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SST.2024.245

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.245

Ag Strafgericht · 2025-11-10 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 2. Juli 2023 um ca. 03:10 Uhr vier Baustellenlatten von der Über- führung Zollrain in Aarau auf die darunter verlaufende Schiffländestrasse geworfen, wobei eine dieser Baustellenlatten einen Personenwagen traf. Der Beschuldigte habe zwar mit den Baustellenlatten nicht direkt auf den Personenwagen gezielt, er habe jedoch gewusst, dass sein Verhalten ge- eignet sei, die Verkehrsteilnehmer auf der Schiffländestrasse in unmittel- bare Lebensgefahr zu bringen sowie Sachschaden an deren Fahrzeugen zu verursachen und habe dies auch gewollt (Anklageziffer I.1).

- 3 -

E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig gesprochen. Sie hat die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf Video- aufnahmen und Zeugenaussagen als erstellt erachtet. Der Beschuldigte habe gewusst, dass durch seine Handlung eine konkrete Lebensgefahr für die Verkehrsteilnehmer auf der Schiffländestrasse bestanden habe. Ob er lediglich darauf vertraut habe, die Gefahr werde sich nicht verwirklichen, oder ob er diese sogar herbeiführen wollte, könne nicht abschliessend ge- klärt werden. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte trotz der offensicht- lich erkennbaren Lebensgefahr gehandelt und das damit verbundene Ri- siko bewusst in Kauf genommen habe. Hinsichtlich der Sachbeschädigung habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass das betroffene Fahrzeug durch sein Handeln beschädigt werden könnte (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4 und 4.2.5).

E. 1.3 Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Er macht geltend, es bestünden erheb- liche Zweifel an seiner Täterschaft. Zudem sei selbst unter der Annahme, dass er die Tat ausgeführt haben sollte, der Straftatbestand der Gefähr- dung des Lebens nicht erfüllt, da es sowohl an einer unmittelbaren Lebens- gefahr als auch am erforderlichen direkten Vorsatz fehle (Berufungsbe- gründung S. 6 und 7).

E. 2.1.1 Nach Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr; eine Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erschei- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensge- fahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt, d.h., wenn er über sicheres Wissen verfügt, dass seine

- 4 - Handlung einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt und er den Willen hat, diesen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsloses oder hemmungsloses Ver- halten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig er- scheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3 mit Hinweisen; 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1).

E. 2.1.2 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung be- straft, wer vorsätzlich eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder un- brauchbar macht. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.

E. 2.2.1 Der Beschuldigte bestreitet im Hauptstandpunkt seine Täterschaft. Er hat konstant bestritten, etwas mit dem angeklagten Vorfall zu tun zu haben bzw. sich überhaupt an die Tatnacht erinnern zu können (UA act. 66, act. 93). Einzig bejahte er, dass die Person auf der Videoaufnahme der «Ruedi Rüssel Tankstelle» er sei (UA act. 94).

E. 2.2.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

- 5 - (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ih- rer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechts- genügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

E. 2.2.3 In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2023 um 03:16 Uhr die «Ruedi Rüssel Tankstelle» in Aarau passiert hat (UA act. 28, act. 69, act. 94). Der Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein gemustertes, mehrfarbiges T-Shirt, eine zerrissene Hose sowie eine grosse, schwarze Armbanduhr getragen hat. All diese Ge- genstände wurden beim Beschuldigten sichergestellt und es handelt sich bei diesen Gegenständen um die Sachen des Beschuldigten (UA act. 33, act. 79 ff.). Auf der Aufnahme der Verkehrsüberwachungskamera Zollrain vom 2. Juli 2023 von ca. 03:08 Uhr (UA act. 69) ist eine Person erkennbar, welche von der Altstadt Aarau in Richtung Kettenbrücke geht. Diese Person trägt eine grosse, dunkle Armbanduhr, eine dunkle Hose und ein gemustertes T-Shirt (UA act. 69, act. 77). Für das Obergericht steht aufgrund des ganzen Erscheinungsbilds, des speziellen T-Shirts und der auffälligen Armbanduhr sowie der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse ausser Frage, dass es sich dabei um den Beschul- digten gehandelt hat, der rund acht Minuten später bei der «Ruedi Rüssel Tankstelle» von der dortigen Videokamera aufgenommen worden ist.

E. 2.2.4 Weiter ist für das Obergericht gestützt auf die obgenannten örtlichen und zeitlichen Umstände sowie auf die Zeugenaussagen erstellt, dass es der Beschuldigte war, der sich auf der Überführung Zollrain an den dortigen Baustellenlatten zu schaffen gemacht und diese auf die darunterliegende Schiffländestrasse geworfen hat:

E. 2.2.4.1 C._____ gab anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2023 an, dass er am

2. Juli 2023 mit zwei Kollegen vom Jugendfest in Küttigen über die Ketten- brücke nach Hause gefahren sei. Auf der Höhe der Kettenbrücke habe er einen Knall gehört. Als er weiterfuhr, habe er einen Mann gesehen, der die Baustellenlatten aus der Halterung genommen habe. Er, C._____, habe den Mann im Vorbeifahren angeschaut. Ausser diesem Mann sei niemand vor Ort gewesen. Der dort gesehene Mann sei nicht sehr gross gewesen. Er sei schwarz gekleidet gewesen und habe Geheimratsecken gehabt. Der

- 6 - Haaransatz der Person sei nicht mehr ganz vorne gewesen und zudem habe er kurze, dunkle Haare sowie eine schlanke Figur gehabt. Die ihm unbekannte Person habe ein T-Shirt mit einem Aufdruck auf Brusthöhe an- gehabt (UA act. 108). Die Frage, ob er die Person wiedererkennen könne, bejahte er mit einer Sicherheit von etwa 90%. Nachdem ihm dann ein Bild der Videoaufnahme der «Ruedi Rüssel Tankstelle» (UA act. 65 und act.

119) vorgelegt wurde, war er sich definitiv sicher, dass es sich hierbei um die Person handelte, welche er gesehen hatte (UA act. 109). Anlässlich seiner zweiten Zeugeneinvernahme vom 13. Oktober 2023 be- stätigte C._____, dass er sich mit seinen Kollegen auf dem Heimweg vom Jugendfest Küttigen befand, als er einen Knall gehört habe. Er konnte nicht mehr sicher sagen, ob er den Knall vor oder nach der Vorbeifahrt an der ihm unbekannten Person, die sich der Baustellenlatten behändigte, gehört hatte. Er habe nicht gesehen, wie die Person die Latten über die Brücke geworfen habe, jedoch habe er einen Knall gehört und es sei weit und breit keine andere Person vor Ort gewesen. Er sei etwa drei Meter von der ihm unbekannten Person entfernt vorbeigefahren und habe Blickkontakt mit ihr gehabt (UA act. 116 f.). Auf dem Fotobogen («Wahlkonfrontation») konnte der Zeuge den Beschuldigten zu 75-80% als den Mann identifizieren, wel- chen er gesehen hatte (UA act. 118). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde C._____ erneut einvernom- men. Er hat in Bezug auf die Tatnacht widerspruchsfrei noch einmal das- selbe zu Protokoll gegeben, was er bereits zuvor ausgesagt hatte. Anläss- lich der Konfrontation mit dem Beschuldigten im Gerichtssaal erkannte er diesen zweifelsfrei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Die Aussagen von C._____ erweisen sich als konstant und schlüssig, wes- halb darauf abzustellen ist. Er konnte die von ihm wahrgenommene Person detailliert beschreiben. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. Juli 2023 hat er nach Vorlage eines Bildes der Videoaufnahme der «Ruedi Rüs- sel Tankstelle» den Beschuldigten als die Person erkannt, welche er am 2. Juli 2023 mit den Holzlatten in der Hand gesehen habe. Sodann hat er am

13. Oktober 2023 den Beschuldigten auch auf einem Fotobogen identifi- ziert. Nachdem C._____ nicht nur den Beschuldigten identifiziert, sondern auch glaubhaft ausgesagt hat, dass nebst dem Beschuldigten keine andere Person vor Ort gewesen sei, hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die Baustellenlatten auf die darunterliegende Schiffländestrasse geworfen hat, kommt doch dafür niemand anderes in- frage.

E. 2.2.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden auch D._____ und E._____, welche am 2. Juli 2023 zusammen mit C._____ über die Kettenbrücke nach Hause gefahren sind, einvernommen.

- 7 - D._____ gab zu Protokoll, dass er sich mit seinen Kollegen auf dem Heim- weg vom Jugendfest Küttigen befand, als er einen Mann mit einer Baustel- lenlatte in der Hand sah. Anlässlich der Konfrontation mit dem Beschuldig- ten meinte er, der Beschuldigte würde von der Grösse her passen, mit 100- prozentiger Sicherheit identifizieren könne er den Beschuldigten jedoch nicht; dies, da er die angetroffene Person nur aus dem Augenwinkel gese- hen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). E._____ schilderte, dass er lediglich jemanden im Augenwinkel gesehen habe, jedoch keine weiteren Angaben zur Person machen könne (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 7 f.). Gemäss der Zeugenaussage von D._____ befand sich eine Person mit ei- ner Baustellenlatte vor Ort und auch E._____ nahm zumindest im Augen- winkel eine Person vor Ort wahr. Ihre Zeugenaussagen sind glaubhaft und decken sich mit dem oben festgestellten Sachverhalt.

E. 2.2.5 Zusammengefasst besteht für das Obergericht bei einer Gesamtwürdigung der obgenannten Beweise und Indizien mit der Vorinstanz kein Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen Handlun- gen begangen hat, namentlich sich mehrerer Baustellenlatten behändigt und diese auf die darunterliegende Schiffländestrasse geworfen hat, wobei eine davon die Frontscheibe des von F._____ gelenkten Fahrzeugs durch- schlagen hat und dort stecken geblieben ist. Die Beweis- und Indizienlage ist in sich stimmig, widerspruchsfrei und lässt einzig den Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten zu.

E. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen.

E. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'712.00 auszurichten.

E. 3.3 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'974.55 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 3.4 Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'680.15 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 14 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Schürch

E. 4 Nachdem der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen ist, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung nicht mehr gegeben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. Die Vorinstanz hat die Herausgabe der beschlagnahmten Armbanduhr, des T-Shirts und der Hose an den Beschuldigten angeordnet, was im Beru- fungsverfahren unangefochten geblieben ist. Darauf ist nicht zurückzukom- men.

E. 5.1 Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich gutzuheissen. Aus- gangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und

- 10 - verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Be- reich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von gerundet 37.1 Stunden erweist sich, wie nachfol- gend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der Aufwand für die Berufungsanmeldung samt einer ersten Einschätzung nach Durchsicht des begründeten Urteils gehört nicht zum im Berufungs- verfahren vor Obergericht zu entschädigenden Aufwand. Er ist im vo- rinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, auch wenn er nur geschätzt werden kann. Vorliegend hat der amtliche Verteidiger diese Kosten bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht (GA act. 179) und er wurde dafür auch entschädigt. Dieser Aufwand ist vorliegend daher nicht nochmals zu ent- schädigen. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers ist hinsichtlich dieser Aufwandsposten um 1.8 Stunden zu kür- zen. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 9'680.15 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Er vertrat den Beschuldigten während des gesamten Ver- fahrens und verfügte dementsprechend über fundierte Kenntnisse der Ak- ten. Sodann konnte er im Berufungsverfahren weitgehend auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, für die er bereits entschädigt worden ist, zurückgreifen. Weiter ist der Aufwand für rechtliche Abklärungen nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was hier nicht der Fall war. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich, die ins- gesamt 20 Stunden, welche für die Ausarbeitung der Berufungsbegrün- dung, rechtliche Abklärung, das Aktenstudium sowie Entwurf und Anpas- sung des Plädoyers geltend gemacht werden, auf angemessene 8 Stunden zu reduzieren. Beim vorliegenden Verfahrensausgang entfallen zudem die geltend ge- machten Kosten für die Nachbesprechung von 0.5 Stunden sowie das Ak- tenstudium für die Besprechung des Berufungsurteils von 2.5 Stunden.

- 11 - Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung ergibt sich ein angemessener Aufwand im Berufungsverfahren von 18.7 Stunden. Bei ei- nem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) resultiert zuzüglich Auslagen von Fr. 244.75 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'712.00. Ausgangsgemäss erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

E. 5.3 Fällt das Obergericht als Berufungsinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Be- schuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldig- ten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergeben- den Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der Sachbeschädigung aufgrund fehlenden direkten Vorsatzes resp. feh- lenden Eventualvorsatzes freigesprochen. Mit seinen Baustellenlattenwür- fen hat er jedoch ein Fahrzeug sowie die Baustellenlatten beschädigt, sich widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR verhalten und sich somit

- 12 - zivilrechtlich verantwortlich gemacht. Das Strafverfahren wurde einzig durch sein widerrechtliches Verhalten veranlasst. Hätte er diese Baustel- lenlatten nicht auf die Schiffländestrasse geworfen und damit ein Fahrzeug getroffen, wäre auch kein Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund man- gelnder konkreter Anzeichen einer tatsächlichen Trunkenheit des Beschul- digten ist ihm auch keine verminderte Urteilsfähigkeit zuzurechnen, wes- halb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerle- gen sind.

E. 5.4 Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 9'680.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten «Nachzahlung» von Fr. 300.00 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für einen Vorbehalt, eine bedingte Zusprechung oder eine Nachzahlung keine gesetzliche Grundlage und auch gar keine Notwendigkeit besteht. Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat.

E. 6 Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zu- rückgegeben:

- 1 Armbanduhr «G-SHOCK», schwarz

- 1 T-Shirt, mehrfarbig

- 13 -

- 1 Hose, schwarz, zerrissen Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.245 (ST.2024.93; STA.2023.5099) Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Schürch Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 22. April 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens und Sachbe- schädigung. 2. Mit Urteil vom 15. August 2024 verurteilte das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 17 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen à Fr. 80.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00. Zudem ver- wies es den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. November 2024 beantragte der Beschul- digte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 28. Februar 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom

24. März 2025 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 2. Juli 2023 um ca. 03:10 Uhr vier Baustellenlatten von der Über- führung Zollrain in Aarau auf die darunter verlaufende Schiffländestrasse geworfen, wobei eine dieser Baustellenlatten einen Personenwagen traf. Der Beschuldigte habe zwar mit den Baustellenlatten nicht direkt auf den Personenwagen gezielt, er habe jedoch gewusst, dass sein Verhalten ge- eignet sei, die Verkehrsteilnehmer auf der Schiffländestrasse in unmittel- bare Lebensgefahr zu bringen sowie Sachschaden an deren Fahrzeugen zu verursachen und habe dies auch gewollt (Anklageziffer I.1).

- 3 - 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig gesprochen. Sie hat die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf Video- aufnahmen und Zeugenaussagen als erstellt erachtet. Der Beschuldigte habe gewusst, dass durch seine Handlung eine konkrete Lebensgefahr für die Verkehrsteilnehmer auf der Schiffländestrasse bestanden habe. Ob er lediglich darauf vertraut habe, die Gefahr werde sich nicht verwirklichen, oder ob er diese sogar herbeiführen wollte, könne nicht abschliessend ge- klärt werden. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte trotz der offensicht- lich erkennbaren Lebensgefahr gehandelt und das damit verbundene Ri- siko bewusst in Kauf genommen habe. Hinsichtlich der Sachbeschädigung habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass das betroffene Fahrzeug durch sein Handeln beschädigt werden könnte (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4 und 4.2.5). 1.3. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Er macht geltend, es bestünden erheb- liche Zweifel an seiner Täterschaft. Zudem sei selbst unter der Annahme, dass er die Tat ausgeführt haben sollte, der Straftatbestand der Gefähr- dung des Lebens nicht erfüllt, da es sowohl an einer unmittelbaren Lebens- gefahr als auch am erforderlichen direkten Vorsatz fehle (Berufungsbe- gründung S. 6 und 7). 2. 2.1. 2.1.1. Nach Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr; eine Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erschei- nen (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensge- fahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt, d.h., wenn er über sicheres Wissen verfügt, dass seine

- 4 - Handlung einen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringt und er den Willen hat, diesen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsloses oder hemmungsloses Ver- halten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig er- scheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3 mit Hinweisen; 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1). 2.1.2. Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung be- straft, wer vorsätzlich eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder un- brauchbar macht. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte bestreitet im Hauptstandpunkt seine Täterschaft. Er hat konstant bestritten, etwas mit dem angeklagten Vorfall zu tun zu haben bzw. sich überhaupt an die Tatnacht erinnern zu können (UA act. 66, act. 93). Einzig bejahte er, dass die Person auf der Videoaufnahme der «Ruedi Rüssel Tankstelle» er sei (UA act. 94). 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

- 5 - (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ih- rer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechts- genügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.2.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2023 um 03:16 Uhr die «Ruedi Rüssel Tankstelle» in Aarau passiert hat (UA act. 28, act. 69, act. 94). Der Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein gemustertes, mehrfarbiges T-Shirt, eine zerrissene Hose sowie eine grosse, schwarze Armbanduhr getragen hat. All diese Ge- genstände wurden beim Beschuldigten sichergestellt und es handelt sich bei diesen Gegenständen um die Sachen des Beschuldigten (UA act. 33, act. 79 ff.). Auf der Aufnahme der Verkehrsüberwachungskamera Zollrain vom 2. Juli 2023 von ca. 03:08 Uhr (UA act. 69) ist eine Person erkennbar, welche von der Altstadt Aarau in Richtung Kettenbrücke geht. Diese Person trägt eine grosse, dunkle Armbanduhr, eine dunkle Hose und ein gemustertes T-Shirt (UA act. 69, act. 77). Für das Obergericht steht aufgrund des ganzen Erscheinungsbilds, des speziellen T-Shirts und der auffälligen Armbanduhr sowie der örtlichen und zeitlichen Verhältnisse ausser Frage, dass es sich dabei um den Beschul- digten gehandelt hat, der rund acht Minuten später bei der «Ruedi Rüssel Tankstelle» von der dortigen Videokamera aufgenommen worden ist. 2.2.4. Weiter ist für das Obergericht gestützt auf die obgenannten örtlichen und zeitlichen Umstände sowie auf die Zeugenaussagen erstellt, dass es der Beschuldigte war, der sich auf der Überführung Zollrain an den dortigen Baustellenlatten zu schaffen gemacht und diese auf die darunterliegende Schiffländestrasse geworfen hat: 2.2.4.1. C._____ gab anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2023 an, dass er am

2. Juli 2023 mit zwei Kollegen vom Jugendfest in Küttigen über die Ketten- brücke nach Hause gefahren sei. Auf der Höhe der Kettenbrücke habe er einen Knall gehört. Als er weiterfuhr, habe er einen Mann gesehen, der die Baustellenlatten aus der Halterung genommen habe. Er, C._____, habe den Mann im Vorbeifahren angeschaut. Ausser diesem Mann sei niemand vor Ort gewesen. Der dort gesehene Mann sei nicht sehr gross gewesen. Er sei schwarz gekleidet gewesen und habe Geheimratsecken gehabt. Der

- 6 - Haaransatz der Person sei nicht mehr ganz vorne gewesen und zudem habe er kurze, dunkle Haare sowie eine schlanke Figur gehabt. Die ihm unbekannte Person habe ein T-Shirt mit einem Aufdruck auf Brusthöhe an- gehabt (UA act. 108). Die Frage, ob er die Person wiedererkennen könne, bejahte er mit einer Sicherheit von etwa 90%. Nachdem ihm dann ein Bild der Videoaufnahme der «Ruedi Rüssel Tankstelle» (UA act. 65 und act.

119) vorgelegt wurde, war er sich definitiv sicher, dass es sich hierbei um die Person handelte, welche er gesehen hatte (UA act. 109). Anlässlich seiner zweiten Zeugeneinvernahme vom 13. Oktober 2023 be- stätigte C._____, dass er sich mit seinen Kollegen auf dem Heimweg vom Jugendfest Küttigen befand, als er einen Knall gehört habe. Er konnte nicht mehr sicher sagen, ob er den Knall vor oder nach der Vorbeifahrt an der ihm unbekannten Person, die sich der Baustellenlatten behändigte, gehört hatte. Er habe nicht gesehen, wie die Person die Latten über die Brücke geworfen habe, jedoch habe er einen Knall gehört und es sei weit und breit keine andere Person vor Ort gewesen. Er sei etwa drei Meter von der ihm unbekannten Person entfernt vorbeigefahren und habe Blickkontakt mit ihr gehabt (UA act. 116 f.). Auf dem Fotobogen («Wahlkonfrontation») konnte der Zeuge den Beschuldigten zu 75-80% als den Mann identifizieren, wel- chen er gesehen hatte (UA act. 118). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde C._____ erneut einvernom- men. Er hat in Bezug auf die Tatnacht widerspruchsfrei noch einmal das- selbe zu Protokoll gegeben, was er bereits zuvor ausgesagt hatte. Anläss- lich der Konfrontation mit dem Beschuldigten im Gerichtssaal erkannte er diesen zweifelsfrei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Die Aussagen von C._____ erweisen sich als konstant und schlüssig, wes- halb darauf abzustellen ist. Er konnte die von ihm wahrgenommene Person detailliert beschreiben. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. Juli 2023 hat er nach Vorlage eines Bildes der Videoaufnahme der «Ruedi Rüs- sel Tankstelle» den Beschuldigten als die Person erkannt, welche er am 2. Juli 2023 mit den Holzlatten in der Hand gesehen habe. Sodann hat er am

13. Oktober 2023 den Beschuldigten auch auf einem Fotobogen identifi- ziert. Nachdem C._____ nicht nur den Beschuldigten identifiziert, sondern auch glaubhaft ausgesagt hat, dass nebst dem Beschuldigten keine andere Person vor Ort gewesen sei, hat das Obergericht keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die Baustellenlatten auf die darunterliegende Schiffländestrasse geworfen hat, kommt doch dafür niemand anderes in- frage. 2.2.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden auch D._____ und E._____, welche am 2. Juli 2023 zusammen mit C._____ über die Kettenbrücke nach Hause gefahren sind, einvernommen.

- 7 - D._____ gab zu Protokoll, dass er sich mit seinen Kollegen auf dem Heim- weg vom Jugendfest Küttigen befand, als er einen Mann mit einer Baustel- lenlatte in der Hand sah. Anlässlich der Konfrontation mit dem Beschuldig- ten meinte er, der Beschuldigte würde von der Grösse her passen, mit 100- prozentiger Sicherheit identifizieren könne er den Beschuldigten jedoch nicht; dies, da er die angetroffene Person nur aus dem Augenwinkel gese- hen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). E._____ schilderte, dass er lediglich jemanden im Augenwinkel gesehen habe, jedoch keine weiteren Angaben zur Person machen könne (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 7 f.). Gemäss der Zeugenaussage von D._____ befand sich eine Person mit ei- ner Baustellenlatte vor Ort und auch E._____ nahm zumindest im Augen- winkel eine Person vor Ort wahr. Ihre Zeugenaussagen sind glaubhaft und decken sich mit dem oben festgestellten Sachverhalt. 2.2.5. Zusammengefasst besteht für das Obergericht bei einer Gesamtwürdigung der obgenannten Beweise und Indizien mit der Vorinstanz kein Zweifel da- ran, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen Handlun- gen begangen hat, namentlich sich mehrerer Baustellenlatten behändigt und diese auf die darunterliegende Schiffländestrasse geworfen hat, wobei eine davon die Frontscheibe des von F._____ gelenkten Fahrzeugs durch- schlagen hat und dort stecken geblieben ist. Die Beweis- und Indizienlage ist in sich stimmig, widerspruchsfrei und lässt einzig den Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten zu. 3. 3.1. Auch wenn in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Baustellenlatten auf die darunterliegende Schifflände- strasse geworfen und damit das von F._____ gelenkte Fahrzeug getroffen hat, ist eine Gefährdung des Lebens und eine Sachbeschädigung gestützt auf den angeklagten und erstellten Sachverhalt aus folgenden Gründen zu verneinen. 3.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat die Baustellenlatten gemäss Anklage ohne ein konkretes Ziel zu avisieren auf die Schiffländestrasse ge- worfen. Er habe nicht direkt auf ein Auto gezielt. Hat er die Baustellenlatten aber mehr oder weniger ziellos auf die darunterliegende Schiffländestrasse geworfen, so genügt dies für die Annahme, er habe mit sicherem Wissen darum gehandelt, dass seine Handlungen einen bestimmten Menschen in unmittelbare Lebensgefahr bringen könnten, und er habe dies auch gewollt,

- 8 - nicht. Die blosse Möglichkeit, dass es um diese Uhrzeit auf der Schifflän- destrasse Fussgänger oder Verkehrsteilnehmer haben und objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr als Folge eines – ungezielten – Herunterwer- fens der Baustellenlatten entstehen könnte, kann das sichere Wissen um die Lebensgefahr und den Willen, in diesem Wissen zu handeln, nicht er- setzen. Für die Annahme eines direkten Gefährdungsvorsatzes wäre vor- liegend erforderlich gewesen, dass der Beschuldigte um das von F._____ gelenkte Fahrzeug gewusst und auch den Willen gehabt hätte, dieses zu treffen – sei es durch ein gezieltes Werfen oder durch das bewusste Inkauf- nehmen eines Treffers als gewollte Folge seines Handelns gewesen. Auf solches Wissen und einen solchen Willen lässt sich aufgrund der äusseren Umstände jedoch nicht schliessen. Vielmehr hat sich der Beschuldigte mehrerer Baustellenlatten bemächtigt und diese – so die Anklage – ohne zu zielen heruntergeschmissen. Dabei hat er die Baustellenlatte, die das von F._____ gelenkte Fahrzeug getroffen hat, ungezielt auf die Fahrbahn- seite geworfen, bei welcher er von seinem Standort aus nicht sehen und nicht hören konnte, ob dort überhaupt ein Fahrzeug unter der Überführung passieren würde. Mithin hat er die Baustellenlatten nicht etwa so geworfen, dass er ein herannahendes Auto direkt hätte sehen und die Gelegenheit zum Werfen hätte abwarten können. Folglich kann auch nicht davon aus- gegangen werden, dass es dem Beschuldigten darum gegangen ist, eine lebensbedrohliche Situation zu erzeugen. Hätte der Beschuldigte tatsäch- lich die Absicht gehabt, ein Fahrzeug zu treffen, hätte er die Baustellenlatte gezielt auf ein entgegenfahrendes Auto geworfen. Das aber hat er nicht getan und wurde ihm auch gar nicht vorgeworfen. Der Beschuldigte hat zwar grob sorgfaltspflichtwidrig gehandelt, jedoch hin- sichtlich der unmittelbaren Lebensgefahr nicht mit direktem Vorsatz. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet und er ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Da niemand verletzt oder getötet worden ist, ist eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung nicht zu prüfen. Bei diesem Verfahrensausgang kann letztlich offen bleiben, ob objektiv überhaupt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat. Zwar hat die Baustellenlatte die Frontscheibe des von F._____ gelenkten Fahrzeugs durchschlagen und ist dort stecken geblieben. Zu beachten ist jedoch, dass die Baustellenlatte in gleicher Richtung wie die Fahrtrichtung des Fahr- zeugs heruntergeflogen kam, was die Gefahr, dass F._____ dadurch direkt hätte getroffen oder quasi hätte aufgespiesst werden können, wie dies bei einer dem Fahrzeug entgegenfliegenden Baustellenlatte hätte sein können, als vergleichsweise gering erscheinen lässt. Tatsächlich wurde F._____ denn auch weder direkt getroffen noch sonst aufgrund der Baustellenlatte verletzt.

- 9 - 3.3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Der Tatbestand der Sachbeschädigung erfordert subjektiv Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, nicht jedoch blosse Fahr- lässigkeit, mag diese auch grob sein. Der Beschuldigte hat gemäss Anklage nicht gezielt und damit beim Herun- terwerfen der Baustellenlatten nicht mit Absicht gehandelt, das von F._____ gelenkte Fahrzeug zu beschädigen. Dem Beschuldigten muss sich an besagter Stelle kurz nach 03:00 Uhr aufgrund des geringen Ver- kehrsaufkommens auch nicht der Schluss aufgedrängt haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug zu treffen und zu beschädigen. Mithin lag keine Situation vor, welche den Schluss nahelegen würde, dass der Be- schuldigte eine allfällige Sachbeschädigung eines – von ihm gar nicht rechtzeitig wahrgenommenen Fahrzeugs – als Folge seines Handelns im Sinne des Eventualvorsatzes geradezu in Kauf genommen hätte. Dass sein Handeln in hohem Masse unvernünftig und unverantwortlich war, ändert daran nichts. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Sachbeschädigung zwar grob sorgfaltspflichtwidrig gehandelt, jedoch nicht vorsätzlich oder eventu- alvorsätzlich. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten als be- gründet. Er ist auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. 4. Nachdem der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen ist, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung nicht mehr gegeben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. Die Vorinstanz hat die Herausgabe der beschlagnahmten Armbanduhr, des T-Shirts und der Hose an den Beschuldigten angeordnet, was im Beru- fungsverfahren unangefochten geblieben ist. Darauf ist nicht zurückzukom- men. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich gutzuheissen. Aus- gangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und

- 10 - verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Be- reich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von gerundet 37.1 Stunden erweist sich, wie nachfol- gend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Der Aufwand für die Berufungsanmeldung samt einer ersten Einschätzung nach Durchsicht des begründeten Urteils gehört nicht zum im Berufungs- verfahren vor Obergericht zu entschädigenden Aufwand. Er ist im vo- rinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, auch wenn er nur geschätzt werden kann. Vorliegend hat der amtliche Verteidiger diese Kosten bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht (GA act. 179) und er wurde dafür auch entschädigt. Dieser Aufwand ist vorliegend daher nicht nochmals zu ent- schädigen. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers ist hinsichtlich dieser Aufwandsposten um 1.8 Stunden zu kür- zen. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 9'680.15 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Er vertrat den Beschuldigten während des gesamten Ver- fahrens und verfügte dementsprechend über fundierte Kenntnisse der Ak- ten. Sodann konnte er im Berufungsverfahren weitgehend auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, für die er bereits entschädigt worden ist, zurückgreifen. Weiter ist der Aufwand für rechtliche Abklärungen nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was hier nicht der Fall war. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich, die ins- gesamt 20 Stunden, welche für die Ausarbeitung der Berufungsbegrün- dung, rechtliche Abklärung, das Aktenstudium sowie Entwurf und Anpas- sung des Plädoyers geltend gemacht werden, auf angemessene 8 Stunden zu reduzieren. Beim vorliegenden Verfahrensausgang entfallen zudem die geltend ge- machten Kosten für die Nachbesprechung von 0.5 Stunden sowie das Ak- tenstudium für die Besprechung des Berufungsurteils von 2.5 Stunden.

- 11 - Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung ergibt sich ein angemessener Aufwand im Berufungsverfahren von 18.7 Stunden. Bei ei- nem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) resultiert zuzüglich Auslagen von Fr. 244.75 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'712.00. Ausgangsgemäss erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 5.3. Fällt das Obergericht als Berufungsinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Be- schuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldig- ten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergeben- den Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der Sachbeschädigung aufgrund fehlenden direkten Vorsatzes resp. feh- lenden Eventualvorsatzes freigesprochen. Mit seinen Baustellenlattenwür- fen hat er jedoch ein Fahrzeug sowie die Baustellenlatten beschädigt, sich widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR verhalten und sich somit

- 12 - zivilrechtlich verantwortlich gemacht. Das Strafverfahren wurde einzig durch sein widerrechtliches Verhalten veranlasst. Hätte er diese Baustel- lenlatten nicht auf die Schiffländestrasse geworfen und damit ein Fahrzeug getroffen, wäre auch kein Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund man- gelnder konkreter Anzeichen einer tatsächlichen Trunkenheit des Beschul- digten ist ihm auch keine verminderte Urteilsfähigkeit zuzurechnen, wes- halb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerle- gen sind. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung von Fr. 9'680.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil vorgemerkten «Nachzahlung» von Fr. 300.00 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung der Entschädigung im Entscheid zu erfolgen hat und Anwendung des Anwaltstarifs im Einzelfall ist, weshalb für einen Vorbehalt, eine bedingte Zusprechung oder eine Nachzahlung keine gesetzliche Grundlage und auch gar keine Notwendigkeit besteht. Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zu- rückgegeben:

- 1 Armbanduhr «G-SHOCK», schwarz

- 1 T-Shirt, mehrfarbig

- 13 -

- 1 Hose, schwarz, zerrissen Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'712.00 auszurichten. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'974.55 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 2'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'680.15 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

- 14 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Schürch