und setzte sich bei der Effektenkontrolle zur Wehr, indem er festgehalten werden musste und sich mehrfach zu Boden sacken liess. Weiter erachtet es das

- 8 - Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 D._____, C._____ und E._____ angedroht hat, sie «kaputt zu machen» resp. sie umzubringen. Schliesslich ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber D._____, C._____ und E._____ diverse Schimpf- wörter ausgesprochen und sie als «Arschloch», «Wixer» und «Sauhund» betitelt hat. Die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er Erinnerungslücken gel- tend macht, vermögen die vorgängig dargelegten und als glaubhaft zu qua- lifizierenden Aussagen der Polizisten nicht in Zweifel zu ziehen. So führte der Beschuldigte sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung lediglich aus, sich an nichts erinnern zu können. Er habe einen Filmriss, weil er ungefähr zwei bis drei Deziliter pu- ren Wodka getrunken habe, nachdem er bereits das Medikament Antabus eingenommen habe. Er wisse jedoch noch, dass er mit einem Kollegen zur Waschanlage gefahren sei, um dort ein Auto zu waschen (GA act. 75 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28).

E. 2.6.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schre- cken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424).

E. 2.6.2 E._____ hat am 3. November 2021, C._____ am 8. November 2021 und D._____ am 16. November 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten u.a. wegen Drohung gestellt (UA act. 36 f.; 39).

- 9 - Der Beschuldigte hat die drei Polizisten am 29. Oktober 2021 mit dem Tod bedroht, indem er diesen gegenüber gesagt hat, dass er resp. seine Leute die Polizisten kaputt machen resp. umbringen würden. Auch wenn E._____ angegeben hat, die Drohung ernst genommen zu haben und C._____ auf die Frage, ob er die Drohung ernst genommen habe und dadurch in Angst versetzt worden sei, geantwortet hat, dass dies schwer einzuschätzen sei, so ist es dennoch so, dass weder E._____ noch C._____ oder D._____ auf konkrete Nachfrage explizit bestätigt haben, durch die Todesdrohung in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein, was bei Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung und Professionalität ohnehin nicht leichthin anzunehmen ist, weshalb dies nicht erstellt ist. Infolgedessen ist es bei versuchten Tat- begehungen geblieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom

20. November 2019 E. 5.2). Der Beschuldigte wusste, dass die ausgesprochenen Todesdrohungen ge- eignet waren, die Polizisten E._____, C._____ und D._____ mindestens möglicherweise in Todesangst zu versetzen und hat dies durch seine Äusserungen zumindest in Kauf genommen. Insofern der Beschuldigte Ausführungen zu seiner Schuldfähigkeit macht (Berufungsbegründung, S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass es der Konzeption des Gesetzes ent- spricht, (pathologische) Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksich- tigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfach versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 2.7.1 Wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, be- straft, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Ver- leumdung – u.a. durch Worte in seiner Ehre angreift. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

E. 2.7.2 E._____ hat am 3. November 2021, C._____ am 8. November 2021 und D._____ am 16. November 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten u.a. wegen Beschimpfung gestellt (UA act. 36 f.; 39).

- 10 - Der Beschuldigte hat am 29. Oktober 2021 D._____, C._____ und E._____ mit verschiedenen Schimpfwörtern, u.a. mit «Arschloch», beschimpft. Die gebrauchten Schimpfwörter sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als Werturteil resp. als Formalinjurie und damit als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Der Beschuldigte handelte sodann zweifellos mit dem Willen, die vorgenannten Polizisten zu beschimpfen. Daran ändert auch sein damaliger Zustand nichts (siehe dazu die obgenannten Erwägungen zum subjektiven Tatbestand der Dro- hung). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimp- fung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 2.8.1 Der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB macht sich straf- bar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand dieser Strafbestimmung erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom

17. März 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Der blosse Ungehorsam gegenüber einer Amtshandlung genügt jedoch nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft. Ob bereits die blosse Weigerung, sich auszuweisen respektive die Personalien anzugeben, eine relevante Hinderung im Sinne der genannten Strafbestimmung darstellt, liess das Bundesgericht offen. Dagegen ist eine Weigerung, bei welcher sich eine Person mit fuchtelnden Armen gegenüber der Polizei zur Wehr setzt, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als Hinderung einer Amtshandlung zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3). Subjektiv verlangt Art. 286 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt.

E. 2.8.2 Der Beschuldigte hat am 29. Oktober 2021 wissentlich und willentlich die Durchführung eines Atemalkoholtests verweigert, sich zunächst nicht aus- gewiesen und sich gegen die Effektenkontrolle körperlich zur Wehr gesetzt, indem er sich zu Boden sacken liess und von mehreren Polizisten gestützt und festgehalten werden musste, sodass die Kontrolle schliesslich gegen

- 11 - seinen Willen durchgeführt werden konnte. Er hat die Polizisten E._____, D._____, C._____ und B._____ an den vorgenannten Handlungen gehin- dert, welche innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegen, hat er doch die Durch- führung des Atemalkoholtests gänzlich verhindert und die Feststellung sei- ner Personalien wie auch die Effektenkontrolle verzögert. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Daran ändert auch sein damali- ger Zustand nichts (siehe dazu die obgenannten Erwägungen zum subjek- tiven Tatbestand der Drohung). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht, womit sich seine Beru- fung in diesem Punkt als unbegründet erweist.

E. 3.1 Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 6'500.00, verurteilt.

E. 3.2 Der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 für den An- teil von 1 Jahr gewährte bedingte Strafvollzug der teilbedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestand- teil der Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.1. 4. 4.1. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 4.2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. 4.3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers E._____ wird abgewiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'530.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit gerundet Fr. 4'830.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 27 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'156.60 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'927.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Privatkläger D._____, C._____ und E._____ haben ihre erstinstanzli- chen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger

E. 3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.4 Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar.

- 12 - Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätz- lich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätzen bestraft. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2014 wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Au- gust 2014 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2017 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 wurde der mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2017 für die Freiheitsstrafe von

E. 3.5.1.1 Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Drohungen ist die Einsatzstrafe für die versuchte Drohung zum Nachteil von E._____, wel- cher zwar nicht angegeben hat, in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein, jedoch zumindest angegeben hat, die Drohung ernst genommen zu haben, als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für die vollendete Drohung festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Beschuldigte hat E._____ am 29. Oktober 2021 mit dem Tod bedroht, indem er ihm gesagt hat, dass er, also der Beschuldigte, resp. dessen Leute E._____ «kaputt machen» resp. umbringen würden. Auch wenn die Äusserung relativ vage geblieben ist, ist dennoch zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene Drohung durchaus als geeignet erscheint, die be- troffene Person in ihrer inneren Freiheit und ihrem Sicherheitsgefühl stark zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass es keinen nachvollziehbaren Grund für die ausgesprochene Drohung gab. Bei der Todesdrohung handelt es sich um eine Drohung gegen das höchstwertige Rechtsgut, das Leben, und damit um die schwerstmögliche Drohung. Entsprechend hoch ist die Ver- letzung des geschützten Rechtsguts zu veranschlagen.

- 14 -

E. 3.5.1.2 Der Beschuldigte macht geltend, im Tatzeitpunkt unter Einfluss von Anta- bus und Alkohol gestanden zu haben, weshalb er schuldunfähig sei (Plä- doyer Verteidigung, S. 2 ff.). Er beruft sich hierzu auf den von ihm am

18. August 2025 eingereichten Arztbericht von Dr. med. F._____ vom

9. April 2025, der unter der Annahme eines Mischkonsums von Alkohol und Antabus von einer vollumfänglichen Schuldunfähigkeit ausgeht (Arztbe- richt, S. 3). Entgegen dem Beschuldigten besteht kein ernsthafter Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Wie aus dem Arztbericht von Dr. F._____ vom

9. April 2025 hervorgeht, hat er den Beschuldigten erstmals am 8. Juli 2022 und damit nicht tatzeitnah, sondern mehr als ein halbes Jahr nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 29. Oktober 2021 psychiatrisch be- handelt. Auf diesen Arztbericht, der von einem zeitnahen Mischkonsum von Antabus und Alkohol ausgeht und sich weitgehend in theoretischen Aus- führungen erschöpft, kann nicht abgestellt werden. Aufgrund der vom amt- lichen Verteidiger am 18. August 2025 eingereichten Liste der Einnahme- kontrollen von Antabus der Apotheke Amavita in U._____ ist vielmehr er- stellt, dass der Beschuldigte letztmals am 28. September 2021 Antabus eingenommen hat, was der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer denn auch ausdrücklich bestätigt hat (Plädoyer Verteidigung, S. 3). Damit ist er- stellt, dass die letzte Einnahme von Antabus mehr als einen Monat vor dem Vorfall am 29. Oktober 2021 erfolgt ist. Selbst unter der Annahme, dass das Antabus eine Wirkung gehabt haben soll, die über mehrere Tage an- gehalten hat, ist vorliegend ein Mischkonsum von Antabus und Alkohol aus- geschlossen, da zu viel Zeit seit der letzten Antabus-Einnahme – mithin mehr als ein Monat – dazwischen liegt. Erstellt ist sodann auch, dass das Antabus beim Beschuldigten nicht seine zugedachte Wirkung, nämlich dass es einem u.a. unmittelbar nach dem Alkoholkonsum dermassen übel wird, dass man erbrechen muss, gehabt hat, da er ohne Probleme Wodka trinken konnte. Der Beschuldigte hat denn auch selbst bestätigt, dass er als Folge der Einnahme von Antabus und Alkohol nie habe erbrechen müs- sen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34 f.). Nach dem Gesagten kann nicht von einem Mischkonsum von Antabus und Alkohol und einer daraus resultierenden Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Was sodann die Alkoholisierung des Beschuldigten als solche betrifft, ist die im Tatzeitpunkt bei ihm vorliegende Alkoholkonzentration unbekannt, nachdem der Beschuldigte den Atemalkoholtest gänzlich verweigert hat (UA act. 54) und sodann auch keine weiteren Untersuchungen stattgefun- den haben. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trun- kenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, welcher sich in der Tatsituation und den weiteren Umständen widerspiegelt, und nicht des- sen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration

- 15 - zeigt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom

15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Der Beschuldigte hat zwar nach Alkohol ge- rochen und auf die Polizisten auch einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Ansonsten hatte er aber keine Aussetzer betreffend sein Bewusstsein oder einen Kontrollverlust in Form von komischen Bewegungen oder z.B. Ein- nässen gezeigt. Er musste auch nicht ins Patrouillenfahrzeug getragen werden. Daher ist nicht von einem Rauschzustand auszugehen, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt hätte. Da- ran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er einen Film- riss gehabt habe, nichts zu ändern. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung bis zu einem gewissen Grad enthemmt gewesen ist, bestehen keine ernsthaften Anzeichen für einen solch erheblichen Rausch, dass von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und damit einer ver- minderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre. Insofern ist das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Beschuldigten nicht eingeschränkt gewesen und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, E._____ da- mit zu drohen, diesen zu töten. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl von E._____ nicht zu verletzen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

E. 3.5.1.3 Insgesamt wäre hinsichtlich der vollendeten ausgesprochenen Todesdro- hung in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheits- strafe von einem Jahr auszugehen. Da es bei einer versuchten Drohung geblieben ist, ist die Strafe angemes- sen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 E. 3.6). E._____ gab zwar an, die Drohung ernst genommen zu haben, wobei er auf konkrete Nachfrage hin explizit bestätigte, durch die Todesdrohung weder in Angst noch in Schrecken versetzt worden zu sein. Auch wenn der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, sind die konkreten Folgen bei E._____ sehr gering ge- blieben, zumal er zu Hause weder Sicherheitsvorkehrungen getroffen noch den polizeipsychologischen Dienst habe beanspruchen müssen. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzfreiheitsstrafe für die versuchte

- 16 - Todesdrohung zum Nachteil von E._____ unter Berücksichtigung aller Um- stände auf 6 Monate festzusetzen ist.

E. 3.5.2 Die Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten ist für die weiteren versuchten Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat D._____ und C._____ am 29. Oktober 2021 mit dem Tod bedroht, indem er auch diesen gegenüber gesagt hat, dass er, also der Beschuldigte, resp. dessen Leute D._____ und C._____ «kaputt ma- chen» resp. umbringen würden. Nachdem die Art und Weise der Tataus- führung genau gleich war, wie bei E._____, kann diesbezüglich auf die vor- gängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist folglich hinsichtlich der vollendeten Drohungen als hoch zu veranschlagen. Weiter kann auch betreffend die voll erhaltene Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf die vorgängig im Rahmen der Straf- zumessung der versuchten Drohung zum Nachteil von E._____ gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt wäre in Relation zum Straf- rahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen jeweils von einem mittelschweren bis schweren Tat- verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Frei- heitsstrafen von jeweils ebenfalls einem Jahr auszugehen. Da es bei versuchten Drohungen geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). C._____ antwortete zwar auf die Frage, ob er die Drohung ernst genommen und dadurch in Angst versetzt worden sei, dass dies schwer einzuschätzen sei. Er hat jedoch, wie auch D._____, auf konkrete Nachfrage hin explizit bestätigt, durch die Todesdro- hung weder in Angst noch in Schrecken versetzt worden zu sein. Auch wenn der Umstand, dass es bei Versuchen geblieben ist, nicht auf das Ver- halten des Beschuldigten zurückzuführen ist, sind die konkreten Folgen bei C._____ und D._____ sehr gering geblieben. Auch sie haben sich nicht veranlasst gesehen, z.B. zuhause spezielle Vorkehrungen zu treffen. Dies rechtfertigt es, die Versuche jeweils wiederum im Umfang von 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, sodass von angemessenen Einzelfrei- heitsstrafen von jeweils 6 Monaten auszugehen ist. Im Rahmen der Aspe- ration ist zu berücksichtigen, dass sämtliche versuchten Drohungen in ei- nem sehr engen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zuei- nander stehen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend weniger schwer wiegt. Die Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten ist für die weiteren versuchten Drohungen zum Nachteil von C._____ und D._____ angemes- sen um insgesamt 6 Monate auf ein Jahr zu erhöhen.

- 17 -

E. 3.5.3 Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich straferhöhend aus, dass der

Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist (siehe oben;

BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren

Strafverfahren gezogen. Vielmehr demonstriert er eine grosse Gleichgül-

tigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass die

Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil

dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts

6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine

massvolle Straferhöhung infrage kommt.

Der Beschuldigte macht auch noch im Berufungsverfahren geltend, sich an

nichts mehr erinnern zu können bzw. sich nicht schuldhaft verhalten zu ha-

ben, was sich nicht zu seinem Nachteil auswirken kann, muss er sich als

Beschuldigter doch ohnehin nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1

StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem

von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrich-

tig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen.

Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Be-

schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto-

ren. Der im Urteilszeitpunkt 54-jährige Beschuldigte ist geschieden (eGe-

res; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25), hat drei Kinder, wovon eines

noch minderjährig ist und lebt mit seiner Freundin, mit welcher er kein ge-

meinsames Kind hat, zusammen (GA act. 96; Protokoll Berufungsverhand-

lung, S. 25). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der J._____ AG in

T._____, welche er von seinem Vater übernommen hat und mit seinen zwei

Brüdern weiterführt (vgl. Vollzugsbericht betreffend Electronic Monitoring,

S. 2). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlich-

keit zu begründen vermögen, liegen nicht vor, hat doch die Rechtsprechung

wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial

integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und hinzunehmen ist (vgl.

statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025

E. 1.3.4 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend

oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus, was

eine Erhöhung der vom Obergericht als verschuldensangemessen erach-

teten Freiheitsstrafe von 12 Monaten um 1 Monat auf 13 Monate rechtfer-

tigt.

E. 3.5.4.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

- 18 - Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; zur Anwendbarkeit auf Art. 43 StGB siehe BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verur- teilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt aus- gesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Sind die widerrufene und die neue (unbedingte) Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Ge- samtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

E. 3.5.4.2 Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (siehe dazu oben), was bei der Prog- nosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Sein mehrseitiger Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Ver- gangenheit gewährten Bewährungschancen wiederholt nicht genutzt hat. Weder unbedingte Geldstrafen noch eine bedingte Freiheitsstrafe, deren bedingter Vollzug im Anschluss widerrufen worden ist, noch eine mehrmo- natige teilbedingte Freiheitsstrafe – und damit die schärfste Sanktion – ver- mochten ihn von weiterer, einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Die neu begangenen Straftaten hat er noch während laufender Probezeit began- gen. Der nicht geständige Beschuldigte zeigt sich weder nachhaltig einsich- tig noch aufrichtig reuig. Weiter ist zu konstatieren, dass ihn weder eine stabile Partnerschaft (UA act. 12) noch eine Festanstellung als Geschäfts- führer (UA act. 13) von neuer Delinquenz haben abhalten können. Dass der Beschuldigte – mit Ausnahme von ein oder zwei Gläsern zum Anstos- sen – keinen Alkohol mehr trinkt, er sich bewusst ist, dass es durch

- 19 - übermässigen Konsum erneut Probleme geben könnte und er aus seinen Fehlern seinen Aussagen zufolge gelernt habe (vgl. Vollzugsbericht betref- fend Electronic Monitoring, S. 4 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27), ist zwar positiv zu beurteilen, führt aber noch nicht zur Annahme von be- sonders günstigen Umständen. Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbe- wusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Per- son, die sich seit Jahren nicht an die Strafnormen hält und sich selbst an- gesichts eines drohenden Freiheitsentzugs nicht an die geltenden Regeln zu halten vermag. Sein Verhalten ist von Einsichtslosigkeit und Gleichgül- tigkeit geprägt. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen, welche hinsichtlich der neuen Strafe für den Strafaufschub erforderlich wären, wurde der Beschul- digte innerhalb der letzten fünf Jahre seit der Tatbegehung doch mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche anschliessend widerrufen worden ist, sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Nach dem Gesagten ist die neu ausgesprochene Freiheitsstrafe unbedingt auszufällen und der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 für den Anteil von einem Jahr Freiheitsstrafe gewährte bedingte Voll- zug zu widerrufen. Weder der Vollzug der neuen Strafe noch der Vollzug der Widerrufsstrafe lässt die dem Beschuldigten zu stellende Schlechtprog- nose entfallen.

E. 3.5.4.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Ge- richt der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamt- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es würde sich rechtfertigen, die Freiheitsstrafe für die neuen Delikte von

E. 3.5.5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Gesamtfrei- heitsstrafe von 13 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe) zu verurteilen.

E. 3.6.1 Für die Beschimpfungen, für welche von Gesetzes wegen eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen auszusprechen ist, und die Hinderung einer Amtshandlung, welche von Gesetzes wegen mit Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätzen bestraft wird, ist eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.

E. 3.6.2 Die Einsatzgeldstrafe ist für die Beschimpfung vom 29. Oktober 2021 zum Nachteil von C._____ als konkret schwerste Beschimpfung festzusetzen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre (Urteil des Bundes- gerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Der Beschuldigte hat C._____ als «Arschloch» betitelt. Es handelt sich dabei um eine sehr oft ausgesprochene Beschimpfung, die zwar nicht zu bagatellisieren ist, der aber auch keine besondere Schwere zukommt. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, welche zu einer gewissen Enthemmung geführt hat (siehe oben), jedoch nicht so erheblich war, dass von einem derartigen Rauschzustand auszu- gehen ist, der zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt hätte, ist sein Mass an Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt gewesen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf die Beschimpfung zu verzichten, er- folgte diese wohl aus Ärger darüber, dass er von der Polizei gegen seinen Willen kontrolliert und nach Hause chauffiert worden ist. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Ehre von C._____ zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Be- schimpfungen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und

- 21 - einer in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen.

E. 3.6.3 Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Beschimpfungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 29. Oktober 2021 auch D._____ und E._____ als «Arschloch» beschimpft. Art und Schwere der Ehrverletzung entsprechen jener zum Nachteil von C._____. Insgesamt ist auch hinsichtlich dieser Be- schimpfungen von einem jeweils leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von jeweils 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Aspera- tion ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Beschimpfungen in einem sehr engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang standen, wes- halb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend weniger schwer wiegt. Es muss jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, dass es nicht einerlei ist, ob eine oder gleich mehrere Personen beschimpft werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzgeldstrafe für die weiteren Beschimpfungen angemes- sen um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen.

E. 3.6.4 Die Geldstrafe wäre für die Hinderung einer Amtshandlung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, was auch unter Beach- tung der leicht straferhöhend zu berücksichtigenden negativen Täterkom- ponente (vgl. hierzu oben) zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen führen würde. Nachdem jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, ist es dem Oberge- richt verwehrt, eine höhere Geldstrafe auszusprechen, womit es mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen sein Be- wenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren De- likte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist).

E. 3.6.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist die Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Dem Beschuldigten ist auch hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände eine eigentliche

- 22 - Schlechtprognose zu stellen. Es kann diesbezüglich auf die im Rahmen der Strafzumessung der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Somit ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen.

E. 3.6.6 Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'200.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 25 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Be- rufskosten sowie einem weiteren Abzug von Fr. 820.00 für die Alimente an das minderjährige Kind sowie Fr. 650.00 für die Ausbildung seines volljäh- rigen Sohnes (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25), ergibt sich ein Ta- gessatz von Fr. 130.00.

E. 3.7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Gesamtfrei- heitsstrafe von 13 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe) sowie zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 6'500.00, zu ver- urteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ eine Genugtuung von je Fr. 500.00 zu be- zahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Dispositivziffer 5.1, mit wel- cher den Privatklägern die vorgenannten Genugtuungen zugesprochen worden sind, sei aufzuheben (Berufungserklärung, S. 2). 4.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht an- ders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Zuspre- chung einer Genugtuung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kumulativ voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung sowohl objek- tiv schwer zu gewichten ist als auch vom Verletzten subjektiv als seelischer

- 23 - Schmerz empfunden wird. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei hat die geschädigte Person die Umstände nachzuweisen, die auf eine objektiv schwere und subjektiv als seelischer Schmerz empfundene Verletzung schliessen lassen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.1). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass auf- grund der Beschimpfungen und Todesdrohungen zum Nachteil der Privat- kläger für die Zusprechung einer Genugtuung hinreichend schwerwie- gende Persönlichkeitsverletzungen vorliegen würden (vorinstanzliches Ur- teil E. 9.3.2). So liegt gerade keine objektiv als schwer zu qualifizierende Persönlichkeitsverletzung resp. keine erlittene immaterielle Unbill vor. So- wohl C._____ als auch D._____ haben auf konkrete Nachfrage hin explizit bestätigt, durch die Todesdrohung nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein, wovon im Übrigen bei Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung auch nicht leichthin auszugehen ist. Beide haben ausgeführt, dass das Stellen einer Genugtuungsforderung dem «Standardvorgehen» entspre- che, sie keine schlaflosen Nächte gehabt, sondern das Leben normal wei- tergelebt und zu Hause auch kein Sicherheitsdispositiv aufgezogen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 und S. 18). Einzig E._____ gab an, Angst gehabt zu haben, doch auch er hat keine weiteren Vorkehrungen getroffen und ist auch nicht etwa beim Polizeipsychologen gewesen, so- dass nicht von einer eigentlichen Angst, sondern vielmehr von einer gewis- sen Unsicherheit – wie er es selbst formulierte – auszugehen ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21 und S. 24). Folglich kann bei keinem der Pri- vatkläger von einer subjektiv als seelischer Schmerz empfundenen Verlet- zung, die eine Genugtuung rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Da- mit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ent- gegen der Vorinstanz nicht erfüllt. Nachdem das Zusprechen einer Genugtuung an die Privatkläger D._____, C._____ und E._____ bereits an der nicht erfüllten Voraussetzung einer schweren Persönlichkeitsverletzung scheitert, sind deren Genugtuungsfor- derungen abzuweisen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als begründet. 5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten

- 24 - Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als grösstenteils unbegründet. Er bewirkt mit seiner Berufung nur, dass er anstatt der mehrfachen, teil- weise versuchten Drohung der mehrfach versuchten Drohung schuldig ge- sprochen wird und die Genugtuungsforderungen der Privatkläger abgewie- sen werden. Dabei handelt es sich aber um vergleichsweise untergeord- nete Punkte. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu neh- men. Den Privatklägern D._____, C._____ und E._____, die sich im Beru- fungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert haben, sind keine Kosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3). 5.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, an- gepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer ange- messenen Wegzeit von einer Stunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7) mit gerundet Fr. 5'530.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 7/8 mit gerundet Fr. 4'830.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2. 5.2.1. Fällt das Obergericht als Berufungsinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Be- schuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Massgebend sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der voll- ständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden oder einzustellenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

- 25 - Zwar wurde das Verfahren betreffend die Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B._____ zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die- ser Vorwurf hat jedoch den gleichen Sachverhaltskomplex wie die Drohun- gen und Beschimpfungen gegen die anderen Polizisten betroffen, für wel- che der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, bei dem keine aussonderbaren Mehrkosten hin- sichtlich des einzustellenden Punktes auszumachen sind. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'156.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 4'927.35 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldig- ten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2.3. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger D._____, C._____ und E._____ werden abgewiesen, weshalb sie ihre erstinstanzlichen Parteikos- ten ausgangsgemäss selbst zu tragen haben (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung und der Beschimpfung zum Nachteil von B._____ infolge Rückzugs des Strafan- trags eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfach versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB;

- der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.

- 26 - 3.

E. 8 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Beschul- digte wegen versuchter Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Be- schimpfung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung ei- nes Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer teilbedingten Gesamt- freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einem bedingten Anteil von 12 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Juli 2021 wegen mehr- facher Beschimpfung sowie Tätlichkeiten mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 bestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen wegen immer wieder gleicher oder ähnlicher Delikte zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer wei- teren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Die ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen, die zuerst bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche nachträglich wider- rufen worden ist, und die teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten

- 13 - konnten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die mit vorliegendem Urteil abgehandelten Delikte bloss drei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Baden vom

12. Juli 2021 begangen hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich der (versuchten) Drohungen aus spezialprä- ventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein auf- grund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Be- schuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass unter dem Gesichtswinkel der Prävention und Wirksamkeit nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit ist für die versuchten Drohungen eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, während für die Beschimpfungen und die Hinderung einer Amtshandlung von Gesetzes wegen Geldstrafen auszusprechen sind.

E. 13 Monaten aufgrund der Widerrufsstrafe von einem Jahr angemessen auf 21 Monate zu erhöhen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Erhö- hung der Strafe ausgeschlossen ist, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Daher hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten sein

- 20 - Bewenden. Diese Strafe kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und ei- ner damit einhergehenden Strafreduktion, wäre diese nicht von der vo- rinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten, sondern von der ohne Geltung des Verschlechterungsverbots angemessenen hö- heren Freiheitsstrafe von 21 Monaten in Abzug zu bringen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.281 (ST.2023.114; StA.2022.2969) Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1971, von Adelboden BE, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb, […] Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Drohung, Beschimpfung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 8. November 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung. 1.2. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2022 sistierte das Bezirksgericht Baden das Verfahren und wies die Akten zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück, woraufhin die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 14. Juni 2023 die ergänzten Akten zukommen liess. 1.3. Mit Urteil vom 24. April 2024 stellte das Bezirksgericht Baden das Strafver- fahren in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung und der Beschimpfung zum Nachteil von B._____ infolge Rückzugs des Strafantrags ein und sprach den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig. Weiter wurde der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 für einen Anteil von einem Jahr Freiheitsstrafe (der teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten) ge- währte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Beschuldigte mit einer un- bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 4'000.00, bestraft. Wei- ter wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ eine Genugtuung von je Fr. 500.00 zu bezahlen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Dezember 2024 beantragte der Beschul- digte, er sei vollumfänglich freizusprechen. Am 7. Februar 2025 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 12. Februar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. Am 14. Februar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Berufungsantwort ein. 2.3. Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte der Beschuldigte u.a. einen Arzt- bericht von Dr. med. F._____ vom 9. April 2025 ein.

- 3 - 2.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und der Auskunftspersonen C._____, D._____, E._____ und B._____ fand am

5. November 2025 statt. An der Berufungsverhandlung passte der Beschul- digte seine mit Berufung gestellten Anträge dahingehend an, als er even- tualiter das Absehen von einer Strafe beantragte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung und damit einhergehend der Strafe und der Genugtuungen angefochten. Unangefochten geblieben ist demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B._____. Eine Überprüfung dieses unbestrittenen Punk- tes findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 – nachdem eine Drittperson bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei Aargau gemeldet hatte, dass sich beim G._____ Shop an der Q-Strasse in R._____ ein grosser Mann auf- halte, der Probleme mache – beim Eintreffen der Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei, bestehend aus Pol E._____ und D._____, sichtlich ange- trunken bei der Waschanlage angetroffen worden sei. Der Beschuldigte habe sich unkooperativ und zunehmend aggressiver verhalten. Zur Ver- stärkung sei eine weitere Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei, bestehend aus Wm C._____ und B._____, aufgeboten worden. Der Beschuldigte habe sich nach deren Eintreffen dem beabsichtigten Atemalkoholtest sowie dem Drogenschnelltest widersetzt. Eine Grobdurchsuchung der persönlichen Effekten habe nur durch Festhalten seiner Hände und Arme durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe sich dabei mehrere Male zu Boden sacken lassen (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.3.8 f.). Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise ver- suchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es diesbezüglich als erstellt er- achtet, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 gegen 13.15 Uhr in der Nähe seines Wohnorts an der S-Strasse in T._____ Wm C._____, E._____ und D._____, nachdem der Beschuldigte an seinen Wohnort chauffiert wor- den sei, gesagt habe: «Morgen seid ihr alle tot», «Ich mache euch alle ka- putt», «Meine Jugo-Kollegen werden euch und eure Liebsten finden».

- 4 - Dadurch seien Pol E._____ und Wm C._____ in Angst versetzt worden, während D._____ dadurch in seinem Sicherheitsgefühl nicht beeinträchtigt worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.2 und E. 6.4.3). Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, nachdem sie es als erstellt erachtet hat, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 gegen 12.39 Uhr beim G._____ Shop an der Q-Strasse in R._____ zuerst Pol E._____ und D._____ als «Pausenclowns» und anschliessend die bei- den vorgenannten Personen sowie Wm C._____ als «Arschloch», «Wixer» und «Sauhund» betitelt habe (vorinstanzliches Urteil E. 7.3 f.). 2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizuspre- chen (Berufungserklärung, S. 2), während die Staatsanwaltschaft die Ab- weisung der Berufung beantragt (Berufungsantwort, S. 1). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 bei der Waschan- lage des G._____ Shop an der Q-Strasse in R._____ war und dass die Polizisten E._____ und D._____ ihn einer Identitäts-, Personen- und Effek- tenkontrolle zu unterziehen beabsichtigten. Diese war aber nicht möglich, da der Beschuldigte sich geweigert und unkooperativ verhalten hat. Weiter unbestritten geblieben ist, dass – nach Anrücken der angeforderten Ver- stärkung in Form der Polizisten C._____ und B._____ – eine Atemalkohol- kontrolle durchgeführt werden sollte, was wegen des Verhaltens des Be- schuldigten ebenfalls nicht möglich war. Weiter bestreitet der Beschuldigte nicht, im Anschluss daran in einem Polizeifahrzeug nach Hause gefahren worden zu sein (GA act. 76; 84 f.; 98). Er macht jedoch geltend, aufgrund des vorangehenden Konsums von Wodka und der Kombination mit der Ein- nahme des Medikaments Antabus nicht mehr zu wissen, was passiert sei, da er einen Filmriss habe (GA act. 76; GA act. 89; Protokoll Berufungsver- handlung, S. 28). 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden

- 5 - sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.5. Die Polizisten E._____, D._____ und C._____ wurden erstmals am 13. Juni 2023 durch die Staatsanwaltschaft befragt. Anlässlich der Berufungsver- handlung am 5. November 2025 wurden sie, sowie auch die Polizistin B._____, einlässlich zur Sache befragt. Es ist vorab festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von D._____, C._____ und E._____ vom 13. Juni 2023 – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 4) – verwertbar sind. So wurde in den Einvernahmeprotokollen in Form einer Anmerkung auf der ersten Seite jeweils schriftlich festgehalten, dass sich der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic, vor den Einver- nahmen telefonisch bei der Staatsanwaltschaft von diesen abgemeldet und mitgeteilt habe, dass sowohl er selbst als auch der Beschuldigte auf die Teilnahme an den Einvernahmen verzichten. Die Protokolle sind u.a. durch den fallführenden Staatsanwalt unterzeichnet, womit der Verzicht auf das Teilnahmerecht durch diesen unterschriftlich bestätigt worden ist (GA act. 22; 25 f.; 29; 31; 34). Dies steht im Einklang mit dem Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 14. Juni 2023 an den damaligen amtlichen Verteidiger. So wurde in diesem Schreiben festgehalten, dass der Staatsanwaltschaft bereits am 25. April 2023 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass der Be- schuldigte auf sein Teilnahmerecht verzichte und dass der damalige amtli- che Verteidiger sich sodann kurz vor den Einvernahmen bei der Staatsan- waltschaft gemeldet und auf sein Teilnahmerecht verzichtet habe (GA act. 34). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft dies an der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung explizit bestätigt (GA act. 72). Unter die- sen Umständen ist von einem wirksamen Verzicht auf das Teilnahmerecht auszugehen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, das Vorgehen seines damaligen amtlichen Verteidigers habe nicht der internen Absprache ent- sprochen (Berufungsbegründung, S. 4), vermag dies an der Verwertbarkeit nichts zu ändern. Es handelt sich beim Vorbringen des Beschuldigten um eine nachträgliche Schutzbehauptung. Denn wäre der Beschuldigte mit dem Verzicht auf das Teilnahmerecht tatsächlich nicht einverstanden ge- wesen, hätte der Beschuldigte hinreichend Gelegenheit gehabt, aktiv zu werden, und diesbezügliche Beweisanträge zu stellen, was jedoch gerade nicht geschehen ist. So wurde in der Eingabe des damaligen amtlichen Verteidigers vom 11. Juli 2023 an die Vorinstanz ausgeführt, dass der Be- schuldigte auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (GA act. 39). D._____ gab zu Protokoll, er und E._____ hätten vom Beschuldigten eine Identitätskarte verlangt und dass sie eine Personenkontrolle hätten durch- führen wollen, wobei der Beschuldigte sich jedoch geweigert und nicht mit- gemacht habe. Dieser habe seine Ausweispapiere nicht vorzeigen wollen

- 6 - und habe den Atemalkoholtest verweigert. Aufgrund dessen hätten sie nach einer zweiten Patrouille verlangt. Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass seine Taschen kontrolliert würden und habe sich deshalb gewehrt, indem er sich auf den Boden habe fallen lassen (Protokoll Berufungsver- handlung, S. 16 und S. 19). Die Effektenkontrolle habe gegen seinen Willen durchgeführt werden müssen, weil er sich zur Wehr gesetzt habe. Sie hät- ten ihn zu viert stützen und aufrecht halten müssen (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 16). Schliesslich hätten die Polizisten die Identitätskarte kontrolliert und sich dazu entschlossen, den Beschuldigten nach Hause zu fahren (GA act. 22 ff.). Auch E._____ führte aus, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, sich auszuweisen, woraufhin sie Verstärkung ange- fordert hätten. Weiter habe der Beschuldigte nicht in Handschellen gelegt werden können, weil er sich habe fallen lassen. Er habe sich passiv ge- wehrt. Der Beschuldigte sei sodann nahe an die Polizisten herangetreten, habe mit seinen Armen herumgefuchtelt und sich gegen das Handeln der Polizisten gewehrt (GA act. 31 f.). C._____ führte aus, Teil der zweiten Pat- rouille gewesen zu sein, welche angefordert worden sei, weil der Beschul- digte sich nicht habe ausweisen wollen. Auch noch nach Eintreffen der zweiten Patrouille habe der Beschuldigte sich nicht ausweisen wollen und habe den Atemalkoholtest verweigert. Man habe ihn für die Effektenkon- trolle festhalten müssen, was mit Mühe und Not gelungen sei (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f. und S. 10). Der Beschuldigte habe sich re- nitent verhalten und habe sich gewehrt, indem er sich auf den Boden habe sacken lassen, was er (C._____) als passiven Widerstand gegen die Kon- trolle eingeordnet habe (GA act. 26 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 und S. 9). B._____, welche erst an der Berufungsverhandlung und da- mit vier Jahre nach dem Vorfall erstmals befragt worden ist, konnte sich zwar nur noch eingeschränkt erinnern; ihre Aussage, der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen und habe sich gewehrt, fügt sich jedoch in das von den übrigen Polizeibeamten geschilderte Gesamtbild ein (Protokoll Beru- fungsverhandlung, S. 3). Sowohl D._____ als auch E._____ und C._____ haben übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, seine Ausweispapiere vorzuzeigen und dass dies der Grund dafür gewesen sei, dass eine zweite Patrouille habe angefordert werden müssen. Weiter führ- ten sie alle übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte sich gegen die Kontrolle gewehrt habe, indem er sich auf den Boden habe fallen lassen und dass er habe festgehalten werden müssen. Weiter haben D._____ und C._____ beide übereinstimmend ausgesagt, der Beschuldigte habe den Atemalkoholtest verweigert. D._____ zufolge habe der Beschuldigte im Polizeifahrzeug Drohungen aus- gesprochen, indem er gesagt habe, er werde die Polizisten kaputt machen, sie würden schon noch sehen und dass er seine «Jugokollegen» hole und ihnen und ihren Familien etwas antun werde. Er, D._____, habe diese

- 7 - Drohungen jedoch nicht ernst genommen und habe auch keine Angst ver- spürt (GA act. 23). C._____ führte aus, dass der Beschuldigte die Polizisten auf dem Weg nach Hause mit dem Tod bedroht habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie den nächsten Tag nicht mehr erleben würden. Er würde Leute dafür schicken und sie umbringen. Auf die Frage, ob er die Drohung ernst genommen und dadurch in Angst versetzt worden sei, gab C._____ an, dass dies schwer einzuschätzen sei, weil er den Beschuldig- ten nicht kenne (GA act. 27). E._____ zufolge habe der Beschuldigte die Polizisten an seinem Wohnort bedroht, indem er gesagt habe, dass seine «Jugokollegen» sie und ihre Familienangehörigen umbringen würden. Sie würden den nächsten Tag nicht mehr erleben. E._____ gab an, diese Dro- hungen ernst genommen zu haben (GA act. 32). Mithin haben D._____, C._____ und E._____ übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar an- gegeben, dass der Beschuldigte ihnen angedroht hat, sie «kaputt zu ma- chen» resp. sie umzubringen und ihren Familienangehörigen etwas anzu- tun. D._____ gab an, dass der Beschuldigte ihn und E._____ als «Pausen- clowns» beschimpft habe. Dies habe er gemacht, bevor die zweite Pat- rouille eingetroffen sei. Sodann habe der Beschuldigte die Polizisten wäh- rend seines Verladens in das Polizeiauto und während der Fahrt als «Wi- xer» und «Arschloch» sowie die Patrouillenpartnerin B._____ als «Jugof- otze» betitelt (GA act. 22 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 und S. 17). B._____ konnte sich an der Berufungsverhandlung ebenfalls noch daran erinnern, vom Beschuldigten mit sexistischen Äusserungen be- schimpft worden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f. und S. 6). Auch C._____ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte die Polizisten be- reits bei der Waschanlage beschimpft habe. C._____ gab an, sich nicht mehr an alle Ausdrücke, welche der Beschuldigte benutzt habe, zu erin- nern. Der Beschuldigte habe die Polizisten jedoch sicherlich als «Arsch- loch» und B._____ als «Jugoschlampe» beschimpft (GA act. 26 f.). E._____ zufolge habe der Beschuldigte die Polizisten als «Arschloch» und «Drecksbullen» beschimpft. Er habe auch weitere Ausdrücke benutzt, an welche er sich jedoch nicht mehr erinnere (GA act. 32). Mithin haben D._____, C._____ und E._____ alle übereinstimmend, schlüssig und nach- vollziehbar angegeben, vom Beschuldigten mit diversen Schimpfwörtern, wie u.a. «Arschloch», beschimpft worden zu sein. Nach dem Gesagten erachtet es das Obergericht gestützt auf die als glaub- haft zu qualifizierenden Aussagen von E._____, D._____, C._____ und B._____ als erstellt, dass der Beschuldigte sich anlässlich der am 29. Ok- tober 2021 durch insgesamt zwei Patrouillen der Mobilen Einsatzpolizei, bestehend aus Pol E._____, Asp D._____, Wm C._____ und B._____, durchgeführten Kontrolle renitent verhalten hat. Er verweigerte die Durch- führung eines Atemalkoholtests, wies sich zunächst nicht aus und setzte sich bei der Effektenkontrolle zur Wehr, indem er festgehalten werden musste und sich mehrfach zu Boden sacken liess. Weiter erachtet es das

- 8 - Obergericht als erstellt, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2021 D._____, C._____ und E._____ angedroht hat, sie «kaputt zu machen» resp. sie umzubringen. Schliesslich ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber D._____, C._____ und E._____ diverse Schimpf- wörter ausgesprochen und sie als «Arschloch», «Wixer» und «Sauhund» betitelt hat. Die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er Erinnerungslücken gel- tend macht, vermögen die vorgängig dargelegten und als glaubhaft zu qua- lifizierenden Aussagen der Polizisten nicht in Zweifel zu ziehen. So führte der Beschuldigte sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung lediglich aus, sich an nichts erinnern zu können. Er habe einen Filmriss, weil er ungefähr zwei bis drei Deziliter pu- ren Wodka getrunken habe, nachdem er bereits das Medikament Antabus eingenommen habe. Er wisse jedoch noch, dass er mit einem Kollegen zur Waschanlage gefahren sei, um dort ein Auto zu waschen (GA act. 75 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28). 2.6. 2.6.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schre- cken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung ei- nes Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). 2.6.2. E._____ hat am 3. November 2021, C._____ am 8. November 2021 und D._____ am 16. November 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten u.a. wegen Drohung gestellt (UA act. 36 f.; 39).

- 9 - Der Beschuldigte hat die drei Polizisten am 29. Oktober 2021 mit dem Tod bedroht, indem er diesen gegenüber gesagt hat, dass er resp. seine Leute die Polizisten kaputt machen resp. umbringen würden. Auch wenn E._____ angegeben hat, die Drohung ernst genommen zu haben und C._____ auf die Frage, ob er die Drohung ernst genommen habe und dadurch in Angst versetzt worden sei, geantwortet hat, dass dies schwer einzuschätzen sei, so ist es dennoch so, dass weder E._____ noch C._____ oder D._____ auf konkrete Nachfrage explizit bestätigt haben, durch die Todesdrohung in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein, was bei Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung und Professionalität ohnehin nicht leichthin anzunehmen ist, weshalb dies nicht erstellt ist. Infolgedessen ist es bei versuchten Tat- begehungen geblieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom

20. November 2019 E. 5.2). Der Beschuldigte wusste, dass die ausgesprochenen Todesdrohungen ge- eignet waren, die Polizisten E._____, C._____ und D._____ mindestens möglicherweise in Todesangst zu versetzen und hat dies durch seine Äusserungen zumindest in Kauf genommen. Insofern der Beschuldigte Ausführungen zu seiner Schuldfähigkeit macht (Berufungsbegründung, S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass es der Konzeption des Gesetzes ent- spricht, (pathologische) Zustände, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit führen, nur auf der Ebene der Schuld und nicht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit oder der Rechtfertigung zu berücksich- tigen. Eine allfällige Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich folglich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern einzig auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens (Verschulden) aus (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4 und 1.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. No- vember 2020 E. 1.2.1, 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfach versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.7. 2.7.1. Wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, be- straft, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Ver- leumdung – u.a. durch Worte in seiner Ehre angreift. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.7.2. E._____ hat am 3. November 2021, C._____ am 8. November 2021 und D._____ am 16. November 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten u.a. wegen Beschimpfung gestellt (UA act. 36 f.; 39).

- 10 - Der Beschuldigte hat am 29. Oktober 2021 D._____, C._____ und E._____ mit verschiedenen Schimpfwörtern, u.a. mit «Arschloch», beschimpft. Die gebrauchten Schimpfwörter sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als Werturteil resp. als Formalinjurie und damit als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Der Beschuldigte handelte sodann zweifellos mit dem Willen, die vorgenannten Polizisten zu beschimpfen. Daran ändert auch sein damaliger Zustand nichts (siehe dazu die obgenannten Erwägungen zum subjektiven Tatbestand der Dro- hung). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimp- fung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.8. 2.8.1. Der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB macht sich straf- bar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand dieser Strafbestimmung erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1305/2023 vom

17. März 2025 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Der blosse Ungehorsam gegenüber einer Amtshandlung genügt jedoch nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft. Ob bereits die blosse Weigerung, sich auszuweisen respektive die Personalien anzugeben, eine relevante Hinderung im Sinne der genannten Strafbestimmung darstellt, liess das Bundesgericht offen. Dagegen ist eine Weigerung, bei welcher sich eine Person mit fuchtelnden Armen gegenüber der Polizei zur Wehr setzt, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als Hinderung einer Amtshandlung zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3). Subjektiv verlangt Art. 286 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.8.2. Der Beschuldigte hat am 29. Oktober 2021 wissentlich und willentlich die Durchführung eines Atemalkoholtests verweigert, sich zunächst nicht aus- gewiesen und sich gegen die Effektenkontrolle körperlich zur Wehr gesetzt, indem er sich zu Boden sacken liess und von mehreren Polizisten gestützt und festgehalten werden musste, sodass die Kontrolle schliesslich gegen

- 11 - seinen Willen durchgeführt werden konnte. Er hat die Polizisten E._____, D._____, C._____ und B._____ an den vorgenannten Handlungen gehin- dert, welche innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegen, hat er doch die Durch- führung des Atemalkoholtests gänzlich verhindert und die Feststellung sei- ner Personalien wie auch die Effektenkontrolle verzögert. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt. Daran ändert auch sein damali- ger Zustand nichts (siehe dazu die obgenannten Erwägungen zum subjek- tiven Tatbestand der Drohung). Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht, womit sich seine Beru- fung in diesem Punkt als unbegründet erweist. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfach versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemes- sen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz hat den mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. Au- gust 2020 für einen Anteil von einem Jahr Freiheitsstrafe (der teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten) gewährten bedingten Strafvollzug widerru- fen und den Beschuldigten für die mehrfache, teilweise versuchte Drohung, die mehrfache Beschimpfung sowie die Hinderung einer Amtshandlung mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer un- bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 4'000.00, bestraft. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar.

- 12 - Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätz- lich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätzen bestraft. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2014 wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Beschimpfung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Au- gust 2014 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2017 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 wurde der mit Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2017 für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und der Beschul- digte wegen versuchter Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Be- schimpfung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung ei- nes Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises zu einer teilbedingten Gesamt- freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einem bedingten Anteil von 12 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. Juli 2021 wegen mehr- facher Beschimpfung sowie Tätlichkeiten mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 bestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen wegen immer wieder gleicher oder ähnlicher Delikte zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer wei- teren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Die ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen, die zuerst bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche nachträglich wider- rufen worden ist, und die teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten

- 13 - konnten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die mit vorliegendem Urteil abgehandelten Delikte bloss drei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Baden vom

12. Juli 2021 begangen hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich der (versuchten) Drohungen aus spezialprä- ventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein auf- grund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Be- schuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass unter dem Gesichtswinkel der Prävention und Wirksamkeit nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit ist für die versuchten Drohungen eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, während für die Beschimpfungen und die Hinderung einer Amtshandlung von Gesetzes wegen Geldstrafen auszusprechen sind. 3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Hinsichtlich der mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Drohungen ist die Einsatzstrafe für die versuchte Drohung zum Nachteil von E._____, wel- cher zwar nicht angegeben hat, in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein, jedoch zumindest angegeben hat, die Drohung ernst genommen zu haben, als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für die vollendete Drohung festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Beschuldigte hat E._____ am 29. Oktober 2021 mit dem Tod bedroht, indem er ihm gesagt hat, dass er, also der Beschuldigte, resp. dessen Leute E._____ «kaputt machen» resp. umbringen würden. Auch wenn die Äusserung relativ vage geblieben ist, ist dennoch zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene Drohung durchaus als geeignet erscheint, die be- troffene Person in ihrer inneren Freiheit und ihrem Sicherheitsgefühl stark zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass es keinen nachvollziehbaren Grund für die ausgesprochene Drohung gab. Bei der Todesdrohung handelt es sich um eine Drohung gegen das höchstwertige Rechtsgut, das Leben, und damit um die schwerstmögliche Drohung. Entsprechend hoch ist die Ver- letzung des geschützten Rechtsguts zu veranschlagen.

- 14 - 3.5.1.2. Der Beschuldigte macht geltend, im Tatzeitpunkt unter Einfluss von Anta- bus und Alkohol gestanden zu haben, weshalb er schuldunfähig sei (Plä- doyer Verteidigung, S. 2 ff.). Er beruft sich hierzu auf den von ihm am

18. August 2025 eingereichten Arztbericht von Dr. med. F._____ vom

9. April 2025, der unter der Annahme eines Mischkonsums von Alkohol und Antabus von einer vollumfänglichen Schuldunfähigkeit ausgeht (Arztbe- richt, S. 3). Entgegen dem Beschuldigten besteht kein ernsthafter Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Wie aus dem Arztbericht von Dr. F._____ vom

9. April 2025 hervorgeht, hat er den Beschuldigten erstmals am 8. Juli 2022 und damit nicht tatzeitnah, sondern mehr als ein halbes Jahr nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 29. Oktober 2021 psychiatrisch be- handelt. Auf diesen Arztbericht, der von einem zeitnahen Mischkonsum von Antabus und Alkohol ausgeht und sich weitgehend in theoretischen Aus- führungen erschöpft, kann nicht abgestellt werden. Aufgrund der vom amt- lichen Verteidiger am 18. August 2025 eingereichten Liste der Einnahme- kontrollen von Antabus der Apotheke Amavita in U._____ ist vielmehr er- stellt, dass der Beschuldigte letztmals am 28. September 2021 Antabus eingenommen hat, was der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer denn auch ausdrücklich bestätigt hat (Plädoyer Verteidigung, S. 3). Damit ist er- stellt, dass die letzte Einnahme von Antabus mehr als einen Monat vor dem Vorfall am 29. Oktober 2021 erfolgt ist. Selbst unter der Annahme, dass das Antabus eine Wirkung gehabt haben soll, die über mehrere Tage an- gehalten hat, ist vorliegend ein Mischkonsum von Antabus und Alkohol aus- geschlossen, da zu viel Zeit seit der letzten Antabus-Einnahme – mithin mehr als ein Monat – dazwischen liegt. Erstellt ist sodann auch, dass das Antabus beim Beschuldigten nicht seine zugedachte Wirkung, nämlich dass es einem u.a. unmittelbar nach dem Alkoholkonsum dermassen übel wird, dass man erbrechen muss, gehabt hat, da er ohne Probleme Wodka trinken konnte. Der Beschuldigte hat denn auch selbst bestätigt, dass er als Folge der Einnahme von Antabus und Alkohol nie habe erbrechen müs- sen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34 f.). Nach dem Gesagten kann nicht von einem Mischkonsum von Antabus und Alkohol und einer daraus resultierenden Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Was sodann die Alkoholisierung des Beschuldigten als solche betrifft, ist die im Tatzeitpunkt bei ihm vorliegende Alkoholkonzentration unbekannt, nachdem der Beschuldigte den Atemalkoholtest gänzlich verweigert hat (UA act. 54) und sodann auch keine weiteren Untersuchungen stattgefun- den haben. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trun- kenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, welcher sich in der Tatsituation und den weiteren Umständen widerspiegelt, und nicht des- sen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration

- 15 - zeigt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom

15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Der Beschuldigte hat zwar nach Alkohol ge- rochen und auf die Polizisten auch einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Ansonsten hatte er aber keine Aussetzer betreffend sein Bewusstsein oder einen Kontrollverlust in Form von komischen Bewegungen oder z.B. Ein- nässen gezeigt. Er musste auch nicht ins Patrouillenfahrzeug getragen werden. Daher ist nicht von einem Rauschzustand auszugehen, der seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt hätte. Da- ran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er einen Film- riss gehabt habe, nichts zu ändern. Auch wenn der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung bis zu einem gewissen Grad enthemmt gewesen ist, bestehen keine ernsthaften Anzeichen für einen solch erheblichen Rausch, dass von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit und damit einer ver- minderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre. Insofern ist das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Beschuldigten nicht eingeschränkt gewesen und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, E._____ da- mit zu drohen, diesen zu töten. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl von E._____ nicht zu verletzen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 3.5.1.3. Insgesamt wäre hinsichtlich der vollendeten ausgesprochenen Todesdro- hung in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheits- strafe von einem Jahr auszugehen. Da es bei einer versuchten Drohung geblieben ist, ist die Strafe angemes- sen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 E. 3.6). E._____ gab zwar an, die Drohung ernst genommen zu haben, wobei er auf konkrete Nachfrage hin explizit bestätigte, durch die Todesdrohung weder in Angst noch in Schrecken versetzt worden zu sein. Auch wenn der Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist, nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, sind die konkreten Folgen bei E._____ sehr gering ge- blieben, zumal er zu Hause weder Sicherheitsvorkehrungen getroffen noch den polizeipsychologischen Dienst habe beanspruchen müssen. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzfreiheitsstrafe für die versuchte

- 16 - Todesdrohung zum Nachteil von E._____ unter Berücksichtigung aller Um- stände auf 6 Monate festzusetzen ist. 3.5.2. Die Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten ist für die weiteren versuchten Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat D._____ und C._____ am 29. Oktober 2021 mit dem Tod bedroht, indem er auch diesen gegenüber gesagt hat, dass er, also der Beschuldigte, resp. dessen Leute D._____ und C._____ «kaputt ma- chen» resp. umbringen würden. Nachdem die Art und Weise der Tataus- führung genau gleich war, wie bei E._____, kann diesbezüglich auf die vor- gängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist folglich hinsichtlich der vollendeten Drohungen als hoch zu veranschlagen. Weiter kann auch betreffend die voll erhaltene Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf die vorgängig im Rahmen der Straf- zumessung der versuchten Drohung zum Nachteil von E._____ gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt wäre in Relation zum Straf- rahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen jeweils von einem mittelschweren bis schweren Tat- verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Frei- heitsstrafen von jeweils ebenfalls einem Jahr auszugehen. Da es bei versuchten Drohungen geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). C._____ antwortete zwar auf die Frage, ob er die Drohung ernst genommen und dadurch in Angst versetzt worden sei, dass dies schwer einzuschätzen sei. Er hat jedoch, wie auch D._____, auf konkrete Nachfrage hin explizit bestätigt, durch die Todesdro- hung weder in Angst noch in Schrecken versetzt worden zu sein. Auch wenn der Umstand, dass es bei Versuchen geblieben ist, nicht auf das Ver- halten des Beschuldigten zurückzuführen ist, sind die konkreten Folgen bei C._____ und D._____ sehr gering geblieben. Auch sie haben sich nicht veranlasst gesehen, z.B. zuhause spezielle Vorkehrungen zu treffen. Dies rechtfertigt es, die Versuche jeweils wiederum im Umfang von 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, sodass von angemessenen Einzelfrei- heitsstrafen von jeweils 6 Monaten auszugehen ist. Im Rahmen der Aspe- ration ist zu berücksichtigen, dass sämtliche versuchten Drohungen in ei- nem sehr engen örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zuei- nander stehen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend weniger schwer wiegt. Die Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten ist für die weiteren versuchten Drohungen zum Nachteil von C._____ und D._____ angemes- sen um insgesamt 6 Monate auf ein Jahr zu erhöhen.

- 17 - 3.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist (siehe oben; BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr demonstriert er eine grosse Gleichgül- tigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt. Der Beschuldigte macht auch noch im Berufungsverfahren geltend, sich an nichts mehr erinnern zu können bzw. sich nicht schuldhaft verhalten zu ha- ben, was sich nicht zu seinem Nachteil auswirken kann, muss er sich als Beschuldigter doch ohnehin nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrich- tig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Der im Urteilszeitpunkt 54-jährige Beschuldigte ist geschieden (eGe- res; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25), hat drei Kinder, wovon eines noch minderjährig ist und lebt mit seiner Freundin, mit welcher er kein ge- meinsames Kind hat, zusammen (GA act. 96; Protokoll Berufungsverhand- lung, S. 25). Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der J._____ AG in T._____, welche er von seinem Vater übernommen hat und mit seinen zwei Brüdern weiterführt (vgl. Vollzugsbericht betreffend Electronic Monitoring, S. 2). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlich- keit zu begründen vermögen, liegen nicht vor, hat doch die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und hinzunehmen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus, was eine Erhöhung der vom Obergericht als verschuldensangemessen erach- teten Freiheitsstrafe von 12 Monaten um 1 Monat auf 13 Monate rechtfer- tigt. 3.5.4. 3.5.4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

- 18 - Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; zur Anwendbarkeit auf Art. 43 StGB siehe BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verur- teilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt aus- gesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Sind die widerrufene und die neue (unbedingte) Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Ge- samtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 3.5.4.2. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (siehe dazu oben), was bei der Prog- nosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Sein mehrseitiger Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Ver- gangenheit gewährten Bewährungschancen wiederholt nicht genutzt hat. Weder unbedingte Geldstrafen noch eine bedingte Freiheitsstrafe, deren bedingter Vollzug im Anschluss widerrufen worden ist, noch eine mehrmo- natige teilbedingte Freiheitsstrafe – und damit die schärfste Sanktion – ver- mochten ihn von weiterer, einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Die neu begangenen Straftaten hat er noch während laufender Probezeit began- gen. Der nicht geständige Beschuldigte zeigt sich weder nachhaltig einsich- tig noch aufrichtig reuig. Weiter ist zu konstatieren, dass ihn weder eine stabile Partnerschaft (UA act. 12) noch eine Festanstellung als Geschäfts- führer (UA act. 13) von neuer Delinquenz haben abhalten können. Dass der Beschuldigte – mit Ausnahme von ein oder zwei Gläsern zum Anstos- sen – keinen Alkohol mehr trinkt, er sich bewusst ist, dass es durch

- 19 - übermässigen Konsum erneut Probleme geben könnte und er aus seinen Fehlern seinen Aussagen zufolge gelernt habe (vgl. Vollzugsbericht betref- fend Electronic Monitoring, S. 4 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27), ist zwar positiv zu beurteilen, führt aber noch nicht zur Annahme von be- sonders günstigen Umständen. Das Verhalten des Beschuldigten weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbe- wusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Insgesamt erweist sich der Beschuldigte als eine Per- son, die sich seit Jahren nicht an die Strafnormen hält und sich selbst an- gesichts eines drohenden Freiheitsentzugs nicht an die geltenden Regeln zu halten vermag. Sein Verhalten ist von Einsichtslosigkeit und Gleichgül- tigkeit geprägt. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen, welche hinsichtlich der neuen Strafe für den Strafaufschub erforderlich wären, wurde der Beschul- digte innerhalb der letzten fünf Jahre seit der Tatbegehung doch mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2017 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche anschliessend widerrufen worden ist, sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Nach dem Gesagten ist die neu ausgesprochene Freiheitsstrafe unbedingt auszufällen und der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 für den Anteil von einem Jahr Freiheitsstrafe gewährte bedingte Voll- zug zu widerrufen. Weder der Vollzug der neuen Strafe noch der Vollzug der Widerrufsstrafe lässt die dem Beschuldigten zu stellende Schlechtprog- nose entfallen. 3.5.4.3. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Ge- richt der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamt- strafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Es würde sich rechtfertigen, die Freiheitsstrafe für die neuen Delikte von 13 Monaten aufgrund der Widerrufsstrafe von einem Jahr angemessen auf 21 Monate zu erhöhen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Erhö- hung der Strafe ausgeschlossen ist, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Daher hat es bei der vorinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Monaten sein

- 20 - Bewenden. Diese Strafe kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und ei- ner damit einhergehenden Strafreduktion, wäre diese nicht von der vo- rinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten, sondern von der ohne Geltung des Verschlechterungsverbots angemessenen hö- heren Freiheitsstrafe von 21 Monaten in Abzug zu bringen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 3.5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Gesamtfrei- heitsstrafe von 13 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe) zu verurteilen. 3.6. 3.6.1. Für die Beschimpfungen, für welche von Gesetzes wegen eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen auszusprechen ist, und die Hinderung einer Amtshandlung, welche von Gesetzes wegen mit Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätzen bestraft wird, ist eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. 3.6.2. Die Einsatzgeldstrafe ist für die Beschimpfung vom 29. Oktober 2021 zum Nachteil von C._____ als konkret schwerste Beschimpfung festzusetzen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre (Urteil des Bundes- gerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Der Beschuldigte hat C._____ als «Arschloch» betitelt. Es handelt sich dabei um eine sehr oft ausgesprochene Beschimpfung, die zwar nicht zu bagatellisieren ist, der aber auch keine besondere Schwere zukommt. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, welche zu einer gewissen Enthemmung geführt hat (siehe oben), jedoch nicht so erheblich war, dass von einem derartigen Rauschzustand auszu- gehen ist, der zu einer verminderten Schuldfähigkeit geführt hätte, ist sein Mass an Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt gewesen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf die Beschimpfung zu verzichten, er- folgte diese wohl aus Ärger darüber, dass er von der Polizei gegen seinen Willen kontrolliert und nach Hause chauffiert worden ist. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Ehre von C._____ zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Be- schimpfungen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und

- 21 - einer in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen dafür angemessenen Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 3.6.3. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Beschimpfungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 29. Oktober 2021 auch D._____ und E._____ als «Arschloch» beschimpft. Art und Schwere der Ehrverletzung entsprechen jener zum Nachteil von C._____. Insgesamt ist auch hinsichtlich dieser Be- schimpfungen von einem jeweils leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von jeweils 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Aspera- tion ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Beschimpfungen in einem sehr engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang standen, wes- halb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend weniger schwer wiegt. Es muss jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, dass es nicht einerlei ist, ob eine oder gleich mehrere Personen beschimpft werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzgeldstrafe für die weiteren Beschimpfungen angemes- sen um 30 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen. 3.6.4. Die Geldstrafe wäre für die Hinderung einer Amtshandlung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, was auch unter Beach- tung der leicht straferhöhend zu berücksichtigenden negativen Täterkom- ponente (vgl. hierzu oben) zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen führen würde. Nachdem jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, ist es dem Oberge- richt verwehrt, eine höhere Geldstrafe auszusprechen, womit es mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen sein Be- wenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren De- likte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 3.6.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist die Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Dem Beschuldigten ist auch hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände eine eigentliche

- 22 - Schlechtprognose zu stellen. Es kann diesbezüglich auf die im Rahmen der Strafzumessung der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Somit ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen. 3.6.6. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemes- sung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'200.00 (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 25 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Be- rufskosten sowie einem weiteren Abzug von Fr. 820.00 für die Alimente an das minderjährige Kind sowie Fr. 650.00 für die Ausbildung seines volljäh- rigen Sohnes (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25), ergibt sich ein Ta- gessatz von Fr. 130.00. 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Gesamtfrei- heitsstrafe von 13 Monaten (inkl. Widerrufsstrafe) sowie zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 6'500.00, zu ver- urteilen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ eine Genugtuung von je Fr. 500.00 zu be- zahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Dispositivziffer 5.1, mit wel- cher den Privatklägern die vorgenannten Genugtuungen zugesprochen worden sind, sei aufzuheben (Berufungserklärung, S. 2). 4.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtu- ung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht an- ders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Aus- gleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Zuspre- chung einer Genugtuung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kumulativ voraus, dass die Persönlichkeitsverletzung sowohl objek- tiv schwer zu gewichten ist als auch vom Verletzten subjektiv als seelischer

- 23 - Schmerz empfunden wird. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei hat die geschädigte Person die Umstände nachzuweisen, die auf eine objektiv schwere und subjektiv als seelischer Schmerz empfundene Verletzung schliessen lassen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.1). Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass auf- grund der Beschimpfungen und Todesdrohungen zum Nachteil der Privat- kläger für die Zusprechung einer Genugtuung hinreichend schwerwie- gende Persönlichkeitsverletzungen vorliegen würden (vorinstanzliches Ur- teil E. 9.3.2). So liegt gerade keine objektiv als schwer zu qualifizierende Persönlichkeitsverletzung resp. keine erlittene immaterielle Unbill vor. So- wohl C._____ als auch D._____ haben auf konkrete Nachfrage hin explizit bestätigt, durch die Todesdrohung nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein, wovon im Übrigen bei Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung auch nicht leichthin auszugehen ist. Beide haben ausgeführt, dass das Stellen einer Genugtuungsforderung dem «Standardvorgehen» entspre- che, sie keine schlaflosen Nächte gehabt, sondern das Leben normal wei- tergelebt und zu Hause auch kein Sicherheitsdispositiv aufgezogen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 und S. 18). Einzig E._____ gab an, Angst gehabt zu haben, doch auch er hat keine weiteren Vorkehrungen getroffen und ist auch nicht etwa beim Polizeipsychologen gewesen, so- dass nicht von einer eigentlichen Angst, sondern vielmehr von einer gewis- sen Unsicherheit – wie er es selbst formulierte – auszugehen ist (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21 und S. 24). Folglich kann bei keinem der Pri- vatkläger von einer subjektiv als seelischer Schmerz empfundenen Verlet- zung, die eine Genugtuung rechtfertigen würde, ausgegangen werden. Da- mit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ent- gegen der Vorinstanz nicht erfüllt. Nachdem das Zusprechen einer Genugtuung an die Privatkläger D._____, C._____ und E._____ bereits an der nicht erfüllten Voraussetzung einer schweren Persönlichkeitsverletzung scheitert, sind deren Genugtuungsfor- derungen abzuweisen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als begründet. 5. 5.1. 5.1.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten

- 24 - Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als grösstenteils unbegründet. Er bewirkt mit seiner Berufung nur, dass er anstatt der mehrfachen, teil- weise versuchten Drohung der mehrfach versuchten Drohung schuldig ge- sprochen wird und die Genugtuungsforderungen der Privatkläger abgewie- sen werden. Dabei handelt es sich aber um vergleichsweise untergeord- nete Punkte. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu neh- men. Den Privatklägern D._____, C._____ und E._____, die sich im Beru- fungsverfahren nicht mit eigenen Anträgen aktiv beteiligt und auch nicht plädiert haben, sind keine Kosten aufzuerlegen (BGE 138 IV 248 E. 5.3). 5.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, an- gepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer ange- messenen Wegzeit von einer Stunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7) mit gerundet Fr. 5'530.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 7/8 mit gerundet Fr. 4'830.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2. 5.2.1. Fällt das Obergericht als Berufungsinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Be- schuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Massgebend sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der voll- ständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden oder einzustellenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

- 25 - Zwar wurde das Verfahren betreffend die Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B._____ zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die- ser Vorwurf hat jedoch den gleichen Sachverhaltskomplex wie die Drohun- gen und Beschimpfungen gegen die anderen Polizisten betroffen, für wel- che der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, bei dem keine aussonderbaren Mehrkosten hin- sichtlich des einzustellenden Punktes auszumachen sind. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'156.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 4'927.35 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldig- ten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2.3. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger D._____, C._____ und E._____ werden abgewiesen, weshalb sie ihre erstinstanzlichen Parteikos- ten ausgangsgemäss selbst zu tragen haben (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung und der Beschimpfung zum Nachteil von B._____ infolge Rückzugs des Strafan- trags eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfach versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB;

- der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB.

- 26 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 6'500.00, verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. August 2020 für den An- teil von 1 Jahr gewährte bedingte Strafvollzug der teilbedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestand- teil der Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.1. 4. 4.1. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 4.2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. 4.3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers E._____ wird abgewiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 7/8 mit Fr. 3'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'530.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit gerundet Fr. 4'830.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 27 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'156.60 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'927.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Privatkläger D._____, C._____ und E._____ haben ihre erstinstanzli- chen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger