Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die (frist- und formgerecht erhobene) Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2026 an sich zulässig. Dies gilt in Beachtung von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO
i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auch für die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2026 erhobene, gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und -ver- weigerung. Was hingegen die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. März 2025 beantragte Feststellung anbelangt, dass die Untersu- chungshaft ab dem 5. Februar 2026 unbegründet und rechtswidrig gewe- sen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. Februar 2026 angeordnete und vom Beschwerdeführer mit separater Beschwerde vom 11. Februar 2026 angefochtene Untersuchungshaft nicht Gegenstand dieses Beschwerde- verfahrens war oder ist, weshalb auf diesen Antrag nur schon deshalb nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO, wonach der mögliche Streitgegenstand eines Beschwerdeverfah- rens durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt wird).
- 4 -
E. 1.2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beant- wortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwi- schenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICKGUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).
E. 1.2.2.1 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde von einer Beschlagnah- mung seines Laptops aus und bezeichnet diese als schwerwiegenden Feh- ler, da der Laptop nichts mit dem "Vorfall" zu tun habe und an einem Ort sichergestellt worden sei, der nichts mit der zu durchsuchenden "B._____" zu tun habe, nämlich in einem fremdvermieteten Raum, der "am Eingang" als Agentur von "C._____" bezeichnet gewesen sei. Auf diesem Laptop sei zwar eine App installiert gewesen, die einen Zugriff auf eine Überwa- chungskamera im Eingangsbereich der "B._____" erlaubt habe. Dennoch hätte dieser Laptop nicht beschlagnahmt werden dürfen, ohne die "Bestim- mung dieses PC" abgeklärt zu haben. Bei einer Nachfrage hätte der Über- wachungsbildschirm, der in der Bar der "B._____" stehe, als mögliches Ob- jekt zur Beschlagnahme "gewertet werden können". Die Mitnahme des Laptops habe zu für die Aktivität der Agentur "C._____" folgenschweren Konsequenzen geführt und ziehe einen finanziellen Schaden nach sich, da die Agentur "C._____" seit der "Beschlagnahmung" am 4. Februar 2026 nicht mehr ihre Arbeit verrichten könne. Er habe die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm am 10. Februar 2026 über den Fehler informiert und sie auf- gefordert, zu veranlassen, dass der Laptop schnellstmöglich wieder "kom- plett und unversehrt und versiegelt" zurückgebracht werde. Bis am 13. Feb- ruar 2026 habe er noch keine Antwort erhalten.
E. 1.2.2.2 In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Folgendes aus:
- 5 - Der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2026 den Beweisantrag ge- stellt, dass die drei Überwachungskameras in seinem Etablissement "B._____" sicherzustellen und auszuwerten seien. Sie habe deshalb den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026 antrags- gemäss erlassen. Am 4. Februar 2026 habe die Kantonspolizei Aargau den Befehl in Anwesenheit der stellvertretenden Geschäftsführerin der "B._____", D._____, vollzogen. Dem Ergänzungsprotokoll "IT-Sicherstel- lungen" vom 4. Februar 2026 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6) könne entnommen werden, dass entgegen den Angaben des Beschwerdeführers offenbar nicht einfach eine Speicherkarte aus den Kameras habe entnom- men werden können. Gemäss Rückmeldung der Kantonspolizei Aargau habe daher D._____ den Laptop HP, […], zur Verfügung gestellt, weil sich darauf die fraglichen Videoaufzeichnungen befänden. Sie (die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm) habe dies mit Schreiben vom 9. Februar 2026 der (amtlichen) Verteidigung des Beschwerdeführers mitgeteilt und auch gleich das weitere Vorgehen skizziert. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 habe die amtliche Verteidigerin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Passwort nicht auswendig kenne, aber Zugang zum Laptop erhältlich ma- chen könne, wenn er direkten Zugang zu diesem hätte. Im Anschluss an die parteiöffentliche Einvernahme vom 24. Februar 2026 hätten die beweis- relevanten Videosequenzen sichergestellt werden können. Tags darauf sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und der in Frage stehende Laptop ihm persönlich ausgehändigt worden.
E. 1.2.2.3 In seiner Eingabe vom 18. März 2026 (S. 4 Ziff. 5) führte der Beschwerde- führer zur Sache aus, dass die Behauptung, dass den Kameras keine Spei- cherkarten hätten entnommen werden können, falsch sei. Die Kameras seien sehr wohl mit microSD-Karten ausgerüstet gewesen, die problemlos hätten entnommen werden können. Der Laptop habe die Livebilder nur über WLAN zusätzlich erhalten und habe bloss zur Liveüberwachung ge- dient. Entweder sei der betreffende Polizeibeamte einfach inkompetent oder er habe gehofft, auf dem Laptop noch weitere Daten zu finden, was beides unentschuldbar sei. Die Beschlagnahme des Laptops sei weder not- wendig noch durch den Durchsuchungsbefehl gedeckt und ohnehin viel zu weitgehend gewesen. Dass der Laptop, wie von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm mit Beschwerdeantwortbeilage 10 belegt, am 25. Februar 2026 dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt wurde, bestritt er nicht.
E. 1.2.2.4 Nachdem der Laptop, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt, bereits an ihn retourniert wurde, besteht an der Beurteilung der Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026 ist somit als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
- 6 -
E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 18. März 2026 zwar die Feststellung, dass die "Beschlagnahmung" des Laptops unnötig und rechtswidrig gewesen sei. Er begründete sein diesbezügliches Feststel- lungsinteresse aber lediglich damit, dass "jedenfalls" festzustellen sei, dass die "Beschlagnahmung" des Laptops einer Drittfirma rechtswidrig gewesen sei, weil sich auf dem Laptop Daten Dritter, wie insbesondere Geschäfts- unterlagen der im betreffenden Gebäude eingemieteten Agentur "C._____", befunden hätten (Eingabe vom 18. März 2026, S. 5 oben). Ab- gesehen davon, dass der Laptop nicht beschlagnahmt, sondern zwecks Durchsuchung sichergestellt wurde (vgl. auch Beschwerdeantwortbeilagen
E. 1.2.4 Des Weiteren verlangte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
18. März 2026 die Feststellung, dass Rechtsverzögerungen vorlägen. Eine aktuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm behauptete er aber nicht, sondern er bezog diesen Vorwurf einzig auf vergangenes Ge- schehen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist deshalb auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann zu- dem offenbleiben. Gestützt auf die in E. 1.2.2.2 wiedergegebenen Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort sowie den vom Beschwerdeführer auf S. 2 Ziff. 1 seiner Eingabe vom
18. März 2026 beschriebenen zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung offensichtlich verfehlt, ohne dass dies noch näher zu erläutern wäre. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist da- her abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
E. 1.2.5 Verfehlt ist auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung, weil die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die vom Beschwerdeführer an sie adressierten Eingaben nicht von sich aus "sofort", sondern erst im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 13. Februar 2026 an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet habe: Wenngleich die eine Eingabe datiert vom 12. Februar 2026 mit "Be- schwerde gegen Beschlagnahmung" übertitelt ist, war sie offensichtlich an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichtet. Dass es sich hierbei nicht
- 7 - um ein Versehen handelte, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwer- deführer nur einen Tag später selbständig direkt beim Obergericht Be- schwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhoben hat. Weshalb die weitere Eingabe datiert vom 12. Februar 2026 mit dem Titel "Beschwerde gegen Verfahrensführung und Verwehrung des Rechts auf Freiheit" überhaupt an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau weitergeleitet wurde, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer verlangte darin im Wesentlichen eine Gegenüber- stellung mit weiteren Beteiligten, was ihm verweigert worden sei, beklagte sich, dass seine Aussagen nicht als "wahrheitsgetreu" beurteilt würden, nahm Bezug auf den "fehlgeschlagenen" Beschlagnahmebefehl, stellte Entschädigungsforderungen in Aussicht und die Haftgründe in Frage und beharrte schliesslich auf seinem Akteneinsichtsrecht. "Zusammenfassend" forderte er darin seine Haftentlassung. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau ist für die Entgegennahme von Haftentlassungsgesuchen aber nicht zuständig (Art. 228 Abs. 1 StPO e contrario). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer (wie bereits ausge- führt) am 11. Februar 2026 gegen den Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 4. Februar 2026, womit einstweilen bis am 1. März 2026 Untersuchungshaft angeordnet worden war, Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhoben hatte. Diese war mit der Haftthematik somit bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (SBK.2026.64) befasst. Nichts anderes gilt bezüglich der beiden weiteren Eingaben datiert vom
16. und 18. Februar 2026, in welchen der Beschwerdeführer in querulato- risch anmutender Weise erneut die Haftentlassung beantragte, sich zur Sa- che äusserte und es schliesslich als Rechtsverweigerung erachtete, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er seit dem 8. Februar 2026 versucht habe, einen freigewählten Verteidiger zu organisieren. Der Beschwerde- führer unterliess es, darzulegen, welche Punkte in diesem Schreiben kon- kret von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständigkeitshalber zu behandeln seien. Es ist nicht Sa- che der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, seitenlange, nicht an sie adressierte Eingaben nach evtl. be- schwerdetauglichen Argumenten zu durchforsten. Geht eine solche Ein- gabe bei einer Staatsanwaltschaft ein, hat auch diese nicht vertieft zu prü- fen, ob sie wegen bestimmter Teilgehalte als mögliche Beschwerde weiter- zuleiten ist, zumal wenn der Verfasser wie vorliegend amtlich und freige- wählt verteidigt ist. Jedenfalls lässt sich mit dem Nichtweiterleiten einer sol- chen Eingabe kein Vorwurf einer Rechtsverweigerung begründen.
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E. 1.2.6 Der Beschwerdeführer beschwerte sich weiter darüber, dass sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht zu den Vorwürfen geäussert habe, was seiner Ansicht nach (ebenfalls) eine Rechtsverweigerung darstellen soll (Eingabe vom 18. März 2026, S. 5 Ziff. 7 und S. 6 Ziff. 8). Wiederum legte er aber nicht dar, inwiefern an der Beantwortung seiner Schreiben durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen soll. Ob nichtsdestotrotz auf die derart be- gründete Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten ist, kann offenblei- ben, weil diese (wie sogleich zu zeigen ist) auch materiell unbegründet ist. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesge- richts 1B_237/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 m. w. H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit seinen vier Eingaben, welche zwischen dem 16. und 20. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingingen, im Ergebnis um Rückgabe des sichergestellten Laptops und um seine Haftentlassung. Nachdem diesbezüglich im fraglichen Zeitraum be- reits Entscheidungsprozesse eingeleitet worden oder Beschwerdeverfah- ren am Obergericht hängig waren, erschliesst sich nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch unmittelbarer als tatsächlich er- folgt auf die Eingaben hätte reagieren müssen (vgl. etwa das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort erwähnte Schreiben vom 9. Februar 2026 [Beschwerdeantwortbeilage 7]; vgl. auch das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 12. Februar 2026, S. 2 [Be- schwerdeantwortbeilage 8], wo zutreffend ausgeführt wurde, dass es völlig sinnbefreit wäre, den Satz eines Schreibens des Beschwerdeführers vom
11. Februar 2026 als Haftentlassungsgesuch zu betrachten, da seit der Haftverhandlung vom 4. Februar 2026 keine neuen Erkenntnisse vorlägen). Der Beschwerdeführer schilderte in seinen vier Eingaben letztlich einzig stereotyp seine Auffassung des Geschehens, eine Sichtweise, welche die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm offensichtlich nicht vertrat bzw. für de- ren Klärung sie weitere Untersuchungen (Einvernahmen und Durchsu- chung des Laptops) als notwendig erachtete, welche sie auch zeitnah durchführte. Nach Erhebung der entsprechenden Beweise wurde der Be- schwerdeführer umgehend aus der Haft entlassen und der Laptop wurde ihm zurückgegeben. Damit ist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Ansinnen des Beschwerdeführers nach sachgerecht durchgeführter Prü- fung ohne wesentliche Verzögerung nachgekommen. Eine Rechtsverwei- gerung liegt somit offensichtlich nicht vor. Abgesehen davon besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Strafbehörden zu jeder polemischen Kritik an ihrer Verfahrensführung äussern (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2).
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E. 1.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf über- haupt einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 19. März 2026 den Bei- zug der vollständigen Strafakten. Aus Sicht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wur- den die für die Beurteilung des Beschwerdeverfahrens relevanten Verfah- rensakten von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingereicht. Der Be- schwerdeführer legte in seiner Eingabe vom 19. März 2026 denn auch nicht begründet dar, dass für die Beurteilung seiner Beschwerde noch weitere Akten wesentlich sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer die Rechts- auffassung vertritt, dass in einem Beschwerdeverfahren jeweils nicht nur die für die Entscheidfindung relevanten Akten einzuholen sind, sondern sämtliche Verfahrensakten, ist ihm nicht zu folgen (vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.2). Für den Beizug weiterer Akten besteht daher kein ersichtlicher Grund. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Hinsichtlich der mit Eingabe vom 18. März 2026 erhobenen Rechtsverwei- gerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie der darin gestellten Feststellungsbegehren ist der Beschwerdeführer somit kostenpflichtig, weil er vollständig unterliegt. 3.3. Die Beschwerde bezüglich des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe- fehls vom 3. Februar 2026 wurde gegenstandslos (E. 1.2.2.4). Bei einer nachträglich eingetretenen Gegenstandslosigkeit eines Rechts- mittelverfahrens ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begrün- dung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu ent- scheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Krite- rien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das
- 10 - gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegen- standslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen ein Rechtsmittel erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestra- fen, dass das Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (THOMAS DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 428 StPO). Die Beschwerde gegen die Sicherstellung des Laptops wäre mutmasslich abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass die Auf- zeichnungen in den Geschäftsräumlichkeiten der "B._____" für die Ermitt- lung des rechtserheblichen Sachverhalts geeignet und erforderlich sind. Er störte sich einzig daran, dass für die Erhebung dieser Videos nicht die Spei- cherkarten in den Kameras im Eingangsbereich des Lokals (vgl. Beschwer- deantwortbeilage 4), sondern der Laptop sichergestellt wurde. Indes hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5, mit Hinweis auf Beschwerdeantwortbeilage 6) plausibel dargelegt, weshalb dies notwendig gewesen sei und dass die stellvertretende Geschäftsführe- rin der "B._____" den Laptop zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwer- deführer hielt dem mit Eingabe vom 18. März 2026 (S. 4) einzig entgegen, dass die Kameras sehr wohl mit microSD-Karten ausgerüstet gewesen seien, die problemlos hätten entnommen werden können. Gemäss dem Er- gänzungsprotokoll "IT-Sicherstellungen" der Kantonspolizei Aargau vom
4. Februar 2026 (Beschwerdeantwortbeilage 6) war aber nicht die Ent- nahme das Problem, sondern vielmehr die hohe Datenmenge. Hierüber verlor der Beschwerdeführer genauso wenig ein Wort wie darüber, dass die stellvertretende Geschäftsführerin D._____ der Kantonspolizei Aargau den Laptop zur Verfügung gestellt haben soll. Die Sicherstellung des Laptops wäre deshalb mutmasslich als rechtens beurteilt worden, weshalb die Be- schwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
3. Februar 2026, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre, mutmass- lich abzuweisen gewesen wäre. Auch die diesbezüglichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.4. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer somit vollumfänglich kos- tenpflichtig. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Sofern der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit diesem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sind, ist sie hierfür am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2026 wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Anträge des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 18. März 2026 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 1'078.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 12 - Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard
E. 5 und 10), um aus der Durchsuchung resultierende und allenfalls beweis- relevante Daten beschlagnahmen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 74 E. 2.1), erschliesst sich aus diesen Vorbringen kein Rechts- schutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer unrecht- mässigen Sicherstellung, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Be- schwerdeführer berechtigt wäre, die Interessen der "C._____" zu vertreten. Auf das am 18. März 2026 gestellte Feststellungsbegehren ist allein schon deshalb nicht einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.69 (STA.2026.797) Art. 171 Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Buchser, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2026 / Rechtsverzögerung und Rechtsver- weigerung in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu einem Raub sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2026 festgenommen und mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Februar 2026 wieder aus der zwi- schenzeitlich angeordneten Untersuchungshaft entlassen. 2. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026 ord- nete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Hausdurchsuchung (Ge- schäftsräumlichkeiten der "B._____" des Beschwerdeführers, […]) zwecks Suche nach und Sicherung von Videoaufzeichnungen auf mutmasslich physischen Speicherkarten von mind. drei Überwachungskameras an. Dieser Befehl wurde am 4. Februar 2026 vollzogen. Dabei wurde ein Lap- top sichergestellt. 3. 3.1. Gegen den ihm am 10. Februar 2026 eröffneten Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl erhob der Beschwerdeführer (persönlich) am 13. Feb- ruar 2026 (Posteingang Obergericht: 16. Februar 2026) Beschwerde. Er beantragte, der sichergestellte Laptop sei schnellstmöglich und "komplett und unversehrt und versiegelt" zurückzubringen. 3.2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 leitete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vier an sie adressierte Schreiben des Beschwerdeführers (verfasst zwischen dem 12. und 18. Februar 2026) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.3. Am 26. Februar 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte, dass auf die Beschwerde (unter Kos- tenfolgen) nicht einzutreten sei. 3.4. Mit Eingabe vom 18. März 2026 stellte der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen Verteidiger) folgende Anträge:
- 3 - " 1. Es sei festzustellen, dass Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerun- gen vorliegen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschlagnahmung des Laptops der C._____ am 04.02.2026 unnötig und rechtswidrig war. 3. Es sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft ab dem 05.02.2026 un- begründet und rechtswidrig war. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des Staates." 3.5. Mit Eingabe vom 19. März 2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die vollständigen Strafakten von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zu edieren. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwer- deausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die (frist- und formgerecht erhobene) Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2026 an sich zulässig. Dies gilt in Beachtung von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO
i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auch für die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2026 erhobene, gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und -ver- weigerung. Was hingegen die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. März 2025 beantragte Feststellung anbelangt, dass die Untersu- chungshaft ab dem 5. Februar 2026 unbegründet und rechtswidrig gewe- sen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. Februar 2026 angeordnete und vom Beschwerdeführer mit separater Beschwerde vom 11. Februar 2026 angefochtene Untersuchungshaft nicht Gegenstand dieses Beschwerde- verfahrens war oder ist, weshalb auf diesen Antrag nur schon deshalb nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO, wonach der mögliche Streitgegenstand eines Beschwerdeverfah- rens durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt wird).
- 4 - 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beant- wortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwi- schenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICKGUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.2.2. 1.2.2.1. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde von einer Beschlagnah- mung seines Laptops aus und bezeichnet diese als schwerwiegenden Feh- ler, da der Laptop nichts mit dem "Vorfall" zu tun habe und an einem Ort sichergestellt worden sei, der nichts mit der zu durchsuchenden "B._____" zu tun habe, nämlich in einem fremdvermieteten Raum, der "am Eingang" als Agentur von "C._____" bezeichnet gewesen sei. Auf diesem Laptop sei zwar eine App installiert gewesen, die einen Zugriff auf eine Überwa- chungskamera im Eingangsbereich der "B._____" erlaubt habe. Dennoch hätte dieser Laptop nicht beschlagnahmt werden dürfen, ohne die "Bestim- mung dieses PC" abgeklärt zu haben. Bei einer Nachfrage hätte der Über- wachungsbildschirm, der in der Bar der "B._____" stehe, als mögliches Ob- jekt zur Beschlagnahme "gewertet werden können". Die Mitnahme des Laptops habe zu für die Aktivität der Agentur "C._____" folgenschweren Konsequenzen geführt und ziehe einen finanziellen Schaden nach sich, da die Agentur "C._____" seit der "Beschlagnahmung" am 4. Februar 2026 nicht mehr ihre Arbeit verrichten könne. Er habe die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm am 10. Februar 2026 über den Fehler informiert und sie auf- gefordert, zu veranlassen, dass der Laptop schnellstmöglich wieder "kom- plett und unversehrt und versiegelt" zurückgebracht werde. Bis am 13. Feb- ruar 2026 habe er noch keine Antwort erhalten. 1.2.2.2. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Folgendes aus:
- 5 - Der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2026 den Beweisantrag ge- stellt, dass die drei Überwachungskameras in seinem Etablissement "B._____" sicherzustellen und auszuwerten seien. Sie habe deshalb den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026 antrags- gemäss erlassen. Am 4. Februar 2026 habe die Kantonspolizei Aargau den Befehl in Anwesenheit der stellvertretenden Geschäftsführerin der "B._____", D._____, vollzogen. Dem Ergänzungsprotokoll "IT-Sicherstel- lungen" vom 4. Februar 2026 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6) könne entnommen werden, dass entgegen den Angaben des Beschwerdeführers offenbar nicht einfach eine Speicherkarte aus den Kameras habe entnom- men werden können. Gemäss Rückmeldung der Kantonspolizei Aargau habe daher D._____ den Laptop HP, […], zur Verfügung gestellt, weil sich darauf die fraglichen Videoaufzeichnungen befänden. Sie (die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm) habe dies mit Schreiben vom 9. Februar 2026 der (amtlichen) Verteidigung des Beschwerdeführers mitgeteilt und auch gleich das weitere Vorgehen skizziert. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 habe die amtliche Verteidigerin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Passwort nicht auswendig kenne, aber Zugang zum Laptop erhältlich ma- chen könne, wenn er direkten Zugang zu diesem hätte. Im Anschluss an die parteiöffentliche Einvernahme vom 24. Februar 2026 hätten die beweis- relevanten Videosequenzen sichergestellt werden können. Tags darauf sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und der in Frage stehende Laptop ihm persönlich ausgehändigt worden. 1.2.2.3. In seiner Eingabe vom 18. März 2026 (S. 4 Ziff. 5) führte der Beschwerde- führer zur Sache aus, dass die Behauptung, dass den Kameras keine Spei- cherkarten hätten entnommen werden können, falsch sei. Die Kameras seien sehr wohl mit microSD-Karten ausgerüstet gewesen, die problemlos hätten entnommen werden können. Der Laptop habe die Livebilder nur über WLAN zusätzlich erhalten und habe bloss zur Liveüberwachung ge- dient. Entweder sei der betreffende Polizeibeamte einfach inkompetent oder er habe gehofft, auf dem Laptop noch weitere Daten zu finden, was beides unentschuldbar sei. Die Beschlagnahme des Laptops sei weder not- wendig noch durch den Durchsuchungsbefehl gedeckt und ohnehin viel zu weitgehend gewesen. Dass der Laptop, wie von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm mit Beschwerdeantwortbeilage 10 belegt, am 25. Februar 2026 dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt wurde, bestritt er nicht. 1.2.2.4. Nachdem der Laptop, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt, bereits an ihn retourniert wurde, besteht an der Beurteilung der Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026 ist somit als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
- 6 - 1.2.3. Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 18. März 2026 zwar die Feststellung, dass die "Beschlagnahmung" des Laptops unnötig und rechtswidrig gewesen sei. Er begründete sein diesbezügliches Feststel- lungsinteresse aber lediglich damit, dass "jedenfalls" festzustellen sei, dass die "Beschlagnahmung" des Laptops einer Drittfirma rechtswidrig gewesen sei, weil sich auf dem Laptop Daten Dritter, wie insbesondere Geschäfts- unterlagen der im betreffenden Gebäude eingemieteten Agentur "C._____", befunden hätten (Eingabe vom 18. März 2026, S. 5 oben). Ab- gesehen davon, dass der Laptop nicht beschlagnahmt, sondern zwecks Durchsuchung sichergestellt wurde (vgl. auch Beschwerdeantwortbeilagen 5 und 10), um aus der Durchsuchung resultierende und allenfalls beweis- relevante Daten beschlagnahmen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 74 E. 2.1), erschliesst sich aus diesen Vorbringen kein Rechts- schutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer unrecht- mässigen Sicherstellung, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Be- schwerdeführer berechtigt wäre, die Interessen der "C._____" zu vertreten. Auf das am 18. März 2026 gestellte Feststellungsbegehren ist allein schon deshalb nicht einzutreten. 1.2.4. Des Weiteren verlangte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
18. März 2026 die Feststellung, dass Rechtsverzögerungen vorlägen. Eine aktuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm behauptete er aber nicht, sondern er bezog diesen Vorwurf einzig auf vergangenes Ge- schehen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist deshalb auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann zu- dem offenbleiben. Gestützt auf die in E. 1.2.2.2 wiedergegebenen Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort sowie den vom Beschwerdeführer auf S. 2 Ziff. 1 seiner Eingabe vom
18. März 2026 beschriebenen zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung offensichtlich verfehlt, ohne dass dies noch näher zu erläutern wäre. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist da- her abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 1.2.5. Verfehlt ist auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung, weil die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die vom Beschwerdeführer an sie adressierten Eingaben nicht von sich aus "sofort", sondern erst im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 13. Februar 2026 an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet habe: Wenngleich die eine Eingabe datiert vom 12. Februar 2026 mit "Be- schwerde gegen Beschlagnahmung" übertitelt ist, war sie offensichtlich an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichtet. Dass es sich hierbei nicht
- 7 - um ein Versehen handelte, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwer- deführer nur einen Tag später selbständig direkt beim Obergericht Be- schwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhoben hat. Weshalb die weitere Eingabe datiert vom 12. Februar 2026 mit dem Titel "Beschwerde gegen Verfahrensführung und Verwehrung des Rechts auf Freiheit" überhaupt an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau weitergeleitet wurde, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer verlangte darin im Wesentlichen eine Gegenüber- stellung mit weiteren Beteiligten, was ihm verweigert worden sei, beklagte sich, dass seine Aussagen nicht als "wahrheitsgetreu" beurteilt würden, nahm Bezug auf den "fehlgeschlagenen" Beschlagnahmebefehl, stellte Entschädigungsforderungen in Aussicht und die Haftgründe in Frage und beharrte schliesslich auf seinem Akteneinsichtsrecht. "Zusammenfassend" forderte er darin seine Haftentlassung. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau ist für die Entgegennahme von Haftentlassungsgesuchen aber nicht zuständig (Art. 228 Abs. 1 StPO e contrario). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer (wie bereits ausge- führt) am 11. Februar 2026 gegen den Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 4. Februar 2026, womit einstweilen bis am 1. März 2026 Untersuchungshaft angeordnet worden war, Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhoben hatte. Diese war mit der Haftthematik somit bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (SBK.2026.64) befasst. Nichts anderes gilt bezüglich der beiden weiteren Eingaben datiert vom
16. und 18. Februar 2026, in welchen der Beschwerdeführer in querulato- risch anmutender Weise erneut die Haftentlassung beantragte, sich zur Sa- che äusserte und es schliesslich als Rechtsverweigerung erachtete, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er seit dem 8. Februar 2026 versucht habe, einen freigewählten Verteidiger zu organisieren. Der Beschwerde- führer unterliess es, darzulegen, welche Punkte in diesem Schreiben kon- kret von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständigkeitshalber zu behandeln seien. Es ist nicht Sa- che der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, seitenlange, nicht an sie adressierte Eingaben nach evtl. be- schwerdetauglichen Argumenten zu durchforsten. Geht eine solche Ein- gabe bei einer Staatsanwaltschaft ein, hat auch diese nicht vertieft zu prü- fen, ob sie wegen bestimmter Teilgehalte als mögliche Beschwerde weiter- zuleiten ist, zumal wenn der Verfasser wie vorliegend amtlich und freige- wählt verteidigt ist. Jedenfalls lässt sich mit dem Nichtweiterleiten einer sol- chen Eingabe kein Vorwurf einer Rechtsverweigerung begründen.
- 8 - 1.2.6. Der Beschwerdeführer beschwerte sich weiter darüber, dass sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht zu den Vorwürfen geäussert habe, was seiner Ansicht nach (ebenfalls) eine Rechtsverweigerung darstellen soll (Eingabe vom 18. März 2026, S. 5 Ziff. 7 und S. 6 Ziff. 8). Wiederum legte er aber nicht dar, inwiefern an der Beantwortung seiner Schreiben durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen soll. Ob nichtsdestotrotz auf die derart be- gründete Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten ist, kann offenblei- ben, weil diese (wie sogleich zu zeigen ist) auch materiell unbegründet ist. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesge- richts 1B_237/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 m. w. H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit seinen vier Eingaben, welche zwischen dem 16. und 20. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingingen, im Ergebnis um Rückgabe des sichergestellten Laptops und um seine Haftentlassung. Nachdem diesbezüglich im fraglichen Zeitraum be- reits Entscheidungsprozesse eingeleitet worden oder Beschwerdeverfah- ren am Obergericht hängig waren, erschliesst sich nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch unmittelbarer als tatsächlich er- folgt auf die Eingaben hätte reagieren müssen (vgl. etwa das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort erwähnte Schreiben vom 9. Februar 2026 [Beschwerdeantwortbeilage 7]; vgl. auch das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 12. Februar 2026, S. 2 [Be- schwerdeantwortbeilage 8], wo zutreffend ausgeführt wurde, dass es völlig sinnbefreit wäre, den Satz eines Schreibens des Beschwerdeführers vom
11. Februar 2026 als Haftentlassungsgesuch zu betrachten, da seit der Haftverhandlung vom 4. Februar 2026 keine neuen Erkenntnisse vorlägen). Der Beschwerdeführer schilderte in seinen vier Eingaben letztlich einzig stereotyp seine Auffassung des Geschehens, eine Sichtweise, welche die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm offensichtlich nicht vertrat bzw. für de- ren Klärung sie weitere Untersuchungen (Einvernahmen und Durchsu- chung des Laptops) als notwendig erachtete, welche sie auch zeitnah durchführte. Nach Erhebung der entsprechenden Beweise wurde der Be- schwerdeführer umgehend aus der Haft entlassen und der Laptop wurde ihm zurückgegeben. Damit ist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Ansinnen des Beschwerdeführers nach sachgerecht durchgeführter Prü- fung ohne wesentliche Verzögerung nachgekommen. Eine Rechtsverwei- gerung liegt somit offensichtlich nicht vor. Abgesehen davon besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Strafbehörden zu jeder polemischen Kritik an ihrer Verfahrensführung äussern (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2).
- 9 - 1.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf über- haupt einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 19. März 2026 den Bei- zug der vollständigen Strafakten. Aus Sicht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wur- den die für die Beurteilung des Beschwerdeverfahrens relevanten Verfah- rensakten von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingereicht. Der Be- schwerdeführer legte in seiner Eingabe vom 19. März 2026 denn auch nicht begründet dar, dass für die Beurteilung seiner Beschwerde noch weitere Akten wesentlich sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer die Rechts- auffassung vertritt, dass in einem Beschwerdeverfahren jeweils nicht nur die für die Entscheidfindung relevanten Akten einzuholen sind, sondern sämtliche Verfahrensakten, ist ihm nicht zu folgen (vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.2). Für den Beizug weiterer Akten besteht daher kein ersichtlicher Grund. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zu- rückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Hinsichtlich der mit Eingabe vom 18. März 2026 erhobenen Rechtsverwei- gerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie der darin gestellten Feststellungsbegehren ist der Beschwerdeführer somit kostenpflichtig, weil er vollständig unterliegt. 3.3. Die Beschwerde bezüglich des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe- fehls vom 3. Februar 2026 wurde gegenstandslos (E. 1.2.2.4). Bei einer nachträglich eingetretenen Gegenstandslosigkeit eines Rechts- mittelverfahrens ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begrün- dung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu ent- scheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Krite- rien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das
- 10 - gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegen- standslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen ein Rechtsmittel erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestra- fen, dass das Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (THOMAS DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 428 StPO). Die Beschwerde gegen die Sicherstellung des Laptops wäre mutmasslich abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass die Auf- zeichnungen in den Geschäftsräumlichkeiten der "B._____" für die Ermitt- lung des rechtserheblichen Sachverhalts geeignet und erforderlich sind. Er störte sich einzig daran, dass für die Erhebung dieser Videos nicht die Spei- cherkarten in den Kameras im Eingangsbereich des Lokals (vgl. Beschwer- deantwortbeilage 4), sondern der Laptop sichergestellt wurde. Indes hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5, mit Hinweis auf Beschwerdeantwortbeilage 6) plausibel dargelegt, weshalb dies notwendig gewesen sei und dass die stellvertretende Geschäftsführe- rin der "B._____" den Laptop zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwer- deführer hielt dem mit Eingabe vom 18. März 2026 (S. 4) einzig entgegen, dass die Kameras sehr wohl mit microSD-Karten ausgerüstet gewesen seien, die problemlos hätten entnommen werden können. Gemäss dem Er- gänzungsprotokoll "IT-Sicherstellungen" der Kantonspolizei Aargau vom
4. Februar 2026 (Beschwerdeantwortbeilage 6) war aber nicht die Ent- nahme das Problem, sondern vielmehr die hohe Datenmenge. Hierüber verlor der Beschwerdeführer genauso wenig ein Wort wie darüber, dass die stellvertretende Geschäftsführerin D._____ der Kantonspolizei Aargau den Laptop zur Verfügung gestellt haben soll. Die Sicherstellung des Laptops wäre deshalb mutmasslich als rechtens beurteilt worden, weshalb die Be- schwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom
3. Februar 2026, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre, mutmass- lich abzuweisen gewesen wäre. Auch die diesbezüglichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.4. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer somit vollumfänglich kos- tenpflichtig. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Sofern der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit diesem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sind, ist sie hierfür am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2026 wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Anträge des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 18. März 2026 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 1'078.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 12 - Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard