Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme von verfah- rensleitenden Entscheiden – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
E. 2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Aktenführung. Die Akten seien nicht paginiert, enthielten kein Inhaltsverzeichnis und kein Verfah- rensprotokoll. Aufgrund dessen könnten die referenzierten Aktenstellen in den umfangreichen Akten nicht verifiziert werden. Dadurch werde sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingereich- ten Akten der Staatsanwaltschaft Baden sowie der Vorinstanz sind pagi- niert und enthalten ein Aktenverzeichnis. Die im angefochtenen Entscheid zitierten Aktenstellen sind damit problemlos auffindbar. Es ist nicht ansatz- weise erkennbar, inwiefern die Dokumentationspflicht verletzt sein könnte. Die Akten sind zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht sehr umfangreich und die relevanten Aktenstücke wären aufgrund der übersichtlichen Gliederung der Akten problemlos selbst ohne Paginierung und Verzeichnis auffindbar. Der Einwand des Beschwerdeführers ist offen- sichtlich unbegründet.
- 4 -
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Einsprache vom
30. Juni 2025 wie folgt: Der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 sei dem Beschwerdeführer von Kpl B._____, Kantonspolizei Aargau, an der Q-Strasse in R._____, c/o C._____, am 27. Juni 2024 übergeben und zugestellt worden, wobei die genannte Adresse als Zustelladresse bezeichnet worden sei. Der Be- schwerdeführer habe die Zustellung des Strafbefehls unbestrittenermas- sen bestätigt. Zudem habe er bereits am 1. Juli 2024 eine Einsprache ge- gen den Strafbefehl erhoben, was die Kenntnisnahme des Strafbefehls vo- rausgesetzt habe. Die 10-tägige Einsprachefrist habe somit am 28. Juni 2024 zu laufen begonnen und am 8. Juli 2024 geendet. Die zweite Einspra- che vom 30. Juni 2025 sei damit verspätet.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich im Wesentlichen ein, er habe keine Akteneinsicht gehabt und ihm sei nicht klar gewesen, um welchen Strafbefehl es sich gehandelt habe. Auf die weiteren Einwände wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen.
E. 3.3.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräfti- gen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter ande- rem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, so- weit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Entscheids ist erfolgt und wirkt fristauslösend, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressa- ten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
- 5 - mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfän- gers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden In- teressen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 142 IV 125 E. 4.3; Urteile 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 dem Beschwerdefüh- rer gleichentags durch Kpl B._____ zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Empfangsquittung nicht unterzeichnet, er hat aber vermerkt "im Auftrag B._____" (act. 59). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Empfang des Strafbefehls am 27. Juni 2024 nicht bestreitet – er bestreitet einzig, den Empfang eigenhändig quittiert zu haben – und er bereits am 1. Juli 2024 gültig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat, kann in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm der Straf- befehl vom 27. Juni 2024 gleichentags tatsächlich und rechtsgültig zuge- stellt worden ist. Die Frist zur Erhebung der Einsprache begann damit vor- liegend am 28. Juni 2024 zu laufen, weshalb die Vorinstanz die Einsprache vom 30. Juni 2025 zu Recht als verspätet gewertet hat. Dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, ihm sei der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 erst am 20. Juni 2025 ausgehändigt worden, ist damit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Dabei handelt es sich um eine nunmehr widerlegte Behauptung des Beschwerdeführers. Ebenfalls nicht von Belang ist, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein soll, um welchen Strafbefehl es sich gehandelt habe. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vorwurf, er sei von den Behörden nicht korrekt über seine Rechte und das Akteneinsichtsrecht informiert wor- den, ist unbegründet. Die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls enthielt sämtliche erforderlichen Hinweise. Es genügte, dass der Beschwerdefüh- rer Einsprache erhob, damit der Strafbefehl vorerst nicht in Rechtskraft er- wuchs. Eine Begründung war nicht erforderlich, worauf der Beschwerde- führer in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Seine weite- ren Verfahrensrechte wie etwa die Akteneinsicht hätte er nachträglich wahrnehmen können. Eine Pflicht der Behörden, den Beschwerdeführer aktiv auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO hinzuwei- sen, besteht nicht.
E. 3.3.3 Indem der Beschwerdeführer weiter beantragt, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, auf die Einsprache vom 1. Juli 2024 einzutreten, wendet er sich zumin-
- 6 - dest implizit auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom
22. Oktober 2024, mit welcher diese feststellte, die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 1. Juli 2024 gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2024 gelte als zurückgezogen und der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026, mit welcher auf die Einsprache vom
30. Juni 2025 infolge Ungültigkeit nicht eingetreten wurde. Wie die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ist sie zur Prüfung der Vorbringen in Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die erste Einsprache vom 1. Juli 2024, die in der Verfügung der Staatsan- waltschaft Baden vom 22. Oktober 2024 mündete, nicht zuständig. Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft sind mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), was im Übrigen auch aus der auf der Verfü- gung angebrachten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht. Der Beschwerde- führer bzw. sein Verteidiger hatte spätestens seit der mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Juli 2025 gewährten Akteneinsicht Kenntnis von dieser Verfügung (act. 122). Damit wäre ihm der Beschwer- deweg offen gestanden. Eine nachträgliche Anfechtung dieser Verfügung bei der dafür unzuständigen Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens betref- fend Gültigkeit der zweiten Einsprache fällt jedoch ausser Betracht. Ebenso wenig kann dies nun Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, welches einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Januar 2026 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinen diesbe- züglichen Vorbringen nicht zu hören und auf den einleitend erwähnten An- trag ist damit nicht einzutreten.
E. 3.3.4 Ebenfalls nicht einzugehen ist auf Beanstandungen hinsichtlich einer fal- schen Bezeichnung der Beschwerdegegnerin und Tippfehlern in der ange- fochtenen Verfügung. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, was der Be- schwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte.
E. 3.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
- 7 -
E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm sei die notwendige amt- liche Verteidigung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zufolge Bedürftigkeit zu verzichten. Ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO liegt von vornherein nicht vor und der Beschwerdeführer hat zudem bereits einen Verteidiger beigezogen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung ist abzuwei- sen. Eine amtliche Verteidigung ist nur dann anzuordnen, wenn sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist na- mentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer wurde wegen eines SVG-Delikts und wegen Fäl- schens von Ausweisen verurteilt und mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 30.00 bestraft. Damit liegt grundsätzlich ein Bagatellfall vor. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der vorliegende Fall sei beson- ders komplex, da eine doppelte Fiktion zur Anwendung gelange. Die Frage der Rückzugsfiktion bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, sondern einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Er- hebung der zweiten Einsprache vom 30. Juni 2025. Die Beantwortung die- ser Frage ist nicht komplex. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer hat es zudem unterlassen, Unterlagen zu seiner angeblichen Bedürftigkeit einzureichen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb die Be- schwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Daher ist die Be- schwerde von vornherein aussichtslos und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 132 StPO). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist sein Antrag obsolet, nachdem vorlie- gend kein Kostenvorschuss eingeholt wurde.
- 8 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 9 - Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.36 (ST.2025.202; STA.2024.5687) Art. 125 Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] z.Zt.: Gefängnis Arlesheim, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Noll, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar gegenstand 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdefüh- rer) mit Strafbefehl vom 27. Juni 2024 wegen einer Widerhandlung gegen das SVG und wegen Fälschens von Ausweisen. 1.2. Am 1. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Straf- befehl. 1.3. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2024 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechts- kraft erwachsen sei. 1.4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer erneut Ein- sprache gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2024. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies die Akten am 22. August 2025 an das Gerichtspräsidium Baden (fortan: Vorinstanz) zur Beurteilung. 2. Die Vorinstanz verfügte am 8. Januar 2026, dass auf die Einsprache vom
30. Juni 2025 infolge Ungültigkeit nicht eingetreten werde. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Januar 2026 Beschwerde gegen die ihm am 9. Januar 2026 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar
2026. Er beantragte: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 sei vollumfänglich auf- zuheben und diese anzuweisen, auf die Einsprache vom 1. Juli 2024 bzw. die wiederholtermassen erhobene Einsprache vom 30. Juni 2025 einzutre- ten und in der Folge ein erstinstanzliches Strafverfahren durchzuführen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und dementsprechend die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Vollzug des Strafbefehls vom 27. Juni 2024 umgehend auszusetzen.
- 3 - 3. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit einzuräumen, auf eine allen- falls eingereichte Beschwerdeantwort replizieren zu können. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuali- ter sei dem Beschwerdeführer die notwenige amtliche Verteidigung mit un- terzeichnetem Advokaten als amtlichem Verteidiger zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Bedürftigkeit zu ver- zichten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 beantragte die Staatsanwalt- schaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 28. Januar 2026 auf eine Ver- nehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme von verfah- rensleitenden Entscheiden – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Aktenführung. Die Akten seien nicht paginiert, enthielten kein Inhaltsverzeichnis und kein Verfah- rensprotokoll. Aufgrund dessen könnten die referenzierten Aktenstellen in den umfangreichen Akten nicht verifiziert werden. Dadurch werde sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingereich- ten Akten der Staatsanwaltschaft Baden sowie der Vorinstanz sind pagi- niert und enthalten ein Aktenverzeichnis. Die im angefochtenen Entscheid zitierten Aktenstellen sind damit problemlos auffindbar. Es ist nicht ansatz- weise erkennbar, inwiefern die Dokumentationspflicht verletzt sein könnte. Die Akten sind zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht sehr umfangreich und die relevanten Aktenstücke wären aufgrund der übersichtlichen Gliederung der Akten problemlos selbst ohne Paginierung und Verzeichnis auffindbar. Der Einwand des Beschwerdeführers ist offen- sichtlich unbegründet.
- 4 - 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Einsprache vom
30. Juni 2025 wie folgt: Der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 sei dem Beschwerdeführer von Kpl B._____, Kantonspolizei Aargau, an der Q-Strasse in R._____, c/o C._____, am 27. Juni 2024 übergeben und zugestellt worden, wobei die genannte Adresse als Zustelladresse bezeichnet worden sei. Der Be- schwerdeführer habe die Zustellung des Strafbefehls unbestrittenermas- sen bestätigt. Zudem habe er bereits am 1. Juli 2024 eine Einsprache ge- gen den Strafbefehl erhoben, was die Kenntnisnahme des Strafbefehls vo- rausgesetzt habe. Die 10-tägige Einsprachefrist habe somit am 28. Juni 2024 zu laufen begonnen und am 8. Juli 2024 geendet. Die zweite Einspra- che vom 30. Juni 2025 sei damit verspätet. 3.2. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich im Wesentlichen ein, er habe keine Akteneinsicht gehabt und ihm sei nicht klar gewesen, um welchen Strafbefehl es sich gehandelt habe. Auf die weiteren Einwände wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. 3.3. 3.3.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräfti- gen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter ande- rem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schwei- zerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, so- weit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Entscheids ist erfolgt und wirkt fristauslösend, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressa- ten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
- 5 - mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfän- gers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden In- teressen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 142 IV 125 E. 4.3; Urteile 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3.3.2. Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 dem Beschwerdefüh- rer gleichentags durch Kpl B._____ zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Empfangsquittung nicht unterzeichnet, er hat aber vermerkt "im Auftrag B._____" (act. 59). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Empfang des Strafbefehls am 27. Juni 2024 nicht bestreitet – er bestreitet einzig, den Empfang eigenhändig quittiert zu haben – und er bereits am 1. Juli 2024 gültig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat, kann in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm der Straf- befehl vom 27. Juni 2024 gleichentags tatsächlich und rechtsgültig zuge- stellt worden ist. Die Frist zur Erhebung der Einsprache begann damit vor- liegend am 28. Juni 2024 zu laufen, weshalb die Vorinstanz die Einsprache vom 30. Juni 2025 zu Recht als verspätet gewertet hat. Dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, ihm sei der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 erst am 20. Juni 2025 ausgehändigt worden, ist damit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Dabei handelt es sich um eine nunmehr widerlegte Behauptung des Beschwerdeführers. Ebenfalls nicht von Belang ist, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein soll, um welchen Strafbefehl es sich gehandelt habe. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vorwurf, er sei von den Behörden nicht korrekt über seine Rechte und das Akteneinsichtsrecht informiert wor- den, ist unbegründet. Die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls enthielt sämtliche erforderlichen Hinweise. Es genügte, dass der Beschwerdefüh- rer Einsprache erhob, damit der Strafbefehl vorerst nicht in Rechtskraft er- wuchs. Eine Begründung war nicht erforderlich, worauf der Beschwerde- führer in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Seine weite- ren Verfahrensrechte wie etwa die Akteneinsicht hätte er nachträglich wahrnehmen können. Eine Pflicht der Behörden, den Beschwerdeführer aktiv auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO hinzuwei- sen, besteht nicht. 3.3.3. Indem der Beschwerdeführer weiter beantragt, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, auf die Einsprache vom 1. Juli 2024 einzutreten, wendet er sich zumin-
- 6 - dest implizit auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom
22. Oktober 2024, mit welcher diese feststellte, die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 1. Juli 2024 gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2024 gelte als zurückgezogen und der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026, mit welcher auf die Einsprache vom
30. Juni 2025 infolge Ungültigkeit nicht eingetreten wurde. Wie die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ist sie zur Prüfung der Vorbringen in Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die erste Einsprache vom 1. Juli 2024, die in der Verfügung der Staatsan- waltschaft Baden vom 22. Oktober 2024 mündete, nicht zuständig. Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft sind mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), was im Übrigen auch aus der auf der Verfü- gung angebrachten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht. Der Beschwerde- führer bzw. sein Verteidiger hatte spätestens seit der mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Juli 2025 gewährten Akteneinsicht Kenntnis von dieser Verfügung (act. 122). Damit wäre ihm der Beschwer- deweg offen gestanden. Eine nachträgliche Anfechtung dieser Verfügung bei der dafür unzuständigen Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens betref- fend Gültigkeit der zweiten Einsprache fällt jedoch ausser Betracht. Ebenso wenig kann dies nun Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, welches einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Januar 2026 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinen diesbe- züglichen Vorbringen nicht zu hören und auf den einleitend erwähnten An- trag ist damit nicht einzutreten. 3.3.4. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf Beanstandungen hinsichtlich einer fal- schen Bezeichnung der Beschwerdegegnerin und Tippfehlern in der ange- fochtenen Verfügung. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, was der Be- schwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. 3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
- 7 - 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm sei die notwendige amt- liche Verteidigung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zufolge Bedürftigkeit zu verzichten. Ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO liegt von vornherein nicht vor und der Beschwerdeführer hat zudem bereits einen Verteidiger beigezogen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung ist abzuwei- sen. Eine amtliche Verteidigung ist nur dann anzuordnen, wenn sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist na- mentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer wurde wegen eines SVG-Delikts und wegen Fäl- schens von Ausweisen verurteilt und mit einer Geldstrafe von 120 Tages- sätzen à Fr. 30.00 bestraft. Damit liegt grundsätzlich ein Bagatellfall vor. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der vorliegende Fall sei beson- ders komplex, da eine doppelte Fiktion zur Anwendung gelange. Die Frage der Rückzugsfiktion bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, sondern einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Er- hebung der zweiten Einsprache vom 30. Juni 2025. Die Beantwortung die- ser Frage ist nicht komplex. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer hat es zudem unterlassen, Unterlagen zu seiner angeblichen Bedürftigkeit einzureichen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb die Be- schwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Daher ist die Be- schwerde von vornherein aussichtslos und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 132 StPO). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist sein Antrag obsolet, nachdem vorlie- gend kein Kostenvorschuss eingeholt wurde.
- 8 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 9 - Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz