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SBK.2026.7

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.7

Ag Strafgericht · 2026-04-28 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Feiertage sowie ihren Gesund- heitszustand eine Fristerstreckung zur Nachreichung der Vollmacht zu- gunsten von Rechtsanwalt Fringeli für das Beschwerdeverfahren (Be- schwerde, Ziff. I.1). Am 8. Januar 2026 reichte sie eine unterzeichnete, auf den 31. Dezember 2025 datierte Vollmacht nach, welche Rechtsanwalt Fringeli ausdrücklich ermächtigt, sämtliche Rechtshandlungen vorzuneh- men, die zur Ausführung des als "Beschwerdeverfahren" bezeichneten Auf- trags erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Be- schwerdeantwort, Ziff. II.4) liegt damit eine gültige Vollmacht vor und be- stehen an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Fringeli im vorliegen- den Beschwerdeverfahren keine Zweifel. Daran ändert nichts, dass die Vollmacht nicht im Original, sondern in Kopie eingereicht wurde. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung über die Beschwerdeführerin auch gegen C._____ (G._____) und D._____ (F._____) eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzungsdelikten, welche sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ebenfalls einstellte. Die Beschwerdeführerin focht diese Einstellungsverfügungen mit Beschwerde ebenfalls an (Beschwerdever- fahren SBK.2026.8 und SBK.2026.9). Sie beantragt, die drei Beschwerde- verfahren seien zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (Beschwerde- begehren Ziff. 4).

E. 2.2 Straftaten werden namentlich gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaften und Gerichte zudem aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinigen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten, die Notwendigkeit einer einheitlichen Beweisführung und die Verhinderung sich widersprech- ender Urteile. Die Vereinigung dient damit vor allem der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).

- 5 -

E. 2.3 Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richtete sich gegen drei verschiedene Autoren, welche jeweils eigenständige Zeitungsberichte in unterschiedlichen Publi- kationen verfasst haben. Eine Beteiligung mehrerer Personen an derselben Straftat im Sinne von Mittäterschaft oder Teilnahme ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegen drei voneinander unabhängige Berichterstattungen vor, die getrennt zu würdigen sind. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Einstellung der Verfahren in der angefochtenen Verfügung einheitlich mit dem Fehlen eines gültigen Strafantrags begrün- det hat. Im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage der Gültigkeit des Strafantrags nicht in allen Fällen in gleicher Weise, da die jeweiligen Um- stände der Antragstellung konkret voneinander abweichen und so keiner einheitlichen Beurteilung zugänglich sind. Insofern besteht auch im Hinblick auf Art. 30 StPO keine Veranlassung, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen, zumal bereits angesichts der gleichen Besetzung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in allen drei Beschwer- deverfahren sichergestellt ist, dass für sämtliche Beschwerdeverfahren bedeutsame Fragen einheitlich beurteilt werden. Der von der Beschwerde- führerin gestellte Vereinigungsantrag ist damit als unbegründet abzu- weisen.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die angefochtene Ver- fügung im Wesentlichen damit, die Strafanzeige und der Strafantrag vom

14. Mai 2024 seien nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern stell- vertretend durch Rechtsanwalt Fringeli eingereicht worden. Diese Eingabe sei jedoch nicht von Rechtsanwalt Fringeli persönlich, sondern mit dem Zu- satz „i.V.“ durch eine Drittperson unterzeichnet worden. Rechtsanwalt Frin- geli begründe seine Legitimation mit einer „Generalvollmacht“ vom 8. Mai

2024. Da Ehrverletzungsdelikte im Raum stünden, bedürfe es für die Gül- tigkeit eines Strafantrags jedoch einer speziellen, auf den konkreten Fall bezogenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung durch die Be- schwerdeführerin. Aus der Generalvollmacht gehe indes weder hervor, wozu Rechtsanwalt Fringeli konkret bevollmächtigt worden sei, noch ent- halte sie eine Anweisung, in der vorliegenden Sache Strafantrag zu stellen. Die Vollmacht beziehe sich lediglich pauschal auf Angelegenheiten, in de- nen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich sei, und überlasse dem bevollmächtigten Rechtsanwalt die freie Wahl, ob und in welchen Berei- chen er als Stellvertreter tätig werde. Zudem lasse sich daraus ableiten, dass eine Stellvertretung im Bereich höchstpersönlicher Rechte ohne Mit- wirkung der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgesehen sei. Eine münd- liche Ermächtigung durch die Beschwerdeführerin gehe weder aus der Ge- neralvollmacht noch aus den übrigen Beilagen hervor, und sie habe sich hierzu auch nicht mehr vernehmen lassen. Mangels entsprechender

- 6 - Indizien könne nicht vom unbedingten Willen der Beschwerdeführerin zur Erstattung einer Strafanzeige ausgegangen werden. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung sei es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die von Rechtsanwalt Fringeli eingereichte Strafanzeige innert der dreimonati- gen Frist gemäss Art. 31 StGB nachträglich zu genehmigen, um ihren Straf- verfolgungswillen zu bekunden. Dies sei nicht erfolgt. Es fehle daher an einem gültigen Strafantrag, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht er- füllt seien und das Strafverfahren einzustellen sei (angefochtene Verfü- gung, E. 2.3 f.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wandte mit Beschwerde ein, bei den Vorakten be- finde sich eine gültige und nicht widerrufene Generalvollmacht. Zwar sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Ehrverletzungsdelikten eine ausdrückliche oder stillschweigende Spezialvollmacht erforderlich und die Anzeige durch die Geschädigte innert Frist zu genehmigen. Dies schliesse jedoch die Ausübung des Antragsrechts durch einen Vertreter nicht aus. Die Willenserklärung könne auch gestützt auf eine generelle Vollmacht er- folgen, selbst im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Rechten, wobei sich die entsprechende Ermächtigung ausdrücklich oder konkludent aus den Umständen ergeben könne. Vorliegend ergebe sich der Wille zur Ver- tretung sowohl aus den Umständen als auch aus dem ausdrücklichen Wil- len der Beschwerdeführerin. Die Generalvollmacht datiere vom 8. Mai 2024 und stehe in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Strafantrag vom

14. Mai 2024. Die Beschwerdeführerin habe den Strafantrag sowie die gleichzeitig erhobene Beschwerde beim Presserat am 14. Mai 2024 per E-Mail erhalten und sich noch gleichentags dafür bedankt, womit sie ihren Willen zur Einreichung der Strafanzeige konkludent manifestiert habe. Auch die Beschwerde beim Presserat zeige ihr Interesse an einer Sanktio- nierung der Journalisten (Beschwerde, Rz. 11 ff.). Rechtsanwalt Fringeli vertrete die Beschwerdeführerin seit Jahren und sei gestützt auf eine An- waltsvollmacht als amtlicher Verteidiger legitimiert, Strafanzeigen einzu- reichen. Die Generalvollmacht halte zudem fest, dass gestützt darauf vor- genommene Rechtshandlungen als rechtsverbindlich anzuerkennen seien. Der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, ihren Wil- len ausdrücklich zu bestätigen. Insbesondere sei ihr keine Nachfrist zur Be- hebung eines allfälligen Mangels angesetzt worden. Da Vollmacht und Stellvertretung den Regeln des Zivilrechts folgten und eine Vollmacht grundsätzlich formfrei erteilt werden könne, hätte gegebenenfalls die Nach- reichung einer Vollmacht verlangt werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblich fehlender Bevollmächtigung stelle daher überspitzten Formalismus und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem habe auch die am 7. November 2024 eingereichte Stellungnahme gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an der Strafverfolgung festhalte. Im Übrigen seien Fristerstreckungsgesuche unbeantwortet geblieben und ihr teilweise die Möglichkeit zur Stellungnahme verweigert worden. Schliess-

- 7 - lich seien einzelne Eingaben durch eine Mitarbeiterin des Unterzeichneten unterzeichnet worden. Da die Generalvollmacht ein Substitutionsrecht vor- sehe, sei diese bürointerne Unterzeichnung – auch der Strafanzeige vom

14. Mai 2024 – zulässig gewesen und rechtfertige keine Einstellung des Strafverfahrens (Beschwerde, Rz. 15 ff.).

E. 3.3 Der Beschuldigte hielt mit Beschwerdeantwort fest, aus der zeitlichen Nähe zwischen der Unterzeichnung der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 und der Einreichung der Strafanzeige vom 14. Mai 2024 könne nicht auf eine konkludente Ermächtigung zur Stellung eines Strafantrags geschlossen werden. Wie bereits dargelegt, genüge eine Generalvollmacht für die Stel- lung eines Strafantrags betreffend höchstpersönliche immaterielle Rechts- güter nicht. In der Generalvollmacht werde zudem ausdrücklich festgehal- ten, dass sich die Ermächtigung nur auf Rechtshandlungen beziehe, wel- che nicht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur die persönliche Mitwirkung der Vollmachtgeberin erforderten. Die Generalvollmacht stelle daher ge- rade keine spezielle, auf den konkreten Fall zugeschnittene Ermächtigung dar. Die zeitliche Nähe vermöge die fehlende spezielle Ermächtigung nicht zu kompensieren, weshalb entgegen der Beschwerde nicht von einer kon- kludenten Ermächtigung ausgegangen werden könne. Gerade aufgrund der zeitlichen Nähe sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Spezialvoll- macht erteilt worden sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht zumindest erforderlich, dass sich aus den individuell-konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergebe. Dies sei vorliegend nicht ersicht- lich. Insbesondere könne der Dank der Beschwerdeführerin in einer Mobil- telefonnachricht nicht als eindeutige Willenserklärung zur Stellung eines Strafantrags verstanden werden, zumal sie darin festgehalten habe, die an- gehängten Texte nicht lesen zu können. Entsprechend habe sie den Inhalt und Umfang der Strafanzeige sowie den darin enthaltenen Strafantrag of- fensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen können, weshalb keine genügende Willensbildung vorgelegen habe. Der Dank sei daher lediglich als Ausdruck dafür zu verstehen, dass ihr Rechtsvertreter gestützt auf die Generalvoll- macht eine Entscheidung über die Einreichung der Strafanzeige getroffen habe, was für einen gültigen Strafantrag im Bereich höchstpersönlicher Rechte jedoch nicht ausreiche (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr sei keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt worden, sei darauf hinzuweisen, dass es nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, den Strafantrag innert der Frist gemäss Art. 31 StGB nachträglich zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft sei nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Partei auf entsprechende Mängel hinzuweisen (Beschwerde- antwort, Ziff. 2.3). Auch die Stellungnahme vom 7. November 2024 ver- möge das Fehlen einer rechtzeitigen Genehmigung nicht zu kompensieren, zumal diese ebenfalls ausdrücklich im Namen von Rechtsanwalt Fringeli

- 8 - eingereicht worden sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.4). Eine ausreichende Bevollmächtigung liege daher weder für den Strafantrag noch für die Be- schwerde vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei. Im Übrigen wäre das Strafverfahren selbst bei gültigem Strafantrag mangels Tatverdachts gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein- zustellen gewesen (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.5 und 3).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme an den Ausführungen der Beschwerde fest.

E. 4.1.1 Unbestritten handelt es sich bei den in Frage stehenden Ehrverletzungsde- likten gemäss Art. 173 ff. StGB um Antragsdelikte i.S.v. Art. 30 StGB. Wird die Ehrverletzung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist – unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen – der Autor allein strafbar (Art. 28 Abs. 1 StGB). Fehlt es an einem gültigen Strafantrag, liegt ein Prozesshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO führt (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 319 StPO).

E. 4.1.2 Das Strafantragsrecht ist höchstpersönlicher Natur, kann jedoch durch ei- nen Vertreter ausgeübt werden. Bei der Verletzung immaterieller höchst- persönlicher Rechtsgüter – wie vorliegend der Ehre – bedarf es hierfür ei- ner speziellen, auf den konkreten Fall bezogenen ausdrücklichen oder kon- kludenten Ermächtigung. Liegt keine schriftliche Spezialvollmacht vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass sich aus den konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung der antrags- berechtigten Person ergibt (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesge- richts 7B_133/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.3 und E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten ist vorliegend von einer konkludenten Ermächtigung auszu- gehen. Zwar ergibt sich aus der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 für sich allein keine spezifische, auf den konkreten Fall bezogene Ermächtigung von Rechtsanwalt Fringeli zur Stellung eines Strafantrags gegen den Be- schuldigten wegen Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Rechtshandlungen, die aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur die Mitwir- kung der Vollmachtgeberin erfordern, werden gar explizit ausgenommen. Indessen ist die Generalvollmacht im Lichte der gesamten Umstände zu

- 9 - würdigen. Hierbei ist zunächst die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse zu berücksichtigen. Die Publikation der mutmasslich ehrverletzenden Bericht- erstattung des Beschuldigten in der E._____ erfolgte am tt.mm.jjjj. Die Ge- neralvollmacht wurde Rechtsanwalt Fringeli am Mittwoch, 8. Mai 2024 durch die Beschwerdeführerin erteilt und die Strafanzeige samt Strafantrag wurde bereits am darauffolgenden Dienstag, 14. Mai 2024 eingereicht. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass in diesen Zeitraum ein gesetzlicher Feiertag (Auffahrt am 9. Mai 2024) sowie ein Wochenende fielen. Vor diesem Hin- tergrund relativiert sich die ohnehin bereits kurze Zeitspanne weiter und spricht umso mehr dafür, dass die Bevollmächtigung in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung des Be- schuldigten und den nach Ansicht der Beschwerdeführerin dagegen zu er- greifenden rechtlichen Schritten stand. Dafür spricht im Übrigen auch, dass es sich bei Rechtsanwalt Fringeli nach eigenen Angaben um den langjäh- rigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin handelt und ausserhalb des Kontexts der Strafanzeige kein anderer Anlass ersichtlich ist, der die Ertei- lung einer Vollmacht erforderlich gemacht hätte. Der Einwand, es hätte ohne Weiteres eine Spezialvollmacht eingeholt werden können, überzeugt unter diesen Umständen nicht. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Fringeli die Beschwerdeführerin am Tag der Einreichung per E-Mail über die Straf- anzeige sowie die parallel erhobene Beschwerde beim Presserat infor- mierte und die Beschwerdeführerin sich noch gleichentags dafür bedankte (Beschwerdebeilage 5). Dieses Verhalten ist im Kontext der offenbar seit Jahren bestehenden Mandatsbeziehung und der Tage zuvor erteilten Ge- neralvollmacht zu würdigen. Es bringt zum Ausdruck, dass die Beschwer- deführerin das Vorgehen von Rechtsanwalt Fringeli nicht nur zur Kenntnis nahm, sondern auch begrüsste. Zusätzlich belegt die gleichentags am

14. Mai 2024 eingereichte Beschwerde beim Presserat, dass die Be- schwerdeführerin sich gegen die aus ihrer Sicht ehrverletzende Berichter- stattung auch presserechtlich zur Wehr setzen wollte. Die parallele Einlei- tung presserechtlicher und strafrechtlicher Schritte stellt ein kohärentes Vorgehen dar und spricht für einen entsprechenden Willen der Beschwer- deführerin, den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Berichterstat- tung vom tt.mm.jjjj zur Verantwortung zu ziehen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Fringeli mit der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 zur Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten bevollmächtigen wollte.

E. 4.3 Soweit der Beschuldigte einwendet, die Beschwerdeführerin habe den In- halt der Strafanzeige mangels Lesbarkeit der Anhänge nicht zur Kenntnis nehmen können, vermag dies am vorstehend Dargelegten nichts zu än- dern. Entscheidend ist nicht, ob die Beschwerdeführerin den Wortlaut der Eingabe im Detail geprüft oder zur Kenntnis genommen hat, sondern ob sich aus dem Gesamtkontext eine Willensbekundung der Beschwerdefüh- rerin zur Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten vertreten

- 10 - durch Rechtsanwalt Fringeli ergibt. Dies ist vor dem Hintergrund des beste- henden Mandatsverhältnisses und der umgehenden Reaktion der Be- schwerdeführerin zu bejahen. Nicht entscheidend ist sodann, dass die Be- schwerdeführerin in der Folge keine ausdrückliche Genehmigung innert der Frist von Art. 31 StGB abgegeben hat. Eine solche ist nur erforderlich, wenn der Strafantrag ohne hinreichende Ermächtigung gestellt wurde. Be- steht, wie vorliegend, bereits im Zeitpunkt der Einreichung eine konklu- dente Ermächtigung, bedarf es keiner nachträglichen Genehmigung. Auch vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge nicht mehr zur Gültigkeit des Strafantrags äusserte, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieses Verhalten lässt zwar keinen zusätzlichen Rück- schluss auf eine konkrete Ermächtigung von Rechtsanwalt Fringeli zu, steht jedoch der Annahme eines bereits zuvor gebildeten und nach aussen manifestierten Strafverfolgungswillens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten nicht entgegen. Daran ändert auch nichts, dass der Be- schwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung die Frist zur Stellungnahme mehrmals erstreckt wurde und sie diese offenbar unbenutzt verstreichen liess. Nachdem die Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 eine ausdrückliche Substitutionsbefugnis enthielt, ist überdies nicht zu beanstanden, dass die Strafanzeige in Vertretung von Rechtsanwalt Fringeli von dessen Mitarbei- terin unterzeichnet wurde.

E. 4.4 Nach dem Dargelegten ist aufgrund der Gesamtumstände von einer kon- kludenten, auf den konkreten Fall bezogenen Ermächtigung des Rechts- vertreters zur Stellung des Strafantrags gegen den Beschuldigten auszu- gehen. Nachdem die streitgegenständliche Berichterstattung bezogen auf die Beschwerdeführerin am tt.mm.jjjj publiziert wurde, erfolgte der gegen den Beschuldigten gestellte Strafantrag vom 14. Mai 2024 zudem innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB. Andere Gründe, welche die Gültigkeit des Strafantrags in Zweifel zu ziehen vermöchten, liegen nicht vor. Die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags ist damit er- füllt, womit eine Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ausser Betracht fällt.

E. 4.5 Soweit der Beschuldigte lediglich der Vollständigkeit halber vorbringt, das Verfahren wäre mangels eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Be- schuldigten auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen gewe- sen, ist auf diese Ausführungen bereits deshalb nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und daher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht erstmals zu beurteilen ist.

- 11 -

E. 5 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf die Verfah- renskosten gegenstandslos geworden.

E. 6.2.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

E. 6.2.2.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren ist. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zi- vilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklä- gerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die un- entgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen.

E. 6.2.2.2 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körper- lichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Zu prüfen ist nicht, welches Rechtsgut

- 12 - verletzt worden ist, sondern ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat. Die Beeinträchtigung muss dabei von einem gewissen Gewicht sein. Zum Kernbereich gehören Straftaten, welche fast begriffsnotwendig zu einer relevanten Beeinträchtigung der kör- perlichen, sexuellen oder psychischen Integrität führen – bspw. schwere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowie sexuelle Nötigung und Ver- gewaltigung, Raub oder räuberische Erpressung. Straftaten gegen die Ehre gemäss Art. 173 ff. StGB bewegen sich in einem Grenzbereich. Dem Be- troffenen kann jedenfalls bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opferei- genschaft zukommen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.2 und 1.5; MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 9 ff. zu Art. 116 StPO).

E. 6.2.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Straf- klage gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend gemacht hat, wes- halb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. Der gegen den Beschuldigten ge- richtete Vorwurf der üblen Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung er- folgte im Zusammenhang mit einem am tt.mm.jjjj in der E._____ publizier- ten Zeitungsartikel, welcher ein von der Bundesanwaltschaft gegen die Be- schwerdeführerin geführtes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren thematisiert. Die Beschwerdeführerin, im Zeitungsartikel "K._____" genannt, wird darin als "Millionenbetrügerin" und "Wirtschaftskri- minelle" bezeichnet, welche unter anderem Urkunden gefälscht und dadurch Deals über mehr als 400 Millionen Franken abgewickelt habe. Die im Raum stehenden Ehrverletzungen wiegen zwar nicht leicht, sind aller- dings auch nicht als aussergewöhnlich schwer zu qualifizieren, sodass die Beschwerdeführerin als Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zu gelten hätte. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt damit mangels Op- fereigenschaft der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfah- ren ist damit abzuweisen.

E. 6.3 Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten.

- 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 3. De- zember 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 14 - Aarau, 28. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.7 (STA.2024.3217) Art. 180 Entscheid vom 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Fringeli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 3. Dezember 2025 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 14. Mai 2024 erstattete Rechtsanwalt Rainer Fringeli bei der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau im Namen von A._____ (fortan: Beschwerde- führerin) Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen "E._____ AG resp. B._____ [fortan: Beschuldigter], G._____ und F._____" insbesondere wegen Ehrverletzungsdelikten im Zusammenhang mit drei die Beschwer- deführerin betreffenden Zeitungsartikeln. 1.2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau das Verfahren betreffend die E._____ AG (E._____), die F._____ AG (F._____) und die G._____ AG (G._____) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Mai 2024 hin an die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm zur Erledigung zu. 1.3. Der Beschuldigte nahm am 12. August 2024 schriftlich Stellung zur Straf- anzeige und beantragte, das Strafverfahren gegen ihn sei nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. 1.4. Mit Verfügung vom 18. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Übernahme des Strafverfahrens betreffend die im Kanton Zü- rich ansässige G._____ AG unter Hinweis auf die am 10. Juli 2024 ge- schlossene Gerichtsstandsvereinbarung mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 3. Dezember 2025 die folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 d StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Rechtsanwalt Hemmeler wird eine Entschädigung von CHF 2'247.95 aus- gerichtet (Art. 429 StPO)."

- 3 - Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Dezember 2025 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 16. Dezember 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau und stellte die folgenden Anträge: " 1. Es seien die Einstellungsverfügungen vom 3. Dezember 2025 betreffend B._____, C._____ und D._____ aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die Staatsanwalt- schaft resp. zum Erlass eines Strafbefehls oder zur Anklageerhebung zu- rückzuweisen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Unter- zeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen (inkl. MwSt. und Auslagen). Verfahrensantrag 4. Es seien die Verfahren in den Strafsachen STA2 ST.2024.3217 gegen B._____, C._____ und D._____ zu vereinigen und zusammen zu beurtei- len." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. der Staatskasse. 3.4. Die Beschwerdeführerin nahm am 19. Februar 2026 zu den Beschwerde- antworten Stellung.

- 4 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die Feiertage sowie ihren Gesund- heitszustand eine Fristerstreckung zur Nachreichung der Vollmacht zu- gunsten von Rechtsanwalt Fringeli für das Beschwerdeverfahren (Be- schwerde, Ziff. I.1). Am 8. Januar 2026 reichte sie eine unterzeichnete, auf den 31. Dezember 2025 datierte Vollmacht nach, welche Rechtsanwalt Fringeli ausdrücklich ermächtigt, sämtliche Rechtshandlungen vorzuneh- men, die zur Ausführung des als "Beschwerdeverfahren" bezeichneten Auf- trags erforderlich sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Be- schwerdeantwort, Ziff. II.4) liegt damit eine gültige Vollmacht vor und be- stehen an der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Fringeli im vorliegen- den Beschwerdeverfahren keine Zweifel. Daran ändert nichts, dass die Vollmacht nicht im Original, sondern in Kopie eingereicht wurde. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung über die Beschwerdeführerin auch gegen C._____ (G._____) und D._____ (F._____) eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzungsdelikten, welche sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ebenfalls einstellte. Die Beschwerdeführerin focht diese Einstellungsverfügungen mit Beschwerde ebenfalls an (Beschwerdever- fahren SBK.2026.8 und SBK.2026.9). Sie beantragt, die drei Beschwerde- verfahren seien zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (Beschwerde- begehren Ziff. 4). 2.2. Straftaten werden namentlich gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaften und Gerichte zudem aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinigen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten, die Notwendigkeit einer einheitlichen Beweisführung und die Verhinderung sich widersprech- ender Urteile. Die Vereinigung dient damit vor allem der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).

- 5 - 2.3. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin richtete sich gegen drei verschiedene Autoren, welche jeweils eigenständige Zeitungsberichte in unterschiedlichen Publi- kationen verfasst haben. Eine Beteiligung mehrerer Personen an derselben Straftat im Sinne von Mittäterschaft oder Teilnahme ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegen drei voneinander unabhängige Berichterstattungen vor, die getrennt zu würdigen sind. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Einstellung der Verfahren in der angefochtenen Verfügung einheitlich mit dem Fehlen eines gültigen Strafantrags begrün- det hat. Im Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage der Gültigkeit des Strafantrags nicht in allen Fällen in gleicher Weise, da die jeweiligen Um- stände der Antragstellung konkret voneinander abweichen und so keiner einheitlichen Beurteilung zugänglich sind. Insofern besteht auch im Hinblick auf Art. 30 StPO keine Veranlassung, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen, zumal bereits angesichts der gleichen Besetzung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in allen drei Beschwer- deverfahren sichergestellt ist, dass für sämtliche Beschwerdeverfahren bedeutsame Fragen einheitlich beurteilt werden. Der von der Beschwerde- führerin gestellte Vereinigungsantrag ist damit als unbegründet abzu- weisen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die angefochtene Ver- fügung im Wesentlichen damit, die Strafanzeige und der Strafantrag vom

14. Mai 2024 seien nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern stell- vertretend durch Rechtsanwalt Fringeli eingereicht worden. Diese Eingabe sei jedoch nicht von Rechtsanwalt Fringeli persönlich, sondern mit dem Zu- satz „i.V.“ durch eine Drittperson unterzeichnet worden. Rechtsanwalt Frin- geli begründe seine Legitimation mit einer „Generalvollmacht“ vom 8. Mai

2024. Da Ehrverletzungsdelikte im Raum stünden, bedürfe es für die Gül- tigkeit eines Strafantrags jedoch einer speziellen, auf den konkreten Fall bezogenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung durch die Be- schwerdeführerin. Aus der Generalvollmacht gehe indes weder hervor, wozu Rechtsanwalt Fringeli konkret bevollmächtigt worden sei, noch ent- halte sie eine Anweisung, in der vorliegenden Sache Strafantrag zu stellen. Die Vollmacht beziehe sich lediglich pauschal auf Angelegenheiten, in de- nen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich sei, und überlasse dem bevollmächtigten Rechtsanwalt die freie Wahl, ob und in welchen Berei- chen er als Stellvertreter tätig werde. Zudem lasse sich daraus ableiten, dass eine Stellvertretung im Bereich höchstpersönlicher Rechte ohne Mit- wirkung der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgesehen sei. Eine münd- liche Ermächtigung durch die Beschwerdeführerin gehe weder aus der Ge- neralvollmacht noch aus den übrigen Beilagen hervor, und sie habe sich hierzu auch nicht mehr vernehmen lassen. Mangels entsprechender

- 6 - Indizien könne nicht vom unbedingten Willen der Beschwerdeführerin zur Erstattung einer Strafanzeige ausgegangen werden. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung sei es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die von Rechtsanwalt Fringeli eingereichte Strafanzeige innert der dreimonati- gen Frist gemäss Art. 31 StGB nachträglich zu genehmigen, um ihren Straf- verfolgungswillen zu bekunden. Dies sei nicht erfolgt. Es fehle daher an einem gültigen Strafantrag, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht er- füllt seien und das Strafverfahren einzustellen sei (angefochtene Verfü- gung, E. 2.3 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin wandte mit Beschwerde ein, bei den Vorakten be- finde sich eine gültige und nicht widerrufene Generalvollmacht. Zwar sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Ehrverletzungsdelikten eine ausdrückliche oder stillschweigende Spezialvollmacht erforderlich und die Anzeige durch die Geschädigte innert Frist zu genehmigen. Dies schliesse jedoch die Ausübung des Antragsrechts durch einen Vertreter nicht aus. Die Willenserklärung könne auch gestützt auf eine generelle Vollmacht er- folgen, selbst im Zusammenhang mit höchstpersönlichen Rechten, wobei sich die entsprechende Ermächtigung ausdrücklich oder konkludent aus den Umständen ergeben könne. Vorliegend ergebe sich der Wille zur Ver- tretung sowohl aus den Umständen als auch aus dem ausdrücklichen Wil- len der Beschwerdeführerin. Die Generalvollmacht datiere vom 8. Mai 2024 und stehe in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Strafantrag vom

14. Mai 2024. Die Beschwerdeführerin habe den Strafantrag sowie die gleichzeitig erhobene Beschwerde beim Presserat am 14. Mai 2024 per E-Mail erhalten und sich noch gleichentags dafür bedankt, womit sie ihren Willen zur Einreichung der Strafanzeige konkludent manifestiert habe. Auch die Beschwerde beim Presserat zeige ihr Interesse an einer Sanktio- nierung der Journalisten (Beschwerde, Rz. 11 ff.). Rechtsanwalt Fringeli vertrete die Beschwerdeführerin seit Jahren und sei gestützt auf eine An- waltsvollmacht als amtlicher Verteidiger legitimiert, Strafanzeigen einzu- reichen. Die Generalvollmacht halte zudem fest, dass gestützt darauf vor- genommene Rechtshandlungen als rechtsverbindlich anzuerkennen seien. Der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, ihren Wil- len ausdrücklich zu bestätigen. Insbesondere sei ihr keine Nachfrist zur Be- hebung eines allfälligen Mangels angesetzt worden. Da Vollmacht und Stellvertretung den Regeln des Zivilrechts folgten und eine Vollmacht grundsätzlich formfrei erteilt werden könne, hätte gegebenenfalls die Nach- reichung einer Vollmacht verlangt werden können. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblich fehlender Bevollmächtigung stelle daher überspitzten Formalismus und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem habe auch die am 7. November 2024 eingereichte Stellungnahme gezeigt, dass die Beschwerdeführerin an der Strafverfolgung festhalte. Im Übrigen seien Fristerstreckungsgesuche unbeantwortet geblieben und ihr teilweise die Möglichkeit zur Stellungnahme verweigert worden. Schliess-

- 7 - lich seien einzelne Eingaben durch eine Mitarbeiterin des Unterzeichneten unterzeichnet worden. Da die Generalvollmacht ein Substitutionsrecht vor- sehe, sei diese bürointerne Unterzeichnung – auch der Strafanzeige vom

14. Mai 2024 – zulässig gewesen und rechtfertige keine Einstellung des Strafverfahrens (Beschwerde, Rz. 15 ff.). 3.3. Der Beschuldigte hielt mit Beschwerdeantwort fest, aus der zeitlichen Nähe zwischen der Unterzeichnung der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 und der Einreichung der Strafanzeige vom 14. Mai 2024 könne nicht auf eine konkludente Ermächtigung zur Stellung eines Strafantrags geschlossen werden. Wie bereits dargelegt, genüge eine Generalvollmacht für die Stel- lung eines Strafantrags betreffend höchstpersönliche immaterielle Rechts- güter nicht. In der Generalvollmacht werde zudem ausdrücklich festgehal- ten, dass sich die Ermächtigung nur auf Rechtshandlungen beziehe, wel- che nicht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur die persönliche Mitwirkung der Vollmachtgeberin erforderten. Die Generalvollmacht stelle daher ge- rade keine spezielle, auf den konkreten Fall zugeschnittene Ermächtigung dar. Die zeitliche Nähe vermöge die fehlende spezielle Ermächtigung nicht zu kompensieren, weshalb entgegen der Beschwerde nicht von einer kon- kludenten Ermächtigung ausgegangen werden könne. Gerade aufgrund der zeitlichen Nähe sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Spezialvoll- macht erteilt worden sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sei beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht zumindest erforderlich, dass sich aus den individuell-konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergebe. Dies sei vorliegend nicht ersicht- lich. Insbesondere könne der Dank der Beschwerdeführerin in einer Mobil- telefonnachricht nicht als eindeutige Willenserklärung zur Stellung eines Strafantrags verstanden werden, zumal sie darin festgehalten habe, die an- gehängten Texte nicht lesen zu können. Entsprechend habe sie den Inhalt und Umfang der Strafanzeige sowie den darin enthaltenen Strafantrag of- fensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen können, weshalb keine genügende Willensbildung vorgelegen habe. Der Dank sei daher lediglich als Ausdruck dafür zu verstehen, dass ihr Rechtsvertreter gestützt auf die Generalvoll- macht eine Entscheidung über die Einreichung der Strafanzeige getroffen habe, was für einen gültigen Strafantrag im Bereich höchstpersönlicher Rechte jedoch nicht ausreiche (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, ihr sei keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt worden, sei darauf hinzuweisen, dass es nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, den Strafantrag innert der Frist gemäss Art. 31 StGB nachträglich zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft sei nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Partei auf entsprechende Mängel hinzuweisen (Beschwerde- antwort, Ziff. 2.3). Auch die Stellungnahme vom 7. November 2024 ver- möge das Fehlen einer rechtzeitigen Genehmigung nicht zu kompensieren, zumal diese ebenfalls ausdrücklich im Namen von Rechtsanwalt Fringeli

- 8 - eingereicht worden sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.4). Eine ausreichende Bevollmächtigung liege daher weder für den Strafantrag noch für die Be- schwerde vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei. Im Übrigen wäre das Strafverfahren selbst bei gültigem Strafantrag mangels Tatverdachts gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein- zustellen gewesen (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.5 und 3). 3.4. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme an den Ausführungen der Beschwerde fest. 4. 4.1. 4.1.1. Unbestritten handelt es sich bei den in Frage stehenden Ehrverletzungsde- likten gemäss Art. 173 ff. StGB um Antragsdelikte i.S.v. Art. 30 StGB. Wird die Ehrverletzung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist – unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen – der Autor allein strafbar (Art. 28 Abs. 1 StGB). Fehlt es an einem gültigen Strafantrag, liegt ein Prozesshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO führt (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 319 StPO). 4.1.2. Das Strafantragsrecht ist höchstpersönlicher Natur, kann jedoch durch ei- nen Vertreter ausgeübt werden. Bei der Verletzung immaterieller höchst- persönlicher Rechtsgüter – wie vorliegend der Ehre – bedarf es hierfür ei- ner speziellen, auf den konkreten Fall bezogenen ausdrücklichen oder kon- kludenten Ermächtigung. Liegt keine schriftliche Spezialvollmacht vor, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass sich aus den konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung der antrags- berechtigten Person ergibt (BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesge- richts 7B_133/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.2.3 und E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). 4.2. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten ist vorliegend von einer konkludenten Ermächtigung auszu- gehen. Zwar ergibt sich aus der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 für sich allein keine spezifische, auf den konkreten Fall bezogene Ermächtigung von Rechtsanwalt Fringeli zur Stellung eines Strafantrags gegen den Be- schuldigten wegen Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Rechtshandlungen, die aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur die Mitwir- kung der Vollmachtgeberin erfordern, werden gar explizit ausgenommen. Indessen ist die Generalvollmacht im Lichte der gesamten Umstände zu

- 9 - würdigen. Hierbei ist zunächst die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse zu berücksichtigen. Die Publikation der mutmasslich ehrverletzenden Bericht- erstattung des Beschuldigten in der E._____ erfolgte am tt.mm.jjjj. Die Ge- neralvollmacht wurde Rechtsanwalt Fringeli am Mittwoch, 8. Mai 2024 durch die Beschwerdeführerin erteilt und die Strafanzeige samt Strafantrag wurde bereits am darauffolgenden Dienstag, 14. Mai 2024 eingereicht. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass in diesen Zeitraum ein gesetzlicher Feiertag (Auffahrt am 9. Mai 2024) sowie ein Wochenende fielen. Vor diesem Hin- tergrund relativiert sich die ohnehin bereits kurze Zeitspanne weiter und spricht umso mehr dafür, dass die Bevollmächtigung in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der streitgegenständlichen Berichterstattung des Be- schuldigten und den nach Ansicht der Beschwerdeführerin dagegen zu er- greifenden rechtlichen Schritten stand. Dafür spricht im Übrigen auch, dass es sich bei Rechtsanwalt Fringeli nach eigenen Angaben um den langjäh- rigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin handelt und ausserhalb des Kontexts der Strafanzeige kein anderer Anlass ersichtlich ist, der die Ertei- lung einer Vollmacht erforderlich gemacht hätte. Der Einwand, es hätte ohne Weiteres eine Spezialvollmacht eingeholt werden können, überzeugt unter diesen Umständen nicht. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Fringeli die Beschwerdeführerin am Tag der Einreichung per E-Mail über die Straf- anzeige sowie die parallel erhobene Beschwerde beim Presserat infor- mierte und die Beschwerdeführerin sich noch gleichentags dafür bedankte (Beschwerdebeilage 5). Dieses Verhalten ist im Kontext der offenbar seit Jahren bestehenden Mandatsbeziehung und der Tage zuvor erteilten Ge- neralvollmacht zu würdigen. Es bringt zum Ausdruck, dass die Beschwer- deführerin das Vorgehen von Rechtsanwalt Fringeli nicht nur zur Kenntnis nahm, sondern auch begrüsste. Zusätzlich belegt die gleichentags am

14. Mai 2024 eingereichte Beschwerde beim Presserat, dass die Be- schwerdeführerin sich gegen die aus ihrer Sicht ehrverletzende Berichter- stattung auch presserechtlich zur Wehr setzen wollte. Die parallele Einlei- tung presserechtlicher und strafrechtlicher Schritte stellt ein kohärentes Vorgehen dar und spricht für einen entsprechenden Willen der Beschwer- deführerin, den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Berichterstat- tung vom tt.mm.jjjj zur Verantwortung zu ziehen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Fringeli mit der Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 zur Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten bevollmächtigen wollte. 4.3. Soweit der Beschuldigte einwendet, die Beschwerdeführerin habe den In- halt der Strafanzeige mangels Lesbarkeit der Anhänge nicht zur Kenntnis nehmen können, vermag dies am vorstehend Dargelegten nichts zu än- dern. Entscheidend ist nicht, ob die Beschwerdeführerin den Wortlaut der Eingabe im Detail geprüft oder zur Kenntnis genommen hat, sondern ob sich aus dem Gesamtkontext eine Willensbekundung der Beschwerdefüh- rerin zur Stellung eines Strafantrags gegen den Beschuldigten vertreten

- 10 - durch Rechtsanwalt Fringeli ergibt. Dies ist vor dem Hintergrund des beste- henden Mandatsverhältnisses und der umgehenden Reaktion der Be- schwerdeführerin zu bejahen. Nicht entscheidend ist sodann, dass die Be- schwerdeführerin in der Folge keine ausdrückliche Genehmigung innert der Frist von Art. 31 StGB abgegeben hat. Eine solche ist nur erforderlich, wenn der Strafantrag ohne hinreichende Ermächtigung gestellt wurde. Be- steht, wie vorliegend, bereits im Zeitpunkt der Einreichung eine konklu- dente Ermächtigung, bedarf es keiner nachträglichen Genehmigung. Auch vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge nicht mehr zur Gültigkeit des Strafantrags äusserte, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dieses Verhalten lässt zwar keinen zusätzlichen Rück- schluss auf eine konkrete Ermächtigung von Rechtsanwalt Fringeli zu, steht jedoch der Annahme eines bereits zuvor gebildeten und nach aussen manifestierten Strafverfolgungswillens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten nicht entgegen. Daran ändert auch nichts, dass der Be- schwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung die Frist zur Stellungnahme mehrmals erstreckt wurde und sie diese offenbar unbenutzt verstreichen liess. Nachdem die Generalvollmacht vom 8. Mai 2024 eine ausdrückliche Substitutionsbefugnis enthielt, ist überdies nicht zu beanstanden, dass die Strafanzeige in Vertretung von Rechtsanwalt Fringeli von dessen Mitarbei- terin unterzeichnet wurde. 4.4. Nach dem Dargelegten ist aufgrund der Gesamtumstände von einer kon- kludenten, auf den konkreten Fall bezogenen Ermächtigung des Rechts- vertreters zur Stellung des Strafantrags gegen den Beschuldigten auszu- gehen. Nachdem die streitgegenständliche Berichterstattung bezogen auf die Beschwerdeführerin am tt.mm.jjjj publiziert wurde, erfolgte der gegen den Beschuldigten gestellte Strafantrag vom 14. Mai 2024 zudem innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB. Andere Gründe, welche die Gültigkeit des Strafantrags in Zweifel zu ziehen vermöchten, liegen nicht vor. Die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags ist damit er- füllt, womit eine Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ausser Betracht fällt. 4.5. Soweit der Beschuldigte lediglich der Vollständigkeit halber vorbringt, das Verfahren wäre mangels eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Be- schuldigten auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen gewe- sen, ist auf diese Ausführungen bereits deshalb nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war und daher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht erstmals zu beurteilen ist.

- 11 - 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf die Verfah- renskosten gegenstandslos geworden. 6.2. 6.2.1. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 6.2.2. 6.2.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren ist. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zi- vilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Privatklä- gerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die un- entgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. 6.2.2.2. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körper- lichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Zu prüfen ist nicht, welches Rechtsgut

- 12 - verletzt worden ist, sondern ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat. Die Beeinträchtigung muss dabei von einem gewissen Gewicht sein. Zum Kernbereich gehören Straftaten, welche fast begriffsnotwendig zu einer relevanten Beeinträchtigung der kör- perlichen, sexuellen oder psychischen Integrität führen – bspw. schwere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowie sexuelle Nötigung und Ver- gewaltigung, Raub oder räuberische Erpressung. Straftaten gegen die Ehre gemäss Art. 173 ff. StGB bewegen sich in einem Grenzbereich. Dem Be- troffenen kann jedenfalls bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opferei- genschaft zukommen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.2 und 1.5; MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 und 9 ff. zu Art. 116 StPO). 6.2.3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Straf- klage gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend gemacht hat, wes- halb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. Der gegen den Beschuldigten ge- richtete Vorwurf der üblen Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung er- folgte im Zusammenhang mit einem am tt.mm.jjjj in der E._____ publizier- ten Zeitungsartikel, welcher ein von der Bundesanwaltschaft gegen die Be- schwerdeführerin geführtes und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren thematisiert. Die Beschwerdeführerin, im Zeitungsartikel "K._____" genannt, wird darin als "Millionenbetrügerin" und "Wirtschaftskri- minelle" bezeichnet, welche unter anderem Urkunden gefälscht und dadurch Deals über mehr als 400 Millionen Franken abgewickelt habe. Die im Raum stehenden Ehrverletzungen wiegen zwar nicht leicht, sind aller- dings auch nicht als aussergewöhnlich schwer zu qualifizieren, sodass die Beschwerdeführerin als Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zu gelten hätte. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt damit mangels Op- fereigenschaft der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfah- ren ist damit abzuweisen. 6.3. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten.

- 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 3. De- zember 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 14 - Aarau, 28. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch