Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom
12. Februar 2026 stellt eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Sie wirkt sich auf die Ausgestaltung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung die- ses Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daran ändert nichts, dass mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschat Baden vom 4. März 2026 die Verfahrensleitung und damit die Zuständigkeit für Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung grundsätzlich beim Bezirksgericht Baden als Sachgericht und nicht mehr bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liegt (Art. 328 Abs. 1 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 StPO). Der Beschwer- deführer und seine Verteidigung haben ein erhebliches Interesse an einer möglichst raschen Klärung der Frage, ob ein Wechsel der amtlichen Ver- teidigung angeordnet wird oder nicht. Dies gilt umso mehr, als die Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Baden gemäss dem amtlichen Vertei- diger bereits am 19. Mai 2026 und damit zeitnah stattfinden soll. Zwar hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Bezirksgericht Baden ein er- neutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu stellen. Im Falle einer erneuten Abweisung stünde ihm jedoch wiederum nur der Rechtsweg an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau offen, weshalb mit einem Verschieben des Entscheids auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt weder der Prozessökonomie noch der Ver- fahrensbeschleunigung gedient wäre. Schliesslich gilt die im Vorverfahren gewährte amtliche Verteidigung grundsätzlich auch im Hauptverfahren
- 4 - weiter. Allerdings ist der Entscheid über den Wechsel der amtlichen Vertei- digung nicht irreversibel, sondern kann je nach Verfahrensstadium unter- schiedlich beurteilt werden (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem persönlich verfassten, rund 15-sei- tigen und über weite Strecken schwer verständlichen Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zusammengefasst aus, die Kantonspolizei Aar- gau habe die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort in unzulässiger bzw. unverhältnismässiger Weise durchgeführt und habe für die Strafunter- suchung irrelevante Beweise erhoben. Er habe diesbezüglich Reklamati- onsschreiben verfasst, welche nicht nur die Kantonspolizei Aargau, son- dern auch die Staatsanwaltschaft Dättwil (recte: Baden), das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau sowie das Obergericht beträfen. Das schlechte Verhalten der Staatsanwaltschaft Baden ihm gegenüber habe bereits mit der ersten Einvernahme begonnen. Nebst unbeweisbaren Un- terstellungen sei in Absprache mit dem amtlichen Verteidiger ein Gutachten beantragt worden. Die Begutachtung habe er abgelehnt und habe dies sei- nem amtlichen Verteidiger mitgeteilt. Es sei in der Folge ein Aktengutach- ten über ihn erstellt worden, welches er – inklusive der daraus gezogenen Schlüsse – nicht akzeptiere. Das Gutachten sei nicht brauchbar, wozu er dem amtlichen Verteidiger acht Briefe geschrieben habe (Gesuch, S. 1–4, 10 und 13). Der amtliche Verteidiger habe einen Fehler gemacht, indem er bezüglich Anordnung der Erstellung eines Gutachtens keine anfechtbare Verfügung verlangt habe. Ausserdem habe sich der amtliche Verteidiger in den Haftverfahren nicht ausreichend gegen die Anordnung bzw. Verlänge- rung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer eingesetzt (Ge- such, S. 5 f.). In diesen Haftverfahren würden ihm Straftaten vorgeworfen, die er nicht begangen habe und die nicht beweisbar seien. Es würden we- der ein Tatverdacht noch Haftgründe vorliegen (Gesuch, S. 7 ff.). Der amt- liche Verteidiger habe eine Rechtsverweigerung begangen, weil er die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Strafanzeigen, Aufsichtsbeschwerden und Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Strafbehörden nicht habe einreichen wollen (Gesuch, S. 10 ff.). Zudem hätten Auskunftspersonen ihn belastende Falschaussagen getätigt (Gesuch, S. 14).
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger führte in seiner Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführers aus, dass er keine Einwände gegen den vom Klienten gewünschten Wechsel der amtlichen Verteidigung habe. Auf weitere Stel- lungnahmen zum Gesuch werde er aufgrund des Berufsgeheimnisses ver- zichten, weise jedoch darauf hin, dass es zu keinen Verletzungen der Sorg- faltspflicht oder anderen Berufspflichten gekommen sei.
- 5 -
E. 2.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ein Wechsel der amtlichen Verteidigung setze objektivierbare Gründe voraus. Dass das Verfahren nicht so verlaufe, wie es der Beschwerdeführer gerne hätte, genüge nicht, um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis glaubhaft zu machen. Konkrete, objektivier- bare Anhaltspunkte, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung recht- fertigen würden, lägen nicht vor. Zudem sei die wirksame Verteidigung nicht infrage gestellt. Der blosse Wunsch eines Verteidigerwechsels sei- tens des Beschwerdeführers reiche nicht aus. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung liege im aktuellen Verfahrensstadium auch nicht in seinem In- teresse. Daher sei das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen (angefochtene Verfügung, S. 2).
E. 2.4 In seiner wiederum nur schwer verständlichen, persönlich verfassten Be- schwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den bereits im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Bean- standungen fest. Er brachte zusammengefasst vor, sein anfängliches Ver- trauen in den amtlichen Verteidiger sei nach der Schlusseinvernahme er- schüttert worden, nachdem ihm die Verfahrensleitung eine Freiheitsstrafe, einen Landesverweis, eine Busse sowie weiter andauernde Haft angedroht habe und der amtliche Verteidiger hierauf nicht in der von ihm erwarteten Weise reagiert habe. Dies habe bei ihm Misstrauen ausgelöst und ihn zur Annahme veranlasst, die Verteidigung werde nicht mit dem nötigen Enga- gement geführt. Er habe sich daher gezwungen gesehen, verschiedentlich selber tätig zu werden und Eingaben selber zu verfassen, was seiner Auf- fassung nach die Arbeit des Verteidigers gewesen wäre (Beschwerde, S. 1–3). Der amtliche Verteidiger habe in gewissen Fällen ohne seine Zu- stimmung prozessuale Schritte eingeleitet bzw. in anderen Fällen notwen- dige Rechtsmittel nicht ergriffen, um etwa die über ihn zu Unrecht angeord- nete Untersuchungshaft, die Verwertung seiner Mobildaten und die Erstel- lung des Gutachtens zu vermeiden (Beschwerde, S. 3, 4 und 6). Überdies habe der amtliche Verteidiger sich geweigert, in seinem Namen Anzeigen gegen die Strafbehörden einzureichen, sodass er mit der Firma Landmann & Partner Kontakt aufgenommen habe, um den Staat anzuzeigen und sich entschädigen zu lassen. Er habe ein Recht darauf, sich auf Kosten des Staates verteidigen zu lassen und benötige deshalb einen Wechsel des amtlichen Verteidigers (Beschwerde, S. 6).
E. 3.1 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die
- 6 - Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
E. 3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus ob- jektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der be- schuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr ge- währleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttre- ten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Per- son und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die ge- setzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Ver- teidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat ver- teidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Viel- mehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinwei- sen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat diese die objektiven Interessen der be- schuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Ab- sprache mit dieser zu wahren. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandant- schaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu ent- scheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie im Zweifelsfall als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil des Bundesge- richts 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung kann von der beschul- digten Person gestellt werden. Verlangt sie einen Wechsel der amtlichen
- 7 - Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür zwar nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 134 StPO).
E. 4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen weder eine objektiv be- gründete erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses noch eine ander- weitige Beeinträchtigung der wirksamen Verteidigung darzutun. Zunächst ist festzuhalten, dass die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Verfahrensverlauf, namentlich mit den Handlungen der Kan- tonspolizei Aargau sowie den prozessualen Entscheiden der Strafbehör- den keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen vermag. Diese Aspekte der Strafuntersuchung stehen nicht im Zusammenhang mit der Mandatsführung des amtlichen Verteidigers und können als solche nicht dazu gereichen, eine unsachgemässe Interessenvertretung zu be- gründen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Kritik an den aus seiner Sicht unzutreffenderweise gegen ihn erhobenen Vorwür- fen und die ihm damit zusammenhängend drohenden Sanktionen sowie Zwangsmassnahmen beziehen, gehen sie daher von vornherein an der Sa- che vorbei und sind unbeachtlich.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer dem amtlichen Verteidiger vorwirft, sich im Strafverfahren ungenügend für seine Interessen eingesetzt zu haben, er- schöpfen sich seine Ausführungen darin, seine Unzufriedenheit mit dem Gang des Strafverfahrens darzutun, ohne dass konkrete, schwerwiegende Pflichtverletzungen dargetan würden. Hinsichtlich der den Beschwerdefüh- rer betreffenden Haftverfahren ergibt sich aus den Akten, dass der amtliche Verteidiger sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau Rechtsmittel ergriffen hat. Diese wurden vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen (Entscheide SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 und SBK.2025.223 vom 27. August 2025). Eine gegen letzteren Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 ebenfalls ab. Der Umstand, dass der amtliche Ver- teidiger im Rahmen der Haftverfahren eine andere prozessuale Strategie verfolgte als vom Beschwerdeführer gewünscht, begründet für sich allein keine Pflichtverletzung und vermag den Eindruck einer im konkreten Fall engagierten und pflichtgemässen Mandatsführung nicht in Frage zu stellen. Die grundsätzlich ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerde- führers zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sich der amtliche Verteidiger mittels Beschwerde gegen die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zur Wehr setzte. Dass auch diese Beschwerde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde (Entscheid SBK.2025.128 vom 11. November 2025), lässt für sich allein nicht auf eine
- 8 - unsorgfältige Mandatsführung schliessen. Schliesslich ist auch im Zusam- menhang mit der Anordnung bzw. Einholung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer keine Pflichtverletzung ersichtlich. Der Beschwerdefüh- rer führt selbst aus, er habe den Gutachter abgelehnt und "ein Aktengut- achten machen lassen". Dass er mit den Ergebnissen dieses Gutachtens allenfalls nicht einverstanden ist, vermag dem amtlichen Verteidiger nicht als Pflichtverletzung angelastet zu werden. Es ist im Übrigen nicht ersicht- lich, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers dadurch insgesamt in- effektiv geworden wäre.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der amtliche Verteidiger habe sich geweigert, von ihm gewünschte Strafanzeigen, Aufsichtsbeschwerden oder Ausstandsbegehren einzureichen. Dazu ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung nicht verpflichtet ist, sämtliche vom Mandanten ge- wünschten Eingaben ungeprüft zu übernehmen oder zu veranlassen und insoweit als dessen unkritisches Sprachrohr zu fungieren. Vielmehr hat sie dessen Interessen nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksich- tigung der konkreten rechtlichen Erfolgsaussichten wahrzunehmen. Dass der amtliche Verteidiger die vom Beschwerdeführer genannten Eingaben und Anzeigen nicht als sachgerecht erachtete, vermag daher weder eine ungenügende Mandatsführung noch eine objektiv begründete erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses darzutun, zumal die Aufgabe des amtlichen Verteidigers primär darin besteht, die Rechte des Beschwerde- führers im vorliegenden Strafverfahren zu vertreten und nicht darin, durch Anzeigen neue Verfahren in Gang zu setzen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine subjektive Einschätzung, er müsse sich selbst um seine Verteidigung kümmern, erschöpfen sich in pau- schalen und teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführungen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vorliegenden Akten ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger die Interessen des Beschwerdeführers im Straf- verfahren unzureichend wahrgenommen hätte, sodass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung angezeigt wäre. Dies gilt umso mehr, als die Staats- anwaltschaft Baden am 4. März 2026 zwischenzeitlich Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden erhoben hat und sich das Strafverfahren damit in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung wäre unter diesen Umständen mit er- heblichem praktischem und zeitlichem (Mehr-)Aufwand verbunden und er- scheint daher auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht ge- boten.
E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers vom amtlichen Verteidiger bestritten werden. Dass sich dieser einem Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht entgegenstellt,
- 9 - vermag für sich allein keinen Anspruch auf einen solchen Wechsel zu be- gründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4 und 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Es ist dem Be- schwerdeführer daher zuzumuten, sich weiterhin durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten zu lassen. Dieser hat unter Wahrung seiner Sorgfalts- pflichten das Erforderliche vorzukehren, um den Beschwerdeführer unge- achtet dessen ablehnender Haltung bestmöglich zu verteidigen. Dem Be- schwerdeführer bleibt es im Übrigen unbenommen, jederzeit einen frei ge- wählten Rechtsanwalt beizuziehen.
E. 4.5 Zusammengefasst erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung als unbegründet und die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 5.2 Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.77 (STA.2025.626) Art. 143 Entscheid vom 2. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 12. Februar 2026 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führer) zunächst ein Strafverfahren wegen Brandstiftung. Nach Übernahme einer bis dahin durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geführten Stra- funtersuchung sowie einer Ausweitung auf weitere Vorwürfe wurde gegen den Beschwerdeführer sodann ein Strafverfahren wegen mehrfacher, teil- weise versuchter Brandstiftung (eventualiter mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung), mehrfacher und einmalig geringfügiger Sachbeschä- digung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfa- cher versuchter Nötigung und geringfügiger Sachentziehung geführt. 1.2. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Rechtsvertreter bezeichnet hatte, wurde ihm im Zuge seiner Verhaftung am 29. April 2025 Rechtsanwalt Oli- ver Bulaty als Anwalt der ersten Stunde beigeordnet. 1.3. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom
30. April 2025 wurde Rechtsanwalt Oliver Bulaty als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 29. April 2025 eingesetzt. 2. 2.1. Am 19. Januar 2026 stellte der Beschwerdeführer mit persönlich verfasster Eingabe bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und beantragte, es sei anstelle von Rechtsanwalt Oliver Bulaty die "Firma Landmann & Partner" als amtliche Verteidigung einzusetzen. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch des Be- schwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 12. Februar 2026 ab. 3. 3.1. Gegen die ihm am 16. Februar 2026 zugestellte Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. Februar 2026 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (Postaufgabe) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei die "Firma Landmann" mit seiner amtlichen Verteidigung zu be- trauen.
- 3 - 3.2. Der amtliche Verteidiger verzichtete mit Eingabe vom 26. Februar 2026 un- ter Hinweis auf seine Stellungnahme an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 29. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 2. März 2026 (Postaufgabe) eine Stel- lungnahme ein. 3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2026 auf eine Stellungnahme. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 4. März 2026 Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom
12. Februar 2026 stellt eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO dar. Sie wirkt sich auf die Ausgestaltung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung die- ses Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daran ändert nichts, dass mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschat Baden vom 4. März 2026 die Verfahrensleitung und damit die Zuständigkeit für Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung grundsätzlich beim Bezirksgericht Baden als Sachgericht und nicht mehr bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liegt (Art. 328 Abs. 1 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 StPO). Der Beschwer- deführer und seine Verteidigung haben ein erhebliches Interesse an einer möglichst raschen Klärung der Frage, ob ein Wechsel der amtlichen Ver- teidigung angeordnet wird oder nicht. Dies gilt umso mehr, als die Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Baden gemäss dem amtlichen Vertei- diger bereits am 19. Mai 2026 und damit zeitnah stattfinden soll. Zwar hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Bezirksgericht Baden ein er- neutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zu stellen. Im Falle einer erneuten Abweisung stünde ihm jedoch wiederum nur der Rechtsweg an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau offen, weshalb mit einem Verschieben des Entscheids auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt weder der Prozessökonomie noch der Ver- fahrensbeschleunigung gedient wäre. Schliesslich gilt die im Vorverfahren gewährte amtliche Verteidigung grundsätzlich auch im Hauptverfahren
- 4 - weiter. Allerdings ist der Entscheid über den Wechsel der amtlichen Vertei- digung nicht irreversibel, sondern kann je nach Verfahrensstadium unter- schiedlich beurteilt werden (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.4). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer führte in seinem persönlich verfassten, rund 15-sei- tigen und über weite Strecken schwer verständlichen Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung zusammengefasst aus, die Kantonspolizei Aar- gau habe die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort in unzulässiger bzw. unverhältnismässiger Weise durchgeführt und habe für die Strafunter- suchung irrelevante Beweise erhoben. Er habe diesbezüglich Reklamati- onsschreiben verfasst, welche nicht nur die Kantonspolizei Aargau, son- dern auch die Staatsanwaltschaft Dättwil (recte: Baden), das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau sowie das Obergericht beträfen. Das schlechte Verhalten der Staatsanwaltschaft Baden ihm gegenüber habe bereits mit der ersten Einvernahme begonnen. Nebst unbeweisbaren Un- terstellungen sei in Absprache mit dem amtlichen Verteidiger ein Gutachten beantragt worden. Die Begutachtung habe er abgelehnt und habe dies sei- nem amtlichen Verteidiger mitgeteilt. Es sei in der Folge ein Aktengutach- ten über ihn erstellt worden, welches er – inklusive der daraus gezogenen Schlüsse – nicht akzeptiere. Das Gutachten sei nicht brauchbar, wozu er dem amtlichen Verteidiger acht Briefe geschrieben habe (Gesuch, S. 1–4, 10 und 13). Der amtliche Verteidiger habe einen Fehler gemacht, indem er bezüglich Anordnung der Erstellung eines Gutachtens keine anfechtbare Verfügung verlangt habe. Ausserdem habe sich der amtliche Verteidiger in den Haftverfahren nicht ausreichend gegen die Anordnung bzw. Verlänge- rung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer eingesetzt (Ge- such, S. 5 f.). In diesen Haftverfahren würden ihm Straftaten vorgeworfen, die er nicht begangen habe und die nicht beweisbar seien. Es würden we- der ein Tatverdacht noch Haftgründe vorliegen (Gesuch, S. 7 ff.). Der amt- liche Verteidiger habe eine Rechtsverweigerung begangen, weil er die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Strafanzeigen, Aufsichtsbeschwerden und Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Strafbehörden nicht habe einreichen wollen (Gesuch, S. 10 ff.). Zudem hätten Auskunftspersonen ihn belastende Falschaussagen getätigt (Gesuch, S. 14). 2.2. Der amtliche Verteidiger führte in seiner Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführers aus, dass er keine Einwände gegen den vom Klienten gewünschten Wechsel der amtlichen Verteidigung habe. Auf weitere Stel- lungnahmen zum Gesuch werde er aufgrund des Berufsgeheimnisses ver- zichten, weise jedoch darauf hin, dass es zu keinen Verletzungen der Sorg- faltspflicht oder anderen Berufspflichten gekommen sei.
- 5 - 2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ein Wechsel der amtlichen Verteidigung setze objektivierbare Gründe voraus. Dass das Verfahren nicht so verlaufe, wie es der Beschwerdeführer gerne hätte, genüge nicht, um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis glaubhaft zu machen. Konkrete, objektivier- bare Anhaltspunkte, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung recht- fertigen würden, lägen nicht vor. Zudem sei die wirksame Verteidigung nicht infrage gestellt. Der blosse Wunsch eines Verteidigerwechsels sei- tens des Beschwerdeführers reiche nicht aus. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung liege im aktuellen Verfahrensstadium auch nicht in seinem In- teresse. Daher sei das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen (angefochtene Verfügung, S. 2). 2.4. In seiner wiederum nur schwer verständlichen, persönlich verfassten Be- schwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den bereits im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Bean- standungen fest. Er brachte zusammengefasst vor, sein anfängliches Ver- trauen in den amtlichen Verteidiger sei nach der Schlusseinvernahme er- schüttert worden, nachdem ihm die Verfahrensleitung eine Freiheitsstrafe, einen Landesverweis, eine Busse sowie weiter andauernde Haft angedroht habe und der amtliche Verteidiger hierauf nicht in der von ihm erwarteten Weise reagiert habe. Dies habe bei ihm Misstrauen ausgelöst und ihn zur Annahme veranlasst, die Verteidigung werde nicht mit dem nötigen Enga- gement geführt. Er habe sich daher gezwungen gesehen, verschiedentlich selber tätig zu werden und Eingaben selber zu verfassen, was seiner Auf- fassung nach die Arbeit des Verteidigers gewesen wäre (Beschwerde, S. 1–3). Der amtliche Verteidiger habe in gewissen Fällen ohne seine Zu- stimmung prozessuale Schritte eingeleitet bzw. in anderen Fällen notwen- dige Rechtsmittel nicht ergriffen, um etwa die über ihn zu Unrecht angeord- nete Untersuchungshaft, die Verwertung seiner Mobildaten und die Erstel- lung des Gutachtens zu vermeiden (Beschwerde, S. 3, 4 und 6). Überdies habe der amtliche Verteidiger sich geweigert, in seinem Namen Anzeigen gegen die Strafbehörden einzureichen, sodass er mit der Firma Landmann & Partner Kontakt aufgenommen habe, um den Staat anzuzeigen und sich entschädigen zu lassen. Er habe ein Recht darauf, sich auf Kosten des Staates verteidigen zu lassen und benötige deshalb einen Wechsel des amtlichen Verteidigers (Beschwerde, S. 6). 3. 3.1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die
- 6 - Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). 3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus ob- jektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der be- schuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr ge- währleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttre- ten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Per- son und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die ge- setzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Ver- teidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat ver- teidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Viel- mehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinwei- sen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat diese die objektiven Interessen der be- schuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Ab- sprache mit dieser zu wahren. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandant- schaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu ent- scheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie im Zweifelsfall als sachgerecht und geboten erachtet (Urteil des Bundesge- richts 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung kann von der beschul- digten Person gestellt werden. Verlangt sie einen Wechsel der amtlichen
- 7 - Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür zwar nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 134 StPO). 4. 4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen weder eine objektiv be- gründete erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses noch eine ander- weitige Beeinträchtigung der wirksamen Verteidigung darzutun. Zunächst ist festzuhalten, dass die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Verfahrensverlauf, namentlich mit den Handlungen der Kan- tonspolizei Aargau sowie den prozessualen Entscheiden der Strafbehör- den keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen vermag. Diese Aspekte der Strafuntersuchung stehen nicht im Zusammenhang mit der Mandatsführung des amtlichen Verteidigers und können als solche nicht dazu gereichen, eine unsachgemässe Interessenvertretung zu be- gründen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Kritik an den aus seiner Sicht unzutreffenderweise gegen ihn erhobenen Vorwür- fen und die ihm damit zusammenhängend drohenden Sanktionen sowie Zwangsmassnahmen beziehen, gehen sie daher von vornherein an der Sa- che vorbei und sind unbeachtlich. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer dem amtlichen Verteidiger vorwirft, sich im Strafverfahren ungenügend für seine Interessen eingesetzt zu haben, er- schöpfen sich seine Ausführungen darin, seine Unzufriedenheit mit dem Gang des Strafverfahrens darzutun, ohne dass konkrete, schwerwiegende Pflichtverletzungen dargetan würden. Hinsichtlich der den Beschwerdefüh- rer betreffenden Haftverfahren ergibt sich aus den Akten, dass der amtliche Verteidiger sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau Rechtsmittel ergriffen hat. Diese wurden vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen (Entscheide SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 und SBK.2025.223 vom 27. August 2025). Eine gegen letzteren Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 ebenfalls ab. Der Umstand, dass der amtliche Ver- teidiger im Rahmen der Haftverfahren eine andere prozessuale Strategie verfolgte als vom Beschwerdeführer gewünscht, begründet für sich allein keine Pflichtverletzung und vermag den Eindruck einer im konkreten Fall engagierten und pflichtgemässen Mandatsführung nicht in Frage zu stellen. Die grundsätzlich ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerde- führers zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sich der amtliche Verteidiger mittels Beschwerde gegen die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zur Wehr setzte. Dass auch diese Beschwerde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde (Entscheid SBK.2025.128 vom 11. November 2025), lässt für sich allein nicht auf eine
- 8 - unsorgfältige Mandatsführung schliessen. Schliesslich ist auch im Zusam- menhang mit der Anordnung bzw. Einholung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer keine Pflichtverletzung ersichtlich. Der Beschwerdefüh- rer führt selbst aus, er habe den Gutachter abgelehnt und "ein Aktengut- achten machen lassen". Dass er mit den Ergebnissen dieses Gutachtens allenfalls nicht einverstanden ist, vermag dem amtlichen Verteidiger nicht als Pflichtverletzung angelastet zu werden. Es ist im Übrigen nicht ersicht- lich, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers dadurch insgesamt in- effektiv geworden wäre. 4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der amtliche Verteidiger habe sich geweigert, von ihm gewünschte Strafanzeigen, Aufsichtsbeschwerden oder Ausstandsbegehren einzureichen. Dazu ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung nicht verpflichtet ist, sämtliche vom Mandanten ge- wünschten Eingaben ungeprüft zu übernehmen oder zu veranlassen und insoweit als dessen unkritisches Sprachrohr zu fungieren. Vielmehr hat sie dessen Interessen nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksich- tigung der konkreten rechtlichen Erfolgsaussichten wahrzunehmen. Dass der amtliche Verteidiger die vom Beschwerdeführer genannten Eingaben und Anzeigen nicht als sachgerecht erachtete, vermag daher weder eine ungenügende Mandatsführung noch eine objektiv begründete erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses darzutun, zumal die Aufgabe des amtlichen Verteidigers primär darin besteht, die Rechte des Beschwerde- führers im vorliegenden Strafverfahren zu vertreten und nicht darin, durch Anzeigen neue Verfahren in Gang zu setzen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere seine subjektive Einschätzung, er müsse sich selbst um seine Verteidigung kümmern, erschöpfen sich in pau- schalen und teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführungen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vorliegenden Akten ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger die Interessen des Beschwerdeführers im Straf- verfahren unzureichend wahrgenommen hätte, sodass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung angezeigt wäre. Dies gilt umso mehr, als die Staats- anwaltschaft Baden am 4. März 2026 zwischenzeitlich Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Baden erhoben hat und sich das Strafverfahren damit in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung wäre unter diesen Umständen mit er- heblichem praktischem und zeitlichem (Mehr-)Aufwand verbunden und er- scheint daher auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht ge- boten. 4.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers vom amtlichen Verteidiger bestritten werden. Dass sich dieser einem Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht entgegenstellt,
- 9 - vermag für sich allein keinen Anspruch auf einen solchen Wechsel zu be- gründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4 und 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3). Es ist dem Be- schwerdeführer daher zuzumuten, sich weiterhin durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten zu lassen. Dieser hat unter Wahrung seiner Sorgfalts- pflichten das Erforderliche vorzukehren, um den Beschwerdeführer unge- achtet dessen ablehnender Haltung bestmöglich zu verteidigen. Dem Be- schwerdeführer bleibt es im Übrigen unbenommen, jederzeit einen frei ge- wählten Rechtsanwalt beizuziehen. 4.5. Zusammengefasst erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung als unbegründet und die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
- 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch