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SBK.2026.95

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.95

Ag Strafgericht · 2026-03-31 · Deutsch AG
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2026 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungs- gefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigendes Verbrechen oder schweres Vergehen (lit. a) sowie die ernsthafte und unmittelbare Gefahr voraus, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Als strafprozes- suale Zwangsmassnahme muss Untersuchungshaft zudem verhältnismäs- sig sein. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO) und ist nicht zulässig, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 StPO).

- 4 -

E. 3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlun- gen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2).

E. 3.2.1 Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete im aktuellen Haftverlänge- rungsgesuch (auch mittels Verweise auf den Haftantrag vom 23. August 2025 und das Haftverlängerungsgesuch vom 14. November 2025) den von ihr geltend gemachten dringenden Tatverdacht im Wesentlichen wie folgt:  B._____, Jahrgang 2002, und der Beschwerdeführer seien zwi- schen 2017 und 2022 ein Paar gewesen. Er habe von ihr seit 2017 Bilder und Videos gemacht, während sie geschlafen habe. Darauf sei u. a. zu sehen, wie er mit verschiedenen Gegenständen ver- sucht habe, in sie einzudringen. Im Februar 2022 habe sie in ihrem Zimmer eine sehr gut versteckte Videokamera entdeckt. Der Be- schwerdeführer habe sie mit GBL- oder KO-Tropfen betäubt. Im Juli 2022 habe er sie besucht und ihr einen Bananenmilchshake ge- macht. Daraufhin sei sie immer wieder kurz bewusstlos geworden. Am gleichen Tag habe er sie mit einem Feuerzeug und einem heis- sen Bierdosendeckel im Intimbereich verbrannt. Das habe er ge- macht, dass sie sich schäme, wenn sie sich ausziehe, damit sie nichts mit jemand anderem anfangen könne. Mehrere sicherge- stellte Aufnahmen zeigten, wie der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an der bewusstlosen B._____ vornehme.  2019 habe der Beschwerdeführer C._____, Jahrgang 2005, Alkohol angeboten und darauf bestanden, diesen gemeinsam zu trinken. Sie sei dann schnell völlig betrunken gewesen. Der Beschwerde- führer habe sie und eine Freundin von ihr ausgezogen und sie auf den Hintern geschlagen. Nach einer Party sei sie in Ohnmacht ge- fallen und am nächsten Tag nackt im Bett aufgewacht. Sie habe ein komisches Gefühl im Intimbereich gehabt. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer damals Bilder von ihr gemacht habe. Er habe versucht, sie mit diesen Bildern zu erpressen. Es seien Bilder und Videoaufnahmen sichergestellt worden, welche zeigten, wie der Beschwerdeführer an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen

- 5 - habe. C._____ habe weder von den Bildern noch von den sexuellen Handlungen gewusst.  D._____, Jahrgang 2000, habe sich im August 2023 mit dem Be- schwerdeführer getroffen und eine ihr von ihm angebotene Flüssig- keit getrunken. Danach sei sie "high" gewesen. Der Beschwerde- führer habe sie aufgefordert, sich auszuziehen, und habe sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Diese habe sie nur aufgrund der eingenommenen Flüssigkeit geschehen lassen. Der Beschwerde- führer habe sie am 26. und 27. Februar 2025 kontaktiert und ihr in Aussicht gestellt, von ihr aufgenommene Nacktaufnahmen zu ver- öffentlichen. Es seien Videoaufnahmen sichergestellt worden, wel- che sie offenbar schlafend zeigten, während der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an ihr vornehme. D._____ habe weder von den Aufnahmen noch den sexuellen Handlungen gewusst.  E._____ habe einen Abend mit dem Beschwerdeführer und B._____ und C._____ verbracht. Der Beschwerdeführer habe eine Flasche "Hugo" mit "Schmuggelware" mitgebracht, konkret MDMA. E._____ habe sich wie gezwungen gefühlt, zumindest etwas davon zu konsumieren. Der Beschwerdeführer habe ihr zwischen die Beine gefasst. Sie habe ihn aufgefordert, damit aufzuhören. Er sei zunächst etwas zurückgewichen, habe aber wieder weitergemacht. Schliesslich sei er mit den Fingern vaginal in sie eingedrungen. Da- nach habe er aufgehört. Anschliessend wisse sie nichts mehr. Sie könne sich nur noch daran erinnern, irgendwann gegen Morgen hin nach Hause gegangen zu sein.  Der Beschwerdeführer habe die von ihm gemachten Aufnahmen sexueller Handlungen nicht nur für sich behalten, sondern auch auf Pornoplattformen hochgeladen. Der Auswertungsbericht (Auswer- tungsprotokoll vom 7. November 2025, Beilage 2 zum Haftverlän- gerungsgesuch vom 14. November 2025) zeige, dass die Aufnah- men über mehrere Jahre hinweg erstellt worden seien, sowohl wäh- rend eines früheren Strafverfahrens wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen als auch nach seiner entsprechenden Verurtei- lung (vgl. hierzu Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 3. November 2021 [Beschwerdebeilage 4], mit welchem der Beschwerdeführer wegen in den Zeitraum 2018 – 2019 fallenden Straftaten insbeson- dere der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig ge- sprochen wurde; vgl. auch das hierzu ergangene Urteil der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.79 vom

15. November 2022, mit welchem der Beschwerdeführer zusätzli- che Freisprüche in zwei Anklagepunkten erzielte, aber dennoch der

- 6 - mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie und der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig gesprochen wurde; vgl. auch das allein noch zur Strafzumessung ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023). Der Beschwerdeführer habe die verwendeten KO-Tropfen wohl selbst hergestellt. Anlässlich der Hausdurchsuchung seien ein GHB-haltiger "Gel remover" und ein benutzter Destillierkolben si- chergestellt worden. Die Auswertung des Mobiltelefons habe erge- ben, dass er unter anderem nach "gbl from ghb gel remover" ge- sucht habe.

E. 3.2.2 Die kantonale Staatsanwaltschaft subsummierte diese Vorwürfe im aktuel- len Haftverlängerungsgesuch unter folgende Straftatbestände:  Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB)  Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB; in Kraft seit 1. Juli 2024)  Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a Abs. 2 StGB; in Kraft seit 1. Juli 2024)  Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB)  Nötigung (Art. 181 StGB)  Drohung (Art. 180 StGB)  Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)  Identitätsmissbrauch (Art. 179deciesStGB; in Kraft seit 1. September 2023)  Strafbare Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG)

E. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 5.2 hinsichtlich der von der kantonalen Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer liess dies mit Beschwerde unbeanstandet. Aus intertemporalrechtlichen Überlegun- gen heraus (vgl. Art. 2 StGB) ist allenfalls ein Vorbehalt hinsichtlich der rechtlichen Subsumption eines Teils der Vorwürfe unter Art. 191 StGB, Art. 197a Abs. 2 StGB und Art. 179decies StGB geboten. Für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts ist es aber nicht von Belang, ob es

i. S. v. Art. 191 StGB um Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Wi- derstand unfähigen Person geht oder – alternativ – i. S. v. Art. 191 aStGB um Schändung. Wie es sich abschliessend mit den Tatbeständen von Art. 197a Abs. 2 StGB und Art. 179decies StGB verhält, kann offenbleiben, weil auch unter Ausserachtlassung dieser Straftatbestände ein dringender Tatverdacht i. S. v. Art. 221 Abs. 1 [Ingress] StPO und auch Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ohne Weiteres zu bejahen ist.

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E. 3.4 Mit Beschwerdeantwort brachte die kantonale Staatsanwaltschaft vor, dass sich auf den ausgewerteten Speichermedien weitere Missbrauchsdarstel- lungen fänden, die sich noch keiner geschädigten Person konkret zuordnen liessen. Weiter wies sie darauf hin, dass noch nicht alle IT-Auswertungen stattgefunden hätten und dass, bis dies der Fall sei, ernsthaft damit zu rech- nen sei, noch zusätzliche Missbrauchshandlungen zu entdecken. Weshalb auf diese Ausführungen einstweilen nicht abzustellen sein soll, ist auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stel- lungnahme vom 30. März 2026 (vgl. insbesondere Rz. 4 – 8, wo etwa fälschlicherweise geltend gemacht wird, dass die IT-Auswertungen bereits am 7. November 2025 vollumfänglich abgeschlossen worden seien, und eine angeblich auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots behauptet wird) nicht er- sichtlich (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 17. September 2025 [Beilage 4 zum Haftverlängerungsgesuch vom 14. November 2025], S. 2, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer einen ihm kurz in die Hand gegebenen Datenträger zerbrochen habe; Auswertungsprotokoll vom 7. November 2025, S. 4 Ziff. 5.1, wonach Aufnahmen festgestellt worden seien, die man- gels eindeutiger Zuordnung auf neue Opfer hinweisen könnten; S. 16 Ziff. 8, wonach die ausgewerteten Datenträger retourniert worden seien, dies aber nicht für den zerbrochenen Datenträger gelte). Wenngleich der Beschwerdeführer bereits am 22. August 2025 verhaftet wurde, befindet sich die Strafuntersuchung nicht zuletzt wegen des von ihm offenbar zerbrochenen Datenträgers noch nicht in einem weit fortgeschrit- tenen Stadium, in welchem vernünftigerweise nicht mehr mit wesentlichen neuen Erkenntnissen gerechnet werden könnte. Entsprechende Untersu- chungshandlungen, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft im aktuel- len Haftverlängerungsgesuch (unter Ziff. 3) in Aussicht gestellt, sind durch- aus als noch erfolgsversprechend zu betrachten. Dementsprechend ist auch im Hinblick auf die Vorwürfe, die durch solche Untersuchungshand- lungen noch geklärt werden sollen, zumindest einstweilen ein dringender Tatverdacht zu bejahen, und kann der kantonalen Staatsanwaltschaft dies- bezüglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich mit blossen Mutmas- sungen und "subjektiven Interpretationen" begnügt zu haben (Stellung- nahme vom 30. März 2026, Rz. 5). Der dringende Tatverdacht bezieht sich deshalb nicht allein auf Straftaten zum Nachteil der in E. 3.2.1 namentlich genannten geschädigten Personen, sondern umfasst auch die von der kan- tonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort dargelegten Miss- brauchsvorwürfe.

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E. 4.1 Kollusion kann in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person etwa mit Zeuginnen oder Auskunftspersonen ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die An- nahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Solche können sich nament- lich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Be- weismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2).

E. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im aktuellen Haftverlängerungsgesuch geltend gemachte Kollusionsgefahr in seiner E. 5.4.3. Dies im Wesentli- chen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den von ihm anlässlich der Hausdurchsuchung offenbar zerbrochenen USB- Stick nicht mehr kolludieren könne und dass die kantonale Staatsanwalt- schaft keine weiteren Geschädigten genannt habe, welche noch parteiöf- fentlich einzuvernehmen seien. Ein Verweis auf hypothetische Geschä- digte genüge für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht, zumal nicht er- sichtlich sei, ob es sich dabei nicht um die bereits am 3. Februar 2026 ein- vernommene E._____ handle.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bezeichnete die Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau zur Kollusionsgefahr mit Beschwerde als zutreffend (Rz. 8).

E. 4.4 Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre im aktuellen Haftverlän- gerungsgesuch gemachten Ausführungen, wonach derzeit von einem "se- rientatmässigen Vorgehen" auszugehen sei und wonach noch nicht alle möglichen weiteren Geschädigten ermittelt worden seien (S. 4), mit Be- schwerdeantwort dahingehend, dass sie bei der Auswertung sichergestell- ter Speichermedien auf weitere Missbrauchsdarstellungen gestossen sei, die bislang noch keinen konkreten Geschädigten hätten zugeordnet

- 9 - werden können (S. 3). Dies bedeutet zwar nicht, dass es tatsächlich weitere als die in E. 3.2.1 genannten Geschädigten gibt. Es bedeutet aber auch nicht, dass es mutmasslich keine weiteren als die in E. 3.2.1 genannten Geschädigten gibt und dass die Vermutung weiterer Geschädigter rein hy- pothetisch und damit nicht konkret begründet wäre, wie vom Beschwerde- führer mit Stellungnahme vom 30. März 2026 behauptet (Rz. 9 ff.). Zu be- achten ist in diesem Zusammenhang, dass die (gebotenen) IT-Auswertun- gen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diese dienen nicht der Überprüfung rein hypothetischer Vorwürfe, sondern – wie in E. 3.4 darge- legt – der Überprüfung von Missbrauchsvorwürfen, die einstweilen als ge- gen unbekannte Geschädigte verübt zu betrachten und von einem dringen- den Tatverdacht getragen sind. Bei dieser Ausgangslage wirkt es überzeu- gend, wenn die kantonale Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort aus- führte, dass die dadurch Geschädigten dem Beschwerdeführer bekannt seien, aber nicht ihr, und dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, diese zu kontaktieren und zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Da- mit beschreibt sie nämlich nicht eine rein hypothetische, sondern eine plau- sible und naheliegende Kollusionsmöglichkeit. Zudem ist in der bereits er- wähnten Zerstörung eines Datenträgers ohne Weiteres eine Kollusions- handlung zu sehen, welche auf eine hohe Kollusionsbereitschaft des Be- schwerdeführers hinweist. Überzeugend sind auch die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach sich vor Abschluss der IT-Auswer- tung nicht ausschliessen lasse, dass sich auf noch nicht ausgewerteten Speichermedien Hinweise auf noch unbekannte Cloudspeicher oder wei- tere Datenablagen ergeben könnten, zumal der Beschwerdeführer auch auf Cloudspeichern von ihm produzierte Pornografie hinterlegt zu haben scheint (vgl. Auswertungsprotokoll vom 7. November 2025, S. 4 Ziff. 5.1, wonach in den gesicherten Google Clouddaten Aufnahmen von sexuellen Handlungen vorgefunden worden seien, die sich teilweise den in E. 3.2.1 geschädigten Personen hätten zuordnen lassen). Weil es um schwerwiegende Vorwürfe insbesondere gegen die sexuelle Integrität geht, vermag die ausgewiesene Kollusionsgefahr die Aufrechter- haltung der Untersuchungshaft weiterhin zu rechtfertigen, zumal auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit welchen sie sich wirksam bannen liesse.

E. 5.1 Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicher- heit anderer erheblich und unmittelbar gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfall- prognose zu beurteilen ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2). In Bezug auf das Vortatenerfordernis ist anzumerken, dass dieses – entgegen den

- 10 - Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 30. März 2026 (Rz. 17 ff.) – eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten voraussetzt (BGE 151 IV 185 E. 2.11), nicht aber zwei Vorstrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom

11. November 2015 E. 2.2).

E. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachte Wiederholungsgefahr in seiner E. 5.5.4. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine gutachterliche Vorabstellungnahme (vgl. hierzu die Gutachterliche Vorabstellungnahme vom 15. Februar 2026, erstellt durch F._____, Facharzt für [forensische] Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, Zürich [Beilage 4 zum aktuellen Haftverlängerungsgesuch]) nicht nachvollziehbar sei, weil sich daraus nicht ergebe, worauf sich der Gutachter "im Einzelnen" in seiner prognostischen Einschätzung stütze, welche Unterlagen er beigezogen habe und welche konkreten Aussagen des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen seien. Der Gutachter habe sich auch nicht zu Ersatzmassnahmen geäussert. Deshalb sei auf seine Vorabstellungnahme nicht abzustellen und Wiederholungsgefahr zu verneinen.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bezeichnete die Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau zur Wiederholungsgefahr mit Be- schwerde als zutreffend (Rz. 8).

E. 5.4 Die kantonale Staatsanwaltschaft brachte mit Beschwerdeantwort vor, dass das für die Annahme von Wiederholungsgefahr erforderliche Vor- tatenerfordernis in Beachtung der einschlägigen Vorstrafe erfüllt sei. Die mutmasslichen Straftaten erstreckten sich über einen längeren Zeitraum und zeigten ein "systematisches, wiederkehrendes Vorgehen". Die Intensi- tät und Persistenz der Delinquenz sei erheblich. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch das laufende Strafverfahren noch durch die bereits verbüsste Strafe von weiteren Straftaten abhalten lassen. Es gebe konkrete Hinweise auf weitere Taten des Beschwerdeführers vor, während und nach seiner Verurteilung. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Che- mikalien, Spritzen und Kanülen belegten konkrete Vorbereitungshandlun- gen für weitere gleichartige Delikte. Diese Einschätzung werde durch die vorliegende forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme zusätzlich ge- stützt, welche auch die Rückfallgefahr für "hands-on"-Delikte als hoch ein- schätze. Die Vielzahl der Geschädigten, die fortgesetzte Tatbegehung über mehrere Jahre hinweg sowie die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde- führers begründeten eine ausgeprägte Gefährdungslage. Die forensisch- psychiatrische Vorabstellungnahme wirke insoweit lediglich bestätigend.

- 11 - Die Kritik des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an dieser verfange nicht. Es handle sich nicht um ein Gutachten, sondern um eine vorläufige fachliche Einschätzung, welche auf den bisherigen Einvernah- men, den sichergestellten Beweismitteln, den Vorakten sowie einem Explo- rationsgespräch beruhe. Entscheidend sei, dass die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen konsistent seien.

E. 5.5 Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Ge- richt darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Exper- tise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätz- lichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswür- digung verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechts- genügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft dieser Expertise ernstlich er- schüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestell- ten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorab zu einem psychiatrischen Haupt- gutachten in Auftrag gegebenen Expertisen. Solche summarischen Vorab- stellungnahmen im Haftverfahren enthalten aus zeitlichen und sachlichen Gründen regelmässig keine vertiefte Analyse der zu begutachtenden Per- son mit umfassender Auswertung der Akten, Exploration und weiteren Er- hebungen. Sie sind deshalb besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen. Sofern das Gesamtgutachten noch nicht vorliegt, müssen die Haftgerichte folglich eine durch die sachverständige Person umschriebene ungünstige Rückfallprognose für ein gleichartiges, schweres Verbrechen der gesamten Beweislage gegenüberstellen. Hierbei sind insbesondere die Aussagen der beschuldigten Person, allfälliger Auskunftspersonen und Zeugen sowie gegebenenfalls weitere Indizien in die Beweiswürdigung mit- einzubeziehen. Der Haftrichter hat jedoch im Rahmen des Haftprüfungs- verfahrens weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen noch dem Sachrichter dies- bezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom

17. September 2024 E. 4.2.2).

E. 5.6 In Berücksichtigung der Aktenlage und der in E. 5.5 gemachten Ausführun- gen erscheint die von der kantonalen Staatsanwaltschaft vorgenommene Würdigung der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme einstwei- len überzeugender als diejenige des Zwangsmassnahmengerichts des

- 12 - Kantons Aargau. Die vom Gutachter geäusserte Arbeitsdiagnose einer "Störung der Sexualpräferenz" erscheint angesichts der von einem drin- genden Tatverdacht getragenen Vorwürfe offensichtlich plausibel. Seine weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Tatvorwürfe bestreite und "legitimierend und externalisierend" wirke, beruht offenbar nicht nur auf dem Studium von Verfahrensakten, sondern insbesondere auch auf einer mehrstündigen Exploration. Doch auch gestützt auf die Ak- tenlage ist diese Feststellung nachvollziehbar (vgl. beispielhaft Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2026 [Beilage 2 zum aktu- ellen Haftverlängerungsgesuch], zu Frage 4, wonach D._____ in ihren Aus- sagen vom 27. Januar 2026 einiges vermischt habe, dass sie so etwas wie ein "KI-Bildbearbeitungsprojekt" gehabt hätten und dass es nicht um Sa- chen, wie von D._____ behauptet, gegangen sei). Warum es unter diesen Umständen zu beanstanden sein soll, dass der Gutachter von einer man- gelnden Störungseinsicht, einem fehlenden Problembewusstsein und einer unzureichenden Veränderungsbereitschaft sprach, und dies – wie die "De- linquenz gemäss Vorstrafe" und die mutmassliche Begehung von Strafta- ten während laufender Strafuntersuchung als auch "während des Vollzugs"

– prognostisch ungünstig wertete und die Rückfallgefahr für "hands-on"- Sexualdelikte als "hoch" einstufte, ist einstweilen nicht einsichtig. Dass sich der Gutachter nicht zu möglichen Ersatzmassnahmen äusserte, erscheint angesichts dessen, dass seine Beurteilung auf einer (einstweiligen) Ar- beitsdiagnose beruht, folgerichtig und nicht als ein Mangel. Die vom Be- schwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. März 2026 (in Rz. 22, mittels Verweises auf seine Stellungnahme vom 20. Februar 2026, Rz. 19 – 23) geäusserte Kritik an der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme entspricht im Wesentlichen der vom Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau geäusserten Kritik und vermag auch ansonsten nicht zu über- zeugen. Das für die Annahme von Wiederholungsgefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erforderliche Vortatenerfordernis ist in Beachtung der in E. 3.2.1 er- wähnten Urteile ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. Es geht um Ver- brechen und schwere Vergehen insbesondere in Form von Sexualstrafta- ten, welch die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährden. Die Gefahr weiterer solcher Straftaten erscheint derzeit hoch und begründet ein Risiko, welches die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft we- gen Wiederholungsgefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu rechtfertigen vermag. Ersatzmassnahmen, mit welchen sich diese Wiederholungsgefahr wirksam bannen liesse, sind derzeit keine auszumachen. Ob sich die festgestellte Wiederholungsgefahr auch als eine Wiederho- lungsgefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1bis StPO qualifizieren liesse, kann dahin- gestellt bleiben.

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E. 6.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheits- strafe anzurechnen wäre, reduziert. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richts jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2 und 2.3).

E. 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch geltend ge- machte Fluchtgefahr in seiner E. 5.3.3 "knapp", im Wesentlichen mittels Verweises auf E. 5.3.3 seines Haftentscheids vom 25. November 2025. Dort hatte es ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Schweizer sei und ausgeführt habe, über einen festen Wohnsitz zu verfügen. Die Geschädigte B._____ habe bei ihrer Einvernahme vom 21. August 2025 aber ausgesagt, dass der Beschwerdeführer suizidal und fluchtgefährdet sei und "beim ers- ten Prozess" überlegt habe, die Schweiz zu verlassen. Es gebe keine Hin- weise, dass B._____ dies erfunden haben könnte. Dass der Beschwerde- führer ohne Weiteres auch in der Schweiz untertauchen könnte, zeige auch der Umstand, dass er seinen gemeldeten Wohnsitz in Q._____ habe, aber offensichtlich in R._____ wohnhaft sei und auch dort angehalten worden sei. Dies weise auf eine gewisse Unstetigkeit des Beschwerdeführers und eine Bereitschaft zum Verbergen und Verschleiern hin. Zudem drohe dem Beschwerdeführer der Vollzug der Vorstrafe und eine empfindliche Sank- tion für das vorliegende Verfahren, was "als zusätzliches Indiz" für das Be- stehen von Fluchtgefahr zu werten sei. In seiner E. 5.7 hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne nähere Begründung fest, dass sich der festgestellten Fluchtgefahr nicht mit milderen Ersatzmassnahmen begegnen liesse.

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E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass sich die Aussage von B._____ auf ein früheres Strafverfahren bezogen habe, dem er sich aber in keiner Weise entzogen habe (Rz. 14 f.). Zudem bestritt er, sich jemals in der besagten Weise geäussert zu haben. Selbst wenn er sich so geäussert hätte, wäre dies für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht relevant (Rz. 16). Er habe durch sein Verhalten in den vergangenen Jahren bewiesen, dass er nicht fluchtgeneigt sei (Rz. 18). B._____ habe ihre Aus- sage bei ihrer Einvernahme vom 21. Oktober 2025 nicht bestätigt (Rz. 19). Er sei an der Wohnadresse seiner Mutter verhaftet worden. Dass er dort ein eingerichtetes Zimmer mit diversen Effekten (gehabt) habe, wirke nicht ungewöhnlich und stelle kein Fluchtindiz dar, sondern belege im Gegenteil eine starke familiäre Bindung (Rz. 21). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht berücksichtigt, dass er nach Erstattung der Strafanzeige problemlos habe angehalten werden können (Rz. 22), dass er Schweizer sei, dass sich sein ganzes Umfeld in der Schweiz befinde und dass er sein ganzes Leben nur in der Schweiz verbracht habe (Rz. 23). Er betreibe in S._____ als Selbständigerwerbender eine Autogarage, in wel- che er gewichtige Investitionen getätigt habe und die er kaum einfach zu- rücklassen würde (Rz. 23). Abgesehen hiervon sei er mittellos und könnte sich auch deshalb nicht ins Ausland absetzen (Rz. 24). Das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau habe die Fluchtgefahr zudem als "knapp" bezeichnet und gehe somit nicht von einer ausgeprägten Flucht- gefahr aus. Sie hätte daher die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen prüfen müssen (Rz. 32). Sollte tatsächlich "knapp" Fluchtgefahr bestehen, könnte dieser etwa mit einem Electronic Monitoring, einer Ausweis- und Schriften- sperre oder einer Meldeauflage Rechnung getragen werden (Rz. 33).

E. 6.4 Die kantonale Staatsanwaltschaft führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in früheren Verfahren nicht abgesetzt habe, Fluchtgefahr nicht ausschliesse. Entscheidend sei die ge- genwärtige Situation und die daraus resultierenden Fluchtanreize. Diese hätten sich im Vergleich zu früher erheblich verschärft. Das aktuelle Ver- fahren weise eine "deutlich grössere Dimension" auf. Es stünden mehr und schwerwiegendere Straftaten im Raum. Der Beschwerdeführer müsse mit einer deutlich höheren und längeren Freiheitsstrafe rechnen. Die Strafdro- hung begründe einen starken Fluchtanreiz. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst eine von seinem Meldeort abweichende "Lebenssituation" unterhalten habe, um seine tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Auch dies spreche für Fluchtgefahr.

E. 6.5 Im früheren Strafverfahren sah sich der Beschwerdeführer gemäss Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. November 2020 (vgl. hierzu das in E. 3.2.1 erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom

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3. November 2021 [Beschwerdebeilage 4]) mit zahlreichen ähnlichen und auch schwerwiegenden Vorwürfen (Vergewaltigung; mehrfache sexuelle Nötigung; mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; mehrfache Wider- handlung gegen Art. 19bis BetmG,) sowie mit dem Antrag auf eine vierjäh- rige unbedingte Freiheitsstrafe konfrontiert. Dass sich der Beschwerdefüh- rer diesem für ihn sicherlich einschneidenden Strafverfahren nicht zu ent- ziehen versuchte, relativiert die Befürchtung, dass er dies nunmehr versu- chen könnte, zumindest in einem nicht unerheblichen Ausmass. Zudem legte der Beschwerdeführer mit überzeugender Begründung dar, warum seine Wohnsituation und seine angeblich vor Jahren gegenüber B._____ geäusserten Fluchtgedanken nicht als konkrete, für eine aktuelle Fluchtnei- gung sprechenden Hinweise zu betrachten seien, und warum er als in der Schweiz derart verankert zu betrachten sei, dass eine Flucht ins Ausland eher unwahrscheinlich sei. Die Fluchtgefahr kann daher mit dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau höchstens "knapp" bejaht wer- den. Weil dies aber, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, eine ausge- prägte Fluchtgefahr ausschliesst, stellt sich in Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung durchaus die Frage, ob sich der Fluchtgefahr nicht auch mit Ersatzmassnahmen begegnen liesse. Dies ist zu bejahen. Nur schon eine Ausweis- und Schriftensperre i. S. v. Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO wäre geeignet, eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland mittel- und langfristig zu erschweren. Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus kurzfristigen Überlegungen heraus bzw. in einer Art Kurzschluss- oder Panikreaktion dennoch versuchen könnte, ins Ausland zu fliehen oder im Inland unterzutauchen, sind keine zu erkennen. Mit Fluchtgefahr lässt sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft dem- entsprechend nicht rechtfertigen (vgl. hierzu auch den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2025, in welchem in E. 5.3.3 der Haftgrund der Fluchtgefahr ebenfalls "knapp" bejaht worden war, sodann in E. 5.5.3 das Fehlen von geeigneten Ersatzmassnahmen aber einzig mit der damals auch noch vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau bejahten Kollusionsgefahr be- gründet worden war).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde am 22. August 2025 festgenommen. Bei Be- stätigung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ge- währten Haftverlängerung wird sich der Beschwerdeführer per 22. Mai 2026 seit rund 9 Monaten in Untersuchungshaft befinden. Aufgrund der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe hat der Beschwerde- führer im Falle seiner Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, an- gesichts welcher noch keine Gefahr von Überhaft auszumachen ist. Mildere Ersatzmassnahmen, mit welchen sich der festgestellten Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirksam begegnen liesse, sind derzeit (wie bereits festgestellt) nicht ersichtlich.

- 16 -

E. 7.2 Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte im aktuellen Haftverlänge- rungsgesuch eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Sie begründete dies damit, dass die Wiederherstellung und Auswertung des vom Beschwerdeführer zerbrochenen Datenträgers "zusätzliche Zeit" erfordere, weil entsprechende Spezialisten beigezogen und beauftragt wer- den müssten. Erst danach sei es möglich, sämtliche Geschädigten zu identifizieren, zu kontaktieren und einzuvernehmen. Auch die Erstellung des eigentlichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens dürfte aufwändi- ger auffallen als in gewöhnlichen Fällen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersu- chungshaft (in seiner E. 7) um drei Monate verlängerte, erscheint in Be- rücksichtigung der Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft zum weiteren Untersuchungsgang angemessen und wurde vom Beschwerde- führer mit Beschwerde auch nicht spezifisch gerügt.

E. 7.3 Damit erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzu- weisen.

E. 8 Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.95 (HA.2026.98; STA.2025.522) Art. 137 Entscheid vom 31. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Müller, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 25. Februar 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den am 22. August 2025 fest- genommenen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität, die Freiheit, Leib und Leben, die Ehre und den Geheim- und Privatbereich sowie das Betäu- bungsmittelgesetz. 1.2. Die damals noch zuständige Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 23. August 2025 die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum

22. November 2025. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 24. August 2025 die Abweisung des Haftantrags und – eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 25. August 2025 Untersuchungshaft bis zum 22. November 2025 an. 1.3. Die damals noch zuständige Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte am 14. November 2025 um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

22. Mai 2026. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom

21. November 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs, even- tualiter eine längstens dreimonatige Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. Februar 2026. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 25. Novem- ber 2025 bis zum 22. Februar 2026. 2. 2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte am 17. Februar 2026 um eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. August 2026. Der Be- schwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 20. Februar 2026 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs, eventualiter eine längstens dreimonatige Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. Mai 2026. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft mit Verfügung vom 25. Februar 2026 bis zum 22. Mai

2026. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer persönlich am

25. Februar 2026 zugestellt. Seinem amtlichen Verteidiger wurde sie mit- tels Einschreibens am 26. Februar 2026 zur Abholung gemeldet, von die- sem aber nicht abgeholt.

- 3 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 6. März 2026, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, die Auf- hebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gaus vom 25. Februar 2026 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 11. März 2026 (Postaufgabe am 12. März 2026) mit, unter Hin- weis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehm- lassung zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom

18. März 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 30. März 2026 an den Ausführungen und Anträgen seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2026 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungs- gefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigendes Verbrechen oder schweres Vergehen (lit. a) sowie die ernsthafte und unmittelbare Gefahr voraus, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Als strafprozes- suale Zwangsmassnahme muss Untersuchungshaft zudem verhältnismäs- sig sein. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO) und ist nicht zulässig, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 StPO).

- 4 - 3. 3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlun- gen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 7B_1327/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2). 3.2. 3.2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete im aktuellen Haftverlänge- rungsgesuch (auch mittels Verweise auf den Haftantrag vom 23. August 2025 und das Haftverlängerungsgesuch vom 14. November 2025) den von ihr geltend gemachten dringenden Tatverdacht im Wesentlichen wie folgt:  B._____, Jahrgang 2002, und der Beschwerdeführer seien zwi- schen 2017 und 2022 ein Paar gewesen. Er habe von ihr seit 2017 Bilder und Videos gemacht, während sie geschlafen habe. Darauf sei u. a. zu sehen, wie er mit verschiedenen Gegenständen ver- sucht habe, in sie einzudringen. Im Februar 2022 habe sie in ihrem Zimmer eine sehr gut versteckte Videokamera entdeckt. Der Be- schwerdeführer habe sie mit GBL- oder KO-Tropfen betäubt. Im Juli 2022 habe er sie besucht und ihr einen Bananenmilchshake ge- macht. Daraufhin sei sie immer wieder kurz bewusstlos geworden. Am gleichen Tag habe er sie mit einem Feuerzeug und einem heis- sen Bierdosendeckel im Intimbereich verbrannt. Das habe er ge- macht, dass sie sich schäme, wenn sie sich ausziehe, damit sie nichts mit jemand anderem anfangen könne. Mehrere sicherge- stellte Aufnahmen zeigten, wie der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an der bewusstlosen B._____ vornehme.  2019 habe der Beschwerdeführer C._____, Jahrgang 2005, Alkohol angeboten und darauf bestanden, diesen gemeinsam zu trinken. Sie sei dann schnell völlig betrunken gewesen. Der Beschwerde- führer habe sie und eine Freundin von ihr ausgezogen und sie auf den Hintern geschlagen. Nach einer Party sei sie in Ohnmacht ge- fallen und am nächsten Tag nackt im Bett aufgewacht. Sie habe ein komisches Gefühl im Intimbereich gehabt. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer damals Bilder von ihr gemacht habe. Er habe versucht, sie mit diesen Bildern zu erpressen. Es seien Bilder und Videoaufnahmen sichergestellt worden, welche zeigten, wie der Beschwerdeführer an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen

- 5 - habe. C._____ habe weder von den Bildern noch von den sexuellen Handlungen gewusst.  D._____, Jahrgang 2000, habe sich im August 2023 mit dem Be- schwerdeführer getroffen und eine ihr von ihm angebotene Flüssig- keit getrunken. Danach sei sie "high" gewesen. Der Beschwerde- führer habe sie aufgefordert, sich auszuziehen, und habe sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Diese habe sie nur aufgrund der eingenommenen Flüssigkeit geschehen lassen. Der Beschwerde- führer habe sie am 26. und 27. Februar 2025 kontaktiert und ihr in Aussicht gestellt, von ihr aufgenommene Nacktaufnahmen zu ver- öffentlichen. Es seien Videoaufnahmen sichergestellt worden, wel- che sie offenbar schlafend zeigten, während der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an ihr vornehme. D._____ habe weder von den Aufnahmen noch den sexuellen Handlungen gewusst.  E._____ habe einen Abend mit dem Beschwerdeführer und B._____ und C._____ verbracht. Der Beschwerdeführer habe eine Flasche "Hugo" mit "Schmuggelware" mitgebracht, konkret MDMA. E._____ habe sich wie gezwungen gefühlt, zumindest etwas davon zu konsumieren. Der Beschwerdeführer habe ihr zwischen die Beine gefasst. Sie habe ihn aufgefordert, damit aufzuhören. Er sei zunächst etwas zurückgewichen, habe aber wieder weitergemacht. Schliesslich sei er mit den Fingern vaginal in sie eingedrungen. Da- nach habe er aufgehört. Anschliessend wisse sie nichts mehr. Sie könne sich nur noch daran erinnern, irgendwann gegen Morgen hin nach Hause gegangen zu sein.  Der Beschwerdeführer habe die von ihm gemachten Aufnahmen sexueller Handlungen nicht nur für sich behalten, sondern auch auf Pornoplattformen hochgeladen. Der Auswertungsbericht (Auswer- tungsprotokoll vom 7. November 2025, Beilage 2 zum Haftverlän- gerungsgesuch vom 14. November 2025) zeige, dass die Aufnah- men über mehrere Jahre hinweg erstellt worden seien, sowohl wäh- rend eines früheren Strafverfahrens wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen als auch nach seiner entsprechenden Verurtei- lung (vgl. hierzu Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 3. November 2021 [Beschwerdebeilage 4], mit welchem der Beschwerdeführer wegen in den Zeitraum 2018 – 2019 fallenden Straftaten insbeson- dere der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig ge- sprochen wurde; vgl. auch das hierzu ergangene Urteil der 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2022.79 vom

15. November 2022, mit welchem der Beschwerdeführer zusätzli- che Freisprüche in zwei Anklagepunkten erzielte, aber dennoch der

- 6 - mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie und der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG schuldig gesprochen wurde; vgl. auch das allein noch zur Strafzumessung ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023). Der Beschwerdeführer habe die verwendeten KO-Tropfen wohl selbst hergestellt. Anlässlich der Hausdurchsuchung seien ein GHB-haltiger "Gel remover" und ein benutzter Destillierkolben si- chergestellt worden. Die Auswertung des Mobiltelefons habe erge- ben, dass er unter anderem nach "gbl from ghb gel remover" ge- sucht habe. 3.2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft subsummierte diese Vorwürfe im aktuel- len Haftverlängerungsgesuch unter folgende Straftatbestände:  Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB)  Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB; in Kraft seit 1. Juli 2024)  Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a Abs. 2 StGB; in Kraft seit 1. Juli 2024)  Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB)  Nötigung (Art. 181 StGB)  Drohung (Art. 180 StGB)  Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)  Identitätsmissbrauch (Art. 179deciesStGB; in Kraft seit 1. September 2023)  Strafbare Handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG) 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 5.2 hinsichtlich der von der kantonalen Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer liess dies mit Beschwerde unbeanstandet. Aus intertemporalrechtlichen Überlegun- gen heraus (vgl. Art. 2 StGB) ist allenfalls ein Vorbehalt hinsichtlich der rechtlichen Subsumption eines Teils der Vorwürfe unter Art. 191 StGB, Art. 197a Abs. 2 StGB und Art. 179decies StGB geboten. Für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts ist es aber nicht von Belang, ob es

i. S. v. Art. 191 StGB um Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Wi- derstand unfähigen Person geht oder – alternativ – i. S. v. Art. 191 aStGB um Schändung. Wie es sich abschliessend mit den Tatbeständen von Art. 197a Abs. 2 StGB und Art. 179decies StGB verhält, kann offenbleiben, weil auch unter Ausserachtlassung dieser Straftatbestände ein dringender Tatverdacht i. S. v. Art. 221 Abs. 1 [Ingress] StPO und auch Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO ohne Weiteres zu bejahen ist.

- 7 - 3.4. Mit Beschwerdeantwort brachte die kantonale Staatsanwaltschaft vor, dass sich auf den ausgewerteten Speichermedien weitere Missbrauchsdarstel- lungen fänden, die sich noch keiner geschädigten Person konkret zuordnen liessen. Weiter wies sie darauf hin, dass noch nicht alle IT-Auswertungen stattgefunden hätten und dass, bis dies der Fall sei, ernsthaft damit zu rech- nen sei, noch zusätzliche Missbrauchshandlungen zu entdecken. Weshalb auf diese Ausführungen einstweilen nicht abzustellen sein soll, ist auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stel- lungnahme vom 30. März 2026 (vgl. insbesondere Rz. 4 – 8, wo etwa fälschlicherweise geltend gemacht wird, dass die IT-Auswertungen bereits am 7. November 2025 vollumfänglich abgeschlossen worden seien, und eine angeblich auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots behauptet wird) nicht er- sichtlich (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 17. September 2025 [Beilage 4 zum Haftverlängerungsgesuch vom 14. November 2025], S. 2, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer einen ihm kurz in die Hand gegebenen Datenträger zerbrochen habe; Auswertungsprotokoll vom 7. November 2025, S. 4 Ziff. 5.1, wonach Aufnahmen festgestellt worden seien, die man- gels eindeutiger Zuordnung auf neue Opfer hinweisen könnten; S. 16 Ziff. 8, wonach die ausgewerteten Datenträger retourniert worden seien, dies aber nicht für den zerbrochenen Datenträger gelte). Wenngleich der Beschwerdeführer bereits am 22. August 2025 verhaftet wurde, befindet sich die Strafuntersuchung nicht zuletzt wegen des von ihm offenbar zerbrochenen Datenträgers noch nicht in einem weit fortgeschrit- tenen Stadium, in welchem vernünftigerweise nicht mehr mit wesentlichen neuen Erkenntnissen gerechnet werden könnte. Entsprechende Untersu- chungshandlungen, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft im aktuel- len Haftverlängerungsgesuch (unter Ziff. 3) in Aussicht gestellt, sind durch- aus als noch erfolgsversprechend zu betrachten. Dementsprechend ist auch im Hinblick auf die Vorwürfe, die durch solche Untersuchungshand- lungen noch geklärt werden sollen, zumindest einstweilen ein dringender Tatverdacht zu bejahen, und kann der kantonalen Staatsanwaltschaft dies- bezüglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich mit blossen Mutmas- sungen und "subjektiven Interpretationen" begnügt zu haben (Stellung- nahme vom 30. März 2026, Rz. 5). Der dringende Tatverdacht bezieht sich deshalb nicht allein auf Straftaten zum Nachteil der in E. 3.2.1 namentlich genannten geschädigten Personen, sondern umfasst auch die von der kan- tonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort dargelegten Miss- brauchsvorwürfe.

- 8 - 4. 4.1. Kollusion kann in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person etwa mit Zeuginnen oder Auskunftspersonen ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die An- nahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Solche können sich nament- lich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafpro- zess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Be- weismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2). 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im aktuellen Haftverlängerungsgesuch geltend gemachte Kollusionsgefahr in seiner E. 5.4.3. Dies im Wesentli- chen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den von ihm anlässlich der Hausdurchsuchung offenbar zerbrochenen USB- Stick nicht mehr kolludieren könne und dass die kantonale Staatsanwalt- schaft keine weiteren Geschädigten genannt habe, welche noch parteiöf- fentlich einzuvernehmen seien. Ein Verweis auf hypothetische Geschä- digte genüge für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht, zumal nicht er- sichtlich sei, ob es sich dabei nicht um die bereits am 3. Februar 2026 ein- vernommene E._____ handle. 4.3. Der Beschwerdeführer bezeichnete die Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau zur Kollusionsgefahr mit Beschwerde als zutreffend (Rz. 8). 4.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft begründete ihre im aktuellen Haftverlän- gerungsgesuch gemachten Ausführungen, wonach derzeit von einem "se- rientatmässigen Vorgehen" auszugehen sei und wonach noch nicht alle möglichen weiteren Geschädigten ermittelt worden seien (S. 4), mit Be- schwerdeantwort dahingehend, dass sie bei der Auswertung sichergestell- ter Speichermedien auf weitere Missbrauchsdarstellungen gestossen sei, die bislang noch keinen konkreten Geschädigten hätten zugeordnet

- 9 - werden können (S. 3). Dies bedeutet zwar nicht, dass es tatsächlich weitere als die in E. 3.2.1 genannten Geschädigten gibt. Es bedeutet aber auch nicht, dass es mutmasslich keine weiteren als die in E. 3.2.1 genannten Geschädigten gibt und dass die Vermutung weiterer Geschädigter rein hy- pothetisch und damit nicht konkret begründet wäre, wie vom Beschwerde- führer mit Stellungnahme vom 30. März 2026 behauptet (Rz. 9 ff.). Zu be- achten ist in diesem Zusammenhang, dass die (gebotenen) IT-Auswertun- gen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diese dienen nicht der Überprüfung rein hypothetischer Vorwürfe, sondern – wie in E. 3.4 darge- legt – der Überprüfung von Missbrauchsvorwürfen, die einstweilen als ge- gen unbekannte Geschädigte verübt zu betrachten und von einem dringen- den Tatverdacht getragen sind. Bei dieser Ausgangslage wirkt es überzeu- gend, wenn die kantonale Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort aus- führte, dass die dadurch Geschädigten dem Beschwerdeführer bekannt seien, aber nicht ihr, und dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte, diese zu kontaktieren und zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Da- mit beschreibt sie nämlich nicht eine rein hypothetische, sondern eine plau- sible und naheliegende Kollusionsmöglichkeit. Zudem ist in der bereits er- wähnten Zerstörung eines Datenträgers ohne Weiteres eine Kollusions- handlung zu sehen, welche auf eine hohe Kollusionsbereitschaft des Be- schwerdeführers hinweist. Überzeugend sind auch die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach sich vor Abschluss der IT-Auswer- tung nicht ausschliessen lasse, dass sich auf noch nicht ausgewerteten Speichermedien Hinweise auf noch unbekannte Cloudspeicher oder wei- tere Datenablagen ergeben könnten, zumal der Beschwerdeführer auch auf Cloudspeichern von ihm produzierte Pornografie hinterlegt zu haben scheint (vgl. Auswertungsprotokoll vom 7. November 2025, S. 4 Ziff. 5.1, wonach in den gesicherten Google Clouddaten Aufnahmen von sexuellen Handlungen vorgefunden worden seien, die sich teilweise den in E. 3.2.1 geschädigten Personen hätten zuordnen lassen). Weil es um schwerwiegende Vorwürfe insbesondere gegen die sexuelle Integrität geht, vermag die ausgewiesene Kollusionsgefahr die Aufrechter- haltung der Untersuchungshaft weiterhin zu rechtfertigen, zumal auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit welchen sie sich wirksam bannen liesse. 5. 5.1. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicher- heit anderer erheblich und unmittelbar gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfall- prognose zu beurteilen ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2). In Bezug auf das Vortatenerfordernis ist anzumerken, dass dieses – entgegen den

- 10 - Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 30. März 2026 (Rz. 17 ff.) – eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten voraussetzt (BGE 151 IV 185 E. 2.11), nicht aber zwei Vorstrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom

11. November 2015 E. 2.2). 5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch geltend gemachte Wiederholungsgefahr in seiner E. 5.5.4. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine gutachterliche Vorabstellungnahme (vgl. hierzu die Gutachterliche Vorabstellungnahme vom 15. Februar 2026, erstellt durch F._____, Facharzt für [forensische] Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, Zürich [Beilage 4 zum aktuellen Haftverlängerungsgesuch]) nicht nachvollziehbar sei, weil sich daraus nicht ergebe, worauf sich der Gutachter "im Einzelnen" in seiner prognostischen Einschätzung stütze, welche Unterlagen er beigezogen habe und welche konkreten Aussagen des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen seien. Der Gutachter habe sich auch nicht zu Ersatzmassnahmen geäussert. Deshalb sei auf seine Vorabstellungnahme nicht abzustellen und Wiederholungsgefahr zu verneinen. 5.3. Der Beschwerdeführer bezeichnete die Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau zur Wiederholungsgefahr mit Be- schwerde als zutreffend (Rz. 8). 5.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft brachte mit Beschwerdeantwort vor, dass das für die Annahme von Wiederholungsgefahr erforderliche Vor- tatenerfordernis in Beachtung der einschlägigen Vorstrafe erfüllt sei. Die mutmasslichen Straftaten erstreckten sich über einen längeren Zeitraum und zeigten ein "systematisches, wiederkehrendes Vorgehen". Die Intensi- tät und Persistenz der Delinquenz sei erheblich. Der Beschwerdeführer habe sich weder durch das laufende Strafverfahren noch durch die bereits verbüsste Strafe von weiteren Straftaten abhalten lassen. Es gebe konkrete Hinweise auf weitere Taten des Beschwerdeführers vor, während und nach seiner Verurteilung. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Che- mikalien, Spritzen und Kanülen belegten konkrete Vorbereitungshandlun- gen für weitere gleichartige Delikte. Diese Einschätzung werde durch die vorliegende forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme zusätzlich ge- stützt, welche auch die Rückfallgefahr für "hands-on"-Delikte als hoch ein- schätze. Die Vielzahl der Geschädigten, die fortgesetzte Tatbegehung über mehrere Jahre hinweg sowie die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde- führers begründeten eine ausgeprägte Gefährdungslage. Die forensisch- psychiatrische Vorabstellungnahme wirke insoweit lediglich bestätigend.

- 11 - Die Kritik des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau an dieser verfange nicht. Es handle sich nicht um ein Gutachten, sondern um eine vorläufige fachliche Einschätzung, welche auf den bisherigen Einvernah- men, den sichergestellten Beweismitteln, den Vorakten sowie einem Explo- rationsgespräch beruhe. Entscheidend sei, dass die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen konsistent seien. 5.5. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Ge- richt darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Exper- tise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätz- lichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswür- digung verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechts- genügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tat- sachen oder Indizien die Überzeugungskraft dieser Expertise ernstlich er- schüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestell- ten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorab zu einem psychiatrischen Haupt- gutachten in Auftrag gegebenen Expertisen. Solche summarischen Vorab- stellungnahmen im Haftverfahren enthalten aus zeitlichen und sachlichen Gründen regelmässig keine vertiefte Analyse der zu begutachtenden Per- son mit umfassender Auswertung der Akten, Exploration und weiteren Er- hebungen. Sie sind deshalb besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen. Sofern das Gesamtgutachten noch nicht vorliegt, müssen die Haftgerichte folglich eine durch die sachverständige Person umschriebene ungünstige Rückfallprognose für ein gleichartiges, schweres Verbrechen der gesamten Beweislage gegenüberstellen. Hierbei sind insbesondere die Aussagen der beschuldigten Person, allfälliger Auskunftspersonen und Zeugen sowie gegebenenfalls weitere Indizien in die Beweiswürdigung mit- einzubeziehen. Der Haftrichter hat jedoch im Rahmen des Haftprüfungs- verfahrens weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen noch dem Sachrichter dies- bezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom

17. September 2024 E. 4.2.2). 5.6. In Berücksichtigung der Aktenlage und der in E. 5.5 gemachten Ausführun- gen erscheint die von der kantonalen Staatsanwaltschaft vorgenommene Würdigung der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme einstwei- len überzeugender als diejenige des Zwangsmassnahmengerichts des

- 12 - Kantons Aargau. Die vom Gutachter geäusserte Arbeitsdiagnose einer "Störung der Sexualpräferenz" erscheint angesichts der von einem drin- genden Tatverdacht getragenen Vorwürfe offensichtlich plausibel. Seine weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Tatvorwürfe bestreite und "legitimierend und externalisierend" wirke, beruht offenbar nicht nur auf dem Studium von Verfahrensakten, sondern insbesondere auch auf einer mehrstündigen Exploration. Doch auch gestützt auf die Ak- tenlage ist diese Feststellung nachvollziehbar (vgl. beispielhaft Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2026 [Beilage 2 zum aktu- ellen Haftverlängerungsgesuch], zu Frage 4, wonach D._____ in ihren Aus- sagen vom 27. Januar 2026 einiges vermischt habe, dass sie so etwas wie ein "KI-Bildbearbeitungsprojekt" gehabt hätten und dass es nicht um Sa- chen, wie von D._____ behauptet, gegangen sei). Warum es unter diesen Umständen zu beanstanden sein soll, dass der Gutachter von einer man- gelnden Störungseinsicht, einem fehlenden Problembewusstsein und einer unzureichenden Veränderungsbereitschaft sprach, und dies – wie die "De- linquenz gemäss Vorstrafe" und die mutmassliche Begehung von Strafta- ten während laufender Strafuntersuchung als auch "während des Vollzugs"

– prognostisch ungünstig wertete und die Rückfallgefahr für "hands-on"- Sexualdelikte als "hoch" einstufte, ist einstweilen nicht einsichtig. Dass sich der Gutachter nicht zu möglichen Ersatzmassnahmen äusserte, erscheint angesichts dessen, dass seine Beurteilung auf einer (einstweiligen) Ar- beitsdiagnose beruht, folgerichtig und nicht als ein Mangel. Die vom Be- schwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. März 2026 (in Rz. 22, mittels Verweises auf seine Stellungnahme vom 20. Februar 2026, Rz. 19 – 23) geäusserte Kritik an der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme entspricht im Wesentlichen der vom Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau geäusserten Kritik und vermag auch ansonsten nicht zu über- zeugen. Das für die Annahme von Wiederholungsgefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erforderliche Vortatenerfordernis ist in Beachtung der in E. 3.2.1 er- wähnten Urteile ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. Es geht um Ver- brechen und schwere Vergehen insbesondere in Form von Sexualstrafta- ten, welch die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährden. Die Gefahr weiterer solcher Straftaten erscheint derzeit hoch und begründet ein Risiko, welches die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft we- gen Wiederholungsgefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu rechtfertigen vermag. Ersatzmassnahmen, mit welchen sich diese Wiederholungsgefahr wirksam bannen liesse, sind derzeit keine auszumachen. Ob sich die festgestellte Wiederholungsgefahr auch als eine Wiederho- lungsgefahr i. S. v. Art. 221 Abs. 1bis StPO qualifizieren liesse, kann dahin- gestellt bleiben.

- 13 - 6. 6.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheits- strafe anzurechnen wäre, reduziert. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesge- richts jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2 und 2.3). 6.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch geltend ge- machte Fluchtgefahr in seiner E. 5.3.3 "knapp", im Wesentlichen mittels Verweises auf E. 5.3.3 seines Haftentscheids vom 25. November 2025. Dort hatte es ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Schweizer sei und ausgeführt habe, über einen festen Wohnsitz zu verfügen. Die Geschädigte B._____ habe bei ihrer Einvernahme vom 21. August 2025 aber ausgesagt, dass der Beschwerdeführer suizidal und fluchtgefährdet sei und "beim ers- ten Prozess" überlegt habe, die Schweiz zu verlassen. Es gebe keine Hin- weise, dass B._____ dies erfunden haben könnte. Dass der Beschwerde- führer ohne Weiteres auch in der Schweiz untertauchen könnte, zeige auch der Umstand, dass er seinen gemeldeten Wohnsitz in Q._____ habe, aber offensichtlich in R._____ wohnhaft sei und auch dort angehalten worden sei. Dies weise auf eine gewisse Unstetigkeit des Beschwerdeführers und eine Bereitschaft zum Verbergen und Verschleiern hin. Zudem drohe dem Beschwerdeführer der Vollzug der Vorstrafe und eine empfindliche Sank- tion für das vorliegende Verfahren, was "als zusätzliches Indiz" für das Be- stehen von Fluchtgefahr zu werten sei. In seiner E. 5.7 hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne nähere Begründung fest, dass sich der festgestellten Fluchtgefahr nicht mit milderen Ersatzmassnahmen begegnen liesse.

- 14 - 6.3. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass sich die Aussage von B._____ auf ein früheres Strafverfahren bezogen habe, dem er sich aber in keiner Weise entzogen habe (Rz. 14 f.). Zudem bestritt er, sich jemals in der besagten Weise geäussert zu haben. Selbst wenn er sich so geäussert hätte, wäre dies für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht relevant (Rz. 16). Er habe durch sein Verhalten in den vergangenen Jahren bewiesen, dass er nicht fluchtgeneigt sei (Rz. 18). B._____ habe ihre Aus- sage bei ihrer Einvernahme vom 21. Oktober 2025 nicht bestätigt (Rz. 19). Er sei an der Wohnadresse seiner Mutter verhaftet worden. Dass er dort ein eingerichtetes Zimmer mit diversen Effekten (gehabt) habe, wirke nicht ungewöhnlich und stelle kein Fluchtindiz dar, sondern belege im Gegenteil eine starke familiäre Bindung (Rz. 21). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht berücksichtigt, dass er nach Erstattung der Strafanzeige problemlos habe angehalten werden können (Rz. 22), dass er Schweizer sei, dass sich sein ganzes Umfeld in der Schweiz befinde und dass er sein ganzes Leben nur in der Schweiz verbracht habe (Rz. 23). Er betreibe in S._____ als Selbständigerwerbender eine Autogarage, in wel- che er gewichtige Investitionen getätigt habe und die er kaum einfach zu- rücklassen würde (Rz. 23). Abgesehen hiervon sei er mittellos und könnte sich auch deshalb nicht ins Ausland absetzen (Rz. 24). Das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau habe die Fluchtgefahr zudem als "knapp" bezeichnet und gehe somit nicht von einer ausgeprägten Flucht- gefahr aus. Sie hätte daher die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen prüfen müssen (Rz. 32). Sollte tatsächlich "knapp" Fluchtgefahr bestehen, könnte dieser etwa mit einem Electronic Monitoring, einer Ausweis- und Schriften- sperre oder einer Meldeauflage Rechnung getragen werden (Rz. 33). 6.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in früheren Verfahren nicht abgesetzt habe, Fluchtgefahr nicht ausschliesse. Entscheidend sei die ge- genwärtige Situation und die daraus resultierenden Fluchtanreize. Diese hätten sich im Vergleich zu früher erheblich verschärft. Das aktuelle Ver- fahren weise eine "deutlich grössere Dimension" auf. Es stünden mehr und schwerwiegendere Straftaten im Raum. Der Beschwerdeführer müsse mit einer deutlich höheren und längeren Freiheitsstrafe rechnen. Die Strafdro- hung begründe einen starken Fluchtanreiz. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst eine von seinem Meldeort abweichende "Lebenssituation" unterhalten habe, um seine tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Auch dies spreche für Fluchtgefahr. 6.5. Im früheren Strafverfahren sah sich der Beschwerdeführer gemäss Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. November 2020 (vgl. hierzu das in E. 3.2.1 erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom

- 15 -

3. November 2021 [Beschwerdebeilage 4]) mit zahlreichen ähnlichen und auch schwerwiegenden Vorwürfen (Vergewaltigung; mehrfache sexuelle Nötigung; mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; mehrfache Wider- handlung gegen Art. 19bis BetmG,) sowie mit dem Antrag auf eine vierjäh- rige unbedingte Freiheitsstrafe konfrontiert. Dass sich der Beschwerdefüh- rer diesem für ihn sicherlich einschneidenden Strafverfahren nicht zu ent- ziehen versuchte, relativiert die Befürchtung, dass er dies nunmehr versu- chen könnte, zumindest in einem nicht unerheblichen Ausmass. Zudem legte der Beschwerdeführer mit überzeugender Begründung dar, warum seine Wohnsituation und seine angeblich vor Jahren gegenüber B._____ geäusserten Fluchtgedanken nicht als konkrete, für eine aktuelle Fluchtnei- gung sprechenden Hinweise zu betrachten seien, und warum er als in der Schweiz derart verankert zu betrachten sei, dass eine Flucht ins Ausland eher unwahrscheinlich sei. Die Fluchtgefahr kann daher mit dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau höchstens "knapp" bejaht wer- den. Weil dies aber, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, eine ausge- prägte Fluchtgefahr ausschliesst, stellt sich in Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung durchaus die Frage, ob sich der Fluchtgefahr nicht auch mit Ersatzmassnahmen begegnen liesse. Dies ist zu bejahen. Nur schon eine Ausweis- und Schriftensperre i. S. v. Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO wäre geeignet, eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland mittel- und langfristig zu erschweren. Hinweise, dass der Beschwerdeführer aus kurzfristigen Überlegungen heraus bzw. in einer Art Kurzschluss- oder Panikreaktion dennoch versuchen könnte, ins Ausland zu fliehen oder im Inland unterzutauchen, sind keine zu erkennen. Mit Fluchtgefahr lässt sich eine Verlängerung der Untersuchungshaft dem- entsprechend nicht rechtfertigen (vgl. hierzu auch den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2025, in welchem in E. 5.3.3 der Haftgrund der Fluchtgefahr ebenfalls "knapp" bejaht worden war, sodann in E. 5.5.3 das Fehlen von geeigneten Ersatzmassnahmen aber einzig mit der damals auch noch vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau bejahten Kollusionsgefahr be- gründet worden war). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer wurde am 22. August 2025 festgenommen. Bei Be- stätigung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ge- währten Haftverlängerung wird sich der Beschwerdeführer per 22. Mai 2026 seit rund 9 Monaten in Untersuchungshaft befinden. Aufgrund der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe hat der Beschwerde- führer im Falle seiner Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, an- gesichts welcher noch keine Gefahr von Überhaft auszumachen ist. Mildere Ersatzmassnahmen, mit welchen sich der festgestellten Kollusions- und Wiederholungsgefahr wirksam begegnen liesse, sind derzeit (wie bereits festgestellt) nicht ersichtlich.

- 16 - 7.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte im aktuellen Haftverlänge- rungsgesuch eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Sie begründete dies damit, dass die Wiederherstellung und Auswertung des vom Beschwerdeführer zerbrochenen Datenträgers "zusätzliche Zeit" erfordere, weil entsprechende Spezialisten beigezogen und beauftragt wer- den müssten. Erst danach sei es möglich, sämtliche Geschädigten zu identifizieren, zu kontaktieren und einzuvernehmen. Auch die Erstellung des eigentlichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens dürfte aufwändi- ger auffallen als in gewöhnlichen Fällen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersu- chungshaft (in seiner E. 7) um drei Monate verlängerte, erscheint in Be- rücksichtigung der Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft zum weiteren Untersuchungsgang angemessen und wurde vom Beschwerde- führer mit Beschwerde auch nicht spezifisch gerügt. 7.3. Damit erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzu- weisen. 8. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard