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SBK.2026.85

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.85

Ag Strafgericht · 2026-03-19 · Deutsch AG
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2026 betreffend die Anordnung von Unter- suchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und ausserdem etwa ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (einfache Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr) ist Untersu- chungshaft ausserdem ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b).

E. 3.1 Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, wurden von der Vorinstanz in E. 3.2.1 ihrer Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde vom 26. Februar 2026 nicht zum dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Taten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (angefochtene Verfügung,

- 4 - E. 3.2.2), hat der Beschwerdeführer jedoch den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm für den Zeitraum vom 20. August 2025 bis 17. Januar 2026 vorgeworfenen Delikte des mehrfachen, teilweise geringfügigen Dieb- stahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs nicht bestritten bzw. aner- kannt (Eröffnung der Festnahme vom 7. Februar 2026, Fragen 18, 27, 38, 41, 49, 57, 77, 84, 92, 102 und 149). Demgegenüber hat der Beschwerde- führer den ihm vorgeworfenen räuberischen Diebstahl bzw. die rechtliche Qualifikation des ihm betreffend den Vorfall vom 17. November 2025 vor- geworfenen Sachverhalts "als Raub" nicht anerkannt (Eröffnung der Fest- nahme vom 7. Februar 2026, Fragen 58 ff. und 149). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2), obliegt die ab- schliessende rechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 17. November 2025 dem Sachrichter. Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren bestehen jedoch gestützt auf die Aussagen von F._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom

13. Dezember 2025 und auf die Videoaufzeichnung des Vorfalls genü- gende Verdachtsmomente dafür, dass der Beschwerdeführer sich am

17. November 2025 des räuberischen Diebstahls schuldig gemacht haben könnte. Übereinstimmend mit der Videoaufzeichnung gab F._____ zusam- mengefasst an, sie habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer und eine weitere Person am 17. November 2025 Sachen eingepackt hätten und ver- sucht hätten wegzulaufen. Sie habe dann dem Kleineren (unbestritten der Beschwerdeführer) die Tasche abnehmen können, worauf er ihr die Tasche wieder entrissen habe. Irgendwann habe sie den Beschwerdeführer ganz kurz im Schwitzkasten gehabt. Er habe einfach immer wieder versucht an die Tasche zu kommen, wobei er ihr zweimal einen Schubs gegeben und sie dadurch gegen ein Regal gestossen habe. Es sei schon eine gewisse Aggressivität dagewesen (Einvernahme F._____, Fragen 1 und 27 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen anlässlich der der Eröffnung seiner Fest- nahme vorbrachte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere führte er dort selbst aus, um seine Tasche mit seiner ID und seinem Portemonnaie gekämpft zu haben (Eröffnung der Festnahme vom 7. Februar 2026, Frage

61) und antwortete auf die Frage, warum er die Mitarbeiterin körperlich an- gegriffen habe, sie habe ihm seine Sachen aus der Hand gerissen, obwohl er die Konsole dort gelassen habe (Eröffnung der Festnahme vom 7. Feb- ruar 2026, Frage 64). Anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz aner- kannte der Beschwerdeführer denn auch die ihm vorgeworfenen Sachver- halte inklusive jenem vom 17. November 2025 und bejahte damit den drin- genden Tatverdacht umfassend (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2026, S. 3).

E. 3.3 Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des räuberischen Diebstahls zu bejahen.

- 5 -

E. 4.1.1 Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Haftantrag, Ziff. 2.1) ging auch die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschwerdeführer der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei. Dies zusammengefasst daher, weil der Beschwerdeführer "einen absolut unsteten Lebenswandel" führe und er daher "für die Strafverfolgungsbehörden nicht (zuverlässig) greifbar" sei. Er habe beispielsweise an den von ihm bekannt gegebenen Aufent- haltsorten nicht angetroffen werden können, weshalb "letztlich ein Haftbe- fehl ausgestellt" habe werden müssen (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2).

E. 4.1.2 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwar- tenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertau- chen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der be- schuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2024 vom

1. Oktober 2024 E. 2).

E. 4.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht zu erwarten, dass der Be- schwerdeführer die Schweiz verlassen oder im Inland untertauchen wird. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Schweizer Bürger, der eine IV-Rente im Umfang von 100 % bezieht, unter einer Vertretungsbei- standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung steht, mutmass- lich stark drogenabhängig ist und daher – wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend erwog – in tatsächlicher Hinsicht kaum über die finanziellen Mittel und sozialen Beziehungen verfügen dürfte, die für ein fortbestehendes Un- tertauchen, geschweige denn für eine Flucht ins Ausland erforderlich wä- ren. Überdies ist mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und der Vorinstanz festzuhalten, dass in der dem Be- schwerdeführer attestierten unsteten Lebensweise sowie in allfälligen Schwierigkeiten, ihm behördliche Schriften zuzustellen bzw. ihn jederzeit

- 6 - an einer bestimmten Wohnadresse anzutreffen, keine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu erblicken ist. Dies mag für die Straf- behörden zwar mit praktischem Aufwand verbunden sein. Daraus folgt je- doch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich untergetaucht wäre oder sich der Strafverfolgung durch Flucht entzogen hätte. Solches ist dem Beschwerdeführer ohnehin nicht vorzuwerfen. Er nahm noch am 5. Februar 2026 ohne behördliche Zuführung und damit selbständig an der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Baden im Verfahren ST.2025.87 teil und entzog sich damit gerade nicht der Strafverfolgung. Weshalb dies in der Zwischenzeit anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde bezogen auf die im vorliegenden Haftverfahren zu prüfenden Vor- würfe am 4. Februar 2026 zur Verhaftung ausgeschrieben und konnte be- reits am 6. Februar 2026 im Treppenhaus der Liegenschaft C-Strasse in QQ._____ angetroffen werden, mithin an einem Ort, an dem sich gemäss der Kantonspolizei Aargau regelmässig Personen aus der Drogenszene aufhalten (vgl. Festnahmerapport vom 7. Februar 2026, S. 2). Anlässlich der Hafteröffnung zeigte er sich kooperativ und räumte mit Ausnahme der rechtlichen Qualifikation des Vorfalls vom 17. November 2025 als räuberi- schen Diebstahl sämtliche Vorwürfe ein (vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem ver- fügte der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Beiständin B._____ vom 9. Februar 2026 weiterhin über ein Zimmer im Wohnzentrum D._____ in S._____. Weiter hielt er – mit zwei offenbar begründeten Ausnahmen – sämtliche Termine mit seiner Beiständin B._____ ein, was unter anderem darauf zurückzuführen sein dürfte, dass diese ihn nicht nur in Wohn- und Gesundheitsbelangen, sondern auch in administrativen und insbesondere in finanziellen Angelegenheiten umfassend vertritt, wozu auch die Verwal- tung seines Einkommens aus seiner vollständigen IV-Rente sowie seines Vermögens gehört (vgl. Ernennungsurkunde des Bezirksgerichts Baden vom 10. Juni 2025; Aktennotiz des Kindes- und Erwachsenenschutzdiens- tes Baden betreffend den Beschwerdeführer; Eröffnung der Festnahme vom 7. Februar 2026, Frage 139). Mit anderen Worten hielt sich der Be- schwerdeführer damit an jenen Orten auf, an denen er angesichts seines suchtbedingten Gesundheitszustands und seiner finanziellen Situation zu erwarten war und auch künftig zu erwarten ist, sollte in Bezug auf seinen Drogenkonsum keine Besserung eintreten bzw. der gemäss seiner Bei- ständin B._____ für den 24. März 2026 vorgesehene Eintritt in die E._____ in Z._____ zu Entzugszwecken unterbleiben (vgl. Beilage zur Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2026; Eingabe des Be- schwerdeführers vom 18. März 2026). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, dass er sich gezielt vor den Strafbehörden verborgen hätte, sodass von einem eigentlichen Untertauchen im Sinne einer Flucht auszugehen wäre. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Termine im Strafverfahren allenfalls nicht wahrnimmt, wäre im Übrigen mittels polizeili- cher Vorführung zu begegnen (Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft lässt sich damit aber nicht begründen. Entgegen

- 7 - der Vorinstanz ist daher beim Beschwerdeführer nicht von einer Fluchtge- fahr auszugehen.

E. 4.2.1 Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Haftantrag, Ziff. 2.2) verneinte die Vorinstanz das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der ein- fachen Wiederholungsgefahr. Sie führte aus, bei den Vorstrafen des Be- schwerdeführers handle es ich nicht um schwere Vergehen und Verbre- chen, und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer solche in Zukunft verüben werde (angefochtene Verfü- gung, E. 3.4.2).

E. 4.2.2.1 Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).

E. 4.2.2.2 Die Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich nach der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen allerdings De- likte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit von geschädigten Personen. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögens- delikten verhalten, welche den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht etwa, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. In diesem Sinne ist auch einer deutli- chen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a, 10b und 14a zu Art. 221 StPO).

E. 4.2.2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl ("Straftaten") und damit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich. Ge- mäss der in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierten Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO konnten die Vortaten auch bloss Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender

- 8 - Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Strafta- ten begangen hat. In BGE 151 IV 185 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass sich diese Rechtsprechung unter dem neuen Recht nicht weiterführen lasse. Vielmehr ergebe die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass die beschuldigte Person nur noch wegen einfacher Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO inhaftiert werden könne, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verur- teilt worden sei. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter (wie bei den ernsthaft drohenden Delikten) gehandelt haben (FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO).

E. 4.2.3 Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung bildet der dringende Ver- dacht, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 20. August 2025 bis zum 17. Januar 2026 mehrfach des Diebstahls und des Hausfriedens- bruchs strafbar gemacht, indem er an verschiedenen Orten trotz bestehen- den Hausverbots Verkaufsgeschäfte betreten und Waren entwendet habe. Zudem besteht der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich am 17. November 2025 des räuberischen Diebstahls schuldig gemacht, in- dem er in einem Verkaufsgeschäft in […] Waren entwendet und zur Siche- rung derselben körperliche Gewalt gegen eine intervenierende Filialmitar- beiterin ausgeübt habe (vgl. im Einzelnen E. 3.2 hiervor und E. 4.3.3 hier- nach). Der Beschwerdeführer verfügt über ein umfangreiches Vorstrafen- register. Dieses zeigt, dass er in der Vergangenheit in verschiedenen Kan- tonen straffällig geworden ist, wobei die Vorfälle überwiegend Diebstähle, Hausfriedensbrüche sowie Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikte betref- fen und mutmasslich im Zusammenhang mit einer bestehenden schweren Suchterkrankung stehen. Diese Vorstrafen sind zwar nicht zu bagatellisie- ren, jedoch stellen die nicht als besonders schwer zu qualifizierende Dieb- stähle und Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit Hausverboten nach dem in E. 4.2.2 hiervor Dargelegten keine Verbrechen und auch nicht ohne Weiteres schwere Vergehen dar, wie sie für das Vortatenerfordernis der einfachen Wiederholungsgefahr sowie die in diesem Zusammenhang er- forderliche erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vorausgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrem Haftantrag aus, die vergangenen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigten, dass er bei Bedarf jederzeit bereit sei, Gewalt anzuwenden, um sich Ver- mögenswerte zu beschaffen (Haftantrag, Ziff. 2.2). Es bleibt jedoch unklar, auf welche konkreten Verurteilungen in der Vergangenheit sich diese Ein- schätzung stützt, zumal dem Strafregisterauszug insbesondere keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen räuberischen Diebstahls oder ver- gleichbarer Delikte zu entnehmen sind. Zu erwähnen ist einzig das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. Februar 2026, mit welchem der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 17. und 18. De- zember 2022 der qualifizierten räuberischen Erpressung sowie der Frei-

- 9 - heitsberaubung und Entführung schuldig gesprochen wurde. Dieses Urteil ist mangels Rechtskraft jedoch formell nicht als Vortat i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist das Vortatenerfordernis damit nicht er- füllt, weshalb sich weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr erübrigen.

E. 4.3.1 Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Haftantrag, Ziff. 2.3) verneinte die Vorinstanz weiter das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Sie führte aus, der Tatverlauf vom

17. November 2025 sei wohl dem Zufall geschuldet gewesen. Weiter sei unter Hinweis auf die Ausführungen zur einfachen Wiederholungsgefahr nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gleichartiges schweres Verbrechen oder Vergehen verüben werde (angefochtene Verfü- gung, E. 3.5.2).

E. 4.3.2 Die qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus. Die formalen An- forderungen an das untersuchte "Verbrechen oder schwere Vergehen" sind in Abs. 1bis lit. a analog wie in Abs. 1 lit. c (einfache Wiederholungsgefahr; vgl. E. 4.2.2 hiervor) formuliert. Unterschiedlich geregelt sind hingegen die materiellen Anforderungen an das untersuchte Delikt: Hier kommen nicht mehr grundsätzlich alle Rechtsgüter als Schutzobjekt von erheblich sicher- heitsgefährdenden Verbrechen oder schweren Vergehen in Frage, insbe- sondere keine besonders schweren Wirtschaftsdelikte. Vielmehr muss die beschuldigte Person dringend verdächtig sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der mutmasslich geschädigten Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen schwer beeinträchtigt zu haben (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Mit der zusätzlichen Voraussetzung der "schwe- ren Beeinträchtigung" der genannten Rechtsgüter wollte der Gesetzgeber laut Botschaft sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Straftaten, sondern auch die Umstände des Einzelfalls des untersuchten Verbrechens oder schweren Vergehens bei der Haftprüfung berücksichtigt werden (FORSTER, a.a.O., N. 15c zu Art. 221 StPO; Botschaft vom 28. Au- gust 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 f.).

E. 4.3.3 Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, sich im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 17. November 2025 des räuberischen Dieb- stahls strafbar gemacht zu haben. Auf der Videoaufzeichnung dieses Vor- falls ist ersichtlich, dass es im Zusammenhang mit dem Versuch der Filial- mitarbeiterin F._____, dem Beschwerdeführer die Tasche mit den entwen- deten Gegenständen zu entreissen, zu einer wechselseitigen körperlichen

- 10 - Auseinandersetzung kam. Der Beschwerdeführer versuchte dabei, die Ta- sche wieder an sich zu nehmen und sich aus dem Zugriff der Mitarbeiterin zu lösen, während diese ihn festhielt. In diesem Zusammenhang kam es zu Schubsern sowie zu einem kurzzeitigen körperlichen Gerangel. Die Aus- sagen von F._____ bestätigen dieses Geschehen und relativieren zugleich die Intensität der Einwirkung. F._____ führte aus, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, an die Tasche zu kommen und mit dieser den Aus- gang zu erreichen, und habe ihr in diesem Zusammenhang anfänglich zweimal einen Schubs gegeben, wodurch sie gegen ein Regal gestossen worden sei (Einvernahme F._____, Fragen 1, 61, 63 und 64). Die Einwir- kung dieser Schubser habe auf einer Skala von 1 bis 10 eine Stärke von etwa 4 erreicht. Sie sei dabei nicht verletzt worden. Zudem habe der Be- schwerdeführer keine Drohungen ausgesprochen, und sie habe sich durch dessen Verhalten weder genötigt noch bedroht gefühlt (Einvernahme F._____, Fragen 32, 36, 40 und 41). Insgesamt beschrieb sie das Verhalten des Beschwerdeführers als von einer gewissen Aggressivität und Panik ge- prägt, wobei er in erster Linie versucht habe, von ihr wegzukommen und die Filiale zu verlassen (Einvernahme F._____, Fragen 27 – 31).

E. 4.3.4 Unter Würdigung dieser Umstände ist zwar von einer gewissen körperli- chen Einwirkung auszugehen, die im Rahmen eines räuberischen Dieb- stahls grundsätzlich geeignet ist, die körperliche Integrität zu beeinträchti- gen. Die Intensität der Einwirkung bleibt vorliegend jedoch deutlich unter- halb der Schwelle einer schweren Beeinträchtigung im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO. Weder kam es zu Verletzungen noch zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von F._____. Auch das subjektive Erleben von F._____ spricht gegen eine erhebliche Intensität der Einwir- kung, zumal sie sich weder bedroht noch genötigt fühlte. Insgesamt er- scheint das Verhalten des Beschwerdeführers als situativ bedingtes, vor- dergründig auf das Entkommen gerichtetes Gerangel mit begrenzter kör- perlicher Einwirkung. Eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen In- tegrität von F._____ als geschädigte Person ist unter diesen Umständen zu verneinen. Entsprechend fehlt es an der für Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erforderlichen qualifizierten Anlasstat, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen der qualifizierten Wieder- holungsgefahr erübrigen.

E. 5 Nachdem die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr zu verneinen sind, erübrigt sich auch die Prüfung von Ersatzmassnahmen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2026 und die darin angeordnete Untersuchungshaft ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer un- verzüglich aus der Haft zu entlassen.

- 11 -

E. 6 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gutzuheissen. Die obergericht- lichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschwer- deführers ist am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige In- stanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2026 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Haft entlassen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 12 - Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.85 (HA.2026.68) Art. 107 Entscheid vom 19. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 10. Februar 2026 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung ge- gen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Raubs, mehrfachen, teil- weise geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2026 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 10. Februar 2026 bis am 6. Mai 2026 in Untersu- chungshaft versetzt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 26. Februar 2026 gegen die ihm am

17. Februar 2026 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer A._____, geb. tt.mm.jjjj, vgt., sei mit sofortiger Wir- kung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d und lit. f StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO aufzuerlegen 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 2. März 2026 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 4. März 2026 (Postaufgabe) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 18. März 2026 unter Hinweis auf die gleichentags eingegangene Nachricht seiner Beiständin B._____

- 3 - mit, dass am 24. März 2026 die Möglichkeit eines Eintritts in die E._____ in Z._____ bestehe. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2026 betreffend die Anordnung von Unter- suchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und ausserdem etwa ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (einfache Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifizierte Wiederholungsgefahr) ist Untersu- chungshaft ausserdem ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). 3. 3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringen- den Tatverdachts zu prüfen ist, wurden von der Vorinstanz in E. 3.2.1 ihrer Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde vom 26. Februar 2026 nicht zum dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Taten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (angefochtene Verfügung,

- 4 - E. 3.2.2), hat der Beschwerdeführer jedoch den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm für den Zeitraum vom 20. August 2025 bis 17. Januar 2026 vorgeworfenen Delikte des mehrfachen, teilweise geringfügigen Dieb- stahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs nicht bestritten bzw. aner- kannt (Eröffnung der Festnahme vom 7. Februar 2026, Fragen 18, 27, 38, 41, 49, 57, 77, 84, 92, 102 und 149). Demgegenüber hat der Beschwerde- führer den ihm vorgeworfenen räuberischen Diebstahl bzw. die rechtliche Qualifikation des ihm betreffend den Vorfall vom 17. November 2025 vor- geworfenen Sachverhalts "als Raub" nicht anerkannt (Eröffnung der Fest- nahme vom 7. Februar 2026, Fragen 58 ff. und 149). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (angefochtener Entscheid, E. 3.2.2), obliegt die ab- schliessende rechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 17. November 2025 dem Sachrichter. Im vorliegenden Haftprüfungsverfahren bestehen jedoch gestützt auf die Aussagen von F._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom

13. Dezember 2025 und auf die Videoaufzeichnung des Vorfalls genü- gende Verdachtsmomente dafür, dass der Beschwerdeführer sich am

17. November 2025 des räuberischen Diebstahls schuldig gemacht haben könnte. Übereinstimmend mit der Videoaufzeichnung gab F._____ zusam- mengefasst an, sie habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer und eine weitere Person am 17. November 2025 Sachen eingepackt hätten und ver- sucht hätten wegzulaufen. Sie habe dann dem Kleineren (unbestritten der Beschwerdeführer) die Tasche abnehmen können, worauf er ihr die Tasche wieder entrissen habe. Irgendwann habe sie den Beschwerdeführer ganz kurz im Schwitzkasten gehabt. Er habe einfach immer wieder versucht an die Tasche zu kommen, wobei er ihr zweimal einen Schubs gegeben und sie dadurch gegen ein Regal gestossen habe. Es sei schon eine gewisse Aggressivität dagewesen (Einvernahme F._____, Fragen 1 und 27 ff.). Was der Beschwerdeführer dagegen anlässlich der der Eröffnung seiner Fest- nahme vorbrachte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere führte er dort selbst aus, um seine Tasche mit seiner ID und seinem Portemonnaie gekämpft zu haben (Eröffnung der Festnahme vom 7. Februar 2026, Frage

61) und antwortete auf die Frage, warum er die Mitarbeiterin körperlich an- gegriffen habe, sie habe ihm seine Sachen aus der Hand gerissen, obwohl er die Konsole dort gelassen habe (Eröffnung der Festnahme vom 7. Feb- ruar 2026, Frage 64). Anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz aner- kannte der Beschwerdeführer denn auch die ihm vorgeworfenen Sachver- halte inklusive jenem vom 17. November 2025 und bejahte damit den drin- genden Tatverdacht umfassend (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2026, S. 3). 3.3. Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des räuberischen Diebstahls zu bejahen.

- 5 - 4. 4.1. 4.1.1. Mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Haftantrag, Ziff. 2.1) ging auch die Vorinstanz davon aus, dass beim Beschwerdeführer der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben sei. Dies zusammengefasst daher, weil der Beschwerdeführer "einen absolut unsteten Lebenswandel" führe und er daher "für die Strafverfolgungsbehörden nicht (zuverlässig) greifbar" sei. Er habe beispielsweise an den von ihm bekannt gegebenen Aufent- haltsorten nicht angetroffen werden können, weshalb "letztlich ein Haftbe- fehl ausgestellt" habe werden müssen (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2). 4.1.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwar- tenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertau- chen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der be- schuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 7B_982/2024 vom

1. Oktober 2024 E. 2). 4.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht zu erwarten, dass der Be- schwerdeführer die Schweiz verlassen oder im Inland untertauchen wird. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Schweizer Bürger, der eine IV-Rente im Umfang von 100 % bezieht, unter einer Vertretungsbei- standschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung steht, mutmass- lich stark drogenabhängig ist und daher – wie die Vorinstanz ebenfalls zu- treffend erwog – in tatsächlicher Hinsicht kaum über die finanziellen Mittel und sozialen Beziehungen verfügen dürfte, die für ein fortbestehendes Un- tertauchen, geschweige denn für eine Flucht ins Ausland erforderlich wä- ren. Überdies ist mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und der Vorinstanz festzuhalten, dass in der dem Be- schwerdeführer attestierten unsteten Lebensweise sowie in allfälligen Schwierigkeiten, ihm behördliche Schriften zuzustellen bzw. ihn jederzeit

- 6 - an einer bestimmten Wohnadresse anzutreffen, keine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu erblicken ist. Dies mag für die Straf- behörden zwar mit praktischem Aufwand verbunden sein. Daraus folgt je- doch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich untergetaucht wäre oder sich der Strafverfolgung durch Flucht entzogen hätte. Solches ist dem Beschwerdeführer ohnehin nicht vorzuwerfen. Er nahm noch am 5. Februar 2026 ohne behördliche Zuführung und damit selbständig an der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Baden im Verfahren ST.2025.87 teil und entzog sich damit gerade nicht der Strafverfolgung. Weshalb dies in der Zwischenzeit anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde bezogen auf die im vorliegenden Haftverfahren zu prüfenden Vor- würfe am 4. Februar 2026 zur Verhaftung ausgeschrieben und konnte be- reits am 6. Februar 2026 im Treppenhaus der Liegenschaft C-Strasse in QQ._____ angetroffen werden, mithin an einem Ort, an dem sich gemäss der Kantonspolizei Aargau regelmässig Personen aus der Drogenszene aufhalten (vgl. Festnahmerapport vom 7. Februar 2026, S. 2). Anlässlich der Hafteröffnung zeigte er sich kooperativ und räumte mit Ausnahme der rechtlichen Qualifikation des Vorfalls vom 17. November 2025 als räuberi- schen Diebstahl sämtliche Vorwürfe ein (vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem ver- fügte der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Beiständin B._____ vom 9. Februar 2026 weiterhin über ein Zimmer im Wohnzentrum D._____ in S._____. Weiter hielt er – mit zwei offenbar begründeten Ausnahmen – sämtliche Termine mit seiner Beiständin B._____ ein, was unter anderem darauf zurückzuführen sein dürfte, dass diese ihn nicht nur in Wohn- und Gesundheitsbelangen, sondern auch in administrativen und insbesondere in finanziellen Angelegenheiten umfassend vertritt, wozu auch die Verwal- tung seines Einkommens aus seiner vollständigen IV-Rente sowie seines Vermögens gehört (vgl. Ernennungsurkunde des Bezirksgerichts Baden vom 10. Juni 2025; Aktennotiz des Kindes- und Erwachsenenschutzdiens- tes Baden betreffend den Beschwerdeführer; Eröffnung der Festnahme vom 7. Februar 2026, Frage 139). Mit anderen Worten hielt sich der Be- schwerdeführer damit an jenen Orten auf, an denen er angesichts seines suchtbedingten Gesundheitszustands und seiner finanziellen Situation zu erwarten war und auch künftig zu erwarten ist, sollte in Bezug auf seinen Drogenkonsum keine Besserung eintreten bzw. der gemäss seiner Bei- ständin B._____ für den 24. März 2026 vorgesehene Eintritt in die E._____ in Z._____ zu Entzugszwecken unterbleiben (vgl. Beilage zur Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2026; Eingabe des Be- schwerdeführers vom 18. März 2026). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, dass er sich gezielt vor den Strafbehörden verborgen hätte, sodass von einem eigentlichen Untertauchen im Sinne einer Flucht auszugehen wäre. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Termine im Strafverfahren allenfalls nicht wahrnimmt, wäre im Übrigen mittels polizeili- cher Vorführung zu begegnen (Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anordnung von Untersuchungshaft lässt sich damit aber nicht begründen. Entgegen

- 7 - der Vorinstanz ist daher beim Beschwerdeführer nicht von einer Fluchtge- fahr auszugehen. 4.2. 4.2.1. Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Haftantrag, Ziff. 2.2) verneinte die Vorinstanz das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der ein- fachen Wiederholungsgefahr. Sie führte aus, bei den Vorstrafen des Be- schwerdeführers handle es ich nicht um schwere Vergehen und Verbre- chen, und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer solche in Zukunft verüben werde (angefochtene Verfü- gung, E. 3.4.2). 4.2.2. 4.2.2.1. Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). 4.2.2.2. Die Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich nach der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen allerdings De- likte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit von geschädigten Personen. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögens- delikten verhalten, welche den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht etwa, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. In diesem Sinne ist auch einer deutli- chen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a, 10b und 14a zu Art. 221 StPO). 4.2.2.3. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl ("Straftaten") und damit mindestens zwei früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich. Ge- mäss der in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierten Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO konnten die Vortaten auch bloss Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender

- 8 - Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Strafta- ten begangen hat. In BGE 151 IV 185 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass sich diese Rechtsprechung unter dem neuen Recht nicht weiterführen lasse. Vielmehr ergebe die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass die beschuldigte Person nur noch wegen einfacher Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO inhaftiert werden könne, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verur- teilt worden sei. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter (wie bei den ernsthaft drohenden Delikten) gehandelt haben (FORSTER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO). 4.2.3. Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung bildet der dringende Ver- dacht, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 20. August 2025 bis zum 17. Januar 2026 mehrfach des Diebstahls und des Hausfriedens- bruchs strafbar gemacht, indem er an verschiedenen Orten trotz bestehen- den Hausverbots Verkaufsgeschäfte betreten und Waren entwendet habe. Zudem besteht der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich am 17. November 2025 des räuberischen Diebstahls schuldig gemacht, in- dem er in einem Verkaufsgeschäft in […] Waren entwendet und zur Siche- rung derselben körperliche Gewalt gegen eine intervenierende Filialmitar- beiterin ausgeübt habe (vgl. im Einzelnen E. 3.2 hiervor und E. 4.3.3 hier- nach). Der Beschwerdeführer verfügt über ein umfangreiches Vorstrafen- register. Dieses zeigt, dass er in der Vergangenheit in verschiedenen Kan- tonen straffällig geworden ist, wobei die Vorfälle überwiegend Diebstähle, Hausfriedensbrüche sowie Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikte betref- fen und mutmasslich im Zusammenhang mit einer bestehenden schweren Suchterkrankung stehen. Diese Vorstrafen sind zwar nicht zu bagatellisie- ren, jedoch stellen die nicht als besonders schwer zu qualifizierende Dieb- stähle und Hausfriedensbrüche im Zusammenhang mit Hausverboten nach dem in E. 4.2.2 hiervor Dargelegten keine Verbrechen und auch nicht ohne Weiteres schwere Vergehen dar, wie sie für das Vortatenerfordernis der einfachen Wiederholungsgefahr sowie die in diesem Zusammenhang er- forderliche erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vorausgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrem Haftantrag aus, die vergangenen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeigten, dass er bei Bedarf jederzeit bereit sei, Gewalt anzuwenden, um sich Ver- mögenswerte zu beschaffen (Haftantrag, Ziff. 2.2). Es bleibt jedoch unklar, auf welche konkreten Verurteilungen in der Vergangenheit sich diese Ein- schätzung stützt, zumal dem Strafregisterauszug insbesondere keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen räuberischen Diebstahls oder ver- gleichbarer Delikte zu entnehmen sind. Zu erwähnen ist einzig das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. Februar 2026, mit welchem der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 17. und 18. De- zember 2022 der qualifizierten räuberischen Erpressung sowie der Frei-

- 9 - heitsberaubung und Entführung schuldig gesprochen wurde. Dieses Urteil ist mangels Rechtskraft jedoch formell nicht als Vortat i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, ist das Vortatenerfordernis damit nicht er- füllt, weshalb sich weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr erübrigen. 4.3. 4.3.1. Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Haftantrag, Ziff. 2.3) verneinte die Vorinstanz weiter das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Sie führte aus, der Tatverlauf vom

17. November 2025 sei wohl dem Zufall geschuldet gewesen. Weiter sei unter Hinweis auf die Ausführungen zur einfachen Wiederholungsgefahr nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gleichartiges schweres Verbrechen oder Vergehen verüben werde (angefochtene Verfü- gung, E. 3.5.2). 4.3.2. Die qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus. Die formalen An- forderungen an das untersuchte "Verbrechen oder schwere Vergehen" sind in Abs. 1bis lit. a analog wie in Abs. 1 lit. c (einfache Wiederholungsgefahr; vgl. E. 4.2.2 hiervor) formuliert. Unterschiedlich geregelt sind hingegen die materiellen Anforderungen an das untersuchte Delikt: Hier kommen nicht mehr grundsätzlich alle Rechtsgüter als Schutzobjekt von erheblich sicher- heitsgefährdenden Verbrechen oder schweren Vergehen in Frage, insbe- sondere keine besonders schweren Wirtschaftsdelikte. Vielmehr muss die beschuldigte Person dringend verdächtig sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der mutmasslich geschädigten Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen schwer beeinträchtigt zu haben (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Mit der zusätzlichen Voraussetzung der "schwe- ren Beeinträchtigung" der genannten Rechtsgüter wollte der Gesetzgeber laut Botschaft sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Straftaten, sondern auch die Umstände des Einzelfalls des untersuchten Verbrechens oder schweren Vergehens bei der Haftprüfung berücksichtigt werden (FORSTER, a.a.O., N. 15c zu Art. 221 StPO; Botschaft vom 28. Au- gust 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 f.). 4.3.3. Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, sich im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 17. November 2025 des räuberischen Dieb- stahls strafbar gemacht zu haben. Auf der Videoaufzeichnung dieses Vor- falls ist ersichtlich, dass es im Zusammenhang mit dem Versuch der Filial- mitarbeiterin F._____, dem Beschwerdeführer die Tasche mit den entwen- deten Gegenständen zu entreissen, zu einer wechselseitigen körperlichen

- 10 - Auseinandersetzung kam. Der Beschwerdeführer versuchte dabei, die Ta- sche wieder an sich zu nehmen und sich aus dem Zugriff der Mitarbeiterin zu lösen, während diese ihn festhielt. In diesem Zusammenhang kam es zu Schubsern sowie zu einem kurzzeitigen körperlichen Gerangel. Die Aus- sagen von F._____ bestätigen dieses Geschehen und relativieren zugleich die Intensität der Einwirkung. F._____ führte aus, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, an die Tasche zu kommen und mit dieser den Aus- gang zu erreichen, und habe ihr in diesem Zusammenhang anfänglich zweimal einen Schubs gegeben, wodurch sie gegen ein Regal gestossen worden sei (Einvernahme F._____, Fragen 1, 61, 63 und 64). Die Einwir- kung dieser Schubser habe auf einer Skala von 1 bis 10 eine Stärke von etwa 4 erreicht. Sie sei dabei nicht verletzt worden. Zudem habe der Be- schwerdeführer keine Drohungen ausgesprochen, und sie habe sich durch dessen Verhalten weder genötigt noch bedroht gefühlt (Einvernahme F._____, Fragen 32, 36, 40 und 41). Insgesamt beschrieb sie das Verhalten des Beschwerdeführers als von einer gewissen Aggressivität und Panik ge- prägt, wobei er in erster Linie versucht habe, von ihr wegzukommen und die Filiale zu verlassen (Einvernahme F._____, Fragen 27 – 31). 4.3.4. Unter Würdigung dieser Umstände ist zwar von einer gewissen körperli- chen Einwirkung auszugehen, die im Rahmen eines räuberischen Dieb- stahls grundsätzlich geeignet ist, die körperliche Integrität zu beeinträchti- gen. Die Intensität der Einwirkung bleibt vorliegend jedoch deutlich unter- halb der Schwelle einer schweren Beeinträchtigung im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO. Weder kam es zu Verletzungen noch zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von F._____. Auch das subjektive Erleben von F._____ spricht gegen eine erhebliche Intensität der Einwir- kung, zumal sie sich weder bedroht noch genötigt fühlte. Insgesamt er- scheint das Verhalten des Beschwerdeführers als situativ bedingtes, vor- dergründig auf das Entkommen gerichtetes Gerangel mit begrenzter kör- perlicher Einwirkung. Eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen In- tegrität von F._____ als geschädigte Person ist unter diesen Umständen zu verneinen. Entsprechend fehlt es an der für Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erforderlichen qualifizierten Anlasstat, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen der qualifizierten Wieder- holungsgefahr erübrigen. 5. Nachdem die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr zu verneinen sind, erübrigt sich auch die Prüfung von Ersatzmassnahmen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2026 und die darin angeordnete Untersuchungshaft ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer un- verzüglich aus der Haft zu entlassen.

- 11 - 6. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gutzuheissen. Die obergericht- lichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschwer- deführers ist am Ende des Verfahrens durch die dannzumal zuständige In- stanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 10. Februar 2026 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Haft entlassen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 12 - Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch