Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt in den für die rechtliche Qualifikation als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 3 SVG wesentlichen Punkten, namentlich die Schwere der Gefährdung und das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Es liege nur eine (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Weiter wendet er sich gegen die Strafzumessung und die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung. Somit ist das vorinstanzliche Urteil – bis auf die Höhe der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 1.5 Stunden stattgefunden, von der keine Verhaltensänderung des Be- schuldigten erwartet werden kann. Bei einem Verbleib in der Schweiz sind weitere Delikte somit nicht auszuschliessen, es bestehen erhebliche Be- denken an seiner Legalbewährung. Zusammenfassend besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten. Dagegen erscheinen die privaten Inte- ressen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als vergleichsweise gering, womit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung seine privaten Interessen überwiegt und eine Landesverweisung sich als verhältnismäs- sig und rechtskonform erweist. 4.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates, der in der Schweiz erwerbstätig ist, grundsätzlich berufen kann, nichts. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht und wird zu einer Freiheits- strafe von 15 Monaten verurteilt. Mit seinem Verhalten hat er nicht nur ein grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, sondern insbesondere auch gegenüber der Unversehrtheit anderer Ver- kehrsteilnehmer manifestiert. Er hat hochstehende Rechtsgüter besonders naheliegend gefährdet. Je schwerer die möglichen zukünftigen Rechtsgü- terverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2 mit Hinweisen). Es bestehen mit Verweis auf die obigen Erwägungen zu seinen Vorstrafen und seinem Nachtatverhalten begründete Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Eine von ihm ausgehende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit im Sinne des FZA ist zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.2.4 f. und 7B_17/2021
- 24 - vom 2. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Die Landesverweisung steht entsprechend entgegen dem Beschuldigten im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB anzuordnen. 4.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der nicht obligatorischen Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festgesetzt, worauf aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu- rückzukommen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem (SIS) fällt angesichts der deutschen Staatsan- gehörigkeit des Beschuldigten ausser Betracht. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfäng- lich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm im Nachgang zur Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote mit Fr. 5'298.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungs- verfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 25 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwen- dung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'298.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'612.90 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 26 - 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'554.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug auf- geschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an- gesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 27 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen
E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 22. August 2022 um ca. 20:15 Uhr den Personenwagen Toyota Hilux mit dem deutschen Kennzeichen [...] auf der Autobahn A3 im Schinznach- erfeld-Tunnel auf dem Gemeindegebiet von Schinznach Dorf gelenkt habe. Aufgrund einer Baustelle sei der Schinznacherfeld-Tunnel, der
- 4 - üblicherweise in Fahrtrichtung Basel führe, vollständig gesperrt gewesen, sodass im Tunnel, der üblicherweise in Fahrtrichtung Zürich verlaufe, aus- serordentlich Gegenverkehr geführt worden sei. Der Beschuldigte sei in diesem in Richtung Basel unterwegs gewesen. Der ausserordentliche Ge- genverkehr sei in Fahrtrichtung Basel bereits ab dem Habsburg-Tunnel ge- führt worden und sei über die gesamte Strecke mittels der Signale «Über- holen verboten» und «Gegenverkehr» signalisiert worden. Zudem sei das Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen aktiviert gewesen, welches mittels roter Kreuze angezeigt habe, dass die linke Spur gesperrt sei. Ausserdem sei die Geschwindigkeit auf der gesamten Strecke auf 80 km/h beschränkt gewesen. Sämtliche dieser Signale seien in regel- mässigen Abständen wiederholt worden. Zunächst sei der Beschuldigte im Schinznacherfeld-Tunnel korrekt auf der rechten Spur gefahren und dabei einem Lastwagen einige Minuten gefolgt. Um ca. 20:17 Uhr habe er jedoch
– trotz stark eingeschränkter Sicht auf die Gegenfahrbahn wegen des Last- wagens und einer langgezogenen Rechtskurve – unvermittelt zu einem Überholmanöver des Lastwagens angesetzt. In diesem Zeitpunkt seien auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Zürich der Personenwagen Peugeot 508, der von S.B._____ gelenkt und mit R.B._____ als Beifahrerin besetzt gewesen sei, sowie ein nachfolgender, nicht näher bekannter Personen- wagen entgegengekommen. Eine Frontalkollision des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens mit dem von S.B._____ gelenkten Personen- wagen sowie eine anschliessende Kollision mit dem nachfolgenden Perso- nenwagen hätten einzig deshalb verhindert werden können, weil es S.B._____ und dem nachfolgenden Lenker gelungen sei, ihre Personen- wagen gerade noch rechtzeitig grösstenteils auf den Pannenstreifen zu len- ken. Der Beschuldigte habe den von S.B._____ gelenkten Personenwagen schliesslich mit einem seitlichen Abstand von ca. 50 cm, den vom unbe- kannten Lenker gelenkten Personenwagen mit einem seitlichen Abstand von ca. 2 Metern gekreuzt. Die vom Beschuldigten sowie vom Gegenver- kehr gefahrene Geschwindigkeit habe (mindestens) 80 km/h betragen. Bei einer Kollision wäre daher ein Unfall mit Schwerverletzten oder Todesop- fern zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte sei dieses Risiko wissentlich und willentlich eingegangen oder habe es zumindest billigend in Kauf ge- nommen.
E. 2.2 Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 22. August 2022 um ca. 20:15 Uhr im Schinznacherfeld-Tunnel, in welchem ausnahmsweise Gegenverkehr ge- führt wurde, gefahren zu sein und dabei ein Überholmanöver des fraglichen Lastwagens durchgeführt zu haben, bei welchem der entgegenkommende Fahrzeuglenker S.B._____ sowie ein weiterer unbekannter Lenker auf den Pannenstreifen ausweichen mussten. Dies ist damit ohne Weiteres erstellt. Hingegen macht der Beschuldigte geltend, das Überholmanöver sei deut- lich weniger gefährlich gewesen als angeklagt, es liege höchstens ein Fall
- 5 - einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Die Video- aufnahme der Verkehrsüberwachungskamera sei nicht verwertbar, da keine schwere Straftat vorliege, womit auf diese nicht abgestellt werden dürfe. Für sein Überholmanöver habe genügend Zeit bestanden und am Schluss habe der seitliche Abstand zu S.B._____ einen Meter betragen, sodass kein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Toten bestanden habe. Selbst für den Fall einer Kollision sei dieses Risiko nicht erstellt. Das Überholverbot betreffe keine elementare Verkehrsregel. Er be- streitet zudem insbesondere das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes. Er habe nicht gemerkt, dass Gegenverkehr sowie ein Überholverbot ge- herrscht habe und habe auch die Gefährdung nicht bemerkt, wodurch es am Eventualvorsatz fehle. Stattdessen habe er darauf vertraut, dass alles gut gehe. Auch liege kein Fall einer groben Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor, da keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, da er sich der Gefährdung nicht bewusst gewesen sei und er diese nicht pflicht- widrig und durch Rücksichtslosigkeit nicht in Betracht gezogen habe (Plä- doyernotizen S. 1 ff.).
E. 2.3 Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elemen- tarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, u.a. namentlich durch waghalsiges Überholen. Überholen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu kön- nen. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss über- sichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommen- des Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; BGE 121 IV 235 E. 1b). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahr- los zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen. Von die- ser Pflicht ist er nur befreit, wenn die tatsächlichen Umstände ihn am Ab- bruch des Manövers hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2014 vom
13. März 2015 E. 1.3.2). Das Überholen – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Entsprechend handelt es sich bei den Verkehrsregeln zum Überholen um elementare Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. Dazu gehören na- mentlich die Signale «Überholen verboten» (Art. 26 Abs. 1 SSV [2.44]) und
- 6 - «Gegenverkehr» (Art. 13 SSV [1.26]). Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, sowie Vortrittssignalen und Markierungen vor (Art. 68 Abs. 1 SSV). Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahr- streifen wird unter anderem zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstrei- fen ein System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwen- det («Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen» [2.65]); wobei rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Streifen gesperrt ist; der Fahrzeugführer muss den Streifen verlassen und auf einem Streifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten (Art. 69 Abs. 3 SSV). «Waghalsig» Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG meint nicht nur gewagt, sondern geradezu unsinnig. Darunter fallen namentlich Überhol- manöver ohne ausreichende Sicht oder bei nahendem Gegenverkehr (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz hin- sichtlich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risi- koverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Nicht erforderlich ist ein Gefährdungsvorsatz im Sinne des Willens, einen bestimmten Verletzungs- oder Tötungserfolg herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2). Eventualvor- satz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rech- net, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
E. 2.4 Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte im Schinznacherfeld- Tunnel durch sein Überholmanöver das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen hat. Das Obergericht stützt sich hierbei insbesondere auf die Videoaufnahme der Verkehrsüberwachungskamera des Strassenabschnitts auf der Auto- bahn A3 im Schinznacherfeld-Tunnel in Fahrtrichtung Zürich (aufgrund der Baustelle mit Gegenverkehr), km 51.44 von 20:17 bis 20:19 Uhr (Untersu- chungsakten [UA] act. 27). Die Verwertung dieser Videoaufnahme einer Verkehrsüberwachungskamera ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts – entgegen dem Beschuldigten – unproblematisch (Urteile des Bundesgerichts 6B_345/2024 und 6B_346/2024 vom 8. November 2024 jeweils E. 2.3.1 f.). Auf dieser Aufnahme ist zu erkennen, wie der Beschul- digte im Tunnelinneren von der (aus seiner Perspektive) rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur wechselt und zum Überholen eines Lastwagens an- setzt. Beim Strassenabschnitt, auf welchem das Manöver durchgeführt worden ist, handelt es sich um eine langgezogene Rechtskurve (bzw.
- 7 - Linkskurve aus Perspektive des Gegenverkehrs). Ebenso ersichtlich ist, dass ihm auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Zürich zwei Fahrzeuge entgegenkommen, wobei es sich beim vorderen Fahrzeug um dasjenige der Ehegatten B._____ handelt. Bei Zeitstempel 20:17:56 Uhr befinden sich der Beschuldigte und das Fahrzeug der Ehegatten B._____ direkt ge- genüber. Die weissen Bodenmarkierungen auf der Autobahn, d.h. die Li- nien, welche die Fahrspuren trennen, weisen an dieser Stelle jeweils eine Länge von sechs Metern auf, der Abstand zwischen den Bodenmarkierun- gen beträgt 12 Meter (vgl. Norm 40 854A des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)). Die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen beträgt zu diesem Zeitpunkt daher noch mehr als 100 Meter. Bei Zeitstempel 20:17:57 Uhr beginnt S.B._____ nach rechts in Richtung Pannenstreifen auszuweichen. Bei Zeitstempel 20:17:58 Uhr be- finden sich die Frontscheinwerfer des überholten Lastwagens und die Frontscheinwerfer des Fahrzeuges des Beschuldigten auf gleicher Höhe. Bei Zeitstempel 20:17:59 Uhr befinden sich die Frontseiten der Fahrzeuge des Beschuldigten und der Ehegatten B._____ parallel auf gleicher Höhe. Auch der Lastwagen befindet sich fast auf der gleichen Höhe, der Beschul- digte befindet sich nur geringfügig vor dem Lastwagen. Das Fahrzeug der Ehegatten B._____ befindet sich seitlich in diesem Zeitpunkt zu mehr als der Hälfte auf dem Pannenstreifen. Der seitliche Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen beträgt zwischen 50 cm bis 1 m. Das Fahrzeug des Beschuldigten befindet sich dabei vollständig auf der in seiner Fahrtrich- tung linken Fahrspur. Bei Zeitstempel 20:18:00 Uhr befindet sich die Front- seite des Fahrzeuges des Beschuldigten auf gleicher Höhe zu derjenigen eines weiteren, zuvor fast vollständig auf den Pannenstreifen ausgewiche- nen Fahrzeuges. Der seitliche Abstand zum zweiten Fahrzeug mit unbe- kanntem Lenker beträgt rund 2 m. Erst bei Zeitstempel 20:18.01 Uhr schliesst der Beschuldigte das Überholmanöver ab und befindet sich sein Fahrzeug wieder vollständig auf der korrekten (rechten) Fahrspur. Die Vi- deoaufnahme belegt den äusseren Handlungsablauf zweifelsfrei. Es wird aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ohne Weiteres deutlich, dass es ohne das Ausweichen der entgegenkommenden Fahrzeuge zu einer Kollision gekommen wäre. Selbst beim Ausweichen der beiden Fahrzeuge hat eine solche nur äusserst knapp vermieden werden können. Dieses Beweisergebnis wird durch die Aussagen von S.B._____ und R.B._____ bestätigt. R.B._____ (vgl. UA act. 53 ff., GA act. 53 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.) und S.B._____ (vgl. UA act. 40 ff., 46 ff., GA act. 50 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.) haben in sämtlichen Befragungen, bzw. S.B._____ bereits bei seinem Notruf am Abend des Vorfalls (Tonbandaufnahme UA act. 36), konstant geschildert, dass es nur sehr knapp und lediglich durch sein Ausweichen nicht zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten gekommen sei. S.B._____ hat angege- ben, das Fahrzeug des Beschuldigten selber zunächst gar nicht gesehen zu haben, da er aus einer Linkskurve gekommen sei. Seine Frau habe
- 8 - gerufen, dass einer entgegenkomme und er sei – ohne das entgegenkom- mende Fahrzeug selbst gesehen zu haben – nach rechts auf den Pannen- streifen ausgewichen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). R.B._____ bestätigte dies (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Die bagatellisierenden Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zwei- fel daran zu erwecken, dass die Situation äusserst knapp und gefährlich gewesen ist. So hatte er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom
29. November 2022 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, es sei ein ganz normaler Überholvorgang gewesen. Kurz vor dem Wiedereinfädeln habe er in einer Distanz von ca. 100 bis 150 m ein Auto entgegenkommen sehen. Es sei eine gute Distanz gewesen, es sei nicht gefährlich gewesen. Er habe die Strecke überblicken können (UA act. 61, GA act. 60). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschul- digte keine Ausführungen zur Sache gemacht (Protokoll Berufungsver- handlung S. 6). Seine früheren Ausführungen stimmen mit dem auf der Vi- deoaufnahme wahrnehmbaren Vorgang offensichtlich nicht überein. Weder handelte es sich um eine angemessene Strecke zum Überholen, noch hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, diese bereits zu Beginn des Manö- vers zu überblicken. Weiter lässt sich klar belegen, dass die ausserordentliche Führung von Ge- genverkehr im Schinznacherfeld-Tunnel und das geltende absolute Über- holverbot in regelmässigen Abständen signalisiert waren (Signale «Über- holen verboten» und «Gegenverkehr» sowie Einschaltung des Lichtsignal- systems für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen). Dies einerseits gestützt auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Dezem- ber 2022 (UA act. 26) sowie auch die Abbildung der Signalisationen im Schinznacherfeld-Tunnel im Besonderen (UA act. 66). Auf der Fahrbahn in Richtung Basel – auf der der Beschuldigte gefahren ist – war die Situation bereits ab dem Habsburg-Tunnel sowie danach im Schinznacherfeld-Tun- nel signalisiert. Die Höchstgeschwindigkeit im Schinznacherfeld-Tunnel war mit 80 km/h signalisiert. Dass die Signale klar ersichtlich waren, hat zudem die Zeugin R.B._____ wiederholt ausgesagt (UA act. 53, GA act. 54, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Hieran bestehen keinerlei Zweifel. Der Beschuldigte hat trotz des deutlich signalisierten Überholverbots und der Gegenverkehrsführung überholt. Zum Zeitpunkt, als er zum Überholen angesetzt hat, war seine Sicht infolge der langgezogenen Rechtskurve und des vor ihm fahrenden Lastwagens eingeschränkt, wobei es ihm nicht mög- lich war, die für das Überholen nötige Strecke zu überblicken und rechtzei- tig auf Gegenverkehr zu reagieren. Er hat sich demnach nicht sicher sein können, entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. In- dem er unter diesen Umständen zu einem Überholvorgang auf der Gegen- fahrbahn – einem der gefährlichsten Fahrmanöver – angesetzt hat, hat er die elementare Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach das
- 9 - Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist, in krasser Art und Weise verletzt. Der Beschuldigte hat sein Überholmanö- ver in der Folge denn auch nicht reibungslos abschliessen können. Die ihm entgegenkommenden zwei Fahrzeugführer waren gezwungen, auf den Pannenstreifen auszuweichen. Mithin ist es zu einer sehr konkreten Ge- fährdung der entgegenkommenden Fahrzeugführer inkl. weiterer Fahrzeu- ginsassen, konkret R.B._____, gekommen. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifi- ziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nor- miert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungsele- ment der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Vorliegend hat nicht nur eine nahelie- gende Möglichkeit, sondern die sehr konkrete Gefahr einer Kollision mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestanden, womit Art. 90 Abs. 2 SVG
– und damit selbstredend auch Art. 90 Abs. 1 SVG – ausser Betracht fallen. Die Frontalkollision mit dem Fahrzeug der Ehegatten B._____ sowie die zumindest seitliche Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug ist einzig durch das Ausweichen der beiden entgegenkommenden Fahrzeugführer, mithin deren umsichtige Reaktion, verhindert worden. Eine Reaktion, die vom Beschuldigten weder vorhersehbar noch beeinflussbar gewesen ist, zumal er namentlich auch nicht die Hupe oder Lichthupe betätigt hat. Die Reaktion der beiden Fahrer ist umso beeindruckender als mit einem entge- genkommenden Fahrzeug überhaupt nicht zu rechnen war. S.B._____ ist dabei sogar bereits aufgrund der Warnung seiner Frau ausgewichen, ob- wohl er das Fahrzeug des Beschuldigten selbst noch nicht gesehen hatte. Hätte er abgewartet, bis er den Beschuldigten selbst gesehen hätte, was dem üblichen Verhalten entspricht, wäre eine Kollision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu vermeiden gewesen. Es wäre zudem ohne Weiteres denkbar gewesen, dass einer der beiden entgegenkommen- den Fahrer bereits durch eine leicht spätere Reaktion oder eine Schreckre- aktion nicht rechtzeitig ausgewichen wäre. In diesem Fall wäre eine Kolli- sion unausweichlich gewesen. Sodann hätten auch der Lenker des über- holten Lastwagens sowie allfällige Beifahrer in eine Kollision verwickelt werden können. Vernachlässigt werden kann das Vorbringen des Beschul- digten, dass S.B._____ im letzten Moment beim Abbiegen etwas abge- bremst habe und nur noch mit 40 km/h unterwegs gewesen sein dürfte. Ein derartig starkes Abbremsen ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich und innert der kurzen Zeit nicht zu erwarten. Entgegen dem Beschuldigten würde aber selbst diese Geschwindigkeitsreduktion nicht dazu führen, dass bei einer Kollision keine Schwerverletzten oder Toten zu erwarten gewesen wären. So ist der Beschuldigte mit mindestens 80 km/h gefahren und hat (bewusst) nicht abgebremst, um sein Manöver abschliessen zu können. Bei einer derart hohen Geschwindigkeit sind entsprechende Folgen einer Kol- lision notorisch, dies unabhängig von einem allfälligen Abbremsen durch
- 10 - S.B._____. Schliesslich hat der Beschuldigte das Überholmanöver im Schinznacherfeld-Tunnel, mithin bei eingeschränkten Raumverhältnissen vorgenommen, was die Gefährlichkeit noch erhöht hat, zumal die Platzver- hältnisse zum Ausweichen begrenzt waren und die ausweichenden Fahr- zeuglenker darauf haben achten müssen, nicht zu weit auf den Pannen- streifen auszuweichen, zumal sie ansonsten in die Tunnelwand gefahren wären. Auch dies wäre unter den vorliegenden Umständen ohne Weiteres denkbar gewesen. Dem Lenker des Lastwagens war aufgrund der Platz- verhältnisse kein Ausweichen möglich. Zusammengefasst hat der Beschul- digte somit die besonders naheliegende Gefahr eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern geschaffen. Das Überholmanöver ist als wag- halsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren.
E. 2.5 Sofern der Beschuldigte ausführt, er habe nicht (eventual-)vorsätzlich ge- handelt, da er nicht gesehen habe, dass Gegenverkehr herrsche und er die Gefährdung damit nicht bemerkt habe (Plädoyernotizen S. 7 ff., UA act. 61, GA act. 59), handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Anlässlich seiner Einvernahmen vom 29. November 2022 und der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte angegeben, dass es keinen eigentlichen Grund dafür gegeben habe, warum er an der fraglichen Stelle überholt habe, er sei nicht in Eile gewesen. Er sei längere Zeit «stu- pide» dem Lastwagen hinterhergefahren, wobei längere Zeit kein Auto ent- gegengekommen sei (UA act. 61, GA act. 59). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass Gegenverkehr geherrscht hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er den Lastwagen sogleich überholt hätte, statt diesem «stupide» zu folgen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass kein Gegenverkehr geherrscht hätte. Auch die weiteren Umstände lassen keinen anderen Schluss zu. Namentlich sind das Überholverbot und die Gegenverkehrsführung bereits seit dem Habs- burg-Tunnel auf unterschiedliche Weise und in regelmässigen kurzen Ab- ständen signalisiert worden. Der Verkehr in Fahrtrichtung Basel ist zudem durch die Tunnelröhre der Fahrtrichtung Zürich umgeleitet worden. Der Be- schuldigte musste demnach zuvor von der regulären Spurführung abwei- chen und auf die andere Seite der richtungsgetrennten Autobahn fahren. Spätestens beim Ansetzen zum Überholmanöver hätte dem Beschuldigten der Umstand, dass sich der Pannenstreifen nun links befunden hat, auffal- len müssen. Indem sich der Beschuldigte trotz Gegenverkehrs bei nicht überblickbarer Überholstrecke und trotz Überholverbots zum Überholen entschieden hat, hat er skrupellos gehandelt. Es ist mithin nicht so, dass der Beschuldigte «lediglich» ein einzelnes Sig- nal übersehen hat. Er hätte stattdessen zahlreiche Signale und Hinweise übersehen müssen. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte es ihm offensicht- lich an der notwendigen Fahrkompetenz gefehlt. Im Strassenverkehr wird
- 11 - vorausgesetzt, dass ein Motorfahrzeugführer über genügend Fahrkompe- tenz verfügt, d.h. die Verkehrsregeln kennt und sein Fahrzeug sicher führen kann (Art. 14 SVG). Dazu gehört das Beachten der Signalisationen. Na- mentlich ändert es somit nichts, wenn er die Signalisationen nicht wahrge- nommen hat. Dies insbesondere auch nicht, wenn er, wie er ausgeführt hat, müde gewesen ist, da es ein langer und heisser Arbeitstag gewesen sei (UA act. 60, GA act. 59). In diesem Fall hätte er schlicht nicht mehr fahren dürfen und hat mit seiner Fahrt eine entsprechende Gefährdung in Kauf genommen, die sich sodann auch realisiert hat. Weiter ändert sich am Vorsatz des Beschuldigten nichts, selbst wenn er tatsächlich kurzzeitig vergessen hätte, dass Gegenverkehr geherrscht hat. So hat er angegeben, dass er, als er das entgegenkommende Fahrzeug in einer Distanz von 100 bis 150 m gesehen habe, die Distanz eingeschätzt und entschieden habe, den Überholvorgang sauber zu beenden. Er habe nicht gebremst oder sei wiedereingeschert, ansonsten die Situation – so der Beschuldigte – angeblich ungemein gefährlicher geworden wäre, da er nicht gesehen habe, ob ein Fahrzeug zu ihm aufgeschlossen habe (vgl. UA act. 61, GA act. 61 f.). Er hat sich nach der Sichtung der entgegenkommen- den Fahrzeuge somit wissentlich und willentlich dafür entschieden, das Ma- növer abzuschliessen, da er dies für sicherer gehalten habe. Dies belegt, dass ihm bewusst gewesen ist, dass sein Handeln eine gewisse Gefahr birgt. Auf der Videoaufnahme ist zudem erkennbar, dass der Beschuldigte das frontal entgegenkommende Fahrzeug der Ehegatten B._____ aus ei- ner Distanz von mehr als 100 Metern hat erkennen können (Videoauf- nahme Zeitstempel 20:17:56 Uhr). Zu diesem Zeitpunkt war er mit seinem Fahrzeug zwar ausgeschert, ist aber noch nicht auf der Höhe der Lastwa- genfront gewesen. Es wäre ihm demnach ohne Weiteres möglich gewesen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren oder zu bremsen, sich hinter den Lastwagen zurückfallen zu lassen und sich wieder hinter diesem einzurei- hen. Von hinten hat sich kein Fahrzeug genähert, welches ihm ein solches Vorgehen verunmöglicht hätte. Der sofortige Abbruch eines Überholmanö- vers beim Auftreten unerwarteter Umstände gehört im Übrigen ebenfalls zur Fahrkompetenz gemäss Art. 14 SVG und stellt eine elementare Ver- kehrsregel dar. Die Argumentation des Beschuldigten, dass das Abbrechen zu gefährlich gewesen sei, leuchtet vor dem Hintergrund der notwendigen Differenzgeschwindigkeit für das Überholmanöver sowie des Umstandes, dass sich die Distanz zwischen den Fahrzeugen schneller verkürzt, umso schneller diese fahren, nicht ein. Sein Fahrverhalten ist damit spätestens ab diesem Zeitpunkt als skrupellos zu qualifizieren. Er hat es geradezu da- rauf ankommen lassen, ob es für das Überholmanöver reichen bzw. ob der Gegenverkehr ausweichen würde oder nicht und damit, ob es letztlich zu einer (Frontal-)Kollision kommen würde. Das Überholmanöver war gera- dezu unsinnig. Hiermit hat er eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegen- über dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer – als auch gegenüber seinem eigenen Leben – offenbart. Spezielle Gründe für das Überholen
- 12 - lagen nicht vor. Sein bewusstes Durchziehen des waghalsigen Überholma- növers kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des in Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten hohen Risikos für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten gewürdigt werden. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjek- tiven Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit drei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt für den Fall eines Schuldspruchs wegen quali- fiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Plädoyernotizen S. 14). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Be- schuldigten auch hinsichtlich des Strafmasses (Plädoyernotizen S. 7).
E. 3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden.
E. 3.3.1 Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt, wie ausgeführt, keine kon- krete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ge- mäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstli- cher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tö- tung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe
- 13 - bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Diese Bestimmung ist zwar erst seit
1. Oktober 2023 in Kraft, kann vorliegend aber als milderes Recht grund- sätzlich Anwendung finden (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vor- strafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders güns- tige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Der aktuelle Schweizerische Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Einträge auf. Hingegen war er im Zeitpunkt der Fahrt vom 22. August 2022 in Deutschland bereits zweifach mit Bussen wegen Strassenverkehrs- delikten bestraft worden. Gemäss Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist er mit Entscheidung vom 18. November 2021 vom Amtsgericht Speyer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft um 49 km/h bei einer zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h vom 15. Juni 2020 zu einem Bussgeld von Euro 640.00 verurteilt worden (vgl. UA act. 6, vgl. Beilage 7 zur Berufungs- erklärung). Mit Entscheid der Bussgeldstelle Kreis Konstanz vom
17. März 2022 ist er wegen Missachtung der Vorfahrt des berechtigten Fahrzeuges mit Unfallfolge vom 24. Februar 2022 zu einer Geldbusse von Euro 120.00 verurteilt worden (vgl. UA act. 7). Da es sich durch die Ahn- dung mit Bussen bei beiden Vorfällen nicht um Verbrechen oder Vergehen handelt – auch wenn die rechtliche Würdigung in der Schweiz möglicher- weise anders ausfallen würde – schliessen diese die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht aus. Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ist vorliegend aufgrund der Schwere des Ver- schuldens (siehe dazu nachfolgend) jedoch ohnehin ausgeschlossen, so dass letztlich offenbleiben kann, ob mit den früheren Verurteilungen des Beschuldigten in Deutschland eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG bestanden hat und ob der Straf- rahmen von Art. 90 Abs. 3ter SVG anwendbar ist. Damit erübrigt sich auch der vom Beschuldigten im Sinne eines Beweisantrages beantragte Beizug der Akten zu den genannten Strafverfahren in Deutschland. Der Beschuldigte hat am 22. August 2022 im Schinznacherfeld-Tunnel ein absolut waghalsiges Überholmanöver durchgeführt, wobei es nur dem Zu- fall zu verdanken ist, dass es nicht zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten gekommen ist (siehe ausführlich oben). Mithin ist es zu ei- ner konkreten Gefährdung einerseits von S.B._____ und R.B._____ im ers- ten entgegenkommenden Fahrzeug sowie des Lenkers des unbekannten nachfolgenden Fahrzeugs und allfälliger Insassen wie auch des Lenkers und allfälliger Insassen des überholten Lastwagens gekommen. Sämtliche andere Fahrzeuglenker haben nicht mit dem Überholmanöver des Beschul- digten rechnen müssen. Bereits ein kurzer Kontrollverlust namentlich durch eine Schreckreaktion oder eine leicht verzögerte Reaktion einer der Perso- nen hätte schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen. Trotz geis- tesgegenwärtiger Reaktion beider entgegenkommender Fahrzeuglenker
- 14 - mit Ausweichen auf den Pannenstreifen sind nur geringe seitliche Abstände zum Fahrzeug des Beschuldigten verblieben. Der Beschuldigte ist zudem mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gefahren. Der Gegen- verkehr dürfte – unabhängig davon, ob S.B._____ konkret noch abge- bremst hat – ähnlich schnell unterwegs gewesen sein. Bei derartig hohen Geschwindigkeiten ist die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern hoch, sofern es zu einer Kollision kommt. Es hat zur Tatzeit weiter auch ein reges Verkehrsaufkommen geherrscht. Diese ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Auch wenn S.B._____ und R.B._____ angegeben haben, den Vorfall im Nachgang weitestgehend folgenfrei verarbeitet zu haben, standen sie nach dem Vorfall unter Schock (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 3 und 5), was die Intensität des Vorfalls belegt. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist insgesamt – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) bis zu vier Jahren Freiheits- strafe und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzun- gen – als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er hat an völlig ungeeigneter Stelle zu einem äusserst riskanten Überholmanöver angesetzt, wobei es ihm nicht möglich war, die für das Überholen nötige Strecke zu überblicken und rechtzeitig auf Gegenverkehr zu reagieren. Der Grund hierfür ist im Dunkeln geblieben. Der Beschuldigte hat angegeben, nicht in Eile gewesen zu sein. So sei er dem Lastwagen zunächst einige Minuten stupide gefolgt und habe sich dann dafür entschieden, zu überho- len (siehe oben). Verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte das Manöver nicht abgebrochen hat, als er die entgegen- kommenden Fahrzeuge sehen konnte, manifestiert dies doch eine bemer- kenswerte Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrs- teilnehmer – als auch gegenüber seinem eigenen Leben. Er konnte unter diesen Umständen gerade nicht darauf vertrauen, dass das Überholmanö- ver gut ausgehen würde. Er hätte zudem das Überholmanöver ohne Wei- teres unterlassen bzw. dieses zumindest abbrechen und sich wieder hinter den Lastwagen einordnen können, nachdem er den Gegenverkehr gese- hen hat. Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entschei- dungsfreiheit, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tat- bestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch wag- halsiges Überholen erfassten Fahrweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren von einer dem
- 15 - Tatverschulden angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie ei- ner Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.
E. 3.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral aus- wirkt (BGE 136 IV 1). Seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat wurde der Beschuldigte in Deutschland mit Entscheid der Bussgeldbehörde der Stadt Singen vom 10. Oktober 2022 wegen der Benutzung eines elektroni- schen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während des Führens eines Kraftfahrzeuges, zu einer Geldbusse von Euro 100.00 verurteilt (vgl. UA act. 8). Mit Entscheid der Bussgeldbehörde der Stadt Radolfzell vom 4. Januar 2023 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer ge- schlossenen Ortschaft um 45 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu einer Geldbusse von Euro 430.00 verurteilt und es wurde ein Führerausweisentzug von einem Monat angeordnet (vgl. UA act. 10). Diese den Strassenverkehr betreffenden Delikte wurden am 26. September 2022 und 19. November 2022 und somit nur wenige Wochen nach dem Vorfall vom 22. August 2022 begangen (Beilagen 5 und 6 zur Berufungser- klärung). Sie zeugen von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz, zumal der Beschuldigte vom vorliegenden Verfahren seit dem 23. August 2022 wusste (UA act. 26). Das Nachtatverhalten wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren grundsätzlich gestän- dig gezeigt und sich als Fahrzeuglenker bekannt, nachdem nach der Mel- dung von S.B._____ durch die Kantonspolizei Aargau das Kennzeichen des Fahrzeugs der C._____ GmbH in Q._____ ermittelt werden konnte (UA act. 26). Ein komplettes Abstreiten des Überholmanövers wäre jedoch oh- nehin sinnlos gewesen, da eine entsprechende Videoaufnahme und ein- deutige Zeugenaussagen vorhanden waren. Dennoch bagatellisiert der Be- schuldigte seine Tat bis zum heutigen Zeitpunkt. Soweit der Beschuldigte gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. d StGB eine Minderung der Strafe aufgrund aufrichtiger Reue fordert, da er sich aufrichtig entschul- digt habe und reuig sei, ist ihm nicht zu folgen. Auch im Berufungsverfahren hat er einen Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt und die Gefährlichkeit des Manövers durch die Verteidigung bagatellisieren lassen, wobei er selbst die Aussage verweigert hat (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 6). Das Obergericht konnte sich somit keinen Eindruck über das Vorhandensein einer Einsicht und Reue machen. Sein Bagatellisieren kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich eine beschuldigte Per- son nicht selbst belasten muss. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, aufrichtig reuigen und nachhaltig einsichtigen Straftäter möglich ist, scheidet vorliegend jedoch aus. Anlässlich der ersten
- 16 - Einvernahme hat er sodann auch ausgeführt, es sei ein normales Überhol- manöver mit einer guten Distanz zum Überholen und sei nicht gefährlich gewesen, auch wenn er einen Fehler gemacht habe (UA act. 60). Auch glaube er nicht, dass es ohne Ausweichen eine Kollision gegeben hätte (UA act. 62). Soweit der Beschuldigte gestützt auf das verkehrspsychologische Eig- nungsgutachten vom 8. März 2024 von D._____, Fachpsychologe FSP für Verkehrspsychologie (Beilage 8 zur Berufungserklärung), geltend macht, er sei einsichtig und reuig, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar werden im Gutachten positive Faktoren beim Beschuldigten geschildert. So wird aus- geführt, dass er sich offen, kritikfähig, einsichtig und belehrbar zeige und eine differenzierte Einsichts- und Kritikfähigkeit aufweise. Er habe die per- sönlichen Hintergründe und Ursachen für sein Fehlverhalten erkannt und sei in der Lage, Konsequenzen daraus zu ziehen. Zudem würden sich auf- grund der verkehrspsychologischen Untersuchung keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschuldigte zukünftig erheblich oder wiederholt gegen strassenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstossen werde. Eine charak- terliche Problematik, welche dazu führt, dass die Person sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten werde, habe nicht festgestellt werden können. Es könne davon ausgegan- gen werden, dass er sich zukünftig nicht in höherem Masse als die Gesamt- heit der Verkehrsteilnehmer verkehrsgefährdend verhalten werde (Gutach- ten S. 9 f.). Gestützt auf dieses Gutachten ist dem Beschuldigten der Füh- rerausweis mit Verfügung vom 25. März 2024 wiedererteilt worden (Beilage
E. 3.4 Nach dem Gesagten wäre eine höhere Freiheitsstrafe als die von der Vo- rinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Strafreduktion wäre diese nicht von der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten, sondern von der ohne Geltung des Ver- schlechterungsverbots angemessenen höheren Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom
22. März 2023 E. 5.3.2).
E. 3.5 Der vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Da der Beschul- digte – wie ausgeführt – in Deutschland bereits mehrfach wegen Wider- handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden ist und sodann während des laufenden Strafverfahrens erneut einschlägig de- linquiert hat, wobei insbesondere der Vorfall vom 19. November 2022
- 18 - gewichtig ist, und grosse Fragezeichen hinsichtlich seiner Einsicht bzw. Reue bestehen (siehe zuvor), liegen nicht unerhebliche Bedenken an sei- ner Legalbewährung vor. Eine Senkung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fällt damit ausser Betracht. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots fällt aber auch eine Erhöhung der Probezeit ausser Betracht, womit es bei einer Probezeit von 3 Jahren bleibt.
E. 3.6 Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden wer- den (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt aus- gesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausge- sprochene Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 als mild und kann unter kei- nem Titel herabgesetzt werden (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung je- doch ausgeschlossen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 3'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausge- hend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 30 Tage festzusetzen.
E. 3.7 Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit drei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB für eine Dauer von 3 Jahren angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu verzichten. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er ein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz habe. Er lebe seit Juni 2025 in der Schweiz. Beruflich sei er seit Oktober 2024 Geschäftsführer der E._____ GmbH mit Sitz in R._____. Privat habe er durch die Schule G._____ in S._____ Sozialkontakte in der
- 19 - Schweiz. Wichtigstes Argument sei aber, dass er mit seiner Partnerin, wel- che Schweizerische Staatsbürgerin sei und von ihm im Januar 2026 ein Kind erwarte, in der Schweiz zusammenleben wolle. Eine Landesverwei- sung würde somit seine Kernfamilie auseinanderreissen. Es sei ihm zudem eine sehr günstige Legalprognose zu stellen, weshalb gar kein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe, da keine Ge- fährdung von ihm ausgehe. Seine Vorstrafen aus Deutschland seien nicht zu berücksichtigen, da es sich um Bussen handle (Plädoyernotizen S. 15 f.). 4.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verur- teilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB ange- ordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbege- hung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligato- rischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgericht- licher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschul- digte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 4.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B (Beilage 24 zur Eingabe vom
10. September 2025). Er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, und hat dort bis im Juni 2025 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwis- tern gelebt und war dort berufstätig. Erst am 4. Juni 2025 und damit deutlich nach der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung – hat er in der Schweiz in der Gemeinde T._____ Wohnsitz genommen (Beilage 24
- 20 - zur Eingabe vom 10. September 2025). Es kann bei dieser kurzen Aufent- haltsdauer nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen wer- den. Der Beschuldigte geht in der Schweiz seit dem 21. Oktober 2024 einer Er- werbstätigkeit als Geschäftsführer der E._____ GmbH mit Sitz in R._____ nach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), wobei er seit diesem Datum als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist und seine Eltern die Stammanteile der GmbH je zur Hälfte halten. Zu- dem besteht seit dem 21. Oktober 2024 ein entsprechender Arbeitsvertrag, welcher mit der Berufungserklärung eingereicht wurde. Er hat zudem eine eigene Firma, nämlich die C._____ GmbH in Q._____ in Deutschland (Bei- lage 9 zur Berufungserklärung). Für diese hatte er gemäss eigenen Anga- ben vor Oktober 2024 Vollzeit gearbeitet (GA act. 58). Auch wenn der Be- schuldigte angibt, bei der Firma seiner Eltern, der E._____ GmbH in der Schweiz seit Jahren regelmässig tätig zu sein (GA act. 58), kann damit keine besondere wirtschaftliche Integration nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit hat er gemäss eigenen Angaben nur gelegentlich und neben sei- ner eigentlichen Tätigkeit für die C._____ GmbH in Q._____ ausgeübt. So hat er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, er müsse nur ab und zu etwas in die Schweiz bringen (GA act. 58). Seine Berufstätigkeit in der Schweiz erweist sich damit als neu und hat insbeson- dere erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. März 2024 begonnen. Schulden oder nennenswertes Vermögen hat er nicht, was neutral zu be- rücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 10. September 2025 und anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, dass seine Partnerin, G._____, von ihm schwanger sei und sie das gemeinsame Kind im Januar 2026 erwarten würden, was er mittels Ultraschallbildern sowie einer Bestätigung der vor- geburtlichen Versicherung belegt (Beilage 23 zur Eingabe vom 10. Sep- tember 2025). Weiter hat er Unterlagen dazu eingereicht, dass er und seine Partnerin seit Juni 2025 gemeinsam in T._____ leben (Beilage 24 zur Ein- gabe vom 10. September 2025). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er diesbezüglich jedoch ausgeführt, dass faktisch noch kaum ein Zusam- menleben stattgefunden habe, da die Partnerin Unterstützung ihrer Familie benötige und deshalb stattdessen in U._____ lebe. Ab Oktober 2025 habe er nun eine grössere 3.5-Zimmerwohnung in S._____ angemietet, wo die Partnerin einziehen solle und wo die Familie nach der Geburt des Kindes leben wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Unter diesen Vorzei- chen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschul- digten zur Partnerin und dem ungeborenen Kind und damit die Gewährleis- tungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren. Dies auch gestützt auf das Schreiben von G._____, welche die Landesver- weisung bedaure (Beilage 22 zur Eingabe vom 10. September 2025). Es ist relativierend jedoch folgendes auszuführen: Der Beschuldigte gibt an,
- 21 - mit seiner Partnerin seit rund 9 Monaten zusammen zu sein, was bedeutet, dass die Beziehung zu Beginn des Jahres 2025 begonnen hat. Sie hätten sich nicht in der Schweiz, sondern im Ausland kennengelernt (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 9), wobei auf der Wohnsitzbescheinigung von G._____ (Beilage 24 zur Eingabe vom 10. September 2025) ersichtlich wird, dass sie zuvor mehrere Jahre in V._____ (Kosovo) gelebt hat, obwohl sie die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Sie war sodann im Urteilszeit- punkt im 6. Monat schwanger. Bei der Würdigung dieser Umstände ist ent- scheidend, dass sowohl der Beginn der Beziehung, die Zeugung des Kin- des und der Zuzug in die Schweiz beider Partner aus dem Ausland nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. März 2024 stattgefunden haben, mit welchem gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung ausgespro- chen worden ist. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Freundin konnten somit nicht davon ausgehen, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können. Darüber hinaus ist es so, dass sich unter den vorliegenden Um- ständen erst noch weisen muss, ob zukünftig von einer nahen und echten gelebten familiären Beziehung ausgegangen werden kann. Aktuell ist dies nicht der Fall, zumal bisher kein tatsächliches Zusammenleben stattgefun- den hat. Es bestehen diesbezüglich diverse Fragezeichen, da der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, seine Freundin sei zu ihrer Familie in U._____ gezogen, da sie aus gesundheitlichen Grün- den Unterstützung benötige und er sie nicht unterstützen könne, da er tags- über arbeite (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Es bleibt fraglich, wie diese Unterstützung sichergestellt werden soll, sobald das Paar in S._____ lebt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Mietvertrag für die neue Wohnung in S._____ nicht als Mietvertrag einer Familienwohnung ausge- staltet worden ist, sondern lediglich auf den Beschuldigten als einzigen Mie- ter lautet (Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung). Es wird sich zei- gen müssen, ob die Freundin faktisch dort leben wird. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, dreimal wöchentlich in einer Kulturschule in S._____ zu sein und dort Kurse zu besuchen und auch zu unterrichten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es handelt sich dabei um die Schule G._____. Es wurden diesbezüglich Schreiben von Bekann- ten aus dieser Schule eingereicht, welche Stellung zur Landesverweisung des Beschuldigten nehmen und diesbezüglich Bedauern ausdrücken. Auch hierbei ist jedoch nicht von einer intensiven Beziehung zur Schweiz auszu- gehen. Die Bekanntschaften fallen selbstredend nicht in den nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu schützenden Kreis der Kernfamilie, auch wenn sie positiv zu würdigen sind. Weiter dürfte es ähnliche Schulen bzw. Kulturzentren auch in Deutschland geben und es handelt sich gerade nicht um eine Ein- richtung, die sich auf die Schweizer Kultur bezieht. Neben der vorliegend zu prüfenden qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung ist der Beschuldigte in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er lebt erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz und ist hier kaum
- 22 - verwurzelt. Zwar sind gewisse Ansätze einer Integration in beruflicher, so- zialer und insbesondere familiärer Hinsicht vorhanden, diese werden je- doch dadurch stark relativiert, dass sie erst nach der vorinstanzlichen An- ordnung einer Landesverweisung begründet worden sind. Insbesondere die Beziehung zu seiner Freundin und dem noch ungeborenen Kind wird sich erst weisen müssen und kann nicht dazu dienen, ein hohes privates Interesse am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz zu begründen. Das Interesse am Verbleib in der Schweiz wird auch dadurch relativiert, dass dem Beschuldigten eine Reintegration in Deutschland ohne weiteres möglich ist. So hat er bis vor kurzem dort gelebt. Zudem leben seine Eltern und Geschwister im grenznahen Deutschland und er besucht sie regelmäs- sig, so auch am Morgen der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8). Weiter ist ihm die Wiederaufnahme seiner Berufstätig- keit als Gerüstbauer bzw. Geschäftsführer einer entsprechenden Firma in Deutschland möglich, zumal er nach dem Abschluss seines Abiturs bis vor kurzem in diesem Bereich tätig war. Was seine Beziehung zur Freundin und dem ungeborenen Kind anbelangt, kann diese auch in Deutschland oder einem Drittstaat, wie namentlich dem Kosovo, wo die Freundin einige Jahre gelebt hat und sie sich kennengelernt haben, geführt werden. Es ist auch möglich, die familiäre Beziehung während der Dauer der Landesver- weisung durch ein Pendeln der Freundin und des Kindes ins grenznahe Deutschland für Besuche aufrecht zu erhalten. Insgesamt erweisen sich die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz als vergleichsweise gering. 4.4. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Er wird vorliegend zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was die Schwere sei- nes Verschuldens nur teilweise widerspiegelt, wäre ohne Geltung des Ver- schlechterungsverbots doch eine höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. Er hat sehr hochstehende Rechtsgüter, nämlich die Verkehrssi- cherheit sowie Leib und Leben der weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet und leichtfertig und grundlos aufs Spiel gesetzt. Er hat damit eine Gleich- gültigkeit an der Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer manifestiert. Insbesondere hat der Beschuldigte eine besonders naheliegende Möglich- keit eines Unfalls mit Todesopfern und Schwerverletzten geschaffen. Der Beschuldigte wurde, wie erwähnt, in Deutschland wegen vier weiteren Vor- fällen im Strassenverkehr bestraft. Insbesondere der Vorfall vom 19. No- vember 2022, also rund zwei Monate nach dem vorliegend zu prüfenden Vorfall, wobei der Beschuldigte bei erlaubten 30 km/h mit 75 km/h gefahren ist, hätte in der Schweiz eine Strafe nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG nach sich gezogen und darf nicht bagatellisiert werden, auch wenn in Deutsch- land «lediglich» eine Busse ausgesprochen worden ist. Es bestehen auf- grund der mehrfachen Vorfälle damit erhebliche Bedenken an seiner
- 23 - Legalbewährung insbesondere im Bereich des Strassenverkehrs, in dem es erhebliche Rechtsgüter zu schützen gilt. Hinsichtlich seiner Vorstrafen bzw. seinem Nachtatverhalten hat sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geäussert (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Wie im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt (oben), kann beim Beschuldigten nicht von einer nachhaltigen Reue und Einsicht ausgegangen werden. Er zeigt ein nicht unerhebliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem Strassenverkehrsrecht und ver- hält sich diesbezüglich unbelehrbar und uneinsichtig. Insbesondere kann auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 8. März 2024 nicht abge- stellt werden, da sich dieses mit den Widersprüchen im Verhalten des Be- schuldigten nicht auseinandersetzt (siehe dazu oben). Zudem hat keine Verkehrstherapie, sondern lediglich eine Exploration zur Begutachtung von
E. 8 zur Berufungserklärung). Das Gutachten kann jedoch nicht als schlüssig betrachtet werden. Einerseits hat lediglich eine Exploration von 1.5 Stun- den stattgefunden, auf der das Gutachten basiert. Eine Verkehrstherapie hat nicht stattgefunden. Der Vorfall vom 22. August 2022 ist im Gutachten berücksichtigt worden, jedoch gilt dies nicht für die Vorfälle in Deutschland. Weiter sind Widersprüche im Verhalten des Beschuldigten nicht genauer beleuchtet worden. So habe der Beschuldigte bei der Exploration ausge- führt, er habe die Situation am 22. August 2022 völlig falsch eingeschätzt und habe dies erst im Nachhinein realisiert (Gutachten S. 5). Dies steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschul- digte das Überholmanöver ohne Weiteres hätte abbrechen können, da er den Gegenverkehr gesehen und sich dennoch entschieden hat, das Manö- ver zu beenden. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, der Beschul- digte gehe kritikfähig, offen und belehrbar mit dem Vorfall um und zeige eine differenzierte Einsichts- und Kritikfähigkeit. Wie dies mit seiner Aus- sage, das Manöver sei nicht gefährlich gewesen, in Einklang gebracht wer- den kann, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Diese Widersprüche sind offensichtlich nicht geklärt worden. Im Gutachten wurde stattdessen vorbe- haltlos auf die Ausflüchte des Beschuldigten abgestellt. Aus seinen baga- tellisierenden Aussagen wird deutlich, dass eine aufrichtige Reue und nachhaltige Einsicht beim Beschuldigten fehlt und er keine Verantwortung
- 17 - für sein Handeln übernimmt. Auf das Gutachten kann damit nicht abgestellt werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 25-jährigen Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Er geht einer Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der E._____ GmbH (vormals F._____ GmbH) mit Sitz in R._____ nach. Sein Gesundheitszu- stand ist gut. Nachdem er in Deutschland aufgewachsen ist und sein ge- samtes bisheriges Leben dort verbracht hat, ist er im Juni 2025 in die Schweiz gezogen. Er wird voraussichtlich im Januar 2026 erstmals Vater, wobei er unterhaltspflichtig werden und seine Partnerin die Kinderbetreu- ung übernehmen wird. Er plant, im Oktober 2025 mit seiner Partnerin eine gemeinsame Wohnung in S._____ zu beziehen, nachdem bislang faktisch noch kein Zusammenleben stattgefunden hat (Protokoll Berufungsver- handlung S. 6 ff.). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.251 (ST.2023.19; StA.2022.3542) Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2000, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Eric Hemmerling, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 3. April 2023 Anklage ge- gen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, eventualiter grober Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Gerichtsakten [GA] act. 1 ff.). 2. Das Bezirksgericht Brugg erkannte mit Urteil vom 19. März 2024: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 69 Abs. 3 SSV. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der be- dingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 3 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 3 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird nicht im Schengen Informationssystem (SIS) ein- getragen. 7. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus:
a) der Gebühr von Fr. 3'500.00
b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 8’554.25
c) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 55.00
d) andere Auslagen Fr. 107.90 Total Fr. 12'217.15 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b und c sowie d im Gesamtbetrag von Fr. 3'662.90 auferlegt.
- 3 - 9. 9.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten gestützt auf Art. 135 StPO eine richterlich genehmigte Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'554.25 (inkl. Fr. 101.72 MwSt [Mehrwertsteuersatz 8.1 %] und Fr. 514.52 [Mehrwertsteuersatz 7.7 %]) auszurichten. 9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Vertei- digung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Oktober 2024 beantragte der Beschul- digte, er sei statt wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und dafür mit einer Busse zu bestrafen. Von einer Lan- desverweisung sei abzusehen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Zeugen S.B._____ und R.B._____ sowie des Beschuldigten fand am 25. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt in den für die rechtliche Qualifikation als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 3 SVG wesentlichen Punkten, namentlich die Schwere der Gefährdung und das Vorliegen vorsätzlichen Handelns. Es liege nur eine (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Weiter wendet er sich gegen die Strafzumessung und die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung. Somit ist das vorinstanzliche Urteil – bis auf die Höhe der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 22. August 2022 um ca. 20:15 Uhr den Personenwagen Toyota Hilux mit dem deutschen Kennzeichen [...] auf der Autobahn A3 im Schinznach- erfeld-Tunnel auf dem Gemeindegebiet von Schinznach Dorf gelenkt habe. Aufgrund einer Baustelle sei der Schinznacherfeld-Tunnel, der
- 4 - üblicherweise in Fahrtrichtung Basel führe, vollständig gesperrt gewesen, sodass im Tunnel, der üblicherweise in Fahrtrichtung Zürich verlaufe, aus- serordentlich Gegenverkehr geführt worden sei. Der Beschuldigte sei in diesem in Richtung Basel unterwegs gewesen. Der ausserordentliche Ge- genverkehr sei in Fahrtrichtung Basel bereits ab dem Habsburg-Tunnel ge- führt worden und sei über die gesamte Strecke mittels der Signale «Über- holen verboten» und «Gegenverkehr» signalisiert worden. Zudem sei das Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen aktiviert gewesen, welches mittels roter Kreuze angezeigt habe, dass die linke Spur gesperrt sei. Ausserdem sei die Geschwindigkeit auf der gesamten Strecke auf 80 km/h beschränkt gewesen. Sämtliche dieser Signale seien in regel- mässigen Abständen wiederholt worden. Zunächst sei der Beschuldigte im Schinznacherfeld-Tunnel korrekt auf der rechten Spur gefahren und dabei einem Lastwagen einige Minuten gefolgt. Um ca. 20:17 Uhr habe er jedoch
– trotz stark eingeschränkter Sicht auf die Gegenfahrbahn wegen des Last- wagens und einer langgezogenen Rechtskurve – unvermittelt zu einem Überholmanöver des Lastwagens angesetzt. In diesem Zeitpunkt seien auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Zürich der Personenwagen Peugeot 508, der von S.B._____ gelenkt und mit R.B._____ als Beifahrerin besetzt gewesen sei, sowie ein nachfolgender, nicht näher bekannter Personen- wagen entgegengekommen. Eine Frontalkollision des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens mit dem von S.B._____ gelenkten Personen- wagen sowie eine anschliessende Kollision mit dem nachfolgenden Perso- nenwagen hätten einzig deshalb verhindert werden können, weil es S.B._____ und dem nachfolgenden Lenker gelungen sei, ihre Personen- wagen gerade noch rechtzeitig grösstenteils auf den Pannenstreifen zu len- ken. Der Beschuldigte habe den von S.B._____ gelenkten Personenwagen schliesslich mit einem seitlichen Abstand von ca. 50 cm, den vom unbe- kannten Lenker gelenkten Personenwagen mit einem seitlichen Abstand von ca. 2 Metern gekreuzt. Die vom Beschuldigten sowie vom Gegenver- kehr gefahrene Geschwindigkeit habe (mindestens) 80 km/h betragen. Bei einer Kollision wäre daher ein Unfall mit Schwerverletzten oder Todesop- fern zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte sei dieses Risiko wissentlich und willentlich eingegangen oder habe es zumindest billigend in Kauf ge- nommen. 2.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 22. August 2022 um ca. 20:15 Uhr im Schinznacherfeld-Tunnel, in welchem ausnahmsweise Gegenverkehr ge- führt wurde, gefahren zu sein und dabei ein Überholmanöver des fraglichen Lastwagens durchgeführt zu haben, bei welchem der entgegenkommende Fahrzeuglenker S.B._____ sowie ein weiterer unbekannter Lenker auf den Pannenstreifen ausweichen mussten. Dies ist damit ohne Weiteres erstellt. Hingegen macht der Beschuldigte geltend, das Überholmanöver sei deut- lich weniger gefährlich gewesen als angeklagt, es liege höchstens ein Fall
- 5 - einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor. Die Video- aufnahme der Verkehrsüberwachungskamera sei nicht verwertbar, da keine schwere Straftat vorliege, womit auf diese nicht abgestellt werden dürfe. Für sein Überholmanöver habe genügend Zeit bestanden und am Schluss habe der seitliche Abstand zu S.B._____ einen Meter betragen, sodass kein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Toten bestanden habe. Selbst für den Fall einer Kollision sei dieses Risiko nicht erstellt. Das Überholverbot betreffe keine elementare Verkehrsregel. Er be- streitet zudem insbesondere das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes. Er habe nicht gemerkt, dass Gegenverkehr sowie ein Überholverbot ge- herrscht habe und habe auch die Gefährdung nicht bemerkt, wodurch es am Eventualvorsatz fehle. Stattdessen habe er darauf vertraut, dass alles gut gehe. Auch liege kein Fall einer groben Verkehrsregelverletzung ge- mäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor, da keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, da er sich der Gefährdung nicht bewusst gewesen sei und er diese nicht pflicht- widrig und durch Rücksichtslosigkeit nicht in Betracht gezogen habe (Plä- doyernotizen S. 1 ff.). 2.3. Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elemen- tarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, u.a. namentlich durch waghalsiges Überholen. Überholen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu kön- nen. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss über- sichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommen- des Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; BGE 121 IV 235 E. 1b). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahr- los zu Ende führen kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzufügen. Von die- ser Pflicht ist er nur befreit, wenn die tatsächlichen Umstände ihn am Ab- bruch des Manövers hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2014 vom
13. März 2015 E. 1.3.2). Das Überholen – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Entsprechend handelt es sich bei den Verkehrsregeln zum Überholen um elementare Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale zu befolgen. Dazu gehören na- mentlich die Signale «Überholen verboten» (Art. 26 Abs. 1 SSV [2.44]) und
- 6 - «Gegenverkehr» (Art. 13 SSV [1.26]). Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, sowie Vortrittssignalen und Markierungen vor (Art. 68 Abs. 1 SSV). Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahr- streifen wird unter anderem zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstrei- fen ein System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwen- det («Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen» [2.65]); wobei rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Streifen gesperrt ist; der Fahrzeugführer muss den Streifen verlassen und auf einem Streifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten (Art. 69 Abs. 3 SSV). «Waghalsig» Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG meint nicht nur gewagt, sondern geradezu unsinnig. Darunter fallen namentlich Überhol- manöver ohne ausreichende Sicht oder bei nahendem Gegenverkehr (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz hin- sichtlich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risi- koverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Nicht erforderlich ist ein Gefährdungsvorsatz im Sinne des Willens, einen bestimmten Verletzungs- oder Tötungserfolg herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2). Eventualvor- satz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rech- net, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 2.4. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte im Schinznacherfeld- Tunnel durch sein Überholmanöver das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen hat. Das Obergericht stützt sich hierbei insbesondere auf die Videoaufnahme der Verkehrsüberwachungskamera des Strassenabschnitts auf der Auto- bahn A3 im Schinznacherfeld-Tunnel in Fahrtrichtung Zürich (aufgrund der Baustelle mit Gegenverkehr), km 51.44 von 20:17 bis 20:19 Uhr (Untersu- chungsakten [UA] act. 27). Die Verwertung dieser Videoaufnahme einer Verkehrsüberwachungskamera ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts – entgegen dem Beschuldigten – unproblematisch (Urteile des Bundesgerichts 6B_345/2024 und 6B_346/2024 vom 8. November 2024 jeweils E. 2.3.1 f.). Auf dieser Aufnahme ist zu erkennen, wie der Beschul- digte im Tunnelinneren von der (aus seiner Perspektive) rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur wechselt und zum Überholen eines Lastwagens an- setzt. Beim Strassenabschnitt, auf welchem das Manöver durchgeführt worden ist, handelt es sich um eine langgezogene Rechtskurve (bzw.
- 7 - Linkskurve aus Perspektive des Gegenverkehrs). Ebenso ersichtlich ist, dass ihm auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Zürich zwei Fahrzeuge entgegenkommen, wobei es sich beim vorderen Fahrzeug um dasjenige der Ehegatten B._____ handelt. Bei Zeitstempel 20:17:56 Uhr befinden sich der Beschuldigte und das Fahrzeug der Ehegatten B._____ direkt ge- genüber. Die weissen Bodenmarkierungen auf der Autobahn, d.h. die Li- nien, welche die Fahrspuren trennen, weisen an dieser Stelle jeweils eine Länge von sechs Metern auf, der Abstand zwischen den Bodenmarkierun- gen beträgt 12 Meter (vgl. Norm 40 854A des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)). Die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen beträgt zu diesem Zeitpunkt daher noch mehr als 100 Meter. Bei Zeitstempel 20:17:57 Uhr beginnt S.B._____ nach rechts in Richtung Pannenstreifen auszuweichen. Bei Zeitstempel 20:17:58 Uhr be- finden sich die Frontscheinwerfer des überholten Lastwagens und die Frontscheinwerfer des Fahrzeuges des Beschuldigten auf gleicher Höhe. Bei Zeitstempel 20:17:59 Uhr befinden sich die Frontseiten der Fahrzeuge des Beschuldigten und der Ehegatten B._____ parallel auf gleicher Höhe. Auch der Lastwagen befindet sich fast auf der gleichen Höhe, der Beschul- digte befindet sich nur geringfügig vor dem Lastwagen. Das Fahrzeug der Ehegatten B._____ befindet sich seitlich in diesem Zeitpunkt zu mehr als der Hälfte auf dem Pannenstreifen. Der seitliche Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen beträgt zwischen 50 cm bis 1 m. Das Fahrzeug des Beschuldigten befindet sich dabei vollständig auf der in seiner Fahrtrich- tung linken Fahrspur. Bei Zeitstempel 20:18:00 Uhr befindet sich die Front- seite des Fahrzeuges des Beschuldigten auf gleicher Höhe zu derjenigen eines weiteren, zuvor fast vollständig auf den Pannenstreifen ausgewiche- nen Fahrzeuges. Der seitliche Abstand zum zweiten Fahrzeug mit unbe- kanntem Lenker beträgt rund 2 m. Erst bei Zeitstempel 20:18.01 Uhr schliesst der Beschuldigte das Überholmanöver ab und befindet sich sein Fahrzeug wieder vollständig auf der korrekten (rechten) Fahrspur. Die Vi- deoaufnahme belegt den äusseren Handlungsablauf zweifelsfrei. Es wird aufgrund der zeitlichen Verhältnisse ohne Weiteres deutlich, dass es ohne das Ausweichen der entgegenkommenden Fahrzeuge zu einer Kollision gekommen wäre. Selbst beim Ausweichen der beiden Fahrzeuge hat eine solche nur äusserst knapp vermieden werden können. Dieses Beweisergebnis wird durch die Aussagen von S.B._____ und R.B._____ bestätigt. R.B._____ (vgl. UA act. 53 ff., GA act. 53 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.) und S.B._____ (vgl. UA act. 40 ff., 46 ff., GA act. 50 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.) haben in sämtlichen Befragungen, bzw. S.B._____ bereits bei seinem Notruf am Abend des Vorfalls (Tonbandaufnahme UA act. 36), konstant geschildert, dass es nur sehr knapp und lediglich durch sein Ausweichen nicht zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten gekommen sei. S.B._____ hat angege- ben, das Fahrzeug des Beschuldigten selber zunächst gar nicht gesehen zu haben, da er aus einer Linkskurve gekommen sei. Seine Frau habe
- 8 - gerufen, dass einer entgegenkomme und er sei – ohne das entgegenkom- mende Fahrzeug selbst gesehen zu haben – nach rechts auf den Pannen- streifen ausgewichen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). R.B._____ bestätigte dies (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Die bagatellisierenden Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zwei- fel daran zu erwecken, dass die Situation äusserst knapp und gefährlich gewesen ist. So hatte er in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom
29. November 2022 und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, es sei ein ganz normaler Überholvorgang gewesen. Kurz vor dem Wiedereinfädeln habe er in einer Distanz von ca. 100 bis 150 m ein Auto entgegenkommen sehen. Es sei eine gute Distanz gewesen, es sei nicht gefährlich gewesen. Er habe die Strecke überblicken können (UA act. 61, GA act. 60). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschul- digte keine Ausführungen zur Sache gemacht (Protokoll Berufungsver- handlung S. 6). Seine früheren Ausführungen stimmen mit dem auf der Vi- deoaufnahme wahrnehmbaren Vorgang offensichtlich nicht überein. Weder handelte es sich um eine angemessene Strecke zum Überholen, noch hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, diese bereits zu Beginn des Manö- vers zu überblicken. Weiter lässt sich klar belegen, dass die ausserordentliche Führung von Ge- genverkehr im Schinznacherfeld-Tunnel und das geltende absolute Über- holverbot in regelmässigen Abständen signalisiert waren (Signale «Über- holen verboten» und «Gegenverkehr» sowie Einschaltung des Lichtsignal- systems für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen). Dies einerseits gestützt auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. Dezem- ber 2022 (UA act. 26) sowie auch die Abbildung der Signalisationen im Schinznacherfeld-Tunnel im Besonderen (UA act. 66). Auf der Fahrbahn in Richtung Basel – auf der der Beschuldigte gefahren ist – war die Situation bereits ab dem Habsburg-Tunnel sowie danach im Schinznacherfeld-Tun- nel signalisiert. Die Höchstgeschwindigkeit im Schinznacherfeld-Tunnel war mit 80 km/h signalisiert. Dass die Signale klar ersichtlich waren, hat zudem die Zeugin R.B._____ wiederholt ausgesagt (UA act. 53, GA act. 54, Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Hieran bestehen keinerlei Zweifel. Der Beschuldigte hat trotz des deutlich signalisierten Überholverbots und der Gegenverkehrsführung überholt. Zum Zeitpunkt, als er zum Überholen angesetzt hat, war seine Sicht infolge der langgezogenen Rechtskurve und des vor ihm fahrenden Lastwagens eingeschränkt, wobei es ihm nicht mög- lich war, die für das Überholen nötige Strecke zu überblicken und rechtzei- tig auf Gegenverkehr zu reagieren. Er hat sich demnach nicht sicher sein können, entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. In- dem er unter diesen Umständen zu einem Überholvorgang auf der Gegen- fahrbahn – einem der gefährlichsten Fahrmanöver – angesetzt hat, hat er die elementare Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach das
- 9 - Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist, in krasser Art und Weise verletzt. Der Beschuldigte hat sein Überholmanö- ver in der Folge denn auch nicht reibungslos abschliessen können. Die ihm entgegenkommenden zwei Fahrzeugführer waren gezwungen, auf den Pannenstreifen auszuweichen. Mithin ist es zu einer sehr konkreten Ge- fährdung der entgegenkommenden Fahrzeugführer inkl. weiterer Fahrzeu- ginsassen, konkret R.B._____, gekommen. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifi- ziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG nor- miert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungsele- ment der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Vorliegend hat nicht nur eine nahelie- gende Möglichkeit, sondern die sehr konkrete Gefahr einer Kollision mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestanden, womit Art. 90 Abs. 2 SVG
– und damit selbstredend auch Art. 90 Abs. 1 SVG – ausser Betracht fallen. Die Frontalkollision mit dem Fahrzeug der Ehegatten B._____ sowie die zumindest seitliche Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug ist einzig durch das Ausweichen der beiden entgegenkommenden Fahrzeugführer, mithin deren umsichtige Reaktion, verhindert worden. Eine Reaktion, die vom Beschuldigten weder vorhersehbar noch beeinflussbar gewesen ist, zumal er namentlich auch nicht die Hupe oder Lichthupe betätigt hat. Die Reaktion der beiden Fahrer ist umso beeindruckender als mit einem entge- genkommenden Fahrzeug überhaupt nicht zu rechnen war. S.B._____ ist dabei sogar bereits aufgrund der Warnung seiner Frau ausgewichen, ob- wohl er das Fahrzeug des Beschuldigten selbst noch nicht gesehen hatte. Hätte er abgewartet, bis er den Beschuldigten selbst gesehen hätte, was dem üblichen Verhalten entspricht, wäre eine Kollision mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu vermeiden gewesen. Es wäre zudem ohne Weiteres denkbar gewesen, dass einer der beiden entgegenkommen- den Fahrer bereits durch eine leicht spätere Reaktion oder eine Schreckre- aktion nicht rechtzeitig ausgewichen wäre. In diesem Fall wäre eine Kolli- sion unausweichlich gewesen. Sodann hätten auch der Lenker des über- holten Lastwagens sowie allfällige Beifahrer in eine Kollision verwickelt werden können. Vernachlässigt werden kann das Vorbringen des Beschul- digten, dass S.B._____ im letzten Moment beim Abbiegen etwas abge- bremst habe und nur noch mit 40 km/h unterwegs gewesen sein dürfte. Ein derartig starkes Abbremsen ist auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich und innert der kurzen Zeit nicht zu erwarten. Entgegen dem Beschuldigten würde aber selbst diese Geschwindigkeitsreduktion nicht dazu führen, dass bei einer Kollision keine Schwerverletzten oder Toten zu erwarten gewesen wären. So ist der Beschuldigte mit mindestens 80 km/h gefahren und hat (bewusst) nicht abgebremst, um sein Manöver abschliessen zu können. Bei einer derart hohen Geschwindigkeit sind entsprechende Folgen einer Kol- lision notorisch, dies unabhängig von einem allfälligen Abbremsen durch
- 10 - S.B._____. Schliesslich hat der Beschuldigte das Überholmanöver im Schinznacherfeld-Tunnel, mithin bei eingeschränkten Raumverhältnissen vorgenommen, was die Gefährlichkeit noch erhöht hat, zumal die Platzver- hältnisse zum Ausweichen begrenzt waren und die ausweichenden Fahr- zeuglenker darauf haben achten müssen, nicht zu weit auf den Pannen- streifen auszuweichen, zumal sie ansonsten in die Tunnelwand gefahren wären. Auch dies wäre unter den vorliegenden Umständen ohne Weiteres denkbar gewesen. Dem Lenker des Lastwagens war aufgrund der Platz- verhältnisse kein Ausweichen möglich. Zusammengefasst hat der Beschul- digte somit die besonders naheliegende Gefahr eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern geschaffen. Das Überholmanöver ist als wag- halsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren. 2.5. Sofern der Beschuldigte ausführt, er habe nicht (eventual-)vorsätzlich ge- handelt, da er nicht gesehen habe, dass Gegenverkehr herrsche und er die Gefährdung damit nicht bemerkt habe (Plädoyernotizen S. 7 ff., UA act. 61, GA act. 59), handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Anlässlich seiner Einvernahmen vom 29. November 2022 und der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte angegeben, dass es keinen eigentlichen Grund dafür gegeben habe, warum er an der fraglichen Stelle überholt habe, er sei nicht in Eile gewesen. Er sei längere Zeit «stu- pide» dem Lastwagen hinterhergefahren, wobei längere Zeit kein Auto ent- gegengekommen sei (UA act. 61, GA act. 59). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen ist, dass Gegenverkehr geherrscht hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er den Lastwagen sogleich überholt hätte, statt diesem «stupide» zu folgen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass kein Gegenverkehr geherrscht hätte. Auch die weiteren Umstände lassen keinen anderen Schluss zu. Namentlich sind das Überholverbot und die Gegenverkehrsführung bereits seit dem Habs- burg-Tunnel auf unterschiedliche Weise und in regelmässigen kurzen Ab- ständen signalisiert worden. Der Verkehr in Fahrtrichtung Basel ist zudem durch die Tunnelröhre der Fahrtrichtung Zürich umgeleitet worden. Der Be- schuldigte musste demnach zuvor von der regulären Spurführung abwei- chen und auf die andere Seite der richtungsgetrennten Autobahn fahren. Spätestens beim Ansetzen zum Überholmanöver hätte dem Beschuldigten der Umstand, dass sich der Pannenstreifen nun links befunden hat, auffal- len müssen. Indem sich der Beschuldigte trotz Gegenverkehrs bei nicht überblickbarer Überholstrecke und trotz Überholverbots zum Überholen entschieden hat, hat er skrupellos gehandelt. Es ist mithin nicht so, dass der Beschuldigte «lediglich» ein einzelnes Sig- nal übersehen hat. Er hätte stattdessen zahlreiche Signale und Hinweise übersehen müssen. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte es ihm offensicht- lich an der notwendigen Fahrkompetenz gefehlt. Im Strassenverkehr wird
- 11 - vorausgesetzt, dass ein Motorfahrzeugführer über genügend Fahrkompe- tenz verfügt, d.h. die Verkehrsregeln kennt und sein Fahrzeug sicher führen kann (Art. 14 SVG). Dazu gehört das Beachten der Signalisationen. Na- mentlich ändert es somit nichts, wenn er die Signalisationen nicht wahrge- nommen hat. Dies insbesondere auch nicht, wenn er, wie er ausgeführt hat, müde gewesen ist, da es ein langer und heisser Arbeitstag gewesen sei (UA act. 60, GA act. 59). In diesem Fall hätte er schlicht nicht mehr fahren dürfen und hat mit seiner Fahrt eine entsprechende Gefährdung in Kauf genommen, die sich sodann auch realisiert hat. Weiter ändert sich am Vorsatz des Beschuldigten nichts, selbst wenn er tatsächlich kurzzeitig vergessen hätte, dass Gegenverkehr geherrscht hat. So hat er angegeben, dass er, als er das entgegenkommende Fahrzeug in einer Distanz von 100 bis 150 m gesehen habe, die Distanz eingeschätzt und entschieden habe, den Überholvorgang sauber zu beenden. Er habe nicht gebremst oder sei wiedereingeschert, ansonsten die Situation – so der Beschuldigte – angeblich ungemein gefährlicher geworden wäre, da er nicht gesehen habe, ob ein Fahrzeug zu ihm aufgeschlossen habe (vgl. UA act. 61, GA act. 61 f.). Er hat sich nach der Sichtung der entgegenkommen- den Fahrzeuge somit wissentlich und willentlich dafür entschieden, das Ma- növer abzuschliessen, da er dies für sicherer gehalten habe. Dies belegt, dass ihm bewusst gewesen ist, dass sein Handeln eine gewisse Gefahr birgt. Auf der Videoaufnahme ist zudem erkennbar, dass der Beschuldigte das frontal entgegenkommende Fahrzeug der Ehegatten B._____ aus ei- ner Distanz von mehr als 100 Metern hat erkennen können (Videoauf- nahme Zeitstempel 20:17:56 Uhr). Zu diesem Zeitpunkt war er mit seinem Fahrzeug zwar ausgeschert, ist aber noch nicht auf der Höhe der Lastwa- genfront gewesen. Es wäre ihm demnach ohne Weiteres möglich gewesen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren oder zu bremsen, sich hinter den Lastwagen zurückfallen zu lassen und sich wieder hinter diesem einzurei- hen. Von hinten hat sich kein Fahrzeug genähert, welches ihm ein solches Vorgehen verunmöglicht hätte. Der sofortige Abbruch eines Überholmanö- vers beim Auftreten unerwarteter Umstände gehört im Übrigen ebenfalls zur Fahrkompetenz gemäss Art. 14 SVG und stellt eine elementare Ver- kehrsregel dar. Die Argumentation des Beschuldigten, dass das Abbrechen zu gefährlich gewesen sei, leuchtet vor dem Hintergrund der notwendigen Differenzgeschwindigkeit für das Überholmanöver sowie des Umstandes, dass sich die Distanz zwischen den Fahrzeugen schneller verkürzt, umso schneller diese fahren, nicht ein. Sein Fahrverhalten ist damit spätestens ab diesem Zeitpunkt als skrupellos zu qualifizieren. Er hat es geradezu da- rauf ankommen lassen, ob es für das Überholmanöver reichen bzw. ob der Gegenverkehr ausweichen würde oder nicht und damit, ob es letztlich zu einer (Frontal-)Kollision kommen würde. Das Überholmanöver war gera- dezu unsinnig. Hiermit hat er eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegen- über dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer – als auch gegenüber seinem eigenen Leben – offenbart. Spezielle Gründe für das Überholen
- 12 - lagen nicht vor. Sein bewusstes Durchziehen des waghalsigen Überholma- növers kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des in Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten hohen Risikos für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten gewürdigt werden. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjek- tiven Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit drei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt für den Fall eines Schuldspruchs wegen quali- fiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Plädoyernotizen S. 14). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Be- schuldigten auch hinsichtlich des Strafmasses (Plädoyernotizen S. 7). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann ver- wiesen werden. 3.3. 3.3.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt, wie ausgeführt, keine kon- krete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ge- mäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstli- cher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tö- tung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe
- 13 - bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Diese Bestimmung ist zwar erst seit
1. Oktober 2023 in Kraft, kann vorliegend aber als milderes Recht grund- sätzlich Anwendung finden (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vor- strafenlosigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders güns- tige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Der aktuelle Schweizerische Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Einträge auf. Hingegen war er im Zeitpunkt der Fahrt vom 22. August 2022 in Deutschland bereits zweifach mit Bussen wegen Strassenverkehrs- delikten bestraft worden. Gemäss Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist er mit Entscheidung vom 18. November 2021 vom Amtsgericht Speyer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft um 49 km/h bei einer zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h vom 15. Juni 2020 zu einem Bussgeld von Euro 640.00 verurteilt worden (vgl. UA act. 6, vgl. Beilage 7 zur Berufungs- erklärung). Mit Entscheid der Bussgeldstelle Kreis Konstanz vom
17. März 2022 ist er wegen Missachtung der Vorfahrt des berechtigten Fahrzeuges mit Unfallfolge vom 24. Februar 2022 zu einer Geldbusse von Euro 120.00 verurteilt worden (vgl. UA act. 7). Da es sich durch die Ahn- dung mit Bussen bei beiden Vorfällen nicht um Verbrechen oder Vergehen handelt – auch wenn die rechtliche Würdigung in der Schweiz möglicher- weise anders ausfallen würde – schliessen diese die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht aus. Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ist vorliegend aufgrund der Schwere des Ver- schuldens (siehe dazu nachfolgend) jedoch ohnehin ausgeschlossen, so dass letztlich offenbleiben kann, ob mit den früheren Verurteilungen des Beschuldigten in Deutschland eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG bestanden hat und ob der Straf- rahmen von Art. 90 Abs. 3ter SVG anwendbar ist. Damit erübrigt sich auch der vom Beschuldigten im Sinne eines Beweisantrages beantragte Beizug der Akten zu den genannten Strafverfahren in Deutschland. Der Beschuldigte hat am 22. August 2022 im Schinznacherfeld-Tunnel ein absolut waghalsiges Überholmanöver durchgeführt, wobei es nur dem Zu- fall zu verdanken ist, dass es nicht zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten gekommen ist (siehe ausführlich oben). Mithin ist es zu ei- ner konkreten Gefährdung einerseits von S.B._____ und R.B._____ im ers- ten entgegenkommenden Fahrzeug sowie des Lenkers des unbekannten nachfolgenden Fahrzeugs und allfälliger Insassen wie auch des Lenkers und allfälliger Insassen des überholten Lastwagens gekommen. Sämtliche andere Fahrzeuglenker haben nicht mit dem Überholmanöver des Beschul- digten rechnen müssen. Bereits ein kurzer Kontrollverlust namentlich durch eine Schreckreaktion oder eine leicht verzögerte Reaktion einer der Perso- nen hätte schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen. Trotz geis- tesgegenwärtiger Reaktion beider entgegenkommender Fahrzeuglenker
- 14 - mit Ausweichen auf den Pannenstreifen sind nur geringe seitliche Abstände zum Fahrzeug des Beschuldigten verblieben. Der Beschuldigte ist zudem mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gefahren. Der Gegen- verkehr dürfte – unabhängig davon, ob S.B._____ konkret noch abge- bremst hat – ähnlich schnell unterwegs gewesen sein. Bei derartig hohen Geschwindigkeiten ist die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern hoch, sofern es zu einer Kollision kommt. Es hat zur Tatzeit weiter auch ein reges Verkehrsaufkommen geherrscht. Diese ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Auch wenn S.B._____ und R.B._____ angegeben haben, den Vorfall im Nachgang weitestgehend folgenfrei verarbeitet zu haben, standen sie nach dem Vorfall unter Schock (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 3 und 5), was die Intensität des Vorfalls belegt. Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist insgesamt – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) bis zu vier Jahren Freiheits- strafe und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzun- gen – als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er hat an völlig ungeeigneter Stelle zu einem äusserst riskanten Überholmanöver angesetzt, wobei es ihm nicht möglich war, die für das Überholen nötige Strecke zu überblicken und rechtzeitig auf Gegenverkehr zu reagieren. Der Grund hierfür ist im Dunkeln geblieben. Der Beschuldigte hat angegeben, nicht in Eile gewesen zu sein. So sei er dem Lastwagen zunächst einige Minuten stupide gefolgt und habe sich dann dafür entschieden, zu überho- len (siehe oben). Verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte das Manöver nicht abgebrochen hat, als er die entgegen- kommenden Fahrzeuge sehen konnte, manifestiert dies doch eine bemer- kenswerte Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrs- teilnehmer – als auch gegenüber seinem eigenen Leben. Er konnte unter diesen Umständen gerade nicht darauf vertrauen, dass das Überholmanö- ver gut ausgehen würde. Er hätte zudem das Überholmanöver ohne Wei- teres unterlassen bzw. dieses zumindest abbrechen und sich wieder hinter den Lastwagen einordnen können, nachdem er den Gegenverkehr gese- hen hat. Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entschei- dungsfreiheit, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tat- bestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch wag- halsiges Überholen erfassten Fahrweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren von einer dem
- 15 - Tatverschulden angemessenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie ei- ner Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral aus- wirkt (BGE 136 IV 1). Seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat wurde der Beschuldigte in Deutschland mit Entscheid der Bussgeldbehörde der Stadt Singen vom 10. Oktober 2022 wegen der Benutzung eines elektroni- schen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während des Führens eines Kraftfahrzeuges, zu einer Geldbusse von Euro 100.00 verurteilt (vgl. UA act. 8). Mit Entscheid der Bussgeldbehörde der Stadt Radolfzell vom 4. Januar 2023 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer ge- schlossenen Ortschaft um 45 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu einer Geldbusse von Euro 430.00 verurteilt und es wurde ein Führerausweisentzug von einem Monat angeordnet (vgl. UA act. 10). Diese den Strassenverkehr betreffenden Delikte wurden am 26. September 2022 und 19. November 2022 und somit nur wenige Wochen nach dem Vorfall vom 22. August 2022 begangen (Beilagen 5 und 6 zur Berufungser- klärung). Sie zeugen von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz, zumal der Beschuldigte vom vorliegenden Verfahren seit dem 23. August 2022 wusste (UA act. 26). Das Nachtatverhalten wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren grundsätzlich gestän- dig gezeigt und sich als Fahrzeuglenker bekannt, nachdem nach der Mel- dung von S.B._____ durch die Kantonspolizei Aargau das Kennzeichen des Fahrzeugs der C._____ GmbH in Q._____ ermittelt werden konnte (UA act. 26). Ein komplettes Abstreiten des Überholmanövers wäre jedoch oh- nehin sinnlos gewesen, da eine entsprechende Videoaufnahme und ein- deutige Zeugenaussagen vorhanden waren. Dennoch bagatellisiert der Be- schuldigte seine Tat bis zum heutigen Zeitpunkt. Soweit der Beschuldigte gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. d StGB eine Minderung der Strafe aufgrund aufrichtiger Reue fordert, da er sich aufrichtig entschul- digt habe und reuig sei, ist ihm nicht zu folgen. Auch im Berufungsverfahren hat er einen Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt und die Gefährlichkeit des Manövers durch die Verteidigung bagatellisieren lassen, wobei er selbst die Aussage verweigert hat (Protokoll Berufungsverhand- lung S. 6). Das Obergericht konnte sich somit keinen Eindruck über das Vorhandensein einer Einsicht und Reue machen. Sein Bagatellisieren kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich eine beschuldigte Per- son nicht selbst belasten muss. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, aufrichtig reuigen und nachhaltig einsichtigen Straftäter möglich ist, scheidet vorliegend jedoch aus. Anlässlich der ersten
- 16 - Einvernahme hat er sodann auch ausgeführt, es sei ein normales Überhol- manöver mit einer guten Distanz zum Überholen und sei nicht gefährlich gewesen, auch wenn er einen Fehler gemacht habe (UA act. 60). Auch glaube er nicht, dass es ohne Ausweichen eine Kollision gegeben hätte (UA act. 62). Soweit der Beschuldigte gestützt auf das verkehrspsychologische Eig- nungsgutachten vom 8. März 2024 von D._____, Fachpsychologe FSP für Verkehrspsychologie (Beilage 8 zur Berufungserklärung), geltend macht, er sei einsichtig und reuig, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar werden im Gutachten positive Faktoren beim Beschuldigten geschildert. So wird aus- geführt, dass er sich offen, kritikfähig, einsichtig und belehrbar zeige und eine differenzierte Einsichts- und Kritikfähigkeit aufweise. Er habe die per- sönlichen Hintergründe und Ursachen für sein Fehlverhalten erkannt und sei in der Lage, Konsequenzen daraus zu ziehen. Zudem würden sich auf- grund der verkehrspsychologischen Untersuchung keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschuldigte zukünftig erheblich oder wiederholt gegen strassenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstossen werde. Eine charak- terliche Problematik, welche dazu führt, dass die Person sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten werde, habe nicht festgestellt werden können. Es könne davon ausgegan- gen werden, dass er sich zukünftig nicht in höherem Masse als die Gesamt- heit der Verkehrsteilnehmer verkehrsgefährdend verhalten werde (Gutach- ten S. 9 f.). Gestützt auf dieses Gutachten ist dem Beschuldigten der Füh- rerausweis mit Verfügung vom 25. März 2024 wiedererteilt worden (Beilage 8 zur Berufungserklärung). Das Gutachten kann jedoch nicht als schlüssig betrachtet werden. Einerseits hat lediglich eine Exploration von 1.5 Stun- den stattgefunden, auf der das Gutachten basiert. Eine Verkehrstherapie hat nicht stattgefunden. Der Vorfall vom 22. August 2022 ist im Gutachten berücksichtigt worden, jedoch gilt dies nicht für die Vorfälle in Deutschland. Weiter sind Widersprüche im Verhalten des Beschuldigten nicht genauer beleuchtet worden. So habe der Beschuldigte bei der Exploration ausge- führt, er habe die Situation am 22. August 2022 völlig falsch eingeschätzt und habe dies erst im Nachhinein realisiert (Gutachten S. 5). Dies steht jedoch in offensichtlichem Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschul- digte das Überholmanöver ohne Weiteres hätte abbrechen können, da er den Gegenverkehr gesehen und sich dennoch entschieden hat, das Manö- ver zu beenden. Insbesondere wird im Gutachten ausgeführt, der Beschul- digte gehe kritikfähig, offen und belehrbar mit dem Vorfall um und zeige eine differenzierte Einsichts- und Kritikfähigkeit. Wie dies mit seiner Aus- sage, das Manöver sei nicht gefährlich gewesen, in Einklang gebracht wer- den kann, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Diese Widersprüche sind offensichtlich nicht geklärt worden. Im Gutachten wurde stattdessen vorbe- haltlos auf die Ausflüchte des Beschuldigten abgestellt. Aus seinen baga- tellisierenden Aussagen wird deutlich, dass eine aufrichtige Reue und nachhaltige Einsicht beim Beschuldigten fehlt und er keine Verantwortung
- 17 - für sein Handeln übernimmt. Auf das Gutachten kann damit nicht abgestellt werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des im Urteilszeitpunkt 25-jährigen Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fakto- ren. Er geht einer Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der E._____ GmbH (vormals F._____ GmbH) mit Sitz in R._____ nach. Sein Gesundheitszu- stand ist gut. Nachdem er in Deutschland aufgewachsen ist und sein ge- samtes bisheriges Leben dort verbracht hat, ist er im Juni 2025 in die Schweiz gezogen. Er wird voraussichtlich im Januar 2026 erstmals Vater, wobei er unterhaltspflichtig werden und seine Partnerin die Kinderbetreu- ung übernehmen wird. Er plant, im Oktober 2025 mit seiner Partnerin eine gemeinsame Wohnung in S._____ zu beziehen, nachdem bislang faktisch noch kein Zusammenleben stattgefunden hat (Protokoll Berufungsver- handlung S. 6 ff.). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. 3.4. Nach dem Gesagten wäre eine höhere Freiheitsstrafe als die von der Vo- rinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Strafreduktion wäre diese nicht von der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten, sondern von der ohne Geltung des Ver- schlechterungsverbots angemessenen höheren Freiheitsstrafe von 18 Mo- naten in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom
22. März 2023 E. 5.3.2). 3.5. Der vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Da der Beschul- digte – wie ausgeführt – in Deutschland bereits mehrfach wegen Wider- handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden ist und sodann während des laufenden Strafverfahrens erneut einschlägig de- linquiert hat, wobei insbesondere der Vorfall vom 19. November 2022
- 18 - gewichtig ist, und grosse Fragezeichen hinsichtlich seiner Einsicht bzw. Reue bestehen (siehe zuvor), liegen nicht unerhebliche Bedenken an sei- ner Legalbewährung vor. Eine Senkung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fällt damit ausser Betracht. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots fällt aber auch eine Erhöhung der Probezeit ausser Betracht, womit es bei einer Probezeit von 3 Jahren bleibt. 3.6. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden wer- den (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt aus- gesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausge- sprochene Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 als mild und kann unter kei- nem Titel herabgesetzt werden (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung je- doch ausgeschlossen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 3'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausge- hend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 30 Tage festzusetzen. 3.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit drei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB für eine Dauer von 3 Jahren angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu verzichten. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er ein hohes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz habe. Er lebe seit Juni 2025 in der Schweiz. Beruflich sei er seit Oktober 2024 Geschäftsführer der E._____ GmbH mit Sitz in R._____. Privat habe er durch die Schule G._____ in S._____ Sozialkontakte in der
- 19 - Schweiz. Wichtigstes Argument sei aber, dass er mit seiner Partnerin, wel- che Schweizerische Staatsbürgerin sei und von ihm im Januar 2026 ein Kind erwarte, in der Schweiz zusammenleben wolle. Eine Landesverwei- sung würde somit seine Kernfamilie auseinanderreissen. Es sei ihm zudem eine sehr günstige Legalprognose zu stellen, weshalb gar kein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe, da keine Ge- fährdung von ihm ausgehe. Seine Vorstrafen aus Deutschland seien nicht zu berücksichtigen, da es sich um Bussen handle (Plädoyernotizen S. 15 f.). 4.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verur- teilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB ange- ordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbege- hung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligato- rischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgericht- licher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschul- digte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 4.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B (Beilage 24 zur Eingabe vom
10. September 2025). Er ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, und hat dort bis im Juni 2025 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwis- tern gelebt und war dort berufstätig. Erst am 4. Juni 2025 und damit deutlich nach der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung – hat er in der Schweiz in der Gemeinde T._____ Wohnsitz genommen (Beilage 24
- 20 - zur Eingabe vom 10. September 2025). Es kann bei dieser kurzen Aufent- haltsdauer nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen wer- den. Der Beschuldigte geht in der Schweiz seit dem 21. Oktober 2024 einer Er- werbstätigkeit als Geschäftsführer der E._____ GmbH mit Sitz in R._____ nach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), wobei er seit diesem Datum als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist und seine Eltern die Stammanteile der GmbH je zur Hälfte halten. Zu- dem besteht seit dem 21. Oktober 2024 ein entsprechender Arbeitsvertrag, welcher mit der Berufungserklärung eingereicht wurde. Er hat zudem eine eigene Firma, nämlich die C._____ GmbH in Q._____ in Deutschland (Bei- lage 9 zur Berufungserklärung). Für diese hatte er gemäss eigenen Anga- ben vor Oktober 2024 Vollzeit gearbeitet (GA act. 58). Auch wenn der Be- schuldigte angibt, bei der Firma seiner Eltern, der E._____ GmbH in der Schweiz seit Jahren regelmässig tätig zu sein (GA act. 58), kann damit keine besondere wirtschaftliche Integration nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit hat er gemäss eigenen Angaben nur gelegentlich und neben sei- ner eigentlichen Tätigkeit für die C._____ GmbH in Q._____ ausgeübt. So hat er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, er müsse nur ab und zu etwas in die Schweiz bringen (GA act. 58). Seine Berufstätigkeit in der Schweiz erweist sich damit als neu und hat insbeson- dere erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. März 2024 begonnen. Schulden oder nennenswertes Vermögen hat er nicht, was neutral zu be- rücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 10. September 2025 und anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, dass seine Partnerin, G._____, von ihm schwanger sei und sie das gemeinsame Kind im Januar 2026 erwarten würden, was er mittels Ultraschallbildern sowie einer Bestätigung der vor- geburtlichen Versicherung belegt (Beilage 23 zur Eingabe vom 10. Sep- tember 2025). Weiter hat er Unterlagen dazu eingereicht, dass er und seine Partnerin seit Juni 2025 gemeinsam in T._____ leben (Beilage 24 zur Ein- gabe vom 10. September 2025). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er diesbezüglich jedoch ausgeführt, dass faktisch noch kaum ein Zusam- menleben stattgefunden habe, da die Partnerin Unterstützung ihrer Familie benötige und deshalb stattdessen in U._____ lebe. Ab Oktober 2025 habe er nun eine grössere 3.5-Zimmerwohnung in S._____ angemietet, wo die Partnerin einziehen solle und wo die Familie nach der Geburt des Kindes leben wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Unter diesen Vorzei- chen würde eine Landesverweisung die familiäre Beziehung des Beschul- digten zur Partnerin und dem ungeborenen Kind und damit die Gewährleis- tungen gemäss Art. 8 EMRK in einem bedeutenden Ausmass tangieren. Dies auch gestützt auf das Schreiben von G._____, welche die Landesver- weisung bedaure (Beilage 22 zur Eingabe vom 10. September 2025). Es ist relativierend jedoch folgendes auszuführen: Der Beschuldigte gibt an,
- 21 - mit seiner Partnerin seit rund 9 Monaten zusammen zu sein, was bedeutet, dass die Beziehung zu Beginn des Jahres 2025 begonnen hat. Sie hätten sich nicht in der Schweiz, sondern im Ausland kennengelernt (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 9), wobei auf der Wohnsitzbescheinigung von G._____ (Beilage 24 zur Eingabe vom 10. September 2025) ersichtlich wird, dass sie zuvor mehrere Jahre in V._____ (Kosovo) gelebt hat, obwohl sie die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Sie war sodann im Urteilszeit- punkt im 6. Monat schwanger. Bei der Würdigung dieser Umstände ist ent- scheidend, dass sowohl der Beginn der Beziehung, die Zeugung des Kin- des und der Zuzug in die Schweiz beider Partner aus dem Ausland nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. März 2024 stattgefunden haben, mit welchem gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung ausgespro- chen worden ist. Sowohl der Beschuldigte als auch seine Freundin konnten somit nicht davon ausgehen, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können. Darüber hinaus ist es so, dass sich unter den vorliegenden Um- ständen erst noch weisen muss, ob zukünftig von einer nahen und echten gelebten familiären Beziehung ausgegangen werden kann. Aktuell ist dies nicht der Fall, zumal bisher kein tatsächliches Zusammenleben stattgefun- den hat. Es bestehen diesbezüglich diverse Fragezeichen, da der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, seine Freundin sei zu ihrer Familie in U._____ gezogen, da sie aus gesundheitlichen Grün- den Unterstützung benötige und er sie nicht unterstützen könne, da er tags- über arbeite (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Es bleibt fraglich, wie diese Unterstützung sichergestellt werden soll, sobald das Paar in S._____ lebt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Mietvertrag für die neue Wohnung in S._____ nicht als Mietvertrag einer Familienwohnung ausge- staltet worden ist, sondern lediglich auf den Beschuldigten als einzigen Mie- ter lautet (Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung). Es wird sich zei- gen müssen, ob die Freundin faktisch dort leben wird. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, dreimal wöchentlich in einer Kulturschule in S._____ zu sein und dort Kurse zu besuchen und auch zu unterrichten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es handelt sich dabei um die Schule G._____. Es wurden diesbezüglich Schreiben von Bekann- ten aus dieser Schule eingereicht, welche Stellung zur Landesverweisung des Beschuldigten nehmen und diesbezüglich Bedauern ausdrücken. Auch hierbei ist jedoch nicht von einer intensiven Beziehung zur Schweiz auszu- gehen. Die Bekanntschaften fallen selbstredend nicht in den nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu schützenden Kreis der Kernfamilie, auch wenn sie positiv zu würdigen sind. Weiter dürfte es ähnliche Schulen bzw. Kulturzentren auch in Deutschland geben und es handelt sich gerade nicht um eine Ein- richtung, die sich auf die Schweizer Kultur bezieht. Neben der vorliegend zu prüfenden qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung ist der Beschuldigte in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er lebt erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz und ist hier kaum
- 22 - verwurzelt. Zwar sind gewisse Ansätze einer Integration in beruflicher, so- zialer und insbesondere familiärer Hinsicht vorhanden, diese werden je- doch dadurch stark relativiert, dass sie erst nach der vorinstanzlichen An- ordnung einer Landesverweisung begründet worden sind. Insbesondere die Beziehung zu seiner Freundin und dem noch ungeborenen Kind wird sich erst weisen müssen und kann nicht dazu dienen, ein hohes privates Interesse am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz zu begründen. Das Interesse am Verbleib in der Schweiz wird auch dadurch relativiert, dass dem Beschuldigten eine Reintegration in Deutschland ohne weiteres möglich ist. So hat er bis vor kurzem dort gelebt. Zudem leben seine Eltern und Geschwister im grenznahen Deutschland und er besucht sie regelmäs- sig, so auch am Morgen der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 8). Weiter ist ihm die Wiederaufnahme seiner Berufstätig- keit als Gerüstbauer bzw. Geschäftsführer einer entsprechenden Firma in Deutschland möglich, zumal er nach dem Abschluss seines Abiturs bis vor kurzem in diesem Bereich tätig war. Was seine Beziehung zur Freundin und dem ungeborenen Kind anbelangt, kann diese auch in Deutschland oder einem Drittstaat, wie namentlich dem Kosovo, wo die Freundin einige Jahre gelebt hat und sie sich kennengelernt haben, geführt werden. Es ist auch möglich, die familiäre Beziehung während der Dauer der Landesver- weisung durch ein Pendeln der Freundin und des Kindes ins grenznahe Deutschland für Besuche aufrecht zu erhalten. Insgesamt erweisen sich die privaten Interessen des Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz als vergleichsweise gering. 4.4. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Er wird vorliegend zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was die Schwere sei- nes Verschuldens nur teilweise widerspiegelt, wäre ohne Geltung des Ver- schlechterungsverbots doch eine höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. Er hat sehr hochstehende Rechtsgüter, nämlich die Verkehrssi- cherheit sowie Leib und Leben der weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet und leichtfertig und grundlos aufs Spiel gesetzt. Er hat damit eine Gleich- gültigkeit an der Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer manifestiert. Insbesondere hat der Beschuldigte eine besonders naheliegende Möglich- keit eines Unfalls mit Todesopfern und Schwerverletzten geschaffen. Der Beschuldigte wurde, wie erwähnt, in Deutschland wegen vier weiteren Vor- fällen im Strassenverkehr bestraft. Insbesondere der Vorfall vom 19. No- vember 2022, also rund zwei Monate nach dem vorliegend zu prüfenden Vorfall, wobei der Beschuldigte bei erlaubten 30 km/h mit 75 km/h gefahren ist, hätte in der Schweiz eine Strafe nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG nach sich gezogen und darf nicht bagatellisiert werden, auch wenn in Deutsch- land «lediglich» eine Busse ausgesprochen worden ist. Es bestehen auf- grund der mehrfachen Vorfälle damit erhebliche Bedenken an seiner
- 23 - Legalbewährung insbesondere im Bereich des Strassenverkehrs, in dem es erhebliche Rechtsgüter zu schützen gilt. Hinsichtlich seiner Vorstrafen bzw. seinem Nachtatverhalten hat sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geäussert (Proto- koll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Wie im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt (oben), kann beim Beschuldigten nicht von einer nachhaltigen Reue und Einsicht ausgegangen werden. Er zeigt ein nicht unerhebliches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber dem Strassenverkehrsrecht und ver- hält sich diesbezüglich unbelehrbar und uneinsichtig. Insbesondere kann auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 8. März 2024 nicht abge- stellt werden, da sich dieses mit den Widersprüchen im Verhalten des Be- schuldigten nicht auseinandersetzt (siehe dazu oben). Zudem hat keine Verkehrstherapie, sondern lediglich eine Exploration zur Begutachtung von 1.5 Stunden stattgefunden, von der keine Verhaltensänderung des Be- schuldigten erwartet werden kann. Bei einem Verbleib in der Schweiz sind weitere Delikte somit nicht auszuschliessen, es bestehen erhebliche Be- denken an seiner Legalbewährung. Zusammenfassend besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten. Dagegen erscheinen die privaten Inte- ressen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als vergleichsweise gering, womit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung seine privaten Interessen überwiegt und eine Landesverweisung sich als verhältnismäs- sig und rechtskonform erweist. 4.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates, der in der Schweiz erwerbstätig ist, grundsätzlich berufen kann, nichts. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht und wird zu einer Freiheits- strafe von 15 Monaten verurteilt. Mit seinem Verhalten hat er nicht nur ein grosses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, sondern insbesondere auch gegenüber der Unversehrtheit anderer Ver- kehrsteilnehmer manifestiert. Er hat hochstehende Rechtsgüter besonders naheliegend gefährdet. Je schwerer die möglichen zukünftigen Rechtsgü- terverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2 mit Hinweisen). Es bestehen mit Verweis auf die obigen Erwägungen zu seinen Vorstrafen und seinem Nachtatverhalten begründete Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Eine von ihm ausgehende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit im Sinne des FZA ist zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.2.4 f. und 7B_17/2021
- 24 - vom 2. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Die Landesverweisung steht entsprechend entgegen dem Beschuldigten im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66abis StGB anzuordnen. 4.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der nicht obligatorischen Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festgesetzt, worauf aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu- rückzukommen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem (SIS) fällt angesichts der deutschen Staatsan- gehörigkeit des Beschuldigten ausser Betracht. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfäng- lich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm im Nachgang zur Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote mit Fr. 5'298.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungs- verfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 25 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwen- dung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'298.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'612.90 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 26 - 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'554.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug auf- geschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an- gesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufge- schobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 27 - Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen