opencaselaw.ch

SBK.2026.39

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.39

Ag Strafgericht · 2026-03-25 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Untätigkeit bzw. Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geltend, da diese auf seine mit Eingabe vom 24. De- zember 2025 gestellten Anträge noch nicht reagiert habe.

E. 2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt in ihrer Beschwer- deantwort aus, es treffe zu, dass sie den Beschwerdeführer bisher in dieser Sache weder informiert noch kontaktiert habe. Dies stelle jedoch weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung dar, zumal seit Eingang der Anzeige erst knapp zwei Monate vergangen seien und davon der Betrieb während der Weihnachts- und Neujahrszeit eingestellt gewesen sei. Es sei zudem schlicht unmöglich, bei deutlich über 50'000 neu eröffne- ten Strafverfahren Eingangsbestätigungen zu verschicken. Dafür seien keine Ressourcen vorhanden. Dass auch noch kein materieller Entscheid ergangen sei, sei aufgrund der erforderlichen Priorisierung angesichts der Ressourcen zwingend. Die hängigen Strafverfahren würden nach Mass- gabe ihrer Bedeutung und ihres Alters bearbeitet, wobei Haftverfahren von Gesetzes wegen Priorität zukomme. Die vom Beschwerdeführer beanzeig- ten Sachverhalte seien weder dringend noch gewichtig und würden daher nicht bevorzugt behandelt. Dies stelle ebenfalls weder eine Rechtsverwei- gerung noch eine Rechtsverzögerung dar. Unter Hinweis auf die bisherigen Verfahren SBK.2025.251 und SBK.2025.231 des Beschwerdeführers be- stehe angesichts des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Verfah- ren durchaus Anlass, das Verhalten des Beschwerdeführers als querulato- risch einzustufen.

- 5 -

E. 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören

der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und

das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für

sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs-

behörden. Für den Bereich des Strafrechts wird das Beschleunigungsgebot

in Art. 5 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Straf-

behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie

ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgericht-

lichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemes-

sener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Re-

geln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den kon-

kreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamt-

betrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen-

lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungspe-

rioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität

der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der

Parteien und der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen

des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien, wobei Anspruch auf Ver-

fahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen, in etwas geringe-

rem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklä-

gerschaft haben. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die

Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist

und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich

kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren

zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne

Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für

sich allein hingegen noch keine Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzli-

chen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung

und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu

(Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1. mit

Hinweisen).

E. 3.2 Ausweislich der Akten erstattete der Beschwerdeführer am 16. November 2025 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen verschiedene Behör- den und Gerichte des Kantons Aargau sowie gegen weitere unbekannte staatliche Funktionsträger und unbekannte Dritte. Die Strafanzeige erfolgte damit einerseits bei einer unzuständigen Stelle, was die Weiterleitung der Strafanzeige an die zuständige Stelle zur Folge hatte und bereits zu einer vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verfahrensverzögerung führte. Andererseits richtet sich die Strafanzeige gegen keine eindeutig bezeich- nete Person wegen eines klar umschriebenen Verhaltens. Der Beschwer- deführer erhebt in seiner Strafanzeige eine Vielzahl von pauschalen

- 6 - Vorwürfen gegen diverse Behörden des Kantons Aargau, ohne die jeweili- gen Vorwürfe bzw. die angeblichen Vorfälle in zeitlicher Hinsicht einzuord- nen oder mittels genauerer Umschreibung auf konkrete Verfahren/Vorfälle einzugrenzen. Die Strafanzeige richtet sich mithin grundsätzlich gegen eine unbekannte Täterschaft, was ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungs- behörden im konkreten Kontext bereits erschwert. Der Beschwerdeführer reichte zudem teilweise täglich neue Eingaben ein, was das Verfahren zu- sätzlich verkompliziert und unübersichtlich gestaltet. Vor diesem Hinter- grund und angesichts der Tatsache, dass die Strafanzeige erst seit Dezem- ber 2025 hängig ist, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau die vorliegende Sache über Gebühr ver- schleppen würde. Ebenfalls ist angesichts des Verfahrensgegenstands nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau die Sache nicht prioritär behandelt, zumal ihr bei der zeitlichen Priori- sierung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Vielmehr trägt das Vorgehen des Beschwerdeführers erheblich zur Verfahrensdauer bei. Kon- krete Sicherungsmassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer pauschal be- antragt, können angesichts des ungenauen Anzeigesachverhalts jedenfalls (noch) nicht angeordnet werden. Eine Rechtsverzögerung ist daher bei einer Gesamtbetrachtung zu vernei- nen.

E. 3.3 Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tat- verdacht ergibt, sie Zwangsmassnahmen anordnet oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist. Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht demnach nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Zustellung einer formellen Verfügung bzw. eines Entscheids betreffend die Frage, ob und in welchem Umfang eine Untersuchung eröff- net wird. Eine allfällige Eröffnungsverfügung müsste weder den Parteien eröffnet werden noch wäre sie anfechtbar. Vorliegend wurde jedoch noch gar kein Verfahren eröffnet, weshalb es auch keine Eröffnungsverfügung gibt. Sollte dereinst kein Verfahren eröffnet werden, würde eine anfecht-

- 7 - bare Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Eine Nichtanhandnahmever- fügung kann demgegenüber innert der kurzen Dauer zwischen dem Ein- gang der Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht erwartet werden. Eine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der beantragten "formel- len" Verfügung ist demnach zu verneinen.

E. 3.4 Schliesslich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer gegenüber bis anhin keine zuständige Staatsanwältin oder Staatsanwalt bekannt gegeben hat. Das Verfahren wird bis zur Einstellung oder Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft als Behörde geleitet (vgl. Art. 16 und Art. 61 lit. a StPO). Insofern gibt es keine verfahrensleitende Staatsanwältin oder Staatsan- walt. Wer behördenintern mit der Fallführung betraut wird, ergibt sich als- dann aus der ersten Verfahrenshandlung. Ein Anspruch darauf, bereits vorab von diesen behördeninternen Abläufen Kenntnis zu erhalten, besteht nicht.

E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist vorliegend weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Ent- schädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt Zustellung an: […]

- 8 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.39 (ST.2025.254) Art. 120 Entscheid vom 25. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Anfechtungs- Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung gegenstand

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. November 2025 erstattete A._____ (fortan: Beschwer- deführer) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen verschiedene Behörden und Gerichte des Kantons Aargau sowie gegen weitere unbe- kannte staatliche Funktionsträger und Dritte wegen institutioneller Befan- genheit, Verletzung der Verteidigungsrechte, digitaler Angriffe usw. Mit Ein- gabe vom 25. November 2025 ergänzte er seine Strafanzeige. 1.2. Mit Schreiben vom 28. November 2025 leitete die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige(n) zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. 1.3. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 bestätigte die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau die Gerichtsstandübernahme. 1.4. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 leitete die Bundesanwaltschaft di- verse zwischenzeitlich bei ihr eingegangene Eingaben des Beschwerde- führers (vom 10., 11., 12., 13., 14. und 15. Dezember 2025) zuständigkeits- halber der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter. 1.5. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau: " 1. Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes im Verfahren OSTA ST.2025.254; 2. Benennung der zuständigen Staatsanwältin bzw. des zuständigen Staats- anwalts; 3. Formelle Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine Untersu- chung eröffnet wird; 4. Prüfung sowie Anordnung geeigneter Sicherungs- und Schutzmassnah- men, insbesondere gestützt auf Art. 263 ff. StPO, soweit dies zur Wahrung der Beweise und der Verfahrensrechte erforderlich ist; 5. Erlass einer formellen Verfügung, welche den Verfahrensstatus klar regelt und gegebenenfalls den Rechtsmittelweg eröffnet."

- 3 - 1.6. Am 5. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein. 2. 2.1. Mit elektronischer Eingabe vom 23. Januar 2026 erhob der Beschwerde- führer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass im Verfahren OSTA ST.2025.254 eine Rechts- verzögerung sowie eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, unver- züglich, eventualiter innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist, eine formelle Verfügung (Eröffnung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens) zu erlassen und den Verfahrensstand mitzuteilen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der säumigen Behörde aufzuerlegen." 2.2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 leitete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 beantragte die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei. 2.4. Am 19. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass eine verfahrensrelevante Rechtsverzögerung sowie formelle Rechtsverweigerung vorliegt. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich und spätestens innert angemessener Frist eine formelle Verfügung zu erlassen und den Verfahrensstand mitzuteilen. 3. Eventualiter sei der verfahrensrelevante Widerspruch betreffend die amt- lich bestätigte Aktenweiterleitung sachlich abzuklären.

- 4 - 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der säumigen Behörde auf- zuerlegen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Untätigkeit bzw. Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geltend, da diese auf seine mit Eingabe vom 24. De- zember 2025 gestellten Anträge noch nicht reagiert habe. 2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt in ihrer Beschwer- deantwort aus, es treffe zu, dass sie den Beschwerdeführer bisher in dieser Sache weder informiert noch kontaktiert habe. Dies stelle jedoch weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung dar, zumal seit Eingang der Anzeige erst knapp zwei Monate vergangen seien und davon der Betrieb während der Weihnachts- und Neujahrszeit eingestellt gewesen sei. Es sei zudem schlicht unmöglich, bei deutlich über 50'000 neu eröffne- ten Strafverfahren Eingangsbestätigungen zu verschicken. Dafür seien keine Ressourcen vorhanden. Dass auch noch kein materieller Entscheid ergangen sei, sei aufgrund der erforderlichen Priorisierung angesichts der Ressourcen zwingend. Die hängigen Strafverfahren würden nach Mass- gabe ihrer Bedeutung und ihres Alters bearbeitet, wobei Haftverfahren von Gesetzes wegen Priorität zukomme. Die vom Beschwerdeführer beanzeig- ten Sachverhalte seien weder dringend noch gewichtig und würden daher nicht bevorzugt behandelt. Dies stelle ebenfalls weder eine Rechtsverwei- gerung noch eine Rechtsverzögerung dar. Unter Hinweis auf die bisherigen Verfahren SBK.2025.251 und SBK.2025.231 des Beschwerdeführers be- stehe angesichts des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Verfah- ren durchaus Anlass, das Verhalten des Beschwerdeführers als querulato- risch einzustufen.

- 5 - 3. 3.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden. Für den Bereich des Strafrechts wird das Beschleunigungsgebot in Art. 5 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Straf- behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den kon- kreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamt- betrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungspe- rioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien, wobei Anspruch auf Ver- fahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen, in etwas geringe- rem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklä- gerschaft haben. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich allein hingegen noch keine Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzli- chen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1. mit Hinweisen). 3.2. Ausweislich der Akten erstattete der Beschwerdeführer am 16. November 2025 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen verschiedene Behör- den und Gerichte des Kantons Aargau sowie gegen weitere unbekannte staatliche Funktionsträger und unbekannte Dritte. Die Strafanzeige erfolgte damit einerseits bei einer unzuständigen Stelle, was die Weiterleitung der Strafanzeige an die zuständige Stelle zur Folge hatte und bereits zu einer vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verfahrensverzögerung führte. Andererseits richtet sich die Strafanzeige gegen keine eindeutig bezeich- nete Person wegen eines klar umschriebenen Verhaltens. Der Beschwer- deführer erhebt in seiner Strafanzeige eine Vielzahl von pauschalen

- 6 - Vorwürfen gegen diverse Behörden des Kantons Aargau, ohne die jeweili- gen Vorwürfe bzw. die angeblichen Vorfälle in zeitlicher Hinsicht einzuord- nen oder mittels genauerer Umschreibung auf konkrete Verfahren/Vorfälle einzugrenzen. Die Strafanzeige richtet sich mithin grundsätzlich gegen eine unbekannte Täterschaft, was ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungs- behörden im konkreten Kontext bereits erschwert. Der Beschwerdeführer reichte zudem teilweise täglich neue Eingaben ein, was das Verfahren zu- sätzlich verkompliziert und unübersichtlich gestaltet. Vor diesem Hinter- grund und angesichts der Tatsache, dass die Strafanzeige erst seit Dezem- ber 2025 hängig ist, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau die vorliegende Sache über Gebühr ver- schleppen würde. Ebenfalls ist angesichts des Verfahrensgegenstands nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau die Sache nicht prioritär behandelt, zumal ihr bei der zeitlichen Priori- sierung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Vielmehr trägt das Vorgehen des Beschwerdeführers erheblich zur Verfahrensdauer bei. Kon- krete Sicherungsmassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer pauschal be- antragt, können angesichts des ungenauen Anzeigesachverhalts jedenfalls (noch) nicht angeordnet werden. Eine Rechtsverzögerung ist daher bei einer Gesamtbetrachtung zu vernei- nen. 3.3. Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tat- verdacht ergibt, sie Zwangsmassnahmen anordnet oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist. Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht demnach nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Zustellung einer formellen Verfügung bzw. eines Entscheids betreffend die Frage, ob und in welchem Umfang eine Untersuchung eröff- net wird. Eine allfällige Eröffnungsverfügung müsste weder den Parteien eröffnet werden noch wäre sie anfechtbar. Vorliegend wurde jedoch noch gar kein Verfahren eröffnet, weshalb es auch keine Eröffnungsverfügung gibt. Sollte dereinst kein Verfahren eröffnet werden, würde eine anfecht-

- 7 - bare Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Eine Nichtanhandnahmever- fügung kann demgegenüber innert der kurzen Dauer zwischen dem Ein- gang der Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht erwartet werden. Eine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der beantragten "formel- len" Verfügung ist demnach zu verneinen. 3.4. Schliesslich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer gegenüber bis anhin keine zuständige Staatsanwältin oder Staatsanwalt bekannt gegeben hat. Das Verfahren wird bis zur Einstellung oder Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft als Behörde geleitet (vgl. Art. 16 und Art. 61 lit. a StPO). Insofern gibt es keine verfahrensleitende Staatsanwältin oder Staatsan- walt. Wer behördenintern mit der Fallführung betraut wird, ergibt sich als- dann aus der ersten Verfahrenshandlung. Ein Anspruch darauf, bereits vorab von diesen behördeninternen Abläufen Kenntnis zu erhalten, besteht nicht. 3.5. Nach dem Dargelegten ist vorliegend weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Ent- schädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt Zustellung an: […]

- 8 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz